Urteil
4 O 250/16
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2017:0112.4O250.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann unzulässig gewesen sei. Mit notariellem Vertrag des Notars C vom 4.3.1976 (UR ...) bestellten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Sicherungsgrundschuld bezüglich zwei in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken in der Straße1 in Stadt1 in Höhe eines Grundschuldkapitals von 10.000,00 DM nebst Zinsen und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit notariellem Vertrag des Notars D vom 3.12.2008 (UR ...) bestellten die Kläger der Beklagten eine weitere Sicherungsgrundschuld bezüglich eines der o.g. Grundstücke von 30.000,00 € nebst Zinsen, wobei sie sich ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen. Anlässlich des Abschlusses von zwei Darlehensverträgen, die ihr Sohn A mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 10.4.2008 über 48.000,00 € sowie am 19.6.2009 über 38.000,00 € geschlossen hatte, gaben die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann am 28.4.2008 sowie am 25.7.2009 für die bereits bestehende Grundschuld Sicherungserklärungen ab, wonach die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen aus den in der Erklärung näher angegebenen Darlehen ihre Sohnes dienen sollten. Ferner sollte sie, für den Fall, dass die Darlehensverträge unwirksam sein sollten, auch alle Ansprüche sichern, die der Beklagten infolge der Unwirksamkeit zustehen (Bl. 69-74 d.A.). Mit Schreiben vom 5.6.2012 kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit dem Sohn der Klägerin und stellte die Darlehensrückstände, die sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 61.000,00 € beliefen, bis zum 30.6.2012 zur Rückzahlung fällig. Mit gleichem Datum kündigte sie auch die Grundschuld. Der Schuldner zahlte die Darlehensvaluta nicht zurück. Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht Stadt1 mit Beschluss vom 30.1.2013 (.../13) die Zwangsversteigerung gegen die Klägerin und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann hinsichtlich der o.g. Grundstücke an. Mit der im Jahre 2013 bei dem Landgericht Gießen erhobenen Vollstreckungsgegenklage (.../13) beantragten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars C vom 3.4.1976 für unzulässig zu erklären. Diese Klage wurde durch Urteil vom 25.10.2013 abgewiesen (Bl. 40-49 d.A.). Die dagegen eingelegte Berufung (23 U 167/13) wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.4.2014 zurückgewiesen (Bl. 50-56 d.A.). Der Bundesgerichtshof wies mit Beschluss vom 26.6.2014 (V ZA 11/14) den Antrag, Prozesskostenhilfe für ein dagegen beabsichtigtes Revisionsverfahrens zu bewilligen, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurück. Am 4.8./27.11.2014 widerrief der Sohn der Klägerin wegen angeblich unwirksamer Widerrufsbelehrungen die Darlehen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten und erhob gegen diese am 2.2.2015 vor dem Landgericht Gießen (.../15) Feststellungsklage, gemäß der er festgestellt wissen wollte, dass seine Darlehensverträge mit der Beklagten durch Widerruf beendet worden seien (Bl. 6-12 d.A.). Dieser Rechtsstreit endete mit einem am 27.5.2015 geschlossenen Vergleich, gemäß dem sich der Sohn der Klägerin mit der Beklagten einigte, dass diese ihm einen Betrag von 5.000,00 € zahlt (Bl. 188/189 BA). Nachdem im Verlaufe des Zwangsversteigerungsverfahrens am 6.2.2015 eine Zahlung von 20.000,00 € auf die Schuld des Sohnes der Klägerin sowie im Versteigerungstermin am 11.2.2015 die Rücknahme eines diesbezüglich erklärten Vorbehaltes erfolgten, nahm die Beklagte schließlich ihren Versteigerungsantrag mit Schreiben vom 10.6.2015 zurück. Durch Beschluss vom 30.6.2015 hob das Amtsgericht Stadt1 das Zwangsversteigerungsverfahren auf. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin vertritt die Ansicht, durch den Widerruf ihres Sohnes seien die Darlehensverträge beendet worden. Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten seien unwirksam gewesen. Dies habe zugleich zur Folge, dass die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus der notariellen Urkunde unzulässig gewesen sei. Sie meint, die Beklagte müsse ihr deshalb sämtliche Kosten erstatten, die ihr im Zusammenhang mit dem erfolglosen Rechtsstreit Landgericht Gießen .../13 entstanden sind sowie ferner auch sämtliche Kosten, die im Zwangsversteigerungsverfahren wegen dort ebenfalls erfolglos eingelegter Rechtsbehelfe anfielen. Dies habe zu einem Schaden von 25.448,53 € geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 29.7.2016 nebst Anlagen (Bl. 1-26 d.A.), vom 21.8.2016 (Bl. 28-29 d.A.) und vom 27.11.2016 nebst Anlagen (Bl. 78-107 d.A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, feststellen, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin, auch im Namen ihres verstorbenen Ehemannes, B, unzulässig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig. Zumindest sei die Klage unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 21.9.2016 nebst Anlagen (Bl. 40-57 RS d.A.) und vom 27.10.2016 nebst Anlagen (Bl. 61-77 d.A.) Bezug genommen. Die Akten Landgericht Gießen .../15 sowie .../13 wurden beigezogen und informatorisch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Die Klage mag zwar im Wege einer zu Gunsten der Klägerin vorzunehmenden Auslegung noch als zulässig zu bewerten sein, was allerdings im Ergebnis infolge der in diesem Fall gegebenen Unbegründetheit dahinstehen kann. Eine Feststellungsklage muss auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein (§ 256 ZPO). Hierzu können zwar auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus einem Rechtsverhältnis ergeben. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH V ZR 296/13). Da aber im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und einer wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist der Antrag indessen hier so auszulegen, dass das Bestehen von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach festgestellt werden soll (vgl. BGH V ZR 296/13), wobei ferner unterstellt wird, dass die Klägerin die behaupteten Schadensersatzansprüche noch nicht abschließend beziffern kann. Die unter dieser Annahme zulässige Klage ist unbegründet. Dass die Beklagte berechtigt war, die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden der Notare C und D zu betreiben (§§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB), steht bereits durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.10.2013 fest. Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes wurde abgewiesen, weil die Beklagte rechtswirksam Inhaberin der Sicherungsgrundschulden geworden ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer, für den Fall der Annahme, dass diese Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen sein sollten unter voller Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der im Tatbestand aufgeführten Urteile des Landgerichts Gießen und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an. Aus der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin hinsichtlich seiner Darlehensverbindlichkeiten am 4.8./27.11.2014 die Darlehen mit der Beklagten widerrufen hat, hat sich an dieser Rechtslage im Ergebnis nichts geändert. Insofern kann dahinstehen, ob der Widerruf rechtswirksam war. Selbst wenn dies zu Gunsten der Klägerin angenommen würde, waren die Vollstreckungsmaßnahmen, die von der Beklagten durchgeführt wurden, nicht unzulässig. Ein wirksamer Widerruf führt nicht zum Erlöschen der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich erhaltener Geldbeträge. Die Darlehensvaluta ist vielmehr herauszugeben. Allein der Zinsanspruch wäre anders zu berechnen gewesen. Aus den abgegebenen Zweckerklärungen folgt zudem, dass die Grundschuld auch diejenigen Forderungen sicherte, die im Falle der Unwirksamkeit der Darlehensverträge bestehen. Zumindest bis zu der unter Vorbehalt erfolgten Zahlung eines Betrages von 20.000,00 € am 6.2.2015 und der erst im Versteigerungstermin am 11.2.2015 erfolgten Rücknahme dieses Vorbehaltes (Bl. 75-77 d.A.) bestanden Bereicherungsansprüche der Beklagten gegen den Sohn der Klägerin, konnten also dem Fortgang der Zwangsvollstreckung keine beachtlichen materiell-rechtlichen Einwände entgegen gesetzt werden Abgesehen davon, sind sämtliche Zahlungen der Klägerin für die Begleichung prozessualer Kosten angefallen, zu deren Tragung sie aufgrund rechtskräftiger Urteile und Beschlüsse verpflichtet worden ist. Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, da sich die Beklagte diese Titel nicht im Sinne von § 826 BGB erschlichen hat. Die zu ihrem Nachteil ergangenen Kostenentscheidungen beruhten vielmehr auf der seinerzeit gegebenen Sach- und Rechtslage. Der Widerruf des Sohnes der Klägerin erfolgte erst am 4.8./27.11.2014 und war folglich für die Entstehung der hier als Schadensersatz geltend gemachten Verfahrenskosten in keiner Weise mehr relevant. Ein Gläubiger ist überdies auch nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet, nämlich dann, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass ein Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Nur in einem solchen Fall muss die Rechtskraft zurücktreten, was neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraussetzt, welche die Erlangung des Vollstreckungstitels oder seine Ausnutzung als sittenwidrig und es als geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger eine ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGH IX ZR 56/11). Nicht ein einziges dieser vorstehend genannten Merkmale trifft auf die zugunsten der Beklagten ergangenen Kostentitel zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO