Urteil
3 O 68/05
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2007:1121.3O68.05.0A
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Tenor
Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 386.117,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 386.117,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Landgericht ... ist jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts ... für die Entscheidung zuständig. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Einspruch der Beklagten hat den Rechtsstreit in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Weil das Versäumnisurteil sachlich unrichtig ist, war es aufzuheben. Die Klage ist nämlich unbegründet. Die Widerklage ist in Höhe von 386.117,23 € begründet und ansonsten unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus §§ 675, 611 I BGB auf Zahlung eines weiteren Rechtsanwaltshonorars zu. Hingegen können die Beklagten von der Klägerin aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung eines Teils des von ihnen an die Klägerin geleisteten Honorars in Höhe von 386.117,23 € verlangen. Die Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 ist wegen § 3 I BRAGO unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Zwar ist die Erklärung, die Stundenvergütung betrage 987,- DM bzw. 609,- DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, in dem von beiden Beklagten unterschriebenen Dokument schriftlich abgegeben. Jedoch ist sie in einem Vordruck enthalten, der auch andere Erklärungen umfasst. Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem man annehmen kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18). Diese Voraussetzung liegt – jedenfalls wenn man diese Norm im Lichte des technischen Fortschritts bei den EDV-Systemen auslegt – hier vor. Denn bereits seit etwa einem Jahrzehnt ist in Anwaltsbüros ebenso wie in Wirtschaftsunternehmen und Behörden die Verwendung von Formularen stark rückläufig. Formulare werden seitdem vielfach durch vorgefertigte elektronische Standard-Dokumente ersetzt, in die dann nur in geringem Umfang individuelle Angaben wie Aktenzeichen, Daten und Namen eingesetzt werden und die dann in einer Vielzahl von Fällen ansonsten wortgleich versandt werden. Das Schreiben vom 26.3.2001 fällt offensichtlich in diese Kategorie. Es enthält 11 Themenbereiche, die von der Klägerin wie in einem Raster vollständig vorgegeben sind. In dieses Standarddokument werden lediglich einzelne individuelle Wörter eingefügt, wie die Namen der Mandanten, die Namen der Rechtsanwälte/Ansprechpartner und die Höhe des Stundensatzes. Ansonsten finden sich in diesem Schreiben nur noch allgemein formulierte Regelungen, die für jedes beliebige Mandat gelten und die ersichtlich in einer Vielzahl von Fällen bei der Klägerin verwendet wurden, was die Klägerin auch nicht substantiiert bestritten hat. Dieser Vordruck umfasst auch „andere Erklärungen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist lediglich die Aufnahme solcher Nebenabreden unbedenklich, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist ( BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 855; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; LG Aachen NJW 1970, 571; N. Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Fraunholz, Madert und Hartmann, jeweils aaO). In der mit "Beratung/Verteidigung" überschriebenen Vereinbarung haben die Parteien jedoch unter anderem auch eine Haftungsbegrenzung vereinbart und dass die Klägerin auch weitere Berater einschalten kann. Solche Bestimmungen können nicht als Nebenabrede hinsichtlich des vereinbarten Honorars angesehen werden. Ob im zeitlichen Anwendungsbereich des inzwischen in Kraft getretenen RVG eine andere Handhabung stattzufinden hat, ist für die Beurteilung der hier zu bewertenden Vorgänge, welche eindeutig noch unter das Regime der BRAGO fallen, nicht von Bedeutung. Allerdings können die Beklagten, soweit sie oder Dritte aufgrund der formunwirksamen Abrede tatsächlich Zahlungen erbracht haben, nichts unter Berufung auf den Formmangel zurückfordern, weil der Formmangel durch eine freiwillige und vorbehaltlose Leistung heilt (vgl. hierzu: Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 20,22; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 7). Die Beklagten können auch keine Mängelgewährleistungsrechte wegen angeblicher Schlechtleistung geltend machen, da sie eine solche Schlechtleistung nicht in rechtlich relevanter Weise dargelegt haben. Da es sich beim Anwaltsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter handelt, besteht ein Minderungsrecht grundsätzlich nicht. Lediglich wenn der Anwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß hinaus einen strafbaren Parteiverrat begangen hat, entfällt ein Vergütungsanspruch. Soweit die Beklagten sich auf vermeintliche Verstöße gegen § 137 I 2 StPO und § 146 StPO beziehen, liegen diese Verstöße tatsächlich nicht vor und würden, selbst wenn sie vorlägen, ein Minderungsrecht nicht begründen. Durch Ziff. 2 des Vertrages vom 26./30.3.2001 ist klargestellt, dass nicht alle Partner der Großkanzlei als Verteidiger auftreten, sondern lediglich Rechtsanwalt ... beim Beklagten zu 2) und Rechtsanwältin ... bei der Beklagten zu 1). Bei einfacheren Pflichtverstößen, die keinen strafbaren Parteiverrat darstellen, kommen lediglich Schadensersatzansprüche in Betracht. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten aber die angeblichen Pflichtverstöße der für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte nicht hinreichend dargelegt. Außerdem fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, welche Schäden ihnen durch die vermeintlichen Pflichtverstöße der Rechtsanwälte der Klägerin entstanden sein sollen. Es mag sein, dass aus heutiger Sicht und mit heutigem Wissen das Hauptverfahren hätte abgekürzt werden können bzw. möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung hätte bewirkt werden können, wenn alle zur Verfügung stehenden Informationen seitens des Landgerichts ... und der dortigen Staatsanwaltschaft schon ganz zu Anfang ausgewertet gewesen wären, worauf durchaus auch die Verteidigung hätte hinwirken können und ggf. auch müssen. Bei alldem darf man aber nicht den Umfang und die Schwierigkeit der Materie außer Acht lassen. Gerade weil das Verfahren wegen der Befassung mit Spezialmaterie und aufgrund der Vielzahl von zu berücksichtigenden Aspekten recht unübersichtlich war, bedurfte die Klärung der maßgeblichen Umstände eines gewissen Aufwandes und einer erheblichen Zeit, was auch den für die Klägerin tätigen Rechtsanwälten zugestanden werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die mit der Angelegenheit befassten Behörden und staatlichen Gerichte, welche aufgrund der Vorschriften der Strafprozessordnung zu einer umfassenden Amtsaufklärung – auch der für die Beklagten entlastenden Umstände – verpflichtet waren und diese Pflicht auch erkennbar wahrgenommen haben, viele Monate benötigt haben, um zu einer für die Beklagten relativ günstigen abschließenden juristischen Bewertung zu gelangen. Insofern ist es weder außergewöhnlich, dass eine abschließende Einordnung des Verhaltens der Beklagten als strafrechtlich minder gravierend erst nach mehreren Verhandlungstagen im Hauptverfahren erfolgte, noch lassen sich aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten derart grobe Versäumnisse der Verteidigung ableiten, welche es als unverständlich erscheinen lassen, dass eine Verfahrenseinstellung so lange dauerte. Soweit die Beklagten meinen, die für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte hätten zwingend schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens entlastendes Material vorlegen müssen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht, da die Verteidigung erst durch den konkreten Vorwurf, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, und nach Akteneinsicht weiß, welchen genauen Verdacht sie ausräumen muss. Dass es daher geboten sein kann, so lange zu schweigen und erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens gezielt gegenzulenken, dürfen die Beklagten nicht ernsthaft in Frage stellen, zumal einem Strafverteidiger, der als nicht weisungsgebundenes Organ der Rechtspflege Dienste höherer Art erbringt, auch ein gewisser Ermessensspielraum, wie er seine Verteidigungsstrategie ausgestaltet, zuzubilligen ist. Die erste Honorarvereinbarung aus dem März 2002 ist nicht gemäß § 138 I BGB nichtig. Die Vorschrift des § 3 BRAGO schränkt zwar den für alle Verträge zu beachtenden Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Vergütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33, BGH NJW 1995, 1425). Generell wird der Wuchertatbestand bei Vergütungen in Betracht zu ziehen sein, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um mehr als 100 % über dem Marktpreis liegt (Palandt-Heinrichs, § 138, Rz. 67). Ein auffälliges Missverhältnis ist hier schon alleine deswegen zu verneinen, weil die vereinbarten Stundensätze nicht um diesen Prozentsatz über dem Marktpreis liegen. Nach Durchführung von Befragungen und empirischen Untersuchungen ist bekannt geworden, dass im Jahr 2002, insbesondere in den sog. Anwaltshochburgen wie Frankfurt/Main, Düsseldorf, München, Hamburg, Berlin und Stuttgart im fraglichen Zeitraum Stundenhonorare für Partner internationaler Großkanzleien von durchschnittlich 346,- € (Handelsblatt-Befragung) bzw. 277-306 € (JUVE-Untersuchung) und für angestellte Anwälte von 225,- € (Handelsblatt-Befragung) bzw. 200-220 €) (JUVE-Untersuchung) verlangt wurden (zit. aus Hommerich, Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher Rechtsanwälte, S.64). Bei einem Vergleich liegt der umgerechnete Stundensatz des Rechtsanwalts ... (504,65 €), dessen Stellung als freier Mitarbeiter (erfahrener Spezialist für Strafverteidigungen) durchaus mit dem eines Partners einer Großkanzlei zu vergleichen ist, noch unter dem Doppelten des Marktpreises. Auch der umgerechnete Stundensatz der Rechtsanwältin ..., welche in die Kategorie der angestellten Anwälte einzustufen ist, erreicht nicht das Doppelte des Marktpreises. Letztlich ist auch nicht vorgetragen, inwiefern die für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte hier eine Unterlegenheit der Beklagten zu ihrem Vorteil ausgenutzt haben sollten. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit der zweiten Honorarvereinbarung aus dem August 2002 können ebenfalls nicht festgestellt werden. Die zweite Honorarvereinbarung ist auch nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten, weil selbst nach dem Tatsachenvortrag der Beklagten kein Anfechtungsgrund besteht. Die Beklagten sind nicht durch eine rechtswidrige Drohung zum Abschluss der Vereinbarung bestimmt worden. Sollte Rechtsanwalt ... tatsächlich kurz vor Beginn der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt haben, dass die Klägerin das Mandat niederlege, wenn die Beklagten die Gebührenvereinbarung nicht unterschreiben, so wären weder das Mittel oder der Zweck noch die Mittel-Zweck-Relation verwerflich. Das Mittel – Drohung mit Mandatsniederlegung – ist erlaubt, da ein Rechtsanwalt grundsätzlich jedes Mandat kündigen darf. Der Zweck – Vereinbarung eines über den Sätzen der BRAGO liegenden Honorars – ist nicht verwerflich, da eine solche Vereinbarung weder sittenwidrig noch sonst gesetzeswidrig ist. Die Mittel-Zweck Relation ist nicht zu missbilligen, weil kein Rechtsanwalt dazu gezwungen werden kann, zu den gesetzlichen Sätzen zu arbeiten, wenn er dies nicht möchte und kein gesetzlicher Zwang hierzu besteht. Dem Zeitpunkt der Drohung kommt hier keine besondere Relevanz zu. Ohne Verteidiger hätte gegen die Beklagten sowieso nicht verhandelt werden dürfen; immerhin lag hier eindeutig ein Fall des § 140 I Nr. 1 StPO vor, so dass es auszuschließen war, dass die Beklagten ohne juristischen Beistand einer Hauptverhandlung ausgesetzt gewesen wären. Letztlich entfällt eine Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation auch deswegen, weil die Beklagten hätten damit rechnen müssen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit, wenn es keine zweite Honorarvereinbarung gegeben hätte, ohnehin nach den Vereinbarungen der ersten Honorarvereinbarung abrechnen würde. Es ist seitens der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die zweite Honorarvereinbarung insgesamt für die Beklagten nachteiliger wäre als die erste. Die Kammer hält aber eine Herabsetzung des Honorars gemäß § 3 III BRAGO für geboten, weil es unangemessen hoch ist. Dass das Honorar bereits (teilweise) gezahlt wurde, schließt eine nachträgliche Herabsetzung nicht aus (Riedel/Sußbauer, § 3, Rz. 43). Nach der Rechtsprechung des BGH spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine vereinbarte Vergütung für Strafverteidigungen unangemessen hoch ist und das Mäßigungsgebot des § 3 III BRAGO verletzt, wenn sie mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt. Diese Vermutung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, gerade zu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen (BGH NJW 2005, 2142-2145 ). Soweit in der Literatur Kritik an dieser Auffassung geäußert wurde (so z.B. von Lutje, NJW 2005, 2490-2493), ist diese nicht berechtigt. Ein übermäßiger und unzumutbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht verbunden. Zunächst vermag die Kammer der Auffassung Lutjes, die gesetzlichen Gebühren stellten keine angemessene Vergütung des Strafverteidigers dar, grundsätzlich nicht folgen. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass in seltenen Einzelfällen, die zur Begründung der Kritik an der Rechtsprechung des BGH gerne herausgestellt werden, die gesetzlichen Gebühren keine aufwands- und leistungsangemessene Vergütung darstellen. Aber selbst bei diesen Ausnahmefällen kann schwerlich argumentiert werden, dass selbst das Fünffache dieser Gebühren noch unter der Summe liege, welche dem Rechtsanwalt unter Aufwands- und Leistungsgesichtspunkten zustehen müssten. Insofern stellt sich die Begrenzung der Vertragsfreiheit nicht als eine in die Berufswahl eingreifende existenzielle Beschränkung, sondern als eine schlichte Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 I 2 GG dar, welche durch einfaches Gesetz (§ 3 III BRAGO) erfolgen darf. Soweit sich jüngst Oberlandesgerichte, namentlich das OLG Hamm, 28 U 31/05, StV 2007, 473-476 und das OLG Frankfurt, 16 U 63/05, StraFo 2006, 127, mit dieser Rechtsprechung des BGH teilweise kritisch auseinandergesetzt haben, ergeben sich aus den Gründen dieser Entscheidungen keine Aspekte, die ein grundsätzliches Abrücken von der Rechtsprechung des BGH rechtfertigen könnten. Wenn seitens des OLG Hamm kritisiert wird, dass sich mit der Formulierung in § 3 III BRAGO „Berücksichtigung aller Umstände“ eine allgemein verbindliche Höchstgrenze nicht vereinbaren lasse, weil dem Verhältnis der gesetzlichen und der vereinbarten Vergütung eine zu große Bedeutung zukäme, die der Gesetzgeber diesem nicht beigemessen habe, so überzeugt das nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Festlegung der gesetzlichen Gebühren bereits eine Abwägung getroffen, welche für den Fall des Fehlens einer Honorarvereinbarung die Interessen des Rechtsuchenden und des Rechtsanwalts in der Regel angemessen in Einklang bringt. Dieses Honorargefüge darf auch bei einer Vereinbarung nicht völlig außer Betracht bleiben; der Gesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 3 III BRAGO zum Ausdruck gebracht, dass er die Dienstleistung eines Strafverteidigers, eines Organs der Rechtspflege, nicht als frei handelbares Wirtschaftsgut verstanden haben will und ein Korrektiv der Vertragsfreiheit für nötig gehalten wird, das strikter ist, als der ansonsten übliche Maßstab der Sittenwidrigkeit. Bei der Frage, wann eine unangemessen hohe Vergütung vorliegt, besteht zudem ein großes praktisches Bedürfnis nach einer klaren Regelung. Es ist zu begrüßen, dass Rechtsanwälten, Mandanten und Tatgerichten mit der Höchstgrenzenrechtsprechung ein vergleichsweise einfach zu berechnender Maßstab an die Hand gegeben wurde, welcher gleichzeitig auch die Rechtssicherheit erhöht, weil nun jeder nachrechnen kann, ob ein Begehren nach § 3 III BRAGO Aussicht auf Erfolg hat. Wollte man – ohne diese Höchstgrenze – lediglich anhand der Umstände des Einzelfalls eine freie Abwägung durchführen, so wäre das Ergebnis einer solchen kaum nachvollziehbar darzulegen. Je nachdem, welchem Umstand man ein hohes oder auch weniger hohes Gewicht beimisst, könnte man bei ähnlich gelagerten Fällen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die von der Klägerin berechneten Gebühren überschreiten die von der Rechtsprechung des BGH festgesetzte Maximalvergütung. Die gesetzlichen Gebühren betragen bei beiden Beklagten insgesamt 28.953,60 €. Das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren liegt bei 144.768,- €. Das seitens der Klägerin geforderte Honorar liegt damit beim rund 27-fachen der gesetzlichen Gebühren. Nach dem Gesetz hätte die einfache gesetzliche Höchstgebühr des Rechtsanwalts ...12.285,- € und der Rechtsanwältin ... 12.675,- € betragen. Bei der Berechnung der gesetzlichen Höchstgebühren folgt das Gericht ohne Abweichung der korrigierten Aufstellung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 9.2.2006 (Bl. 482 d.A.). Soweit die Beklagten hiergegen Einwände erheben, sind diese nicht gerechtfertigt. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache (siehe auch untenstehende Ausführungen) sind die jeweiligen Höchstgebühren anzuwenden. Auch ist die Erhöhung der Rahmengebühr gemäß § 83 III BRAGO gerechtfertigt, weil die Arbeit der Verteidigung aufgrund der Inhaftierung der Beklagten erschwert war. Die Klägerin hat hier keine Tatsachen dargelegt, welche ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände wären, so dass ausnahmsweise von der Honorarobergrenze nach oben abgewichen werden könnte. Sieht man sich die maßgeblichen, allgemein anerkannten Kriterien an, so lässt sich der vorliegende Fall zwar als deutlich überdurchschnittlich einstufen; ein extremer Ausnahmefall kann aber nicht bejaht werden. Als relevante Gesichtspunkte sind von Bedeutung: 1) die Schwierigkeit und der Umfang der Sache 2) ihre Bedeutung für den Auftraggeber 3) das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt 4) in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, inwieweit also das Ergebnis tatsächlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist 5) die Stellung des Rechtsanwalts 6) die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes Bild. 1) Schwierigkeit und Umfang der Sachen waren überdurchschnittlich. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist, dass die Handakte zur Strafakte 18 Bände umfasst. Bei einem solchen Umfang der Handakte kommt es nicht darauf an, ob hierin zum Teil auch doppelte und dreifache Schriftsätze enthalten sind. Dies ist in Handakten des Öfteren der Fall. Alleine um bei einer solchen Masse feststellen zu können, dass es sich um redundante Schreiben handelt, muss bereits eine erhebliche Zeit aufgewendet werden. Überdies stellte die Schweizer Rechtsanwältin den Klägern 46 Aktenordner zur Verfügung. Auch dieses Material musste gesichtet werden. Bei der immerhin mehr als 250 Seiten umfassenden Anklageschrift, ebenfalls keine alltägliche Größenordnung einer Anklageschrift, war eine intensive Durcharbeitung erforderlich. Entsprechend umfangreich sind auch die Schriftsätze geworden, welche die für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte verfasst haben. Die Angelegenheit war für die Klägerin auch schwierig, weil sie sich mit der Bewertung von Wirtschaftsgütern auseinander setzen musste, was die Befassung mit komplizierten technischen Fragen mit einschloss. 2) Die Bedeutung der Sache war für die Beklagten hoch. Zum einen ergibt sich das aus der Tatsache, dass diese sich in Untersuchungshaft befanden und zum anderen drohte ihnen auch eine erhebliche Strafe. 3) Das Ziel, dass die Beklagten als Auftraggeber mit der Mandatierung erstrebten, war auf die Abwendung einer Verurteilung in einem Strafverfahren mit erheblicher Strafandrohung und auf Aufhebung der Untersuchungshaft gerichtet. Gerade weil es bei den Beklagten um eins der wichtigsten Rechtsgüter, nämlich die persönliche Freiheit ging, ist das Ziel als ehrgeizig einzustufen. 4) Im Ermittlungsverfahren und bei der Verfassungsbeschwerde waren nennenswerte Erfolge der Tätigkeit der Klägerin nicht festzustellen. Allerdings wurde das Verfahren nach 30 Verhandlungstagen gegen beide Beklagte eingestellt. 5) Rechtsanwalt ... ist ein national bekannter Strafverteidiger mit langjähriger Berufserfahrung. Rechtsanwältin ... arbeitete vor ihrer Zulassung als Rechtsanwältin am Lehrstuhl für Strafrechtspflege bei Prof. ..., dem jetzigen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und hatte demzufolge überdurchschnittliche theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts, wenngleich es ihr an langjähriger praktischer Erfahrung mangelte. 6) Die Vermögensverhältnisse der Beklagten waren bei Erteilung des Mandats sicher nicht prekär. Sie ließen es jedenfalls zu, dass ein hoher sechsstelliger Teilbetrag des Honorars, welches die Klägerin verlangte, zeitnah beglichen wurde und zudem auch noch erhebliche Zahlungen an die Schweizer Rechtsanwältin ... geleistet werden konnten. Aus all diesen Aspekten ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierbei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass durch die nicht gerade geringe Zahl der nach BRAGO zu berücksichtigenden Hauptverhandlungstage die gesetzlichen Gebühren ohnehin schon einen durchaus erheblichen Umfang erreichen. Es mag zwar sein, dass ein nennenswerter Teil der Arbeit der für die Klägerin tätigen Juristen im Ermittlungsverfahren anfiel, doch haben sich Komplexität und Schwierigkeit der Materie auch in der Zahl der Hauptverhandlungstage niedergeschlagen, so dass die relevante Bezugsgröße der gesetzlichen Gebühren ebenfalls deutlich erhöht ist. 30 Hauptverhandlungstage stellen für ein Strafverfahren vor einer Wirtschaftsstrafkammer durchaus eine erhebliche Verfahrensdauer dar. Wenngleich vor zahlreichen Landgerichten immer wieder Strafverfahren dieses Ausmaßes verhandelt werden, so stellt eine solche Verhandlungsdauer sicher nicht den Normalfall dar. Letztendlich ist zu konstatieren, dass die Strafverteidigung hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit zwar merklich über dem Durchschnitt lag, dass dem aber bereits im Rahmen der gesetzlichen Gebühren ausreichend Rechnung getragen wurde. Denn der Gesetzgeber hat durch die Einführung der differenzierten Gebührenrahmen in § 83 BRAGO bereits genügend Spielräume geschaffen, damit einzelfallbezogene Umstände bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden können. Nur wenn die gesetzlich mögliche Spanne ausgereizt ist und dennoch der tatsächlichen Verteidigerleistung nicht ansatzweise gerecht wird, etwa weil ein umfangreiches Verfahren, das in mehrwöchiger oder gar mehrmonatiger Vorarbeit betreut wird, wegen einer Verfahrensabsprache in ein oder zwei Verhandlungstagen erledigt wird, könnte ein extrem einzelfallbezogener Ausnahmefall bejaht werden, bei dem die gesetzlichen Gebühren nicht als Bezugsgröße taugen (BGH aaO). Da ein solcher Fall, wie soeben dargestellt, hier nicht vorliegt, ist der vom BGH entwickelte Grundsatz vorliegend uneingeschränkt anzuwenden. Nur so kann dem Aspekt, dass die Arbeitsstunde eines Strafverteidigers unabhängig von seinem Renommee kein frei handelbares Wirtschaftsgut ist, sondern aufgrund der Stellung der Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) gewissen, wenn auch nicht allzu engen Bindungen bei der Ausgestaltung von Honorarvereinbarungen unterliegt, hinreichend Rechnung getragen werden. Soweit die Rechtsanwaltskammer... im konkreten Fall eine andere Auffassung vertritt, folgt das erkennende Gericht ihr nicht. Zunächst möchte die Zivilkammer betonen, dass sie ihrer Entscheidung gerne die Stellungnahme einer ohne jeden Zweifel neutralen Rechtsanwaltskammer zugrunde gelegt hätte, was aber daran scheiterte, dass die Rechtsanwaltskammer ... als zweite Rechtsanwaltskammer des Landes Hessen unter Verkennung ihrer gesetzlichen Pflichten die Gutachtenerstellung ablehnte und der Gesetzgeber dem Gericht kein Instrumentarium an die Hand gegeben hat, um die Gutachtenerstellung zu erzwingen. Denn nach herrschender Meinung ist die Vorschrift des § 409 ZPO nicht anwendbar, da es sich beim Gebührengutachten der Anwaltskammer nicht um ein Sachverständigengutachten handelt. Aus Sicht eines vernünftig denkenden Mandanten dürften Bedenken bestehen, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ... der Angelegenheit die gebotene Neutralität entgegenbringt. Aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt ..., dessen Abrechnungsgebaren hier im Streit steht, deren Vizepräsident ist, liegt für einen Rechtsuchenden durchaus der Gedanke nahe, dass dieser eine rechtliche und faktisch weitreichende Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt des Gutachtens haben könnte. Das Neutralitätsgebot könnte aus Sicht der Beklagten überdies auch schon in der Weise verletzt sein, dass ein Sachbearbeiter aus falsch verstandener Loyalität meinen könnte, seinen Vizepräsidenten auch ohne ausdrückliche Anweisung des Vorstands in Schutz nehmen zu müssen. Eine unvoreingenommene Befassung mit der Sache kann angesichts dessen durchaus in Zweifel gezogen werden. Diese Zweifel werden durch den Umstand, dass das Gutachtenergebnis zugunsten der Klägerin ausgefallen ist und die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer ... eine Vereinbarkeit mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen nicht erkennen lassen, nicht ausgeräumt. Die Rechtsanwaltskammer meinte, im Streitfall extreme einzelfallbezogene Gründe zu erkennen, welche dazu führen sollen, dass der Anwendungsbereich der Höchstgrenzenrechtsprechung des BGH hier nicht gelte. Allerdings hat sie in ihrem Gutachten keine ausreichenden Gründe genannt, worin im vorliegenden Fall besondere Ausnahmeumstände liegen sollen. Tatsächlich existieren solche Gründe hier auch nicht. Das Mandat bewegt sich nicht außerhalb desjenigen, was ein 30 Verhandlungstage dauerndes Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts mit vorgeschalteter Untersuchungshaft der Angeklagten üblicherweise an Erschwernissen und Leistungsanforderungen mit sich bringt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges eine Verfassungsbeschwerde eingereicht haben, weil das Gepräge des Falles hierdurch nicht wesentlich geändert wird. Die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer ... lassen hingegen erkennen, dass man dort – wohl aufgrund des Umstands, dass in der anwaltlichen Praxis von Großkanzleien häufiger Stundensätze um 500,- € verlangt und gezahlt werden – mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht einverstanden ist. Das erkennende Gericht schließt sich jedoch – wie vorstehend bereits ausgeführt – ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH an. Die Kammer legt in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass sie Rechtsanwälten nicht generell die Berechtigung in Abrede stellt, Stundenhonorare in der Größenordnung von 500,- € zu verlangen. Einschränkungen ergeben sich aber dann, wenn durch die Abrechnung einer sehr hohen Stundenanzahl ein Gesamtrechnungsvolumen erreicht wird, das in einem krassen Missverhältnis zu den gesetzlichen Gebühren steht. Zumindest dem letztgenannten Aspekt scheint auch die Rechtsanwaltskammer ... eine gewisse Bedeutung zuzumessen; immerhin weist sie in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass einem Anwalt die Verpflichtung obliege, insbesondere bei Vereinbarung von Stundenhonoraren, seine Tätigkeit nicht eigensüchtig aufzublähen und fordert das Gericht zur Überprüfung auf, ob der Umfang der abgerechneten Zeit angemessen und erforderlich war. Wenn auch eine solche Überprüfung aufgrund des seitens des Gerichts eingeschlagenen Lösungsweges nicht erforderlich ist, so lassen diese Ausführungen der Rechtsanwaltskammer doch erkennen, dass die Abrechungen der Klägerin in dieser Hinsicht selbst nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer ... nicht über jeden Zweifel erhaben sind. Das Gericht hält im vorliegenden Fall eine Herabsetzung auf das Vierfache der gesetzlichen Gebühren, das sind für beide Beklagte insgesamt 115.814,40 €, für sachgerecht. Nach § 3 III BRAGO ist als Untergrenze eine Herabsetzung bis auf die (einfache) gesetzliche Vergütung möglich, wobei nach einer verbreiteten Auffassung das Vorliegen einer Honorarvereinbarung Anlass dazu bieten sollte, die gesetzliche Vergütung zu überschreiten (Riedel-Sußbauer, § 3, Rz.39). Innerhalb des Spielraums zwischen der vereinbarten und der gesetzlichen Vergütung bestimmt das Gericht die angemessene Vergütung nach denselben Umständen, die bei der Feststellung der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung zu berücksichtigen waren (Riedel-Sußbauer, aaO). Als Obergrenze ist nach den zuvor wiedergegebenen Grundsätzen des BGH eine Herabsetzung der Gebühr auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren möglich. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, handelt es sich bei dem vorliegenden Mandat um ein hinsichtlich der Sach- und Rechtslage erheblich über dem Durchschnitt liegendes, weshalb nur eine Festsetzung in der oberen Hälfte des dem Gericht zur Verfügung stehenden Spielraumes in Betracht kommt. Es ist aber auch nicht die absolute Höchstgrenze gerechtfertigt, weil durch die hohe Anzahl der Hauptverhandlungstage die Bezugsgröße der gesetzlichen Gebühren schon stark erhöht ist und insoweit auch schon in gewisser Weise dem Umfang und dem Aufwand des Mandats Rechnung getragen wurde. Zum Honorar für die Strafverteidigung sind noch die in den beiden Zivilverfahren angefallenen Gebühren in Höhe von 9.043,36 € (siehe Berechnung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 9.2.2006, Bl. 484 d.A.) für das Arrestverfahren 4 O 114/02 und das Klageverfahren 4 O 234/02 in Höhe von 16.003,36 € (siehe Berechnung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 9.2.2006, Bl. 485 d.A.) zu addieren. Die vorliegenden Honorarvereinbarungen beziehen sich nur auf die Strafverteidigung, so dass sie für die Abrechung der Tätigkeit in Zivilsachen keine Grundlage bilden. Insgesamt ergeben sich so Ansprüche der Klägerin in Höhe von 140.861,12 €. Da die Beklagten darauf bereits 526.978,35 € gezahlt haben, verbleibt so zugunsten der Beklagten noch ein Betrag in Höhe von 386.117,23 €, welchen die Klägerin an die Beklagten, da rechtsgrundlos erlangt, herausgeben muss. Die zugesprochenen Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Beklagten sind mit Ablauf der mit Schreiben vom 17.6.2005 gesetzten Frist zum 5.7.2005 mit der Rückzahlung des überzahlten Betrages in Verzug geraten. Gemäß § 92 I ZPO waren den Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Honoraransprüche. Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät, welche die Beklagten in einem Wirtschaftsstrafverfahren vor dem Landgericht ... (Az. 161 Js 3792/01) vertrat. Den Beklagten wurde Subventionsbetrug vorgeworfen. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer einer ... die Beklagte zu 1) ist dessen Ehefrau. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Wirtschaftsförderung öffentliche Subventionen in Höhe von 7.968.900,- DM erhalten. Angeblich soll aber am Standort ... keine ordnungsgemäße Produktion aufgebaut worden sein, sondern nur ein Scheinbetrieb. Am 21.2.2001 erließ das Amtsgericht ... auf Antrag der Staatsanwaltschaft Durchsuchungsbeschlüsse, welche am 8.3.2001 an verschiedenen Orten ausgeführt wurden. Ebenfalls noch am 8.3.2001 wurden die Beklagten seitens der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte vernommen. Unter dem 20.3.2001 erstellte ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter Sachverständiger namens ... einen ersten Bericht, der zum Ergebnis gelangte, dass die Maschinen auf dem Betriebsgelände der ... in ... weitgehend wertlos seien. Noch im März 2001 erteilten die Beklagten der Klägerin das Mandat zur Verteidigung in ihrer Strafsache und sie unterzeichneten unter dem 26.3./30.3.2001 ein mit „Beratung/Verteidigung“ überschriebenes Schriftstück. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Ablichtung (Anlage K 1, Bl. 9-12 d.A.) verwiesen. Am 28.3.2001 bzw. am 29.3.2001 erließ das Amtsgericht ... Haftbefehle gegen die Beklagten. Am 4.7.2001 wurden die Beklagten, die sich seinerzeit in der Schweiz aufhielten, durch die dortige Polizei festgenommen. Das Landgericht Schwerin verwarf inzwischen eingelegte Haftbeschwerden der Anwälte der Klägerin vom 11.7.2001 und 16.7.2001. Am 27.7.2001 erstellte der Sachverständige ... ein weiteres Gutachten, in dem er seine Einschätzung vom 20.3.2001 bestätigte. Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle vom 14.1.2002 und 22.1.2002, ebenfalls gestellt durch die Anwälte der Klägerin, wurden ebenfalls abgelehnt. Am 6.2.2002 erhob die Staatsanwaltschaft ... Anklage gegen die Beklagten; wegen der Einzelheiten wird auf eine Ablichtung der Anklageschrift (Anlage WB 15) verwiesen. Die Beklagten saßen zunächst in der Schweiz in Haft und wurden dort von einer Rechtsanwältin ... betreut, an die sie gesondertes Honorar in erheblicher Höhe zahlten. Am 6.3.2002 überstellte man die Beklagten nach Deutschland. Mit Beschlüssen vom 22.3.2002 entschied das Landgericht ..., dass die Untersuchungshaft fortdauern solle. Eine seitens der für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte dagegen erhobene Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 6.5.2002. Am 14.6.2002 reichten die Anwälte der Klägerin eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Im August 2002 erfolgte eine weitere Honorarvereinbarung (Anlage K 8, Bl. 19-21 d.A.). Ebenfalls im August 2002 fand der erste Hauptverhandlungstag statt, hieran schlossen sich weitere Verhandlungstage an. Bei 27 dieser Verhandlungstage war Rechtsanwalt ... anwesend, an 28 dieser Verhandlungstage nahm Rechtsanwältin ... teil. Mit Beschluss vom 22.10.2002 (Bl. 450-453 d.A.) lehnte das Landgericht ... den Sachverständigen ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach 30 Verhandlungstagen wurde das Strafverfahren am 5.2.2003 gegen die Beklagte zu 1) nach § 153 StPO, gegen den Beklagten zu 2) nach § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000,- € eingestellt. Das Land Mecklenburg Vorpommern erwirkte gegen die Beklagten vor dem Landgericht ... unter dem Az. 4 O 114/02 einen Arrestbeschluss. Die Klägerin legte namens der Beklagten hiergegen Beschwerde beim Oberlandesgericht ... ein; der Streitwert wurde hierbei auf 2.062.217,- € festgesetzt. Unter dem Az. 4 O 234/02 machte das Land Mecklenburg-Vorpommern gegen die Beklagten Schadensersatz in Höhe von 4.074.433,87 € geltend. Die Klägerin zeigte Verteidigungsbereitschaft der Beklagten an; antragsgemäß wurde der Rechtsstreit bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Schreiben vom 24.4.2003 legte die Klägerin das Mandat nieder. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 25.8.2003 (Anlage B 17), sie wollten die zweite Honorarvereinbarung gemäß § 123 BGB anfechten. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ihr nach Verrechnung erbrachter Zahlungen, die unstreitig in Höhe von 526.978,35 € erfolgten, noch ein Resthonorar i.H.v. insgesamt 328.947,19 € zustünde. Der Betrag setzt sich zusammen aus - 39.931,80 € aus einer Rechnung vom 10.5.2002 (Anlage K 2) - 28,09 € aus einer Rechnung vom 21.7.2002 - 33.054,62 € aus einer Rechnung vom 30.8.2002 (Anlage K 7) - 14.287,44 € aus einer Rechnung vom 23.12.2002 (Anlage K 9) - 63.605,10 € aus einer Rechnung vom 30.4.2003 (Anlage K 10) - 178.040,14 €, über die vorprozessual nicht abgerechnet wurde (näher spezifiziert auf Bl. 7 d.A.) Die Klägerin hat die Klageschrift im hiesigen Verfahren beim Landgericht ... eingereicht. Der Beklagten zu 1) ist die Klageschrift am 5.3.2004 zugestellt worden. Das Landgericht ... hat gegen die Beklagte zu 1) am 7.6.2004 ein Teil-Versäumnisurteil (Bl. 58 d.A.) erlassen, das der Beklagten zu 1) am 16.6.2004 zugestellt worden ist. Hierin hat es die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 328.947,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.931,80 € seit 31.5.2002, aus 28,09 € seit dem 2.8.2002, aus 33.054,62 € seit dem 20.9.2002, aus 14.287,44 € seit dem 13.1.2003, aus 63.605,10 € seit dem 21.5.2003 und aus 178.040,14 € seit dem 5.3.2004 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) hat hiergegen mit Schriftsatz vom 30.6.2004 der am selben Tag beim Landgericht ... eingegangen ist, Einspruch erhoben. Am 23.11.2004 ist die Klage auch dem Beklagten zu 2) zugestellt worden. Mit Beschluss vom 31.1.2005 (Bl. 150 d.A.) hat das LG ... den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das LG ... verwiesen. Die Klägerin behauptet, die für die Rechtsanwälte ... und ... abgerechneten Stunden seien tatsächlich geleistet worden und verweist in diesem Zusammenhang auf von ihr erstellte Tätigkeitsberichte (Anlagen K 14-16). Die Klägerin beantragt, das Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) aufrecht zu erhalten und auch den Beklagten zu 2) verurteilen, an die Klägerin 328.947,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.931,80 € seit 31.5.2002, aus 28,09 € seit dem 2.8.2002, aus 33.054,62 € seit dem 20.9.2002, aus 14.287,44 € seit dem 13.1.2003, aus 63.605,10 € seit dem 21.5.2003 und aus 178.040,14 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Teil-Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage gegen beide Beklagte abzuweisen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Honorarvereinbarung wegen Wuchers (Stundensätze 609-987 DM) sittenwidrig sei. Sie bestreiten ferner die abgerechnete Stundenanzahl. Zudem meinen sie, es liege eine Schlechtleistung vor. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt worden, wenn die für die Klägerin tätigen Rechtsanwälte sich bereits im Ermittlungsverfahren mit den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft inhaltlich auseinandergesetzt und durch Vorlage der entsprechenden Belege die Unschuld der Beklagten nachgewiesen hätten. Da es dann überhaupt nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen wäre, könnten nicht einmal die gesetzlichen Gebühren verlangt werden. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung (Bl. 146 d.A.). Sie meinen schließlich zur Anfechtung der zweiten Honorarvereinbarung berechtigt zu sein und behaupten hierzu, wenige Minuten vor dem Verhandlungstermin am 27.8.2002 habe Rechtsanwalt ... den Beklagten damit gedroht, dass er und Frau ... sie nicht mehr vertreten würden, wenn sie diese Vereinbarung nicht unterschreiben. Die Beklagten haben mit Schreiben vom 17.6.2005 die Klägerin zur Rückzahlung des ihrer Ansicht nach zu hoch berechneten Honorars in Höhe von 499.094,21 € unter Fristsetzung bis zum 4.7.2005 aufgefordert. Widerklagend beantragen die Beklagten, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtgläubiger 482.596,19 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen hilfsweise die aufgrund der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 geforderte Vergütung i.H.v. 596.465,13 € und vom 20./27.8.2002 geforderte Vergütung in Höhe von 255.932,69 € auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen . Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass angesichts der Besonderheiten des Falles, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der Verteidigung, die abgerechneten Gebühren angemessen seien. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 13.10.2005 (Bl. 466 d.A.) die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ... angeordnet. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat die Erstattung des Gutachtens mit Schreiben vom 27.10.2005 (Bl. 468 d.A.), vom 30.3.2006 (Bl. 533-536 d.A.) und vom 15.7.2006 (Bl. 546-547 d.A.) abgelehnt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 7.11.2006 (Bl. 555 d.A.) den Beschluss vom 13.10.2005 dahingehend abgeändert, dass es nunmehr die Rechtsanwaltskammer ... mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt hat. Wegen der Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer ... wird auf die schriftliche Gutachtenausfertigung vom 8.11.2006 (Bl. 556-566 d.A.) verwiesen.