Urteil
2 O 436/17
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2018:0926.2O436.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.535,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.173,20 € seit dem 04.10.2017, aus weiteren 2.681,10 € seit dem 04.11.2017 und aus weiteren 2.681,10 € seit dem 04.12.2017 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab Januar 2018 monatlich eine lebenslängliche, am 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Versorgungsleistung im Sinne einer Rente zu zahlen, wobei die im Januar zu zahlende Rente 2.681 € beträgt und die weitergehenden Rentenzahlungen gemäß § 3 Ziffer 2. des Erbvertrages des Notars ..., vom 25.08.1995, Urkundenrollen-Nr. ..., mit Ergänzung vom 26.11.1999, Urkundenrollen-Nr. ... (zu UR-Nr. ...) desselben Notars, ausgehend von einem zum Beurkundungszeitpunkt festgelegten wertmäßigen Monatsbetrag von 4.000,00 DM, anzupassen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu jeweils 41 % zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits, mithin 59 %, hat die Klägerin zu tragen, die weiteren Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenient selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.535,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.173,20 € seit dem 04.10.2017, aus weiteren 2.681,10 € seit dem 04.11.2017 und aus weiteren 2.681,10 € seit dem 04.12.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab Januar 2018 monatlich eine lebenslängliche, am 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Versorgungsleistung im Sinne einer Rente zu zahlen, wobei die im Januar zu zahlende Rente 2.681 € beträgt und die weitergehenden Rentenzahlungen gemäß § 3 Ziffer 2. des Erbvertrages des Notars ..., vom 25.08.1995, Urkundenrollen-Nr. ..., mit Ergänzung vom 26.11.1999, Urkundenrollen-Nr. ... (zu UR-Nr. ...) desselben Notars, ausgehend von einem zum Beurkundungszeitpunkt festgelegten wertmäßigen Monatsbetrag von 4.000,00 DM, anzupassen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu jeweils 41 % zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits, mithin 59 %, hat die Klägerin zu tragen, die weiteren Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenient selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Soweit die Klägerin im vorliegenden Prozess unter anderem auch wieder die Versorgungsbeträge für den Zeitraum August 2015 bis August 2016 einklagt, ist die Klage bereits unzulässig. Denn dem Klagebegehren der Klägerin steht insoweit bereits die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Friedberg vom 23.11.2016 entgegen. Die insoweit geltend gemachten Ansprüche der Klägerin waren Gegenstand des vorgenannten Verfahrens. Über diese ist daher bereits rechtskräftig zwischen den Parteien entschieden worden, wobei das Amtsgericht Friedberg bereits die Prüfung unter allen rechtlichen Aspekten vorzunehmen hatte. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 2. nunmehr auch auf Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Zahlung ab Januar 2018 klagt. Angesichts der bisherigen Weigerung des Beklagten, Zahlungen vorzunehmen und des Umstands, dass es trotz langjährigen Streits und verschiedener Bemühungen der Klägerin, in für den Beklagten abschließend zu akzeptierender Weise die Vermächtniserfüllung und damit die Zahlungsvoraussetzungen herbeizuführen, was vom Beklagten auch weiterhin durchweg zurückgewiesen wird, besteht jedenfalls auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse, um nunmehr immer wiederkehrende Rechtsstreitigkeiten über die Zahlungsvoraussetzungen zu vermeiden, zumal es im Übrigen um einen festgelegten, errechenbaren Rentenbetrag für die Zukunft geht. Auch der Umstand, dass zwischenzeitlich auch schon vergangene Zeiträume von der Feststellung umfasst sind, nämlich Zeiträume nach Klageeinreichung, aber vor der mündlichen Verhandlung, ist unschädlich. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung lagen diese noch in der Zukunft. Zwar hätte die Klägerin zwischenzeitlich die Klage für diese Zeiträume auf einen Leistungsantrag umstellen können. Sie ist aber jedenfalls nicht verpflichtet, den Antrag solchermaßen im Zuge des Prozesses und insoweit bei wiederkehrenden begehrten Leistungen wiederholt anzupassen. Insoweit konnte es bei einem Feststellungsantrag verbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass der Beklagte dann nunmehr auch auf der Grundlage des Feststellungantrags leisten wird. Die Klage ist aber nur im tenorierten Umfang in der Sache begründet. Die Klägerin kann die begehrten monatlichen Versorgungsleistungen von unstreitig seit November 2016 zu errechnenden 2.681,10 € aus § 3 Ziffer 2. des Erbvertrags vom Beklagten erst ab November 2016, mithin im Hinblick auf den Leistungsantrag bis einschließlich Dezember 2017, schon dem Grunde nach nur in Höhe von insgesamt 37.535,40 €, und sodann im Zuge des Feststellungsantrags ab Januar 2018 weiterhin mit monatlich 4.000,00 DM zuzüglich Indexanpassung, zum Klagezeitpunkt also 2.681,10 €, fordern. Denn erst im Oktober 2016 waren die Voraussetzungen für die Zahlungsverpflichtung gemäß § 3 des Erbvertrages vom 25.08.1995 erfüllt, sodass erst ab November 2016 die entsprechenden Versorgungsleistungen aufzunehmen waren. Zudem sind sodann die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Zahlungen in der Vergangenheit zumindest teilweise zu berücksichtigen. Die Parteien sind unstreitig Vertragsparteien des am 25.08.1995 mit dem Erblasser und Frau ... als weiteren Beteiligten abgeschlossenen Erbvertrages nebst weiterer Ergänzung vom 26.11.1999. Dieser Erbvertrag sieht in § 3 eine wechselseitige Erbeinsetzung des Erblassers und der Klägerin vor; zugunsten des Beklagten ist in Ziffer 2. der vorgenannten Regelung ein Vermächtnis vorgesehen, wonach der Erblasser dem Beklagten sämtliche Geschäftsanteile an seinen Gesellschaften nebst Salden auf den Verrechnungskonten und alle Forderungen aus Darlehenshingaben des Erblassers an die Gesellschaften vermachte. Das Vermächtnis war danach vom Erben des Erblassers unverzüglich nach seinem Tode zu erfüllen. Ab dem Zeitpunkt der Erfüllung sollte der Klägerin auf deren Lebensdauer als Versorgung grundsätzlich jedenfalls ein Monatssockelbetrag von 4.000,00 DM, indexiert nach dem Lebenshaltungskostenindex, zustehen, der jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen sein sollte. Der sich insoweit jedenfalls für den Zeitraum ab November 2016 ergebende Monatsbetrag beträgt unstreitig 2.681,10 €. Mit der Ergänzung zum Erbvertrag von 1999 durch alle Beteiligten erweiterte der Erblasser sein Vermächtnis aus Anlass weiterer Firmengründungen einvernehmlich dahingehend, dass dem Beklagten sämtliche dem Erblasser gehörenden Gesellschaftsanteile an sämtlichen Unternehmen vermacht werden sollten. Der Erblasser ist zwischenzeitlich verstorben und die Klägerin in der Folge Erbin geworden. Voraussetzung für die Zahlung des monatlichen Versorgungsbetrages ist nach der erbvertraglichen Regelung klar und unmissverständlich die Erfüllung des Vermächtnisses und nicht der Todesfall als solcher. Die Erfüllung beinhaltete die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile des Erblassers nebst Salden der Verrechnungskonten und die Übertragung der Darlehensforderungen des Erblassers gegen die Gesellschaften an den Beklagten. Diese Voraussetzungen lagen aber erst im Oktober 2016 vollständig dergestalt vor, dass die Klägerin alles ihrerseits hierfür Erforderliche getan hatte. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Beklagten frühzeitig nach der Beerdigung des Erblassers darauf angesprochen hat, was sie tun müsse, und ebenso, ob die Klägerin den Beklagtenvertreter im Zuge eines Beratungstermins zusammen mit ihrer Tochter Anfang des Jahres 2013 danach gefragt habe. Denn selbst unterstellt, die Klägerin habe dies getan, stellt dies jedenfalls nicht die Erfüllung des Vermächtnisses und nicht einmal das konkrete Angebot hierzu dar, sondern allenfalls eine Vorbereitungshandlung, sodass ein Anspruch ab diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kommt, zumal insbesondere der Beklagte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag lediglich weiterverwiesen haben soll. Soweit der Beklagtenvertreter sie im Zuge eines Beratungstermins oder in der Folge falsch informiert haben sollte, könnte sich die Klägerin allenfalls an diesen halten, sofern insoweit überhaupt ein Mandat bestanden haben sollte, was allerdings auch streitig ist. Inwieweit diese Fehlinformation, so denn erteilt, dem Beklagten zuzurechnen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch ein gezieltes Zusammenwirken ist insoweit durch nichts belegt, sondern allenfalls spekulativ. Wenn die Klägerin, wie sie selbst vorträgt, im Übrigen zu dem Zeitpunkt davon ausgegangen sein sollte, dass der Beklagtenvertreter insbesondere auch als ihr eigener Berater tätig wurde, hatte die Klägerin jedenfalls auch keinerlei Veranlassung, in Erörterungen mit diesem ein konkretes Angebot an den Beklagten über die Übertragung der Vermächtnisgegenstände zu sehen, unabhängig davon, dass es an jeglicher Konkretisierung des Angebots fehlt und es schon nach dem Klägervortrag ausschließlich um Beratungsleistungen gegangen sein kann. Es ist insoweit auch völlig unerheblich, in wessen Auftrag der Beklagtenvertreter früher einmal tätig war, da es hier nur um die Fragen der Vermächtniserfüllung gehen kann und etwaige Standeswidrigkeiten hier vom Gericht nicht zu prüfen sind. Es war auch generell nicht Sache des Beklagten, die Klägerin über die Voraussetzungen der Vermächtniserfüllung aufzuklären. Es mag eine moralische Regel geben, wonach der Sohn der Mutter in einem solchen Fall behilflich sein sollte, jedenfalls aber keine rechtliche Pflicht der Vertragsparteien im Zuge des Vertragsverhältnisses, den Vertragspartner über dessen Vertragspflichten aufzuklären, insbesondere, wenn dieser es zudem selbst klar dem Vertrag entnehmen kann. Die vertragliche Regelung zum Vermächtnis selbst ist klar, eindeutig und unmissverständlich und auch für einen juristischen Laien in jeder Hinsicht verständlich. Die Klägerin hätte lediglich in ihren Vertrag schauen müssen, wenn sie sich nicht mehr sicher war. Die Regelung selbst war ihr aber aus der Beurkundung bekannt. Die Klägerin ist geschäftsfähig und hat sich selbstverantwortlich um die ihr obliegenden Verpflichtungen zu kümmern. Zuzugeben ist, dass die Berechnung der Versorgungsleistung in der Klausel nicht unkompliziert ist. Dies ist aber lediglich die Folge, während das Vermächtnis klar geregelt ist. Insbesondere ist dort auch ganz eindeutig die Rede davon, dass dieses erfüllt werden müsse und die Versorgung erst ab dem Zeitpunkt der Erfüllung eintritt. Damit ist auch klar, dass es keineswegs so sein kann, dass die Klägerin nichts machen müsste. Es ist dann aber an der Klägerin gewesen, die entsprechenden Schritte zu ergreifen und dem Beklagten die Übertragung der Gesellschaftsanteile nebst Kontosalden und die Übertragung etwaiger Darlehensforderungen des Erblassers anzutragen und so die Voraussetzungen für die Annahme des Vermächtnisses zu schaffen. Dazu gehören auch alle Vorbereitungshandlungen, insbesondere die Einholung der notwendigen Auskünfte. Insoweit richtet sich die erbvertragliche Regelung auch deutlich an den Erben – mithin die Klägerin – das Vermächtnis unverzüglich zu erfüllen, und nicht an den Vermächtnisnehmer. Der Beklagte musste erst in der Folge durch Annahme mitwirken. Dass die Klägerin – die alsbald auch selbst durch den Nebenintervenienten anwaltlich beraten war - dem Beklagten ein solch konkretes Angebot jedenfalls vor der Beurkundung beim Notar ... am 30.04.2015 gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht teilt insofern die seinerzeit vom Amtsgericht Friedberg in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 zu Aktenzeichen 2 C 263/14 (23) ausweislich der Sitzungsniederschrift vertretene Auffassung, dass es schon mangels Abtretung von Gesellschaftsanteilen an einem fälligen Zahlungsanspruch gefehlt habe. Die Klägerin hat seinerzeit insoweit zu Recht die damalige Klage zurückgenommen. Es mag menschlich wenig nachvollziehbar und für die Klägerin sogar enttäuschend sein, insbesondere in einem Familienverhältnis, wenn der Beklagte ihr im Zuge des Vermächtnisses so wenig entgegenkommt und sich auf eine rein passive Rolle beschränkt. Sicherlich hätte der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmen mit Einblick in alle Sachverhalte die Angelegenheit erheblich voranbringen und beschleunigen können. Solche menschlichen Erwartungshaltungen stellen aber keine einforderbaren rechtlichen Verpflichtungen dar. Wer die Mitwirkung des anderen einfordert, kann das nur tun, wenn er seinerseits alles Erforderliche veranlasst hat. Dies hat die Klägerin seinerzeit nicht getan. Denn sie hat die konkreten Vermächtnisgegenstände gerade nicht förmlich und bestimmt angeboten. Dies hätte sie aber ohne weiteres tun können. Der Erbvertrag war ihr bekannt. Die Firmenbeteiligungen waren spätestens im Zuge des Nachlasses bekannt geworden. Selbst wenn die Klägerin die Mühe gescheut haben sollte, sich konkret um eine offizielle Auskunft oder Feststellung der Darlehensforderungen zu bemühen – was ihr als Erbin und mithin damals Mitgesellschafterin ohne weiteres spätestens durch Einsicht und Prüfung der Geschäftsbücher oder mindestens durch förmliches Auskunftsersuchen an den Beklagten als Geschäftsführer hätte tun können – hätte sie solche Forderungen auch vorsorglich abtreten können. Dass die Klägerin insoweit juristisch anders beraten war, ist nicht dem Beklagten anzulasten. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte zur juristischen Beratung der – seit Jahren anwaltlich vertretenen – Klägerin verpflichtet sein sollte. Aber auch mit dem entsprechend notariell beurkundeten und damit erstmals hinreichend bestimmten und formgemäßen Angebot gemäß der notariellen Urkunde des Notars ..., vom 30.04.2015 zu dessen Urkundenrollen-Nr. ..., hat die Klägerin noch nicht das ihrerseits erforderliche zur Erfüllung des Vermächtnisses getan. Zwar hat sie insoweit ein zeitweise unwiderrufliches - Angebot an den Beklagten unterbreitet, ihm die Geschäftsanteile des Erblassers zu übertragen einschließlich der Salden sämtlicher Verrechnungskonten. Nicht angeboten hat sie jedoch die Übertragung etwaiger Darlehensforderungen des Erblassers gegen die Gesellschaften, die auch Teil des Vermächtnisses waren. Da das Angebot insofern unvollständig war, konnte der Beklagte es nicht mit der durch das Angebot vorgesehenen Anerkenntniswirkung bezüglich der Versorgungsleistungen annehmen, da jedenfalls nach seiner zwischenzeitlichen Mitteilung tatsächlich noch Darlehensforderungen des Erblassers in nicht unerheblicher Höhe, nämlich rund 200.000,00 €, bestehen. Dies hat die Klägerin letztlich auch bis zur mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern allenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie hierzu nichts sagen könne. Anzumerken ist hierbei allerdings, dass sie dies – wie dargelegt - sogar selbst durchaus auch hätte als Erbin vor der Beurkundung beim Notar ... überprüfen lassen können, nämlich durch entsprechende Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen, ggf. durch einen insoweit versierten Vertreter, was sie aber offensichtlich nicht getan hat. Sofern der Beklagte die Übertragung der Gesellschaftsanteile zwischenzeitlich angenommen hat, konnte dies nur diese gesondert betreffen. Soweit die Klägerin den Bestand der Darlehensforderungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung konkret bestritten hat, ist dieser Vortrag verspätet, § 296a ZPO, und mithin unbeachtlich. Auch eine Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht geboten. Die Darlehensforderungen sind seit Beginn des Prozesses streitgegenständlich und vom Beklagten lange vor der mündlichen Verhandlung mit 200.000,00 € angegeben worden und die Bedenken der Klägerin hätten insoweit auch viel früher vorgetragen werden und insoweit zumindest eine konkretere Auskunft hierzu begehrt werden können. Zudem ist das Bestreiten der Klägerin ohnehin nicht ausreichend. Es ist an der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie das Vermächtnis als Voraussetzung ihres Anspruchs erfüllt oder zumindest ihrerseits alles hierzu getan habe. Die Darlehensforderungen sind konkret Vermächtnisgegenstand und waren mit einer erheblichen Höhe bezeichnet. Meint die Klägerin, diese mangels Existenz nicht mehr übertragen zu müssen, muss sie konkret darlegen und nachweisen, dass sie dies konkret überprüft hat und was das Ergebnis war und weshalb die Übertragung auf der Grundlage nicht mehr nötig war. Dass es ihr möglich war, ist bereits dargelegt worden. Erst dann wäre es am Beklagten im Zuge der sekundären Darlegungs- und Beweislast, diesen Angaben zu entgegnen. Es gibt keinen allgemeinen rechtlichen Grundsatz, dass immer derjenige, dem es leichter ist, alles vortragen und belegen muss. Der Beklagte hat eine konkrete Summe der Darlehensforderungen benannt und in der mündlichen Verhandlung auch etwas zur Ausgestaltung der Darlehen gesagt. Die Klägerin verkennt, dass es rechtlich nicht der Beklagte als Vermächtnisnehmer ist, der sich selbst das Vermächtnis erfüllen muss, sondern die Klägerin als Erbin, die diese Verpflichtung trifft. Zwar hat die Klägerin in die Urkunde des Notars ... auch aufnehmen lassen, dass nach ihrer Kenntnis keine Darlehensforderungen mehr bestünden. Sicher konnte sie dies allerdings gerade nicht sagen, da sie selbst in die Darlehen ersichtlich nicht involviert war, die Geschäftsunterlagen ersichtlich nicht eingesehen hat und mithin nach der Sachlage nicht aus eigener Kenntnis etwas dazu sagen konnte und ansonsten auch keine förmliche Auskunft hierüber hatte. Richtig ist zwar, dass solche Darlehensforderungen nicht konkret beim Nachlass aufgenommen worden sind. Dieses wurde allerdings auch nur im Auftrag der Klägerin erstellt und die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass insoweit alle Erkenntnisquellen genutzt worden sind und der Beklagte z. B. in dem Punkt konkret beteiligt war. Der Beklagte als Geschäftsführer der Unternehmen scheint insoweit jedenfalls auch nicht konkret um Auskunft bzw. Mitteilung gebeten worden zu sein; der Steuerberater hat sich zu diesem Punkt in seinem Schreiben vom 08.04.2013 ersichtlich nicht geäußert. Selbst wenn der Beklagtenvertreter der Klägerin seinerzeit mitgeteilt hätte, dass ihm insoweit keine Darlehensforderungen mehr bekannt seien, was dieser aber anders darstellt, hätte damit keineswegs festgestanden, dass dies tatsächlich der Fall ist, da der Beklagtenvertreter in diesem Bereich nicht zwingend Einblick haben musste und auch die Klägerin nicht behauptet, dass er dies konkret mit einem förmlichen Ergebnis ermittelt hätte. Die Klägerin hätte insoweit (letztlich auch im eigenen Interesse) der Vollständigkeit halber und zumindest auch vorsorglich alle etwaig bestehenden Darlehensforderungen des Erblassers gegen die Gesellschaften an den Beklagten zur Übertragung anbieten können und auch müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im Erbvertrag von 1995 in § 1 der Wert der Darlehen mit rund 1,25 Mio. DM, also einer ganz erheblichen und in der Regel nicht kurzfristig rückzahlbaren Summe angegeben worden ist. Das Gericht schließt sich daher der im Urteil vom 23.11.2016 des Amtsgerichts Friedberg, Az. 2 C 856/16 (21) vertretenen Rechtsauffassung an, wonach der Anspruch auf Versorgungsleistungen zwischen den Parteien jedenfalls auch mit dieser notariellen Urkunde mangels Abtretung der Forderungen aus den Gesellschafterdarlehen noch nicht fällig geworden ist. Die Klägerin hat dann aber jedenfalls mit der weitergehenden Erklärung zu Gerichtsprotokoll seitens ihres damaligen Klägervertreters, des Nebenintervenienten, in der mündlichen Verhandlung im vorgenannten Prozess am 12.10.2016 schließlich alle Voraussetzungen ihrerseits erfüllt. Denn in diesem Zuge hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten förmlich die Abtretung sämtlicher Ansprüche aus Gesellschafterdarlehen unter Bezugnahme auf das streitgegenständliche Vermächtnis erklärt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte nun zeitnah die Angebote der Klägerin in ihrer Gesamtheit als Vermächtnis annehmen können und müssen, sodass das Vermächtnis nunmehr erfüllt wäre. Der Beklagte bringt selbst nicht zum Ausdruck, auf das Vermächtnis verzichten zu wollen, sondern zeigt sich durchaus dazu bereit, rügt aber insoweit die Förmlichkeiten. Dies ist jedoch nicht mehr berechtigt. Insoweit kann es auch nicht mehr darauf ankommen, dass der Beklagte die Annahme jedenfalls hinsichtlich des verbliebenen Teils noch nicht explizit erklärt hat. Zwar beruft der Beklagte sich darauf, dass zum Zeitpunkt der damaligen mündlichen Verhandlung eine schriftliche Vollmacht für den Nebenintervenienten bezüglich der Erklärung nicht vorgelegen habe und weist die Erklärung deswegen i. S. d. §§ 180, 174 BGB zurück. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts Friedberg vom 12.10.2016 ergibt sich die damalige Zurückweisung mangels Vollmacht jedenfalls nicht explizit, sodass fraglich ist, ob die Erklärung mangels Vollmacht damals tatsächlich endgültig zurückgewiesen worden ist, da nur dann die Nachreichung der Vollmacht jedenfalls grundsätzlich nach den genannten Vorschriften nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Unstreitig ist aber jedenfalls insoweit, dass dies thematisiert worden ist, zumal der Nebenintervenient sich damals veranlasst sah, eine Vollmacht – datiert auf den 31.08.2016 – mit einem nachfolgenden Schriftsatz einzureichen, die jedenfalls auch die Abtretung der Darlehensforderungen umfasst und auch der (damalige und heutige) Beklagtenvertreter dies dann nochmals als Thema unter Bezugnahme auf die Verhandlung aufgriff und eine Zurückweisung auch weiterhin aufrechterhalten wird. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob der Beklagte seinerzeit die Erklärung wirksam und rechtzeitig zurückgewiesen hat und ob die konkret vorgelegte schriftliche Vollmacht auch so zum Erklärungszeitpunkt existierte. Denn die Zurückweisung des Beklagten wäre jedenfalls treuwidrig und mithin unbeachtlich gewesen, § 242 BGB. Angesichts dessen, dass es im Prozess konkret um die umfassende Geltendmachung der Versorgungsansprüche ging, kommt bereits in Betracht, dass die Erklärung auch schon von einer umfassenden Prozessvollmacht gedeckt war. Jedenfalls aber war dem Beklagten auch bekannt, dass der Nebenintervenient auch über das Klageverfahren hinaus von der Klägerin umfassend im Zusammenhang mit den Versorgungsansprüchen mandatiert war. Denn der Nebenintervenient trat nicht nur in dem Klageverfahren für die Klägerin auf. Er war bereits zuvor in dem vorhergehenden Klageverfahren für diese aufgetreten, hatte diese auch außergerichtlich in der Angelegenheit beraten und vertreten (auch im Zuge der notariellen Beurkundung des Angebots), für diese auch mit dem Beklagtenvertreter korrespondiert und verhandelt. Dabei kam zum Ausdruck, dass die Klägerin jedenfalls die Voraussetzungen für die Vermächtniserfüllung regeln wollte und es ihr darauf ankam, die Zahlungsvoraussetzungen zu erreichen und die Zahlung durchzusetzen. Anders konnten die Bemühungen der Klägerin insbesondere über den Nebenintervenienten nicht verstanden werden. In diesem Zuge war es in klarem Interesse der Klägerin und ersichtlich von dieser auch beabsichtigt, dass der Nebenintervenient sie umfassend in der Angelegenheit des Vermächtnisses beraten und vertreten sollte. Der Beklagte, dem insoweit der ganze Verlauf bekannt war, konnte sich angesichts der Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine angeblich fehlende, insbesondere schriftliche, Vertretungsmacht des Nebenintervenienten berufen. Dies stellte nämlich insoweit eine reine Förmelei dar. Vielmehr hätte er nun seinerseits die Angebote annehmen müssen. Dass die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermächtnisses insoweit in Teilakten erfolgte, ist unschädlich, weil eine Verpflichtung des Beklagten jedenfalls erst eintreten konnte, wenn alle Teile erfüllt waren. Da es sich insoweit auch durchaus um abgrenzbare Erklärungen handelt, bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen die Aufspaltung. Da das beim Notar ... beurkundete Angebot mangels Widerrufs auch als fortbestehend an zusehen war, hätte er nunmehr die Angebote insgesamt als Vermächtnis annehmen können und angesichts seines weiterbestehenden Interesses am Vermächtnis auch annehmen müssen, zumal die Vermächtnisgegenstände unstreitig faktisch bereits durchgehend wie seine behandelt werden, was im Zuge von Treu und Glauben bei den nötigen Mitwirkungshandlungen des Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Klägerin ihrerseits all die erforderlichen Schritte unternommen hat. Dieser Umstand des faktischen Besitzes der Vermächtnisgegenstände führt aber – dies am Rande - seinerseits nicht etwa zu einem Versorgungsanspruch der Klägerin bereits seit dem Todesfall, da der Versorgungsanspruch an klare Voraussetzungen geknüpft ist und die Klägerin bis zur Erfüllung ggf. andere Rechte aus den Vermächtnisgegenständen hätte geltend machen können. Die Lage ist aber jedenfalls durch die Aufspaltung angesichts der Übersichtlichkeit der nötigen Erklärungen auch nicht etwa besonders schwierig geworden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaften mit Einblick in alle Bereiche jederzeit möglich gewesen wäre, durch klare Anforderungen und Hinweise seinerseits auf ein zügiges und umfassendes einheitliches Ange bot der Klägerin unter Berücksichtigung aller Punkte hinzuwirken, wenn es ihm gerade darauf angekommen wäre, da er mitbekommen hat, dass die Klägerin sich hiermit offenbar schwertut. Nach alledem hätte der Beklagte ab November 2016 die Versorgungszahlungen aufnehmen müssen, da die Klägerin bis Oktober 2016 alles ihrerseits Erforderliche getan hat und der Beklagte dann auch unmittelbar hinreichend Zeit bis zum 03.11.2016 hatte, seine Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und seine Zahlungspflicht für die Versorgungsleistungen nunmehr anzuerkennen. Die monatliche Zahlungsverpflichtung hat sich auch nicht etwa im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen auf 1.000,00 € reduziert. Denn die Klägerin war zwar frühzeitig im Zuge der Verhandlungen zwischen den Parteien zunächst bereit, ihre Forderung auf einen solchen Betrag monatlich zu beschränken, behielt sich aber gleichzeitig vor, bei erhöhtem Bedarf die ursprüngliche Vertragssumme wieder aufzurufen, was sie dann auch wenig später und noch vor November 2016 getan hat, sodass selbst bei Wirksamkeit der Absprache sich diese auf den bestehenden Anspruch nicht auswirkt. Auf eine etwaige Anfechtungserklärung der Klägerin mit Blick auf die Absprache insgesamt kommt es nicht an, weil der Klägerin seinerzeit jedenfalls kein Anspruch zustand, der insoweit reduziert werden konnte. Im Übrigen handelte es sich jedenfalls auch nur um eine Absprache auf Zeit, nämlich solange die Klägerin die 1.000,00 € akzeptieren würde, nicht um einen endgültig die Sachlage neu regelnden Vertrag im Sine eines endgültigen Vergleichs der Parteien. Soweit die Klägerin nach alledem die Zahlungen des Beklagten angerechnet hat, geht dies ins Leere, da im angerechneten Zeitraum Februar 2013 bis Mai 2014 noch gar kein Anspruch der Klägerin bestand. Allerdings greift insoweit die (hilfsweise) Aufrechnungserklärung des Beklagten zumindest teilweise durch, zumal auch die Klägerin selbst dem Grunde nach Zahlungen des Beklagten berücksichtigt lassen will. Insgesamt hat der Beklagte im Zeitraum bis Oktober 2016 unstreitig 43.000,00 € zur Versorgung an die Klägerin gezahlt, wobei er grundsätzlich von einem Betrag von 1.000,00 € pro Monat ausging. Allerdings steht dem Beklagten ein aufrechenbarer Anspruch gegen die Klageforderung aus § 812 ff. BGB nur zu, soweit er seinerzeit den Betrag unter Rückforderungsvorbehalt geleistet hat, mithin in Höhe von insgesamt 30.000,00 € im Zeitraum Mai 2014 - Oktober 2016. Dabei hat der Nebenintervenient klargestellt, dass die Angabe des Beklagten zum Rückforderungsvorbehalt zutreffend ist, sodass dies so zugrunde zu legen ist. Soweit die Klägerin das zunächst vorab in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, ist das ausweislich der früheren schriftsätzlichen Darlegung des Beklagten und letztlich auch des Nebenintervenienten verspätet und damit unbeachtlich, zumal es insoweit in der mündlichen Verhandlung nur um eine Klarstellung ging. Außerdem hat die Klägerin das Bestreiten nach der konkreten Darlegung des Nebenintervenienten – der auf ihrer Seite beigetreten ist – nicht mehr wiederholt. Es ist da von auszugehen, dass das insofern nicht mehr aufrechterhalten bleiben sollte. Die Aufrechnung greift jedenfalls nur bei Rückforderungsvorbehalt durch. Denn wie die Klägerin war der Beklagte unmittelbare Vertragspartei des Erbvertrages, bei der Beurkundung anwesend und hatte insoweit auch Kenntnis vom Inhalt des Erbvertrages, so insbesondere auch von der Versorgungsklausel. Dem Beklagten waren mithin die Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs bekannt, die, wie bereits ausgeführt wurde, durchaus klar und auch einem juristischen Laien verständlich sind. Leistet der Beklagte gleichwohl, obwohl er dazu bekanntermaßen mangels Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, dann kann er das Hingegebene auch nicht zurückfordern, § 814 BGB, und mithin auch nicht mit einer solchen Rückforderung aufrechnen. Der Beklagte konnte zudem auch jederzeit den Vertrag einsehen, unabhängig davon, dass er zudem auch noch juristisch beraten war (was er sich jedenfalls auch zurechnen lassen muss, § 166 Abs. 1 BGB), und das auch noch durch den seinerzeitigen Ersteller des Erbvertragstextes. Sofern der Beklagte daher insoweit nach seinen Worten „vorfällig" ohne Rückforderungsvorbehalt geleistet hat, ist die Rückforderung ausgeschlossen. Soweit der Beklagte dann aber in der Folge jeweils einen Rückforderungsvorbehalt erklärt hat, kann er die Rückforderung auch noch geltend machen. Wie bereits dargelegt wurde, stand der Klägerin insoweit bis Oktober 2016 kein Anspruch auf Versorgung zu, sodass der Beklagte mit den verbliebenen 30.000,00 € unter Rückforderungsvorbehalt aufrechnen kann und dies getan hat mit der Folge, dass die Forderung der Klägerin in dieser Höhe erloschen ist, § 389 BGB. Die Klägerin kann mithin für den Zeitraum bis Dezember 2017 nur noch 7.535,40 € vom Beklagten fordern. Auch der Feststellungsantrag der Klägerin ist aus den ausgeführten Gründen begründet. Wie bereits dargelegt wurde, besteht seit November 2016 der Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen auf Lebenszeit aus § 3 Ziffer 2. des Erbvertrages in Höhe von zum Zeitpunkt der Klageerhebung grundsätzlich 2.681,10 €, generell nach dem Erbvertrag von 4.000,00 DM unter Berücksichtigung entsprechender Indexanpassungen. Der Klageantrag zu 2. war insofern im Zuge der Tenorierung im Auslegungswege zu präzisieren. Etwaige Einwendungen zum etwaigen Ende des Anspruchs, wie der Erbvertrag sie vorsieht, wären vom Beklagten – im Falle des Eintritts der Voraussetzungen - entsprechend gesondert und ggf. künftig geltend zu machen. Soweit der Beklagte angemerkt hat, das sich seine finanzielle Situation durchaus nicht als so positiv darstelle, wie der Eindruck erweckt werde, kommt es jedenfalls im hiesigen Verfahren darauf nicht an. Der Beklagte arbeitet bereits durchgehend faktisch mit den Unternehmensbeteiligungen und hat auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, auf das Vermächtnis insgesamt verzichten zu wollen o. ä. Damit gehen aber jedenfalls die vereinbarten Verpflichtungen einher, die – wie es nach dem Erbvertrag zu verstehen ist – wohl im Wesentlichen auch aus den Firmenbeteiligungen heraus finanziert werden sollten, da insoweit ein konkreter Zusammenhang besteht. Maßgeblich ist aber jedenfalls auch, dass im Erbvertrag durchaus auch beschränkende Mechanismen und Alternativen in § 3 Ziffer 2. Abs. 3 und 4 vorgesehen sind. Hierauf beruft der Beklagte sich aber auch nicht. Auch konkrete Unwirksamkeitsgründe bringt der Beklagte nicht vor; solche sind aber auch nicht ersichtlich. Ob der Klägerin für den Zeitraum vor Vermächtniserfüllung etwaige Gewinnbeteiligungen o. ä. zustanden, ist hier nicht zu entscheiden. Denn solche sind nicht Gegenstand des Verfahrens und auch nicht vorgetragen und in der Rechtsqualität und auch der Höhe etwas völlig anderes als die hier geltend gemachten Versorgungsleistungen. Da die Zahlungsverpflichtung nach dem Erbvertrag nach dem Kalender bestimmt ist, nämlich jeweils zum 3. eines jeden Monats im Voraus, befindet sich der Beklagte bei fehlender Zahlung seit Beginn der Verpflichtung seit dem 4. eines jeden Monats im Verzug, § 286 BGB, sodass die Klägerin insoweit grundsätzlich Verzugszinsen seit diesem Zeitpunkt im Sinne der §§ 286, 288 BGB vom Beklagten in der tenorierten Höhe verlangen kann. Soweit der Beklagte aber schon mit 30.000,00 € in „Vorleistung" getreten war, die dem Grunde nach auch gerade der Bedienung von Versorgungsleistungen dienen sollten, kommt aber ein Verzug insoweit bis zur Erreichung dieses Betrages nicht in Betracht, mithin für die Monate November 2016 bis September 2017. Für Oktober 2016 verbleibt insoweit ein zu verrechnender Restbetrag von 507,90 €, sodass der Beklagte im Oktober 2017 zum Monatsvierten erstmalig mit einem Betrag von 2.173,20 € in Verzug geraten ist, in der Folge dann mit dem vollen Monatsbeitrag bis Dezember 2017 als letztem Monat des Leistungsantrags. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Erbvertrag. Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten und Witwe des verstorbenen Herrn ... (im Folgenden Erblasser). Der Erblasser, die Klägerin, der Beklagte und dessen Schwester, Frau ..., beurkundeten am 25. August 1995 in ... einen von Herrn Rechtsanwalt ..., dem nunmehrigen Beklagtenvertreter, erstellten Erbvertrag mit einbezogenen Pflichtteilsverzicht zu Urkundenrollen-Nr. ... des Notars ... in .... Wer seinerzeit Auftraggeber des Herrn Rechtsanwalt ... war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahr 1999 kam es zu Urkundenrollen-Nr. ... desselben Notars zu einer ergänzenden Regelung seitens der Vertragsparteien. In § 3 des Erbvertrages von 1995 ist im Wesentlichen geregelt, dass sich der Erblasser und die Klägerin wechselseitig zu Erben einsetzen (Ziffer 1.). § 3 Ziffer 2. Des Erbvertrages enthält unter anderem die folgende Regelung: „Sofern ich, der Erschienene zu 1. [Anm. d. Gerichts: der Erblasser], der erstversterbende Eheteil bin, wende ich meinem Sohn, dem Erschienen zu 3. [Anm. d. Gerichts: der Beklagte], vermächtnisweise meine sämtlichen Geschäftsanteile an den drei in der Vorbemerkung erwähnten Gesellschaften mitsamt den Salden auf den Verrechnungskonten zu, des weiteren alle Forderungen, die für mich begründet sind aus Darlehenshingaben an jene Gesellschaften. [...] Das Vermächtnis ist unverzüglich nach meinem Tod von meinem Erben zu erfüllen. Ab dem Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses steht meiner Ehefrau auf deren Lebensdauer eine vom Vermächtnisnehmer als dauernde Last zu erbringende Versorgung zu, deren Monatssockelbetrag nach den gegenwärtigen Wertverhältnissen mit DM 4.000,00 von mir bestimmt wird. [...] " Es folgen sodann u. a. Regelungen zu einer konkreten Indexanpassung mit dem Lebenshaltungskostenindex und eine entsprechende Berechnungsformel. Die Darlehensforderungen wurden im Jahr 1995 im Vertrag auf circa 1,25 Millionen DM beziffert. Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Erbvertrag, Anlage K 1, Bl. 27 ff. d. A., Bezug genommen. Die Vertragsparteien ergänzten den Erbvertrag mit weiterer notarieller Urkunde desselben Notars vom 26.11.1999 zu Urkundenrollen-Nr. ... (zu UR-Nr. ...). In diesem Zuge erweiterte der Erblasser das Vermächtnis nunmehr dahingehend, dass er dem Beklagten jedwede Geschäftsanteile an Gesellschaften, ob bereits bestehend oder zukünftig, nebst Salden auf sämtlichen Verrechnungskonten und Darlehensforderungen des Erblassers gegenüber den Gesellschaften vermachte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ergänzung, Anlage K2, Bl. 34 ff. d. A., verwiesen. Der Erblasser verstarb am .... Die Klägerin wurde in der Folge Alleinerbin. Die beim Amtsgericht Friedberg hinterlegten Erbverträge wurden aus der Verwahrung genommen und den Hinterbliebenen mitgeteilt. Die Versorgungsrente errechnet sich basierend auf den im Erbvertrag angegebenen 4.000,00 DM (= 2045,17 €) jedenfalls für den Zeitraum ab November 2016 bis Januar 2018 angesichts der Indexanpassung unstreitig mit 2.681,10 €. Anfang Februar 2013 nahm die Klägerin einen Termin bei Herrn Rechtsanwalt ... (im Folgenden Beklagtenvertreter), wahr. Worum es in dem Termin insgesamt ging, ist streitig. Jedenfalls ging es seinerzeit auch um eine Hilfestellung bei der Beantwortung eines Schreibens des Amtsgerichts bezüglich des Nachlasswertes. Sodann bereitete der Beklagtenvertreter nach Rücksprachen mit dem Steuerberater, Herrn ..., der insoweit schriftlich Angaben zu den Gesellschaftsbeteiligungen machte, ein Verzeichnis über den Nachlasswert vor. In diesem Zusammenhang fragte der Beklagtenvertreter beim Steuerberater unter anderem auch wegen der eventuell bestehenden Darlehensrückzahlungsansprüche an, eine Antwort konkret zu Forderungen des Erblassers aus Darlehen zum Todeszeitpunkt enthielt das Antwortschreiben des Steuerberaters nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 04.02.2013, Anlage B2, Bl. 79 d. A., die zugehörigen Erinnerungen vom 27.02.2013 und 19.03.2018, Bl. 80 f. d. A., und das Antwortschreiben vom 08.04.2013, Anlage B5, Bl. 86 ff. d. A., verwiesen. Zu dem Nachlass gehörten jedenfalls Geschäftsanteile des Erblassers an der ..., sowie Geschäftsanteile an der in Liquidation befindlichen ..., beide mit Sitz in .... Etwaige Darlehensforderungen gegenüber Gesellschaftern enthielt das erstellte Verzeichnis über den Nachlasswert nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verzeichnis Angaben zum Wert des Nachlasses vom 29.04.2013, Anlage K3, Bl. 38 f. d. A., verwiesen. Nach den zwischenzeitlichen Angaben des Beklagten sollen sich jedoch Darlehensforderungen gegenüber Gesellschaften der ...-Gruppe zum Todeszeitpunkt auf ca. 200.000 € belaufen haben. In der Folge des Todes des Erblassers kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu Verhandlungen bezüglich der Höhe der monatlich zu zahlenden Versorgungsrente. Konkrete Übertragungen waren zwischen den Parteien noch nicht vorgenommen worden. Im Zuge der Verhandlungen mandatierte die Klägerin schließlich im April 2013 Herrn Rechtsanwalt ..., den hiesigen Nebenintervenienten (in der Folge: Nebenintervenient), mit der rechtlichen Bearbeitung der Versorgungsansprüche aus dem Erbvertrag. Mit Schreiben vom 16.09.2013 erklärte sich die Klägerin bereit, mit dem Beklagten zu vereinbaren, dass er entgegen der erbvertraglichen Regelung seit April 2013 nur 1.000,00 € monatlich schulde. Dabei behielt sie sich aber vor, bei Änderung Ihrer Lebensverhältnisse den erbvertraglich vereinbarten Unterhaltsbetrag wieder aufleben zu lassen; weiterhin verzichtete die Klägerin auf den Regress für die Differenzbeträge der Vergangenheit. In der Folge zog die Klägerin in ein betreutes Wohnen eines Seniorenzentrums und machte mit Schreiben vom 03.12.2013 geltend, dass der erbvertraglich bestimmte Unterhaltsbetrag wiederauflebe, sodass sie nunmehr vom Beklagten monatlich ab dem 01.01.2014 jedenfalls 2.000,00 € verlangte. Zu einer Einigung diesbezüglich kam es nicht. Der Beklagte zahlte jedenfalls für den Zeitraum von April 2013 bis einschließlich Oktober 2016 ausgehend von jeweils 1.000,00 € monatlich, insgesamt eine Summe in Höhe von 43.000,00 €. Ab November 2016 erfolgten keine Zahlungen mehr. In der Folge führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Friedberg zu Aktenzeichen 2 C 263/14 (23), in dem über die Ansprüche der Klägerin, vertreten durch den Nebenintervenienten, gestritten wurde. Die Klägerin nahm die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück. Am 30. April 2015 ließ die Klägerin vom Notar ... ein Übertragungsangebot zu Urkundenrollen-Nr. ... beurkunden, in dem sie den Beklagten die Übertragung der im Nachlassverzeichnis genannten GmbH-Beteiligungen nebst Kontosalden der Verrechnungskonten anbot, wobei auch eine Unwiderruflichkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt festgeschrieben wurde. Außerdem erklärte sie, dass es nach Ihrem Kenntnisstand keine Darlehensforderungen des Erblassers aus Darlehenshingaben an die vorgenannten Gesellschaften mehr gäbe. Entsprechende Darlehensforderungen wurden insoweit nicht zur Übertragung angeboten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das beurkundete Angebot, Anlage K5, Bl. 42 ff. d. A, verwiesen. Das Übertragungsangebot der Klägerin nahm der Beklagte zwar grundsätzlich an. Zu einer Einigung über die weitere Zahlung der Versorgungsbeträge kam es jedoch nicht. Die Klägerin wurde weiterhin durch den Nebenintervenienten als Rechtsanwalt vertreten. Es folgte ein zweites Verfahren vor dem Amtsgericht Friedberg zu Aktenzeichen 2 C 856/16 (21), mit dem die Klägerin die erbvertraglichen Versorgungsbeträge für den Zeitraum August 2015 bis August 2016, weiterhin vertreten durch den Nebenintervenienten, einklagte. In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2016 erklärte der seinerzeitige Klägervertreter, der nunmehrige Nebenintervenient, Folgendes: „Die Ansprüche der Klägerin aus sämtlichen Gesellschafterdarlehen wird [sic] hiermit abgetreten an den Beklagten zur Erfüllung des erbvertraglichen Vermächtnisses vom 25.08.1995 sowie aus dem Vertrag aus dem 26.11.1999 [sic] (dem Gericht nicht bekannt)“. Eine diesbezügliche schriftliche Vollmacht für den Nebenintervenienten lag insoweit in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Es entbrannte jedenfalls in der Folge ein Streit um die Vollmacht. Im weiteren Verlauf reichte der Nebenintervenient eine Vollmacht vom 31.08.2016 schriftsätzlich nach. Der Beklagte wies die Erklärung mangels Vollmacht zurück. Die Klage der Klägerin wurde seinerzeit vom Amtsgericht Friedberg mit Urteil vom 23.11.2016, auf das Bezug genommen wird (Anlage K16, Bl. 168 ff. d. A.), abgewiesen. Versuche einer Einigung im Jahr 2017 blieben ebenfalls erfolglos. Zuletzt forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.10.2017 mit Frist bis zum 05.11.2017 zur Zahlung auf. Mit Klageschrift vom 13.12.2017, eingegangen bei Gericht am 14.12.2017 und zugestellt an den Beklagten am 26.01.2018, hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihre behaupteten Ansprüche auf Versorgungsleistungen für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2017 nebst Zinsen sowie die Feststellung der weitergehenden Verpflichtung zur Versorgungsleistung ab Januar 2018 weiter. Mit Schriftsatz vom 04.05.2018 hat die Klägerin die Anfechtung bezüglich der am 16.09.2013 abgegebenen Erklärung zur Versorgungsregelung erklärt. Der Beklagte hat im Prozess hilfsweise mit einem Gegenanspruch aus Bereicherungsrecht wegen rechtsgrundlos gezahlter Versorgungsbeiträge im Zeitraum April 2013 bis Oktober 2016 aufgerechnet. Die Klägerin behauptet, nach dem Tod des Erblassers habe sie den Beklagten jedenfalls nach der Beerdigung angerufen um zu erfahren, was sie bezüglich des Erbvertrages unternehmen müsse. Der Beklagte habe sie daraufhin an den vertrauten Familien- und Firmenanwalt, den Beklagtenvertreter, verwiesen, der sich um alles kümmern werde. Während eines Termins im Februar 2013 bei diesem, der ein umfassender Beratungstermin gewesen sei, habe die Klägerin unter anderem gefragt, was sie im Hinblick auf die Regelung im Erbvertrag tun müsse, um die ihr zustehende Versorgung zu erhalten. Daraufhin habe der Beklagtenvertreter geantwortet, dass er dies mit dem Beklagten besprechen und sodann ein Angebot unterbreiten werde. Die Klägerin müsse nichts machen. Auch auf Nachfrage der ebenfalls anwesenden Tochter der Klägerin, was ihre Mutter im Hinblick auf die Regelung im Erbvertrag machen müsse, damit sie die im Vertrag vereinbarte Versorgung erhalte, insbesondere, ob sie etwas unterschreiben müsse, habe der Beklagtenvertreter dies verneint. Der Beklagte habe die Klägerin, unter anderem durch den Beklagtenvertreter, bewusst im Unklaren gelassen, worin ihre zu erfüllende Pflicht aus dem Erbvertrag bestehe. Über deren Art und Umfang habe die Klägerin im Gegensatz zu dem Beklagten nichts gewusst. In diesem Zusammenhang sei auch, um die Klägerin zu täuschen, das Verzeichnis über den Wert des Nachlasses falsch erstellt worden. Außerdem habe der Beklagte mit dem Beklagtenvertreter den Anschein erweckt, als sei über die Höhe der Versorgungsrente zu verhandeln bzw. als ob diese vom Bedarf der Klägerin abhängen würde. Auf Nachfrage des Nebenintervenienten, was zur Erfüllung des Vermächtnisses zu tun sei, habe der Beklagtenvertreter nur auf den Erbvertrag verwiesen. Sie meint, angesichts fehlender Mitwirkung des Beklagten bzw. treuwidrigen Verhaltens stehe ihr der Anspruch auf Versorgung bereits ab dem Todesfall zu, zumal der Beklagte die Vermächtnisgegenstände jedenfalls faktisch durchgehend wirtschaftlich nutze. Jedenfalls mit dem Angebot aus der notariellen Urkunde des Notars ... habe sie ihrerseits alles Erforderliche getan. Sie habe insbesondere davon ausgehen dürfen, dass keine Darlehensforderungen des Erblassers mehr bestünden, auch wegen des Verzeichnisses über den Nachlasswert. Spätestens aber mit der Ergänzung der Abtretung zu Gerichtsprotokoll des Amtsgerichts Friedberg habe sie alles zur Erfüllung des Vermächtnisses erklärt. Der Nebenintervenient hat sich im Wesentlichen dem Klägervortrag insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht angeschlossen und die Darstellung (soweit er selbst beteiligt war) bestätigt, ergänzend trägt er vor, dass die ersten 13 Zahlungen des Beklagten, also 13.000 €, wie von ihm dargestellt, ohne Rückforderungsvorbehalt gezahlt worden sind, danach mit entsprechendem Vorbehalt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 115.287,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.06.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.07.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.08.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.09.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.10.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.11.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.12.2014, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.01.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.02.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.03.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.04.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.05.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.06.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.07.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.08.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.09.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.10.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.11.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.12.2015, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.01.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.02.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.03.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.04.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.05.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.06.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.07.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.08.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.09.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.10.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.11.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.12.2016, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.01.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.02.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.03.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.04.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.05.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.06.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.07.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.08.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.09.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.10.2017, auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.11.2017 und auf einen Teilbetrag von 2.681,10 € seit dem 03.12.2017, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab Januar 2018 monatlich eine lebenslängliche, am 3. jeden Monats fällige Rente zu zahlen, wobei die im Januar 2018 zu zahlende Rente 2.681,10 € beträgt und künftige Rentenzahlungen anzupassen sind gemäß den Regelungen im Erbvertrag vom 25.08.1995, Urkundenrolle Nr. ... des Notars ..., mit Nachtrag vom 26.11.1999, Urkundenrolle Nr. ... (zu UR-Nr. ...) des Notars .... Der Beklagte beantragt, die Klage ist abzuweisen. Der Nebenintervenient schließt sich dem Klageantrag an und beantragt, die Kosten der Nebenintervention dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht bewusst in Unkenntnis bezüglich der Voraussetzungen des zunächst zu erfüllenden Vermächtnisses gelassen worden. Der Beklagte selbst habe zunächst dem Irrtum unterlegen, dass die Versorgungsleistungen mit dem Tod des Erblassers fällig geworden seien, was erst viel später, im Zuge des ersten Prozesses, aufgefallen sei. Die Klägerin habe auch gewissenhafter den ihr aus der Verwahrung mitgeteilten Erbvertrag lesen müssen. Außerdem habe der Beklagtenvertreter zwar mit der Klägerin zwar die möglichelweise bestehenden Darlehensansprüchen gegenüber Gesellschaftern in Bezug auf den Nachlasswert wegen des Werts des Nachlasses thematisiert, dabei seien allerdings deren Bestand bzw. Höhe offengeblieben, weil dies in dem Zusammenhang nicht relevant gewesen sei und dieser hierzu keine konkreten Informationen gehabt habe. Er sei auch der für die Unternehmen tätige Anwalt gewesen und nicht der Familienanwalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Er meint, dass das Vermächtnis nach wie vor nicht erfüllt sei. Das beurkundete Angebot der Klägerin sei im Hinblick auf die fehlende Abtretung der Darlehensforderungen unvollständig und die spätere Erklärung zu Gerichtsprotokoll sei berechtigt wegen fehlender Vollmacht des Nebenintervenienten zurückgewiesen worden. Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2018, Bl. 177 ff. d. A., Bezug genommen. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Friedberg, Aktenzeichen 2 C 263/14 (23) und 2 C 856/16 (21), beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Klägerin hat in der Folge noch einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.09.2018 eingereicht.