Urteil
5 O 167/10
LG Gießen 5. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2010:1111.5O167.10.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer Verletzung eines Personenbeförderungsvertrages, §§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB, noch aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB oder §§ 7, 8a StVG. Es kann schon dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, da die Klägerin ein erhebliches, die Haftung des Fahrers oder Halters ausschließendes Mitverschulden trifft. Jeder Fahrgast eines Busses ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, sich jederzeit festen Halt zu verschaffen, so dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses nicht zu Fall kommen kann. Stürzt der Fahrgast bei einem normalen Ruck während des Anhaltens an einer Haltestelle, trifft ihn offensichtlich ein so erhebliches eigenes Verschulden, dass eine Haftung des Fahrers und des Halters ausgeschlossen ist (LG Gießen, Urt. v. 08.03.2001, Az. 4 O 467/00; bestätigt durch OLG Frankfurt, VRS 103, 6 ff.). Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der Fahrt des Busses zu atypischen oder nicht zu erwartenden Bewegungen des Busses gekommen wäre. Bei einer im betreffenden Zeitraum gemessenen– unstreitigen – maximalen Verzögerung von 1,39 m/s² ist von einem in jeder Hinsicht normalen Fahrverhalten des Busses auszugehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass etwa Signalanlagen beim Wechseln von grün über gelb auf rot so ausgelegt sind, dass eine Verzögerung von 3,5 m/s² für alle Fahrzeuge als zumutbar angesehen wird. Dies gilt auch für Linienbusse, da auch Linienbusse sich im Rahmen des normalen Verkehrsgeschehens bewegen, so dass auch sie etwa an Haltestellen oder Lichtzeichenanlagen anhalten müssen. Darüber hinaus ist es regelmäßig so, dass Fahrgäste in Bussen während der gesamten Fahrtdauer stehen müssen, also auch vor Lichtzeichenanlagen. Es ist demnach allgemein bekannt, dass der öffentliche Personennahverkehr keineswegs darauf eingerichtet ist, für jeden Fahrgast während der Fahrt einen Sitzplatz zur Verfügung zu halten, so dass auch das Stehen in Bussen allgemein üblich ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 02.04.2009, Az. 29 O 134/08). Die Verzögerung von 1,39 m/s² liegt dementsprechend weit unterhalb derjenigen Verzögerung, die im normalen Verkehrsgeschehen – auch für Linienbusse – als zumutbare bzw. normale Abbremsung angesehen wird, so dass es sich bei dieser Verzögerung allenfalls um eine normale Bremsung im Verkehrsgeschehen und nicht um eine Voll- oder gar Gefahrbremsung gehandelt haben kann. Darüber hinaus spricht bereits der erste Anschein dafür, dass sich ein Fahrgast, der bei einem Bremsmanöver zu Fall kommt, nicht ausreichend festgehalten hat (LG Lübeck, Urt. v. 14.02.2007, Az. 4 O 157/06; LG Köln a. a. O.). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Fahrgast eines Linienbusses in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen lenken muss, sich um ihn kümmert (BGH NJW 1993, 654 f. ). Nur ausnahmsweise muss sich der Fahrer vergewissern, dass der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat (BGH a. a. O.; siehe auch OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321 f.; OLG Frankfurt VRS 103, 6 ff.; LG Berlin, Urt. v. 11.11.2009, Az. 42 O 56/09 m. w. N.). Der Fahrer eines Linienbusses darf dementsprechend darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen sicheren Halt zu verschaffen, nachkommen. Auch vor dem Anfahren von einer Haltestelle und bei einem bevorstehenden Halt an einer Haltestelle ist es dementsprechend allein Sache des Fahrgastes, für einen sicheren Halt zu sorgen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden (OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.1999, Az. 5 U 62/99). Die Verpflichtung des Fahrgastes, stets für einen sicheren Halt zu sorgen, ergibt sich nicht zuletzt aus § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Es ist allgemein bekannt, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch zu stärkeren Bremsungen kommen kann. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden (LG Köln, a. a. O.). Die Klägerin hat sich– unstreitig – vor dem Anhalten des Busses an der Haltestelle im Bereich des mittleren Ausgangs des Busses mit der rechten Hand an der Haltestange festgehalten. Hier wäre es jedoch angemessen gewesen, sich mit beiden Händen festzuhalten oder – was der Klägerin auch möglich gewesen wäre – mit dem Aufstehen bis zum Erreichen der Haltestelle zu warten. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin andernfalls kein Signal zum Anhalten des Busses hätte geben können oder der Bus derart überfüllt war, dass ein nicht rechtzeitiges Erreichen des Ausstieges zu besorgen gewesen wäre, wenn sie erst nach dem Anhalten des Busses aufgestanden wäre, sind nicht ersichtlich. Da die Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Beklagte hat, kann sie auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld anlässlich eines Sturzes in einem Bus des öffentlichen Personennahverkehrs in Anspruch. Am ... befand sich die Klägerin in einem Bus der Linie 1 der Stadtwerke ... aus Richtung ... kommend Richtung stadteinwärts fahrend auf dem Weg zum Hauptbahnhof .... Zwischen den Haltestellen ... und ... stand die Klägerin auf und begab sich wenige Schritte zum mittleren Ausgang des Busses. Die Klägerin trug einen Hartschalenkoffer bei sich, den sie neben sich auf den Boden stellte. Mit der rechten Hand hielt sie sich an der Haltestange fest. Noch vor dem Erreichen der nächsten Haltestelle stürzte die Klägerin, wobei sie, sich noch immer mit der rechten Hand an der Stange fest haltend, zu Boden fiel. Bei dem Sturz schlug die Klägerin mit dem Kopf in Höhe des Handgriffes ihres Hartschalenkoffers auf den Koffer auf. Zudem stürzte sie auf den rechten Arm und die rechte Schulter. Die Auswertung der Tachoscheibe ergab, dass die im betreffenden Zeitraum gemessenen maximalen Verzögerungswerte 1,39 m/s² betrugen. Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Busses habe unmittelbar vor ihrem Sturz eine Gefahrbremsung vorgenommen. Sie behauptet ferner, sie habe infolge des Sturzes zunächst unter Schock gestanden und sei im Laufe ihrer Weiterreise mit dem Flugzeug überwiegend benommen oder schläfrig gewesen. Während des Fluges habe sie zudem einen Kreislaufkollaps erlitten. Während des anschließenden Urlaubs habe sie geplagt von Kopfschmerzen und Übelkeit überwiegend das Bett hüten müssen. Auch nach der Rückkehr hätten sie Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindelanfälle und Sehstörungen geplagt. Sie habe sich daraufhin in ärztliche Behandlung begeben und sei für 3 Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Zudem werde sie noch immer mit starken Schmerzmitteln behandelt, leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindelanfällen, Kopfschmerzen und Übelkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom 13.08.2010 (Bl. 1 ff.) und 29.10.201 (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen seit dem 17.06.2010 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Fahrt zwischen den Haltestellen ... und ... sei normal und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen vom 30.09.2010 (Bl. 39 ff. d. A.) verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2010 (Bl. 70 ff. d. A.) wird Bezug genommen.