Urteil
2 O 227/20
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2021:0927.2O227.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.358,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 21.210,00€ seit 20.10.2020 und aus weiteren 5.148,00 seit 28.12.2020.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.358,00€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 21.210,00€ seit 20.10.2020 und aus weiteren 5.148,00 seit 28.12.2020. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Gießen international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Der Kläger ist im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier unstreitig keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Mit dem Online-Glücksspiel mag der Kläger zwar einem Zeitvertreib nachgehen, und der zugrundeliegende Vertrag nicht ein solcher sein, den eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs bei privatem Gebrauch schließt (S. 4 der Klageerwiderung). Nach Auffassung der Kammer ist der dortigen Regelung jedoch eine derartige Einschränkung des Verbraucherbegriffes grundsätzlich fremd. Verbraucher ist vielmehr jeder, der –welchen Vertrag auch immer- außerhalb seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt. Hierzu gehört auf der Abschluss von Online-Glücksspielverträgen, die nichts mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers zu tun haben. Auf den Sachverhalt ist deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden. Eine wirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung ist hier nicht ersichtlich, jedenfalls wäre diese – wie hier – in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (s. B 2, Ziff. 24 der AGB der Beklagten „Anwendbares Recht“) ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 19. 7. 2012 – I ZR 40/11, GRUR 2013, 421.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in ausgeurteilter Höhe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB. Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz war. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV (G. v. 28.06.2012, GVBl. d. Landes Hessen S. 190) ist für die Zeit, in der die hier gegenständlichen Einsätze getätigt wurden, geltendes Recht. Es ist insbesondere weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, noch des Bundesverfassungsgerichts, noch des EuGH außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen insbesondere des EuGH enthalten nur allgemeine Ausführungen zur Wirksamkeit eines Internetverbotes, nicht jedoch die explizite Feststellung der Europarechtswidrigkeit exakt des § 4 Abs. 4 GlüStV in der hier maßgeblichen Fassung. Ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen den Glückspielstaatsvertrag gibt es ebenfalls nicht. ist ebenfalls nicht eingeleitet. Abseits solcher entsprechend ausdrücklichen gerichtlichen Feststellungen wegen der Europarechtswidrigkeit einer Norm hat die Kammer grundsätzlich keine Verwerfungs- oder Nichtanwendungskompentenz betreffend gültigen Gesetzesrechts. Auch unter dem Gesichtspunkt des Anwendungsvorranges des Europarechts ist § 4 Abs. 4 GlüStV uneingeschränkt anzuwenden, da das Internetverbot keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 10.05.2019 (Az. 6 U 196/18) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 160, 193 - "Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris - Tz. 30 ff. = NVwZ 2018, 895 ff.) bestätigt hat. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Auch eine etwaige Duldung des Angebots der Beklagten durch das Hessische Innenministerium ist nicht geeignet, das genannte Verbotsgesetz außer Kraft zu setzen und ist deshalb –jedenfalls im Verhältnis zum Kläger als Verbraucher- nicht erheblich. Die Beklagte hat deshalb gegen die Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen und mithin auch dem Kläger zugänglich gemacht hat. Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Zwar könnte der Kläger mit der Teilnahme an dem rechtswidrigen Angebot der Beklagten ebenfalls gegen Gesetze verstoßen haben. Teleologisch, d.h. aus dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm heraus, ist die Anwendung dieser Kondiktionssperre jedoch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, in denen die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits die Werbung zum Abschluss entsprechender Verträge dem Personenkreis, der durch das Verbotsgesetz geschützt werden soll, die Zulässigkeit der Handlung und die Rechtswirksamkeit der Verträge suggeriert. So ist es hier. Die Regelungen des GlüStV sind ausweislich dessen § 1 Satz 1, insbesondere Ziff. 1, 3, und 4, dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. (Heintz/Scholer, VuR 2020, 323) Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter die aus dem verbotenen Glücksspiel gezogenen Nutzungen dauerhaft verblieben. Denn sein verbotswidriges Handeln hätte dann jedenfalls keine negativen wirtschaftlichen Konsequenzen für ihn, wohingegen der Spieler den gesamten wirtschaftlichen Schaden daraus hat, dass der Anbieter mit –für den Spieler nicht ohne weiteres erkennbar- rechtswidrige Spielangebote bewirbt und entsprechende Verträge abschließt. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Wesentlichen Sportwetten vertreibt. Die hierzu erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 5 GlüStV hat die Beklagte unstreitig nicht. Ob der Kläger daneben einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Der Haftung der Beklagten gem. § 823 II BGB könnte nämlich die von ihr behauptete Duldung durch die hessischen Behörden entgegenstehen, weil sie dann u.U. im Rahmen eines sich ergebenden Vertrauensschutzes aus der Duldung ohne Verschulden gehandelt haben könnte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückerstattung von verlorenen Glückspieleinsätzen des Klägers im Online-Glücksspiel der Beklagten. Die Beklagte ist eine Gesellschaft gibraltaischen Rechts mit Sitz in Gibraltar. Sie betreibt mit einer Lizenz ihres Heimatlandes unter anderem die Internetseite . Sie verfügt über keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel im Land Hessen. Der Kläger nutzte die genannte Internetseite im Zeitraum vom 05.09.2019 bis zum 01.02.2020 für von der Beklagten angebotene Sportwetten. In diesem Zeitraum verlor er nach Saldierung mit Spielgewinnen 26.358,00€ bei der Nutzung dieses Internetangebots. Vorsorglich hat der Kläger den Widerruf des der Nutzung zugrundeliegenden Vertrages erklärt (Bl. 122 d. A.). Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.210,00€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er beantragt nun, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.358,00€ EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Gießen. Sie ist der Ansicht, dass gibraltesisches Recht anzuwenden sei. Danach sei der Glücksspielvertrag legal, da die Beklagte über eine gibraltesische Glücksspiellizenz verfügt. Sie ist der Ansicht, § 4 Abs. 4 GlüStV sei unter dem Aspekt des Anwendungsvorranges des Unionsrechts nicht anwendbar wegen eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV. Sie macht geltend, dass die zuständigen Behörden die Praxis der Beklagten bis zur Vergabe einer Konzession aktiv dulden, unter anderem durch Ausgabe von Formblättern (Anlage B 1). Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 20.10.2020 zugestellt worden, die Klageerweiterung vom 7.10.2020 am 28.12.2020.