Urteil
4 O 281/20
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2021:0423.4O281.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bestimmt auf 15.354,51,- Euro
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bestimmt auf 15.354,51,- Euro Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Hiernach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt. Es fehlt am Vorliegen einer vorsätzlichen Sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die Beklagte. Diese liegt nicht in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, welches mit einem Thermofenster ausgerüstet ist. Die Kammer schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urt. v. 13.11.2019 – 13 U 274/18) an, welches zu der Behauptung, auch eine neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere, was ebenfalls unzulässig sei, Folgendes ausgeführt hat: „Doch selbst bei Zulassung des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren zur technischen Funktionsweise des Thermofensters und seiner sich hieraus ergebenden Annahme zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ergäbe sich hieraus kein Haftungsansatz unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers. Denn das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris, Rz. 6). Hiervon kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können - wie vorliegend -, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris). Denn selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, sowie OLG Stuttgart a. a. O.) Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Software-Updates in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt. Bereits gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung des Thermofensters, unabhängig von der Frage eines erforderlichen, nicht dargelegten Schädigungsvorsatzes, spricht vor allem schon der Umstand, dass zum einen das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid das Software-Update für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor freigegeben und festgestellt hat, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist und Grenzwerte sowie andere Anforderungen eingehalten werden. Zusammenfassend hat das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch das Bundesverkehrsministerium gehen - soweit ersichtlich - nach derzeitigem Beurteilungsstand von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters im streitgegenständlich verbauten Motortyp aus. Bislang ist auch unstreitig weder ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge, insbesondere kein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum heutigen Tage erfolgt. Auch aus Sicht der vom BMVI eingesetzten „Untersuchungskommission …“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. Es liegt damit jedenfalls keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es daher im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich letztlich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es jedenfalls auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19, juris). Soweit ersichtlich hat bislang lediglich das OLG Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 22.8.2019, 17 U 257/18, 17 U 294/18) die Auffassung vertreten, dass die eine Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters enthaltene Motorsteuersoftware grundsätzlich einen Haftungsanspruch auslösen könne und vor diesem Hintergrund zur Funktionsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Senat vermag sich aus den zuvor dargelegten Gründen schon mangels diesbezüglicher Entscheidungserheblichkeit auf Grund des fehlenden Schädigungsvorsatzes der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe nicht anzuschließen. Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist schon nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp … eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der vom Kläger erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 28). Soweit der Kläger meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe und der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs weiterhin nicht zulassungsfähig gewesen sei, kann dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der - berücksichtigungsfähige - Vortrag des Klägers zu möglichen Mängeln des Pkw nach Aufspielen des Software-Updates nicht ausreicht, trägt der Kläger selbst vor, er habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von möglichen negativen Auswirkungen des Software-Updates nichts gewusst und sich darüber seinerzeit auch keine Gedanken gemacht, so dass ein entsprechender - für den objektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ebenfalls erforderlicher - Irrtum des Klägers nicht vorgelegen hat. Denn wer aufgrund des Handelns eines anderen sich keine Vorstellungen macht, kann auch keiner Fehlvorstellung im Sinne eines Irrtums unterliegen. Darüber hinaus ist aber auch insofern eine Täuschungshandlung der Beklagten zu verneinen. Eine relevante Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urteil vom 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden ist. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist jedenfalls zu verneinen, da der Pkw dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn der Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (s. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen enthielt der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs wegen des zuvor erfolgten Aufspielens des vom Kraftfahrt-Bundesamt gebilligten Software-Updates nicht mehr die ursprüngliche unzulässige Abschalteinrichtung. Damit konnte die Übereinstimmungsbescheinigung zum Erwerbszeitpunkt auch nicht mehr wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung unrichtig sein. Vielmehr entsprach der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger den gesetzlichen Vorschriften (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 37). Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht.“ Auch der Vortrag der Klägerin, die Betriebssoftware des Motors sei so gestaltet, dass sie anhand verschiedener Parameter wie der Fahrkurven erkennen könne, ob das Fahrzeug den NEFZ durchläuft, ist nicht ausreichend, um die Annahme zu begründen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation vorliegt und die Beklagte mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz handelte. Die Beklagte führte hierzu aus, dass die Erkennung des Rollenprüfstandes legitimen Zwecken diene. So seien die Elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) und die Airbags auf dem Rollenprüfstand zwingend zu deaktivieren, da es ansonsten zu Messverfälschungen oder einem ungewollten Auslösen der Airbags kommen könne. Die Klägerin hat keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte dennoch als besonders verwerflich erscheinen lassen. Hinsichtlich der behaupteten AdBlue-Dosierungsstrategie hat der Kläger sich mit dem Vortrag der Beklagten, wonach das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt nicht über eine AdBlue-Einrichtung verfüge, nicht auseinandergesetzt. Eine Erkennung des Prüfzyklus ist nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass seine Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.10.2020 – Az. 4 U 171/18). Dass dies bei der vorliegend behaupteten Zykluserkennung der Fall ist, ist nicht substantiiert vorgetragen. Die Unzulässigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus den vorgelegten Dokumenten. Aus der „Applikationsanweisung Diesel“ ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems zur Verringerung der Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verändert werden soll. In der stichwortartigen Übersicht ist vielmehr mehrfach beschrieben, dass die „Platzierung der Abgasnachbehandlungsevents“ „unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben“ erfolgen soll. Aus ihr können nicht ohne Weiteres Schlüsse auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gezogen werden. Darüber hinaus sind auch keine Tatsachen oder sonstigen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass die Beklagte mit Schädigungsvorsatz handelte. So muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise von der Klägerin dargelegten Einrichtungen in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt habe und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist von dem Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. (OLG Brandenburg, Beschl. vom 20.4.2020 – 1 U 103/19 m.w.N.) Aus diesen Erwägungen folgt, dass keiner der gestellten Anträge begründet ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Der Streitwert wird bestimmt auf 15.354,51 Euro (§§ 48 GKG, 3 ZPO). Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges bleibt bei der Streitwertbemessung außer Betracht, da er lediglich vollstreckungsrechtlich bedeutsam ist. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW im Wege des Schadensersatzes. Die Klägerin erwarb am 28.9.2017 bei der Autohaus … in … einen PKW … mit einem Kilometerstand von 31.889 km zu einem Kaufpreis von 16.200 Euro (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift). In dem Fahrzeug ist ein … Motor der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut, dessen Herstellerin die Beklagte ist. Die Beklagte stellte neben dem streitgegenständlichen Motortyp auch Motoren des Typs … her. Die Abgasrückführung wird bei diesem Dieselmotor von einer Software gesteuert, die zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi wechseln kann. Die Schaltung zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 erfolgt in Abhängigkeit davon, ob der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus NEFZ durchfahren wird. Ist dies der Fall, aktiviert die Software den Betriebsmodus 1. Im normalen Straßenverkehr wird das Fahrzeug automatisch im Betriebsmodus 0 betrieben. Die NOx-Emissionen, d.h. die Freisetzung von Stickoxiden, sind im Betriebsmodus 0 höher als im Betriebsmodus 1. Der Dieselmotor dieses Typs wurde in hoher Stückzahl in Fahrzeugen der Beklagten und deren Konzernunternehmen eingebaut. Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2020 (Anlage K22 zur Klageschrift) erfolglos unter anderem dazu auf, Schadensersatzansprüche der Klägerin anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, dass sein Fahrzeug ebenso wie Fahrzeuge mit einem …-Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Die Klägerin behauptet, auch der vorliegend streitgegenständliche Motor des Typs … verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen. Das Fahrzeug verfüge über mehrere Mechanismen, die dazu dienten, zu erkennen, ob sich das Fahrzeug in einem künstlichen Fahrzyklus befindet. Die Abschalteinrichtung bestehe aus einer Messeinrichtung und einem Stellglied, das in das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs eingreife. Hierzu gehöre der Einsatz sog. Thermofenster. Hierbei handele es sich um eine Aufwärmfunktion, bei der die Abgasreinigung nach dem Motorstart zunächst erhöht, nach einem bestimmten Spritverbrauch aber dauerhaft reduziert werde. Die programmierten Werte seien dabei so gewählt, dass das Fahrzeug für die Dauer des behördlichen Prüfzyklus NEFZ sauber fahre. Bei der Abgasreinigung mittels eines SCR-Katalysators werde zusätzlich die zugeführte Harnstoffmenge (AdBlue) reduziert, was dazu führe, dass die Stickoxidemissionen erheblich ansteigen. Auch bei dem vorliegenden Fahrzeug erfolge eine zu sparsame AdBlue-Einspritzung. Vorliegend sei auch wissentlich ein zu kleiner AdBlue-Tank in das Fahrzeug eingebaut worden. Eine wirksame Abgasnachbehandlung sei hierdurch ausgeschlossen. Darüber hinaus enthalte das Fahrzeug sog. Fahrkurvenerkennung. So sei die Betriebssoftware des Motos so gestaltet, dass sie anhand verschiedener Parameter wie der Entwicklung der Fahrgeschwindigkeit oder dem Fehlen von Lenkradbewegungen erkennen könne, ob das Fahrzeug den NEFZ durchläuft. Die Software erkenne den Prüfstand anhand hoher Raddrehzahlen ohne Bewegung des Fahrzeugs. Die Software schalte sobald sie eine Prüfstandsituation erkennt in einen besonderen Modus mit einer optimierten Abgasaufbereitung, bei der möglichst wenige Stickoxide entstünden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. So hätten sowohl der Vorstand als auch die verantwortlichen Leiter der jeweiligen Entwicklungsabteilungen beschlossen, die Motorsoftware des … Motors mit rechtswidrigen Abschalteinrichtungen zu manipulieren. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller: … Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 16.200,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeuges zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75% x 16.200,- € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Kauf). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.637,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug die Abgasgrenzwerte einhalte und über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Das Kraftfahrtbundesamt habe im Rahmen seiner Messungen bereits 2016 festgestellt, dass keine Abschalteinrichtung vorliege.