Urteil
2 O 186/22
LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2022:0908.2O186.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Die von der Klagepartei im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren ist unzulässig. Die Vorschrift des § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenige des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Aus dem Bezug zu § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der durch die systematische Anordnung unmittelbar hintereinander zum Ausdruck kommt, folgt, dass Sinn und Zweck des § 254 ZPO nicht darin liegen, dem Kläger die Prozessführung allgemein zu erleichtern oder ihm die Gewissheit über den Erfolg eines Leistungsbegehrens zu vermitteln, indem der Streit über den Anspruchsgrund durch ein Auskunftsbegehren vorverlagert wird. Dadurch würde das von dem Gesetzgeber aufgestellte Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO konturenlos und letztlich entwertet werden. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8, beck-online; Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2000, 1645 [1646]; NJW 2002, 2952 [2953]). Gemessen daran ist die Stufenklage unzulässig. Das von der Klagepartei begehrte Auskunftsbündel dient ersichtlich der erstmaligen Prüfung, ob überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte besteht. Daran vermag auch nicht der Umstand etwas zu ändern, dass als Einzelelement des Auskunftsbündels als ein unselbstständiges Teilelement die Auskunft über die Höhe der Anpassungen unter Benennung der Tarife gefordert wird. Insoweit handelt es sich um einen unselbstständigen Teil des Antrages, was daran deutlich wird, dass auch bei Kenntnis der Höhe weiterhin der Anspruchsgrund unklar bliebe. Denn auch bei Kenntnis des Erhöhungsbetrages wäre eine Prüfung der formalen Rechtmäßigkeit nicht möglich. Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - VII ZR 260/01 -, Rn. 21, juris; BGH, NJW 2002, 2952 (2953)); MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 7). Eine Umdeutung hat zur Folge, dass die Klagepartei ihren Zahlungsantrag unabhängig von der Erteilung der Auskunft beziffern muss; ansonsten ist dieser Antrag insoweit als unzulässig abzuweisen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 254 Rn. 6). Die sich an den Kriterien des §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung ergibt hier, dass von der Klagepartei die Auskunftsbegehren neben der Leistungsklage und der (Zwischen-)Feststellungsklage gewollt sind. Es kann vorliegend nicht unterstellt werden, dass sie auf sein Auskunftsbegehren verzichten wollte, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann. Dementsprechend sind der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Sofern man eine Umdeutung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens als Auskunftsklage annehmen würde, so wäre die Klage darüber hinaus jedenfalls auch unbegründet. Das Auskunftsbegehren ist unbegründet. Der Klagepartei steht bereits keine Anspruchs-grundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre. Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Denn der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch setzt neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine - unverschuldete - Unkenntnis beim Anspruchssteller voraus. Dazu hat die Klagepartei indessen nichts vorgetragen. Sie macht lediglich geltend, in Unkenntnis zu sein, da die streit-gegenständlichen Unterlagen nicht vorlägen. Wie es zu dem geltend gemachten Verlust der Papiere gekommen ist, trägt sie nicht vor, so dass eine unverschuldete Unkenntnis nicht feststellbar ist. Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf § 15 DSGVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des § 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 2021, § 242 Rn. 49 f.). Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten. Nach dem Willen der Klagepartei soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18). Die Klagepartei hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Klagepartei nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Zudem sind die Schreiben der Klagepartei zugeschickt worden. Dass sie die Schreiben erhalten hat, hat sie im Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag nicht substantiiert bestritten (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Auch § 3 VVG verhilft der Klagepartei nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Die Klagepartei hat bereits den bestrittenen Besitzverlust nicht substantiiert dargelegt. Ungeachtet dessen wäre das Verlangen auch rechtsmissbräuchlich, weil sie aus dem Auskunftsbündel lediglich eine unselbstständige Teilinformation bekommen würde, an der sie nach eigenem Bekunden kein Interesse hat. So hat sie mit der Replik ausdrücklich klargestellt, dass ihr die bloße Nennung der Erhöhungsbeträge zur Substantiierung einer möglichen Klage nicht ausreicht. Die mit dem Auskunftsbegehren maßgeblich herausverlangten Anschreiben und Merkblätter erhält sie über diese Vorschrift indessen nicht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VVG führt nicht zum Anspruchsziel, weil der Versicherungsnehmer danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann, worum es hier nicht geht. Soweit die Klagepartei ihr Auskunftsbegehren auf § 810 BGB stützt, führt dies gleichfalls nicht zum Anspruchsziel, weil § 810 BGB nur die - hier nicht beantragte - Einsicht in Urkunden gestattet. Ungeachtet dessen sind die digitalisierten Unterlagen einer Versicherung mangels Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Die Klagepartei unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung zu Versicherungsscheinnummer … . Im Rahmen des Vertragsverhältnisses fanden zu nicht näher bekannten Zeitpunkten Beitragsanpassungen in nicht näher bekannter Höhe statt. Über die Beitragserhöhungen informierte die Beklagte den Kläger jeweils schriftlich und übersandte entsprechende Versicherungsscheine bzw. Nachträge zum Versicherungsschein. Nachdem die Klägerseite zunächst vergeblich Informationen zu Beitragsanpassungen von der Beklagten forderte, forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2021 die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Aushändigung der Schreiben auf. Der Herausgabe der Unterlagen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2021 ab. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger meint, im stehe gegen die Beklagte ein sich aus § 3 Abs. 3 VVG und Art. 15 DS-GVO ergebender Auskunftsanspruch betreffend die Jahre 2012 bis heute dahingehend zu, dass die Beklagte ihm die Erhöhungsschreiben auszuhändigen habe. Zudem sei aus anderen Verfahren gegen die beklagte bekannte, dass Beitragserhöhungen unwirksam gewesen seien. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer … betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2012 bis heute, den ursprünglichen Versicherungsschein, als auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Grunde gelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen und Unterlagen zu etwaigen Tarifwechseln, an die Klägerseite herauszugeben. 2. Die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerseite, die sich der Unterlage des Antrags zu I. ergebende Gesamtsumme an zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die sich aus dem Antrag zu 2. ergebenden, zu Unrecht geleisteten Beitragserhöhungen gezahlt hat. b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Vorgehen im Wege der Stufenklage bereits unzulässig ist. Etwaige Auskunftsansprüche stünden dem Kläger nach keiner denkbaren Anspruchsgrundlage zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2022 Bezug genommen.