OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Ks - 403 Js 24143/20

LG Gießen 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0824.5KS403JS24143.20.00
5Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Mit der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Gießen vom 06.01.2022 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am … in ... einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein, § 212 StGB. Dem Anklagevorwurf legte die Staatsanwaltschaft folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Am Tattag kam es im ... Ortsteil … gegen 16:15 Uhr auf einem unterhalb der … gelegenen, von der …straße abzweigenden Feldweg zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten und dem Zeugen … . Anlass war, dass eine vom Angeschuldigten gesteuerte Drohne ein Grundstück des Zeugen … überflog, wodurch jener ein Scheuen seiner dort weidendenden Pferde befürchtete. Der Zeuge war auf die Drohne aufmerksam geworden, als er gemeinsam mit dem Geschädigten … an einem Brunnenhäuschen, welches sich in einer Entfernung von ca. 60 Metern zum Tatort befindet, Arbeiten verrichtete. Der Geschädigte war dort zurückgeblieben, während der Zeuge … zum Angeschuldigten gegangen war, um diesen auf den Drohnenflug anzusprechen. Der Zeuge … versuchte, mittels seines Mobiltelefons Lichtbildaufnahmen vom Angeklagten und dessen Begleiter, dem Zeugen …, zu machen. Der Angeschuldigte verbat sich dies, was den Zeugen jedoch nicht davon abhielt, in seinem Vorhaben fortzufahren. Als daraufhin der Angeschuldigte versuchte, dem Zeugen … das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen, wehrte der Zeuge den Schlag ab, indem er dem Angeschuldigten mit der Hand einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte. Der Angeschuldigte schlug daraufhin den Zeugen … mit der Faust ins Gesicht und traf dabei dessen untere Gesichtshälfte. Der Zeuge ging dadurch zu Boden. Dort fixierte ihn der Angeschuldigte, indem er sein Knie auf dessen Oberkörper drückte und zusätzlich mit der linken Hand den Hoden des Zeugen umklammerte, um mögliche Widerstandshandlungen des Zeugen durch Zudrücken unterbinden zu können. Dies nahm der Geschädigte … wahr und eilte schnellen Schrittes zum Tatort, wo er dem Angeschuldigten einen Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen dessen Kopf versetzte. Dadurch wurde der Angeschuldigte vom Zeugen … weggestoßen, konnte sich unmittelbar danach aber wieder aufrichten und stand dem Geschädigten in kurzer Entfernung gegenüber. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten und dem Geschädigten, bei welcher der Angeschuldigte dem Geschädigten gegen die rechte Kopfseite schlug, diesem entweder Tritte oder Schläge in den Bauch versetzte, ein Messer aus seiner linken Hosentasche hervorholte und dieses dem Geschädigten in die linke vordere Brustpartie stieß, womit das Kampfgeschehen endete. Das Messer drang 10 bis 11 cm tief in den Körper des Geschädigten ein. Dabei kam es zu einem Durchstich der rechten Herzkammer, einem Durchstich der linken Zwerchfellkuppel und einem Einstich am linken Leberlappen vorn. Der Geschädigte verstarb nach Einlieferung in das Universitätsklinikum … durch inneres Verbluten aufgrund der Verletzung des Herzmuskels. Der Angeschuldigte hatte bei der Ausführung der Tat erkannt, dass ein Messerstich gegen den Geschädigten in die Brust auf Höhe des Herzens zum Tod des Opfers führen kann. Dies hatte er zumindest billigend in Kauf genommen. " Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten … verursacht hat. Er hat mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihm dabei eine tödliche Verletzung beigebracht. Dem Angeklagten steht jedoch der Rechtfertigungsgrund der Notwehr zur Seite, sodass seine Handlung gerechtfertigt ist. Deshalb war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen: Der zum Tatzeitpunkt 69 Jahre alte Angeklagte ist in … geboren. Nachdem er 19.. die Mittlere Reife absolvierte, begann er bei der … in … eine Ausbildung zum … . Im Jahre 19.. erfolgte die Ernennung zum …, der Angeklagte versah sodann zwischen 19.. und 20.. seinen Dienst bei der …, wobei er überwiegend für die Planung und Installation der EDV im … zuständig war. Im Außendienst war der Angeklagte seit dem Jahre 19.. nicht mehr aktiv. Im Jahr 20.. wechselte der Angeklagte zur … nach … und wurde stellvertretender Leiter der Systemadministration. Dieser Tätigkeit ging der Angeklagte bis zur seiner Pensionierung im Jahr 20.. nach. Der Angeklagte ist verheiratet und strafrechtlich nicht vorbelastet. 2. Am 29.08.2020 beabsichtigten der Angeklagte und der mit ihm befreundete Zeuge …, nach ... zu einem Jahrestreffen von ehemaligen Freunden und Kollegen zu fahren. Da der Angeklagte sich vor kurzem eine neue Drohne gekauft hatte und am Nachmittag Film- bzw. Fotoaufnahmen von der … fertigen wollte, fuhren sie zunächst in den ... Ortsteil … und hielten auf dem 200 m unter der … gelegenen Parkplatz an. Links gegenüber dem Parkplatz befindet sich das Gemeinschaftshaus … vor dem für ca. 50 m ein geteerter Feldweg bergab in eine Feldgemarkung führt und sodann in einen unbefestigten Feldweg übergeht. Nach ca. 270 m in nördlicher Richtung steht rechts am Wegesrand eine freistehende Holzbank, neben der rechts und links dichtes Gebüsch existiert. Trotz des Gebüschs ist ein nahezu freier Blick auf die ..., die sich auf einer Anhöhe in gerader Linie hinter der Bank befindet, möglich. Zwischen der Holzbank und dem …gelände gelegen sind zunächst ein unbefriedetes, zur … ansteigendes Wiesengrundstück und an dessen oberen – aus Sicht der Bank -- linken Ende ein eingefriedetes Gartengrundstück des Vereins „..." mit einem Brunnenhaus. Weiter aus Sicht der Bank, allerdings durch ein Gebüsch verdeckt, grenzt links an das Gartengrundstück eine im Eigentum des Zeugen … stehende Pferdekoppel, auf welcher am Tattag drei Pferde weideten. Der Angeklagte und der Zeuge ... liefen den Feldweg entlang und hielten an der Holzbank an, da der Angeklagte von diesem Standort aus seine Drohne fliegen lassen wollte. Er legte sein sog. „landing-pad" vor der Holzbank aus, um von dort die Drohne zu starten bzw. später dort zu landen. Der Angeklagte hatte wenige Tage zuvor den Vorsitzenden des ...-Vereins – Herrn … – kontaktiert, um zu eruieren, ob es für lediglich dem privaten Gebrauch dienende Drohnenvideoaufnahmen von der ... einer Genehmigung bedarf. Hierauf wurde dem Angeklagten mit Email vom 24.08.2020 im Wesentlichen mitgeteilt, dass er unter den üblichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der privaten Rechte der Anlieger Aufnahmen von … zum privaten Gebrauch fertigen könne. Gegen 16:10 Uhr startete der Angeklagte seine Drohne, bei der es sich um das Modell Mavic Air DJI mit einem Gewicht von 0,9 kg handelte. Die Bedienung der Drohne erfolgt durch das Einlegen des Mobiltelefons in die Halterung der Fernbedienung, das sodann als Bildschirm dient. Die Drohne stieg zunächst 45 m senkrecht nach oben und flog dann weiter ansteigend in Richtung ... . Auf ca. 100 m Höhe betätigte der Angeklagte über der ... die Flugeinstellung „point-of-interest", wodurch die Drohne entgegen dem Uhrzeigersinn zwei vollständige Runden um die ... drehte, ohne dass ein weiteres eigenhändiges Steuern nötig war. Beim Anflug zur ... überflog die Drohne das eingefriedete Gartengrundstück auf dem der Zeuge … und der mit ihm langjährig befreundete … (nachfolgend als „Geschädigter" bezeichnet) Arbeiten an dem Brunnenhäuschen des Vereins „..." verrichteten. Sie bemerkten ca. 50 – 80 m über ihnen die dort befindliche Drohne des Angeklagten, aufgrund der Geräusche die die Drohne verursachte. Der Zeuge …, der befürchtete, dass bei einem etwaigen Überfliegen der Pferdekoppel durch die Drohne, die Pferde scheuen oder sogar durchgehen könnten, erkannte den an der Holzbank befindlichen Angeklagten als Drohnenpilot und entschloss sich dazu, ihn anzusprechen. Daher begab er sich über das Wiesengrundstück zu dem Angeklagten, während der Geschädigte zunächst weiter auf dem Gartengrundstück verblieb. Unmittelbar beim Erreichen des Angeklagten forderte der Zeuge … diesen nachdrücklich auf, das Fliegen der Drohne zu unterlassen und wies darauf hin, dass er insbesondere mit einem Überfliegen der Pferdekoppel nicht einverstanden sei. Der Angeklagte entgegnete, dass er eine Genehmigung habe und die Pferdekoppel nicht überflogen habe. Im Verlauf der an Heftigkeit zunehmenden verbalen Auseinandersetzung beharrten beide Parteien vehement auf ihrem Standpunkt. Die Diskussion spitzte sich soweit zu, dass der Angeklagte darauf verwies, ein Messer mit sich zu führen, woraufhin der Zeuge … entgegnete, dass er ebenfalls ein Messer einstecken habe. Sodann holte der Angeklagte aus seiner Hosentasche ein Messer hervor und der Zeuge … entnahm aus der Seitentasche seiner Arbeitshose ein Einhandmesser der Marke „Gerber Bear Grylls" mit einem orangenen Griff, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer zuerst das Vorhandensein eines Messers demonstrierte. Weder der Angeklagte noch der Zeuge ... klappten ihre Messer auf, sondern steckten diese nach dem Vorzeigen jeweils wieder ein, sodass sich die Situation gegen 16:18 Uhr zunächst beruhigte und der Angeklagte sich wieder seiner Drohne und dem Zeugen ..., der sich an der Diskussion nicht beteiligt hatte, zuwendete. Der Zeuge ... lief sodann einige Meter schräg von der Holzbank entfernt auf die Wiese, um mit seinem Mobiltelefon von dem Angeklagten und dem Zeugen ... Fotos anzufertigen. Er beabsichtigte, die Fotos an den ...-Verein weiterzuleiten, um auf die aus seiner Sicht unrechtmäßigen und vermeintlich über seinem Grundstück stattfindenen Drohnenflüge aufmerksam zu machen. Um 16:18:28 Uhr fotografierte der Zeuge ... den Angeklagten und den Zeugen .... Zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte noch auf dem Weg vor dem vor der Holzbank ausgelegten landing-pad und mit dem Rücken zum Zeugen ..., während der Zeuge ... einige Meter weiter entfernt mit der Hand in Richtung des Zeugen ... zeigte, um den Angeklagten auf das Fotografieren aufmerksam zu machen. Näher auf den Angeklagten zugehend fertigte der Zeuge ... aus kürzerer Distanz um 16:18:37 Uhr ein weiteres Bild. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte unmittelbar zwischen dem landing-pad und der Holzbank und war noch immer von dem Zeugen ... abgewandt. Der Zeuge ... ist auf diesem Bild nicht zu sehen. Der Angeklagte wandte sich nunmehr dem Zeugen ... zu und forderte diesen auf, das Fotografieren zu unterlassen. Dem kam der Zeuge ... nicht nach, sondern hielt weiterhin sein Mobiltelefon auf den Angeklagten gerichtet in der linken Hand, um weitere Aufnahmen zu tätigen. Der 1,72 große und 82 kg schwere Angeklagte, der Linkshänder ist, schlug sodann mit seiner linken Hand den linken Arm des 1,80 m großen und ca. 105 kg schweren Zeugen ... zur Seite, um ein weiteres Fotografieren zu unterbinden, woraufhin der Zeuge ... mit der rechten Hand einen Faustschlag gegen die linke Kinnseite des Angeklagten ausführte. Der Angeklagte schlug sodann mit der linken Faust in das Gesicht des Zeugen ... und versetzte ihm einen Tritt gegen sein Bein, sodass dieser zu Boden ging, wo sich die Auseinandersetzung fortsetzte. Dem Angeklagten gelang es erst nach mehreren Versuchen, den Zeugen ... am Boden zu fixieren, da dieser durchgehend Arm- und Trittbewegungen gegen den Angeklagten ausführte. Im Rahmen dieses Gerangels kam es jedenfalls zu einer Gewalteinwirkung des Angeklagten gegen das Gesicht des Zeugen ... und zwei Gewalteinwirkungen des Zeugen ... gegen Knie und Gesicht des Angeklagten. Die Fixierung gelang dem Angeklagten schließlich auf der Wiese gegenüber der Holzbank, indem er neben ihm kniend die linke Schulter des Zeugen ... auf den Boden drückte und ihn mit der rechten Hand am Hoden griff. Mehrfach rief der Angeklagte dem Zeugen ... zu, dass es gut sei und er aufhören solle, der Zeuge ... versuchte jedoch weiterhin, mit seinen Beinen gegen den Angeklagten zu treten, sodass der Angeklagte die Fixierung nicht löste. Der zum Tatzeitpunkt 69-jährige und gesundheitlich stark angeschlagene Zeuge ... fühlte sich aufgrund eines Herzleidens nicht in der Lage, in das Geschehen einzugreifen, sodass er bei der Holzbank verblieb und auch dem Zeugen ... lediglich zurief: „Hör auf du Depp! Es ist doch gut jetzt!". In diesem Moment eilte der 1,88 m große und 102 kg schwere Geschädigte schnellen Schrittes vom Gartengrundstück oberhalb der Holzbank herbei und trat unmittelbar noch aus dem Lauf heraus so heftig mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Kopfseite des Angeklagten, dass dieser von dem Zeugen ... weggeschleudert wurde. Der Angeklagte bemerkte das Hinzutreten des Geschädigten bis zu dem vorbeschriebenen Tritt nicht. Obwohl der Angeklagte benommen war, gelang es ihm sogleich aufzustehen. Er sah sich nunmehr unmittelbar mit dem Geschädigten, der sich nur 1,5 – 2 m entfernt in der Nähe des Zeugen ... befand und auf ihn – den Angeklagten – zulief, und dem Zeugen ..., der im Begriff war aufzustehen, konfrontiert. Der Zeuge ... rührte sich weiterhin nicht von der Stelle. In dem Bewusstsein, nunmehr zwei Angreifern ausgesetzt zu sein, von denen der Geschädigte ihm bereits heftig mit dem Fuß gegen den Kopf getreten hatte und der Zeuge ... – wie dem Angeklagten bekannt war – ein Messer mit sich führte, fürchtete der Angeklagte nunmehr um sein Leben. Während der Geschädigte weiter auf ihn zulief, sah er keine andere Verteidigungsmöglichkeit, als den Einsatz des mitgeführten Messers. Der Angeklagte holte das in seiner linken Hosentasche befindliche Messer hervor, das jedenfalls einseitig geschliffen war und eine spitze Klingenlänge von mindestens 9 cm aufwies, und stach neben einem mit der linken Hand ausgeführten Faustschlag gegen die rechte Kopfseite des Geschädigten mit dem Messer in die linke Brust des Geschädigten, um sich gegen den Angriff des Geschädigten zur Wehr zu setzen. Dabei nahm der Angeklagte den Tod des Geschädigten billigend in Kauf. Er handelte aber mit dem Willen, weitere Angriffshandlungen des Geschädigten und des Zeugen ... zu unterbinden und die Auseinandersetzung zu beenden. Dabei erkannte der Angeklagte auch, dass durch den Messerstich der Angriff des Geschädigten beendet würde. Der im linken Brustbereich blutende Geschädigte lief zunächst zwei Schritte weiter und rief dem Zeugen ... zu: „Der hat mich gestochen!" und sackte sodann zu Boden. Insgesamt dauerte die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... sowie dem Angeklagten und dem Geschädigten 1 Minute und 46 Sekunden. Der Zeuge ... alarmierte die Polizei und den Rettungsdienst und begab sich zu dem Geschädigten. Der Angeklagte setzte sich auf die Holzbank und begann um 16:20:49 Uhr, die Drohne zu landen. Den Zeugen ... forderte der Angeklagte auf, den Ort des Geschehens sofort zu verlassen und nach Hause zu gehen. Obwohl der Zeuge ... von der Aufforderung des Angeklagten überrascht war, kam er dieser unmittelbar nach, begab sich zur ... und ließ sich dort von seiner Lebensgefährtin abholen. Die Kammer vermochte weder das Motiv des Angeklagten für die Aufforderung noch das des Zeugen ... für das Verschwinden abschließend festzustellen. Der Angeklagte verblieb am Tatort und beteiligte sich nach dem Landen der Drohne nach Intervention des Zeugen ... an der Erstversorgung des Geschädigten, indem er die Beine des Geschädigten hochhielt. Der Geschädigte war schon beim Eintreffen des Rettungsdienstes reanimationspflichtig und wurde unter laufenden Reanimationsmaßnahmen in das Uniklinikum … Standort … gegen 17:20 Uhr eingeliefert. Nach Eintreffen der uniformierten Streife – den Zeugen PHK …, PK … und dem PK … – am Tatort, lief der Angeklagte auf den Zeugen PK … zu und rief: „Ich wars! Ich bin Kollege!", infolgedessen er vorläufig festgenommen und in die Haftzelle der Polizeistation … verbracht wurde. Die vorherige Anwesenheit des Zeugen ... als seinen Begleiter verschwieg er gegenüber den Beamten. Bei dem Angeklagten wurde ein Schlagring als Schlüsselanhänger aus Kunststoff und ein am Schlüsselbund und in einer Scheide befindliches Messer mit einer Klingenlänge von ca. 3 cm sichergestellt. Das Tatmesser konnte weder bei dem Angeklagten noch bei einer weiträumigen Absuche des Tatortes, auch mit Hilfe eines Metalldetektors, aufgefunden werden. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen. Der Geschädigte erlitt eine ca. 10 – 11 cm tiefe und horizontal bis leicht aufsteigend von links nach rechts oben verlaufende Stichverletzung in der linken vorderen Brustpartie – 7,5 cm links der Mittellinie – und im Mittel 135,5 cm über der Fußsohlenebene. Die schräg zwischen links oben und rechts unten (etwa in einem Winkel von 45 Grad) verlaufende glattrandige Hautdurchtrennung wies eine Länge von 2,2 cm bis 2,3 cm auf und klaffte um ca. 0,7 cm Breite maximal. Aufgrund des Messerstichs kam es zu einem glattrandigen Durchschnitt des knorpeligen Anteils der 6. Rippe und einem folgenden Durchstich der rechten Herzkammer im Spitzenbereich und der linken Zwerchfellkuppel und einem Einstich im linken Leberlappen vorn. Der Geschädigte verstarb noch während der Notoperation durch inneres Verbluten aufgrund der Herzdurchstichverletzung. Darüber hinaus erlitt der Geschädigte durch den Faustschlag des Angeklagten einen Bluterguss in der rechten Schläfenregion und eine Schürfung über dem Nasenrücken sowie infolge der Auseinandersetzung eine Blutung über dem rechten Großzeh und dem linken Innenrist. Infolge von Reanimationsmaßnahmen kam es zu Zerreißungen des Darmgekröses mit der Folge umfänglicher Blutungen in den Darmtrakt. Eine im Rahmen der Obduktion entnommene Femoralblutprobe wies einen Blutalkoholwert von 0,55 ‰ auf. Der Angeklagte selbst erlitt eine Schädelprellung, ein Monokelhämatom und eine Unterkieferprellung links, eine Rötung über dem rechten Knie, sowie eine Mundschleimhautverletzung. Der Zeuge ... erlitt eine 2,5 cm lange beblutete Schürfung am Kinn, einen 2 cm langen bebluteten Kratzer unter der Unterlippe, sowie streifige zwischen 1 – 2 cm lange Rötungen am Hals rechts unterhalb des Ohres und Schürfungen am Knie und an der Handkante, sowie Kratzer an den Unterarmen. Der Angeklagte war während der Tatbegehung zwar in der Lage das Unrecht der Tat einzusehen, jedoch war die Fähigkeit, entsprechend zu handeln aufgrund einer affektiven schweren Erschütterung erheblich vermindert. r1 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, denen die Kammer insoweit Glauben schenkt und den Ausführungen des Sachverständigen …, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigte. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 31.08.2020. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der – hinsichtlich der Beibringung der Stichverletzung geständigen – Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Der Angeklagte hat bereits am Tatort gegenüber den als erste Streife eintreffenden Polizeibeamten PHK ... und PK ... eingeräumt, dem Geschädigten einen Messerstich in den Oberkörper versetzt und dabei in Notwehr gehandelt zu haben. Auch gegenüber dem Zeugen KHK ..., der den Angeklagten insbesondere am Tattag gegen 18:00 Uhr in der Gewahrsamszelle aufgesucht hat, wiederholte er die am Tatort bereits getätigte und später im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung. Der Zeuge PK ... bekundete, dass ihnen der Angeklagte entgegen gekommen sei und gerufen habe, dass er derjenige sei, weshalb sie – die Polizeibeamten – eingetroffen seien. Der Angeklagte habe sich widerstandslos festnehmen lassen und gesagt: „Ich wars! Ich bin Kollege!". Der Angeklagte habe geäußert, dass er nach dem Drohnenflug von einem Mann beschimpft worden sei, da er dessen Pferde belästigen würde. Der ihn beschimpfende Mann sei auf ihn losgegangen, habe ihn geschlagen und ihn mit einem Messer bedroht. Letztlich hätten zwei Männer auf ihn eingeschlagen, wobei der eine in sein Gesicht getreten habe. Er habe sich nicht anders zu helfen gewusst und seinerseits ein Messer gezogen und damit der zweiten Person in die Brust gestochen. Durch den Tritt ins Gesicht sei er so benebelt gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, was er tue. Das Geschehen täte ihm leid. Der Zeuge PHK ... führte ergänzend an, dass der Angeklagte ihm gegenüber geäußert habe, dass er ehemaliger Polizist sei und von ihm keine Gefahr ausgehe. Nach Belehrung habe er angegeben, dass er eine Drohne habesteigen lassen und dafür eine Genehmigung eingeholt habe. Daraufhin sei er vom Zeugen ... verbal sowie körperlich angegriffen worden und zudem mit einem Messer bedroht worden. Er habe dann von einer anderen Person einen Tritt gegen den Kopf bekommen. Ihm sei es gelungen aufzustehen und dann habe er mit einem Messer zugestochen. Der Angeklagte habe mehrfach von Notwehr und einem Unfall gesprochen. Er habe geäußert, dass es nie seine Absicht gewesen sei, einen Menschen so schwer zu verletzen. Der Geschädigte sei nicht mehr ansprechbar gewesen und habe auf dem Rücken gelegen, im linken Brustbereich habe er eine blutende Wunde festgestellt. Seinem Eindruck nach habe es so gewirkt, als sei sich der Angeklagte der Tragweite der Situation nicht bewusst gewesen. Der Zeuge KHK ... bekundete, dass der Angeklagte sich nach erfolgter Belehrung dahingehend eingelassen habe, dass er zwar den Messerstich getätigt, jedoch in Notwehr gehandelt habe. Er habe nur Drohnenaufnahmen machen wollen, dann sei er vom Zeugen ... verbal angegriffen worden, sodass es zu einem Gerangel gekommen sei. Der verbale Angriff von Seiten des Zeugen ... sei wegen des Privatgrundstücks des Zeugen ... bzw. seiner dort weidenen Pferde erfolgt, der Zeuge habe dann mit seinem Handy Aufnahmen gemacht. Der Angeklagte habe dann die Hand des Zeugen ..., in der sich das Handy befunden habe, weggeschubst, woraufhin er gleich einen Faustschlag „kassiert" habe. Der Angeklagte habe dann den Zeugen ... heruntergedrückt und ihn aufgefordert, Ruhe zu geben. Dann habe er – der Angeklagte – einen Tritt von der Seite bekommen. Er sei aufgestanden, der Geschädigte zuerst auf ihn zugekommen und später auch der Zeuge .... Er habe sich nicht anders zu helfen gewusst, als zuzustechen. Bei der Tatwaffe habe es sich um ein normales Taschen-/Klappmesser gehandelt. Am 30.08.2020 habe er – der Zeuge KHK ... – zusammen mit einer Kollegin die Todesnachricht des Geschädigten an den Angeklagten überbracht. Der Angeklagte habe ersichtlich erschüttert gewirkt. Er habe gesagt, dass er doch nur die Drohne habe steigen lassen wollen. Durch Knien auf dem Boden habe er demonstriert, wie er den Zeugen ... heruntergedrückt und dann der Geschädigte … ihm den Tritt versetzt habe. Die Aussagen der Zeugen PHK ..., PK ... und KHK ... waren sachlich nachvollziehbar, ohne jegliche Belastungstendenz und insgesamt glaubhaft. Sie belegen die jedenfalls im Wesentlichen konstante Schilderung des Tatgeschehens durch den Angeklagten, der sich im Einzelnen in der Hauptverhandung wie folgt eingelassen hat: Am Tattag habe in … ein jährliches Treffen von Freunden und ehemaligen Kollegen stattgefunden. Da er sich aber eine neue Drohne gekauft habe, habe er einen Film über die ... drehen wollen. Er sei daher etwas zeitiger in Richtung ... gefahren und habe seinen Freund – den Zeugen ... – abgeholt. Vorher habe er den ...-Verein per Email kontaktiert; das Filmen sei ihm genehmigt worden. Auf dem …parkplatz habe man geparkt und sei dann in nördlicher Richtung auf einem Feldweg weitergegangen bis man vor einer Holzbank angehalten habe. Er habe dann sein Equipment ausgepackt und von dem Standort aus die Drohne etwa 45 m hoch fliegen lassen. Erst ab dieser Höhe habe er fernab von Wohnungen oder ähnlichen Gebäuden die Drohne gesteuert, Grundstücke habe er in großer Höhe überflogen. Auf einer Höhe von ca. 100 m habe er die Drohne in Richtung … gesteuert und dann zunächst vier Bilder gefertigt. Die … selbst habe er als „point-of-interest" eingestellt, wodurch die Drohne selbstständig zweimal um die … herumfliegen würde. Daraufhin sei eine männliche Person – der Zeuge ... – auf ihn zugekommen und habe ihn angeschnauzt, dass er – der Angeklagte – seine Pferde gestört habe. Er habe dem entgegnet, dass er seine Pferde nicht gestört bzw. überflogen hätte und zudem vom Vorsitzenden des ...-Vereins Herr … eine Genehmigung eingeholt habe. Zudem habe er dem Zeugen ... mitgeteilt, dass der Flug gleich beendet sei. Dieser habe nur entgegnet, dass er ihm – dem Angeklagten – auf die Fresse hauen würde. Da die Drohne nur eine Akkulaufzeit von 30 Minuten habe und er keinen Absturz habe riskieren wollen, habe er nicht deeskalierend einwirken können und sei auf den Drohnenflug konzentriert gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass der Zeuge ... ihn in Ruhe lasse, wenn er ihm sagen würde, dass er ein Messer mit sich führe. Daraufhin habe der Zeuge ... ein Einhandmesser mit orangefarbenem Griff aus seiner rechten Hosen- oder Beintasche hervorgeholt, er selbst habe dann sein Taschenmesser ebenfalls hervorgeholt und vorgezeigt. Dabei habe es sich um ein Taschenmesser mit ca. 9 cm Klingenlänge gehandelt. Beide Messer seien im geschlossenen Zustand gezeigt und dann wieder eingesteckt worden. Der Zeuge ... habe daraufhin sein Handy hervorgeholt, um ihn zu fotografieren. Er habe ihn aufgefordert, dies zu unterlassen, der Zeuge ... habe das Filmen oder Fotografieren aber fortgesetzt, woraufhin er die Fernbedienung der Drohne dem Zeugen ... überlassen habe und mit ausgestreckter flacher Hand in Richtung des Zeugen ... zugelaufen sei, um entweder die Linse zuzudecken oder das Handy wegzuschieben. Der Zeuge ... habe ihn geschubst und mit der rechten Faust gegen sein linkes Kinn geschlagen, woraufhin er mit seiner linken Faust gegen das rechte Kinn des Zeugen ... geschlagen habe. Dies habe jedoch keine größere Wirkung erzielt, der Zeuge ... sei auch nicht umgegangen von dem Schlag. Er habe sein Handy weggesteckt und dann sei eine Art Ringkampf losgegangen. Der Zeuge ... habe in südlicher Richtung neben der Bank, der Zeuge ... habe hinter ihm – dem Angeklagten – an der Bank gestanden. Man habe sich gegenseitig gepackt und das Gerangel habe sich 2 – 3 m weiter verlagert. Beide seien ins Straucheln geraten und hingefallen, woraufhin er mit den Knien auf den Oberkörper des Zeugen ... gefallen sei. Der Zeuge ... habe aufgrund seiner körperlichen Konstitution in das Geschehen nicht eingreifen können und das Geschehen daher nur beobachtet. Man habe sich zwar voneinander gelöst, der Zeuge ... habe sich aber wieder auf ihn gestürzt. Das habe sich 6 – 7 mal auf diese Weise wiederholt. Anschließend habe man dann etwa 5 m nördlich der Bank gestanden, sodass er den Zeugen habe umwerfen können. Er habe im 90 Grad – Winkel zur Bank und mit dem Kopf auf dem Wegesrand auf dem Rücken und die Beine auf der Wiese gelegen. Er selbst habe auf Hüfthöhe auf seiner Seite gekniet und mit der rechten Hand den Oberkörper nach unten gedrückt, mit der linken Hand habe er die Hoden des Zeugen ... umklammert, ohne dabei zuzudrücken. Mehrfach habe er gerufen bzw. gebrüllt: „Hör endlich auf!!", weil der Zeuge ... immer wieder auf ihn gestürzt sei als er ihn losgelassen habe. Auch der Zeuge ... habe gerufen, dass der Zeuge ... aufhören solle. Er sei bemüht gewesen, die Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... zu beenden, das Eingreifen eines Dritten sei aus seiner Sicht überhaupt nicht erforderlich gewesen. Dann habe er einen starken Schlag gegen den Kopf bzw. gegen das linke Ohr abbekommen und sei umgefallen. Er habe sich mit Schwierigkeiten aufgerappelt, als ein großer, gut gebauter und aggressiver Mann – der Geschädigte – ihm in nördlicher Richtung in etwa 1,5 – 2 m Entfernung gegenüber gestanden habe. Aus dem Augenwinkel habe er gesehen, wie der Zeuge ... aufgestanden und auf ihn zugegangen sei. Der Zeuge ... sei größer und kräftiger gewesen als er selbst. Der Geschädigte sei fürchterlich aggressiv und auch trainiert gewesen, er habe gedacht, dass die ihn „kalt machen" würden, der Zeuge ... habe schließlich auch ein Messer mit sich geführt. Der Geschädigte habe kampfbereit und bedrohlich gewirkt. Eine so große Aggression habe er in seiner gesamten polizeilichen Laufbahn nicht erlebt. Durch den Tritt sei er benommen und paralysiert gewesen, sein in der linken Hosentasche befindliches Taschenmesser sei das Einzige gewesen, was ihm geblieben sei. Instinktiv habe er die Hände nach vorne gedrückt; der Geschädigte sei ihm praktisch ins Messer gelaufen. Noch bevor er das Messer habe richtig öffnen können, sei der Geschädigte auf ihn schnell zugelaufen und er habe die Abwehrbewegung gemacht. Er sei kurz vor der Ohnmacht gewesen und habe eine verschwommene Wahrnehmung gehabt, er sei nicht so zügig wie sonst gewesen und habe sich nicht groß bewegen können. Er sei wie weggetreten und desorientiert gewesen. Er habe keine Erinnerung mehr gehabt was zwischen dem Tritt gegen ihn und dem Stich gegen den Geschädigten passiert sei, das habe er von dem Zeugen ... im Nachgang erfahren. Er habe noch gehört, wie der Geschädigte zum Zeugen ... gerufen habe, dass er gestochen worden und ein bis zwei Schritte gelaufen sei. Die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten habe vielleicht zwischen 5 - 15 Sekunden angedauert. Er sei froh gewesen, dass die Situation beendet gewesen sei. Dann habe er sich auf die Bank gesetzt und sei außer sich gewesen. Die Drohne habe er im Sitzen und im „Zick-Zack" gelandet und diese dabei fast in die Hecke gesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass der Zeuge ... und der Geschädigte sich umeinander kümmern würden. Er habe selbst nicht gewusst, wie stark der Geschädigte verletzt gewesen sei. Von einer lebensbedrohlichen Situation sei er nicht ausgegangen, der Geschädigte sei blass gewesen und habe geatmet als er auf dem Boden gelegen habe. Für ihn sei es eine klare Notwehrsituation gewesen, er habe den Geschädigten weder geschlagen noch getreten, er habe nur den einzelnen Stich gesetzt und nicht beabsichtigt, ihn zu töten. Er habe selber befürchtet, getötet zu werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, zu boxen oder zu treten, ihm sei nur das Taschenmesser geblieben. Insofern der Geschädigte weitere Verletzungen aufgewiesen haben sollte, stammten diese nicht von ihm. Wo das Messer verblieben sei, könne er nicht mehr sagen. Es habe sich um ein Taschenmesser von Aldi oder Lidl gehandelt mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm, auf einer Seite scharf und spitz zulaufend. Die Klinge sei leicht zu öffnen, auch wenn man zwei Hände hierfür benötige. Das er die Anwesenheit des Zeugen ... vor der Polizei verschwiegen habe, sei dem Umstand geschuldet, dass er ihn aufgrund seiner und der gesundheitlichen Verfassung seiner Frau aus dem Geschehen habe raushalten wollen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass man den Zeugen ... im Nachgang hätte ermitteln können. Als er sein Handy und seine PIN herausgegeben habe, sei ihm aber klar geworden, dass man den Zeugen ... ermitteln würde. Seit dem Tritt gegen den Kopf sei er auf dem linken Ohr taub. Er sei mehrere Wochen in physiotherapeutischer Behandlung gewesen und habe zwei Wochen lang fürchterliche Kopfschmerzen verspürt. Die Situation damals belaste ihn jeden Tag, er leide nunmehr an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. b. Die Einlassung des Angeklagten wird jedenfalls teilweise durch die weiteren Beweisergebnisse bestätigt. Insbesondere die Feststellungen zu der ersten verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... ergeben sich aus den insoweit im Kern übereinstimmenden Angaben der Zeugen ... und .... Der Zeuge ... bekundete diesbezüglich, dass er am Tattag zusammen mit dem mit ihm langjährig befreundeten Geschädigten ab 12 Uhr Baustellenarbeiten auf dem Vereinsgrundstück am ... ausgeführt habe; man habe sich wöchentlich gegen Mittag getroffen. Am Tattag habe er zwischendurch die Pferdekoppel gemulcht und sei später wieder hochgekommen. Der Geschädigte habe den ersten Kübel Speis verarbeitet, als sie einen Drohnenflug beobachtet hätten. Ganz weit – etwa 50 - 80 m über ihnen – habe etwas „herumgesummt". Letztes Jahr seien seine Pferde durchgegangen, weil Drohnenflieger zu nah an ihnen gefilmt hätten, wobei die Drohnen zumeist von der … aus gesteuert würden. Er sei dann vom Gerüst runter und habe nach dem bzw. den Drohnenpiloten gesucht. Dann habe er die zwei Personen – den Angeklagten und den Zeugen ... – gesehen und dem Angeklagten gesagt, dass er nicht einverstanden sei mit dem Drohnenflug, weil die Pferde die Geräusche als Wespenschwarm wahrnehmen würden. Dies könne dazu führen, dass die Pferde scheuen würden und eine Gefahr für andere Personen darstellen könnten. Der Angeklagte habe entgegnet, dass er sich nichts verbieten lasse und eine Genehmigung habe, woraufhin er – der Zeuge – entgegnet habe, dass er mit einem Drohnenflug über sein Grundstück nicht einverstanden sei. Die Diskussion, die vor der Bank bei dem „landing-pad" stattgefunden habe, sei harscher geworden. Er habe gemerkt, dass man mit dem Angeklagten „nicht gut Kirschen essen könne". Er habe sich zurückziehen wollen, als der Angeklagte gefragt habe, ob er ihn schlagen oder stechen solle und mitgeteilt habe, dass er ein Messer bei sich führe. Er habe entgegnet, dass er auch ein Messer habe. Aus seiner Arbeits-/Cargohose habe seitlich sein Arbeitsmesser herausgeschaut, hervorgeholt habe er es aber nicht. Der Zeuge ... bekundete bezüglich der zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ..., dass ca. 5 Minuten nachdem der Angeklagte die Drohne, mit der er gleich auf Höhe gegangen sei, habe steigen lassen, eine sehr aggressive Person – der Zeuge ... – auf sie zugekommen sei und gesagt habe „Hol` das Ding runter!". Der Angeklagte habe entgegnet, dass er ein paar Bilder machen wolle und eine Genehmigung habe, woraufhin der Zeuge ... entgegnet habe, dass er das nicht dürfe und die Genehmigung ihn „einen Scheiß" interessieren würde. Der Zeuge ... sei wütend und aggressiv geworden und habe einen hochroten Kopf gehabt und gesagt, dass die Drohne hier nichts zu suchen habe. Der Zeuge ... sei sehr laut geworden und habe aus seiner Beintasche ein Messer hervorgeholt, das gelb oder orange gewesen sei. Gedroht habe er mit dem Messer jedoch nicht. Das Messer, das sich im geschlossenen Zustand befunden habe, habe der Zeuge ... auch wieder eingesteckt. Da der Angeklagte mit dem Rücken zu ihm gestanden habe, könne er nicht sagen, ob dieser auch ein Messer hervorgeholt habe. Ob es im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung auch um das vermeintliche Überfliegen der Pferdekoppel gegangen sei, könne er nicht mehr sagen. Er selbst habe jedenfalls keine Pferde wahrgenommen Auch wenn der Inhalt der im Rahmen der Diskussion getätigten Außerungen jeweils im Wortlaut unterschiedlich wiedergegeben wurde, so haben beide Zeugen in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten deutlich gemacht, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung über den Drohnenflug gekommen ist, die in harschem Ton geführt wurde, an Heftigkeit zunahm und bei der beide Parteien auf ihrem Standpunkt beharrten. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge ... gaben zudem übereinstimmend an, dass der Angeklagte im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung darauf verwies, ein Messer mit sich zu führen, woraufhin auch der Zeuge ... erklärt habe, ein Messer einstecken zu haben. Dass die Messer jeweils auch vorgezeigt wurden, ergibt sich hinsichtlich des Messers des Angeklagten bereits aus seiner eigenen Einlassung. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung des Angeklagten. Soweit der Zeuge ... bestritt, das in seiner Arbeitshose befindliche Einhandmesser nicht nur erwähnt, sondern auch hervorgezeigt zu haben, ergibt sich dies nach Überzeugung der Kammer aus der Einlassung des Angeklagten und der damit in Einklang stehenden Angabe des Zeugen .... Für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglich getätigten Angabe des Zeugen ... spricht nicht nur, dass es ihm möglich war, das Einhandmesser zu beschreiben, sondern auch der Umstand, dass der Zeuge ... ergänzend darauf hinwies, dass der Zeuge ... das Messer lediglich im „zugeklappten" Zustand vorgezeigt und auch nicht damit gedroht habe, sodass diesbezüglich auch nicht von einem besonderen Belastungseifer auszugehen ist. Auch dass der Zeuge ..., nachdem sich die Situation beruhigt hatte, mit seinem Mobiltelefon Fotos von dem Angeklagten und dem Zeugen ... gefertigt hat und von dem Angeklagten zum Unterlassen aufgefordert worden war, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der beiden Zeugen. Der Zeuge ... bekundete, dass die Situation nach der Diskussion und dem Demonstrieren des Messers durch den Angeklagten zunächst entschärft und erledigt gewesen sei. Er habe sich auf die andere Seite begeben und mit seinem Handy Bilder machen und mit dem ...-Verein telefonieren wollen. Er habe festhalten wollen, dass der ...-Verein unzulässigerweise das Drohnenfliegen genehmige und die Bilder vom Angeklagten weiterleiten wollen. Der Zeuge ... habe den Angeklagten dann darauf hingewiesen, dass er Bilder machen würde. Der Angeklagte sei dann auf ihn zugelaufen und habe gesagt, dass er ihm das Handy geben solle und nicht fotografiert werden wolle. Der Zeuge ... gab insoweit an, dass der Zeuge ... sein Handy hervorgeholt und den Angeklagten fotografiert bzw. aggressiv ins Gesicht gefilmt habe, trotz dessen Aufforderung, dies zu unterlassen. Entgegen den Angaben des Zeugen ... geht die Kammer davon aus, dass er beim Fotografieren auf den Angeklagten zugegangen ist und näher an ihn herankam. Das ergibt sich schon aus der Aussage des Zeugen ..., dass dem Angeklagten „aggressiv ins Gesicht", er also aus der Nähe, gefilmt worden sei. Zudem hat die Kammer die vom Zeugen ... vorgelegten Lichtbilder und eine Videoaufnahme bezüglich der auf dem Computer erkennbaren Zeitstempel der Lichtbilder durch Abspielen in Augenschein genommen. Auf dem um 16:18:28 Uhr gefertigten Bild ist erkennbar, dass der Angeklagte mit dem Rücken zum Zeugen ... steht und sich bereits seiner Drohne zuwendet, während der Zeuge ... in Richtung des Zeugen ... zeigt. Auf dem zweiten Bild, das um 16:18:37 Uhr gefertigt wurde, ist nur noch der zwischen landing-pad und Holzbank befindliche und immer noch von dem Zeugen ... abgewandte Angeklagte erkennbar. Auf dem um 16:18:37 Uhr gefertigten Bild lässt sich neben unterschiedlichen Blickwinkeln erkennen, dass eine deutlich geringere Distanz zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten vorliegt. Eine Nah- bzw. Zoomaufnahme ist auszuschließen, da die im Hintergrund auf dem Vereinsgrundstück liegende Baustelle erkennbar ist. Vor dem Hintergrund erachtet die Kammer die von dieser abweichenden und von dem Zeugen ... in der Hauptverhandlung beschriebenen Reihenfolge der Anfertigung der Bilder als unzutreffend. Die Feststellung, dass der Angeklagte mit ausgestrecktem Arm das Handy bzw. den Arm des Zeugen ... von sich wegschlug und der Zeuge ... daraufhin dem Angeklagten einen Faustschlag versetzte, ergibt sich aus den mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen ... und .... Der Angeklagte hat angegeben, dass er mit ausgestreckter flacher Hand gegen den linken Arm des Zeugen ... geschlagen habe, um ein weiteres Fotografieren zu unterbinden, woraufhin der Zeuge ... ihm unmittelbar mit der rechten Hand einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Übereinstimmend hiermit gab der Zeuge ... diesbezüglich an, dass der Angeklagte eine Bewegung gegen den Arm des Zeugen ... vorgenommen habe, woraufhin der Zeuge ... mit der Faust zugeschlagen habe. Ob er den Angeklagten getroffen habe, könne er jedoch nicht mit Sicherheit sagen. Der Zeuge ... sei dann mit beiden Fäusten auf den Angeklagten losgegangen, der Angeklagte hingegen habe Polizeigriffe eingesetzt und nicht zugeschlagen. Abweichend hiervon schilderte der Zeuge ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 29.08.2020 – mithin am Tattag – zwar nicht, dass der Zeuge ... dem Angeklagten unmittelbar nachdem der Angeklagte eine Bewegung gegen den Arm des Zeugen ... vorgenommen hat, einen Faustschlag versetzte. Der Zeuge und Vernehmungsbeamte KHK ... gab glaubhaft und sachlich nachvollziehbar zunächst an, dass man den Zeugen ... erst über ein vom Zeugen ... gefertigtes Handyfoto und über die Kontaktdaten des Angeklagten habe ermitteln können. Man sei noch am selben Abend zu dem Zeugen ... gefahren und habe auch erfolglos nach dem Tatmesser gesucht. Der Zeuge ... habe dann im Rahmen seiner Vernehmung den Vorfall geschildert. Demnach sei eine aggressive Person auf den Angeklagten zugekommen, nachdem dieser eine Drohne geflogen habe, wozu er zuvor eine Genehmigung eingeholt habe. Die aggressive Person habe gesagt, dass die Pferde scheuen würden und ein Messer aus der Tasche hervorgeholt. Der Zeuge ... habe dann mit dem Handy herumhantiert, der Angeklagte habe daraufhin den Zeugen ... weggedrückt, infolgedessen es zu einer Rangelei gekommen sei. Der Angeklagte habe dann den Zeugen ... fixiert, infolgedessen sei der Geschädigte gegen den Kopf des Angeklagten gesprungen. Beide seien dann auf den Angeklagten zugelaufen und hätten ihn angegriffen. Die Situation habe sich schnell aufgelöst. Nach dem Fußtritt habe er nicht mehr wirklich viel gesehen, da er zu weit weg gestanden habe. Auf Befragen bekundete der Zeuge KHK ..., dass der Zeuge ... im Rahmen der Vernehmung einmal davon gesprochen habe, dass zwei Personen sich wechselseitig auf den Mund gehauen hätten, von einem unmittelbaren Faustsschlag des Zeugen ... gegen den Angeklagten sei nicht die Rede gewesen. Der Zeuge ... habe bezüglich der Situation mit dem Geschädigten nur von Faustschlägen gesprochen. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung erklärte der Zeuge ..., dass es gut möglich sei, dass er damals einfach vergessen habe zu erwähnen, dass der Zeuge ... dem Angeklagten als erstes einen Faustschlag versetzt habe. Er sei während seiner polizeilichen Vernehmung noch außer sich gewesen. Obwohl der Zeuge ... abweichend von seiner polizeilichen Vernehmung erstmals in der Hauptverhandlung explizit von einem ersten Faustschlag des Zeugen ... berichtete, kann die Kammer ausschließen, dass es sich um eine in freundschaftlicher Verbundenheit an die Einlassung des Angeklagten angepasste Aussage handelt. Denn der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung letztlich selbst eingeräumt, als erstes den Faustschlag gesetzt zu haben. Zum Beginn der körperlichen Auseinandersetzung und deren Verlauf hat der Zeuge ... sich in der Hauptverhandlung zunächst wie folgt geäußert: Nachdem der Zeuge ... den Angeklagten auf das Fotografieren durch ihn – den Zeugen ... – aufmerksam gemacht habe, sei der Angeklagte wie eine Tarantel auf ihn zugeschossen, habe ihn aufgefordert, das Fotografieren zu unterlassen und nachdem er dem nicht nachgekommen sei, ihm schließlich mit der Hand gegen den Arm mit dem Handy geschlagen. Er selbst sei in Abwehrhaltung gegangen und habe sodann gleich Tritte gegen das Bein und einen Schlag ins Gesicht erhalten, woraufhin er zu Boden gegangen sei. Erst auf weiteres Befragen zu der von ihm nicht näher konkretisierten Abwehrhaltung räumte der Zeuge ... ein, dass er probiert habe, mit der Faust zuzuschlagen, wobei er nicht sagen könne, ob er getroffen hat. Auf weitere Nachfrage, zu dem genauen Zeitpunkt dieser Schlagbewegung, gab der Zeuge ... an, dass er diese unmittelbar nach dem Wegdrücken seines Armes und jedenfalls vor dem ersten Faustschlag des Angeklagten ausgeführt habe. Dass der Angeklagte auf den Faustschlag des Zeugen ... ebenfalls mit einem Faustschlag in das Gesicht des Zeugen ... reagierte, wird von dem Angeklagten eingeräumt. Die Feststellungen zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ... einerseits und dem Angeklagten und dem Geschädigten andererseits und den daraus resultierenden Verletzungen ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen ... und ..., insoweit ihnen gefolgt werden konnte und den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen … . Der Zeuge . ... hat insoweit folgende Angaben gemacht: Nach dem ersten Faustschlag des Zeugen ... gegen den Angeklagten sei der Zeuge ... mit beiden Fäusten auf den Angeklagten losgegangen, der Angeklagte hingegen habe Polizeigriffe eingesetzt und nicht zugeschlagen. Die beiden hätten sich dann gekappelt und seien für etwa 2 Sekunden vielleicht 10 m runtergerollt, weil das Gelände dort etwas abschüssig gewesen sei. Der Angeklagte habe den Zeugen ... dann fixiert gehabt, auch am Hoden, er – der Zeuge ... – sei dann davon ausgegangen, dass endlich Ruhe sei. Die Handgreiflichkeit habe in etwa 10 Sekunden angedauert. Zum Zeugen ... habe der Angeklagte gesagt: „Wenn du jetzt ruhig bleibst, lasse ich dich gehen!". Er selbst habe noch zum Zeugen ... gerufen: „Es ist doch gut jetzt!". Etwa 2 - 3 Sekunden später sei ein großer Mann – der Geschädigte … – mit Anlauf vom Hügel herunter auf den Angeklagten zugelaufen und habe mit gestrecktem Bein mit dem Fuß dem Angeklagten ins Gesicht bzw. gegen den Kopf getreten. Dann sei der Angeklagte ca. 1- 2 Meter „weggeflogen" und letztlich trotzdem aufgestanden. Er habe dann dem Geschädigten gegenüber gestanden, der mit Fäusten auf ihn losgegangen sei. Der Angeklagte habe sich nur in einer Abwehrhaltung befunden. Der Zeuge ... sei ebenfalls aufgestanden und habe sich dazugestellt. Da der Angeklagte aus seinem Blickfeld rausgewesen sein, habe er nur den Geschädigten sehen können, der auf den Angeklagten eingeschlagen habe. Das habe aber nur zwischen 2 – 5 Sekunden angedauert, als beide „auseinandergespritzt" seien und der Geschädigte gesagt habe, dass er gestochen worden sei. Er habe sich gefragt, ob er helfen solle, ihm sei speiübel gewesen. Als sich das Geschehen aufgelöst habe, habe der Angeklagte nichts in der Hand gehalten. Erst als er gesehen habe, dass der Geschädigte blutet, sei ihm klar geworden, dass ein Messer im Spiel gewesen sei. Der Angeklagte habe mit dem Rücken zu ihm und der Zeuge ... schräg davor gestanden, sodass er nicht alles habe sehen können. Der Zeuge ... dagegen hat bekundet, dass nachdem der Angeklagte ihm einen Schlag ins Gesicht und einen Tritt gegen sein Bein versetzt habe, er etwa 10 m von der Bank entfernt am Wegesrand am Hang umgefallen sei und am Boden mit dem Gesicht zur Bank gelegen habe. Ein großes Gerangel habe es nicht mehr gegeben, er sei sofort umgefallen. Er sei dann mehrmals von dem Angeklagten getreten und geschlagen worden, sowohl in die Seite als auch in den Rücken. Auch im Genitalbereich habe er Schläge abbekommen. Er selbst hingegen sei angeschlagen gewesen wegen einem operationsbedürftigen Meniskusschaden am Knie. Es sei ihm nicht sofort gelungen, aufzustehen. Der Angeklagte habe sich dann mit dem Knie auf ihm abgestützt als er aufgestanden sei. Er habe parallel zum Weg gelegen, seine Füße hätten in Richtung des Weges zum Parkplatz gezeigt. Er habe versucht, den Angeklagten wegzustoßen und habe gestrampelt bzw. versucht, mit den Beinen zu treten, ob er den Angeklagten auch getroffen habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe jedenfalls versucht, sich aus der Affäre zu ziehen. Der Angeklagte habe entweder „Hör auf! Hör auf!" oder „Gib auf! Gib auf!" zu ihm gesagt. Plötzlich habe es einen Schlag gegeben, er habe ein „Klatschen" wahrgenommen und gehört, dass der Geschädigte anwesend sei. Unmittelbar nach dem Klatschen, es habe sich nur um wenige Sekunden gehandelt, habe der Geschädigte gesagt: „Er hat mich gestochen!". Ob das Klatschen ein Schlag gewesen sei, könne er nicht sagen. Der Geschädigte sei ein Stück gegangen und dann zusammengesackt. Dann habe er gemerkt, dass dieser geblutet habe. Zuvor sei er wie benebelt gewesen, erst als er den Geschädigten gehört habe, sei er hellwach geworden. Der Geschädigte sei von hinten bzw. von seiner Kopfseite aus gekommen, sodass er ihn vorher nicht gesehen habe. Ihm sei es erst gelungen aufzustehen, als der Geschädigte gesagt habe, dass er gestochen worden sei. Als es geklatscht habe, sei der Angeklagte weggewesen und habe ihn nicht mehr am Aufstehen gehindert. Er – der Zeuge – habe sich dann aufraffen können. Als er aufgestanden bzw. auf den Knien gewesen sei, sei der Geschädigte weggegangen und zusammengebrochen. Ob der Angeklagte und der Geschädigte sich gegenüber gestanden oder gekämpft hätten, könne er nicht sagen, da er mit dem Rücken zu der Situation gestanden habe. Er habe von dem Vorfall u.a. blaue Flecken und Kratzer an der rechten Seite sowie Wunden im Mundbereich erlitten. Er sei auch am nächsten Tag im Krankenhaus gewesen. Seine Beweglichkeit sei gewaltig eingeschränkt gewesen, zwei Tage später hätte er eigentlich operiert werden müssen. Er habe nur noch humpeln können. In einer Gesamtwürdigung aller Beweise vermag die Kammer jedoch hinsichtlich der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen ..., weder den Angaben des Zeugen ... noch den Angaben des Zeugen ... in Gänze zu folgen. Zwar stimmen die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen ... in dem Kern, dass der Angeklagte außer dem einen Faustschlag gegen den Zeugen ..., diesem gegenüber keine weiteren Schläge oder Tritte ausgeführt habe, überein. Dem steht jedoch das bei dem Zeugen ... festgestellte Verletzungsbild entgegen. Insoweit führte der rechtsmedizinische Sachverständige …, Facharzt für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums …, mit dem die Lichtbilder der klinisch-rechtsmedizinischen Begutachtung des Zeugen ... am Tattag in Augenschein genommen wurden, aus, dass der Zeuge ... eine gerötete Gesichtshaut aufgewiesen habe und eine ca. 2,5 cm lange Schürfung am Kinn, die durch eine tangentiale Gewalteinwirkung verursacht worden sein müsse. Die Verletzung unter der Unterlippe rühre hingegen aus einer anderen Gewalteinwirkung her. Zudem seien eine Schürfung an der Oberlippe (mittig) sowie streifige Rötungen am Hals rechts unterhalb des Ohres sowie Schürfungen am Knie und an der Handkante festgestellt werden konnten. Es sei von zwei Gewalteinwirkungen im Gesicht auszugehen. Die Knieverletzung könne durch einen Tritt von außen entstehen aber auch durch einen Sturz auf festen Boden, bei einem Sturz auf Grasboden sei hiermit aber nicht zu rechnen. Ebenso seien Kratzer an den Unterarmen vorhanden gewesen. Es sei ebenso eine Verletzung an der Unterlippe erkennbar, die nicht aus einer Gewalteinwirkung herrühre. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass der auf der Unterlippe mittig erkennbare Zahnabdruck dadurch entstehen würden, dass die Lippe zwischen Körperteil und Zahn eingequetscht würde und dies nicht durch eine Gewalteinwirkung entstanden sein könne. Bis auf die Verletzung am Kinn und unter bzw. an der Lippe seien keine Kopfverletzungen vorhanden gewesen. Auch am Rücken habe es keine Verletzungen gegeben. Am Oberkörper seien auch keine Verletzungsbilder festgestellt worden, der Rumpf sei praktisch ausgespart gewesen. Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer auch nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, gab es demzufolge eine weitere, also insgesamt zwei Gewalteinwirkungen in dem Gesichtsbereich des Zeugen ..., die nur von dem Angeklagten verursacht worden sein kann. Denn an der Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... war keine andere Person beteiligt. Demgegenüber fehlen jedoch objektive rechtsmedizinische Befunde für die von dem Zeugen ... behaupteten mehrfachen Schläge oder Tritte des Angeklagten gegen seinen – des Zeugen ... – Oberkörper oder Kopf. Hinzu kommt, dass der Zeuge ... hinsichtlich der Anzahl und Ausführung der gegen ihn ausgeführten Gewalteinwirkungen und der davon betroffenen Körperregionen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abweichende Angaben gemacht hat. Während er noch am Tatort gegenüber dem Polizeibeamten KOK …, wie von diesem zeugenschaftlich bekundet, angegeben hatte, der Angeklagte habe ihn mindestens zweimal mit beschuhtem Fuß gegen den Kopf getreten, hat er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 29.08.2020, bei der er noch als Beschuldigter geführt und belehrt worden war, angegeben, der Angeklagte habe über ihm gestanden und immer wieder zugetreten. Er sei zweimal am Kopf getroffen worden und einmal im rechten Rippenbereich. Dies wurde von dem Zeugen und Vernehmungsbeamten KHK … sachlich nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. In der Hauptverhandlung schließlich sprach der Zeuge ... allgemein von Schlägen oder Tritten in den Rücken und in die Seite. Tritte gegen den Kopf schilderte er dagegen nicht. Auf Vorhalt seiner Angaben am Tatort und in der polizeilichen Vernehmung bekundete der Zeuge ..., dass der Angeklagte sich quasi über ihm befunden habe als er auf ihn eingetreten und geschlagen habe. Er könne aber nicht mehr sagen, ob er einen Schlag oder einen Tritt gegen den Hinterkopf bekommen habe. Die Einwirkungen habe er im Grunde nicht gezählt und auch nicht gesehen, es habe sich jedenfalls angefühlt wie ein Tritt. Da die Situation nun zwei Jahre zurück läge, seien ihm die genauen Trittstellen Stand heute nicht mehr genau erinnerlich, insgesamt habe er wohl ca. 2 – 3 Tritte abbekommen. Er könne sich weder an den genauen Ablauf noch an die Tritte bzw. Schläge und die davon tangierten Körperbereiche erinnern. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte daher entgegen seiner Einlassung zwar dem Zeugen ... über den Faustschlag gegen das Kinn hinaus auch gegen das Knie getreten und mindestens eine weitere Verletzung im Gesicht zugefügt, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob dies durch Tritte oder Schläge verursacht wurde. Darüberhinaus ließen sich jedoch keine weiteren Gewalteinwirkungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ... feststellen. Die Feststellung, dass es während der Rangelei zu mindestens zwei weiteren Gewalteinwirkungen des Zeugen ... gegen Knie und Gesicht des Angeklagten gekommen ist, ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Zeugen ... und des Zeugen ..., der eingeräumt hat, getreten zu haben, sondern auch aus dem beim Angeklagten festgestellten Verletzungsbild. Der Sachverständige … führte hierzu aus, dass der Angeklagte am Tattag noch untersucht worden sei. Man habe eine Schädelprellung, eine Monokelhämatom links und eine Rötung über dem rechten Knie festgestellt. Die linke Ohrmuschel sei rot und geschwollen gewesen ebenso wie das linke Unterlid. Die linke Seite der Mundschleimhaut sei verstärkt durchblutet und geschwollen gewesen, der linke Halsbereich geschürft. Es sei Deutungsfrage, ob die Rötung am Hals an eine Schuhsohle erinnere. Durch die Schwellung habe das Gesicht asymmetrisch gewirkt. Rumpf- oder Oberkörperverletzungen hätten nicht vorgelegen. Bei der Patella sei eine fleckige Rötung festgestellt worden. Insgesamt sei von mindestens fünf isolierten Gewalteinwirkungen auszugehen. Die Verletzung an der linken Gesichtshälfte sei vereinbar mit Faustschlägen oder Tritten. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen ..., wonach der Geschädigte mit dem gestreckten Fuß gegen den Kopf des Angeklagten getreten habe, führte er aus, dass er bei Beteiligung der Schuhsohle weitere Verletzungsbilder erwarten würde, ein Tritt sei aber denkbar. Es sei plausibel, dass der Tritt mit der Seite oder dem Spann ausgeführt worden sei. Ein solcher Tritt sei potentiell lebensgefährlich, da es zu Hirnblutungen kommen könne. In Anbetracht der Verletzungen des Angeklagten sei von einer mittleren Gewalteinwirkung auszugehen. Die Angaben des Sachverständigen stehen im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Angeklagten aus der Lichtbildmappe der KOK'in … vom 01.09.2020 bzgl. der am Tattag erkennbaren Verletzungen des Angeklagten und den Lichtbildern der klinisch-rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten vom Tattag. Die Feststellung, dass der Geschädigte hinzueilte, während der Angeklagte den Zeugen ... auf dem Boden fixiert hatte, und diesem mit dem beschuhten Fuß einen Tritt gegen den Kopf versetzte, wodurch der Angeklagte von dem Zeugen ... weggeschleudert wurde, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., der das Geschehen so geschildert und auch als einziger beobachtet hat, während der Angeklagte und der Zeuge ... das Herannahen des Geschädigten nicht bemerkt hatten. Gleichwohl bestätigen ihre Angaben die Aussage des Zeugen .... Denn der Angeklagte hat angegeben, durch einen plötzlichen Schlag gegen den Kopf, von dem Zeugen ... weggeschleudert worden und benommen gewesen zu sein. Der Zeuge ... hat bekundet, es habe einen Schlag gegeben, ein „Klatschen" und der Geschädigte sei plötzlich anwesend gewesen. Zudem ist nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen die Kopfverletzung mit einem Fußtritt vereinbar. Die Einlassung des Angeklagten, nachdem er nach dem Wegschleudern von dem Zeugen ... wieder aufgestanden sei, habe er sich in einer Entfernung von 1,5 –2 m dem Geschädigten gegenüber befunden und dieser sei wieder auf ihn zugekommen, ist den Feststellungen zugrunde zu legen. Es gibt keine dem widersprechenden Anhaltspunkte. Der Zeuge ... hat angegeben, sich mit dem Rücken zu dieser Situation und gerade im Aufstehen befunden zu haben. Der Zeuge ... hat ebenfalls eine Annäherung des Geschädigten beschrieben. Zudem haben nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugen nur wenige Sekunden zwischen dem „Klatschen", also dem Fußtritt, und der Äußerung des Geschädigten, dass er gestochen worden sei, gelegen. Die Feststellung, dass der Angeklagte neben der todesursächlichen Stichverletzung dem Geschädigten einen Faustschlag gegen die Schläfenpartie beibrachte, ergibt sich ebenfalls aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, wodurch auch die Einlassung des Angeklagten – er habe bis auf die Stichverletzung den Geschädigten weder geschlagen noch getreten – widerlegt wird. Der Sachverständige, der die Sektion durchgeführt hat, hat das unter II. 2. bereits dargestellte Verletzungsbild und die Befunde im Einzelnen dargestellt. Der Sachverständige bekundete, dass der Geschädigte im Rahmen der Obduktion in der linken Brust eine Einstichverletzung mit 2,3 cm Länge und 0,7 cm klaffend, aufgewiesen habe. Der oben liegende Wundwinkel sei stumpf und auf der anderen Seite scharf gewesen, sodass als Tatmittel ein einseitig geschliffenes Messer in Betracht komme. Der rechtsseitige Stichkanal sei in etwa 10 – 11 cm tief gewesen und etwas nach innen gerichtet und leicht ansteigend. Die Ränder seien glatt und deuteten auf eine einseitig geschliffene Klinge hin. Die Stichverletzung sei mit dem vom Angeklagten vorgezeigten Messer in Einklang zu bringen. Bei einem von dem Zeugen ... beschriebenen Messer käme es auf die Breite eines solchen Messer an. Der schräge Absatz an der Messerspitze verändere das Verletzungsbild nicht entscheidend, es ginge nur um eine orthogonale Einwirkung gegen den Körper. Die Klinge müsse auch nicht 10-11 cm lang gewesen sein, da es immerzu einem Komprimieren des Fettgewebes komme, könne die Klinge auch kürzer gewesen sein. Zum größten Teil sei Weichgewebe durchstochen worden, einzig der knorpelige Anteil der 6. Rippe sei fest gewesen, es sei daher von einem nicht so großen Kraftaufwand, aber von einer jedenfalls mittelgradigen Gewalteinwirkung auszugehen. Der Stichkanal sei rechtsseitig, es sei ein glattrandiger Durchschnitt der 6. Rippe erfolgt, im weiteren Verlauf sei es zu einem Durchstich der rechten Herzkammer gekommen. Im Weiteren sei ein Durchstich in die Zwerchfellkuppel und dann in Richtung Leber erfolgt. Die Todesursache sei in dem durch den Durchstich der rechten Herzkammer bedingten inneren Verbluten zu sehen. Des Weiteren seien noch Verletzungen an der rechten Schläfe, an der Großzehe und am Innenrist links bei der Fußkante festgestellt worden. In der rechten Schläfenpartie habe eine Blutung in der Kopfhaut vorgelegen, eine Schürfung über dem Nasenrücken und eine Blutung über dem rechten Großzeh und am linken Innenrist. Es sei von mindestens drei stumpfen Gewalteinwirkungen auszugehen, wobei die Verletzung an den Füßen auch durch einen Tritt oder auch durch ein Anstoßen entstanden sein könne. Das Verletzungsbild sei in Einklang zu bringen mit einer körperlichen Auseinandersetzung. Die vorhandene Kopfverletzung könne durch einen Faustschlag bedingt sein. Dass es zu einer reanimationsbedingten Darmblutung gekommen ist, beruht ebenfalls aus den Ausführen des Sachverständigen .... Er führte diesbezüglich aus, dass während der Notoperation Teile des Dickdarms entfernt worden seien, da es starke Blutungen in den Dickdarm gegeben hätte, sodass die Darmentfernung präventiv erfolgt sei. Eine Verletzung von außen sei nicht anzunehmen; dies sei auch nicht mit einem Stichkanal weiter oben zu vereinbaren. Es sei eher unwahrscheinlich, dass die massive Blutung durch stumpfe Gewalt eingetreten sei. Insoweit sei der Befund am Darm von dem übrigen Befund zu trennen. Während der Obduktion habe man eine Operationswunde festgestellt, im Darmbereich habe man aber von außen nichts erkennen können, was auf eine Gewalteinwirkung von außen hingedeutet hätte. Es sei nach dem ihm vorliegenden Operationsbericht davon auszugehen, dass die massive Blutung durch die Reanimationsmaßnahmen entstanden sei; der Geschädigte habe bei der Versorgung frisches Plasma erhalten. Der Darm sei für Blutungen insgesamt sehr empfänglich. Dass er seine Einschätzung anders als bislang abgeändert habe, rühre an der veränderten Erkenntnislage. Bei der Obduktion habe der Befund vorgelegen, dass ein Teil des Darms entfernt worden sei. Die Enden seien verschlossen gewesen, da der Geschädigte während der Operation verstorben sei. Man habe eine blutende Stelle in der Magenschleimhaut gefunden und die geclipst, es sei schon viel Blut ausgetreten. Durch den operativen Eingriff und die Blutgerinnungsstörung habe es im Darm geblutet, deshalb habe man Teile des Darms entfernt. Diese Umstände seien anfangs noch nicht bekannt gewesen, als man obduziert habe. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, die im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Obduktion stehen, an und ist davon überzeugt, dass die massive Darmblutung nicht unmittelbar durch eine Gewalthandlung des Angeklagten verursacht wurde, dieser jedoch durch den Messerstich den Tod des Geschädigten und durch einen Faustschlag eine Verletzung an der rechten Schläfe des Geschädigten verursacht hat. Angesicht der Art der Stichverletzung und der für die konkrete Stichverletzung erforderliche jedenfalls mittelgrade Gewalteinwirkung ist auch widerlegt, dass der Geschädigte nahezu in das Messer hineingelaufen ist. Es ist vielmehr von einem zielgerichteten Stich des Angeklagten auszugehen. Eine andere Ursache für die Verursachung der Kopfverletzung des Geschädigten scheidet aus, da die einzige körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten zwischen ihm und dem Angeklagten stattfand. Ein heftiges Anstoßen oder Aufschlagen auf dem Grasboden wurde weder von den weiteren Zeugen noch von dem Angeklagten selbst geschildert. Anhaltspunkte für eine etwaige durch den Krankentransport entstandene Kopfverletzung scheiden nach den Angaben der Zeugen …, … und …, die als Arzt bzw. Sanitäter und Intensivpfleger tätig waren, aus. Der Zeuge …, der erstmals um 16:40 Uhr am Tatort eintraf, bekundete zum Zustand des Geschädigten, dass er ihn im bewusstlosem Zustand mit erhaltenem Kreislauf vorgefunden habe. In der Nähe der Brustwarze links habe eine Verletzung vorgelegen. Im Prinzip sei von Anfang an klar gewesen, dass der Geschädigte vor Ort versterben würde, wenn er nicht rechtzeitig in die Klinik komme. Man habe Kreislauf und Atmung erhalten wollen. Es sei Adrenalin verabreicht worden und es seien Herzdruckmassagen erfolgt. Der Geschädigte sei im Schockraum der Uniklinik … abgegeben worden. Die RTW-Rettungskräfte seien schon beim Geschädigten gewesen. Eine Schädelverletzung habe er nicht festgestellt, ihm sei auch nicht erinnerlich, dass er irgendwo gegengestoßen wäre, der Geschädigte sei auf einem Plastikbrett fixiert worden. Der Zeuge …, der als Notfallsanitäter im Einsatz war, gab an, dass er mit dem RTW unterwegs und zuerst vor Ort gewesen sei. Der Geschädigte habe zum Feldweg hin mit den Füßen hangabwärts und bewusstlos gelegen. Am T-Shirt habe man erkennen können, dass es einen Einschnitt am Thorax gegeben habe. Es seien Medikamente verabreicht und intubiert worden, erst später seien Reanimationsmaßnahmen getätigt worden. Während der Fahrt habe es keine Besonderheiten gegeben, der Fahrer sei geübt und vorsichtig gefahren. Der Zeuge …, der als Intensivpfleger im ITW eingesetzt war, bekundete, dass der Geschädigte nicht ansprechbar gewesen sei und sich in einem kritischen Zustand befunden habe. Die Atmung sei schlecht gewesen, man habe dann Infusionen verabreicht. Während der Fahrt sei er mehrfach reanimationspflichtig geworden und gegen 17:20 Uhr in der Klinik eingeliefert worden. Über den Hergang des Geschehens seien, soweit er sich erinnern könne, keine Äußerungen getätigt worden. Die Aussagen der Zeugen …, … und … waren sachlich nachvollziehbar, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz, sodass die Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen hat. Die Feststellungen zum zur Tatzeitpunkt bestehenden Gewicht und Körpergröße des Angeklagten und der Zeugen ... und ... beruhen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen ..., der Körpergröße und Gewicht - wie unter II. 2. festgestellt - erörterte. Die Feststellung zu Art und Beschaffenheit des Messers des Zeugen ... beruht auf seinen Angaben und dem mit ihm in Augenschein genommenen Lichtbild aus der Lichtbildmappe der KHK'in … vom 02.09.2020. Hinsichtlich der Beschaffenheit des Tatmessers vermochte die Kammer angesichts der bereits zuvor erörterten diesbezüglich getätigten Aussagen des Sachverständigen ... bis auf den Umstand, dass es sich um ein Messer mit einer 9 cm langen und spitz zulaufenden, einseitig geschliffenen Klinge gehandelt haben muss, keine weiteren Feststellungen treffen. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen neben der Einlassung des Angeklagten insbesondere auf den Angaben der Zeugen ... und ... Der Zeuge ... gab an, dass sich der Angeklagte nach der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten seiner Drohne zugewandt habe, um diese runterzufliegen. Er sei dann mehrfach von dem Angeklagten aufgefordert worden, den Tatort zu verlassen, sodass er hoch zur … gelaufen und sich von seiner Lebensgefährtin habe abholen lassen. Der Angeklagte habe zu ihm gesagt, dass er – der Zeuge ... – genug am Hals hätte wegen seiner Herzprobleme, sodass er dann tatsächlich weggegangen sei. Ihm sei im Nachhinein bewusst gewesen, dass das vorzeitige Verlassen des Tatortes für ihn Konsequenzen haben könnte, er habe sich aber auf den Rat des Angeklagten, der ja ehemaliger Kriminalbeamter sei, verlassen. Über das Tatgeschehen habe man erst eine Woche später gesprochen. Der Zeuge ... gab an, dass er einen Notruf abgesetzt und sich um den Geschädigten gekümmert habe. Der Angeklagte sei dann an ihm vorbei und zur Bank gelaufen, um seine Drohne zu retten. Er habe dann in der Hand des Angeklagten ein schwarzes Tantomesser gesehen, es habe sich um ein aufgeklapptes Klappmesser mit einem schwarzen Griff und schwarzer etwa 12 cm langer Klinge gehandelt. Dabei handele es sich um amerikanische Polizei-/Militärmesser. Er gehe davon aus, dass es sich um das Messer gehandelt habe, dass der Angeklagte hervorgezeigt habe zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung, es sei aber nicht aufgeklappt gewesen. Die Klinge sei vorne nicht spitz zulaufend, sondern allseitig angeschärft, mithin an drei Seiten. Er habe sich jedenfalls in erster Linie um den Geschädigten gekümmert und die Rettungskräfte alarmiert. Er habe noch versucht den Geschädigten bei Bewusstsein zu halten, der Zeuge ... sei dann weggegangen. Er habe den Angeklagten gerufen, damit er sehe, was er angerichtet habe und dem Geschädigten die Beine hochhalte. In dem Moment müsse dem Angeklagten wohl klargeworden sein, dass da ein Schwerverletzter liegen würde. Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen ... und ... jeweils das Näheverhältnis zum Angeklagten bzw. des Geschädigten berücksichtigt. Bei dem Zeugen ... handelt es sich um einen langjährigen Freund des Angeklagten. Es wurde deutlich, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung eine an die Einlassung des Angeklagten oftmals angepasste Aussage tätigte. So bekundete er, dass es weder Schläge noch Tritte von Seiten des Angeklagten gegeben habe, zudem sprach er erstmals – ebenso wie der Angeklagte – davon, dass er vom Tatort aufgrund von Herzproblemen weggeschickt worden sei. Auffällig wurde, dass der Zeuge ... bei den tatrelevanten Situationen bekundete, den Angeklagten jeweils nicht im Blickfeld gehabt, sondern immer nur gesehen zu haben, wie der Zeuge ... und der Geschädigte in der jeweiligen Situation agierten. Dabei hat die Kammer auch beachtet, dass der Angeklagte die Anwesenheit des Zeugen ... gegenüber den Polizeibeamten zunächst verschwieg und der Zeuge ... den Tatort unmittelbar verließ, sodass er erst im Nachgang ermittelt werden konnte. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass beide Zeugen in der Hauptverhandlung zumindest teilweise jeweils von ihren polizeilichen Vernehmungen abweichende Angaben tätigten. Der Zeuge ..., der mit dem Geschädigten seit über 20 Jahren befreundet war, schilderte erst in der Hauptverhandlung von der zeitlichen Zäsur nach der verbalen Diskussion und tätigte – wie bereits erörtert– im Hinblick auf die erlittenen Schläge und Tritte des Angeklagten unterschiedliche Angaben. Vor dem Hintergrund hatte die Kammer diese Umstände im Rahmen der kritischen Würdigung der einzelnen Aussagen der Zeugen bzw. der Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen und wie dargestellt jeweils geprüft, inwiefern eine übereinstimmende oder mit dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang stehende Aussage vorliegt. Die Feststellung zur zeitlichen Dauer der mit dem Zeugen ... und der im Anschluss mit dem Geschädigten stattgefundenen körperlichen Auseinandersetzung ergibt sich aus den bereits erörterten vom Zeugen ... vorgelegten und um 16:18:37 Uhr gefertigten Foto vor der körperlichen Auseinandersetzung und dem Umstand, dass wie sich aus den Inaugenschein genommen Lichtbildern und der Videoaufnahme der Drohne ergibt, ein bewusstes Steuern der Drohne erst stattfindet, nachdem die Drohne um 16:19:45 Uhr stoppt und sodann für 37 Sekunden still steht, sodass von einer Gesamtdauer von ungefähr 1 Minute und 46 Sekunden auszugehen war. Die Feststellungen zum Zeitpunkt, Ausführung und Gegenstand der Drohnenaufnahmen ergeben sich neben der Einlassung des Angeklagten aus den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, Videodatei des Drohnenfluges, DVD Inhalt Datensicherung Drohne, 2623/20, Datei dji_0071-repaired.h264, „....mp4" und der Dateien DJI_0066.mp4, DJI_0067.jpg, DJI_0068.jpg, DJI_0069.jpg und DJI_0070.jpg sowie der Datei „Flugaufzeichnung ....mp4", die durch Abspielen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, und durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Lichtbildmappe des KK-A … vom 02.09.2020. Aus den vier vorliegenden jpg.-Bilddateien wird deutlich, dass diese zwischen 16:10:48 Uhr und 16:13:20 Uhr gefertigt wurden. Auf der Datei „Flugaufzeichnung ....mp4" sind jeweils Höhe, Distanz, Geschwindigkeit und die genauen Koordinaten der Drohne erkennbar. Soweit die Höhe angezeigt wird, bemisst sich dieser Wert anhand des Höhenversatzes zwischen dem Ort der Fernbedienuhg (in der Videodatei durch einen grünen Punkt mit einem schwarzen „H" in der Mitte gekennzeichnet) und dem Ort der Drohne (in der Videodatei durch einen roten Pfeil gekennzeichnet). Eine Angabe, wie hoch sich die Drohne über dem unmittelbar unter ihr befindlichen Boden befindet, wird nicht angezeigt. Aus der Flugaufzeichnung wird ferner ersichtlich, dass die Drohne zunächst von dem Startplatz 45 m in die Höhe und sodann in Richtung ... gesteuert wird, wobei ein unmittelbares Überfliegen des Grundstücks des Zeugen ... nicht stattfindet. Die Videodatei DJI_0066.mp4, mit einer Dauer von 1 Minute und 7 Sekunden, zeigt den Anflug der Drohne auf die Burgruine. Die Videoaufnahme ....mp4, die eine Dauer von 9 Minuten und 55 Sekunden aufweist und damit etwa zwischen 16:14:09 Uhr und 16:24:04 Uhr entstanden ist, zeigt wie die Drohne zwei komplette Runden um die …. herum dreht; dies korrespondiert mit der vom Angeklagten angegebenen point-of-interest – Einstellung. Zwischen der Videolaufzeit von 32 Sekunden bis 1 Minute und 2 Sekunden d.h. von mutmaßlich 16:14:41 Uhr bis 16:15:11 Uhr sind aus zwei verschiedenen Winkeln am späteren Tatort zwei dunkel gekleidete Personen sichtbar. Sieben Sekunden später, nachdem die Drohne weiterdreht, sind erstmals drei Personen zu erkennen. Bei der zweiten Burgumdrehung ist bei 3 Minuten und 48 Sekunden und bei 4 Minuten und 13 Sekunden, d.h. laut Zeitstempel bei 16:17:47 bzw. 16:18:22 Uhr, nur noch eine Person erkennbar. Nach weiteren 7 Sekunden ist im Ausschnitt keine Person mehr zu sehen. Um 16:20:12 Uhr, also nach 6:03 Minuten, kann festgestellt werden, dass die Umrundung plötzlich stoppt. Ab diesem Zeitpunkt wird erkennbar, dass die Drohne für 37 Sekunden still steht, bis sie mit dem Rückflug beginnt, sodass deutlich wird, dass der Angeklagte um 16:20:49 Uhr beginnt, den Rückflug der Drohne zu steuern. Während des Landeanflugs sieht man gegen 16:21:37 bis 16:21:39 Uhr, also Videolaufzeit von 7 Minuten und 28 Sekunden und 30 Sekunden, eine Person am Tatort auf dem Boden liegen, während eine zweite Person unmittelbar daneben steht. Beide Personen sind hell gekleidet, was auf den Zeugen ... und den Geschädigten zutrifft, während der Zeuge ... und der Angeklagte jeweils schwarze Oberbekleidung getragen haben. Zwischen 8 Minuten und 9 Sekunden bis 8 Minuten und 13 Sekunden, also mutmaßlich um 16:22:18 bis 16:22:22 Uhr ist zu sehen, wie eine Person sich zu einer am Boden liegenden Person herunterbeugt. Der unmittelbare Landeanflug beginnt ab 9 Minuten und 1 Sekunde, d.h. mutmaßlich 16:23:10 Uhr. Hier ist der Zeuge ... erkennbar, wie er ein Mobiltelefon in der Hand hält und darauf schaut, während der Zeuge ... an einem Holzgeländer steht und den Anflug der Drohne beobachtet. Der Angeklagte sitzt auf der Holzbank und steuert über eine Fernbedienung den Landeanflug. Die vorher erkennbare, am Boden liegende Person, befindet sich außerhalb des Filmausschnitts der Drohne. Aus den Videoaufnahmen lässt sich ebenfalls kein Überfliegen des Grundstücks des Zeugen ... entnehmen. Insoweit beim Umrunden der ... das Grundstück aus über 100 m Entfernung erkennbar ist, ist ersichtlich, dass die dort befindlichen Pferde in Ruhe grasen und eine durch die Drohne bedingte Beeinträchtigung nicht vorliegt. Die Feststellungen zu Art und Handhabung der Drohne ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der das Modell und die Handhabung, wie unter II. 2. festgestellt, erörterte. Dass der Angeklagte eine Genehmigung zum Drohnenüberflug einholte, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Emailverkehr zwischen ihm und dem Vereinsvorsitzenden Herrn … . Im Einzelnen heißt es wie folgt: Von: ...@gmx.de, Gesendet: Freitag, 21. August 2020 10:13. An: mail@-.... de Betreff: Videoaufnahmen Sehr geehrter Herr …, als Heimatinteressierter würde ich gerne ein paar Videoaufnahmen mit meiner Drohne von der ... machen. Die Aufnahmen dienen lediglich für meinen privaten Gebrauch und sind nicht zur Veröffentlichung gedacht. Können Sie mir sagen, an ich dafür eine Genehmigung benötigen? Mit freundlichen Grüßen ... Von: … Gesendet: Montag, 24. August 2020 09:40 An: ...@gmx. de 1...] Betreff: ... – Verein: Videoaufnahmen Guten Tag Herr ..., unter den üblichen Vorgaben unter Berücksichtigung der privaten Rechte der Anlieger (nicht überfliegen der Grundstücke von Anliegern) und mit der Bitte, keine eventuell stattfindenden Veranstaltungen auf … zu beeinträchtigen (Führungen, Trauungen, Feiern in der Gastronomie) können Sie gerne Aufnahmen von … zum privaten Gebrauch vornehmen. mit freundlichem Gruß … Vorsitzender ...-Verein Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen neben der bereits erörteren Inaugenscheinnahme der Drohnenaufnahmen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der KHK'in … vom 31.08.2020, der Lichtbildmappe des KOK … vom 17.09.2020 und auf den Angaben des Zeugen KOK … und den mit dem Zeugen zusammen in Augenschein genommenen Lichtbildern der Tatörtlichkeit aus der Lichtbildmappe der KK'in … vom 29.08.2020, die ebenfalls mit dem Zeugen KOK … gegen 16:55 Uhr am Tatort eintraf. Die Feststellung zu den vom Angeklagten mitgeführten Gegenständen beruht auf seinen eigenen Angaben sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Lichtbildmappe der KOK'in … vom 02.09.2020. Die von der Kammer getroffene Feststellung, dass der Angeklagte bei dem Stich mit dem Messer in den linken Brustbereich des Geschädigten den Todeseintritt jedenfalls ernsthaft für möglich hielt und sich mit dem durch die Messerververletzung verwirklichten Risiko abfand, folgt aus dem Umstand, dass er in den linken Brustbereich stach und damit auf eine Stelle, an der – wie allgemein und insbesondere dem Angeklagten als ehemaligen Kriminalbeamten bekannt – lebenswichtige Organe, insbesondere große blutversorgende Gefäße eines Menschen liegen, so dass es sich bei einem Stich in diese Körperregion um eine besonders gefährliche Tathandlung handelt, die grundsätzlich zu tödlichen Verletzungen führen kann. Zudem setzte der Angeklagte bei dem Stich ein Messer ein, das aufgrund der Klingenlänge und Beschaffenheit auch für ihn offensichtlich zur Herbeiführung erheblicher, gefährlicher und auch tödlicher Verletzungen geeignet war. Auch wenn der Angeklagte den Tod des Geschädigten nicht wollte, wie er in seiner Einlassung betonte, so nahm er diese Möglichkeit um des Ziels der Beendigung des Angriffs in der Tatsituation doch in Kauf. Die Feststellung, dass der Angeklagte mit Verteidigungswillen handelte, beruht (insbesondere) auf der unter Ill. 2.a. wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten. Der so vom Angeklagten erklärten Motivlage, sich gegen den Angriff des Geschädigten wehren zu wollen, stehen keine objektiven Umstände entgegen, die abweichende Feststellungen rechtfertigen könnten. Insbesondere liegen keine Umstände vor, die für ein geplantes Vorgehen des Angeklagten sprechen. Der Geschädigte und der Angeklagte waren sich nicht bekannt, die zunächst verbale und sodann körperliche Auseinandersetzung ereignete sich zwischen ihm und dem Zeugen ..., ein Messer wurde hierbei nicht eingesetzt. Damit spricht auch der äußere Geschehensablauf, vor allem die besondere Dynamik, für den Verteidigungswillen des Angeklagten, der sich plötzlich und unmittelbar (zusätzlich) dem Geschädigten gegenüber konfrontiert sah, der bis zu dem Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf des Angeklagten völlig unbeteiligt war. Der Angeklagte fühlte sich nach dem massiven Tritt bedroht und hatte Angst um sein Leben, er griff erst zu dem in seiner Tasche befindlichen Messer, als der Geschädigte ihm gegenüber und in nahezu unmittelbarer Nähe zum Zeugen ... stand, von dem er wusste, dass dieser ebenfalls ein Messer bei sich führte. Dass der Angeklagte überhaupt ein Messer bei sich führte, erklärte er plausibel mit dem Umstand, dass er dies täglich bei sich führen und verwenden würde. Die Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben sich insbesondere aus den gut nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und daher überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der mündlichen Verhandlung, welchen die Kammer nach eigener kritischer Bewertung und Überzeugungsbildung folgt. Der Sachverständige hat sein Gutachten auf der Grundlage der Teilnahme an der Hauptverhandlung, der Auswertung der Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Exploration des Angeklagten am 03.06.2022 erstattet. Hinsichtlich des psychischen Befundes hat sich der Sachverständige dahingehend geäußert, dass sich zum Tatzeitpunkt eine akute Belastungsreaktion (ICD 10: F 43.0) nachweisen lasse. Dabei handele es sich um eine vorübergehende Störung von beträchtlichem Schweregrad, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche körperliche und/oder seelische Belastung entwickeln würde und innerhalb von Stunden oder Tagen abklinge, wobei das auslösende Ereignis ein überwältigendes traumatisches Erlebnis mit einer ernsthaften Bedrohung für die Sicherheit oder körperliche Unversehrtheit des Betroffenen oder eine ungewöhnlich plötzliche und bedrohliche Veränderung der sozialen Stellung und/oder des Beziehungsnetzes des Individuums sei. Der Angeklagte habe das Ereignis subjektiv als unvorhersehbares Erlebnis beschrieben. Bei Beginn des Drohnenflugs sei damit nicht zu rechnen gewesen, er habe die Situation als ernsthafte Bedrohung empfunden. Die Symptomatik sei unterschiedlich, beim Angeklagten sei diese mit einer Bewusstseinseinengung und panischer Angst aufgetreten und auch relativ rasch wieder abgeklungen. Die affektive Erregung habe sich mit der aufkommenden Todesangst und nicht in erster Linie infolge der Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... entwickelt. Es sei davon auszugehen, dass sich das Ganze in Bruchteilen von Sekunden ereignet habe. Die Erschütterung über die Tat könne unmittelbar danach eintreten, die affektive Erregung demnach auch sofort danach wieder abklingen. Es sei ein unmittelbarer und klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen einer ungewöhnlichen Belastungssituation und dem Beginn der Symptomatik anzunehmen. Angesichts der Schwere der Ausprägung sei die akute Belastungsreaktion als tiefgreifende Bewusstseinsstörung in das zweite Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB einzuordnen. Bei dem Angeklagten habe es sich tatsituativ um einen affektiven Durchbruch gehandelt, der kurz angedauert habe und aus einer Konfliktsituation im Sinne eines seelischen Ausnahmezustands aufgetreten sei. Dabei habe er die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, wonach er sich subjektiv einer für ihn bis dahin unbekannten Aggressivität ausgesetzt gesehen und um sein Leben gefürchtet habe. Es handele sich um ein einmalig aggressives deliktisches Handeln, was ebenfalls für das Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion sprechen würde. Gegen die Annahme einer schweren affektiven Erschütterung spreche zwar der vergleichsweise komplexe Handlungsablauf. Für eine schwere affektive Erschütterung spreche hingegen insbesondere ein enger Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, ein abrupter elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen, die Einengung des Wahrnehmungsumfeldes mit charakteristischen Affektauf- und -abbau sowie das Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung. Eine Reduktion der Einsichtsfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, so seien keine psychotischen Realitätsverkennungen vorhanden gewesen. Allerdings sei aus sachverständiger Sicht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen. Nach eigener kritischer Würdigung des sachlich nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zwar einsichtsfähig war, das Steuerungsvermögen des Angeklagten jedoch aufgrund der akuten Belastungsreaktion soweit beeinträchtigt war, dass von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er mit einem einseitig geschliffenen Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 9 cm dem Geschädigten eine Stichverletzung im linken Brustbereich zufügte und hierbei eine todbringende Verletzung beibrachte, nämlich den Durchstich der rechten Herzkammer, woraus das innere Verbluten resultierte. Hierbei handelte der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz. Gerade als ehemaliger Polizeibeamter wusste er, dass ein Stich mit einem Messer in den Oberkörper und damit in den Bereich lebenswichtiger Organe, tödliche Verletzungen zur Folge haben kann, insbesondere bei einem dynamischen Geschehen, bei dem der Angeklagte nicht sicher voraussehen konnte, wo er den Geschädigten letztlich trifft und ob er etwa im Oberkörper verlaufende große Gefäße oder lebenswichtige Organe mit dem Stich verletzen würde. Obwohl er daher den Todeseintritt des Geschädigten angesichts der besonderen Gefährlichkeit seiner Handlung ernsthaft für möglich und nicht ganz fernliegend hielt, stach der Angeklagte zu, um den Angriff des Geschädigten abzuwehren, fand sich mit dem durch die Messerverletzung verwirklichten Risiko ab und nahm damit auch eine tödliche Verletzung des Geschädigten billigend in Kauf. Der Angeklagte handelte jedoch nicht rechtswidrig, da sein Handeln erforderlich war, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Geschädigten von sich abzuwehren, sodass er gemäß § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt handelte. Der Angeklagte befand sich in einer Notwehrlage, denn der Geschädigte hat ohne Vorwarnung mit dem beschuhten Fuß gegen die linke Kopfseite des Angeklagten getreten, sodass dieser von dem Zeugen ... weggeschleudert wurde und auf dem Boden landete. Dabei handelte es sich um einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Der Angriff war auch nicht beendet. Hat ein Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, so ist der Angriff so lange gegenwärtig und dauert noch fort, wie eine Wiederholung und damit ein erneutes Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2017 – 4 StR 197/17, BeckRS 2017, 120076). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, sondern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen oder - unverändert fortdauernden) Rechtsgutverletzung (BGH, Urt. v. 21.03.2017 – 1 StR 486/16, BeckRS 2017, 108089). Durch den Tritt des Geschädigten wurde der Angeklagte zwar von der Fixierung des Zeugen ... abgelöst und war benommen. Gleichwohl lag er keine wahrnehmbare Zeitspanne auf dem Boden, sondern es gelang ihm, sofort wieder aufzustehen. Auch der Geschädigte hat sich nach dem Tritt nicht etwa von dem Angeklagten abgewandt, ruhig verhalten und entfernt, sondern befand sich im Abstand von maximal 1,5 – 2 m zu dem Angeklagten, der durch die trittbedingte Verlagerung des Angeklagten entstanden war, und bewegte sich wieder auf den Angeklagten zu. Gerade dies stellt sich als Nachsetzen dar, mit der Gefahr einer weiteren Verletzung von Rechtsgütern des Angeklagten. Auch die extrem kurze Zeit der gesamten körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen ... und dem Geschädigten von circa zwei Minuten spricht für einen einheitlichen Geschehensablauf ohne zeitliche Zäsur. Die Konfrontation des Angeklagten allein mit dem Geschädigten hat sich sogar innerhalb von Sekunden abgespielt, während der der Angriff des Geschädigten fortdauerte. Wie oben unter 111.2. b. ausgeführt, bekundete der Zeuge ..., dass er unmittelbar nach dem „Klatschen" (womit der Tritt des Geschädigten gegen den Kopf des Angeklagten gemeint war) – es habe sich um wenige Sekunden gehandelt – den Geschädigten gesagt hören habe, dass er gestochen worden sei. Übereinstimmend hierzu ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass das Geschehen mit dem Geschädigten nur wenige Sekunden angedauert habe. Der Angriff des Geschädigten stand auch im Widerspruch zur Rechtsordnung und war daher rechtswidrig. Denn der Geschädigte konnte sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe – insbesondere nicht auf ein allenfalls in Betracht kommendes Nothilferecht nach § 32 StGB zugunsten des Zeugen ... – berufen. Zwar fixierte der Angeklagte den Zeugen ... auf dem Boden, indem er ihn an der Schulter herunterdrückte und seine Hoden umklammerte, dabei handelte der Angeklagte jedoch seinerseits gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Hierfür ist zunächst die Ausgangssituation - die zunächst verbale und sodann körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... - zu berücksichtigen und zu bewerten. Indem der Zeuge ... mit seinem Mobiltelefon von dem Angeklagten ohne dessen Einverständnis Fotos fertigte, liegt ein Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1. und Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) vor, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 05. 04. 2012 – 3 - 14/12 – juris). Der Zeuge ... räumte sogar ein, dass er die Bilder fertigte, um diese an den ...-Verein zu senden, um auf die aus seiner Sicht unzulässigen Drohnenflüge aufmerksam zu machen, da er die rechtlich unzutreffende Position vertrat, einen Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Der Zeuge ... hatte jedoch keinen Unterlassunganspruch gegen den Angeklagten. Unabhängig davon, dass der Angeklagte wie unter III, festgestellt, die Drohne schon nicht über die Pferdekoppel des Zeugen ... fliegen ließ, ist das Überfliegen von Privatgrundstücken per se nicht verboten. Auch nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage war zwar ein Überfliegen mit Drohnen von Wohngrundstücken (von Ausnahmeregelungen abgesehen), aber nicht von jeglichen Privatgrundstücken verboten (vgl. § 21b LuftVO in der am 07.04.2017 geltenden Fassung). Selbst wenn der Angeklagte das Grundstück des Zeugen ... mit seiner Drohne überflogen hätte, würde sich auch aus dem aus § 905 BGB ergebenden Eigentumsrecht, wonach das Recht des Eigentümers eines Grundstücks sich auf den Raum über der Oberfläche erstreckt, kein Anspruch des Zeugen ... ergeben. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Satz 2 ist Ausprägung des § 242 BGB bzw. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Eigentümer kann Einwirkungen nicht mehr verbieten, die aufgrund ihrer Distanz zur genutzten Grundstücksoberfläche seine Interessen nicht mehr berühren; ihn trifft mit anderen Worten eine Duldungspflicht. Ob der Eigentümer an einem Verbot wegen der Höhe bzw. Tiefe, in der die Einwirkung vorgenommen wird, kein Interesse mehr hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der konkreten Grundstücksnutzung ab (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 905 Rn. 7, 8 m. w. N.). Wie unter III, erörtert, flog die Drohne in einer solchen Höhe, dass selbst wenn sie im Rahmen der Umrundung der ... die Pferdekoppel überflogen haben sollte, keine derartige Einwirkung anzunehmen wäre, die die Interessen des Zeugen ... berühren. Soweit auf den in Augenschein genommenen Drohnenaufnahmen aus großer Distanz Pferde erkennbar sind, ließ sich eine Beeinträchtigung in keiner Weise erkennen und nicht feststellen, dass die Pferde die Drohne überhaupt bemerkt haben. Vielmehr ergibt sich ein artgerechtes Weidetierverhalten ohne erkennbare Beeinträchtigung oder Beunruhigung der Pferde. Der Zeuge ... durfte die Bilder auch nicht zur Beweissicherung machen, weil er, wie erörtert, nicht in seinen, Rechten verletzt war. Der Angeklagte durfte daher gegen den Arm mit dem Mobiltelefon des Zeugen ..., der immer näher an ihn heranrückte, schlagen, da er sich durch das Fotografieren einem rechtswidrigen Angriff ausgesetzt sah und sich daher wehren durfte. Im Übrigen hatte der Angeklagte vor dem physischen Vorgehen gegen den Arm des Zeugen ... bzw. dessen Handy erfolglos verbal um das Einstellen der Fotoaufnahmen gebeten. Der infolgedessen stattfindene Faustschlag des Zeugen ... erfolgte daher rechtswidrig, da der Angeklagte seinerseits gerechtfertigt handelte. Ein Notwehrrecht gegen Notwehr existiert nicht, zumal es bei einem durch Notwehr gerechtfertigten Verhalten an einem rechtswidrigen Angriff fehlt (BGH, Urt. v. 23. 01. 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599). Aufgrund der andauernden Angriffslage handelte der Angeklagte auch gerechtfertigt, als er dem Zeugen ... einen Faustschlag in sein Gesicht versetzte und gegen das Knie trat. Da der Zeuge ... weiterhin versuchte, den Angeklagten zu treten und mit den Beinen strampelte, als er zu Boden fiel und der von ihm ausgehende Angriff noch nicht beendet war, durfte sich der Angeklagte wehren, indem er den Zeugen ... an Schulter und Hoden fixerte. Da der Angeklagte seinerseits gerechtfertigt handelte, lag keine Nothilfelage vor, sodass der Geschädigte bei Ausführung des Tritts gegen den Kopf des Angeklagten rechtswidrig handelte. Der Angeklagte, der sich zwei Personen gegenübersah, von denen zumindest der Geschädigte ihm körperlich deutlich überlegen war und der Zeuge ... ein Messer mit sich führte, fürchtete um seine Gesundheit und sein Leben und handelte daher mit dem erforderlichen Verteidigungswillen als er dem Geschädigten die todesursächliche Verletzung beibrachte. Er hatte keine Veranlassung, den ihm bis zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannten Geschädigten aus einem anderen Grund als zur Abwehr des von ihm ausgehenden Angriffs zu töten. Er durfte den Angriff durch den Geschädigten abwehren, auch durch einen Messerstich, und zwar auch durch einen tödlich wirkenden Messerstich. Diese Verteidigung war erforderlich, da sie für eine sofortige Beendigung (oder auch nur Abschwächung) des Angriffs geeignet war und zugleich das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Der Angeklagte war in der gegebenen Situation weder verpflichtet, vom Einsatz eines tödlich wirkenden Mittels – nämlich des Messers – abzusehen, noch musste er den Einsatz des Messers androhen. Er durfte vielmehr zu dem Mittel greifen, dass eine Beendigung des Angriffs mit Sicherheit erwarten ließ, nämlich auch zu einem tödlichen Stich. Art und Maß der erforderlichen Abwehr bestimmen sich nach der „konkreten Kampflage", also danach, wie gefährlich der Angriff ist, welche Mittel der Angreifer einsetzt, welche Fähigkeiten der Angreifer besitzt und in welcher Gemüts- oder allgemeinen psychischen Verfassung er sich gerade befindet, sowie den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BeckOK StGB/Momsen/Savic, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 32 Rn. 27.3 m.w.Rspr.N.). Dabei darf sich der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Das Notwehrrecht schließt den Einsatz lebensgefährlicher Tatmittel nicht aus. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (BGH, Beschl. v. 13.9.2018 - 5 StR 421/18, NStZ 2019, 136). Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann danach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Dies ist auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Angesichts der geringen Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung für oder gegen eine weniger gefährliche Verteidigungshandlung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschl. v. 23.9.2021 - 1 StR 321/21, NStZ 2022, 352). Abzustellen ist darauf, welche Maßnahme ein verständiger Beobachter unter den Gegebenheiten der Notwehrlage zur sicheren Abwehr des Angriffs für notwendig erachten würde. Hieran gemessen durfte der Angeklagte das Messer zu seiner Verteidigung einsetzen. Die konkrete Kampflage war dadurch gekennzeichnet, dass der Geschädigte einen kräftigen und potentiell lebensgefährlichen Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Angeklagten ausgeführt hatte, durch den dieser zunächst kurzzeitig benommen zu Boden gegangen war und sich der wieder aufrappelnde Angeklagte erneut dem stehenden und körperlich überlegenen Geschädigten gegenüber sah. Der Angeklagte musste bei objektiver Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse die vorangegangene erhebliche Gewalthandlung des Geschädigten und die darin zum Ausdruck kommende hohe Aggressivität des Geschädigten ernst nehmen und damit rechnen, dass der ihm körperlich erheblich überlegene Geschädigte ihm das Messer gewaltsam abgenommen oder dessen Benutzung verhindert hätte, wenn er zunächst den Einsatz des Messers angedroht oder in eine weniger sensible und gefährliche Körperregion gestochen hätte. Das in hohem Maße aggressive Verhalten des Geschädigten spricht gegen die Annahme, dass die vorherige Androhung des Messereinsatzes oder die Beibringung einer Stichverletzung in einer anderen Körperregion durch den Angeklagten dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff auf ihn endgültig abzuwehren. Dies gilt umso mehr, als der Geschädigte dem Angeklagten unvermittelt bereits einen Tritt ins Gesicht versetzt hatte und der Angeklagte wusste, dass zusätzlich noch der mit einem Messer bewaffnete Zeuge ... in unmittelbarer Nähe war, und der Angeklagte aufgrund der mit dem ersten Faustschlag im Zusammenhang mit den Handyaufnahmen gezeigten Gewaltbereitschaft des Zeugen ... damit rechnen musste, dass dieser hinzutreten würde. Unter diesen Umständen hätte die Drohung, das Messer einzusetzen, keine so hohe Erfolgsaussicht, dass dem Angeklagten das Risiko des Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zuzumuten war. Zudem bestand angesichts der Dynamik und der schnellen zeitlichen Abfolge des Geschehens sowie aufgrund der geringen räumlichen Abstände der beteiligten Personen zueinander für den Angeklagten keine Möglichkeit, den Messereinsatz anzudrohen, oder einer etwaigen Beibringung einer Stichverletzung in einer weniger vulnerablen Körperregion. Dem Angeklagten stand zur Abwehr des Geschädigten nur ein außerordentlich kurzer Zeitraum zur Verfügung. Der Geschädigte kam aus einer Entfernung von 1, 5 – 2 m auf ihn zu. Hätte er in der ihm nur noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeit ein anderes Abwehrmittel einsetzen wollen, hätte er mit Sicherheit Schläge oder Tritte und damit Verletzungen durch den Geschädigten und ein Eingreifen des Zeugen ... nicht verhindern können. Anderweitige Umstände, die ein Notwehrrecht des Angeklagten ausschließen oder einschränken könnten, liegen nicht vor. Ein sozialethisch zu beanstandenes Vorverhalten, wodurch der Angeklagte einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert haben könnte, selbst wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben oder gar beabsichtigt haben sollte, ist dem Angeklagten nicht vorzuwerfen. Sowohl der Drohnenflug als auch die Handlung zum Nachteil des Zeugen ... erfolgte rechtmäßig. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.