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Beschluss

3 O 474/20

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0717.3O474.20.00
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Tenor
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 (23 U 192/21) von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz werden auf insgesamt 2.985,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2023 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2022 (23 U 192/21) von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz werden auf insgesamt 2.985,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.06.2023 festgesetzt. Die Festsetzung wurde klägerseits erstmals formgerecht unter dem 20.06.2023 beantragt. Die Kosten des Beklagten wurden unter dem 28.02.2023 zur Ausgleichung angemeldet. Auf Klägerseite war die geltend gemachte Vollstreckungsgebühr abzusetzen, da hierfür das Vollstreckungsgericht der letzten Vollstreckungshandlung ausschließlich zuständig ist. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr ist unterblieben, da die Voraussetzungen von § 15a Abs. 3 RVG nicht vorliegen. Die Ausgleichung berechnet sich nach alledem wie folgt: 1. Gerichtskosten beider Instanzen Die Gerichtskosten betragen 1.505,00 EUR Davon sollen tragen Kläger Beklagter Bruchteil 20 % 80 % Betrag 301,00 EUR 1204,00 EUR Gezahlt haben 1.505,00 EUR 0,00 EUR Zu viel gezahlt haben 1.204,00 EUR Der Überschuss des Klägers ist in Höhe von 1.204,00 EUR mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und dem Kläger zu erstatten. 2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen Kosten des Klägers 2.969,76 EUR Kosten des Beklagten 2.971,19 EUR Summe 5.940,95 EUR Davon sollen tragen Kläger Beklagter Bruchteil 20 % 80 % Betrag 1.188,19 EUR 4.752,76 EUR Eigene Kosten 2.969,76 EUR 2.971,19 EUR Von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten 3. Zusammenfassung 1.781,57 EUR Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 1. 1204,00 EUR Von dem Beklagten sind an den Kläger zu erstatten aus 2. 1.781,57 EUR Insgesamt sind von dem Beklagten an den Kläger zu erstatten 2.985,57 EUR