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Urteil

4 Ns - 6110 Js 261186/18

LG Gießen 4. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0729.4NS6110JS261186.1.00
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Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 29.06.2021 wird der Angeklagte 1 wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung tateinheitlich mit Verstoß gegen das Waffengesetz - durch das Führen von Schusswaffen, Besitzen von Schusswaffen und Munition, jeweils ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des Waffengesetzes, - Besitzen verbotener Gegenstände entgegen § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 und 1.4.1 (Stahlrute, Fallmesser), 1.5.2 (Geschosse, Kar-tuschenmunition), 1.5.4 und 1.5.7 des Waffengesetzes, jeweils in der Fassung vom 30.06.2017 in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz durch Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes sowie Verbreitens von Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzes bezeichneten Parteien oder Vereinigungen in zwei Fällen und Verbreitens tierpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die am 17.01.2019 sichergestellte Stahlrute sowie das Apple i-Phone 6 (IMEI: …) unterliegen der Einziehung. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 05.10.2021, ehemaliges Aktenzeichen 6150 Js 233842/19, wird der Angeklagte 2 - wegen Besitzens von Schusswaffen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des Waffengesetzes tateinheitlich mit unzureichenden Vorkehrungen für Schusswaffen und Munition (entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 Satz 5 des Waffengesetzes) und - Verletzung von Dienstgeheimnissen in zwei Fällen sowie - Verbreitens von Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzes bezeichneten Parteien oder Vereinigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Alsfeld vom 05.10.2021 bleibt aufrechterhalten. Im Übrigen werden die Berufungen verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Angewendete Vorschriften: Hinzukommend bezüglich beider Angeklagter: - § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 Bezüglich (Angekl. 1) hinzukommend: - §§ 130 Abs. 2 Nr. 1a, 184a Nr. 1, 53, 74 StGB; §§ 52 Abs. 3, 54 WaffG in der Fassung vom 30.06.2017 Bezüglich (Angekl. 2): - § 52 Abs. 3 Nr. 2a und 7a WaffG in der Fassung vom 30.06.2017
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 29.06.2021 wird der Angeklagte 1 wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung tateinheitlich mit Verstoß gegen das Waffengesetz - durch das Führen von Schusswaffen, Besitzen von Schusswaffen und Munition, jeweils ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des Waffengesetzes, - Besitzen verbotener Gegenstände entgegen § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 und 1.4.1 (Stahlrute, Fallmesser), 1.5.2 (Geschosse, Kar-tuschenmunition), 1.5.4 und 1.5.7 des Waffengesetzes, jeweils in der Fassung vom 30.06.2017 in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz durch Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes sowie Verbreitens von Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzes bezeichneten Parteien oder Vereinigungen in zwei Fällen und Verbreitens tierpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die am 17.01.2019 sichergestellte Stahlrute sowie das Apple i-Phone 6 (IMEI: …) unterliegen der Einziehung. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 05.10.2021, ehemaliges Aktenzeichen 6150 Js 233842/19, wird der Angeklagte 2 - wegen Besitzens von Schusswaffen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 des Waffengesetzes tateinheitlich mit unzureichenden Vorkehrungen für Schusswaffen und Munition (entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 Satz 5 des Waffengesetzes) und - Verletzung von Dienstgeheimnissen in zwei Fällen sowie - Verbreitens von Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzes bezeichneten Parteien oder Vereinigungen zu einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Alsfeld vom 05.10.2021 bleibt aufrechterhalten. Im Übrigen werden die Berufungen verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen. Angewendete Vorschriften: Hinzukommend bezüglich beider Angeklagter: - § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 Bezüglich (Angekl. 1) hinzukommend: - §§ 130 Abs. 2 Nr. 1a, 184a Nr. 1, 53, 74 StGB; §§ 52 Abs. 3, 54 WaffG in der Fassung vom 30.06.2017 Bezüglich (Angekl. 2): - § 52 Abs. 3 Nr. 2a und 7a WaffG in der Fassung vom 30.06.2017 I. 1. Der Angeklagte 1 ist mit Urteil des Amtsgerichts Alsfeld — Schöffengericht — vom 29.06.2021 wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz und Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Soweit ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22.01.2021 unter 1., 4. bis 7. zur Last gelegt worden war, im Inland Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation, in Ziffer 2 und 3 Schriften mit volksverhetzendem Inhalt und in Ziff 3. tateinheitlich eine pornografische Schrift, die sexuelle Handlungen von Mensch und Tier zum Gegenstand hat, verbreitet zu haben, ist er in dem Urteil des Amtsgerichts freigesprochen worden. 2. Der Angeklagte 2 ist mit Urteil des Amtsgerichts Alsfeld — Strafrichter — vom 05.10.2021 mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 4 Ds 61650 Js 233842/19 wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen in zwei Fällen sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35,- Euro verurteilt worden und im Übrigen — soweit ihm vorgeworfen worden war, sich am 18.02.2018 wegen § 86a StGB strafbar gemacht zu haben — freigesprochen worden. 3. Gegen beide Urteile haben die Angeklagten am 01.07.2021 und 12.10.2021 und die Staatsanwaltschaft mit Schriftsätzen vom 02.07.2021 und 06.10.2021 jeweils fristgemäß und auch im Übrigen zulässig Berufung eingelegt. Die Kammer hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. II. pp. III. Zur Sache hat das Berufungsgericht die folgenden Feststellungen getroffen. 1. (betreffend Angekl. 1) Wie bereits ausgeführt, ist der Angeklagte 1 seit seiner Jugend in besonderer Weise an geschichtlichen und militärischen Zusammenhängen interessiert. Angeklagte ließ sich diesen Interessen entsprechend seinen Oberkörper mit Flugzeugen, Fallschirmspringern, Panzern, Soldaten, Soldatengräbern und einem Schild eines Spartiaten, das in seiner Verzierung an die sog. „schwarzen Sonne" erinnert, tätowieren, innerhalb dessen sich unterhalb der linken Achselhöhle auch eine Sigrune eingearbeitet ist. Die dargestellten Soldaten tragen Helme wie bei der Wehrmacht, sie erinnern für Dritte aufgrund ihrer Ausrüstung an die Zeit des zweiten Weltkrieges. Zudem dekorierte er im ersten Stock des von ihm bewohnten Anwesens einen nicht von außen einsehbaren Raum, in dem er auf einer Fläche von 24,8 m2 diverse Sammlerstücke aufbewahrte. In diesem sogenannten Sammlerraum (auch bezeichnet als Museumszimmer, Devotionalienzimmer) befanden sich zum Teil private Erinnerungen an seinen Großvater, aber auch sonstige historische und militärische Sammlerstücke, die der Angeklagte wie in einem Museum zusammenstellte. In den Raum brachte er diverse Utensilien ein, die aus der Zeit des Nationalsozialismus stammten. Unter anderem deponierte er dort mehrere Uniformjacken der Wehrmacht mit Hakenkreuz oder einem Aufnäher „Adolf Hitler", eine Uniformjacke der Luftwaffe mit Hakenkreuz, alle auf Kleiderständern, ein eisernes Kreuz mit Hakenkreuz, ein Stahlhelm mit Hakenkreuz, Gürtelschnallen mit Hakenkreuzen, eine mit einer Sigrune, Blech- und Emailleschilder mit Hakenkreuzen, eine Uniformjacke der Waffen-SS, eine Mütze mit Hakenkreuz und Totenkopfdarstellung, ein Plakat mit Fallschirmjägern mit Hakenkreuz. Eine Puppe war mit einer Hakenkreuzarmbinde, einem Gürtel mit Gürtelschnalle mit Hakenkreuz, einem Dolch mit Hakenkreuz und drei Abzeichen mit Hakenkreuzen versehen. Weiter befanden sich in dem Raum Siegel und Stempel mit Reichsadler und Schriftzug der Waffen SS, Bilder und Fotos von Soldaten der Waffen-SS, eine Ehrenurkunde des Reichsluftschutzbundes, Bücher und Gemälde zum „Dritten Reich", Briefumschläge mit Hakenkreuz, Tassen und Teller und Messer mit Hakenkreuzen, ein 5 m großer roter Banner mit Hakenkreuz, zusammengerollt, Wimpelketten, Anstecker, Orden mit Hakenkreuz und Bajonette mit Hakenkreuzen. Die Wand dekorierte der Angeklagte mit einem Plakat mit den Symbolen der „Waffen SS", einem Bild mit einem Ehrendenkmal mit Hakenkreuz, einem Bilderrahmen mit Orden mit Hakenkreuz und Fotos, einem „Eisernen Kreuz", einer Medaille am blauen Band mit Reichsadler und Hakenkreuz, einer Verleihungsurkunde „Ehrenkreuz der deutschen Mutter" und einem hölzernen Wappenschild mit Symbol Panzerdivision Wiking. Der Angeklagte war im Besitz eines Mobiltelefons der Marke Apple IPhone 6 (IMEI: …) mit der Mobilfunknummer … . Er war Teilnehmer in verschiedenen WhatsApp-Chatgruppen und Einzelchats. Hierbei verschickte er unter Nutzung dieses Mobiltelefons neben straflosen auch strafbare Inhalte in Texten, Bildern oder Videos in Gruppen und Einzelchats. Er sendete die Inhalte jeweils an Empfänger aus seinem Bekanntenkreis, die mutmaßliches Interesse an den Inhalten hatten. a) Am 31.10.2018 erhielt der Angeklagte um 17:09 Uhr in dem Whats-App-Einzelchat mit „…" eine Datei mit Bild mit Text übersandt. Auf dem Bild ist Adolf Hitler in Uniform mit Hakenkreuzarmbinde auf einem Rednerpult stehend zu sehen. Er streckt seinen rechten Arm zum sogenannten Hitlergruß aus. Es ist eine große Zuschauermenge erkennbar. Im unteren Teil des Bildes befinden sich die Worte: „HALLO WIEN!". Der Angeklagte fand die Parallele zu „Halloween" an diesem Tag gelungen und leitete die Datei mit Bild und Text unkommentiert an verschiedene Whats-App-Chatgruppen weiter. Um 17:19 Uhr verschickte er das Bild an eine WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „Laternchen Stammtisch", die mit ihm aus 12 Teilnehmern bestand, unter anderem war auch sein Bruder Angekl. 2 Teilnehmer der Gruppe. Gleichzeitig teilte er die Dateien in zwei weitere WhatsApp-Gruppen, „Infochannel Team …" (vier Teilnehmer insgesamt) und „Schabernack und mehr" (sieben Teilnehmer insgesamt). Um 17:21:42 verschickte der Angeklagte die Datei in eine weitere WhatsApp-Chatgruppe mit Namen „Malle 2.-6. September ..“, die insgesamt aus acht Teilnehmern bestand, die sämtlich hessische Polizeibeamte an unterschiedlichen Dienststellen waren. Die Teilnehmer der WhatsApp-Gruppen waren dem Angeklagten, der nicht als Administrator der Gruppen tätig war, alle bekannt. Der Angeklagte wusste, dass er die Abbildung mit Adolf Hitler und dem Hakenkreuz nicht verbreiten durfte. Darüber setzte er sich aber bei der Weiterleitung der Datei hinweg. Er rechnete vielmehr sogar damit, dass die Empfänger die Datei weiter an andere Gruppen und Einzelpersonen teilen werden und dass der Inhalt an eine noch größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Personen gelangt. Dies nahm er billigend in Kauf. b) Am 08.11.2018 erhielt der Angeklagte um 00:15 Uhr in der WhaltsApp-Gruppe „Dienstgruppe B" mit insgesamt 21 Teilnehmern, ausschließlich hessische Polizeibeamte, von „…" eine Datei mit einem einer Werbeanzeige nachempfundenen Bild, das dunkelhäutige Spielzeugpuppen in einem Metallkorb zeigt. Über dem Korb befindet sich ein Schild mit dem Schriftzug „Raus damit". In der Bildmitte ist der folgende Text enthalten: „alle reden nur aber Ikea schreitet zur Tat". Der Angeklagte wusste, dass der Inhalt zum Hass gegen dunkelhäutige Teile der Bevölkerung aufstachelt und dass er ihn nicht verbreiten durfte. Trotzdem leitete er die Datei unkommentiert in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" mit insgesamt sieben Teilnehmern („…", „…", „…", „…", „…", „…") weiter. Er rechnete auch hier damit, dass die Empfänger die Datei weiter an andere Gruppen und. Einzelpersonen teilen werden und dass der Inhalt an eine noch größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Personen gelangt. Dies nahm er billigend in Kauf. c) Am 09.11.2018 um 13:55 Uhr stellte der Angeklagte ein Video in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" ein, in dem sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Hund gezeigt werden. Es ist zu sehen, wie ein Hund den Analverkehr mit einem Mann vollzieht. Das mit orientalischer Musik unterlegte Video hat eine Länge von einer Minute und 37 Sekunden. Eingeblendet wird über die gesamte Dauer der Schriftzug „…" sowie „…". Hierzu schrieb der Angeklagte „Schöne Grüße aus Kanackistan, die treibens mit allem und jedem." Innerhalb einer Minute teilte er das Video auch in den Einzelchats „…", „…" (beide 13:56.47 h) und „…" (13:57:07 h). Der Angeklagte erkannte, dass es sich um Pornografie mit sexuellen Handlungen zwischen Mensch und Tier handelte, die nicht verbreitet werden durfte, und nahm die Weiterleitung gleichwohl vor. Er rechnete auch hier damit, dass die Empfänger die Datei weiter an andere. Gruppen und Einzelpersonen teilen werden und dass der Inhalt an eine noch größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Personen gelangt. Dies nahm er billigend in Kauf. Ob der Angeklagte daneben in Kauf nahm, dass von den Empfängern gegenüber Muslimen eine feindselige Haltung eingenommen wird, vermochte die Kammer im Hinblick auf die Bezugnahme auf den Schriftzug „…" nicht festzustellen. d) Am 06.12.2018 stellte ein Teilnehmer um 20:49 Uhr in die WhatsApp-Gruppe „Laternchen-Stammtisch" eine Datei ein, die ein Bild mit Text enthielt. Das einer Werbeanzeige nachempfundene Bild zeigt im Zentrum einen Nassrasierer mit einer mittigen Ausssparungin der Schnittfläche. In der linken unteren Ecke ist das Markenlogo „BRAUN" wiedergegeben. Zusätzlich befinden sich die Schriftzüge „TORTI PREMIUM QUALITY" und „designet to make a difference" auf dem Bild. Rechts im Bild befindet sich ein schwarz-weißes Porträtfoto von Adolf Hitler. Im Hintergrund sind Berge und ein Dorf abgebildet. Der Angeklagte stellte die Datei mit diesem Bild um 20:52 Uhr in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" ein, die — wie er wusste neben ihm 6 weitere Teilnehmer hat. Er rechnete auch hier damit, dass die Empfänger in der Gruppe die Datei weiter an andere Gruppen und Einzelpersonen teilen werden und dass der Inhalt an eine noch größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Personen gelangt. Dies nahm er billigend in Kauf, obwohl er die deutliche Abbildung von Adolf Hitler erkannte. e) Dem Angeklagten war bereits am 26.01.2012 unter Nr. 05/2012 durch den Landrat des Vogelsbergkreises in … eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige ausgestellt worden. Die Erlaubnis enthielt folgende amtliche Eintragungen: „Die Erlaubnis gilt nicht zum Erwerb von verbotenen Waffen oder Waffen, die unter das KWKG fallen. Der Waffenbehörde, ist jährlich, erstmals zum 01.01.2013, eine Aufstellung über den Bestand der Schusswaffen vorzulegen". Mit Ergänzung vom 27.03.2013 war der Erwerb und der Besitz von Munition zu den in dieser Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen erlaubt. Der Angeklagte war aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und der darüber hinaus auch aufgrund seines Interesses privat angeeigneten Sachkunde in der Lage, verschiedene Waffen und Munition zu unterscheiden und rechtlich einzuordnen. Insbesondere kannte er auch den Unterschied von erlaubten und verbotenen Waffen wie auch von Waffen oder Munition, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen. In der Waffenbesitzkarte wurde 39 Waffen eingetragen, wobei die letzte Eintragung vom 13.12.2017 stammt. Der Angeklagte bewahrte die eingetragenen Lang- und Kurzwaffen und zum Teil dazugehörige Munition zuhause auf. Eine letzte Zuverlässigkeitsprüfung des Amts für Aufsichts- und Ordnungsangelegenheiten hatte am 12.04.2018 stattgefunden, ohne dass Bedenken angemeldet worden waren. Im privaten und dienstlichen Bekanntenkreis des Angeklagten kannte man sein Interesse für Waffen und Munition, weshalb ihm solche häufig zum Kauf angeboten und geschenkt wurden. Der sachkundige Angeklagte nahm die Waffen und Munition von verschiedene Personen an und verbrachte sie nach und nach in seine Wohnung. Zum Teil ließ er diese jedoch nicht in der Waffenbesitzkarte eintragen, zum Teil war sie — wie er wusste — verboten und nicht eintragungsfähig. Bei einer Durchsuchung in dem Wohnhaus des Angeklagten in der … in …, … anlässlich eines Disziplinarverfahrens am 16.12.2018 wurden schließlich folgende Gegenstände aus seinem Eigentum aufgefunden: - ein nicht auf der Waffenbesitzkarte eingetragenes Luftgewehr, Hersteller Diana, Modell 35, Kaliber 4,5 mm, Waffennummer …, ohne F-Zeichen im Fünfeck, mit Zielfernrohr Ohta 3-7 x 20, aufgefunden im nicht verschlossenen Sammlerraum neben dem Holzschrank stehend - drei nicht eingetragene Revolver, Kaliber 11, ohne Beschusszeichen, in einem Karton auf dem Dachboden, - eine nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragene Pistole Umarex im Personenkraftwagen, …, amtliches Kennzeichen …, dessen Halter der Angeklagte ist, in einem Ablagefach unterhalb des Fahrersitzes, Patronen, Geschosse mit Zusätzen und Kartuschenmunition, für deren Besitz der Angeklagte, - wie er wusste — keine Erlaubnis hatte. Patronenmunition: Lfd.. Nummer Anzahl Kaliber III.1 38 12/70 III.4 10 8 x 56 mm R III.7 43 8 mm Lebel III.9 25 12/70 III.10 24 9 mm Kurz III.15 . 1 9 mm Kurz III.16 10 8 x 65 mm R III.18 100 .38 Special III.20 100 .38 Special III.23 45 8 x 50 mm R 2 7,92 x33 mm Kurz III.25 390 12/70 21 12/67,5 III.27 1 6,5 x 68 mm 1 9 mm Kurz 101 8 x 58 mm III.28 54 12 3 16/70 III.28 2 20/70 III.29 25 .45 Auto 8 .320 6 12 8 11,15 x 60 mm R 7,92 x 33 mm Kurz 1 5,6 x 52 mm R 26 8 x 58 mm R 2. 8 x 50 mm R Mann- licher 7,5 x 54 mm MAS III.30 1 .44 Rem Mag 1 7,62 x 25 mm Toka- rev III.30 1 .22 Win Mag 1 5,6 x17 mm R 2 6 mm Flobert VI.1 10 7,62 x 54 mm R VI. 2 1 .45 Auto 17 9 mm Kurz 1 7,62 x 25 mm 1 .38 Special 1. .22 Hornet 1 8 x 50 mm R Mann- licher 2 7,62 x 54 mm R 1 7,62 x 51 mm 3 8 x 58 mm R 1 8 x 56 mm R 2 7 x 64 mm IIII.29 3 7,5 mm (Brand) 1 7,5 mm (Brand- Spreng= oder Kampfstoff) III.27 14 8 x 57 mm IS (Leuchtspur) III..29 2 7,5 x 54 mm MAS (Brandsatz) 6 8 x 57 mm IS (Leuchtspur) 1 .30-06 (Hartkern) 1 7,5 x 54 mm MAS (Brand-Spreng- o- der Kampfstoff) VI.2 1 .30-06 (Hartkern) Erlaubnispflichtige Kartuschenmunition: Lfd. Nummer Anzahl Kaliber III.29 2 7,62 x 51 mm III.29 1 .30-06 1 8 x 50 Verbotene Kartuschenmunition: III.29 1 9 mm Rand Knall Sprengmittel: III.29 Ca. 1,4 Holzfasern und g Nitrocellulose-Treibladungspulver Der Sammlerraum wurde versiegelt, aufgrund der Ergebnisse der Durchsuchung wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Am 17.01.2019 fand aufgrund eines strafrechtlichen Durchsuchungsbeschlusses eine weitere Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten statt, bei welcher weitere Gegenstände aufgefunden und sichergestellt wurden: - drei Fallmesser und eine Stahlrute im Sammlerraum in einer Vitrine, Patronen-, Kartuschenmunition, Munition für Kriegswaffen in einer Holzkiste im Sammlerraum und Sprengmittel. Im Einzelnen: Patronen und Geschosse: Lfd. Nummer Anzahl Kaliber 1.2.1.1.12 46 7,5 x 54 mm MAS 1.2.1.1.22 27 9 x 23,2 mm 5 9 x 23 mm 4 7,63 mm 1.2.1.2.7 5 9 x 17 mm kurz 5 4 mm Randzünder lang 1.2.1.2.9 10 7,62 x 54 mm R 1.2.1.4.20 1 8 x 56 mm R 1.2.1.4.22 10 8 x 56 mm R 1.2.1.4.70 3 .450 1 .45 Auto Rim 1 6 mm Flobert 2 .32 S&W 2 .380 Auto 1 .32 Long Colt 1 .320 2 7,62 x 38 mm Nagant 4 .357 Magnum 1 5,75 mm Velodog 1 7,63 x 25 mm Mauser 1 9 x 25 mm Mauser 1 7,65 x 20 mm Long 1.2.4.1 80 7,62 x 54 mm R 1.2.4.2.1 9 8 x 72 mm R 1 .22 Win Mag 1 9 mm kurz 1 .357 Magnum 3 8 x 56 mm R Lfd. Nummer Anzahl Kaliber 7 .222 Rem 1 .222 Rem Mag 18 7 x 65 mm R 25 7 x 64 mm 7: 6,5 x 55 mm 1 7 x 57 mm R 2 .30-06 SPRG 2 7,62 x 51 mm 2 7 x 57 mm 1 7,62 x 54 mm R 1 7,62 x 53 mm R 31 Schwarzpulverpress- linge .38 1.2.4.2.4 1 7,65 x 20 mm longue M 1.2.4.2.5 94 9 mm Flobert Schrot 1.2.4.2.7 1 7 x 64 mm 3 7,62 x 51 mm 3 .222 Rem 2 9 mm Flobert 13 6 mm Flobert 44 .22 Win Mag 2 .22 Hornet 2 .38 Special 1.2.4.2.8 2 16/67,5 1 16/70 2 12/67,5 2 12/70 1.2.4.2.1 1 Hartkernpatrone .30-06 1 7,62 x 51 LSP Erlaubnispflichtige Kartuschenmunition: Lfd. Nummer Anzahl Kaliber LOS-Nummer 1.2.4.2.1 2 7,62x51 mm DAG91 B0319 DAG93D0336 1.2.1.1.22 29 7,62x51 mm DAG50/89 1.2.1.4.28 20 7,62x51 mm MEN-86-39 1.2.1.4.29 2 7,62x51 mm HK-87-49 10 7,62x51 mm HK-89-16 2 7,62x51 mm HK-89-20 1 7,62x51 mm HK-89-29 4 7,62x51 mm HK-89-30 1 7,62x51 mm HK-89-31 1.2.1.4.53 120 7,62x51 mm MEN96D0053 1.2.1.4.54 9 7,62x51 mm MEN96D0053 1 7,62x51 mm HK-89-30 1.2.1.4.69 120 7,62x51 mm MEN97C0054 1.2.4.2.1 1 7,62x51 mm DAG93G0623 1 7,62x51 mm DAG 4-61 2 7,62x51 mm DAG 5-62 1 . 7,62x51 mm MEN-86-29 1.2.4.2.4 9 7,62x51 mm MEN-86-14 8 7,62x51 mm DAG-80-7 1 7,62x51 mm DAG-87-34 1 7,62x51 mm DAG-71-46 (Urspr.) Munition für Kriegswaffen: Lfd. Num- An- Kaliber LOS-Nummer mer zahl 1.2.1.1.12 5 20 mm x 139 DM NWM-3-98-X 78 A1 1.2.1.4.67 1 20 mm x 139 DM RHU 96 F 1707 128 1.2.1.1.12 2 12,7 mm x 99 Weichkern Leuchtspur aus III.29 1 12,7 mm Hartkerngeschoss aus III.29 1 13 mm x 92 HR Hierbei steht die Funktionsfähigkeit als Kriegswaffenmunition hinsichtlich der beiden unter 1.2.1.12 (12,7 mm x99 Weichkern, Leuchtspur), die in einer Holzkiste aufgefunden wurden, die sich im sog. Sammlerraum auf dem Fußboden befand, fest. Sprengmittel: Lfd. Nummer Menge Stoff 1.2.1.1.12 Ca. 8 g Nitrocellulose-Treibladungspulver 1.2.4.2.1 48 g Schwarzpulver Das Nitrocellulose-Treibladungspulver befand sich in derselben Holzkiste wie die beiden o.a. Leuchtspurpatronen. Das unter 1.2.4.2.1 sichergestellte Schwarzpulver befand sich im Waffenschrank im Ankleidezimmer links. Der Angeklagte wusste, dass er die aufgefundenen Gegenstände, soweit sie erlaubt waren, nicht auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen und dass der Besitz der weiteren Gegenstände verboten war. Er verfügte über keine Genehmigung bezüglich des Erwerbs und Besitzes der explosionsgefährlichen Stoffe, was er ebenfalls wusste. 2. (betr. Angekl. 2) Auch der Angeklagte 2 war interessiert an Waffen und geschichtlichen Zusammenhängen des zweiten Weltkrieges, wenn auch nicht in dem gleichen Maße wie sein Bruder. Auch er ließ seinen Körper tätowieren, wobei bei seinem Wechsel in den Polizeidienst in … an den Tätowierungen seitens der Einstellungsbehörde kein Anstoß genommen worden war. Auf dem linken hinteren Oberarm befindet sich ein schwarzer dicker nach oben gerichterer Pfeil mit einem roten X im unteren Bereich des Pfeiles. Der Pfeil ähnelt einer sog. Tyr-Rune. Weiter befinden sich Wappen und Kreuze auf dem Rücken. a) Der Angeklagte war im Besitz eines Mobiltelefons der Marke SAMSUNG GALAXY A3 (Gerätemodel …), welches er auch nutzte. Der Angeklagte nutzte die Kommunikation über den Dienst WhatsApp in Einzel- und Gruppenchats. Er verfügte über eine Videodatei mit dem Dateinamen „…“ bei der es sich um eine gestellte Anrufbenachrichtigung mit dem gut zu erkennenden Klarkonterfei von „Adolf Hitler" handelte. Bei Abspielen des Videos ist dieses Bild zu erkennen, während ein Klingelton zu hören ist. Der Angeklagte wusste, dass er das Bild nicht verbreiten durfte, fand aber das Video als „blöden Scherz" gelungen und lustig. Deshalb setzte er sich über Bedenken hinweg und stellte die Datei mit dem Video ein eine WhatsApp-Gruppe ein, für die kein Gruppenname hinterlegt war und die mit ihm zusammen 10 Teilnehmer aufwies, die seine Nachrichten üblicherweise zur Kenntnis nahmen. Es handelte sich bei den neun weiteren Teilnehmern um seinen Bruder sowie Freunde und Bekannte des Angeklagten, die zum Teil auch ausländische Wurzeln hatten (…, …, …, „…", seinen Bruder …, …, …, … und …). Innerhalb der Gruppe war nicht ausdrücklich besprochen worden, ob eingehende Dateien weitergeleitet werden dürfen oder nicht. Absprachen zu einer Geheimhaltung waren nicht getätigt. Auch eine stillschweigende Vereinbarung hierzu hab es nicht. Der Angeklagte, der selbst keine Scheu hatte, sogenannte „Memes" aus der WhatsApp-Kommunikation an andere Teilnehmer weiterzuleiten, ging davon aus, dass die Teilnehmer der Gruppe seinen Humor teilen und den Inhalt des Videos ebenso lustig finden würden. Er rechnete mit der Weitergabe des Videos durch die anderen Gruppenmitglieder an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen und nahm dies billigend in Kauf. b) Im Jahr 20.. war der Angeklagte auf der Polizeistation … tätig. Als Polizeivollzugsbeamter hatte er Zugriff auf das polizeiliche Auskunftssystem „POLIS". Ohne dienstlichen Anlass nahm er unter seiner Personalnummer zwei Anfragen vor und gab die so erhaltenen Informationen absichtlich an private Bekannte weiter, was er — wie er wusste — nicht durfte. So wurde der Angeklagte am 19.03.20.. per WhatsApp-Nachricht von einer Freundin aus Kindertagen, Frau … mit den Nachrichten: „Huhu ich brauche mal deine Hilfe gegen meinen Sohn liegt ein Haftbefehl vor und ich erfahre nicht wieso und weshalb kannst du da was erfahren????" und „Mein Sohn heißt …" Dem Angeklagten tat Frau … mit ihren Sorgen um den Sohn leid. Er antwortete ihr deshalb noch an demselben Tag: „Moin, moin. Ich kann morgen mal nachsehen ..." „Hab morgen Tagdienst". Der Angeklagte erfragte noch das Geburtsdatum des Sohnes und nahm am Folgetag, dem 20.03.20.., gleich morgens eine Abfrage im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem „POLIS" vor, die negativ verlief. Er schickte Frau … daraufhin um 06:30 Uhr per WhatsApp die Nachricht: „Moin. Also im polizeilichen System ist dein Sohn nicht erfasst ... Also auch kein Vollstreckungshaftbefehl oder sonst was." c) Am 30.03.20.. bat der langjährige Bekannte des Angeklagten 2, Herr …, in einer WhatsApp um Hilfe. Er schrieb in mehreren Nachrichten: „Mir hat heut mittag glaub jmd deine Kollegen aufn hals gehetzt" „Die standen bei mir am haus aber ich war grad unterwegs mim Quad" „steht sowas bei euch im Computer?". Der Angeklagte antwortete nur fünf Minuten nacch erhalt der letzten nachricht: „Normal ja. Vermutlich aber nur als sonstiger Eintrag in … . "Der Zeuge … schrieb sodann um 17:01 / 17:02 h: „Ok.", „Prüf das mal bei Gelegenheit.", „…", „Mein Name kennste", „…". Der Angeklagte führte für seinen langjährigen Bekannten die gewünschte Recherche in „POLIS" durch. Obwohl er wusste, dass er das Ergebnis nicht nach außen tragen durfte, teilte er seinem Bekannten um 17:02 Uhr mit: „Ich hab hier nichts gefunden. Hab schon direkt geschaut". d) Auch der Angeklagte 2 war waffenaffin. So verwahrte er diverse Waffen (zum Teil offen herumliegend) in seiner Wohnung an der Anschrift „…" auf. Hierbei handelte es sich zum Teil um erlaubnisfreie Waffen, die er aber nicht ordnungsgemäß verwahrt hielt. Zum Teil (hinsichtlich zwei Waffen ohne das Zeichen PTB im Kreis) fehlte dem Angeklagten aber auch die Erlaubnis zum Besitz, er verfügte nicht über eine Waffenbesitzkarte, was er wusste. Es bestand — für die erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen - hierbei durch die unzureichende Sicherung die konkrete Gefahr, dass die Verlobte oder Dritte die Waffen an sich nehmen könnten und die Gegenstände verloren gehen. Der Angeklagte 2 hatte sich beim Verbringen der Gegenstände in seine Wohnung und bei der sorglosen Aufbewahrung über die Zugriffsmöglichkeit der Verlobten, die mit ihm die gesamte Wohnung bewohnte, keine besonderen Gedanken gemacht. Er wusste, dass sie Zugriff nehmen konnte, wenn sie wollte. Die Gefahr, dass die Verlobte oder andere Besucher unabhängig von ihrem Alter in seiner Abwesenheit die Waffen an sich nehmen könnten und die Waffen dadurch verloren gehen könnten, nahm er billigend in Kauf. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Zuge eines Disziplinarverfahrens am 16.12.20.. wurden im Wohnhaus des Angeklagten an der Anschrift „…" die folgenden Waffen und andere Gegenstände aufgefunden, die im Eigentum des Angeklagten standen und die er dort hingebracht hatte. So verwahrte der Angeklagte im unverschlossenen Büro in einem dort befindlichen ebenfalls unverschlossenen Rollcontainer - eine ab 18 Lebensjahren erlaubnisfreie Pistole Reck Commander mit PTB - ein erlaubnispflichtiger Revolver Olympic ohne PTB im Kreis — ebendort - eine ab 18 Jahren erlaubnisfreie Pistole Röhm RG 3s mit PTB — ebendort - eine erlaubnispflichtige Pistole Röhm RG 3 ohne PTB im Kreis — ebendort - 58 Patronen Signalsterne Kai 15 mm auf. Im nicht verschlossenen Wohnzimmer, das ähnlich einem offenen Flur auch als Durchgangsraum für den Weg in das Obergeschoss dient, lag im Bereich der Treppe zum Zeitpunkt der Durchsuchung eine Pistole „Gas Erma Werke" offenliegend auf Servierwagen. Die Waffe war für sämtliche Besucher unabhängig von ihrem Alter offen einsehbar und lag zugriffsbereit. IV. Die Feststellungen zu der Biografie der Angeklagten beruhen auf den Angaben der jeweiligen Angeklagten, denen die Kammer glaubt. Die Feststellungen zu den fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen haben ihre Grundlage in den verlesenen Auskünften des Bundesamts für Justiz. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. a) Angaben des Angeklagten 1 in der Berufungshauptverhandlung Der Angeklagte 1 hat in der Hauptverhandlung des Berufungsverfahrens zunächst keine Angaben zur Sache getätigt und sich später teilweise geäußert. So hat er den Besitz der aufgefundenen Gegenstände eingeräumt. Weiter hat er erklärt, die zwei nun als Kriegswaffen definierte Leuchtspurpatronen hätten sich in einer Kiste mit Munition und diversen anderen Geschenken befunden, die er von Kollegen der Polizeistation … zu seinem 40. Geburtstag geschenkt bekommen habe. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass sich in der Kiste, die er damals geöffnet habe, um einzelne Geschenke zu entnehmen, auch Kriegswaffenmunition befinden könne. Wenn er dies gewusst hätte, so der Angeklagte, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, „Siegelbruch zu begehen" und die Patronen zwischen der ersten und der zweiten Durchsuchung zu vernichten. Die Weiterleitung und Kommentierung des Videos unter c) hat der Angeklagte eingeräumt. Zu den Tätowierungen hat der Angeklagte angegeben, dass sie seinem Schutz dienen sollten. Ihnen käme insgesamt eine schützende Bedeutung zu. Tatsächlich seien die drei verschlungenen Dreiecke auch ein Markenlabel bei …, einen Bezug zu dem Unternehmen habe er allerdings nicht. Bei dem Schild des Spartiaten, das in der Nähe des Herzens angebracht sei, handele es sich ebenso um einen Schutz — und nicht um die sogenannte „schwarze Sonne". Die alte Symbolik sei jedenfalls von den Nationalsozialisten nur missbraucht worden. Weitere Angaben hat der Angeklagte nicht getätigt. b) Angaben des Angeklagten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung In der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren zu den konkreten Tatvorwürfen keinen Angaben getätigt hat, die Tatvorwürfe eingeräumt — aber die Rechtsauffassung vertreten, dass das Weiterleiten der Inhalte in geschlossene Chatgruppen nicht strafbar sei, weil es kein „Verbreiten" darstelle. Er hat am 29.06.20.. nach ordnungsgemäßer Belehrung bekundet, dass er die Sachverhalte einräume. Weiter hat er zusammengefasst erklärt, dass er alle Mitglieder der betroffenen WhatsApp-Gruppen persönlich kenne. Es hätten sich in der Gruppe „… Stammtsich" neben seinem Bruder „Fußball-Kumpels und ausländische Kumpels" befunden. Man habe sich auch mal zum Würfeln oder Weggehen getroffen, nicht lediglich in der Kneipe „…", den Namen habe man „nur so" genannt. Er sei nicht Administrator der Gruppen. In der Gruppe „…" seien Mitglieder seiner ursprünglichen Dienstgruppe bei der Polizei gewesen, ebenso wie in der Gruppe „…". Er kenne die Empfänger alle persönlich und fahre auch manchmal mit ihnen „weg". Er habe sich bei der Weiterleitung der Bilder keine Gedanken, insbesondere keine rassistischen oder rechten Hintergedanken, gemacht. Er sei Hobbyhistoriker. Sein Verhalten sei dumm gewesen, er hätte kritischer mit den Inhalten umgehen sollen. Das Video habe sich nach seiner Auffassung nicht gegen Muslime, sondern gegen Terroristen gerichtet. Man habe bei den Ermittlungen alles letztlich zu seinen Ungunsten interpretiert. Nunmehr bekomme er keine solchen Bilder mehr und schicke auch keine mehr rum. Politisch sei er „weder rechts noch links". Er sei seit ungefähr 19.. tätowiert. Er habe sich die „Sonne" in der Nähe seines Herzens tätowieren lassen, damit diese ihn beschütze. Einmal sei er bei einer Festnahme mit einem Messer angegriffen, aber nicht verletzt worden. Er sei abergläubisch. Auch die Tätowierungen hätten mit Nazis nichts zu tun. Sein Hobby sei das Militär, das sei ein schmaler Grad. Bereits im Grundschulalter habe er angefangen zu sammeln, der Raum enthalte auch Dinge aus dem ersten Weltkrieg, es handele sich um Dinge aus dem Familienbesitz. Waffen habe er irgendwann gesammelt, weil diese werthaltig seien. Er habe sich über Waffen informiert und eine Expertise geschrieben, nun dürfe er diese seit 20.. sammeln. Er habe sich dann einige Waffen zugelegt, sei auch Mitglied im Schützenverein, habe aber kein Interesse „herumzuschießen". Jeder Kollege habe gewusst, dass er sammle und auch immer wieder danach gefragt. Der eine oder andere habe ihm dann auch Munition gebracht, mal in Plastiktüten, mal in einem Lederbeutel. Es sei so viel „Zeug" gewesen, dass er es einfach in einen Tresor gepackt habe, ohne sich Gedanken zu machen. So sei das auch mit den Fallmessern gewesen, die er in seine Vitrine gelegt habe, in den Raum, der immer verschlossen gewesen sei. Auch das Schwarzpulver habe sich bei den Sachen befunden, die ihm geschenkt worden seien. Er habe bei den Geschenken manchmal nur „geraschelt" und die Tüte in irgendeine Kiste gelegt. So müsse es ihm auch mit den Leuchtspurpatronen ergangen sein. Der Angeklagte hat sich dann in der ersten Instanz im Rahmen der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern weiter zu den Gegenständen im Sammlerzimmer geäußert. Die sonstigen Utensilien seien zum Teil von seinem Großvater und Urgroßvater: Er habe Uniformen aus dem ersten und zweiten Weltkrieg besessen. Es habe sich auch Ernennungsurkunden und eine Urkunde für die Rettung eines ausländischen Mitbürgers am 04.11.20.. aus einem brennenden Haus dort befunden. Hakenkreuze habe er teilweise abgedeckt, die Flagge mit dem Hakenkreuz zusammengerollt, aber es habe sich halt um Dinge gehandelt, die ihn interessierten. Er habe die Dinge wegen des Geldwertes gesammelt. Bei der Sammlung von Schuhen reiße man schließlich auch das Markenetikett nicht ab, weil dies zu einer Entwertung führe. Er habe Bilder seines Großvaters und Urgroßvaters aufgehängt. Sein Großvater sei sein großes Vorbild gewesen. Die Munition habe er zum Teil im historischen Tresor im Museumszimmer, zum Teil in einem alten Waffenschrank im Ankleidezimmer aufbewahrt. Bei der ersten Durchsuchung habe es hierzu keine Beanstandung gegeben, bei der zweiten Durchsuchung habe er die Beamten selbst zu dem Schrank geführt. Die Revolver habe er von einem Kollegen bekommen und auf dem Dachboden abgestellt. Sie seien gar nicht funktionsfähig gewesen. Das Luftgewehr sei ein Überbleibsel aus den 70er Jahren. Es habe nur herumgestanden. Die Waffe im Auto habe nach seiner Meinung kein Magazin gehabt. Die habe er sich zur Sicherheit angeschafft, weil er nach einer Festnahme (derselben, bei der er auch mit dem Messer angegriffen worden sei) bedroht worden sei; er sei häufig bedroht worden, die Waffe habe er nur zum Zeigen gehabt. Für die Expertise zum Sammlergebiet, die er für die Behörde gebraucht habe, habe er viel gelernt und auch bei einem Sachverständigen Fragen zu einzelnen Waffen beantworten müssen. Er habe den Kontakt zur Waffenbehörde gepflegt. Ihm sei immer wichtig gewesen, dass die Behörde gesehen habe, wer er sei. Er wolle nun damit abschließen. Er habe mit der Waffenbehörde vereinbart, dass diese die Waffen für ihn verkaufen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die geständige Einlassung gegenüber dem Amtsgericht Alsfeld — soweit sie den Feststellungen entspricht — zutreffend war. Dies gilt insbesondere, soweit der Angeklagte den objektiven Sachverhalt hinsichtlich sämtlicher Taten eingeräumt hat. Auch wenn der Angeklagte seine Angaben in der Berufungshauptverhandlung allein hinsichtlich der aufgefundenen Gegenstände und dem eingestellten Video wiederholt hat, weisen die detaillierten ursprünglichen Angaben persönliche Bezüge auf. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass sich der Angeklagte vor dem Amtsgericht zu Unrecht belastet haben könnte. Entsprechendes war auch nicht Gegenstand seiner Einlassung in der Berufungshauptverhandlung. Das Geständnis steht auch in Übereinstimmung mit den in die Hauptverhandlung eingeführten Ermittlungen. c) Weitere Grundlagen der Feststellungen zu den Fällen 1 bis 4, oben darstellt unter a) bis d) Hinsichtlich der übermittelten Dateien mit Text und Bildern, Fälle a)-d), ergibt sich die Täterschaft des Angeklagten auch daraus, dass diese unter dem WhatsApp-Namen des Angeklagten von seinem Mobiltelefon versandt wurden. Hierzu hat der Zeuge … ausgeführt, er (der Zeuge) sei als Mitglied der … des … mit den Ermittlungen befasst worden. Drei am 16.12.20.. sichergestellte Handys des Angeklagten seien der Datensicherung zugeführt worden. Davon sei ein Samsung S 8 defekt gewesen, die Datensicherung sei nicht gelungen. Ein Iphone 6 und ein Vodafon 785 hätten als Grundlage für die Auswertung, u.a. der WhatsApp-Kommunikation, gedient. Bei dem Mobiltelefon der Marke Apple IPhone 6 (IMEI: …) mit der Mobilfunknummer … habe es sich um das von dem Angeklagten zuletzt genutzte Gerät gehandelt. Es seien Einzelchats und Chatgruppen nach ihrem Inhalt ausgewertet wurden und Extraktionsberichte zu den Instant Messages verfasst worden. Der Angeklagte habe die Nutzung der Handys bestätigt und die erforderlichen Passwörter bereitgestellt. Er habe im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation den Namen „Immer i.d. HKL" genutzt, man habe dies mit „Immer in der Hauptkampflinie" übersetzt, wobei es sich um eine Vermutung handele. Die Gruppe „Schabernack und mehr" habe neben dem Angeklagten noch sechs Teilnehmer gehabt, bei denen es sich um Polizeibeamte gehandelt habe, was eine Inhaberfeststellung und eine Nachfrage bei den Behörden ergeben habe. Vier weitere Teilnehmer hätten nach seiner Einordnung strafrechtlich relevanten Inhalt eingestellt. Es habe in der Zeit vom 04.04.20.. bis zum 15.12.20.. durch eine Kommunikation des Angeklagten stattgefunden, ab dem 16.10.20.. bis zur Sicherstellung am 16.12.20.. habe er das o.g. Handy Iphone genutzt. Die Kommunikation in der WhatsApp-Gruppe „… Stammtisch" habe am 30.01.20.. - noch mit dem alten Handy — begonnen und sei bis zum 15.12.20.. auf dem neuen Handy fortgeführt worden. Die Gruppe habe aus 11 weiteren Mitglieder neben dem Angeklagten bestanden, wobei es sich nur bei dem Angeklagten und seinem Bruder um Polizeibeamte gehandelt habe. Die Gruppe „… 2.-6. September .." habe aus 8 Mitgliedern und die Grupee „Infochannel Team …" aus 4 Mitglieder bestanden. Unverkennbar sei in Einzelchats und Gruppen rechtes Gedankengut geteilt worden. Er, der Zeuge, sei letztlich dafür verantwortlich gewesen, die Verstöße nach § 86a StGB und § 130 StGB zu sammeln und zusammenzufassen. Soweit er die Nachrichten durchgesehen hätte, habe auch Kommunikation über andere Bereiche wie Fußball, den Dienst und Frauen stattgefunden. Der Angeklagte sei sehr aktiv gewesen im Chatten. Er könne es nicht anteilsmäßig erfassen, welche Kommunikation strafbar und welche straflos gewesen sei, es seien jedoch jedenfalls keine Einträge erkennbar geworden, in welchen der Angeklagte sich von dem übermittelten rechten Gedankengut distanziert habe. In der gesamten Kommunikation sei keinerlei Distanz zu erkennen gewesen, jedenfalls sei ihm eine solche nicht erinnerlich. Weiter sei auffällig gewesen, wie schnell die Inhalte geteilt worden seien. Hinsichtlich des Inhalts der Kommunikation im Einzelnen verweise er auf die Extraktionsberichte. Die Bekundungen des Zeugen waren differenziert und für die Kammer glaubhaft. Die Kammer hat die verfahrensgegenständlichen Extraktionsberichte zum Teil verlesen und zum Teil im Selbstleseverfahren eingeführt. Aus den Berichten war die eingebende Stelle mit Nummer und Benutzername, der Zeitstempel der Mitteilung, der Text, die Anhänge und die Richtung (eingehend oder ausgehend) erkennbar. Die Kammer hat den Inhalt und die Zeitangabe den Berichten entnommen. Die betroffenen Anhänge (Lichtbilder und ein Video) hat die Kammer in Augenschein genommen. Bei Inaugenscheinnahme haben sich Bilder und Texte wie in den Feststellungen beschrieben dargestellt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Weiterleitung der Dateien mit dem Vorsatz handelte, den Inhalt zu verbreiten. Dem Angeklagten war der Inhalt bekannt. Er stellte ihn auch bewusst in die verschiedenen Gruppen- und Einzelchats ein. Hierbei ging er davon aus, dass die jeweiligen Empfänger ihn ihrerseits zur Kenntnis nehmen. Sämtliche Gruppen und Einzelchats waren von den Teilnehmern rege benutzt. Dass der Angeklagte darüber hinaus auch damit rechnete, dass die Empfänger die Datei weiter an andere Gruppen und Einzelpersonen teilen werden, dass der Inhalt an eine noch größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Personen gelangt und er dies billigend in Kauf nahm, hat die Kammer aus verschiedenen Indizien geschlossen, wobei sie das objektiv feststehende Verhalten der Weiterleitung der Inhalte an die konkreten Empfänger berücksichtigt hat. Zunächst hat der Angeklagte die Inhalte selbst ohne technische Schutzvorrichtungen vor Weiterleitung oder individuellen Warnhinweisen geteilt. Zudem handelte es sich bei den Inhalten nicht um individuelle Inhalte, deren Bezug allein empfänger- oder gruppenbezogen gewesen wäre. Vielmehr handelte es sich meist um allgemeine (verharmlosend) scherzhafte Aufbereitungen von Bildmaterial ohne erkennbaren Autor oder Empfänger. Es handelte sich um bereits zuvor montierte, zum Teil aus dem ursprünglichen Kontext gerissene und zuvor aufbereitete Werke, sog. „Memes". Der Angeklagte teilte die Inhalte schnell, meist innerhalb weniger Minuten. Zumal er mit den Empfängern der Inhalte nichts Diesbezügliches vereinbart hatte, musste er davon ausgehen, dass sich die Empfänger ebenso verhalten wie er und die Inhalte teilen. Dem Angeklagten waren die Empfänger bekannt, weshalb er einschätzen konnte, dass die Empfänger dem Gedankengut nicht ablehnend gegenüberstanden. Tatsächlich fand in keinem Fall, so die Auswertung der im Selbstleseverfahren der Kammer eingeführten Chatprotokolle, eine Zurückweisung oder inhaltliche Kritik innerhalb der Gruppe statt. Weder der Angeklagte noch die Empfänger distanzierten sich von dem Inhalt. Schließlich ergab sich auch nicht aus anderen Hintergründen die Erwartung für den Angeklagten, dass die Empfänger die Dateien nicht teilen würden. So handelte es sich zwar bei den Mitgliedern mehreren Gruppen um Polizeibeamte. Allerdings dienten die Gruppen zum Austausch privater Inhalte und nicht zum Austausch von dienstlichen Geheimnissen. Bei den Gruppen handelte es sich nicht um noch bestehende Dienstgruppen, bei welchen sich die Mitglieder hinsichtlich des jeweiligen Gruppeninhalts der Verschwiegenheit verpflichtet gesehen hätten. Nur ergänzend sei hier ausgeführt, dass der Angeklagte, der teilweise Angaben getätigt hat, selbst nicht behauptet hat, dass der Inhalt von den anderen nicht geteilt werden würde. Er hat vielmehr den Sachverhalt gegenüber dem Amtsgericht Alsfeld insgesamt eingeräumt und nur angegeben, er habe sich als Hobbyhistoriker bei der Weiterleitung der Bilder keine Gedanken, insbesondere keine rassistischen oder rechten Hintergedanken, gemacht. Insoweit hat der Angeklagte letztlich eingeräumt, dass es ihm egal war, an wie viele Empfänger der Inhalt weitergeleitet wird. So konnte der Angeklagte beispielsweise in der Gruppe „Schabernack und mehr", in die er zuletzt am 06.12.20.. (Fall 7) das Porträtfoto von Adolf Hitler weiterleitete, davon ausgehen, dass die Mitglieder der Gruppe ebenso gerne pornografische Darstellungen und Bilder von Adolf Hitler teilen. Am 24.11.20.. ging beispielsweise eine Kommunikation über „Adolf form ever" durch … voran, am 26.11.20.. stellte der Teilnehmer … pornografische Darstellungen von Politikerinnen ein, am Morgen des 06.12.20.. stellte der Teilnehmer … einen Text ein, der mit" Bitte teilen" beginnt und endet und sich inhaltlich über „Das Volk aus dem Morgenland" beschwert. Auch bereits vor Einstellen der Werbeanzeige mit dunkelhäutigen Spielzeugpuppen (Fall 2) und des Videos zu Fall 3 hatten auch andere Teilnehmer fremdenfeindliche und pornografische Inhalte geteilt. Am 03.11.20.. hatte der Teilnehmer … den Text eingestellt: „Dunkelhäutiger vergewaltigt Schaf — Notschlachtung." Sämtliche Texte waren als gelesen notiert. Die beispielhaft dargestellte Kommunikation ergab sich — wie wiedergegeben - aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Extraktionsberichten. d) Weitere Grundlagen der Feststellungen zu Fall 5 (oben unter e) Die Feststellungen zu den aufgefundenen Gegenständen habe ihre Grundlage in dem diesbezüglichen Geständnis des Angeklagten, das sich mit den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweisen deckt. Hinsichtlich des Auffindens der Gegenstände am 16.12.20.. hat die Kammer die Zeugen … und … vernommen, die Ausführungen zum Gang der Durchsuchung getätigt haben. Ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichts des … vom 16.12.20.. wurde die Wohnanschrift des Angeklagten am 16.12.20.. von 12 Uhr bis 19:15 Uhr von den Durchsuchungskräften …, …, …, …, …, …, …, …, … und … durchsucht. Das Wohnhaus teile sich wie folgt auf: Erdgeschoss (Flur, Wohn-Esszimmerbereich mit integrierter Küche, WC/Bad mit Dusche, Hobbyzimmer) und erstes Obergeschoss (Flur, Sammlerraum, weiterer Flurbereich, Bad/WC, Kinderzimmer, Schlaf-/Ankleidezimmer, Kinderzimmer). Der Angeklagte sei um 11:55 Uhr in seinem Fahrzeug angetroffen und angehalten worden. Ihm sei nach Rückkehr zur und Betreten der Wohnanschrift von … das laufende Verwaltungsverfahren eröffnet worden. Das Wohnobjekt sei zunächst video- und fotografisch dokumentiert worden, bevor die eigentliche Durchsuchung begonnen habe. Im Anschluss sei zunächst nach digitalen Medien wie Smartphones PCs, Laptops, Tablets gesucht worden. Sämtliche Passwörter und sonstige Zugangsdaten habe der Angeklagte freiwillig übermittelt. Es seien 8 internetfähige Geräte (Sicherstellungsnachweis I, lfd. Nr. 1-8) vorläufig sichergestellt worden. Es seien (neben den 39 registrierten Waffen Waffen) als Zufallsfunde Waffen und waffenähnliche Gegenstände aufgefunden worden, die sichergestellt worden seien und weiter überprüft würden. Durch … und den Unterzeichner des Berichts (…) sei der PKW des Angeklagten, ein … mit dem amtlichen Kennzeichen … durchsucht worden. Unter dem Beifahrersitz in einem Schubfach habe sich eine Schreckschusswaffe (PTB im Kreis) der Marke UMAREX befunden, die als Zufallsfund sichergestellt worden sei. Die Kategorisierung der Sicherstellungen sei wie folgt: I. Digitalforensische Spuren II. WBK mit registrierten Waffen III. Munition, Magazine IV. Dienstrechtliche Asservate V. Dekorationswaffen VI. Zufallsfund Perkussionsrevolver, Munition, Gewehrmunition vom Dachboden, Maschinengewehrgürtel VII. Zufallsfund Handgranaten VIII. Zufallsfund Schreckschusswaffe im Pkw Der Angeklagte habe keinen Widerspruch gegen die Sicherstellungen erhoben. Der Sammlerraum im ersten Obergeschoss sei durch … versiegelt und der Angeklagte über den Tatbestand des Verstrickungsbruchs belehrt worden. Die Darstellungen im Durchsuchungsbericht sind klar gegliedert, nachvollziehbar und für die Kammer glaubhaft. Die Gegenstände sind im Nachweis über sichergestellte Gegenstände mit Fundort, den die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, näher bezeichnet. Zur Auffindeposition und zur Zuordnung hat die Kammer zudem Lichtbilder in Augenschein genommen. Hinsichtlich der am 17.01.20.. sichergestellten Gegenstände hat die Kammer den Zeugen … vernommen, der an diesem Tag als Objektleiter eingesetzt war. Er hat ausgeführt, dass es am 17.01.20.. nach einem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.12.2018 zu einer weiteren Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten in der … in … gekommen sei. Ein Raum sei mit Devotionalien aus dem 3. Reich, der Weimarer Republik und der Kaiserzeit gefüllt gewesen, diesbezüglich sei der Kollege und Zeuge … zuständig gewesen. Zwei Diensthunde der Bundespolizei hätten die übrige Wohnung nach Sprengmitteln und Munition abgesucht. In einem gesonderten Ankleideraum mit militärischen Beständen im Obergeschoss im ersten Obergeschoss habe ein Hund angezeigt, im und neben dem dortigen Metallschrank habe man dann diverse Munition sichergestellt. Auf dem Dachgeschoss sei ein mutmaßliches Waffenteil sichergestellt worden und sichergestellt worden. Während der Durchsuchung habe der Angeklagte dann von sich den Wunsch geäußert, vernommen zu werden. Er, der Zeuge habe ihn als Beschuldigten belehrt und dann vor Ort vernommen, wobei er die Beschuldigtenvernehmung in seiner Niederschrift versehentlich „Zeugenvernehmung" bezeichnet habe. Der Angeklagte habe ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet. In der Vernehmung erklärte der damalige Beschuldigte, dass die ihm im Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgehaltenen Äußerungen bei einer Kirmesveranstaltung in … nicht stimmten. Er habe nie, wie ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfen, geäußert: „…, komm, ich hab hier noch ein paar SS-Männer ausgemacht." Weder nenne er seinen Bruder „…" noch wisse er, wie er SS-Männer ausmachen solle. Er habe auf der Kirmesveranstaltung seinen Bruder zu sich gerufen, weil er einen Verwandten seines Vaters, der … („…") hieße, getroffen habe. Er, der Angeklagte nehme Nazis zutiefst ab. Bei der Durchsuchungsmaßnahme habe sich der Angeklagte kooperativ verhalten. Die Kammer glaubt den Bekundungen des Zeugen sowohl hinsichtlich der aufgefundenen Gegenstände als auch hinsichtlich der Belehrung. Angesichts des Umfangs der Durchsuchungsmaßnahme ist nachvollziehbar, dass eine Beschuldigtenvernehmung während dieser ursprünglich nicht geplant war und nur stattfand, weil der Angeklagte darauf drängte. Es ist auch glaubhaft, dass der Zeuge den Angeklagten als Beschuldigten belehrte und sich nur in der Niederschrift verschrieb, zumal zu diesem Zeitpunkt schon Maßnahmen gegen den Beschuldigten im Gange waren. Der Zeuge - äußerte sich differenziert und ohne Belastungstendenzen. Dass der Angeklagte — außer den Bekundungen zu Kirmesveranstaltung und zu seiner Gesinnung — im Ermittlungsverfahren keine Angaben getätigt hat, ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen …, der das Verfahren später als Ermittlungsführer übernommen hatte. Das Asservaten-/Spurenverzeichnis vom 17.01.20.., das die Kammer im Selbstleseverfahren eingeführt hat, enthielt unter anderem die den Feststellungen entsprechenden Sicherstellungen. Zur kriminaltechnischen Untersuchung der Schusswaffen hat die Kammer den Zeugen … vernommen, der auch als Sachverständiger im Bereich „Schusswaffen" des Hessischen Landeskriminalamts tätig ist. Der Zeuge … hat bekundet, die Waffenbesitzkarte eingesehen zu haben und sämtliche Waffen und Munition mit ihr abgeglichen zu haben. Er hat bekundet, dass sich die 39 eingetragenen Waffen in den Sicherstellungen befunden hätten. Daneben hat er die weiteren aufgefundenen Waffen, die nicht eingetragen gewesen seien, wie von der Kammer festgestellt beschrieben. Der Zeuge … hat weiter ausgeführt, dass in dem Asservaten-/Spurenverzeichnis vom 17.01.20.. teilweise mehrere Waffen, insbesondere aber eine größere Anzahl Munition, unter einer Nummer asserviert worden sei. Im Rahmen der Untersuchung bei dem HLKA habe man die asservierten Gegenstände dann im Einzelnen untersucht, sortiert und näher beschrieben. Der Zeuge hat sämtliche untersuchten Patronen in der Hauptverhandlung nach Anzahl bezogen auf die jeweilige Sicherstellungsnummer, Kaliber, Hülsenbodenkennzeichnung, Geschoss und individuellen Bemerkungen näher beschrieben und erörtert. Entsprechendes gilt, für die Munitionsteile und die Kartuschenmunition, wobei er zwischen erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier nachvollziehbar differenziert hat. Die Hieb- und Stoßwaffen hat er näher beschrieben. Auch die Fallmesser hat er ausgemessen, so dass die Kammer feststellen konnte, dass keine Ausnahmetatbestände in Betracht kamen. Das unter 1.2.1.4.40 sichergestellte Fallmesser war 220 mm lang mit einer Klingenlänge von 85 mm. Von den unter 1.2.1.4.42 sichergestellten Fallmessern hatte eines mit einer Gesamtlänge von 258 mm eine Klingenlänge von 102 mm, eines war 223 mm lang und hatte eine Klingenlänge von 85 mm. Beide hatten einen spitzen Dorn. Die Stahlrute hatte im ausgezogenen Zustand eine Länge von 415 mm. Weiter hat der Zeuge offensichtlich nicht mehr als Kriegswaffen geeignete Patronen wie ein unter 1.2.4.2.1 sichergestelltes Vollmantelgeschoss und Trainingsmunition mit Leuchtspursatz näher beschrieben. Auch zu den am 16.12.20.. sichergestellten Waffen und der Munition hat der sachverständige Zeuge berichtet, dass er die sichergestellte Munition, diesmal orientiert an dem dortigen Sicherstellungsnachweisen, näher sortiert und danach untersucht hat, inwieweit sie zu den aufgefundenen und zum Teil eingetragenen Waffen passt. Er hat die Eignung der Munition, zum Teil für verschiedene der eingetragenen Waffen, festgestellt und das Ergebnis nachvollziehbar geschildert. Dieser Munition hat er die gegenübergestellt, die er den eingetragenen Waffen nicht zuordnen konnte. Ebenso hat er die nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 verbotenen Geschosse und die verbotene Patronenmunition näher beschrieben, die zum Teil Röntgenaufnahmen unterzogen worden waren, um Hinweise auf Brand-, Spreng- und Kampstoffe zu erkennen. Zum Teil sind die Patronen bei der Untersuchung delaboriert worden. Auch wenn es sich teilweise um Leuchtspurmunition (ursprüngliche Kriegsmunition) gehandelt habe, sei er wegen des Alters der aufgefundenen Patronen aus der Zeit des zweiten Weltkriegs davon ausgegangen, dass sie nicht mehr dem Kriegswaffenkontrollgesetz, sondern nur noch § 1 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum Waffengesetz und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.2 zum WaffenG (wegen des Leuchtspursatzes) oder wegen eines Hartkerns der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffenG und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr: 1.5.4 zum WaffenG unterlägen. Auch bezüglich der ersten Sicherstellung habe er zwischen den erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Kartuschenmunition differenziert. Hinsichtlich der aufgefundenen (Kriegswaffen)munition wurde zunächst eine sachverständige Durchsicht nach sichtbaren Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit durchgeführt und ein Teil der Munition damit als Kriegswaffenmunition ausgeschieden. Der Sachverständige …, Sachverständiger am Hessischen Landeskriminalamt für den Bereich Sprengstoff und Munition ab Kaliber 12,7 mm, hat zu den einzelnen aufgefundenen Gegenständen ausgeführt: Die im Asservatenverzeichnis des … vom 17.01.20.. (folgend bezeichnet mit zweite Durchsuchung) unter 1.2.1.1.30 sichergestellte Panzersprengkanone, 3,7 cm entstamme aus den Beständen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht, die Patrone sei delaboriert worden. Von den unter 1.2.1.1.12 sichergestellten 5 Patronen 20 mm x 139, DM 78 A1 aus dem Bestand der Bundeswehr weise eine ein angebrochenes Geschoss auf, die anderen dürften funktions- und verwendungsfähig sein. Die Patrone 20 mm x 139, DM, sichergestellt unter 1.2.1.4.67 sei eine Manöverpatrone aus Beständen der Bundeswehr und nicht sichtbar beschädigt. Die unter 1.2.1.1.12 sichergestellten Fallschirmpatronen seien nicht funktionsfähig, ebenso wenig eine der Weichkernpatronen aus 1.2.1.1.12. Zwei weitere Weichkernpatronen, 12,7 mm X 99, Weichkern; Leuchtspurstammten aus dem Jahr 1984 und seien von Lake City Army Ammunitions Plant in Missouri, USA gefertigt worden. Nach allgemeinen Erfahrungswerten und einer augenscheinlichenen Betrachtung seien sie bereits durch den mit der schriftlichen Gutachtenerstellung betrauten Dezernatsvorgänger … als funktions- und verwendungsfähig eingestuft worden. Zu diesen Patronen seien nach gerichtlichem Auftrag weitere Untersuchungen durch ihn, den Sachverständigen …, durchgeführt worden. Die unter 1.2.1.4.68 aufgefundene Panzersprenggranate sei nicht funktions- und verwendungsfähig. Eines der beiden 12,7 mm-Geschosse aus der Laufenden Nr. III.29 der ersten Durchsuchung aus 20.. sei in einem intakten Zustand, das andere nicht. Eine Patrone aus der laufenden Nr. III. 29 13 mm x 92 HR aus dem ersten Weltkrieg sei nicht funktionsfähig. In der gelben Dose mit schwarzer Substanz, die unter 1.2.1.1.12 der zweiten Durchsuchung sichergestellt worden war, habe sich um 8 g eines Gemenges aus Nitrocellulose-Treibladungspulver und Schwarzpulver ohne erkennbare Beeinträchtigungen gehandelt. Der Beutel mit Treibladungsresten aus der Nr. III.29 (erste Durchsuchung) habe 1,4 Gramm eines Gemenges aus Holzfasern und Nitrocellulose-Treibladungspulver enthalten. Die Sprengtechnische Überprüfung sei positiv verlaufen, die untersuchten Substanzen seien explosionsgefährlich. Die Funktionsfähigkeit der beiden o.g. Patronen 12,7 mm x 99, Weichkern Leuchtspur aus 1.1.2.12 der zweiten Durchsuchung sei in einer weiteren Untersuchung bestätigt worden. Es habe er, der Sachverständige …, folgende Untersuchungsmethoden angewandt: Diamantschnitt eines der beiden Projektile, Entnahme des Treibladungspulvers, mikroskopische Untersuchung, Entnahme des Leuchtspursatzes, Versuchsaufbau mit Abbrand der brennbaren Komponenten, Abschlagen des Anzündhütchens der Patronenhülse. Beide Geschosse hätte die gleichen Identifikationsmerkmale eines Leuchtspurgeschosses aufgewiesen. Auf dem zylindrischen Teil hätten sich zwei fühlbare gerändelte Sicken (Rillen) und auf der Geschossspitze die Reste der ursprünglichen roten Farbmarkierung befunden. Erkennbar für das Auge seien insbesondere die beiden typischen Rillen gewesen, die die Patronen eindeutig als Weichkerngeschosse mit Leuchtspur ausgewiesen hätten. Die Funktion des Anzündhütchens der Patronenhülse sei durch einen schlagbolzernsimulierenden Körnerschlag überprüft worden und gegeben gewesen. Bei der Betrachtung des Treibladungspulvers seien bei 12,5-facher Vergrößerung leichte Alterungsspuren in Form von einer geringen kristallinen Ausschwitzung erkennbar geworden. Eine durchgeführte Brennprobe habe ein für Nitrozellolosepulver typisches gleichmäßiges Abbrandverhalten mit starker Wärmeentwicklung ohne Funktionsbeeinträchtigung gezeigt. Bei fehlender oder eingeschränkter Funktionsfähigkeit hätte sich dies durch eine starke Rauchentwicklung dargestellt. Die mikroskopische Untersuchung des Leuchtspursatzes habe ergeben, dass weder der Anzündsatz noch der Effektsatz farbliche oder strukturelle Veränderungen aufgewiesen hätten. Die Funktion der Leuchtspur habe er in einem praktischen Versuch überprüft, in dem die Komponenten Treibladungspulver, Anzündsatz und Leuchtspursatz unter atmosphärischem Druck in drei Stufen abgebrannt worden seien. Dies sei ohne weiteres gelungen, obwohl der „lose" Abbrand die ungünstigste Bedingung für pyrotechnische Sätze darstelle. Innerhalb des geschlossenen Behältnisses laufe die Reaktion unter hohem Druck und Wärme ab und habe weit bessere Voraussetzungen. Letztlich hätten sich die ungefähr 40 Jahre alten Patronen in einem guten Zustand befunden. Dies habe man neben der bereits von seinem Vorgänger, dem Sachverständigen … durchgeführten äußeren Besichtigung auch an der nicht veränderten Farbe im Inneren erkannt. In seinem Fachgebiet sei dies bei einer 40 Jahre alten Patrone auch nicht unüblich. Ohne weitere Funktionsprüfung sei es im Rahmen Überprüfung im HLKA aufgrund der bei diversen Untersuchungen gewonnenen Erfahrungsschätze üblich, von Einschränkungen der Funktionsfähigkeit bei äußerlich intakten Patronen erst nach 60 Jahren auszugehen. Während das Kriegswaffenkontrollgesetz die tatsächliche Gewalt Privater über funktionsfähige Kriegswaffen verhindern wolle, fänden bei der regelmäßigen Überprüfung von Waffen der Bundeswehr demgegenüber strengere Vorsorgeaspekte Anwendung. Um sicherzustellen, dass sämtliche Munition funktionsfähig sei, könne es bei der Bundeswehr natürlich bereits zu einem weit früheren Zeitpunkt zum Aussortieren von Munition kommen. Entsprechende Zeiträume für eine chargenweise Erneuerung der Munition, auf die die Verteidigung mit der Vorlage der Stellungnahmen Bezug genommen habe, seien unter anderer Zielsetzung entwickelt worden und nicht übertragbar. Hier habe zudem die konkrete (zerstörende) Überprüfung, die die Bundeswehr naturgemäß nicht vornehme, die Funktionsfähigkeit der Einzelelemente mit ihren Verbindungen vollständig belegt. Die Kammer geht nach dem nachvollziehbaren und überzeugenden Sachverständigengutachten von einer Funktionsfähigkeit beider Patronen aus. Der Sachverständige hat den Versuchsaufbau und das Abbrandverhalten in der Hauptverhandlung anhand von Bildmaterial nachvollziehbar erläutert. Die Kammer hat zudem die Patrone mit ihren sicht- und tastbaren Rillen in Augenschein nehmen können. Danach geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte, der militärisch durch seine Zeit bei der Bundeswehr aber vor allem durch sein Interesse, das sich auch in der Waffenbesitzkarte, widerspiegelte, die Kriegswaffeneigenschaft erkennen konnte. Unabhängig davon, dass er bei Erteilung der Waffenbesitzkarte ausdrücklich auf die fehlende Erlaubnis zum Besitz von Kriegswaffenmunition hingewiesen worden war, ist auch für die Kammer naheliegend, dass er sich sein Geburtstagsgeschenk näher angesehen und im Hinblick auf sein militärisches und geschichtliches Interesse auch die Patronen näher begutachtet hat. Soweit er bekundet hat, die Leuchtspurmunition nicht als solche identifiziert zu haben, glaubt ihm die Kammer nicht. In jedem Fall hätte er, wenn er Munition — wie beim Amtsgericht angegeben- häufig tütenweise an sich genommen hätte und den Eingang nur durch ein Rascheln mit dem Behältnis geprüft hätte, aber mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Besitzes der Leuchtspurmunition gehandelt. So hat der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung der Berufung gerade nicht angegeben, dass ihm mitgeteilt worden sei, aus welcher Quelle die Munition stamme und um welche Munition es sich handele. Er hat auch nicht bekundet, dass er aus anderen Gründen bei dem Inhalt aus der Kiste von ganz bestimmter (anderer) Munition ausgegangen sei. Schließlich handelt es sich bei den beiden funktionsfähigen Patronen aus dieser Kiste nicht um die einzigen bei dem Angeklagten aufgefundenen Leuchtspurpatronen, die anderen waren lediglich wesentlich älter, was zu einer anderen rechtlichen Einordnung führt. e) Weitere Feststellungen und fehlendes Verwertungsverbot Die Feststellungen zu den Tätowierungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17.01.20.. . Hierzu hat der Zeuge … bekundet, dass er diese am 17.01.20.. durchgeführt hat. Der Angeklagte sei mit der Maßnahme einverstanden gewesen. Aus der Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder ergab sich, dass auf der linken Brust zwei Flugzeuge und über die Schulter hinweg vier Fallschirmspringer und ein weiteres Flugzeug tätowiert waren. Die Soldaten erinnern aufgrund ihrer Ausrüstung (Helme, Bekleidung und Munitionskiste) an Soldaten der Wehrmacht oder jedenfalls des zweiten Weltkrieges. Auf dem linken Oberarm des Angeklagten befindet sich ein Totenschädel, auf dem. eine leere Augenhöhle, ein komplettes Auge sowie eine Augenklappe zu sehen ist. Der Angeklagte bekundete gegenüber dem Zeugen …, dass dieses Bild an seinen Großvater erinnern solle, der bei der Wehrmacht gewesen sei und im Krieg ein Auge verloren habe. Auf der Innenseite des Oberarms befinden sich drei ineinander verschlungene Dreiecke und der Name des Sohnes „…". Hierzu habe der Angeklagte gegenüber dem Zeugen … angegeben, dass es sich um ein Firmenzeichen handeln solle, wie es sich beispielsweise auf den Behältern von Papiertaschentüchern des Unternehmens … befinde. Darunter befinden sich Tätowierungen eines Panzers, dreier mutmaßlicher Soldatengräber mit Kreuzen mit Stahlhelmen und von vier Soldaten. Auf der Innenseite des Unterarms sind zwei Soldaten mit einem MG 42 und einer Munitionskiste tätowiert. Unter dem Arm, auf dem Oberkörper links außen befindet sich eine Abbildung eines Kriegers mit Helm, die einem Spartiaten nachempfunden wurde. Der Krieger trägt einen Speer einen runden Schild, der mit Symbolen versehen ist. Die Symbole innerhalb des Schildes bestehen u.a. aus drei übereinandergelegten und jeweils um dreißig Grad gedrehten Hakenkreuzen, deren Ausläufer die „Speichen" eines Rades bilden und werden auch als „schwarze Sonne" bezeichnet. In der Mitte des Schildes befindet sich ein Pfeil nach oben, der durch ein liegendes gespiegeltes „Z" gekreuzt wird. Das Zeichen erinnert an das alte Markenlabel „…". An der dem Körper des Kriegers abgewandten Seite ist eine sogenannte Sigrune integriert. Auf dem rechten Oberarm des Angerklagten befindet sich eine Tribal-tätowierung, in die neben mehreren anderen Gegenständen der Name des Sohnes „…" integriert ist. Auf der rechten Hüfte sind die aneinandergeschlossenen Buchstaben Alpha und Omega zu erkennen. Den Ergebnissen der Durchsuchungen steht kein Verwertungsverbot entgegen. Die Anordnungen und Durchführungen der Durchsuchungen waren ordnungsgemäß erfolgt. In keinem Fall lag ein schwerwiegender, bewusster oder willkürlicher Verfahrensverstoß vor, bei dem die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden wären. Die Durchsuchung vom 16.12.20.. hatte ihre Grundlage in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Kammer für Disziplinarsachen vom 14.12.20.. . In dem Beschluss aus dem Disziplinarverfahren war die Durchsuchung der Wohnräume und des Fahrzeugs und die Beschlagnahme von internetfähigen Geräten wie beispielsweise PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Datenträgern und sonstigen Gegenständen, die inhaltlich einen Bezug zur rechten Szene aufweisen, angeordnet worden. Die für Disziplinarsachen örtlich und funktionell zuständigen Richter hatten sich auf die Voraussetzungen der §§ 102, 94, 98 StPO i.V.m. § 30 HDG gestützt und ausgeführt, es bestehe nach Überzeugung der Kammer der dringende Verdacht, dass der jetzige Angeklagte 1 als damaliger Antragsgegner seine Pflicht zur Verfassungstreue verletzt habe. Er habe nach einer Zeugenaussage eine Tätowierung am linken Oberarm, die insbesondere Wehrmachtssoldaten mit Karabinern sowie ein Soldatengrab mit Kreuz und typischem Wehrmachtshelm zeige. Der Zeuge habe weiter berichtet, dass sich der Angeklagte am 04.11.20.. wie folgt geäußert habe: „…, komm, ich hab hier noch ein paar SS-Männer ausgemacht." Anhaltspunkte für Kontakte zur rechtsradikalen Szene ergäben sich insbesondere aus dem Facebookprofil. Weiter hat das Gericht Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, zur Wahrscheinlichkeit der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und zur Schwere des Dienstvergehens niedergelegt und die Bedeutung einer groben Missachtung der politischen Treuepflicht beschrieben. Bei Durchführung der Durchsuchung wurden auch keine Verfahrensfehler erkennbar. Die zweite Durchsuchung hat ihre Grundlage in dem Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Frankfurt vom 27.12.20.. in Verbindung mit dem weiteren Beschluss vom 08.01.20.. . Der dortige Beschluss stützt sich auf einen Verdacht von Straftaten nach § 52 Abs. 3 WaffG und § 86a StGB. Als den Sachverhalt stützenden Anfangsverdacht werden zunächst die Zufallsfunde aus der ersten Durchsuchung genannt und im Einzelnen näher ausgeführt. Weiter ist zur Begründung ausgeführt, dass der Angeklagte ausweislich der vorläufigen Auswertung des im Rahmen der disziplinarrechtlichen Durchsuchung aufgefundenen Mobiltelefons der Marke … als Mitglied einer mit 12 Personen bestehenden WhatsApp-Gruppe mit dem Namen "… Stammtisch" am 31.10.20.. eine Kollage versandt habe, auf der Adolf Hitler den Hitlergruß entrichtend mit Hakenkreuzbinde abgebildet sei, welche die Unterschrift „hallo Wien" trage. Am 27.11.20.. habe der Angeklagte in derselben Gruppe eine Fotografie von zwei aus seiner NS-Devotionalien stammenden Schildern versandt, davon eines mit verdecktem und eines mit sichtbarem Hakenkreuz. Dabei habe er beabsichtigt, einem größerem für ihn nicht kontrollierbaren Personenkreis visuellen Zugang zu den rechtsextreme Gesinnung gesellschaftsfähig machenden Bildern und zu dem Inhalt seiner Sammlung nationalsozialistischer Erinnerungsstücke zu verschaffen. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden folgender Beweismittel führen werde: für den Verschuss der sichergestellten nicht erlaubten Munition geeignete Waffen, Unterlagen über den Erwerb und die Herkunft der unerlaubten Munition und der Waffen, Gegenstände mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, insbesondere nationalsozialistischer Herkunft. Der Beschluss, der von dem nach § 162 Abs. 1 StPO zuständigen Richter erlassen wurde, entsprach insgesamt den Voraussetzungen des § 102 StPO, insbesondere hinsichtlich des dargestellten Verdachts, der Konkretisierung der gesuchten Gegenstände und auch der Verhältnismäßigkeit. Auch die Durchführung der Durchsuchung war rechtmäßig. Die von dem Angeklagten aufgeworfene Frage der Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben des Anzeigenerstatters …, ist für den zweiten Beschluss ohne Bedeutung. Auch für die Rechtmäßigkeit des ersten- Beschlusses ist es ohne Belang, ob der Angeklagte auf der Kirmesveranstaltung in … tatsächlich den Satz „…, komm, ich hab hier noch ein paar SS-Männer ausgemacht." Im Wortlaut gesagt hat. Hintergrund des Verdachts der Disziplinarbehörde waren jedenfalls die Bekundungen eines namentlich bekannten Zeugen, die in ihrer Gesamtheit (zumindest unter dem hier eingeschränkten Prüfungsmaßstab) zu dem ex-ante-Zeitpunkt geeignet waren, den dringenden Verdacht an Zweifeln der Verfassungstreue zu begründen. Obwohl die Munition und Sprengmittel zum Teil erst nach der ersten Durchsuchung im Rahmen der zweiten Durchsuchung am 17.01.20.. aufgefunden wurden, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass nur eine Tat vorliegt. Teilweise befanden sich die Gegenstände in dem bereits im Rahmen der ersten Durchsuchung versiegelten Raum. Soweit sie sich im zugänglichen Bereich befanden, geht die Kamer gleichwohl zugunsten des Angeklagten nicht davon aus, dass er sie während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch eine weitere Handlung in das Haus verbracht oder dort verwahrt hat. 2. Freisprüche bezüglich der ursprünglichen Tatvorwürfe unter 4.-6. der Anklageschrift Die Kammer hat die im Übrigen erfolgreiche Berufung der Staatsanwaltschaft insoweit verworfen, als dass sie sich gegen die Freisprüche in den ursprünglichen Fällen 4 bis 6 der Anklageschrift vom 22.01.2021 gegen 1 richtete. Soweit dem Angeklagten 1 vorgeworfen wurde, am 27.11.20.. um 18:28 Uhr ein Bild, das eine Fotografie eines Emaille-Schildes mit der Aufschrift „Verkehrs-Lokal der NSDAP" zeigte, um 18:37 Uhr ein Bild einer historischen Verpackung mit dem Aufputschmittel „Pervitiri" sowie eines schwarz-weiß Fotos von Adolf Hitler und um 18:38 Uhr ein Bild der Schokoladenverpackung „Scho-ka-kola" mit Reichsadler und Hakenkreuz sämtlich in die WhatsApp-Gruppe „…-Stammtisch" weitergeleitet zu haben, vermochte die Kammer nicht, sicher festzustellen, dass der Angeklagte vorsätzlich hinsichtlich der Kettenverbreitung handelte. Anders als in den übrigen Fällen handelte es sich bei den Bildern um Aufnahmen des Angeklagten selbst aus seinem Museumszimmer. Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte seine Exponate nur in der dortigen Gruppe präsentieren wollte und im Hinblick auf den individuellen Inhalt — anders als in den übrige Fällen - nicht mit der Weiterleitung rechnete. 3. Feststellung betreffend 2 Der Angeklagte 2 hat die objektiven Tatvorwürfe eingeräumt. Bezüglich des ersten Vorwurfes nach § 86a StGB hat er allerdings die Auffassung vertreten, es länge kein „Verbreiten" im Sinne der Vorschrift vor. Hierzu hat er erklärt, die von ihm bewusst geteilte Anrufbenachrichtigung mit dem Hitlerbild sei nur „ein schlechter Scherz" gewesen. Er sei nicht besonders technikaffin. Wegen unbedachter Voreinstellung müsse das Video zuvor „versehentlich" auf sein Handy gelangt sein. In der WA-Gruppe, in die er die Datei mit dem Video schließlich bewusst eingestellt hätte, hätten sich langjährige Bekannte aus dem …, auch solche mit ausländischen Wurzeln befunden. Er sei nicht ausländerfeindlich. In der Gruppe habe jeder den Humor der anderen gekannt. Man habe sich aus den Bereichen des Fußballs und gemeinsamer sonstiger Freizeitaktivitäten seit mehreren Jahren gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass „sowas" nicht weiterverbreitet werde, obwohl es unter den Mitgliedern keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung gegeben habe. Natürlich wisse letztlich keiner, was weitergeleitet werde und was nicht. Wer der sog. „Gruppenadmin" der betroffenen Gruppe gewesen sei, wisse er nicht. Die Gruppe habe seit ungefähr zwei oder drei Jahren bestanden. Selbst habe er natürlich auch schon Bilder aus WhatsApp weitergeleitet, nur allerdings nicht aus dieser Gruppe. Hinsichtlich der Verletzung von Dienstgeheimnissen hat der Angeklagte die Vorwürfe insgesamt in subjektiver und objektiver Hinsicht eingeräumt und auf seine langjährige Bekanntschaft mit den Personen hingewiesen, denen er die Auskunft erteilt habe. Frau … habe ihm leidgetan. Hinsichtlich der waffenrechtlichen Vorwürfe hat er eingeräumt, dass er die aufgefundenen Waffen und Gegenstände — örtlich so wie festgestellt — besessen und nachlässig hingelegt habe. Er wolle aber darauf hinweisen, dass seine Verlobte in seinem „Büro", das er dienstlich wie privat genutzt habe, „nichts zu suchen" habe. Das Büro sei für ihn Arbeits- und Ankleidezimmer gewesen. Die Tür des Büros schließe er üblicherweise auch, wenn Gäste kämen. Er habe kein Interesse an rechtem Gedankengut. Das Bild von Adolf Hitler, das sich bei der Durchsuchung auf einem Tisch hinter seinem Schreibtsich befunden habe, habe er dort zwar aufgestellt. Es habe aus einer Wohnungsauflösung zwei oder drei Tage vor der Durchsuchung gestammt. Seine Tätowierungen halte er für unbedenklich. Dies sei auch die Einschätzung der Einstellungsbehörde bei seinem Wechsel in den hessischen Polizeidienst gewesen. a) Hinsichtlich der Weiterleitung der Datei mit dem Bild Adolf Hitlers, das in dem Video grafisch ähnlich dem Bild der Person eines Anrufers dargestellt worden war, glaubt die Kammer dem Angeklagten, dass er es in die Gruppe mit den weiteren neun Teilnehmern einstellte, weil er den Videoanruf lustig fand und er einen entsprechenden Humor von den Empfängern ebenso erwartete. Die Kammer hat das Video hinsichtlich der Beurteilung seines Inhaltes selbst in Augenschein genommen. Die Kammer glaubt dem Angeklagten aber nicht, dass er nicht mit einer Weiterleitung und Verbreitung des Videos durch die Empfänger rechnete. Gerade weil er denselben Humor der Empfänger erwartete, rechnete er auch mit einem ebenso sorglosen Umgang und der Weiterleitung des Bildes an andere Einzelchats oder Gruppen. Er rechnete insoweit auch damit, dass die Datei mit dem Video an eine nicht mehr überschaubare Zahl von Personen gelangt. Dies nahm er — des Scherzes wegen — billigend in Kauf. Dafür spricht, dass der Angeklagte selbst keine Vorkehrungen gegen eine bei WhatsApp technisch ohne weiteren Aufwand mögliche Weiterleitung getroffen hat. So hat der Angeklagte selbst ausgeführt, dass keiner letztlich wisse, was mit den per WhatsApp übermittelten Dateien passiere. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er bereits zum Zeitpunkt des Einstellens der für ihn lustigen Datei mit einer Weiterverbreitung des lustigen Inhalts rechnete. Dem Angeklagten war klar, wie leicht und schnell Dateien im Internet geteilt werden. Er hat insoweit ausgeführt, dass er selbst die Datei ursprünglich nur heruntergeladen habe, weil er nicht richtig aufgepasst habe. Es gab (aus Sicht des Angerklagten) auch keinen für ihn damals erkennbaren Grund, warum die übrigen Gruppenmitglieder sich gegen eine Weiterleitung entscheiden sollten. So handelte es sich nicht um ein individuelles Video oder Datenmaterial mit einem speziellen Bezug zu der Gruppe. Letztlich scheute sich auch der Angeklagte selbst nicht, WhatsApp-Inhalte mit rechtem Bezug zu teilen. So leitete er per WhatsApp ein Video mit einer von dem Teilnehmer … am 30.08.20.. erhaltenen Hakenkreuztasse am Folgetag an … weiter. Am 05.10.20.. leitete er eine Datei mit einem Bild mit Kindern und einer Hakenkreuzfahne weiter. Soweit sich der Angeklagte dahin eingelassen hat, dass dies andere Einzelchats betroffen habe, so war für die Kammer nicht erkennbar, was die Empfänger der betroffenen WhatsApp-Gruppe von ihm und den Empfängern in den Einzelchats hinsichtlich des erwarteten Weiterleitungsverhaltens unterschied. Der Angeklagte hat hierzu keine weiteren Angaben getätigt. Letztlich beruht die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Verbreitung und dem subjektiven Tatbestand auf dem eigenen Kommunikationsverhalten des Angeklagten, der fehlenden ausdrücklichen und stillschweigenden Vereinbarung zum Umgang mit den Daten durch die Gruppenmitglieder, dem nicht individuellen Inhalt des weitergeleiteten Videos und der Zusammensetzung der WhatsApp-Gruppe, die ihrerseits keinen Sonderbezug zu dem Inhalt des Videos aufwies. Zu dem Kommunikationsverhalten des Angeklagten über WhatsApp hat der Zeuge … in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Angeklagte einzelne Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen weitergeleitet habe, wenn auch nicht in demselben Umfang wie sein Bruder. Er könne sich an das Video mit einer Hakenkreuztasse erinnern, dass der Angeklagte am 31.08.20.. an … weitergeleitet habe. Am 05.10.20.. habe der Angeklagte ein Bild mit Kindern und einer Hakenkreuzfahne, wobei ein Mädchen eine Pistole in der Hand gehalten habe, an seinen Bruder weitergeleitet. Das Bild habe die Unterschrift getragen: „So sehen glückliche Kinder aus!!!" Der Angeklagte 2 habe dies nicht kommentiert. So habe der Angeklagte häufig nicht auf das ihm übermittelte rechte Gedankengut reagiert. Die Ausführungen des Zeugen … zu dem Kommunikationsverhalten, das sich aus der Auswertung ergeben habe, sind für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft. Der Angeklagte 2 hat eine entsprechende Kommunikation in Einzelchats auch nicht in Abrede gestellt. b) und c) Die Feststellungen hinsichtlich der Weitergabe der Dienstgeheimnisse beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. d) Die Feststellungen zu den aufgefundenen Gegenständen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Soweit der Angeklagte mit der Äußerung, dass seine Verlobte in seinem auch privat genutzten Büro „nichts zu suchen gehabt habe" ausdrücken wollte, dass die Verlobte das Zimmer in der gemeinsam genutzten Wohnung nicht betreten durfte oder nicht betreten hat, glaubt dies die Kammer im Hinblick auf die gemeinsame Wohn- und Familiensituation nicht. Der Angeklagte lebte mit seiner Verlobten, Frau …, zum Zeitpunkt der Sicherstellungen bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, in der das zweite Kind erwartet wurde, in der gemeinsamen Wohnung, das gemeinsame Kind war erst wenige Monate alt. Von einer Zerrüttung der Beziehung ist nichts bekannt. Insoweit liegt es mehr als nahe, dass die Verlobte, auch wenn sie das Büro des Angeklagten nicht selbst nutzte, dieses betreten konnte. Zudem hat der Angeklagte nur ausgeführt, dass er die Tür des Büros, wenn Gäste gekommen seien, üblicherweise geschlossen habe. Er hat selbst nicht behauptet, dass die Tür abgeschlossen gewesen sei. Dies steht auch mit den Bekundungen des Zeugen … im Einklang. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er an der Durchsuchungsmaßnahme vom 16.12.20.. an der Wohnanschrift des Angeklagten 2, … in …, beteiligt gewesen sei. Es habe sich um ein Wohnhaus mit weitläufigem Grundstück gehandelt, dessen Eigentümer der Angeklagte gewesen sei. Auf Klingeln sei zunächst der Angeklagte am Balkon erschienen, kurze Zeit darauf habe die Lebensgefährtin, Frau … die Tür geöffnet. Der Angeklagte sei dann auch unten erschienen. Man habe ihn gleich damit konfrontiert, dass seine Dienstwaffe sich nicht im Büro befunden habe. Daraufhin habe der Angeklagte sie in das ungefähr 15 m2 große Büro im Obergeschoss geführt. Die Tür zum Büro habe offen gestanden. Dort sei ihm direkt ein deutlich sichtbares Bild von Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde aufgefallen, das sich hinter dem Büroschreibtisch befunden habe. In der Nähe des Schreibtisches hätten sich Teile der Uniform der hessischen Polizei und die an der Dienstkoppel befindliche geholsterte und schussbereite Dienstwaffe befunden. In der Dienstwaffe wiederum habe sich das eingeführte und mit 14 Patronen gefüllte Magazin sowie eine Patrone im Lauf der Waffe befunden. Die Dienstwaffe sei von einem Kollegen sichergestellt und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Bei der Durchsuchung des Büros seien im unverschlossenen Rollcontainer unterhalb des Schreibtisches folgende Gegenstände aufgefunden worden: - ein Fernrohr RWS Classic WIDE ANGLE für eine Langwaffe - eine Pistole Rech Commander Automatic, Kaliber 8 mm K, PTB 238, ohne Magazin und ohne Waffennummer - ein Revolver Olympic 38, Kaliber 380, 9mm, made in Italien, ohne PTB-Zeichen und ohne Waffennummer, eine Patrone mit grüner Farbmarkierung im zugehörigen Karton - Eine Cremissimo-Box mit 58 Patronen Leuchtspur, eine Patrone mit gelber Farbmarkierung - Eine Pistole Röhm RG3, 6-schüssig für 6 mm Platzpatronen ohne PTB Zeichen, im dazugehörigen Karton. Im Tresor im Schlafzimmer habe sich eine Pistole Colt Double Eagle, Magazin nicht eingeführt, Magazin mit 5 Patronen mit grüner Farbmarkierung gefüllt, Kaliber 9 mm PAK, PTB 766, Nr. D 13610775 befunden. Im Wohnzimmer habe sich offen auf einem Servierwagen liegend eine Soft-Air —Waffe MP 5, Nachbildung mit Magazin, ein Messer Herbertz in Scheide und eine Pistole Erma Werke, Modell EGP 75, Kaliber 8 mm, PTB 69, ohne Magazin befunden. In der in der Diele befindlichen Kommode habe zudem ein Schlagstock Mini Tonfa gelegen. Wohnzimmer und Diele seien baulich offen (ähnlich einem Flur) gewesen. Der Fundort der Waffen habe sich unmittelbar im Bereich der Treppe zum Obergeschoss befunden. Die Schreckschusswaffen, deren Erwerb ab 18 Jahren frei sei, seien so aufgefunden worden, wie er es beschrieben habe. Sie hätten sich nicht in einem abgeschlossenen Behältnis befunden. Die Bekundungen des Zeugen waren sachlich, ohne Belastungstendenzen und für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft. Die nicht verschlossenen Waffen waren für die Verlobte und Besucher im Haus (unabhängig von ihrem Alter) frei zugänglich. Insbesondere hinsichtlich der im baulich offen gehaltenen Wohnzimmerbereich Bereich liegenden Waffen bestand die Gefahr, dass Besucher diese an sich nehmen, zumal sie nicht nur unverpackt herumlagen, sondern auch einsehbar und mit guter Zugriffsmöglichkeit. e) Die Feststellungen zu den Tätowierungen beruhen auf der Einsichtnahme der Lichtbilder, auf denen der Oberkörper des Angeklagten erkennbar war. V. 1. (betreffend 1) Rechtlich hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht. a) In Fall 1 hat sich der Angeklagte wegen Verstoßes gegen § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 strafbar gemacht, auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sieht die Neufassung des § 86a StGB noch Strafbarkeit vor. Die ikonenhafte Hitlerdarstellung stellt ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Partei nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Eine Distanz des Angeklagten war nicht erkennbar. Der Angeklagte hat den Bildträger auch i.S.d. Norm verbreitet, indem er es an verschiedene WhatsApp-Gruppen und Einzelpersonen weiterleitete, wobei er jeweils mit der Weitergabe an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl rechnete. So bestand bereits die Gruppe „… Stammtisch" aus 11 weiteren Teilnehmern, die zur Weiterleitung des Inhalts potentiell bereitstanden. Hinzu traten die Teilnehmer der weiteren Gruppen und Einzelchats. Insoweit ist es rechtlich unerheblich, dass es sich um geschlossene Gruppen handelte und der Inhalt nicht bereits in einem ersten Schritt an eine unbestimmte Personenmenge gelangte. Die Weiterleitung war vielmehr durch das gewählte Medium nur noch vom Zufall abhängig. Wenn sich die Empfänger entsprechend dem Weiterleitungsverhalten des Angeklagten verhalten hätten (was nicht feststeht, aber zu erwarten war), wäre das Bild bereits nach weiteren 10 Minuten an über 100 Teilnehmer gelangt. Insoweit unterscheidet sich die Weiterleitung im Internet hinsichtlich der Art und Weise wie auch der Schnelligkeit der Verbreitung deutlich von dem auf einem Stammtisch gesprochenen Wort. Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Angeklagte mit der Weiterleitung der Datei mit Bild und Text an eine nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Personen rechnete und diese billigend in Kauf nahm. Das zu „Halloween" passende Wortspiel diente auch dazu, die Verbreitung am 31.10.20.. als thematisch passend zu fördern. b) In Fall 2 (Tat vom 08.11.20..) hat sich der Angeklagte wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) StGB strafbar gemacht, indem er einen Bildträger i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB verbreitet hat, dessen Inhalt zum Hass gegen dunkelhäutige Menschen aufstachelte. Durch Weiterleiten des Bildträgers an die Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr", wobei er jeweils mit der Weitergabe an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl rechnete, ist der Tatbestand des Verbreitens bereits erfüllt, auch wenn die Gruppe neben ihm nur 6 weitere Teilnehmer enthielt. Wesentlich ist, dass der Angeklagte, der die Datei 40 Minuten nach Erhalt aus der „…" in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" einstellte, mit der Weiterleitung des Inhalts durch die Mitglieder der Gruppe rechnete und dies billigend, in Kauf nahm. c) In Fall 3 (Tat vom 09.11.20..) ist objektiv und subjektiv der Tatbestand des Verbreitens tierpornografischer Schriften erfüllt. Den angeklagten Tatbestand der Volksverhetzung hat die Kammer demgegenüber verneint, weil aufgrund der Erwähnung eines „Volks" und des „ISIS" nicht klar erkennbar war, dass sich die Botschaft gegen eine abgrenzbare Gruppe, wie beispielsweise „Muslime" richtete. d) In Fall 4 (Fall 7 der Anklageschrift) hat der Angeklagte den Tatbestand des § 86a StGB verwirklicht, indem er das Porträtfoto Adolf Hitlers ohne erkennbare Distanzierung in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" eingestellt hat. Der Angeklagte handelte auch hier hinsichtlich der Verbreitungshandlung bedingt vorsätzlich. e) Hinsichtlich der aufgefundenen Gegenstände unterfällt der Besitz des Luftgewehrs Diana mit Zielfernrohr ohne Fünfeck um das F-Zeichen, das entgegen § 10 Abs. 1 WaffenG nicht auf der Waffenbesitzkarte eingetragen war, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffenG, ebenso der Besitz der drei nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Revolver. Bei den drei Fallmessern (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 des WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.41) und der Stahrute (Nr. 1.3.2) handelt es sich um verbotene Gegenstände, deren Besitz nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar ist. Die nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragene Munition unterfällt § 52 Abs. 3 WaffenG. Auch der Besitz der Kartuschenmunition ist strafbar nach § 52 Abs. 3 WaffG. Weiter ist wegen des Besitzes der 2 funktions- und verwendungsfähigen Patronen der Leuchtspurmunition § 22 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz erfüllt. Die explosiven Stoffe unterfallen § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes. Der Angeklagte hat die Waffen und Munition vorsätzlich besessen bzw. im Fahrzeug die nicht eingetragene Schreckschusswaffe der Marke Umarex geführt. Er sammelte Waffen und Munition mit direktem Vorsatz. Soweit er die Munition nur geschenkt bekam, brachte er sie willentlich in seinem Anwesen unter, ohne eine Eintragung auf der Waffenbesitzkarte herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die Sprengmittel. Hinsichtlich der Leuchtspurpatronen handelte er jedenfalls mit bedingten Vorsatz. 2. (betreffend 2) a) Der Angeklagte 2 hat sich in Fall 1) gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB in der Fassung vom 13.11.1998 wegen Verbreitens von in § 86 Abs.1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Parteien oder Vereinigungen strafbar gemacht. Der Angeklagte wusste, dass er die Abbildung von Adolf Hitler nicht verbreiten durfte und stellte sie gleichwohl in die Whatsapp-Gruppe ein, ohne sich von der Abbildung zu distanzieren. Der Begriff des Verbreitens ist bereits durch das Einstellen des Inhaltes erfüllt. Der Angeklagte nahm hierbei auch eine Weiterleitung durch die Empfänger an eine nicht mehr überschaubare Personenanzahl billigend in Kauf (s.o.). Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Hierbei befand sich der Angeklagte auch nicht in einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB. Der Angeklagte hat bereits nicht ausgeführt, dass er gedacht habe, sein Verhalten sei erlaubt. Vielmehr hat er angegeben, es habe sich um einen blöden Scherz gehandelt. Als Polizeibeamtem war ihm bewusst, dass auch „blöde Scherze" verboten sein können. Jedenfalls wäre ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen, denn dem Angeklagten hätte sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse zum Zeitpunkt der Tat Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich entsprechend zu erkundigen. Der Angeklagte hat sich nicht erkundigt. Soweit das Amtsgericht später zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dass die Weiterleitung an einzelne Dritte nicht strafbar sei, zumal eine Weitergabe an einen größeren für den Angeklagten nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis nicht festgestellt sei, entlastet den Angeklagten diese Rechtsauffassung bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte sie nicht vor Tatbegehung eingeholt hat. Zudem hatte das Amtsgericht letztlich auch keine weiteren Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich des Empfängerverhaltens getroffen und ist von einem ungleichen Sachverhalt ausgegangen. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 10.01.2017 unter 3 StR 144/16 zu dem Begriff des „Verbreitens" ausgeführt, dass derjenige eine Schrift verbreite, der sie ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich mache. In Fällen der sog. Kettenverbreitung sei das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschehe, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an einen größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (zitiert nach Juris, Orientierungssatz und Rn. 4). Der Angeklagte 2 hatte mit einer entsprechenden Weitergabe mittels Kommunikationstechnik gerechnet und dies billigend in Kauf genommen, was der körperlichen Weitergabe nach § 11 Abs. 3 StGB gleichsteht. b) und c) Die Taten 2 und 3) sind gemäß als Verletzung von Dienstgeheimnissen strafbar gemäß § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Dies gilt auch, wenn es sich um sogenannte Negativinformationen handelte. Einträge und fehlende Einträge im polizeilichen Informationssystem POLIS sind Geheimnisse. Informationen gegenüber Privaten gefährden „wichtige öffentliche Interessen" bereits deshalb, weil das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden durch die Weitergabe der geheimnisse an Betroffene erschüttert wird. Die erforderliche Strafverfolgungsermächtigung lag vor. d) Der Angeklagte, der — wie er wusste — über keine Waffenbesitzkarte verfügte, hat sich durch den Besitz der beiden erlaubnispflichtigen Waffen (Revolver Olympic ohne PTB im Kreis, Pistole Röhm RG 3 ohne PTB im Kreis) gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a) des Waffengesetzes strafbar gemacht. Die nicht der zugelassenen Bauart entsprechende Pistole ohne „PTB" im Kreis ist eine Schusswaffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum Waffengesetz. Der Erwerb und Besitz dieser Schusswaffe wäre gemäß § 2 Abs. 2 WaffenG und 10 Abs. 1 WaffenG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz erlaubnispflichtig gewesen. Entsprechendes gilt für den Revolver „Olympic Caliber 380" ohne PTB-Zeichen. Der Angeklagte setzte sich bewusst und gewollt über das Verbot hinweg. Zudem setzte sich der Angeklagte gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7a des Waffengesetzes ebenso bewusst und gewollt gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV hinweg, wodurch die Gefahr entstand, dass die sichergestellten Waffen und die Signalsterne abhandenkommen oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Diese Gefahr nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Insbesondere bezüglich der offen auf dem Servierwagen im offenen Wohnzimmer befindlichen Waffe war dies selbst für einen nicht waffenkundigen Angeklagten einleuchtend gewesen. VI. 1. (Angekl. 1) Die Kammer ist für alle Taten jeweils von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgegangen, der sich aus § 86a Abs. 1 StGB a. F., § 130 Abs. 2 StGB, § 184a StGB und § 52 Abs. 3 des Waffengesetzes ergab. In allen Fällen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bewertet, dass er bei den Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen kooperativ war. Zudem ist das Vorleben des Angeklagten insgesamt positiv bewertet worden, der Angeklagte war zudem bislang nicht strafrechtlich vorbelastet. Er erwartet nun erhebliche dienstrechtliche Einschränkungen, insbesondere den Verlust des Beamtenstatus. Teilweise war er auch geständig, was die Kammer ebenso zu seinen Gunsten bewertet hat. Der Angeklagte war durch die weiteren Folgen des Verfahrens und die Presseberichterstattung in einem die üblichen Folgen übersteigendem Maße in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt, was sich auch auf seine Familie auswirkte. Schließlich hat er auf die Rückgabe von Waffen und Munition — wie auf die Waffenbesitzkarte — verzichtet, mit der Verurteilung geht die Einziehung werthaltiger Gegenstände, wie des Mobiltelefons einher. Die Straftaten liegen zudem bereits mehrere Jahre zurück. Bezogen auf den ersten und den vierten Fall kam trotz Berücksichtigung der für den Täter sprechenden Umstände kein Absehen von einer Bestrafung nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB in Betracht, weil die Schuld nicht gering war. Die Kammer hat die Vorschrift geprüft, aber nach Ermessensausübung abgelehnt. Hinsichtlich des ersten Falls liegen mehrere Einzelakte der Weiterleitung vor, hinsichtlich des vierten Falls ist trotz Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände keine Abweichung von typischen Schuldgehalt erkennbar, auch wenn es sich nur um eine einzelne Handlung handelt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in Fall 1), in welchem eine Weiterleitung durch verschiedene Einzelakte an mehrere Gruppen erfolgte, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. In Fall 2), der nur einen Einzelakt mit einer unmittelbaren Weiterleitung einer kleinen Bilddatei mit Text in eine relativ kleine Gruppe betraf, was die Kammer zugunsten des Angeklagten bewertet hat, hat die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen angesehen. In Fall 3) hat die Kammer über die allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auch das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Allerdings handele es sich bei dem weitergeleiteten Inhalt um eine größere Datenmenge als in Fall 2), nämlich eine Videodatei mit Text und Ton von über einer Minute Dauer. In Fall 4) hat die Kammer (insoweit vergleichbar mit Fall 2) besonders die Einaktigkeit der Tatbegehung hinsichtlich einer einzelnen Bilddatei mit Text wie auch die relativ kleine Größe der von der unmittelbaren Weiterleitung betroffenen Gruppe bewertet. Entsprechend der jeweiligen Einzelabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer nach Abwägung aller Umstände auch in den Fällen 3 und 4 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit 80,- Euro bestimmt. Den Besitz und das Führen der verschiedenen Waffen, der verbotenen Gegenstände und der Munition (Fall e) hat die Kammer zugunsten des Angeklagten als eine Tat bewertet, obwohl die Gegenstände an verschiedenen Tagen sichergestellt wurden. Auch hier hat die Kammer den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Dieser ergibt sich sowohl aus § 52 Abs. 3 WaffenG als auch aus § 40 Abs. 1 des SprengstoffG. Hinsichtlich des § 22a Kriegswaffenkontrollgesetz ist die Kammer im Hinblick auf die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände — insbesondere weil es sich diesbezüglich nur um zwei Patronen handelte — von einem minder schweren Fall ausgegangen, der nach § 22a Abs. 3 StGB ebenso eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Neben den oben bereits dargestellten Umständen, die für den Angeklagten sprechen, hat die Kammer hier die geständige Einlassung positiv bewertet, ebenso wie das Alter und die fehlende bzw. eingeschränkte Funktionsfähigkeit einzelner unter das Waffengesetz fallender Gegenstände. Zu Lasten des Angeklagten war hier aber der erhebliche Umfang der aufgefundenen strafrechtsrelevanten Gegenstände, insbesondere der Munition, zu bewerten. Der Angeklagte hat innerhalb des Waffengesetzes mehrere Straftatbestände und Alternativen sowie tateinheitlich weitere Strafvorschriften (SprengstoffG und riegswaffenkontrollgesetz) verletzt. Das strafbare Verhalten des Angeklagten war mehraktig. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer durch Erhöhung dieser höchsten verwirkten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten mit unterschiedlichen Schutzrichtungen war eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil sie die Erwartung hat, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begeht. Der Angeklagte ist Familienvater und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt sozial gut integriert. Gemäß Abs. 2 liegen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der über ein Jahr andauernden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Der bislang beruflich und im Sport erfolgreiche Angeklagte war zum Teil geständig und hat sich mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter eine weitere Perspektive geschaffen. Er hatte durch die Presseberichterstattung während des Ermittlungsverfahrens und in der ersten Instanz erhebliche Einschränkungen auf sich genommen und nunmehr auch erhebliche berufliche Konsequenzen zu tragen. 2. (Angekl. 2) Für die konkrete Strafzumessung hat die Kammer in Fall 1) gemäß § 86a StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, in den Fällen 2 und 3) gemäß 353b Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und in Fall 4) nach § 52 Abs. 3 des Waffengesetzes von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat insgesamt zugunsten des Angeklagten sein strafloses Vorleben und sein Geständnis bewertet. Die Kammer hat zudem den eigenen Verzicht auf den Beamtenstatus positiv bewertet. Daneben ist bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt worden, dass der Angeklagte und seine Familie durch das Verfahren und die einhergehende Presseberichterstattung in besonderem Maße beeinträchtigt worden ist. Letztlich musste sich der Angeklagte auch mehrfach in ambulante psychologische Behandlung begeben. Die Straftaten liegen außerdem bereits mehrere Jahre zurück. Ein Absehen von einer Bestrafung für die erste Tat nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 5 StGB kam nicht in Betracht, weil die Schuld nicht im Sinne der Vorgabe gering war. Der Angeklagte hat in seinem Video mit dem Klarkonterfei von Adolf Hitler offensichtlich verbotene Kennzeichen genutzt, obwohl er als Polizist eine Vorbildfunktion hat. Hierbei entbindet ihn die Scherzhaftigkeit seines Vorgehens, die die Weiterleitung letztlich gesellschaftsfähig macht, nicht von der Schuld. Nach der Einschätzung der Kammer weicht der Schuldgehalt trotz der o.g. positiven Aspekte nicht so weit nach unten ab, dass ein Absehen von Strafe gerechtfertigt wäre. Bei Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten sowie der Tatsache, dass das Video mit einer einaktigen Handlung nur in eine Gruppe weitergeleitet wurde, ist nach Abwägung der Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Bei der konkreten Strafzumessung wegen der beiden Fälle der Verletzung von Dienstgeheimnissen hat die Kammer — ausgehend von dem etwas höheren Strafrahmen (s.o.) — neben den dargestellten Aspekten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich lediglich um Negativauskünfte handelte, durch deren Weiterleitung kein Ermittlungserfolg gefährdet wird. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Straftat nach § 52 Abs. 3 des Waffengesetzes hat die Kammer neben den genannten Ausführungen, die für den Angeklagten sprechen, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um mehrere Waffen handelte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war diesbezügliche eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter enger Zusammenziehung eine Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen gebildet. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf 30,- Euro festgesetzt worden. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung. Die Kammer hat die verbotene Stahlrute (§ 54 WaffenG) ebenso wie das Mobiltelefon der Marke Apple Iphone eingezogen. Der Angeklagte 1 hat die Taten a) bis d) unter Verwendung des Mobiltelefons als Tatmittel begangen, § 74 Abs. 1 StGB. Der Anordnung liegt eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugrunde. Der Zweck der Einziehung konnte hier nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden. Trotz des hohen Wertes war zu berücksichtigen, dass das Mobiltelefon gleich als Tatmittel für mehrere Straftaten genutzt wurde. Die zutreffend auf § 54 WaffG beruhende Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts betreffend Angekl. 2 hat die Kammer aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 465 StPO.