Urteil
4 O 305/18
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2019:0321.4O305.18.00
1mal zitiert
25Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von der Beklagten die Zahlung von 34.700,00€, Zug um Zug gegen Übereignung des im Klageantrag bezeichneten Fahrzeugs oder Schadensersatz verlangen. 1. Einen Garantievertrag hat der Kläger mit-der Beklagten als Fahrzeugherstellerin nicht abgeschlossen. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung (§§ 6, 27, 37 EG-FVG) be-stätigt der Hersteller zwar, dass das konkret auf den Markt gebrachte Fahrzeug den Vorgaben der EG Typengenehmigung entsprechen würde. Damit erfüllt er allerdings allein eine gesetzliche Verpflichtung und gibt nicht gleichzeitig zu erkennen, gegenüber potentiellen Kunden Garantien übernehmen zu wollen (vgl. OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn. 85 in Juris). 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelnder vorvertraglicher Aufklärung (§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB) ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der sog. Sachwalterhaftung kommt insofern nicht in Betracht, da die Beklagte lediglich einen allgemeines Absatzinteresse an der Veräußerung ihrer Fahrzeuge hat, aber kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des konkreten Vertrages mit dem Kläger (vgl. OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn. 99 in Juris). Der Kläger trägt daneben auch nicht schlüssig vor, dass er sich durch konkrete Werbeaussagen der Beklagten getäuscht sieht. Abgesehen davon ist Werbung nur ein einseitiges den Absatzinteressen des Werbenden dienendes Instrument und daher per se ungeeignet, ein besonderes Vertrauensverhältnis zu begründen, auf das eine vorvertragliche Haftung gestützt werden kann (vgl. LG Braunschweig, 11 O 3993/16, Rn. 22 in Juris, LG Gießen, 40 333/17, 4 0 395/17 und 4 0 123/18). 3. Eine Haftung der Beklagten nach den sog. Grundsätzen der Prospekthaftung scheidet ohne weiteres schon deshalb aus, weil es am Vorliegen eines Prospekts in diesem Sinne fehlt. Es stehen im vorliegenden Fall allenfalls mediale nicht näher bezeichnete Werbeaussagen in Frage. Die Grundsätze der Prospekthaftung kommen indessen nur zum Schutze von Privatanlegern im Rahmen von Kapitalanlagen, auf dem grauen Markt zum Tragen (vgl. OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn. 102 in Juris). Insofern haften neben dem Herausgeber eines Emissionsprospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter einer Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, für fehlerhafte oder unvollständige Prospektangaben über eine Kapitalanlage (vgl. BGH III ZR 103/10, Rn. 17 in Juris, LG Gießen, 40 338/17). 4. Die Beklagte haftet auch nicht wegen eines angeblich begangenen Betrugs. (§ 823, Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). Der Kläger hat schon nicht schlüssig vorgetragen, wieso er sich durch die Beklagte, die nicht unmittelbar an dem Verkauf des streitgegenständlichen Pkw beteiligt war, hinsichtlich des seinerzeit geschlossenen Kaufvertrages getäuscht sieht. Die Beklagte war nur Hersteller des Fahrzeugs. Vor diesem Hintergrund hätte schlüssig vortragen werden müssen, durch welches konkrete Werbemittel der Beklagten beim Kauf konkret über die Eigenschaften der vorhandenen Software u./o. die Abgasverbrauchswerte des Pkw getäuscht worden sein soll (vgl. LG München I, 33 O 6665/16, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 123/18). Der Kläger trägt nur vor, hätte er von der Softwaremanipulation gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Das Vorliegen eines konkreten Versprechens seitens der Beklagten dahingehend, dass die Grenzwerte der von ihr verwendeten Motoren im Hinblick auf die Freisetzung von Stickstoffoxiden (NOx-Emissionen) im Realbetrieb nicht überschritten werden, wird mithin nicht dargetan (vgl. LG München I, 33 O 6665/16, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/17 und 4 O 123/18). Zudem fehlt es auch an dem weiter erforderlichen schlüssigen von dem Kläger unter Beweis zu stellendem Vortrag, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter der Beklagten den subjektiven Tatbestand eines Betrugs begangen haben soll. Zur Begründung einer deliktsrechtlichen Haftung der Beklagten wegen Betrugs hätte die klagende Partei unter Beweisantritt konkret vortragen müssen, dass ein von ihm namentlich zu benennendes Organmitglied der Beklagten vor der Auslieferung an den Kläger eine Bereicherungsabsicht im Sinne eines auf eine Vorteilserlangung gerichteten Willen gehabt hatte (vgl. BGH VI ZR 536/15, Rn. 28 in Juris, OLG München, 13 U 566/17, OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn. 164 in Juris). Im Prozess gehört es grundsätzlich zur Darlegungslast der klagenden Partei, dass für den vorgetragenen Schaden verantwortliche Organmitglied zu benennen. Wird dies versäumt, so fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag, spielt doch die Person des Handelnden regelmäßig sowohl für die in Bezug genommene Haftungsnorm, als auch für § 31 BGB selbst, eine wichtige Rolle (Verschulden, Zuständigkeit). Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist gemäß § 76 Abs. 1 AktG das leitende Organ einer Aktiengesellschaft. Nur was er im Rahmen seiner Zuständigkeiten beschließt, kann insofern maßgeblich sein (vgl. OLG Braunschweig, 7 U 59/14, Rn. 83 in Juris, LG Gießen, 4 O 333/17 und 4 O 395/17). Vortrag ist insofern nur substanzlos erfolgt. Überdies ist eine Wissenszurechnung gemäß § 166 BGB analog durch die Berücksichtigung des Wissens anderer Mitarbeiter der Beklagten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen (vgl. BGH VI ZR 536/15 Rn. 28 in Juris, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/17 und 4 O 123/18). Ein (betrieblicher) Organisationsmangel, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden. § 31 BGB kann zwar auch bei sonstigen Repräsentanten entsprechend angewendet werden, nämlich auf solche leitenden Mitarbeiter unterhalb der Organebene, die einen ihnen übertragenen Aufgabenbereich in einer dem Vorstand der juristischen Person vergleichbaren Selbständigkeit und unter eigener Verantwortung zu erledigen haben (vgl. Kleindiek in: Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl. 2017, Die Haftung der Gesellschaft für Pflichtverletzungen des Managers, § 11, Rn. 11.29, LG Gießen 4 O 123/18). Ein insofern in Frage kommende Person wird indessen ebenso nicht namentlich benannt. Abgesehen von vorstehenden Ausführungen müsste es Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, als dessen verfassungsgemäß berufene Vertreter, als möglichen Tätern eines Betrugs darauf ankommen sein, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei es an der dazu erforderlichen Absicht fehlt, wenn ein Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge. eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. LG Marburg 5 O 49/16, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/17 und 4 O 123/18). Es ist — da die strafrechtlichen Ermittlungen noch immer nicht abgeschlossen worden sind — derzeit nicht offenbar, ob der Einsatz der streitgegenständlichen Software etwa am Unvermögen von im Konzern der Beklagten tätigen Ingenieure gelegen hat, auf eine andere Art und Weise die gebotene Lösung zu finden, oder, ob es einem Vorstandsmitglied der Beklagten tatsächlich darum gegangen sein könnte, ansonsten erforderlichen Entwicklungs- und Produktionskosten einzusparen. Es ist auch nicht der Rechtsansicht zu folgen, die Beklagte müsse gemäß § 31 BGB für die unerlaubten Handlungen der für sie handelnden natürlichen Personen einstehen, weil sie in der Lage sein müsse, die seinerzeit konkret handelnden Personen zu benennen und, da sie dem nicht nachkomme, sei davon auszugehen, dass die Entwicklung und Verwendung der Software von dem Vorstand der Beklagten angeordnet worden ist. Insofern würden die prozessualen Regeln der Darlegungslast unter Nichtbeachtung des in § 384 Nr. 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens überdehnt. Gemäß Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG soll vielmehr niemand zu einer selbstschädigenden Handlung gezwungen werden (vgl. BVerfG, 1 BvR 1047/90, Rn. 5 in Juris). Grundsätzlich ist damit keine Partei verpflichtet, dem Gegner die für dessen Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen. Ausnahmsweise mag zwar auch von einem Prozessgegner, der im Gegensatz zu der darlegungspflichtigen Partei die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen einer sog. sekundären Darlegungslast verlangt werden können, dem Beweispflichtigen die für eine ordnungsgemäße Darlegung erforderlichen näheren Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Dies setzt allerdings weiter voraus, dass der Vortrag eines Anspruchstellers greifbarer Anhaltspunkte für seine Behauptungen liefert und dem Anspruchsgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und zuzumuten ist (vgl. BGH I ZR 230/12, Rn. 16 in Juris). Daran fehlt es in Fällen der vorliegenden Art (vgl. LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/15 und 4 O 123/18). Das Strafverfahren ist noch immer nicht abgeschlossen. Der Kläger erhebt auch nur pauschale Vorwürfe. Bezugnahmen auf Presseberichte oder laufende Ermittlungsverfahren vermögen in einem Zivilprozess indessen konkrete, auf den jeweiligen Fall bezogene Tatsachenbehauptungen nicht zu ersetzen (vgl. OLG München, 13 U 566/17, LG Gießen, 4 O 333/17 und 4 O 395/15). Der Kläger hätte mithin, was im Übrigen auch verjährungsneutral gewesen wäre (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten müssen, die eventuell zu Tage bringen können, wann welches Vorstandsmitglied der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses von dem Einsatz der Software in Fahrzeugen des von dem Kläger erworbenen Typs tatsachlich Kenntnis hatte (vgl. LG Gießen 4 O 333/17 und 4 O 123/117). 5. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EU VO 715/2007 wegen eines möglichen Verstoßes gegen die EU-Vorschriften zur Emissionskontrolle ist ebenso nicht anzunehmen. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten eingesetzte Software eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EU VO 715/2007 ist. Denn die o. g. Verordnung ist nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Sie zielt nicht auf den Schutz von Individualinteressen wie den Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, sondern dient gesamtgesellschaftlichen Zielen wie dem Schutz der Umwelt (vgl. LG Braunschweig, 2 O 1226/16, Rn. 27 in Juris, OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn. 141 in Juris, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/15 und 4 O123/18). 6. Für einen Anspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), fehlt es ebenso schon an einem dem Schutzzweck der Norm unterfallenden Verhalten der Beklagten. Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach dem Inhalt und dem Gesamtcharakter welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen des Rechts und der Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH VI ZR 268/11, Rn. 25 in Juris). Nicht ausreichend ist, wenn das Verhalten „nur" gesetzes- oder vertragswidrig ist. Dem verantwortlich Handelnden muss nach den Umständen des Falles vielmehr vorzuwerfen sein, dass er wegen der angewandten Mittel im Zeitpunkt des Einbaus der Software nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral verwerflich gehandelt hat (vgl. BGH VI ZR 268/11, Rn. 25 in Juris). Der Einbau und das Verschweigen einer insofern unterstellten Ausstattung des Motors mit einer unzulässigen Abschaltungsrichtung oder Software genügt dazu nicht (vgl. OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn. 188 in Juris, LG Marburg 5 O 49/16, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/15 und 4 O123/18). Der Schutzzweck der Übereinstimmungserklärung betrifft nicht den vom Kläger geltend gemachten Schaden, da diese nicht auf den Schutz von Individualinteressen wie den Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern abstellt, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen wie dem Schutz der Umwelt dient (vgl. LG Braunschweig, 2 O 1226/16, Rn. 27 in Juris, OLG Braunschweig, 7 U 134/17, Rn, 141 in Juris). Zudem ist ein Käufer durch das vertragliche Gewährleistungsrecht hinreichend geschützt und eine Ausweitung der deliktsrechtlichen Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nicht geboten (vgl. LG Köln, 7 O 138/16 Rn. 19 in Juris, LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/15 und 4 O 123/18). Abgesehen davon ist auch insofern nicht erkennbar, dass seitens eines Vorstandsmitglieds der Beklagten ein auf Vorteilserlangung gerichteter Wille vorgelegen hat. Dazu hätte konkret dargelegt werden müssen, inwiefern mit Wissen und Wollen eines Vorstandsmitglieds der Beklagten die Entwicklung und der Einsatz der streitgegenständlichen Software erfolgt sein soll. Die Haftung einer juristischen Person gemäß § 826 BGB setzt ebenfalls voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Norm verwirklicht hat (vgl. BGH VI ZR 536/15 Rn. 13 in Juris). Die Beweislast trägt der Anspruchssteller (vgl. BGH VI ZR 536/15 Rn. 13 in Juris). Soweit auch hier eine angeblich bestehende Darlegungslast der Beklagten angenommen wird, vermag die Kammer dem — wie soeben bereits ausgeführt — nicht zu folgen, da die prozessualen Regeln über die sekundäre Darlegungslast über Gebühr ausgeweitet würden (vgl. LG Gießen, 4 O 333/17,4 O 395/15 und 4 O 123/18). 7. Vorstehendes gilt in gleichem Maße, soweit eine Haftung der Beklagten für bei ihr beschäftigte Ingenieure in Betracht kommen könnte (§ 831 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB; bzw. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB; bzw. i.V.m. § 826 BGB). Auch in diesen rechtlichen Varianten ist genauso unklar, auf welche konkreten Personen sich der Vorwurf beziehen sollen. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast sind aus den o. g. Gründen jedenfalls nicht anwendbar. Auch im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß (vgl. LG Gießen, 4 O 333/17, 4 O 395/15 und 4 O 123/18). 8. Letztlich haftet die Beklagte auch nicht wegen Verstoßes gegen Lauterkeitsbestimmungen. Die Vorschriften der §§ 3, 16 UWG sind schon keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. LG Wiesbaden, 9 O 228/16 Rn. 25 in Juris, LG Gießen 4 O 333/17). Kartellrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Verwendung der streitgegenständlichen Software sind nicht einmal ansatzweise schlüssig dargetan worden. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw vom Typ … Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Ausweislich der Bestellung vom 28.12.2011 (Anl. K1) erwarb der Kläger bei dem Autohaus …, einem Automobilhandelsunternehmen mit Sitz in …, den Neuwagen vom Typ … (FIN …) zu einem Preis von 34.700,00 € brutto. Das Fahrzeug wurde am 25.6.2012 an den Kläger ausgeliefert. Inzwischen hat der Pkw eine Laufleistung von 43.623 km. Herstellerin dieses Pkw, ist die Beklagte. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist in die Emissionsklasse Euro 5 eingestuft worden. In ihm ist ein Dieselmotor des Typs … verbaut. Zur Steuerung der Abgasrückführung des Fahrzeugmotors wurde eine Software verwendet, die zwischen zwei unterschiedlichen Betriebsmodi wechseln kann: Die Schaltung zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 erfolgt in Abhängigkeit davon, ob der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus durchfahren wird. Hier aktiviert die Software den Betriebsmodus 1. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, befindet sich das Fahrzeug mit der seinerzeit verbauten Software durchgehend im Modus 0. Die Freisetzung Stickstoffoxiden (NOx-Emission) sind im Betriebsmodus 0 höher als im Betriebsmodus 1. Nachdem vorstehende Tatsache an die Öffentlichkeit gelangte, entwickelte die Beklagte in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt einen Zeit- und Maßnahmenplan zur technischen Überarbeitung der betroffenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor Typ …-durch ein Software-Update. Die Kosten für die Überarbeitung übernimmt die Beklagte. Seit Januar 2016 wird eine Nachbesserung von diversen …-Vertragshändlern und anderen Werkstätten vorgenommen. Auch der Kläger hat am 31.10.201.6 das Software-Update vornehmen lassen. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Schadensersatz den vollen Kaufpreis zzgl. Zinsen ab dem 25.6.2012 zu erstatten: Er behauptet, das Fahrzeug habe infolge einer betrügerischen technischen Manipulation der Beklagten einen Mangel im Rechtssinne. Es handele sich bei der seinerzeit vorhandenen Software um eine illegale Abschalteinrichtung. Der Kläger behauptet, hätte er von der Softwaremanipulation gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Der Kläger behauptet weiter, eine folgenlose Nachbesserung werde durch das untaugliche Update nicht erreicht. Zudem sei der Wert des Pkw erheblich gesunken. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung deliktsrechtlich. Der Beklagten müsse das Verhalten der seinerzeit handelnden Mitarbeiter zugerechnet werden. Die vorgenommene Manipulation an dem Motor sei dem Vorstand der Beklagten bekannt gewesen. Ferner komme die Beklagte bewusst ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach, die seinerzeit konkret handelnden Personen zu benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 19.12.2018 nebst Anlagen (BI.1-27 d.A.), vom 5.2.2019 nebst Anlagen (BI. 45-50 d.A.), vorn 27.2.2019 (BI. 180 d.A.) und vom 5.3.2019 (BI. 182-193 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.700,00 € nebst Zin-sen in Höhe von 4% p.a. aus einem Betrag in Höhe von 34.700,00 € seit dem 25.6.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW … (FIN …..) an die Beklagte; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes gemäß Ziff. I. In Verzug befindet; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es läge kein Sachmangel im Rechtssinne vor, da der streitgegenständliche Pkw technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich sei. Die erteilte EG-Typengenehmigung sei auch vor dem Softwareupdate unverändert wirksam und bestandskräftig gewesen. Das Fahrzeug sei zuvor und danach als Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 zu klassifizieren. Die hier in Frage stehende Software stelle keine illegale Abschalteinrichtung dar. Es habe kein Entzug der Zulassung oder eine Stilllegung gedroht. Die Entscheidung die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware zu verwenden sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Die von der Beklagten erarbeitete technische Maßnahme zur Nachbesserung wirke sich auf die Nutzung des Fahrzeuges nicht nachteilig aus. Der Kläger habe auch keinen Schaden erlitten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 23.1.2019 (BI. 37-38 d.A.), vom 25.2.2019 nebst Anlagen (BI. 52-178 d.A.) und vom 13.3.2019 (BI. 195-236 d.A,) verwiesen.