Beschluss
4 O 136/25
LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2025:0514.4O136.25.00
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Tenor
1. Der Antrag vom 29.04.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 29.04.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Fahrzeugs …, amtliches Kennzeichen … an sich selbst, hilfsweise an einen Sequester. Dem liegt folgender - nach dem glaubhaft gemachten und unbestrittenen Vortrag des Antragstellers und den glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin – insoweit übereinstimmender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller beauftragte die Antragsgegnerin, eine Kfz-Werkstatt in …, Anfang des Jahres 2025 mit dem Einbau eines neuen Zahnriemens in das streitgegenständliche Fahrzeug. Hierzu verbrachte der Antragsteller das Fahrzeug am 29.01.2025 in die Werkstatt der Antragsgegnerin. Am 31.01.2025 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Nachricht, die Reparatur sehr ausgeführt und er könne das Fahrzeug wieder abholen; woraufhin der Antragsteller noch am selben Tag die Abholung des Fahrzeugs vornahm. Für die Reparatur bezahlte der Antragsteller insgesamt 700 Euro. Zudem verlangte er eine Rechnung, welche ihm aber nicht ausgestellt wurde. Am 03.02.2025 informierte der Antragsteller die Antragsgegnerin über weitere Motorengeräusche. Hieraufhin holte die Antragsgegnerin das Fahrzeug beim Antragsteller ab. Die Antragsgegnerin untersuchte daraufhin das Fahrzeug erneut in ihrer Werkstatt, wobei sie u.a. den Anlasser ausbaute. Die Erteilung eines weiteren Reparaturauftrages ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller begab sich am 08.02.2025 zu der Werkstatt der Antragsgegnerin und bat um Auslieferung des Fahrzeugs. Die Antragsgegnerin teilte ihm mit, dass er zunächst 500 Euro bezahlen müsse, was der Antragsteller verweigerte. In der Folgezeit rief der Antragsteller mehrfach bei der Antragsgegnerin an, um sich nach dem Stand der Reparaturarbeiten bzw. der Herausgabe zu erkundigen; die Kontaktaufnahmen verliefen aber ergebnislos. Ende März beauftragte der Antragsteller Frau Rechtsanwältin … (…), welche im Namen des Antragstellers mit Schreiben vom 30.03.2025 (Bl. 10f. der Akte) den Rücktritt vom Werkvertrag erklärte und zur unverzüglichen Herausgabe des Fahrzeuges und Rechnungstellung aufforderte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2025 (Anl. BK2) teilte die Antragsgegnerin der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers, Frau Rechtsanwältin …, mit, dass das Fahrzeug nebst Rechnung zur Abholung bereitstehe und dies die Antragsgegnerin bereits telefonisch mitgeteilt habe. Der Antragsteller behauptet, weitere Reparaturarbeiten, die die seitens der Antragsgegnerin geforderten 500 Euro rechtfertigen würden, seien durch ihn nicht in Auftrag gegeben worden. Die Antragsgegnerin habe auf die Aufforderung zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht reagiert. Der Antragsteller beantragt: der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller, die PKW-Marke …, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentifikationsnummer: … herauszugeben, hilfsweise das oben genannte Fahrzeug an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, es sei technisch ausgeschlossen, dass die Fahrzeuggeräusche, die nach dem ersten Werkstattbesuch des Fahrzeugs aufgetreten seien, im Zusammenhang mit dem von ihr zuvor vorgenommenen Austausch des Zahnriemens stehen könnten. Die Antragsgegnerin behauptet, dass der Antragsteller bei ihr weitere Reparaturarbeiten in Auftrag gegeben habe. Hierfür sei sie aus Mitleid bereit gewesen, lediglich Materialkosten (für Nockenwelle etc.) i.H.v. 500 € zu berechnen. Sie habe gegenüber dem Antragsteller auch schon vor dem anwaltlichen Schreiben vom 14.04.2025 (Anlage B2) dem Antragsteller gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass er das Fahrzeug abholen könne. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift vom 05.05.2025 sowie auf die Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 12.05.2025, jeweils nebst Anlagen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Er hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt neben einem Antrag auf Erlass einer solchen das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes sowie deren jeweilige Glaubhaftmachung voraus. Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung von einer Tatsache – anders als bei § 286 Abs. 1 – nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist; es muss also wahrscheinlicher sein, dass Anspruch und Arrestgrund bestehen als umgekehrt (Musielak/Voit/Huber/Braun, 21. Aufl. 2024, ZPO § 920 Rn. 9). 1. Vorliegend fehlt es bereits an einem Verfügungsgrund. Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn eine objektive Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935 ZPO, Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände zu lange mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung zugewartet. Die für den Verfügungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt dann, wenn der Antragsteller ab Kenntnis eines etwaigen Anspruchs geraume Zeit vergehen lässt, bevor er sich zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung entschließt. Laut obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Zeitraum des zulässigen Zuwartens in der Regel jedenfalls nach zwei Monaten überschritten (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2018, 251, Rn. 50). Hier dürfte dem Antragsteller, der bereits am 08.02.2025 die Herausgabe seines Fahrzeugs von der Antragsgegnerin verlangte, von einem etwaigen Herausgabeanspruch Kenntnis gehabt haben. Wie er selbst vorträgt (vgl. Seite 4 vorvorletzter Absatz der Antragschrift) wartete er bis zur Antragstellung seit fast 3 Monaten auf die Rückgabe des Fahrzeuges. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger war auch nicht infolge eines etwaigen Herausgabeanspruchs nach § 861 BGB infolge verbotenen Eigenmacht der Antragsgegnerin geboten. Zwar kann der Störer durch einstweilige Verfügung zur Herausgabe verurteilt werden, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist (Stein/Bruns, 23. Aufl. 2020, ZPO vor § 935 Rn. 40, beck-online m.w.N.). Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht), § 858 BGB. Eine verbotene Eigenmacht kann aber vorliegend nicht angenommen werden. Nach der gebotenen Anhörung der Antragsgegnerin (vgl. BVerfG – 1 BvR 1941/22) ergibt sich aus deren glaubhaft gemachten Angaben, dass der Antragsgegnerin ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zustand. Denn die Beteiligten sollen nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragsgegnerin einen weiteren Werkvertrag über Reparaturarbeiten in Zusammenhang mit der Nockenwelle geschlossen haben sollen. Aufgrund noch nicht gezahlten Werklohnes (für Materialien) in Höhe von 500 Euro will die Antragsgegnerin die Herausgabe des Fahrzeuges zunächst verweigert haben. Verbotene Eigenmacht ist bei (glaubhaft gemachtem) Vorliegen eines Werkunternehmerpfandrechts aber ausgeschlossen. Es geht zulasten des Antragstellers, wenn seine glaubhaft gemachten Angaben durch die ebenfalls glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin widerlegt werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, die das für das Gericht die Wahrheit der einen oder der anderen Behauptung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Beweismaß: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 935, Rn. 8). 2. Neben dem zu verneinenden Anspruch aus § 861 BGB steht dem Antragsteller aber auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. a. Insbesondere kann der Antragsteller keinen vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs infolge Rücktritts vom streitgegenständlichen Werkvertrag gem. §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB erfolgreich geltend machen. Zwar hat der Antragsteller nach seinen glaubhaft gemachten Angaben und dem vorgelegten Schreiben der vom ihm bevollmächtigten Rechtsanwältin … vom 30.03.2025 den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Jedoch fehlt es im Vortag des Antragstellers an der erforderlichen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung, §§ 634 Nr. 3, 635 BGB. Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ 323 Abs. 2, 635 BGB sind nicht gegeben. Insbesondere kann nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Nacherfüllung verweigert habe bzw. eine Nacherfüllung fehlgeschlagen sein soll. Insofern kann vorliegend aufgrund der glaubhaft gemachten Einwände der Antragsgegnerin (neuer Mangel in Zusammenhang mit der Nockenwelle) nicht davon ausgegangen werden, dass mit der weiteren Mängelbeseitigung nach Abholung des Fahrzeugs noch derselbe Mangel (Zahnriemen) behoben werden sollte. Darüber hinaus dürfte dem Antragsteller auch kein Rücktrittsrecht zustehen. Voraussetzung eines wirksamen Rücktritts ist nämlich, dass der Anspruch, hier der Herausgabeanspruch, wirksam und fällig ist, weswegen das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede des Rücktrittsrechts ausschließt und zwar auch dann, wenn der Schuldner sie zunächst nicht erhebt. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB (Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 323 Rn. 11). Diese Einrede aber hat die Antragsgegnerin nach seinen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Angaben bereits vor Erklärung des Rücktritts geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat hierzu glaubhaft gemacht, dass ihr ein Werklohnanspruch (in Form von Materialkosten) in Höhe von 500 Euro zustand. Nach den glaubhaft gemachten Angaben der Antragsgegnerin war sie durch den Antragssteller mit einem (weiteren) Werkvertrag zur Behebung im Zusammenhang mit Schäden an der Nockenwelle beauftragt, für welchen sie Werklohn (in Form von Materialkosten) in Höhe von 500 Euro beanspruchte. b. Auch ein Verfügungsanspruch des Antragstellers aus § 985 BGB ist nicht gegeben. Aufgrund des seitens der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Umstände, aus welchen sich ihr Werkunternehmerpfandrecht ableitet, kann nicht von einem fehlenden Recht zum Besitz ausgegangen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Im Allgemeinen beträgt der Wert 25 %–50 % des Werts der Hauptsache (vgl. Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO Anh. § 3 Rn. 35 m.w.N.). Die Kammer berücksichtigt vorliegend ca. ¼ des Wertes der Hauptsacheanspruchs auf Herausgabe des Fahrzeugs mit einem Wert von ca. 22.000 Euro.