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Urteil

5 O 402/21

LG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2022:0920.5O402.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand:
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klage ist zulässig. Das für den Klageantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu fordernde Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich daraus, dass … bereits Ansprüche gegenüber der Klägerin wegen der fehlerhaft gelieferten Module geltend macht, aber noch nicht abschließend beziffert hat. Solange sich die Klägerin selbst gegen die Forderungen von … zur Wehr setzt, kann sie von der Beklagten auch noch keine Befreiung im Wege der Leistungsklage verlangen. Sie ist vielmehr auf eine Feststellungsklage beschränkt. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 433, 434, 437, 3280 Abs. 1 BGB. Dabei ist zwischen den Parteien letztendlich unstreitig, dass das von der Beklagten an die Klägerin gelieferte Kunststoffgranulat mit einem Sachmangel behaftet war, weil es sich hier nicht für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung eignete. Der Käufer von hochwertigem Kunststoffgranulat darf erwarten, dass dieses sich zur Weiterverarbeitung im Spritzgussverfahren eignet. Dies war bei dem von der Beklagten gelieferten Material jedenfalls zum Teil nicht der Fall, was sich darin gezeigt hat, dass die von der Klägerin gefertigten Kunststoffmodule zum Teil brüchig und spröde waren. Die Ursache hierfür war, wie die Beklagte selbst einräumt, dass das Kunststoffgranulat beim Herstellungsprozess mit einem Fremdmaterial in Berührung gekommen ist und hierdurch kontaminiert wurde. Hierbei ist nicht relevant, dass, davon ist wohl auszugehen, nicht das gesamte an die Klägerin ausgelieferte Material von dieser Kontamination betroffen war. Die Kontamination eines Teils einer einheitlichen Lieferung macht die gesamte Lieferung sachmangelhaft, wenn sich nicht durch einfache Verfahren wie eine Sichtkontrolle die kontaminierten Teile aussondern lassen. Dies war jedenfalls für die Klägerin nicht der Fall. Der Mangel der gesamten Lieferung der Beklagten an die Klägerin liegt gerade in dem Risiko, dass jedes weiterverarbeitete Teil potentiell aus dem kontaminierten Material hergestellt und damit minderwertig sein könnte. Der Mangel hat auch nicht gemäß § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB als von der Klägerin genehmigt zu gelten, weil diese gegen ihre Rügeobliegenheit verstoßen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob durch § 6 der allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin die Regelung in § 377 HGB ohnehin wirksam abbedungen wurde. Denn es steht bereits nach dem Inhalt des Claim Reports vom 21.01.2019 fest, dass die Verunreinigung des Granulats durch eine bloße, von der Klägerin im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung durchgeführte Sichtkontrolle, aufgrund der Gleichfarbigkeit von mangelfreiem und kontaminiertem Material nicht feststellbar war. Zu einer eigenen Überprüfung der chemischen Zusammensetzung des Materials war die Klägerin nicht verpflichtet. Ohnehin könnte nicht festgestellt werden, dass selbst eine solche Überprüfung mit Wahrscheinlichkeit zu der Feststellung einer Kontamination geführt hätte. Die Beklagte selbst trägt ja vor, dass nur eine Palette mit kontaminiertem Material von … versehentlich wieder in den Produktionsprozess zurückgeführt wurde. Es kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, einen verdeckten, sich später zeigenden Mangel, nicht unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt zu haben. Zwar traten bereits einige Zeit nach dem Produktionsbeginn mit dem von der Beklagten gelieferten Granulat Störungen an den Produktionsmaschinen der Klägerin auf. Andererseits und dies ist unstreitig, hatte die Klägerin mit diesem gelieferten Material einen Teil der bestellten Module bereits an … ausliefern können. Letztendlich bestreitet die Beklagte auch den Vortrag der Klägerin nicht, dass es für Fehlermeldungen an den Produktionsmaschinen der Klägerin diverse andere denkbare Ursachen gibt, denen die Klägerin zunächst einmal nachgehen durfte. Die Klägerin hat mithin insgesamt nicht gegen ihre Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit verstoßen. Der Anspruch scheitert jedoch daran, dass die Beklagte an der mangelhaften Lieferung kein Verschulden trifft. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wobei ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trifft, aus denen sich ergibt, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. Im Verhältnis zwischen den Parteien eines Kaufvertrags geht es dabei um die Frage, ob der Verkäufer erkannt hat oder erkennen musste, dass die verkaufte Ware mangelbehaftet ist. An den Entlastungsbeweis des Schuldners dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Schuldner hat sich entlastet, wenn er beweist, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, wie weit die Sorgfaltspflichten eines Verkäufers gehen. Die Beklagte ist nicht die Herstellerin des Kunststoffgranulats, das sie an die Klägerin verkauft hat. Der Rohstoff für das Kunststoffgranulat wurde von der Muttergesellschaft der Klägerin in … hergestellt, das Kunststoffgranulat selbst, wie zwischen den Parteien gar nicht streitig ist, von dem Unternehmen … in … . Die Beklagte ist auch nicht, wie die Klägerin meint, als Herstellerin des Kunststoffgranulates zu behandeln, weil sie die Säcke, in denen das Kunststoffgranulat abgefüllt ist, mit einem Label mit ihrer Firma versieht. Ein solcher Aufdruck besagt nicht, dass die Beklagte das Granulat selbst herstellt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in einer anderen Weise zum Ausdruck gebracht hätte, sie sei die Herstellerin des Granulates. Die Beklagte ist auch nicht deshalb wie die Herstellerin des Granulats zu behandeln, weil dieses mit dem Rohmaterial der Muttergesellschaft durch ein Unternehmen, nämlich ..., hergestellt wird, dass es ausschließlich für die Beklagte, bzw. deren Muttergesellschaft herstellt. Die Kammer verkennt nicht, dass es für einen Käufer im Falle eines mehrstufigen Handelssystems nach der oben dargestellten Rechtsprechung schwer ist, Schadenersatzansprüche zu erheben, weil den Letztverkäufer mangels Herstellereigenschaft nur geringe Untersuchungspflichten treffen und er daher in aller Regel nicht fahrlässig handelt, während er zu dem eigentlichen Hersteller nicht in einem Vertragsverhältnis steht. Das ist allerdings unabhängig davon, ob es sich um eine Vertriebskette von Unternehmen eines Konzerns oder von nicht Konzernen zugehöriger Unternehmen handelt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2009, 26 U 29/08). Aus diesen Gründen ist die Beklagte weder als Herstellerin des Granulats anzusehen, noch muss sie sich Fehler der tatsächlichen Herstellerin, der Firma ..., zurechnen lassen. Sie trifft mithin keine Verantwortlichkeit für den Fehler, der bei der Produktion der Charge 180502010 unterlaufen ist und zu der Kontamination zumindest eines Teils dieser Charge geführt hat. Die Beklagte ist auch nicht dafür verantwortlich, dass die fehlerhaft produzierte Charge in Umlauf gekommen ist. Weder traf sie selbst eine Untersuchungspflicht, die zur Aufdeckung der Kontamination hätte führen können. Nicht weiterführend ist insoweit der Vortrag der Klägerin, die Beklagte hätte aus dem Werkprüfzeugnis für die Charge 18050201 (Anlage BLD 5) erkennen können, dass das Granulat nicht der Spezifikation entspreche, weil der Wert für den Elongation-Break (Verformungsfähigkeit) dem doppelten des in der Spezifikation festgelegten Werts entspreche. Die Beklagte hat insoweit dargelegt, dass es sich bei diesem Wert von 1,6 um einen Mindestwert handelt, der nicht unterschritten werden darf, sodass der für die streitgegenständliche Charge mitgeteilte Wert von 3,6 keineswegs ein Hinweis darauf sei, dass das Material außerhalb der Spezifikation gewesen sei. Nicht weiterführend ist auch der Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin unverzüglich über den Inhalt der E-Mail von ... vom 13.07.2018 in Kenntnis zu setzen. Es mag sein, dass eine solche Pflicht zu bejahen ist, es ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich ein Verstoß gegen diese Pflicht ausgewirkt hätte, da letztendlich unstreitig ist, dass das zu diesem Zeitpunkt an die Klägerin ausgelieferte Material von dieser noch nicht verarbeitet worden war und vollständig zunächst zurückgeholt werden konnte. Im Ergebnis das Gleiche gilt, soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, noch am 22.01.2019 mitgeteilt zu haben, dass bei der Untersuchung des Granulats keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden können. Auch hier ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Fehler ausgewirkt haben könnte, denn die Klägerin selbst hatte bereits mit E-Mail vom 09.01.2019 (Anlage K 33) mitgeteilt, sie erachte die gesamte gelieferte Menge von 11 Tonnen als suspekt und reklamiere diese. Schließlich ist der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, sie habe erkennen können, dass es bei der Aussonderung kontaminierten Materials zu einem Fehler gekommen ist, der dazu geführt hat, dass erneut kontaminiertes Material in Umlauf gekommen ist. Zwar gab es bei der Rücklieferung eine Diskrepanz, die der Beklagten auffallen musste: Mit E-Mail vom 06.08.2018, vorgelegt als Anlage BLD 13, hatte der Produzent des Granulats ... der Beklagten mitgeteilt, man habe das zurückgeholte Material geprüft und insgesamt 3.375 kg aus den Paletten 12,13 und 14 ausgesondert. Die restliche Ware von 16.525 kg könne wieder ausgeliefert werden. Aus dem Lieferschein vom 8.8.2018 geht hervor, dass ... aber insgesamt 17.525 kg des … Granulats aus der Charge 18050201 an die Beklagte zurück lieferte. Weiter fällt auf, dass in den 8D-Reports von … vom 3.10.2018 und 1.4.2019 das Gewicht der betroffenen Paletten 12, 13 und 14 jeweils mit 2.375 kg angegeben wird, während es sich nach dem Inhalt des Lieferscheins um 3.375 kg (3 x 1.125 kg) handelt. Die Beklagte hat indes nachgewiesen, dass ihr diese Diskrepanz aufgefallen ist sie dem nachgegangen ist. Der Zeuge …, der bei der Beklagten für Lohnfertigung und Reklamationen zuständig ist, hat bekundet, es sei einem Mitarbeiter der Beklagten sei aufgefallen, dass nach Ankündigung 16.525 kg zurückgeliefert werden sollten, aber laut Lieferschein 17.525 kg zurückgeliefert wurden. Dieser Mitarbeiter habe deshalb bei … nachgefragt und sei dann darüber informiert worden, dass weitere 1.000 kg als unbedenklich identifiziert worden seien. Das seien dann die jeweils 500 kg aus den Paletten 12 und 14 aus dem Lieferschein Bl. 118 d. A. Zu dem Prozess der Aussonderung des kontaminierten Materials hat der Zeuge erläuternd ausgeführt, das Material … sei ein Granulat. Es handele sich um Körner mit einem Durchmesser von etwa 2-3 mm und einer Länge von etwa 3 mm. Letztendlich könne man sich den Produktionsprozess des Granulats so vorstellen, dass aus einer Maschine letztendlich der Kunststoffstrang hervorkomme und dann in einem Wasserbad gekühlt und dann granuliert werde und das Granulat in Metallbehälter eingefüllt werde. Diese würden schließlich in ein großes Silo eingefüllt und von dort aus dann verpackt in weiße Polyethylensäcke zu 25 kg. Diese würden zugeschweißt und auch schon mit den Labeln auch von … versehen. Diese Säcke würden dann durch eine Maschine bei … auf Paletten gepackt, und zwar etwa 40-45 von den 25 kg-Säcken auf eine Palette. Die Produktionshalle sei so beschaffen, dass es mehrere Produktionslinien gebe, aber letztendlich nur eine Verpackungsmaschine. Zur ursprünglichen Kontamination sei es gekommen, weil es in dem Prozess, in dem die Metallbehälter vor der Verpackungsmaschine lagerten, zu einer Verwechslung gekommen sei und das Fremdmaterial eingemischt worden sei. Dass es letztendlich dazu gekommen sei, dass trotzdem wieder kontaminiertes Material ausgeliefert worden sei, liege nach den Informationen, die die Beklagte bekommen habe, daran, dass die Paletten bei der ersten Verpackung falsch gelabelt worden seien. Grundsätzlich sei es so, dass die Paletten nach dem Verpackungsprozess sequenziell gelabelt würden. Deshalb sei … bei der Suche nach kontaminiertem Material so vorgegangen, dass aus jeder Palette Proben entnommen worden seien. Bei dem Prüfprozess habe man, so sei es ihm mitgeteilt worden, in den jeweils oberen Säcken einer Palette angefangen, wobei er nicht wisse, in welcher Reihenfolge man da vorgegangen sei. Jedenfalls habe man dann bei der Palette 13 kontaminiertes Material gefunden. Nachdem man dann in der Palette 13 kontaminiertes Material gefunden habe, habe man konsequenterweise die Paletten 12 und 14 ausgesondert und die dann noch einmal genauer untersucht. Man habe dann festgestellt, dass ein Beutel aus der Mitte von Palette 12 nicht kontaminiert war und habe deshalb angenommen, dass alles, was vorher abgepackt worden sei, nicht kontaminiert sein könne. Deshalb habe man – bei Annahme einer fortlaufenden Labelung konsequenterweise den oberen Teil von Palette 12 und den unteren Teil von Palette 14 aussortiert. Da aber, wie man erst bei der wiederholten Überprüfung der Produktionsvorgänge festgestellt habe, tatsächlich bei der Erstverpackung die Paletten nicht fortlaufend gelabelt worden seien, sei auch die Annahme, dass nur die Paletten vor und nach der Palette 13 kontaminiertes Material enthalten könnten, falsch gewesen. Letztendlich habe … danach die Paletten dann teilweise eben nicht mehr wie ursprünglich mit 1.125 kg vollgepackt. Man könne aus dem Lieferschein Bl. 118 d. A. ersehen, dass da zum Beispiel die Paletten, die als Palette 12 und 14 gekennzeichnet seien, nur mit 500 kg bepackt seien, die übrigen teilweise mit 1.125 kg bzw. 1.000 kg bzw. mit 650 kg. Für die Beklagte sei es letztendlich gleichgültig, wieviel Kilogramm auf einer Palette seien. Die Angaben des Zeugen zu der Rückfrage wegen der unterschiedlichen Mengenangaben zum zurückgelieferten Material werden bestätigt, durch den von der Beklagten vorgelegten Schriftverkehr (Bl. 264, 265 der Akte). Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Vorgehensweise zur Aussonderung kontaminierten Materials bei … den hieran zu stellenden Anforderungen entsprach. Die Beklagte jedenfalls hatte keine Anhaltspunkte, anzunehmen, es könne hierbei an der erforderlichen Sorgfalt gefehlt haben. Mithin ist mangels eines der Beklagten vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverstoßes die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche wegen der Lieferung fehlerhaft hergestellten Kunststoffgranulats geltend. Die Klägerin befasst sich mit der Produktion von Kunststoffspritzgussteilen für den Lastkraftwagenbau. Sie wurde im Jahr 2018 von … (im Folgenden nur …) mit der Produktion von Kunststoffspritzgussteilen beauftragt. Sie benötigte hierfür das Kunststoffgranulat SPS (glasfaserverstärktes syndiotaktisches Polystyrol). Die Klägerin bezieht dieses Granulat seit dem Jahr 2011 von der Beklagten, die es unter der Bezeichnung … anbietet. Die Beklagte ist die europäische Tochtergesellschaft der … (nachfolgend …), einem japanischen Unternehmen im petrochemischen Sektor. … ist die offizielle Herstellerin des von ihr entwickelten .. . Die Herstellung des Granulats erfolgt in der Weise, dass das Rohpolymer von der … (im Folgenden nur …), ansässig im Vereinigten Königreich, nach der Rezeptur von … zu einem fertigen Compound, also dem Kunststoffgranulat, verarbeitet wird. … stellt das Produkt exklusiv für … her und darf es nicht an Dritte verkaufen. Am 21.05.2018 lieferte ... an die Beklagte insgesamt 19.000 kg Kunststoffgranulat aus der Charge 18050201 aus und zwar in ein Lager der … in … . Auf Anlage BLD 1 wird Bezug genommen. Am 13.07.2018 teilte … der Beklagten mit, es könne eine Kontamination der am 21.05.2018 gelieferten Charge 18050201 stattgefunden haben. Das Material müsse, soweit ausgeliefert, zurückgeholt und überprüft werden. Ein Teil der Charge 18050201, nämlich 6.000 kg, war bereits an die Klägerin ausgeliefert, von dieser aber noch nicht verarbeitet worden. Mit Email vom 13.7.2018 informierte die Beklagte die Klägerin und fragte an, ob das ausgelieferte Material schon verarbeitet worden sei. Anschließend erfolgte eine Rücklieferung des Materials an … und Überprüfung durch diese. Mit E-Mail vom 06.08.2018 teilte … der Beklagten mit, man habe das zurückgeholte Material geprüft und insgesamt 3.375 kg aus den Paletten 12,13 und 14 ausgesondert. Die restliche Ware von 16.525 kg könne wieder ausgeliefert werden. Auf die Anlage BLD 13, Bl. 116 der Akte wird Bezug genommen. Am 08.08.2018 lieferte … insgesamt 17.525 kg des … Granulats aus der Charge 18050201 an die Beklagte zurück. Auf die Anlage BLD 1 wird Bezug genommen. Am 14.08.2018 und am 23.08.2018 bestellte die Klägerin bei der Beklagten für die Produktion im Auftrag von … insgesamt 11 Tonnen des Kunststoffgranulats … . Auf die Anlagen K3 und K4 wird Bezug genommen. In einem Quality Notification Report (8D) vom 3.10.2018 stellte … als Ursache für die Kontamination der Charge 18050210 fest, dass durch einen Fehler bei der Verpackung das … Granulat mit einem ebenfalls von … hergestellten glasgefüllten Material … von ähnlicher Farbe vermischt worden sei. Am 10.10.2018 und am 23.11.2018 lieferte die Beklagte insgesamt 11 Tonnen Kunststoffgranulat an die Klägerin aus. Ausweislich der Lieferscheine (Anlagen K6 und K7) stammte die ausgelieferte Menge aus dem wieder in den Verkauf gegeben Teil der Charge 18050201. Die Klägerin begann im Oktober 2018 mit der Produktion der ihr von der … in Auftrag gegebenen Kunststoffspritzgussteile und verwendete dabei das von der Beklagten gelieferte Kunststoffgranulat … . Am 14.12.2018 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat, das am 10.10.2018 und 23.11.2018 gelieferte Granulat auf Auffälligkeiten zu überprüfen. Auf die Anlage K10 wird Bezug genommen. In der Folgezeit traten bei der Produktion von Kunststoffteilen im Hause der Klägerin weiterhin Fehlermeldungen auf und zeigten die produzierten Kunststoffteile eine mangelnde Qualität, was die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 09.01.2019 mitteilte. Auf die Anlage K14 wird Bezug genommen. Ein Teil der von … bestellten Kunststoffmodule war zu diesem Zeitpunkt bereits an diese ausgeliefert. Die Klägerin lieferte die noch unverarbeiteten 3,2 Tonnen des gelieferten Granulats an die Beklagte zurück. Analysen der zurückgelieferten Ware im Hause der Muttergesellschaft der Beklagten ergaben, dass das Material kontaminiert sei (Analyseergebnis vom 21.01.2019, Anlage BLD 10). Eine daraufhin bei … durchgeführte Analyse des Produktionsvorgangs führte zu einem 8D-Report vom 01.04.2019 (Anlage BLD 12). In diesem wird festgestellt, dass das als kontaminiert festgestellte Material aus der Charge 18050201 bei der Überprüfung im August 2018 nicht vollständig aussortiert wurde. Bereits am 25.03.2019 hatte die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift in Höhe von 56.650,00 €, entsprechend dem Warenwert, der von der Klägerin bestellten 11 Tonnen Kunststoffgranulat erteilt. Auf die Anlage K20 wird Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, kurz nach dem Beginn der Produktion im Oktober 2018 seien Störungen an ihren Produktionsmaschinen aufgetreten. Es sei zu Alarmen, Fehlermeldungen und Maschinenausfällen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits einen ersten Teil der von … bestellten Kunststoffmodule problemlos produzieren und an … ausliefern können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht annehmen müssen, dass die Fehlermeldungen auf das gelieferte Granulat zurückzuführen seien, weil Fehlermeldungen in der Spritzgussverarbeitung nicht unüblich seien. Meistens seien sie auf von Menschen verursachte Probleme, Werkzeug- oder Maschinenprobleme oder andere Prozessparameter zurückzuführen, weshalb die Klägerin ihre Überprüfung zunächst auf diese Bereiche konzentriert habe. Erst nachdem weitere Fehlermeldungen aufgetreten seien und auch die mangelnde Qualität der bereits produzierten Kunststoffteile auf keine andere Ursache habe zurückgeführt werden können, habe die Klägerin die Fehlermeldungen auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Granulats zurückgeführt und deshalb mit der Beklagten Kontakt aufgenommen. Die Klägerin behauptet, ihr seien durch die Lieferung des kontaminierten Kunststoffgranulats Verluste bzw. Kosten in Höhe der Klageforderung entstanden. Sie errechnet ihren Schaden auf der Basis des Auftragswertes von …, lässt sich die von der Beklagten erteilte Gutschrift anrechnen und verlangt zusätzlich Ersatz von Handhabungskosten, Entsorgungskosten, Lagerungskosten und Reparaturkosten für Schäden an ihren Maschinen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin hierzu wird auf Bl. 12 bis 25 der Akte sowie auf Bl. 232 bis 239 der Akte Bezug genommen Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.156,23 € zzgl. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.865,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese Schadensersatzansprüche daraus resultieren, dass die Klägerin das mit Bestellung vom 14. bzw. 23. August 2018 bestellte und kontaminierte Granulat unter der Bezeichnung „…“ zur Produktion von Aufträgen dieser anspruchsstellenden Dritten verwendet hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das an die Klägerin ausgelieferte Material sei mit der üblichen Rezeptur und Spezifikationsgrenzen gemäß einem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und ... aus dem Jahr 2006 hergestellt worden. Während der Produktion würden pro Tonne kleine Mengen an Material abgeschöpft und getestet. Am Ende würden alle gemessenen Materialwerte jeweils zu einem Mittelwert vereint. Ergäbe die Prüfung der Werte, dass diese der vereinbarten Spezifikation entsprächen, so erstelle ... für jede Produktionscharge … Prüfzeugnis mit den aktuellen Materialwerten. Eine vorherige Übersendung von Proben durch ... an die Beklagte sei aufgrund der kostspieligen Analysen weder üblich noch zweckmäßig. Auch für eine erneute Analyse durch die Beklagte bestehe kein Bedarf, weil mit ihr kein Mehrwert einhergehe. Nach der Herstellung des Werkprüfzeugnisses durch ... werde das Granulat in einer vollautomatischen Verpackungsanlage in 25 kg-Säcke abgefüllt. Bei und nach dem Verpackungsprozess, der separat zur Herstellung durchgeführt werde, würden keine Materialproben entnommen, auch um die Gefahr einer Fremdkontamination zu vermeiden. Die Beklagte meint, auch nach der Rücklieferung des zurückgerufenen Materials und der erneuten Auslieferung am 08.08.2018 habe für sie kein Anlass bestanden, eine derartige Kontrolle durchzuführen, da sie auf die Zusicherung von ..., dass das kontaminierte Material aussortiert worden sei, habe vertrauen dürfen. Die Beklagte meint, sie müsse sich weder die bei der Herstellung des Materials aufgetretene Kontamination noch den Fehler der Mitarbeiter von ... bei der Aussortierung des kontaminierten Materials zurechnen lassen. Die Klägerin meint, bei der Belieferung mit 11 Tonnen Kunststoffgranulat am 10.10.2018, bzw. 23.11.2018 treffe die Beklagte sowohl eigenes Verschulden, als auch müsse sie sich fremdes Verschulden zurechnen lassen. So habe die Beklagte erkennen können, dass das im August 2018 ausgelieferte Material sich außerhalb der Spezifikation befinde. Auch habe die Beklagte das im August 2018 an sie zurückgelieferte Material nicht an die Klägerin ausliefern dürfen, bevor ... die Analyse abgeschlossen habe. Im Übrigen habe sich die Beklagte das Verschulden im Bereich des Produktionsprozesses von ... zurechnen zu lassen, weil sie sich selbst als Hersteller geriere, was daraus hervorgehe, dass das Produkt unter dem Namen der Beklagten vertrieben werde und auch das Werkprüfzeugnis im Namen der Beklagten erteilt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass ... das Material nach der Rezeptur der Beklagten, bzw. der Muttergesellschaft der Beklagten nur für diese produziere. Aufgrund dieser Umstände sei die Beklagte nicht als reine Zwischenhändlerin zu qualifizieren. Es könne nicht zum Nachteil der Klägerin reichen, dass die Beklagte ihren Produktionsprozess auf einen Dritten übertragen habe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2023 (Bl. 301 ff der Akte). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.