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Urteil

3 O 322/19

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0209.3O322.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.125,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.5.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 180.096,28 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.125,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 1.5.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 180.096,28 Euro festgesetzt. Die Klage ist teilweise begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Pflichtteils in Höhe von 4.125,00 Euro aus § 2303 Abs. 1 BGB zu. Der ursprüngliche Pflichtteilsanspruch der Klägerin belief sich auf 179.778,26 Euro. Hiervon hat die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 175.653,26 Euro anerkannt. Es verbleibt eine Restforderung in Höhe von 4.125,- Euro. Der Wert des Nachlasses war wie folgt zu ermitteln: Aktiva Gegenstand Wert EFH … 179.500,00 Euro Ackerland … 867,00 Euro Ackerland … 1.034,00 Euro Genossenschaftsanteil … 750,00 Euro … Kto.-Nr. … 28.900,38 Euro … Kto.-Nr. … 33.106,98 Euro Bausparkasse …Kto.-Nr. … 5.995,61 Euro Wertpapiere … 112.471,62 Euro Wertpapiere … 5.929,61 Euro Hausrat 500,00 Euro … Sprinter … 3.250,00 Euro 372.305,20 Euro Passiva Bestattungskosten 4.676,00 Euro Kosten für Grabmal 3.636,64 Euro Ortsgerichtliche Schätzung für das Hausgrundstück 144,00 Euro Ortsgerichtl. Schätzung für die landwirtschaftl. Grundstücke 36,00 Euro Kosten für Nachlassverzeichnis 2.113,74 Euro Kosten Sachverständigengutachten SV … 2.142,30 Euro 12.112,64 Euro / 12.748,68 Euro Nachlasswert 359.556,52 Euro Den Wert des … Sprinter haben die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2021 übereinstimmend mit 3.250,- Euro beziffert. Mit diesem Wert war das Fahrzeug daher auch im Aktivnachlass zu berücksichtigen. Die Kosten der ortsgerichtlichen Schätzung für das Hausgrundstück und die landwirtschaftlichen Grundstücke in Höhe von 180,- Euro waren entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in den Passiva zu berücksichtigen. Die Kosten sind unstreitig entstanden und berücksichtigungsfähig. Darüber hinaus waren auch die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses in Höhe von 2.113,74 Euro und die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 2.142,30 Euro in den Passivnachlass aufzunehmen. Dass die Kosten entstanden sind hat die Beklagte durch Vorlage der Kostenrechnung des Notars … vom 29.8.2021 (vgl. Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 4.2.2021, Bl. 111 d.A.) und die Rechnung des Sachverständigen … vom 24.4.2020 (vgl. Anlage B5 zum Schriftsatz vom 4.2.2021, Bl. 112 d.A.) dargelegt. Die Klägerin hat hiergegen keine Einwände erhoben. Ausweislich der Berechnung der Klägerin handelte es sich bei den von ihr eingestellten Kosten für die Erstellung des Gutachtens und des Nachlassverzeichnisses nur um Schätzwerte. Von der Beklagten behauptete Darlehensrückzahlungsansprüche waren nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass tatsächlich Zahlungen an die Klägerin erfolgt sind und hierzu ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Zeugen … haben die Behauptungen der Beklagten insoweit nicht bestätigen können. Sie gaben übereinstimmend an, keine Informationen zur Höhe etwaiger Zahlungen des Erblassers an die Klägerin zu haben. II. Der Klägerin steht gem. §§ 288, 286 BGB auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.5.2019 bis zum 13.1.2021 zu. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung schon vor Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11.2020 in Verzug.Durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage (§ 254 ZPO) entsprechende Mahnung gegenüber dem auskunftspflichtigen Schuldner kommt dieser grundsätzlich in Verzug (BGH, Urt. v. 6.5.1981 – IVa ZR 170/80). Das gilt gem. § 286 Abs. 4 BGB nicht, soweit der insoweit beweispflichtige Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Klägerin forderte den Ergänzungspfleger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2019 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 10 f. d.A.) erfolglos dazu auf, ihr bis zum 30.4.2019 ein notarielles Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Gründe dafür, dass das Nachlassverzeichnis binnen dieser Frist nicht vorgelegt werden konnte, sind dem Schreiben des Ergänzungspflegers vom 22.3.2019 nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält auch keine Angaben, aus denen die Klägerin hätte schließen müssen, dass die begehrte Auskunft und ein Nachlassverzeichnis durch die Beklagte unzweifelhaft erteilt werden würde. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung in reziproker Anwendung des § 93 ZPO war nicht veranlasst. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben. Bei einer Stufenklage kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten im Sinne von § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob er Anlass zur Klage gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des beklagten vor Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an. Es ist mithin nach Erhebung einer Stufenklage nicht auf jeder Stufe zu prüfen, ob der Bekl. Veranlassung zur Erhebung der jeweils nächsten Stufe, hier der Leistungsstufe, gegeben hat. Denn bereits mit der Erhebung der Stufenklage wird auch der Leistungsanspruch rechtshängig, auch wenn dieser zunächst nicht beziffert wird, weshalb das vorprozessuale Verhalten eines Beklagten von vornherein auch auf die Leistungsstufe zu beziehen ist. Bei einem Anspruchsgegner, der vorprozessual bereits einen zu Recht bestehenden Auskunftsanspruch negiert, muss grundsätzlich nicht damit gerechnet werden, dass er den dann klageweise geltend gemachten Leistungsanspruch nach dessen Bezifferung sofort anerkennen werde. Es widerspräche dem Ziel der Prozessökonomie und führte zu einer Verkürzung von durch das Institut der Stufenklage eingeräumten prozessualen und materiellen Rechten, den Kläger zur Vermeidung eines Prozessrisikos zunächst auf den Weg der isolierten Auskunftsklage zu verweisen. (OLG Bamberg, Beschl. v. 24.3.2020 – 1 W 13/20). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte ihren erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Klägerin ist die Tochter des am 27.10.20.. verstorbenen Erblassers … . Die Beklagte ist die minderjährige Tochter der Klägerin. Mit notariellem Testament des Erblassers vom 17.5.20.. setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 6 ff. d.A.). Das Amtsgericht Gießen – Familiengericht – ordnete mit Beschluss vom 28.2.2019 (Az.: 248 F 249/19 PF) die Ergänzungspflegschaft für die Beklagte an. Der Wirkungskreis umfasste die Vertretung in Erbangelegenheiten nach dem verstorbenen … . Zum Ergänzungspfleger bestellte das Gericht Herrn Rechtsanwalt … zum 22.3.2019. (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 9 ff. d.A.) Die Klägerin forderte den Ergänzungspfleger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2019 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 10 f. d.A.) dazu auf, ihr bis zum 30.4.2019 ein notarielles Nachlassverzeichnis zu übermitteln. Mit anwaltlichem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2019 (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 12 f. d.A.) forderte sie ihn erneut dazu auf, ihr bis zum 30.4.2019 ein notarielles Nachlassverzeichnis zu übermitteln und erinnerte an die Frist bis zum 31.5.2019. Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.6.2019 an die Klägerin teilte dieser mit, er könne die von der Klägerin gesetzte Frist nicht einhalten und kündigte an, umgehend einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragen zu wollen (vgl. Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 13 f. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.7.2019 teilte dieser der Klägerin mit, es sei nunmehr ein Notar mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt worden (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 14 f. d.A.). Die Klägerin erhob daraufhin die Stufenklage und beantragte, den Beklagten zur Erteilung der Auskunft über den Nachlass des am 27.10.20.. in … verstorbenen Erblassers …, geboren am … durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Die Klage wurde am 2.9.2019 zugestellt. Am 10.9.2019 übersandte die Beklagte der Klägerin das notarielle Nachlassverzeichnis des Notars … aus … vom 29.8.2019. Innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist zur Klageerwiderung erkannte die Beklagte den Anspruch der Klägerin an. Das Landgericht erließ am 24.9.2019 über den geltend gemachten Auskunftsanspruch ein Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 74 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 rief die Klägerin das Verfahren wieder auf. Sie ist der Auffassung, ihr Pflichtteilsanspruch habe 180.096,28 Euro betragen. Der Nachlasswert betrage 360.192,56 Euro und setze sich wie folgt zusammen: Aktiva Gegenstand Wert EFH … 179.500,00 Euro Ackerland … 867,00 Euro Ackerland … 1.034,00 Euro Genossenschaftsanteil … 750,00 Euro … Kto.-Nr. … 28.900,38 Euro … Kto.-Nr. … 33.106,98 Euro Bausparkasse … Kto.-Nr. … 5.995,61 Euro Wertpapiere … 112.471,62 Euro Wertpapiere … 5.929,61 Euro Hausrat 500,00 Euro … Sprinter … 3.250,00 Euro 372.305,20 Euro Passiva Bestattungskosten 4.676,00 Euro Kosten für Grabmal 3.636,64 Euro Kosten für Nachlassverzeichnis (Schätzung) 1.800,00 Euro Kosten Sachverständigengutachten SV … (Schätzung) 2.000,00 Euro 12.112,64 Euro Nachlasswert 360.192,56 Euro/ Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 180.096,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2019 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 4.2.2021 hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 175.653,26 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 14.1.2021 anerkannt. Das Landgericht Gießen hat unter dem 9.2.2021 ein weiteres Teil-Anerkenntnisurteil mit entsprechendem Inhalt erlassen (Bl. 117 f. d.A.). Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.443,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2019 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 175.653,26 Euro ab dem 1.5.2019 bis zum 13.1.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Pflichtteilsanspruch der Klägerin betrage 175.653,26 Euro. Zu dem Aktivnachlass gehöre eine Darlehensforderung des Erblassers gegen die Klägerin in Höhe von 18.000,- Euro. Der Erblasser habe der Klägerin Geldbeträge in Höhe von 8.000,- Euro, 6.000,- Euro und 4.000,- Euro in Bar mit der Bestimmung übergeben, diese Beträge wieder zurückzuzahlen. Mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch hat die Beklagte im Schriftsatz vom 4.2.2021 (Bl. 109 d.A.) die Aufrechnung erklärt. Sie ist der Ansicht, keinen Anlass zur Klageerhebung geboten zu haben. Sie habe ein Nachlassverzeichnis eingeholt und nachdem die Klägerin die ortsgerichtliche Schätzung nicht akzeptiert habe auch ein Sachverständigengutachten. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe den Pflichtteilsanspruch zunächst außergerichtlich beziffern müssen. Die Klägerin habe der Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben, vorher zu zahlen.