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Urteil

3 O 200/14

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2016:0225.3O200.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Nebenintervenienten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Nebenintervenienten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geforderten Beträge oder auf die mit dem Klageantrag zu 3. geforderte Feststellung aus einem Anerkenntnis der Beklagten. Das Schreiben der vom (Anlage K2, Bl. 16) stellt kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, weil kein Wille ersichtlich ist, unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbstständige Forderung zu begründen. Das Schreiben der vom (Anlage K2, Bl. 8 d. A.) stellt jedenfalls für die hier streitgegenständlichen Forderungen ab dem Jahr und auch für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Der Zweck des deklaratorischen Anerkenntnisses besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt in seinem Bestand oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK BGB, 7. Aufl. 2014, § 781 BGB, Rn. 2). Der Erklärung vom lässt sich dem Wortlaut nach kein Wille entnehmen, das Schuldverhältnis über den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 863,90 € und den von der gezahlten Betrag von 431,95 € hinaus für weitere zukünftige Forderungen einem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen. Dies gilt auch für die folgenden Zahlungen der . Denn die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK BGB, 7. Aufl. 2014, § 781 BGB, Rn. 2 m.w.N.). Sonstige Umstände, die ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis begründen könnten, bestehen nicht. Die Formulierung "Der Einfachheit halber erklären wir uns bereit, die Hälfte der erstattungsfähigen Aufwendungen auszugleichen" bezieht sich nach dem Inhalt des Schreibens vom erkennbar nur auf den angemeldeten Betrag und nicht auch auf ein Anerkenntnis dem Grunde nach. Hinzu kommt, dass der Formulierung "Der Einfachheit halber" zu entnehmen ist, dass eine vertiefte Prüfung der Ansprüche nicht erfolgt ist, was ebenfalls gegen einen weiterreichenden Bindungswillen spricht. Auch das Schreiben der vom (Anlage K 5, Bl. 13) stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die hier streitgegenständlichen Ansprüche dar. Die Erklärung, Ansprüche ab dem wegen eines fehlenden Zurechnungszusammenhangs abzulehnen, hat weder nach ihrem Wortlaut noch aus sonstigen Gründen, den Inhalt, dass eine Haftung dem Grunde einem Streit oder einer Ungewissheit entzogen werden soll. Schließlich beinhalten auch die Erklärungen zur Verjährung in den Schreiben der vom und (Anlagen B 2, B 4, B 5, Bl. 68 70 d. A.) kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Die Erklärungen vom und enthalten ausdrücklich die Formulierung "Mit der Erklärung ist kein Haftungsanerkenntnis verbunden." Soweit in den Schreiben formuliert ist, dass die Erklärung im Übrigen in ihrer Wirkung nicht über die eines Feststellungsurteils hinausgeht, bezieht sich die Formulierung unzweifelhaft auf die Wirkung eines Feststellungsurteils für die Verjährung und nicht darauf, dass eine Haftung dem Grund nach wie bei einem Feststellungsurteils gegeben sein soll. Im Übrigen sind Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Hinblick auf das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. §§ 104, 105 SGB VIII ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine "gemeinsame" Betriebsstätte vorlag, muss sich auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175/11 -, Rn. 13, juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lag eine "gemeinsame Betriebsstätte" vor. Der Transport der Paletten in der Halle durch die Flurfördergeräte ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit des und des war auch im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet. Die notwendige Arbeitsverknüpfung besteht, weil die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich sachlich ergänzen und unterstützen. Die sachliche Ergänzung und Unterstützung ist darin zu sehen, dass die jeweiligen Transportfahrten der Unfallbeteiligten der Verteilung der zu transportierenden Pakete auf die jeweils zuständigen Lkw dienen. Hierbei ergänzten und unterstützen sich die Unfallbeteiligten durch die sich aus den Angaben der Zeugen ergebenden planvollen Zusammenarbeit bei Transport der Pakete in der Halle der . Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass gerade Pakete für den Weitertransport durch die Beklagten oder die Spedition transportiert werden, ist für die Annahme einer ergänzenden oder unterstützenden Tätigkeit nicht erforderlich, weil das System des ,dass aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen , und bewiesen ist, nur dann greift, wenn alle Fahrer der angeschlossenen Unternehmen Transportfahrten in der Halle vornehmen. Hinzu kommt, dass ein einzelner Fahrer - wie sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen ergibt nicht nur die jeweils für seinen Lkw vorgesehenen Paletten bewegt, sondern zur Vermeidung von Leerfahrten auch andere Paletten mitnimmt und sie auf den richtigen Palettenplatz bringt, was von Anfang an so gewollt war, im Systemhandbuch steht und auch durch Weisungen durchgesetzt wird. Selbst wenn sich die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen nicht sachlich ergänzen und unterstützen würden - was nach den vorstehenden Ausführungen jedoch der Fall ist besteht die notwendige Arbeitsverknüpfung, weil die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, was etwa dann der Fall ist, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren. Eine Verständigung über den Arbeitsablauf liegt bei den Transportarbeiten in der Halle der vor, weil - wie aufgrund der Aussage des als Betriebsstättenleiters der zentralen Umschlagstelle in besonders mit den Arbeitsabläufen vertrauten Zeugen bewiesen ist die Abläufe in einem Systemhandbuch oder in schriftlichen Anweisungen niedergelegt sind und es einen Koordinator gibt, der den kompletten Umschlag in der Nacht leitet und der allen Fahrern verbindliche Weisungen erteilen kann. Im vorliegenden Fall besteht auch - wie gerade der Unfall zeigt die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen", welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII rechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Dies war hier der Fall. Bei den Transportfahrten in der Halle kann es typischerweise dazu kommen, dass sich die einzelnen Flurförderfahrzeuge zum Beispiel beim Kreuzen der Fahrtwege oder beim Fahren in entgegengesetzter Richtung "ablaufbedingt in die Quere kommen". Dabei kann jeder der Fahrer gleichermaßen zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden. So hätte bei einem geringfügig abweichenden Ablauf des Unfalls auch Herr Jansen statt des Wolfgang Haas bei der Kollision geschädigt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Beschluss In dem Rechtsstreit wird das am 25.02.2015 verkündete Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im Rubrum entfällt: 3. Auf Seite 3, 2 Absatz 6. Zeile wird das Wort "Unfallversicherung" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt. Auf Seite 3, 2 Absatz 7. Zeile wird das Wort "Trittsteht" durch das Wort "Trittbrett" ersetzt. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend. Am gegen 23:00 Uhr ereignete sich in der der in in ein Arbeitsunfall. Unfallbeteiligt waren Herr , der zum Unfallzeitpunkt als gewerblicher Arbeitnehmer der Beklagten tätig war, und der Geschädigte, der als gewerblicher Arbeitnehmer bei der sozialversicherungspflichtig beschäftigt und Pflichtmitglied der Klägerin als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung war. Die Unfallbeteiligten steuerten auf einem dafür vorgesehenen ausklappbaren Trittsteht stehend jeweils ein elektrisch betriebenes Flurfördergerät der Marke "", mit denen sie jeweils eine Palette bewegen. Bei hohem Verkehrsaufkommen in der Umschlaghalle bewegten sich beide Unfallbeteiligten aufeinander zu, wobei es ihnen trotz eines beiderseits eingeleiteten Ausweichmanövers wegen des hohen Gesamtgewichts und der dadurch bedingten Trägheit der beiden Flurfördergeräte nicht gelang, deren frontalen Zusammenstoß abzuwenden. Bei diesem Zusammenstoß schob sich das Trittbrett des Fördergerätes des Herrn über das Trittbrett, auf dem stand, und quetschte dessen linken Fuß ein. Für die Beklagte verhandelte außergerichtlich die als deren Haftpflichtversicherung. Durch diese erfolgte eine Regulierung der bis auf die Klägerin übergangenen Schadensersatzansprüche auf Grundlage der Annahme eines hälftigen Mitverschuldens des. Wegen des Schreibens der vom wird auf die Anlage K 2 (Bl. 8 d. A.) Bezug genommen. Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom bis zum sind erledigt. Im weiteren Verlauf entwickelte sich bei eine ausgeprägte Chronifizierung einer Schmerzerkrankung, aufgrund derer im Rahmen einer zweiten Begutachtung im Zusammenhang mit der Rentengewährung durch die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen nach weiteren Untersuchungen des Geschädigten am festgestellt wurde, dass die Erwerbsfähigkeit des günstigstenfalls durch eine Unterschenkelamputation wiederhergestellt werden kann (Anlage K 4, Bl. 10 12 d. A.). ließ die Unterschenkelamputation am vornehmen. Anfang Februar trat eine Lähmung der unteren Extremitäten ein. Mit Schreiben vom (Anlage K5, Bl. 29 d. A.) lehnte die weitere Zahlungen auf Ansprüche, die die Zeiten nach dem betreffen, ab mit der Begründung, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Schadenersatzansprüchen mit dem entfallen sei, weil infolge eines groben Behandlungsfehlers eine Infektion des Spinalkanals ausgelöst worden sei, die schlussendlich Anfang Februar zur Lähmung der unteren Extremitäten des Geschädigten geführt habe. Hieran schlossen sich Verhandlungen der Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer des behandelnden Krankenhauses an. Dieser legte schließlich mit Schreiben vom eine umfangreiche Stellungnahme vor, mit der ein grober Behandlungsfehler verneint wird. Mit weiterem Schreiben vom hielt die an ihrem Rechtsstandpunkt, die Einstandspflicht der Beklagten sei nach dem wegen überholender Kausalität aufgrund eines groben Behandlungsfehlers entfallen, fest. Die Angelegenheit war Gegenstand einer turnusmäßigen Sammelbesprechung zwischen der und der Klägerin am , in der keine Einigung erzielt werden konnte, so dass die Klägerin nunmehr die Ansprüche im Wege der Klage geltend macht. Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin einen Beitragsschaden in Höhe von Rentenversicherungsbeiträgen geltend, die für den Geschädigten ohne das Unfallereignis an die Klägerin abgeführt worden wären. Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des Bruttoerwerbsschadens und der Ermittlung des Beitragsschadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des von 50 % wird auf Seite 8 der Klageschrift (Bl. 4 R d. A.) Bezug genommen. Mit dem Klageantrag zu 2. macht die Klägerin aus übergegangenem Recht unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % einen Anspruch des auf Ersatz des ihm unfallbedingt entstandenen Erwerbsschadens und der von der Klägerin gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 9 bis 11 der Klageschrift (Bl. 5 bis 6 d. A.) Bezug genommen. Wegen der Neuberechnungen der Klägerin zur Schadenshöhe wird auf VI. des Schriftsatzes vom (Bl. 100 bis 106 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte der Klägerin aus übergegangenem Recht nach den §§ 116, 119 SGB X in Verbindung mit § 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 276 BGB, § 15 ArbSchG, § 15 SGB VII in Verbindung mit den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 aufgrund schuldhafter Verletzung von Verhaltens und Verkehrsversicherungspflichten im Zusammenhang mit Betrieb, Überwachung und Prüfung von Flurförderzeugen. Die Klägerin behauptet, beide Unfallbeteiligte hätten erkannt, dass sie mit ihren Flurförderzeugen auf Kollisionskurs waren. Ihre weitere Fahrweise - und zwar beider Beteiligter - habe sich als nicht situationsgerecht erwiesen und stelle sich als objektiv schwerwiegende Verletzung, sowohl von Verhaltens als auch von Verkehrssicherungspflichten, dar. Die Beklagte habe insbesondere gegen die Pflichten aus §§ 5 und 7 BGV D27, nämlich eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zu erstellen, diese an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte bekannt zu machen und die Beachtung der Betriebsanweisung regelmäßig zu überwachen, verstoßen. Nach § 7 BGV D27 habe die Beklagte auch nur solche Arbeitnehmer mit der Bedienung von Flurförderzeugen betrauen dürfen, die geeignet, eingewiesen bzw. ausgebildet seien und ihre Befähigung nachgewiesen hätten. Dem Prozessvortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die vorstehenden, sich aus der BGV D 27 ergebenden Pflichten bezüglich ihres früheren gewerblichen Arbeitnehmers beachtet und eingehalten worden seien. Dies werde mit Nichtwissen bestritten. Da sich vorliegend in dem Unfallgeschehen eine Gefahr, wie sie typischerweise durch eine Unfallverhütungsvorschrift ausgeschlossen werden soll, realisiert habe, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn gegen die Unfallverhütungsvorschrift verstoßen worden ist (Bl. 92 d. A.). Nach § 12 Abs. 1 BVG D27 sei ein Fahren nur bei ausreichender Sicht erlaubt. Nach Abs. 2 müsse die Geschwindigkeit den Fahrbahnverhältnissen angepasst sein. Das Flurförderfahrzeug dürfe nur mit einer Geschwindigkeit bewegt werden, die es erlaubt, das Gerät mit seiner Beladung jederzeit gefahrlos zum Stillstand bringen zu können, wenn Hindernisse wie etwa Personen oder andere Flurfördergeräte auftreten. § 16 BGV D27 fordere darüber hinaus, dass bei der Bewegung der Flurförderzeuge auf andere Flurförderzeuge zu achten ist und andere nicht gefährdet werden. Ein Verstoß gegen diese sich aus §§ 12 und 16 BGV D27 ergebenden Unfallverhütungsvorschriften sei vorliegend evident: Weder der Herr noch hätten trotz der offenkundig drohenden Kollision ihre Flurförderzeuge zum Stillstand gebracht. Sie hätten stattdessen pflichtwidrig den riskanten Versuch unternommen, aneinander vorbeizukommen, ohne einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Hiernach hätten beide Unfallbeteiligten unter eklatanter Missachtung der §§ 12 und 16 BGV D27 mit vergleichbarem Verursachungsbeitrag den Unfall verursacht. Offenkundig entspreche die Handlungsweise der Unfallbeteiligten den Gepflogenheiten bei Transportarbeiten in der Umschlaghalle . Dafür spreche, dass der Geschädigte sein Verhalten damit zu rechtfertigen versuche, dass aufgrund zeitweise hohen Verkehrsaufkommens mit Flurfördergeräten gesteigerte Risiken für Kollisionen bestehen. Diese offensichtlich regelmäßig wiederkehrende Gefahrenlage stelle zusätzlich einen besonderen Anlass dar, die mit der Bedienung von Flurfördergeräten betrauten Arbeitnehmer regelmäßig und besonders nachdrücklich in die Unfallverhütungsvorschriften einzuweisen, zu schulen und zu kontrollieren. Hieran dürfte es offenkundig gefehlt haben, anders lasse sich das pflichtwidrige Verhalten kaum erklären. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit dem Schreiben vom ein Schuldanerkenntnis auch für die Beklagte und den Mitversicherten hinsichtlich einer Haftung zu 50 % abgegeben habe. Dies gelte umso mehr, als auch der späteren Korrespondenz keinesfalls zu entnehmen sei, dass die Einstandspflicht für den Unfall jemals in Frage gestellt wurde. Vielmehr habe die lediglich ab dem verneint, ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines schwerwiegenden ärztlichen Behandlungsfehlers aufgrund des Unfalls des Zurechnungszusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden zu haften. Wegen Einzelheiten wird auf die Schreiben der vom und vom (Anlage K 2 und Anlage K 5) Bezug genommen. Aufgrund des Anerkenntnisses der Versicherung als Betriebshaftpflichtversicherer als Bevollmächtigte könne sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren weder auf das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII noch auf die Exkulpation noch auf fehlendes Verschulden des Unfallbeteiligten berufen (Bl. 205 d. A.). Ein Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff SGB VII greife zugunsten der Beklagten nicht durch. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.04.2013 - VI ZR 155/12 - könne die Tätigkeit des Schädigers den Unfallbetrieb nur dann im Sinne von § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII zugeordnet werden, wenn sie der Sache nach für diesen und nicht für das eigene Unternehmen geleistet wurde, wenn die Tätigkeit des Schädigers sowohl dem Interesse des Unfallbetriebs als auch dem seines eigenen bzw. seines Stammunternehmens diene. Auch unter Geltung des § 105 Abs. 1 SGB VII sei davon auszugehen, dass derjenige, der Aufgaben wahrnimmt, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen eines fremden Unternehmens fallen, allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig werde. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens zu bewerten sei, könne sie dem fremden Unternehmen zugerechnet werden. Es sei offenkundig, dass der Herr für betriebliche Zwecke der Beklagten tätig gewesen sei, und ausschließlich im unternehmerischen Interesse der Spedition Transportarbeiten verrichtet habe. Nach den Einlassungen der Beklagten beruhe das Kooperationssystem der darauf, dass Transportaufträge in jeweils zwei Teilaufträge zerlegt würden, nämlich in die Beförderung des Transportgutes vom Absender in die Umschalthalle der in und in die Abholung des Transportgutes in die Umschlaghalle der und deren Weitertransport und Auslieferung an den Empfänger. Im Rahmen der Kooperation erhalte jedes Partnerunternehmen stets nur einen der beiden Teilaufträge und werde auch nur für diesen Teilauftrag vergütet, ein gemeinschaftliches Zusammenwirken auf ein gemeinsames unternehmerisches Ziel sei den Abläufen gerade nicht zu entnehmen. Die Rolle der beschränke sich darauf, den Kooperationspartnern eine Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, derer sie sich im Rahmen von Miet bzw. Nutzungsverträgen bedienen können. Prinzipiell funktioniere die Kooperation nicht anders, als etwa eine Vielzahl von Kunden zu einheitlichen Bedingungen eines Anbieters, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen, Energielieferungen etc. in Anspruch zu nehmen, nur dass hier Lager und Stellflächen für Speditionstransporte bereitgestellt werden. Die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII setze nicht nur voraus, dass die Arbeiten am selben Ort verrichtet werden. Vielmehr müssten die betrieblichen Tätigkeiten bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sein, einander ergänzen und unterstützen. Gemeinsam sei die Betriebsstätte erst dann, wenn die Tätigkeiten mehrerer Versicherter im Zeitpunkt des Schadensereignisses am selben Ort aufgrund konkreter Umstände miteinander verknüpft sind. Dafür genüge es nicht, wenn Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen beziehungslos, das heißt zufällig aufeinandertreffen oder ihre Arbeitsvorgänge einander nur berühren. Gemeinsam werde die Betriebsstätte erst und nur dann, wenn eine Verbindung zwischen konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Arbeitssituation bestehe. Nach diesem Maßstab läge eine gemeinsame Betriebsstätte für den hiesigen Streitfall nur dann vor, wenn die Beteiligten und im Unfallzeitpunkt einander geholfen bzw. einander zugearbeitet hätten. Eine solche konkrete Zusammenarbeit im Unfallzeitpunkt, etwa die wechselseitige Hilfe bei einem Be oder Entladevorgang, sei nicht vorgetragen und auch nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass ein Zusammenwirken der Fahrer unterschiedlicher Speditionen betriebsorganisatorisch vorgesehen sei. Folgerichtig sei das Landgericht Wiesbaden im Urteil vom 02.07.2013, Az.: 8 O 188/12, zum Ergebnis gekommen, dass eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vorliege (K 21, Bl. 261 bis 269 d. A.). Die Klägerin bestreitet, dass den behandelnden Ärzten im Zeitraum vom bis zum derart schwere Behandlungsfehler unterlaufen seien, dass diese den Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und Schaden im Sinne überholender Kausalität unterbrechen. Die Ansprüche seien aus den unter B 2. Buchstabe e) dargelegten Gründen nicht verjährt. Auf das Schreiben der vom (Bl. 169 d. A.) werde Bezug genommen. Die behauptete Begrenzung der Haftung auf 1.534.000,00 € werde hinsichtlich der Vereinbarung und des Eingreifens bestritten. Ein Anerkenntnis mit der Wirkung eines Feststellungsurteils bedeute, dass die zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Erklärungen bereits fälligen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 201 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterfallen. Die Behauptungen der Beklagten zum Kürzungs und Verteilungsverfahren würden bestritten. Der Vortrag der Beklagten zur Auswahl und der Überwachung werde mit Nichtwissen bestritten. Die Streitverkündeten bestreiten das Vorliegen ärztlicher Kunstfehler. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom (Bl. 136 bis 140 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.005,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.240,81 € seit dem, aus 7.330,21 € seit dem und im Übrigen seit dem zu zahlen, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 21.281,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.279,59 € seit dem , aus 11.043,22 € seit dem und im Übrigen seit dem zu zahlen mit der Maßgabe, dass dieser Betrag Teil der für den Zeitraum bis insgesamt 48.143,55 € betragenden Anspruchs auf Schadensersatz ist, welcher der Klägerin neben der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen als Gesamtgläubiger aus übergegangenem Recht des Geschädigten , geb. am , aufgrund des Unfalls vom gegen 23:00 Uhr in der Umschlaghalle der in nach § 116 SGB X zusteht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin über die Anträge zu I. und II. hinaus Schadensersatz aufgrund des Unfalls des Geschädigten vom gegen 23:00 Uhr in der Umschlaghalle der in unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Geschädigten schuldet, soweit diese Ansprüche nach §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind bzw. noch übergehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Herr sei zwar an dem Unfall beteiligt gewesen, habe den Unfall jedoch nicht verursacht. Ein fehlerhaftes Verhalten des Herrn werde bestritten. Im Übrigen hafte die Beklagte nicht, da sowohl die Auswahl als auch die Überwachung des Mitarbeiters ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Einstellung und die Überwachung der Mitarbeiter finde seit Jahrzehnten immer nach demselben Ablauf statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes vom Bezug genommen. Eine Haftung der Beklagten scheide auch nach den Haftungsfreistellungen der §§ 104 bis 106 SGB VII aus. Hierzu trägt die Beklagte Folgendes vor: "Die ist ein Unternehmen, welches mit verschiedenen Speditionen, so auch mit der Spedition - der Arbeitgeberin des Geschädigten - und der Beklagten Kooperationsverträge geschlossen hat. Diese Verträge haben zum Gegenstand, dass die Speditionen, welche Kooperationspartner sind, durch ein bestimmtes System miteinander kooperieren, und zwar in erster Linie dadurch, dass Transporte füreinander ausgeführt werden. Zurzeit sind 75 Speditionen durch die miteinander verbunden. Jedem Unternehmen ist ein bestimmtes Gebiet in der Bundesrepublik bzw. im angrenzenden Ausland zugeteilt. So ist zum Beispiel die Beklagte allein für das Gebiet zuständig, das bedeutet, dass alle Sendungen, die über die abgewickelt werden und als Bestimmungsort haben, durch die Beklagte ausgeliefert werden. Wenn ein Partnerunternehmen einen Transportauftrag erhält, wird dieser online in das System eingegeben. Zum Beispiel erhält das Unternehmen A einen Transportauftrag von nach . Dieser Auftrag wird sodann in das System eingegeben. Das Gut wird durch das Unternehmen A bei dem Absender abgeholt, in der Regel durch einen Nahverkehrstransport. Sodann wird das Gut im Lager auf den Ferntransport umgeladen und sodann zum Zentralhub der nach transportiert. Dort findet eine Umladung statt, das Gut wird auf den Lkw des für zuständigen Partnerunternehmens beladen. Dieser transportiert das Gut nach in der Regel in sein Lager, wo es sodann wieder auf ein Nahverkehrsfahrzeug geladen wird und mit diesem ausgeliefert wird. Alle Partnerunternehmen transportieren somit die Sendungen, welche über abgewickelt werden, nach , wo sie sodann verteilt werden und von einem anderen Partnerunternehmen, nämlich denjenigen, in dessen Gebiet der Bestimmungsort liegt, weitertransportiert werden. Dieses Prinzip heißt Hub and Spoke System. Auf diese Weise werden alle Transporte, die über die abgewickelt werden, ausgeführt. Im Jahr 2012 waren dies 2,5 Mio. Sendungen. Alle Partnerunternehmen nutzen eine einheitliche EDV zur Abwicklung der Transporte. Sie unterwerfen sich bei der Abwicklung der Transporte (zum Beispiel auch hinsichtlich der Höhe der Fracht usw.) den Regelungen der Systemhandbücher, welche durch die regelmäßig aktualisiert werden. Des Weiteren erfolgt die Abrechnung der Transporte über die . Für die Zusammenarbeit der Partnerunternehmen und der ist zudem ein Beirat zuständig, welcher sich aus Mitgliedern der Partnerunternehmen und Gesellschaftern und dem Geschäftsführer der zusammensetzt. Der Zentralumschlagplatz (Zentralhub) befindet sich in . Der Ablauf der Umladung in verläuft identisch wie zuvor die Umladung in den Lagern der Speditionen von Nah auf den Fernverkehr. Das Gelände dürfen lediglich Mitarbeiter der Partnerunternehmen befahren, die jeweiligen Mitarbeiter müssen zudem einen HUB Führerschein besitzen. Jede Palette ist mit einem Barcode versehen und wird bei der Ankunft gescannt. Sodann fährt der Fahrer auf seinen Platz und lädt die Paletten ab. Die Paletten werden sodann auf den jeweiligen Platz des zuständigen Partnerunternehmens verbracht, im obigen Beispiel würden die Paletten auf den Platz des Partnerunternehmens A abgeladen und zu dem Platz des Partnerunternehmens B gebracht. Dort wird es sodann aufgeladen. Das Ent und Beladen der jeweiligen Lkws erfolgt entweder durch den jeweiligen Fahrer, Kollegen, oder aber auch durch eigenes Personal der . Bei jedem Ent und Beladevorgang erfolgt eine Scannung des Barcodes, so dass die Sendung zu jeder Zeit verfolgt werden kann. Die Partnerunternehmen zahlen für die Nutzung des Zentralhubs in eine monatliche Gebühr. Diese variiert, je nachdem wie viele Plätze angemietet werden. Auf dem Gelände stehen allen Mitarbeitern aller Partnerunternehmen gemeinsame Einrichtungen zur Verfügung, zum Beispiel Sozialräume, Toiletten, Kantine usw. Des Weiteren besteht für alle Mitarbeiter die Möglichkeit, Maschinen für den Ent und Beladevorgang und eventuell nötiges Material zur Sicherung der Ladung auszuleihen. Auf dem Gelände unterstehen die Mitarbeiter der einzelnen Partnerunternehmen den Weisungen des Subkoordinators, einem Mitarbeiter der . Alle dort tätigen Mitarbeiter der verschiedenen Partnerunternehmen müssen neben dem bereits genannten Hub Führerschein bestimmte Arbeitsschutzkleidung tragen. Es werden durch die Zeiten festgelegt, zu denen die jeweiligen Partnerunternehmen ihre Sendungen abliefern und aufladen können. Die Zusammenarbeit der Unternehmen und damit auch die Zusammenarbeit auf dem Betriebsgelände in entspricht zum einen den Abläufen der einzelnen Speditionen in den Lagern, zum anderen ist der Ablauf auch identisch mit den Vorgängen bei großen Speditionen oder Frachtunternehmen. So wird das Hub and Spoke System auch von DHL, der Post und anderen großen Unternehmen durchgeführt. Wesensmerkmal ist, dass die Güter zu einem zentralen Umschlagplatz, dem Hub, verbracht werden und von dort aus zu den einzelnen kleinen Lagern oder Depots in den jeweiligen Bestimmungsort verbracht werden, von wo aus sie sodann ausgeliefert werden. Die Partnerunternehmen der können durch den Zusammenschluss und die gemeinsamen Tätigkeiten somit die Güter wie ein Großunternehmen wie zum Beispiel DHL transportieren. Da jedem Partnerunternehmen ein bestimmtes Gebiet zugeordnet ist, funktioniert das System natürlich nur durch das Zusammenwirken aller Partnerunternehmen, da anderenfalls in ein bestimmtes Gebiet keine Sendungen ausgeliefert werden könnten." Nach Auffassung der Beklagten liegt eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vor. Die Tätigkeiten der Spedition und der Beklagten würden auf dem Gelände der in bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, seien miteinander verknüpft und würden sich ergänzen und unterstützen. Erforderlich sei lediglich, dass die Ladevorgänge als solche miteinander verknüpft seien, was nach den obigen Darstellungen der Fall sei. Die Mitarbeiter könnten sich bei den versicherten Tätigkeiten, wie der Unfall zeige, ablaufbedingt in die Quere kommen. Aufgrund der räumlichen Nähe sei eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich, und es müssten hierzu konkrete Absprachen und beiderseitige Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Diese würden dadurch getroffen, dass sich alle Partnerunternehmen den festen Regeln der unterworfen hätten, zum anderen dadurch, dass die Vorarbeiter der weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern der einzelnen Partnerunternehmen seien. Neben diesem Zusammenwirken und Ineinandergreifen der einzelnen Tätigkeiten der verschiedenen Unternehmen läge somit auch eine Verständigung über den Arbeitsablauf vor. Dies sei auch notwendig und erforderlich, da sich die Mitarbeiter der verschiedenen Unternehmen in ablaufbedingt in die Quere kommen könnten. Da das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. §§ 104, 105 SGB VIII nicht unmittelbar greife, seien die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VII ZR 13/03). Allein aus dem Umstand, dass die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung seinerzeit anlässlich der Erstmeldung die angemeldeten Kosten kulanzweise unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens reguliert habe, sei keine Haftung begründet. Dies sei durch die durch das Schreiben vom (Anlage B 2, Bl. 68 d. A.) klargestellt worden. Selbst für den Fall, dass eine Haftung bestehen sollte, sei jedenfalls der Kausalzusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt des Versicherten der Klägerin bei den Streitverkündeten ab dem unterbrochen, weil dort mehrere grobe Behandlungsfehler unterlaufen seien, welche zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ab dem geführt hätten. Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf die Seiten 7 bis 10 der Klageerwiderung (Bl. 53 bis 55 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, aufgrund der Darlegungen des in seiner Unfallschilderung sei ein Verursachungsbeitrag des Herrn nicht erkennbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Unfall aufgrund eines Fahrfehlers des ereignet habe. Die Beklagte beruft sich, soweit die mit ihrer Haftpflichtversicherung vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 1.534.000,00 € insgesamt überschritten werde, auf die Einrede der Verjährung. Wegen der Höhe der Versicherungssumme von 1.534.000,00 € werde auf die Anlage B 3 (Bl. 178 f. d. A.) Bezug genommen. Die Erklärungen seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten, der , seien in ihrer Wirkung auf die dort vereinbarte Versicherungssumme begrenzt worden und würden in ihrer Wirkung nicht über die eines Feststellungsurteils hinausgehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein sowie die Schreiben der vom , und (Anlagen B 2, B 4, B 5, Bl. 68 - 70 d. A.) Bezug genommen. Da die Klägerin davon Abstand genommen habe, trotz der eingeschränkten Verjährungsverzichtserklärungen sich unmittelbar an die Beklagte zu wenden, um dort einen weitergehenden Verjährungsverzicht zu erhalten, seien die direkten Ansprüche gegen die Beklagte, soweit sie über die Versicherungssumme hinausgehen, verjährt. Die Klägerin sei damit lediglich auf diejenigen Summen beschränkt, die ihr nach dem Kürzungs und Verteilungsverfahren zustehen. Wegen des Kürzungs und Verteilungsverfahrens wird auf V. der Klageerwiderung vom (Bl. 56 f. d. A.) Bezug genommen. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin für die Vergangenheit nur einen Zeitraum von drei Jahren geltend machen könne. Wegen der Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe wird auf VI. der Klageerwiderung (Bl. 57 bis 59 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.07.2015 (Bl. 214 bis 218 d. A.) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten zu den Abläufen und der Zusammenarbeit in der Lagerhalle der in am durch Vernehmung der Zeugen , und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.12.2015 (Bl. 251 bis 258 d. A.) Bezug genommen.