Urteil
3 O 321/12
LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2013:0222.3O321.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Amtshaftungsanspruch aufgrund der Verletzung von Aufsichtspflichten nach §§ 839 Abs. 1, 832 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Kläger ist zunächst als Eigentümer der Fahrzeuge aktiv legitimiert. Er übt durch Nutzung und Unterhaltung der Fahrzuge den Besitz über diese aus, so dass für ihn die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB streitet. Die Beklagte hat zur Widerlegung der Vermutung nichts dargelegt. Eine Haftung der Beklagten für Pflichtverletzungen im Rahmen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertagestätten in öffentlicher Trägerschaft beurteilt sich prinzipiell nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die Erzieherinnen werden in Ausübung eines öffentliches Amtes tätig (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012, Az.: 1 U 1086/11 zit n. juris). Ihnen obliegt es, als Amtspflicht – Verkehrssicherungspflicht – die Aufsicht über die ihnen anvertrauten Kinder auszuüben und widerrechtliche Schadenszufügungen an Rechtsgütern Dritter zu verhindern. Vorliegend hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger jedoch nicht bewiesen, dass die aufsichtbedürftigen Kinder kausal sein Eigentum gemäß § 823 Abs. 1 BGB verletzt haben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die von den Kindern geworfenen Steine die Fahrzeuge des Klägers auch tatsächlich getroffen haben und dadurch Beschädigungen verursacht haben. Die Zeuginnen ----- und ----- sagten glaubhaft aus, dass sie die Kinder die Steine nicht haben werfen sehen. Akustisch nahmen sie lediglich ein Geräusch war, das so klang, als ob die Steine auf den Boden gefallen seien. Ein metallisches Klirren, wie etwa beim Aufprall der Steine auf dem Blech der Fahrzeuge machten beide Zeuginnen nicht aus. Ein metallisches Geräusch hätte aber mindestens bei demjenigen Fahrzeug wahrgenommen werden können, das nicht durch die Plane abgedeckt war. Darüber hinaus sagten beide Zeuginnen klar aus, dass sie keine Steine auf den Dächern der Fahrzeuge und keine Beschädigungen an den PKW´s wahrnahmen. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen. Sie stehen zwar als Angestellte im Lager der Beklagten, ein finanzielles Interesse an dem Ausgang des Verfahrens haben sie aber nicht. Ein einseitig entlastendes Verhalten zugunsten der Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Die Zeuginnen räumten gleich zu Beginn ihrer Vernehmung ein, dass die Kinder Steine geworfen haben. Diesen Umstand teilten sie unaufgefordert der Leitung der Kindertagesstätte und auch den Eltern der betroffenen Kinder mit. Die Aussage der Zeuginnen ist auch stringent. Gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte berichteten sie den Vorfall wie gegenüber dem Gericht, wie sich aus der Aussage der Zeugin ----- ergibt. Die Aussagen der Zeuginnen wirken auch nicht abgesprochen, da sie in kleineren Details wie beispielsweise der Erinnerung der Zeuginnen bzgl. der Namen der werfenden Kinder von einander abweichen. Die Aussagen der Zeuginnen ----- und ----- waren unergiebig. Die Zeugin ----- hat die Steinwürfe nicht gesehen. Dementsprechend nahm sie nicht wahr, ob die Steine die Fahrzeuge des Klägers trafen. Einen Aufprall der Steine konnte sie aufgrund der Entfernung nicht hören. Die Zeugin ----- war zum Zeitpunkt der Steinwürfe nicht mehr in der Kindertagesstätte anwesend. Eine andere Einschätzung des Gerichts ergibt sich auch nicht durch die mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder (Bl. 19ff. d.A.). Diese Bilder sind im Hinblick auf den Zustand der Fahrzeuge am ----- unergiebig. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, wie die auf den Bildern ersichtlichen Steine dort hin gelangt sind, wann die Bilder aufgenommen wurden oder welchen Teil des Hofes sie wiedergeben. Das Gericht geht entgegen der Auffassung der Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass bereits die Lebenserfahrung und der erste Anschein dafür sprechen, dass steinewerfende Kinder diese auch gegen nahe stehende Fahrzeuge werfen und sie so beschädigen. Ein entsprechender Erfahrungssatz existiert nicht. Jedenfalls ist die Annahme, dass durch ein solches Verhalten stets Beschädigungen eintreten nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob eine Aufsichtspflicht durch die diensthabenden Erzieherinnen verletzt wurde und ob die Beklagte auch den im Rahmen der Amtshaftung zu führenden Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB (Vgl. BGH Urt. v. 13.12.2012, Az. III ZR 226/12, zit n. juris) geführt hat, ist nicht mehr entscheidungsrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Wege der Amtshaftung. Die Beklagte ist Trägerin der städtischen Kindertagesstätte -----. Der Kläger wohnt im angrenzenden Nachbarhaus. Am ----- gegen 15:15 Uhr warfen vier Kinder aus der Kindertagesstätte, die sich auf dem Außengelände derselben befanden, Steine über den Zaun in Richtung des Grundstücks des Klägers. Auf dem Grundstück des Klägers befanden sich zu diesem Zeitpunkt zwei Fahrzeuge. Eines der beiden Fahrzeuge stand ca. 50 cm von Zaun entfernt und war mit einer Plane abgedeckt. Das weitere Fahrzeug stand in einem Abstand von 50 cm parallel neben dem ersten Fahrzeug. Der Kläger nutzt beide Fahrzeuge und zahlt die laufenden Betriebskosten. Der Kläger behauptet, die Kinder hätten am ----- mehrfach 3-5 cm große Steine gegen die beiden Fahrzeuge geworfen, wodurch Reparatur- und Lackierkosten in Höhe von 7.314,86 € verursacht worden seien (Kostenvoranschläge des Unternehmens ----- vom -----, Bl. 10ff. d.A.). Einige der Steine seien auf dem Dach der Fahrzeuge nach den Würfen liegen geblieben. Die Erzieherinnen hätten die Kinder nicht in ausreichendem Maße kontrolliert. Das schädigende Verhalten sei nicht rechtzeitig unterbunden worden. Durch anwaltliches Schreiben vom ----- wurde die Beklagte aufgefordert, bis zum ----- den Schaden auszugleichen (Schreiben vom -----, Anlage zu Klageschrift, Bl. 16 f. d.a.) Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.344,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ----- sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ----- zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie behauptet, die geworfenen Steine seien schon von ihrer Größe her nicht geeinigt, den geltend gemachten Schaden zu verursachen. Eine intensivere Kontrolle der Kinder sei nicht erforderlich gewesen, da diese in der Vergangenheit durch Steinwürfe nicht aufgefallen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau -----, der Frau -----, der Frau ----- sowie der Frau ------ als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2013 (Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.