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Urteil

4 O 24/21

LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2021:1001.4O24.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert beträgt bis zu 155.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert beträgt bis zu 155.000,- Euro. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist war zwischen den Parteien vertraglich auf fünf Jahre und sechs Monate ab der Abnahme bestimmt worden, sie begann also ab dem 01.06.2006 und endete am 01.12.2011. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Insbesondere ist die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 6 BGB durch die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes vom 16.11.2011 nebst Anlagen am 19.11.2011 gehemmt. Dieser Schriftsatz erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung gemäß § 73 ZPO. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist in dem Streitverkündungsschriftsatz die Lage des Rechtsstreits anzugeben. Dabei muss auch über bereits stattgefundene oder angeordnete Beweisaufnahmen, über etwa ergangene gerichtliche Entscheidungen und für das weitere Verfahren relevante Verfügungen sowie über bevorstehende Termine informiert werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2021, 29 U 166/19, NJW 2021, 1825 Rn. 35 m. w. N.). Die Bezugnahme auf die Gerichtsakte genügt insofern nicht (OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Dem genügt der Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin hier nicht. Informationen darüber, welche Beweisaufnahmen angeordnet wurden und welche gerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, lassen sich dem Schriftsatz nicht entnehmen, sie sind lediglich aus den Anlagen ersichtlich. Ferner ist in dem Streitverkündungsschriftsatz vom 16.11.2011 auch der Grund der Streitverkündung nicht ausreichend angegeben. Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll (BGH NJW 2012, 674 Rn. 14). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungs- schrift Kenntnis davon erlangt hat, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrundeliegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH NJW 2012, 674). Es kommt nicht auf die ausdrückliche Wortwahl, sondern darauf an, dass der Inhalt des Schriftsatzes für den Empfänger keine Zweifel offenlässt (BGHZ 175, 1 = NJW 2008, 519 [522] Rn. 28 ff.). (OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 37) Hier ist zum Grund der Streitverkündung lediglich angegeben, dass die hiesige Beklagte aufgrund des näher bezeichneten Vertrages „Dachdecke- und Klempnerarbeiten, Abdichtung von Laubengängen und Terrassen“ ausgeführt habe und daher für die behaupteten Mängel rechtlich verantwortlich sei. Welche Mängel hier behauptet werden, ist wiederum nur aus den in Bezug genommenen Anlagen zu erkennen. Damit ist keineswegs sichergestellt, dass der Empfänger der Streitverkündung erfährt, welche Mängel hier gemeint sind. Der Zweck der in § 73 ZPO angeordneten Information über den Grund der Streitverkündung, nämlich die Möglichkeit der Prüfung, ob es sinnvoll ist, sich an dem Rechtsstreit oder Beweisverfahren zu beteiligen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 38), ist hierdurch nicht erreicht. Denn mit dem Rechtsbegriff „Mängel“ sind keinerlei Einzelheiten der verfahrensgegenständlichen Beweisbehauptungen dargelegt, nicht einmal in Gestalt von Mangelsymptomen. Es bleiben vielmehr sowohl die Art als auch der Umfang der behaupteten Mängel offen, so dass ohne weiteres Studium der umfangreichen Anlagen weder ersichtlich ist, ob es sich überhaupt um etwaige Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen oder etwaige Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik handeln soll. Gleichwohl bleibt ungewiss ob diese beispielsweise die Terrassen und/oder die Dachfenster betreffen, etc. und in welchem Ausmaß diese gegeben sein sollen. Soweit die Klägerin insofern der Ansicht ist, es handele sich bei dem Erfordernis, die Angaben im Schriftsatz selbst zu machen und nicht Bezug auf Anlagen zu nehmen, um eine bloße Förmelei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Insbesondere ist der Verweis auf die Rechtsprechung zur Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift nicht ohne weiteres auf die Streitverkündungsschrift übertragbar. Denn hinsichtlich der an das Gericht adressierten Klageschrift ist eine Bezugnahme auf Anlagen in moderatem Umfang zulässig, zum Durchsuchen umfangreicher Anlagenkonvolute ist das Gericht hingegen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2018 – VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082). Die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Bezugnahme auf Anlagen hat mithin im Einzelfall und durch das Gericht zu erfolgen, wobei aus Sicht der Kammer zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein Hinweis zu erfolgen hätte, wenn eine Bezugnahme für unzulässig gehalten wird. Im Fall der Streitverkündung ist hingegen der regelmäßig nicht rechtskundige Streitverkündungsempfänger Adressat des Streitverkündungsschriftsatzes, so dass eine Kontrolle und Abgrenzung durch das Gericht nicht stattfindet. Es ist vielmehr an ihm, aus dem Schriftsatz und ggf. den Anlagen die relevanten Umstände zu entnehmen. Die möglicherweise schwerwiegenden Folgen einer wirksamen Streitverkündung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die höheren Anforderungen an den Streitverkündungsschriftsatz. Im hiesigen Fall hätte die Beklagte nur durch das Studium der umfangreichen Anlagen in Erfahrung bringen können, welche Mängel in der Antragsschrift behauptet wurden, welche weiteren Beweisanträge betreffend sein Gewerk ggf. durch weitere Beteiligte gestellt wurden und in welchem Umfang das Gericht insofern die Beweisaufnahme angeordnet hat. Der Inhalt des Streitverkündungsschriftsatzes selbst war hingegen nicht geeignet, diese Informationen auch nur skizzenhaft zu vermitteln, obwohl die hinreichend genaue Angabe des Streitverkündungsgrundes in dem Schriftsatz selbst und nicht in den Anlagen zwingend erforderlich ist (OLG Frankfurt am Main, a. a. O., Rn. 36). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Schriftsatz der Klägerin vom 19.08.2021 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Kostenvorschuss, hilfsweise Schadensersatz, für etwaig mangelhafte Abdichtungsarbeiten. Die Klägerin ist nach einer gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung und Umfirmierung die Rechtsnachfolgerin der … . Die Beklagte war von dieser auf Grundlage eines Nachunternehmervertrages vom 04.10.2005/28.09.2005 mit Dachdecker- und Klempnerarbeiten, dem Einbau von Dachflächenfenstern, der Abdichtung und dem Plattenbelag auf den Dachterrassen, Balkonen und Laubengängen, dem nachträglichen Einbau der zusätzlichen Dachflächenfenster an dem Objekt … in … beauftragt. Die Klägerin erklärte am 01.06.2006 die Abnahme der Werkleistungen ohne Mängel zu rügen. Die Klägerin behauptet, dass die Werkleistung der Beklagten mangelhaft im Rechtssinne gewesen sei. Im Einzelnen behauptet sie, die Dachflächenfenster in allen Dachgeschosswohnungen der Anlage würden trotz ordnungsgemäßer Belüftung beschlagen, es seien in dem Haus 5/ Wohneinheit 9 Wasserablaufspuren in den Leitungen und der Brüstung des großen Dachliegefensters im Gymnastikraum und im Bad vorhanden, auch sei dies in den anderen Fenstern in den Fensterlaibungen der Fall. Der Anpressdruck im Dichtungsbereich sei zu gering. Die Dämmung im Bereich der Fensterlaibungen, die auf dem Wechsel aufliegen, sei zu dünn, teilweise weniger als 10 mm. Zudem liege der dem Rahmen nicht auf dem Wechselholz auf. Der Zwischenraum sei offen, es fehle die Dämmwirkung. Der Mangel werde bei weiteren Fenstern festgestellt, teilweise sei auf dem unteren Wechselholz gar keine Dämmung vorhanden, zwischen Wechselholz und Rahmen sei die Dämmung teilweise sehr lose hineingestopft. Wegen der Vielzahl der Mängel sei der Ausbau aller Dachliegefenster einschließlich der Rollläden, die Entsorgung sowie der Einbau neuer Fenster erforderlich. Ferner würden die Dachflächenfenster unkontrolliert öffnen und beim Öffnen teilweise aushaken. Fensterrahmen seien schief montiert ferner sei eine nicht ordnungsgemäße Verklebung der Unterspannbahn gegeben sowie Ausführungsmängel in der Randausbildung des innenliegenden Dachrinnenübergang Dach zu Dachrinne. Die voraussichtlichen Kosten hierfür seien mit brutto 219.186,10 € abzuschätzen. Von diesem Betrag macht die Klägerin einen Anteil von 2/3 nach Abzug eines nicht näher definierten Eigenanteils geltend. Die … hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein selbstständiges Beweisverfahren als dortige Antragstellerin gegen die hiesige Klägerin als dortige Antragsgegnerin durchgeführt. Das dortige Aktenzeichen lautete zunächst 2-31 OH 18/11, sodann 2-32 OH4/16, und zuletzt 2-33 OH 7/18. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin reichte unter dem 16.11.2011 eine Streitverkündungsschrift zu dem selbstständigen Beweisverfahren ein, die sich unter anderem an die hiesige Beklagte richtete. (Anlage HSM 06, Bl. 143 ff. d. A) Darin wurde die Beklagte aufgefordert, dem Beweisverfahren auf Seiten der hiesigen Klägerin „hinsichtlich der Mangelpunkte im Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und im Beweisbeschluss des Landgerichts vom 15.08.2011 zu B. 2. Und A 3, A 9, A 11, A 18, A. 19. beizutreten.“ Zum Stand des Verfahrens wurde der hiesigen Beklagten lediglich mitgeteilt, dass ein erster Ortstermin am 15.11.2011 stattgefunden habe, im Rahmen dessen eine erste oberflächliche Besichtigung der Mangelbehauptungen erfolgt sei. Mit der Terminierung eines Fortsetzungstermins werde in den nächsten Wochen bzw. Monaten gerechnet. Diese Streitverkündungsschrift wurde der Beklagten am 19.11.2011 zugestellt. Beigefügt waren Abschriften der dem Beweisverfahren zugrundeliegenden Antragsschrift, Verfügungen und Beschlüssen des Gerichts und diversen Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten und des dort bestellten Sachverständigen. Die Klägerin beantragt gemäß Klageschrift vom 02.02.2021, zugestellt am 27.02.2021, den Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 146.124,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinausgehenden Kosten und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin im Rahmen der Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel entstanden sind oder noch entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Sie ist insofern der Ansicht, dass die am 19.11.2011 zugestellte Streitverkündungsschrift nicht den Anforderungen des § 73 ZPO genüge, da sie weder die Lage des Rechtsstreits noch den Grund Streitverkündung ausreichend konkret bezeichnet habe. Die Beklagte bestreitet die Bildung von Tauwasser sowie ihre Verantwortlichkeit für diesen etwaigen Zustand. Fehlerhafte Spaltmaße an den Fenstern seien nicht überall gegeben, sondern nur an den wenigen stichprobenartig untersuchten Fenstern. Probleme an den Fenstern seien auf mangelhafte Wartung zurückzuführen. Die Dämmung betreffe nicht das Werk der Beklagten, diese sei nachträglich eingebaut worden. Die Wechselhölzer hätten dem Einbau der Fenster nicht entgegengestanden, diese hätten vom Trockenbauer als bedenklich gemeldet werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbingens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.