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Urteil

3 O 446/20

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2021:0813.3O446.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 36.313,69 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 36.313,69 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Gießen ist örtlich zuständig. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO besteht für den Klageantrag zu 1) am Wohnsitz des Darlehensnehmers. § 29 ZPO ist nicht nur bei Leistungsklagen, sondern bei einer negativen Feststellungsklage anwendbar (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29 ZPO Rn. 16, 23; Patzina, in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 29 ZPO Rn. 4; Toussaint, in: BeckOK, 36. Edition, § 29 ZPO Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2010 – 9 U 189/09, Rn. 57 zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 34 AR 97/17, Rn. 4 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 11 SV 110/13, zitiert nach juris). Der Erfüllungsort für die vertraglichen Ansprüche der Bank auf Zins und Tilgung gegen den Darlehensnehmer ist gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Absatz 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden gemäß § 269 Abs. 1 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 – X ARZ 91/03, Rn. 15 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – VIII ZR 163/01, Rn. 9 zitiert nach juris; so insgesamt: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2020 – 6 U 316/19, Rn. 30 zitiert nach juris). Auch besteht der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO für die Klageanträge zu 2) und 3) am Wohnsitz des Darlehensnehmers. Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach herrschender Meinung ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache – hier der Pkw – vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, NJW 1983, 1479, Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15, juris Rn. 33 m. w. N.; OLG München, MDR 2014, 450; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 355 Rn. 12; Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrages (vgl. so insbesondere Palandt/Grüneberg, aaO). Denn die kreditgewährende Bank tritt nach erfolgreichem Widerruf in die Position des Verkäufers ein (§ 358 Absatz 4 Satz 5 BGB in der Fassung vom 20.09.2013, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2019 – XI ZR 228/17, Rn. 22; Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09, Rn. 25 juris). Die Rückabwicklung zwischen Darlehensnehmer und -geber richtet sich auch hinsichtlich des Kaufvertrages nach den §§ 358 Absatz 4 Satz 1, 355 Absatz 3 BGB (so insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2019 – 31 U 114/18, Rn. 75 ff., juris). Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … ab der Widerrufserklärung der Kläger vom 28.05.2020 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB mehr zustehen. Die Kläger haben den Darlehnsvertrag nicht wirksam widerrufen. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers ist verwirkt und darüber hinaus auch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Ob es an der Verbrauchereigenschaft der Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrages fehlt und die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg hat, kann deswegen dahinstehen. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger war verwirkt, als sie am 28.05.2020 den Widerruf erklärten. Die allgemeinen Voraussetzungen der Verwirkung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (BGH, Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, Rn. 12 zitiert nach Beck-Online). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, aaO). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umstände des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH, aaO). Die Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers kommt auch bei nicht beendeten, noch laufenden Darlehensverträgen in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16; BGH, Beschluss vom 14.03.2017 – XI ZR 160/16). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nach zu belehren (BGH, Urteil vom 18.02.2020, aaO, Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.09.2019 – XI ZR 677/17, Rn. 25). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, aaO) bzw. dann, wenn die Parteien den Darlehensvertrag einvernehmlich beendet haben (BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, Rn. 8), ohne dass die vor der Widerrufserklärung erfolgte Beendigung eines Darlehensvertrages eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des Umstandsmomentes begründet (BGH, Urteil vom 18.02.2020, aaO, Rn. 13). Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann (BGH, aaO, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21.01.2020 – XI ZR 465/18, Rn. 13). Dem steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrages und nach Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Absatz 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (BGH, Urteil vom 18.02.2020, aaO, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21.01.2020, aaO, Rn. 13). Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (BGH, aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen war im vorliegenden konkreten Einzelfall bei Ausübung des Widerrufsrechts bereits dessen Verwirkung eingetreten. Das Zeitmoment ist gegeben, da zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und der Erklärung des Widerrufs ein Zeitraum von drei Jahren liegt. Auch das Umstandsmoment liegt vor. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselbeziehung stehen, so dass umso geringe Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen sind, je deutlicher die Zeitkomponente erfüllt ist. Die Beklagte durfte sich wegen der Untätigkeit der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren bei objektiver Betrachtung darauf einrichten und richtete sich auch darauf ein, diese werden ihr Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieß. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (BGH, Urteil vom 23.01.2018, XI ZR 298/17). Zuvor hatten die Kläger alle Raten beanstandungsfrei gezahlt. Die Beklagte hat im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und den Ablauf der Widerrufsfrist eigene Dispositionen getroffen, insbesondere auch im Hinblick auf die Refinanzierung. Klägerseits ist die Weisung zur Auszahlung der Darlehensvaluta getroffen und für eigene Zwecke verwendet worden. Die Beklagte hat die in Form der Ratenzahlungen eingehenden Gelder außerdem im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes in banküblicher Form reinvestiert. Rückstellungen für ein Rückabwicklungsschuldverhältnis sind von der Beklagten für das streitgegenständliche Darlehen vor Widerruf im Vertrauen auf den Fortbestand des Darlehensvertrags nicht gebildet worden. Vorliegend führen die zeitlichen und sonstigen Umstände in ihrer Gesamtheit dazu, dass Treu und Glauben das Widerrufsrecht des Klägers verwirken. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19, jeweils Rn. 27) auch ausdrücklich klargestellt, dass das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bildet, dessen Eingreifen nach rein nationalem Recht zu beurteilen ist, so dass Unionsrecht der Anwendung von § 242 BGB nicht entgegensteht. Zudem haben die Kläger ihr Widerrufsrecht im vorliegenden Fall rechtsmiss-bräuchlich ausgeübt. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15; BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI 498/19 und XI ZR 525/19, jeweils Rn. 27 zitiert nach Beck-Online). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. nur BGH, Urteile vom 27.10.2020, aaO). Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass die Frage, ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden kann, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, aaO). Nach diesen Maßstäben und unter umfassender Bewertung der gesamten Umstände des Falles haben die Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Denn die Kläger haben das finanzierte Fahrzeug über einen längeren Zeitraum – bis zum Widerruf drei Jahre – bestimmungsgemäß genutzt. Hinzu kommt, dass das finanzierte Fahrzeug von dem sog. „Diesel-Skandal“ betroffen ist. Auch haben die Kläger das Widerrufsrecht ausgeübt, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben können, ohne auch – was sie zu Unrecht meinen – zum Wertersatz verpflichtet zu sein (BGH, Urteile vom 27.10.2020, aaO, jeweils Rn. 28). Die Kläger haben zwischen Übergabe und Widerruf mehr als 30.000 Kilometer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt und meinen, für diese Nutzung noch nicht einmal eine Kompensation zahlen zu müssen, was in den Klageanträgen deutlich zum Ausdruck kommt. Vorgerichtlich haben sie das Bestehen eines Wertersatzanspruchs ausdrücklich geleugnet. Zudem haben sich die Kläger erst im Laufe des Rechtsstreits (und nicht vorgerichtlich) auf die überflüssige Angabe eines tatsächlich nicht abgeschlossenen verbundenen Vertrags in der Widerrufsinformation berufen (vgl. hierzu BGH, aaO). Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Kläger lediglich eine formale Rechtsposition ausnutzen wollen, um einen vertragsfremden Zweck zu erreichen. Deshalb verdienen sie keinen Schutz nach der Rechtsordnung. Überdies kann die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs auch deshalb dahinstehen, weil die Klage auch im Falle eines wirksamen Widerrufs unbegründet wäre. Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungsleistungen wäre selbst im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs vor Bewirken der Vorleistung jedenfalls nicht fällig (BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI 498/19 und XI ZR 525/19, jeweils Rn. 29, zitiert nach Beck-Online). Da die Kläger eine Vorleistungspflicht haben (§ 358 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Absatz 4 Satz 1 BGB), verhilft es ihnen nicht zum Erfolg, dass sie Zahlung „nach Herausgabe“ begehren. Dies setzt in entsprechender Anwendung des § 322 Absatz 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, aaO). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Nach alledem können die Klageanträge keinen Erfolg haben. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 36.312,69 Euro festzusetzen. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Kläger berechnet er sich aus der Nettodarlehenssumme zuzüglich einer etwaigen Anzahlung zuzüglich der vereinbarungsgemäß zu zahlenden Vertragszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15), insgesamt mithin 36.312,69 Euro. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehens-vertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs. Die Kläger und die Beklagte schlossen am 29.05.2017 einen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer … über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 31.750,00 Euro mit einer angegebenen Vertragslaufzeit von fünf Jahren zu einem Sollzinssatz in Höhe von 3,99 Prozent pro Jahr. Das Darlehen diente der Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte das Darlehen in 60 Monatsraten, erstmals fällig zum 15.07.2017, zu je 374,00 Euro, wobei die erste Rate 334,19 Euro betrug, und einer abschließenden Rate in Höhe von 14.287,50 Euro zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsinformation. Hinsichtlich der Einzelheiten des Darlehensvertrages und der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen. Am 29.05.2017 erwarb die … von der … ein am 14.05.2015 erstzugelassenes Gebrauchtfahrzeug der Marke … mit der Fahrgestellnummer … zu einem Komplettpreis in Höhe von 31.750,00 Euro. Auf die Anlage K 5 (Bl. 344 d. A.) wird Bezug genommen. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von 58.124 Kilometern auf. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte das Fahrzeug einen Kilometerstand von 89.994 Kilometern. Insoweit wird auf die Anlage K 4 (Bl. 343 d. A.) verwiesen. Die Kläger zahlten in der Folgezeit beanstandungslos die vertraglich vereinbarten Raten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2020 (Anlage K 2, Bl. 101 ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegen-ständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.06.2020 dazu auf, die Wirksamkeit des Widerrufs schriftlich zu bestätigen sowie den Darlehensvertrag rückabzuwickeln nebst Vorlage eines Zinssaldos. Die Beklagte wies den Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 16.06.2020 zurück (Anlage K 3, Bl. 105 d. A.). Bis zur Erklärung ihres Widerrufs zahlten die Kläger insgesamt 34 Raten zu je 374,00 Euro sowie die Anfangsrate in Höhe von 334,19 Euro, mithin einen Betrag in Höhe von 13.050,19 Euro. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten ihre auf Abschluss des streitgegen-ständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei auch fristgerecht erfolgt. Denn die Beklagte habe die Kläger fehlerhaft über Widerrufsrecht belehrt. Auch könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Kläger seien auch aktivlegitimiert, da die … kurz nach der Gründung wieder aufgegeben worden sei. Das seinerzeit gekaufte und der GbR in Rechnung gestellte streitgegenständliche KfZ sei vereinbarungsgemäß alleine von der Klägerin zu 1) übernommen worden und die Raten sei von ihr bezahlt worden. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die Kläger ab ihrer Widerrufserklärung vom 28.05.2020 der Beklagten aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: …, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrag-Nr.: … weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB mehr schulden; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 13.050,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch die Kläger an die Beklagte; 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs des Fabrikats: …, Modell: …, Fahrgestell-Nr.: …, in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Gießen sei örtlich unzuständig. Es fehle an der Verbrauchereigenschaft der Kläger hinsichtlich des Darlehensvertrages, zudem an einer Personenidentität zwischen den Vertragspartnern des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages. Die Klage sei unbegründet, weil ein Widerrufsrecht nicht mehr bestanden habe. Die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben seien ordnungsgemäß. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt und zudem rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Selbst im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs wäre der Anspruch auf Rückzahlung der Tilgungs-leistungen vor Bewirken der Vorleistung jedenfalls nicht fällig; auch befände sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze vom 28.10.2020 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 26.02.2021 (Bl. 130 ff. d. A.), vom 19.03.2021 (Bl. 184 ff. d. A.), vom 13.04.2021 (Bl. 359 d. A.), vom 16.04.2021 (Bl. 352 d. A.), vom 21.05.2021 (Bl. 375 ff. d. A.), vom 07.06.2021 (Bl. 416 ff. d. A.), vom 09.06.2021 (Bl. 438 ff. d. A.), vom 15.06.2021 (Bl. 462 f. d. A.) und vom 16.06.2021 (Bl. 467 d. A.) nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen.