Urteil
2 O 585/19
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2020:0330.2O585.19.00
1mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.037,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.037,00 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten mangels eigener Bezugsberechtigung keine Auszahlung der Versicherungssumme aus dem Versicherungsvertrag gem. §§ 311, 1922 BGB i.V.m. Versicherungsvertrag (Risiko-Versicherung R6) verlangen. Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungssumme ist die Bezugsberechtigung, d.h. die Gläubigerstellung der Klägerin. Entscheidend war vorliegend die Auslegung der als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertenden Abreden des Versicherungsantrags (Anlage K1/BLD1). Hierbei handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die Beklagte dem Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Vertrages stellte, vgl. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. An der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gem. § 305 Abs. 2 BGB bestehen keine Zweifel, da sich bereits aus dem klägerischen Vortrag zwanglos ergibt, dass der Versicherungsnehmer den ausgefüllten Antrag der Beklagten vor dessen Annahme übermittelte und demgemäß auch Kenntnis von dessen Inhalt erlangen konnte. Bei der unter der Überschrift „Empfänger/-in der Versicherungsleistung R6“ getätigten Regelung handelt es sich im Ergebnis nicht um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel i.S.v. § 305c BGB. Die Klausel ist nach dem objektiven Empfängerhorizont einer Auslegung ohne weiteres zugänglich. Im Ergebnis vereinbarten die seinerzeitigen Vertragspartner letztlich die Einsetzung des Bezugsrechts von Frau ... . Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass handschriftlich, d.h. über den maschinenschriftlichen Formularsvordruck hinaus eine Eintragung des Namens stattfand. Dies wurde zudem durch das Setzen eines handschriftlichen „X“ in dem hierfür vorgesehenen Kästchen („□“) bestätigt. Aus der Sicht eines objektiven Dritten ergibt sich insoweit, dass die Vertragsparteien eine Bezugsberechtigung dieser Person vereinbaren möchten. Dass die grauen Kästchen und das weiße Feld in einem Alternativverhältnis zueinander stehen, d.h. entweder eine Rangfolge nach den nummerierten Feldern zu 1.-4. erfolgen soll oder eine Bezugsberechtigung für eine (oder mehrere) Person(en) vorgenommen wird, ergibt sich nicht nur aus der Verwendung des Wortes „oder“, sondern auch infolge der optischen Gestaltung der Klausel. Hierbei ist zunächst auffällig, dass die Beklagte in dem Formular das „oder-Feld“ gerade nicht mit der Ziffer „5.“ fortgesetzt nummeriert hat, sondern keine Zahl vergeben hat. Dies spricht deutlich gegen eine Fortsetzung der unter 1.-4. begonnenen Rangfolge. Weiterhin sind die nummerierten Kästchen hellgrau und das „oder-Feld“ weiß unterlegt, sodass sich auch optisch eine Unterscheidung und Abgrenzung ergibt, was ebenfalls für ein Alternativverhältnis spricht. Verstärkt wird dieser Eindruck insbesondere dadurch, dass das weitere hellgraue Kästchen mit dem Inhalt „Im Todesfall: in nachstehender Rangfolge unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden berechtigten“ farblich identisch zu den nummerierten Feldern ist. Hierdurch ergibt sich bereits optisch eine Zusammengehörigkeit dieses Feldes mit den nummerierten Feldern zu 1.-4. und gleichzeitig eine Abgrenzung zu dem „oder-Feld“. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 06.03.2020 vorgetragen hat, dass sich aus den mit gerichtlicher Verfügung vom 10.01.2020 (Bl. 33 ff. d. A.) erteilten Hinweise ergebe, dass es sich um eine überraschende Klausel handele, ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die dortigen Auslegungsmöglichkeiten unter dem Eindruck der lediglich als schwer leserlichen Kopie des Versicherungsantrags (Anlage K1) erwog. Nachdem die Beklagte den Versicherungsantrag in kontrastreicherer Kopie zu den Akten reichte (vgl. Anlage BLD1 = Bl. 139 ff.), wurden die farblichen Unterschiede erstmals erkennbar, sodass das Gericht ausdrücklich nicht mehr an der mit Verfügung vom 10.01.2020 erstgenannten Auslegungsmöglichkeit festhielt. Dies wurde durch Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2020 (vgl. Anhörungsprotokoll, Bl. 153 d. A.) klargestellt. Da der Versicherungsnehmer ursprünglich Frau ... als Bezugsberechtigte einsetzte, hätte es einer Bezugsrechtsänderung bedurft, um die Gläubigerstellung der Klägerin herbeizuführen; eine solche liegt jedoch nicht vor. Die Klägerin hat im Rahmen der Klageschrift (vgl. Bl. 4 d. A.) angegeben, dass nach ihrer Kenntnis das Bezugsrecht nicht geändert worden sei. Somit hätte eine Klarstellung in den Jahren 2017 und 2018 erfolgen sollen. Im Schriftsatz vom 06.03.2020 trägt die Klägerin insoweit auch vor, dass die vorstehende Angabe aus der Klageschrift „darauf zu münzen [sei], dass eine Änderung des Bezugsrechtes zu Gunsten der Klägerin nicht stattgefunden hat“. Insoweit geht die Klägerin einerseits davon aus, dass eine Bezugsrechtsänderung nicht tatsächlich vorgenommen worden sei. Andererseits trägt sie vor, dass der Versicherungsnehmer Schreiben hinsichtlich einer Bezugsrechtsänderung, welche der Nebenintervenient vorbereitet habe, unterzeichnet habe und dass sie, bzw. der Versicherungsnehmer davon ausgegangen seien, dass die unterzeichneten Schreiben der Beklagten zugegangen seien. Insoweit ist der sich widersprechende Vortrag der Klägerin unschlüssig, worauf das Gericht bereits im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 ausdrücklich hingewiesen hatte. Den Zugang etwaiger Schreiben bei der Beklagten hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, wobei eine Beweisaufnahme infolge der Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrages ohnehin hierzu nicht durchzuführen wäre. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass keine wirksame Einsetzung der Frau ... in den Vertrag erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Dass es sich bei der Adressangabe der bezugsberechtigten Person um „Pflichtangaben“ handelt, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2020 vorträgt, kann nicht erkannt werden. Zwar enthält das Versicherungsantragsformular im „oder-Feld“ den Inhalt „die nachfolgend bezeichnete/-n Person/-en: Name, Vorname, Geb.-Dat., Anschrift“, jedoch ergibt sich aus der Überweisung der Versicherungssumme an Frau ..., dass die Beklagte einerseits zur Ermittlung der Bezugsberechtigten, bzw. deren Kontoverbindung auch ohne Angabe im Antragsformular imstande war. Andererseits hat die Beklagte hierdurch erkennen lassen, dass sie die Angabe „… ..., geb. …“ als ausreichend hinsichtlich der Einsetzung als Bezugsberechtigte angesehen hat. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte den Betrag an die Bezugsberechtigte, Frau ... ausgezahlt hat, wurde seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.03.2020 bestritten, dass das Geld überhaupt überwiesen, bzw. ausgezahlt sein soll. Dieses einfache Bestreiten der Klägerin i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO ist vorliegend jedoch nicht ausreichend, zumal die Beklagte zum Umstand der Überweisung des streitgegenständlichen Betrages qualifiziert vorgetragen hat (Zeitpunkt (Mai 20..), Leistungsart (Überweisung) und Empfängerkonto (Sparkasse …)). Das einfache Bestreiten der Klägerin verhält sich hierzu hingegen nicht, sodass die Einwände im Schriftsatz vom 06.03.2020 insoweit unbeachtlich sind. Bei der Bezugsberechtigung im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages handelt es sich der Sache nach um ein Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers. Dieses an sich formunwirksame Schenkungsversprechen ist, soweit (wie hier) eine widerrufliche Bezugsberechtigung vereinbart ist im Todesfall der Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB zugänglich, sofern es nicht zuvor widerrufen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2277 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 924 (925); LG Koblenz FamRZ 1997, 640 (641); AG Weilburg NJW-RR 2013, 712 f.; Staudinger/Chiusi, 2013, § 518 BGB, Rn. 3739). Insoweit scheidet letztlich auch eine Unwirksamkeit der streitigen Vereinbarung hinsichtlich der Bezugsberechtigung zugunsten von Frau ... aus. Anderweitige Rechtsgrundlagen begründen ebenfalls keinen klägerseitigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach dem Antrag der Klägerseite. Die Parteien streiten über die Ansprüche aus einer Renten-/Risikoversicherung. Die Klägerin war die Ehefrau des am 15.03.20.. verstorbenen Herrn …. Letztgenannter schloss über das Vermittlungsbüro des Nebenintervenienten (… GmbH in …) im Jahr 2008 mit der Beklagten unter der Versicherungsnummer … eine fondsgebundene bzw. aktienorientierte Basis-Rentenversicherung FBRV und eine Risiko-Versicherung (R6) ab. Der von der Beklagten angenommene Versicherungsantrag (Anlage K1 = Bl. 9 ff. = Anlage BLD 1 = Bl. 139 ff. d. A.) enthält auf Seite 3/7 unter der Rubrik „Angaben zur Risiko-Versicherung“ den hier streitgegenständlichen eingerahmten Bereich mit der Überschrift „Empfänger/-in der Versicherungsleistungen R6 (bei Rückdeckungsversicherung bitte Angaben im Formblatt L-Z6003 machen)“. Dort befinden sich farblich abgesetzt insgesamt fünf hellgraue Felder sowie ein weißes Feld. Die hellgrauen Felder enthalten folgenden Inhalt: „Im Todesfall: in nachstehender Rangfolge unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten“ „1. der bei Tod in gültiger Ehe lebende Ehegatte der zu versichernden Person“ „2. die Kinder der zu versichernden Person“ „3. die Eltern der zu versichernden Person“ „4. die Erben der zu versichernden Person“ Die nummerierten Felder zu 1.-4. stehen nebeneinander in zwei Spalten. Das weiße Feld ist bedruckt mit folgendem Inhalt: „oder □ die nachfolgend bezeichnete/-n Person/-en: Name, Vorname, Geb.-Dat., Anschrift“ In dem Antrag wurde das Kästchen („□“) handschriftlich angekreuzt. Ferner wurde – ebenfalls handschriftlich – eingetragen: „…“. Bei der eingetragenen Person handelt es sich um eine frühere Lebenspartnerin des verstorbenen Versicherungsnehmers. Hinsichtlich der optischen Gestaltung wird auf den Versicherungsantrag, dort Seite 3/7 (= Bl. 140 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung der Versicherungssumme in Höhe von 11.037,00 €. Die Beklagte verweigert die Auszahlung der Summe und behauptet – was zwischen den Parteien streitig ist – die Zahlung der (der Höhe nach unstreitigen) Versicherungssumme an Frau … vorgenommen zu haben. Zunächst behauptet die Klägerin, Erbin des Versicherungsnehmers zu sein. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung sei. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass Frau … lediglich dann berechtigt sein sollte, wenn sich eine bezugsberechtigte Person unter den Ziffern 1.-4. nicht ermitteln ließe. Da es sich bei ihr (der Klägerin) um die Ehefrau und Erbin des Versicherungsnehmers handelte, sei sie zumindest nach den Ziffern 1. und 4. vorrangig bezugsberechtigt gegenüber der Frau … . Ferner sei die streitgegenständliche Klausel missverständlich, was im Zweifel zulasten der Beklagten ginge. Insbesondere gelange eine Auslegung der Regelung dahin, dass der Versicherungsnehmer oder ein objektiver Dritter in dessen Situation von der Rangfolge der verschiedenen Kästchen ausgehen müsse. Das weiße Kästchen stehe dabei nicht in Konkurrenz zu den nummerierten Feldern zu 1.-4., sondern sei als Kästchen „Nr. 5.“ zu betrachten. Ferner sei die Eintragung von Frau … auch unwirksam, da eine Anschrift nicht eingetragen worden sei. Auch habe der Versicherungsnehmer bereits im Jahr 2018 eine Bezugsrechtänderung veranlasst, wonach die Klägerin bezugsberechtigt sein sollte hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages. Der Versicherungsnehmer habe insoweit den Nebenintervenienten seinerzeit gebeten, die Bezugsrechtänderung zu veranlassen und entsprechende Schreiben zu formulieren. Solche habe der Versicherungsnehmer – wie die Klägerin behauptet – auch erhalten und unterzeichnet. Die Klägerin und ihr Mann seien daraufhin davon ausgegangen, dass die Bezugsberechtigung auch geändert würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.037,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass Frau … bezugsberechtigt sei. An sie sei die streitgegenständliche Summe bereits im Mai 2019 auf ein Konto bei der Sparkasse … ausgezahlt worden. Die Bezugsberechtigung der Klägerin ergebe sich gerade nicht aus der Formulierung oder aus dem optischen Erscheinungsbild des Versicherungsantrages. Einerseits folge aus der farblichen Absetzung und der Nummerierung, dass die Felder zu 1.-4. im Alternativverhältnis zu dem weißen Feld („oder-Feld“) stünden. Dies ergebe sich bereits zwanglos aus dem Wortlaut unter Einsatz des Wortes „oder“. Auch sei der Versicherungsnehmer erkennbar selbst davon ausgegangen, dass er eine Bezugsrechtsänderung habe vornehmen müssen; andernfalls hätte er eine solche nicht in die Wege geleitet. Die Beklagte bestreitet ferner den Zugang eines Bezugsrechtsänderungsschreibens seitens des Versicherungsnehmers oder des Nebenintervenienten. Ein solches sei ihr nicht bekannt. Der Versicherungsnehmer habe sich ferner im Jahr 2008 ausdrücklich und bewusst für die Einsetzung von Frau ... als Bezugsberechtigte entschieden, da es sich bei ihr um seine langjährige Lebensgefährtin gehandelt habe. Die Klägerin sei zudem im Jahr 2008 noch gar nicht mit dem Versicherungsnehmer verheiratet gewesen. Für eine Auslegung der Regelung im Antragsformular als alternative Regelung spreche zudem, dass die im „oder-Feld“ eingetragene Person nach der Rechtsauffassung des Klägers tatsächlich nie bezugsberechtigt wäre, zumal gem. § 1936 BGB der Fiskus in der Rangfolge an vierter Stelle jedenfalls vorrangig gegenüber der im „oder-Feld“ eingetragenen Person wäre. Eine solche Auslegung würde nach Ansicht der Beklagten keinen Sinn ergeben. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19.03.2020 auf Seiten des Beklagten beigetreten.