Urteil
2 O 176/13
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2014:0226.2O176.13.0A
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Leitsätze
Kein Beginn der Widerrufsfrist bei Abweichungen der Verbraucherbelehrung von § 14 BGB-InfoVO.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.182,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 19.09.2013 zu zahlen,
Zug um Zug
gegen Übertragung der Rechte an der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... über einen Beteiligungsbetrag von 50.000 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 19.341,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 zu zahlen,
Zug um Zug
gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... über einen Beteiligungsbetrag von 45.000 €.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Kommanditbeteiligungen nach Ziffern 1. und 2. in Verzug befindet.
Im Übrigen werden Klage und Hilfswiderklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Beginn der Widerrufsfrist bei Abweichungen der Verbraucherbelehrung von § 14 BGB-InfoVO. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.182,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 19.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... über einen Beteiligungsbetrag von 50.000 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 19.341,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... über einen Beteiligungsbetrag von 45.000 €. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Kommanditbeteiligungen nach Ziffern 1. und 2. in Verzug befindet. Im Übrigen werden Klage und Hilfswiderklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr seiner geleisteten Zahlungen aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 357 Abs. 1, 355, 358 Abs. 2, 495 BGB, nachdem der Widerruf beider Finanzierungsverträge jeweils wirksam ist. Insbesondere waren die klägerischen Widerrufsrechte nicht gem. § 355 Abs. 4 BGB infolge Fristablaufs erloschen, da die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten und die Widerrufsfristen damit gar nicht zu laufen begannen. So entsprechen beide Widerrufsbelehrungen bereits hinsichtlich der Mitteilung des Fristbeginns nicht den gesetzlichen Erfordernissen, soweit es dort heißt, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Denn aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Person des Verbrauchers scheint der Fristbeginn danach auch von weiteren Umständen abzuhängen, die jedoch nicht benannt werden. Der Verbraucher vermag diesen Belehrungen somit lediglich zu entnehmen, dass die jeweilige Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, womit er entgegen der Intention der Widerrufsbelehrung im Ergebnis gerade doch wieder im Unklaren darüber ist, wann Fristbeginn eintritt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Widerrufsbelehrungen in beiden Fällen der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO) in der von 01.09.2002 bis 07.12.2004 gültigen Fassung entsprächen. Denn unabhängig von der Frage, ob diese Verordnung sowie die darin enthaltenen Musterbelehrungen in der damaligen Fassung überhaupt verbindlich waren, wäre eine solche Wirksamkeitsvermutung jedenfalls nur dann möglich, wenn die Musterbelehrung auch ohne Veränderungen übernommen worden wären. Jedes andere Verständnis würde den Sinn einer Musterbelehrung konterkarieren, der ja gerade darin liegt, Kontroversen über die Frage, ob die jeweils gewählte Formulierung „gerade noch“ oder „nicht mehr“ die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO auslöst, zu verhindern; jede über § 14 Abs. 3 BGB-InfoVO hinausgehende Modifikation muss diese Fiktion vielmehr entfallen lassen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte insoweit gleich mehrere Modifikationen vorgenommen, indem es etwa bei ... statt „Widerrufserklärung“ heißt „Widerrufsbelehrung Nr. 2“ mit darüber hinaus dem Untertitel „Zum Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung“, und bei ... „Widerrufsbelehrung Nr. 2“ mit dem Untertitel „Zum Darlehensvertrag mit der ... (Abschnitte B und D. des Zeichnungsscheins)“. Bei ... wird ferner die Eingangsformel „Sie können Ihre Vertragserklärung …“ durch eine Aufzählung erweitert und bei ... um die Formulierung „Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von ...“. Hinsichtlich des Widerrufsadressaten verweist die Beklagte schließlich auf ihren Empfangsboten (...) bzw. Empfangsvertreter (...). 2. Die Widerrufsrechte des Klägers sind auch nicht verwirkt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits das hierfür erforderliche „Zeitmoment“ nicht schlüssig dargetan, nachdem dies Vortrag vorausgesetzt hätte, aus dem sich ergeben hätte, dass der Kläger tatsächlich bereits geraume Zeit vor dem 28.09.2012 Kenntnis von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen hatte. Seinem eigenen Vortrag zufolge wurde der Kläger vielmehr erst im Jahr 2012 selbst, von anwaltlicher Seite, über etwaig verbliebene Widerrufsrechte informiert. Dass bei dieser Sachlage der Bedienung beider Finanzierungsverträge kein Umstandsmoment beikommen konnte, das Vertrauen in das Unterlassen rechtlicher Schritte zu rechtfertigen vermöge, wie dergleichen erst recht nicht aus schlichtem Nichtstun folgt, bedarf keiner weiteren Ausführung. 3. Soweit dem Kläger im Ergebnis die von ihm geleisteten Zahlungen abzüglich geleisteter Ausschüttungen zurückzugewähren sind, steht ihm jedoch kein darüber hinaus gehender Anspruch auf Verzinsung zu, nachdem das zur Verfügung gestellte Kapital unstreitig auch tatsächlich wie vorgesehen in die Filmproduktion geflossen ist. Ein solcher folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, nachdem die außergerichtlichen klägerischen Zahlungsaufforderungen nicht Zug-um-Zug erfolgten und die Beklagte sich daher vor Klageerhebung nicht in Verzug befand. Eine diesen Umstand berücksichtigende Mahnung war aber auch nicht aufgrund des außergerichtlichen anwaltlichen Schreibens der Beklagten vom 09.10.2012 entbehrlich, da dort gerade keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ausgesprochen wurde, sondern weiteres Abwarten der Rechtsprechung vorgeschlagen wurde. Waren dem Kläger mithin keinerlei Verzugsschäden zuzusprechen – insbesondere auch keine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten – folgt der Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB. Steuervorteile hat sich der Kläger nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Zwar erzielte er infolge seiner Beteiligung unstreitig Steuerersparnisse; dass diese außergewöhnlich hoch ausgefallen seien – was Voraussetzung für eine Anrechnung wäre, nachdem nicht ersichtlich ist, weshalb die ihm nun zufließenden Rückzahlungen nicht ihrerseits zu versteuern sein sollen –, ist indes nicht ersichtlich. Die Beklagte selbst trägt im Gegenteil Steuervorteile vor, die in etwa dem Betrag seiner Einlagenzahlungen entsprechen, und die an den Gesamtbetrag beider vollständigen Einlagen auch nicht heranreichen. Die Hilfswiderklage blieb bei dieser Sachlage gleichermaßen erfolglos. II. Soweit der Kläger lediglich in streitwertneutralen Positionen unterlag, waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung zweier Fondsbeteiligungen (...). Der Kläger zeichnete unter dem 28.10.2003 eine Beitrittserklärung zum Medienfonds ... („...“, Anlage K1, Sonderband). Der Gesamtbeteiligungsbetrag betrug 50.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 840,00 €, von dem der Kläger 28.000,00 € zzgl. Agio, mithin 28.840,00 €, aus eigenen Mitteln an die Fondsgesellschaft zahlte, während er den Restbetrag in Höhe von 22.000,00 € über eine Inhaberschuldverschreibung bei der Beklagten finanzierte. Ein Formular mit der Überschrift „Widerrufsbelehrungen“ (Anlage K5, SB) enthielt u.a. eine „Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung“, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlage Bezug genommen wird. Die Inhaberschuldverschreibung wurde Ende 2009 aus Fondsausschüttungen zurückgeführt, darüber hinaus wurden an den Kläger 15.131,49 € ausgeschüttet. Durch an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 28.09.2012 (Anlage K7, SB) erklärte der Kläger dieser gegenüber den Widerruf seines Darlehensvertrags. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger einen gemäß Forderungskonto vom 09.10.2012 (Anlage K 10, SB) ermittelten Differenzbetrag über 14.182,87 €. Etwa ein Jahr nach der vorgenannten Beteiligung zeichnete der Kläger am 29.10.2004 zeichnete eine weitere Beteiligung nunmehr am .... Der Gesamtbeteiligungsbetrag betrug hier 45.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 239,90 €, von dem der Kläger 23.940,00 € zzgl. Agio, mithin 24.179,40 € aus eigenen Mitteln an die Fondsgesellschaft zahlte, während er den Restbetrag in Höhe von 21.060,00 € durch ein Darlehen bei der Beklagten finanzierte. Die Beitrittsvereinbarung (Anlage K2) verweist unter der Rubrik „Gesetzliches Widerrufsrecht“ auf die „Belehrungen über ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht“, die „maßgeblicher Bestandteil dieses Zeichnungsscheins“ seien. Als entsprechendes Formular mit der Überschrift „Widerrufsbelehrunge – Muster“ (Anlage K6, SB) enthält dieses u.a. eine „Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag mit der ... (Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins“, wegen der genauen Inhalts auf die Anlage Bezug genommen wird. Das Darlehen wurde Ende 2012 aus Fondsausschüttungen zurückgeführt, darüber hinaus wurden an den Kläger 4.949,26 € ausgeschüttet. Durch an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 28.09.2012 (Anlage K8, SB) erklärte der Kläger dieser gegenüber den Widerruf seines Darlehensvertrags. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger insoweit einen gemäß Forderungskonto vom 09.10.2012 (Anlage K 11, SB) ermittelten Differenzbetrag über 19.341,75 €. Hinsichtlich erzielter Steuervorteile behauptet der Kläger, die jeweiligen Verlustzuweisungen betrügen kumuliert insgesamt 36.176,00 € (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2013, S. 21 ff. = Bl. 133 ff. d.A. Bezug genommen). Eine Rückabwicklung lehnte die Beklagte durch Schreiben vom 09.10.2012 (Bl. 141 ff. d.A.) unter Verweis auf anhängige Rechtsstreite ab. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 14.182,27 € zzgl. kapitalisierter Zinsen in Höhe von 3.541,56 € bis zum 09.10.2010 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 14.182,27 € seit dem 10.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... über einen Beteiligungsbetrag von 50.000 €, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 19.341,75 € zzgl. kapitalisierter Zinsen in Höhe von 3.395,02 € bis zum 09.10.2010 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 19,341,75 seit dem 10.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der ... über einen Beteiligungsbetrag von 45.000 €, 3. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Kommanditbeteiligungen nach Ziffern 1. und 2. in Verzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weitere 1.505,35 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie behauptet, die Steuervorteile seien saldiert mit insgesamt 53.873,55 € zu veranschlagen (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.12.2013, S. 6 ff. = Bl. 175 ff. d.A. Bezug genommen) und beantragt insoweit hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der ... sowie an der ... erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollen, verbleiben. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien – nebst sämtlicher jeweiliger Anlagen – vom 28.05.2013 (Bl. 1 ff. d.A.), 10.10.2013 (Bl. 58 ff. d.A.), 30.10.2013 (Bl. 113 ff. d.A.), 02.12.2013 (Bl. 170 ff. d.A.), 12.12.2013 (Bl. 239 ff. d.A.), 22.01.2014 (Bl. 260 ff. d.A.), 06.02.2014 (Bl. 269 ff. d.A.) sowie 20.02.2014 (Bl. 273 f. d.A.) ausdrücklich Bezug genommen.