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Urteil

3 O 167/16

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2017:0609.3O167.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Klageforderung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte von dem Zeugen ... wirksam vertreten wurde. Eine durch den Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen ... erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht, die auch den Abschluss eines Werkvertrages über Abbrucharbeiten in dem streitgegenständlichen Umfang umfasst, ist nicht bewiesen. Zwar hat der Zeuge ... unter anderem ausgesagt, dass die Stadt einen Termin für den Abbruch für den hinteren Teil des Gebäudes bis zum 30.11.2015 gesetzt hatte und wenn dieser Termin nicht eingehalten wäre, würde ein Zuschuss von 60.000,00 € der Beklagten verloren gehen. Der Zeuge … habe zu dem Zeugen ... und auch zu dem Geschäftsführer der Beklagten gesagt, dass er bis zum 30.11.2015 die zur Einhaltung der Voraussetzung des Vorschusses erforderlichen Arbeiten nicht ausführen könne. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zu dem Zeugen ... gesagt: „Egal wie, wir müssen dafür sorgen, dass der Zuschuss von 60.000,00 € nicht verloren geht.“ Der Zeuge ... sei dann zu dem Kläger gegangen und habe ihn überredet, die Arbeiten auszuführen, damit der Zuschuss nicht verloren geht. Diese Vorgehensweise, also die Beauftragung des Klägers, sei auch mit dem Geschäftsführer der Beklagten von dem Zeugen ... so abgesprochen worden. Es verbleiben jedoch Zweifel, diesen Angaben des Zeugen ... zu folgen. Zunächst erscheint eine Bevollmächtigung des Zeugen ... durch den Geschäftsführer der Beklagten zur Beauftragung des Klägers mit Abbrucharbeiten aus wirtschaftlichen Gründen zweifelhaft, weil die Arbeiten bereits an die … im Rahmen einer Pauschalpreisabrede (Auftragsbestätigung vom 22.10.2015, Anlage B 2, Bl. 104 und Vereinbarung Abschlagszahlungen vom 06.11.2015, Bl. 105 f.) vergeben waren, so dass es naheliegen würde, sich wegen der Durchführung der Arbeiten bis zum 30.11.2015 zum Erhalt des Zuschusses an die … zu wenden, statt einen neuen Auftrag an den Kläger zu vergeben mit der Folge, dass die Beklagte Gefahr läuft, wegen der streitgegenständlichen Abbrucharbeiten sowohl von der …, die auch bereits Abschlagszahlungen erhalten hatte, als auch vom Kläger in Anspruch genommen zu werden. Soweit der Zeuge ... angegeben hat, der Zeuge … habe gesagt, dass er bis zum 30.11.2015 die zur Einhaltung der Voraussetzung des Vorschusses erforderlichen Arbeiten nicht ausführen könne, ist seine Aussage nicht überzeugend. Der Aussage fehlen insoweit jegliche Details. Gründe, die dazu führen sollen, dass der Zeuge … die Arbeiten nicht ausführen konnte, hat der Zeuge ... nicht genannt. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Eine Gefahrträchtigkeit der Arbeiten führt nicht dazu, dass die Arbeiten nicht ausgeführt werden können. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung auch deutlich gemacht, dass es nicht so gewesen sei, dass sie irgendwelche Bedenken hinsichtlich der Ausführung der Abbrucharbeiten gehabt hätten, etwa im Hinblick darauf, dass sie besonders gefährlich sein könnten, sie hätten ja erst kurz zuvor den Auftrag angenommen und die Arbeiten gekannt, die auszuführen waren. Soweit der Zeuge ... nach seinen Angaben in seiner Vernehmung mitgeteilt hatte, dass die Baustelle bis zum 07.12.2015 nicht bedient werde, weil die … aus einem anderen Auftrag von der Firma ... keine Zahlungen erhalten habe, steht dies mit der Angabe des Zeugen ..., der Zeuge … habe die Arbeiten nicht ausführen können, nicht im Einklang, sondern im Widerspruch. Hinzu kommt, dass der Hintergrund der Erklärung nicht Ansprüche gegen die Beklagten, sondern gegen den Zeugen ... waren. Seine zunächst anderslautende Erklärung „da wir aus einem anderen Auftrag mit der Beklagten keine Zahlungen erhalten haben“ hat der Zeuge ... dahin korrigiert, für die Firma ... Arbeiten ausgeführt zu haben, und erläutert, dass der Zusammenhang für ihn darauf beruhe, dass der Zeuge ... der Ansprechpartner auch für das Bauvorhaben … gewesen sei. Im Übrigen hat der Zeuge … trotz der Androhung vom 27.11.2015 auch weitergearbeitet. Bereits nach der Aussage des Zeugen ... bleibt auch offen, ob überhaupt versucht wurde, auf den Zeugen ... einzuwirken, die Abbrucharbeiten, zu deren Ausführung er verpflichtet war, auszuführen. Zudem hat der Zeuge ... ausgesagt, dass die ... die Arbeiten auch ausführen wollte. Soweit der Zeuge ... ausgesagt hat, mit dem Zeugen ... gesprochen zu haben und der Zeuge ... habe im Hinblick darauf, dass die Arbeiten nunmehr vom Kläger ausgeführt werden sollten, zu ihm gesagt: „Das bekommen wird dann später hin.“, sie seien ja alle befreundet gewesen, folgt hieraus keine Bevollmächtigung des Zeugen ... zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages. Soweit der Zeuge ... angegeben hat, es habe ein Gespräch zwischen dem Zeugen ..., ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben, in dem abgesprochen worden sei, dass die ... die Leistungen des Klägers bezahlen sollte, weil ursprünglich die Vereinbarung dahingehend ging, dass die ... diese Arbeiten ausführen sollte, ob dieses Gespräch vor der Beauftragung des Klägers mit den zusätzlichen Arbeiten oder danach stattgefunden habe, so könne er nicht genau angeben, es sei während der Arbeiten gewesen, ist ein Gespräch mit diesem Inhalt nicht bewiesen. Der Zeuge ... hat ein entsprechendes Gespräch nicht geschildert. Soweit der Zeuge ... angeben hat, er habe in einem Gespräch gesagt, er sei bereit, einen Teil der Forderung des Klägers zu zahlen, folgt daraus keine Bevollmächtigung des Zeugen ... und auch kein Anspruch gegen die Beklagte. Hintergrund der Erklärung war offensichtlich, dass der Kläger Arbeiten ausführte, die die ... hätte ausführen müssen und für die sie bezahlt wurde, so dass der Zeuge ... zu einer Ausgleichszahlung an den Kläger bereit war. Der Zeuge ... war auch nicht aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bevollmächtigt. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13 –, BGHZ 202, 158-168, Rn. 26). Insoweit ist maßgeblich, ob die Beklagte es willentlich geschehen ließ, dass der Zeuge ... für sie wie ein Vertreter auftrat, und der Kläger dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstand und auch verstehen durfte, dass der Zeuge ... zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt war. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters, anders als bei der Duldungsvollmacht, zwar nicht kennt, es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht greifen dabei in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH, Urteil vom 06. April 2017 – III ZR 368/16 –, Rn. 35, juris). Insoweit ist maßgeblich, ob die Beklagte das Handeln des Zeugen ... bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Kläger darauf vertraut hat und vertrauen durfte, die Beklagte dulde und billige das Handeln des Zeugen ... . Die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht oder eine Anscheinsvollmacht sind nicht bewiesen. Zwar folgt aus den Aussagen der Zeugen ..., … und ..., dass der Zeuge ... deutlich über das bloße Fahren des Geschäftsführers zur Baustelle und das eigenständige morgendliche Aufschließen der Baustelle hinausgehende Tätigkeiten entfaltete. Der Zeuge ... hat angegeben, dass sein Ansprechpartner der Zeuge ... gewesen sei. Auch der Zeuge … hat ausgesagt, dass der Zeuge ... sein Ansprechpartner gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten … habe sich zurückgezogen und es sei nur noch der Zeuge ... da gewesen. Der Zeuge ... habe eigenmächtig Aufträge erteilt, obwohl das Architekturbüro ... die Bauleitung hatte. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass es vor Ort teilweise eine unklare Auftragssituation gab. Es sei unklar gewesen, wer die Aufträge erhalten hatte. Auch die Rolle des Zeugen ..., der quasi als Bauherrenvertreter aufgetreten sei, sei unklar gewesen. Welche genauen Vollmachten der Zeuge ... hatte, habe er nicht gewusst. Es habe Anfragen an die … gegeben. Es sei nicht so gewesen, dass schriftliche Aufträge vorlagen oder sie zumindest Kopien von schriftlichen Aufträgen bekommen hätten. Faktisch sei es schon so gewesen, dass der Zeuge ... die Stundenzettel von der Fa. …, die auch Abbrucharbeiten machte im Holzbereich, unterschrieben habe. Ob er auch die Stundenzettel des Klägers unterschrieben habe, wisse der Zeuge ... nicht. Ihnen seien, soweit er wisse, keine Stundenzettel in dem Bereich vorgelegt worden. Zu dem Zeitpunkt sei die Generallinie so gewesen, dass der Zeuge ... die Stundenzettel abzeichnete, weil es geheißen habe, dass er öfter an der Baustelle war. Förmliche Aufträge seien vom Architekturbüro ... erst ab Ende 2015, nachdem der Zeuge ... ausgeschieden war, erteilt worden und dann seien auch von ihnen die Stundenzettel abgezeichnet worden. Soweit die Zeugen den Zeugen ... als Ansprechpartner beschrieben haben, folgt daraus nicht, dass der Kläger davon ausgehen durfte, der Zeuge ... sei auch zu Entscheidungen über Auftragsvergaben bevollmächtigt. Aus dem Vorhandensein eines Ansprechpartners folgt nicht, dass durch diesen Ansprechpartner auch selbständig oder im Namen des Bauherrn Entscheidungen getroffen werden können. Dies gilt jedenfalls für weitreichende Entscheidungen wie eine Auftragsvergabe. Entsprechendes gilt für die Abzeichnung von Stundenzetteln, weil sich aus einer Berechtigung zur Abzeichnung von Stundenzetteln nicht auch eine Vollmacht zur Vergabe von Aufträgen ergibt. Entsprechendes gilt für die Freigabe von Rechnungen. Soweit der Zeuge … ausgesagt hat, dass der Zeuge ... eigenmächtig Aufträge erteilt habe, lässt sich seiner Aussage nicht entnehmen, dass der Zeuge ... – über die Beauftragung des Klägers hinaus – auch andere Aufträge erteilt hätte. Konkrete andere Aufträge hat der Zeuge … jedenfalls nicht benannt. Soweit der Zeuge ... angegeben hat, die Rolle des Zeugen ..., der quasi als Bauherrenvertreter aufgetreten sei, sei unklar gewesen, welche genauen Vollmachten der Zeuge ... hatte, habe er nicht gewusst, lässt sich dieser Aussage auch nicht entnehmen, dass der Zeuge ... – über die Beauftragung des Klägers hinaus – auch andere Aufträge erteilt hätte. Bei dieser Sachlage scheidet eine Duldungsvollmacht aus, weil der Kläger das bewiesene Auftreten des Zeugen ... als Ansprechpartner oder Unterzeichner von Stundenlohnzetteln oder auch bei der Freigabe von Rechnungen nicht dahin verstehen durfte, dass der Zeuge ... auch zu einer Beauftragung mit den streitgegenständlichen Abbrucharbeiten bevollmächtigt war, weil diesen Erklärungen im Hinblick auf die Folgen eine völlig andere Qualität zukommt. Auch eine Anscheinsvollmacht scheidet aus, weil der Kläger aufgrund des bewiesenen Auftretens des Zeugen ... als Ansprechpartner oder Unterzeichner von Stundenlohnzetteln nicht darauf vertrauen durfte, die Beklagte dulde und billige auch eine Auftragsvergabe durch den Zeugen .... Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Zeuge ... über die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators entschieden und für die Beklagte Festlegungen getroffen habe, beispielsweise die Brandwand zum Nachbargebäude mit Genehmigung von Frau … wieder aufzubauen und den Schutt so schnell wie möglich vollflächig zu entfernen, handelt es sich nicht um Entscheidungen, die der Vergabe von Abbrucharbeiten im Wert nach Angaben des Klägers über 50.000,00 € entsprechen. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich der Aktenvermerke an den jeweiligen Besprechungen nicht teilgenommen, so dass es sich nicht um Umstände handelt, die ein Vertrauen des Klägers im Rahmen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht begründen könnten. Hinsichtlich der Auftragsvergabe der streitgegenständlichen Arbeiten an den Kläger ist eine Kenntnis der Beklagten vor der Beendigung der Arbeiten nicht konkret dargelegt oder bewiesen. Die Beklagte hat eine Beauftragung des Klägers durch den Zeugen ... zu den streitgegenständlichen Arbeiten auch nicht genehmigt. Soweit der Kläger behauptet, die Rechnung vom 13.11.2015 betreffe nicht lediglich Arbeiten am Gewölbekeller, sondern auch die ersten drei Tage der Abbrucharbeiten, die streitgegenständlich sind, folgt aus der Bezahlung dieser Rechnung jedenfalls keine Genehmigung der Beauftragung zu den streitgegenständlichen Arbeiten, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den vom Kläger behaupteten Umfang der in Rechnung gestellten Arbeiten erkannte, so dass die Zahlung nicht als Genehmigung ausgelegt werden kann. Der Kläger hat schließlich auch keinen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) auf Zahlung der Klageforderung gegen die Beklagte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05. Oktober 1961 – VII ZR 207/60 –, BGHZ 36, 30-35, Rn. 34) schließen zwar die gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB bestehenden Ansprüche einen Bereicherungsanspruch gegen den Vertretenen nicht aus. Ein Bereicherungsanspruch besteht jedoch gegen den Vertretenen dann nicht, wenn er seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtlos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist. Dann ist er nicht auf Kosten des Dritten bereichert, und es berührt ihn nicht, welche Rechtsbeziehungen zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten bestehen (BGH, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn der Vertretene nicht mit dem Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen hatte, nach dem er auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtlos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet war, sondern mit einer anderen Person, hier der.... Die Beklagte hatte mit der ... einen Vertrag geschlossen hatte, nach dem sie auf das von dem Kläger Geleistete einen Anspruch gegen die ... hatte und dieser zur Gegenleistung verpflichtet war. Eine Bereicherung der Beklagten ist deshalb nicht eingetreten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht bewiesen, dass die... die Arbeiten nicht ausführen wollte oder konnte. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn. Der Kläger war in der Vergangenheit bereits des Öfteren für die Beklagte oder deren Geschäftsführer in der Gartengestaltung und Landschaftspflege und auch als Containerdienst und als Abbruchunternehmer tätig gewesen. Der Kläger erbrachte Abbrucharbeiten und andere Arbeiten an dem Objekt … in …, welches die Beklagte erworben hatte und zu 10 Eigentumswohnungen umbaute, die noch im Eigentum der Beklagten stehen. Der Umfang einer Beauftragung des Klägers durch die Beklagte und deren Vertretung durch den Zeugen … und der Umfang der vom Kläger erbrachten Arbeiten sind streitig. Der Zeuge … war bis Anfang 2013 Geschäftsführer der Beklagten. Eine vom Kläger an die Beklagte gestellte Rechnung Nr. 135/2015 vom 13.11.2015 zu Abbrucharbeiten wurde durch den Zeugen … geprüft, freigegeben und seitens der Beklagten zeitnah überwiesen. Eine zweite Rechnung Nr. 140/2015 vom 30.11.2015 über netto 45.068,42 €, die einschließlich Umsatzsteuer Gegenstand des Rechtstreits ist, wurde ebenfalls durch den Zeugen … geprüft und freigegeben. Die mit dieser Rechnung geltend gemachten Abbrucharbeiten sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der … die … ausführen. Die Rechnung vom 30.11.2015 sollte deshalb auf Wunsch der Beklagten vom Kläger an das … gestellt werden, da diese Firma bereits das Geld für den Abbruch überwiesen bekommen habe. Diesem Ansinnen der Beklagten kam der Kläger nach. Die … erkannte die Rechnung zunächst an, wollte sie jedoch als Nettorechnung ausgefertigt erhalten, was geschah. Am 14.12.2015 legte die … Widerspruch gegen die Rechnung ein, weil kein Rechtsverhältnis zwischen der … und dem Kläger bestünde. Alsdann wurde die Rechnung an die Beklagte adressiert. Diese schickte die Rechnung am 28.12.2015 zurück, verbunden mit der Aussage, der Kläger solle die Rechnung an den Zeugen … stellen, der den Auftrag erteilt habe. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn auch mit dem streitgegenständlichen Abbruch des Teilbereiches des Gebäudes … beauftragt. Am 09.11.2015 vor Auftragserteilung habe eine Preisverhandlung stattgefunden. Die Arbeiten, mit denen er beauftragt worden sei, sollten noch in der Woche vom 09.11.2015 begonnen werden, da die Zahlung eines Betrages von 60.000,00 € durch die Stadt … von der Fertigstellung dieser Arbeiten bis zum 30.11.2015 abhing. Abgerechnet werden sollte, wie auch bei zurückliegenden Aufträgen ständige Übung gewesen sei, nach den bekannten Verrechnungssätzen des Klägers für Stundenlohnarbeiten zuzüglich Material und Deponiegebühren 15,80 € pro t für groben Bauschutt und 19 € pro m² für feinen und sortenreinen Bauschutt bei Entsorgung im Eigenbetrieb. Da die Standfestigkeit des Gebäudes aufgrund der zu tätigenden Abbrucharbeiten infrage gestanden habe, habe der Kläger diesbezüglich Bedenken angemeldet und aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos einen Zuschlag von 25 % der Gesamtrechnungssumme verlangt. Der Kläger und der Zeuge … für die Beklagte hätten sich alsdann auf einen Risikozuschlag von 13 % der Gesamtkosten geeinigt, wobei als Zahlungsziel 14 Tage nach Fertigstellung der Arbeiten verabredet worden sei. Der von dem Zeugen … dem Kläger mündlich erteilte Auftrag sei ausdrücklich im Namen der Beklagten erteilt worden. Der Zeuge ... sei auf der Baustelle … ständig für die Beklagte als Bauherrenvertreter tätig gewesen und sei dementsprechend von der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer autorisiert gewesen, Aufträge zu erteilen, also auch den streitgegenständlichen Auftrag. Sämtliche Aufträge betreffend das Bauvorhaben … seien von dem Zeugen ... namens der Beklagten erteilt worden und darüber hinaus seien auch sämtliche Behördenangelegenheiten im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Bauwerks von dem Zeugen ... für die Beklagte vorgenommen worden. Der Zeuge ... sei die rechte Hand des Geschäftsführers der Beklagten und für sämtliche an dem Bau Beteiligten Ansprechpartner und für die tätigen Firmen auch Auftraggeber gewesen. Die streitgegenständlichen Abbrucharbeiten seien von dem Kläger nach dessen Beauftragung im Zeitraum 12.11.2015 bis 28.11.2015 erbracht und von der Beklagten als ordnungsgemäß abgenommen worden. Die vollständige Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen des Klägers werde auch durch die Dokumente, Lieferscheine/Fahrtberichte Nr. 1 – 11, Tagesberichte vom 26.11.2015 – 28.11.2015 und Wiegescheine der Deponie und des Steinbruchs bestätigt. Er habe die zweite Rechnung Nr. 140/2015 auf Wunsch der Beklagten an die … gestellt, da dieses Unternehmen bereits das Geld für den Abbruch überwiesen bekommen habe, mit der Bemerkung gegenüber dem Zeugen ... „Ich komme Eurem Wunsch nach, die Rechnung an die Firma … zu stellen, allerdings muss ich die Rechnung an die Firma … richten, wenn die Firma … nicht bezahlt“. Die … sei zu den Abbrucharbeiten innerhalb der Frist bis zum 30.11.2015 nicht in der Lage gewesen. Das schnelle Tätigwerden des Klägers habe der Beklagten die Zahlung des Zuschusses von 60.000,00 € durch die Stadt … gerettet. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Kosten für den Abbruch an die … bezahlt habe. Vor diesem Hintergrund werde die Bitte der Beklagten verständlich, die Rechnung für die Abbrucharbeiten doch gleichsam im Subunternehmerverhältnis an die … zu richten, die diese Rechnung auch zunächst anerkannt habe. Entsprechend der Bitte, gleichsam im Subunternehmerverhältnis abzurechnen, sei die Rechnung vom Kläger auch an die Firma … gestellt worden. Die Abwicklung über die Firma … sei an deren vorgeblichen Liquiditätsproblemen gescheitert. Es sei unzutreffend, dass der streitgegenständliche Auftrag von der … ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Es sei vielmehr klar gewesen, dass die … schon alleine aus zeitlichen Gründen den Auftrag bis zum 30.11.2015 nicht würde ausführen können. Bereits aus dem Aktenvermerk des Architekten … Nr. 22 vom 03.11.2015 gehe hervor, dass sich die Abrissarbeiten der Firma …, gemeint sei die … verzögern. Die … habe die Arbeiten auch gar nicht ausführen wollen. Der Zeuge …, Geschäftsführer der …, habe erklärt, „Ich bin froh, dass ich diesen Auftrag nicht ausführen muss, weil mir die Ausführung „zu joker“ gewesen wäre“. Er habe zusätzlich noch geäußert, er habe sich bei der Durchführung des Auftrags absichtlich nicht sehen lassen, um ja nicht in Verbindung mit diesem Auftrag zu geraten. Die Ausführung des Auftrages sei tatsächlich „joker“ gewesen, da Teile des Gebäudes betroffen gewesen seien, die durch einen Bombentreffer im Krieg vorgeschädigt waren. Das Fachwerk, welches die Wand hielt, sei zum Teil nicht ordnungsgemäß verzapft worden. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger einen Gefahrenzuschlag verlangt und auch letztlich gegenüber der Beklagten habe durchsetzen können. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers zur Gefahrträchtigkeit der Arbeiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.12.2016 auf Seite 3 und 4 Bezug genommen. Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Preise seien üblich und auch angemessen. Die Beklagte sei dem Kläger selbst dann zur Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet, wenn im Innenverhältnis zwischen dem Zeugen ... und der Beklagten nicht vereinbart wäre, der Zeuge ... möge den Kläger mit den Abbrucharbeiten beauftragen, weil dann ein Bereicherungsanspruch bestehe (BGH NJW 2006, 2847/52). Der Zeuge ..., der über jahrelange Erfahrung als Bauunternehmer und Projektleiter verfüge und dessen Wissen dem Geschäftsführer der Beklagten wichtig gewesen sei, sei deswegen parallel zu dem Architekturbüro … auf der Baustelle, jeweils in Absprache mit dem Architekturbüro, aber im Auftrag des Bauherrn, also der Beklagten, tätig gewesen. Dies folge auch aus Punkt 5 des Aktenvermerks Nr. 24, in dem es heißt: „Herr ... entscheidet über die Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators“. Aus dem Aktenvermerk ergebe sich auch, dass der Zeuge ... für die Beklagte Festlegungen getroffen habe, beispielsweise die Brandwand zum Nachbargebäude mit Genehmigung von Frau … wieder aufzubauen, den Schutt so schnell wie möglich vollflächig zu entfernen. Zum Beispiel habe der Zeuge ... auch sämtliche Stundenzettel betreffend die Tätigkeit der Firma …, … unterschrieben und alsdann von dem Architekten … freigeben lassen. Auch die Rechnung des Klägers vom 13.11.2015 sei von dem Architekten … geprüft und freigegeben worden, allerdings auch zuvor von dem Zeugen .... Die Freigabe sei erst erfolgt, nachdem der Zeuge ... die Freigabe bejaht habe. Die Rechnung vom 13.11.2015 betreffe nicht lediglich Arbeiten am Gewölbekeller, sondern auch die ersten drei Tage der Abbrucharbeiten, die streitgegenständlich sind. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.631,42 € nebst Zinsen hieraus seit dem 19.02.2016 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger durch den Zeugen ... der Auftrag erteilt wurde, Abbrucharbeiten an dem Objekt … in … auszuführen. Die Beklagte habe dem Zeugen ... jedenfalls keine Vollmacht erteilt, in ihrem Namen dem Kläger einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Der Zeuge ... habe bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben keine kaufmännische Funktion für die Beklagte innegehabt und sei zur Vertretung der Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen. Die Beklagte habe das Architekturbüro … mit der Planung, der Ausschreibung und der Bauleitung beauftragt. Da der Geschäftsführer der Beklagten zu Beginn der Baumaßnahme keine Fahrerlaubnis besaß, habe der Zeuge ... diesen regelmäßig zur Baustelle gefahren und habe auch eigenständig morgens die Baustelle aufgeschlossen, damit die von der Beklagten beauftragten Firmen auf die Baustelle konnten. Es sei falsch, dass sämtliche Aufträge für das Bauvorhaben … durch den Zeugen ... namens der Beklagten erteilt worden seien. Die Auftragserteilung sei durch die Beklagte nach Vorbereitung durch den beauftragten Architekten erfolgt. Der Zeuge ... habe auch keine Behördenangelegenheiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks für die Beklagte wahrgenommen. Der Zeuge ... sei nicht die rechte Hand des Geschäftsführers der Beklagten gewesen, sondern lediglich sein Fahrer. Die Koordination der Baustelle sei durch das beauftragte Architekturbüro … erfolgt. Die in Streit stehenden Abbrucharbeiten seien vom Architekturbüro … im Auftrag der Beklagten ausgeschrieben und schließlich von der Beklagten der … beauftragt worden. Die … habe in der Folge auch Abbrucharbeiten an dem Objekt durchgeführt. Der Zeuge ... scheine parallel ohne Rücksprache mit dem Architekten oder der Beklagten den Kläger ebenfalls angewiesen zu haben, Abbrucharbeiten an dem Objekt durchzuführen. Der Umfang der Arbeiten habe von der Beklagten nur teilweise rekonstruiert werden können. Unstreitig habe der Kläger in der 44. – 46. KW 2015 Stemmarbeiten im Gewölbekeller des streitgegenständlichen Objekts ausgeführt. Auch diese Arbeiten seien dem Kläger anscheinend durch den Zeugen ... beauftragt worden, allerdings ohne Kenntnis der Beklagten. Über diese Arbeiten habe der Kläger der Beklagten mit Datum 13.11.2015 eine Rechnung gestellt, die durch den bauleitenden Architekten ... geprüft und freigegeben worden sei. Da die Arbeiten ohnehin hätten erledigt werden sollen, sei die Rechnung durch die Beklagte bezahlt worden. Da es sich bei dem Gewölbekeller um einen vom restlichen Bauvorhaben klar abgrenzbaren Bereich handele, für den die … keinen Auftrag gehabt habe, sei die Abgrenzung der Leistung des Klägers ohne weiteres möglich gewesen. Die abgerechneten Stundensätze des Klägers wurden als angemessen akzeptiert. Inwieweit der Kläger darüber hinaus Abbrucharbeiten ausgeführt habe, sei der Beklagten nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten. Die … habe die ihr beauftragten Arbeiten jedenfalls zum Teil nicht ausführen können, weil der Kläger die Arbeiten bereits ausgeführt gehabt habe. Eine Vereinbarung von üblichen Verrechnungssätzen werde bestritten. Die Höhe des Anspruchs werde ebenfalls bestritten. Die Beklagte sei durchaus bereit, dem Kläger für seine nachweislich bei dem Bauvorhaben erbrachte Tätigkeit zu entschädigen, soweit dieser nachvollziehbar darlege, welche Arbeiten er tatsächlich ausgeführt habe und diese in angemessener Höhe nachprüfbar abrechne. Mit der, welche die Ausführung der Arbeiten an und für sich im Auftrag gehabt habe, sei dann zu klären, welche Ansprüche diese in Bezug auf die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten geltend mache (entgangener Gewinn). Dieser entgangene Gewinn wäre in Abzug zu bringen. Eine sich ergebende Differenz könne zur Auszahlung kommen. Besondere Gefahren beim Bauvorhaben mit dem Fachwerk hätten nicht bestanden, weil das Fachwerk des in Streit stehenden Anbaues bereits vor Beginn der Abbrucharbeiten des Klägers von der Firma … abgebrochen worden sei. Für die Vereinbarung eines Gefahrenzuschlags habe daher sachlich überhaupt keine Rechtfertigung bestanden. Eine Gefährdung des Vorderhauses durch das Einstürzen einer Wand im Untergeschoss oder im Kellergeschoss des Anbaus habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Aus dem Aktenvermerk Nr. 27 gehe unter Ziffer 1 „Herr … muss diese Treppe zeitnah beauftragen“ hervor, dass die Auftragserteilung durch den Geschäftsführer der Beklagten erfolgte und nicht durch den Zeugen .... Der Zeuge ... sei nicht beauftragt gewesen, Stundenzettel im Namen der Beklagten zu unterzeichnen. Der Zeuge ... habe Stundenzettel entgegengenommen, wenn er auf der Baustelle war. Diese Stundenzettel habe er dann an die Beklagte weitergereicht und die Beklagte habe die Stundenzettel dann an das Architekturbüro weitergereicht. Der vom Kläger behauptete Umfang der von ihm ausgeführten Arbeiten sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom 07.11.2016 (Bl. 102 f d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den vorbereitend zum Termin geladenen Zeugen ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2016 (Bl. 113 – 117 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat außerdem aufgrund des Beweisbeschlusses vom 113.01.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2017 (Bl. 185 – 191 d.A.) Bezug genommen.