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Beschluss

7 T 295/18

LG Gießen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2018:1005.7T295.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 04.04.2017 hat das Amtsgericht Gießen Frau Rechtsanwältin zur vorläufigen Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen sowie Rechts- und Antrags-angelegenheiten bestellt. Die vorläufige Bestellung endete nach dem Beschluss am 03.10. 2017. Zuvor wurde mit Beschluss vom 12.04.2017 die Betreuung um die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post erweitert. Mit weiterem Beschluss vom 19.10.2017 hat das Amtsgericht sodann „die bestehende vorläufige Betreuung durch weitere einstweilige Anordnung mit rückwirkender Kraft über den 03.10.2017 hinaus bis zum 03.04.2018 verlängert“. Letztmals mit Beschluss vom 03.04.2018 wurde diese bis zum 03.10.2018 verlängert. Mit Beschluss vom 27.08.2018 hat das Amtsgericht sodann Frau Rechtsanwältin zur Betreuerin für die vorgenannten Aufgabenkreise sowie ergänzend für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Heimleitung bis längstens 30.06.2010 bestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 01.08.2018 sowie auf eine persönliche Anhörung der Betroffenen vom 27.02.2018. Bereits zuvor hatte die Betreuerin der Betroffenen mit Schriftsatz vom 11.06.2018 die Belehrung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an das Betreuungsgericht mit der nachfolgend wörtlich zitierten Bitte um Prüfung übersandt, ob 1. die Übermittlung zur Kenntnisnahme an die Betreute ausreicht 2. eine Unterzeichnung durch die Betreute erforderlich ist 3. eine Unterzeichnung der Belehrung aufgrund meiner gerichtlichen Bestellung entbehrlich ist 4. für die Entgegennahme, Kenntnisnahme und Unterzeichnung ein Verfahrenspfle- ger bestellt werden muss. Mit Beschluss vom 16.07.2018 hat das Amtsgericht Gießen entschieden, dass die Einwilligung der Betroffenen in die Speicherung ihrer Daten bei der Betreuerin nach der Datenschutzgrundverordnung durch die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen selbst erteilt werden kann, wobei zur Begründung auf den diesbezüglichen Beschluss (Bl. 151 f.) Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 09.08.2018 hat die Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss vom 16.07.2018 Beschwerde eingelegt, wobei zur Begründung ausführt wird, dass der Beschluss gegenstandslos sei, sollte eine Einwilligungsverpflichtung der Betroffenen nicht bestehen, ohne dass sich das Gericht mit dieser Frage auseinandersetzt habe. Sollte es einer Einwilligung bedürfen, stelle sich die Genehmigung durch die Betreuerin als unzulässiges Insichgeschäft im Sinne von § 181 BGB dar. Mit Beschluss vom 05.09.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde vom 09.08.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache hat das Rechtsmittel letztlich jedoch keinen Erfolg, soweit dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, dass es einer Bestellung eines Ergänzungspflegers im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten der Betroffen durch die Betreuerin als der Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Ziff. 7 DSGVO nicht bedarf. Entgegen dem angefochtenen Beschluss folgt dies jedoch nicht aus § 1902 BGB. Vielmehr ergibt sich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten aus Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (vgl. hierzu Ernst, jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2). Danach ist die Verarbeitung der Daten dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche, hier die Betreuerin, unterliegt. Erfüllt danach die Betreuerin ihr obliegende rechtliche Verpflichtungen, denen sie als Betreuerin unterliegt, wird sie mithin in den der Betreuung unterliegenden Aufgabenkreisen tätig, stellt sich die hierbei erforderliche Verarbeitung (Art. 4 Ziff. 2 DSGVO) personenbezogener Daten der Betroffenen, als rechtmäßig dar. Einer Einwilligung der betroffenen Person, hier der Betreuten, nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO bedarf es hierbei nicht. Vor diesem Hintergrund waren auch die mit Schriftsatz vom 11.06.2018 seitens der Betreuerin gestellten Fragen zu verneinen, ohne dass in dem angefochtenen Beschluss hierauf explizit Bezug genommen wird. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Bestandskraft des Beschlusses vom 27.08.2018, der der Verfahrenspflegerin am 03.09.2018 zugestellt worden ist, kann dahin stehen, ob das seitens des Amtsgerichts im Rahmen der Bestellung der Betreuerin in Bezug genommene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse im Sinne von § 282 FamFG geeignet war, eine ärztliche Begutachtung im Sinne von § 280 FamFG als entbehrlich erscheinen zu lassen, zumal dem Beschluss eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen von § 282 Abs. 3 FamFG bzw. § 282 Abs. 4 FamFG nicht entnommen werden kann. Ebenso kann im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft des Beschlusses vom 27.08.2018 dahin stehen, ob das Betreuungsgericht vor der Bestellung der Betreuerin gegenständlich von der nach § 278 FamFG grundsätzlich erforderlichen persönlichen Anhörung der Betroffenen mit dem Hinweis auf die Anhörung vom 27.02.2018 absehen konnte, zumal neben dem Zeitablauf ausweislich des richterlichen Vermerks vom 09.04.2018 (Bl. 104) die Betroffene sich gegen die Betreuung und gegen Frau als Betreuerin ausgesprochen hat. Von der Erhebung der Kosten war gemäß §§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG aus Billigkeitsgründen abzusehen. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da der Frage, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen durch den Betreuer Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder lit. c) DSGVO zur Anwendung kommt, veröffentliche obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich noch nicht vorliegt.