Urteil
5 Ks 401 Js 13298/16
LG Gießen 5. Schwurgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2018:0130.5KS401JS13298.16.00
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Leitsätze
Tötet der Täter das Opfer, um die in der Wohnung des Opfers vorzufindenden Wertgegenstände an sich zu nehmen und für sich zu behalten, tötet er nicht nur aus Habgier, sondern auch, um hierdurch eine andere Straftat, nämlich die Begehung eines Raubes zum Nachteil des Opfers, zu ermöglichen.
Tenor
Die Angeklagte ist schuldig des Mordes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und in einem Fall in Tateinheit mit Raub und in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie in Tatmehrheit der besonders schweren Brandstiftung und des Computerbetruges.
Sie wird deshalb zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1, 251, 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 52, 53, 54, 57b, 66 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 4, Abs. 3 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tötet der Täter das Opfer, um die in der Wohnung des Opfers vorzufindenden Wertgegenstände an sich zu nehmen und für sich zu behalten, tötet er nicht nur aus Habgier, sondern auch, um hierdurch eine andere Straftat, nämlich die Begehung eines Raubes zum Nachteil des Opfers, zu ermöglichen. Die Angeklagte ist schuldig des Mordes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und in einem Fall in Tateinheit mit Raub und in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie in Tatmehrheit der besonders schweren Brandstiftung und des Computerbetruges. Sie wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1, 251, 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 52, 53, 54, 57b, 66 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 4, Abs. 3 StGB. I. Die zur Tatzeit … Jahre alte Angeklagte wuchs zusammen mit ihrem sechs Jahre jüngeren Bruder bei ihren Eltern in ... auf. Zunächst lebte die Familie in der Innenstadt von ..., seit 1997 in einem Vorort, in … . Ihre Eltern stammen aus demselben Ort aus einer ländlichen Umgebung in der .... Die Eltern ihres Vaters wanderten später nach Deutschland aus. Bei der Hochzeit ihrer Eltern, die in der ... stattfand, war ihre Mutter 16 Jahre alt, ein Jahr später kam die Angeklagte zur Welt. Ihr Vater, zu dem sie schon seit ihrer Kindheit ein gutes Verhältnis hat, ist gelernter … . Die Schule besuchte die Angeklagte bis zum Abitur, das sie jedoch nicht erfolgreich absolvierte, so dass sie die Schule mit der Fachoberschulreife beendete. Mit dem Besuch des Gymnasiums war sie nach ihrer eigenen Einschätzung überfordert, hierzu allerdings von ihrer Mutter gedrängt worden. Schon während der Pubertät verspürte die Angeklagte homosexuelle Neigungen. Nach dem Schulbesuch outete sie sich mit ihrer sexuellen Orientierung und führte im Alter von 19 Jahren für die Dauer von etwa einem Jahr eine erste gleichgeschlechtliche Beziehung. Während ihr Vater ihre sexuelle Orientierung akzeptierte, brachte ihre Mutter der Angeklagten kein Verständnis entgegen. Vielmehr verlangte sie von der Angeklagten, ihre sexuelle Präferenzen zu ändern, woraufhin es zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter wiederholt zum Streit kam. Nach dem Schulbesuch zog die Angeklagte im Jahre 2001 zunächst nach ..., absolvierte dort ein Praktikum in einem Versicherungsbüro und bestritt durch verschiedene Nebenjobs, beispielsweise als Putzkraft in einem Friseursalon, als Verkäuferin in einem türkischen Lebensmittelladen und als Kassiererin an einer Tankstelle ihren Lebensunterhalt. Von 2002 bis 2005 führte die Angeklagte eine Partnerschaft mit der Zeugin ..., die aus ... stammte, aber in … studierte. Aus diesem Grund nahm die Angeklagte 2004 - ebenfalls in … - das Studium der Medizintechnik auf und zog am 01.10.2004 nach … in eine Wohnung in der ... . Nach anfänglich erfolgreichem Studienverlauf kam es 2005 zur Trennung von der Zeugin .... Unter der Trennung litt die Angeklagte sehr, ihre Studienleistungen verschlechterten sich, sie verschob ihre Prüfungen und bestand diese schließlich nicht. Wegen des erfolglosen Studienverlaufs erfolgte im Jahre 2012 die Exmatrikulation. Bereits 2006 war die Angeklagte in … in den ... umgezogen, am 16.01.2007 erfolgte der Umzug in die ..., wo sie bis zum 01.07.2015 polizeilich gemeldet war. In dieser Zeit lernte sie auch ihren Nachbarn, den später Geschädigten, ... kennen, für den sie mitunter Putztätigkeiten in seiner Wohnung ausführte. Schon während des Studiums litt die Angeklagte unter Schlafstörungen und einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus. Nach dem erfolglosen Verlauf und Abbruch des Studiums absolvierte sie von November 2011 bis Oktober 2012 eine ambulante Kurzzeittherapie mit einer Dauer von insgesamt 25 Stunden in der psychotherapeutischen Praxis ... in … . Wegen ihrer Schlafstörungen verordnete ihre damalige Hausärztin der Angeklagten im Jahre 2012 erstmals das Schlafmittel Zopiclon, das sie anfangs wie verordnet, jeweils eine Tablette vor dem Schlafengehen, einnahm. Im Oktober 2012 nahm die Angeklagte eine Ausbildung zur Krankenschwester in der ... in … auf. Wegen der Anstrengungen am Arbeitsplatz und des von der Angeklagten damit verbundenen Stresses erhöhte die Angeklagte ab Herbst 2012 allmählich selbständig die Dosis der von ihr eingenommenen Schlafmittel. Nach einer Weile nahm sie täglich vier bis fünf Tabletten der Schlafmittel Zopiclon und Zolpidem ein, später täglich sieben bis zehn Tabletten, wobei sie die Schlafmittel mitunter auch tagsüber einnahm. Den steigenden Bedarf an den Schlafmitteln, den sie über die ihr verschriebenen Medikamente nicht mehr decken konnte, befriedigte die Angeklagte zunächst dadurch, dass sie in Arztpraxen vorhandene und schon gestempelte Blankorezepte an sich nahm, diese ausfüllte und in Apotheken einreichte. Später fälschte die Angeklagte Rezepte, um an die von ihr benötigten Schlafmittel zu gelangen. Seit September 2013 kam es in der ... in … wiederholt zu Diebstählen, in deren Verlauf Geld und Medikamente aus Zimmern der Patienten aber auch von Mitarbeitern entwendet wurden. Geschädigte waren zumeist ältere Patienten, die ihr Zimmer zur Durchführung von Untersuchungen oder Anwendungen verlassen hatten. Ein Abgleich der Dienstpläne ergab schließlich einen Verdacht gegen die Angeklagte, die während der einzelnen Taten jeweils Dienst hatte. Anfang Januar 2014 legte die Polizei deshalb eine Diebesfalle von Geldscheinen aus, die mittels Silbernitrat präpariert worden waren. Am 29.01.2014 wurde die Angeklagte mit Hilfe der präparierten Geldscheine des Diebstahls überführt. Anschließend wurde der Kofferraum ihres PKW …, amtliches Kennzeichen ..., durchsucht und dort in zwei schwarzen Plastiktüten und unter der Bodenabdeckung mehrere Krankenhausutensilien und Medikamente aufgefunden und sichergestellt. Im Anschluss an die Aufdeckung der Diebstähle und die von der Angeklagten als demütigend empfundene Durchsuchung ihres Pkw unternahm die Angeklagte am 31.01.2014 einen Suizidversuch, indem sie rund 100 Tabletten des Schlafmittels Zolpidem zu sich nahm. Die Zeuginnen ... und ... trafen die Angeklagte jedoch kurz darauf zu Hause an und verständigten einen Arzt, der die Einlieferung der Angeklagten in die Notaufnahme veranlasste. Anschließend verbrachte die Angeklagte die Zeit vom 31.01.2014 bis zum 14.02.2014 zur stationären Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums … . Dort wurde u.a. die Diagnose einer Anpassungsstörung mit suizidalen Handlungen in psychosozialer Belastungssituation gestellt. Nach Aufdeckung der Diebstähle wurde das Ausbildungsverhältnis durch die ... mit Wirkung zum 14.02.2014 gekündigt. Gleichwohl verschaffte sich die Angeklagte, der in der ... ein Hausverbot erteilt worden war, am Abend des 13.03.2014 als Ärztin verkleidet noch einmal Zugang zu der Klinik und entwendete dort Medikamente und Geld. Nachdem sie von ehemaligen Kolleginnen gestellt worden war, flüchtete die Angeklagte mit ihrem Pkw. Bereits eine Woche zuvor, am 05.03.2014, hatte die Angeklagte, als sie dem Geschädigten ... bei der Verrichtung von Hausarbeiten half, aus dessen Wohnung 3.000,00 € entwendet. Der Geschädigte ..., der den Diebstahl bemerkt hatte, stellte die Angeklagte am nächsten Tag zur Rede, woraufhin die Angeklagte dem Geschädigten ... das gestohlene Geld zurückgab. Bis Ende 2014 arbeitete die Angeklagte dann bei der Firma … in … und führte dort Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an Druckgeräten aus. Vom 06.01.2015 bis zum 17.02.2015 hielt sich die Angeklagte zur stationären Behandlung in der … Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie ... auf, wo die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Seditiva und Hypnotika gestellt wurden. Vom 28.04. bis 15.05.2015 befand sich die Angeklagte aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms durch Seditiva und Hypnotika in der ... Klinik … zur stationären Behandlung. Unter der Reduktion der Schlafmitteleinnahme nahmen jedoch die Schlafstörungen der Angeklagten zu, so dass sie die Entgiftungsbehandlung gegen ärztlichen Rat vorzeitig beendete. Seit 2009 führte die Angeklagte mit ihrer Freundin, der Zeugin ..., die sie 2009 durch Freunde in … kennengelernt hatte, eine feste Beziehung. Nachdem die Zeugin ... im September/Oktober 2014 von … nach ... gezogen war, folgte ihr die Angeklagte im Juli 2015 nach .... Dort wohnte die Angeklagte in der von der Zeugin ... angemieteten Wohnung „...“, deren Miete allein von der Zeugin ... bezahlt wurde. Zudem unterstütze die Zeugin ... die Angeklagte finanziell auch dadurch, dass sie regelmäßig für Lebensmitteleinkäufe und sonstige Ausgaben zur Lebenshaltung aufkam. Nachdem es in der Beziehung zu der Zeugin ... zu Spannungen gekommen war, zog die Angeklagte zum 15.10.2015 vorübergehend nach ..., in die … . In ... nahm die Angeklagte eine Tätigkeit als Kassierin in einem ...-Markt auf. Die Anstellung wurde jedoch gekündigt, nachdem der Angeklagten der Vorwurf gemacht worden war, am 14. und 15.12.2015 Bargeld in Höhe von 3.603,22 € entwendet zu haben. An Silvester 2016 kam es zur Trennung von der Zeugin ..., wobei die Angeklagte und die Zeugin ... auch in der Folgezeit freundschaftlich verbunden blieben. Nach der Trennung verzichtete die Angeklagte von sich aus vorübergehend für zwei bis drei Tage auf die Einnahme des Zopiclons. Nachdem die Angeklagte beschlossen hatte, aus ... wieder wegzuziehen und ihre Mutter ihr Ansinnen, wieder bei ihren Eltern einzuziehen, abgelehnt hatte, hielt sich die Angeklagte trotz der Trennung zunächst wieder bei der Zeugin ... in ... auf, bevor sie am 23.04.2016 wieder nach ... zog und dort in der … gemeldet war. Zuletzt ging die Angeklagte keiner geregelten Beschäftigung nach, war arbeitssuchend gemeldet und bezog staatliche Transferleistungen. In ihrer Freizeit suchte die Angeklagte, zuweilen gemeinsam mit der Zeugin ..., regelmäßig Spielotheken auf, um dort zu „zocken“. Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 15.10.2014 verhängte das Amtsgericht Gießen (Az. 501 Js 8881/14) gegen die Angeklagte wegen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Dabei wurde der Angeklagten zur Last gelegt, Anfang Januar 2014 als Beschäftigte in der ... in … mehrfach Patienten bestohlen zu haben. Bei den Taten verwendete die Angeklagte Einmalhandschuhe. Soweit der Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, diverse Packungen Zoplicon entwendet zu haben, wurde das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 26.09.2014 gemäß § 154 StPO eingestellt. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 15.10.2014 heißt es: „Sie waren seit dem 01.10.2012 als Auszubildende zur Krankenschwester bei der ... beschäftigt. Im Rahmen Ihrer Ausbildung versahen Sie im Januar 2014 Dienst auf der Station … in der ... in … . Im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nahmen Sie mehrfach heimlich Bargeld, welches die Patienten in ihren Krankenzimmern aufbewahrten, an sich, um es für sich zu verwenden. Nachdem die Häufung der Diebstähle auf der Station aufgefallen war, wurde am 28.01.2014 in den Zimmern der Patienten ... und … jeweils ein mit Silbernitrat präparierter 50-Euro-Schein platziert. Auch diese Geldscheine nahmen Sie an sich. Sie wurden später in Ihrer Handtasche sichergestellt. Im Einzelnen begingen Sie folgende Diebstähle: Zu 1. Am 10.01.2014 begaben Sie sich zwischen 10 und 12 Uhr in das Zimmer Nr. …, in dem die Zeugin … untergebracht war und, weil sie an diesem Tage entlassen werden sollte, ihre bereits gepackte Reisetasche auf dem Stuhl neben dem Bett abgestellt hatte. Die Zeugin ... hielt sich für die Dauer einer abschließenden Untersuchung außerhalb des Krankenzimmers auf. Aus der Geldbörse, welche die Zeugin in die Außentasche ihrer Reisetasche gesteckt hatte, weil sie beabsichtigte, beim Verlassen der Klinik als Dankeschön eine Spende in die Schwesterngemeinschaftskasse zu geben, nahmen Sie einen 50 Euro-, einen 10-Euro und einen 5-Euro-Schein, mithin 65 Euro. Zu 2. Zwischen der Mittagszeit des 13.01. und der Mittagszeit des 15.01.2014 nahmen Sie aus dem Krankenzimmer … vier 10-Euro-Scheine und zwei 5-Euro-Scheine, also insgesamt 50 Euro, der Zeugin ... an sich. Die Zeugin … war seit dem 13.01.2014 Patientin in der Klinik. Ihr Bargeld hatte sie in einer Geldbörse in dem unverschlossenen Nachtschrank und in dem Kleiderschrank abgelegt. Letzterer war zwar abgeschlossen. Der Schlüssel des Kleiderschranks steckte jedoch im Schloss. Zu 3. In der Zeit vom 12.01.2014 14:00 Uhr und dem 13.01.2014 19:30 Uhr hielten Sie sich im Zimmer … auf. Aus einer dunkelblauen Geldbörse der Zeugin … entnahmen Sie unter anderem 54 Euro. Die Zeugin … hielt sich im maßgeblichen Zeitraum in der Klinik auf, um ihre kranke Mutter zu besuchen und zu betreuen, wobei sie das Krankenzimmer u. a. während der medizinischen Versorgung ihrer Mutter verlassen hatte. Die Zeugin hatte ihre Tasche mit der Geldbörse vor dem Krankenbett der Mutter abgestellt. Zu 4. Aus dem Geldbeutel des Patienten … entnahmen Sie am 15.01.2014 zwischen 9 und 10:15 Uhr vier 50-Euro-Scheine, d. h. 200 Euro. Der Zeuge …, der als Patient auf der Station … lag, hatte seinen Geldbeutel in den Kleiderschrank des Krankenzimmers gelegt, den Schrank verschlossen und den Schlüssel auf dem Beistelltisch unter einem Blatt Papier abgelegt. Zu 5. In dem Krankenzimmer Nummer … des Zeugen …, der in der ... in der Zeit vom 22. bis 28.01.2014 behandelt wurde, entnahmen Sie zwischen dem 24.01.2014 um 9 Uhr und dem 26.01.2014 um 12 Uhr einen 50-Euro-Schein und fünf 5-Euro-Scheine, damit also insgesamt 75 Euro, aus der Brieftasche des Zeugen. Der Zeuge … hatte seine Brieftasche in der unverschlossenen Schublade seines Beistelltisches verwahrt. Zu 6. Dem Geldbeutel der Patientin … entnahmen Sie zwischen dem 27.01.2014 um 10 Uhr und dem 28.01.2014 um 16 Uhr 65 Euro. Zu 7. Die Zeugin … lag im Rahmen einer stationären Behandlung in der ... in … im Krankenzimmer Nummer … . Zwischen dem 27.01.2014 um 16 Uhr und dem 31.01.2014 um 12:30 Uhr entwendeten Sie aus dem Geldbeutel der Zeugin 46 Euro. Zu 8. Am 28.01.2014 zwischen 10:30 und 12:00 Uhr begaben Sie sich in das Krankenzimmer Nr. …, in dem an diesem Tag der Zeuge … als Patient untergebracht war. Während sich der Zeuge … zur Durchführung einer Magenspiegelung außerhalb des Krankenzimmers befand, entnahmen Sie aus der Geldbörse des Zeugen einen 50-, einen 20- und zwei 10-Euro-Scheine, mithin insgesamt 90 Euro. Der Zeuge … hatte seine Geldbörse vor dem Verlassen des Zimmers in sein unverschlossenes Nachtschränkchen gelegt und mit mehreren Päckchen Taschentüchern abgedeckt. Zu 9. In dem Krankenzimmer Nummer …, in dem der Zeuge … als Patient untergebracht war, entnahmen Sie zwischen dem 28.01.2014 um 15:30 Uhr und dem 29.01.2014 um 9:00 Uhr aus dem Portemonnaie des Zeugen, welches dieser im Nachtschrank verwahrt hatte, neben dem durch die Polizei mit Silbernitrat markierten 50-Euro-Schein auch noch einen weiteren 5-Euro-Schein des Zeugen … . Zu 10. Zwischen dem 28.01.2014 um 20 Uhr und dem darauf folgenden Morgen um 9 Uhr entnahmen Sie außerdem aus dem Portemonnaie des Zeugen …, der als Patient ebenfalls im Krankenzimmer Nummer … untergebracht war, 75 Euro. Zu 11. Aus der rechten Außentasche der Zeugin …, welche an der Garderobe im Krankenzimmer … hing, nahmen Sie zwischen dem 28.01.2014 um 16 Uhr und dem 29.01.2014 um 11 Uhr einen 50-Euro-Schein an sich. Zu 12. In dem Zimmer …, in dem der Zeuge … untergebracht war, entwendeten Sie zwischen dem 28.01.2014 um 16 Uhr und dem darauf folgenden Morgen um 9 Uhr aus einem im Nachtschrank positionierten Portemonnaie 50 Euro. Der Geldschein war zuvor durch die Polizei mit Silbernitrat präpariert und zur Überführung des Diebes im Nachtschrank des Zeugen … abgelegt worden. Am 29.01.2014 wurden durch den Zeugen POK ... in Ihrer, im Aufenthaltsraum abgestellten Handtasche insgesamt 280,29 Euro, darunter auch die beiden präparierten Geldscheine, aufgefunden und sichergestellt. Zu 13. Darüber hinaus nahmen Sie in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 29.01.2014 aus dem Spritzenzimmer der ... in … heimlich folgende Medikamente und Krankenhausutensilien an sich: - 4 Flaschen Natriumchlroid 50 ml, - 2 Flaschen Sterofundin IOS Infektionslösung zu je 500 ml, - 3 Intrafix Primeline, - 3 Kanülenfixierpflaster 9 x 6 cm, - 2 Streifen Befestigungspflaster, - Venenverweilkatheter, - 5 Einwegspritzen á 2 ml, - 5 Injektionsnadeln, - 2 Clyssie a 120 ml, - 4 Discofix/Luer Lock 10 cm, - 2 Verschlüsse von Verweilkathetern, - 2 Combi Stopper, - 2 Pura Fit, - 1 Packung mit 3 Ampullen zu je 10 ml Vomex (einem Mittel gegen Übelkeit und Schwindel), - 1 Packung mit 5 Ampullen zu je 2 ml Novaminsulfon (einem Mittel zur Schmerzlinderung und Entzündungshemmung), - 1 Flasche des Desinfektionsmittels Kodan, - 1 Flasche des Neuroleptikums Dipiperon Sirup 200 ml (einem Mittel gegen Unruhe und Erregungszustände), - 1 Flasche Lamotte Rizinusöl 100 ml und - 1 Abbindegurt. Die Materialien, welche Sie privat verwenden wollten und die einen Gesamtwert von etwa 300 Euro besaßen, wurden am 29.01.2014 durch die Zeugen POK … und POK ... im Kofferraum ihres PKW …, amtliches Kennzeichen ..., in zwei schwarzen Plastiktüten und unter der Bodenabdeckung aufgefunden und sichergestellt.“ Mit Verfügung vom 14.11.2014 (Az. 306 Js 8017/14) stellte die Staatsanwaltschaft Gießen ein weiteres gegen die Angeklagte geführtes Verfahren wegen Diebstahls ein. Gegenstand des Verfahrens war der gegen die Angeklagte gerichtete Vorwurf, als Ärztin verkleidet am 13.03.2014 aus der ... in … 80,00 € sowie diverse Medikamente, darunter das Schlafmittel Zopiclon, entwendet zu haben. Am 18.11.2014 erging gegen die Angeklagte ein weiterer, seit dem 05.12.2014 rechtskräftiger, Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen wegen Diebstahls über 60 Tagessätze zu je 10,00 € (Az. 306 Js 8017/14). Dabei wurde der Angeklagten für den 05.03.2014 der Vorwurf gemacht: „Sie halfen regelmäßig dem Zeugen ... bei Hausarbeiten in dessen Wohnung, … . Hierbei bemerkten Sie, dass der Zeuge eine größere Summe Bargeld in seiner Wohnung aufbewahrte. In einem unbeobachteten Augenblick entwendeten Sie 3.000,- € Bargeld aus der Wohnung des Zeugen. Als Ihnen der Zeuge am 6.3.2014 vorhielt, dass er Sie im Verdacht habe, dass Sie das Geld entwendet hätte, gaben Sie ihm am selben Tag das gestohlene Geld wieder zurück.“ Am 19.11.2015 setzte das Amtsgericht Wittenberg (Az. Cs 293 Js 22351/15) gegen die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € fest. Gegenstand des Strafbefehls war der Versuch der Angeklagten, durch Vorlage gefälschter Rezepte bei der Versandapotheke „…“ das Medikament Zopiclon zu erlangen. In dem Strafbefehl heißt es: „Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau beschuldigt Sie, in der Zeit vom 03.06. - 23.06.2015 in … in rechtlich zwei zusammentreffenden Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt: Nachdem Sie sich Rezeptvordrucke mit dem Stempelaufdruck des Arztes für Allgemeinmedizin ... verschafft hatten und diese mit Datum vom 03.06.2015 und 16.06.2015 jeweils mit ihren Personalien ausgefüllt waren, schickten Sie diese an die Internet-Versandapotheke …, … in …, in der Absicht, jeweils das Medikament Zopiclon 7,5 mg N 2 zu erhalten, ohne das[s] es ärztlich verschrieben worden ist. Die beiden Fälschungen wurden jedoch vom Apotheker ...erkannt, so dass es nicht zur Auslieferung des Medikaments kam. [...]“. Zuletzt führte die Staatsanwaltschaft ... ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte wegen des Vorwurfs, am 14. bzw. 15.12.2015 als Angestellte des ...-Marktes in ... Bargeld in Höhe von 3.603,22 € entwendet zu haben. Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte am 24.05.2016 vorläufig festgenommen. Seit dem 25.05.2016 befindet sie sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen (Az. 510 Gs 401 Js 13298/16) in Untersuchungshaft in der JVA … . II. 1. Nach der Trennung von der Zeugin ... hatten sich die ohnehin schwierigen Lebensumstände der Angeklagten weiter verschlechtert. Die Angeklagte verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung, litt unter Schlafstörungen und einer Dysthemie, hatte ihre Ausbildungsstelle verloren, einen Suizidversuch begangen, war vorbestraft und ohne festen Arbeitsplatz. Bedingt durch ihre Spielleidenschaft und ihren Zopiclonkonsum bestand für die Angeklagte ein erhöhter Finanzbedarf. Nach der Trennung von der Zeugin ... musste die Angeklagte jedoch damit rechnen, von dieser keine finanzielle Unterstützung mehr zu erhalten. Dass sich die Angeklagte zu Beginn des Jahres 2016 in einer ausweglosen finanziellen Situation befand, zeigt sich auch an den Verbindlichkeiten der Angeklagten, die gegenüber verschiedenen Kreditinstituten in Höhe von mehr als 10.000,00 € bestanden. So unterhielt die Angeklagte bei der ... ein Girokonto, IBAN …, das zum 11.04.2016 mit 2.661,64 € und zum 21.06.2016 mit 3.109,35 € im Soll stand. Ein Kreditkartenkonto bei der … befand sich zum 18.04.2016 mit 6.062,76 € und zum 18.05.2016 mit 5.927,76 € im Minus. Darüber hinaus verfügte die Angeklagte über ein Bezahlkartenkonto der …, das im Tatzeitraum mit 1.467,15 € im Minus stand. Schließlich nahm die Angeklagte am 19.05.2016 bei der … ein Darlehen in Höhe von 663,00 € auf. Da es der Angeklagten weder über die Anfrage bei Kreditinstituten noch über die Anfrage bei Freunden und Bekannten gelang, an Geld zu kommen, fasste sie den Entschluss, sich neue Geldquellen – und auch Bezugsquellen für das Medikament Zopiclon – auf illegalem Weg zu eröffnen. So fälschte die Angeklagte wiederholt Rezepte, um über Internetapotheken das Medikament Zopiclon zu beziehen. Um von Kreditinstituten doch eine Darlehenszusage zu erhalten, fälschte die Angeklagte zudem ihre Kontoauszüge, indem sie dort tatsächlich nicht vorhandene Gehaltseingänge fingierte. Dennoch verliefen im März und April 2016 zahlreiche Darlehensanfragen der Angeklagten bei unterschiedlichen Kreditinstituten erfolglos, so Anfragen bei der … vom 08.03.2016 und 05.04.2016, bei der … vom 18.04.2016, bei der … vom 06.04.2016 und über die … vom 05.04.2016. Insgesamt richtete die Angeklagte in der Zeit vom 21.08.2015 bis zum 20.04.2016 insgesamt 72 Kreditanfragen an unterschiedliche Kreditinstitute. Ende März war es zu einer weiteren akuten krisenhaften Zuspitzung ihrer Lebensumstände gekommen. Im März 2016 hatte die Angeklagte einen Brief an ihre Mutter verfasst, in dem sie ihr gegenüber schwere Vorwürfe wegen eines Vorfalls aus ihrer Kindheit erhob. So sei sie, die Angeklagte, im Alter von 13 Jahren von einem Bekannten aus dem Familienkreis vergewaltigt worden, was auch ihrer Mutter bekannt gewesen sei. Gleichwohl habe ihre Mutter – was die Angeklagte ihr nunmehr vorwarf – in dieser Hinsicht nichts unternommen. Diesen Brief hatte die Angeklagte ihrer Mutter Mitte März übergeben, woraufhin es zu einem heftigen Streit zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter kam. Zudem fühlte sich die Angeklagte von der Zeugin ..., mit der sie über ihre schwierige Situation reden wollte und von der sie sich Zuspruch und Zuwendung erwartete, anlässlich der Absage einer Verabredung durch die Zeugin ... am 24.03.2016 „abserviert“. Bei einem anschließenden Besuch eines Spielcasinos in den Niederlanden, das die Angeklagte aus Enttäuschung und Frust aufgesucht hatte, verspielte die Angeklagte ihr letztes Geld. In ihrer ausweglos erscheinenden finanziellen Situation erinnerte sich die Angeklagte an ihren ehemaligen Nachbarn aus der ..., den Geschädigten .... Von dem Geschädigten ... war der Angeklagten bekannt, dass dieser vermögend war und zu Hause über größere Bargeldbeträge verfügte, die er zum einen geerbt und zum anderen aus seiner Tätigkeit als Zauberer „…“ erwirtschaftet hatte. So bewahrte der Geschädigte ... in einem Safe, der sich in einem als Büro genutzten Zimmer seiner Wohnung befand, Bargeld in Höhe von etwa 80.000,00 € und ein Sparbuch mit einem Guthaben von etwa 70.000,00 € auf. Gegenüber Nachbarn und Besuchern prahlte der Geschädigte ... häufig mit den von ihm zu Hause aufbewahrten Geldbeträgen, so dass er gemeinhin als vermögend galt. Gleichwohl lebte der Geschädigte ... sparsam und bescheiden. Auch wenn er Freunde und Bekannte mitunter zum Essen einlud, verlieh er niemals Geld und rechnete Einkäufe, die Freunde und Bekannte für ihn tätigten, stets genau ab, so dass der Geschädigte ... gemeinhin als geizig angesehen wurde. Dass der Geschädigte ... die Geldbeträge zumindest zum Teil zu Hause aufbewahrte, war auch der Angeklagten bekannt, die in der Zeit, in der sie ebenfalls in der ... gewohnt hatte, regelmäßig bei dem Geschädigten geputzt hatte. Zudem hatte die Angeklagte aus ihrer Sicht mit dem Geschädigten ... noch eine „Rechnung“ offen, nachdem dieser sie wegen des Diebstahls im Jahre 2014 angezeigt hatte und sie deshalb, obwohl sie den gestohlenen Geldbetrag vollständig zurückgezahlt hatte, vorbestraft war. Die Tat vom 05.03.2014 und das damit verbundene Verhalten des Geschädigten ... machte die Angeklagte in der Folgezeit für ihren finanziellen und sozialen Abstieg verantwortlich. In einem an den Geschädigten ... gerichteten Schreiben der Angeklagten vom 10.12.2014 heißt es dazu wörtlich: „Hallo … […] Ich weiß, ich war dumm und habe einen Fehler getan, doch dieser einzige Fehler hat mich ruiniert. Du hast zwar dein Geld wieder bekommen, doch du hast mich mit 3000 € gestohlenes Geld angezeigt. Dabei waren es 1400 €, dir habe ich aber 1900 € gegeben. […] Wegen deiner Anzeige mit 3000 € (das Gericht sieht das als eine sehr hohe Summe) habe ich 90 Tagessätze à 10 € erhalten […]. Ab 90 Tagessätzen bekommt man einen Eintrag im Führungszeugnis für 5 Jahre!!! D. h. ich bin somit auch vorbestraft. Und das hat mir das Genick gebrochen […] Meine Ausbildungsstelle habe ich auch verloren, ich habe versucht mich umzubringen […]. Ein dummer Fehler von mir und mein Leben wurde mir unter den Füßen weggerissen. Es tut mir leid, aber es tut mir nicht gut Kontakt zu dir zu haben nach all diesen schrecklichen Dingen. - Vorbestraft - Ausbildung weg - Konto überzogen, pleite […] …!“ Um Kontakt zu dem zur Tatzeit 79 Jahre alten ..., aufzunehmen, übersandte die Angeklagte am 08.03.2016 um 13:39 Uhr von ihrem Mobiltelefon mit der Rufnummer … dem Geschädigten ... an dessen zuletzt genutzte Rufnummer … eine SMS, deren Inhalt allerdings nicht rekonstruiert werden konnte. Mitte März verabredeten die Angeklagte und ihre ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin ..., am ersten Aprilwochenende 2016 gemeinsam nach …, … und … zu fahren, um dort gemeinsame Freunde, darunter die Zeugin ... und die Zeugin ..., zu besuchen. Bereits jetzt fasste die Angeklagte den Entschluss, bei dem Besuch in … auch den Geschädigten ... aufzusuchen, um sich von diesem Geld zu beschaffen. Um ein Treffen mit dem Geschädigten ... zu vereinbaren, versuchte die Angeklagte am 30.03.2016 in der Zeit von 07:33 Uhr bis 07:38 Uhr den Geschädigte ... insgesamt viermal unter allen ihr bekannten Rufnummern mit ihrem Mobiltelefon telefonisch zu kontaktieren. Ein erster Kontaktversuch erfolgte um 07:33:56 Uhr zu der Rufnummer des Geschädigten … . Ein weiterer Kontaktversuch erfolgte um 07:34:08 Uhr zu der ehemaligen Rufnummer des Geschädigten …, die der Geschädigte zwischenzeitlich an ein … Minicarunternehmen verkauft hatte. Um 07:35:20 und 07:38:28 Uhr versuchte die Angeklagte den Geschädigten unter dessen ehemaliger Festnetznummer … zu erreichen. Die alte Festnetznummer war jedoch bereits am 11.09.2013 wegen Zahlungsverzuges des Anschlussinhabers seitens der Telekom gekündigt worden. Die aufgrund der Kontaktaufnahmeversuche zu dem Angeklagten in ihrem Mobiltelefon gespeicherten Daten wurden später von der Angeklagten gelöscht, wobei es sich hierbei um die einzigen von insgesamt 1.141 „Call Logs“ handelte, die im Jahre 2016 von ihrem Mobiltelefon gelöscht wurden. Von dem bevorstehenden Zusammentreffen mit dem Geschädigten ... berichtete die Angeklagte bei einem Treffen Mitte März 2016 der Zeugin .... Ohne den Namen des Geschädigten ... zu erwähnen erzählte sie der Zeugin ..., für den Samstag, den 02.04.2016, sei ein Treffen geplant, vor dem sie „Schiss“ habe, weil sie nicht wisse, wie es ausgehe. Am 31.03.2016 fuhr die Angeklagte zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr zusammen mit der Zeugin ... in dem PKW der Angeklagten, einer …, nach …, um dort zunächst die Zeugin ... und anschließend die Zeugin ... zu besuchen. Bei der Zeugin ... übernachteten die Angeklagte und die Zeugin ... in der Nacht vom 31.03. auf den 01.04.2016. Am 01.04.2016 fuhren die Angeklagte und die Zeugin ... zunächst nach … und kauften dort Blumen für die Zeugin .... Anschließend besuchten die Angeklagte und die Zeugin ... die Zeugin ... in ..., bevor sie am Nachmittag des 01.04.2016 auf dem Weg nach … in … hielten, um dort eine Spielothek zu besuchen. An einem Geldautomaten in der Nähe der Spielothek hob die Angeklagte um 15:28 Uhr mit ihrer EC-Karte 70,00 € von ihrem Konto ab. Anschließend fuhren die Angeklagte und die Zeugin ... weiter nach …, um dort ihre gemeinsame Freundin, die Zeugin ... aufzusuchen. Da die Zeugin ... noch bis 18:00 Uhr arbeiten musste und die Zeugin ... sich in der Zwischenzeit mit einer ehemaligen Arbeitskollegin treffen wollte, fuhr die Angeklagte anschließend alleine zu einer Spielothek in … . In … erwarb sie überdies um 17:11 Uhr in der … Apotheke eine Packung Zopiclon und hob um 17:15 Uhr bei einer ...filiale 100,00 € von ihrem Konto ab. Um 18:49 Uhr hob die Angeklagte, die sich in der Zwischenzeit wieder nach … begeben hatte, an einem Geldautomaten in der … in … weitere 20,00 € von ihrem Konto ab. Gegen 19:00 Uhr traf sie sich in … wieder mit der Zeugin .... Zusammen erwarben die Angeklagte und die Zeugin ... im ...-Markt in der … Straße anschließend Schokolade und Blumen als Gastgeschenk für die Zeugin ..., bei der sie anschließend zu Abend aßen und übernachteten. Die Wohnung der Zeugin ... befindet sich in der … in …, nur wenige Gehminuten entfernt von der Wohnung des Geschädigten ... in der .... Sowohl die Wohnung der Zeugin ... als auch die Wohnung des Geschädigten ... befinden sich im Einzugsbereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID … . Am Tattag, dem 02.04.2016, begab sich die Zeugin ... am Morgen zu ihrer Arbeitsstelle in einem Mobilfunkladen im … in …, während die Angeklagte und die Zeugin ... in der Wohnung der Zeugin ... zunächst einen Kaffee tranken und bis etwa 13:00 oder 14:00 Uhr in der Wohnung blieben. Um 13:26 Uhr führte die Angeklagte von ihrem Mobiltelefon aus ein Gespräch mit ihrem Vater über eine Dauer von 59 Sekunden. Dabei war das Mobiltelefon der Angeklagten in der Funkzelle mit der Funkzellen-ID … eingebucht. Zwischen 14:00 und 15:00 Uhr fuhr die Angeklagte die Zeugin ... zur Straßenkreuzung … Straße/…/…, dem sog. „…“. Dort setzte sie die Zeugin ... ab und gab ihr gegenüber an, sich am Nachmittag mit der Zeugin ... treffen zu wollen. Tatsächlich stand, was auch der Angeklagten bekannt war, zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass es am Nachmittag nicht zu einem Treffen der Angeklagten mit der Zeugin ... kommen würde. Ein zunächst anvisiertes Treffen hatte die Zeugin ... bereits mit Whatsapp-Nachricht vom 01.04.2016 um 14:19 Uhr endgültig abgesagt. Spätestens bei der Verabschiedung von der Zeugin ... hatte die Angeklagte den Entschluss gefasst, den Geschädigten ... aufzusuchen, ihn zu töten und in seiner Wohnung befindliche Wertgegenstände an sich zu nehmen. In Umsetzung dieses Tatplanes begab sich die Angeklagte nunmehr zum …-Baumarkt in ..., wo sie um 15:20 Uhr Einweghandschuhe der Marke „Vileda“ kaufte. Anschließend fuhr sie zu dem nur wenige hundert Meter von der Wohnung des Geschädigten ... entfernten ...-Markt in der … Straße in … und kaufte dort um 15:48 Uhr zwei Flaschen „Bitburger Pils“ und eine Einkaufstüte zum Preis von insgesamt 1,96 €. Anschließend begab sie sich zu dem Geschädigten ... in die ..., wo sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor 17:00 Uhr eintraf. Um 16:26 Uhr nahm sie einen auf ihrem Mobiltelefon eingehenden Anruf ihres Vaters nicht an. Bei dem Wohnhaus ... handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt sieben Wohneinheiten. Die Haustür des Wohnhauses ... lässt sich von außen nicht ohne Haustürschlüssel öffnen. Eine Türklinke befindet sich nur an der Innenseite der Haustür, so dass diese von außen nicht durch bloßes Aufdrücken geöffnet werden kann. Mit dem Haustürschlüssel lässt sich zugleich die im Hausinneren gelegene Kellerabgangstür öffnen. Im Keller befindet sich von der Kellerabgangstür aus gesehen links eine Waschküche, von der aus eine Tür auf der Rückseite des Objektes hinaus führt. Auch diese Tür lässt sich mit dem Haustürschlüssel verschließen. Die Tür zur Waschküche verfügt ebenso wie die Kellerabgangstür aber von innen wie auch von außen über eine Türklinke, so dass sich beide Türen – wenn sie nicht abgeschlossen sind – von innen ebenso wie von außen öffnen lassen. Der Geschädigte ... bewohnte die etwa 65 m² große Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts, bestehend aus Schlafzimmer, Büro, Küche und Bad. Die Wohnungseingangstür war mit einem Profilzylinder sowie zwei zusätzlichen Schlössern versehen, nämlich einem Drehriegel und einem von beiden Seiten zu öffnenden und schließenden Verschlussriegel, bestehend aus einer Querstange mit zwei Bolzen. Hinter der Wohnungseingangstür befindet sich ein kleiner Flur, von dem aus nach rechts der Zugang zum Bad, nach links der Zugang zum Arbeitszimmer und gegenüber der Wohnungseingangstür der Zugang zur Küche abgeht. Gegenüber der Tür zur Küche befindet sich in der Küche ein Fenster. Von der Tür zum Arbeitszimmer aus liegt rechtsseitig der Zugang zum Schlafzimmer. An das Wohnhaus ... grenzt das Wohnhaus … an, in dem sich im Erdgeschoss links die Wohnung der Zeugin ... befindet. Die Wohnungen sind so zugeschnitten, dass die Küche der Wohnung der Zeugin ... an die Küche der Wohnung im Nachbarhaus ... angrenzt und die Küche des Geschädigten zwei Stockwerke darüber liegt. Der Geschädigte ... ging am Nachmittag des 02.04.2016 seiner üblichen Tagesbeschäftigung nach, indem er über das Internetportal ..., einem Live-Chat-System, mit Bekannten chattete und Online-Spiele spielte. Dabei war der Geschädigte ... – wie üblich – mit einer schwarzen Strumpfhose bekleidet und trug eine Erwachsenenwindel. Die Aktivitäten des Geschädigten ... auf dem Internetportal ... endeten um 17:00:13 Uhr. Einen Anruf der Zeugin … von 17:24 Uhr nahm der Geschädigte ... nicht entgegen. Kurz nach 17:00 Uhr überwältigte die Angeklagte, nachdem sie den Geschädigten ... in dessen Wohnung aufgesucht hatte, in einem von ihr initiierten Kampfgeschehen den Geschädigten ... in dessen Küche, so dass dieser laut „Hilfe, Hilfe, Hilfe!“ rief. Diese Hilferufe nahmen die Zeugin ... und der Zeuge ..., die sich bei der Zeugin ... in deren Küche aufhielten, wahr. Im Verlaufe des Kampfgeschehens nahm die Beklagte eine der mitgebrachten Bierflaschen oder ein schweres Glas zur Hand, das sie dem Geschädigten ... mehrfach in das Gesicht und gegen den Kopf schlug, bis die Bierflasche oder das Glas zu Bruch ging. Hierdurch erlitt der Geschädigte ... insbesondere an der linken Schädelseite, beginnend 7 cm oberhalb des linken Ohres und mit dem unteren Ende 4 cm dahinter gelegen, eine schräg gestellte, von hinten unten nach vorne oben leicht ansteigende nahezu glattrandige Hauteröffnung von 1,8 cm Länge. Vom unteren Ende dieser Verletzung abgehend erlitt der Geschädigte ... zudem eine nach hinten in sehr spitzem Winkel verlaufende, etwa 0,6 cm messende kratzerartige Oberhautverletzung. Weiterhin erlitt der Geschädigte ... hierdurch unterhalb des vorderen Haaransatzes eine 0,5 cm links der Körpermittellinie liegende, 2 cm hohe, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung sowie unterhalb der linken Schläfe einen in Körperlängsrichtung gestellten, insgesamt 5 cm langen und am oberen Ende bis zu 0,3 cm bereiten Kratzer. Darüber hinaus erlitt der Geschädigte ... an beiden Jochbögen Einblutungen in die Weichteile sowie Schwellungen und Einblutungen im Sinne eines Monokelhämatoms am Ober- und Unterlid des linken Auges. Der Geschädigte ... versuchte die Schläge mit der Bierflasche oder dem schweren Glas abzuwehren, wodurch er Einblutungen an den Unterarmen und am Handrücken erlitt. Die durch die Schläge herbeigeführten Verletzungen waren nicht todesursächlich, führten aber dazu, dass der Geschädigte ... zu Boden ging. Anschließend, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor 20:49 Uhr, kniete sich die Angeklagte auf den am Boden liegenden Geschädigten ..., wobei sie mit den Vorderseiten ihrer Unterschenkel den Brustkorb des Geschädigten ... zusammendrückte. Dieser erlitt hierdurch auf der linken Seite Rippenserienfrakturen der Rippen zwei bis neun und auf der rechten Seite Frakturen der Rippen zwei und fünf bis neun. Darüber hinaus traten infolge des auf dem Körper des Geschädigten ... lastenden Gewichts der Angeklagten Widerlagerverletzungen durch Einblutungen in die Muskulatur zwischen Schulterblatt und Brustkorb ein. Auf dem Geschädigten ... kniend, drückte die Angeklagte mit ihrer linken Hand den rechten Arm des Angeklagten zu Boden, wodurch am rechten Oberarm des Angeklagten ein Hämatom entstand. Mit einer Hand oder mit beiden Händen würgte die Angeklagte nun den Geschädigten ..., so dass es zu einer Fraktur des rechten Schildknorpelfortsatzes und einer Fraktur der Kehlkopfbasis kam. Darüber hinaus erlitt der Geschädigte ... unterhalb des rechten Kieferwinkels, etwa in Kehlkopfhöhe, hierdurch zwei dicht nebeneinander gelegene, längsgestellte, kratzerartige Hautverletzungen von 2 cm und 1,5 cm Höhe sowie Einblutungen in die dem Kehlkopf aufliegende Muskulatur. Weitere Einblutungen traten hierdurch in den Weichteilen des Unterhautfettgewebes und in der unmittelbaren Umgebung der Kehlkopfoberhörner ein. Infolge der hämodynamisch wirksamen Gewalteinwirkung gegen den Hals kam es zu einer Kompression der Blutgefäße und damit zu einer Unterbrechung der Blutzufuhr in den Kopf und des Blutabflusses aus dem Kopf. Die Halskompression führte zudem zu einer Unterbrechung der Luftzufuhr. Die hämodynamisch wirksame Gewalteinwirkung gegen den Hals führte schließlich zu Einblutungen in die Augenbindehäute und die Mundvorhofschleimhaut. Die Unterbrechung der Blutzufuhr in den Kopf führte innerhalb einer Minute zur Bewusstlosigkeit des Geschädigten ... und damit einem akut lebensgefährlichen Zustand. Bei fortgesetzter Gewalteinwirkung verstarb der Geschädigte ... etwa vier bis sechs Minuten später, frühestens um 17:20 Uhr, spätestens unmittelbar bevor die Angeklagte um 20:49 Uhr die Wohnung des Geschädigten ... verließ. Bei Ausführung der Tat handelte die Angeklagte in der Absicht, den Geschädigten ... zu töten, um die in seiner Wohnung befindlichen Wertsachen an sich zu nehmen und für sich zu behalten. In Umsetzung dieser Absicht durchsuchte die Angeklagte in der Zeit bis 20:49 Uhr, die Wohnung des Geschädigten ... nach Wertgegenständen und Bargeld. Spätestens jetzt hatte sie die zuvor gekauften Einweghandschuhe angezogen, um in der Wohnung keine Fingerabdruckspuren zu hinterlassen. Bei der Suche nach den in der Wohnung vermuteten Wertgegenständen brach die Angeklagte mit einem Schraubendreher die linke obere Schublade des im Büroraum des Geschädigten ... befindlichen Schreibtisches auf, in dem sie den Schlüssel für den Tresor vermutete. Tatsächlich befand sich jedoch der Tresorschlüssel am Schlüsselbund des Geschädigten .... Ob es der Angeklagte gelang, den Tresor zu öffnen und daraus Bargeld zu entwenden, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht feststellen können. Auf der Suche nach Medikamenten durchwühlte die Angeklagte darüber hinaus eine im Büroraum des Geschädigten ... abgestellte Holztruhe, in der der Geschädigte eine Vielzahl alter Medikamente aufbewahrte. Schließlich nahm die Angeklagte zumindest die Geldbörse des Geschädigten ... und das in der Wohnung des Geschädigte ... befindliche weiße Notebook der Marke „Toshiba“ an sich. Das Notebook entwendete die Angeklagte einerseits, um dieses für sich zu behalten, andererseits weil sie befürchtete, der Angeklagte lasse über die Kamera des Notebooks seine Wohnung und die dortigen Geschehnisse überwachen. Da bis 20:08 Uhr auf ihrem Mobiltelefon mehrere Nachrichten und Anrufversuche der Zeugin ... eingegangen waren, die sich nach dem Verbleib der Angeklagten erkundigte, entschloss sich die Angeklagte, um durch ihr langes Fortbleiben keinen Verdacht zu erregen, zunächst zurück zur Wohnung der Zeugin ... zu gehen, um später noch einmal die Wohnung des Geschädigten ... aufzusuchen und dort die Spuren der Tat zu verwischen. Während die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten ... durchsucht hatte, waren auf ihrem eingeschalteten Mobiltelefon um 17:36 Uhr und 19:23 Uhr zwei Anrufe der Zeugin ... eingegangen, die von der Angeklagten nicht angenommen worden waren. Um 18:52 Uhr schrieb die Zeugin ... die Angeklagte zudem über Whatsapp an und fragte: „Wo bist du denn geblieben?“. Als sie hierauf ohne Antwort verblieb, fragte sie um 20:08 Uhr nach: „Hallo, kannst du mal antworten?“. Erst um 20:13 Uhr meldete sich daraufhin die Angeklagte von ihrem Mobiltelefon bei der Zeugin ... und berichtete ihr während des 3:18 Minuten dauernden Telefonats, sie sei in … gewesen und von dort aus nunmehr auf dem Weg zur Wohnung der Zeugin .... Bei Ausführung dieses Anrufes befand sich die Angeklagte im Einzugsbereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID …, deren Mast sich in der … in … befindet. Um 20:49 Uhr schrieb die Zeugin ... die Angeklagte erneut über Whatsapp an und fragte: „Hallo Schatz wo bist du? Wir warten wegen dem Essen auf dich“. Hierauf antwortete die Angeklagte nun um 20:49 Uhr: „5 Minuten, ich komme, ich komme“. Nun verließ die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten .... Dabei nahm sie den Wohnungsschlüssel an sich, um später noch einmal in die Wohnung des Geschädigten ... zurückkehren zu können. Anschließend verließ sie das Wohnhaus ... entweder durch die Haustür oder durch den Kellerabgang und die unverschlossene und von außen zu öffnende Waschküchentür, die auf die Rückseite des Hauses hinausführte. Noch bevor die Angeklagte in die Wohnung der Zeugin ... zurückkehrte, bemühte sie sich, ein falsches Alibi für die Tatzeit zu erlangen. Zu diesem Zweck schrieb sie um 20:55 Uhr die Zeugin ... über Whatsapp an: „Du bist mein Alibi für heute. Okay? Ich war von 15-20 Uhr mit dir unterwegs.“ Die Zeugin ... antwortete hierauf um 20:56 Uhr mit „Ok kein ding“, worauf die Angeklagte um 20:56 Uhr schrieb „Danke“. Um 20:57 Uhr fragte die Zeugin ... „Für …?“, was die Angeklagte um 20:58 Uhr mit „Ja auch“ beantwortete. Gegen 21:00 Uhr traf die Angeklagte in der Wohnung der Zeugin ... ein, wo sie sich die Hände wusch, etwas aß und duschen ging. Schon während des Telefonats von 20:13 Uhr oder nach ihrem Eintreffen in der Wohnung der Zeugin ... berichtete die Angeklagte der Zeugin ..., sie habe den Nachmittag mit der Zeugin ... und deren Sohn auf einem Spielplatz verbracht. Dabei sei der Kleine hingefallen und habe sich am Kopf verletzt, so dass man noch ins Krankenhaus nach … habe fahren müssen. Zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr fuhren die Zeuginnen ... und ... gemeinsam mit den weiteren Zeuginnen ..., ..., ... und dem Zeugen …, die sich zuvor in der Wohnung der Zeugin ... getroffen hatten, nach … zu einem Konzert, von dem die Zeuginnen ... und ... am 03.04.2016 zwischen 04:00 und 04:30 Uhr in die Wohnung der Zeugin ... zurückkehrten. In der Zwischenzeit nahm die Angeklagte den auf der Kommode liegenden Ersatzschlüssel zur Wohnung der Zeugin ... an sich und begab sich noch einmal in die Wohnung des Geschädigten ..., wobei sie das Wohnhaus ... entweder durch die nur angelehnte Haustür oder durch die von außen zu öffnende Waschküchentür betrat. Anschließend öffnete sie die Wohnungstür zur Wohnung des Geschädigten ... mit dessen zuvor mitgenommenem Wohnungsschlüssel, um dort zu dem Zweck, die Spuren der Tat zu verwischen, einen Brand zu legen. Dem auf dem Boden in der Küche liegenden Geschädigten ... wickelte die Angeklagte ein mit Terpentinersatz getränktes Handtuch um den Kopf. Um eine Entdeckung des Brandes zu verhindern oder zumindest zu verzögern, entfernte die Angeklagte im Schlaf- und Arbeitszimmer die dort an der Decke befestigten Rauchmelder. Anschließend setzte die Angeklagte – ohne dass sich insoweit eine Reihenfolge des Geschehensablaufs hat feststellen lassen – auf dem Bett im Schlafzimmer eine Packung Erwachsenenwindeln, wie sie von dem Geschädigten ... getragen wurden, in Brand. Darüber hinaus schüttete sie eine nicht genau feststellbare Menge Ottokraftstoff in der Küche vor der Waschmaschine aus. Auch auf dem Teppichboden des Büroraumes schüttete sie eine nicht genau feststellbare Menge Ottokraftstoff aus und entzündete diesen. Einen weiteren Brand legte die Angeklagte in der Nische hinter der Küchentür in dem dort befindlichen Holzregal, indem sie dort Haushaltsabfälle und Einwegwindeln in Brand setzte. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass sie die Wohnung des Geschädigten ... und damit einen Teil des Gebäudes ... in Brand setzen würde. Dabei kam es der Angeklagten darauf an, hierdurch die Spuren ihrer Tat zum Nachteil des Geschädigten ... zu verdecken. Anschließend verließ die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten ... und kehrte in die Wohnung der Zeugin ... zurück, wo sie, als die Zeuginnen ... und ... gegen 04:00 Uhr eintrafen, noch wach war und fernsah. Am frühen Nachmittag des 03.04.2016 reisten die Zeugin ... und die Angeklagte ab und fuhren zurück nach .... Nach der Brandlegung entwickelte sich an allen Brandherden zunächst ein großer Brand mit offener Flamme, in dessen Folge nach 60 bis 144 Sekunden der Rauchwarnmelder im Flur, den die Angeklagte nicht entfernt hatte, aktiviert wurde. Der auf dem Teppichboden im Büroraum ausgebrachte Ottokraftstoff war nach etwa zwei bis zweieinhalb Minuten abgebrannt, so dass es anschließend zum Erlöschen des Brandes kam. Von dem Holzregal in der Küche griff der Brand hingegen auf die Küchentür, die die Angeklagte zumindest einen Spalt breit offen hatte stehen lassen, sowie auf den Türrahmen und die Küchendecke über. Zudem führte der Brand zu einer tiefen Einbrennung in den Boden unterhalb des Regals und der Küchentür. Nach etwa sechs bis zehn Minuten sank die Sauerstoffkonzentration in der Wohnung auf unter 14 %, so dass der offene Flammenbrand in der Küche und im Schlafzimmer in einen Schwelbrand überging. Zum Zeitpunkt der Brandlegung befand sich zumindest die Zeugin ... in ihrer im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung in der .... Um 07:09 Uhr verständigte die Zeugin ..., nachdem sie beim Betreten des Gebäudes ... den Rauchmelder gehört und Brandgeruch wahrgenommen hatte, den Notruf. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr öffneten die Zeugen ... und ..., die sich als erster Angriffstrupp Zugang zu der Wohnung verschafften, die geschlossene aber nicht abgeschlossene Wohnungseingangstür mit einem Falzblech. In der Wohnung, deren Fenster und Wohnungstür geschlossen waren, hatte sich aufgrund geringer Sauerstoffzufuhr ein Schwelbrand mit starker Rauchbildung entwickelt. Um eine Abluftöffnung zu schaffen, öffnete der Zeuge ... zunächst das Fenster im Badezimmer, bevor er die Küche betrat, um auch dort das Fenster zu öffnen. Auf dem Weg zum Küchenfenster stieß der Zeuge ... auf den auf dem Boden liegenden Leichnam des Geschädigten .... Der mit einer Strumpfhose und einer Erwachsenenwindel bekleidete ... lag mit angewinkelten Beinen in Rechtsseitenlage, wobei der Rücken zur Waschmaschine zeigte. Die Strumpfhose war ebenso wie Teile der Haut an den unteren Extremitäten verbrannt. Auch im Bereich des Oberkörpers und des Gesichts wies der Geschädigte ... Verbrennungen auf. Um 07:30 Uhr stellte der herbeigerufene Notarzt, der Zeuge ..., den Tod des Geschädigten ... fest. Am 07.04.2016 traf sich die Angeklagte in ... mit einer Freundin, der Zeugin .... Bei dem Treffen wirkte die Angeklagte auf die Zeugin ... verzweifelt und schien Angst zu haben. Während des Gesprächs brach die Angeklagte in Tränen aus und erzählte der Zeugin ..., sie habe etwas getan und wisse nicht, ob sie jemals wieder glücklich werden könne. Weiterhin äußerte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ..., die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, sie wisse nicht, ob sie jemals ihr Baby zu Gesicht bekommen werde. Am 12.04.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... eine Whatsapp-Nachricht, in der sie mitteilte, es gehe ihr in letzter Zeit „beschissen“ und sie die Zeugin ... fragte, ob sie ein paar Tage bei ihr untertauchen könne. Die Zeugin ... war einverstanden, woraufhin die Angeklagte die Tage vom 14.04. bis 18.04.2016 bei der Zeugin ... in ... verbrachte. Am 13.04.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... über Whatsapp eine Nachricht mit folgendem Wortlaut: „Vor zwei Wochen hab ich etwas getan was ich nie aber nie von mir selber getan hätte. Und ich hab schiss, dass es nochmal vorkommt oder sogar schlimmer.“ Im Zuge der durchgeführten Ermittlungen rief der Zeuge KHK … am 25.04.2016 um 15:08 Uhr die Angeklagte an, um mit ihr als ehemaliger Nachbarin des Geschädigten ... für den 28.04.2016 einen Termin zu einer Zeugenvernehmung zu vereinbaren. Hierauf schrieb die Angeklagte um 15:39 Uhr die Zeugin ... über Whatsapp an und bat sie, ihr Alibi für den Nachmittag des 02.04.2016 zwischen 17:00 und 21:00 Uhr zu bestätigen. Auf die Nachfrage der Zeugin ... erklärte die Angeklagte, es sei etwas passiert und die Polizei wolle das jetzt überprüfen. Hierauf antwortete die Zeugin ... um 15:44 Uhr, sie wolle mit der Polizei nichts zu tun haben. Infolgedessen entwickelte die Angeklagte nun den Plan, sich über die Zeuginnen ... und ... ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen. Zu diesem Zweck stellte die Angeklagte zunächst mit ihrem Mobiltelefon über die Homepage des Polizeipräsidiums … Recherchen zum bis dahin öffentlich bekannten Tatablauf an. Um 16:41 Uhr fotografierte sie mit ihrem Mobiltelefon einen auf der Homepage des Polizeipräsidiums … veröffentlichten Pressebericht vom 03.04.2016 ab, in dem über den Brand in der Wohnung des Geschädigten ... und darüber berichtet wurde, dass dieser tot in seiner Wohnung aufgefunden worden sei. Anschließend fertigte die Angeklagte eine insgesamt drei Seiten umfassende Notiz über den Ablauf des Tatwochenendes vom 01.04. bis 03.04.2016, die sie mit „... – Zeitraum des Todes??“ überschrieb und auf dem sie die tatsächlichen Tagesabläufe des 01. und 02.04.2016 zusammenfasste und auf den 02.04.2016 datierte. Auf Seite 1 dieser Notiz vermerkte die Angeklagte u. a.: „Fr, 31.03. Fahrt nach … (Baby besuchen) Fr. auf Sa in … übernachtet … Sa ca. 11 Uhr ... Baby … besucht bis ca. 16 Uhr. ...“ Auf Seite 2 notierte die Angeklagte: „ca. 17 Uhr in … Stadt gewesen beim Baseshop (...) Danach mit Freundin (...) in der Stadt rumgelaufen bis 19 Uhr, bis die andere (...) feierabend gemacht hat. Dann zu ihr nach Hause gegangen. Gegessen, gechillt TV. geguckt fertig gemacht für Party in …“. Von den Notizen fertigte die Angeklagte am 25.04.2016 um 16:52 Uhr einen Screenshot und übersandte diesen der Zeugin ..., um bei ihr einen Irrtum über den Ablauf des 02.04.2016 zu erregen oder zumindest aufrecht zu erhalten. Anschließend telefonierte die Angeklagte mit den Zeuginnen ..., ... und ..., um mit ihnen den Ablauf der Tage vom 01.04. bis 03.04.2016 zu besprechen. Die Angeklagte rechnete damit, dass zumindest auch die Zeuginnen ..., ... und ... von der Polizei vernommen werden würden, wenn sie, die Angeklagte, bei ihrer Zeugenvernehmung ihren Notizen entsprechende Angaben machen würde. Aus diesem Grund unternahm die Angeklagte den Versuch, alle drei Zeuginnen von dem von ihr notierten Ablauf des Wochenendes und insbesondere davon zu überzeugen, dass sie zusammen mit der Zeugin ... nicht schon am 01.04., sondern erst am 02.04.2016 nach … zu der Zeugin ... gefahren sei. Als Grund für die erforderliche Absprache des Tagesablaufs am 02.04.2016 erklärte die Angeklagte der Zeugin ... gegenüber, die Zeugin ..., mit der sie sich am Nachmittag des 02.04.2016 getroffen habe, könne dies nicht bestätigen. Der Ehemann der Zeugin ... habe Vorbehalte gegen ein solches Treffen gehegt und die Zeugin ... befürchte, sollte das dennoch stattgefundene Treffen publik werden, Repressionen durch ihren Ehemann. Deshalb wolle sie, die Angeklagte, die Zeugin ... „heraushalten“ und gegenüber der Polizei nicht angeben, dass sie den Nachmittag des 02.04.2016 mit ihr verbracht habe. Am 28.04.2016 wurde die Angeklagte als Zeugin vernommen. Auf eine am 02.05.2016 telefonisch erfolgte Nachfrage des Zeugen KOK ... hinsichtlich der Geldabhebungen in … verfälschte die Angeklagte die Kontoauszüge ihres ...kontos für den 02.04.2016, fotografierte mit ihrem Mobiltelefon die verfälschten Kontoauszüge ab und übersandte die beiden Fotos dem Zeugen KHK … über Whatsapp. Aus dem verfälschten Kontoauszug ging eine Abbuchung am 02.04.2016 um 15:48 Uhr im ...-Markt in der … Straße in … in Höhe von 10,96 € hervor, die tatsächlich nur 1,96 € betragen hatte. 2. Die finanzielle Situation der Angeklagten hatte sich auch nach der Tat in … nicht nachhaltig verbessert, obgleich die Zeugin ... der Angeklagten am 03.05.2016 zugesagt hatte, ihr 500,00 € zur Verfügung zu stellen. Am 06.05.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... eine Whatsapp-Nachricht, in der sie ihre Freundin darum bat, ihr 500,00 € zu leihen. In der Nachricht heißt es u. a.: „Ich brauche grad dringend 500-600 €. Glaub mir ich weiss nicht wen ich (noch) fragen kann...irgendwie sind die, die ich bisher gefragt habe, selber nicht flüssig... wegen Urlaub oder neues Auto oder was auch immer.“ Da die Zeugin ... sich aber nicht sicher war, ob sie das Geld zurückerhalten würde, lehnte sie es ab, der Angeklagten Geld zu leihen. Am Samstag, dem 07.05.2016, hielten sich die Angeklagte und die Zeugin ... zunächst in deren Wohnung „...“ in ... auf. Um die Mittagszeit fuhren die Angeklagte und die Zeugin ... mit dem Pkw der Angeklagten zu einer Arztpraxis in ..., um dort einen Brief in den Briefkasten einzuwerfen. Auf dem Rückweg gerieten die Angeklagte und die Zeugin ... über die von der Angeklagten gewählte Fahrtroute in Streit. Im Laufe des Streits warf die Zeugin ... der Angeklagten vor, sie, die Angeklagte, bringe sie, die Zeugin ..., die Zeugin ... und weitere Freundinnen, in die Gefahr, bei ihren polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben zu machen, nur um die Zeugin ... zu schützen. Infolge des Streits setzte die Angeklagte die Zeugin ... schließlich vor deren Wohnung ab. Um 14:05 Uhr schickte die Angeklagte der Zeugin ... als Reaktion auf deren Vorhalte über Whatsapp eine Sprachnachricht, in der sie außer sich u. a. schrie: „ich weiß ganz genau, was ich dir damit antue. Aber versetz dich bitte auch ein bisschen mal in meine Lage […], dass ich trotzdem noch ganz oben auf der Liste bin. Ich bin kurz davor zur Polizei zu gehen und zu sagen: Nee, hier, nehmt mich fest. Ich hab ihn umgebracht.“ Um 14:06 Uhr kündigte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... überdies in einer weiteren Whatsapp-Sprachnachricht an, sie werde jetzt ihr Mobiltelefon ausschalten. Nach dem Streit begab sich die Angeklagte zunächst in eine Spielothek, in der sie – so ihre spätere Erklärung gegenüber der Zeugin ... - „ihr letztes Geld verzockt“ hatte. Anschließend kehrte die Angeklagte zur Wohnung der Zeugin ... zurück, wo es vor der Haustür noch einmal zu einem Treffen kam. Gegen 16:30 Uhr wurde die Zeugin ... von ihrem Vater und ihrer Schwester abgeholt und zum Flughafen gefahren, von wo aus sie um 19:00 Uhr in die ... flog. Um 16:47 Uhr schaltete die Angeklagte ihr Mobiltelefon aus, das sie erst am 08.05.2016 ab 14:09 Uhr wieder nutzte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 17:51 Uhr traf die Angeklagte auf dem Weg zwischen der … und der … in ... auf die später Geschädigte, zum Tatzeitpunkt 86 Jahre alte, zierliche, .... Die ... Straße und die ... Straße befinden sich nur wenige Gehminuten entfernt von der Wohnung der Zeugin ... in der Straße „…“. Die Geschädigte ... hatte um 17:45 Uhr über den Festnetzanschluss ihrer Wohnung in der ... Straße … ein etwa sechs Minuten dauerndes Gespräch zu dem Mobiltelefon ihrer Tochter, der später Geschädigten ... geführt. Üblicherweise trafen sich die Geschädigte ... und die Geschädigte ... am Nachmittag oder Abend in der nur wenige Gehminuten von der Wohnung der Geschädigten ... gelegenen Wohnung der Geschädigten ... in der ... Straße …, um dort gemeinsam zu Abend zu Essen. Den Weg zur Wohnung der Geschädigten ... legte die Geschädigte ..., ebenso wie den Rückweg, stets zu Fuß zurück, um anschließend in ihrer eigenen Wohnung zu übernachten. Andere Wege legte die Geschädigte ..., die aufgrund ihres Alters nicht mehr gut zu Fuß war, regelmäßig nicht mehr zu Fuß zurück. Auf dem Weg in die Wohnung ihrer Tochter kaufte die Geschädigte ... in einem Bioladen regelmäßig Zutaten für das gemeinsame Abendessen. Die Geschädigte ... verfügte über einen eigenen Schlüssel zur Wohnung ihrer Tochter. Auf dem Weg zur Wohnung ihrer Tochter trug die Geschädigte ..., die – wie immer, wenn sie das Haus verließ, auf ein gepflegtes Äußeres achtete – auch am 07.05.2016 ihren gut sichtbaren und nicht durch Kleidungsstücke verdeckten Goldschmuck. Dazu zählten neben goldenen Ringen insbesondere eine längere und eine etwas kürzere Goldkette mit einem Medaillon sowie ihre goldenen Ohrringe. Bei der aus … stammenden Geschädigten ... handelte es sich um eine kontaktfreudige Person, die, wenn sie angesprochen wurde, sich gerne auf ein Gespräch auch mit Fremden einließ. Aufgrund des auffälligen Goldschmucks fiel die Geschädigte ... der Angeklagten auf, die daraufhin den Entschluss fasste, der Geschädigten ... in die von ihr aufgesuchte Wohnung zu folgen, sie dort zu überwältigen und zu töten, um den Schmuck der Geschädigten ... und den Inhalt der von ihr mitgeführten Geldbörse an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Ob die Angeklagte in Umsetzung ihres Tatentschlusses die Geschädigte ... angesprochen und sie in die Wohnung der Geschädigten ... begleitet hat, oder ob die Angeklagte der Geschädigten ... bis zur Wohnung der Geschädigten ... gefolgt ist und sich anschließend Zutritt zu der Wohnung verschafft hat, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. In der Wohnung der Geschädigten ... trafen die Geschädigte ... und die Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 18:40 Uhr ein. Nach dem Betreten der im Hochparterre rechts gelegenen Wohnung der Geschädigten ... gelangt man zunächst in einen kleinen Flur, von dem aus man nach links in das Schlafzimmer gelangt. Nach rechts schließt sich eine schmale Küche an, deren gegenüber der Küchentür gelegenes Fenster zur Straße zeigt. Von der Küche führt nach links abgehend eine Tür in einen als Abstellraum oder Ankleidezimmer genutzten Raum. In der Wohnung der Geschädigten ... angekommen, schlug die Angeklagte die Geschädigte ... nieder, wodurch die Geschädigte ... im Bereich beider Augen ein Monokelhämatom erlitt, sowie Einblutungen in die links- und rechtsseitige Kopfschwarte. Infolge der Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf fiel die Geschädigte ... zu Boden, wo sie auf dem Rücken liegen blieb. Infolge des Versuchs, die Schläge der Angeklagten abzuwehren, traten bei der Geschädigten ... im Bereich des rechten Unterarmes und Handrücken mehrere Hautunterblutungen und Oberhautablösungen ein. Nachdem sie die Geschädigte ... gewaltsam zu Boden gebracht hatte, kniete sich die Angeklagte auf die Geschädigte, wodurch diese einen Bruch der linksseitigen 2. bis 5. Rippe sowie Einblutungen in das Unterhautfettgewebe im Bereich der Schulterblattgräte erlitt. Auf der Geschädigten ... sitzend, drückte die Angeklagte die Oberarme der Geschädigten zu Boden, die hierdurch im Bereich des rechten Oberarmes sowie des linken Ober- und Unterarmes mehrere Hautunterblutungen erlitt. Nunmehr schnitt die Angeklagte der Geschädigten ... die Luft- und Blutzufuhr ab, indem sie ein um den Hals der Geschädigten ... befindliches Halstuch zuzog. Hierdurch kam es zu einer Einschränkung der Atemexkursionen der Geschädigten ... und infolge der unterbrochenen Blutzufuhr zu einem kräftigen Stauungssyndrom des Kopfes. Die Geschädigte ... erlitt punktförmige Einblutungen in die Gesichtshaut, die Lid- und Augenbindehäute sowie in die Mundschleimhaut. Durch die Drosselung mit dem Tuch entstanden Einblutungen in die Halsweichteile und das Zungenbein. Frühestens drei Minuten nach Beginn der Gewalteinwirkung gegen den Hals trat der Tod der Geschädigten ... ein. Die Angeklagte, die spätestens jetzt die von ihr zur Tatbegehung mitgenommenen Einweghandschuhe anzog, nahm nunmehr in Umsetzung ihres zuvor gefassten Entschlusses das Bargeld und den von der Geschädigten ... getragenen Goldschmuck - Ohrringe und zwei Goldketten - an sich, um diese für sich zu behalten und zu verwenden. Zudem fasste sie spätestens jetzt den Entschluss, in der Wohnung der Geschädigten ... Feuer zu legen, um die Spuren ihrer Tat zu verwischen. Zu diesem Zweck schob sie einen Stuhl unter den an der Decke des Flures befestigten Feuermelder und schraubte diesen von der Decke ab. Die Tochter der Geschädigten ..., die Geschädigte ..., kaufte um 18:33 Uhr in dem Einkaufzentrum „...“ in dem Bekleidungsgeschäft „…“ eine weiße Hose zum Preis von 15,99 €. Anschließend begab sich die Geschädigte ... zu Fuß auf den Heimweg zu ihrer Wohnung in der ... Straße …, die etwa sieben Gehminuten von dem Einkaufszentrum entfernt liegt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 18:40 Uhr traf die Geschädigte ... in der ... Straße … ein und öffnete die Wohnungstür. In der Wohnung traf sie auf die Angeklagte und die von der Angeklagten getötete und beraubte Geschädigte .... Von dem Eintreffen der Geschädigten ... überrascht, fasste die Angeklagte den Entschluss, auch die Geschädigte ... zu töten, um eine Entdeckung der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... zu verhindern. Die Angeklagte griff daraufhin die Geschädigte ... an und schlug sie nieder. Infolge der Schläge durch die Angeklagte traf die Geschädigte ... mit dem Kopf auf einer Kante – des Küchentischs oder der Heizung – auf, ging zu Boden und blieb vor dem Küchenfenster und der darunter befindlichen Heizung liegen. Durch die Schläge der Angeklagten gegen den Kopf und ins Gesicht und den Aufprall erlitt die Geschädigte ... eine stark blutende, ca. 10 cm lange und 2 cm weit klaffende Riss-Quetschwunde am linksseitigen Hinterkopf sowie ein Monokelhämatom rechtsseitig. Infolge der Verletzungen war die Geschädigte ... benommen, aber nicht dauerhaft bewusstlos. Noch während sie die Geschädigte ... niederschlug oder im Anschluss hieran fasste die Angeklagte den Entschluss, auch die von der Geschädigten ... mit sich geführten oder in ihrer Wohnung befindlichen Wertgegenstände an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Zu diesem Zweck durchsuchte die Angeklagte die Handtasche der Geschädigten ... und ihre Wohnung nach Wertgegenständen. Dabei wendete die Angeklagte entweder erneut körperliche Gewalt gegen die Geschädigte ... an oder drohte ihr durch ihre fortwährende Anwesenheit am Tatort, die Suche nach Wertgegenständen und die damit verbundene Aufforderung, sie daran nicht zu hindern, unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Gewaltanwendung zumindest konkludent mit der erneuten Anwendung körperlicher Gewalt. Die Angeklagte versetzte hierdurch – wie auch von ihr gewollt – die Geschädigte ... in eine bedrohliche Lage, die ihr die Wegnahme von Wertgegenständen ermöglichte. Ihr fiel die Geldbörse der Geschädigten ... in die Hand, in der sich zwei EC-Karten, eine für das Konto der Geschädigten ... und eine für das Konto der Geschädigten ..., befanden. Da die Geschädigten ... und ... die zugehörigen PIN nicht notiert hatten, entschloss sich die Angeklagte, die Geschädigte ... zur Preisgabe der PIN zu zwingen. Dabei wendete die Angeklagte entweder erneut körperliche Gewalt gegen die Geschädigte ... an oder drohte ihr wiederum unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Gewaltanwendung zumindest konkludent mit der erneuten Anwendung körperlicher Gewalt. Dabei erkannte die Angeklagte, dass sich die Geschädigte ... in einer bedrohlichen Lage befand, in der sie aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung die PIN preisgab. Zudem fasste die Angeklagte nunmehr den Entschluss, die Spuren der Tat nicht durch das Legen von Feuer, sondern durch das Vortäuschen eines erweiterten Suizids zu verwischen, wobei die Reihenfolge der nachfolgenden Handlungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht hat festgestellt werden können. Um den Eindruck zu erwecken, die Geschädigte ... habe einen erweiterten Suizid begangen und zunächst ihre Mutter und anschließend sich selbst getötet, verfasste die Angeklagte mit willkürlich verstellter Handschrift auf einem in der Wohnung aufgefundenen Sudoku-Heft die Nachricht: „Tut mir leid Mama“. Dieses Sudokuheft legte die Angeklagte auf das Bett im Schlafzimmer. Zudem brachte die Angeklagte auf dem Küchenboden mehrere Tabletten und Tablettenblister der in der Wohnung der Geschädigten ... aufgefundenen Medikamente Cymbalta, Aripiprazol und Mirtazapin aus. Um die Spuren der Tat zu verwischen, löschte die Angeklagte zudem die im Mobiltelefon der Geschädigten ... enthaltenen SMS-Kurznachrichten und ausgehenden Anrufe. Zudem verfasste sie um 21:42 Uhr eine Nachricht an den ..., der seinerseits zuvor auf dem Mobiltelefon der Geschädigten ... angerufen hatte. Um den Eindruck zu erwecken, die Geschädigte ... sei wohlauf, schrieb die Angeklagte an den ...: „Bin sehr mùde …. Bis morgen. Meine mutter ist übernacht hier. Gute nacht“. Entweder, um die Geschädigte ... zur Preisgabe der PINs zu nötigen, oder um einen Suizid der Geschädigten ... vorzutäuschen, verabreichte die Angeklagte der Geschädigten ... eine unbekannt gebliebene Menge des von ihr mitgeführten Schlafmittels Zopiclon. Frühestens eine Stunde nach Verabreichung der Medikamente, spätestens um 23:45 Uhr kniete sich die Angeklagte auf die auf dem Rücken liegende Geschädigte ... und drückte den linken Arm der Geschädigten ... zu Boden. Hierdurch erlitt die Geschädigte ... Hautunterblutungen an der Innen- und Rückseite des linken Oberarms und am Ellenbogen. Darüber hinaus entstanden dadurch, dass die Angeklagte auf dem Oberkörper der Geschädigten ... kniete, Einblutungen in die Rückenweichteile sowie im Bereich der Wirbelsäule, dem Brustbereich und der Schulterblätter. Nunmehr schnitt die Angeklagte der Geschädigten ... die Luftzufuhr ab, indem sie die Geschädigte ... entweder würgte, oder eines der in der Küche befindlichen Stuhlkissen zur Hand nahm und dieses auf das Gesicht der Geschädigten ... drückte. Infolge der dadurch herbeigeführten Einschränkung der Atemexkursionen trat frühestens drei Minuten später der Erstickungstod der Geschädigten ... ein. Spätestens um 23:48 Uhr verließ die Angeklagte die Wohnung der Geschädigten ..., aus der sie neben dem Goldschmuck der Geschädigten ... und den beiden EC-Karten auch mehrere DVDs der TV-Serien „Greys Anatomy“ und „Dr. House“, sowie den Haustür- und Wohnungsschlüssel der Geschädigten ..., eine unbekannte Menge Bargeld und eine braune Schmuckschatulle mit mehreren Schmuckgegenständen der Geschädigten ... und der Zeugin ... mitnahm, um diese für sich zu behalten und zu verwenden. Anschließend begab sie sich zu dem nur etwa zwei Gehminuten entfernten Geldautomaten der …bankfiliale in der … . Hier hob die Angeklagte um 23:50 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... 130,00 € und um 23:51 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... 90,00 € ab. Bei beiden Auszahlungsvorgängen entstanden Gebühren in Höhe von 3,90 €. Bei Vornahme der Abhebungen trug die Angeklagte Einweghandschuhe und hielt ihr Gesicht mit zwei Tüchern, von denen wenigstens eines aus der Wohnung der Geschädigten ... stammte, vermummt. Darüber hinaus trug die Angeklagte, um eine Identifizierung durch die Überwachungskameras zu verhindern, eine dunkle Sonnenbrille. Am 08.05.2016 um 11:15 Uhr schrieb die Angeklagte über Facebook der Zeugin ...: „Ich vermisse seit gestern 15/16 Uhr mein Handy... muss es verloren haben... bin gerade bei Papa und kann wenigstens so mal ins internet und den Leuten bescheid geben“. Bis 11:16 Uhr erhielt die Angeklagte insgesamt 32 Whatsapp-Nachrichten auf ihr Mobiltelefon, mit dem sie um 14:09 Uhr erstmals wieder eine Internetverbindung aufbaute. Ab 15:30 Uhr versendete sie mehrere Nachrichten, in denen sie mitteilte, sie habe ihr Mobiltelefon wieder gefunden, das sie im Kofferraum ihres Autos verlegt und zunächst nicht habe auffinden können. Aus der vorangegangenen Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 war der Angeklagten bekannt, dass anhand der Handydaten eine Lokalisation des Mobiltelefons möglich war, auch wenn sie selbst ihr Mobiltelefon nicht nutzte. Kurz nach 20:00 Uhr telefonierte die Angeklagte am Abend des 08.05.2016 mit der Zeugin .... Dabei sprachen beide auch über die am 06.05.2016 über eine Whatsapp-Nachricht geäußerte Bitte der Angeklagte, die Zeugin ... möge ihr 500,00 € leihen. Hierzu erklärte die Angeklagte nun, es sei nicht so wichtig und sie benötige das Geld nicht mehr. Nach der Tat nahm die Angeklagte Kontakt zu verschiedenen Schmuckhändlern auf. Jedoch konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, ob die Angeklagte den der Geschädigten ... entwendeten Goldschmuck – der nach der Tat nicht wieder hat aufgefunden werden können – tatsächlich veräußert hat. Am 15.05.2016 fragte die Angeklagte mit einer um 16:40 Uhr versendeten Whatsapp-Nachricht bei der Zeugin ... an, ob diese Interesse an mehreren DVDs der Fernsehserie Dr. House habe. Am 20.05.2016 stellte die Angeklagte über Facebook auf einer Kauf- und Tauschbörse ein Angebot für acht Staffeln „Greys Anatomy“ ein, woraufhin die Zeugin ... am 21.05.2016 über den Facebook Messenger gegenüber der Angeklagten ihr Interesse an dem Erwerb der DVDs erklärte. Zu einem mit der Angeklagten daraufhin verabredeten Treffen zur Übergabe der DVDs kam es nicht mehr, nachdem die Angeklagte am 24.05.2016 vorläufig festgenommen worden war. Bei der am 24.05.2016 erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung wurden die beiden EC-Karten der Geschädigten ... und ... aufgefunden und sichergestellt. Bei Begehung aller Taten war die Angeklagte in ihrer Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. III. A. 1. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, den ebenfalls verlesenen Strafbefehlen vom 15.10.2014, 18.11.2014 und 19.11.2015 und der verlesenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26.09.2014 und 14.11.2014, sowie aus den Angaben der Zeuginnen und Zeugen POK ..., POK ..., ..., ..., ..., ..., ..., PHK ..., POK ... und POK .... Zu dem der Verurteilung vom 15.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Zeuge POK ... in der Hauptverhandlung berichtet, es habe im Krankenhaus … von September 2013 bis Januar 2014 eine Serie von über 30 angezeigten Diebstählen gegeben, in deren Verlauf Geld und Medikamente aus Zimmern der Patienten entwendet worden seien. Geschädigte seien zumeist ältere Patienten gewesen, die ihr Zimmer zur Durchführung von Untersuchungen oder Anwendungen verlassen hätten. Ein Diebstahl von insgesamt über 1.000,00 € sei zur Anzeige gekommen, nachdem den Schwestern des Krankenhauses das Weihnachtsgeld ausgezahlt worden sei. Dabei habe sich auch die Angeklagte als Geschädigte dieses Diebstahls gemeldet, möglicherweise um den Verdacht von sich abzulenken. Der Vorfall des entwendeten Weihnachtsgeldes sei letztlich aber nicht aufgeklärt worden. Ein Abgleich der Dienstpläne habe einen Verdacht gegen die Angeklagte ergeben, die während der einzelnen Taten jeweils Dienst gehabt habe. Anfang Januar 2014 sei deshalb eine Diebesfalle von Geldscheinen, die mittels Silbernitrat präpariert worden seien, ausgelegt worden. Nur kurze Zeit später habe der Geschäftsführer des Krankenhauses bei ihm, dem Zeugen POK ..., angerufen und berichtet, dass die präparierten Geldscheine entwendet worden seien. Daraufhin habe er sich zum Krankenhaus … begeben und dort die Angeklagte festgenommen. Zwar seien an ihren Händen keine Spuren des Silbernitrats zu finden gewesen, allerdings hätten die Kollegen anschließend ihren Personalspind durchsucht und dort die präparierten Geldscheine aufgefunden. Zudem hätten sich in dem Personalspind der Angeklagten umgestülpte Einweghandschuhe gefunden. Ob die Geldscheine lose in dem Spind gelegen oder sich in ihrer dort ebenfalls aufgefundenen Handtasche befunden hätten, könne er jetzt nicht mehr sagen. Die Angeklagte habe die Durchsuchung des Personalspindes emotionslos verfolgt, die ihr vorgeworfene Tat aber nicht eingeräumt. Am Tag ihrer Festnahme seien auch die Wohnung der Angeklagten und ihr Pkw durchsucht worden. Dabei seien im Pkw größere Mengen Medikamente gefunden worden, insgesamt zwei oder drei Einkaufstaschen voll, darunter insbesondere das Medikament Zopiclon. Nach dem Verwendungszweck der Medikamente gefragt, habe die Angeklagte angegeben, diese für Selbstversuche zu benötigen. Den Diebstahl des Geldes habe sie auch bei ihrer Vernehmung vom 29.01.2014 vehement abgestritten, während sie den Medikamentendiebstahl eingeräumt habe. Drei Wochen nach ihrer Entlassung habe sich die Angeklagte in Schwesternkleidung noch einmal Zutritt zum Krankenhaus verschafft und dort erneut versucht, Medikamente zu entwenden. Einige Tage später habe die Angeklagte versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Angaben des Zeugen POK ... sind glaubhaft. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung die von ihm geführten Ermittlungsmaßnahmen sachlich und nachvollziehbar geschildert. Soweit der Zeuge zunächst erklärt hat, die präparierten Geldscheine seien im Personalspind der Angeklagten aufgefunden worden, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen, auch wenn der Zeuge auf den auszugsweisen Vorhalt seines Vermerks vom 29.01.2014 seine Angaben dahingehend korrigieren musste, dass die Geldscheine in der Handtasche der Angeklagten aufgefundenen worden seien, die sich in einem Wandschrank im Aufenthaltsraum der Mitarbeiter der Station … befunden habe. Der Aufenthaltsraum der Mitarbeiter befinde sich hinter einem Tresen, der tagsüber stets mit einer Schwester besetzt sei. Ob der dort befindliche Wandschrank abgeschlossen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, in einem der oberen Fächer dieses Wandschrankes sei durch den Zeugen POK ... aber die Tasche der Angeklagten aufgefunden worden. In der Tasche hätten sich in umgestülpten Einweghandschuhen mehrere Geldscheine befunden, darunter auch die beiden präparierten Geldscheine. Die Öffnungen der Einweghandschuhe seien mit Klebeband oder Heftpflaster zugeklebt gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die ursprüngliche Angabe des Zeugen POK ..., die Geldscheine seien im Personalspind der Angeklagten aufgefunden worden, auf einer Verwechslung beruht, zumal der Zeuge POK ... auf den auszugsweisen Vorhalt seines Vermerkes vom 29.01.2014 weiterhin erklärte, anschließend auch den Personalspind der Angeklagten, der sich in einem Kellerraum der Klinik befunden habe, durchsucht zu haben. Hier seien dann aber keine weiteren tatrelevanten Gegenstände aufgefunden worden. Nach einem Zeitablauf von mehr als drei Jahren hält es die Kammer ohne weiteres für nachvollziehbar, dass der Zeuge POK ... zunächst nicht zwischen einer Durchsuchung des Wandschrankes und des Personalspindes der Angeklagten zu differenzieren vermochte. Auf den auszugsweisen Vorhalt seines Vermerks konnte der Zeuge jedoch die zunächst fehlende Differenzierung überzeugend nachholen und zur Überzeugung der Kammer auch aus seiner nunmehr aufgefrischten Erinnerung berichten. Die Angaben des Zeugen POK ... werden überdies bestätigt durch die Aussage des Zeugen POK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, in der ... … habe es seit Herbst 2013 mehrere Diebstähle zum Nachteil von Patienten gegeben. Ein Abgleich der Dienstpläne habe eine Verdachtslage gegen die Angeklagte ergeben, woraufhin eine Diebesfalle bei Patienten ausgelegt worden sei. Das zu diesem Zweck präparierte Geld – zwei 50 €-Scheine – sei auch tatsächlich entwendet worden, woraufhin er zusammen mit dem Zeugen POK ... zum Krankenhaus gefahren sei und dort die Angeklagte festgenommen habe. In der Handtasche der Angeklagten habe er Einweghandschuhe gefunden, in die mehrere Geldscheine – darunter auch die beiden als Diebesfalle ausgelegten Geldscheine – eingewickelt gewesen seien. Die Öffnungen der Einweghandschuhe seien mit Heftpflaster oder Klebeband zugeklebt gewesen. Die Handtasche sei in einem offenen Wandschrank in einem Aufenthaltsraum der Schwestern abgestellt gewesen, der sich hinter einem Anmeldebereich befinde und zu dem nur das Personal Zugang habe. Bei der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeuges der Angeklagten seien dann unter einer Abdeckung im Kofferraum zwei Tüten mit einer Vielzahl von Medikamenten, Spritzen und anderen Utensilien aus dem Krankenhaus aufgefunden worden. Die Angeklagte habe daraufhin den Diebstahl der in ihrem Fahrzeug aufgefundenen Gegenstände zugegeben, während sie den Diebstahl des Geldes geleugnet und die Vermutung geäußert habe, das Geld sei ihr von anderen in ihre Handtasche untergeschoben worden. Die Angaben der Zeugen POK ... und POK ... werden darüber hinaus bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen ..., ..., ... und .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte im Jahre 2012 in der Krankenpflegeschule in … kennengelernt und dort zusammen mit der Angeklagten ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin begonnen. In der Folgezeit habe sich eine freundschaftliche Beziehung zu der Angeklagten entwickelt, mit der sie auch außerhalb der Schule regelmäßig Kontakt gehabt habe. Anfang des Jahres 2014 habe sich der Kontakt aber verloren, nachdem der Angeklagten ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt worden sei. Aus Erzählungen wisse sie, dass Anlass für die Kündigung Diebstahlsvorwürfe gegen die Angeklagte gewesen seien. Sie, die Zeugin ..., habe auf der Station … gearbeitet, die Angeklagte auf der Station … . Beide Stationen hätten sich im selben Stockwerk mit einem zentralen Stützpunkt befunden. Durch einen Vergleich der Dienstpläne mit den Tattagen der Diebstähle sei der Verdacht auf die Angeklagte gefallen. Um die Angeklagte zu überführen, seien dann Geldscheine manipuliert worden, die schließlich bei der Angeklagten gefunden worden seien. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe 2012 zusammen mit der Angeklagten ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin begonnen. Im Laufe der Zeit habe sich eine richtig gute Freundschaft zu der Angeklagten entwickelt, sie seien jeden Tag gemeinsam zur Schule gefahren, hätten sich hin und wieder außerhalb der Schule getroffen, beispielsweise Fasching zusammen gefeiert und gemeinsame DVD-Abende verbracht. Der Kontakt zu der Angeklagten sei erst weniger geworden, als sie weggezogen sei. Hierzu sei es gekommen, nachdem der Angeklagten ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt worden sei. Grund für die Kündigung sei der Vorwurf gewesen, die Angeklagte habe in der Klinik Medikamente und Geld gestohlen. Zuvor sei in der Klinik mehrfach Geld von Patienten und Mitarbeitern entwendet und deshalb die Polizei eingeschaltet worden. Diese habe, um den Täter zu überführen, präparierte Geldscheine bei einem Patienten versteckt. Nachdem dieser zu einer Untersuchung gefahren worden sei, sei das Geld weg gewesen. Sie selbst habe an diesem Tag nicht gearbeitet, ihr sei aber erzählt worden, dass anschließend von der Polizei die Hände der Mitarbeiter mit Schwarzlicht kontrolliert worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die Angeklagte Kontakt mit den präparierten Geldscheinen gehabt haben müsse. Gleichwohl habe die Angeklagte stets abgestritten, etwas mit den Diebstählen zu tun zu haben. Ein ausführliches Gespräch hierüber habe mit der Angeklagten allerdings nicht stattgefunden. Bei ihrem letzten Kontakt zu der Angeklagten – etwa einen Monat vor ihrer Festnahme – habe die Angeklagte sie darum gebeten, ihr per Kurznachricht ein Bild von ihrem Examenszeugnis zu schicken. Sie habe daraufhin vermutet, die Angeklagte wolle das Bild benutzen, um hieraus ein gefälschtes und auf den Namen der Angeklagten ausgestelltes Examenszeugnis zu erstellen. Diese Vermutung habe sie, die Zeugin ..., gehegt, da sie von den Diebstahlsvorwürfen gegen die Angeklagte Kenntnis gehabt habe und ihr klar gewesen sei, dass die Angeklagte nach ihrer Entlassung kein Examenszeugnis erhalten würde. Sie, die Zeugin ..., habe sich über das Ansinnen der Angeklagten geärgert und die Angeklagte deshalb gefragt, was sie mit dem Bild wolle. Zugleich habe sie ihr vorgehalten, wenn sie das Bild für Fälschereien nutzen wolle, solle sie sich ein entsprechendes Bild über Google suchen und herunterladen. Infolge des direkten Vorwurfes, die Angeklagte wolle ihr Examenszeugnis fälschen, sei die Angeklagte sauer geworden und es zum Streit gekommen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe ihr von den Diebstahlsvorwürfen erzählt. Die Angeklagte habe dazu berichtet, auf der Station …, auf der sie beschäftigt gewesen sei, sei es wiederholt zu Diebstählen aus der Stationskasse gekommen. Sie, die Angeklagte sei in Verdacht geraten, da die Polizei Geld markiert habe und dieses Geld in ihrer Tasche aufgefunden worden sei. Ihre Tasche habe aber frei zugänglich im Schwesternzimmer gestanden, so dass jeder das Geld dort habe deponieren können. Bei der nachfolgenden Durchsuchung ihres Autos habe man zudem Medikamente und Infusionen gefunden. Aus diesem Grund sei ihr das Ausbildungsverhältnis gekündigt und sie auch des Gelddiebstahls beschuldigt worden. Die Zeugin ... hat hierzu ausgesagt, die Zeugin ... habe ihr von den Diebstahlsvorfällen in der Klinik erzählt. Dabei habe sie berichtet, dass von Patienten und Mitarbeitern mehrfach Geld entwendet worden sei, woraufhin die Polizei Geldscheine präpariert hätte, die ebenfalls gestohlen worden seien. Man habe dann die Hände der Angeklagten beleuchtet, um festzustellen, ob sie mit den Geldscheinen Kontakt gehabt habe. Da sie aber Handschuhe getragen habe, sei ein Kontakt nicht nachweisbar gewesen. Anschließend sei noch ihr Auto durchsucht worden, und zwar auf dem vor der Klinik liegenden Parklatz, auf den die gesamte Belegschaft freien Blick gehabt habe. Dies sei der Angeklagten höchst peinlich gewesen und sie habe sich vorgeführt gefühlt. Im Anschluss an diesen Vorfall habe sie sich das Leben nehmen wollen. Die Angeklagte selbst habe ihr, der Zeugin ..., von den präparierten Geldscheinen und davon erzählt, dass sich aus dem Krankenhaus entwendete Medikamente und Handschuhe in ihrem Auto befunden hätten. In einem, in der Hauptverhandlung verlesenen, Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 16.09.2014 an die Ermittlungsbehörden räumte die Angeklagte die Diebstahlsvorwürfe letztlich ein. Die Angeklagte stelle, so die Erklärung ihrer damaligen Bevollmächtigten, nicht in Abrede, dass bei ihr entsprechende Gelder gefunden worden seien. Sie könne sich aber weder an die Summen noch an die Namen der Geschädigten und Daten erinnern. Sie selbst könne sich kein Motiv für die Taten erklären, da sie zur damaligen Zeit über ausreichende Mittel verfügt habe. Es tue ihr sehr leid. Zu dem der Verurteilung vom 18.11.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Zeuge PHK ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei am 06.03.2014 gegen Mittag informiert worden, dass der Geschädigte ... bei der Einsatzzentrale einen Diebstahl aus seiner Wohnung gemeldet habe. Er, der Zeuge PHK ..., habe daraufhin die Wohnung des Geschädigten ... in der ... aufgesucht. In der Wohnung habe der Geschädigte ... ihm den Wohnzimmerschrank gezeigt und erklärt, dort sein Geld und seine Papiere deponiert zu haben. Am Tag zuvor habe er die mit ihm im Haus wohnende Angeklagte gebeten, Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung auszuführen und für ihn bei ... einkaufen zu gehen. Zu diesem Zweck habe er aus seinem Geldbeutel, in dem sich 3.000,00 € befunden hätten, 30,00 € abgezählt und der Angeklagten für den Einkauf mitgegeben. Das Rückgeld in Höhe von 15,00 € habe die Angeklagte nach dem Einkauf auf den Tisch gelegt, dann habe sie mit den Reinigungsarbeiten begonnen, mit denen sie, nachdem sie zwischendurch ihre eigene Wohnung aufgesucht habe, gegen 15:30 Uhr fertig gewesen sei. Am nächsten Tag, dem 06.03.2014, habe der Geschädigte ..., als er das Rückgeld zurück in den Geldbeutel und diesen in den Schrank habe legen wollen, festgestellt, dass die 3.000,00 € aus seinem Geldbeutel fehlten. Der Zeuge POK ..., der die Angeklagte im Anschluss an die Strafanzeige des Geschädigten ... am 10.03.2014 als Beschuldigte vernommen hat, hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe den Diebstahlsvorwurf eingeräumt und erklärt, sie habe das Geld aus der im Arbeitszimmer befindlichen Geldbörse entnommen. Schon am Tag darauf habe sie aber den Geschädigten ... erneut aufgesucht und ihm das Geld zurückgegeben. Dabei habe die Angeklagte zunächst erklärt, sie habe das Geld, als sie die Wohnung des Geschädigten ... aufgesucht habe, schon bei sich gehabt, um es ihm zu geben. Auf den Vorhalt, der Geschädigte ... habe angegeben, er habe zunächst die Angeklagte mit dem Diebstahlsvorwurf konfrontiert, woraufhin die Angeklagte dann in ihre Wohnung gegangen sei, um das Geld zu holen, habe die Angeklagte eingeräumt, dass die Schilderung des Geschädigten ... zutreffend sei. In Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten habe aber auch der Geschädigte ... erklärt, die Angeklagte habe ihm das entwendete Geld vollständig zurückgegeben. Aus diesem Grund habe der Geschädigte ... auch die Anzeige gegen die Angeklagte zurückziehen wollen. Zu dem der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 14.11.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Zeugin ... (vormals ...) ausgesagt, sie sei als medizinische Fachangestellte in der ... in … tätig und kenne die Angeklagte von ihrer dortigen Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Diebstahls vom 13.03.2014 sei die Angeklagte aber bereits nicht mehr in der Klinik beschäftigt gewesen. Dass der Angeklagten auch ein Hausverbot erteilt worden war, sei ihr zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht bekannt gewesen. Am Abend des 13.03.2014 habe sie, die Zeugin ..., zusammen mit ihrer Kollegin ... Dienst in der Notaufnahme verrichtet. Gegen 23:00 Uhr habe es an die Fensterscheibe geklopft und die Angeklagte habe um Einlass gebeten. Da sie am nächsten Tag einen Außeneinsatz habe, so die Erklärung der Angeklagten, benötige sie Dienstkleidung. Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten Zutritt gewährt. Etwa eine halbe Stunde später habe sie, die Zeugin ..., den Anruf einer Kollegin von Station … erhalten, die ihr mitgeteilt habe, im Haus sei eine ehemalige Kollegin gesehen worden, der aufgrund mehrerer Diebstähle gekündigt worden sei. Zudem fehle von einer weiteren Kollegin von Station … bereits Geld. Eine andere Kollegin habe telefonisch berichtet, die Angeklagte sei im Haus unterwegs und habe aus dem Medikamentenschrank Medikamente entwendet. Sie, die Zeugin ..., habe daraufhin die Polizei informiert und sich mit der Kollegin ... von dem Gebäude der Notaufnahme auf den Weg in das Hauptgebäude begeben. Zwischen den Gebäuden sei ihnen die Angeklagte begegnet, die mit einem Arztkittel bekleidet gewesen sei und ein Stethoskop um den Hals hängen gehabt habe. Sie, die Zeugin ... und ihre Kollegin ..., hätten versucht, die Angeklagte bis zum Eintreffen der Polizei in ein Gespräch zu verwickeln und sie gebeten, sie in das Hauptgebäude zu begleiten. Hierauf habe sich die Angeklagte aber nicht eingelassen. Vielmehr sei die Angeklagte zum Parkdeck gerannt, habe sich in ihr Auto eingeschlossen und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Um einen Fluchtweg zu haben, habe die Angeklagte offenbar schon zuvor einen großen Stein verrückt. Die Aussage der Zeugin ... wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen POK ..., der in der Hauptverhandlung berichtet hat, in der Nacht vom 13. auf den 14.03.2014 sei ein Anruf bei der Polizeistation … eingegangen und mitgeteilt worden, eine ehemalige Angestellte der Klinik sei dort bei Diebstahlshandlungen beobachtet worden und dann vom Parkplatz der Klinik aus weggefahren. Da die Anruferin, die Zeugin ..., das Kennzeichen der Verdächtigen durchgegeben habe, sei eine Halterprüfung vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass die Verdächtige in … gewohnt habe. Auf dem Weg zur Klinik sei ihnen das Fahrzeug der Verdächtigen im Gegenverkehr begegnet, woraufhin sie das Fahrzeug an der Bushaltestelle im … angehalten und kontrolliert hätten. Die in dem Fahrzeug befindliche Angeklagte habe zahlreiche Medikamente, darunter sieben Blister des Medikaments Zopiclon, und 295,00 € Bargeld mit sich geführt, darüber hinaus einen Chip und eine Parkkarte der ... sowie Krankenhausbekleidung. Die Krankenhausbekleidung, bestehend aus einer weißen Hose und einer weißen Jacke, habe unordentlich im Fußraum hinter dem Beifahrersitz gelegen, so als sei sie getragen und hastig dort hineingeworfen worden. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen der Angeklagten vor der Tat beruhen auf den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen ..., die dieser – insoweit als Zeuge – in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, sowie den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte vor etwa 15 Jahren bei einem „…“ in ... kennengelernt, mit ihr aber nie sexuell verkehrt. Zwischenzeitlich habe sie mehrere Jahre keinen Kontakt mehr zu der Angeklagten gehabt. Einige Jahre nachdem sie die Angeklagte zuletzt in … besucht habe, sei im Dezember 2015 über Facebook der Kontakt wieder zustande gekommen. Bis Anfang Mai 2016 habe sie dann regelmäßig mit der Angeklagten über Whatsapp kommuniziert und sich auch mit der Angeklagten getroffen. Dabei habe die Angeklagte ihr berichtet, sie habe ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin abbrechen müssen, da man ihr vorgeworfen habe, Geld gestohlen zu haben. Zwar sei sie zu Unrecht beschuldigt worden, gleichwohl habe man aber ihre Wohnung und ihr Auto durchsucht und auf den Kopf gestellt. Es sei ein schreckliches Gefühl gewesen, als man ihr Auto auseinander genommen habe und alle sie dabei angestarrt hätten. Weiterhin habe die Angeklagte erzählt, sie sei nach ... gezogen, nachdem sie ihre Wohnung in ... aufgegeben habe. Zwar habe sie zunächst zurück zu ihren Eltern nach ... ziehen wollen, diese hätten sie aber nicht zu Hause haben wollen. Ihre Mutter habe ihr erklärt, ein Wiedereinzug der Angeklagten zu Hause würde sie, die Mutter, psychisch belasten und ihr nicht gut tun. Die Angeklagte habe sich dann eine Wohnung in ... genommen, sich aber regelmäßig bei ihrer damaligen Freundin, der Zeugin ..., die in der Nähe der ...straße in ... gewohnt habe, aufgehalten. Die Ablehnung durch ihre Eltern habe sie allerdings sehr belastet, zumal sie ohnehin unter dem schwierigen Verhältnis zu ihrer Mutter gelitten habe. Mit ihrer Mutter sei sie schon seit langer Zeit nicht zurechtgekommen, wohingegen sie zu ihrem Vater und ihrem Bruder ein gutes Verhältnis gehabt habe. Aus Erzählungen der Angeklagten wisse sie, die Zeugin ..., dass die Angeklagte im Alter von 13 Jahren von einem Mann aus dem Bekanntenkreis ihrer Eltern vergewaltigt worden sei. Davon habe auch ihre Mutter gewusst, die dagegen aber nichts unternommen habe. Da über diese Dinge zu Hause auch nie gesprochen worden sei, habe sich die Angeklagte von ihrer Mutter nicht verstanden gefühlt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter habe zudem darunter gelitten, dass ihre Mutter, nachdem die Angeklagte sich als lesbisch geoutet habe, kein Verständnis für die sexuelle Orientierung der Angeklagten gezeigt habe. Mitte März 2016 habe die Angeklagte dann ihrer Mutter einen Brief geschrieben, in dem sie dargelegt habe, was ihr auf der Seele gelegen und ihr im Verhältnis zu ihrer Mutter nicht gepasst habe. Es habe sie große Überwindung gekostet, ihrer Mutter diesen Brief zu geben, gleichwohl habe die Angeklagte den Brief in der Küche ihrer Mutter auf den Tisch gelegt. Hiervon wisse sie, die Zeugin ..., weil sie sich am 15.03.2016 mit der Angeklagten getroffen habe. Bei diesem Treffen, das noch vor der Übergabe des Briefes an ihre Mutter stattgefunden habe, habe die Angeklagte von dem Brief erzählt und sei dabei aggressiv und laut geworden. Die Schilderung des Verhältnisses zu ihrer Mutter habe sie so wütend gemacht, wie sie, die Zeugin ..., die Angeklagte noch nie gesehen habe. Die Angeklagte sei wütend und aggressiv im Hinblick auf ihre Mutter gewesen, so wie jemand, der kurz von dem Platzen sei. Von der Übergabe des Briefes habe die Angeklagte dann am 24.03.2016 per Whatsapp berichtet und sich dabei enttäuscht über die Reaktion ihrer Mutter gezeigt. Diese sei, so die Angeklagte, bei ihr jetzt „unten durch“. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft, insbesondere auch, soweit sich die Zeugin ... an Details und Einzelheiten erinnern konnte. So konnte die Zeugin ... beispielsweise hinsichtlich des Treffens mit der Angeklagten am 15.03.2016 glaubhaft angeben, sich auch an das Datum erinnern zu können, weil ihr Mann Mitte März Geburtstag habe und sie wisse, dass der Vater der Angeklagten zu dieser Zeit an der Hand operiert worden sei. Die Angaben der Zeugin ... zum Verhältnis der Angeklagten zu ihren Eltern werden überdies bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe noch nie ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt, nachdem sie als Kind missbraucht worden sei. Zu ihrem Vater und ihrem Bruder sei das Verhältnis besser gewesen, mit denen habe sie sich gut verstanden und viel Spaß gehabt. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung darüber hinaus angegeben, sie habe die Angeklagte im Jahre 2009 in … durch Freunde kennen gelernt. Zu dieser Zeit habe die Angeklagte noch studiert, allerdings keine Vorlesungen mehr besucht und zunehmend den Anschluss verloren. Zunächst habe ein nur lockerer Kontakt bestanden, aus dem sich noch im Laufe des Jahres 2009 eine feste Beziehung entwickelt habe. Während ihrer Beziehung hätten sie sich zunächst überwiegend in der Wohnung der Angeklagten in der ... aufgehalten, wo sie, die Zeugin ..., faktisch gewohnt habe, ohne dass sie dort jedoch ihren Wohnsitz gemeldet hätte. Im September oder Oktober 2014 sei sie nach ... gezogen, während die Angeklagte zunächst in … geblieben sei. Später sei die Angeklagte für die Dauer eines halben Jahres zu ihr nach ... gezogen, bevor die Angeklagte zunächst nach ... und dann nach ... gezogen sei. An Silvester des Jahres 2015 habe sie, die Zeugin ..., die Beziehung zu der Angeklagten beendet, weil ihr die von der Angeklagten verursachten Probleme zu viel geworden seien. Sie, die Zeugin ..., habe zuletzt sehr unter dem Kontakt zu der Angeklagten gelitten und „nicht mehr gekonnt“. Sie habe das Gefühl gehabt, das Leben für zwei Personen – für sich und die Angeklagte – „auf die Reihe bekommen“ zu müssen. Das habe sie überstrapaziert, da sie, insbesondere nach dem Suizidversuch der Angeklagten, in ständiger Angst gelebt habe, die Angeklagte könne sich erneut etwas antun. Sie seien aber weiterhin freundschaftlich verbunden geblieben, was ihr, der Zeugin ..., auch wichtig gewesen sei. Zum Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung berichtet, es sei zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Das schlechte Verhältnis zu ihrer Mutter sei nach ihrem Dafürhalten auch die Ursache dafür, dass die Angeklagte im Leben nicht gut zurecht gekommen sei. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Angeklagte Anfang der 2000er Jahre auf einer Feier in ... kennengelernt. Als sie, die Zeugin ... zum Studieren nach … gezogen sei, sei die Angeklagte ihr ein oder zwei Jahre später nach … gefolgt. Dort hätten sie während des gemeinsamen Studiums für die Dauer von etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung geführt. Nach dem Abschluss ihres Studiums habe sie, die Zeugin ..., angefangen in … zu arbeiten. Ihre Ausbildungsstelle habe die Angeklagten über eine Empfehlung von ihr, der Zeugin ..., erhalten. Auch nach der Trennung habe sie zunächst einen guten Kontakt zur Angeklagten gehabt, bis sie, die Zeugin ..., im Jahre 2013 nach ... gezogen sei. Zu den Lebensumständen der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte sei während ihrer Ausbildung als Krankenpflegerin beschuldigt worden, Geld gestohlen zu haben. Deshalb sei ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt worden, worunter sie sehr gelitten habe. Wenig später habe sie dann einen Suizidversuch unternommen, gefolgt von einem stationären Klinikaufenthalt. Anschließend habe sie für die Dauer von einem oder eineinhalb Jahren bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet, bevor sie zurück in ihre Lieblingsstadt ... gezogen sei. Während ihrer gemeinsamen Studienzeit hätten sie alle nicht über viel Geld verfügt, die Angeklagte habe aber auch später, während ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit für eine Zeitarbeitsfirma, nicht über viel Geld verfügt. Sie, die Zeugin ..., sei aber davon ausgegangen, dass die Zeugin ... die Angeklagte finanziell unterstütze. Die Angeklagte habe schon seit längerer Zeit unter Depressionen gelitten und deshalb auch Medikamente verschrieben bekommen. Wegen Schlafstörungen habe die Angeklagte zudem Schlaftabletten genommen, dass sie deshalb aber einen Klinikaufenthalt zum Zwecke des Entzugs gehabt habe, sei ihr, der Zeugin ..., nicht bekannt gewesen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte während ihres Studiums kennengelernt. Nach einiger Zeit habe die Angeklagte jedoch ihr Studium abbrechen müssen, was bei ihr Versagensgefühle ausgelöst habe. Gleichwohl habe sie sich schnell wieder aufgerappelt und eine Ausbildung begonnen. Der Verlust der Ausbildungsstelle habe sie jedoch schwer getroffen und zu Schlafstörungen geführt. Anlass der Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses sei der Vorwurf gewesen, sie habe etwas entwendet. Dass sie deshalb verurteilt worden sei, sei ihr, der Zeugin ..., allerdings nicht bekannt gewesen. Zu dem Suizidversuch der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung weiter angegeben, sie habe mit ihrer Freundin, der Zeugin ..., nach der erfolgten Kündigung die Angeklagte besuchen und mit ihr über die Vorkommnisse sprechen wollen. Bevor die Angeklagte die Tür geöffnet habe, hätten sie mehrfach laute Geräusche gehört und vermutet, die Angeklagte sei auf dem Weg zur Tür gestürzt. Nach dem Öffnen der Tür hätten sie festgestellt, dass sich die Angeklagten in einem schlechten Allgemeinzustand befunden habe und verschwitzt und somnolent gewesen sei. Infolgedessen hätten sie einen Arzt verständigt, woraufhin die Angeklagte in das Uniklinikum … verbracht worden sei. Dort habe man festgestellt, dass die Angeklagte eine Überdosis Schlaftabletten, sie vermute Zopiclon, eingenommen habe. Anschließend sei die Angeklagte in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt worden, wo sie – die Zeugin ..., die Zeugin ... und auch die Zeugin ... – die Angeklagte besucht hätten. Über den Suizidversuch und die Diebstähle hätten sie dabei nicht ausdrücklich gesprochen, allerdings habe die Angeklagte ihre Unschuld beteuert und gesagt, sie habe die ihr vorgeworfenen Diebstähle nicht begangen. Nach der Entlassung aus der Psychiatrie sei es dann aber zu einem weiteren Vorfall gekommen, den sie, die Zeugin ..., aber auch nur aus Erzählungen kenne. Danach habe sich die Angeklagte noch einmal in das Krankenhaus in … begeben, wo sie beim Diebstahl von Medikamenten erwischt worden sei. Nach diesem Vorfall habe sie, die Zeugin ..., sich nur noch einmal zusammen mit der Zeugin ... mit der Angeklagten getroffen und anschließend nur noch sporadisch über Whatsapp Kontakt zu der Angeklagten gehabt. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Diese hat zu dem Suizidversuch der Angeklagten berichtet, sie habe am Tag nach der Kündigung zusammen mit der Zeugin ... die Angeklagte in ihrer Wohnung vorgefunden, nachdem sie, die Angeklagte, versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Angeklagte habe ihnen noch die Tür geöffnet, sei dann aber zu Boden gefallen und dort liegen geblieben. Sie, die Zeugin ..., sei aufgrund des Zustandes der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie Tabletten eingenommen habe, wobei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass die Angeklagte regelmäßig das Schlafmittel Zopiclon eingenommen habe. Anschließend sei die Angeklagte in einer psychiatrischen Klinik stationär aufgenommen worden. Hier hätten sie, die Zeuginnen ... und ..., die Angeklagte besucht, ohne aber mit ihr über die Diebstahlsvorwürfe oder den Grund für ihren Suizidversuch zu sprechen. Nach ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik sei es noch einmal zu einem Vorfall in der Klinik gekommen, von dem sie, die Zeugin ... aber nur aus Erzählungen Kenntnis habe. Danach habe sich die Angeklagte als Ärztin verkleidet Zutritt zur Klinik verschafft und Tabletten entwendet. Nachdem die Angeklagte aus der Klinik entlassen worden sei, habe sie, die Zeugin ..., sich noch einmal mit ihr getroffen. Danach hätten sie nur noch über Whatsapp Kontakt gehabt. Die Feststellungen zu den Meldeanschriften der Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bericht des Sachbearbeiters KHK … vom 11.10.2016. B. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. 1. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus den Angaben der Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... sowie aus den Angaben der Zeugin KOK ..., die als Mitglied der SOKO ... die Finanzermittlungen hinsichtlich der Angeklagten geführt hat. Die Ermittlungen hätten, so die Angaben der Zeugin KOK ..., ergeben, dass die Angeklagte bei diversen Banken über mehrere Konten verfügt habe, die zum Zeitpunkt der Auswertung insgesamt einen Sollstand von über 10.000,00 € ausgewiesen hätten. So habe die Angeklagte über Konten bei der ..., der …, der ..., der …Bank, der …Bank und der …Bank verfügt. Die Kontostände seien von den jeweiligen Banken auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen mitgeteilt worden. Bei dem …konto, das die Angeklagte am 13.04.2016 als Sparkonto eröffnet habe, habe es sich um ein Mietkautionskonto gehandelt, dessen Guthaben als Mitkaution verpfändet worden sei. Auf das Sparkonto sei eine Bareinzahlung von 720,00 € erfolgt, 12,00 € seien als Gebühren dem Konto belastet worden. Das bei der … geführte Bausparkonto habe ein Guthaben von 4,06 € aufgewiesen. Bei der ... habe die Angeklagte ein Girokonto mit der IBAN DE … unterhalten, das zum 11.04.2016 mit 2.661,64 € und zum 21.06.2016 mit 3.109,35 € im Soll gestanden habe. Bei dem Konto der …Bank habe es sich um ein Visa- und Mastercard Kreditkartenkonto mit einem Kreditrahmen bis 5.880,00 € gehandelt, das sich zum 18.04.2016 mit 6.062,76 € im Minus befunden habe. Zum 18.03.2016 habe der Sollstand 6.078,99 € und zum 18.05.2016 habe der Sollstand 5.927,76 € betragen. Darüber hinaus habe die Angeklagte über ein Bezahlkartenkonto der Ikea-Family-Karte verfügt, das bei der …Bank geführt worden sei. Hier habe die Angeklagte über einen Rahmenkredit von 2.000,00 € verfügt, der im Tatzeitraum in Höhe von 1.467,15 € ausgeschöpft gewesen sei. Schließlich habe die Angeklagte bei der …Bank am 19.05.2016 ein Darlehen in Höhe von 663,00 € aufgenommen, das am 19.05.2016 ausgezahlt worden und in zwölf Monatsraten habe abbezahlt werden sollen. Darüber hinaus habe die Angeklagte zahlreiche Kreditanfragen, in der Zeit vom 21.08.2015 bis zum 20.04.2016 insgesamt 72, an verschiedene Banken und Finanzdienstleister gerichtet. Im Wohnzimmer ihrer Wohnung seien bei der durchgeführten Durchsuchung zahlreiche Kreditanfragen und Schreiben diesbezüglich aufgefunden worden. So hätten sich darunter Kreditanfragen an die … vom 08.03.2016 und 05.04.2016, die … Bank … vom 18.04.2016, die … vom 06.04.2016 und über das … vom 05.04.2016 gefunden. Dass die Angeklagte, um von Kreditinstituten eine Darlehenszusage zu erhalten, ihre Kontoauszüge fälschte, indem sie dort u. a. tatsächlich nicht vorhandene Gehaltseingänge fingierte, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin KOK ... sowie aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Original- und den verfälschten Kontoauszügen. Diese hat in der Hauptverhandlung weiter ausgesagt, in der Wohnung der Angeklagte sei auch ein Schreiben der … Bank – … – vom 06.04.2016 gefunden worden, dem ein abzuschließender Kreditvertrag über 18.000,00 € beigefügt gewesen sei, der von der Angeklagten nur noch hätte unterschrieben werden müssen. Als Kreditnehmerin sei die Angeklagte eingetragen gewesen, als deren Arbeitgeber sei die „…“ in ... eingetragen gewesen, bei der die Angeklagte mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis seit 2014 mit einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.603,00 € beschäftigt sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die „...“ nicht mehr in ... ansässig gewesen sei. Darüber hinaus seien im Schlafzimmer weitere Kontounterlagen aufgefunden worden, unter anderem am 05.04.2016 um 20:22 Uhr ausgedruckte Auszüge ihres Kontos bei der .... In einem im Wohnzimmer aufgefundenen verschlossenen Couvert, das der Angeklagten am 11.04.2016 von der … zugesandt worden sei, seien weitere Auszüge des … Kontos vorhanden gewesen, die den gleichen Buchungszeitraum – unter anderem vom 23.03. bis 01.04.2016 – umfasst hätten. Während jedoch die in dem Couvert enthaltenen Kontoauszüge in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Kontostand einen Sollstand des Kontos in Höhe von 2.261,64 € aufgewiesen hätten, habe der Kontostand der ausgedruckten Auszüge ein Guthaben von 1.685,23 € aufgewiesen. Bei einem Vergleich der einzelnen Buchungspositionen habe sich herausgestellt, dass in den ausgedruckten Auszügen Buchungen hinterlegt seien, die sich in den Originalauszügen vom 11.04.2016 nicht wiedergefunden hätten und teilweise abweichende Verwendungszwecke angegeben seien. So habe sich in den ausgedruckten Auszügen unter dem Datum 31.03.2016 eine Gutschrift in Höhe von 1.603,06 € mit dem Verwendungszweck „Lohn/Gehalt ...“ der … befunden, die keine Entsprechung in den Originalauszügen gefunden habe. Eine Zahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 320,52 € vom 23.03.2016 habe in dem ausgedruckten Auszug den Verwendungszweck „…“ aufgewiesen. Weiterhin seien die Beträge mehrerer Einzelbuchungen verändert worden. Statt einer Auszahlung von einem Geldautomaten in … am 07.03.2016 in Höhe von 202,30 € sei in den ausgedruckten Auszügen eine Auszahlung lediglich in Höhe von 52,30 € enthalten gewesen. Die Auszahlung von einem Geldautomaten in ... vom 07.03.2016 sei von 184,75 € auf 84,75 € abgeändert worden. Die Auszahlung von einem Geldautomaten in ... in Höhe von 150,00 € vom 15.03.2016 sei in den ausgedruckten Auszügen überhaupt nicht enthalten gewesen, eine weitere Auszahlung von einem Geldautomaten in ... vom 21.03.2016 in Höhe von 191,99 € sei in eine Auszahlung in Höhe von lediglich 91,99 € abgeändert worden. Eine weitere Auszahlung von einem Geldautomaten in ... in Höhe von 250,00 € vom 21.03.2016 sei ebenfalls in den ausgedruckten Auszügen nicht enthalten gewesen, der Verwendungszweck einer Gutschrift in Höhe von 100,00 € vom 23.03.2016 sei von „...“ in „…“ abgeändert worden. Unverändert im Original und in den ausgedruckten Auszügen sei allerdings eine Kartenzahlung vom 02.04.2016, 15:48.36 Uhr, mit Buchungsdatum vom 04.04.2016 in Höhe von 1,96 € zu Gunsten des ...-Marktes in der … Straße in … enthalten gewesen. Auffällig sei es schließlich auch gewesen, dass die Ziffern in den ausgedruckten Auszügen mit anderen Beträgen nicht bündig übereingestanden hätten und die Zeilenabstände nicht immer passgenau gewesen seien. Aufgrund aller Umstände sei sie, die Zeugin KOK ..., zu dem Verdacht gelangt, die ausgedruckten Auszüge könnten von der Angeklagten manipuliert worden sein. Dass die Angeklagte tatsächlich mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms die Kontoauszüge kopiert und bearbeitet hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Whatsapp-Chatverlauf zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder .... Aus dem Chatverlauf ist ersichtlich, dass die Angeklagte ihrem Bruder am 04.04.2016 um 18:07 Uhr schrieb, er solle am nächsten Tag zu ihr kommen und seinen Laptop mitbringen. Sie müsse dringend ein paar Sachen erledigen und benötige dazu „Word“. Am 05.04.2016 schrieb die Angeklagte ihrem Bruder um 08:46 Uhr: „Mit dem Kontoauszug kopieren und auf word hinzufügen krieg ich auch nicht so ganz hin. Kommst du morgen früh nochmal oder später noch“. Dass die Angeklagte regelmäßig Spielotheken aufgesucht und dort gespielt hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte sei regelmäßig spielen gegangen, wobei sie aber nicht sagen könne, wie viel Geld sie dabei mit sich geführt und verspielt habe. Dass sie wiederholt Spielotheken aufgesucht habe, habe die Angeklagte ihr auch erzählt. Allerdings könne sie sich auch vorstellen, dass die Angeklagte den Besuch einer Spielothek mitunter vor ihr verheimlicht habe, da sie, die Zeugin ..., hiervon nicht begeistert gewesen sei. Dennoch habe sie die Angeklagten andererseits ab und zu auch in eine Spielothek begleitet. So habe die Angeklagte etwa nach einem Streit am 07.05.2016 eine Spielothek aufgesucht, um sich zu beruhigen. Die Angeklagte habe hierzu erklärt, im Moment beruhige sie nur das Zocken. Später habe die Angeklagte ihr, der Zeugin ..., erzählt, dass nach dem Streit mit ihr nicht einmal das Zocken sie beruhigt habe, so dass sie, die Zeugin ..., davon ausgegangen sei, dass die Angeklagte nach dem Streit eine Spielothek aufgesucht habe. Auf den auszugsweisen Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 02.06.2016, wonach die Angeklagte darüber hinaus erklärt habe, sie sei spielen gewesen und habe ihr letztes Geld verzockt, erklärte die Zeugin ... in der Hauptverhandlung, sich jetzt an diese Aussage der Angeklagten nicht mehr erinnern zu können. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich aber anscheinend noch daran erinnert und es könne sein, dass die Angeklagte nicht nur erklärt habe, in der Spielothek gewesen zu sein, sondern dort auch ihr letztes Geld verzockt zu haben. Welche Spielhalle die Angeklagte aufgesucht habe, könne sie, die Zeugin ..., aber nicht sagen. Die Angeklagte habe keine Stammspielothek gehabt, allerdings regelmäßig eine Spielothek etwas außerhalb von ... besucht. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sie habe über Whatsapp am 24.03.2016 eine Verabredung mit der Angeklagten abgesagt, woraufhin die Angeklagte ihr mitgeteilt habe, nunmehr in ein Spielcasino nach Holland fahren zu wollen. Ihre diesbezügliche Anfrage, ob sie mitkommen wolle, habe sie, die Zeugin ..., aber ebenfalls abgelehnt. Im Anschluss an den Besuch des Casinos in … habe die Angeklagte geschrieben, es sei alles weg; es sei aber auch nicht viel da gewesen. Über umfangreiche finanzielle Mittel habe die Angeklagte, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., ohnehin nicht verfügt. Sie, die Zeugin ..., habe aber auch nicht mitbekommen, dass die Angeklagte mit dem Geld, das sie als Auszubildende verdient habe, nicht ausgekommen sei. Nach der Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses habe die Angeklagte zunächst Arbeitslosengeld bezogen und von ihr, der Zeugin ..., sowie von ihrem Bruder gelegentlich finanzielle Zuwendungen erhalten. Vorübergehend habe die Angeklagte – noch während sie in … gewohnt habe – bei der Firma … gearbeitet. Die gemeinsam bewohnte Wohnung in ... habe sie, die Zeugin ..., alleine bezahlt, während die Angeklagte mitunter Lebensmittel eingekauft habe. Am Ende eines Monates habe die Angeklagte aber regelmäßig kein Geld mehr übrig gehabt. Noch vor ihrer Trennung zu Silvester 2016 habe die Angeklagte eine Anstellung in einem ...-Markt in ... gefunden und sich in ... eine eigene Wohnung gesucht. Das Arbeitsverhältnis im ...-Markt sei aber nach kurzer Zeit ebenfalls wegen des Verdachts des Diebstahls gekündigt worden, ohne dass man der Angeklagten den Diebstahl letztlich aber hätte nachweisen können. Allerdings habe sie sich auch in der Wohnung in ... nicht wohlgefühlt und überlegt, zurück zu ihrer Familie nach ... zu ziehen. Nachdem sie dort eine eigene Wohnung gefunden habe, habe sie sich dort auf Anhieb wohl gefühlt und das Gefühl vermittelt, von jetzt an gehe es bergauf. Auch nach der Trennung habe sie, die Zeugin ..., die Angeklagte weiterhin – auch finanziell – unterstützt. Da die Angeklagte auf ihrem Girokonto einen offenen Dispositionskredit und auch über ihre Kreditkarte bei der … Bank Schulden gehabt habe, habe sie, die Zeugin ..., ab und zu einzelne Raten zur Schuldentilgung gezahlt. Ende 2015/Anfang 2016 habe die Angeklagte bei verschiedenen Banken versucht, einen Kredit zu bekommen, der ihr aber nicht gewährt worden sei. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe regelmäßig unter finanziellen Sorgen und Geldproblemen gelitten. Dies sei schon während der gemeinsamen Studienzeit der Fall gewesen, als sie mit der Angeklagten eine Beziehung geführt habe. Die Angeklagte sei dabei eigentlich nicht in der Lage gewesen, ihr Studium zu finanzieren, woraufhin ihre – der Zeugin ... – Eltern die Angeklagte finanziell unterstützt hätten. Zu diesem Zweck hätten ihre Eltern der Angeklagten monatlich 500,00 € zinsfrei zur Verfügung gestellt, um der Angeklagten das Studium zu ermöglichen. Insgesamt habe sich das der Angeklagten gewährte zinsfreie Darlehen auf 20.000,00 € belaufen. Mit der Angeklagten sei vereinbart gewesen, dass diese das Darlehen zurückzahle, sobald sie einen Job habe. Nachdem die Angeklagte ihre Ausbildung aufgenommen habe, sei zunächst auch eine monatliche Zahlung der Angeklagten in Höhe von 15,00 € erfolgt. Letztlich hätten ihre Eltern der Angeklagten das ihr gewährte Darlehen aber erlassen, da absehbar gewesen sei, dass die Angeklagte nicht in der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Dennoch habe die Angeklagte im Sommer 2015 bei ihren, der Zeugin ..., Eltern noch einmal nach einem weiteren Kredit in Höhe von 16.000,00 € nachgefragt. Sie, die Angeklagte, habe ihr hierzu erklärt, sie habe alle ihre Schulden addiert und sei in der Lage, mit den angefragten 16.000,00 € sämtliche Schulden zu tilgen. Da die Angeklagte das ursprünglich gewährte Darlehen nicht zurückgezahlt habe, hätten ihre Eltern nunmehr weitere Geldzuwendungen an die Angeklagte abgelehnt. Hierauf habe sich die Angeklagte bei der Zeugin ... beklagt, ihre Eltern hätten sie, die Angeklagte, nie geliebt. Die finanziellen Probleme der Angeklagten hätten auch Ende des Jahres 2015, Anfang des Jahres 2016 fortbestanden. In dieser Zeit habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten 1.000,00 € für die Kaution geliehen und davor mehrfach und immer mal wieder kleinere Beträge von insgesamt rund 300,00 €. Im April oder Mai 2016 habe sie, die Zeugin ..., zuletzt über Whatsapp Kontakt zu der Angeklagten gehabt. Die Angeklagte habe ihr dabei geschrieben, dass es ihr schlecht gehe, sie ihren Job verloren habe und sie von ... nach ... umgezogen sei. Da sie kein Gehalt bekomme, habe sie, die Angeklagte, auch über finanzielle Probleme geklagt. Gleichwohl habe die Angeklagte sie, die Zeugin ..., nicht direkt gefragt, ob sie ihr eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen könne. Allerdings habe die Angeklagte in einem am 07.05.2016 zwischen 07:04 Uhr und 10:34 Uhr über Whatsapp geführten Chat angefragt, ob sie den der Zeugin und ihrem Freund gehörenden … Bus ausleihen könne. Als Grund für den Wunsch habe die Angeklagte angegeben, ihr Vater wolle einen Angelausflug machen und benötige hierfür ein großes Fahrzeug. Da ihr Freund den … Bus aber beruflich benötigt habe, habe sie, die Zeugin ..., die Bitte der Angeklagten abgelehnt und ihr erklärt, den … Bus grundsätzlich nicht verleihen zu können. Dies habe die Angeklagte aber nicht akzeptiert und vehement versucht, sie zum Umdenken zu bewegen. Zwar habe sie die Vehemenz, mit der die Angeklagte auf einer Leihe des Fahrzeuges bestanden habe, auch in der damaligen Situation schon verwirrt. Zunächst habe sie sich aber nichts weiter dabei gedacht; erst später sei bei ihr die Befürchtung aufgekommen, die Angeklagte habe den … Bus, der einen Wert von 10.000,00 bis 15.000,00 € gehabt habe, möglicherweise veräußern und das Abhandenkommen des Fahrzeuges als Diebstahl ausgeben wollen. Trotz allem habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten dann aber von sich aus Anfang Mai 2016 500,00 € zur Verfügung gestellt. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Die Zeugin hat zur Wiedergabe der von ihr mit der Angeklagten gewechselten Nachrichten die in ihrem Mobiltelefon gespeicherten Chatverläufe herangezogen und diese zum Teil wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus hat die Zeugin ihr Verhältnis zu der Angeklagten sachlich und frei von Belastungstendenzen geschildert. Selbst den Umstand, dass die Angeklagte das von den Eltern der Zeugin gewährte Darlehen in Höhe von 20.000,00 € letztlich nicht zurückgezahlt hat, nahm die Zeugin nicht zum Anlass, sich nachteilig oder negativ über die Angeklagte zu äußern. Gleichwohl verschwieg die Zeugin nicht, dass sie wegen der erneuten Anfrage der Angeklagten bei ihren Eltern, ihr weitere 16.000,00 € zu leihen, wütend gewesen sei. Auch ihre Eltern hätten hierauf verständnislos und verärgert reagiert, zumal die Angeklagte das erste Darlehen noch nicht zurückgezahlt habe. Infolgedessen hätten ihre Eltern auch den Kontakt zu der Angeklagten abgebrochen. Aufgrund des Kontaktabbruchs sei es auch zum Streit zwischen ihr, der Zeugin ..., und der Angeklagten gekommen. Die Angeklagte habe auf den Kontaktabbruch verständnislos und in einer Art wütend reagiert, die sie, die Zeugin ..., von der Angeklagten bis dahin nicht gekannt habe. Im Übrigen aber beschrieb die Zeugin die Angeklagte ohne nachtragend zu sein als eine ausgesprochen freundliche, menschen- und tierliebe, sehr soziale und gerechtigkeitsliebende Person, die aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft beispielsweise bereit sei, älteren Damen über die Straße zu helfen. Aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbundenheit habe sie, die Zeugin ..., stets auf die Angeklagte zählen können. Lediglich in Geldfragen habe ihr Vertrauen zu der Angeklagten sehr gelitten. Zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte Geldprobleme gehabt habe. Die Angeklagte habe sie nie um Geld gebeten, sondern vielmehr sie mitunter zum Mittagessen eingeladen oder das Geld hierfür vorgelegt. Diese Angaben hat auch die Zeugin ... bestätigt, die in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Angeklagte habe ihr mitunter Geld geliehen, wenn sie gerade kein Geld gehabt habe. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte unter Geldsorgen gelitten habe, die Angeklagte habe sie auch nie danach gefragt, ob sie – die Zeugin ... – ihr Geld leihen könne. Die Zeugin ... hat darüber hinaus angegeben, sie habe mit der Angeklagten zusammen zwei oder drei Mal zum Spaß eine Spielothek aufgesucht. Dass die Angeklagte häufiger oder gar regelmäßig zum Spielen gegangen sei, habe sie hingegen nicht gewusst. Auch gegenüber der Zeugin ... verheimlichte die Angeklagte ihre finanziellen Probleme. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung hierzu ausgesagt, die Angeklagte habe ihr gegenüber nie finanzielle Probleme – auch nicht im Zusammenhang mit ihrem Umzug – geschildert. Die Angeklagte habe vielmehr den Eindruck vermittelt, stets Geld zu haben, und habe auch immer gezahlt, wenn sie gemeinsam unterwegs gewesen seien. 2. Zur psychischen Verfassung der Angeklagten im Frühjahr 2016 hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung berichtet, der Angeklagten sei es schon in den Jahren zuvor „stimmungstechnisch“ zumeist nicht gut gegangen. Sie habe unter „Depressionen“ gelitten, die sich nach dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes noch verstärkt hätten. Ihre psychische Verfassung sei durch ein ständiges Auf und Ab geprägt gewesen und habe sich insbesondere nach den Vorfällen in … verschlechtert. Darüber hinaus sei es schon immer so gewesen, dass die Angeklagte keine Verantwortung für ihre Handlungen übernommen und die Schuld an Missgeschicken oder Unzulänglichkeiten anderen Personen zugewiesen habe. So habe die Angeklagte auch bei eigentlich nichtigen Anlässen unzutreffende Geschehensabläufe erfunden, um jeglichen Verdacht eines Fehlverhaltens ihrerseits von sich zu weisen. So habe die Angeklagte sich einmal von Freunden ein Fahrzeug geliehen, mit dem sie dann in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Zu diesem Unfall sei es gekommen, weil ein anderes Fahrzeug auf das von der Angeklagten gefahrene Fahrzeug aufgefahren und dieses Fahrzeug auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben habe. Obwohl die Versicherung den entstandenen Schaden problemlos reguliert habe, sei die Angeklagte nicht bereit gewesen einzugestehen, dass sie gefahren sei. Aus Angst, sie könne zu Hause Ärger bekommen, habe die Angeklagte stattdessen vor ihrer Mutter Geschichten erfunden, um irgendwie aus dieser Geschichte herauszukommen. Auf der anderen Seite habe die Angeklagte ihr eigenes Verhalten verschiedentlich mit zweifelhaften Argumentationen gerechtfertigt. So habe sie, nachdem sie in die Klinik in … eingedrungen und dort entdeckt worden sei, erklärt, jetzt habe sie wenigstens mal das gemacht, wofür sie ohnehin schon angeklagt worden sei. Bei der Angeklagten handele es sich, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., darüber hinaus um eine sehr einvernehmende Person. So habe sie, die Zeugin ..., sich während der mit der Angeklagten geführten Beziehung zuletzt sehr eingeschränkt gefühlt und den Wunsch verspürt, aus der Beziehung auszubrechen. Gleichwohl sei es ihr sehr schwer gefallen, sich von der Angeklagten zu distanzieren, da im Leben der Angeklagten „eine Katastrophe nach der anderen“ gefolgt sei. Infolgedessen habe sie, die Zeugin ..., sich ständig um die Angeklagte gesorgt. Die Angeklagte ihrerseits habe sie unter Druck gesetzt und ihr beispielsweise Nachrichten in der Art geschrieben, dass sie, die Zeugin ..., wenn sie in den nächsten 24 Stunden nichts von ihr, der Angeklagten höre, sich in der Notaufnahme nach ihr erkundigen solle. Letztlich habe sie, die Zeugin ..., sich erst von der Angeklagten habe trennen können, als sie nach ... gezogen sei. Ihren Part in der Beziehung zu der Angeklagten habe dann schließlich die Zeugin ... übernommen, die nunmehr die „Retterfunktion“ für die Angeklagte übernommen habe. Auch die Zeugin ... sei von dem generellen Bestreben geleitet, anderen helfen und diese retten zu wollen, so dass sich in der Beziehung der Zeugin ... zu der Angeklagten eine große Co-Abhängigkeit entwickelt habe. Die Zeugin ... habe sich um alles gekümmert und das gemeinsame Leben auch für die Angeklagte organisiert, wobei sie ihr eigenes Leben und ihre eigenen Interessen stets hintangestellt habe. Dass die Angeklagte sehr anhänglich und einvernehmend sei, hat auch die Zeugin ... in der Hauptverhandlung berichtet. So habe die Angeklagte versucht, sich während ihrer, der Zeugin ..., Schwangerschaft um sie zu kümmern. Dabei habe die Angeklagte jedoch übertrieben und so getan, als sei die Zeugin ... ihre Lebensgefährtin. Sie habe der Angeklagten auch gesagt, dass sie eine Familie habe und die Angeklagte in ihrer Fürsorge übertreibe. Dies habe die Angeklagte aber nicht verstanden, so dass ihr, der Zeugin ..., das Verhältnis zu der Angeklagten zu eng geworden sei und sie Abstand zu der Angeklagten gesucht habe. Von ihren psychischen Problemen berichtete die Angeklagte auch der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe schon viele Jahre unter Depressionen gelitten. So habe die Angeklagte, als sie, die Zeugin ..., die Angeklagte vor etwa acht oder neun Jahren in … besucht habe, Schwierigkeiten gehabt, morgens aufzustehen und dazu erklärt, sie habe Depressionen. Auch habe die Angeklagte, nachdem sie im Dezember 2015 wieder Kontakt zu ihr aufgenommen habe, sie unter anderem in der Oper in ..., wo sie im Service-Bereich gearbeitet habe, aufgesucht. Die Angeklagte habe dabei berichtet, es gehe ihr nicht gut und sie leide unter Erinnerungslücken, da sie sich an die Ereignisse einiger Jahre nicht mehr erinnern könne. Sie sei ständig müde und nicht aufnahmefähig. Im Gespräch habe die Angeklagte häufig Nachfragen gestellt und sich wiederholt. Nach einem ersten kurzen Kontakt habe die Angeklagte sie – nachdem sie, die Zeugin ... im Urlaub gewesen sei – erneut in der Oper in ... aufgesucht und dabei sehr aufgelöst von einem Vorfall gesprochen, in dessen Folge sie wegen eines Diebstahls beschuldigt worden sei. Nachdem sie einen neuen Job als Kassiererin bei ... aufgenommen habe, sei kurz vor Weihnachten 2015 festgestellt worden, dass Geld aus drei Kassen fehle. Zusammen mit zwei oder drei anderen Angestellten sei sie, die Angeklagte, beschuldigt worden, für die Fehlbeträge verantwortlich zu sein. Infolgedessen sei ihr Arbeitsverhältnis beendet worden, obgleich sie betont habe, für die Diebstähle nicht verantwortlich zu sein. Bei ihrer Erzählung habe sich die Angeklagte allerdings selbst widersprochen, weil sie zunächst berichtet habe, sie habe von sich aus gekündigt, später aber erzählt habe, ihr sei gekündigt worden. Die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei aber der Anlass dafür gewesen, dass es ihr in der Folgezeit psychisch sehr schlecht gegangen sei. Sie habe von Schlafmangel und davon berichtet, nachts nicht schlafen zu können, während sie mitunter tagsüber einschlafe. Infolge ihrer Schlafprobleme habe sie, so die weitere Erzählung der Angeklagten, Schlaftabletten eingenommen, die aber schließlich nicht mehr geholfen hätten. Auch Antidepressiva habe sie eingenommen. Die Tabletten habe sie von ihrem Arzt oder ihren Ärzten in den Mengen erhalten, in denen sie die Tablette hätte haben wollen. Dies habe die Angeklagte nicht ohne Stolz berichtet und dabei gesagt, sie „spiele“ mit den Ärzten herum, wobei es ihr stets gelinge, die Ärzte zur Verordnung der von ihr gewünschten Medikamente zu bewegen. In diesem Zusammenhang habe die Angeklagte aber auch eingeräumt, von den von ihr eingenommenen Tabletten abhängig zu sein. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe regelmäßig Schlaftabletten und Antidepressiva eingenommen, wobei es ihr mal besser und mal schlechter gegangen sei. Die Tabletten seien ihr von ihren Ärzten verschrieben worden, wobei die Angeklagte verschiedene Ärzte aufgesucht habe. Die regelmäßige Einnahme der Tabletten habe mit ihrer Ausbildung im Krankenhaus eingesetzt, da der Leistungsdruck während ihrer Ausbildung sie sehr gestresst habe. Infolgedessen habe sie unter Schlafproblemen gelitten und täglich eine oder mehrere Tabletten des Schlafmittels Zopiclon oder Zolpidem eingenommen. Nach außen hin sei die Angeklagte immer ein fröhlicher Mensch, erst im Laufe der Zeit habe sie gemerkt, dass es der Angeklagten in psychischer Hinsicht nicht immer gut gegangen sei. In psychiatrischer Behandlung sei die Angeklagte aber zunächst nicht gewesen, erst nach ihrem Suizidversuch habe sie eine Woche stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus verbracht und in der Folgezeit in ... einen Psychiater aufgesucht. In dieser Zeit habe die Angeklagte viel geschlafen, sei antriebslos gewesen und habe ihre sozialen Kontakte nicht gepflegt. Einige Monate später habe sie wieder angefangen zu arbeiten, sich aber auch dabei noch beklagt, es falle ihr mitunter schwer, beispielsweise den Weg von ihrem Auto in ihre Wohnung zurückzulegen. Auch eine ursprünglich für vier Wochen, später um zwei Wochen verlängerte, Kur habe sie angetreten, nach der es ihr besser gegangen sei. Im Jahre 2014 habe die Angeklagte wegen des Schlaftablettenkonsums eine Entziehungsbehandlung durchgeführt, die nach ihren eigenen Angaben erfolgreich verlaufen sei. Allerdings sei sie, die Zeugin ..., dann wegen einer beruflichen Neuorientierung nach ... gezogen. Da die Angeklagte in … keine Zukunft gesehen und wieder in ihre, der Zeugin ..., Nähe habe ziehen wollen, sei die Angeklagte Mitte 2015 aus … fortgezogen und zu ihr nach ... gezogen. Im Gegensatz zu ihrem „Tiefpunkt“ in …, sei der psychische Zustand der Angeklagten nunmehr besser gewesen, allerdings habe die Angeklagte noch immer Antidepressiva eingenommen. Dass sie in der Zeit, in der sie bei ihr gewohnt habe, auch weiterhin Schlaftabletten konsumiert habe, habe sie, die Zeugin ..., allerdings nicht mitbekommen. Mitunter habe die Angeklagte auch jetzt noch erwähnt, sich an manche Zeitspannen nicht erinnern und Geschehnisse nicht rekonstruieren zu können, so dass sie, die Zeugin ..., sie häufig an Begebenheiten habe erinnern müssen. Das die Angeklagte komplett verwirrt gewesen sei oder beispielsweise nicht mehr gewusst habe, wo sie sei, sei hingegen nicht vorgekommen. Zur psychischen Verfassung der Angeklagten hat die Zeugin ... angegeben, schon der Abbruch des Studiums habe die Angeklagte sehr belastet und es sei ihr schwer gefallen, danach neu anzufangen. Nachdem sie eine Zeit lang recht ziellos gewesen sei, habe sie schließlich eine Ausbildungsstelle gefunden. Allerdings sei in der Ausbildung der Leistungsdruck gestiegen, so dass die Angeklagte nicht mehr so oft mit ihnen – der Zeugin ... und ihren Freundinnen, den Zeuginnen ..., … und ... – ausgegangen sei und sich abgeschottet hätte. Die Angeklagte habe unter Schlafstörungen gelitten und Tabletten – Schlafmittel und Antidepressiva – eingenommen. Nach den Diebstahlsvorfällen an der Ausbildungsstelle und dem nachfolgenden Suizidversuch habe die Zeugin ... sie, die Zeugin ..., kontaktiert und ihr von den Vorfällen erzählt. Mit der Angeklagten hätten sie über die Vorfälle aber nicht diskutiert, weil sie die Angeklagte aufgrund ihrer labilen psychischen Verfassung stets vorsichtig und mit Samthandschuhen angefasst hätten. Nach dem Verlust des Ausbildungsplatzes sei es der Angeklagten schwer gefallen, in … zu bleiben. Nachdem auch die Zeugin ... weggezogen sei, habe die Angeklagte nach ... ziehen wollen, wo sie Freunde und Bekannte gehabt habe und wo sie sich einen Neuanfang erhofft habe. Noch bevor sie weggezogen sei, habe sie sich ihr, der Zeugin ..., anvertraut und ihr gegenüber erklärt, wegen ihrer Schlaftablettenabhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchführen zu wollen. Sie, die Zeugin ..., habe die Angeklagte dann in die Klinik gefahren und sie dort während der Behandlung auch besucht. Auch nach der Entziehungsbehandlung habe die Angeklagte noch immer unter Schlafstörungen gelitten, so dass die Behandlung aus ihrer, der Zeugin ..., Sicht, letztlich nicht erfolgreich gewesen sei. Zum Schlaftablettenkonsum der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, es sei ihr zunächst, nachdem sie die Angeklagte kennengelernt habe, nicht aufgefallen, dass die Angeklagte Medikamente eingenommen habe. Sie habe die Angeklagte zunächst als ganz normal empfunden, aus Erzählungen der Zeugin ... oder ... später aber entnommen, dass sie schlecht schlafe und Zopiclon nehme, „um runterzukommen“. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung berichtet, sie habe mit der Angeklagten während ihrer Ausbildung ein kurzes Gespräch darüber geführt, dass sie, die Angeklagte, schlecht schlafe. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung zudem ausgesagt, ihr und der Zeugin ... sei zunächst nicht klar gewesen, dass die Angeklagte regelmäßig Zopiclon einnehme. Dies sei ihr erst bewusst geworden, als während der Ausbildungszeit Zopiclon in der Klinik verschwunden und der Verdacht aufgekommen sei, dass die Angeklagte die Medikamente entwendet haben könnte. Nach der Kündigung der Angeklagten habe diese sie, die Zeugin ..., einmal gebeten, ihr Zopiclon aus der Klinik mitzubringen. Diesem Ansinnen der Angeklagten sei sie aber nicht nachgekommen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe mit der Angeklagten, als diese sie im Jahre 2015 besucht habe, kurz auch darüber gesprochen, dass die Angeklagte Medikamente nehme. Die Angeklagte habe zu dieser Zeit antriebslos gewirkt und tagsüber viel geschlafen, so auch an einem Nachmittag, an dem sie eigentlich zusammen etwas hätten unternehmen wollen. Hierzu habe die Angeklagte erklärt, sie könne nachts schlecht schlafen, habe Probleme mit dem Einschlafen und könne nur wenige Stunden am Stück schlafen. Dass sie regelmäßig Schlaftabletten einnehme, sei hingegen nicht wirklich ein Thema gewesen. Zur Medikamentenabhängigkeit der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte habe schon während der Diebstahlsvorfälle in … unter einer Schlaftablettenabhängigkeit gelitten. Als sie, die Zeugin ..., etwa einen oder zwei Monate vor den Vorfällen in … ihren Arztausweis erhalten habe, habe die Angeklagte sie gefragt, ob sie ihr Schlaftabletten verschaffen könne. Diesem Ansinnen sei sie zunächst auch nachgekommen und habe ihr zwei Mal das Medikament Zolpidem aus einer Apotheke geholt. Da der zeitliche Abstand aber so gering gewesen sei, dass die Angeklagte bei einem normalen Tablettenkonsum die ihr zunächst verschafften Tabletten noch gar nicht habe aufbrauchen können, sie ihr, der Zeugin ... klar gewesen, dass die Angeklagte unter einer Schlaftablettenabhängigkeit gelitten habe. Deshalb habe sie der Angeklagten in der Folgezeit keine weiteren Tabletten mehr gegeben. 3. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... hat die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen geführt: a. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Sie wurde jedoch im Ermittlungsverfahren am 28.04.2016 als Zeugin und am 24.05.2016 als Beschuldigte vernommen. aa. Der Zeuge KOK ..., der die Angeklagte am 28.04.2016 zusammen mit dem Zeugen KHK ... als Zeugin vernommen hat, hat in der Hauptverhandlung zum Gang und Stand der Ermittlungen zum 28.04.2016 ausgesagt, er habe die Zeugenvernehmung der Angeklagten anhand eines losen Fragenkatalogs vorbereitet, der den aktuellen Ermittlungsstand der Soko „...“ wiedergegeben habe. Dieser Fragenkatalog sei bei den zahlreichen Zeugenvernehmungen mit allen Zeugen, die im Kontakt mit dem Geschädigten ... gestanden hätten, erörtert worden und habe Fragen an die Zeugen zu ihrer Person umfasst, zu ihrem Verhältnis zu dem Geschädigten ..., dessen finanzieller Situation, sexueller Ausrichtung und Sicherheitsbedürfnis, den Gegebenheiten in seiner Wohnung und dem letzten Kontakt zu dem Geschädigten. Zudem seien die Zeugen danach gefragt worden, wo sie sich am Nachmittag und Abend des 02.04.2016 aufgehalten hätten. Aus einer Auswertung der für den Tatortbereich vorhandenen Funkzellen sei zudem bekannt gewesen, dass die Angeklagte um 13:26 Uhr, um 20:13 Uhr und um 21:39 Uhr mit ihrem Mobiltelefon im Bereich der Tatortfunkzellen eingebucht gewesen sei. Anhand der von dem Provider mitgeteilten Daten sei auch die Nummer des jeweiligen Gesprächsteilnehmers zu ermitteln gewesen. Der Name des Gesprächsteilnehmers habe sich aus einer Anschlussinhaberfeststellung ergeben, die von ihm, dem Zeugen KOK ..., aber ebenso wenig wie die Auswertung der Funkzellendaten vorgenommen worden sei. Zur Zeugenvernehmung der Angeklagten hat der Zeuge KOK ... in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte sei vor ihrer Vernehmung als Zeugin belehrt worden und habe erklärt, die Belehrung verstanden zu haben. Anschließend seien der Angeklagten – wie auch den übrigen Zeugen – die anhand des losen Fragenkatalogs vorbereiteten Fragen gestellt worden, so auch zum Ablauf des 02.04.2016, ohne dass ihr jedoch der mutmaßliche Tatzeitraum mitgeteilt worden sei. Zu ihren persönlichen Verhältnissen habe sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, sie habe in … studiert, das Studium aber nicht beendet. Bis Juli 2015 habe sie in der ... in … in der Wohnung über der des Geschädigten ... gewohnt. Im Juli 2015 sei sie dann über ... nach ... gezogen. Zu dem Geschädigten ... habe eigentlich eine gute Beziehung bestanden, sie und ihre Freundin, die Zeugin ..., hätten den Geschädigten ... regelmäßig besucht. Der Geschädigte ... habe – zur Aufforderung ihn zu besuchen – mit seinem Gehstock gegen die Decke seiner Wohnung geklopft, was in der von der Angeklagten bewohnten Wohnung zu hören gewesen sei. Daraufhin sei sie allein oder mit der Zeugin ... zu dem Geschädigten gegangen und habe ihm mitunter bei seinen täglichen Verrichtungen – kleineren Aufgaben im Haushalt oder kleineren Einkäufen – geholfen. Wenn der Geschädigte ... geklopft habe und sie zu seiner Wohnung hinuntergegangen sei, habe er die Wohnungstür offen stehen lassen und sie in der Küche empfangen. Einen Schlüssel für seine Wohnung habe sie nie gehabt, seine Schlüssel habe der Geschädigte ... stets an einem langen Band um seinen Hals getragen. Seine körperliche Verfassung sei in den letzten Wochen vor ihrem Auszug deutlich schlechter geworden, der Geschädigte ... habe viele Medikamente genommen, die er sich in einer Tablettenbox mit separaten Fächern für Montag bis Sonntag und morgens, mittags und abends eingeteilt habe. In der Nachbarschaft sei bekannt gewesen, dass der Geschädigte über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt habe, ohne dass der Zustand der Wohnung dies widergespiegelt habe. Zwar habe sie sich mit dem Geschädigten ... nur in der Küche aufgehalten, während die Türen zu den übrigen Räumen normalerweise geschlossen gewesen seien. Gleichwohl habe sie in der Wohnung keinerlei Wertgegenstände oder größere Bargeldbeträge ausmachen können. Als einziges Indiz für wohlsituierte Vermögensverhältnisse des Geschädigten habe sie den Umstand gewertet, dass der Geschädigte größere Beträge für das Chatprogramm ... ausgegeben habe. Diesbezüglich habe er nicht ohne Stolz davon berichtet, irgendwelche Highscore-Listen anzuführen und Abonnements im Wert von 1.000,00 € für eine 3-Monats-Paket Rosen geordert zu haben. Zu ihren eigenen finanziellen Verhältnissen befragt, habe die Angeklagte angegeben, sie habe zuletzt staatliche Transferleistungen nach Hartz-IV bezogen. Zudem habe sie geringfügige Schulden, da sich ihr Konto mit etwa 1.000,00 € im Minus befinde. Zu einem Bruch in der Beziehung zu dem Geschädigten ... sei es gekommen, als sie, die Angeklagte, im Jahre 2015 des Diebstahls bezichtigt worden sei. Hierzu habe die Angeklagte angegeben, sie habe damals bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt. Vielmehr sei es so gewesen, dass sie den Geschädigten ... aufgesucht habe, um ihm bei seinen täglichen Verrichtungen zu helfen. Dabei habe er sie darauf angesprochen, dass er in der Wohnung eine größere Summe Bargeld liegen habe. Da er Besuch erwarte und er währenddessen das Geld nicht in der Wohnung haben wolle, habe er sie gebeten, das Geld mitzunehmen, um es für ihn aufzubewahren. Dieser Bitte sei sie nachgekommen, woraufhin der Geschädigte ... aber ihr am nächsten Tag gesagt habe, er habe aus versicherungstechnischen Gründen die Polizei verständigen müssen. Sie habe dann das Geld geholt und ihm zurückgegeben, der Geschädigte ... habe allerdings behauptet, es fehle ein Betrag in Höhe von 1.400,00 €. Darüber hinaus habe der Geschädigte ... erklärt, er verfüge über eine Kamera in seiner Wohnung, wobei aber aus Sicht des Zeugen KOK ... offen geblieben sei, ob diese Angabe im Zusammenhang mit dem Diebstahl gestanden habe. Anlässlich dieses Vorfalls sei es zum Bruch in ihrer Beziehung zu dem Geschädigten ... gekommen, zu dem sie anschließend auch keinen Kontakt mehr gehabt habe. Sie sei ohne böse Absichten in diese Situation geraten, die für sie einen schlimmen Ausgang genommen habe. Obgleich sie dem Geschädigten ... alles zurückgegeben habe, sei bei ihr der Eindruck verblieben, der Geschädigte ... habe sie über den Tisch gezogen. Nach diesem Vorfall sei sie jedenfalls nicht mehr in seiner Wohnung gewesen und habe auch keinen Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... – weder persönlich, noch telefonisch oder per Kurznachricht – gehabt. Zum Tagesablauf des 02.04.2016 habe sie angegeben, sie habe am Freitag mit der Zeugin ... eine Freundin in … besucht und dort übernachtet. Am Samstag seien sie gegen 14:00 Uhr in Richtung … aufgebrochen, hätten bei McDonalds in … einen Stopp eingelegt und seien dann zum … in … gefahren. Hier hätten sie sich mit der Zeugin ... getroffen und sich um 17:00 Uhr getrennt. Während die Zeugin ... einen Arbeitskollegen getroffen habe, sei sie, die Angeklagte, nach … zu einer Bekannten, die „…“ heiße, gefahren und habe mit dieser die dortige Spielothek besucht. Gegen 19:00 Uhr habe sie sich in der … Innenstadt wieder mit der Zeugin ... getroffen, habe mit dieser im ...-Markt in der … Straße Blumen und Pralinen als Gastgeschenk eingekauft und sei mit ihr anschließend zur Wohnung der Zeugin ... gegangen. Dort hätten sie gemeinsam zu Abend gegessen und den Abend verbracht, bevor weitere Freundinnen hinzu gekommen und alle gemeinsam – mit Ausnahme der Angeklagten – in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr zu einem Konzert nach … aufgebrochen seien. Sie selbst sei in der Wohnung geblieben und habe ferngesehen. Gegen 04:00 Uhr morgens seien die Zeuginnen ... und ... zurückgekehrt, woraufhin sie sich alle schlafen gelegt hätten. Am nächsten Morgen seien sie aufgestanden und zurück nach ... gefahren. Von dem Tod des Geschädigten habe sie durch eine Nachricht des Zeugen ... über den Facebook-Messenger erfahren. Dass sie am 02.04.2016 die Zeugin ... in … oder den Geschädigten ... besucht habe oder habe besuchen wollen, habe die Angeklagte hingegen nicht erwähnt. Die Angeklagte war bei ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 vernehmungsfähig. Zwar habe sie, so die weiteren Angaben des Zeugen KOK ..., unmittelbar nach der Zeugenbelehrung darauf hingewiesen, dass sie unter psychischen Problemen leide, Medikamente nehme und deshalb Probleme habe, Geschehnisse in einer richtigen chronologischen Reihenfolge wiederzugeben. Bei ihrer Vernehmung habe die Angeklagte auf ihn, den Zeugen KOK ..., dann aber nicht den Eindruck gemacht, als habe sie diesbezüglich Schwierigkeiten. Vielmehr habe die Angeklagte der Vernehmung gut folgen können, die an sie gerichteten Fragen jederzeit verstanden und adäquat beantwortet. Bei der Erörterung ihres Lebenslaufes habe sie diesen klar und durchgängig geschildert und bestimmte Ereignisse an Jahreszahlen oder Semesterangaben festgemacht. Auch im weiteren Verlauf der Vernehmung – etwa bei der Schilderung des Diebstahls 2015 – seien keine Beeinträchtigungen im Hinblick auf Probleme bei chronologischen Einordnungen aufgefallen. Die Angaben des Zeugen KOK ... sind glaubhaft. Zur Durchführung der Vernehmung hat der Zeuge KOK ... angegeben, es habe sich nicht um eine Tonbandvernehmung gehandelt, so dass auch kein Wortprotokoll erstellt worden sei. Vielmehr habe er selbst die Fragen und die Antworten der Angeklagten niedergeschrieben, wobei er diese mitunter inhaltlich zusammengefasst habe. Zwar sei nicht jeder einzelne Satz aufgenommen worden, thematisch sei das Vernehmungsprotokoll aber sicherlich vollständig. Dementsprechend sei es auch nicht ungewöhnlich, dass das Vernehmungsprotokoll bei einer Vernehmungsdauer von rund vier Stunden lediglich 13 Seiten umfasse. Zwar habe die Angeklagte ihr angebotene Pausen während der Vernehmung abgelehnt, allerdings hätten die Anfertigung von Screenshots, das Telefonat mit der Zeugin ... sowie andere „administrative Sachen“, wie beispielsweise das Heraussuchen von Telefonnummern, längere Zeit in Anspruch genommen. Die Angaben der Angeklagten gegenüber dem Zeugen KOK ... vom 28.04.2016 und damit auch dessen zeugenschaftlichen Angaben in der Hauptverhandlung zu dieser Vernehmung sind uneingeschränkt verwertbar. Ihrer Verwertbarkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Angeklagte vor ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 nicht als Beschuldigte gemäß §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 S. 1 StPO belehrt wurde. Das Vorgehen, die Angeklagte am 28.04.2016 als Zeugin zu belehren und zu vernehmen, ist unter Berücksichtigung des damaligen Erkenntnisstandes nicht zu beanstanden. Für die Frage, wann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen ist, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an. Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie die vernommene Person als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt. Eine Belehrung nach § 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als Beschuldigter ist somit erst veranlasst, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Dabei ist gerade bei dem besonders schweren Vorwurf der Begehung eines Tötungsdelikts eine sehr sorgfältige Abwägung geboten. Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (BGH, Urt. vom 31.05.1990, Az. 4 StR 112/90, juris Rn. 11). Die Angeklagte musste bei ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 nicht als Beschuldigte belehrt werden, da bei Beginn ihrer Vernehmung keine verdichteten Verdachtsmomente gegen sie bestanden und sie noch nicht ernstlich als Täterin der untersuchten Straftat in Betracht kam. Da gegen die Angeklagte noch kein Tatverdacht bestand, haben die Vernehmungsbeamten die Grenzen des ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraums, die Angeklagte als Zeugin und nicht als Beschuldigte zu belehren, nicht überschritten. Zum Zeitpunkt der Vernehmung wurde die Angeklagte formal noch nicht als Beschuldigte geführt. Das Ermittlungsverfahren gegen sie wurde erst am 09.05.2016 eingeleitet. Dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung noch nicht als Beschuldigte geführt wurde, weil gegen sie noch kein Tatverdacht bestanden habe, hat der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung bestätigt. Als entfernte Kontaktperson des Geschädigten ... habe die Angeklagte vielmehr in den Ermittlungen zunächst keine große Rolle gespielt. Darüber hinaus bestand gegen die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 auch kein Tatverdacht. Nach dem Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung war der Polizei lediglich bekannt, dass die Angeklagte den Geschädigten ... in der Vergangenheit bestohlen und sich am 02.04.2016 innerhalb der Reichweite der Tatortfunkzelle aufgehalten hatte. Der Umstand, dass sie den Geschädigten ... im Jahre 2014 bestohlen hatte, ergab sich für die Polizei nicht etwa im Rahmen von Ermittlungen zur Person der Angeklagten, sondern bereits durch die Ermittlungen zum Umfeld des Geschädigten .... Wie der Zeuge KHK … in der Hauptverhandlung bekundet hat, sei zu Beginn der Ermittlungen eine Überprüfung der Personen aus dem Umfeld des Geschädigten ... erfolgt, bei der auch polizeilich registrierte Fälle ausgewertet worden seien, in denen der Geschädigte ... Beschuldigter oder Geschädigter gewesen sei. Insgesamt seien etwa 80 Personen aus dem Umfeld des Geschädigten ... überprüft und vernommen worden. Erst aufgrund dieser Überprüfung sei man überhaupt auf die Angeklagte als mögliche Kontaktperson des Geschädigten ... aufmerksam geworden. Als „Randfigur“ sei sie aber erst spät als Zeugin vernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei lediglich bekannt gewesen, dass gegen die Angeklagte wegen eines Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten ... im Jahre 2014 ein Strafbefehl ergangen sei. Zudem seien die Funkzellendaten der Tatortfunkzelle überprüft worden. Bei der Überprüfung dieser Daten handele es sich um eine Standardmaßnahme, bei der überprüft werde, ob eine bestimmte Telefonnummer – darunter auch die Mobilfunknummer der Angeklagten – im Tatzeitraum in der Funkzelle eingebucht gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Mobilfunknummer der Angeklagten im Tatzeitraum tatsächlich in der Funkzelle in der … eingebucht gewesen sei, habe jedoch noch keinen Tatverdacht gegen die Angeklagte begründet. Vielmehr sei eine solche Überprüfung bei allen aus dem Umfeld des Geschädigten ... ermittelten Personen durchgeführt worden, von denen sich zur Tatzeit eine Vielzahl mit ihrem Mobiltelefon innerhalb der Reichweite der Tatortfunkzelle aufgehalten hätten. Auch aus der Form der Vernehmung ist nicht zu entnehmen, dass es sich tatsächlich nicht um eine Zeugen-, sondern um eine Beschuldigtenvernehmung gehandelt hätte. Die Vernehmung zielte nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht auf die strafrechtliche Verfolgung einer Beschuldigten ab. Vielmehr wurden die Zeugenvernehmungen der Soko „...“, wie der Zeuge KOK ... nachvollziehbar angegeben hat, regelmäßig mit Fragen zur Person des Zeugen und zu dessen Bekanntschaft zu dem Geschädigten ... eingeleitet. Zur Vorbereitung der Zeugenvernehmungen sei ein Fragenkatalog erstellt worden, der – angepasst an die jeweilige Vernehmungssituation – in der Vernehmung abgearbeitet worden sei. Die Dauer der Zeugenvernehmungen habe, je nach Zeugen, von 45 Minuten bis hin zu vier oder fünf Stunden betragen. Im Hinblick auf die Zeugenvernehmung der Angeklagten hätten sich insoweit keine Besonderheiten ergeben. Auch während der Vernehmung vom 28.04.2016 ergab sich noch kein Tatverdacht gegen die Angeklagte. Ein solcher Verdacht ergab sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Angaben der Angeklagten zu ihrem Aufenthalt am Nachmittag des 02.04.2016 nicht mit den Daten der Tatortfunkzelle vereinbar waren, über die von dem Mobiltelefon der Angeklagten um 13:26 Uhr ein Telefongespräch geführt worden war. Zwar erklärte die Angeklagte auf den entsprechenden Vorhalt wenig nachvollziehbar, dann könnten die Daten nicht stimmen. Unzutreffende Angaben zu einem Aufenthaltsort im Tatzeitraum führen aber nicht ohne weiteres dazu, einen Zeugen nunmehr als Beschuldigten anzusehen. Vielmehr sind, wie der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung bestätigt hat, fehlerhafte Angaben zu einem Aufenthaltsort aufgrund von Erinnerungslücken oder Irrtümern häufig. Die Vernehmung der Angeklagten sei im Übrigen einem üblichen Verlauf, wie bei zahlreichen anderen Vernehmungen auch, gefolgt. Im Laufe einer Zeugenvernehmung sei es auch nicht unüblich, dem Zeugen Vorhalte zu machen, etwa im Hinblick auf die erhobenen Funkzellendaten. Dementsprechend habe sich auch während der Zeugenvernehmung der Angeklagten noch kein Tatverdacht gegen die Angeklagte ergeben, auch wenn die Angaben zu ihrem Aufenthalt mit den Funkzellendaten nicht vereinbar gewesen seien. Hierfür spreche auch, dass es – wie es bei der Angeklagten der Fall gewesen sei – einem Beschuldigten während einer Vernehmung sicherlich nicht gestattet worden sei, mit der Zeugin ... zu telefonieren, um die Frage des Alibis zu klären. Schließlich sei hiernach die Vernehmung auch beendet worden. Auffällige Widersprüche hätten sich vielmehr erst bei der Überprüfung der weiteren Angaben der Angeklagten ergeben, so dass die Angeklagte schließlich ab dem 09.05.2016 als Beschuldigte geführt worden sei. bb. Am 24.05.2016 wurde die Angeklagte als Beschuldigte vernommen. Hierzu hat der Zeuge KHK ..., der die Angeklagte zusammen mit dem Zeugen KHK … in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums ... vernommen hat, in der Hauptverhandlung angegeben, vor der Vernehmung habe er mit der Angeklagten ein wenig Smalltalk gehalten, um ihre Vernehmungsfähigkeit zu überprüfen. Die Angeklagte habe dabei einen ganz normalen Eindruck auf ihn gemacht, so dass er sie vor Beginn der Vernehmung gefragt habe, ob sie mit einer Tonbandaufnahme der Vernehmung einverstanden sei. Nachdem die Angeklagte dem zugestimmt habe, habe er ihr erklärt, es hätten sich aufgrund ihrer Zeugenvernehmung verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, in deren Folge sie nunmehr, da diese Widersprüche so gravierend gewesen seien, als Beschuldigte vernommen werde. Nach entsprechender Belehrung, die von der Angeklagten verstanden und ohne Empörung aufgenommen worden sei, habe diese von sich aus erklärt, sie wolle einige Angaben klarstellen, da sie bei ihrer Zeugenvernehmung Daten genannt habe, die so nicht zutreffend seien. Zudem habe die Angeklagte zugleich zu Beginn der Vernehmung auf Gedächtnislücken rekurriert, die bei ihr immer wieder auftreten würden und Grund für die aufgetretenen Widersprüche seien. So sei es auch zu dem Irrtum gekommen, dass sie nicht erst am Samstag, sondern bereits am Freitag, dem 01.04.2016, in … gewesen seien. Den Donnerstag und Freitag hätten sie und die Zeugin ... bei Freundinnen in ... und in … verbracht, am Freitagnachmittag seien sie nach … gefahren. Auf der Fahrt hätten sie einen Zwischenstopp bei McDonalds in … eingelegt, bevor sie die Zeugin ..., die noch habe arbeiten müssen, an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht hätten. In der … Innenstadt hätten sie sich alsdann vorübergehend getrennt, weil die Zeugin ... einen Bekannten habe besuchen wollen. Was die Angeklagte in der Zwischenzeit gemacht habe, sei, so die Aussage des Zeugen KOK ..., zunächst offen geblieben. Für den Abend sei man dann aber in der Wohnung der Zeugin ... verabredet gewesen, habe dort gekocht und den Rest des Abends dort verbracht. Am Samstag habe sie mit der Zeugin ... ausgeschlafen, während die Zeugin ... schon früh zur Arbeit habe gehen müssen. Gegen 15:00 Uhr sei die Zeugin ... zur Zeugin ... in die Innenstadt gegangen, während sie, die Angeklagte, bis 17:00 Uhr in der Wohnung geblieben sei. Zwar habe sie ihren Freundinnen erzählt, eine andere Freundin, die Zeugin ..., in … besuchen zu wollen; zu dem anvisierten Treffen sei es aber nicht gekommen, weil der Ehemann der Zeugin ... damit nicht einverstanden gewesen sei und sie das Treffen deshalb abgesagt habe. Dies habe sie, die Angeklagte, ihren anderen Freundinnen aber nicht erzählt, da sie ihren Freundinnen auch nicht habe erzählen wollen, dass sie in dieser Zeit eine Spielothek habe besuchen wollen. Sie habe gefürchtet, ihre Freundinnen könnten ihren Besuch einer Spielothek missbilligen, da sie eigens aus dem … zu Besuch angereist sei und sie, die Angeklagte, sich dann, statt Zeit mit ihren Freundinnen zu verbringen, lieber in einer Spielothek aufhalte. Die Zeugin ... wiederum habe sie heraushalten wollen, um zu verhindern, dass diese Probleme mit ihrem Mann bekomme, der offenbar den Kontakt zu ihr missbillige. Um 17:00 Uhr sei sie dann direkt von der Wohnung der Zeugin ... aus nach … gefahren und habe dort um 17:15 Uhr – wie sich aus dem an den Zeugen KHK ... übermittelten Kontoauszug ergebe – Bargeld abgehoben. Bis 19:00 Uhr habe sie sich dann in der Spielothek aufgehalten, bevor sie zurück nach … gefahren sei. Bei McDonalds habe sie an dem Geldautomaten in der … noch einmal 20,00 € abgehoben und habe sich dann zurück zur Wohnung der Zeugin ... begeben. Zwischenzeitlich habe sie um 20:13 Uhr einen Anruf der Zeugin ... erhalten, woraufhin sie etwa 20 Minuten später in der Wohnung der Zeugin ... eingetroffen sei. Dort habe sie dann mit ihren Freundinnen gegessen und sei den Rest des Abends in der Wohnung geblieben, während ihre Freundinnen allesamt zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr zu einem Konzert nach … aufgebrochen seien. Gegen 04:00 Uhr des darauffolgenden Tages seien die Zeuginnen ... und ... in die Wohnung der Zeugin ... zurückgekehrt. In der Zwischenzeit habe sie, die Angeklagte, ferngesehen und auch mit den Zeuginnen ... und ... gechattet. Nach deren Rückkehr hätten sie sich alle schlafen gelegt, seien am nächsten Morgen aufgestanden und hätten gefrühstückt. Dann sei sie, die Angeklagte, mit der Zeugin ... zurück nach ... gefahren. Zu dem Geschädigten ... habe sie zuletzt vor ihrem Auszug im Juli 2015 Kontakt gehabt. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen und auch seine Wohnung nicht mehr betreten. Auf den Vorhalt, dass die Bargeldabhebungen in … und am Geldautomaten … an einem anderen Tag, nämlich bereits am Freitag, erfolgt seien, habe die Angeklagte zunächst angegeben, dies habe sie nach ihrer Zeugenvernehmung auch bemerkt und deshalb Panik bekommen. Sie habe deshalb Rücksprache mit ihren Freundinnen gehalten und könne sagen, dass sie insgesamt zwei Mal in … gewesen sei. Es könne deshalb sein, dass die Abhebung bereits am Freitag erfolgt sei. Später habe die Angeklagte allerdings erklärt, es könne auch sein, dass sie am Samstagnachmittag nicht in …, sondern in … gewesen sei. Auf den Vorhalt des Telefonats mit der Zeugin ... um 20:13 Uhr habe sich die Angeklagte dann darauf versteift, zu dieser Zeit noch in … gewesen zu sein und vor der Spielothek im Auto gesessen zu haben. Nachdem ihr vorgehalten worden sei, dass sie mit ihrem Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Gesprächs bereits in der Funkzelle in der … und damit im Bereich der Wohnung der Zeugin ... und des Tatortes eingebucht gewesen sei, habe die Angeklagte erklärt, es könne sein, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt doch schon im Bereich der Wohnung der Zeugin ... aufgehalten habe. Nur sei sie noch nicht nach oben gegangen, weil ihre Freundinnen geglaubt hätten, sie halte sich in … auf. Erneut auf die sich hieraus ergebenden Widersprüche angesprochen, habe die Angeklagte zum Schluss ihrer Vernehmung erklärt, sie habe sich am Samstagnachmittag entweder in …, in …, oder ganz woanders aufgehalten. Ferner habe die Angeklagte angegeben, ihre EC-Karte alleine zu nutzen. Auf die EC-Kartenzahlung bei ... am 02.04.2016 um 15:48 Uhr und den damit verbundenen Einkauf von zwei Flaschen Bier und einer Plastiktüte angesprochen, habe die Angeklagte dann allerdings ausgesagt, hierfür keine Erklärung zu haben. Ferner habe sie angegeben, kein Bier zu trinken und zu dieser Zeit noch gar nicht unterwegs, sondern noch in der Wohnung der Zeugin ... gewesen zu sein. Demgegenüber habe sie auf die EC-Kartenzahlung bei OBI um 15:20 Uhr und den damit verbundenen Einkauf von Einweghandschuhen angesprochen erklärt, sich daran erinnern zu können. Sie habe Handschuhe gekauft, da sie für ihren Vater Autoreifen in ... habe abholen sollen, die dort hinterlegt seien. Später habe sie allerdings eingeräumt, es könne sein, dass sie die Reifen schon vor dem Tatwochenende abgeholt habe. Die Handschuhe habe sie aber auf Vorrat gekauft, um diese für alle Fälle im Kofferraum zu haben. Auch auf den Vorhalt, dass sie bei ... lediglich für 1,96 € eingekauft habe, der von ihr dem Zeugen KHK ... übermittelte Kontoauszug aber einen Abbuchungsbetrag von 10,96 € aufgewiesen habe, habe die Angeklagte keine Erklärung gehabt. Vielmehr habe sie hierzu lediglich angegeben, sie habe insoweit über ihr Online-Banking ihre Kontoumsätze aufgerufen und mit ihrem Mobiltelefon abfotografiert. Bei dem Einkauf habe es sich um den Kauf von Blumen und Pralinen gehandelt. Dem Vorhalt, dass für 1,96 € keine Pralinen und Blumen zu bekommen seien und der Frage, ob sie einen solchen Einkauf mit der Vorlage des falschen Kontoauszuges habe vorspiegeln wollen, sei die Angeklagte mit der Gegenfrage ausgewichen, ob sie – die Vernehmungsbeamten – ihr erklären könnten, wie sie einen solchen falschen Kontoauszug habe herstellen können. Auf die Frage, ob sie nicht doch nach ihrem Auszug noch einmal in der Wohnung des Geschädigten ... gewesen sei, habe die Angeklagte erklärt, hierfür habe es keinen Grund gegeben. Auf den Vorhalt, es sei DNA-fähiges Material gefunden worden, das ihr zugeordnet werden könne, habe die Angeklagte ihm, dem Zeugen KHK ..., vorgeworfen, dies nur ins Blaue hinein zu behaupten. Hierauf habe er der Angeklagte ihr zu bedenken gegeben, dass er nicht lügen dürfe und die Vernehmung auf Tonband aufgenommen werde. Gleichwohl habe die Angeklagte darauf beharrt, nicht bei dem Geschädigten ... gewesen zu sein, obgleich sie die aufgefundene DNA-Spur nicht habe erklären können. Letztlich habe sie acht bis zehn Mal vehement abgestritten, den Geschädigten ... gesehen oder aufgesucht zu haben. Zuletzt habe sie ihn im Sommer 2015 gesehen. Die Angaben des Zeugen KHK ... und damit auch die Aussage der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2016 sind verwertbar. Über die allgemeinen Belehrungen der Angeklagten über ihre Rechte als Beschuldigte hinaus bedurfte es keiner sogenannten qualifizierten Belehrung dahin, dass ihre zuvor als Zeugin gemachten Angaben nicht bzw. möglicherweise nicht verwertbar seien. Bei der Zeugenvernehmung der Angeklagten vom 28.04.2016 lagen, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte ernstlich als Täterin oder Beteiligte der untersuchten Straftat in Betracht kam. Aber selbst wenn die Zeugen KHK ... und KHK … die Angeklagte nach den dargelegten Grundsätzen qualifiziert hätten belehren müssen, würde eine unterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zu einer Unverwertbarkeit der Angaben der Angeklagten führen. Aus dem Unterbleiben einer qualifizierten Belehrung würde nicht ohne weiteres folgen, dass auch die Angaben, die die Angeklagte nach erfolgter Belehrung über ihre Rechte als Beschuldigte gegenüber den beiden Vernehmungsbeamten gemacht hat, einem Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterlagen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll die in einem solchen Fall erforderliche (qualifizierte) Belehrung verhindern, dass ein Beschuldigter auf sein Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zustande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können. Da der Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht dasselbe Gewicht wie der Verstoß gegen die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat, ist in einem solchen Fall die Verwertbarkeit der weiteren Aussagen nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. Die Abwägung ist unter Berücksichtigung des Interesses an der Sachaufklärung einerseits sowie des Gewichts des Verfahrensverstoßes andererseits vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 – 4 StR 170/09 –, Rn. 13, juris). Eine solche Abwägung im Einzelfall führt hier zu dem Ergebnis, dass der Verfahrensverstoß nicht als so erheblich anzusehen wäre, als dass das Interesse an der Sachaufklärung des Tötungsdeliktes zum Nachteil des Geschädigten ... durch die Verwertung der Zeugenaussage dahinter zurückstehen müsste, zumal eine Beschuldigtenbelehrung nicht willkürlich unterblieben wäre und deren Unterlassen keine bewusste Umgehung der Belehrungspflicht dargestellt haben würde. Der Verwertbarkeit der Angaben des Zeugen KHK ... zur Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge KHK ... die Angeklagte bei dem am 19.05.2016 mit ihr geführten Telefongespräch nicht qualifiziert als Beschuldigte belehrt und nicht auf ihre Beschuldigteneigenschaft hingewiesen hat. Hierin liegt keine verbotene Vernehmungsmethode, § 136a Abs. 1 StPO, insbesondere auch keine Täuschung und kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Eine verbotene Vernehmungsmethode i. S. d. § 136a Abs. 1 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil § 136a Abs. 1 StPO sich lediglich auf Vernehmungen bezieht, in dem Telefonat vom 19.05.2016 aber lediglich eine Terminabsprache erfolgte, keine Fragen zur Sache gestellt und von der Angeklagten auch keine Angaben zur Sache gemacht wurden. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe von der Angeklagten auf seinem Diensthandy überraschend einen Anruf erhalten. Die Angeklagte habe erklärt, sie müsse sich noch einmal mit ihm treffen, da sie bei ihrer Zeugenvernehmung mit den Tagen etwas verwechselt habe. Da er, der Zeuge KHK ..., sich zum Zeitpunkt des Telefongesprächs gerade in der Kantine aufgehalten habe und es dort sehr laut gewesen sei, habe er die Angeklagte gebeten, sie zurückrufen zu dürfen. Außerdem habe er, da die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits als Beschuldigte geführt worden sei, die Entstehung einer Vernehmungssituation verhindern wollen und sich deshalb nach Beendigung des Telefonats mit dem Leiter der Soko „...“, dem Zeugen KHK ... in Verbindung gesetzt. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft habe er dann etwa eine Stunde später die Angeklagte zurückgerufen, um mit ihr einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Dabei habe er darauf geachtet, dass während des Telefonats keine Vernehmungssituation entstehe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er die Angeklagte auch nicht als Beschuldigte belehrt. Als Termin für ein Gespräch, dessen formale Bezeichnung offen geblieben sei, habe man den darauffolgenden Dienstag in ... vereinbart, wobei die genaue Uhrzeit noch habe abgestimmt werden sollen. Zu diesem Zweck habe er der Angeklagten nach Rücksprache mit dem Zeugen KHK ... am Montag eine Bestätigungs-SMS mit der Uhrzeit des Gesprächs gesendet, auf die die Angeklagte geantwortet habe: „Dann bis morgen“. Die Angaben des Zeugen KHK ... zum Ablauf der Terminvereinbarung vom 19.05.2016 werden von dem Zeugen KHK ... bestätigt. Dieser hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte habe am 19.05.2016 bei dem Zeugen KHK ... angerufen, um, wie sie gesagt habe, etwas klarzustellen. Aufgrund der schlechten Verbindung habe der Zeuge KHK ... das Gespräch jedoch zunächst beendet und der Angeklagten mitgeteilt, er werde sie zurückrufen. In der Zwischenzeit habe der Zeuge KHK ... ihn, den Zeugen KHK ..., von dem Anruf der Angeklagten unterrichtet. Da diese noch nicht als Beschuldigte belehrt worden sei und er die Entstehung einer Vernehmungssituation ohne vorherige Belehrung habe verhindern wollen, habe er mit dem zuständigen Staatsanwalt Rücksprache gehalten und daraufhin dem Zeugen KHK ... aufgetragen, die Angeklagte zurückzurufen, um mit ihr einen Termin auszumachen. Hierauf habe der Zeuge KHK ... die Angeklagte zurückgerufen und mit ihr ein Gespräch im Polizeipräsidium ... vereinbart. Darüber hinaus stellt die unterlassene Mitteilung gegenüber der Angeklagten, sie werde als Beschuldigte geführt, auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar. Der Zeitpunkt, wann einem Beschuldigten dieser Status im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens offengelegt werden muss, ist in der StPO nur insofern geregelt, als dass dies vor der Beschuldigtenvernehmung zu erfolgen hat. Insbesondere besteht keine Verpflichtung – und würde es mitunter Ermittlungsmaßnahmen gerade zuwiderlaufen – einem Beschuldigten sofort bei Begründung eines Tatverdachts gegen ihn von der Begründung des Beschuldigtenstatus in Kenntnis zu setzen. Demzufolge bestand bei dem Telefongespräch vom 19.05.2016 auch keine Pflicht, die Angeklagte über die Veränderung ihres Status zu informieren. Der Zeuge KHK ... hat jegliche inhaltlichen Erörterungen am Telefon unterbunden, so dass während der beiden kurzen Telefonate keine vernehmungsähnliche Situation entstand. Zudem ist die Kontaktaufnahme am 19.05.2016 von der Angeklagten und nicht von den Ermittlungsbehörden ausgegangen. Wären die Ermittlungsbehörden aber auf den Anruf eines Beschuldigten hin dazu verpflichtet, diesem die Beschuldigteneigenschaft mitzuteilen, hätte es ein Täter stets selbst in der Hand, sich über den Stand der geführten Ermittlungen und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht durch einen Anruf bei der Polizei zu informieren. Dementsprechend war der Zeuge KHK ... auf den Anruf der Angeklagten vom 19.05.2016 hin auch nicht verpflichtet, ihr gegenüber zu offenbaren, dass sie nicht mehr als Zeugin, sondern als Beschuldigte geführt werde. cc. Mit einem an die Vorsitzende Richterin gerichteten Brief vom 29.12.2016, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hat die Angeklagte eingeräumt, am 02.04.2016 den Geschädigten ... in seiner Wohnung aufgesucht zu haben. In dem Brief heißt es: „die mir mit der Anklageschrift vorgeworfenen Taten habe ich nicht begangen. Ich hab Herrn ... nicht getötet und ich habe die Wohnung des Herrn ... nicht angezündet. Anfang März 2016 hatte ich versucht … telefonisch zu erreichen, um ihm zum Geburtstag zu gratulieren. Da ich am Wochenende des 02.04.2016 sowieso in … war, habe ich … am Nachmittag unangekündigt besucht. … hat sich sehr über meinen Besuch gefreut. Wir haben uns umarmt und wie immer in die Küche gesetzt. … machte auf mich den Eindruck als erwarte er noch Besuch. Er war gut angezogen und regelrecht gestylt. Auf meine Frage, ob er noch Besuch erwarte, antwortete er mit einem verschmitzten Lächeln. Bei der Verabschiedung hat mich … erneut umarmt. Der Besuch dauerte ca. 15 Minuten. Auch mit dem Tod der beiden Frauen in ... habe ich nichts zu tun. Während des ...urlaubs meiner Freundin war ich in .... Auf einem Supermarktparkplatz wurde ich von zwei Männern angesprochen. Sie boten mir DVD-Staffeln „Dr. House“ und „Greys Anatomy“ an. Nachdem ich zunächst das Angebot als zu teuer abgelehnt habe, wurde mir zusätzlich eine Schmuckschatulle angeboten. Wir einigten uns und mir wurden die Gegenstände in einer Tüte übergeben. Ich vermute, dass auch die Taschentücher mit den EC-Karten in der Tüte waren.“ dd. Die Angaben der Angeklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 und ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2016 sind schon für sich genommen widersprüchlich und konstruiert, den Ermittlungsergebnissen angepasst und damit nicht glaubhaft. Sie werden überdies durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Ablauf des 02.04.2016 bei ihrer Zeugenvernehmung spricht bereits ihr Aussageverhalten. Hierzu hat der Zeuge KOK ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte habe zu Beginn ihrer Vernehmung gehetzt und nervös gewirkt, was aber angesichts der Umstände einer polizeilichen Vernehmung nicht außergewöhnlich sei. Im Laufe der Vernehmung habe sich dann zunächst eine entspannte Atmosphäre eingestellt und die Angeklagte habe entspannt und gut gelaunt gewirkt. Auf konkrete Nachfragen zum Tagesablauf des 02.04.2016 habe sie aber mit stereotypen Wiederholungen und ausweichenden Antworten reagiert, was zur Überzeugung der Kammer für die Wiedergabe eines von der Angeklagten konstruierten Geschehensablaufes spricht. Ein Widerspruch in den Einlassungen der Angeklagten ergibt sich schon daraus, dass sie zunächst erklärt hat, sie habe seit ihrem Auszug im Juli 2015 keinerlei Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... gehabt. Auf den Vorhalt, es gebe eine SMS vom 08.03.2016, ausgehend vom Mobiltelefon der Angeklagten zum Mobiltelefon des Geschädigten, erklärte die Angeklagte zunächst, sich nicht an daran erinnern zu können, dem Geschädigten eine Nachricht geschickt zu haben. Als mögliche Erklärung sei ihr daraufhin angeboten worden, es könne sich um eine automatisch generierte Nachricht handeln, um den Geschädigten ... von einem Anrufversuch zu unterrichten. Hierauf habe die Angeklagte dann erklärt, das könne sein, da sie versucht habe, den Geschädigten ... telefonisch zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob seine Mobilfunknummer noch aktuell sei. Diese Erklärung steht aber zur Überzeugung der Kammer im Widerspruch zu ihrer vorherigen Einlassung, sie habe seit ihrem Auszug im Juli 2015 keinen Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... gehabt. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus ihren Angaben zu ihrem Aufenthalt am 02.04.2016 in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr. Sofern die Angeklagte zunächst angegeben hat, sie habe sich zu dieser Zeit in ... aufgehalten, hielt sie es später für möglich, statt in ... in ... gewesen zu sein. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben der Angeklagten zu ihrem Aufenthaltsort während des Gesprächs um 20:13 Uhr mit der Zeugin .... Erst nach Vorhalt der Verbindungsdaten, die eine Einbuchung ihres Mobiltelefons in der Funkzelle in der … belegten, erklärte die Angeklagte, sich im Bereich dieser Funkzelle und damit in Nähe der Wohnung der Zeugin ... und des Tatortes aufgehalten zu haben. Hierzu hat der Zeuge KOK ... angegeben, die Angeklagte habe den Tagesablauf des 02.04.2016 zunächst zwar flüssig geschildert, auf Nachfragen habe sie aber zögerlich und ausweichend geantwortet. Insbesondere habe die Angeklagte auf Nachfragen zu Einzelheiten des Tagesablaufs immer wieder von vorne mit der Schilderung des Tagesablaufs begonnen, also wiederholt angegeben, sie seien am Morgen des 02.04.2016 aufgestanden und dann nach … losgefahren. Mit zunehmenden Nachfragen sei es demnach immer komplizierter geworden, den Sachverhalt zu klären. Darüber hinaus seien bei ihrer Vernehmung Widersprüche aufgetreten, die mit den bis dahin vorhandenen Ermittlungsergebnissen nicht hätten in Einklang gebracht werden können. So sei aus der Auswertung der für den Tatortbereich vorhandenen Funkzellen bekannt gewesen, dass die Angeklagte mit ihrem Mobiltelefon um 13:26 Uhr, um 20:13 Uhr und um 21:39 Uhr in der Tatortfunkzelle eingebucht gewesen sei. Auf den Vorhalt dieser Mobilfunkverbindungen habe die Angeklagte erklärt, sie habe die Wohnung der Zeugin ... gegen 20:15 Uhr noch einmal verlassen, um etwas aus dem Auto zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe sie möglicherweise kurz mit der Zeugin ..., die in der Wohnung geblieben sei, telefoniert. An eine Verbindung um 21:39 Uhr zur Spielothek in ... könne sie sich zwar nicht erinnern, es sei aber möglich, dass sie am Abend dort angerufen habe. Die Verbindung von 13:26 Uhr könne sie sich allerdings nicht erklären, da sie sich zu dieser Zeit noch gar nicht in … befunden habe. Insoweit müssten die Daten falsch sein. Um diesen Widerspruch zu klären, sei es der Angeklagten gestattet worden, noch während der Vernehmung die Zeugin ... anzurufen, um mit dieser den Ablauf des 02.04.2016 zu besprechen. Während dieses Telefonats, das ausschließlich zwischen der Angeklagten und der Zeugin ... geführt worden sei, habe er, der Zeuge KOK ..., zwar das Gesagte der Zeugin ... nicht mithören können; aus dem von der Angeklagten Gesagten habe sich aber entnehmen lassen, dass auch die Zeugin ... der Auffassung gewesen sei, sie seien erst gegen 14:00 aus … losgefahren und hätten vor ihrer Ankunft in … einen Zwischenstopp bei McDonalds in ... eingelegt. Auch die Angaben bei ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2016 sind bereits in sich widersprüchlich. So hat die Angeklagte auf die EC-Kartenzahlung um 15:48 Uhr bei ... angegeben, sich zu dieser Zeit noch in der Wohnung der Zeugin ... aufgehalten zu haben, während sie zugleich erklärt hat, sich an die zeitlich noch davor liegende EC-Kartenzahlung bei OBI um 15:20 Uhr erinnern zu können. Widersprüchlich sind auch ihre Angaben zum Zweck des Erwerbs der Einweghandschuhe, da sie als Grund hierfür zunächst angegeben hat, sie habe Autoreifen für ihren Vater abholen müssen, während sie später eingeräumt hat, es könne sein, dass sie die Reifen schon vor dem Tatwochenende abgeholt habe. Waren die Reifen aber schon abgeholt, handelt es sich bei der Erklärung, sie habe die Einweghandschuhe zum Zweck der Reifenabholung gekauft, zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Auch die Angaben der Angeklagten in ihrem Brief vom 29.12.2016 stellen, soweit die Angeklagte die Tatbegehung leugnet, lediglich Schutzbehauptungen dar. Soweit die Angeklagte einräumt, den Geschädigten ... am 02.04.2016 in seiner Wohnung aufgesucht zu haben, hat die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer erkannt, dass aufgrund der vorliegenden Beweismittel ihre Anwesenheit am Tatort im fraglichen Tatzeitraum als erwiesen anzusehen sein würde. Die Angaben in ihrem Brief vom 29.12.2016 stellen demnach zur Überzeugung der Kammer lediglich den Versuch dar, ihre Anwesenheit am Tatort im fraglichen Tatzeitraum zu erklären, zumal die Angeklagte bis dahin stets in Abrede gestellt hatte, sich am 02.04.2016 in der Wohnung des Geschädigten ... aufgehalten zu haben. Dies gilt nicht nur hinsichtlich ihrer Angaben gegenüber der Polizei, sondern auch gegenüber der Zeugin .... So hat die Angeklagte im Vorfeld des Besuches bei der Zeugin ... zu keinem Zeitpunkt erwähnt, den Geschädigten ... besuchen zu wollen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, zwar lege die Angeklagte regelmäßig Wert darauf, Freunden und Bekannten zum Geburtstag zu gratulieren. Nach ihrem Wissensstand habe die Angeklagte aber, seitdem sie aus … weggezogen sei, keinen Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... gehabt. Abwegig ist zur Überzeugung der Kammer auch die in dem Brief vom 29.12.2016 aufgestellte Behauptung, der Geschädigte ... sei gut angezogen und „gestylt“ gewesen, da er Besuch erwartet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung fest, dass der Geschädigte ... zu Hause, auch dann, wenn er Besuch erwartete, stets leger mit einer Strumpfhose bekleidet war und keinen Wert auf sein äußerliches Erscheinungsbild gelegt hat. Da der Geschädigte ... auch zum Todeszeitpunkt eine Strumpfhose trug, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschädigte ... tatsächlich den von der Angeklagten ins Spiel gebrachten Besucher erwartet haben sollte. b. Die Feststellungen zu den Räumlichkeiten der Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts in der ... in … ergeben sich aus den Angaben der Zeuginnen und Zeugen KK ..., ... und ... sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge KK ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, er sei nach der Alarmierung mit seinem Kollegen, dem Zeugen KOK ..., um 07:35 Uhr an der Wohnanschrift ... eingetroffen. Bei dem Wohnhaus in der ... handele es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt sieben Wohnparteien. Mit einer gemeinsamen Wand grenze das Haus an die … . Der Geschädigte ... habe in der ... im zweiten Obergeschoss rechts eine etwa 65 m² große Wohnung, bestehend aus Schlafzimmer, Büro, Küche und Bad bewohnt. Hinter der Wohnungstür habe sich ein kleiner Flur befunden, von dem aus rechtsseitig das Badezimmer abgegangen sei. Geradeaus habe sich die Küche befunden, während linksseitig eine Tür zu einem als Arbeits- oder Wohnzimmer genutzten Raum abgegangen sei. Vom Eingang zum Arbeitszimmer aus habe sich schließlich rechtsseitig die Tür zum Schlafzimmer befunden. Die Wohnungseingangstür sei mit einem Profilzylinder versehen und zusätzlich durch zwei weitere Schlösser gesichert gewesen. Dabei habe es sich zum einen um einen Drehriegel gehandelt, der durch Drehen einen Riegel vor die Tür geschoben habe. Zum anderen habe sich an der Wohnungseingangstür ein Verschlussriegel befunden, bestehend aus einer Querstange mit zwei Bolzen, der von innen wie von außen zu öffnen und abzuschließen gewesen sei. Dass der Geschädigte seine Wohnungseingangstür mit mehreren mechanischen Schließeinrichtungen gesichert hatte, hat auch der Zeuge ... bestätigt. So habe der Geschädigte, wie der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bekundet hat, neben dem normalen Türschloss ein zusätzliches Drehschluss und einen Verschlussriegel an der Wohnungstür angebracht, um diese gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Beim Verlassen der Wohnung habe er die Tür regelmäßig mit allen drei Schließvorrichtungen verschlossen. Darüber hinaus habe der Geschädigte Besuchern regelmäßig erklärt, dass der Tresor und auch der Wohnzimmerschrank unter Strom stünden und deshalb von den Besuchern nicht berührt werden durften. Dies sei tatsächlich aber nicht der Fall gewesen. Dies gelte auch für die vom Geschädigten behauptete Überwachung seiner Wohnung mit Überwachungskameras. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung die Sicherungseinrichtungen an der Wohnungseingangstür des Geschädigten beschrieben. Sie hat hierzu angegeben, die Tür sei mit dem normalen Türschloss, einem zusätzlichen Schloss und einem Balken gesichert gewesen. Eine Gegensprechanlage zur Hauseingangstür habe es nicht gegeben, da er aber gewusst habe, wann sie zu ihm komme, habe er ihr auf ihr Klingeln Haustür und Wohnungseingangstür geöffnet. Der Zustand der Wohnung sei, als sie den Geschädigten kennengelernt habe, insgesamt „furchtbar“ gewesen. Zusammen mit einer Bekannten habe sie deshalb im August 2015 zunächst eine Grundreinigung der Wohnung ausgeführt und dabei insbesondere das Bad geputzt. In der Wohnung habe der Geschädigte einen Haufen Unrat aufbewahrt, unter anderem in einer Holztruhe im Büro, in der er alte Medikamente aufbewahrt habe. Diese seien schon seit rund 20 Jahren abgelaufen gewesen und stammten, wie er erzählt habe, aus seiner früheren Tätigkeit als Pharmavertreter. Die Medikamente hätten sich bei ihrem letzten Aufenthalt in der Wohnung am Dienstag oder Mittwoch vor der Tat noch in der Truhe befunden und hätten nicht verstreut auf dem Boden gelegen. Terpentin oder Benzin habe der Geschädigte in seiner Wohnung aber nicht aufbewahrt. Dass sowohl die Haustür, wie auch die Kellerabgangstür und die Waschküchentür des Wohnhauses ... von außen geöffnet werden konnten, ergeben sich aus den Angaben der Zeugin ... und des Zeugen KHK .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Haustür sei eigentlich immer geschlossen, ob die Haustür über einen Türschnapper verfüge, wisse sie nicht. Hinter dem Haus gebe es allerdings eine Kellertür, die nach draußen führe, die sie aber noch nicht benutzt habe. Der Zeuge KHK ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe zusammen mit dem Zeugen KHK ... die Verschlussverhältnisse vor Ort überprüft. Dabei hätten sie sich zum Wohnhaus ... begeben und sich dort mit Hilfe einer Anwohnerin Zutritt verschafft. Bei Überprüfung der Verschlussverhältnisse der Haustür sei aufgefallen, dass diese über keinen Tagesentriegler oder Schnapper und auch über keine Türklinke verfüge, so dass die Tür nicht durch bloßes Aufdrücken von außen geöffnet werden könne, sondern zum Öffnen der Haustür ein Schlüssel erforderlich sei. Mit Hilfe der Anwohnerin habe er dann eine Schlüsselprobe durchgeführt und dabei festgestellt, dass der Haustürschlüssel auch als Schlüssel für die Tür fungiere, die hinunter in den Keller führe. Im Keller befinde sich links des Kellerabganges eine Waschküche, von der aus eine Tür aus dem Objekt hinausführe. Durch die Waschküchentür gelange man auf die Rückseite des Objektes, auf der sich eine große Wiese befinde. Auch diese Tür könne mit dem Haustürschlüssel verschlossen werden, verfüge aber ebenso wenig wie die Haustür über einen Tagesentriegler. Anders als die Haustür verfügten aber sowohl die Waschküchentür als auch die Kellerabgangstür über eine Türklinke von innen und außen. Sofern beide Türen nicht verschlossen seien, könnten beide Türen auch ohne Schlüssel von außen geöffnet werden. Die vorgefundenen Verschlussverhältnisse entsprächen auch denen zur Tatzeit. Dies ergebe sich aus einer von ihm, dem Zeugen KHK ..., durchgeführten Nachfrage beim Eigentümer des Wohnhauses, der … . Von dort habe er die Auskunft erhalten, dass seit der Tatzeit keine Veränderungen an den Türen vorgenommen worden seien. Dies werde bestätigt durch die auf den am Tatort gefertigten Lichtbildern erkennbaren Schließmechanismen, die denen entsprochen hätten, die er zusammen mit dem Zeugen KHK ... bei Überprüfung der Verschlussverhältnisse vorgefunden habe. c. Die Angaben zur Person des Geschädigten ... und zu dessen regelmäßigem Tagesablauf ergeben sich aus den Angaben der Zeuginnen und Zeugen ..., ..., ..., ... und ... sowie den von der Zeugin KOK´in ... ausgewerteten Tagebuchaufzeichnungen des Geschädigten .... Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, er kenne den Geschädigten ... seit über 40 Jahren. Im Verlaufe der Zeit habe sich eine väterliche Freundschaft zwischen dem etwa 20 Jahre älteren Geschädigten und ihm entwickelt, in deren Verlauf es auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Über die Jahre sei das generelle Verhältnis aber gleichbleibend gut gewesen, auch als der Geschädigte aufgrund seines vorgerückten Alters seit etwa 15 Jahren kein Interesse mehr an sexuellen Kontakten gehabt habe. Gleichwohl sei es immer mal wieder auch zu Streitigkeiten gekommen. So habe der Geschädigte in seiner Wohnung große Mengen Unrat aufbewahrt, weshalb er dem Geschädigten, der eine Art Messi gewesen sei, Vorhaltungen gemacht hätte. Dem Geschädigten wiederum habe missfallen, dass er, der Zeuge ..., dem Alkohol zugesprochen habe, so dass es über die von dem Zeugen ... konsumierten Alkoholmengen wiederholt zum Streit gekommen sei. Dieser Streit habe aber das generell gute Verhältnis nicht in Frage gestellt und auch nicht dazu geführt, dass sie sich eine längere Zeit über mehrere Tage nicht gesehen oder gesprochen hätten. Auch mit anderen Leuten sei der Geschädigte gut ausgekommen. Lediglich mit seinem Neffen … habe es Streit gegeben, so dass es zu einer gerichtlichen Verhandlung gekommen sei. In den letzten Jahren hätten sie sich fast täglich gesehen. Der Geschädigte sei regelmäßig zwischen 07:00 und 08:00 Uhr aufgestanden und habe anschließend „PC gemacht“. Dabei habe er sich bis zum Mittagessen, das er zwischen 13:00 Uhr und 13:30 Uhr eingenommen habe, im Wesentlichen auf der Website ... aufgehalten. Nach dem Mittagessen habe er einen zweistündigen Mittagsschlaf bis etwa 16:00 Uhr gehalten und danach seine Aktivitäten bei ... fortgesetzt. Bei ... handele es sich um eine Chatplattform, auf der man ein eigenes Profil anlegen und auch Spiele spielen könne. Das Chatten und Spielen sei grundsätzlich kostenlos, allerdings könne man im Verlauf der Spiele seine Gewinnchancen durch Geldzahlungen erhöhen und hierdurch sein Profil in einem auf der Website geführten Ranking besser platzieren. Aufgrund einer besseren Platzierung des Profils sei es dann möglich, mehr virtuelle Küsse an andere Profilinhaber zu verschicken und so Kontakt mit diesen aufzunehmen. Etwa zwei Mal im Monat habe der Geschädigte für insgesamt etwa 100,00 € Pakete zur Aufwertung seines Profils gekauft, wobei der Geschädigte mehrere Profile benutzt habe, nämlich „…“, „…“ und „…“. Wenn ein User mit seinem Profil aktiv sei, könne man dies zudem als anderer, ebenfalls aktiver User, über die Plattform sehen. Nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten werde der Teilnehmer von der Chatplattform automatisch getrennt. Er, der Zeuge ..., habe sich unter den Nicknames „…“ und „…“ eingeloggt und darüber die Internetplattform ... genutzt. Darüber hinaus habe er das Passwort des Geschädigten für dessen Profile gekannt und sich, wenn der Geschädigte seinerseits keine Lust gehabt habe, unter dessen Namen eingeloggt. Vor dem Schlafengehen habe der Geschädigte zu Abend gegessen und sei dann um etwa 20:00 Uhr zu Bett gegangen. Seit etwa zwei Jahren sei der Geschädigte nur noch selten aus dem Haus gegangen, da ihm das Laufen schwer gefallen sei. Zu Hause habe der Geschädigte zumeist lediglich einen Trainingsanzug oder eine schwarze Strumpfhose mit Unterhemd getragen. Dies sei nichts Außergewöhnliches gewesen und habe auch keinen sexuell motivierten Hintergrund gehabt. Zum Mittagsschlaf habe er normalerweise den Trainingsanzug ausgezogen, nicht aber die Strumpfhose und das Unterhemd. In den letzten Jahren habe der Geschädigte zudem unter Inkontinenz gelitten, weshalb er zu Hause – auch zum Schlafen – Einmalwindeln getragen habe. Von diesen Windeln habe er zudem regelmäßig einen größeren Vorrat zu Hause aufbewahrt. Dass der Geschädigte die meiste Zeit des Tages vor dem PC verbracht und Spiele gespielt habe, hat auch die Zeugin ... bestätigt. Sie hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie sei von Beruf … und habe den Geschädigten im Sommer 2015 zufällig im Bus kennengelernt. Der Geschädigte habe sie daraufhin gefragt, ob sie für ihn Pflegeleistungen erbringen könnte und habe ihr hierfür, nachdem sie für ihn Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt habe, fünf Euro pro Stunde gezahlt. Sie sei daraufhin zwei Mal in der Woche bei ihm gewesen, zumeist mittwochs und sonntags, und habe ihm beispielsweise beim Baden, das regelmäßig sonntags erfolgt sei, geholfen. Mitunter habe sie auch das Bad geputzt oder Staub gesaugt. Einkäufe habe hingegen zumeist der Zeuge ... erledigt. Da sie manchmal schon morgens gekommen und manchmal auch länger geblieben sei, könne sie sagen, dass der Geschädigte zumeist früh aufgestanden sei, gefrühstückt habe und sich alsdann an den PC gesetzt habe. Nach dem Mittagessen habe er ein oder zwei Stunden Mittagsschlaf gemacht und sich anschließend wieder an den PC gesetzt, bevor er abends früh zu Bett gegangen sei. Manchmal sei er, wie er erzählt habe, auch nachts wach geworden und habe sich auch dann an den PC gesetzt. Am PC habe er zumeist über die Seite ... Spiele gespielt oder mit anderen Usern gechattet. Dabei habe er auch einmal eine Frau kennengelernt, die zu Besuch habe kommen wollen. Letztlich sei dieser Besuch aber nicht zustande gekommen. Regelmäßig habe er zudem Kontakt zu einer Frau ... gehabt, mit der er häufig telefoniert habe. Der Geschädigte sei durchaus kommunikativ gewesen, habe von sich aus erzählt, und sich für sie, die Zeugin ..., interessiert. Wenn der Zeuge ... zu Besuch gekommen sei, habe er auch mit diesem gesprochen, meist aber nur ein oder zwei Sätze, wobei es regelmäßig aber nur um das Spiel am PC gegangen sei. Außer Haus sei er nur selten gegangen, zumeist nur dann, wenn er einen Arzttermin gehabt habe. Sie habe mit ihm ab und zu einen Spaziergang unternommen, wobei sie ihn aber habe stützen müssen. Zu Hause sei er meist mit einer schwarzen Strumpfhose oder einer Jogginghose sowie einem T-Shirt oder einem Sweat-Shirt und einer Erwachsenenwindel bekleidet gewesen. Zuletzt habe sie ihn am Dienstag oder Mittwoch vor der Tat gesehen, am 03.04.2016 habe sie, wie jeden Sonntag, zu ihm kommen wollen, um ihm beim Bad zu helfen. Dass der Geschädigte und der Zeuge ... bei dessen Besuchen in der Wohnung des Geschädigten zumeist nur wenige Worte miteinander gewechselt habe, hat auch die Zeugin ... bestätigt. Sie hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, die beiden hätten zumeist nur über ihre Aktivitäten auf ... gesprochen und sich darüber ausgetauscht, wer wie lange online gewesen und wer wie viele Küsschen und Knutschflecke erhalten habe. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe den Geschädigten etwa drei Jahre vor der Tat durch dessen Tätigkeiten als … kennengelernt. Der Geschädigte habe ihn daraufhin auf eine Tasse Kaffee eingeladen und ihm „das mit dem Laptop“ beigebracht. Seither habe er den Geschädigten regelmäßig, etwa zwei bis drei Mal in der Woche, besucht. Er habe dann bei dem Geschädigten geklingelt, dieser habe über den Summer die Haustür geöffnet und am Treppengeländer hinunter geschaut, wer komme. An der Wohnungstür habe er ihn dann empfangen und sei mit ihm in die Küche gegangen, wo sie dann zusammen am PC gesessen und „… gemacht“ hätten. Der Geschädigte sei dabei stets mit einer langen Strumpfhose oder Jogginghose bekleidet gewesen. Seine Medikamente habe er in einem Schächtelchen aufbewahrt, eingeteilt für die Einnahme am Morgen, Mittag und Abend. Etwa eineinhalb Jahre vor dem Tod des Geschädigten habe er im Sommer 2014 den Kontakt zu dem Geschädigten allerdings abgebrochen, nachdem der Geschädigte einen kleinen Vogel, der ihm zur Obhut überlassenen gewesen sei, freigelassen habe. Dies habe er, der Zeuge ..., zutiefst missbilligt und dem Geschädigten daraufhin erklärt, keinen Kontakt mehr zu ihm haben zu wollen. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Geschädigte die meiste Zeit des Tages vor dem Computer auf der Internetplattform ... verbracht und zu Hause zumeist eine Strumpfhose oder eine Jogginghose getragen habe. In den letzten Monaten sei er ziemlich schwach auf den Beinen gewesen, so dass ihm das Treppenlaufen schwer gefallen sei und er das Haus nur noch für Arztbesuche verlassen habe. In seiner Wohnung habe er mehrere Notebooks zur Verfügung gehabt, von denen er zumeist ein weißes Notebook, das in der Küche gestanden habe, für seine Internetaktivitäten genutzt habe. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, sie habe den Geschädigten am Mittwoch vor der Tat zuletzt gesehen. In den letzten Wochen davor habe sie den Geschädigten häufig besucht, da ihr Sohn in einen Kindergarten in der Nähe gegangen sei. In der Zwischenzeit habe sie den Geschädigten aufgesucht und mit ihm mitunter einen Kaffee getrunken, wobei sie manchmal nur fünf Minuten, manchmal aber auch längere Zeit geblieben sei. An dem Mittwoch vor der Tat habe sie nichts Auffälliges bemerkt, vielmehr habe der Geschädigte wie immer eine schwarze Strumpfhose, einen gelben Pullover und eine Pampers getragen. Ihre Besuche bei dem Geschädigten habe sie zuvor telefonisch angekündigt, woraufhin er auf ihr Klingeln die Haustür geöffnet und sie an der Wohnungstür erwartet habe. Die meiste Zeit des Tages habe er vor dem PC verbracht, der auch dann nebenbei gelaufen sei, wenn er Besuch gehabt habe. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe den Geschädigten ... im Alter von etwa sechs oder sieben Jahren über den Zeugen ..., der sein Nachbar gewesen sei, kennengelernt. In seiner Kindheit habe er sich fast täglich bei dem Geschädigten ... aufgehalten, in seiner Teenagerzeit sei der Kontakt dann spärlicher geworden und späterhin ganz abgebrochen. Erst vor einigen Jahren habe er an Weihnachten den Geschädigten ... wieder besucht und ihn zuletzt im Sommer vor seinem Tod gesehen. Wenn er den Geschädigten in letzter Zeit besucht habe, sei er mitunter für ihn einkaufen gegangen und habe im Übrigen Zeit mit ihm vor dem Computer auf der Internetplattform ... verbracht. Bei seinen Besuchen habe er bei dem Geschädigten an der Haustür geklingelt, woraufhin dieser aus dem Fenster geschaut und, nachdem er ihn erkannt habe, die Tür geöffnet habe. Fremde habe der Geschädigte nie in die Wohnung gelassen. Auch die Zeugin ... hat bestätigt, dass der Geschädigte ... den Tag regelmäßig am Computer verbracht und „… gemacht“ habe. Eines Tages habe sie jedoch, nachdem der Zeuge ... die Wohnungstür offen gelassen habe, den Geschädigten ... in seiner Wohnung am Computer sitzend überrascht und dabei gesehen, dass er Bilder von nackten Kindern auf seinem Computer betrachtet habe. Daraufhin sei sie zu dem Geschädigten ... auf Distanz gegangen. Der von den Zeugen beschriebene Tagesablauf des Geschädigten ... deckt sich auch mit dessen Aufzeichnungen in seinem letzten Tagebuch, das von der Zeugin KOK´in ... ausgewertet wurde. Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, der Geschädigte ... habe darin regelmäßig seinen Tagesablauf festgehalten und dabei neben seinen Aktivitäten bei ... u. a. die Zeiten der Medikamenteneinnahme notiert. Diese habe er morgens zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr eingenommen, sowie mittags zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und abends, bevor er gegen 20:00 Uhr schlafen gegangen sei. Die Medikamente habe er in einem Tablettenblister für zwei Wochen im Voraus vorbereitet. Später habe dies eine Pflegekraft für ihn erledigt. Zu den finanziellen Verhältnissen des Geschädigten ... hat die Zeugin KOK´in ... in der Hauptverhandlung angegeben, durch eine Kontoabfrage habe festgestellt werden können, dass der Geschädigte ... über ein am 23.08.1956 eröffnetes Girokonto und über ein am 14.01.2011 eröffnetes Sparkonto bei der … verfügt habe. Das Sparkonto habe zum 01.01.2016 ein Guthaben in Höhe von 65.439,05 € ausgewiesen. Darüber hinaus habe der Geschädigte ... über ein weiteres Sparkonto verfügt, das bei seiner Auflösung zum 05.01.2009 ein Guthaben in Höhe von 55.364,58 € aufgewiesen habe. Dieses Guthaben sei am 05.01.2009 ausgezahlt worden. Im Jahre 2009 habe der Geschädigte ... ein neues Auto gekauft. Dass der Geschädigte ... in seiner Wohnung über einen Tresor und erhebliche Bargeldbeträge sowie mehrere Notebooks verfügte, mit seinem Geld gegenüber Dritten prahlte und nicht bereit war, Dritten Geld zu leihen, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden und damit glaubhaften Aussagen der Zeuginnen und Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe den Geschädigten meist schon zum Frühstück besucht, mitunter aber auch erst gegen Mittag. Seinen Besuch habe er entweder vorher telefonisch angekündigt, so dass der Geschädigte ihn erwartet und ihm auf sein Klingeln die Haustür geöffnet habe. Ohne vorherige Ankündigung habe der Geschädigte – da die Haustür nicht über eine Gegensprechanlage verfügt habe – auf die Betätigung der Klingel aus dem Badezimmerfenster geschaut und ihm dann die Haustür geöffnet. Die Wohnungstür sei dann, bei Anwesenheit des Geschädigten, regelmäßig nur mit dem gewöhnlichen Türschloss verschlossen gewesen. Bei seinen Besuchen habe er, der Zeuge ..., häufig für den Geschädigten Einkäufe erledigt, für die der Geschädigte ihm einen Einkaufszettel geschrieben habe Er, der Zeuge ..., habe dann das Geld für die Einkäufe vorgelegt, dem Geschädigten die Quittung mitgebracht und mit dem Geschädigten den Einkauf abgerechnet. Meist habe der Geschädigte genau abgerechnet, wobei er mitunter Cent-Beträge auf- oder abgerundet habe. Häufig habe er dann mit dem Geschädigten zusammen gekocht und gegessen, so dass letztlich der Geschädigte das gemeinsame Essen bezahlt habe. Im Übrigen habe er von dem Geschädigten aber keinerlei Zuwendungen für seine Tätigkeiten bekommen, auch nicht für weitere Hilfsleistungen im Haushalt und in der Wohnung. Auch habe er von dem Geschädigten keinerlei Geldgeschenke erhalten. Vor 20 oder 30 Jahren habe ihm der Geschädigte lediglich einmal Geld für die Anschaffung eines Akkordeons geliehen, das er dem Geschädigten dann in Raten zurückgezahlt habe. Insgesamt könne man sagen, dass der Geschädigte sparsam und bescheiden gelebt habe. Aus seiner Tätigkeit als … habe er allerdings einen größeren Geldbetrag erwirtschaftet, von dem er einen Betrag in Höhe von ca. 70.000,00 € auf ein Sparbuch eingezahlt habe. Dieses Sparbuch habe er in einem Safe in seinem als Büro genutzten Zimmer aufbewahrt und ihm, dem Zeugen ..., ein- oder zweimal gezeigt. Zudem habe er Bargeld in Höhe von etwa 80.000,00 € in dem Safe aufbewahrt, das er ihm zuletzt etwa ein halbes Jahr vor seinem Tod gezeigt habe. Der Geschädigte habe ihm dabei das in mehreren Banderolen zusammengefasste Geld vorgezählt. Bei den Geldscheinen habe es sich um 5er, 10er, 20er, 50er und 100er-Scheine gehandelt. Darüber hinaus habe der Geschädigte noch über ein weiteres Konto bei der ... verfügt, von dem er, der Zeuge ..., aber den Guthabenstand nicht kenne. Er habe aber für die Geschädigten etwa einmal im Monat die Kontoauszüge seines bei der … geführten Kontos geholt, so dass er Kenntnis der dort getätigten Umsätze und des Saldos gehabt habe. So sei auf dem Konto die monatliche Rente des Geschädigten in Höhe von ca. 300,00 € eingegangen und von dem Konto die Miete in Höhe von 324,00 € monatlich eingezogen worden. Das Konto habe zuletzt ein Guthaben in Höhe von ca. 6.000,00 € oder 7.000,00 € ausgewiesen. Seinen Lebensunterhalt habe der Geschädigte im Übrigen von seinen Vermögensrücklagen bestritten und seine Bankgeschäfte über seinen PC online geführt. Das Geld habe er im Wesentlichen durch seine Auftritte … verdient. Eine größere Summe habe er vermutlich auch von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Frau …, geerbt. Im Übrigen habe der Geschädigte über eine Briefmarken- und Münzsammlung verfügt, die in den Schränken in seiner Wohnung und in seinem Schreibtisch eingeschlossen gewesen seien. Die Schubladen des Schreibtischs seien verschließbar gewesen, wobei er, der Zeuge ..., nie gesehen habe, dass eine der Schubladen beschädigt oder aufgehebelt gewesen sei. Die Schlüssel hierfür habe der Geschädigte an seinem Schlüsselbund aufbewahrt. Wo er den Tresorschlüssel aufbewahrt habe, könne er, der Zeuge ..., allerdings nicht sagen. Weiterhin habe der Geschädigte Bargeld in seinem Geldbeutel in einer Größenordnung von bis zu 2.000,00 € oder 3.000,00 € aufbewahrt, wobei er den Geldbeutel regelmäßig auf dem Schrank im Büro deponiert habe. Ganz allgemein habe er gegenüber anderen auch mit seinen Ersparnissen geprahlt, wobei er, der Zeuge ..., nicht sagen könne, wie viele Personen welche Einzelheiten der Vermögenslage des Geschädigten gekannt hätten. Dass der Geschädigte geizig gewesen sei, hat auch die Zeugin ... bestätigt. Zwar habe er, wenn sie mit ihm gegessen habe, stets bezahlt. Zusätzliche Geldgeschenke über ihren Stundenlohn von fünf Euro hinaus, habe sie aber nicht erhalten. Zwar habe er nur eine bescheidene Rente von etwa 260,00 € erhalten und sehr bescheiden gelebt. Er habe aber auf einem Sparbuch rund 60.000,00 € angespart und auf seinem Girokonto über etwa 3.500,00 € verfügt. Zuletzt habe sie für ihn Überweisungen ausgefüllt und dadurch Einblick in die Vermögensverhältnisse des Geschädigten erhalten. Zu Hause habe er Bargeld in einem Safe im Büro aufbewahrt und dazu geäußert, darin befänden sich rund 60.000,00 €. Gegenüber Nachbarn und Besuchern habe der Geschädigte ... wiederholt mit den von ihm angehäuften Geldbeträgen geprahlt. Auch die Zeugin ... hat bestätigt, dass der Geschädigte geizig gewesen sei, zu Hause aber über größere Geldbeträge verfügt habe. Dies habe er ihr unter Hinweis auf seinen Tresor auch erzählt, wobei sie aber auch sagen müsse, dass der Geschädigte mitunter „Märchen“ erzählt habe. Geld habe man von dem Geschädigten nie bekommen können, allerdings habe er mitunter für ein gemeinsames Essen und die dafür notwendigen Einkäufe bezahlt. In seinem Büro habe er zudem Schlüssel in der Schreibtischschublade aufbewahrt und an einem Band über eine Lampe gehängt. Der Zeuge ..., der Neffe des Geschädigten ..., hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Geschädigte ... habe sehr viel Geld gehabt und sei sehr geizig gewesen. Wenn man beispielsweise von ihm eine Zigarette hätte haben wollen, habe man 30 Cent bezahlen müssen. Auch habe der Geschädigte ... über einen Tresor verfügt, in dem er einen Großteil seines Geldes aufbewahrt habe. Da er sich Zahlen nicht gut habe merken können, habe er das Zahlenschloss des Tresors mit Klebstoff zugeklebt, so dass man es nicht mehr habe drehen können. Der Tresor sei dann nur noch mit dem dazugehörenden Schlüssel zu öffnen gewesen, den er immer in der ersten oberen Schublade des Schreibtischs aufbewahrt habe. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ebenfalls bestätigt, dass der Geschädigte ... ihn und andere mitunter zum Essen eingeladen habe; Geld habe er jedoch nie verschenkt oder verliehen. Dass der Geschädigte ... über größere Geldbeträge verfügt habe, sei ihm, dem Zeugen ..., aber erst nach dessen Tod bekannt geworden. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben hab, der Geschädigte ... habe damit geprahlt, viel Geld zu haben. So habe der Geschädigte ... ihr einen Kontoauszug gezeigt, demzufolge sein Girokonto ein Guthaben in Höhe von 12.000,00 € ausgewiesen habe. Dieser Betrag, so die Erklärung des Geschädigten ... hierzu, gehe jeden Monat auf seinem Konto ein. Darüber hinaus habe der Geschädigte ... in seiner Wohnung einen Tresor aufbewahrt, über dessen Inhalt sie aber keine Kenntnis habe. Geld habe der Geschädigte ... nie verliehen, vielmehr sei er geizig gewesen und habe ihr, der Zeugin ..., mitunter lediglich 5 € im Monat dafür gegeben, dass sie vier Mal im Monat für ihn das Treppenhaus geputzt habe. Auch der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Geschädigte sei geizig gewesen und habe dem Zeugen ... – soweit er wisse – für seine Hilfstätigkeiten kein Geld gegeben. Er wisse, dass sein Bruder für den Geschädigten eingekauft habe, ob er ihm auch im Haushalt geholfen habe, könne er indes nicht sagen. Sein Bruder habe sich aber nie darüber beschwert, dass er von dem Geschädigten für seine Tätigkeiten nicht entlohnt werde. Aus Erzählungen sei ihm bekannt gewesen, dass der Geschädigte über größere Geldbeträge verfügt habe, mit denen er anderen gegenüber auch geprahlt habe. Dass der Zeuge ... regelmäßig für den Geschädigten eingekauft habe, hat auch die Zeugin ... in der Hauptverhandlung bestätigt. Von dem Zeugen ... lebe sie seit etwa 10 Jahren getrennt, nachdem sie zuvor etwa 15 Jahre verheiratet gewesen seien. Sie selbst sei immer am Mittwochvormittag für den Geschädigten einkaufen gegangen. Zu diesem Zweck habe sie den Geschädigten vorher angerufen, so dass er mit ihrem Kommen gerechnet habe. Er habe dann schon am Fenster gestanden und nach ihr Ausschau gehalten. Dann habe er den Türöffner für die Haustür betätigt und an der Wohnungstür auf sie gewartet. Zuletzt sei sie fast täglich bei dem Geschädigten gewesen, da der Sohn ihrer Tochter, der Zeugin ..., in der Nähe in den Kindergarten gegangen sei und sie dann bei dem Geschädigten morgens eine Tasse Kaffee getrunken habe. Der Geschädigte habe zu Hause über größere Geldbeträge verfügt, von denen er aber weder ihr noch dem Zeugen ... etwas abgegeben habe. Er habe lediglich die Einkäufe bezahlt, von denen mitunter der Zeuge ... und der Geschädigte für ein gemeinsames Essen gekocht hätten. Damit sei der Zeuge ... auch zufrieden gewesen, eine Entlohnung für seine Tätigkeiten zugunsten des Geschädigten habe er nicht erwartet. Zu den in der Wohnung aufbewahrten Notebooks hat der Zeuge ... ausgesagt, der Geschädigte habe in seiner Wohnung eine Vielzahl von Computern aufbewahrt, darunter insgesamt vier Notebooks, von denen er zwei regelmäßig benutzt habe. Diese beiden Notebooks, ein schwarzes und ein weißes, hätten auf dem Küchentisch gestanden, während der Geschädigte die beiden anderen Notebooks, ein weiteres schwarzes und ein silbernes, in seinem Büro aufbewahrt habe. Hier hätten auch weitere PCs gestanden, die aber nicht alle angeschlossen und in Betrieb gewesen seien. Die Angaben des Zeugen ... zu den von dem Geschädigten in der Wohnung aufbewahrten Computern werden bestätigt durch die Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Geschädigte in seiner Wohnung mehrere alte Computer und Notebooks aufbewahrt habe. Ein weißes Notebook, das er für seine Internetaktivitäten genutzt habe, habe in der Küche gestanden. Zu den Notebooks des Geschädigten ... hat die Zeugin KOK´in ... in der Hauptverhandlung angegeben, der Zeuge ... habe bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.04.2016 angegeben, der Geschädigte ... habe seine Notebooks in einem Computer-Geschäft warten lassen, das in einer Nebenstraße zur Bahnhofstraße gegenüber dem ehemaligen Kaufhaus … gelegen sei. Die von dem Zeugen beschriebene Örtlichkeit, das Computer-Geschäft …, habe sie daraufhin am 07.04.2016 aufgesucht und dort einen Mitarbeiter angetroffen, der den Geschädigten ... gekannt und diesen auch bereits zu Hause aufgesucht habe. Der Geschädigte ... habe über zwei Notebooks verfügt, einen Toshiba Satellite und einen HP Pavillon g7. Zuletzt habe die Firma ... dem Geschädigten ... am 16.02.2016 für die Installation von Windows 10 auf den vorgenannten Notebooks 98,00 € in Rechnung gestellt. Die entsprechende Rechnung wurde in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen. Dass auch die Angeklagte von den in der Wohnung des Geschädigten ... aufbewahrten Geldbeträgen Kenntnis hatte und der Geschädigte ... auch ihr gegenüber die Behauptung aufgestellt hatte, seine Wohnung mit einer Überwachungskamera bzw. der Kamera seines Notebooks zu überwachen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin ..., die bestätigt werden durch die Angaben der Zeuginnnen und Zeugen ..., ... und .... Zu dem Verhältnis der Angeklagten zu dem Geschädigten ... hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte und der Geschädigte ... hätten zunächst einen guten, fast schon vertrauten Umgang miteinander gepflegt. So habe der Geschädigte ... der Angeklagten mitunter sein Auto geliehen und ihr viel aus seiner Vergangenheit, unter anderem von seiner schweren Kindheit, erzählt. Die Angeklagte habe den Geschädigten ... regelmäßig besucht und ihm eine Zeit lang regelmäßig bei der Bewältigung des Alltags geholfen. Die Angeklagte habe beispielsweise bei dem Geschädigten ... aufgeräumt, für ihn eingekauft oder ihn ins Krankenhaus gefahren. Manchmal habe der Geschädigte ..., wenn er etwas gewollt habe, an der Decke zu der über seiner Wohnung gelegenen Wohnung der Angeklagten geklopft. Dann seien sie – die Angeklagte und die Zeugin ... – zu der Wohnung des Geschädigten ... gegangen, wo die Wohnungstür mitunter bereits geöffnet gewesen sei, mitunter hätten sie aber noch einmal an der Wohnungstür klingeln müssen. Für ihre Tätigkeit habe die Angeklagte zuweilen Geld von dem Geschädigten ... bekommen, einen festen Stundenlohn habe er ihr aber nicht bezahlt. Die Angeklagte habe ihr, der Zeugin ..., aber erzählt, dass der Geschädigte ... über große Geldbeträge verfüge. Um wie viel Geld es sich genau gehandelt habe, wisse sie, die Zeugin ..., aber nicht. Einen ersten Knacks im Verhältnis zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten ... habe es nach der „Diebstahlsgeschichte“ gegeben. Die Angeklagte habe ihr hiervon zunächst gar nichts erzählt, erst durch eine gemeinsame Bekannte habe sie, die Zeugin ..., von den Vorwürfen gegen die Angeklagte erfahren. Sie, die Zeugin ..., habe später die Angeklagte auf den Vorfall angesprochen, woraufhin die Angeklagte die Vorwürfe zunächst geleugnet habe. Erst als sie, die Zeugin ..., hierauf mit Unverständnis reagiert habe, habe die Angeklagte erklärt, sie könne sich den Diebstahl auch nicht erklären. Manchmal habe sie eben „black outs“. Weiterhin habe die Angeklagte berichtet, der Geschädigte ... habe ihr gesagt, er habe eine von einer Überwachungskamera gefertigte Aufnahme des Diebstahls. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Auch diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu dem Geschädigten ... gehabt, der ihr mitunter sein Auto geliehen und sie zum Essen eingeladen habe. Im Gegenzug habe die Angeklagte dem Geschädigten ... hin und wieder einen Gefallen getan, für ihn eingekauft oder ihn irgendwohin gefahren. Von dem Geschädigten ... habe die Angeklagte ihr, der Zeugin ..., auch erzählt, dass dieser wohlhabend sei, seine Wohnung sich aber in einem sehr chaotischen Zustand befinde. Nach ihrem Wegzug aus … sei sie, die Zeugin ..., davon ausgegangen, dass die Angeklagte seither keinen Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... gehabt habe. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er kenne die Angeklagte vom Sehen, weil sie bei dem Geschädigten sauber gemacht und eingekauft habe. Ein paar Mal sei er der Angeklagten in der Wohnung des Geschädigten begegnet, habe ihr dabei aber nur „Guten Tag“ gesagt, ohne sich mit ihr zu unterhalten. Nach dem Diebstahl in der Wohnung des Geschädigten habe dieser ihm berichtet, die Angeklagte habe den Diebstahl gestanden und zugesichert, den entwendeten Geldbetrag in Raten zurückzuzahlen. Nach dem Diebstahl habe er die Angeklagte, die in einer Wohnung über dem Geschädigten gewohnt habe, nicht mehr gesehen. Auch der Angeklagte habe von ihr seither nicht mehr gesprochen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie wisse, dass die Angeklagte, die sie namentlich aber nicht gekannt habe, früher bei dem Geschädigten geputzt habe und sie ihn bestohlen habe. Der Geschädigte habe ihr hierzu erzählt, er habe über die Angeklagte in seinem Büro eine Akte, die er ihr auch einmal gezeigt habe. Er habe dazu weiter erzählt, er habe schlechte Erfahrungen mit einer ehemaligen Nachbarin gemacht, die ihn bestohlen habe. Sie habe ihm daraufhin einen Brief geschrieben, in dem sie sich zum einen entschuldigt, zum anderen ihm aber vorgeworfen habe, sie angezeigt zu haben. Dies habe ihr das Leben kaputt gemacht. Der Geschädigte habe ihr darüber hinaus erzählt, er habe in seinem Büro eine Überwachungskamera installiert, die auch den von der Angeklagten begangenen Diebstahl aufgezeichnet habe. Zudem seien der Schrank und die Tür im Büro mit Strom gesichert, weshalb er sie aufgefordert habe, diese zu meiden. Sie selbst habe aber die Überwachungskamera ebenso wenig wie sonstige Sicherungseinrichtungen gesehen. Auch der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Geschädigte habe ihm von einem Diebstahl aus seiner Wohnung berichtet. Die Täterin habe er dadurch überführt, dass er mit einer Überwachungskamera den Diebstahl aufgezeichnet habe, woraufhin die Täterin den Diebstahl zugegeben und den gestohlenen Betrag in Raten zurückgezahlt habe. Der Geschädigte habe darüber hinaus erzählt, bei der Täterin habe es sich um seine Nachbarin gehandelt, die in der Dachgeschosswohnung gewohnt habe. Hierbei, so der Zeuge ..., handele es sich um die Angeklagte, die er zwei Mal bei dem Geschädigten in der Wohnung getroffen habe. Seinem Eindruck nach seien der Geschädigte und die Angeklagte gut befreundet gewesen und die Angeklagte habe bei ihrem Besuch in der Wohnung des Geschädigten diesen gefragt, ob sie etwas für ihn tun könne. Soweit der Geschädigte auch gegenüber der Angeklagten erklärt habe, den von ihr begangenen Diebstahl mit einer Überwachungskamera aufgezeichnet zu haben, habe der Geschädigte aber geflunkert, da er in seiner Wohnung überhaupt keine Überwachungskamera gehabt habe. d. Die Angeklagte hatte auch ein Motiv, den Geschädigten ... zu töten. Zum einen war der Angeklagten, die sich in akuter Geldnot befand, bekannt, dass der Geschädigte ... in seiner Wohnung regelmäßig größere Geldbeträge aufbewahrte. Zum anderen machte die Angeklagte den Geschädigten ... für ihre Verurteilung vom 18.11.2014 zu 60 Tagessätzen zu je 10,00 € und ihren damit verbundenen sozialen und finanziellen Abstieg verantwortlich. Dies ergibt sich aus dem an den Geschädigten ... gerichteten Schreiben der Angeklagten vom 10.12.2014, das in der Wohnung des Geschädigten ... in dessen Tagebuch aufgefunden und in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In dem Schreiben heißt es u. a.: „Hallo …! Dieser Brief ist eigentlich schon längst fällig. […] Ich weiß, ich war dumm und habe einen Fehler getan, doch dieser einzige Fehler hat mich ruiniert. Du hast zwar dein Geld wieder bekommen, doch du hast mich mit 3000 € gestohlenes Geld angezeigt. Dabei waren es 1400 €, dir habe ich aber 1900 € gegeben. Das ist ja auch egal und lässt meine Tat nicht entschuldigen. Doch lieber … ich finde, auch wenn du das Opfer bist und bestohlen wurdest, musst du es nicht übertreiben und lügen. Wegen deiner Anzeige mit 3000 € (das Gericht sieht das als eine sehr hohe Summe) habe ich 90 Tagessätze á 10 € erhalten, d. h. 900 € + 70 € Bearbeitungsgebühr, aber das ist nicht alles. Ab 90 Tagessätze bekommt man einen Eintrag im Führungszeugnis für 5 Jahre!!! D. h. ich bin somit auch vorbestraft. Und das hat mir das Genick gebrochen. Ich bin traurig, wütend und enttäuscht gleichzeitig. Meine Ausbildungsstelle habe ich auch verloren, ich habe versucht mich umzubringen, lag 6 Tage in der Psychatrie auf der geschlossen und bin im Moment in Behandlung. Ein dummer Fehler von mir und mein Leben wurde mir unter den Füßen weggerissen. Es tut mir leid, aber es tut mir nicht gut Kontakt zu dir zu haben nach all diesen schrecklichen Dingen. vorbestraft Ausbildung weg Konto überzogen, pleite Dabei wollte ich dir eigentlich nur im Haushalt helfen und war auch gerne bei dir lieber … . Wie sich vieles von jetzt auf gleich ändern kann... unglaublich. …“ Dass die Angeklagte den Geschädigten ... für ihren finanziellen und sozialen Abstieg verantwortlich machte, wird auch durch die weiteren Angaben der Zeugin ... bestätigt. Danach habe das nach dem Diebstahlsvorfall in der Wohnung des Geschädigten ... gegen sie eingeleitete Strafverfahren die Angeklagte sehr belastet, insbesondere habe sie dem Geschädigten ... verübelt, die Polizei eingeschaltet zu haben, noch bevor er sie mit dem Vorfall konfrontiert habe. Bevor die Angeklagte aus … weggezogen sei, habe sie dem Geschädigten ... einen Brief geschrieben, zu dessen Inhalt sie ihr, der Zeugin ..., gegenüber zunächst keine Angaben gemacht habe. Sie wisse nur, dass die Angeklagte noch immer verstimmt über die Strafanzeige des Geschädigte ... wegen des Diebstahlvorfalls gewesen sei. Gleichwohl sei der Kontakt auch danach nicht vollständig abgerissen, vielmehr hätten sich die Angeklagte und der Geschädigte ... auch nach dem Diebstahlsvorfall noch immer regelmäßig gesehen, so dass sich das Verhältnis nahezu wieder normalisiert habe. Nach dem Brief sei dann aber der Kontakt gänzlich abgebrochen. e. Die Feststellung, dass die Angeklagte den Geschädigten ... am 02.04.2016 um kurz nach 17:00 Uhr in seiner Wohnung überwältigt hat, beruht auf den Angaben der der Zeugen ... und ..., die gegen 17:00 Uhr von der Wohnung der Zeugin ... aus Hilferufe vernommen haben, aus der Auswertung der Logfiles des Internetportals ... und den Angaben des Zeugen … . Danach war der Geschädigte ... um 17:00 Uhr zuletzt auf der Internetplattform ... aktiv. Weiterhin hat der Geschädigte ... seine Medikamente für den Abend des 02.04.2016 nicht mehr eingenommen und um 17:24 Uhr einen Anruf der Zeugin … nicht mehr entgegengenommen. Dass der Tod des Geschädigten ... in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 04:45 Uhr des Folgetages eingetreten ist, ergibt sich aus dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen .... Aus der Zusammenschau aller Indizien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte den Geschädigten ... kurz nach 17:00 Uhr niedergeschlagen und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 17:20 Uhr und 20:49 Uhr getötet hat. aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin ... und der Zeuge ... beim Verzehr einer Schokoladentorte in der Wohnung der Zeugin ... um etwa 17:00 Uhr Hilferufe gehört haben. Soweit die Zeugin ... und der Zeuge ... darüber hinaus angegeben haben, etwa eine halbe Stunde nach den Hilferufen einen Brandgeruch wahrgenommen zu haben, hat die Kammer hierauf keine Feststellungen zur Sache gestützt. Anders als hinsichtlich der Hilferufe konnten die Zeugen hinsichtlich des Brandgeruchs aber nicht angeben, dass auch dieser aus Richtung des Nachbarhauses, der ..., gekommen sei, so dass auch eine zufällige Koinzidenz von Hilferufen und Brandgeruch in Betracht kommt. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung am 26.01.2017 ausgesagt, sie habe am 02.04.2016 zusammen mit ihrem Freund, dem Zeugen ..., ihre Freundin, die Zeugin ..., die im Erdgeschoss in der ... wohne, besucht, um ihren Geburtstag, den sie am … begangen habe, nachzufeiern. Nach ihrem Eintreffen um ca. 14:00 Uhr habe es zunächst ein Mittagessen gegeben, zu dem die Zeugin ... Fisch gemacht habe. Da sie etwa 20 Minuten zu spät eingetroffen seien, habe die Zeugin ... das Essen schon fertig zubereitet gehabt, das sie dann – wie anschließend auch Kaffee und Kuchen – in der an die ... angrenzenden Küche zu sich genommen hätten. Zum Zwecke der nachgeholten Geburtstagsfeier habe sie sich dann eine Schokoladentorte gewünscht, die der Zeuge ... bei dem gegenüber gelegenen ...-Markt geholt habe. Anhand des Kassenbons, den der Zeuge ... aufbewahrt habe, wisse sie, dass der Zeuge ... die Torte um 16:01 Uhr bezahlt habe. Da der tiefgefrorene Kuchen aber noch eine Weile habe auftauen müssen, habe die Zeugin ... zunächst Kaffee gekocht und den Tisch gedeckt, woraufhin alle drei Zigaretten geraucht hätten. Gegen 17:00 Uhr hätten sie dann den Kuchen gegessen, der allerdings noch nicht hundertprozentig aufgetaut gewesen sei. Die Sahne-Schoko-Masse sei allerdings schon weich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei es draußen noch hell gewesen. Noch während des Kaffeetrinkens und Kuchenessens habe sie Hilferufe einer männlichen Stimme vernommen. Die nur dumpf zu vernehmenden Rufe „Hilfe, Hilfe, Hilfe!“ seien aus Richtung des Nachbarhauses, der ..., gekommen. Auch die Zeugin ... und der Zeuge ... hätten die Hilferufe vernommen, so dass sie sich zunächst gefragt hätten, was das denn gewesen sei. Da das Fenster gekippt gewesen sei, hätten sie es auch für möglich gehalten, dass die Rufe von draußen gekommen seien, so dass sie aus dem Fenster auf die Straße geschaut, dort aber nichts Auffälliges festgestellt hätten. Die Zeugin ... habe daraufhin erwähnt, es es sei durchaus normal, wenn am Wochenende laute Rufe zu vernehmen seien, weil „die“ dann Alkohol trinken. Da es sich überdies nur um ein dumpfes Rufen gehandelt habe, hätten sie sich schließlich keine Sorgen gemacht, dass etwas Schlimmes passiert sei. Kurze Zeit später habe es dann nach verbranntem Gummi gerochen. Auch die Zeugin ... und der Zeuge ... hätten erklärt, einen solchen Brandgeruch wahrzunehmen, woraufhin sie nach der Ursache des Geruchs gesucht hätten. Daraufhin hätten sie die auf dem Tisch stehende Duftkerze überprüft, diese aber, nachdem sie die Kerze ausgemacht hätten, als Ursache ausgeschlossen. Da der Brandgeruch dann aber wieder nachgelassen habe, hätten sie sich auch hierüber keine weiteren Gedanken gemacht. Sie hätten dann noch bis etwa 22:00 oder 23:00 Uhr bei der Zeugin ... zusammen in der Wohnung gesessen und sich unterhalten, ohne dass es noch zu weiteren Auffälligkeiten gekommen sei. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Zeugin ... in der Hauptverhandlung auch noch gut an die Ereignisse des 02.04.2016 erinnern konnte, auch wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung fast 10 Monate zurücklagen. Wie von ihr selbst mitgeteilt, hatte die Zeugin ... am … Geburtstag und wollte diesen am 02.04.2016 mit ihrem Freund bei ihrer Freundin, der Zeugin ..., nachfeiern. Aufgrund dieses besonderen Anlasses ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin ... sich an die mit diesem Anlass verbundenen Ereignisse auch nach fast zehn Monaten noch gut zu erinnern vermochte, zumal durch den Brand am 03.04.2016 und das Auffinden der Leiche des Geschädigten ... das Wochenende allen Nachbarn und Besuchern als ganz außergewöhnlich in Erinnerung geblieben sein dürfte. Die Kammer ist aufgrund der Aussage der Zeugin ... davon überzeugt, dass sich die von ihr vernommenen Hilferufe gegen 17:00 Uhr ereigneten. Die Zeugin ... hat hierzu glaubhaft bekundet, sie könne den Zeitpunkt der Hilferufe daran festmachen, dass sich diese ereignet hätten, während sie noch bei Kaffee und Kuchen gesessen hätten. Hieran könne sie sich noch hundertprozentig erinnern. Darüber hinaus sei sie sich sicher, dass es, als sie aus dem Fenster geschaut hätten, draußen noch hell gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht zudem, dass die Zeugin ... schon bei ihrer Erstbefragung durch den Zeugen KOK ... den Zeitpunkt der Hilferufe an dem Kauf der Schokotorte und deren anschließendem Verzehr festgemacht hat. Der Zeuge KOK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe nach der Erstbefragung der Zeugin ... auch mit der Zeugin ... gesprochen. Diese habe bestätigt, ebenfalls Hilferufe gehört zu haben, ohne dass sie hierzu zunächst jedoch eine Zeitangabe gemacht habe. Allerdings habe die Zeugin ... sogleich erwähnt, sie könne die Hilferufe daran festmachen, dass der Zeuge ... kurz zuvor eine Schoko-Sahne-Torte bei ... gekauft habe und der hierfür vorhandene Kaufbeleg für die Eingrenzung des Zeitpunkts der Hilferufe möglicherweise hilfreich sein könne. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 erklärte die Zeugin ..., sie habe die Hilferufe um etwa 17:00 Uhr vernommen. Der Vernehmungsbeamte, der Zeuge KHK ..., hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe am 03.04.2016 die Zeugin ... auf der Dienststelle vernommen. Dabei habe die Zeugin ... die Zeit der Hilferufe auf etwa 17:00 Uhr eingegrenzt, da sie dies an dem Kauf und dem anschließenden Verzehr der Schokotorte habe festmachen können. Da ihm, dem Zeugen ..., von dem Zeugen KOK ... die Information mitgeteilt worden war, eine Zeugin habe die Hilferufe um 22:00 Uhr vernommen, habe er die Aussage der Zeugin ... eingehend hinterfragt. Gleichwohl sei die Zeugin ... bei ihrer Aussage geblieben, die Hilferufe um etwa 17:00 Uhr vernommen zu haben. Auch auf den in der Hauptverhandlung gemachten Vorhalt, die Zeugin ... habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, die Hilferufe seien gegen 22:00 Uhr zu vernehmen gewesen, blieb die Zeugin ... deshalb dabei, dass dies auf jeden Fall vor 22:00 Uhr der Fall gewesen sei. Auch habe sie mit der Zeugin ... den Zeitpunkt der Hilferufe nicht mehr thematisiert. Zwar habe sie mit der Zeugin ... nach dem Bekanntwerden der Vorfälle in der ... über den 02.04.2016 gesprochen. Dabei hätten sie allerdings nicht über den Zeitpunkt der Hilferufe, sondern im Wesentlichen darüber gesprochen, dass es sich um ein schlimmes und bestürzendes Geschehen handele. Die Angabe der Zeugin ..., sie hätten gegen 17:00 Uhr den Kuchen gegessen, steht im Einklang damit, dass der Zeuge ... die Schokoladentorte um 16:01 Uhr in dem fußläufig etwa fünf Minuten entfernten ...-Markt gekauft hat. Eine Fotokopie des Kassenbelegs über den Kauf der Schokoladentorte um 16:01 Uhr wurde in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen. Dass zwischen dem Erwerb der Schokoladentorte um 16:01 Uhr und dem Verspeisen derselben ein gewisser Zeitraum verstrichen ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den weiteren Angaben der Zeugin .... Danach habe die Zeugin ... in der Zwischenzeit bis 17:00 Uhr – was die Kammer für lebensnah und gut nachvollziehbar hält – den Tisch gedeckt und Kaffee gekocht, woraufhin alle drei beim Zusammensitzen in der Küche noch Zigaretten geraucht hätten. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Verzehr der Schokoladentorte um ca. 17:00 Uhr möglich war und die Torte von den Zeugen auch zu diesem Zeitpunkt verzehrt wurde. Bei der von dem Zeugen ... erworbenen Schokoladentorte handelte es sich um eine Biskuit-Sahne-Torte der Marke „Confiserie Firenze“ des Herstellers B + F Bakery & Food GmbH, Salzkotten. Dies hat die Zeugin ..., der in der Hauptverhandlung die Verpackung einer Torte der Marke „Confiserie Firenze“ gezeigt wurde, bestätigt. Die Verpackung der Torte wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Dem steht auch nicht die auf der Verpackung aufgedruckte Auftauanleitung des Herstellers entgegen. Die Auftauanleitung lautet: „Verpackung vollständig entfernen. Die Torte dem Karton entnehmen und bei Zimmertemperatur ca. 3-4 Stunden oder im Kühlschrank ca. 10-11 Stunden auftauen lassen. Aufgeschnitten verringert sich die Auftauzeit um eine Stunde.“ Die Zeugin ... hat hierzu glaubhaft angegeben, der Kuchen sei zum Zeitpunkt des Verzehrs noch nicht vollständig aufgetaut gewesen. Zwar sei die Sahne-Schoko-Masse schon weich gewesen, im Übrigen aber sei der Kuchen noch teilweise gefroren gewesen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Verzehr des Kuchens durch die Zeuginnen ..., ... und den Zeugen ... noch vor dem Ablauf der vom Hersteller angegebenen Auftauzeit – und damit weit vor 20:00 Uhr – erfolgt ist. Da über die Angaben der Zeugin ... hinaus, der Kuchen sei noch nicht vollständig aufgetaut gewesen, keine weiteren Anknüpfungstatsachen zum Zustand des Kuchens zum Zeitpunkt seines Verzehrs zu ermitteln waren, kam auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, um Beweis über die Verzehrfähigkeit des Kuchens zu dem von der Zeugin ... angegebenen Zeitpunkt um 17:00 Uhr zu erheben. Insoweit fehlt es bereits an der Möglichkeit, die genaue Temperatur zum Einkaufszeitpunkt, die Zimmertemperatur während der Auftauphase und den genauen Zustand der Torte bei deren Verzehr zu ermitteln. Die Angaben der Zeugin ..., die Torte sei noch nicht so hundertprozentig aufgetaut gewesen, und des Zeugen ..., die Torte sei noch nicht so richtig aufgetaut gewesen, lässt sich durch einen Sachverständigen ebenso wenig objektivieren und nachvollziehen wie der Eintritt der Verzehrfähigkeit des Kuchens. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedurfte es zudem deshalb nicht, weil sich das Gericht im Hinblick auf diese Frage eine eigene Sachkunde verschafft hat, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO. Bei der Frage, ob die tiefgefrorene Schokoladentorte eine Stunde nach ihrem Erwerb und zwischenzeitlicher Aufbewahrung bei Zimmertemperatur verzehrt werden kann, handelt es sich nicht um eine Frage, die ein besonderes Fachwissen erfordert. Es ist vielmehr allgemeinkundig und entspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, dass Softtiefkühlprodukte wie z. B. eine Biskuit-Sahne-Torte, einerseits bereits vor dem vollständigen Auftauen verzehrt werden können und auch bei einer ordnungsgemäß tiefgekühlten Sahnetorte der Auftauprozess bei Zimmertemperatur schon nach etwa einer Stunde so weit fortgeschritten ist, dass ein Verzehr jedenfalls möglich ist. Die Angaben der Zeugin ... werden in ihrem Kern zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung am 26.01.2017 angegeben, er habe am 02.04.2016 gemeinsam mit der Zeugin ... die Zeugin ... in deren Wohnung in der ... besucht. Dort seien sie um etwa 13:00 Uhr eingetroffen und hätten zu Mittag Reis und Hühnchen gegessen. Er habe dann von dem ...-Markt, der sich gegenüber der Wohnung der Zeugin ... befinde, eine tiefgefrorene Schokoladentorte geholt. Anhand des Kassenzettels, den er schon bei seiner polizeilichen Vernehmung der Polizei gezeigt habe, könne er sagen, dass er die Torte um 16:01 Uhr erworben habe. Nach dem Erwerb der Torte hätten sie mindestens 20 Minuten, vielleicht aber auch eine Stunde gewartet, bis sie den Kuchen gegessen hätten. Beim Verzehr sei der Kuchen noch nicht so richtig bzw. so einigermaßen aufgetaut gewesen. Nach Beendigung des Kuchenessens habe er drei dumpfe Schreie „Hilfe, Hilfe, Hilfe!“ wahrgenommen, wobei er diese aber nicht genau habe zuordnen können. So könne er lediglich angeben, dass es sich um klägliche Hilferufe gehandelt habe, ohne sagen zu können, ob diese von einer männlichen oder weiblichen Person stammten oder aus welcher Richtung sie gekommen seien. Da auch die Zeuginnen ... und ... die Schreie gehört hätten, habe man aus dem Fenster geschaut – wobei es noch hell gewesen sei –, draußen aber nichts gesehen. Darüber hinaus habe die Zeugin ... erklärt, es käme schon ab und zu mal vor, dass betrunkene Personen von der Straße aus um Hilfe riefen. Sie hätten sich allesamt deshalb weiter nichts dabei gedacht, etwa eine halbe Stunde später aber Brandgeruch wahrgenommen. Zunächst hätten sie vermutet, dass dieser von der auf dem Tisch stehenden Duftkerze herrühre, woraufhin sie die Kerze gelöscht hätten. Daraufhin hätten sie allerdings festgestellt, dass die Duftkerze für den Brandgeruch nicht ursächlich gewesen sei. Da der Brandgeruch dann aber wieder nachgelassen habe, hätten sie sich aber auch hierbei nichts weiter gedacht. Nach dem Kuchenessen hätten sie Musik gehört und die „Mädels“, also die Zeuginnen ... und ..., hätten sich noch lange unterhalten. Es sei dann ziemlich spät geworden, bevor sie gegen 23:00 Uhr aufgebrochen seien. Die Angaben des Zeugen ... zum Verzehr des Kuchens stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugin .... So hat der Zeuge ... ebenso wie die Zeugin ... angegeben, die Schokoladentorte erst nach einer gewissen Auftauzeit verzehrt zu haben. Die Zeugin ... hat die Auftauzeit auf eine Stunde veranschlagt, während der Zeuge ... – was mit den Angaben der Zeugin ... im Einklang steht – die Wartezeit mit 20 Minuten bis zu einer Stunde angegeben hat. Damit im Einklang steht auch die weitere Angabe des Zeugen ..., er habe die Hilferufe zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr vernommen. Auch auf den Vorhalt der polizeilichen Aussage der Zeugin ..., sie habe die Hilferufe gegen 22:00 Uhr vernommen, blieb der Zeuge ... bei seiner Einschätzung, die Hilferufe zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr vernommen zu haben. Die Hilferufe seien auf jeden Fall in der Zeit des Kuchenessens gewesen und auch zeitlich nur kurz vor dem Brandgeruch erfolgt. Da er auch aus dem Fenster geschaut habe und es draußen noch hell gewesen sei, sei er sich ganz sicher, dass die Hilferufe früher als 22:00 Uhr erfolgt seien. Auch die Angaben des Zeugen ... zum Auftaugrad der Schokoladentorte stimmen mit den Angaben der Zeugin ... überein. Während die Zeugin ... davon sprach, die Torte sei noch nicht hundertprozentig aufgetaut gewesen, beschrieb der Zeuge ... den Auftaugrad zum einen als „so einigermaßen“, zum anderen gab er an, der Kuchen sei „noch nicht so richtig aufgetaut“ gewesen. Da es sich hierbei jeweils um eine subjektive Einschätzung handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer hieraus kein Widerspruch zur Einschätzung der Zeugin .... Ebenso wie die Zeugin ... war sich auch der Zeuge ... schließlich sicher, dass es beim Verzehr des Kuchens draußen noch hell gewesen sei. Ein Widerspruch zu den Angaben der Zeugin ... ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Zeuge ... angegeben hat, die Hilferufe vernommen zu haben, als er mit dem Verzehr des Kuchens schon fertig gewesen sei. Zwar hat die Zeugin ... hierzu angegeben, sie habe die Hilferufe während des Kuchenessens gehört. Da die Zeugin ... aber den Verzehr des Kuchens nicht zeitgleich mit dem Zeugen ... beendet haben muss und beide Zeugen zur Beendigung des Kuchenessens keine Angaben gemacht haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer hieraus kein Widerspruch in den Aussagen der Zeugin ... und des Zeugen .... So hat auch der Zeuge ... schließlich angegeben, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob sie tatsächlich schon alle mit dem Kuchenessen fertig waren, als er die Hilferufe vernommen habe. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 die ihm in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten wurde, angegeben hat, es habe sich bei den Hilferufen um die Stimme einer männlichen Person gehandelt. Der Zeuge hat hierzu in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend angegeben, sich nunmehr, nach dem Ablauf von etwa zehn Monaten, hieran nicht mehr genau erinnern zu können und deshalb keine Spekulationen anstellen zu wollen. Da die polizeiliche Vernehmung aber gleich am nächsten Tag, also am 03.04.2016 erfolgt sei, habe er sich dabei noch besser an den Vorfall erinnern können. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen ... und ... steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin ... den Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Zeugin ... mit etwa 14:00 Uhr angegeben hat, während der Zeuge ... ausgesagt hat, sie seien um etwa 13:00 Uhr dort eingetroffen. Dies gilt auch für die Aussage der Zeugin ..., es habe zum Mittagessen Fisch gegeben, während der Zeuge ... angegeben hat, man habe Reis mit Hühnchen zu Mittag gegessen. Dass es sich hinsichtlich der zeitlichen Angaben der beiden Zeugen nicht um einen Widerspruch handelt, ergibt sich schon daraus, dass beide Zeugen den Zeitpunkt des Eintreffens nur ungefähr zu benennen vermochten und beide angegeben haben, es könne auch etwas früher oder später gewesen sein. Auf den Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, man sei gegen 14:30 Uhr eingetroffen, erklärte der Zeuge ..., es könne auch 14:30 Uhr gewesen sein oder etwas früher oder später. Darüber hinaus konnten beide Zeugen den Zeitpunkt des Eintreffens bei der Zeugin ... – anders als den Zeitpunkt der Hilferufe – nicht an einem bestimmten Ereignis oder einer besonderen Begebenheit festmachen. Schließlich ergibt sich aus den Angaben der Zeugin ... und des Zeugen ... zum Eintreffen bei der Zeugin ... und dem dort servierten Essen, dass die beiden Zeugen ihre Aussage im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht aufeinander abgestimmt und sich nicht – zu Lasten der Angeklagten – abgesprochen haben, eine von ihnen konstruierte und deshalb auch in Einzelheiten übereinstimmende Geschichte als wahre Begebenheit zu schildern. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... und des Zeugen ... spricht auch, dass selbst bei geschlossenen Fenstern Hilferufe aus der Wohnung des Geschädigten ... in der angrenzenden Wohnung der Zeugin ... akustisch wahrnehmbar sind. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK ... und KHK ..., die unter Verwendung eines Schallwellenmessgerätes entsprechende Versuche durchgeführt haben. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe gemeinsam mit dem Zeugen KHK ... die Zeugenaussage überprüft, der zufolge gegen 17:00 Uhr aus der Wohnung des Geschädigten ... in der Wohnung der Zeugin ... Hilferufe zu hören gewesen seien. Zu diesem Zweck habe er sich mit einem Schallwellenmessgerät in die Küche der Zeugin ... begeben, währen der Zeuge KHK ... in die Wohnung des Geschädigten ... gegangen sei. Auch bei geschlossenem Fenster seien dabei Rufe des Zeugen KHK ... aus der Wohnung des Geschädigten ... wahrnehmbar gewesen. Bei der Feststellung des Tatzeitpunktes stützt sich die Kammer indes nicht auf die Aussage der Zeugin .... Die Kammer ist nach Würdigung ihrer Aussage davon überzeugt, dass die Zeugin ... keine konkrete Erinnerung mehr an den Ablauf des 02.04.2016 hat. Dies ergibt sich aus Widersprüchen in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung sowie ihrem Aussageverhalten, aus Widersprüchen zu ihrer Aussage bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 und daraus, dass die Zeugin schließlich selbst angegeben hat, sich an die Einzelheiten des Tagesablaufs am 02.04.2016 nicht mehr erinnern zu können. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung am 07.02.2017 ausgesagt, sie habe am Nachmittag des 02.04.2016 zusammen mit der Zeugin ... und dem Zeugen ... in der Küche gesessen, um den Geburtstag der Zeugin ... nachzufeiern. Ihre Gäste hätten sich ein wenig verspätet und seien um ca. 14:20 oder 14:30 Uhr eingetroffen. Sie habe afrikanisches Essen mit Fisch, Reis und Tomatensoße gekocht. Nach dem Essen, mit dem sie etwa um 15:00 Uhr fertig gewesen seien, sei der Zeuge ... in den ... oder ...-Markt gegangen und habe eine tiefgefrorene Schoko-Sahnetorte gekauft. Die Torte habe sie nach dem Essen ausgepackt und auf den Herd, der noch warm gewesen sei, gestellt. Bei dem Herd handele es sich um einen alten Elektroherd mit einer Abdeckklappe, die man über die Herdplatten hinunter klappen könne. Diese Abdeckklappe schließe sie auch regelmäßig nach dem Kochen, da sie eine Katze besitze, die überall drauf springe. Die Herdplatten seien noch leicht warm gewesen, als sie die Torte, die sie aus der Packung entnommen habe, auf die hinuntergeklappte Abdeckklappe gestellt habe. Außerdem habe sie ihre Wohnung regelmäßig auf ca. 28 Grad geheizt, da sie einen lungenkranken Papagei besitze, der nicht fliegen könne und sich frei in der Wohnung bewege. Die Tür zur Küche habe sie am Nachmittag des 02.04.2016 aber geschlossen, so dass der Papagei zur Küche keinen Zutritt gehabt habe, da sie schließlich in der Küche auch geraucht hätten. Das Küchenfenster sei dabei gekippt gewesen. Nachdem die Torte etwa eine Stunde auf dem abgedeckten Herd gestanden habe, sei sie, als sie die Torte gegessen hätten, noch etwas angefroren gewesen. Die Torte sei aber, auch wenn sie noch nicht richtig aufgetaut gewesen sei, schon essbar gewesen. Der Zwischenboden und der Boden seien jedenfalls schon weich und die Sahne oben drauf sei schon angetaut gewesen. Der Schokobelag sei aber noch angefroren und „wie Eis“ gewesen. Wann sie angefangen hätten, die Torte zu essen, könne sie jetzt nicht mehr sagen. In der Zeit zwischen 14:30 Uhr und 16:00 Uhr habe sie drei mal unmittelbar hintereinander Hilferufe vernommen. Kurz vor den Hilferufen sei der Zeuge ... vom Einkauf zurückgekommen, die Torte hätten sie zum Zeitpunkt der Hilferufe noch nicht gegessen. Die Zeugin ... habe vielmehr gerade Kaffee gekocht und nach den Hilferufen gefragt, was da denn los sei. Da sie in der ... in einem sozialen Brennpunktgebiet wohne, habe sie der Zeugin ... hierauf geantwortet, das komme häufiger vor, wenn sich auf der Straße Betrunkene oder Drogensüchtige aufhalten würden. Sie hätten daraufhin das Fenster geöffnet und nach draußen gesehen, dort aber nichts Auffälliges feststellen können. Draußen sei es aber in jedem Fall noch hell gewesen. Kurz darauf habe die Zeugin ... angemerkt, dass es leicht verbrannt nach Gummi rieche. Gemeinsam hätten sie festgestellt, dass der Geruch nicht von der auf dem Tisch stehenden Kerze ausgegangen sei und vermutet, dass der Geruch von draußen komme. Sie sei deshalb noch einmal ans Fenster gegangen, habe dort aber wiederum nichts gesehen. Dann sei der Geruch auch schon wieder weg gewesen und sie hätten ihre Feier bis in die späten Abendstunden fortgesetzt. Am nächsten Morgen habe sie vom Bad aus gesehen, wie am Nachbarhaus ein Feuerwehrmann eine Leiter hinaufgeklettert sei, durch ein Fenster geschaut und gerufen habe, „schnell, schnell, schnell“, es liege eine tote Person in der Wohnung. Sie sei dann vor die Wohnungstür getreten, wo sie ihrem Nachbarn, Herrn ..., begegnet sei. Diesen habe sie gefragt, was passiert sei, woraufhin der Herr ... ihr geantwortet habe: „Ei, der Kinderficker hat sich abgefackelt“. Sie habe den Geschädigten zwar nur zwei oder drei Mal auf der Straße getroffen und nicht gut gekannt, allerdings von den Gerüchten über seine Vorstrafe gehört und gewusst, dass er in der Nachbarschaft als „Kinderficker“ bezeichnet worden sei. Sie habe ihrem Nachbarn dann noch erzählt, dass sie am Nachmittag des Vortages Hilferufe gehört, aber nichts gesehen habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin ... bei ihrer Aussage nicht aus eigener Erinnerung über das Geschehen berichtet hat, sondern versucht hat, ihre Aussage an die ihr im Vorfeld ihrer Vernehmung vom 07.02.2017 bekannt gewordenen Aussagen der Zeugin ... und des Zeugen ... anzupassen. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer schon aus ihrem Aussageverhalten, indem die Zeugin sogleich ausführlich auf den von ihr für wichtig gehaltenen Umstand einging, dass es in ihrer Wohnung ausgesprochen warm gewesen sei und sie die Torte auf den noch warmen Herd gestellt habe. Zwar hat die Zeugin auf die Nachfrage, warum sie diese Umstände so zielstrebig und ausführlich geschildert habe, – zur Überzeugung der Kammer wahrheitsgemäß – erklärt, dass sie in der Zeitung „von der Schokotorte“ gelesen habe. Sie habe dabei auch gelesen, dass der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens zu der Frage beantragt habe, ob die Torte schon essbar gewesen sei. Da sei ihr eingefallen, dass sie an diesem Mittag die Torte gehabt hätten. Die Kammer ist aber dennoch davon überzeugt, dass die Zeugin darum bemüht war, nicht offen zu legen, dass sie im Vorfeld ihrer Aussage noch weitere Informationen über die Aussagen der Zeugin ... und des Zeugen ... erhalten hatte. So hat die Zeugin ... zunächst in Abrede gestellt, vor der Hauptverhandlung vom 07.02.2017 noch einmal mit der Zeugin ... über die Uhrzeit der Hilferufe und die Schokotorte gesprochen zu haben, da die Freundschaft zu der Zeugin ... nicht mehr bestehe und sie keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Auf Nachfrage räumte die Zeugin ... dann aber doch ein, die Zeugin ... nach deren Vernehmung vom 26.01.2017 und vor ihrer eigenen Vernehmung am 07.02.2017 auf der Straße getroffen zu haben. Dabei habe die Zeugin ... ihr berichtet, dass sie zusammen mit dem Zeugen ... vorgeladen worden sei und sie, die Zeugin ..., gefragt, warum sie am 26.01.2017 nicht ebenfalls vor Gericht erschienen sei. Sie habe daraufhin der Zeugin ... erklärt, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen können. Über die Schokotorte habe sie mit der Zeugin ... bei diesem Gespräch aber nicht gesprochen. Unabhängig davon, ob die Zeugin ... mit der Zeugin ... bei diesem Gespräch über die Schokotorte gesprochen hat oder nicht, steht das Aussageverhalten der Zeugin ... der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entgegen. Zwar lassen weder die zielgerichtete Aussage zur Temperatur in ihrer Wohnung und zum Auftauen der Torte auf dem Herd, noch ihre widersprüchlichen Angaben zu der Frage, ob sie vor der Hauptverhandlung mit der Zeugin ... gesprochen hat, auf den Versuch schließen, das Gericht bewusst täuschen zu wollen. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Zeugin ... auf diesem Wege versucht hat, ihre Erinnerungslücken an den Nachmittag des 02.04.2016 zu schließen und sie bei ihrer Aussage eigene Erinnerungen mit fremden Wahrnehmungen vermischt hat, ohne in der Lage zu sein, dies voneinander trennen zu können. Widersprüche ergeben sich aber nicht nur in der Aussage der Zeugin ... in der Hauptverhandlung selbst, sondern auch zu ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 und gegenüber dem Zeugen KOK ... am Morgen des 03.04.2016. Die Kammer ist auch aufgrund dieser Widersprüche davon überzeugt, dass die Zeugin ... – weder in der Hauptverhandlung noch bei ihrer polizeilichen Vernehmung bzw. ihren Angaben gegenüber dem Zeugen KOK ... – eine eigene Erinnerung an den Zeitpunkt der Hilferufe hatte. Dass die Zeugin ... zunächst angegeben hat, sie habe gegen 22:00 Uhr Hilferufe vernommen, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen KOK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Zeugin ... habe ihm gegenüber am Morgen des 03.04.2016 angegeben, sie habe von ihrer Wohnung aus gegen 22:00 Uhr Hilferufe vernommen. Die von ihr angegebene Uhrzeit habe sie jedoch nicht an einer bestimmten Begebenheit, wie beispielsweise Abendessen oder eine Fernsehsendung, festmachen können. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 03.04.2016 von 12:45 Uhr bis 13:05 Uhr, die ihr in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten wurde, hat die Zeugin ... ebenfalls erklärt, sie habe gegen 22:00 Uhr Hilferufe vernommen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KOK ..., der in der Hauptverhandlung bekundet hat, die Zeugin ... habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 angegeben, sie habe gegen 22:00 Uhr Hilferufe vernommen, dabei aber nicht sagen können, ob diese aus dem Haus oder von der Straße gekommen seien. Allerdings habe die Zeugin ... nach der Vernehmung beim Herausgehen zu dem Zeugen KHK ... gesagt, sie habe sich geirrt und erinnere sich jetzt, dass die Hilferufe am Nachmittag zu hören gewesen seien. Er, der Zeuge ..., habe dies aber nicht hinterfragt, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe, dass die Zeugin ... und der Zeuge ... zum Zeitpunkt der Hilferufe abweichende Angaben gemacht hätten. Die Angaben des Zeugen KHK ... zu den Angaben der Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Vernehmung sind glaubhaft. Der Zeuge KHK ... hat die Angaben der Zeugin ... aus seiner Erinnerung heraus, gestützt auf das Vernehmungsprotokoll geschildert und dabei auch etwaige Erinnerungslücken offenbart. Soweit der Zeuge KHK ... angegeben hat, die Zeugin ... habe gegenüber dem Zeugen KHK ... ihre Angaben korrigieren wollen, geht die Kammer jedoch von einer Verwechslung aus, da der Zeuge KHK ... angegeben hat, sich an den Wunsch einer Zeugin, ihre Aussage zu korrigieren, nicht erinnern zu können. Vielmehr könne er ausschließen, dass ihm eine Zeugin gesagt habe, sie müsse ihre Aussage korrigieren, da er einen solchen Wunsch in jedem Fall vermerkt hätte, ein solcher Vermerk aber nicht existiere. Auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage vom 03.04.2016 erklärte die Zeugin ... in der Hauptverhandlung zunächst, sie habe die Hilferufe keinesfalls abends vernommen und dies auch so bei der Polizei angegeben. Auf den offenkundigen Widerspruch zu ihrer protokollierten Erklärung angesprochen, erklärte die Zeugin sodann – im Gegensatz zu ihrer vorherigen Bekundung – die Zeugin ... habe ja angegeben, es sei abends gewesen. Dies habe ihr jedenfalls ein Polizeibeamter so gesagt. Auf den weiteren Vorhalt, dass die Vernehmung der Zeugin ... zeitgleich stattgefunden und ihr deshalb die Aussage der Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht habe vorgehalten werden können, erklärte die Zeugin sodann, es sei auf keinen Fall abends gewesen, da sie ja in der Küche gewesen seien und sie nicht um 22:00 Uhr in der Küche Kuchen essen würden. Dies habe sie auch bei ihrer Vernehmung so erklärt, gleichwohl habe der Polizeibeamte ins Protokoll aufgenommen, sie habe die Hilferufe abends vernommen. Sie habe den Polizeibeamten dann aber vor dem Ende der Vernehmung darauf hingewiesen, dass es nachmittags gewesen sei. Letztlich blieb die Zeugin aber auch nicht bei dieser Erklärung, da sie auf nochmalige Nachfrage schließlich erklärte, es könne sein, dass sie den Polizeibeamten erst nach der Vernehmung auf dem Flur darauf hingewiesen habe, dass die protokollierte Zeit der Hilferufe nicht zutreffend sei. Aufgrund all dieser Widersprüche ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin ... sich in der Hauptverhandlung weder an die Uhrzeit der Hilferufe, noch an die Einzelheiten ihrer polizeilichen Vernehmung erinnern konnte. Ihre wechselnden Angaben belegen vielmehr, dass die Zeugin insoweit versucht hat, ihre Aussage bei der Polizei, die Hilferufe um ca. 22:00 Uhr vernommen zu haben, im Nachhinein an die Aussagen der Zeugin ... anzupassen. Dies hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung letztlich auch selbst so erklärt, indem sie zwischenzeitlich angegeben hat, die Zeugin ... habe zunächst angegeben, die Hilferufe seien in den Abendstunden erfolgt. Da aber auch dies nicht zutreffend ist, geht die Kammer zwar nicht davon aus, dass die Zeugin ... bewusst die Unwahrheit gesagt hat, allerdings ist die Kammer aufgrund dessen davon überzeugt, dass die Zeugin ... sich – schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 – zwar an die Hilferufe erinnern konnte, nicht aber daran, wann sie diese vernommen hat. Dies hat die Zeugin letztlich auch selbst eingeräumt, indem sie auf die vielfachen Widersprüche in ihrer Aussage aufmerksam gemacht erklärte, es könne schon so sein, dass sie gegenüber dem Polizeibeamten angegeben habe, die Hilferufe am Abend vernommen zu haben. Ihre abweichenden Angaben hierzu erklärte die Zeugin letztlich damit, dass es schon lange her sei und sie depressionskrank sei. Hierdurch komme sie mit der Zeit durcheinander, so dass für sie nachmittags manchmal schon abends sei. Da sie mit der Psyche Probleme habe, kämen „manche Sachen auch erst später“, so dass sie etwas in dem einen Moment nicht wisse und es im nächsten Moment dann komme. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nehme sie auch eine Reihe Medikamente, darunter Citalopram und Opripamol. Bei der Feststellung des Tatzeitpunktes stützt sich die Kammer auch nicht auf die Aussage der Zeugin … . Zwar hat auch die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am 02.04.2016 gegen 16:30 oder 17:00 Uhr Hilferufe vernommen. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Zeugin ... insoweit eine eigene Wahrnehmung wiedergegeben hat. Vielmehr hält es die Kammer nach Würdigung der Aussage der Zeugin ... auch für denkbar, dass die Zeugin aus den von ihr über den Tathergang in Erfahrung gebrachten Umständen im Nachhinein eine eigene „Erinnerung“ an Hilferufe konstruiert hat. So hat die Zeugin ... angegeben, sie könne vom Balkon ihrer Wohnung in der ... direkt auf das Wohnhaus ... hinüberschauen. Das von ihrer Tochter bewohnte Zimmer, von dem aus eine Tür auf den Balkon führe, liege gegenüber dem Wohnzimmer und der Küche. In der Küche sei das Fenster gekippt gewesen. Sie habe sich im Wohnzimmer oder in der Küche aufgehalten, als sie die Rufe wahrgenommen habe. Sie sei daraufhin aber nicht auf den Balkon gegangen, sondern habe vom Wohnzimmerfenster aus auf die Straße geschaut, dort aber nichts Auffälliges beobachten können. Zum Zeitpunkt der Hilferufe habe allerdings ihre Tochter in ihrem Zimmer in Zimmerlautstärke Musik gehört. Gegen die eigene Wahrnehmung von Hilferufen durch die Zeugin ... spricht bereits die fehlende Konsistenz ihrer Aussage. So hat die Zeugin in der Hauptverhandlung ausdrücklich angegeben hat, sie habe Hilfeschreie in der Art „Hilfe, Hilfe!“ gehört. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die ihr in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten wurde, hatte die Zeugin dies aber noch ausdrücklich in Abrede gestellt und angegeben, sie habe einen lauten Schrei „Ahhhh!“ wahrgenommen, aber keine Hilferufe. Auf den Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage erklärte die Zeugin hierzu, sie könne sich jetzt nicht mehr so genau daran erinnern, damals habe sie die Vorgänge aber in besserer Erinnerung gehabt als bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung. Gegen die Annahme, die Zeugin ... habe in eigener Wahrnehmung Hilferufe vernommen, spricht zudem, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr anzugeben vermochte, von wo aus sie die Hilferufe vernommen habe. Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung zu Beginn ihrer Vernehmung zunächst nicht in der Lage war, den genauen Grundriss ihrer Wohnung zu beschreiben, spricht dies noch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Vielmehr führt die Kammer dies auf die auch in ihrem unsicheren Aussageverhalten zutage tretende Nervosität und Unsicherheit der Zeugin zurück. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen jedoch die weiteren von der Zeugin ... geschilderten Umstände, insbesondere ihre Aussage, ihre Tochter habe in ihrem Zimmer Musik gehört. Die Kammer hält es für zumindest höchst zweifelhaft, dass es der Zeugin ... in der Küche oder im Wohnzimmer überhaupt möglich war, Schreie über die Straße hinweg von dem Nachbarhaus zu vernehmen, wenn die Tochter in Zimmerlautstärke Musik gehört hat. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung, sie habe am 02.04.2016 gegen 16:30 oder 17:00 Uhr Hilferufe vernommen, spricht auch nicht die Aussage der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, ihr selbst sei am Nachmittag und Abend des 02.04.2016 nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Auch ihre Mutter, die Zeugin ..., habe ihr am 02.04.2016 nicht über ungewöhnliche Vorfälle, insbesondere auch nicht über Hilferufe, berichtet. Erst am Morgen des 03.04.2016 habe sie erwähnt, sie habe am Abend zuvor Hilferufe gehört, wobei sie eine genaue Uhrzeit aber nicht angegeben habe. Aus diesen Angaben der Zeugin ... lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht ableiten, dass die Zeugin ... am 02.04.2016 aus eigener Wahrnehmung Hilferufe vernommen hat. Vielmehr spricht auch die Schilderung der Zeugin ... dafür, dass die Zeugin ... erst nach dem Brandgeschehen Hilferufe am Vortag für möglich und letztlich wahrscheinlich gehalten hat. bb. Der Geschädigte ... war zur Überzeugung der Kammer zuletzt am 02.04.2016 um 17:00:13 Uhr auf dem Internetportal ... aktiv, so dass zur Überzeugung der Kammer die Tat nach 17:00:13 Uhr begangen worden sein muss. Dass der Geschädigte ... am 02.04.2016 zuletzt um 17:00:13 Uhr unter dem Profilnamen „...“ auf der Internetplattform ... aktiv war, ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Logfiles des Internetportals ..., der Bestandsdatenauskunft zum Account „...“ und den Angaben des Zeugen .... Der Zeuge ..., der bei dem Internetportal ... als Systemadministrator tätig ist, hat in der Hauptverhandlung angegeben, bei dem Internetportal ... handele es sich um ein Live-Chat-System, bei dem die Nutzer nach Anmeldung mit einem Nickname in verschiedenen Chaträumen private Nachrichten austauschen könnten. Darüber hinaus biete ... weitere Features, wie beispielsweise Spiele, die Möglichkeit Fotos zu bewerten und verschiedene Möglichkeiten, sich kennenzulernen und zu flirten. Zur Registrierung auf dem Portal sei es erforderlich seinen Wunschnickname, sein Geschlecht und sein Alter anzugeben. Weitere Angaben zu persönlichen Eigenschaften, wie beispielsweise Haarfarbe oder Hobbys, seien freiwillig. Nach einer Gesamt-Online-Zeit von 1.000 Minuten werde der Nutzer aufgefordert, eine E-Mail-Adresse zu hinterlegen, über die eine Verifizierung des Nutzers erfolge. Eine derartige Nutzerverifizierung sei alternativ auch über die Angabe einer Mobilfunknummer möglich. Zur Verifizierung werde an die angegebene E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer eine Verifizierungsnachricht verschickt, die den Nutzer auffordere, über einen in der Nachricht enthaltenen Link die E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer zu bestätigen. Der grundlegende Nutzungsumfang von ... sei kostenlos, allerdings würden verschiedene „Premium Features“ nur gegen Geld angeboten. Hierdurch sei es möglich, den Wert des eigenen Accounts zu steigern. Schließlich sei es auch möglich, dass ein Nutzer mit einer E-Mail-Adresse unter verschiedenen Nicknames mehrere Accounts bei ... betreibe. Nach erfolgter Registrierung könne man sich mit Nickname und Passwort einloggen, wobei die Nutzung sowohl über einen PC als auch über eine Smartphone-App erfolgen könne. Nach erfolgter Anmeldung mit Nickname und Passwort stelle des Öffnen eines Chatraumes die Verbindung zwischen dem Nutzer und dem System her. Alle weiteren Tätigkeiten, wie etwa Chatten oder das Öffnen eines Spiels, erfolge aus dem Chatraum heraus. Im Moment der Anmeldung und der damit verbundenen Öffnung eines Chatraumes werde dieser Vorgang im Logfile des Systems datenmäßig erfasst. Gleiches gelte für das Wechseln eines Chatraums, beispielsweise bei einem Wechsel vom Chatraum „…“ zum Chatraum „…“. Hierdurch entstehe im Logfile der Eintrag, dass der neue Chatraum betreten worden sei, ohne dass damit – durch das Verlassen des alten Chatraumes – ein Logout verbunden sei. Bei einer Nutzung über das Smartphone erfolge das Ausloggen über das Antippen eines Buttons, während das Ausloggen bei einer Nutzung über die in einem Internetbrowser geöffnete Homepage am PC durch das Schließen des genutzten Chatraumes erfolge. Zu einem Abmeldevorgang, der ebenfalls im Logfile des Systems erfasst werde, komme es auch dann, wenn die Internetverbindung getrennt oder die Stromversorgung unterbrochen werde. Schließlich erfolge eine ebenfalls im Logfile des Systems erfasste automatische Abmeldung, wenn ein Chatraum geöffnet sei, dabei aber für die Dauer von 10 Minuten keine Aktion, wie beispielsweise das Eingeben einer Chatnachricht oder das Anklicken eines Buttons, erfolge. Ob eine Trennung des Nutzers vom System durch ein aktives Schließen eines Chatraums oder durch einen automatischen Disconnect nach 10 Minuten erfolge, werde von dem Logfile allerdings nicht erfasst. Neben den Daten zu Login und Logout erfasse das Logfile alle von den Nutzern angegebenen Daten und ausgeführten Aktivitäten. Hierzu zählten beispielsweise freiwillige Profilinhalte, das Öffnen und Verändern des eigenen Profils, das Anklicken eines fremden Profils, das Aufrufen einer Fotoseite eines anderen Nutzers, alle auf der Plattform geschriebenen Nachrichten und Texte und das Wechseln eines Chatraumes. Bei erfolgter Anmeldung würden zudem Datum und Uhrzeit des Logins sowie die IP-Adresse des Nutzers erfasst. Insgesamt habe das Logfile aufgrund der umfangreichen gespeicherten Datenmengen eine Größe von mehreren Terabyte; genutzt werde das Logfile einerseits zur Dokumentation für Behördenanfragen, andererseits aber auch für Maßnahmen zur Produktverbesserung und Qualitätsoptimierung. Eine Fehlerquelle enthalte das Logfile selbst nicht. Wenn ein Problem beim Betrieb des gesamten Systems auftrete, etwa durch einen Stromausfall, werde auch dieser Vorgang durch einen Eintrag im Logfile dokumentiert. Darüber hinaus existierten weitere Logfiles zur Dokumentation der Serverintegrität. Anhand der im Logfile gespeicherten Daten sei es möglich, mit einem eigens hierfür entwickelten Programm die Daten nach sämtlichen Einträgen für einen bestimmten Nickname zu durchforsten und das so gewonnene Ergebnis in einer Textdatei zu speichern. Zusätzlich zu den im Logfile gespeicherten Daten sei es möglich, über das System die Bestandsdaten eines Nutzers zu erheben. Hierzu zählten dessen Nickname sowie die sonstigen Angaben zu seinem Profil und – sofern vorhanden – die von ihm angegebene E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer. Darüber hinaus könne den Bestandsdaten die letzte Login- und Logoutzeit sowie die dabei genutzte IP-Adresse entnommen werden. Hierbei werde für die genutzte IP-Adresse nur ein Eintrag pro Tag erzeugt, wenn die IP-Adresse sich nicht ändere. Dann werde in den Bestandsdaten nur der letzte Zeitstempel verwendet, während mehrere Einträge erzeugt würden, wenn sich ein Nutzer über verschiedene IP-Adressen anmelde. Den Bestandsdaten sei zudem die Gesamtnutzungsdauer eines Profils und der Zeitpunkt des letzten Logouts zu entnehmen. Soweit in einer Bestandsdatenauskunft der Eintrag „letzter Login“ enthalten sei, bezeichne dies den Moment, zu dem die letzte Trennung des Nutzers vom System erfolge. Entgegen der missverständlichen Bezeichnung „Login“ werde damit faktisch der Zeitpunkt angegeben, zu dem der letzte „Logout“ erfolge, entweder durch ein aktives Schließen des Chatraums oder durch eine automatische Abmeldung nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten. Dass der Geschädigte ... den Nickname „...“, ebenso wie die Nicknames „...“ und „...“ zur Anmeldung auf der Internetplattform ... nutzte, ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von dem Zeugen ... erläuterten Bestandsdaten zu den vorgenannten Nicknames. Dem Datenausdruck ist zu entnehmen, dass eine Verifizierung des am 04.08.2013 erstellten Accounts „...“ über die E-Mail-Adresse ...@gmx.de und über die Mobilfunknummer ... – die von dem Geschädigten ... genutzt wurde – erfolgte. Aus dem in Augenschein genommenen Ausdruck der Bestandsdaten zu dem Nickname „...“ ergibt sich, dass die Verifizierung dieses Nutzernamens über die E-Mail-Adresse …@gmx.de erfolgte. Zudem sind den Bestandsdaten weitere freiwillige Angaben des Nutzers zu entnehmen, die belegen, dass der unter dem Nutzernamen „...“ erstellte Account von dem Geschädigten ... genutzt wurde. So enthalten die Profilangaben das vom Nutzer mitgeteilte Geburtsdatum … und die Angabe des Wohnortes … . Den Bestandsdaten zu dem Nickname „...“ ist eine Verifizierung ebenfalls über die E-Mail-Adresse ...@gmx.de zu entnehmen, ebenso wie die Angabe des Geburtsdatums … und die Namensangabe „...“, dem Künstlernamen des Geschädigten .... Der Bestandsdatenauskunft und den ebenfalls in Augenschein genommenen und von dem Zeugen ... erläuterten Logfiles ist schließlich zu entnehmen, dass der letzte Verbindungsaufbau unter dem Nickname „...“ zur Internetplattform ... am 02.04.2016 um 16:58:30 (MESZ) über die IP-Adresse ... erfolgte. Als „letzter Login“ ist der 02.04.2016 17:10:14 Uhr angegeben. Hierbei handelt es sich allerdings, der Auskunft des Zeugen ... entsprechend, um die letzte Trennung der Verbindung, die entweder um 17:10:14 Uhr manuell herbeigeführt oder durch einen automatischen Disconnect erfolgt sei. Den Logfiles ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Geschädigte ... um 17:00:13 das Profil der Nutzerin ... öffnete und danach keine weitere Aktivität ausführte. Dementsprechend erfolgte um 17:10:14 Uhr nach 10 Minuten ein automatischer Disconnect. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, der Nutzer „...“ habe sich am 02.04.2016 um 16:58:30 Uhr eingeloggt und den Chatraum „...“ geöffnet. Dies ergebe sich aus dem Logfile-Eintrag {...}. Anschließend sei den Logfiles zu entnehmen, dass der Geschädigte ... zunächst sein eigenes Profil geöffnet und dort dann den Tab „Freunde“ geöffnet habe, vermutlich um zu sehen, welcher Freund online sei. Um 17:00:13 Uhr habe er dann das Profil der Nutzerin ... angeklickt. Dies ergebe sich aus dem Logfile-Eintrag {...}, wobei in den Logfiles das Kürzel „W2“ für einen Profilaufruf verwendet werde. Der nachfolgende Eintrag {...} bedeute, dass der Nutzer „...“ um 17:10:14 Uhr den von ihm geöffneten und genutzten Chatkanal „...“ verlassen habe. Der wiederum nachfolgende Eintrag {...} deute schließlich darauf hin, dass von dem Nutzer „...“ mehrere Chaträume geöffnet worden seien und eine Abmeldung aus allen Chaträumen erfolgt sei, was sich wiederum mit dem in den Bestandsdaten erfassten „letzten Login“, d. h. Logout, um 17:10:14 Uhr deckt. Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Der Zeuge hat die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausdrucke der Bestandsdaten und Logfiles anschaulich und nachvollziehbar erläutert. An seiner Sachkunde als Systemadministrator haben sich zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel ergeben. Die Logfile-Einträge sind nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme und den Angaben des Zeugen ... auch vollständig und fehlerfrei. Der Nachvollziehbarkeit der Logfile-Ausdrucke steht auch nicht der Logfile-Eintrag unter dem 02.04.2016 ab 05:24:44 Uhr für den Nutzer „…“ entgegen. Dem Eintrag {…} lasse sich, so die überzeugenden Angaben des Zeugen ..., zunächst entnehmen, dass sich der Nutzer „...“ mit der angegebenen IP-Adresse um 05:24:44 Uhr im Chat „...“ angemeldet habe. Aus den weiteren Einträgen sei dann zu schließen, dass der Nutzer „...“ das Feature „Weltreise“ geöffnet und dort diverse Ziele – Klondike in … und … in … – angeklickt habe. Bei dem Eintrag „Noicon“ handele es sich hingegen nicht um eine Stadt, sondern um den Hinweis des Systems, dass insoweit kein „Icon“, also kein anwählbares Symbol, vorhanden sei. Die nachfolgenden zwölf gleichlautenden Einträge in der Zeit von 05:45:14 Uhr bis 05:53:31 Uhr {...} seien zwar ungewöhnlich, ließen sich aber durch einen Hänger im System widerspruchsfrei erklären. So sei aus den zwölf gleichlautenden Einträgen, die sich lediglich in der Uhrzeit unterschieden, zu schließen, dass der Nutzer „...“ in dieser Zeit zwölf Mal versucht habe, den Chat „...“ zu öffnen, was ihm aufgrund eines technischen Problems verwehrt worden sei. Ein Aufzeichnungsfehler in den Logfiles sei damit aber nicht verbunden. Ein solcher Fehler ergebe sich auch nicht aus dem Eintrag {...} und den beiden nachfolgenden Einträgen {...{..} und {...}{LOGOUT}. Zwar seien alle drei Einträge mit dem selben Zeitstempel 15:24:27 Uhr versehen. Dies sei aber nicht auf drei zeitgleich ausgeführte Aktionen des Nutzers „...“, sondern auf den Wechsel eines Channels zurückzuführen. So ergebe sich aus dem vorhergehenden Eintrag {...}{LOGIN…}, dass der Nutzer „...“ um 15:20:41 den Channel „…“ geöffnet habe. Dem Eintrag {...} sei zu entnehmen, dass der Nutzer um 15:24:27 von dem Channel „…“ aus den Channel „…“ angewählt habe, was automatisch die weiteren Einträge von 15:24:27 Uhr zur Folge gehabt habe, nämlich den Login in dem Channel „…“ verbunden mit dem Logout und Leave des Channels „…“. Dementsprechend habe allein die Aktion „…“ die insgesamt vier Einträge unter dem Zeitstempel 15:24:27 Uhr ausgelöst, ohne dass der Nutzer in nur einer Sekunde vier verschiedene Aktionen ausgeführt habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens ..., des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, ausgehend von den bekannten Nutzernamen und E-Mail-Adressen des Geschädigten ... habe eine im System durchgeführte Suche nach ähnlichen Nutzernamen ergeben, dass am 02.04.2016 zwei weitere Accounts aktiv gewesen seien. Dies gelte zum einen für den Account „…“ und zum anderen für den Account „…“. Bei beiden Accounts seien als weitere Angaben als Geburtsdatum der ... und das Geschlecht mit männlich hinterlegt. Beide Accounts seien am 23.12.2014 über die E-Mail-Adresse „…@gmx.net“ registriert worden. Am 02.04.2016 seien beide Accounts über den Tag verteilt mehrfach genutzt worden, jeweils ausgehend von der gleichen IP-Adresse ... . Zuletzt sei der Account „... “ von 19:30:27 Uhr bis 19:45:03 Uhr und der Account „…“ von 19:46:29 Uhr bis 20:03:36 Uhr genutzt worden. Hierbei habe der Nutzer bei beiden Accounts u. a. das Feature „…“ geöffnet, Nachrichten abgerufen, das eigene Profil betrachtet, eine virtuelle Pflanze gegossen und virtuelle Küsse an andere Nutzer verteilt. Nach den am 02.04.2016 erfolgten Nutzungen seien beide Accounts nicht mehr genutzt worden. Aus den Angaben des Zeugen ... ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aber nicht, dass der Geschädigte ... am 02.04.2016 nach 17:00 Uhr über die Accounts „... “ und „…“ die Internetplattform ... genutzt hat. Vielmehr ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Nutzung der beiden Accounts in der Zeit von 19:30:27 Uhr bis 19:45:03 Uhr und von 19:46:29 Uhr bis 20:03:36 Uhr durch den Zeugen ... erfolgt ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass die Nutzung der beiden Accounts über die IP-Adresse ... erfolgt ist, über die der Zeuge ... seinen Account „...“ genutzt hat. Darüber hinaus ist eine Nutzung der beiden Accounts „... “ und „... “ am 02.04.2016 nach 17:00 Uhr durch den Geschädigten ... auch deshalb ausgeschlossen, weil den von dem Geschädigten ... zuvor genutzten Accounts eine andere IP-Adresse zugewiesen war. Dies hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bestätigt, der hierzu angegeben hat, bei der Anmeldung könne man im System sehen, von welchem Gerät und von welcher IP-Adresse aus die Anmeldung erfolgt sei. Den bis 17:00 Uhr genutzten Accounts, insbesondere „...“ und „...“ sei eine andere IP-Adresse – und nicht die Adresse ... – zugeordnet gewesen. Der Account „...“ sei über die E-Mail-Adresse „...@gmx.de“ registriert. Darüber hinaus hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung angegeben, er sei unter dem Account „...“ bei ... aktiv gewesen. Am 02.04.2016 habe er tagsüber viel geschlafen, wobei er nicht sagen könne, ob er am Abend bei ... aktiv gewesen sei. Die beiden Accounts „... “ und „... “, die von dem Geschädigten ... registriert worden seien, habe aber auch er genutzt. Er habe hierfür von dem Geschädigten ... die Passwörter für beide Accounts erhalten und von diesen u. a. zum Zwecke der Aufwertung seines eigenen Accounts virtuelle Küsse an „...“ verschickt. Nachdem er von dem Tod des Geschädigten ... erfahren habe, habe er dessen Accounts aber nicht mehr genutzt. cc. Dass die in seinem Medikamentenblister eingeteilten Medikamente für den Morgen und Mittag des Samstags fehlten, die Medikamente für den Abend hingegen noch vorhanden waren, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen KHK ..., ... und .... Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, bei einer am 19.04.2016 durch ihn erfolgten kompletten Durchsuchung der Wohnung habe er einen Tablettenblister sichergestellt, der ihm schon bei einer ersten Begehung der Wohnung am Montag nach der Tat aufgefallen sei. Bei dem Tablettenblister habe es sich um ein Tagesfach eines Wochendosierers für zwei Wochen gehandelt. Der mit „Samstag“ beschriebene Tablettenblister habe auf der Fensterbank gelegen, wobei die Schächtelchen des Blisters für den Morgen und den Mittag leer gewesen seien. Demgegenüber sei das Schächtelchen für den Abend noch gefüllt gewesen, während das Schächtelchen für die Nacht keine Tabletten enthalten habe. Auf der Küchenzeile hätten darüber hinaus noch weitere Tablettenblister für Mittwoch bis Freitag gestanden, die allesamt leer gewesen seien, wohingegen weitere Tablettenblister für Sonntag bis Dienstag noch gefüllt gewesen seien, wobei das Schächtelchen für die Nacht jeweils leer gewesen sei. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, in letzter Zeit habe sie für den Geschädigten die Medikamente zurecht gemacht. Dabei habe sie jeweils für ein paar Tage im Voraus die von dem Geschädigten einzunehmenden Medikamente in ein Kästchen gefüllt, das eigene Fächer für morgens, mittags und abends gehabt habe. Seine Tabletten habe der Geschädigte auch regelmäßig zum Frühstück, zum Mittagessen und zum Abendessen genommen. Dies könne sie sagen, weil die von ihr abgefüllten Medikamente stets aufgebraucht gewesen seien, wenn sie die Tabletten nachgefüllt habe. Dass der Geschädigte seine Medikamente in einem Medikamentenschieber aufbewahrt und regelmäßig eingenommen hat, ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung hierzu ausgesagt, der Geschädigte habe mehrere Medikamente, u. a. gegen Bluthochdruck und wegen seiner Zuckerkrankheit einnehmen müssen. Die Medikamente habe er in ihrer Verpackung auf dem Küchenschrank aufbewahrt und sich hieraus in einem Medikamentenschieber regelmäßig Vorräte für die Einnahme am Morgen, am Mittag und am Abend angelegt. dd. Dass der Geschädigte ... am 02.04.2016 um 17:24 Uhr einen Anruf der Zeugin ... nicht mehr entgegen genommen hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen IT-A … und KOK .... Auf dem in der Wohnung des Geschädigten ... sichergestellten Anrufbeantworter befand sich um 17:24 Uhr die Nachricht einer Anruferin mit der Rufnummer ... . Die Anruferin mit der auf die Zeugin ... eingetragenen Rufnummer hinterließ die Nachricht: „Guten Tag, hier ist der automatische Anrufbeantworter von der .... Ich leg mich jetzt auch. Tschüss.“ Dass sich diese Nachricht auf dem Anrufbeantworter des Geschädigten ... befand, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen IT-A ..., der die Daten des in der Wohnung des Geschädigten ... sichergestellten Anrufbeantworters gesichert und der Dienststelle auf einem Datenträger übergeben hat. Zur Auswertung der Daten des Anrufbeantworters hat der Zeuge IT-A ... angegeben, die auf dem Anrufbeantworter vorhandenen Sprachnachrichten seien über ein Audio-Aufnahmegerät aufgenommen und gespeichert worden. Bei dem Telefon habe es sich um ein normales Funktelefon des Herstellers Panasonic mit integriertem Anrufbeantworter gehandelt. Wie sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Einwohnermeldeamtes ergibt, ist die Zeugin ... am 24.12.2016 verstorben. Der Zeuge KOK ... hatte die Zeugin ... zuvor am 05.04.2016 an ihrer Wohnanschrift aufgesucht, um sie zu einer Vernehmung auf der Polizeidienststelle abzuholen. Da dies aber aufgrund des Gesundheitszustands der Zeugin ... nicht möglich gewesen sei, habe er zusammen mit seinem Kollegen … die Befragung in der Wohnung der Zeugin ... durchgeführt. Dabei habe die Zeugin ... angegeben, sie könne sich daran erinnern, am 02.04.2016 – wie fast täglich – versucht zu haben, den Geschädigten telefonisch zu erreichen. Sie hätten sich schon seit vielen Jahren gekannt, nachdem ihre Tochter den Geschädigten als … für ihren Kindergeburtstag engagiert gehabt habe. Zwischen ihnen habe eine Art Telefonfreundschaft bestanden, wobei sie sich im Rahmen der Telefonate regelmäßig über ihren jeweiligen Gesundheitszustand ausgetauscht hätten. Zuletzt hätten sie am Nachmittag des 01.04.2016 miteinander telefoniert. Dabei habe es sich um ein normales Telefonat gehandelt, ohne dass der Geschädigte auf sie einen veränderten Eindruck gemacht habe. Er habe ihr im Rahmen dieses Telefonats angeboten, ihr sein Auto zu schenken, was sie jedoch als Aprilscherz aufgefasst habe. Am 02.04.2016 sei das Telefonat, das sie gegen 17:00 Uhr geführt habe, aber nicht zustande gekommen, so dass sie ihm eine Nachricht auf seinem Anrufbeantworter hinterlassen habe. Am Abend habe sie es zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr noch einmal versucht, zuletzt am 03.04.2016 gegen 10:00 Uhr. All diese Anrufe seien jedoch unbeantwortet geblieben. Allerdings sei es nicht ungewöhnlich gewesen, dass ein Anruf ins Leere gegangen sei, so dass sie ihm häufiger eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen habe. ee. Die Feststellungen zur Tatzeit stehen auch im Einklang mit dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens, das der Sachverständige ..., Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums …, in der Hauptverhandlung erstattet hat. Nach dem Ergebnis des Gutachtens, dem sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, trat der Tod des Geschädigten ... in der Zeit zwischen 17:20 Uhr des 02.04.2016 und 04:45 Uhr des 03.04.2016 ein. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, ihm sei am Morgen des 03.04.2016 ein Leichenfund in der ... mitgeteilt worden, woraufhin er um ca. 8:45 Uhr vor Ort zur rechtsmedizinischen Leichenschau und Leichenfundortbegehung eingetroffen sei. Am Leichenfundort habe er bereits den Bestatter sowie den Zeugen KOK ... angetroffen, der ihm kurz den bisherigen Sachstand mitgeteilt habe. Danach sei gegen 07:00 Uhr ein Brand gemeldet worden, der von den Feuerwehreinsatzkräften teilweise abgelöscht worden sei. Es hätten zwei Brandentstehungsorte ausgemacht werden können, einer in der Küche und einer im Schlafzimmer. In der Küche sei der Leichnam aufgefunden worden, den er, der Sachverständige, alsdann in Augenschein genommen habe. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt bereits der Verdacht auf ein Tötungsdelikt nicht ausgeschlossen werden können, vor der Inaugenscheinnahme des Leichnams sei er hiervon aber noch nicht ausgegangen. Der Leichnam habe auf dem Küchenboden auf einem Teppich vor der Waschmaschine in rechter Seitenlage gelegen, sei mit einer brandgezehrten schwarzen Strumpfhose bekleidet gewesen und habe an der rechten Körperseite leichte und im Gesichtsbereich deutliche Brandzehrungen aufgewiesen. Das Gesicht sei mit einem Handtuch umwickelt gewesen, das teilweise beblutet und ebenfalls brandgezehrt gewesen sei. Das Handtuch habe er, der Sachverständige, sodann entfernt und es der Polizei zum Zweck der Sicherstellung übergeben. Bei nur mäßig guten Untersuchungsbedingungen habe er sodann eine weitere, möglichst spurenschonende, orientierende Leichenschau vorgenommen und zu diesem Zweck zunächst die Ausprägung der sicheren Todeszeichen überprüft. In den Armen und Beinen sei die Totenstarre deutlich tastbar ausgeprägt gewesen. Gegen 09:05 Uhr habe er die Totenstarre in Ellenbogen und Schultergelenken überwunden. Totenflecke von eher rötlicher als dunkel-livider Farbe hätten sich am rechtsseitigen Rücken - passend zur Auffindesituation - befunden. Auf Daumendruck seien die Totenflecke, soweit er dies unter den schwierigen Sichtbedingungen vor Ort habe beurteilen können, komplett abblassbar gewesen. Darüber hinaus habe die Leichenschau am Leichenfundort bereits erste Hinweise auf eine fremde Gewalteinwirkung und damit auf ein mögliches Tötungsdelikt gegeben. So sei das hitzebedingt teilweise gekräuselte Haupthaar ebenso wie das oberflächlich verkohlte Gesicht teilweise beblutet gewesen. Weiterhin seien in der Mundvorhofschleimhaut der Unter- und Oberlippe mehrere Schleimhauteinrisse feststellbar gewesen. Der Nagel des linken Zeigefingers sei abgebrochen gewesen und an der Kleinfingerseite des Unterarms hätten sich nahe des Handgelenks grobfleckige rotblaue Hautverfärbungen mit geringgradigen Blutantragungen gezeigt. Nach Art und Lage der Hämatome habe es sich dabei um typische Abwehrverletzungen gehandelt. Die danach vorhandenen Hinweise habe er, der Sachverständige, sodann im Leichenfundortbericht vermerkt, woraufhin nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft die vor Ort anwesenden Polizeikräfte von einer Tötungssache ausgegangen seien und die Spurensicherung verständigt hätten. Die vor Ort befindlichen Polizeibeamten hätten in diesem Zusammenhang davon gesprochen, „dann machen wir großen Bahnhof“ und versichert, die weiteren erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Hierzu zähle es grundsätzlich auch, die Hände mit Papiertüten zu sichern und eine Leichentemperaturmessung durchzuführen. Nach Verbringung des Leichnams ins Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … sei die Obduktion des Leichnams am 03.04.2016 in der Zeit ab 13:20 Uhr durch ihn, den Sachverständigen, sowie durch die Assistenzärztin ... erfolgt. Darüber hinaus seien die Zeugen KOK ... und KHK ... sowie Staatsanwalt ... zugegen gewesen. Zwar sei im Sektionsprotokoll als Beginn der Obduktion 13:30 Uhr vermerkt, mit der Obduktion habe er jedoch einige Minuten vor diesem Zeitpunkt, gegen 13:20 Uhr, begonnen. Dies könne er deshalb angeben, da er im Verlauf der Obduktion eigene Lichtbilder gefertigt habe und das erste Lichtbild den Zeitstempel 13:20 Uhr trage. Zur Obduktion gelangt sei der Leichnam des 184 cm großen Geschädigten ..., dessen Hände nicht durch Papiertüten gesichert gewesen seien. Die Fingernägel seien durch die Polizeibeamten vor Ort geschnitten und einzeln in Spurensicherungstüten asserviert worden. Eine Messung des Körpergewichts habe nicht erfolgen können, da die hierfür erforderliche Waage des Instituts für Rechtsmedizin sich zum Zwecke der Eichung bei der hierfür zuständigen Firma befunden habe. Vom Leichnam sei ein deutlicher Brandgeruch ausgegangen, das Gesicht sei kräftig berußt gewesen, Bekleidung und rechte Körperseite seien teilweise verkohlt gewesen. An sicheren Todeszeichen seien weiterhin Totenflecke von roter und blauer Farbe feststellbar gewesen, nunmehr nicht nur rechtsseitig, sondern - unter Aussparung der Aufliegeflächen - am gesamten Rücken, die auf stumpfen Druck noch komplett abblassbar gewesen seien. Die Totenstarre sei im Kiefergelenk sowie in den Schulter- und Ellenbogengelenken - nach deren Überwindung vor Ort - nicht mehr vorhanden gewesen. Durch die anwesenden Polizeibeamten sei zudem mitgeteilt worden, dass der Bestatter zudem im Rahmen der Bergung des Leichnams die Arme beidseits mehrfach durchbewegt habe. In den Knie- und Hüftgelenken sei die Totenstarre hingegen noch kräftig ausgeprägt, allerdings zu überwinden, gewesen. Darüber hinaus habe die innere und äußere Besichtigung des Leichnams weitere auffällige Befunde ergeben. So habe sich an der linken Schädelseite beginnend 7 cm oberhalb des linken Ohres und mit dem unteren Ende 4 cm dahinter gelegen eine schräg gestellte, von hinten unten nach vorne oben leicht ansteigende nahezu glattrandige Hauteröffnung von 1,8 cm Länge gezeigt, von deren unterem Ende nach hinten hin in sehr spitzem Winkel eine etwa 0,6 cm messende kratzerartige Oberhautverletzung abgegangen sei. Das Kopfhaar am Hinterhaupt sei blutdurchtränkt gewesen, dem rechten Oberlid habe ein flacher, etwa 0,5 cm durchmessender transparenter Fremdkörper, möglicherweise eine Scherbe, aufgelegen. Dieser Fremdkörper sei asserviert und den Polizeibeamten mitgegeben worden. Einblutungen in die Schädelhöhe seien nicht feststellbar gewesen. Weiterhin habe sich eine direkt unterhalb des vorderen Haaransatzes, 0,5 cm links der Mittellinie liegende, 2 cm hohe glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung gezeigt, von deren unterem Ende nach rechts hin ein 0,8 cm langer Schenkel in rechtem Winkel abgegangen sei. Zudem sei die Stirnhaut von mittelgrobfleckigen Rotblauverfärbungen durchzogen gewesen. Unterhalb der linken Schläfe habe sich ein in sich unterbrochener, in Körperlängsrichtung gestellter, insgesamt 5 cm langer und am oberen Ende bis zu 0,3 cm bereiter Kratzer gezeigt. Über beiden Jochbögen seien Einblutungen in die Weichteile auszumachen gewesen. Das linke Auge sei am Ober- und Unterlid geschwollen gewesen, so dass im Zusammenhang mit den Einblutungen von einem Monokelhämatom gesprochen werden könne. In den Augenbindehäuten hätten sich zudem punktförmige Einblutungen, sogenannte Petechien, gezeigt. Die Nasenspitze habe Brandzehrungen bis auf den Nasenrücken aufgewiesen, an deren oberen Abschluss sich eine quer verlaufende, leicht klaffende, nahezu glattrandige Hautaufreißung von 1,5 cm Breite gezeigt. habe. Nahezu unmittelbar links des linken Endes gelegen habe sich eine in Längsrichtung gestellte weitere, ca. 1 cm hohe Hautaufreißung befunden, die auf 0,3 cm klaffend gewesen sei. Die Mundvorhofschleimhaut sei kräftig blaurot gefärbt gewesen, in der Mundvorhofschleimhaut habe sich hinter der linken Oberlippe eine auf 0,5 cm klaffende und etwa 2 cm hohe leicht unregelmäßig begrenzte Aufreißung befunden. Nach außen hin versetzt hätten sich daran zwei weitere, bis zu 0,5 cm messende, etwas oberflächlichere Schleimhauteröffnungen angeschlossen. Darüber hinaus sei die Mundvorhofschleimhaut vor dem linken Unterkiefer mehrfach bis zu 1 cm Länge eingerissen gewesen. In Projektion auf eine größere Schleimhautverletzung sei überdies links der Mittellinie ein gelockerter Zahn auszumachen gewesen. Weiterhin hätten sich am Hals unterhalb des rechten Kieferwinkels, etwa in Kehlkopfhöhe, zwei dicht nebeneinander gelegene, längsgestellte kratzerartige Hautverletzungen von 2 cm und 1,5 cm Höhe gezeigt. Darunter seien Einblutungen in die dem Kehlkopf aufliegende Muskulatur vorhanden gewesen. Die Weichteile des Unterhautfettgewebes seien von der Kinnspitze in Projektion auf die Unterkieferäste über das Kinn hinausreichend blutig durchtränkt gewesen. Einblutungen hätten sich zudem in der unmittelbaren Umgebung beider Kehlkopfoberhörner befunden, rechts deutlich, links angedeutet. Auf der rechten Seite sei zudem der obere Schildknorpelfortsatz an seiner Basis nahezu komplett abgebrochen. Auf der linken Seite habe der Schildknorpelfortsatz hingegen keine Fraktur aufgewiesen, was auf eine anatomische Besonderheit des Geschädigten zurückzuführen sei. So sei das obere Kehlkopfhorn auf der linken Seite nicht verknöchert, sondern frei beweglich gewesen, so dass es hier von vornherein nicht zu einer Fraktur haben kommen können. Auf der rechten Seite habe die Verknöcherung am Übergang zum Kehlkopf bereits begonnen und an dieser Stelle die vorbeschriebene Fraktur aufgewiesen. Zudem sei es zu einer Fraktur an der Kehlkopfbasis gekommen. An den Armen habe sich am linken Ellenbogen auf 4 cm Durchmesser eine Rotverfärbung gezeigt, an die sich nach unten hin eine 3 cm durchmessende Rotvertrocknung angeschlossen habe. Oberhalb des Handgelenks hätten sich an der Kleinfingerseite des linken Unterarms zwei übereinander stehende, jeweils 0,5 cm durchmessende Rotblauverfärbungen der Haut gezeigt. An der Streckseite des linken Unterarms, drei Querfinger oberhalb des Handgelenkes seien zudem zwei zwischen 0,2 und 0,3 cm durchmessende glatt begrenzt erscheinende schwarzrote Hautverfärbungen auszumachen gewesen. Zudem habe sich an der Innenseite des rechten Oberarms eine Einblutung in das Unterhautfettgewebe befunden, der rechte Handrücken sei rotblau verfärbt gewesen. Einblutungen am Brustkorb seien nicht vorhanden gewesen, allerdings seien auf der linken Seite die Rippen zwei bis neun, oben beginnend, in der mittleren Achsellinie und leicht nach außen hin absteigend gebrochen. An der Innenseite sei eine schwarzrote Unterblutung erkennbar gewesen. Auf der rechten Seite seien die Rippen zwei und fünf bis neun etwa in der mittleren Schlüsselbeinlinie gebrochen, wobei an der Innenseite ebenfalls Umblutungen vorhanden gewesen seien. Zudem sei die Muskulatur über dem linken Schulterblatt vermehrt bluthaltig gewesen, zwischen Schulterblatt und Brustkorb hätten sich in Projektion auf die Rippen Einblutungen gezeigt. An den Beinen sei auf der linken Seite vor dem rechten Knie eine Hautrötung auszumachen gewesen, am linken Knie habe sich eine Hautrötung an der Außenseite mit großflächigen Vertrocknungen gezeigt. Hinweise auf Rußanlagerungen in den Atemwegen hätten sich ebenso wenig wie in der Speiseröhre oder dem Magen gefunden. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist die Todeszeit des Geschädigten ... auf einen Zeitraum zwischen 17:20 Uhr des 02.04.2017 und 04:45 Uhr des 03.04.2017 einzugrenzen. Dies ergibt sich, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, aus der Ausprägung der sicheren Todeszeichen (Totenflecke und Totenstarre) zum Zeitpunkt der Leichenfundortbegehung und der Obduktion. Eine weitergehende Eingrenzung sei dabei nicht möglich, auch nicht im Hinblick auf die Angabe von Wahrscheinlichkeiten für einzelne Zeitpunkte. So könne aus der Eingrenzung des möglichen Todeszeitraums insbesondere nicht gefolgert werden, dass der Todeseintritt zum Zeitpunkt der oberen oder unteren Grenze wahrscheinlicher oder weniger wahrscheinlicher sei als zu irgend einem anderen Zeitpunkt innerhalb des angegebenen Zeitraums. So habe er am Leichenfundort zunächst die Ausprägung der Totenflecke im Hinblick auf deren Lage und Intensität überprüft. Totenflecke bildeten sich ab etwa einer halben Stunde nach Todeseintritt aus und seien regelhaft nach einer Stunde vorhanden. Je weiter der Todeseintritt zurückliege, desto deutlicher seien die Totenflecken vorhanden. Zu Beginn, also kurz nach Entstehung der Totenflecke, ließen diese sich regelmäßig noch sehr leicht wegdrücken. Im weiteren Verlauf erfolge dann eine stärkere Ausprägung der Totenflecke, die dann auch nur schwer oder gar nicht mehr wegdrückbar seien. Darüber hinaus könne eine Lageänderung, etwa für den Transport des Leichnams in Rückenlage, Hinweise für die Ausprägung der Totenflecke geben. So sei nach einer Faustformel davon auszugehen, dass bei einer Lageänderung innerhalb der ersten sechs Stunden nach Todeseintritt eine komplette Umlagerung der Totenflecke erfolge. In einem Zeitraum von sechs bis zwölf Stunden nach Todeseintritt sei eine inkomplette Verlagerung der Totenflecke zu erwarten. An den Stellen, an denen sich die Totenflecke initial ausgebildet hätten, sei in diesem Zeitraum zum einen zu erwarten, dass die Totenflecke bestehen blieben. Zum anderen sei zu erwarten, dass sich nach Lageänderung des Leichnams noch neue Totenflecke - entsprechend der neuen Lage des Leichnams - ausbildeten. Werde beispielsweise ein Leichnam in Bauchlage aufgefunden und nach acht Stunden in Rückenlage verbracht, sei die Ausbildung eines doppelten Totenfleckensystems an der Körpervorder- und -rückseite zu erwarten. Bei der Zeitangabe von sechs bis zwölf Stunden handele es sich jedoch lediglich um eine Faustformel, die zwar auch in rechtsmedizinischen Vorlesungen gelehrt werde, die aber keine absolute Grenze für die Ausbildung eines mehrfachen Totenfleckensystems statuiere. Vielmehr ergäben sich im Hinblick auf die Ermittlung des Todeszeitpunktes viel weitere Spannbreiten, wobei in der Literatur ein Zeitraum von bis zu 24 Stunden beschrieben sei, innerhalb dessen eine inkomplette Umlagerung der Totenflecke möglich sei. Auch sei beschrieben, dass in einem Zeitraum von bis zu 20 Stunden das Wegdrücken der Totenflecke noch möglich sei. Im vorliegenden Fall könne verlässlich ausgesagt werden, dass eine inkomplette Umlagerung der Totenflecke nach Lageänderung des Leichnams noch möglich gewesen sei. So seien die Totenflecke, der Lage des Leichnams entsprechend, bei der um etwa 8:45 Uhr erfolgten Leichenschau am Leichenfundort an der rechten Rückenseite ausgeprägt gewesen. Die Totenflecken an der rechten Rückenseite seien auch nach dem Wenden des Leichnams in Rückenlage zum Zeitpunkt der Obduktion um 13:20 Uhr vorhanden gewesen. In schwächerer Ausprägung hätten sich nun allerdings auch Totenflecken an der linken Rückenseite gezeigt. Die Ausprägung eines derartigen doppelten Totenfleckensystems lasse die Aussage zu, dass als obere Grenze des Todeseintritts 24 Stunden vor dem Wenden des Leichnams, das in der Zeit zwischen 8.45 Uhr und 13:20 Uhr erfolgt sein müsse, anzunehmen seien. Darüber hinaus könne im vorliegenden Fall die Aussage getroffen werden, dass der Tod maximal 20 Stunden vor dem Zeitpunkt der Obduktion eingetreten sein müsse. Dies ergebe sich daraus, dass auch zum Zeitpunkt der Obduktion die Totenflecken auf Daumendruck noch abblassbar gewesen seien. Zwar sei insoweit zu beachten, dass bei Ausprägung eines doppelten Totenfleckensystems die initial bestehenden Totenflecke länger wegdrückbar sein könnten als die später, nach Umlagerung des Leichnams, entstandenen. Auch könne er, der Sachverständige, nicht mehr angeben, an welchen Totenflecken er bei der Obduktion deren Abblassbarkeit überprüft habe, da dies im Sektionsprotokoll nicht dokumentiert worden sei. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der üblichen Vorgehensweise bei einer Obduktion gehe er jedoch davon aus, dass auch der Leichnam des Geschädigten ... nach dem Verbringen auf den Obduktionstisch, so wie dies üblich sei, auf die linke Körperseite gedreht worden sei, so dass die rechte Rückenseite zur Decke gezeigt habe. In der Regel werde dann von dem zweiten Obduzenten an dieser Stelle die Abblassbarkeit der Totenflecke überprüft. Er, der Sachverständige, gehe deshalb davon aus, dass auch im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Totenflecken an der rechten Rückenseite erfolgt sei, an der die Totenflecken von vornherein bestanden hätten. Da diese noch wegdrückbar gewesen seien, könne zunächst von einem Todeseintritt bis zu 20 Stunden vor Beginn der Obduktion ausgegangen werden. Soweit in der Literatur von einem Zeitraum von zwei bis acht Stunden die Rede sei, innerhalb dessen ein Wegdrücken der Totenflecke möglich sei, handele es sich auch insoweit lediglich um eine Faustformel, die nicht die volle Bandbreite aller möglichen Fälle darstelle. Durch die genannte Faustformel lasse sich zwar eine Einengung der häufigsten Fälle vornehmen, bei Betrachtung aller möglichen Fälle sei aber eine sehr viel längere Spannbreite anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei als Besonderheit insbesondere zu berücksichtigen, dass der Geschädigte ... das Medikament Marcumar (Wirkstoff Phenprocoumon) eingenommen habe, das zu einer Hemmung der Blutgerinnung führe. Infolgedessen könne das Blut einerseits schneller sinken, bleibe andererseits aber auch länger flüssig. Dies wiederum habe einerseits die Ausbildung von Totenflecken begünstigt, andererseits dazu geführt, dass die Totenflecken aufgrund der stärkeren Verflüssigung des Leichenblutes leichter und länger wegdrückbar gebelieben seien. Darüber hinaus könne die Aussage getroffen werden, dass der Tod des Geschädigten ... mindestens vier Stunden vor der ab 08:45 Uhr erfolgten Leichenschau am Leichenfundort eingetreten sein müsse. Da die Totenflecken bei der Leichenfundortbegehung bereits kräftig vorhanden gewesen seien, müsse der Todeseintritt einige Stunden, wenigstens vier, zurückgelegen haben. Zwar könne eine große Hitzeeinwirkung, etwa durch ein Brandgeschehen, zu einer Fixierung der Totenflecke führen, so dass diese nicht mehr umlagerbar seien. Dies sei regelmäßig aber auf die Regionen beschränkt, in denen sich bereits Totenflecken ausgebildet hätten und setzte voraus, dass die hohen Temperaturen auf die gesamte Leiche eingewirkt hätten. Da aber weder die Ausbildung der Totenflecken zum Zeitpunkt der Hitzeeinwirkung, noch die konkret auf den Leichnam eingewirkte Hitze bekannt seien, könne aus dem Umstand, dass die initial am Rücken ausgebildeten Totenflecken noch wegdrückbar gewesen seien, auch unter Berücksichtigung des Brandgeschehens kein Rückschluss auf den Zeitpunkt des Todeseintritts gezogen werden. Dies gelte auch hinsichtlich der Farbbeschreibung der Totenflecke zum Zeitpunkt der Leichenfundortbegehung und der Obduktion als eher rötlich denn als dunkel-livid. Zwar werde in der Literatur ein Übergang von rötlicher zu dunkel-livider Farbe bereits nach zwei Stunden beschrieben. Die Farbbeschreibung stelle sich allerdings auch in der Literatur nicht als ein Todeszeitkriterium dar und sei sowohl von dem jeweiligen Farbempfinden des Betrachters als auch von den Belichtungsverhältnissen der Umgebung abhängig. Da die Lichtverhältnisse angesichts des vorangegangenen Brandgeschehens zumindest als nicht optimal zu bezeichnen seien, könne der Farbbeschreibung der Totenflecke im Hinblick auf die Eingrenzung des Todeszeitraums keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Zwar könnten darüber hinaus auch eventuelle Hitzeeinwirkungen Einfluss auf die Färbung der Totenflecke haben, da hitzefixierte Totenflecke eher hellrot als dunkel-livid seien. Da aber weder die zum Zeitpunkt des Brandes ausgebildeten Totenflecken noch das Ausmaß der Hitzeeinwirkung bekannt seien, könne anhand der Farbgebung der der Totenflecke keine weitere Eingrenzung des Todeszeitraumes erfolgten. Aus der Ausprägung der Totenstarre lasse sich auf einen Todeseintritt wenigstens acht Stunden vor der Leichenschau am Leichenfundort schließen. So sei die Totenstarre am Leichenfundort bereits kräftig ausgeprägt gewesen, was zunächst losgelöst von den Umgebungsbedingungen den Schluss auf einen Todeseintritt mindestens zwei Stunden vor der Leichenfundortbegehung zulasse. Darüber hinaus sei die Totenstarre im Kiefergelenk nach deren Überwindung bei der Leichenschau am Leichenfundort zum Zeitpunkt der Obduktion nicht wieder eingetreten, was den Schluss zulasse, dass der Tod wenigstens acht Stunden vor Überwindung der Totenstarre um 09:05 Uhr des 03.04.2016 eingetreten sei. Der Eintritt der Totenstarre sei auf einen biochemischen Prozess zurückzuführen, von dem auch die Energieversorgung eines Muskels abhänge. In der Literatur werde grundsätzlich der Eintritt der Totenstarre bei üblicher Raumtemperatur beschrieben. Danach sei etwa zwei Stunden nach Todeseintritt die Totenstarre tastbar. Ihre maximale Ausprägung erreiche sie in allen Gelenken etwa acht bis zehn Stunden nach Todeseintritt. Nach dieser Zeit nehme die aufzubringende Kraft für ein Überwinden der Totenstarre wieder ab, da nach Eintritt des Maximums in den Muskelzellen Prozesse zu deren Selbstauflösung einsetzten. Infolge der Autolyse der Muskelzellen, die etwa zwei Tage nach Todeseintritt einsetze, löse sich dann die Totenstarre wieder. Ein Wiedereintreten der Totenstarre sei dann möglich, wenn die Totenstarre in einem Gelenk zu einem Zeitpunkt überwunden worden sei, zu dem noch nicht alle Fasern des Muskels die Totenstarre ausgebildet hätten. Werde die Totenstarre zu einem Zeitpunkt überwunden, zu dem sich die Totenstarre in den entsprechenden Muskelfasern bereits vollständig ausgebildet habe, sei ein Wiedereintreten der Totenstarre nicht möglich. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass dann der Todeseintritt mehr als acht Stunden zurückliege. Da die Totenstarre im Kiefergelenk nach deren Überwindung am Leichenfundort zum Zeitpunkt der Obduktion nicht wieder eingetreten sei, könne die Aussage getroffen werden, dass der Todeseintritt zum Zeitpunkt des Überwindens der Totenstarre wenigstens acht Stunden zurückgelegen haben müsse. Zwar sei im Leichenfundortbericht nicht ausdrücklich vermerkt, dass die Totenstarre im Kiefergelenk überwunden worden sei. Er, der Sachverständige, habe aber am Leichenfundort den Mundraum untersucht und dabei die Totenstarre im Kiefergelenk überwunden. Dementsprechend sei auch im Sektionsprotokoll vermerkt, dass die Totenstarre im Kiefergelenk, sowie in den Schulter- und Ellenbogengelenken vor Ort überwunden worden sei. Da die Totenstarre im Kiefergelenk zum Zeitpunkt der Obduktion nicht wieder eingetreten sei, lasse dies den Schluss zu, dass die maximale Ausprägung der Totenstarre jedenfalls vor deren Überwinden am Leichenfundort eingetreten sei. Demgegenüber könne anhand der Totenstarre im Ellenbogen- und Schultergelenk, die er am Leichenfundort ebenfalls überwunden habe, eine solche Aussage nicht getroffen werden, da ihm von den bei der Obduktion anwesenden Polizeibeamten mitgeteilt worden sei, dass die Arme des Leichnams bei dessen Bergung durch den Bestatter durchbewegt worden seien. Nach einem neuerlichen Durchbewegen der Gelenke sei eine erneute Ausbildung der Totenstarre bis zum Zeitpunkt der Obduktion nicht mehr möglich gewesen. Infolge der Umgebungsbedingungen sei eine genauere Eingrenzung der Todeszeit anhand der Totenstarre jedoch nicht möglich, da Eintritt und Ausprägung der Totenstarre unter anderem von den Umgebungstemperaturen abhängig seien. So setze infolge der höheren Reaktionsgeschwindigkeit die Totenstarre bei höherer Umgebungstemperatur schneller ein als bei niedrigen Temperaturen. Der Eingrenzung der Todeszeit auf einen Zeitraum zwischen 17:20 Uhr des 02.04.2016 und 04:45 Uhr des 03.04.2016 steht auch nicht entgegen, dass eine Messung der Leichentemperatur nicht erfolgt ist. Zur Messung der Leichentemperatur gebe es keine obligaten Vorgaben, so dass das Vorgehen von Polizei und Rechtsmedizin von Region zu Region abweichen könne. In … sei es üblich, dass die Leichentemperaturmessung von der Polizei vorgenommen werde, die - was der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung bestätigt hat - hierfür auch über ein geeichtes Gerät verfüge. Das rechtsmedizinische Institut des Universitätsklinikums … verfüge hingegen nicht über ein eigenes Gerät zur Messung der Leichentemperatur. Zwar komme es vor, dass an einem Tatort die Temperatursonde zur Messung der Leichentemperatur schon gelegt sei, so dass er, der Sachverständige, die Lage der Sonde kontrollieren und die Temperaturmessung gemeinsam erfolgen könne. Dies sei aber vom Einzelfall abhängig und nicht zwingend, da die „Hoheit“ über das Temperaturmessgerät bei der Polizei liege. Dementsprechend komme es häufig vor, dass die Messung der Leichentemperatur allein durch die Spurensicherung erfolge, die im vorliegenden Fall aber noch nicht vor Ort gewesen sei. Eine Überprüfung der von der Spurensicherung vorgenommenen Temperaturmessung durch die Rechtsmedizin sei grundsätzlich nicht erforderlich, so dass die gemessene Temperatur ihm, dem Sachverständigen, zur weiteren Auswertung dann lediglich mitgeteilt werde. Im vorliegenden Fall sei die Mitteilung einer gemessenen Leichentemperatur jedoch - aus ihm nicht bekannten Gründen - unterblieben. Eine solche Messung sei, trotz des Brandgeschehens im Zusammenhang mit dem Auffinden des Leichnams, nicht von vornherein entbehrlich gewesen. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die sichere Todeszeitbestimmung anhand einer gemessenen Leichentemperatur nicht möglich gewesen sei. So sei, ausgehend von älteren Untersuchungen, die Todeszeitbestimmung anhand der gemessenen Leichentemperatur grundsätzlich von einer konstanten Umgebungstemperatur abhängig. Nur bei einer bekannten und konstanten Umgebungstemperatur könne eine verlässliche Rückrechnung erfolgen. Zwar seien nach neueren Studien Rückrechnungen auch bei Temperaturänderungen möglich, sofern sich eine mittlere Umgebungstemperatur ermitteln lasse. Temperaturänderungen könnten demnach bei der Ermittlung des Todeszeitpunkts berücksichtigt werden, wenn diese bekannt seien, etwa dann, wenn die Nachtabschaltung einer Heizungsanlage zu einer Veränderung der Umgebungstemperatur führe. Allerdings müsste sich dann nachvollziehen lassen, welche Temperaturänderungen eingetreten seien. Selbst dann erwüchsen jedoch aus sich ändernden Umgebungstemperaturen große Unsicherheiten im Hinblick auf die Todeszeitbestimmung, so dass diese keinesfalls allein auf der Temperaturschätzung beruhen könne. Da im vorliegenden Fall die Temperaturänderungen nicht sicher nachvollziehbar seien, hätte eine gemessene Leichentemperatur die Einschätzung der Todeszeit anhand der sicheren Todeszeichen (Totenflecke und Totenstarre) ohnehin lediglich ergänzen, keinesfalls aber ersetzen können. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und in sich widerspruchsfrei begründet. Der Sachverständige ... ist seit etlichen Jahren als Facharzt für Rechtsmedizin tätig und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetenter und sorgfältiger Rechtsmediziner bekannt. Zweifel an seiner Sachkunde ergeben sich weder daraus, dass eine Messung der Leichentemperatur und ein Wiegen des Leichnams unterblieben sind, noch daraus, dass die Schulter- und Ellenbogengelenke des Leichnams bei dessen Bergung durch den Bestatter durchbewegt wurden und die Hände des Leichnams nicht mit Papiertüten bedeckt waren. All diese Umstände fallen zur Überzeugung der Kammer nicht in den Verantwortungsbereich des Sachverständigen. Der Sachverständige hat vielmehr bei der Erläuterung seines Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass die Waage zur Erfüllung der Eichvorschriften sich nicht im Institut befand und die Messung der Leichentemperatur grundsätzlich im Rahmen der Spurensicherung erfolge. Zudem hat der Sachverständige all diese Umstände in seine sachverständige Bewertung eingestellt und entsprechend berücksichtigt. Der Sachverständige ist weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, noch enthält das Gutachten Widersprüche. Ein Widerspruch ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass ausweislich des Vermerks zur Obduktion des Zeugen KOK ... vom 03.04.2016, der dem Sachverständigen ... in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, der Sachverständige im Rahmen der Obduktion aufgrund der Leichenflecke und der Leichenstarre den Todeszeitpunkt auf eine zeitliche Nähe zur Brandentdeckungszeit am 03.04.2016 gegen 07:10 Uhr eingegrenzt hat. Der Sachverständige, der sich an eine entsprechende Äußerung nicht erinnern konnte, hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass allein die Ausführungen im schriftlichen Gutachten maßgeblich seien, in dem sich dieser mögliche Todeszeitpunkt nicht wiederfinde. Bei Äußerungen während der Obduktion sei zu berücksichtigen, dass von verschiedenen Anwesenden unterschiedlichste Fragen gestellt würden, auf die unter Umständen vorschnelle oder missverständliche Antworten gegeben würden. Damit einhergehend hat der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung anhand konkreter Bezugspunkte den zeitlichen Rahmen des Todeseintritts dargelegt und nachvollziehbar begründet, dass der Tod des Geschädigten ... in einem Zeitraum zwischen den Nachmittagsstunden des 02.04.2016 und den frühen Morgenstunden des 03.04.2016 eingetreten ist. f. Die Feststellungen zum Tathergang und zur Todesursache des Geschädigten ... ergeben sich ebenfalls aus dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen .... Ausgehend von den oben beschriebenen Befunden der Obduktion seien für die Bestimmung der Todesursache führend die Verletzungen am Hals, die Frakturen am Kehlkopf nebst Einblutungen in das umliegende Gewebe sowie die Einblutungen in die Augenbindehäute. Diese Verletzungen ließen auf eine hämodynamisch wirksame Gewalteinwirkung gegen den Hals schließen, die letztlich dafür sprächen, dass der Geschädigten ... erwürgt worden sei. Mit den Fakturen am Kehlkopf und den Einblutungen in das umliegende Gewebe korrespondierten die kratzerartigen Verletzungen der rechtsseitigen Halshaut, die zu Kratzspuren von Fingernägeln bei komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals passen würden. Infolge des Würgens sei es zu einer Kompression der Blutgefäße und damit zu einer Unterbrechung der Blutzufuhr in den Kopf und des Blutabflusses aus dem Kopf gekommen. Anhand der Kratzspuren lasse sich zwar nicht eindeutig sagen, ob das Würgen mit einer Hand oder mit beiden Händen erfolgt sei. Die kratzerartige Verletzung der rechtsseitigen Halshaut lasse sich aber mit dem Abdruck eines Daumennagels in Einklang bringen, so dass insbesondere auch ein Würgen nur mit der rechten Hand in Betracht komme. Die Halskompression habe zudem zu einer Unterbrechung der Luftzufuhr geführt. Der hämodynamisch wirksamen Gewalt gegen den Hals sei dabei aber eine höhere Wirksamkeit im Hinblick auf den Todeseintritt zugekommen als der Unterbrechung der Luftzufuhr. Dies ergebe sich aus den Einblutungen in die Augenbindehäute, die auf eine hämodynamisch wirksame Gewalt gegen den Hals schließen ließen. Die Gewalteinwirkung gegen den Hals sei auch todesursächlich gewesen. Zwar könnten derartige Verletzungen, wie sie der Geschädigte ... erlitten habe, grundsätzlich überlebt werden. Wenn das Würgen allerdings so weit fortgeschritten sei, dass Bewusstlosigkeit eingetreten sei, liege es nicht mehr in den Händen des Einwirkenden, ob die Gewaltanwendung gegen den Hals überlebt werde, wobei die Bewusstlosigkeit bei ununterbrochener Gewalteinwirkung regelmäßig innerhalb der ersten Minute eintrete. Schon der Eintritt der Bewusstlosigkeit habe zu einem akut lebensgefährlichen Zustand geführt, der, etwa bei einem Zurücksinken der Zungenmuskulatur, zu einem Ersticken des Geschädigten ... an der eigenen Zunge geführt haben könnte. Nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit sei bei fortgesetzter Gewalteinwirkung binnen vier bis sechs Minuten mit dem Todeseintritt zu rechnen. Sollte die Blutzufuhr durch freie Intervalle zeitweise wiederhergestellt worden sein, sei grundsätzlich auch eine längere Überlebenszeit denkbar. Dies könne im vorliegenden Fall aber aufgrund der feingeweblichen Untersuchung des dem Kehlkopf aufliegenden Muskelgewebes ausgeschlossen werden. Eine mikroskopische Aufbereitung dieses Gewebes habe in den vorhandenen Einblutungen keine beginnenden Organisationszeichen aufgewiesen, die spätestens nach einer halben Stunde nach Beibringung der Verletzung zu erwarten gewesen wären. Solche Organisationszeichen seien bei einer beginnenden Heilung zu erwarten, wenn mikroskopisch erkennbare Zelleinwanderungen in die verletzten Gewebsteile erfolgten. Wenn die Schädigung zunächst eine gewisse Zeit von wenigstens einer halben Stunde überlebt worden wäre, seien solche Zeichen einer beginnenden Heilung des verletzten Gewebes zu erwarten gewesen, die aber nicht vorhanden gewesen seien. Hieraus lasse sich schlussfolgern, dass der Tod jedenfalls innerhalb einer halben Stunde nach dem Beginn der Gewalteinwirkung gegen den Hals eingetreten sei. Die Rippenserienfrakturen links und rechts seien in Zusammenschau mit der komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals zu sehen und etwa darauf zurückzuführen, dass der Täter auf und über dem Geschädigten ... gekniet und dabei mit den Vorderseiten der Unterschenkel den Brustkorb des Geschädigten ... zusammengedrückt habe. Hierfür sprächen zum einen die nahezu spiegelbildliche Ausbildung der Rippenserienfrakturen, sowie das Fehlen einer Fraktur des Brustbeines. Auch wenn der Geschädigte ... keine hochgradige Osteoporose gehabt habe, sei es angesichts seines Alters möglich, dass eine erwachsene Person, die sich über den Geschädigten ... setze, mit ihren gegen den Oberkörper des Geschädigten gedrückten Unterschenkeln derartige Rippenserienfrakturen hervorrufe. Da das Brustbein intakt gewesen sei, könne andererseits ein Sturz mit erheblicher Gewalt nach vorne ausgeschlossen werden. Ebenso ausgeschlossen sei ein Sturzgeschehen nach links und rechts, da sich keine Befunde der Haut, die auf ein solches Sturzgeschehen schließen ließen, gefunden hätten und die Umblutungen im Bereich des Brustkorbes auf die Rippenfrakturen beschränkt geblieben seien. Die Rippenserienfrakturen hätten zudem im weiteren Verlauf zu einer Einschränkung der Atmung führen und so den Todeseintritt begünstigen können. Das um den Kopf gewickelte Handtuch habe darüber hinaus zu einer Bedeckung der Atemöffnungen geführt. Zwar lasse sich nicht belegen, dass dies zu einem Tod durch Ersticken geführt habe, das um den Kopf gewickelte Tuch stelle aber eine weitere Komponente dar, die den Todeseintritt begünstigt haben könne. Die Einblutungen am Unterrand des Unterkiefers, die sich von den Einblutungen um den Kehlkopf deutlich abgrenzten, ließen den Schluss auf zwei voneinander getrennte stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Hals zu. Die komplett umlaufende Blutfülle im Bereich unterhalb des Unterkiefers lasse auf ein Ziehen und Überstrecken des Kopfes schließen, das zu diesem Verletzungsmuster geführt haben könne. Die weiteren Verletzungen seien für den Todeseintritt hingegen nicht ursächlich, so etwa die Verletzungen an der linken und rechten Wangenhaut, die an eine kantige oder scharfe Gewalteinwirkung denken ließen. Die Hautdurchtrennungen an der linken Schädelseite, am Scheitel und am Nasenrücken seien ebenfalls auf stumpfe kantige Gewalt oder eine scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Ebenso seien das Monokelhämatom am linken Auge und die Einblutungen in die Gesichtsweichteile als Folge stumpfer Gewalteinwirkung anzusehen. Die dem rechten Augenlid aufliegende Glasscherbe lasse an die Beibringung der Verletzungen durch einen Schlag mit einem Glas denken, der mit den vorbeschriebenen Verletzungen in Einklang zu bringen sei. Die glattrandigen Verletzungen am Hinterkopf ließen auf eine scharfe Gewalteinwirkung oder auf eine stumpfe Gewalteinwirkung schließen, wobei jedoch insoweit der Schlag mit einem Werkzeug mit spitzer Kante erforderlich sei. Ein Sturzgeschehen sei indes fernliegend, da die beiden Verletzungen oberhalb der Hutkrempenlinie lägen und damit eher durch einen Schlag als durch einen Sturz zu erklären seien. Ein bloßer Sturz auf den Boden oder ein auf dem Boden liegendes erhöhtes Objekt scheide deshalb aus, es sei denn, der Sturz sei gegen eine Kante erfolgt. Die Schlageinwirkungen gegen Schädel und Gesicht seien jedoch nicht von todesursächlicher Bedeutung gewesen. Die weiteren Begleitverletzungen, insbesondere die Einblutungen an den Unterarmen und am Handrücken, seien als Abwehrverletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretieren. Das Hämatom an der Innenseite des rechten Oberarms sei schließlich durch ein Griffgeschehen oder durch eine Fixierung und ein damit verbundenes Herunterdrücken des Armes zu erklären. Darüber hinaus könnten auch andere Todesursachen als eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals ausgeschlossen werden. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung des dem Geschädigten ... entnommenen Blutes und Urins sowie des Mageninhalts hätten zwar ergeben, dass der Geschädigte ... vor seinem Tod die Wirkstoffe Phenprocoumon (Antikoagulans), Sitagliptin (Antidiabetikum) und Canrenon (Aldosteron-Antagonist) aufgenommen habe. Die chemisch-toxikologische Untersuchung habe jedoch keine Hinweise auf die Aufnahme relevanter Mengen an zentral wirksamen Arzneistoffen, Betäubungsmitteln oder anderen Giften ergeben. Die Blutalkoholuntersuchung habe einen lediglich physiologischen Wert erbracht und auch die Cyanid-Bestimmung habe einen unauffälligen Befund ergeben. Die CO-Hb-Bestimmung habe einen Mittelwert von 5 % CO-Hb ergeben, der unterhalb des toxischen Bereichs liege. Auch die feingewebliche Untersuchung von Organproben von Gehirn, Herz, Lunge, Milz, Niere, Nebennieren, Schilddrüse, Bauchspeicheldrüse und Leber habe keine Hinweise auf eine todesursächlich relevante Intoxikation oder Arzneimittelnebenwirkung ergeben. Schließlich hätten sich auch keine Hinweise auf eine natürliche Todesursache, etwa aufgrund bestehender Vorerkrankungen des Geschädigten ..., ergeben. Da sich in den Atemwegen keinerlei Rußschlieren oder -auflagerungen gefunden hätten, die bei einem Tod infolge eines Brandgeschehens zu erwarten gewesen wären, könne sicher ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ... zum Zeitpunkt des Brandereignisses noch gelebt habe. Dies ergebe sich auch aus der im Rahmen der chemisch-toxikologischen Untersuchung erfolgten Cyanid-Bestimmung und der gemessenen Kohlenmonoxidkonzentration. Da bei einem Verbrennen der Matratzen im Schlafzimmer Stickstoff freigesetzt worden sei, hätte dies bei einem Einatmen des erhöhten Stickstoffvorkommens zu einer erhöhten Cyanid-Konzentration geführt. Der Kohlenmonoxidgehalt von 5 % liege ebenfalls im Normalbereich. Grundsätzlich sei von einer Vitalität noch bis zu einer Konzentration von 10 % auszugehen. Dementsprechend sei auch nach der chemisch-toxikologischen Untersuchung davon auszugehen, dass der Geschädigte ... bei Ausbruch des Brandes nicht mehr gelebt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der im Rahmen der Obduktion festgestellten Kohlenstaubablagerung unter den Lungenüberzügen. Diese sei vielmehr Zeichen vermehrter Kohlenstaubeinatmung, etwa infolge der Nähe zu einer vielbefahrenen Straße, und des fortgeschrittenen Alters des Geschädigten .... g. Zur Überzeugung der Kammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es die Angeklagte war, die den Geschädigten ... am 02.04.2016 kurz nach 17:00 Uhr in seiner Wohnung überwältigt und in der Zeit zwischen 17:20 Uhr und 20:49 Uhr durch komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals getötet hat. Dies ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien, die alle zusammen genommen nur den Schluss zu lassen, dass die Angeklagte die Täterin war. Auch wenn die einzelnen Beweisanzeichen für sich genommen keinen für eine Verurteilung genügenden Rückschluss zulassen, vermitteln sie durch ihre Vielzahl und die damit verbundene gegenseitige Verstärkung in ihrer Gesamtheit der Kammer die sichere Überzeugung davon, dass nur die Angeklagte die Täterin gewesen sein kann. So steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte sich zur Tatzeit am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten und damit die Gelegenheit zur Tatbegehung hatte. Darüber hinaus machte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... ebenso wie gegenüber der Polizei falsche Angaben zum Ablauf des 02.04.2016 und ihrem Aufenthalt zur Tatzeit. Weiterhin wurde an der Außenseite des Fingernagelabschnitts des linken kleinen Fingers des Geschädigten ... eine DNA-Mischspur gefunden, hinsichtlich derer die Angeklagte als Mitverursacherin anzusehen ist, wohingegen 99,999.999 % aller zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung als mögliche Spurenverursacher ausgeschlossen werden können. Die Menge der an der Außenseite des Fingernagelabschnitts des linken kleinen Fingers des Geschädigten ... detektierte DNA-Menge lässt überdies auf einen intensiven Kontakt, etwa bei einem Kampfgeschehen, schließen und ist nicht auf eine Entstehung im Rahmen eines einfachen sozialen Kontakts zurückzuführen. Hinzu kommt, dass die Angeklagte unmittelbar nach der Tat versuchte, sich über die Zeugin ... ein falsches Alibi zu verschaffen. Als ihr dies nicht gelang, bat sie die Zeugin ... darum, für sie auszusagen, dass sie die Zeuginnen ... und ... am Abend des 02.04.2016 auf ein Konzert in … begleitet habe. Darüber hinaus entwarf die Angeklagte einen Zeitplan für den Ablauf des 02.04.2016, den sie den Zeuginnen ... und ... vorgab, um zu erreichen, dass diese bei der Polizei in dem von ihr gewünschten Sinne Angaben zum Ablauf des Tattages machten. Weiterhin unternahm die Angeklagte den Versuch, ihren Kontakt zu dem Geschädigten ... zu verschleiern, indem sie in ihrem Mobiltelefon die auf einen Kontakt zu dem Geschädigten ... hinweisenden Einträge löschte. Überdies kündigte die Angeklagte die Tat gegenüber der Zeugin ... an, indem sie ihr berichtete, sie habe am 02.04.2016 ein Treffen, vor dem sie Angst habe und von dem sie nicht wisse, wie es ausgehe. Zudem erzählte sie der Zeugin ... nach der Tat, sie habe etwas Schlimmes getan, das sie selbst nie für möglich gehalten habe. In einer Sprachnachricht an die Zeugin ... erklärte sie am 07.05.2016 überdies, sie sei kurz davor zur Polizei zu gehen und zu sagen, sie habe die Tat begangen. Schließlich hatte die Angeklagte, wie bereits oben dargelegt wurde, ein Motiv, den Geschädigten ... zu töten und auch dessen Notebook wegzunehmen, da sie mit einer Überwachung seiner Wohnung durch die Kamera des Notebooks rechnen musste. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt schlussendlich auch keine andere Person als Täter in Betracht. Auch wenn jedes einzelne der vorgenannten Indizien für sich genommen nicht die Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten zu begründen vermag, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus deren Gesamtheit eine erdrückende Indizienlage, die nur den Schluss zulässt, dass die Angeklagte den Geschädigten ... am 02.04.2016 in dessen Wohnung getötet hat. aa. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass sich die Angeklagte zur Tatzeit am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hat und damit die Gelegenheit zur Tatbegehung hatte. Die Angeklagte hat in dem an die Vorsitzende Richterin gerichteten Brief vom 29.12.2016, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, eingeräumt, den Geschädigten ... am Nachmittag des 02.04.2016 in seiner Wohnung aufgesucht zu haben. Dass sich die Angeklagte am 02.04.2016 nicht nur zu einem unbestimmten Zeitpunkt am Nachmittag für etwa 15 Minuten, sondern zur Tatzeit zwischen 17:00 Uhr und 20:49 Uhr tatsächlich am Tatort oder in dessen Nähe aufgehalten hat, ergibt sich aus einer Auswertung der Funkzellendaten der Funkzellen des Funkmastes in der … in …, der Verbindungsdaten zu der Mobilfunknummer der Angeklagten, der Handydaten ihres Mobiltelefons und der Handydaten des Mobiltelefons der Zeugin .... (1) Aus den Funkzellendaten, den Verbindungsdaten und den Handydaten ergibt sich, dass von dem Mobiltelefon mit der Rufnummer … am 02.04.2016 im Bereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID … um 13:26:53 Uhr, um 20:13:02 Uhr und um 21:39:58 Uhr Gespräche geführt wurden. Da die Mobilfunknummer … der Angeklagten zuzuordnen ist, das Mobiltelefon mit dieser Rufnummer bei der Angeklagten sichergestellt wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagte ihr Mobiltelefon einer dritten Person zur Verfügung gestellt haben könnte, sondern vielmehr von der Zeugin ... bestätigt wurde, dass ihr Anruf um 20:13:02 Uhr von der Angeklagten entgegengenommen worden sei, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte sich jedenfalls um 13:26:53 Uhr, um 20:13:02 Uhr und um 21:39:58 Uhr im Bereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID … und damit am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten hat. Da die Angeklagte darüber hinaus einen um 16:26 Uhr eingehenden Anruf ihres Vaters nicht angenommen hat, geht die Kammer davon aus, dass sich die Angeklagte zu dieser Zeit bereits bei dem Geschädigten ... befand und deshalb den Anruf auf ihrem Mobiltelefon nicht bemerkt hat oder diesen nicht entgegennehmen wollte oder konnte. Das Mobiltelefon der Angeklagten mit der Rufnummer ... wurde bei der Angeklagten bei ihrer Festnahme am 24.05.2016 sichergestellt. Dies hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung bestätigt, der die Angeklagte nach ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2016 festgenommen hat. Dabei sei ihr Mobiltelefon, das sie bei sich geführt habe, sichergestellt worden. Zur Ausmessung der vor Ort erreichbaren Funkzellen hat die Zeugin KOK´in ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin der für Mobilfunkaufklärung zuständigen Abteilung des Hessischen Landeskriminalamtes den Auftrag zur Funkzellenausmessung an der Tatortwohnung erhalten. Zu diesem Zweck habe sie sich am 04.04.2016 mit einem Messfahrzeug zur ... begeben und dort mit einem Messgerät alle verfügbaren Funkzellen aufgezeichnet. Das Gerät zeichne passiv alle Funkzellen aller Netzbetreiber und aller Mobilfunktechnologien auf, die an einem bestimmten Ort empfangbar seien. Anhand der Aufzeichnungen lasse sich nicht nur erkennen, welche Funkzellen zu empfangen seien, sondern auch, welche Funkzelle am stärksten verfügbar sei. Der von dem Messgerät aufgezeichnete Rohdatensatz sei dann zur weiteren Auswertung an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet worden. Zur Auswertung der Funkzellendaten hat der Zeuge POK … in der Hauptverhandlung angegeben, am 04.04.2016 hätten Mitarbeiter des Hessischen Landeskriminalamtes vor der Tatortwohnung ausgemessen, welche Funkzellen vor Ort erreichbar seien. Eine hieraus erstellte Liste der erreichbaren Funkzellen sei jeweils an die Mobilfunk-Provider gesendet worden, verbunden mit der Aufforderung, die für die jeweiligen Funkzellen vorhandenen Daten für den im jeweiligen Beschluss genannten Zeitraum vorzulegen. Daraufhin seien dann die Daten der Provider entweder per Mail oder auf einem Datenträger an ihn, den Zeugen POK …, übermittelt worden. Insgesamt seien von den Providern 321.269 Funkzellendaten zur Verfügung gestellt worden, von den Providern der Netze D1 und D2 in Form einer csv-Datei und von dem Provider O2 in Form einer Textdatei. Bei den von dem Provider O2 übermittelten Daten habe sich eine weitere Besonderheit daraus ergeben, dass einige Datensätze mehrfach ausgeleitet worden seien. Mitunter seien für ein Gespräch drei Datensätze vorhanden, die sich zusammensetzten aus einem Eintrag für den ersten Gesprächsteilnehmer und die von ihm ausgehende Mobilfunkverbindung, für den zweiten Gesprächsteilnehmer und die bei diesem eingehende Mobilfunkverbindung und ggf. einem Eintrag für die Weiterleitung des Gesprächs an einen Service-Provider wie …-Talk oder ...-Talk. Von den Providern seien jeweils nur rechnungsrelevante Daten gespeichert worden, so dass die Funkzellenabfrage für einzelne Rufnummern nur dann Ergebnisse liefere, wenn eine kostenpflichtige Verbindung zustande komme. Genaue Standortdaten der an einer Verbindung jeweils beteiligten Mobiltelefone würden bei einer Funkzellenabfrage nicht übermittelt. Bei den in den Datensätzen enthaltenen Uhrzeiten handele es sich um die jeweilige lokale Zeit, bezogen auf den 02.04.2016 also um die mitteleuropäische Sommerzeit. Dass es sich um die jeweilige lokale Zeit handele sei ihm, dem Zeugen POK ..., aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt und ergebe sich auch daraus, dass die angegebene Zeit nicht mit einem Zusatz, etwa UCT, versehen sei. Mit Hilfe des Excel-basierten Computerprogrammes Farmex habe er, der Zeuge POK ..., die von den Providern in unterschiedlichen Formaten übermittelten Daten in ein einheitliches Dateiformat umgewandelt und die hieraus erzeugte Datei in das zur Auswertung der Daten verwendete Computerprogramm InfoZoom exportiert. Hierbei handele es sich um ein zeilenbasiertes Computerprogramm mit Filterfunktion, mit deren Hilfe es u. a. möglich sei, aus der Vielzahl der gelieferten Daten einzelne Rufnummern herauszufiltern. Das Programm zeige dann alle für diese Rufnummer vorhandenen Verbindungsdaten an, die er dann wieder in eine Excel-Tabelle exportiert und in dieser Form den Kollegen, die mit der Sachbearbeitung betraut gewesen seien, zur Verfügung gestellt habe. Eine Auswertung der Daten des Providers … sei u. a. für die Funkzelle mit der Funkzellen-ID … erfolgt, die sich am Funkmast in der … in … (…) befinde. Der Hauptabstrahlwinkel der Zelle liege bei 90 Grad (ausgehend von 0 Grad in nördlicher Richtung) und sei demgemäß nach Osten gerichtet. Der Abstrahlwinkel umfasse wiederum einen Bereich von 120 Grad, vom Hauptabstrahlwinkel aus gesehen 60 Grad in Richtung Norden und 60 Grad in Richtung Süden. Der Abstrahlwinkel decke damit einen Bereich ab, der jedenfalls von der Nordanlage im Süden über die … Straße im Osten, die … im Norden und die … im Osten reiche. Im Bereich des Abstrahlwinkels befinde sich damit u. a. auch die ...straße und das Wohngebäude .... Bei Auswertung der Daten hätten sich für die Rufnummer ... für den 02.04.2016 zwei Verbindungen ergeben, nämlich um 13:26:53 Uhr und um 21:39:58 Uhr. Das Gespräch um 13:26:53 Uhr sei von der Rufnummer ... ausgegangen und mit der Rufnummer ... zustande gekommen. Dabei habe sich der Teilnehmer mit der Rufnummer ..., die von der Angeklagten genutzt worden sei, im Bereich der Funkzelle ... aufgehalten, während sich der Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer ..., die von dem Vater der Angeklagten genutzt werde, in ... aufgehalten habe. Das Gespräch habe insgesamt 59 Sekunden gedauert. Das Gespräch um 21:39:58 Uhr sei ebenfalls von der Rufnummer der Angeklagten ausgegangen und zu der Rufnummer ... geführt worden, die auf den Teilnehmer ... angemeldet sei. Die Dauer des Gesprächs habe 22 Sekunden betragen, wobei sich der Teilnehmer mit der Rufnummer ... im Bereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID ... aufgehalten habe. Darüber hinaus sei eine Auswertung der Daten für die Funkzelle mit der Funkzellen-ID ... erfolgt, die sich ebenfalls am Funkmast in der ... in … befinde. Die Auswertung habe ergeben, dass am 02.04.2016 um 20:13:02 Uhr ein Gespräch mit einer Dauer von 198 Sekunden von der Rufnummer der Angeklagten ... zu dem Teilnehmer mit der Rufnummer ..., die von der Zeugin ... genutzt werde, geführt worden sei. Dabei habe sich der Teilnehmer mit der Rufnummer ... im Bereich der Funkzelle ... aufgehalten, während Standortdaten zum Teilnehmer mit der Rufnummer ... von dem Provider für dieses Gespräch nicht übermittelt worden seien. Dies sei etwa dadurch erklärbar, dass die Verbindung des Teilnehmers zu der Funkzelle durch einen großen Gegenstand, wie beispielsweise einen LKW gestört und abgeschirmt worden sei. Die Angaben des Zeugen POK ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen ..., der in der Abteilung Special Services der Firma ... für Standortermittlung und Verkehrsdaten zuständig ist. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung erklärt, das Mobilfunknetz 3GS werde über verschiedene Sendemasten mit einzelnen Funkzellen gespannt. In der Regel befänden sich an einem Standort drei Antennen, die von ihrem Standort jeweils in einem Winkel von 120 Grad abstrahlten. Das von der Funkzelle ausgehende Signal könne von dem Endgerät empfangen und, wenn sich das Endgerät nicht zu weit entfernt befinde, von diesem zurück zum Sendemast gesendet werden. In den Netzen GSM und 2GS sei die Ausdehnung einer Funkzelle regelmäßig auf 30 km begrenzt, während es im 3G UMTS-Netz eine solche konstante Begrenzung theoretisch nicht gebe und eine größere Ausdehnung der Funkzellen möglich sei. Da aber bei einer größeren Ausdehnung der Funkzelle auch die Sendeleistung des Endgerätes höher sein müsse, schränke man die theoretisch mögliche Ausdehnung der Funkzellen in der Praxis erheblich ein. Insbesondere im städtischen Bereich seien die Sendemasten erheblich enger gestellt. Funkzellen seien stets überlappend gebaut, so dass ein Endgerät immer mehrere Funkzellen nutzen könne. Stets gebe es aber einen Bereich, der von einer Funkzelle am besten versorgt werde, so dass diese den „Best Server“ darstelle. Das Endgerät logge sich regelmäßig in die Funkzelle des „Best Servers“ ein, zu der dementsprechend der stärkste Empfang bestehe. Dies sei regelmäßig bei der am nächsten gelegenen Funkzelle der Fall. Allerdings könne die nächstgelegene Funkzelle – etwa durch Häuser – abgeschattet sein, während sich das Mobiltelefon in Sichtkontakt zu einem anderen Sendemast – etwa auf einem Berg – befinde. Dann könne es vorkommen, dass sich das Mobiltelefon auch in eine weiter entfernte Funkzelle einlogge, die bis zu 20 km entfernt liegen könne. In der Stadt sei dies aber eher ausgeschlossen, da die Funkzellendichte hier sehr hoch sei. Darüber hinaus könne die Funkzelle aber auch über den Bereich des „Best Servers“ hinaus genutzt werden, so dass sich das Endgerät nicht notwendigerweise an der Grenze des „Best Server“-Bereiches umstelle. Theoretisch sei es möglich, dass bei Überlastung einer Funkzelle ein anderer Funkmast übernehme. In der Praxis komme dies, wie er selbst festgestellt habe, allerdings nicht vor. Am Standort des Sendemastes in der ... seien insgesamt drei GSM und 12 UMTS Funkzellen auf drei Antennen installiert. Eine Antenne sei – von Norden aus gesehen – 90 Grad nach Osten gerichtet, der Öffnungswinkel betrage rund 120 Grad. Die insgesamt vier auf dieser Antenne angebrachten Funkzellen seien zur Kapazitätssteigerung übereinander gelegt und beträfen alle das gleiche Gebiet. Die Antenne befinde sich in einer für den städtischen Bereich üblichen Höhe von 18 m über Grund und versorge das östlich davon gelegene Gebiet. Die östlich daran anschließenden Funkzellen befänden sich in der … Straße und der ... . Ein Mobiltelefon, das in der betreffenden Funkzelle in der ... eingebucht gewesen sei, habe sich – davon sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen – östlich dieser Funkzelle befunden. Sowohl die ...straße als auch die ... befänden sich im Abstrahlbereich der nach Osten gerichteten Antenne. Hinsichtlich der ...straße sei es möglich, dass der Funkmast in der ... über eine im Erdgeschoss liegende Wohnung hinüber strahle, so dass eine im Erdgeschoss liegende Wohnung möglicherweise durch einen anderen Funkmast besser versorgt werde. Eine von ihm, dem Zeugen ..., vorgenommene Auswertung der Daten habe ergeben, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer ... am 02.04.2016 drei Mal in einer nach Osten gerichteten Funkzelle des Sendemastes in der ... eingebucht gewesen sei, nämlich um 13:26 Uhr, um 20:13 Uhr und um 21:39 Uhr. Solange das Mobiltelefon der Angeklagten in der Funkzelle ... eingeloggt war, kann sich die Angeklagte – entgegen ihren Angaben – auch nicht in ... oder in ... aufgehalten haben. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin KOK´in ... und des Zeugen .... Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, es sei technisch nicht möglich, dass sich ein in der Funkzelle ... eingeloggtes Mobiltelefon in ... oder in ... befunden haben könnte. ... liege etwa 10 km südlich der ... und damit nicht im Abstrahlbereich der nach Osten ausgerichteten Funkzelle in der ..., in die das Mobiltelefon der Angeklagten eingeloggt gewesen sei. Zudem befänden sich zwischen der ... und ... etwa 10 bis 20 andere Funkzellen, in die sich ein in ... befindliches Mobiltelefon eher als in die Funkzelle in der ... habe einloggen können. Dementsprechend sei es technisch ausgeschlossen, dass sich ein in ... befindliches Mobiltelefon in die nach Osten gerichtete Funkzelle in der ... einlogge. Zwar liege ... südöstlich von … und damit eher als ... im Abstrahlbereich der nach Osten ausgerichteten Funkzelle in der ... . Gleichwohl sei es aber auch ausgeschlossen, dass sich ein in ... befindliches Mobiltelefon in die nach Osten gerichtete Funkzelle in der ... eingeloggt haben könnte. Von der ... sei ... noch weiter als ... entfernt. Zudem liege zwischen … und ... noch ... und ein größeres Wald- und Hügelgebiet. In ... selbst gebe es mindestens drei Standorte, in die sich ein in ... befindliches Mobiltelefon einloggen könne. Da zwischen ... und der ... noch eine Vielzahl weiterer Funkzellen liege, sei es selbst bei dem unwahrscheinlichen Fall des Ausfalls einer oder gar mehrerer Funkzellen ausgeschlossen, dass die Funkzelle ... für das in ... befindliche Mobiltelefon anspringe. Die Angaben des Zeugen ... werden bestätigt durch die Ausführungen der Zeugin KOK´in .... Auch die Zeugin KOK´in ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, es sei technisch ausgeschlossen, dass das Telefonat vom 02.04.2016 um 20:13 Uhr von ... aus geführt worden sei. Eine Funkzellenausmessung sei auch in der ... in ... vorgenommen worden. Dabei sei die Funkzelle, in der das Telefonat vom 02.04.2016 geführt worden sei, aber nicht festgestellt worden. Die Funkzelle mit der Funkzellen-ID ... sei bei der Ausmessung in …, die für alle drei Mobilfunksysteme, also LTE, UMTS und GSM durchgeführt worden sei, überhaupt nicht aufgetaucht. Auch im Falle einer Überlastung des dortigen Funkmastes sei es nicht möglich, dass das Gespräch von dem Funkmast in der ... übernommen worden sei, da der Abstrahlbereich des Funkmastes in der ... von 90 Grad nach Osten gerichtet sei, ... aber dazu in einem anderen Winkel, nämlich südlich, liege. (2) Die Erkenntnisse aus der Auswertung der Funkzellendaten werden bestätigt durch die Auswertung der Verbindungsdaten zur Rufnummer der Angeklagten. Zur Auswertung der Verbindungen des Mobiltelefons mit der Rufnummer ... hat der Zeuge POK ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, von dem Provider O2 seien auf Anfrage die Verbindungsdaten für den Zeitraum vom 01.04. bis 03.04.2016 übermittelt worden. Für das Mobiltelefon mit der Rufnummer ... seien keine Daten übermittelt worden, so dass davon auszugehen sei, dass diese Rufnummer nicht mehr genutzt worden sei. Aus den insgesamt 36 übermittelten Datensätzen für die Rufnummer ... sei u. a. zu entnehmen, dass am 02.04.2016 von 10:22:35 Uhr eine 11.045 Sekunden dauernde Datenverbindung bestanden habe, an die sich um 13:26:47 Uhr eine weitere 29.579 Sekunden andauernde Datenverbindung angeschlossen habe. Aus dieser Datenverbindung lasse sich ableiten, dass das Mobiltelefon in dieser Zeit nicht abgeschaltet gewesen sei und durchgängig Kontakt zu dem Provider gehalten habe. Eine Aussage darüber, wo sich das Mobiltelefon in dieser Zeit aufgehalten habe, könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Aus der Auswertung der von dem Provider … übermittelten Verbindungsdaten lasse sich zudem entnehmen, dass am 02.04.2016 von der Rufnummer ... um 13:26:53 Uhr ein 59 Sekunden dauerndes Gespräch zu der von dem Vater der Angeklagten genutzten Rufnummer ... geführt worden sei. Um 20:13:01 Uhr sei ein Gespräch zu der von der Zeugin ... genutzten Rufnummer ... mit einer Dauer von 197 Sekunden geführt worden. Ein weiteres Gespräch mit einer Dauer von 22 Sekunden sei um 21:39:58 Uhr zu der Rufnummer ... des ... geführt worden. Bei den Gesprächen um 13:26:53 Uhr und um 21:39:58 Uhr sei das Mobiltelefon mit der Rufnummer ... bei der Funkzelle in der ... mit der Funkzellen-ID ... eingeloggt gewesen, während bei dem Gespräch um 20:13:01 Uhr eine Verbindung über die Funkzelle in der ... mit der Funkzellen-ID ... zustande gekommen sei. (3) Die Ergebnisse der Auswertung von Funkzellen- und Verbindungsdaten stehen auch im Einklang mit dem Ergebnis der gesicherten Handydaten auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Angeklagten. Das Mobiltelefon der Angeklagten, ein ..., wurde von dem Zeugen KHK ... während der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten am 24.05.2016 sichergestellt. Zur Datensicherung der Asservate hat der Zeuge IT-A ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die auf den Datenträgern befindlichen Daten zunächst durch Herstellen eine Image-Datei gesichert und dann mit Hilfe verschiedener Computerprogramme zur Auswertung aufbereitet. Dabei sei es auch möglich gewesen, gelöschte Daten wiederherzustellen, jedenfalls dann, wenn diese noch nicht mit neuen Daten überschrieben worden seien. Zur Untersuchung gelangt sei insbesondere das Asservat mit der Nummer 1, bei dem es sich um ein Mobiltelefon ... des Herstellers ... vom Modell ... mit der IMEI ... gehandelt habe. Die in dem Mobiltelefon enthaltene SIM-Karte des Providers ... habe die ICCID ... aufgewiesen. Die von diesem Mobiltelefon zunächst in einer Hauptsicherungsdatei gesicherten Daten habe er, der Zeuge IT-A ..., in einer großen Sicherungsdatei im Excel-Format zusammengefasst, mit einem Reader versehen und auf eine Daten-DVD gebrannt. Fehler würden bei der von der Software automatisch vollzogenen Umwandlung der Daten in das Excel-Format nicht vorkommen. Darüber hinaus habe ein Abgleich der umgewandelten Daten mit den Daten der Hauptsicherungsdatei ergeben, dass die Rohdaten mit denen der umgewandelten Daten übereinstimmten. Aus den Daten ließen sich die wiederhergestellten und originär vorhandenen Call Logs ersehen, wobei die wiederhergestellten Daten als wiederhergestellt markiert worden seien. Anschließend habe er die DVD an das zuständige Kommissariat weitergeleitet und dort dem Kollegen KHK ... zur Verfügung gestellt. Zur Auswertung der auf dem Mobiltelefon ... mit der Rufnummer ... gesicherten Daten hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung ausgeführt, diese Daten seine von der verwendeten Software getrennt nach Kontakten, Telefonverbindungen, Chats und Bildern dargestellt worden. Unter Kontakten hätten sich zwei Rufnummern gefunden, die dem Geschädigten ... hätten zugeordnet werden können, wobei es sich zum einen um die zuletzt von dem Geschädigten ... genutzte Mobilfunknummer ... und zum anderen um seinen ehemaligen Festnetzanschluss mit der Nummer ..., die der Geschädigte ... zwischenzeitlich an ein … Minicar-Unternehmen veräußert habe, gehandelt habe. Der Auswertung der Telefonverbindungsdaten sei zu entnehmen gewesen, dass von dem Mobiltelefon der Angeklagten am 02.04.2016 um 13:26:54 Uhr ein Gespräch zu der Rufnummer eines von dem Vater der Angeklagten genutzten Anschlusses mit der Nummer ... mit einer Dauer von 59 Sekunden geführt worden sei. Um 16:26:06 Uhr sei ein Anruf von dem Anschluss mit der Nummer ... eingegangen, wobei ein Gespräch aber nicht zustande gekommen sei. Darüber hinaus seien um 17:36:28 Uhr und um 19:23:25 Uhr zwei Anrufe von der Rufnummer ..., die von der Zeugin ... genutzt worden sei, eingegangen, ohne dass auch hier eine Verbindung zustande gekommen sei. Um 20:13:02 Uhr sei dann ein Anruf mit einer Dauer von 03:17 Minuten von dem Mobiltelefon der Angeklagten zu der Rufnummer der Zeugin ... erfolgt. Schließlich sei ein weiterer Anruf um 21:39:58 Uhr zu der Rufnummer ... erfolgt, die von dem … in ... genutzt werde. Hinsichtlich der jeweiligen Uhrzeiten sei zu beachten, dass diese in den Handydaten in dem Standartformat UTC angegeben seien, so dass zu den jeweils ausgelesenen Uhrzeiten im Hinblick auf die mitteleuropäische Sommerzeit zwei Stunden hinzu addiert werden müssten. Die von ihm mitgeteilten Uhrzeiten seien jedoch bereits sämtlich auf die lokale Ortszeit umgerechnet worden. Die Angaben des Zeugen KHK ... sind auch glaubhaft. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung die Ergebnisse der Auswertung nachvollziehbar und übersichtlich dargestellt. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge KHK ... die von ihm in seinem Bericht vom 04.07.2016 vorgenommene Auswertung mehrfach korrigieren musste. So hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht nur das Datum der in dem Bericht genannten SMS vom 26.04.2016 auf den 26.04.2014 korrigiert. Eine weitere Korrektur seines ersten Berichtes sei bereits in einem Berichtigungsbericht vom 26.09.2016 erfolgt. Darin habe er die ursprüngliche Angabe, bei den Gesprächen vom 02.04.2016 um 13:26:54 Uhr und 16:26:06 Uhr habe es sich um Verbindungen gehandelt, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten eingegangen seien, dahingehend korrigiert, dass diese Gespräche von dem Mobiltelefon der Angeklagten ausgegangen seien. Darüber hinaus seien diese Gespräche in seinem Bericht vom 04.07.2016 als gelöscht vermerkt worden, während diese Gespräche tatsächlich nicht aus der Anrufliste des Mobiltelefons gelöscht worden seien. Schließlich habe er den um 16:26:06 Uhr eingehenden Anruf zunächst dem Mobiltelefon der Zeugin ... zugeordnet, obgleich dieser Anrufversuch von dem Mobiltelefon des Vaters der Angeklagten ausgegangen sei. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den ursprünglich fehlerhaften Vermerken in dem Bericht vom 04.07.2016 um Versehen des Zeugen KHK ... handelt, die auch nicht auf einen besonderen Belastungseifer des Zeugen gegenüber der Angeklagten schließen lassen. Der Zeuge hat hierzu in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, die versehentliche Zuordnung des Gesprächs um 16:26:06 Uhr sei aufgrund der Zusammenführung der beiden Tatkomplexe zu den Taten in … und ... gekommen, in deren Verlauf es zu einer Verwechslung der Rufnummern gekommen sei. Dass er die Gespräche vom 02.04.2016 zunächst als gelöscht vermerkt habe, sei auf ein Missverständnis bei Auswertung der Software zurückzuführen, der sich nach einer Rücksprache mit dem Kollegen IT-A ... aufgeklärt habe. Dieser habe ihm erklärt, dass der in der Anwendungssoftware enthaltene rote Balken vor dem Gespräch kein Hinweis auf ein Löschen des Eintrags sei, sondern sich dies aus einem Eintrag unter einer weiter rechts befindlichen Spalte mit der Überschrift „deleted“ ergebe. Dies habe er, der Zeuge KHK ..., bei der Auswertung der Daten missverstanden. Die Ergebnisse der Auswertung von Funkzellen- und Verbindungsdaten stehen auch im Einklang mit dem Ergebnis der gesicherten Handydaten auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Zeugin .... Zur Auswertung dieser Daten hat die Zeugin KOK´in ... in der Hauptverhandlung angegeben, bei der Auswertung hätten sich drei verfahrensrelevante Chatverläufe gefunden, die zum Teil gelöscht, im Wege der Datensicherung und -aufbereitung aber wiederherstellbar gewesen seien. Ein Chatverlauf sei zwischen der Zeugin ... und der Zeugin ... geführt worden, ein zweiter zwischen der Zeugin ... und der Zeugin Kalkan und ein dritter zwischen der Zeugin ... und der Angeklagten. Darüber hinaus hätten sich in der Anrufliste des Mobiltelefons der Zeugin ... für den 02.04.2016 um 17:36 Uhr und 19:23 Uhr zwei Einträge von Anrufversuchen zu dem Mobiltelefon der Angeklagten befunden. Um 20:13 Uhr sei ein Gespräch zu dem Mobiltelefon der Angeklagten mit einer Dauer von 03:17 Minuten verzeichnet gewesen. Schließlich ergibt sich aus dem zwischen der Angeklagten und der Zeugin ... geführten Whatsapp-Chatverlauf, dass der Zeugin ... in den frühen Abendstunden des 02.04.2016 der Aufenthalt der Angeklagten unbekannt war. Der Chatverlauf zwischen der Angeklagten und der Zeugin ... wurde bei der Zeugenvernehmung der Angeklagten vom 28.04.2016 von dem Zeugen KOK ... in der Weise gesichert, dass die Angeklagte den auf ihrem Mobiltelefon befindlichen Chatverlauf dem Zeugen KOK ... zeigte und dieser von dem Chatverlauf Lichtbilder fertigte. Der Zeuge KOK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe bei ihrer Zeugenvernehmung ihr Mobiltelefon zwar selbst bedient, ihm aber die Möglichkeit gegeben, den Chatverlauf auf dem Mobiltelefon einzusehen und davon Lichtbilder zu fertigen. Die hiervon gefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und der Text des Chatverlaufs verlesen. Soweit dieser in … Sprache verfasst war, wurden diese Textpassagen von einem Dolmetscher in der Hauptverhandlung übersetzt. Aus dem Chatverlauf ist ersichtlich, dass die Zeugin ... die Angeklagte am 02.04.2016 um 18:52 Uhr anschrieb und sie fragte: „Wo bist du denn geblieben?“. Als sie hierauf ohne Antwort verblieb, fragte sie um 20:08 Uhr nach: „Hallo, kannst du mal antworten?“. Um 20:49 Uhr schrieb die Zeugin ... die Angeklagte erneut an: „Hallo Schatz wo bist du? Wir warten wegen dem Essen auf dich“. Hierauf antwortete die Angeklagte nun um 20:49 Uhr: „5 Minuten, ich komme, ich komme“. (4) Dafür, dass die Angeklagte sich, ihren Angaben in ihrem Brief vom 29.12.2016 entsprechend, am 02.04.2016 oder zu irgend einem Zeitpunkt zuvor tatsächlich in der Wohnung des Geschädigten ... aufgehalten hat, spricht auch, dass in der Wohnung des Geschädigten ... zwei Haare aufgefunden wurden, von denen jedenfalls ein Haar mit hoher Wahrscheinlichkeit der Angeklagten zugeordnet werden kann. Weitergehende Rückschlüsse auf einen bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Angeklagte das Haar in der Wohnung des Geschädigten ... zurückgelassen hat, lassen sich zur Überzeugung der Kammer hieraus aber nicht ziehen. Nach den Angaben der Zeugin KHK …, die am 04.04.2016 in der Wohnung des Geschädigten ... zusammen mit Kolleginnen … und ... sowie dem Kollegen ... die Spurensicherung durchgeführt hat, fanden sich in einer umgedrehten Holzkiste zwei Haare, die von ihr und ihren Kollegen sichergestellt worden seien. Die Zeugin KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei mit den Kollegen Zimmer für Zimmer abgegangen, wobei jeweils ein Kollege die als Spurenträger in Betracht kommenden Gegenstände spurenschonend gesichert und ein Kollege eine Tüte zur Aufbewahrung der Spur angereicht habe, während die beiden anderen Kollegen die gesicherten Spuren fotografisch festgehalten und schriftlich dokumentiert hätten. Im vermeintlichen Arbeitszimmer der Wohnung habe sich auf dem Boden liegend eine umgedrehte Holzkiste gefunden, die offenbar als Einsatz oder Einschub für eine andere Kiste gedient habe, die an der rechten Wand des Arbeitszimmers gestanden habe. Im Rahmen der Spurensicherung habe sie, die Zeugin KHK …, die auf dem Boden liegende Einschubkiste umgedreht. Die Kiste sei leer gewesen, allerdings hätten am Boden der Kiste, deren Oberfläche nicht glatt lackiert sondern rau gewesen sei, zwei dunkle Haare geheftet, die als Spur 1.1.2.1.3.2 gesichert worden sei. Diese seien, ebenso wie andere wichtig erscheinende Spuren, zum Hessischen Landeskriminalamt geschickt worden. Die Angaben der Zeugin KHK ... sind glaubhaft. Zwar sind die Haare auf dem hiervon gefertigten Lichtbild, das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, nicht zu erkennen. Die Zeugin erklärte hierzu jedoch nachvollziehbar, dass dies der nicht ausreichenden Auflösung der Aufnahme geschuldet sei und die Stelle, an der die Haare angehaftet hätten, auf der Fotografie nachträglich mit einem roten Kreis gekennzeichnet worden sei. Die beiden Haare seien alsdann, zusammen mit anderen Asservaten, dem Hessischen Landeskriminalamt übersandt worden. Hierzu hat die Sachverständige ... in der Hauptverhandlung ausgeführt, die beiden Haare seien ihr zugeschickt und von ihr untersucht worden. Bei beiden Haaren sei eine telogene Wurzel vorhanden gewesen, Kern-DNA habe demgegenüber nicht nachgewiesen werden können. Der Wurzelbereich sei daraufhin abgetrennt und ein DNA-Extrakt angefertigt worden. Dieses DNA-Extrakt sei sodann mit dem restlichen Haar dem gerichtsmedizinischen Institut des Universitätsklinikums … übersandt worden, da eine mtDNA-Untersuchung im Hessischen Landeskriminalamt nicht habe erfolgen können. Dass jedenfalls eines der beiden sichergestellten Haare mit hoher Wahrscheinlichkeit der Angeklagten zuzuordnen ist, ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ..., Dipl.-Humanbiologin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … – Standort … . Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, ihr seien am 13.05.2016 vom Hessischen Landeskriminalamt mehrere Asservate zur molekulargenetischen Untersuchung zugeschickt worden, darunter zwei als Spur 1.1.2.1.3.2 bezeichnete Resthaare, die als Spur 2 a und b gekennzeichnet worden seien. Daneben seien als Spur 1 a und b gekennzeichnet zwei DNA-Extrakte der Haare übersandt worden, sowie eine Speichelprobe nebst DNA-Extrakt der Angeklagten, gekennzeichnet als „…“. Gegenstand des Untersuchungsauftrages sei ein Vergleich zwischen den DNA-Extrakten der Haare und der Speichelprobe der Angeklagten gewesen. Zu diesem Zweck sei vom Landeskriminalamt versucht worden, Zellkern-DNA der beiden sichergestellten Haare zu präparieren, was aber mangels vorhandener Zellkerne nicht gelungen sei. Da nicht gesichert gewesen sei, ob sich an den Resthaaren noch DNA-fähiges Material befunden habe, sei zur weiteren Analyse das vom Landeskriminalamt gewonnene DNA-Extrakt verwendet worden. Aus der Originalspeichelprobe hingegen sei zur weiteren Analyse ein neues DNA-Extrakt hergestellt worden. Auch wenn es nicht gelungen sei, Zellkern-DNA der beiden sichergestellten Haare zu präparieren, sei eine Analyse der aus dem Zellmaterial extrahierten mitochondrialen DNA (mtDNA) möglich gewesen. Mittels Polymerase-Kettenreaktion habe man Kopien der beiden hypervariablen mtDNA-Regionen HV1 und HV2, jeweils bestehend aus rund 400 Basenpaaren, hergestellt. Anschließend sei die Sequenzierung der amplifizierten Abschnitte erfolgt, wobei sich gezeigt habe, dass für die Spur 1 a (kürzeres Haar) keine mtDNA darstellbar gewesen sei. Für die Spur 1 b (längeres Haar) sei hingegen sowohl für die Region HV1 als auch für die Region HV2 eine mtDNA-Sequenz darstellbar gewesen, die anschließend mit der aus der Speichelprobe der Angeklagten gewonnenen mtDNA-Sequenz verglichen worden sei. Hierbei habe sich eine Übereinstimmung in allen untersuchten Basenpaaren gezeigt. Hieraus lasse sich die Aussage gewinnen, dass die beiden mtDNA-Sequenzen der Haar- und Speichelprobe einen bestimmten mtDNA-Haplotypen darstellten und dementsprechend aufgrund der identischen mtDNA für das längere Haar und die Speichelprobe ein gemeinsamer biologischer Ursprung in der mütterlichen Linie angenommen werden könne. Da die mtDNA jedoch nicht von Vater und Mutter, sondern lediglich in mütterlicher Linie vererbt werde, sei die vorstehende Aussage auf einen gemeinsamen biologischen Ursprung in der mütterlichen Linie beschränkt. Ein mtDNA-Haplotyp sei dementsprechend nicht einmalig, so dass als Spurenverursacher theoretisch auch eine Schwester, die Mutter, Großmutter oder Tochter der Spurenlegerin in Betracht komme. Weitergehende Aussagen im Hinblick auf die Tat lassen sich jedoch zur Überzeugung der Kammer aus den aufgefundenen Haaren, von denen jedenfalls eines der Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann, nicht treffen. Insbesondere ist es, wie die Sachverständige ... überzeugend ausgeführt hat, nicht möglich, eine Aussage über das Alter der mtDNA-Spur zu treffen. Demgemäß kann aus dem Auffinden des der Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zuzuordnenden Haares auch nicht auf einen Zeitpunkt geschlossen werden, zu dem die Angeklagte das Haar in der Wohnung des Geschädigten ... hinterlassen hat. Da sich die Angeklagte in der Zeit bis zu ihrem Auszug mehrfach in der Wohnung des Geschädigten ... aufgehalten hat und eingeräumt hat, auch am 02.04.2016 in dessen Wohnung gewesen zu sein, kann aus dem Auffinden des Haares nicht auf einen bestimmten Geschehensablauf geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Auffindeort des Haares am Boden der umgedrehten Einschubkiste auf dem Boden des Arbeitszimmers. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Einschubkiste vor der Tat nicht auf dem Boden des Arbeitszimmers gelegen hätte – was angesichts des unaufgeräumten Zustandes der Wohnung zur Überzeugung der Kammer nicht zwingend ist – lässt sich daraus nicht schließen, dass das Haar nicht zu einem viel früheren Zeitpunkt in die Einschubkiste gelangt sein kann. bb. Dass die Angeklagte den Geschädigte ... am 02.04.2016 nicht nur aufgesucht hat, sondern es zwischen ihr und dem Geschädigten ... zu einem Kampfgeschehen gekommen ist, ergibt sich auch aus dem DNA-Vergleichsgutachten der Sachverständigen ..., Biologieoberrätin beim Hessischen Landeskriminalamt - Kriminalwissenschaftliches und -technisches Institut. Danach zeigten die DNA-analytischen Untersuchungen für den Fingernagelabschnitt des linken kleinen Fingers des Geschädigten ... (Spur 2.1.13) an dem von der Außenseite genommenen Abrieb das Vorliegen einer komplexen Mischspur von mindestens drei Personen. Dabei sei der Geschädigte ... als Verursacher eines dominierenden Spurenanteils anzusehen, die Angeklagte als Verursacherin eines geringeren Spurenanteils. Hinsichtlich des Spurenanteils der Angeklagten könnten 99,999.999 % aller zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung als mögliche Spurenverursacher ausgeschlossen werden. Darüber hinaus seien auch an den Abriebproben von der Innenseite des linken kleinen Fingers (Spur 2.1.13) und der Außenseite des linken Ringfingers (Spur 2.1.12) neben einem dem Geschädigten zuzuordnenden Hauptspurenanteil sehr geringfügige Spurenbeimengungen enthalten, die schwache Hinweise auf die Angeklagte geben. Die Fingernägel des Geschädigten ... wurden während der am 03.04.2016 erfolgten Obduktion von den Zeugen KHK ... und KOK ... geschnitten und sichergestellt. Dies hat der Zeugen KHK ... bekundet, der mit seinem Kollegen, dem Zeugen KOK ..., bei der Obduktion anwesend gewesen sei und die Fingernägel des Geschädigten ... geschnitten und sichergestellt habe. Diese Fingernägel seien, so die weiteren Ausführungen der Sachverständigen ..., ebenso wie zwei Haare vom Boden der Holzkiste und weiteres Spurenmaterial zur DNA-analytischen Untersuchung gelangt. Als Vergleichsmaterial hätten Speichelproben u. a. von dem Geschädigten … sowie von verschiedenen Kontaktpersonen des Geschädigten, darunter des Zeugen ... (…) und schließlich auch der Angeklagten (…) vorgelegen. Zur Entnahme der Speichelprobe der Angeklagten hat der Zeuge KOK ... bekundet, die Angeklagte sei bei ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 mit der freiwilligen Entnahme einer Speichelprobe einverstanden gewesen. Dementsprechend sei, so die weiteren Erläuterungen der Sachverständigen ..., das Vergleichsmaterial der Angeklagten, das zunächst noch nicht vorgelegen habe, am 03.05.2016 zur Untersuchung gelangt. Zum Vergleich des Spurenmaterials mit den Vergleichsproben sei, so die weiteren Erläuterungen der Sachverständigen ..., das in der forensischen Praxis heute gebräuchliche, weitgehend standardisierte PCR-Verfahren angewendet worden. Dieses diene dazu, aus der Probe und der Vergleichsprobe jeweils eine bestimmte Anzahl in der Kern-DNA auftretender STR-Systeme (sogenannter Short Tandem Repeats) eindeutig zu identifizieren, um so Übereinstimmungen festzustellen. Da diese STR-Systeme durch vielfache charakteristische Wiederholungen gekennzeichnet seien, komme diesen eine hohe Individualisierungseffizienz zu. Für die DNA-Merkmalsbestimmung mittels PCR-Technologie seien eines oder mehrere der folgenden kommerziell verfügbaren Analyse-Kits zum Einsatz gekommen: AmpFLSRT, NGMSElect, PowerPlex ESI17, AmpFLSTR MiniFiler, Investigator Triplex AFS, AmpFLSTR Yfiler und PowerPlex Y23 System. Analysiert würden dabei in der Regel bis zu 16 autosomale DNA-Merkmalssysteme (SE33, D21S11, vWA, FGA, TH01, D3S1358, D8S1179, D18S51, D1S1656, D2S441, D10S1248, D12S391, D22S1045, D16S539, D2S1338, D19S433). Zusätzlich werde zur Geschlechtsbestimmung das geschlechtsspezifische Merkmalssystem AMELOGENIN typisiert. In Ausnahmefällen könnten weitere autosomale STR-Systeme bestimmt werden. Die autosomalen DNA-Systeme folgten kodominanten Mendel´schen Erbgängen, wobei jeder Mensch pro System genau zwei Ausprägungen, Allele genannt, aufweise. Da ein Allel von der Mutter, das andere von dem Vater vererbt werde, könnten sich die beiden Allele voneinander unterscheiden. Dann spreche man von Mischerbigkeit (Heterozygotie). Habe eine Person rein zufällig von beiden Elternteilen jeweils ein gleiches Merkmal geerbt, spreche man von Reinerbigkeit (Homozygotie). Würden in mehreren STR-Systemen mehr als zwei Einzelmerkmale nachgewiesen, liege eine Mischspur mit Spurenanteilen von mehreren Spurenverursachern vor. Von den Fingernagelabschnitten des Geschädigten ... (Spur-Nr. 2.1.4 bis 2.1.13), die teilweise in einem Stück, teilweise in bis zu vier Teilstücken vorgelegen hätten, seien von der Innen- und der Außenseite jeweils Abriebe gefertigt worden. Die DNA-analytische Untersuchung habe für den Abrieb von der Außenseite des Fingernagelabschnitts des linken Fingers (Spur 2.1.13) das Vorliegen einer komplexen Mischspur mit Spurenanteilen von mindestens drei Personen gezeigt. Dabei sei der Geschädigte als Verursacher eines dominierenden Spurenanteils der Mischspur nicht auszuschließen. Von einem dominierenden Spurenanteil spreche man, wenn dieser mindestens 80 % der Mischspur ausmache. Aus einem quantitativ deutlich geringeren Spurenanteil sei zudem das DNA-Teilprofil einer zunächst unbekannten Person abgeleitet worden. Nach Übersendung der Vergleichsspeichelprobe der Angeklagten am 03.05.2016 sei auch dieses nach der oben beschriebenen Methode typisiert worden, wobei zusätzlich zu den 16 STR-Systemen drei weitere Systeme untersucht worden seien. Danach stimmten die DNA-Merkmale der Angeklagten in allen untersuchten STR-Systemen mit denen der zunächst unbekannten Person überein, so dass die Angeklagte demzufolge in keinem der untersuchten 19 Systeme als Mitverursacherin der Spur habe ausgeschlossen werden können. Abgesehen von den DNA-Merkmalen des Geschädigten und der Angeklagten seien in der komplexen Mischspur an der Außenseite des linken kleinen Fingers des Geschädigten zusätzliche DNA-Merkmale von extrem geringer Intensität detektiert worden. Für diese zusätzlichen Spurenbeimengungen könne hinsichtlich der untersuchten Vergleichsspur des … in einzelnen Systemen kein sicherer Ausschluss geführt werden. Alle anderen Vergleichspersonen seien hingegen sicher als Spurenverursacher auszuschließen. Im Einzelnen habe die Analyse folgende, von der Sachverständigen erörterte, Tabelle ergeben: DNA-Merkmal-system Abrieb Außenseite … … … SE33 16/20/25.2/27.2 16/27.2 20/25.2 17/30.2 D21S11 (27)/28/29/(30)/ (31.2) 29 28/29 30/31.2 VWA 17/18 17/18 18 17/18 TH01 6/8/9.3 8/9.3 6/9.3 9.3 FGA 21/23/24/25/26 21/25 24/26 23/24 D3S1358 15/16/17 15/17 15/16 14/17 D8S1179 (11)/12/13/15 12/13 12/15 11/13 D18S51 (13)/14/15/16 14/15 16 13/15 D1S1656 12/14/15/18.3 14/15 12/15 12/18.3 D2S441 (10)/11/11.3/12/14 11.3/12 11/14 10/14 D10S1248 9/12/14/15/16 12/16 9/15 14/15 D12S391 20/21/22 20/22 21 20 D22S1045 (11)/15/16/17 15/17 15/16 11/15 D16S539 9/(10)/11/12/13 11/12 12/13 9/10 D2S1338 (15/16/(18)/20/25 16/20 25 18/20 D19S433 13/14 14 13/14 13/14 Hieraus sei ersichtlich, dass die Vergleichsproben des Geschädigten ... und der Angeklagten ... in allen analysierten DNA-Merkmalssystemen eine Übereinstimmung mit den am Abrieb der Außenseite des linken kleinen Fingers aufgefundenen Merkmalen aufwiesen. Soweit Merkmale des Abriebs der Außenseite des linken kleinen Fingers in Klammern gesetzt seien, weise dies darauf hin, dass diese von schwächerer Intensität gewesen und bei Wiederholung der Analyse nicht von allen verwendeten Tests bestätigt worden seien. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Vergleichsprobe des … nicht in allen 16 untersuchten Merkmalssystemen eine Übereinstimmung festzustellen gewesen. Hinsichtlich des von der Innenseite des linken kleinen Fingers (Spur 2.1.13) und des linken Ringfingers (Spur 2.1.12) genommenen Abriebes seien zusätzlich zu den Merkmalen des Hauptspurenlegers … geringfügige Spurenbeimengungen festzustellen. Dabei seien die Merkmale der ... nicht in allen Systemen feststellbar gewesen. Eine biostatistische Bewertung der Mischspur an der Außenseite des linken kleinen Fingernagels führe zu dem Ergebnis, dass aus einer Gruppe von 100 Millionen zufällig ausgewählten Personen eine Person zu erwarten sei, die als Mitverursacher der Mischspur in Betracht komme. Die biostatistische Bewertung von Mischsuren erfolge entweder über die Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes für zwei alternative Hypothesen, den sogenannten „Likelihood-Quotienten“ oder aber - bei komplexen Mischspuren, bei denen eine eindeutige Hypothesenbildung schwierig erscheine - über die Berechnung der „Ausschlusswahrscheinlichkeit“. Der Wert der Ausschlusswahrscheinlichkeit gebe an, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine zufällig aus der Bevölkerung ausgewählte Person als Mitverursacher einer vorgefundenen Mischspur ausgeschlossen würde. Die Berechnung der Ausschlusswahrscheinlichkeit basiere allein auf sämtlichen, in der Mischspur nachgewiesenen Merkmalen und erfolge unabhängig von den Merkmalen verfahrensbeteiligter Personen und der Anzahl der möglichen Spurenleger. Für die an dem Spurenmaterial (Fingernagelabschnitt linker kleiner Finger, Abrieb Außenseite) festgestellte Mischspur ergebe sich dabei ein Wert für die Ausschlusswahrscheinlichkeit von mehr als 99,999.999 %. Dies bedeute, dass 99,999.999 % aller zufällig ausgewählten, nicht verwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung als mögliche Spurenverursacher ausgeschlossen würden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Spurenlegung sei davon auszugehen, dass sich Spuren an Fingernägeln nicht lange hielten, erst recht nicht an der Außenseite des Fingernagels. In aller Regel werde die Spur abgewischt, sobald sich der Spurenträger die Hände wasche. Dementsprechend könne man die Aussage treffen, dass sich der Geschädigte nach Spurenlegung der DNA-Spur der Angeklagten nicht mehr die Hände gewaschen habe. Darüber hinaus seien deutliche Fremdspuren an der Außenseite eines Fingernagels selten und im Hinblick auf die Vielzahl möglicher DNA-Spuren eher die Ausnahme. Zur Entstehung einer DNA-Spur an der Außenseite des Fingernagels sei ein intensiver Kontakt erforderlich, etwa dadurch, dass der Geschädigte versucht habe, sich gegen die Spurenverursacherin zu wehren und ihr dabei in den Mund oder die Nase gegriffen habe. Hierdurch könnten Haut- oder Sekretspuren der Angeklagten auf den Fingernagel des Geschädigten ... gelangt seien und die DNA-Spur der Angeklagten verursacht haben. Der bloße Kontakt mit einem Haar oder Schweiß der Angeklagten wäre hingegen für die Verursachung der DNA-Spur nicht ausreichend gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung sei hingegen nicht zu erwarten, dass die DNA-Spur der Angeklagten durch ein bloßes Händeschütteln oder eine Umarmung an die Außenseite des linken Fingernagels des Geschädigten gelangt sei. Zwar könne dies prinzipiell nicht ausgeschlossen werden, wahrscheinlicher sei es jedoch, dass es zu einem intensiveren Kontakt gekommen sei. Die Erfahrung zeige, dass ähnliche DNA-Spuren an Fingernägeln, bei denen in allen Systemen kein Ausschluss vorzunehmen sei, etwa bei einem Sexualkontakt, beispielsweise bei einer analen Penetration, festzustellen seien. Demgegenüber seien in der Literatur Untersuchungen über DNA-Antragungen beim Händeschütteln beschrieben, bei denen sich keine Antragungen in dieser Intensität ergeben hätten. Im Rahmen normaler sozialer Kontakte sei dementsprechend eine DNA-Spur an einem Fingernagel eher die Ausnahme. Die Kammer hat diese Ausführungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen ... nachvollzogen und sich ihnen nach eigener kritischer Überprüfung angeschlossen. Dabei hat die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen ... entnommen, dass die Angeklagte mit einer Ausschlusswahrscheinlichkeit von mehr als 99,999.999 % als Mitverursacherin der DNA-Mischspur an der Außenseite des linken kleinen Fingers des Geschädigten ... anzusehen ist. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse lediglich eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage enthält. Angesichts der weiteren Beweisaufnahme, insbesondere des von der Angeklagten selbst eingeräumten Umstandes, sich am 02.04.2016 in der Wohnung des Geschädigten ... aufgehalten zu haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den identischen DNA-Merkmalsmustern der Tatortspur und der Angeklagten nicht um eine rein zufällige Übereinstimmung handelt, sondern dass die Spur tatsächlich von der Angeklagten stammt. Darüber hinaus ist die Kammer nach eigener kritischer Überzeugungsbildung davon überzeugt, dass die DNA-Antragung der Angeklagten am linken kleinen Finger des Geschädigten ... tatzeitnah erfolgt sein muss und nicht auf einen oberflächlichen Kontakt, etwa durch ein Händeschütteln oder Umarmen, zurückgeführt werden kann. Gegen eine Spurenlegung durch einen nur oberflächlichen Kontakt spricht zur Überzeugung der Kammer, dass es bei einer Umarmung zu keinem Kontakt zwischen der Außenseite des linken kleinen Fingernagels des Geschädigten und Haut- oder Sekretanhaftungen der Angeklagten kommt. Dass die DNA-Antragung der Angeklagten durch ein Händeschütteln erfolgt sein könnte, hält die Kammer schon deshalb für fernliegend, weil sich die DNA-Antragung an der Außenseite des linken kleinen Fingers befand und die Kammer nicht annimmt, dass der Geschädigte ... die Angeklagte mit der linken Hand begrüßt hat. Vielmehr lässt das Ergebnis des DNA-Vergleichsgutachtens zur Überzeugung der Kammer, wie von der Sachverständigen ... ausgeführt worden ist, den Schluss zu, dass es zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten zu einem intensiven körperlichen Kontakt, etwa durch ein Kampfgeschehen, gekommen ist. Zudem sind für die Kammer keine anderen Möglichkeiten ersichtlich, wie DNA-Material der Angeklagten, anders als durch ein Kampfgeschehen, tatzeitnah an die Außenseite des linken kleinen Fingers des Geschädigten ... gelangt sein kann. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht dadurch, dass die Hände des Geschädigten ... zuvor, wie von dem Sachverständigen ... beschrieben, nicht mit Papiertüten gesichert worden waren. Dieser Umstand steht der Verwertbarkeit der von den Fingernägeln entnommenen DNA-Proben nicht entgegen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Auffinden des Leichnams weitere DNA-Spuren, etwa durch die Rettungskräfte oder den Bestatter, an Hände und Fingernägel des Geschädigten gelangt sein können. Da allerdings die Angeklagte nach dem Auffinden des Geschädigten keinen Kontakt mehr zu diesem hatte, ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass nachträglich DNA-Spuren der Angeklagten an die Außenseite des linken kleinen Fingers des Geschädigten gelangt sein können. cc. Zur Überzeugung der Kammer steht zudem fest, dass die Angeklagte zum tatsächlichen Geschehensablauf des 02.04.2016 gegenüber der Zeugin ... falsche Angaben gemacht hat. (1) Die Feststellungen zum tatsächlichen Tagesablauf am 02.04.2016 beruhen auf den Angaben der Zeuginnen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Nach Angaben all dieser Zeuginnen, die den 02.04.2016 zeitweise mit der Angeklagten verbracht haben, ist zudem offen geblieben, wo sich die Angeklagte am 02.04.2016 in der Zeit von etwa 13:00 Uhr bis 20:49 Uhr und in der Zeit von 23:30 Uhr bis 04:00 des darauffolgenden Morgens aufgehalten hat. Die Zeugin ... hat zum Geschehensablauf am Wochenende vom 02. auf den 03.04.2016 in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am Abend des 02.04.2016 mit ihren Freundinnen eine … Party in … besuchen wollen. Zu diesem Zweck habe sie gemeinsam mit der Angeklagten mehrere Besuche bei verschiedenen Freundinnen im … und im Bereich … geplant. Dabei hätten sie am Donnerstag, dem 31.03.2016 von ... aufbrechen und zunächst nach … fahren wollen, um dort die Zeugin ... zu besuchen. Anschließend sei geplant gewesen, die Zeugin ... in … zu besuchen, bei der sie, die Zeugin ... und die Angeklagte, in der Nacht vom 31.03. auf den 01.04.2016 hätten übernachten wollen. Für den 01.04.2016 sei ein Besuch bei der Zeugin ... geplant gewesen, wobei die Einzelheiten hierfür erst kurz zuvor abgesprochen worden seien. Danach hätten sie nach … fahren wollen, um dort bis zum 03.04.2016 bei der Zeugin ... zu übernachten. Die entsprechenden Verabredungen hätten sie per Kurznachrichten in einer gemeinsamen Whatsapp-Gruppe getroffen, der neben ihr und der Angeklagten die Zeuginnen ..., ... und ... angehört hätten. Diesem Plan entsprechend seien sie am Donnerstag, dem 31.03.2016, mit dem von der Angeklagten genutzten … nach … gefahren, hätten dort die Zeugin ... besucht und sich von dort aus zu der Zeugin ... begeben. Dort hätten sie in der Nacht vom 31.03. auf den 01.04.2016 übernachtet und sich am Vormittag des 01.04.2016 mit der Zeugin ... zum Frühstück getroffen. Zuvor hätten sie in ... Blumen und Schokolade für die Zeugin ... besorgt und diese als Geschenk mitgebracht. Verabredeter Zeitpunkt für das Eintreffen bei der Zeugin ... sei eigentlich 09:30 Uhr oder 10:00 Uhr gewesen, sie, die Zeugin ... und die Angeklagte, hätten sich allerdings eine halbe bis eine dreiviertel Stunde verspätet. Von der Zeugin ... aus habe sie, die Zeugin ..., einem ehemaligen Arbeitskollegen eine Kurznachricht geschrieben, weil sie sich mit ihm am Nachmittag in … habe treffen wollen. Nach Mittag seien sie dann von ... nach … aufgebrochen. Vor ihrer Ankunft in … hätten sie einen Zwischenstopp in ... eingelegt, wo die Angeklagte an einem Geldautomaten Geld abgehoben habe. Dann hätten sie in ... eine Spielothek besucht, wo sie beide gespielt hätten. Nachdem sie bei McDonalds noch etwas „auf die Hand“ mitgenommen hätten, seien sie weiter nach … gefahren, wo sie die Zeugin ... zunächst an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht hätten. Eine feste Uhrzeit für ihr Eintreffen sei mit der Zeugin ... nicht vereinbart gewesen, so dass diese von ihrem Besuch an ihrem Arbeitsplatz überrascht gewesen sei. Sie, die Zeugin ..., habe sich dann in der Stadt mit ihrem ehemaligen Arbeitskollegen getroffen, während die Angeklagte noch einmal in einer Spielothek habe spielen wollen. Nach Arbeitsschluss der Zeugin ... sei verabredet gewesen, sich bei der Zeugin ... zu treffen, um gemeinsam zu kochen. Zu diesem Zweck habe die Angeklagte sie, die Zeugin ..., nach ihrem Treffen mit ihrem Arbeitskollegen in der … Innenstadt abgeholt. Gemeinsam seien sie zum Einkaufen gefahren, um Blumen für die Zeugin ... zu besorgen. Die Zeugin ... habe in der Zwischenzeit die Zutaten für das Abendessen gekauft, bevor sie sich zwischen 18:30 und 19:00 Uhr vor der Wohnung der Zeugin ... getroffen hätten. Anschließend hätten sie gekocht und den Abend gemeinsam in der Wohnung der Zeugin ... verbracht. Am nächsten Morgen habe die Zeugin ... früh morgens die Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Sie, die Zeugin ..., habe mit der Angeklagten nach dem Aufstehen zunächst einen Kaffee getrunken und um die Mittagszeit gegen 13:00 Uhr die Wohnung verlassen. Die Angeklagte habe sie in die Innenstadt gefahren und sie, die Zeugin ..., zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr an der Straßenkreuzung … Straße/…/…, dem sog. „…“, abgesetzt. Sie, die Zeugin ..., habe anschließend eine Freundin in deren Laden besucht, während die Angeklagte ihr erklärt habe, sich mit einer Freundin, der Zeugin ..., treffen zu wollen, die aus … komme. Ob sie zu diesem Zweck nach … habe fahren wollen, habe die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht erwähnt. Mit der Angeklagten sei weiterhin nur verabredet gewesen, sich zum Abendessen wieder bei der Zeugin ... zu treffen. Nachdem die Zeugin ... Feierabend gehabt habe, habe sie, die Zeugin ..., sich mit der Zeugin ... in der … Innenstadt getroffen, mit ihr zusammen bei einem Schneider Kleider anprobiert und die … aufgesucht. Mit der Zeugin ... sei sie dann zusammen zu deren Wohnung zurückgekehrt, um dort das Abendessen vorzubereiten. Da die Angeklagte noch nicht dorthin zurückgekehrt sei, habe sie die Angeklagte angeschrieben und angerufen, um sich zu erkundigen, wo sie bleibe. Ein Anrufversuch um 17:36 Uhr und ein weiterer Anrufversuch um 19:32 Uhr seien jedoch erfolglos geblieben. Zwar sei eine feste Uhrzeit für ihr Zusammentreffen nicht ausgemacht gewesen, das Essen sei zu dieser Zeit aber schon fertig gewesen. Sie hätten deshalb schon auf die Angeklagte gewartet und mit dem Essen schon begonnen, bevor die Angeklagte in der Wohnung der Zeugin ... eingetroffen sei. Noch vor der Angeklagten seien zudem die Zeuginnen ... und ... eingetroffen. Um 20:13 Uhr habe dann die Angeklagte zurückgerufen und dabei berichtet, sie sei in … und auf dem Weg zur Wohnung der Zeugin .... Etwa eine halbe Stunde später sei die Angeklagte in der Wohnung der Zeugin ... eingetroffen. Bei ihrer Ankunft habe die Angeklagte berichtet, sie habe mit der Zeugin ... und deren Sohn einen Spielplatz besucht. Dabei sei der Kleine hingefallen und habe sich verletzt, so dass sie mit ihm ins Krankenhaus hätten fahren müssen. Sie, die Zeugin ..., habe die Angeklagte deshalb dahingehend verstanden, dass sie den gesamten Nachmittag mit der Zeugin ... verbracht habe. Von einem Besuch bei dem Geschädigten ... oder in einer Spielothek sei hingegen keine Rede gewesen. Die Angeklagte habe anschließend geduscht und etwas gegessen, wobei sie, die Zeugin ..., nicht angegeben könne, ob die Angeklagte zuerst gegessen und dann geduscht habe oder dies umgekehrt der Fall gewesen sei. Bei ihrem Eintreffen habe es zwar den Anschein gehabt, als habe sich die Angeklagte beeilt, im Übrigen habe sie aber einen ganz normalen Eindruck gemacht. Zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr hätten sie zu der … Party nach … aufbrechen wollen. Zuvor sei auch noch die Zeugin ... eingetroffen, die sie auf die Party habe begleiten wollen. Lediglich die Angeklagte habe – so auch schon im Vorfeld des Wochenendes – geäußert, nicht mitkommen zu wollen. Vielmehr sei die Angeklagte, nachdem sie aufgebrochen seien, in der Wohnung der Zeugin ... geblieben, um fernzusehen. Von der Party aus hätten sie Fotos in ihre gemeinsame Chatgruppe bei Whatsapp geschickt, die von der Angeklagten im Laufe der Nacht auch kommentiert worden seien. Irgendwann nach 04:00 Uhr seien sie in die Wohnung der Zeugin ... zurückgekehrt, wo die Angeklagte noch wach gewesen sei und ferngesehen habe. Sie hätten sich dann allesamt bettfertig gemacht und sich schlafen gelegt. Sie, die Zeugin ..., habe mit der Zeugin ... im Wohnzimmer geschlafen, während die Angeklagte in einem kleinen Umkleidezimmer geschlafen habe. Zunächst sei sie, die Zeugin ..., recht schnell eingeschlafen, dann aber, da ihr aufgrund des von ihr bei der Party konsumierten Alkohols schlecht geworden sei, noch einmal aufgestanden, um sich eine Plastiktüte zu holen, die sie sich neben das Bett gelegt habe. Dass noch einmal jemand die Wohnung verlassen habe, habe sie nicht bemerkt. Am 03.04.2016 sei sie mit der Angeklagten zusammen gegen Mittag aufgestanden und in der Zeit zwischen Mittag und Nachmittag nach ... aufgebrochen. Von dem Brandgeschehen in der ... habe sie am 03.04.2016 nichts mitbekommen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, vor dem April 2016 sei die Angeklagte zuletzt im Januar 2016 zu Besuch bei ihr gewesen, davor zuletzt im Herbst 2015. Nachdem die Angeklagte aus … weggezogen sei, habe die Angeklagte sie regelmäßig, etwa alle zwei bis drei Monate, besucht. Zuvor habe sich, seitdem sie, die Zeugin ..., in die ...straße … und damit in die Nähe der Wohnung der Angeklagten in der ... gezogen sei, eine gute Freundschaft entwickelt, nachdem sie sich 2008 über gemeinsame Freunde kennengelernt hätten. Einen neuerlichen Besuch hätten die Angeklagte und die Zeugin ... dann Mitte März für das erste Aprilwochenende 2016 angekündigt, zum einen, um an einer Musikveranstaltung am Abend des 02.04.2016 in … teilzunehmen, zum anderen, um die Zeugin ... und deren neugeborenes Baby zu besuchen. Neben der Verbindung von Konzert- und Babybesuch hätten die Angeklagte und die Zeugin ... auch geplant gehabt, ehemalige Kollegen und Freunde in … zu besuchen. Nach einer Übernachtung bei der Zeugin ... in … seien zwei weitere Übernachtungen, vom 01.04. auf den 02.04. und vom 02.04. auf den 03.04.2016 bei ihr, der Zeugin ..., geplant gewesen. Dieser Planung entsprechend seien die Angeklagte und die Zeugin ... am Donnerstag zunächst zu einer gemeinsamen Freundin, der Zeugin ..., gefahren, um anschließend bei der Zeugin ... zu übernachten. Nach dem Besuch bei der Zeugin ... seien die Angeklagte und die Zeugin ... nach … aufgebrochen. Zwar sei eine Zeit für das Eintreffen der Angeklagten und der Zeugin ... in … nicht ausgemacht gewesen. Sie, die Zeugin ..., sei aber überrascht gewesen, dass die beiden sie schon zwischen 16:00 und 16:30 Uhr an ihrem Arbeitsplatz in einem …-Verkaufsgeschäft in … aufgesucht hätten. Da sie an diesem Tag bis 18:00 Uhr habe arbeiten müssen, habe sich die Zeugin ... in der Zwischenzeit mit einem ehemaligen Arbeitskollegen treffen wollen, während die Angeklagte erklärt habe, sie werde auf die Zeugin ... warten. Dass die Angeklagte in der Zwischenzeit die Spielothek habe aufsuchen wollen, habe sie hingegen nicht erwähnt. Nach der Arbeit habe sie, die Zeugin ..., in einem … Markt Lebensmittel für das geplante gemeinsame Abendessen eingekauft, während die Angeklagte und die Zeugin ... bei einem ...-Markt eingekauft hätten. Da sie, die Zeugin ..., von der Angeklagten und der Zeugin ... Blumen und Schokolade geschenkt bekommen habe, sei sie davon ausgegangen, dass die beiden die Gastgeschenke auch bei ... eingekauft hätten. Zwischen 18:30 und 19:30 Uhr hätten sie sich vor ihrer Haustür, wo die Angeklagte und die Zeugin ... schon auf sie gewartet hätten, getroffen und anschließend in der Wohnung das Abendessen zubereitet. Nach dem Abendessen habe keiner mehr die Wohnung verlassen, auch nicht, um zum Auto zu gehen und dort etwas zu holen. Den weiteren Abend hätten sie sich unterhalten und ferngesehen. Während sie, die Zeugin ..., mit der Zeugin ... in einem Raum übernachtet habe, habe die Angeklagte im Schlafzimmer nebenan geschlafen. Am Morgen des 02.04.2016 sei sie um 10:00 Uhr zur Arbeit gegangen, während die Angeklagte und die Zeugin ... noch geschlafen hätten und in der Wohnung geblieben seien. Ihren Wohnungsschlüssel habe sie zu Hause gelassen, um ihren Freundinnen ein Verlassen und die Rückkehr in die Wohnung zu ermöglichen. Nach Arbeitsschluss um 15:30 Uhr habe sie sich mit der Zeugin ... getroffen, mit der sie bis 17:30 Uhr in der Stadt unterwegs gewesen sei. Dabei habe ihr die Zeugin ... erzählt, die Angeklagte habe ihr, der Zeugin ..., gegenüber angegeben, sie wolle eine Freundin besuchen. Dabei habe die Zeugin ... aber nicht erwähnt, wann die Angeklagte von diesem Besuch habe zurückkehren wollen. In der Stadt hätten sie, die Zeugin ... und die Zeugin ..., eine weitere Freundin, die Zeugin ... getroffen, die sie spontan am Abend zum Essen in der Wohnung der Zeugin ... eingeladen hätten. Darüber hinaus hätten sie ebenso spontan verabredet, die Musikveranstaltung mit ihren weiteren gemeinsamen Freundinnen, den Zeuginnen ... und ... am Abend gemeinsam zu besuchen. Zwischen 17:30 und 18:00 Uhr seien sie in ihre Wohnung zurückgekehrt. Die Angeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung aufgehalten. In der Wohnung habe sie dann gemeinsam mit der Zeugin ... das Essen vorbereitet. Währenddessen habe die Zeugin ... ein oder zwei Mal erfolglos versucht, die Angeklagte anzurufen. Gegen 20:15 Uhr habe die Zeugin ..., die sich mit ihr noch in der Küche aufgehalten habe, dann auf ihrem Mobiltelefon einen Rückruf der Angeklagten erhalten. Während des Gesprächs habe die Zeugin ... erschrocken reagiert, so dass sie, die Zeugin ..., sie nach dem Gespräch gefragt habe, was passiert sei. Die Zeugin ... habe daraufhin berichtet, die Angeklagte habe ihr am Telefon erzählt, sie habe eine Arbeitskollegin in ... besucht und habe sich mit dieser und deren kleinem Kind auf einem Spielplatz aufgehalten. Dabei sei das Kind gestürzt, so dass sie mit dem Kind ins Krankenhaus hätten fahren müssen. Das alles sei stressig gewesen, sie mache sich jetzt aber von ... aus auf den Weg und komme gleich. Sie, die Zeugin ..., habe die von der Angeklagten erwähnte Freundin, die Zeugin ..., zwar einmal kennengelernt, und gewusst, dass diese eine alte Arbeitskollegin der Angeklagten und verheiratet gewesen sei. Dass sie in ... wohne, habe sie hingegen nicht gewusst, da die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... am Telefon aber erzählt habe, sie sei in ..., habe sie, die Zeugin ..., daraus geschlossen, dass sie die Zeugin ... in ... besucht und auch das dortige Krankenhaus aufgesucht habe. Da die Angeklagte gesagt habe, sie werde von ... aus kommend gleich eintreffen, seien sie, die Zeugin ... und die Zeugin ..., davon ausgegangen, die Angeklagte werde etwa 15 Minuten nach dem Telefongespräch in der Wohnung der Zeugin ... eintreffen. In der Zwischenzeit seien zwei der zusätzlich eingeladenen Freundinnen, die Zeuginnen ... und ..., in der Wohnung der Zeugin ... eingetroffen. Das Essen sei auch schon fertig gewesen, allerdings hätten sie sich nicht alle gemeinsam zum Essen an den Tisch gesetzt. Vielmehr habe jede nach Belieben etwas zu essen nehmen können. Zwischen 20:30 und 21:00 Uhr sei dann auch die Angeklagte eingetroffen. Sie habe geklingelt und die Zeugin ... habe ihr die Tür geöffnet. Die Angeklagte habe sich daraufhin zu ihr, der Zeugin ..., in die Küche begeben. Dabei habe die Angeklagte nicht sonderlich abgehetzt, wohl aber nach dem Treppensteigen bis in die Wohnung der Zeugin ..., angestrengt gewirkt. Auch sei sie verschwitzt gewesen, was sie, die Zeugin ..., angesichts der für die Jahreszeit milden Temperaturen an diesem Tag aber nicht für außergewöhnlich gehalten habe. Sie habe der Angeklagten angeboten, etwas zu essen, woraufhin die Angeklagte erklärt habe, sich nicht wohl zu fühlen und duschen zu wollen. Das von der Angeklagten erklärte Unwohlsein habe sie, die Zeugin ..., allerdings nicht als körperliches Unwohlsein aufgefasst, das die Angeklagte aber lediglich mit dem Hinweis erläutert habe, es sei stressig gewesen. Da das Bad gerade frei gewesen sei, habe sie der Angeklagte angeboten zu duschen. Die Angeklagte habe dann geduscht und eine Kleinigkeit gegessen, wobei sie, die Zeugin ..., aber nicht sagen könne, ob die Angeklagte vor oder nach dem Duschen etwas gegessen habe. Gegen 21:00 Uhr sei auch ihr Freund, der Zeuge …, eingetroffen. Gegen 23:00 Uhr seien sie alle gemeinsam aufgebrochen, um, wie geplant, das Konzert mit anschließender Aftershow-Party in … zu besuchen. Die Angeklagte habe noch einmal erklärt, sie wolle nicht mitkommen und bleibe zu Hause. Während sie, die Zeugin ..., einen Wohnungsschlüssel mitgenommen habe, habe sie ihren Ersatzschlüssel auf einer Kommode im Flur liegen lassen und dies der Angeklagten mitgeteilt. Nach … seien sie mit dem Auto des Zeugen … und dem Auto der Zeugin ... gefahren. Von … aus hätten sie Bilder und Videos von dem Konzert in ihre gemeinsame Whatsapp-Gruppe geschickt, auf die die Angeklagte, die zu Hause geblieben sei, zunächst aber nicht geantwortet habe. Erst gegen Ende der Veranstaltung habe sich auch die Angeklagte in der Chat-Gruppe gemeldet. In den frühen Morgenstunden des 03.04.2016 gegen 04:00 Uhr sei sie, die Zeugin ..., mit der Zeugin ... wieder in ihrer Wohnung eingetroffen. Zuvor hätten sie den Zeugen … nach ... gebracht, während ihre anderen Freundinnen nach … weitergefahren seien. Bei ihrem Eintreffen sei die Angeklagte noch wach gewesen und habe ferngesehen. Sie hätten sich noch kurz über das Konzert unterhalten, wobei die Angeklagte die in die Whatsapp-Gruppe eingestellten Bilder schon gekannt habe. Dann hätten sie sich alle schlafen gelegt, wobei die Angeklagte wieder alleine im Schlafzimmer geschlafen habe. In der Nacht sei die Zeugin ..., die am Abend zuvor Alkohol getrunken habe, wach geworden und aufgestanden, weil ihr schlecht geworden sei. Aus der Küche habe sie eine Plastiktüte geholt und neben ihr Bett gelegt. Weitere Geräusche habe sie, die Zeugin ..., in der Nacht nicht vernommen. Am nächsten Morgen habe sie, die Zeugin ..., zunächst das vor ihrer Haustür geparkte Auto ihres Freundes zu diesem nach ... gefahren, bevor sie zwischen 10:00 und 11:00 Uhr in ihre Wohnung zurückgekehrt sei. Von dort aus sei sie wenig später zeitgleich mit der Angeklagten und der Zeugin ... aufgebrochen. Das Auto der Zeugin ... und der Angeklagten sei dabei zwei oder drei Autos hinter ihrem Fahrzeug geparkt gewesen. Während sie noch einmal nach ... gefahren sei, seien die Angeklagte und die Zeugin ... zurück nach ... gefahren. Von dem Brandgeschehen in der ... habe sie an diesem Tag nichts mitbekommen und hiervon erst später durch eine bei Facebook gepostete Nachricht erfahren. Die Zeugin ..., die zur Tatzeit noch den Namen … führte, hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie sei seit etwa 10 Jahren mit der Angeklagten befreundet, wobei der Kontakt zuletzt nicht mehr so regelmäßig wie noch zu gemeinsamen Studienzeiten gewesen sei. Mit der Angeklagten und der Zeugin ... habe sie einige Wochen vor dem 02.04.2016 ein Wiedersehen Anfang April vereinbart. Zunächst sei geplant gewesen, dass die Angeklagte und die Zeugin ... am Freitag, dem 01.04.2016 zu ihr nach … kommen und dort über Nacht bleiben sollten. Da sie, die Zeugin ..., aber am Samstag, dem 02.04.2016 mit anderen Freundinnen zu einem Wellness-Wochenende verabredet gewesen sei, habe man den ursprünglichen Plan geändert und vereinbart, dass die Angeklagte und die Zeugin ... bereits am Donnerstag, dem 31.03.2016, anreisen und von Donnerstag auf Freitag bei ihr, der Zeugin ..., übernachteten. Am Freitag hätten die Angeklagte und die Zeugin ... die Zeugin ... besuchen und anschließend nach … zur Zeugin ... fahren wollen. Bei der Zeugin ... hätten sie von Freitag auf Samstag übernachten wollen, um am Samstag gemeinsam mit der Zeugin ... eine Musikveranstaltung in … zu besuchen. Der Verabredung entsprechend seien die Angeklagte und die Zeugin ... am Nachmittag des 31.03.2016 nach … gereist, wo sie sich gegen 19:00 Uhr zunächst mit der Zeugin ... bei einer gemeinsamen Freundin, der Zeugin ..., getroffen hätten. Nachdem sie dort etwa ein bis zwei Stunden verweilt hätten, seien sie, die Zeugin ..., mit der Angeklagten und der Zeugin ... zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr in ihrer Wohnung eingetroffen, wo die Angeklagte und die Zeugin ... übernachtet hätten. Am nächsten Morgen habe sie arbeiten müssen und das Haus verlassen, während die Angeklagte und die Zeugin ..., die zu dieser Zeit noch geschlafen hätten, später zu ihrem geplanten Besuch bei der Zeugin ... aufgebrochen seien. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Angeklagte im Jahre 2007 oder 2008 kennengelernt und sei seither durchgehend mit ihr befreundet gewesen. In der Woche vor dem 01.04.2016 habe sie mit der Angeklagten und der Zeugin ... für 10:00 Uhr einen Besuch bei ihr, der Zeugin ..., in ... vereinbart. Gegen 11:00 Uhr seien die Angeklagte und die Zeugin ... dann eingetroffen, nachdem sie zuvor bei der Zeugin ... in … übernachtet hätten. Zum Frühstück hätten die Angeklagte und die Zeugin ... Brötchen mitgebracht, zudem Blumen und eine Goldmünze als Geschenk für ihr neugeborenes Baby. Zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr seien die Angeklagte und die Zeugin ... dann in Richtung … aufgebrochen, wo sie bei der Zeugin ... hätten übernachten wollen, um am darauffolgenden Samstag ein Konzert in … zu besuchen. Ursprünglich habe sie, die Zeugin ..., sie auf das Konzert begleiten wollen, am Samstagnachmittag habe sie aber, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe, entschieden, nicht mitzukommen. Die Angeklagte habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, mit der Zeugin ... und der Zeugin ... das Konzert zu besuchen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Angeklagte 2007/2008 während ihres Studiums durch einen gemeinsamen Freund kennengelernt. Kontakt habe sie zu der Angeklagten aber nur gehabt, wenn sie sich an der Fachhochschule oder in der Stadt gesehen hätten. Verabredungen nur mit der Angeklagten habe es nicht gegeben und auch sonst hätten sie nichts gemeinsam unternommen. Zum Geschehensablauf am 02.04.2016 hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe sich am Nachmittag des 02.04.2016 mit ihrer Schwester und ihrem Schwager sowie der Zeugin ... in der … Innenstadt zum Einkaufen aufgehalten. Dabei seien sie um etwa 16:30 Uhr den Zeuginnen ... und ... begegnet, mit denen sie sich kurz unterhalten hätten. Dabei habe die Zeugin ... sie und die Zeugin ... dazu überredet, gemeinsam mit ihr und der Zeugin ... am Abend eine Musikveranstaltung in … zu besuchen. Dann seien die Zeuginnen ... und ... weiter gegangen, während sie, die Zeugin ..., mit der Zeugin ... zwischen 19:00 und 20:00 Uhr Essen gegangen sei. Um 20:04 Uhr seien sie dann zur Wohnung der Zeugin ... aufgebrochen. Dies könne sie noch so genau sagen, weil sie um 20:04 Uhr der Zeugin ... eine Nachricht geschickt habe und der Chatverlauf noch in ihrem Mobiltelefon gespeichert sei. Da der Fußweg von dem Restaurant bis zur Wohnung der Zeugin ... etwa 10 Minuten betrage, gehe sie von einem Eintreffen vor der Wohnung der Zeugin ... um ca. 20:15 Uhr aus. Nach ihrem Eintreffen habe die Zeugin ... die Zeugin ... gefragt, wo die Angeklagte sei. Hierauf habe die Zeugin ... geantwortet, die Zeugin ... habe mit der Angeklagten telefoniert und diese habe erklärt, sie werde gleich kommen. Bei ihrer Ankunft seien die Zeuginnen ... und ... in der Wohnung der Zeugin ... anwesend gewesen. Etwa 15 bis 20 Minuten später, um kurz nach 20:30 Uhr, sei dann die Angeklagte eingetroffen. Die Zeugin ... habe ihr die Tür geöffnet und die Angeklagte habe die Wohnung betreten. Dabei habe die Angeklagte ganz unauffällig gewirkt, man habe sich mit „Küsschen, Küsschen“ und den Worten „wie geht’s?“ ganz normal begrüßt. Die Angeklagte habe nicht abgehetzt gewirkt, sei aber aufgrund der vielen Treppen zur Wohnung der Zeugin ... etwas außer Puste gewesen. In der Küche hätten sie sich dann alle kurz unterhalten, wobei die Angeklagte erzählt habe, sie sei in ... gewesen und von dort in die Wohnung der Zeugin ... gekommen. Nachdem sie eine Kleinigkeit gegessen habe, sei die Angeklagte zum Duschen gegangen. Auch hierbei habe sie, die Zeugin ..., sich nichts gedacht, da es an dem Tag warm gewesen sei. Wenig später sei dann der Zeuge ... und in der Zeit von 22:00 bis 22:30 Uhr auch die Zeugin ... gekommen. In der Zeit von 23:00 bis 23:30 Uhr seien sie dann nach … aufgebrochen, wobei die Angeklagte nicht mitgekommen sei. Sie hätten noch versucht, die Angeklagte zum Mitkommen zu überreden, diese habe sich aber mit dem Hinweis darauf, sie habe Kopfschmerzen, ausruhen wollen. Von unterwegs habe sie, die Zeugin ..., keinen Kontakt mehr zu der Angeklagten gehabt. Um 03:30 Uhr des darauffolgenden Tages sei sie wieder zu Hause in ... gewesen. Von dort aus habe sie um 03:58 Uhr der Zeugin ... geschrieben, dass sie zu Hause sei, Daraufhin habe ihr die Zeugin ... unmittelbar geantwortet, sie seien gleich in ..., wo sie den Zeugen … nach Hause bringen wollten. Um 04:28 Uhr habe die Zeugin ... dann geschrieben: „sind in …, Schatz“. Die Zeugin ..., die zum Tatzeitpunkt den Namen ... führte, hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte nicht persönlich gekannt, ihr aber am 02.04.2016 in der Wohnung der Zeugin ... die Tür geöffnet. Zu diesem Zusammentreffen sei es gekommen, nachdem sie, die Zeugin ..., mit ihrer Freundin, der Zeugin ..., sowie deren Schwester und Schwager, am Nachmittag des 02.04.2016 in der Stadt unterwegs gewesen sei. Hier hätten sie die Zeuginnen ... und ... getroffen, die für den Abend den Plan gehabt hätten, eine Musikveranstaltung in … zu besuchen. Diesem Plan hätten sie, die Zeugin ... und die Zeugin ..., sich unter Einbeziehung der Zeugin ... angeschlossen und verabredet, die Zeugin ... am Abend in ihrer Wohnung aufzusuchen. Dort seien sie zwischen 20:00 und 20:30 Uhr eingetroffen. Die Zeuginnen ... und ... hätten beim Essen gesessen, wobei die Zeugin ... ihnen, der Zeugin ... und der Zeugin ..., erklärt habe, die Angeklagte werde auch bald eintreffen. Die Zeugin ..., habe mit der Angeklagten telefoniert und die Angeklagte habe erklärt, sie sei in ... und mache sich jetzt auf den Weg nach … . Etwa 15 bis 20 Minuten nachdem sie, die Zeugin ... und die Zeugin ..., in der Wohnung der Zeugin ... eingetroffen seien, habe die Angeklagte geklingelt. Sie, die Zeugin ..., habe die Tür geöffnet, woraufhin die Angeklagte eingetreten sei und sich zunächst die Hände gewaschen habe. Dabei habe die Angeklagte ganz unauffällig gewirkt, „Hallo“ gesagt und sich an den Tisch gesetzt, um etwas zu essen. Dann sei die Angeklagte duschen gegangen, was sie, die Zeugin ..., angesichts des warmen Wetters nicht für ungewöhnlich gehalten habe. Bei ihrem Eintreffen in der Wohnung der Zeugin ... habe die Angeklagte ein helles Oberteil und Jeans getragen. In der Hand habe sie einen Schlüsselbund und ein Mobiltelefon gehalten. Später sei dann auch die Zeugin ... aus ... kommend eingetroffen. In der Zeit zwischen 23:30 und 00:00 Uhr seien sie dann alle zusammen nach … aufgebrochen, während die Angeklagte in der Wohnung der Zeugin ... zurückgeblieben sei. Zwar sei ihr noch angeboten worden, doch mitzukommen; die Angeklagte habe dies aber mit dem Hinweis darauf abgelehnt, einen gemütlichen Filmabend machen zu wollen. In den frühen Morgenstunden zwischen 04:00 und 04:30 Uhr seien sie wieder zurück in … gewesen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie sei mit der Angeklagten von früher flüchtig bekannt gewesen, habe zu ihr aber keinen regelmäßigen Kontakt gehabt. Den 02.04.2016 habe sie, die Zeugin ..., zunächst zu Hause in ... verbracht. Später habe sie gemeinsam mit ihren Freundinnen ... und ... beschlossen, ein Konzert in … zu besuchen. In der Zeit zwischen 21:15 und 21:30 Uhr sei sie von ... aus aufgebrochen und um etwa 22:30 Uhr in … an der Wohnanschrift der Zeugin ... eingetroffen. Dort hätten sich bereits die Zeuginnen ..., ..., ... und ..., sowie der Zeuge ... und die Angeklagte aufgehalten. Diese habe aber nicht mit auf das Konzert kommen wollen, da die dort auftretende Pop-Sängerin nicht ihr Fall sei und sie keine Lust habe. In der Zeit zwischen 23:00 und 23:30 Uhr seien sie dann ohne die Angeklagte nach … aufgebrochen. Nach dem Konzert habe sie, die Zeugin ... bei der Zeugin ... in ... übernachtet, von wo aus sie der Zeugin ... um 04:53 Uhr geschrieben habe, sie seien jetzt zu Hause. Die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben der Zeuginnen ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... zum Geschehensablauf am 01.04. und 02.04.2016 sind glaubhaft. Soweit die Zeuginnen ... und ... zum Geschehensablauf am 01.04. und 02.04.2016 gegenüber der Polizei zunächst abweichende Angaben gemacht haben, ist dies zur Überzeugung der Kammer darauf zurückzuführen, dass die Angeklagte, nachdem die Zeugin ... es abgelehnt hatte, ihr ein falsches Alibi zu verschaffen, den Versuch unternommen hat, sich über eine falsche Rekonstruktion der Tagesabläufe am 01.04. und 02.04.2016 über die Aussagen der Zeuginnen ... und ... ein falsches Alibi zu verschaffen. Die Zeuginnen ..., ... und ... haben in der Hauptverhandlung das Geschehen am Abend des 02.04.2016 in der Wohnung der Zeugin ... übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. Sowohl die Zeugin ..., wie auch die Zeugin ..., haben ausgesagt, am Nachmittag des 02.04.2016 die Zeuginnen ... und ... in der Stadt getroffen und dabei das Zusammentreffen am Abend in der Wohnung der Zeugin ... verabredet zu haben. Dort seien sie nach den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen ... und ... um etwa 20:15 Uhr eingetroffen, wo ihnen die Zeugin ... mitgeteilt habe, die Zeugin ... habe mit der Angeklagten telefoniert, die wiederum erklärt habe, sie befinde sich in ... und mache sich jetzt auf den Weg nach … . Übereinstimmend und widerspruchsfrei haben die Zeuginnen ... und ... auch das Eintreffen der Angeklagten in der Wohnung der Zeugin ... geschildert, ebenso wie den gemeinsamen Aufbruch nach ... und die Rückkehr nach … . Die Angaben zur Abfahrt nach ... und der Rückkehr nach … stehen auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin .... Auch die von der Zeugin ... in der Hauptverhandlung gemachten Angaben zum Geschehensablauf am 02.04.2016 stehen mit den Angaben der Zeuginnen …, ... und ... im Einklang. Auch die Zeugin ... hat zunächst – in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeuginnen ... und ... – das Zusammentreffen mit den beiden Zeuginnen in der Stadt geschildert, ebenso wie deren Eintreffen in ihrer Wohnung um etwa 20:15 Uhr und die Mitteilung, dass die Angeklagte von ... kommend ebenfalls bald eintreffen werde. Eine Abweichung von den Angaben der Zeuginnen ... und ... ergibt sich auch nicht aus der detaillierten Schilderung des Telefonats zwischen der Zeugin ... und der Angeklagten durch die Zeugin .... Vielmehr ist es zur Überzeugung der Kammer naheliegend und lebensnah, dass die Zeugin ..., nachdem die Zeugin ... ihr den Inhalt des Telefonats mit der Angeklagten wiedergegeben hatte, diesen nur verkürzt an die Zeuginnen ... und ... weitergegeben hat, um diese über das bevorstehende Eintreffen der Angeklagten zu informieren. Dass die Angeklagte von einem Unfall des Kindes der Zeugin ... und einem Aufenthalt im Krankenhaus berichtet hatte, war zur Weitergabe dieser Information nicht erforderlich und ist dementsprechend zur Überzeugung der Kammer von der Zeugin ... gegenüber den Zeuginnen ... und ... auch nicht erwähnt worden. Auch die weitere Schilderung des Geschehens am Abend des 02.04.2016 durch die Zeugin ..., insbesondere zum Eintreffen der Angeklagten, steht im Einklang mit den Angaben der Zeuginnen ... und .... Die von der Zeugin ... geschilderten Umstände des Aufbruchs zu dem Konzert und der Rückkehr aus … werden schließlich sowohl durch die Zeuginnen ... und ..., wie auch von der Zeugin ... bestätigt. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2016 gegenüber den Vernehmungsbeamten KOK ... und KOK´in ..., zunächst hiervon abweichende Angaben gemacht und diese später bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19.05.2016 berichtigt hat. Zu ihren Angaben gegenüber der Polizei hat der Zeuge KOK ... in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe nach der am 28.04.2016 erfolgten Zeugenvernehmung der Angeklagten standardmäßig deren Angaben überprüft und zu diesem Zweck am 02.05.2016 die von ihr benannte Zeugin ... telefonisch kontaktiert. Dabei habe er der Zeugin ... in groben Zügen geschildert, warum er mit ihr sprechen müsse und sei mit ihr den Tagesablauf am 02.04.2016 durchgegangen. Dabei habe die Zeugin ... die Angaben der Angeklagten bei ihrer Zeugenvernehmung bestätigt und angegeben, die Angeklagte sei am 02.04.2016 in Begleitung der Zeugin ... gegen 16:00 Uhr an ihrer Arbeitsstelle im … in … vorbeigekommen. Ein Treffen sei bereits im Vorfeld seit längerer Zeit geplant gewesen, um am Abend ein Konzert in ... zu besuchen. Nach dem Eintreffen der Angeklagten und der Zeugin ... hätten sie sich zunächst verabschiedet, da sie, die Zeugin ..., bis 18:00 Uhr habe arbeiten müssen. Auf dem Weg nach Hause habe sie Lebensmittel eingekauft, bevor sie sich vor ihrer Wohnung wieder mit der Angeklagten und der Zeugin ... getroffen habe. Zusammen seien sie in die Wohnung gegangen, um dort zu kochen, wobei die Angeklagte noch einmal losgegangen sei, um eine Bekannte zu treffen. Zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr sei die Angeklagte in ihre Wohnung zurückgekehrt, wo man alsdann gemeinsam zu Abend gegessen und sich auf den Besuch der Party vorbereitet habe. Gegen 23:00 Uhr sei sie, die Zeugin ..., mit der Zeugin ... und weiteren Freundinnen nach ... aufgebrochen, während die Angeklagte in der Wohnung geblieben sei. Nach der Rückkehr aus ... gegen 04:00 Uhr morgens habe sie mit der Angeklagten und der Zeugin ... in ihrer Wohnung übernachtet, bevor die beiden am Morgen des 03.04.2016 zurück nach ... gefahren seien. Am 17.05.2016 wurde die Zeugin ... von dem Zeugen KOK ... und der Zeugin KOK´in ... polizeilich vernommen. Bei ihrer Vernehmung habe sie, die Zeugin ..., wie sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, noch einmal die „verkürzte Version“ des Wochenendes geschildert, weil sie gewusst habe, dass die Angeklagte bereits ausgesagt hatte und sie nicht wollte, dass sie – die Angeklagte – und alle anderen noch einmal hätten vorgeladen werden müssen, um ihre Aussage zu ändern. Dass die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung vom 17.05.2016 die „verkürzte Version“ geschildert habe, hat auch die Zeugin KOK´in ... bestätigt. Um die Angaben der Zeugin ... und die von ihr angegebenen Arbeitszeiten zu überprüfen, habe sie, die Zeugin KOK´in ..., die Zeugin ... im Laufe der Vernehmung gebeten, ihr die Arbeitszeitnachweise für den fraglichen Zeitraum zu übermitteln. Am Tag darauf, dem 18.05.2016, habe sich, so die weiteren Angaben der Zeugin KOK´in ..., die Zeugin ... bei ihr telefonisch gemeldet und mitgeteilt, sie habe festgestellt, dass – entgegen ihrer Angaben vom Vortag, die Angeklagte nicht erst am 02.04.2016, sondern bereits am Vortag, dem 01.04.2016 bei ihr eingetroffen sei. Zunächst habe sie bei der Durchsicht der Arbeitszeitbelege festgestellt, dass ihr offenbar bei der Angabe, die Angeklagte habe sie am 02.04.2016 gegen 16:00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht, ein Fehler unterlaufen sei. Anschließend habe sie anhand der Chatverläufe im Gruppenchat mit der Angeklagten festgestellt, dass diese schon am 01.04.2016 zu Besuch gekommen sei. Dies habe die Zeugin ... damit erklärt, dass die Angeklagte und die Zeugin ... überraschend schon am 01.04.2016 eingetroffen seien, so dass sie die Tagesabläufe beider Tage fälschlicherweise in einen Tag „gepackt“ habe. Sie, die Zeugin KOK´in ..., habe die Zeugin ... daraufhin zu einer Nachvernehmung auf die Dienststelle gebeten, die am 19.05.2016 stattgefunden habe. Dabei habe die Zeugin ... ihre telefonischen Angaben vom 18.05.2016 wiederholt. Wie es zu der Verwechslung habe kommen können, habe die Zeugin ... dabei aber auch nicht überzeugend erklären können. Auch habe die Zeugin ... angegeben, vor ihrer Vernehmung mit der Angeklagten telefoniert und über den Tagesablauf des 01.04 und 02.04.2016 gesprochen zu haben. Dass die Zeugin ... von sich aus ihre ursprünglichen Angaben vom 17.05.2016 richtig gestellt hat, spricht zur Überzeugung der Kammer letztlich für die Glaubhaftigkeit ihrer korrigierten Angaben, die von der Zeugin ... auch in der Hauptverhandlung bestätigt wurden. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin ... bei ihrer Vernehmung vom 17.05.2016 falsche Angaben gemacht hat, sie diese falschen Angaben aber später aus freien Stücken richtig gestellt hat. Dass die Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2016 mit dem Motiv handelte, die Angeklagte vor einer Strafverfolgung zu schützen, hat die Kammer nicht feststellen können. Zwar war der Zeugin ... schon vor ihrer Vernehmung vom 17.05.2016 bewusst, dass sie das Geschehen des 01.04. und 02.04.2016 fälschlicherweise auf den 02.04.2016 zusammengefasst und die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Vernehmung diesbezüglich falsche Angaben gemacht hatte. Auch wenn die Angeklagte die Zeugin ... zudem darum gebeten hatte „für sie auszusagen“ glaubt die Kammer der Zeugin ..., dass sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch nicht von der Täterschaft der Angeklagten ausgegangen ist. Hierfür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Angeklagte ihr schon am 25.04.2016, unmittelbar nach dem Anruf der Polizei oder spätestens bei einem erneuten Gespräch am Abend des 25.04.2016, erklärt hatte, die Zeugin ... werde nicht für sie aussagen, da sie mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun haben wolle. Die Zeugin ..., so die weitere Aussage der Zeugin ... hierzu, sei verheiratet und ihr Mann habe etwas dagegen, wenn sie, die Zeugin ..., sich mit der Angeklagten getroffen hätte. Deshalb wolle sie auch mit der Polizei nichts zu tun haben. Dementsprechend ging die Zeugin ... zur Überzeugung der Kammer davon aus, dass die Angeklagte am Nachmittag des 02.04.2016 tatsächlich die Zeugin ... besuchen wollte, diese aber den Besuch der Angeklagten gegenüber der Polizei nicht bestätigen wollte. Die Zeugin ... hat hierzu weiterhin glaubhaft angegeben, die Zeugin ... sei keineswegs davon begeistert gewesen, dass die Zeugin ... aus der ganzen Angelegenheit habe herausgehalten werden sollen. Auch die Angaben der Zeugin ... in der Hauptverhandlung zum Geschehensablauf am 01. und 02.04.2016 sind glaubhaft. Die Zeugin ... hat den Geschehensablauf am 01. und 02.04.2016 in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeuginnen ..., ..., ... und ..., soweit sie gemeinsam Zeit verbracht haben, geschildert. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass diese gegenüber der Polizei zunächst hiervon abweichende Angaben gemacht und diese später ebenfalls berichtigt hat. Der Zeuge KOK ... hat zu den Angaben der Zeugin ... ausgeführt, er habe nach der Zeugenvernehmung der Angeklagten vom 28.04.2016 am 02.05.2016 auch die Zeugin ... telefonisch kontaktiert, um auch mit ihr den Tagesablauf am 02.04.2016 durchzugehen. Dabei habe die Zeugin ... in allen Punkten die Angaben der Angeklagten bestätigt und ausgesagt, sie sei am Freitag, dem 01.04.2016, mit der Angeklagten zunächst in ... gewesen, um dort eine gemeinsame Freundin zu besuchen. Gegen 14:00 Uhr seien sie in Richtung … aufgebrochen, wo sie ungefähr um 16:00 Uhr eingetroffen seien. Gegen 19:00 Uhr hätten sie sich mit der Zeugin ... vor deren Wohnung getroffen, um abends mit weiteren Freundinnen zu einem Konzert nach ... zu fahren. Dass die Angeklagte zwischendurch eine Freundin oder Bekannte habe treffen wollen oder getroffen habe, habe die Zeugin ... allerdings nicht erwähnt. Dass schließlich auch die Zeugin ... ihre ursprünglichen Falschangaben korrigiert hat, spricht zur Überzeugung der Kammer für die Richtigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass auch die Zeugin ... gegenüber dem Zeugen KOK ... zunächst falsche Angaben gemacht hat, sie diese falschen Angaben aber später aus freien Stücken richtig gestellt hat. Die Zeugin ... hat hierzu ausgesagt, sie habe den Tagesablauf des 01. und 02.04.2016 verwechselt, diesen aber nicht bewusst in Absprache mit der Angeklagten falsch dargestellt. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugin ... von vornherein Zweifel an dem gemeinsam mit der Angeklagten rekonstruierten Ablauf des ersten Aprilwochenendes 2016 hatte. Dies insbesondere deshalb, weil die Zeugin ... zunächst davon ausgegangen war, die Angeklagte habe sich am Nachmittag des 02.04.2016 mit der Zeugin ... getroffen. Soweit die Zeugin ... hierzu angegeben hat, die Angeklagte habe darum gebeten, die Zeugin ... nicht mit hineinzuziehen, so dass sie, die Zeugin ..., das von der Angeklagten angegebene Treffen mit der Zeugin ... vollständig ausgeblendet habe, stellt auch dies zur Überzeugung der Kammer keine überzeugende Erklärung für die unzutreffenden Angaben der Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.05.2016 dar. Zwar hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe im Nachhinein erkannt, dass es falsch gewesen sei, das angebliche Treffen der Angeklagten mit der Zeugin ... nicht zu erwähnen. Angesichts des Tatvorwurfs, der auch, wie sie in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, der Zeugin ... bewusst war, ist dies zur Überzeugung der Kammer allerdings nicht geeignet, die falschen Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung zu erklären. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Zeugin ... aus freundschaftlicher Verbundenheit zur Angeklagten deren Ansinnen, die Angaben gegenüber der Polizei nicht noch einmal zu ändern, gefolgt ist. Die Kammer folgt der Zeugin ... allerdings bei ihrer Aussage, sie habe ihren Irrtum letztlich bemerkt, als sie anhand ihrer Chatverläufe festgestellt habe, dass sie sich bereits am Freitag mit ihrem Arbeitskollegen getroffen habe. Spätestens jetzt war der Zeugin ..., wie sie in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, klar, dass ihre ursprüngliche Aussage, sie sei mit der Angeklagten erst am Samstag nach … gefahren, nicht richtig sein konnte. Die Kammer glaubt der Zeugin ... auch, dass sie die Angeklagte hierauf angesprochen und diese entgegnet habe, sie sollten „das jetzt so lassen“, sie stehe das nicht noch einmal durch. Auch die Angaben der Zeugin ... in der Hauptverhandlung zu den Geschehnissen am 31.03. und 01.04.2016 sind glaubhaft. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend angegeben, sie könne sich wegen des für Samstag und Sonntag geplanten Wellness-Wochenendes mit ihren Freundinnen noch genau daran erinnern, dass die Angeklagte und die Zeugin ... schon am Donnerstag, dem 31.03.2016 bei ihr zur Übernachtung eingetroffen seien. Diese Angaben der Zeugin ... stehen auch im Einklang mit ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 23.05.2016, die ihr in der Hauptverhandlung teilweise vorgehalten wurde. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... steht schließlich auch nicht entgegen, dass sie vor ihrer Vernehmung vom 23.05.2016 mit der Zeugin ... über den Ablauf des 31.03. und 01.04.2016 gesprochen hat. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung unumwunden eingeräumt, mit der Zeugin ... versucht zu haben, die Geschehnisse zu rekonstruieren. Eine weitergehende Absprache, etwa dahingehend, bei der Polizei bestimmte Angaben zu machen, habe es hingegen nicht gegeben. Dies hält die Kammer für glaubhaft, weil die Zeugin ... zum einen von vornherein angegeben hat, sich noch genau an den Ablauf des 31.03. und 01.04.2016 erinnern zu können. Zum anderen hat die Zeugin ... glaubhaft angegeben, der Zeugin ... und auch der Angeklagten eindringlich geraten zu haben, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihre Aussagen bei der Polizei zu überprüfen. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung glaubhafte Angaben zum Geschehen am 01.04. und 02.04.2016 gemacht. Ihre Angaben stehen insbesondere auch im Einklang mit ihren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2016, die ihr in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten wurde. Ein Widerspruch zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob die Angeklagte und die Zeugin ... am 01.04. oder am 02.04.2016 zu Besuch waren. Hierzu hat die Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Vernehmung lediglich angegeben, sich an den genauen Tag nicht erinnern zu können. Zu den ihrer Vernehmung vorausgegangenen Gesprächen mit der Angeklagten und den Zeuginnen ... und ... hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung nachvollziehbar angegeben, die Angeklagte habe sie etwa zwei Wochen vor ihrer Vernehmung vom 17.05.2016 angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Polizei sie, die Zeugin ..., aufsuchen und befragen werde. Die Angeklagte habe ihr dazu erklärt, ihr alter Nachbar, der Geschädigte ..., sei tot aufgefunden worden. Aus diesem Grund habe die Polizei bei ihr angerufen, um sie zu den Geschehnissen vom 02.04. und 03.04.2016 zu befragen. Dabei habe sie der Polizei ihre, der Zeugin ..., Telefonnummer weitergegeben. Über den Ablauf des Wochenendes habe sie, die Zeugin ..., mit der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht gesprochen. Auch der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... steht nicht entgegen, dass sie vor ihrer polizeilichen Aussage mit den Zeuginnen ... und ... sowie der Angeklagten über den Geschehensablauf am Wochenende des 02./03.04.2016 gesprochen hat. Zwar hat die Zeugin ... zunächst angegeben, sie habe erst nach ihrer Aussage vom 17.05.2016 mit der Zeugin ... anhand des Chatverlaufs festgestellt, dass die Angeklagte und die Zeugin ... bereits am 01.04.2016 zu Besuch gewesen seien. Auf den Vorhalt der Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung angegeben hat, dies sei noch vor ihrer ersten Vernehmung vom 17.05.2016 der Fall gewesen, erklärte die Zeugin ... sie habe es so in Erinnerung gehabt, dass dies erst nach dem 17.05.2016 der Fall gewesen sei. Letztlich ergibt sich hieraus aber kein Widerspruch zu den Angaben der Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2016, da sie hier erklärt hatte, sich an den Tag des Besuchs nicht zu erinnern. Zudem hat die Zeugin ... hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe bei diesem Gespräch vor dem 17.05.2016 mit der Zeugin ... noch nicht im Detail über den Ablauf des 02.04.2016 gesprochen. Zur Überzeugung der Kammer ist es deshalb zumindest nachvollziehbar, dass die Zeugin ... bei ihrer polizeilichen Aussage vom 17.05.2016 über den Tagesablauf am 02.04.2016 verunsichert war. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen ..., ... und ... steht auch nicht entgegen, dass sie vor ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen über den Ablauf des 01.04. und 02.04.2016 gesprochen haben. Zum einen haben die Zeuginnen jeweils von sich aus erklärt, über den Ablauf der beiden Tage vor ihren polizeilichen Vernehmungen gesprochen zu haben. Darüber hinaus ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die Zeuginnen, die allesamt mehr oder weniger eng mit der Angeklagten befreundet sind, zu ihren Lasten aussagen und den tatsächlichen Aufenthaltsort der Angeklagten zwischen 17:00 Uhr und 20:49 Uhr verschweigen sollten. Zum Tagesablauf am 02.04.2016 hat schließlich die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe am 02.04.2016 in der Zeit von 12:03 Uhr bis 15:35 Uhr mit der Angeklagten über Whatsapp zahlreiche Kurznachrichten ausgetauscht. Dabei habe die Angeklagte u. a. davon berichtet, am Mittwoch zu einem Vorstellungsgespräch für einen neuen Job in ... eingeladen worden zu sein. Die letzte Nachricht der Angeklagten habe sie um 15:35 Uhr erhalten, auf die sie, die Zeugin ..., um 16:25 Uhr mit einer eigenen Nachricht geantwortet habe. Hierauf habe sie aber – was untypisch gewesen sei – zunächst keine Antwort erhalten. Erst um 20:51 Uhr habe die Angeklagte auf ihre Nachricht von 16:25 Uhr geantwortet. Am 03.04.2016 habe die Angeklagte sie dann erneut angeschrieben und gefragt, ob sie, die Zeugin ..., diese Woche mal alleine sein, da sie, die Angeklagte, dringend mit jemandem reden müsse. (2) Die Angeklagte hat gegenüber der Zeugin ... schon am Nachmittag des 02.04.2016 und auch am Abend des 02.04.2016 falsche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort am Nachmittag des 02.04.2016 gemacht hat. Als die Angeklagte die Zeugin ... am Nachmittag zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr am „…“ in … absetzte, gab die Angeklagte – wie die Zeugin ... in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat – an, sie werde sich am Nachmittag mit der Zeugin ... treffen. Die Angeklagte wusste aber bereits seit dem 01.04.2016, dass die Zeugin ... an dem Wochenende des 02./03.04.2016 keine Zeit haben und es nicht zu einem Treffen kommen würde. Dass es mit der Zeugin ... nicht zu einem Treffen kommen würde und der Angeklagten dies bereits seit dem 01.04.2016 bekannt war, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen und mit der Zeugin ... erörterten Whatsapp-Chatverlauf zwischen der Angeklagten und der Zeugin .... Hiernach teilte die Angeklagte der Zeugin ... am 29.03.2016 um 00:07 Uhr zunächst mit, sie werde am Donnerstag oder am Freitag Zeit für ein Treffen haben. Um eine Uhrzeit für ein Treffen auszumachen, schrieb die Zeugin ... der Angeklagten, sie müsse jeden Tag, auch freitags und samstags, bis 15:30 Uhr arbeiten. Am 31.03.2016 schrieb die Angeklagte um 11:58 Uhr der Zeugin ..., sie seien noch in ... und würden erst gegen Abend losfahren. Am Freitag hätten sie Termine in …, aber am Samstag werde sie Zeit haben. Um 16:30 Uhr schrieb die Angeklagte der Zeugin ... jedoch: „Also schick mir deine adresse von deiner arbeit. Wir treffen uns doch morgen. Ich hol dich da ab um 15:30 Uhr?“. Gleichwohl kam es weder am Freitag, dem 01.04.2016, noch am Samstag, dem 02.04.2016, zu einem Treffen zwischen der Angeklagten und der Zeugin .... Das zunächst anvisierte Treffen vom 01.04.2016 sagte die Zeugin ... mit eine Whatsapp-Nachricht vom 01.04.2016 um 10:39 Uhr zunächst ab, da ihr etwas dazwischen gekommen sei: „… Hallo, es tut mir leid aber es wird nichts mit dem treffen heute, es ist was dazwischen gekommen, muss woanders helfen. Werde nach der Arbeit keine zeit haben,“. Einige Zeit später, um 13:53 Uhr, teilte sie jedoch der Angeklagten mit, sie habe jetzt doch Zeit und die Angeklagte könne sie in ... abholen: „Bin grad im …, fahre um 14 Uhr wieder zurück, also gegen 15.15 Uhr bin im ...“. Um 13:54 Uhr schrieb die Zeugin ...: „Kannst mich an der Haltestelle … gegen über … abholen. Um 15.20 Uhr“. Auf die überraschende Ankündigung der Zeugin ..., jetzt doch ab 15:20 Uhr für ein Treffen Zeit zu haben, reagierte die Angeklagte, da sie sich noch in … aufhalte, mit dem Vorschlag, sich morgen in Ruhe zu treffen. Um 13:59 Uhr schrieb sie der Zeugin ...: „Ich bin in ....“ Um 14:01 Uhr schrieb sie weiter: „Ich werde 15:20 nicht schaffen“ und weiter um 14:02 Uhr: „Kannst du 16:00/16:30 Uhr“. Um 14:13 Uhr schlug sie der Zeugin ... schließlich vor: „Wollen wir uns morgen in Ruhe treffen?“. Um 14:14 Uhr schrieb sie weiter: „Ich schaffs nicht vor 16Uhr in ... zu sein“. Hierzu hatte die Zeugin ... bereits zuvor, um 14:04 Uhr, geschrieben: „Wenn du bus um 16 Uhr noch im ... bist, dann lohnt sich net uns zu treffen, werde mich net entspannen können, tut mir leid“. Dementsprechend sagte die Zeugin ... dann mit Whatsapp-Nachricht vom 01.04.2016 um 14:19 Uhr das geplante Treffen mit der Angeklagten komplett ab, indem sie ihr schrieb: „Ne dann geht heute net, morgen bin ich mit … weg, das geht auch nichtehr“. Die endgültige Absage des Treffens für den 01.04 und den 02.04.2016 durch die Zeugin ... hatte die Angeklagte auch so verstanden, indem sie mit Nachricht vom 01.04.2016 um 14:20 Uhr antwortete: „Na super“ und anschließend schrieb: „Dann vielleicht am Sonntag. Dann aber ganz spontan“. Da die Zeugin ... hierauf um 14:21 Uhr antwortete, sie seien erst am Dienstag zurück, stand jedoch fest, dass auch am 03.04.2016 kein Treffen zustande kommen würde. Dies kommentierte die Angeklagte noch mit einer Nachricht von 16:44 Uhr: „Ja aber ich hab dir doch vorher rechtzeitig bescheid gesagt...naja kann man nix machen. Es ist schade. Das nächste mal.“ Die Angeklagte hat gegenüber der Zeugin ... aber auch nach der Tat falsche Angaben gemacht und weiterhin wahrheitswidrig behauptet, sich am Nachmittag mit der Zeugin ... getroffen zu haben. Wie sich aus den Aussagen der Zeuginnen ... und ... in der Hauptverhandlung ergibt, hat die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... angegeben, sie habe sich am Nachmittag des 02.04.2016 in ... bei der Zeugin ... aufgehalten. Soweit die Zeugin ... angegeben hat, die Angeklagte habe dies nach ihrem Eintreffen in der Wohnung der Zeugin ... berichtet, während die Zeugin ... angegeben hat, die Angeklagte habe dies der Zeugin ... bereits während des Telefongesprächs um 20:13 Uhr erzählt, steht dies der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen ... und ... nicht entgegen. Zur Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... am Telefon um 20:13 jedenfalls erklärt, dass sie sich in ... aufhalte oder jedenfalls von dort aus unterwegs nach … sei. Ob die Angeklagte schon am Telefon von den vermeintlichen Vorfällen bei dem Treffen mit der Zeugin ... erzählt, oder diese Vorkommnisse erst später in der Wohnung der Zeugin ... berichtet hat, spielt zur Überzeugung der Kammer für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen ... und ... insoweit keine Rolle. Jedenfalls hat die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... angegeben, in ... gewesen zu sein und die Zeugin ... besucht zu haben. Aufgrund des Berichts der Angeklagten, dass der Sohn der Zeugin ... sich verletzt und sie deshalb das Krankenhaus aufgesucht haben, ist die Zeugin ... – zur Überzeugung der Kammer in berechtigter Weise und auch wie von der Angeklagten beabsichtigt – davon ausgegangen, dass die Angeklagte den gesamten Nachmittag bis zu ihrem Aufbruch nach … in ... mit der Zeugin ... verbracht und mit dieser zusammen das Krankenhaus in ... aufgesucht hat. Diese Angaben der Angeklagten gegenüber der Zeugin ... waren falsch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Angeklagte die Zeugin ... am Nachmittag des 02.04.2016 nicht besucht und mit dieser und deren Sohn auch nicht das Krankenhaus in ... aufgesucht hat. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte sei eine ehemalige Arbeitskollegin, mit der sie bei … in … etwa ein Jahr zusammengearbeitet habe. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit habe sie mit der Angeklagten lediglich telefonischen Kontakt gehabt, ein persönliches Treffen liege schon längere Zeit zurück. Ende März, Anfang April 2016 habe sie mit der Angeklagten über Whatsapp gechattet, da die Angeklagte, die nach … habe kommen wollen, die Idee gehabt habe, sich mit ihr zu treffen. Zunächst habe sie der Angeklagten auch mitgeteilt, dass sie an dem von der Angeklagten ins Auge gefassten ersten Aprilwochenende 2016 Zeit habe, so dass sie sich – ohne eine feste Uhrzeit auszumachen – für Freitag, den 01.04.2016 verabredet hätten. Da sie, die Zeugin ..., dann aber am Freitag doch keine Zeit gehabt habe, hätten sie das Treffen zunächst auf Samstag und dann auf Sonntag verlegt. Aus familiären Gründen habe sie, die Zeugin ..., schließlich aber keine Zeit für ein Treffen gehabt, so dass sie der Angeklagten abgesagt habe und sie sich gar nicht getroffen hätten. Auch sei ihr Sohn ... nicht gestürzt, so dass sie mit ihm und der Angeklagten in ein Krankenhaus hätte fahren müssen. Vielmehr sei ihr Sohn noch nie wegen eines Sturzes im Krankenhaus behandelt worden. Dass die Angeklagte ihre Freundin, die Zeugin ..., über ihren Aufenthalt und die Geschehnisse am 02.04.2016 belogen hat, lässt zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Angeklagte der Zeugin ... die tatsächlichen Begebenheiten des Nachmittags nicht mitteilen wollte und vielmehr schon im Vorhinein auf ein falsches Alibi hingearbeitet hat. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Angeklagte die Zeugin ... nicht belogen hat, um vor ihr den weiteren Besuch einer Spielothek zu verheimlichen. Zwar hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung bekundet, die Angeklagte habe häufig eine Spielothek aufgesucht, um dort zu spielen, wovon sie, die Zeugin ..., nicht begeistert gewesen sei. Gleichwohl hatte die Angeklagte am Nachmittag des 01.04.2016 gemeinsam mit der Zeugin ... eine Spielothek in ... aufgesucht und, nach ihrem gemeinsamen Eintreffen in …, der Zeugin ... offenbart, dass sie noch einmal eine Spielhalle zum Zweck des Spielens aufsuchen wolle. Da die Angeklagte noch am 01.04.2016 ihren Wunsch, in einer Spielhalle zu spielen, gegenüber der Zeugin ... offen kundgetan hatte, ist nichts dafür ersichtlich, warum sie einen Besuch in einer Spielhalle am 02.04.2016 gegenüber der Zeugin ... hätte verheimlichen sollen. Auch sonst ist – außer das Aufsuchen des Geschädigten ... zu verschleiern – kein anderer Grund dafür ersichtlich, warum die Angeklagte die Zeugin ... über ihren Aufenthaltsort am Nachmittag des 02.04.2016 hätte belügen sollen. dd. Darüber hinaus spricht als Indiz für die Täterschaft der Angeklagten, dass diese schon unmittelbar nach der Tat versucht hat, sich für die Tatzeit ein falsches Alibi zu verschaffen. Einen ersten Versuch hierzu unternahm die Angeklagte schon am Abend des 02.04.2016 mit einer an die Zeugin ... gerichteten Anfrage. Ihr Ansinnen wiederholte die Angeklagte unmittelbar nachdem sie am 25.04.2016 durch den Zeugen KHK ... zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung vorgeladen worden war. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin ... sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Chatverlauf zwischen der Angeklagten und der Zeugin .... Einen ersten Versuch, sich ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen, hat die Angeklagte schon am Abend des 02.04.2016 mit einer an die Zeugin ... gerichteten Anfrage unternommen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte habe ihr am 02.04.2016 über Whatsapp eine Nachricht geschickt und sie, die Zeugin ..., darum gebeten, für die Zeit von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr ihr Alibi zu sein. Da sie davon ausgegangen sei, die Angeklagte benötige gegenüber der Zeugin ... ein Alibi, habe sie der Angeklagten zunächst zugesagt. Bis zum 25.04.2016 habe sie dann zu der Angeklagten keinen Kontakt mehr gehabt. Aus der Aussage des Zeugen KHK ... ergibt sich, dass dieser am 25.04.2016 um 15:08 Uhr bei der Angeklagten angerufen hat, um diese zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung in dem Ermittlungsverfahren wegen Mordes zum Nachteil des Geschädigten ... vorzuladen. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe am 22. oder 23.04.2016 die Angeklagte erstmals telefonisch kontaktiert, um sie zu einer Zeugenvernehmung zu laden. Dabei habe er ihr den Sachverhalt kurz geschildert, und mitgeteilt, es gehe um ein Tötungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten ..., der am Morgen des 03.04.2016 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden sei. Weiter habe er der Angeklagten noch mitgeteilt, es gehe um ein Gewaltverbrechen, so dass alle Nachbarn, die eine längere Zeit in der ... gewohnt hätten, als Zeugen vernommen würden. Nähere Angaben zu den Umständen der Tat, insbesondere der Tatzeit, habe er nicht gemacht, allerdings habe er die Angeklagte - wie alle anderen Zeugen, mit denen eine telefonische Terminabsprache erfolgt sei - bereits am Telefon zeugenschaftlich belehrt. Die Angeklagte habe hierzu angegeben, durch eine Nachricht des Zeugen ... über den Facebook-Messenger vom Tod des Geschädigten ... erfahren zu haben. Da die Angeklagte zunächst in Aussicht gestellt habe, zu einer Vernehmung möglicherweise nach … kommen zu können, sei man zunächst so verblieben, dass er, der Zeuge KHK ..., die Angeklagte am 25.04.2016 noch einmal kontaktieren werde. Zu diesem Zweck habe er am 25.04.2016 gegen 15:00 Uhr die Angeklagte angerufen, die ihm aber mitgeteilt habe, doch nicht nach … kommen zu können. Er habe deshalb mit ihr eine Vernehmung am 28.04.2016 um 10:00 Uhr in der Polizeiwache … in ... ausgemacht. Bei beiden Gesprächen seien ihm keine Besonderheiten im Verhalten der Angeklagten aufgefallen. Diese habe vielmehr ruhig und sachlich, aber auch nicht sonderlich erstaunt über seinen Anruf gewirkt. Zu dem weiteren Geschehen am 25.04.2016 hat die Zeugin ... weiterhin ausgesagt, die Angeklagte habe ihr an diesem Tag erneut eine Nachricht über Whatsapp geschrieben und sie erneut nach dem Alibi gefragt und sie gebeten, für sie auszusagen, dass sie am 01.04.2016 zwischen 17:00 Uhr und 21:00 Uhr mit ihr zusammen gewesen sei. Sie, die Zeugin ..., habe daraufhin nachgefragt, wer denn möglicherweise nach dem Alibi frage. Als die Angeklagte hierauf erwähnt habe „die Polizei“, habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten geschrieben, „Ne, Sorry“, sie werde ihr kein Alibi verschaffen. Seither habe sie nichts mehr von der Angeklagten gehört. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Die Zeugin ... hat den mit der Angeklagten geführten Nachrichtenkontakt über Whatsapp nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus erkennbar eigener Erinnerung heraus geschildert. Ihre Erinnerung an das Geschehen stützte die Zeugin ... nicht zuletzt auf den in ihrem Mobiltelefon noch vorhandenen Chatverlauf mit der Angeklagten. Die Zeugin ... hat auch glaubhaft angegeben, sie habe der Angeklagten zunächst ein Alibi geben wollen, weil sie geglaubt habe, die Angeklagte benötige dies – aus welchen Gründen auch immer – gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin .... Als die Angeklagte ihr offenbart habe, dass möglicherweise die Polizei nach dem Alibi fragen würde, hat die Zeugin nachvollziehbar und überzeugend angegeben, sie habe es sich mit dem Alibi anders überlegt, weil sie mit der Polizei nichts habe zu tun haben wollen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die Zeugin ... auch insoweit die Wahrheit gesagt hat. Die Angaben der Zeugin ... werden auch durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf zwischen der Zeugin ... und der Angeklagten bestätigt. Dieser Chatverlauf konnte zwar nicht auf dem sichergestellten Mobiltelefon der Angeklagten, wohl aber auf dem Mobiltelefon der Zeugin ... aufgefunden werden. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, die Auswertung der Handydaten des Mobiltelefons der Angeklagten habe ergeben, dass der mit der Zeugin ... geführte Chatverlauf im Mobiltelefon der Angeklagten gelöscht worden sei. Bei Rekonstruktion der Daten sei lediglich ein Eintrag vom 25.04.2016 um 15:39:05 Uhr gerichtet an die Zeugin ... mit dem Inhalt „…?“ und um 15:39:23 Uhr mit dem Inhalt „Hast du einen Moment Zeit? Es ist wichtig“ wiederherstellbar gewesen. Auf dem Mobiltelefon der Zeugin ... sei jedoch der gesamte Chatverlauf noch vorhanden und sichtbar gewesen. Zu diesem Chatverlauf hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, die Polizei habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung den Chatverlauf von ihrem Mobiltelefon abfotografiert. Den in der Hauptverhandlung anhand der Fotografien verlesenen Chatverlauf hat die Zeugin ... anhand des noch auf ihrem Mobiltelefon vorhandenen Chatverlaufs mitgelesen und abgeglichen. Danach schrieb die Angeklagte der Zeugin ... am 02.04.2016 um 13:23 Uhr: „Wo gehts du heute mit ... weg?“, worauf die Zeugin ... um 18:27 Uhr antwortete: „Sind bei der Schwiegermutter“ „...“. Um 20:55 Uhr schrieb die Angeklagte der Zeugin ...: „Du bist mein Alibi für heute. Okay? Ich war von 15-20 Uhr mit dir unterwegs.“ Die Zeugin ... antwortete hierauf um 20:56 Uhr mit „Ok kein ding“, worauf die Angeklagte um 20:56 Uhr schrieb „Danke“. Um 20:57 Uhr fragte die Zeugin ... „Für …?“, was die Angeklagte um 20:58 Uhr mit „Ja auch“ beantwortete. Am 25.04.2016 schrieb die Angeklagte um 15:39: „…?“ „Hast du einen Moment Zeit? Es ist wichtig.“ Nach der Mitteilung, dass sie mit ihrem Sohn beim Essen sei, fragte die Zeugin ... um 15:40 Uhr: „Um was geht es denn?“. Hierauf antwortete die Angeklagte: „Um etwas wichtiges... mein alibi... weisst du noch?“, woraufhin die Zeugin ... um 15:41 Uhr antwortete: „Ja weiß ich“, Nunmehr schrieb die Angeklagte „Okay...“ „Falls sich jmd bei dir melden sollte deswegen ja...“ (15:41 Uhr) „Würdest du mein Alibi bestätigen?“ (15:42 Uhr). Noch um 15:42 Uhr reagierte die Zeugin ... hierauf und schrieb: „Ja ok, aber wer soll sich denn melden, was haste denn getan?“. Die Angeklagte antwortete um 15:43 Uhr: „Ich hab nix getan... doch es ist etwas passiert und die Polizei will das jetzt überprüfen. So ein scheiss ey.“ Es folgte eine weitere Nachricht der Angeklagten um 15:44 Uhr: „Also am Sa, den 1. April war ich von ca. 17 Uhr bis abends ca. 21 Uhr mit dir unterwegs.“ Hierauf antwortete die Zeugin ... um 15:44 Uhr: „Ne … sorry, mit Polizei möchte ich nichts am Hut haben! Sorry …“. Aus der Aussage der Zeugin ... und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht nur, dass die Angeklagte und die Zeugin ... sich am 02.04.2016 nicht getroffen haben, sondern auch, dass die Angeklagte die Zeugin ... schon am 02.04.2016 um 20:55 Uhr um ein Alibi für die Zeit von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gebeten hat. Sofern die Angeklagte am 25.04.2016 die Zeugin ... darum bat, ihr Alibi zu bestätigen und sie insoweit um ein Alibi für die Zeit am 01.04.2016 zwischen 17:00 Uhr und 21:00 Uhr bat, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte trotz der abweichenden Datums- und Zeitangabe um eine Bestätigung des ursprünglich bereits am 02.04.2016 nachgefragten Alibis gebeten hat. Die abweichende Uhrzeit erklärt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass es für die Angeklagte im Wesentlichen um ein Alibi für den tatrelevanten Zeitraum zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr ging und dieser Zeitraum sowohl von dem am 02.04.2016 als auch von dem am 25.04.2016 angefragten Zeitraum umfasst war. Hinsichtlich der Datumsangabe bei der Anfrage am 25.04.2016 geht die Kammer davon aus, dass es sich insoweit um ein Versehen der Angeklagten handelte – entweder um einen Tippfehler oder um eine Datumsverwechslung. Trotz dieser Verwechslung bezieht sich zur Überzeugung der Kammer auch die Anfrage vom 25.04.2016 eindeutig auf ein Alibi für den 02.04.2016, jedenfalls in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Dass die Angeklagte die Zeugin ... um ein Alibi für den 02.04.2016 bat, ergibt sich schon aus der Anfrage eines Alibis für „Samstag“ - und damit nicht für den 01.04.2016, sondern den 02.04.2016. Darüber hinaus ist aus dem gesamten Kontext des Chatverlaufs ersichtlich, dass es der Angeklagten um eine Bestätigung ihres bereits am 02.04.2016 nachgefragten Alibis für diesen Tag ging. So leitet die Angeklagte den Chat vom 25.04.2016 mit der Frage ein, ob die Zeugin ... sich noch an „ihr Alibi“ erinnere. Da zwischen der letzten Nachricht vom 02.04.2016 und dem Chat vom 25.04.2016 keine weitere Kommunikation zwischen der Zeugin ... und der Angeklagten stattgefunden hatte, konnte sich die Anfrage der Angeklagten vom 25.04.2016 nur auf das bereits am 02.04.2016 nachgesuchte Alibi für diesen Tag richten. ee. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Angeklagte, nachdem ihr Versuch vom 25.04.2016, sich über die Zeugin ... ein Alibi zu verschaffen, gescheitert war, bei den Zeuginnen ..., ... und ... den Versuch unternommen hat, diese von einem von ihr vorgegebenen Tagesablauf des 02.04.2016 zu überzeugen und sich so ein Alibi für den Nachmittag und den Abend des 02.04.2016 sowie die Nacht auf den 03.04.2016 zu verschaffen. (1) Zu diesem Zweck rief die Angeklagte zunächst die Zeugin ... an und fragte sie, ob sie für sie aussagen werde, dass sie, die Angeklagte, am Abend des 02.04.2016 mit auf dem Konzert gewesen sei. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung zu dem diesbezüglich geführten Telefongespräch mit der Angeklagten vom 25.04.2016 ausgeführt, die Angeklagte habe ihr erzählt, sie habe einen Anruf von der Kriminalpolizei erhalten und sei gefragt worden, was sie an dem Wochenende des 01.04./02.04.2016 gemacht habe. Die Angeklagte sei dabei sehr aufgeregt und aufgewühlt gewesen und habe sehr impulsiv und emotional reagiert, so dass sie, die Zeugin ..., den Eindruck gehabt habe, der Anruf der Polizei habe die Angeklagte „komplett aus der Bahn geworfen“. Dies habe sie, die Zeugin ..., aber nicht weiter verwundert, da die Angeklagte mit solchen Situationen schnell überfordert sei. Da die Angeklagte ihr erklärt habe, sie wisse nicht mehr, was sie an dem Wochenende gemacht habe – sie sei ja an dem Abend des 02.04.2016 bei ihr zu Hause und nicht mit auf dem Konzert gewesen – habe sie, die Zeugin ..., deshalb zunächst versucht, die Angeklagte zu beruhigen und „runterzuholen“. Darüber hinaus habe sie der Angeklagten angeboten, sie solle aufschreiben, was sie an dem Wochenende gemacht habe und ihr die Aufzeichnungen schicken. Sie die Zeugin ..., werde die Angaben dann ergänzen. Hierauf habe die Angeklagte dann gefragt, ob sie, die Zeugin ..., für sie aussagen werde, dass sie, die Angeklagte, mit auf dem Konzert gewesen sei. Sie, die Zeugin ..., habe der Angeklagten daraufhin zugesagt, sie werde für die Angeklagte aussagen und angeben, dass diese mit auf dem Konzert gewesen sei. Dies habe sie allerdings zunächst als eine Art Floskel gesagt, um die Angeklagte zu beruhigen. Da diese mit schwierigen Situationen schnell überfordert sei und sich darin hineinsteigere, habe es sie, die Zeugin ..., auch nicht überrascht, dass die Angeklagte befürchtete, die Tat könne ihr angelastet werden. Hieran habe sie aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Entferntesten gedacht, weshalb mit der Aussage, sie werde für die Angeklagte aussagen, auch nicht die Absicht verbunden gewesen sei, der Angeklagten ein falsches Alibi zu verschaffen. Dementsprechend habe sie mit der Angeklagten auch nicht darüber diskutiert, ob sie für die Angeklagte eine Falschaussage machen werde. Nach dem Telefonat mit der Angeklagten habe sie noch einmal den bereits von ihr zuvor gelesenen Bericht über das Brandgeschehen in der ... gelesen. Dabei sei sie darauf aufmerksam geworden, dass der Brand erst in der Morgenstunden des 03.04.2016 gemeldet worden sei. Deshalb sei sie ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass der relevante Zeitraum, für den ein Alibi benötigt würde, in der Zeit zwischen 06:00 und 07:00 Uhr des 03.04.2016 liege. Sie habe deshalb sogleich noch einmal bei der Angeklagten angerufen, um ihr mitzuteilen, dass sie, die Angeklagte, keinen Anlass zur Sorge habe, da der Brand erst am Morgen des 03.04.2016 gegen 07:00 Uhr gemeldet worden sei. Zu dieser Zeit habe sich die Angeklagte aber fraglos mit der Zeugin ... in ihrer, der Zeugin ..., Wohnung aufgehalten. Für die Angeklagte gebe es deshalb keinen Grund zur Besorgnis, so dass auch sie, die Zeugin ..., nicht für die Angeklagte aussagen müsse, diese habe sie am Vorabend zu der Musikveranstaltung in ... begleitet. Dies habe nach ihrem Eindruck auch die Angeklagte überzeugt, die daraufhin auch nicht noch einmal darum gebeten habe, sie, die Zeugin ..., möge bei der Polizei aussagen, sie, die Angeklagte, sei zu dem Konzert am Abend des 02.04.2016 mitgekommen. Der zunächst von der Angeklagten unternommene Versuch, die Zeugin ... zu einer solchen Falschaussage zu überreden, ist zur Überzeugung der Kammer nur dadurch zu erklären, dass die Angeklagte sich damit ein Alibi für den von ihr für relevant gehaltenen Tatzeitraum verschaffen wollte. Indem sie die Zeugin ... darum bat, für sie auszusagen, sie habe die Zeugin ... und ihre Freundinnen auf das Konzert in ... begleitet, hat die Angeklagte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Abendstunden des 02.04.2016 als relevanten Zeitraum für die Tatbegehung und das Erfordernis eines Alibis ansah. Dies wiederum war aber nur dann möglich, wenn die Angeklagte wusste, dass die Tat und die Brandlegung nicht, wie von der Zeugin ... angenommen, erst in den Morgenstunden des 03.04.2016, sondern bereits am späten Abend des 02.04.2016 und in der Nacht zum 03.04.2016 begangen worden war. Dem Vorschlag der Zeugin ... folgend stellte die Angeklagte sodann zunächst eigene Recherchen über die Tat und die der Polizei hierüber vorliegenden Erkenntnisse an. Anschließend notierte sie auf einem Zettel einen von ihr konstruierten und vorgegebenen Tagesablauf. Den von ihr angefertigten Zettel stellte die Angeklagte alsdann der Zeugin ... zur Verfügung. Zudem telefonierte die Angeklagte anschließend mit den Zeuginnen ..., ... und ... und ließ diese dabei in dem Glauben, sie habe sich am Nachmittag des 02.04.2016 tatsächlich mit der Zeugin ... getroffen. Allerdings wolle sie die Zeugin ... nicht als Zeugin benennen und aus dem Geschehen heraushalten, da sie, die Zeugin ..., wenn das Treffen bekannt würde, Streit mit ihrem Ehemann bekommen würde. (2) Dass die Angeklagte nach ihrer telefonischen Vorladung zur Zeugenvernehmung und dem Telefonat mit der Zeugin ... Nachforschungen über die Tat angestellt und sich Notizen über ihren Tagesablauf am 02.04.2016 und den Zeitraum des Todes des Geschädigten ... gemacht hat, ergibt sich aus der Auswertung der Daten ihres Mobiltelefons. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass eine Recherche über die Tat ebenso wie die Anfertigung von Notizen über den Tagesablauf auch für einen Zeugen, der zu einer polizeilichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes geladen wird, nicht ungewöhnlich erscheint. Die von der Angeklagten gefertigten Notizen stehen jedoch zum Teil u. a. im Widerspruch zu ihren späteren Einlassungen und zu ihren Angaben gegenüber der Zeugin ... und zu dem tatsächlichen Geschehensablauf am 01. und 02.04.2016. Der Zeuge KHK ... hat in der Hauptverhandlung bekundet, die Auswertung der Daten des Mobiltelefons der Angeklagten habe ergeben, dass diese um 16:41:31 Uhr mit ihrem Mobiltelefon einen im Internet abrufbaren Pressebericht des Polizeipräsidiums … über die Tat zum Nachteil des Geschädigten ... abfotografiert habe. Der Pressebericht vom 03.04.2016, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, hatte folgenden Inhalt: „… (ots) – Nach einem Brand in einem Mehrfamilienhaus in der ... wurde am Sonntagmorgen eine männliche Person durch Rettungskräfte tot in der Wohnung geborgen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte es sich dabei um den …-Jährigen Bewohner handeln. Gegen 07.10 Uhr hatten Zeugen die Rettungskräfte über den Brand in dem Mehrfamilienhaus unterrichtet. Bei den Löscharbeiten stellte es sich heraus, dass es in der oberen Etage des dreistöckigen Gebäudes zu dem Brand gekommen war. In der hauptsächlich davon betroffenen Wohnung wurde danach eine Person tot aufgefunden. Weitere Personen wurden nicht verletzt. Die eingeleiteten Untersuchungen der Brandursachenermittler sollen nun ergeben, warum es zu dem Brand in der Wohnung gekommen war. Auch soll eine von der Staatsanwaltschaft Gießen beantragte Obduktion weitere Erkenntnisse bringe. Die mit dem Fall befasste Staatsanwaltschaft Gießen behält sich weitere Auskünfte vor und gibt ggf. am Montag weitere Informationen“. Darüber hinaus, so die weiteren Angaben des Zeugen KHK ..., habe die Auswertung der Handydaten ergeben, dass die Angeklagte am 25.04.2016 um 16:52:34 und 16:52:35 mit ihrem Mobiltelefon insgesamt drei Fotos handschriftlicher Notizen gefertigt habe. Die handschriftliche Notizen wurden von dem gefertigten Foto in der Hauptverhandlung verlesen und hatten folgenden Inhalt: Blatt 1: „... – Zeitraum des Todes März Fr, 31.03. Fahrt nach ... … (Baby besuchen) Fr. auf Sa in … übernachtet … Sa ca. 11 Uhr ... Baby … besucht bis ca. 16 Uhr. ...“ Blatt 2: „ca. 17 Uhr in … Stadt gewesen beim Baseshop. (...) Danach mit Freundin (...) in der Stadt rumgelaufen bis 19 Uhr, bis die andere (...) feierabend gemacht hat. Dann zu ihr nach Hause gegangen. Gegessen, gechillt TV. geguckt fertig gemacht für Party in …“ Blatt 3: ca. 23 – 23.30 Uhr nach … gefahren zum feiern zurück gekommen um halb fünf morgens ungefähr geschlafen aufgestanden. Geduscht, gefrühstückt um ca. 14 Uhr wieder zurück nach ... gefahren“. Soweit der Zeuge KHK ... in seinem Auswertungsbericht vom 04.07.2016 zunächst angegeben hatte, die von der Angeklagten gefertigten Fotos seien von ihrem … gelöscht worden, hat der Zeuge in der Hauptverhandlung hierzu klar gestellt, dies sei nicht der Fall gewesen. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht dies jedoch nicht entgegen, auch wenn der Zeuge KHK ... in seinem Vermerk in Fettdruck und unterstrichen zunächst hervorgehoben hat, dass alle diese Bilder im … gelöscht worden und wiederhergestellt worden seien. Auch hieraus lässt sich zur Überzeugung der Kammer kein gegen die Angeklagte gerichteter Belastungseifer des Zeugen KHK ... entnehmen. Vielmehr hat der Zeuge auch hierzu nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass seine ursprüngliche Annahme, die Daten seien von dem Handy gelöscht worden, ebenso wie bei den Telefonverbindungsdaten, auf eine Fehlinterpretation der Auswertungssoftware zurückzuführen sei. Auch hier habe sich nach Rücksprache mit dem Zeugen IT-A ... herausgestellt, dass ein vor der Datei befindlicher roter Balken nicht auf eine Löschung der Datei schließen lasse, sondern sich dies allein aus der weiter rechts enthaltenen Spalte mit der Überschrift „deleted“ ergebe. Dass es sich bei den abfotografierten handschriftlichen Notizen um Aufzeichnungen der Angeklagten handelt, hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung bestätigt. Auf Vorhalt der Fotoaufnahmen mit den handschriftlichen Notizen erklärte die Zeugin ..., sie erkenne hierin die Handschrift der Angeklagten. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe ihr einen Zettel mit handschriftlichen Notizen per Screenshot zugesendet. Dabei könne es sich um die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Notizen vom 25.04.2016 gehandelt haben, wobei die ihr zugesendeten Notizen nicht die Überschrift „...- Zeitraum des Todes“ enthalten habe. Demgegenüber haben die Zeuginnen ... und ... in der Hauptverhandlung bekundet, einen Screenshot der von der Angeklagten gefertigten Notizzettel nicht erhalten zu haben. Der von der Angeklagten notierte Zeitablauf des 01.04. und 02.04.2016 kann zur Überzeugung der Kammer nicht auf einem Irrtum der Angeklagten beruhen. Anhand des Chatverlaufs mit der Geschädigten ... hätte die Angeklagte den tatsächlichen Zeitablauf leicht rekonstruieren können. Auch über die erfolgten Geldabhebungen, dokumentiert auf ihren Kontoauszügen, hätte die Angeklagte ohne Weiteres feststellen können, wann sie sich an dem Wochenende wo aufgehalten hat. Die von der Angeklagten angefertigten Notizen konnten deshalb zur Überzeugung der Kammer nur dem Zweck dienen, das Geschehen vom 01.04.2016 auf den 02.04.2016 zu verlegen und durch entsprechende Angaben der Zeuginnen ..., ... und ... der Angeklagten ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen. Dem steht auch die Überschrift „... – Zeitraum des Todes“ nicht entgegen. Vielmehr ist die Überschrift gerade dann verständlich, wenn die Angeklagte als Täterin Kenntnis vom Todeszeitpunkt hat, aber nicht weiß, von welchem Tatzeitraum die Polizei ausgeht. Da das Feuer erst am nächsten Morgen um 07:11 Uhr entdeckt worden war, konnte die Angeklagte nicht sicher davon ausgehen, dass die Polizei von den tatsächlichen Tatzeiten zwischen 17:00 Uhr und 20:49 Uhr am 02.04.2016 und 23:00 Uhr und 04:00 Uhr am 02./03.04.2016 ausgehen würde und für welchen Tatzeitraum sie ein Alibi benötigen würde. (3) Anhand der auf den Notizzetteln vorgegebenen Abläufe hat die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer den Versuch unternommen, die Zeuginnen ..., ... und ... von der Richtigkeit dieses Geschehensablaufs zu überzeugen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen ..., ... und ..., die allesamt angegeben haben, am 25.04.2016 oder danach mit der Angeklagten über den Geschehensablauf des 02.04.2016 gesprochen zu haben. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung weiterhin angegeben, nachdem sie mit der Angeklagten zunächst so verblieben sei, dass die Angeklagte sich zunächst beruhigen solle und sie, die Zeugin ..., sie später noch einmal anrufen werde, habe ihr die Angeklagte wenig später per Kurznachricht drei abfotografierte Notizzettel mit handschriftlichen Notizen zum Ablauf des 02.04.2016 zugeschickt. In dem nachfolgenden Telefonat habe die Angeklagte ihr erklärt, die Zeugin ... wolle mit der Angelegenheit nichts zu tun haben und deshalb nicht für sie aussagen. Da die Angeklagte die Zeugin ... nicht habe mit einbeziehen wollen, habe die Angeklagte den Anruf um 20:13 Uhr damit zu erklären versucht, dass sie am Abend des 02.04.2016 noch einmal die Wohnung verlassen und ihr an der Straße vor dem Haus geparktes Fahrzeug aufgesucht habe. Kurz darauf, ebenfalls noch an demselben Tag, habe dann die Polizei bei ihr, der Zeugin ..., angerufen und nach dem Tagesablauf des 02.04.2016 gefragt. Insbesondere habe der sie anrufende Polizeibeamte wissen wollen, ob am Abend des 02.04.2016 oder in den Nachtstunden auf den 03.04.2016 noch jemand die Wohnung der Zeugin ... verlassen habe. Sie habe dem Polizeibeamten daraufhin den Tagesablauf des 02.04.2016 am Telefon grob dahingehend geschildert, dass sie bei der Arbeit gewesen sei, die Angeklagte die Wohnung verlassen habe, um eine Freundin zu besuchen und sie erst spät zurück gekommen sei. Bei dieser Schilderung habe sie das Geschehen vom Freitag, dem 01.04.2016, allerdings völlig außer Acht gelassen und die beiden Tage – den Freitag und den Samstag – zusammengewürfelt. Für sie habe es sich zunächst um ein ganz normales Wochenende gehandelt, über dessen Ablauf sie sich im Nachhinein keine Gedanken mehr gemacht habe. Erst Stück für Stück sei die Erinnerung an die Tagesabläufe des 01.04. und 02.04.2016 zurückgekehrt, die sie beim Anruf des Polizeibeamten noch nicht vollständig parat gehabt habe. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe von dem Brandgeschehen erst rund zwei Wochen später erfahren, als die Angeklagte sie angerufen und ihr davon berichtet habe, dass der Geschädigte ... verstorben sei. Im zweiten Satz habe die Angeklagte dann erzählt, der Geschädigte ... sei ermordet worden. Dies sei an dem Wochenende passiert, das sie - die Angeklagte und die Zeugin ... - in … verbracht hätten. Hiervon habe sie, die Angeklagte, erfahren, weil die Polizei sie angerufen und zu einem Termin zur Zeugenvernehmung geladen habe. Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., „direkt Panik“ bekommen, weil sie befürchtet habe, die Polizei werde die Angeklagte verdächtigen, da ihr und der Polizei der Vorfall mit dem Diebstahl der Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten ... bekannt gewesen seien. Bei dem Telefonat habe sich die Angeklagte überdies besorgt darüber gezeigt, dass sie sich an die Geschehnisse des 02.04.2016 nicht mehr erinnern könne, woraufhin sie, die Zeugin ..., ihr gesagt habe, sie, die Angeklagte, habe am Nachmittag des 02.04.2016 doch die Zeugin ... besucht. Hierauf habe die Angeklagte entgegnet, die Zeugin ... könne und werde nicht bestätigen, dass sie den Nachmittag des 02.04.2016 gemeinsam mit ihr verbracht habe, da die Zeugin ... Angst vor ihrem Mann habe und deshalb mit der Polizei nichts zu tun haben wolle. Wenn ihr Mann erfahren würde, dass sie, die Angeklagte, sich mit der Zeugin ... getroffen habe, werde er sie, die Zeugin ..., umbringen. Daraufhin habe sie versucht, gemeinsam mit der Angeklagten den Tagesablauf des 02.04.2016 zu rekonstruieren. Dabei habe sie, die Zeugin ..., in Erinnerung gehabt, dass sie sich an diesem Tag - und nicht bereits am 01.04.2016 - mit ihrem ehemaligen Arbeitskollegen getroffen habe. Dies habe sie deshalb später auch so gegenüber der Polizei angegeben. Dass die Angeklagte ihr einen abfotografierten Zettel mit Notizen zum Tagesablauf des 02.04.2016 zugeschickt habe, könne sie hingegen nicht erinnern. Auch sie selbst habe sich zum Tagesablauf des 02.04.2016 keine Notizen gemacht. Allerdings könne sie sagen, dass es sich bei der Handschrift der Notizen, deren Fotografien mit der Zeugin ... in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, um die Handschrift der Angeklagten handele. Noch am gleichen Tag sei dann auch sie, die Zeugin ..., von der Polizei angerufen worden und zum Ablauf des 02.04.2016 befragt worden. Dabei habe sie angegeben, sie habe sich mit am Nachmittag mit einem Arbeitskollegen getroffen. Die Polizei habe ihr gegenüber auch erwähnt, dass das Mobiltelefon der Angeklagten am Samstag um 20:13 Uhr in einer Funkzelle in … eingebucht gewesen sei. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich hierbei um ein Gespräch zwischen ihr und der Angeklagten gehandelt habe, als die Angeklagte kurz die Wohnung der Zeugin ... verlassen und an ihrem Auto gewesen sei. Sie habe deshalb bei dem Telefonat gegenüber der Polizei angegeben, sie – sie selbst, die Zeugin ... und die Angeklagte – hätten den Samstagabend in der Wohnung der Zeugin ... verbracht, wobei die Angeklagte die Wohnung nur kurz verlassen habe, um etwas aus ihrem Auto zu holen. Tatsächlich sei dies – wie sie später festgestellt habe – aber schon am Freitag der Fall gewesen. Im Anschluss an das Telefonat mit der Polizei habe sie dann anhand des mit ihrem Arbeitskollegen geführten Chatverlaufes festgestellt, dass sie sich mit diesem bereits am Freitag getroffen habe. Auch gegenüber der Zeugin ... erklärte die Angeklagte ganz ausdrücklich, sie würde sich freuen, wenn diese – ebenso wie die Zeuginnen ... und ... – die von ihr, der Angeklagten, gegenüber der Polizei gemachten Angaben bestätigen würde. Darin liegt zur Überzeugung der Kammer der unumwundene Versuch der Angeklagten, die Zeugin ... zu einer ihre Angaben bestätigenden Aussage bei der Polizei zu überreden, um sich für die Tatzeit ein Alibi zu verschaffen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe, nachdem die Angeklagte am 25.04.2016 von der Polizei kontaktiert worden sei, mit der Angeklagten und den Zeuginnen ... und ... per Whatsapp-Chat über den Ablauf des Wochenendes diskutiert. Dabei habe die Angeklagte erklärt, sie sei mit der Zeugin ... erst am Samstag bei ihr, der Zeugin ..., zu Besuch gewesen. Zwar habe die Zeugin ... hierzu zunächst gesagt, sie glaube eher, dass dieser Besuch schon am Freitag stattgefunden habe – sicher sei sie sich diesbezüglich aber nicht gewesen. Sie, die Zeugin ..., habe sich selbst auch nicht mehr genau erinnern können und erst, nachdem ihr der Chatverlauf von der Zeugin ... zugeschickt worden sei, die Abläufe rekonstruieren können. Letztlich habe aber die Angeklagte erklärt, sie habe bei der Polizei den Ablauf des Wochenendes so, wie von ihr vorgegeben, geschildert. Sie würde sich deshalb freuen, wenn sie – die Zeuginnen ..., ... und ..., diese Angaben bestätigen würden, damit es bei dieser Aussage der Angeklagten bleibe. (4) Letztlich scheiterte der Versuch der Angeklagten, sich über die Aussagen der Zeuginnen ..., ... und ... für den Nachmittag des 02.04.2016 ein Alibi zu verschaffen, daran, dass die Zeugin ... den von der Angeklagten vorgegebenen „verkürzten“ Ablauf des Wochenendes auf den 01.04. und 02.04.2016 gegenüber der Polizei nicht bestätigte. Gleichwohl unternahm die Angeklagte auch daraufhin noch Versuche, die Zeugin ... von der Korrektur ihrer falschen Angaben bei der Polizei abzuhalten. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe von dem Brandgeschehen in der ... durch einen Anruf der Zeugin ... erfahren. Diese habe sie ein paar Tage vor ihrer Vernehmung vom 23.05.2016 angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie, die Zeugin ..., möglicherweise eine Aussage bei der Polizei machen müsse. Gegenstand der Vernehmung seien Ermittlungen gegen die Angeklagte, die als ehemalige Nachbarin des Geschädigten ... in Tatverdacht geraten sei. Die polizeilichen Ermittlungen zielten auf eine Rekonstruktion des Wochenendes vom 02./03.04.2016, zu dem sie, die Zeugin ..., wahrscheinlich Angaben machen müsse. Tatsächlich habe wenig später, entweder noch am gleichen oder am nächsten Tag, die Polizei bei ihr angerufen, um sie zu einer Zeugenvernehmung vorzuladen. Die Zeugin ... habe sie am Telefon weiterhin gefragt, ob sie sich an das Wochenende und den Besuch der Angeklagten und der Zeugin ... noch genau erinnern könne. Sie habe der Zeugin ... daraufhin erklärt, sie wisse noch, dass sie wegen des Wellness-Wochenendes mit ihren Freundinnen den Besuch der Angeklagten und der Zeugin ... um einen Tag vorgezogen habe, so dass diese von Donnerstag, dem 31.03.2016, auf den Freitag, den 01.04.2016, bei ihr übernachtet hätten. Hierzu habe ihr die Zeugin ... erklärt, sie, die Zeugin ..., und die Angeklagte seien davon ausgegangen, die Angeklagte und die Zeugin ... hätten erst in der Nacht von Freitag, dem 01.04.2016, auf Samstag, den 02.04.2016, bei ihr, der Zeugin ..., übernachtet. Sie habe deshalb die Zeugin ... aufgefordert, noch einmal in den Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeit nachzuschauen, was die Zeugin ... daraufhin auch habe machen wollen. Sie, die Zeugin ..., habe die Zeugin ... eindringlich darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den Tagesabläufen am 01. und 02.04.2016 stimmen müssten – dies zum einen deshalb, weil es um die Ermittlungen der Kriminalpolizei in einem Tötungsdelikt gehe, zum anderen, weil ihr aus ihrer früheren Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bekannt gewesen sei, dass bei einer Falschaussage vor der Polizei strafrechtliche Konsequenzen drohten. Auch der Angeklagten habe sie nach dem Telefonat mit der Zeugin ... geschrieben, sie solle bei der Polizei korrekte Angaben machen, da jedes Detail wichtig sein könne. Hierauf habe die Angeklagte geantwortet, es tue ihr leid, dass sie, die Zeugin ..., bei der Polizei aussagen müsse, sie verstehe auch nicht, warum all ihre Freundinnen zu Zeugenvernehmungen vorgeladen worden seien. Dass die Angeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung andere Angaben gemacht habe, sei ihr, der Zeugin ..., erst nach ihrer eigenen Vernehmung vom 23.05.2016 bekannt geworden. Auch in der Folgezeit habe sie, die Zeugin ..., regelmäßig – etwa alle zwei Tage – mit der Zeugin ... telefoniert. Dabei habe ihr die Zeugin ... erklärt, sie habe in ihren Unterlagen nachgeschaut und festgestellt, dass ihre Angaben bei der Polizei nicht mit ihren dokumentierten Arbeitszeiten übereinstimmten. Sie habe deshalb anhand ihrer Arbeitspläne ihre Angaben bei der Polizei korrigiert. Hiervon habe sie auch die Angeklagte unterrichtet, die darauf sehr sensibel reagiert und sich die Mitteilung der Zeugin ... mit der Reaktion, das sei ihr alles zu viel, sehr zu Herzen genommen habe. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung weiter angegeben, nach ihrer polizeilichen Vernehmung habe es mehrere Telefonate zwischen ihr, der Angeklagten und den Zeuginnen ... und ... gegeben. Dabei sei über deren Vernehmungen und die an sie gerichteten Fragen gesprochen worden. Dabei sei auch zutage getreten, dass es über den Ablauf des Wochenendes Unstimmigkeiten gegeben habe, insbesondere darüber, an welchem Tag die Angeklagte und die Zeugin ... in ... bei der Zeugin ... zu Besuch gewesen seien. Anhand des von ihr gespeicherten Chatverlaufes habe sie, die Zeugin ..., schließlich nachvollziehen können, dass die Angeklagte und die Zeugin ... am Freitag, dem 01.04.2016 zu Besuch in ... gewesen seien. Dies sei jedoch erst nach ihrer am 17.05.2016 erfolgten Vernehmung der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch sowohl die Angeklagte, wie auch die Zeuginnen ... und ... bei der Polizei anderslautende Angaben gemacht gehabt, woraufhin die Zeuginnen ... und ... erklärten, ihre Aussage korrigieren zu wollen. Sie hätten auch die Angeklagte darauf angesprochen und ihr geraten, auch ihre Angaben zu revidieren. Die Zeugin ... hat hierzu angegeben, sie habe ein paar Tage nach dem Anruf der Polizei – noch vor ihrer Vernehmung vom 17.05.2016 – mit der Zeugin ... telefoniert. Danach sei ihr zum ersten Mal aufgefallen, dass sie den Tagesablauf des 02.04.2016 mit dem des 01.04.2016 zusammen gerafft und die Geschehnisse der beiden Tage lediglich dem 02.04.2016 zugeordnet habe. Gleichwohl sei sie auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2016 bei ihren ursprünglich am Telefon gegenüber der Polizei gemachten Angaben geblieben, da sie noch immer davon überzeugt gewesen sei, dass die Angeklagte mit der Sache nichts zu tun habe. Darüber hinaus habe die Angeklagte erhebliche psychische Probleme gehabt und in der Vergangenheit auch schon einen Suizid-Versuch begangen, weshalb sie in ihrem Freundeskreis mit „Samthandschuhen“ angefasst worden sei. Mit ihren unzutreffenden Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.05.2016 habe sie deshalb die Angeklagte vor den mit einer unbewiesenen Anschuldigung verbundenen psychischen Belastungen schützen wollen. Zudem habe sie gewusst, dass die Angeklagte den Tagesablauf des 02.04.2016 bereits in gleicher Weise geschildert und auch die Zeugin ... bereits ihre Aussage gemacht habe. Da sie auch habe verhindern wollen, dass alle noch einmal hätten vorgeladen werden müssen, um ihre Aussagen zu ändern, sei sie bei der „verkürzten Version“ geblieben, in der sie die Ereignisse des 01.04. und 02.04.2016 zu einem Tag zusammengefasst habe. Erst als der Vernehmungsbeamte ihr von einer Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten ... berichtet habe, seien ihr Zweifel gekommen, da sie – trotzdem sie mit der Angeklagten befreundet gewesen sei – hiervon nichts gewusst habe. Erschrocken und aufgewühlt habe sie deshalb die Vernehmung verlassen und mit der Zeugin ... telefoniert, die ihr sogleich geraten habe, ihre falschen Angaben zu korrigieren. Dabei habe die Zeugin ... gesagt, sie wisse, dass man für seine Freunde alles tun würde, gleichwohl dürfe sie, die Zeugin ..., bei der Polizei keine falschen Angaben machen, weshalb sie ihre fehlerhafte Aussage korrigieren müsse. Bei ihrer Vernehmung vom 17.05.2016 habe der Vernehmungsbeamte sie zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihre zeitlichen Angaben zum Ablauf des 02.04.2016 nicht zu den von ihr geschilderten Arbeitsseiten passten. Er habe sie deshalb aufgefordert, ihre Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung, die als pdf-Datei abgespeichert würden, vorzulegen und zur Verfügung zu stellen. Sie habe deshalb am nächsten Tag bei der Arbeit die pdf-Datei überprüft und festgestellt, dass sie am Freitag, dem 01.04.2016, bis abends und am Samstag, dem 02.04.2016, nur bis mittags gearbeitet habe. Sie habe deshalb die zuständige Kommissarin angerufen und erklärt, sie habe bei ihrer Aussage einen Fehler gemacht und wolle diesen korrigieren. Hiervon habe sie anschließend per Sprachnachricht über Whatsapp auch die Angeklagte unterrichtet. Diese habe sich insbesondere darüber erbost gezeigt, dass die Polizei ihr, der Zeugin ..., von der Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten ... berichtet habe. Dies sei ihre Privatangelegenheit, gehe die Zeugin ... nichts an und habe ihr von der Polizei nicht mitgeteilt werden dürfen. Am Tag darauf habe sie dann ihre Angaben gegenüber der Polizei korrigiert und zum Ablauf des 31.03.2016 bis zum 03.04.2016 korrekte Angaben gemacht. Dabei habe sie auch erstmalig erwähnt, dass die Angeklagte am 02.04.2016 davon berichtet habe, sie habe am Nachmittag eine Freundin in ... besucht. Nach ihrer korrigierten Aussage habe sie per Whatsapp noch einmal die Angeklagte benachrichtigt und ihr geraten, nunmehr auch ihre Angaben zu berichtigen. Auch solle sie nicht warten, bis die Polizei auf die von ihr, der Zeugin ..., geänderten Angaben reagiere, sondern von sich aus den Kontakt zur Polizei suchen. Zu diesem Zweck habe sie ihr auch die Telefonnummer der Kommissarin geschickt. Da die Angeklagte ihr daraufhin mitgeteilt habe, einen Termin ausgemacht zu haben, sei sie davon ausgegangen, dass auch die Angeklagte ihre Aussage bei der Polizei korrigieren und angeben werde, sie sei schon am Freitag nach … gekommen und habe am Samstagnachmittag eine Freundin in ... besucht. Die Angaben der Zeuginnen ... und ... werden auch bestätigt durch die weitere Aussage der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung weiterhin angegeben, sie habe im Nachgang zu ihren ursprünglichen Angaben gegenüber der Polizei, anhand ihres Chatverlaufes mit ihrem ehemaligen Arbeitskollegen festgestellt, dass sie sich bereits am Freitag - und nicht erst am Samstag - getroffen hätten. Dies habe sie dann auch der Angeklagten mitgeteilt, die daraufhin allerdings entgegnet habe: „Wir lassen das jetzt so“, sonst würde sie den Geschehensablauf am Wochenende überhaupt nicht mehr zusammen bekommen. Am 07.05.2016 sei sie dann in die ... geflogen und dort bis zum 21.05.2016 geblieben. Während ihres Aufenthalts in der ... habe sie mit der Zeugin ... über Whatsapp Nachrichten geschrieben und sich dabei auch über den Ablauf des ersten Aprilwochenendes ausgetauscht. Hierzu habe ihr die Zeugin ... geschrieben, sie habe anhand ihres Schichtplanes festgestellt, dass der ursprünglich von ihr gegenüber der Polizei angegebene Tagesablauf nicht zutreffen könne. Sie habe deshalb noch einmal einen Termin bei der Polizei zur Korrektur ihrer Aussage. Hierauf habe sie, die Zeugin ..., die Zeugin ... gefragt, ob sie sich auch noch einmal bei der Polizei melden solle, um ihre Angaben zu korrigieren. Die Zeugin ... habe allerdings geschrieben, die Polizei werde sich dann schon bei ihr, der Zeugin ..., melden, so dass sie, die Zeugin ..., von sich aus zunächst keinen Kontakt zur Polizei aufgenommen habe. Sie habe allerdings später, nach ihrer Rückkehr aus der ..., der Angeklagten erklärt, sie werde ihre Angaben gegenüber der Polizei richtig stellen. Darüber hinaus habe sie die Angeklagte aufgefordert, auch ihre Angaben zu korrigieren und anzugeben, dass sie den Nachmittag des 02.04.2016 mit der Zeugin ... verbracht habe. Die Angeklagte habe hierauf erklärt „o.k.“, sei sonst aber nicht weiter auf das Thema eingegangen. (5) Die Angaben der Zeugin ..., ... und ... zum Geschehen nach dem 25.04.2016 werden auch durch die in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgespielten und – soweit sie in … Sprache geführt wurden – von einem Dolmetscher übersetzten Telefongespräche zwischen den Zeuginnen ... und ... (vormals …) sowie den Zeuginnen ... und ... (vormals …), bestätigt. Aus den überwachten und vorgespielten Telefongesprächen ergibt sich, dass die Zeugin ... tatsächlich davon ausging, die Angeklagte habe den Nachmittag des 02.04.2016 mit der Zeugin ... verbracht. Aus den überwachten Telefongesprächen ergibt sich darüber hinaus, dass die Angeklagte mit der Zeugin ... im Vorfeld ihrer polizeilichen Vernehmung auch den Tagesablauf des 02.04.2016 besprochen und zumindest der Zeugin ... dabei vorgegeben hat, sie habe am Nachmittag des 02.04.2016 lediglich für 20 Minuten die Wohnung der Zeugin ... verlassen, um zu ihrem Auto zu gehen. Schließlich ergibt sich aus den Telefongesprächen, dass die Angeklagte die Zeuginnen ... und ... auch darum gebeten hat, ihre Aussagen nicht zu korrigieren, da sie eine nochmalige Aussage bei der Polizei nicht durchstehen werde. So hat die Zeugin ... in einem am 16.05.2016 von 19:56:03 Uhr bis 20:28:30 Uhr geführten Telefonat mit der Zeugin ... erklärt, sie habe bei der Polizei eine Falschaussage gemacht, weil sie im Kopf gehabt habe, die Angeklagte und die Zeugin ... seien erst am Samstag zu ihr nach … gekommen. Dies hätten auch „die ...“ – gemeint sind die Angeklagte und die Zeugin ... – so gegenüber der Polizei angegeben. Darüber hinaus berichtet die Zeugin ... der Zeugin ..., die Angeklagte habe von ihr und der Zeugin ... verlangt, ihre Aussage nicht zu korrigieren, da auch sie sonst noch einmal aussagen müsse. Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgespielten Telefonat zu ZÜA 02389-2016, Produktnummer 1224. Darin heißt es u. a.: …: Schatz, wir haben jetzt alle ne Falschaussage gemacht bei der Kripo, weißt du das? Frau …: Wegen? …: Wegen den Tagen. Die sind ja schon am Donnerstag gekommen. Die waren ja schon am Donnerstagabend bei dir. Die waren dann am Freitag bei … und Freitagabend sind sie zu mir nach … gekommen. Aber ich habe im Kopf am Samstag gehabt, ich habe der Polizei direkt: „Am Samstag“ gesagt. Auch die ... haben der Polizei „Am Samstag“ gesagt. Als sie … gesagt hat: „Ey, ihr seid aber am Freitag bei mir“. Die Lage ist deshalb durcheinander geworden. … habe ... gesagt: Ey, dann ruf doch die Polizei an und berichtige deine Aussage einfach, dass du Freitag bei mir warst und Samstag ganz normal in … gewesen bist. Sie habe gesagt: Nein Nein, jetzt muss ... und die ... das gleiche sagen sollen und dann die werden jetzt an meiner Aussage zweifeln und dann muss ich wieder alles neu aussagen, ich hab da keinen Bock drauf und dann werden sie mich beschuldigen... alter Schwede, wir haben mit. Wir haben mit gesprochen und dann: „Ey …, scheiß was drauf, dann lass es Samstag gewesen sein, mein Gott!“ Frau …: Ja, es ist mein Gott, aber... ...: Ja, aber sieh doch in welche Lage sie uns versetzt hat, nur weil sie Angst hat, Panik davor hat, nochmal aussagen zu müssen, weil sie mit solchen Situationen nicht zurecht kommt. In einem am 17.05.2016 von 15:32:36 Uhr bis 16:07:15 Uhr geführten Telefonat zwischen den Zeuginnen ... und ... (ZÜA 02389-2016, Produktnummer 1377) beklagt sich die Zeugin ... darüber, dass die Angeklagte ihr nichts von einem Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten ... erzählt hatte. Da sie hiervon erst bei ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Vernehmungsbeamten erfahren habe, habe sie „dumm aus der Wäsche“ geschaut. Hierauf erklärte auch die Zeugin ... gegenüber der Zeugin ..., von einem Diebstahl und einer Verurteilung der Angeklagten nichts gewusst zu haben. Da die Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Diebstahls verdächtigt werde, so die weitere Mutmaßung der Zeugin ..., brauche diese nunmehr ein hundertprozentiges Alibi. Darüber hinaus berichtet die Zeugin ... der Zeugin ..., sie habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, sie habe am Samstag bis um 18:00 Uhr gearbeitet. Aus ihren Arbeitsnachweisen ergebe sich jedoch, dass sie lediglich bis 15:30 Uhr gearbeitet habe, so dass ihre Angaben damit nicht übereinstimmen würden. Für die deshalb von ihr befürchteten Probleme mit der Polizei machte die Zeugin ... die Angeklagte verantwortlich, da diese ihr keine Details genannt habe. Vielmehr habe ihr die Angeklagte nach dem ersten Anruf durch die Polizei nur gesagt, sie habe ein Problem mit dem Geschädigten .... Da sie, die Zeugin ..., geglaubt habe, die Angeklagte habe zu dem Geschädigten ... ein gutes Verhältnis gehabt, habe sie nicht weiter gefragt, um welche Probleme es sich handele. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen ... und ... in dem am 17.05.2016 von 15:32:36 Uhr bis 16:07:15 Uhr geführten Telefonat steht auch nicht entgegen, dass beide Zeuginnen mit einer Überwachung ihres Telefongesprächs gerechnet haben. So hat die Zeugin ... zu Beginn des Gespräches erklärt, man höre ganz merkwürdige Geräusche im Hintergrund und das Telefon mache Geräusche, weshalb sie vorsichtig sein müssten, worüber sie am Telefon redeten. Hierauf erklärte die Zeugin ..., sie passe generell auf, was sie am Telefon sage, sie glaube aber nicht, dass ihr Gespräch abgehört werde, da man dafür ja einen Gerichtsbeschluss benötige. Auch wenn die Zeugin ... letztlich bekundet hat, sie glaube nicht, dass ihr Gespräch abgehört werde, hat allerdings auch sie zum Ausdruck gebracht, letztlich nicht offen über alle Angelegenheiten zu sprechen. Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeuginnen ... und ... in ihrem Telefonat vom 17.05.2016 nicht bewusst falsche Angaben gemacht haben, etwa um die Ermittlungsbehörden in die Irre zu führen. Dies ist zur Überzeugung der Kammer angesichts einer Gesprächsdauer von über 30 Minuten und den zahlreichen erörterten Details ausgeschlossen. In einem weiteren Telefonat zwischen den Zeuginnen ... und ... vom 19.05.2016 von 12:06:15 Uhr bis 12:31:02 Uhr (ZÜA 02389-2016, Produktnummer 1735) erklärt die Zeugin ... u. a.: „Aber mir war klar nach der ersten Aussage, die ich hier gemacht hab, dass da einige Sachen einfach nicht stimmen können und deswegen muss ich nochmal alles nachlesen […] Ok, ich musste halt einige Sachen noch mal nachlesen, ich habe auch noch mal mit einem Freunden allen darüber gesprochen […] weil […] ich mich einfach nicht mehr genau an alles erinnern konnte. Und ich hab halt, bzw. die haben das alle ein bisschen unterschätzt, […] dass es hier um einen Mordfall geht […] und das die das so genau haben wollen. ‚Dann hat der Typ so genickt, ja von wegen einfach ist das nicht und ihr müsst schon korrekte Aussagen machen, treffen, wie auch immer und […] dann hab ich halt gesagt, dass ich mit euch darüber gesprochen und dann hat sich halt eins ins andere gefügt […]“. „Und […] dann habe die mich halt gefragt, ob ich wüsste, warum die ... was anderes ausgesagt hat, wegen dem Samstag, dass sie sich da mit ihrer Freundin getroffen hat. Deswegen, die hat ein bisschen Panik gehabt, habe ich gesagt, ich kann das auch nicht nachvollziehen, ich hab auch Druck gemacht, dass die das Richtige aussagt und die hat mir gestern gesagt, dass sie sich auch korrigieren wird und sich bei ihnen meldet, also sie wird sich bei uns melden, ja, also soweit hatte ich mit ihr gesprochen.“ Weiter erklärt die Zeugin ..., sie habe auch der Zeugin ... gesagt, „es wäre von vorne herein besser gewesen, wenn wir alles erst mal zusammengetragen hätten und dann ausgesagt hätten, jetzt sieht´s halt n bissi scheiße aus. Können wir nicht ändern“. Darüber hinaus erzählt die Zeugin ... der Zeugin ...: „Aber ... habe ich gestern ordentlich zusammen gekackt. Kommt die mir weil ich gestern angerufen hab und meine Aussage korrigiert hab damit „ich hatte dir doch gesagt, was du sagen sollst“. Sag mal geht´s noch? Blöde Frau, ich war fertig mit den Nerven und beinahe tot, wirklich. Und dann kommt die so, du weißt nicht, wie es ist, zwölf Stunden lang befragt zu werden und ahm sich so krass zu fühlen, dass man sich das Leben nehmen will. Ey, du kannst mir gerade keine Schuldgefühle machen. Komm auf dein Leben klar. Was passiert ist, ist passiert und vorbei. Das ist ne ganz andere Sache, das ist eine ernste Sache […]“ „Mit so einem Psychoterror kommt die bei mir jetzt nicht mehr weiter. Es reicht jetzt langsam. Es ist keine einfache Sache, wir machen uns hier alle strafbar, wenn wir uns nicht korrekt ausdrücken. Und erst recht, wenn ich mich erinnern kann. Wenn ich mich nicht erinnert hätte, würde ich nicht gelogen haben, nur damit sie keine Probleme mehr kriegt nichts sagen zu sollen. Nee, tut mir leid, mach ich nicht. Korrigier deine Aussage auch, weil damit tust du dir selber einen Gefallen. Dann hast du auch deine Ruhe.“ Die Zeugin ... erklärt ferner: „Ich finde es irgendwie doof, dass die von vorner herein das so gedingst hat […]. Ja aber Schatz, wir hätten das - ja ich weiß dass dir das scheiß egal ist, weil es ist falsch, das was sie möchte oder das was sie verlangt hat, weil wir hätten von vorne herein alle uns absprechen müssen und das Gleiche sagen müssen. Jetzt ist das halt dumm gekommen. So nach dem Motto dir gegenüber mache ich das trotzdem. Jetzt hat sie so das Gefühl ahm ja die stehen gar nicht auf meiner Seite“. ...: „Ja, dann hat sie jetzt im Moment Pech gehabt. Sie checkt den Ernst der Lage nicht, wie es immer ist. Dreht sich nicht immer alles um sie, nur weil es ihr jetzt scheiße geht, oder wie?“ ...: „Ja sie denkt halt, sie sagt nur, ich hab halt kein Bock noch weiter auszusagen, fertig aus. Deswegen müssen wir alle ihr Ding machen.“ ...: „Nee, mach ich aber nicht. Ich hab richtig Angst gehabt bei der Polizei. Dann war da so ein anderer Typ dabei und sagte, sie machen sich strafbar.“ ...: „Warum hast du Angst?“ ...: „Schatz, was uns passieren kann. Weil sie einfach die Wahrheit verschwiegen hat. Sie hat sich an diesem Samstag mit der … getroffen. Und diese Sache mit … hat sie einfach nicht erwähnt. Sie hat gesagt, sie war 20 Minuten am Auto, das stimmt absolut nicht. Sie war Minimum drei Stunden nicht da. Und das ist für die Beamten einfach verdächtig.“ ...: „Ja“ ...: „Und das checkt die nicht. Warum schützt du …? Also, das mit den Tagen, das ist noch halb so wild, das wir da was vertauscht haben. Das kann sein nach einem Monat oder zwei Monaten. Ahm, die Sache am Samstag, das muss geklärt werden.“ ff. Aus einer Zusammenschau aller Umstände ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weiterhin, dass sie bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 falsche Angaben zu ihrem Aufenthalt am Nachmittag des 02.04.2016 gemacht hat. Zwar kann ein objektiv widerlegtes oder nachweislich erlogenes Alibi für sich allein und ohne Rücksicht auf Gründe und Begleitumstände seines Vorbringens nicht als Beweisanzeichen für die Überführung eines Angeklagten gewürdigt werden. Auch ein Unschuldiger kann meinen, seine Aussichten auf einen Freispruch seien besser, wenn er nicht nur auf die Wahrheit setze, sondern überdies versuche, auf ein unwahres, konstruiertes Alibi zu bauen, also mit dem Mittel der Lüge in übriges tun zu sollen, um einen Freispruch gleichsam abzusichern. Freilich muss ein widerlegtes Alibi deshalb bei der Beweisführung nicht stets außer Betracht bleiben. Treten besondere Umstände hinzu, so darf berücksichtigt werden, dass er Angeklagte sich bewusst wahrheitswidrig auf ein Alibi berufen hat (BGH, Urt. vom 21.01.2004, Az. 1 StR 364/03, juris, Rn. 18). Ein besonderer Begleitumstand der falschen Angaben der Angeklagten bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 ergibt sich zunächst daraus, dass die Angeklagte nicht erst im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hat, sondern schon vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – und schon vor der Tat – gegenüber der Zeugin ... falsche Angaben zu ihrem Aufenthalt am Nachmittag des 02.04.2016 gemacht hat. Da die Angeklagte damit bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht nur nachweisbar falsche Angaben gemacht hat, sondern sich mit Täterwissen bereits vorweg verteidigt hat, kann ihre unwahre Alibibehauptung als Indiz für ihre Täterschaft gewertet werden. Als besonderer Begleitumstand kommt darüber hinaus hinzu, dass die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... andere falsche Angaben zu ihrem Aufenthalt am Nachmittag des 02.04.2016 gemacht hat als gegenüber der Polizei. Während die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... erklärte, den Nachmittag mit der Zeugin ... verbracht zu haben, gab die Angeklagte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 28.04.2016 an, mit der Zeugin ... gegen 14:00 Uhr in Richtung … aufgebrochen. In ... hätten sie einen Stopp eingelegt und sich um 17:00 Uhr in … getrennt, woraufhin sie nach ... gefahren sei und in der Zeit von etwa 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr die dortige Spielothek besucht habe. Hinzu kommt weiterhin, dass die Angeklagte zunächst versucht hat, sich über die Zeugin ... ein falsches Alibi zu verschaffen und anschließend, als ihr dies nicht gelang, den Versuch unternahm, die Angaben der Zeuginnen ... und ... auf einen von ihr vorgegebenen Tagesablauf des 01.04. und 02.04.2016 abzustimmen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass eine andere, nicht auf die Täterschaft der Angeklagten hindeutende, Erklärung für ihre falschen Angaben gegenüber der Polizei in Betracht kommt. Auch wenn man die labile psychische Situation der Angeklagten und ihre Angst, in Geschehnisse hineingezogen zu werden, an denen sie gar nicht beteiligt war, berücksichtigt, kann unter Berücksichtigung aller Umstände ihre wissentlich falsche Erklärung gegenüber der Polizei ihren Grund nicht darin haben, dass sie mit dem Mittel der Lüge den Versuch unternommen hat, einen Freispruch lediglich abzusichern. Dass die Angaben der Angeklagten gegenüber der Polizei falsch waren, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den der Zeugenvernehmung der Angeklagten nachfolgenden Ermittlungsmaßnahmen. Der Zeuge KHK ... hat hierzu angegeben, aus der zeugenschaftlichen Vernehmung der Angeklagten hätten sich, wie bei den meisten anderen Zeugen auch, Möglichkeiten für eine Überprüfung des angegebenen Alibis ergeben. Zu diesem Zweck habe er den Kollegen KOK ... und KHK ... den Auftrag erteilt, die Angabe der Angeklagten zu überprüfen, sie habe sich in der Zeit von etwa 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Spielothek in ... aufgehalten. Der Zeuge KOK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe am 02.05.2016 die von der Angeklagten in ihrer Zeugenvernehmung benannte Spielothek „...“ in ... aufgesucht. Videoüberwachungsaufnahmen vom tatrelevanten Wochenende hätten nicht mehr gesichert werden können, allerdings habe er mit der Zeugin … sprechen können, die angegeben habe, die Angeklagte etwa dreieinhalb Wochen zuvor gesehen zu haben, ohne dass sie sich aber an einen genauen Tag habe erinnern können. Die Angaben des Zeugen KOK ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe sich, um die Angaben der Angeklagten zu überprüfen, am 02.05.2016 mit dem Zeugen KOK ... zur Spielothek in ... begeben. Dort habe er von dem Betreiber erfahren, dass die in der Spielothek gefertigten Videoaufnahmen nach wenigen Tagen überschrieben würden und damit für den 02.04.2016 nicht mehr zugänglich seien. Zusammen mit dem Zeugen KOK ... habe er dann die Wohnanschrift der Zeugin … aufgesucht, die berichtet habe, am Wochenende des 02./03.04.2016 den Tagdienst von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr in der Spielothek versehen zu haben. Die Angeklagte sei ihr von früher noch bekannt, letztmalig habe sie sie etwa vor dreieinhalb Wochen in der Spielothek gesehen. Auf einen bestimmten Tag, an dem die Angeklagte dort gewesen sei, habe sich die Zeugin ... aber nicht festlegen können. Sie habe sich aber daran erinnert, dass die Angeklagte zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in die Spielothek gekommen und für etwa eine Stunde geblieben sei. Zwischendurch habe die Angeklagte die Spielothek kurz verlassen, vermutlich um an einem Geldautomaten Geld abzuheben. Die Zeugin ... hat die Angaben der Zeugen KOK ... und KHK ... bestätigt und in der Hauptverhandlung ausgesagt, in ihrer Eigenschaft als Angestellte in der Spielhalle „...“ sei ihr die Angeklagte als Gast der Spielhalle bekannt. Dort habe sie die Angeklagte allerdings nur vergleichsweise selten, etwa vier oder fünf Mal gesehen. Sie, die Zeugin ..., arbeite nahezu täglich – mit Ausnahme des Montags – in der Spielothek, zumeist zwischen 10:00 und 20:00 Uhr. Am 02.05.2016 sei sie von der Polizei aufgesucht und zu der Angeklagten befragt worden. Auch den Polizeibeamten gegenüber habe sie – ebenso wie in der Hauptverhandlung – angegeben, sie habe die Angeklagte etwa dreieinhalb Wochen zuvor zuletzt gesehen, könne sich aber an den genauen Tag nicht mehr erinnern. Sie habe auch nicht mit der Angeklagten gesprochen, halte es aber für möglich, dass diese zwischendurch die Spielothek verlassen habe, möglicherweise um von einem Geldautomaten Geld abzuheben. Die Angeklagte sei aber alleine in der Spielhalle gewesen, etwa von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Zeitnah zu diesem Besuch habe die Angeklagte weder zuvor noch hinterher die Spielhalle aufgesucht, die letzten Besuche der Angeklagten hätten schon längere Zeit zurückgelegen. Von einer Kollegin, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., habe sie gehört, die Angeklagte habe eines Tages spät abends in der Spielhalle angerufen und nach ihr, der Zeugin ..., gefragt. Dieser Anruf sei nicht an dem Tag ihres letzten Besuches, möglicherweise aber am Tag darauf, zu einer Zeit, zu der sie nicht gearbeitet habe, gewesen. Zunächst habe sie, die Zeugin ..., gar nicht gewusst, um wen es sich bei der Anruferin gehandelt habe. Dass sich die Angeklagte nicht, wie von ihr angegeben, am 02.04.2016, sondern am 01.04.2016 zunächst in ... und anschließend in ... aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass die Angeklagte am 01.04.2016 um 15:28 Uhr an einem Geldautomaten des Bankhauses … in der Nähe der Spielothek … in ... mit ihrer EC-Karte 70,00 € abgehoben hat, um 17:11 Uhr in der … Apotheke in ... eine Packung Zopiclon erworben und um 17:15 Uhr von einem Geldautomaten der … in ... 100,00 € abgehoben hat. Der Zeuge KOK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin ... am 02.05.2016 die Angeklagte angerufen, um sie nach einer Geldabhebung in ... zu befragen. Die Angeklagte habe daraufhin bestätigt, dass es eine solche Geldabhebung gegeben habe und zugesagt, dem Zeugen KHK ... einen Kontoauszug hierüber zuzuschicken. Hierzu hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe daraufhin ihm, dem Zeugen KHK ..., über Whatsapp zwei abfotografierte Kontoauszüge geschickt, die er anschließend ausgedruckt habe. Aus den übersandten Kontoauszügen habe sich tatsächlich eine Abhebung um 17:15 von 20,00 € an der … in ... ergeben. Allerdings sei die Abhebung ausweislich des Kontoauszuges bereits am 01.04.2016 erfolgt, was den Angaben der Angeklagten bei ihrer Zeugenvernehmung, sie habe sich am 01.04.2016 in ... aufgehalten und die Spielothek in ... erst am 02.04.2016 aufgesucht, zuwidergelaufen sei. Eine weitere Abbuchung sei laut der übersandten Kontoauszüge am 02.04.2016 um 15:48 Uhr im ...-Markt in der ... Straße in … in Höhe von 10,96 € erfolgt. Die Angaben der Zeugen KHK ... und KOK ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK .... Wie bei anderen Zeugen auch, seien die Angaben der Angeklagten überprüft worden, wobei sich aus den Angaben der Zeugin ... Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Angeklagte während ihres Aufenthalts in der Spielothek möglicherweise an einem in der Nähe befindlichen Geldautomaten Geld abgehoben haben könnte. Um dies zu überprüfen, habe der Zeuge KOK ... die Angeklagte telefonisch um die Übersendung der den Tatzeitraum betreffenden Kontoauszüge gebeten. Zur Überprüfung dieser Kontoauszüge seien sodann von der … die vollständigen Kontoauszüge der Angeklagten für den Zeitraum vom 18.01.2016 bis zum 11.04.2016 angefragt und übermittelt worden. Hieraus seien für den 01.04. und 02.04.2016 diverse Geldbewegungen ersichtlich gewesen, u. a. eine am 01.04.2016 um 17:15 Uhr erfolgte Barabhebung von dem Geldautomaten der ...filiale in … . Darüber hinaus habe sich aus den Kontoauszügen ergeben, dass eine weitere Geldabhebung am 01.04.2016 um 18:49 Uhr in Höhe von 20,00 € am Geldautomaten in der … in … erfolgt sei. Zudem sei am 02.04.2016 um 15:20 Uhr eine Kartenlastschrift des Baumarktes … über 3,29 € erfolgt. Für 15:48:36 Uhr sei schließlich eine Kartenlastschrift des ...-Marktes in der ... Straße vermerkt gewesen, allerdings nur über 1,96 € und nicht, wie auf dem von der Angeklagten übersandten Kontoauszug, in Höhe von 10,96 €. Ein Abgleich dieser Originalkontoauszüge mit den von der Angeklagten übermittelten Auszügen habe dann Kontobewegungen gezeigt, die auf den von der Angeklagten übermittelten Auszügen nicht zu finden gewesen seien, so die Kartenzahlung im ...-Markt in der ... Straße vom 02.04.2016 um 15:48 Uhr über 1,96 € und eine Kartenzahlung im …-Markt von 15:20 Uhr für den Kauf von Einweghandschuhen. Darüber hinaus sei auf den Kontoauszügen erkennbar gewesen, dass die Angeklagte nicht erst am Samstag, sondern bereits am Freitag, dem 01.04.2016, Geld von einem Geldautomaten in ... abgehoben habe. Die Zeugin KOK´in ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, aus den von der ... erhaltenen Kontoauszügen habe sich ergeben, dass die Angeklagte am 01.04.2016 um 15:28 Uhr an einem Geldautomaten in ... 70,00 € abgehoben habe. Zur Überprüfung dieser Buchung habe sie sich am 12.05.2016 nach ... begeben und den in der Nähe der Spielothek ... gelegenen Geldautomaten angefahren. Eine Überprüfung der auf dem Geldautomaten aufgeklebten Automatennummer habe ergeben, dass diese mit der auf dem Kontoauszug angegebenen Nummer übereingestimmt habe. Weiterhin habe sich aus den Kontoauszügen der ... ergeben, dass die Angeklagte am 01.04.2016 um 17:11 Uhr mit ihrer EC-Karte in der …-Apotheke … in ... eine Bezahlung in Höhe von 15,09 € getätigt habe. Zur Überprüfung dieser Buchung habe sie am 10.05.2016 die …-Apotheke aufgesucht. Dort habe sich die fragliche Zahlung im elektronischen Kassensystem nachvollziehen und ein Kassenbeleg ausdrucken lassen. Aus dem Kassenbeleg, der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurde, ist ersichtlich, dass die Bezahlung für eine Packung Zopiclon, 7,5 g Filmtabletten, 20 Stück, erfolgte. Zur Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte auch zu den von ihr vorgenommenen Geldabhebungen und getätigten Einkäufen am 01. und 02.04.2016 gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht und Kontoauszüge, die sie zur Unterstützung ihrer Angaben bei der Polizei vorgelegt hat, gefälscht. Hieraus schließt die Kammer, dass die Angeklagte bestrebt war, durch falsche Angaben bei der Polizei ihren tatsächlichen Aufenthalt am Tatort zur Tatzeit zu verschleiern. Bei ihrer Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 hatte die Angeklagte angegeben, als Gastgeschenk am Nachmittag des 02.04.2016 im ...-Markt in der ... Straße Blumen und Schokolade gekauft zu haben. Der Zeuge KOK ... forderte daraufhin die Angeklagte auf, ihm einen entsprechenden Kontoauszug vorzulegen. Wie der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, seien bei der Auswertung der Handydaten zwei Fotografien eines Kontoauszuges aufgefunden worden, die am 03.05.2016 erstellt worden seien. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Inhalt der auf den Fotoaufnahmen abgebildeten Kontoauszügen ergab sich u. a. eine für den 02.04.2016 mit der Uhrzeit 15:48:36 Uhr versehene Lastschrift des ...-Marktes in der ... Straße in … über 10,96 €. Auch die zweite Fotografie enthielt diesen Eintrag, ohne aber den auf der ersten Fotografie noch mit abgebildeten Sollstand des Kontos in Höhe von 2.134,01 €. Hierzu erklärte der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung weiter, die Fotografie ohne Sollstand sei von der Angeklagten dem Zeugen KHK ... übermittelt worden. Die weiteren Ermittlungen hätten indes ergeben, dass die Angeklagte im ...-Markt lediglich einen Einkauf über 1,96 € getätigt habe, so dass davon auszugehen sei, dass sie mittels eines Softwareprogramms bei dem Abbuchungsbetrag eine Null eingefügt habe. Die Zeugin KOK´in ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe zunächst dem Zeugen KHK ... Screenshots eines Kontoauszuges zur Verfügung gestellt, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Sie, die Zeugin KOK´in ..., habe anschließend den Auftrag erhalten, diesen Kontoauszug zu überprüfen. Aus dem Screenshot habe sich eine Lastschrift des ...-Marktes in der ... Straße in … für einen Einkauf am 02.04.2016 um 15:48:36 Uhr in Höhe von 10,96 € ergeben. Darüber hinaus seien aus dem Sreenshot eine am 01.04.2016 um 17:15 Uhr erfolgte Abhebung in Höhe von 20,00 € von einem Geldautomaten … in ... sowie eine weitere um 18:49 Uhr erfolgte Abhebung in Höhe von 20,00 € ersichtlich. Zur Überprüfung dieser Angaben habe sie bei der ... die Auszüge für das dort von der Angeklagten geführte Konto angefordert und hinsichtlich der Beträge in geschwärzter Ausführung erhalten. Da die ihr übermittelten Kontoauszüge mehr Abbuchungen als von der Angeklagten angegeben enthalten hätten, habe sie von der ... noch einmal die vollständigen Kontoauszüge in nicht geschwärzter Form angefordert. Aus diesen sei zu ersehen gewesen, dass der Einkauf im ...-Markt am 02.04.2016 um 15:48:36 Uhr nicht über einen Betrag in Höhe von 10,96 €, sondern lediglich über einen Betrag in Höhe von 1,96 € erfolgt sei. Darüber hinaus seien am 01.04.2016 um 17:15 Uhr am Geldautomaten … in ... nicht nur 20,00 €, sondern 100,00 € abgehoben worden. Überdies hätten die von der ... übersandten Kontoauszüge eine weitere Kartenzahlung der Angeklagten vom 01.04.2016 um 17:10:43 in der … Apotheke … in ... über 15,09 € und eine weitere Geldabhebung am 01.04.2016 um 15:28:04 von einem Geldautomaten in ... in Höhe von 70,00 €, zuzüglich eines Entgeltes in Höhe von 3,99 € ausgewiesen, die auf dem von der Angeklagten übersandten Screenshot nicht aufgeführt gewesen seien. Schließlich sei den Kontoauszügen eine Lastschrift des Baumarktes … in Höhe von 3,29 € für einen am 02.04.2016 um 15:20 Uhr erfolgten Einkauf zu entnehmen gewesen. Hierzu hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung weiter angegeben, er habe hinsichtlich des Einkaufs im ...-Markt in der ... Straße weitere Ermittlungen durchgeführt. Gemeinsam mit dem Zeugen KHK ... habe er am 04.05.2016 den Filialleiter, Herrn ..., aufgesucht und ihn gebeten festzustellen, ob ein Einkauf von 1,96 € oder von 10,96 € von der Angeklagten getätigt worden sei. Hierzu sei ein Abgleich der von der ... zur Verfügung gestellten Daten der Abbuchung mit sämtlichen vorhandenen Bons vorgenommen worden. Anhand der im EDV-System vorhandenen Daten habe sich feststellen lassen, dass mit der auf die Angeklagte ausgestellten EC-Karte am 02.04.2016 lediglich ein Einkauf getätigt worden sei, allerdings lediglich über 1,96 € für zwei Flaschen Bitburger und eine Plastik-Tragetasche. Ein Einkauf von Blumen und Pralinen sei am 02.04.2016 von der Angeklagten nicht getätigt worden. Der am 04.05.2016 ausgedruckte Auszug aus dem EDV-System wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Dass die Angeklagte am 02.04.2016 um 15:20 Uhr im …-Markt in … Einweghandschuhe zu einem Preis von 3,29 € gekauft hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Kassenbeleg vom 02.04.2016. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Kartenzahlung zu Lasten des von der Angeklagten genutzten Kontos mit der IBAN … erfolgte. gg. Ein weiteres Indiz, das für die Täterschaft der Angeklagten spricht, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die Angeklagte versucht hat, jegliche Kontaktaufnahmeversuche zu dem Geschädigten ... zu verschleiern. So hat die Angeklagte gegenüber den Zeuginnen ..., ... und ... im Vorfeld des in … verbrachten Wochenendes nie erwähnt, dass sie den Geschädigten ... besuchen wolle. Auch nach der Tat hat die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... abgestritten, den Geschädigten ... am 02.04.2016 aufgesucht zu haben. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, es sei im Vorfeld des ersten Aprilwochenendes nie die Rede davon gewesen, dass die Angeklagte die Zeugin ... oder den Geschädigten ... habe besuchen wollen. Auch bei ihrer Rückkehr in die Wohnung der Zeugin ... am Abend des 02.04.2016 habe die Angeklagte nicht erwähnt, am Nachmittag den Geschädigten ... aufgesucht zu haben. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte habe ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass sie am Nachmittag des 02.04.2016 die Zeugin ... in ... oder den Geschädigten ... habe besuchen wollen. Allerdings sei in dem ihr bekannt gewordenen Chatverlauf zwischen der Angeklagten und der Zeugin ... darüber gesprochen worden, ob die Zeugin ... einen Besuch der Angeklagten bei ihr in ... bestätigen würde oder nicht. Die Angeklagte hat auch auf dem der Zeugin ... per Kurznachricht zugeschickten abfotografierten Notizzettel nicht erwähnt, dass sie den Nachmittag des 02.04.2016 bei dem Geschädigten ... oder der Zeugin ... verbracht hat. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, auf dem ihr von der Angeklagten zugeschickten Notizzettel habe ein Besuch bei einer Freundin ebenso wenig wie ein Besuch bei der Geschädigten ... oder ein Besuch des Konzerts am Abend Erwähnung gefunden. Auch sonst habe die Angeklagte im Vorfeld des Besuchs am ersten Aprilwochenende 2016 nie erwähnt, dass sie den Geschädigten ... habe besuchen wollen. Auch nach dem Besuch sei hiervon nie die Rede gewesen. Allerdings habe die Zeugin ... die Angeklagte einmal danach gefragt, ob sie am 02.04.2016 bei dem „…“ gewesen sei. Hierüber sei die Angeklagte ausgesprochen erbost gewesen und habe ihr, der Zeugin ..., gegenüber am Telefon gesagt, so eine Frage stelle man nicht. Dann hätte die Zeugin ... auch gleich fragen können, ob sie, die Angeklagte, den Geschädigten ... umgebracht habe. Daraufhin sei sie, die Zeugin ..., sicher davon ausgegangen, dass die Angeklagte nicht bei dem Geschädigten ... gewesen sei. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Angeklagte jegliche, auf eine Kontaktaufnahme zu dem Geschädigten ... hindeutenden, Spuren verschleiern wollte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sie die vier Verbindungsversuche zu dem Geschädigten ... vom 08.03.2016 aus ihrem Mobiltelefon beseitigt hat. Bei insgesamt 1.141 „Call Logs“ für das Jahr 2016 auf ihrem Mobiltelefon hat die Angeklagte lediglich diese vier Verbindungsdaten vom 08.03.2016 gelöscht. Aufgrund dieser selektiven Datenlöschung ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte bewusst und zielgerichtet gerade den Kontakt zu dem Geschädigten zu verschleiern versuchte. Der Zeuge POK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, eine Auswertung der vom Provider zur Verfügung gestellten Verbindungsdaten zu der von dem Geschädigten ... genutzten Mobilfunknummer ... habe für die Zeit vom 11.01. bis 03.04.2016 insgesamt 18 Datensätze ergeben. Aus diesen Datensätzen lasse sich u. a. entnehmen, dass auf dem Mobiltelefon des Geschädigten ... am 08.03.2016 um 13:39:24 eine SMS eingegangen sei, gesendet von der Rufnummer der Angeklagten .... Standort der Rufnummer ... sei zu diesem Zeitpunkt ... gewesen. Der Inhalt der Kurznachricht sei nicht mehr reproduzierbar gewesen. Weitere Kontakte von oder zur Rufnummer der Angeklagten habe es in dem abgefragten Zeitraum nicht gegeben. Bei den übrigen Kontakten habe es sich im Wesentlichen um Gespräche mit dem Zeugen ... und der ... gehandelt. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, aus den Telefonverbindungsdaten bzw. den Call-logs sei zudem ersichtlich gewesen, dass von dem Mobiltelefon der Angeklagten am 08.03.2016 eine SMS an die Mobilfunknummer des Geschädigten ... gesendet worden sei, deren Inhalt aber – nachdem die SMS gelöscht worden sei – nicht habe sichtbar gemacht werden können. Darüber hinaus sei am 24.04.2014 eine weitere SMS von dem Mobiltelefon der Angeklagten an die Mobilfunknummer des Geschädigten ... gesendet worden, deren Inhalt aber ebenfalls nicht habe rekonstruiert werden können. Soweit er in seinem Bericht vom 04.07.2016 die zweite SMS auf den 26.04.2016 datiert habe, handele es sich, so die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KHK ..., um ein Schreibversehen. Das korrekte Datum sei der 24.04.2014 gewesen. Darüber hinaus habe eine Auswertung der Telefonverbindungsdaten des Geschädigten ... ergeben, dass von dem Mobiltelefon der Angeklagten am 30.03.2016 insgesamt vier Anrufversuche zu mehreren dem Geschädigten ... zuzuordnenden Rufnummern unternommen worden seien. So sei um 07:33:56 Uhr ein erster Anrufversuch zu der zuletzt von dem Geschädigten ... genutzten Mobilfunknummer ... erfolgt. Ein zweiter Anrufversuch sei um 07:34:08 Uhr zu der von dem Geschädigten ... nicht mehr genutzten Rufnummer ... erfolgt, ein dritter um 07:35:20 Uhr zu einer weiteren ehemaligen Festnetznummer des Geschädigten ... ... . Ein vierter Anrufversuch sei um 07:38:27 Uhr noch einmal zur Festnetznummer ... erfolgt, die von dem Geschädigten ... nicht mehr genutzt worden sei, nachdem die Deutsche Telekom den Anschluss zu dieser Rufnummer am 11.09.2013 wegen Zahlungsverzuges gekündigt habe. Bei allen Anrufversuchen sei eine Verbindung aber nicht zustande gekommen. Zur Auswertung der Handydaten des Mobiltelefons der Angeklagten hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Auswertung habe bis zur Sicherstellung des Mobiltelefons am 24.05.2016 insgesamt 1.141 Call Logs für das Jahr 2016 ergeben. Von diesen Call Logs seien lediglich die Verbindungsversuche vom 08.03.2016 zu dem Geschädigten ... gelöscht gewesen, die mit Hilfe der durch den Zeugen IT-A ... vorgenommenen Datensicherung aber hätten wieder hergestellt werden können. Die einzelnen Call Logs seien für den Endbenutzer in der Anrufliste sichtbar und könnten dort einzeln gelöscht werden. Diese Angaben des Zeugen KHK ... hat der Zeuge IT-A ... bestätigt. Auch der Zeuge IT-A ... hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, den von dem Mobiltelefon der Angeklagten gesicherten Daten sei zu entnehmen, welche Call Logs gelöscht worden seien. Zum Zwecke der Auswertung der Daten lasse sich mit Hilfe der verwendeten Software eine Spaltenansicht der Call Logs erstellen, in der sich beispielsweise Datum und Uhrzeit des Call Logs ablesen lasse. Ebenso sei erkennbar, welcher dieser Call Logs gelöscht worden sei. Aus der Liste sei ersichtlich, dass von 1.141 Call Logs aus dem Jahre 2016 lediglich vier Call Logs – nämlich die zu einer Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten ... hätten führen sollen – gelöscht worden seien. Wann die Call Logs gelöscht worden sein, lasse sich allerdings aus den gesicherten Daten nicht erkennen. hh. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich überdies daraus, dass bei der im Anschluss an ihre Beschuldigtenvernehmung vom 24.05.2016 durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung in einer Abstellkammer eine Packung Einweghandschuhe der Marke „Vileda“ aufgefunden wurde. Hierbei handelte es sich um das gleiche Fabrikat, das von der Angeklagten am 02.04.2016 im …-Markt in ... gekauft wurde. Der Zeuge KOK ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, bei der am 24.05.2016 erfolgten Durchsuchung in der Wohnung der Angeklagten seien in der Abstellkammer Einweghandschuhe der Firma Vileda aufgefunden und sichergestellt worden. Die zwei Einweghandschuhe hätten sich in einem Putzeimer in der Abstellkammer in einer geöffneten Packung mit ursprünglich „10 + 2“ Einweghandschuhen befunden. Dies sei deshalb von Bedeutung gewesen, weil die Angeklagte während ihres Besuches in … in einem Baumarkt Einweghandschuhe der gleichen Marke gekauft und mit ihrer EC-Karte bezahlt habe. ii. Für die Täterschaft der Angeklagten spricht schließlich, dass diese gegenüber der Zeugin ... die Tat im Vorfeld indirekt angekündigt und im Nachhinein Andeutungen zu der Tat gemacht hat. So hat die Angeklagte der Zeugin ... bei einem Treffen im März 2016 angekündigt, am Samstag, dem 02.04.2016, in … ein Treffen zu haben, vor dem sie Angst habe, da sie nicht wisse, wie es enden werde. Bei einem weiteren Treffen mit der Zeugin ... am 07.04.2016 in ... war die Angeklagte aufgelöst, verzweifelt und angespannt und sprach davon, dass sie etwas getan habe und nicht wisse, ob sie jemals wieder glücklich werde. In einer an die Zeugin ... gerichteten Whatsapp-Nachricht vom 13.04.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ..., sie habe vor zwei Wochen etwas getan, was sie nie von sich selbst gedacht habe. Und sie habe „Schiss“, dass es nochmal vorkomme oder sogar schlimmer. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe ihr bei einem Treffen im März 2016 – etwa ein oder zwei Wochen vor dem ersten Aprilwochenende – erzählt, sie wolle an dem ersten Aprilwochenende 2016 mit ihrer Freundin, der Zeugin ..., nach … fahren, um dort mehrere gemeinsame Freundinnen zu besuchen. Dabei habe sie auch von einem für Samstag geplanten Treffen erzählt, vor dem sie „Schiss“ habe, weil sie nicht wisse, wie es ausgehe. Zwar habe sie keinen Namen und auch nicht erwähnt, ob das Treffen mit einer männlichen oder weiblichen Person stattfinden solle. Auch habe sie nicht gesagt, warum sie vor dem Treffen Angst habe. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, den Geschädigten ... aufzusuchen und von diesem Geld zu erlangen. Da für das erste Aprilwochenende im Übrigen nur Besuche bei Freundinnen geplant waren, ist nicht erkennbar, dass die Angeklagte vor einem anderen Treffen hätte Angst haben können. Demgegenüber ist die Angst der Angeklagten im Hinblick auf ein Treffen mit dem Geschädigten ... verständlich, da der Angeklagten, die den Geschädigten ... kannte, von vornherein klar war, dass dieser ihr freiwillig kein Geld geben würde. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, nach dem ersten Aprilwochenende habe die Angeklagte permanent den Kontakt zu ihr gesucht und täglich Nachrichten über Whatsapp geschrieben, während sie, die Zeugin ..., bemüht gewesen sei, den Kontakt zur Angeklagten abzublocken. Gleichwohl habe sie sich auf Drängen der Angeklagten am 07.04.2016 kurz nach 16:30 Uhr in ... mit der Angeklagten getroffen, die zufällig nicht weit von ... entfernt gewesen sei. Bei dem Treffen habe sich die Angeklagte nicht in ein Café, sondern nach draußen setzen wollen, wo nicht so viele Menschen seien. Sie hätten sich dann auf eine abgeschiedene Bank vor eine Kirche gesetzt, die sie, die Zeugin ..., aber nicht sogleich gefunden habe. Sie habe deshalb mit der Angeklagten noch einmal über Whatsapp Nachrichten austauschen und wegen des Treffpunktes hin und her schreiben müssen. Bei dem Treffen habe die Angeklagte dann völlig aufgelöst davon gesprochen, sie habe etwas getan und wisse nicht, ob sie jemals wieder glücklich werde. Dabei habe die Angeklagte Angst gehabt, sehr durcheinander gewirkt und angefangen zu weinen, so dass sie, die Zeugin ..., die Angeklagte in den Arm genommen habe. Bei einem Blick in die Augen der Angeklagten habe sie, die Zeugin ..., bei der Angeklagten denselben verzweifelten Blick erkannt wie im Dezember, als die Angeklagte ihr erzählt habe, sie werde zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt. Die Angeklagte habe den selben Blick gehabt, nur noch etwas verzweifelter. Gleichwohl habe sie, die Zeugin ..., damit gerechnet, dass es sich um alltägliche Probleme handele, so dass sie versucht habe, die Angeklagte mit Aussagen zu beruhigen wie, so schlimm werde es nicht sein und die Zeit heile alle Wunden. Die Angeklagte habe dann auch keine näheren Angaben dazu gemacht, was sie getan habe. Insbesondere habe sie nicht von dem Brand in ihrem ehemaligen Wohnhaus in … und auch nicht davon berichtet, dass dort ein Mann zu Tode gekommen sei. Sie habe aber den Wunsch geäußert, mit der Zeugin ... ein verlängertes Wochenende im Mai wegzufahren, um herauszufinden, ob sie jemals wieder glücklich sein könne. Andererseits habe die Angeklagte herumgedruckst und erklärt, sie, die Zeugin ..., könne nur dann herausfinden, was die Angeklagte getan habe, wenn sie mit ihr wegfahre. Im Nachgang zu dem Treffen in ... habe die Angeklagte sie noch einmal über Whatsapp angeschrieben und sie gefragt, ob sie, die Angeklagte, ihr, der Zeugin ..., bei dem Treffen vom 07.04.2016 Angst gemacht habe. Dies sei, so die weitere Aussage der Zeugin ... in der Hauptverhandlung, tatsächlich der Fall gewesen. Da sie nicht habe hinterblicken können, was im Kopf der Angeklagten vorgegangen sei, habe sie das Treffen mit der Angeklagten als angsteinflößend empfunden. Die Angeklagte habe angespannt gewirkt und sei voller Wut und Angst gewesen. Sie, die Zeugin ..., habe deshalb den Wunsch verspürt, das Treffen zu beenden und von der Angeklagten wegzukommen, so dass sie das Treffen auch beendet habe und gegangen sei. Zudem sei sie davon ausgegangen, die Angeklagte habe Interesse an ihr und an einer Beziehung mit ihr, so dass sie dieses Interesse habe abblocken und das Treffen beenden wollen. Am 13.04.2016 habe die Angeklagte ihr per Whatsapp noch einmal eine Nachricht geschrieben. Die in der Hauptverhandlung verlesene Nachricht vom 13.04.2016, 22:52 Uhr, lautete: „Vor zwei Wochen hab ich etwas getan was ich nie aber nie von mir selber getan hätte. Und ich hab schiss, dass es nochmal vorkommt oder sogar schlimmer. Bei unserem Treffen wollte ich dir Dinge erklären, von Gefühlen vor denen ich schiss habe. Doch, ich glaub, du hast alles auf dich gezogen warum es mir nicht gut geht etc. Das hat mit dir Null zu tun gehabt […].“ Darüber hinaus habe die Angeklagte, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., wiederholt gesagt, sie wisse nicht, wie lange sie, die Angeklagte, sie, die Zeugin ..., theoretisch noch sehen und ob sie jemals den Mann der Zeugin ... kennenlernen und ihr Baby zu Gesicht bekommen werde. Am 18.04.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... eine weitere, in der Hauptverhandlung verlesene, Nachricht, in der es u. a. hieß: „[...] ich möcht so ungern weg ohne dich nochmal gesehen zu haben. Keine weiss von meinen plänen. Selbst ich hab noch keinen richtigen plan. Doch es kann sich schlagartig vieles ändern.“ Nach dem Treffen habe sie, die Zeugin ..., die Angeklagte noch zwei Mal kurz in der Stadt gesehen. Dabei habe man sich umarmt und die Angeklagte habe geweint. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Aussage der Angeklagten, sie habe etwas getan und wisse nicht, ob sie jemals wieder glücklich werde, auf die Tat vom 02./03.04.2016 und nicht auf ein anderes Geschehen – insbesondere auch nicht auf den an ihre Mutter geschriebenen Brief – bezog. Dass die Angeklagte mit ihrer Aussage nicht den an ihre Mutter geschriebenen Brief im Sinn hatte, ergibt sich schon daraus, dass die Angeklagte der Zeugin ... von diesem Brief bereits erzählt und mit ihr darüber gesprochen hatte. Wäre es bei dem Treffen mit der Zeugin ... vom 07.04.2016 um den Brief an ihre Mutter gegangen, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Angeklagte diesen Brief nicht offen angesprochen, sondern stattdessen lediglich Andeutungen gemacht haben sollte. Dass die Angeklagte offen gelassen hat, was sie getan habe, ist angesichts ihres ebenfalls geäußerten Bedürfnisses, mit jemandem reden zu müssen, nur erklärlich, wenn die Zeugin ... von der Tat der Angeklagten noch keine Kenntnis hatte. Auch die Nachricht vom 13.04.2016 bezog sich zur Überzeugung der Kammer auf die Tat vom 02./03.04.2016, auch wenn die Tat zum Zeitpunkt der Nachricht noch nicht ganz zwei Wochen zurücklag. Da es der Angeklagten mit der Nachricht vom 13.04.2016 erkennbar nicht um eine genaue zeitliche Einordnung, sondern um die Mitteilung ging, vor nicht allzu langer Zeit etwas getan zu haben, war mit der Nachricht eine exakte Zeitangabe auch nicht zu erwarten. Darüber hinaus konnte sich, da die Übergabe des Briefes an ihre Mutter aber bereits Mitte März 2016 erfolgt war, die ungefähre Zeitangabe, sie habe vor zwei Wochen etwas getan – anders als auf die ungefähr in diesen Zeitraum fallende Tat vom 02./03.04.2016 – nicht auf die Übergabe des Briefes an ihre Mutter bezogen haben, zumal sich diese seit der Übergabe des Briefes zu einem Urlaub in der ... befand. Schließlich ist auch keinerlei inhaltlicher Zusammenhang der Nachricht vom 13.04.2016 zur Übergabe des Briefes an ihre Mutter ersichtlich. Die Angaben der Zeugin ... sind auch insoweit glaubhaft. Die Zeugin ... hat das Treffen mit der Angeklagten vom 07.04.2016 detailliert geschildert, so etwa im Hinblick darauf, dass sie die Örtlichkeit nicht gleich gefunden habe, die Angeklagte nicht ein Café habe besuchen wollen und sie sich deshalb auf eine Bank vor eine Kirche gesetzt hätten. Zugleich hat die Zeugin ... die Schilderung des Treffens mit der Angeklagten vom 07.04.2016 nicht von sich aus in den Vordergrund gestellt, sondern die Details des Treffens erst auf Nachfrage berichtet. Ihre Angaben werden schließlich auch durch den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Chatverlauf mit der Angeklagten bestätigt. Der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben steht insbesondere nicht entgegen, dass die Zeugin ... das Treffen mit der Angeklagten in ... zunächst auf Ende April 2016 datierte und erst bei ihrer zweiten Vernehmung, nachdem sie in dem auf ihrem Mobiltelefon gespeicherten Chatverlauf mit der Angeklagten noch einmal nachgelesen hatte, auf den 07.04.2016 datieren konnte. Die Kammer hält es für ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin ... sich zunächst nicht an das genaue Datum des Treffens erinnern konnte und sich insoweit etwa zwei bis drei Wochen geirrt hat. Dies gilt auch, obgleich die Zeugin ... sich an anderer Stelle an ein genaues Datum eines Treffens mit der Angeklagten – am 15.03.2016 – erinnern konnte. Im Unterschied zu dem Treffen im April konnte die Zeugin ... bei dem Treffen vom 15.03.2016 das Zusammentreffen an einem genauen Datum festmachen, weil ihr Mann Mitte März Geburtstag hatte und sie das Treffen deshalb zeitlich einordnen konnte. Die Angeklagte hat nach der Tat auch gegenüber der Zeugin ... die Tat indirekt eingeräumt, indem sie im Laufe eines Streits mit der Zeugin ... die Kontrolle über ihre Emotionen verlor und erklärte, sie sei kurz davor zur Polizei zu gehen und zu sagen, sie habe den Geschädigte ... umgebracht. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, es sei anlässlich des „…-Themas“ am 07.05.2016 zu einem Streit mit der Angeklagten gekommen, in dessen Verlauf sie der Angeklagten vorgehalten habe, sie, die Angeklagte, bringe sie, die Zeugin ..., und ihre Freundinnen alle in Gefahr, um die Zeugin ... zu schützen. Im Anschluss an den zunächst im Auto der Angeklagten ausgetragenen Streit schickte die Zeugin ... um 14:02 Uhr von zu Hause aus der Angeklagten eine Sprachnachricht, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In dieser Sprachnachricht forderte die Zeugin ... die Angeklagte u. a. dazu auf: „So ... und mach dir mal Gedanken, was du mir antust. Mach das mal.“ Hierauf reagierte die Angeklagte ihrerseits mit einer Sprachnachricht vom 07.05.2016, 14:05 Uhr, in der die Angeklagte stark erregt und außer sich u. a. schrie: „Ich weiß ganz genau, was ich dir damit antue und du sollst auch wissen, wie sehr ich darunter auch leide, was ich dir antue. Aber versetzt dich bitte auch ein bisschen mal in meine Lage, auch wenn ich dich in eine Scheiß Lage ... reingeritten habe, dass ich trotzdem noch ganz oben auf der Liste bin. Ich bin kurz davor zur Polizei zu gehen und zu sagen: Nee, hier, nehmt mich fest. Ich habe ihn umgebracht.“ Die Zeugin ... hat hierzu weiterhin angegeben, sie habe diese Nachricht der Angeklagten nicht als Geständnis, sondern eher als Trotzreaktion aufgefasst. Sie sei davon ausgegangen, die Angeklagte habe wohl gemeint, mit einem Geständnis ihrerseits hätten sie, die Zeugin ..., und ihre Freundinnen die Angelegenheit dann endlich hinter sich. Die Angeklagte habe ein Geständnis wohl nur ins Spiel gebracht, weil sie, die Zeugin ..., ihr vorgeworfen habe, dass es ihr, der Zeugin ..., infolge der „…-Geschichte“ schlecht gehe, sie deshalb habe zum Arzt gehen und Tabletten einnehmen müssen. Gleichwohl habe sie die Aussage der Angeklagten schon auch dahingehend aufgefasst, dass die Angeklagte das Gefühl gehabt habe, als würde man ihr die Tat zur Last legen. Sie habe die Angeklagte aber nie konkret gefragt, ob sie etwas mit der Tat zu tun habe. Die Zeugin ... habe ihr später erzählt, dass sie, die Zeugin ..., die Angeklagte gefragt habe, ob sie am 02.04.2016 bei dem Geschädigten ... gewesen sei. Sie, die Zeugin ..., könne sich hieran zwar nicht erinnern, die Zeugin ... habe ihr aber auch erzählt, dass die Angeklagte sich über diese Frage sehr aufgeregt habe. Nach der Tat vom 02./03.04.2016 unternahm die Angeklagte zudem den Versuch, bei Freunden „unterzutauchen“. Hierzu hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung angegeben, bei der Auswertung der Handydaten des Mobiltelefons der Angeklagten sei ein Chatverlauf mit der Zeugin ... sichtbar gewesen, der am 12.04.2016 von der Angeklagten begonnen worden sei. Darin habe die Angeklagte nachgefragt, ob sie für ein paar Tage bei der Zeugin ... untertauchen könne. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Angeklagte vor etwa 16 oder 17 Jahren in ... auf einer Party kennengelernt. Nachdem die Bekanntschaft anfangs intensiver verlaufen und sie für etwa ein halbes Jahr ein Paar gewesen seien, sei nach einiger Zeit jeder seine eigenen Wege gegangen. Über Whatsapp habe aber der Kontakt zumindest sporadisch, zuletzt im November 2015 zu ihrem Geburtstag, fortbestanden. Am 12.04.2016 habe die Angeklagte dann eine Nachricht über Whatsapp geschrieben und angefragt, ob sie für ein paar Tage bei ihr, der Zeugin ..., untertauchen könne. Die Nachricht vom 12.04.2016, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, lautete: „Mir gehts beschissen in letzter zeit und ich wollt dich fragen ob ich für ein paar tage bei dir untertauchen kann“. Zwei Tage später sei die Angeklagte dann für vier Tage zu ihr nach ... gekommen, ohne dass die Angeklagte einen Grund für ihren Wunsch unterzutauchen, angegeben habe. Im Gespräch habe die Angeklagte dann von Stress mit ihrer Lebensgefährtin und davon berichtet, nach ... in eine eigene Wohnung ziehen zu wollen. Auch habe die Angeklagte davon berichtet, nicht mehr bei ... zu arbeiten, sondern derzeit arbeitslos zu sein. Auch über das schlechte Verhältnis zu ihrer Mutter habe die Angeklagte kurz mit ihr gesprochen. Dass sie Medikamente genommen habe, sei ihr, der Zeugin ..., nicht aufgefallen. h. Dass die Angeklagte, als sie den Geschädigten ... aufsuchte, bereits den Entschluss gefasst hatte, diesen zu töten und zu berauben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die Angeklagte bereits bei der Verabschiedung von der Zeugin ... am frühen Nachmittag des 02.04.2016 darum bemüht war, sich für den Nachmittag ein Alibi zu verschaffen. Indem die Angeklagte am 02.04.2016 zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr gegenüber der Zeugin ... erklärte, sie wolle sich jetzt mit der Zeugin ... treffen, hat die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... bewusst die Unwahrheit gesagt. Da die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits genau wusste, dass es nicht zu einem Treffen mit der Zeugin ... kommen würde, lässt die bewusste Falschangabe gegenüber der Zeugin ... zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Angeklagte bereits bei der Verabschiedung von der Zeugin ... ganz bewusst eine falsche Fährte gelegt und den Versuch unternommen hat, sich für den Nachmittag des 02.04.2016 ein Alibi zu verschaffen. Das Verschaffen eines Alibis war zur Überzeugung der Kammer aber nur dann erforderlich, wenn die Angeklagte bereits vor der Verabschiedung von der Zeugin ... den Entschluss gefasst hatte, den Geschädigten ... aufzusuchen und von diesem um jeden Preis Geld zu erlangen. Da der Geschädigte ... – was auch die Angeklagte wusste – geizig war und freiwillig kein Geld verleihen oder gar verschenken würde, war die Angeklagte entschlossen, zur Erlangung des Geldes Gewalt anzuwenden und den Geschädigten ... zu töten. Da sie davon ausgehen musste, dass der Geschädigte ... nicht bereit sein würde, ihr freiwillig Geld zu geben, konnte die Angeklagte nur dann damit rechnen, Geld von dem Geschädigten ... erlangen zu können, wenn sie Gewalt anwendete. Um die Tat zu verschleiern musste sie dann aber auch, da der Geschädigte ... sie kannte, den Geschädigten ... töten, da dieser andernfalls die Tat aufdecken würde. Da sie bereits im Jahre 2014 bei dem Versuch ertappt worden war, den Geschädigten ... heimlich zu bestehlen, kam aus Sicht der Angeklagten auch eine heimliche Tatbegehung zur Entwendung von Geld nicht in Betracht. Zum einen musste die Angeklagte damit rechnen, dass der Geschädigte ... sie bei einem Besuch in dessen Wohnung nicht unbeobachtet lassen würde und der Verdacht nach einem Diebstahl sofort auf sie fallen würde. Zum anderen musste die Angeklagte nach den Erzählungen des Geschädigten ... damit rechnen, dass dieser mittels seines Notebooks die Wohnung mit einer Kamera überwacht, so dass eine heimliche Tatbegehung – ohne dass sie zugleich das Notebook des Geschädigten ... an sich nahm – aufgedeckt werden und der Geschädigte ... sie wiederum wegen Diebstahls anzeigen würde. Die Angeklagte hatte zur Überzeugung der Kammer auch nicht den Entschluss gefasst, den Geschädigten ... unerkannt zu überfallen und zu berauben. Denn zum einen hätte die Angeklagte im Falle eines unerkannten Überfalls, bei dem ein Täter nicht zu identifizieren war, schon keines falschen Alibis bedurft. Zum anderen war auch der Angeklagten bewusst, dass ein unerkannter Überfall nicht möglich sein würde, da der Geschädigte ... beim Öffnen der Wohnungstür sehr vorsichtig war und Besuchern nur dann Einlass gewährte, wenn er sich vorher über deren Identität vergewissert hatte. Mit diesem gefassten Tatentschluss im Einklang steht es auch, dass sich die Angeklagte, nachdem sie sich von der Zeugin ... verabschiedet hatte, in den …-Baumarkt begab und dort um 15:20 Uhr Einweghandschuhe erwarb. Das Tragen von Einweghandschuhen war in Umsetzung ihres Tatplanes erforderlich, da die Angeklagte damit rechnen musste, bei der Suche nach Geld in der Wohnung des Geschädigten ... verschiedene Gegenstände anfassen zu müssen. Um dort keine Fingerabdruckspuren oder DNA-Spuren zu hinterlassen, war das Tragen von Einweghandschuhen geeignet und erforderlich. Dass die Angeklagte, als sie den Geschädigten ... aufsuchte, den Vorsatz hatte, diesen zu töten und die in seiner Wohnung befindlichen Wertgegenstände an sich zu nehmen, belegt auch die Äußerung der Angeklagten gegenüber der Zeugin ... ein oder zwei Wochen vor der Tat, sie habe Angst vor einem für den 02.04.2016 geplanten Treffen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte insoweit von einem Treffen mit dem Geschädigten ... gesprochen und dabei bereits den Plan gefasst hatte, von diesem – wie auch immer – Geld oder Wertgegenstände zu erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte vor einem Treffen mit einer anderen Person „Schiss“ haben könnte. Insbesondere kann die Angeklagte insoweit nicht ein Treffen mit der Zeugin ... im Sinn gehabt haben, da dieses Treffen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht konkret geplant war. Die Angeklagte schrieb der Zeugin ... erst am 29.03.2016, sie werde am Donnerstag oder Freitag – und nicht am Samstag – Zeit für ein Treffen haben. Hinzu kommt, dass die Angeklagte auch dann, wenn der Ehemann der Geschädigten ... tatsächlich ein Treffen zwischen ihr und der Angeklagten missbilligt haben sollte, keinen „Schiss“ vor dem Treffen haben musste. So ergeben sich auch aus dem Chatverlauf mit der Zeugin ... keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Treffen andere als zeitliche Hindernisse entgegengestanden haben könnten. i. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Angeklagte, nachdem sie den Geschädigten ... in seiner Wohnung getötet hatte, von seinem Schlüsselbund wenigstens den Wohnungsschlüssel an sich genommen hat, um eine spätere Rückkehr in die Wohnung des Geschädigten ... zu ermöglichen. Hierzu sah sich die Angeklagte veranlasst, weil sie die bis 20:08 Uhr auf ihrem Mobiltelefon eingegangenen Nachrichten und Anrufversuche der Zeugin ... bemerkt und erkannt hatte, dass die Zeuginnen ... und ... auf sie warteten. Um durch ihr langes Fortbleiben keinen Verdacht zu erregen, fasste die Angeklagte den Entschluss, zunächst zurück in die Wohnung der Zeugin ... zu gehen, um später noch einmal die Wohnung des Geschädigte ... aufzusuchen, um dort durch die Brandlegung die Spuren der Tat zu verwischen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Geschädigten ... dessen Schlüsselbund aufgefunden wurde, an dem jedoch der Wohnungsschlüssel fehlte. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, bei der Durchsuchung der Wohnung des Geschädigten ... habe er am 19.04.2016 auf der Küchenzeile einen Schlüsselbund mit insgesamt sieben Schlüsseln aufgefunden und sichergestellt. Zwei der Schlüssel hätten zu einem Wandschrank gepasst, zwei Schlüssel seien für den Sperrriegel vor der Wohnungstür vorgesehen gewesen, ein Schlüssel habe zur Haustür und zur Waschküche und einer zum Tresor gepasst. Ein Schlüssel für die Wohnungstür habe sich hingegen nicht an dem Schlüsselbund befunden. Darüber hinaus seien im Tresor zwei weitere Schlüsselbunde mit jeweils einem Schlüssel für die Wohnungs- und einem Schlüssel für die Haustür aufgefunden worden. Auf eine Anfrage bei dem Vermieter habe er zudem die Auskunft erhalten, dass üblicherweise jeweils drei Schlüssel für die Wohnungs- und die Haustür ausgehändigt würden, bei dem Geschädigten ... dies allerdings nicht mehr nachvollzogen werden könne. Weitere Schlüssel seien in der Wohnung nicht aufgefunden worden. Dass die Angeklagte auch unabhängig von einer Entwendung des Haustürschlüssels die Möglichkeit zur Rückkehr in das Wohnhaus ... hatte, ergibt sich daraus, dass die Angeklagte nach ihrem Auszug aus der ... möglicherweise noch immer über einen Haustürschlüssel verfügte und die Möglichkeit bestand, den Haustürschlüssel des Geschädigten ... mitzunehmen und nach Rückkehr wieder an den Schlüsselbund zurückzuhängen. Darüber hinaus hatte die Angeklagte aber jedenfalls auch ohne einen Haustürschlüssel die Möglichkeit, entweder über die Haustür oder über die Waschküchentür in das Haus ... zurückzukehren. Zum einen ließ sich die Haustür so öffnen, dass sie nicht von alleine wieder ins Schloss fiel, sondern offen stehen blieb. Zum anderen war die Waschküchentür nicht mit einem Knauf versehen und konnte von außen geöffnet werden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen ... und KHK .... Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, zum Öffnen der Haustür benötige man normalerweise einen Schlüssel. Allerdings sei es möglich, die Tür ganz weit zu öffnen und so zu verklemmen, dass sie offen stehen bleibe und nicht wieder von alleine schließe. Nach den Angaben des Zeugen KHK ... ist es überdies möglich, die Waschküchentür und Kellerabgangstür von innen wie auch von außen über eine an der Tür befindliche Türklinke zu öffnen. Hierdurch war es auch der Angeklagten möglich, sofern beide Türen nicht verschlossen waren, die Waschküchentür von außen zu öffnen und so zurück in das Gebäude zu gelangen. Die Angeklagte hatte überdies die Möglichkeit, in die Wohnung der Zeugin ... zurückzukehren. Dies ergibt sich daraus, dass ihr der Verbleib des Ersatzschlüssels der Zeugin ... bekannt war, den die Zeugin ... auf einer Kommode im Flur hatte liegen lassen. Da die Zeugin ..., bevor sie die Wohnung am späten Abend des 02.04.2016 verließ, dies der Angeklagten mitgeteilt hatte, konnte die Angeklagte in Abwesenheit der Zeugin ... den Schlüssel an sich nehmen und sie so in die Wohnung der Zeugin ... zurückkehren. j. Um die Spuren der Tat zu verwischen, kehrte die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer nach 23:30 Uhr in die Wohnung des Geschädigten ... zurück, um dort Feuer zu legen. Dass sie dabei auf dem Bett im Schlafzimmer Einwegwindeln in Brand setzte, auf dem Teppich in der Küche vor der Waschmaschine und im Schlafzimmer Ottokraftstoff ausbrachte und diesen entzündete und in der Nische hinter der Küchentür in dem dort befindlichen Holzregal Haushaltsabfälle und Einwegwindeln in Brand setzte, ergibt sich aus den Gutachten der Sachverständigen KHK … und .... Dass der Brand zu einem weit vor dessen Entdeckung am 03.04.2016 um 07:09 Uhr liegenden Zeitpunkt gelegt worden sein kann und damit eine Brandlegung in der Zeit zwischen 23:30 Uhr des 02.04.2016 und 04:00 Uhr des 03.04.2016 möglich war, ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ... . aa. Dass der Brand am 03.04.2016 um 07:09 Uhr entdeckt wurde, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ... und des Zeugen KOK .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei am Morgen des 03.04.2016 gegen 07:00 Uhr in ihre Wohnung in der ... zurückgekehrt und habe dort im Treppenhaus Brandgeruch wahrgenommen. Bei genauerem Hinhören habe sie auch einen Rauchwarnmelder vernommen. Von der Wohnung einer Nachbarin aus, die ihr auf ihr Klopfen geöffnet habe, habe sie dann die Feuerwehr und die Polizei verständigt. Da sie sich nicht sicher gewesen sei, von welcher Wohnung der Brandgeruch ausging, habe sie noch einmal an der Wohnungstür im zweiten Obergeschoss rechts mit dem Ohr an der Tür gehorcht und den Eindruck gehabt, den Rauchwarnmelder in dieser Wohnung zu hören. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die wenig später eingetroffen seien, hätten sie dann gebeten, ihnen die Wohnung zu zeigen, in der es mutmaßlich brenne. Zwar sei sie sich noch immer nicht sicher gewesen, sie habe den Feuerwehrkräften aber die Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts gezeigt, die von den Feuerwehrkräften dann auch geöffnet worden sei. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Die Zeugin hat das Geschehen nachvollziehbar und für die Kammer erkennbar aus eigener Betroffenheit heraus geschildert. Darüber hinaus werden die Angaben der Zeugin ... auch durch die Aussage des Zeugen KOK ... bestätigt. Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe durch spätere Nachfrage bei der Rettungsleitstelle in Erfahrung gebracht, dass die Zeugin ... um 07:09 dort einen Brand in der ... gemeldet habe. Hierauf sei um 07:12 Uhr die Funkleitstelle verständigt worden, die wiederum um 07:26 ihn und den Zeugen KK ... als zuständige Beamte des Kriminaldauerdienstes verständigt habe. Bei ihrem Eintreffen seien Feuerwehr und Notarzt bereits vor Ort gewesen, die mitgeteilt hätten, dass sich in der Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts eine tote Person befinde. Nach etwa zehn Minuten habe er, der Zeuge KOK ..., gemeinsam mit dem Leiter der Feuerwehr und dem Notarzt, dem Zeugen ..., die Wohnung betreten und den Leichnam in der Küche auf dem Boden liegend vorgefunden. Aufgrund der ungewöhnlichen Lage der Leiche und der ungleichmäßigen Brandzehrungen in der Wohnung habe er ein Fremdverschulden nicht ausschließen können und daraufhin die Kollegen des K11 verständigt. bb. Die Feststellungen zum Eintreffen der Rettungskräfte, zur Auffindesituation des Geschädigten ... und zu den Löscharbeiten ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen ..., ... und ... . Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, kurz nach seinem Dienstbeginn am 03.04.2016 um 07:00 Uhr sei die Alarmierung erfolgt, woraufhin sie mit einem Löschfahrzeug, einem Drehleiterfahrzeug und einem Einsatzwagen zur ... gefahren seien. Da die Tür zur Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts zwar verschlossen, aber nicht abgeschlossen gewesen sei, sei es unproblematisch möglich gewesen, die Tür mit einem Falzblech zu öffnen. Nach dem Öffnen der Wohnungstür habe er hinter dem Zeugen ... mit einem Atemschutzgerät als erster Angriffstrupp die stark verrauchte Wohnung in gebückter Haltung betreten. Aufgrund der geringen Sauerstoffzufuhr habe sich in der Wohnung ein Schwelbrand entwickelt. Da der Zeuge ... ihm aufgetragen habe, eine Abluftöffnung zu suchen, sei er in das rechts neben dem Eingang liegende kleine Badezimmer gegangen und habe dort das Fenster geöffnet. Dann sei er dem Kollegen ... in die gegenüber der Wohnungseingangstür liegende Küche gefolgt. Zwar sei die Küchentür geschlossen gewesen, aufgrund der erfolgten Brandeinwirkung habe sie sich aber nicht mehr in der Verankerung befunden und sei dem Kollegen ..., als dieser die Küche betreten habe, entgegengekommen. Sie hätten deshalb die Küchentür ins Bad gestellt und daraufhin festgestellt, dass sich an dem rechts hinter dem Zugang zur Küche stehenden Regal eine kokelnde Brandstelle befunden habe. Während der Zeuge ... die Glut mit einem Kleinlöschgerät gekühlt habe, sei er, noch immer in gebückter Haltung, durch die Küche hindurch zum Fenster gegangen, um auch dieses zu öffnen. Trotz der eingeschränkten Sicht von etwa 30 bis 50 Zentimetern habe er auf dem Boden vor sich eine augenscheinlich tote Person liegen sehen. Die Person habe auf der rechten Körperseite gelegen, so dass die linke Körperseite in Richtung der Brandstelle gezeigt habe. Der Oberkörper sei unbekleidet gewesen, über dem Kopf der Person habe ein Geschirrtuch oder ein Handtuch gelegen. Er habe die Person kurz angefasst, dabei aber nicht ihre Lage verändert. Nachdem er das Fenster geöffnet habe, sei die Sicht rasch besser geworden, woraufhin er die restliche Wohnung durchsucht habe. Links neben der Wohnungseingangstür habe sich ein Durchgangszimmer befunden, das augenscheinlich als Büro genutzt worden sei. Hier habe sich rechtsseitig eine geöffnete Truhe befunden, deren Inhalt, insbesondere Verbandsmaterial, zum Teil auf dem Boden gelegen habe. Der Deckel der Truhe sei geöffnet gewesen und könne, was er jetzt nicht mehr genau erinnere, im Verlauf der Löscharbeiten möglicherweise zugefallen sein. Im Schlafzimmer sei ihm aufgefallen, dass die Matratze des Bettes um etwa 90 Grad gedreht gewesen sei. Kopfkissen und Decke hätten neben dem Bett unter der verdrehten Matratze gelegen. Auf dem Bett habe eine Packung Erwachsenenwindeln gelegen, die er als weitere Quelle einer Rauchentwicklung habe ausmachen können. Auch im Schlafzimmer habe er dann das Fenster geöffnet, bevor er anschließend zu dem Zeugen ... in die Küche gegangen sei, um diesem mitzuteilen, dass sich im Schlafzimmer ein weiterer Brandherd befinde. Als er mit dem Zeugen ... in das Schlafzimmer zurückgekehrt sei, habe es infolge der Sauerstoffzufuhr durch das geöffnete Fenster auf der Matratze lichterloh gebrannt, wobei die Flammen fast bis unter die Decke geschlagen hätten. Durch einen zweiten Angriffstrupp sei dann ein Rohr in Stellung gebracht worden, so dass er den Brand schnell habe löschen können. Im Flur habe sich ein Rauchwarnmelder befunden, in den übrigen Räumen seien zwar Halterungen für Rauchwarnmelder vorhanden gewesen, ohne dass jedoch die eigentlichen Rauchwarnmelder dort befestigt gewesen seien. Dass im Büroraum und im Schlafzimmer keine Rauchwarnmelder montiert und nur im Flur ein Rauchwarnmelder vorhanden war, ergibt sich auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Tatortwohnung. Darauf ist u. a. erkennbar, dass an der Decke des Flures ein Rauchwarnmelder vorhanden war. An der Decke des Büroraumes und des Schlafzimmers war lediglich der Sockel eines Rauchwarnmelders montiert. Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft und werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei mit dem Zeugen ..., nachdem sie die Wohnungseingangstür, die zugezogen aber nicht verschlossen gewesen sei, mit einem Falzblech geöffnet hätten, als erster Angriffstrupp in die Wohnung gegangen. Hier habe „Null Sicht“ bestanden, so dass er als erstes bemerkt habe, dass ihm die Küchentür entgegengekommen sei. Die von der Innenseite verbrannte Tür, die aufgrund der Brandeinwirkung keinen Halt mehr in der Verankerung gehabt habe, hätten sie dann zur Seite gestellt, woraufhin er dem Zeugen ... aufgetragen habe, in dem rechts neben dem Eingang liegenden Bad ein Fenster zu öffnen. Er habe dann den Türrahmen zur Küche, an dem sich eine Brandstelle befunden habe, abgelöscht, während der Zeuge ... durch die Küche hindurch zu dem gegenüber der Küchentür liegenden Fenster gegangen sei, um auch dieses zu öffnen. Dabei sei der Zeuge ... über eine auf dem Fußboden liegende Person gestolpert, für die augenscheinlich jede Hilfe zu spät gekommen sei. Dabei sei der Zeuge ... wohl leicht mit dem Fuß gegen die Person gestoßen, so dass er nicht ausschließen könne, dass sich hierdurch die Lage der Person leicht verändert haben könnte. Die Person habe auf einer Körperseite gelegen, so dass sie an der anderen Körperseite und am Rücken Brandverletzungen gehabt habe. Um den Kopf der Person sei ein Tuch oder etwas Ähnliches gewickelt gewesen. Er habe noch versucht, einen Puls zu ertasten, ohne dabei aber die Lage der Person verändert zu haben. Während er das rechts hinter der Küchentür stehende Regal abgelöscht habe, habe der Zeuge ... die übrigen Räume durchsucht und auch im Schlafzimmer, das ebenfalls stark verraucht gewesen sei, das Fenster geöffnet. Danach habe es auch auf der Matratze im Schlafzimmer angefangen zu brennen. Nachdem sie auch diesen Brand abgelöscht hätten, seien ihre Maßnahmen erledigt gewesen. In dem als Büro genutzten Durchgangszimmer hätten Medikamente auf dem Boden gelegen, die auch schon vor ihrem Einsatz dort gelegen hätten. Zwar könne er nicht ausschließen, dass durch den Schlauch Gegenstände umgefallen seien – die Medikamente könnten so aber nicht auf den Boden gelangt sein. Im Flur habe sich ein Rauchmelder befunden, von den übrigen seien lediglich die Grundplatten an der Decke befestigt gewesen. Vor dem Verlassen der Wohnung habe er die Sicherungen kontrolliert, von denen die Sicherungen 1 und 5 ausgeschaltet gewesen seien. Er habe dann auch die restlichen Sicherungen ausgeschaltet und sich dann nach draußen begeben. Die Angaben der Zeugen ... und ... werden auch bestätigt durch die Aussage des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er sei um 07:23 Uhr zu einem Wohnungsbrand alarmiert worden. Bei seinem Eintreffen habe sich die Feuerwehr schon vor Ort befunden und Löschmaßnahmen eingeleitet. Über Funk habe er überdies die Rückmeldung erhalten, dass in der Wohnung eine tote Person aufgefunden worden sei. Aufgrund der hohen CO-Konzentration habe er die Wohnung nur kurz betreten und sich davon überzeugt, dass die Person tatsächlich tot sei. Die Person habe in der Küche mit dem Schulterbereich zur Waschmaschine gelegen. Die Beine seien in Rechtsseitenlage angewinkelt gewesen. An den unteren Extremitäten seien Verbrennungen zu erkennen gewesen. Die Person habe eine lange Unterhose oder eine Strumpfhose getragen, die in Teilen noch fetzenartig zu erkennen gewesen sei. Auch am unbekleideten Oberkörper und im Gesichtsbereich seien Verbrennungen zu erkennen gewesen. Das Gesicht sei mit einem weißen Handtuch abgedeckt gewesen, das zum Teil mit der Kopfhaut verschmolzen gewesen sei. An dem Tuch hätten sich rötliche Antragungen befunden, von denen er vermutet habe, dass es sich um Blut gehandelt habe. Die Position des Leichnams habe er nicht verändert, er habe lediglich die Hand angehoben und dabei festgestellt, dass die Leichenstarre schon sehr ausgeprägt gewesen sei. Ein Puls sei weder am Handgelenk noch am Hals zu fühlen gewesen. Um 07:30 Uhr habe er den Tod der Person festgestellt. Dass zumindest ein Notebook nach der Tat nicht mehr in der Wohnung des Geschädigten vorhanden war ergibt sich aus der Aussage des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er sei am 03.04.2016 in Begleitung der anwesenden Polizeibeamten kurz im Flur vor der Küche in der Wohnung des Geschädigten gewesen und habe von dort aus gesehen, dass kein Notebook mehr auf dem Küchentisch gestanden habe. Auch habe er gesehen, dass der Inhalt der Kiste im Büro verstreut gewesen sei. Dabei habe es sich um alte Medikamente gehandelt, die der Geschädigte aus seiner Tätigkeit als Pharmareferent aufbewahrt habe. Dass diese Medikamente verstreut auf dem Boden gelegen hätten, sei am 01.04.2016 jedenfalls nicht der Fall gewesen und auch sonst nicht vorgekommen. Zudem seien, als er sie zuletzt wahrgenommen habe, die beiden Rauchmelder im Flur und im Schlafzimmer ordnungsgemäß an der Decke montiert gewesen. Der Geschädigte habe auch nie erwähnt, dass er die Rauchmelder abmontieren wolle. Die Angaben des Zeugen ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung weiterhin berichtet, als sie am späten Nachmittag des 03.04.2016 mit dem Zeugen ... und der Polizei in der Wohnung gewesen sei, habe sie gesehen, dass zumindest das weiße Notebook gefehlt habe. Zudem sei ihr aufgefallen, dass die Medikamentenkiste geöffnet und der Inhalt auf dem Boden verstreut gewesen sei. cc. Die Feststellungen zur Brandursache ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen KHK ... und der Sachverständigen ... sowie den mit den Sachverständigen in Augenschein genommenen Lichtbildern. Danach ist der Brand in der Wohnung des Geschädigten ... auf eine Brandlegung an drei Stellen zurückzuführen, nämlich auf dem Bett im Schlafzimmer, auf dem Boden des als Büro genutzten Raumes und am Regal in der Nische hinter der Küchentür. Der Sachverständige KHK ..., Sachverständiger für Brandursachen, hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe am 04.04.2016 und 06.04.2016 mit dem Auftrag, den Brandentstehungsort und die Brandentstehungsursache zu erforschen, den Tatort aufgesucht und im Zuge der Untersuchung Lichtbilder gefertigt. Bei dem Brandobjekt handele es sich um ein in Massivbauweise errichtetes dreigeschossiges Mehrparteienwohnhaus. Die äußere Betrachtung habe keine massiven Brandspuren gezeigt, lediglich auf der Gebäuderückseite hätten sich auf der Rasenfläche unterhalb der Fenster zu der brandbetroffenen Wohnung verkohlte Textilreste gefunden. Die Wohnung habe sich im zweiten Obergeschoss rechts befunden. Durch die unversehrte Wohnungstür sei man zunächst in einen kleinen Flur gelangt, von dem nach rechts ein kleines Badezimmer abgegangen sei. Den Flur geradeaus durchquerend sei man in die Küche gelangt, links des Flures sei ein kleiner Raum, der als Büro genutzt worden sei, abgegangen. Durch den Büroraum sei man in das dahinter gelegene Schlafzimmer gelangt. Im Flur hätten sich lediglich Rauchgasniederschläge an der Decke und den Wänden abgezeichnet, die oberhalb des Zugangs zur Küche am dunkelsten gewesen seien und sich bis an den oberen Teil des Türrahmens der Küchentür verfolgen ließen. Der Türrahmen der Küchentür habe überdies im oberen Bereich Brandzehrungen erkennen lassen, ebenso wie die nach rechts angeschlagene Küchentür, die auf der Innenseite massive Brandzehrungen aufgewiesen habe. Infolge der Brandeinwirkungen sei auf der Innenseite der Küchentür die äußere Furnierung nahezu vollständig abgebrannt und es mit einem Durchmesser von 30 bis 40 cm zu einem Durchbrand von der Innenseite her gekommen, so dass die untere Ecke der Tür vollständig gefehlt habe und die Tür nur noch im oberen Scharnier gehangen habe. Deutliche Brandzehrungen hätten sich in der Küche überdies im Bereich einer kleinen Nische mit Regal hinter der Küchentür gefunden. Dort seien die Rußspuren bis auf den Boden verlaufen, die Holzteile des Regals hätten tiefe Brandzehrungen aufgewiesen. Die Brandspuren seien nach oben verlaufend, korrespondierend mit den Brandzehrungen an der Innenseite der Küchentür. An der Decke habe sich über der Nische zudem ein lokal thermisch stark belasteter Bereich abgezeichnet, der auf eine hohe Heißgaswirkung infolge eines offenen Flammenbrandes schließen lasse. Zudem hätten sich auf dem in der Küche ausgelegten Teppichboden Brandspuren gezeigt, die sich scharf von dem unverbrannten Bodenbelag abgegrenzt hätten. Dies lasse auf die Ausbringung und Entzündung einer brennbaren Flüssigkeit schließen. In dem kleinen Büro seien lediglich leichte Rauchgasniederschläge zu beobachten gewesen. Allerdings seien auf dem Teppichboden an mehreren Stellen kreisförmige, scharf abgrenzbare, verkohlte Bereiche auffällig gewesen, die ebenfalls auf das Ausgießen und Abbrennen einer brennbaren Flüssigkeit schließen ließen. Im Schlafzimmer habe sich auf den Oberflächen der Möbel ebenso wie an Decke und Wänden Ruß abgelagert. Brandspuren seien auf der Oberseite des Bettes erkennbar gewesen, die sich lokal mittig mit Schwerpunkt in der unteren Hälfte ausgeprägt gezeigt hätten. Die Beobachtungen ergaben nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen KHK ... ein klares Spurenbild mit drei unabhängig voneinander angeordneten Brandstellen in der Küche, im Büroraum und im Schlafzimmer. Diese Spurenlage war mit der Annahme einer technischen oder natürlichen Brandursache oder mit der Annahme einer Unachtsamkeit – etwa einer brennenden Zigarettenkippe – nicht vereinbar. Dementsprechend sei schon allein anhand des Spurenbildes von einer vorsätzlichen Brandlegung auszugehen gewesen. Darüber hinaus habe eine Untersuchung der technischen Einrichtungen in der Wohnung, insbesondere von Steckdosen und elektrischen Geräten, keinerlei Auffälligkeiten, die auf eine technische Brandursache hätten schließen lassen, ergeben. Auch die elektrische Hydraulik des Bettes sei als Brandursache nicht in Betracht gekommen, nachdem die elektrischen Komponenten freigelegt und in Augenschein genommen worden seien. Da das Spurenbild demgegenüber auf die Entzündung einer brennbaren Flüssigkeit als Brandursache hinwiesen, seien aus den brandbetroffenen Bereichen Proben entnommen worden, um diese hinsichtlich der Anhaftung einer brennbaren Flüssigkeit analysieren zu lassen. Zu diesem Zweck seien aus dem auffälligen Spurenbereich des Teppichbodens in der Küche vor der Waschmaschine und im Büro Teppichstücke herausgetrennt und gesichert worden, wobei in der Küche beim Heraustrennen des Teppichstücks ein Geruch aufgefallen sei, der an Lösungsmittel oder Ottokraftstoff erinnert habe. Eine weitere Probe sei dem Brandschutt in der Nische hinter der Küchentür entnommen worden, in der sich Reste von Haushaltsabfällen und Einwegwindeln gefunden hätten. Nach der Freilegung sei ein markanter Spurenverlauf auf dem Boden erkennbar gewesen. So sei einerseits eine tiefe Einbrennung in den Boden sichtbar gewesen, andererseits eine scharfe Abgrenzung zu unverbrannten Flächen. Anhand des Spurenbildes lasse sich überdies die Aussage treffen, dass die Küchentür nicht vollständig offen gestanden habe, aber auch nicht vollständig geschlossen gewesen sei. So weise die Küchentür durchgängig starke Brandzehrungen auf, während der Türrahmen lediglich im oberen Bereich Brandspuren zeige und im unteren Bereich noch hell und nahezu unversehrt sei. Dies stelle einen Bruch im Spurenbild dar, der sich nur dann erklären lasse, wenn die Tür nicht ganz geschlossen gewesen sei, da sich andernfalls das Spurenbild der Küchentür vollständig im Bereich des Türrahmens fortgesetzt haben würde. Darüber hinaus habe die Tür auch auf der inneren Falz eine Schwarzverfärbung aufgewiesen, zu der es nicht hätte kommen können, wenn die Tür bei geschlossener Tür im Türrahmen angelegen habe, so dass die aufeinanderliegenden Flächen vor dem Feuer geschützt gewesen wären. Andererseits könne die Tür aber auch nicht ganz offen gestanden haben, da dann die Spuren im oberen Türbereich nicht erklärbar wären und der hinter der Tür liegende Bodenbereich besser geschützt gewesen wäre. Erst nach Verlagerung des Brandschuttes sei auf dem Boden eine scharfe Abgrenzung sichtbar geworden, die darauf schließen lasse, dass der Bodenbereich unter und hinter der Tür durch den Brand weniger stark betroffen gewesen sei. Gleichwohl sei die Abgrenzung nicht klar genug ausgeprägt, um hieraus sicher auf eine bestimmte Stellung der Tür zur Brandzeit schließen zu können. Soweit der Zeuge ... angegeben habe, die Küchentür sei bei seinem Eintreffen geschlossen gewesen, stehe dies dem Spurenbild nicht entgegen. So könne einerseits die Tür nur angelehnt und nur einen Spalt geöffnet gewesen sein. Andererseits sei es möglich, dass sich die Stellung der Tür im Brandverlauf verändert habe. Bei einem Brand handele es sich um einen dynamischen Prozess, in dessen Folge es zu permanenten Veränderungen des Brandortes komme. Anhand des Spurenbildes sei es nicht möglich, konkrete Aussagen zur tatsächlichen Branddauer zu machen. Das Spurenbild lasse aber die Aussage zu, dass sich der Brand in einer fortgeschrittenen Brandausbreitungsphase befunden habe, wobei aber bei dem Einsatz von Ottokraftstoff unmittelbar mit dem Entstehen einer Vollbrandphase zu rechnen sei. Unmittelbar nach dem Entzünden des Ottokraftstoffes habe das Feuer mit offener Flamme gebrannt, da der Ottokraftstoff mit viel Sauerstoff schnell verbrenne. Anschließend falle das Feuer bei geschlossenen Fenstern und Türen in sich zusammen, so dass die Ausbreitung des Brandes auf die drei Brandstellen begrenzt geblieben sei und eine starke Rauchentwicklung eingetreten sei. Schließlich könne die Aussage getroffen werden, dass es einer Person ohne weiteres möglich gewesen sei, an allen drei Stellen in der Wohnung nacheinander Feuer zu legen und die Wohnung anschließend unversehrt zu verlassen. Die Sachverständige ..., Chemieoberrätin am Fachbereich Allgemeine Chemie, Betäubungsmittel des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts … hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, zur Untersuchung seien insgesamt sieben Asservate gelangt, darunter zwei Teppichstücke mit Anhaftungen, wobei die Probe 1 dem Büro und die Probe 2 der Küche vor der Waschmaschine entnommen worden sei. Zudem sei eine in der Nische der Küche entnommene Brandschuttprobe zur Untersuchung gelangt. Gegenstand der Untersuchung sei die Frage gewesen, ob sich an den Proben Anhaftungen einer brennbaren Flüssigkeit befänden, die als Brandbeschleuniger gedient haben könnte. Zum gaschromatographischen Nachweis eventuell vorhandener Rückstände einer brennbaren Flüssigkeit seien die von den Brandschuttproben ausgehenden Dämpfe jeweils über eine Hochvakuumdestillation in einer Kühlfalle angereichert worden. Dabei habe sich jeweils eine trübe Flüssigkeit ergeben, die auf eine deutliche Ausprägung der Anhaftungen an den jeweiligen Asservaten habe schließen lassen. Die mit Hilfe der Vakuum-Anreicherung gewonnenen trüben Flüssigkeiten seien anschließend gaschromatographisch-massenspektrometrisch untersucht worden. Die Untersuchung habe jeweils den Nachweis von aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen in einer für Ottokraftstoff typischen Zusammensetzung ergeben. Benzin setze sich aus rund 200 Komponenten und Beimischungen zusammen, von denen auch nach der Verbrennung noch mindestens 100 nachweisbar gewesen seien. In allen drei Fällen seien die Anhaftungen deutlich ausgeprägt gewesen, wobei das Muster der Anhaftungen charakteristisch für das Vorhandensein von Ottokraftstoff gewesen sei. Es könne deshalb die Aussage getroffen werden, dass Benzin ausgeschüttet worden sei, wobei aber eine Aussage über die konkret ausgeschüttete Menge nicht möglich sei. Allerdings seien noch viele auch leicht flüchtige Komponenten vorhanden gewesen, die sich oft dann nicht mehr finden ließen, wenn eine Sache stark ausgebrannt sei. Zur Untersuchung sei darüber hinaus ein Handtuch gelangt, das nach Durchführung der oben beschriebenen Untersuchungsmethode Rückstände eines komplexen Gemisches aus hauptsächlich aliphatischen Kohlenwasserstoffen aufgewiesen habe, die als Petroleumschnitte bezeichnet und als Terpentinersatz Verwendung finden würden. Die Zusammensetzung der Anhaftungen habe zudem übereingestimmt mit der Zusammensetzung des in einer ebenfalls zur Untersuchung gelangten Glasflasche enthaltenen Terpentins. Bei einem Brandversuch im Labor habe sich zudem gezeigt, dass das auf dem Baumwolltuch aufgebrachte Terpentin sehr gut gebrannt habe. Die Angaben der Sachverständigen KHK ... und ... sind in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und in jeder Hinsicht gut begründet. Die Kammer folgt ihnen nach eigener kritischer Prüfung und aufgrund eigener Bewertung. Wie die Angeklagte an den von ihr in der Wohnung des Geschädigten ... ausgebrachten Ottokraftstoff gelangt ist, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Die Zeugin KOK´in ... hat hierzu angegeben, sie habe mit ihrer Kollegin KOK´in ... die in der Nähe der ... liegenden Tankstellen überprüft und dort nachgefragt, ob im Tatzeitraum oder davor eine geringe Menge Ottokraftstoff erworben worden sei. Dabei habe sich aber lediglich ermitteln lassen, dass der Verkauf kleinerer Mengen nicht unüblich sei, ohne dass einer der befragten Verkäufer sich an einen konkreten Vorgang im Zusammenhang mit der Tatzeit habe erinnern können. dd. Der festgestellten Tatzeit steht auch das Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen ... zur Frage nach dem Zeitpunkt der Brandlegung nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer, dass der Brand zu einem weit vor dessen Entdeckung am 03.04.2016 um 07:09 Uhr liegenden Zeitpunkt gelegt worden sein kann und damit eine Brandlegung in der Zeit zwischen 23:30 Uhr des 02.04.2016 und 04:00 Uhr des 03.04.2016 möglich war. Nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen ... ist davon auszugehen, dass die Brandlegung beim Eintreffen der Feuerwehr mindestens 15 Minuten und maximal vier bis acht Stunden zurücklag. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, der ihr erteilte Auftrag habe Fragestellungen zu drei verschiedenen Komplexen enthalten. So habe sie zu der Frage Stellung nehmen sollen, wie eine Packung der ihr übersandten Erwachsenenwindeln brenne, wie sich Feuer und Rauch in der Wohnung mit zwei Brandherden aus Erwachsenenwindeln ausbreiteten und wie lange unter Berücksichtigung des Einsatzes von Brandbeschleunigern in Form von Ottokraftstoff beim Eintreffen der Feuerwehr die Brandlegung zurückgelegen habe. Als Anknüpfungstatsachen seien ihr von dem Zeugen KHK ... per E-Mail Bilder der Räumlichkeiten sowie ein Grundriss zur Lage der Türen, Türöffnungen und Fenster mitgeteilt worden. Weitere Informationen hätten sich auf die Brandherde und die in Brand gesetzten Materialien bezogen. Darüber hinaus waren von dem Zeugen KHK ..., wie dieser in der Hauptverhandlung angegeben hat, in der Wohnung des Geschädigten ... im Büro hinter der Tür am 19.04.2016 mehrere Packungen Erwachsenenwindeln aufgefunden und zum Zwecke der Durchführung von Brandproben sichergestellt worden. Zudem habe sie, die Sachverständige ..., Angaben zum Öffnungszustand der Fenster und Türen erhalten. Während es klar gewesen sei, dass die Fenster und die Wohnungstür bis zum Eintreffen der Feuerwehr geschlossen gewesen seien, hätten zunächst keine klaren Vorgaben zum Öffnungszustand der Türen innerhalb der Wohnung bestanden. Die Tür vom Flur ins Arbeitszimmer und vom Arbeitszimmer ins Schlafzimmer sei ihr gegenüber als offen stehend angegeben worden, hingegen sei ihr zunächst mitgeteilt worden, dass zum Öffnungszustand der Küchentür keine Aussage möglich sei. Sie habe deshalb die Türen vom Flur ins Arbeitszimmer und vom Arbeitszimmer ins Schlafzimmer als in einem Winkel von 45 Grad offen stehend angenommen, während sie hinsichtlich der Küchentür verschiedene Varianten mit geöffneter und geschlossener Tür simuliert habe. Weiterhin sei sie bei der Begutachtung von drei Brandstellen in der Wohnung, nämlich im Schlafzimmer, im Büroraum und in der Küche ausgegangen, wobei im Büro und in der Küche eine nicht bekannte Menge Ottokraftstoff als Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen sei. Da auch nach dem Schwelbrand noch zahlreiche leicht flüchtige Stoffe des Ottokraftstoffes vorhanden gewesen seien, sei von der Ausbringung einer nicht nur geringen Menge Ottokraftstoffes auszugehen. Bei einer wesentlich größeren Menge als einem Liter Ottokraftstoff sei hingegen zu erwarten gewesen, dass die Flammen in der Küche höher geschlagen wären und sich ein anderes Brandschuttbild ergeben hätte. Deshalb habe sie der Simulation einmal die Ausbringung von jeweils einem halben Liter und ein anderes Mal die Ausbringung von jeweils einem Liter Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Zudem habe sie berücksichtigt, dass sich beim Eintreffen der Feuerwehr Glutnester im Bereich des Regals hinter der Küchentür und eine vom Bett im Schlafzimmer ausgehende Rauchentwicklung bestanden habe, wobei es nach Öffnen des Schlafzimmerfensters zu einem offenen Flammenbrand mit bis fast unter die Decke schlagenden Flammen gekommen sei. Zudem habe sie bei der Simulationsberechnung unter Berücksichtigung des ausgebrachten Ottokraftstoffes die Küchentür als mit einem Spalt von 10 cm zwischen Rahmen und dem Ende des Türblattes offen stehend angenommen. Zur Beantwortung der Frage, wie der Brand mit Hilfe der ihr übersandten Erwachsenenwindeln habe gelegt werden können, habe sie verschiedene Brandversuche durchgeführt. Bei einem Anzünden der Windelverpackung an der Längs- und Schmalseite sei jeweils nur ein kleiner Brand entstanden, der sich von selbst wieder gelöscht habe. Bei Öffnung des Paketes und einem Anzünden desselben habe schließlich eine starke Rauchentwicklung eingesetzt, gleichwohl habe der Brand aber auch jetzt nicht zu einem vollständigen Abbrennen der Windelpackung geführt. Erst das Herausnehmen der Windeln und deren Auflockern habe nach Entzündung der Windeln zu einem Brand geführt, der Temperaturen entwickelt habe, die zur Entzündung eines über den Windeln stehenden Regalbodens habe führen können. Dabei sei ein Brand mit stechender Geruchsentwicklung und hoher Rußabgabe entstanden, die darauf zurückzuführen sei, dass die Windeln aus 80 % Zellulose bestünden. Die durch diese Brandversuche gewonnenen Daten hätten sodann in Verbindung mit den Daten zur Wohnung und den Angaben zu den beiden aus Windelpackungen bestehenden Brandherden – einer in der Küche rechts hinter der Küchentür und einer im Schlafzimmer auf dem Bett – als Grundlage der von ihr durchgeführten Computersimulation zur Rauch- und Feuerentwicklung in der Wohnung gedient. Zudem stütze sich die Computersimulation auf die von ihr herangezogenen validierten Daten aus dem Leitfaden für Verbrennungseigenschaften. Für die Computersimulation sei die auf einem Feldmodell basierende Software Fire Dynamics Simulator (FDS) eingesetzt worden, die vom National Institute of Standards and Technology (NIST), der amerikanischen Brandschutzbehörde, für den Einsatz im vorbeugenden Brandschutz entwickelt worden sei. Nach den Anschlägen vom 11.09.2001 sei die Simulation für den Einsatz zur Brandursachenanalyse weiterentwickelt worden. Rechtlich zugelassen sei die Simulation dementsprechend sowohl für den vorbeugenden Brandschutz wie auch zur Brandursachenforschung. Der FDS basiere auf einer Berechnungsmethode, die nach den allgemeinen Regeln der Technik aufgestellt und veröffentlicht worden sei und in der Fachwelt als ausreichend verifiziert gelte. Feldmodelle wie der FDS dienten zur Berechnung physikalischer Feldgrößen. In der Brandsimulation seien dies z. B. Temperatur und Strömungsgeschwindigkeit. Dabei würden die Gleichungen zur Beschreibung von Strömungsfeldern im dreidimensionalen Raum numerisch gelöst. Gemeinsames Grundprinzip dieser numerischen Methoden sei die Einteilung oder Diskretisierung der Geometrie des Modells in kleine Zellen oder Elemente. Im FDS werde als numerisches Verfahren die Finite-Differenzen-Methode verwendet, für die ein sogenanntes kartesisches Netz erforderlich sei, also ein Netz in dem alle Seitenflächen der Zellen parallel zu den Koordinatenebenen liegen. Hieraus ergebe sich für alle Zellen eine Würfel- oder Quaderform. Schräge Flächen müssten durch treppenförmige Geometrie angenähert werden. Der numerische Algorithmus zur Simulation berücksichtige sodann alle wesentlichen Eigenschaften und Phänomene eines Brandes. Unter Eingabe der Masse und der chemischen Zusammensetzung des Brandgutes lasse sich so etwa der Energieausstoß, der Sauerstoffverbrauch und die Konzentration von Brandabbauprodukten, z. B. Ruß, berechnen. Allerdings sei es nicht möglich, über das Computerprogramm eine Schätzung vorzunehmen, welche Menge eines bestimmten Brennstoffes, beispielsweise Ottokraftstoffes, zum Einsatz gekommen sei. Das Computerprogramm simuliere dabei stets den kompletten Brand in der Wohnung. Bei der Annahme offen stehender Türen führten die jeweiligen Brandstellen zu einer gegenseitigen Beeinflussung, wobei der größte Brand den meisten Sauerstoff an sich gezogen habe. Für die Erstellung des 3D-Modells zur Rauch- und Feuerentwicklung in der Wohnung sei sie – zunächst ohne Berücksichtigung des ausgebrachten Ottokraftsstoffes – in einer ersten Variante von einem Windelpaket mit einem Rußanteil von 20 % ausgegangen, in einer zweiten Variante mit einem Rußanteil von 5 %. In einer dritten Variante sei sie zusätzlich zu dem in den ersten beiden Varianten angenommenen Brandherd in der Küche von einem zweiten Brandherd im Schlafzimmer und einer Brandlegung im Arbeitszimmer ausgegangen. Bei allen drei Varianten sei sie von einer im Winkel von 45 Grad geöffneten Küchentür ausgegangen, während die Berechnung der vierten Variante, die auf der Variante drei basiere, mit einer geschlossenen Küchentür errechnet worden sei. In allen errechneten Varianten habe sich nach der Brandlegung schnell ein großer Brand mit offener Flamme entwickelt, in dessen Folge jedenfalls nach 60 bis 144 Sekunden der Rauchwarnmelder im Flur aktiviert worden sei. Nach dem Verbrauch des für einen offenen Brand benötigten Sauerstoffs sei der Brand in einen Schwelbrand übergegangen. Der Zeitpunkt des Eintritts eines Schwelbrandes sei abhängig von der vorhandenen Sauerstoffmenge. Je schneller der Sauerstoff ausgehe, desto eher gehe der Brand in einen Schwelbrand über. Falle die Sauerstoffkonzentration im Raum unter 10 bis 14 % sei – je nach Temperatur am Brandgut – ein offener Flammenbrand nicht mehr möglich, so dass der Brand dann in einen Schwelbrand übergehe. Bei hoher Temperatur sei der Brandherd auch mit weniger Sauerstoff noch in der Lage, einen Flammenbrand aufrecht zu erhalten. Falle die Sauerstoffkonzentration allerdings unter 10 % erlösche der offene Flammenbrand. Wenn etwa 80 % der Brandlast aufgezehrt seien, erlösche der Brand von selbst. Die Berechnung für die Varianten eins bis drei habe ergeben, dass in der Wohnung für etwa 25 Minuten genügend Sauerstoff vorhanden gewesen sei, um eine selbständige Verbrennung mit offener Flamme zu ermöglichen. Demgegenüber habe sich bei der Berechnung für die vierte Variante gezeigt, dass aufgrund der geschlossenen Küchentür der Sauerstoff nach etwa 15 Minuten nicht mehr ausgereicht habe, um einen von der Brandlast gesteuerten Ablauf zu erreichen. Infolge des für eine vollständige Verbrennung nicht mehr ausreichenden Sauerstoffs seien die Flammen dann in allen Varianten – nach etwa 25 Minuten in den Varianten eins bis drei und nach etwa 15 Minuten in der Variante vier – zurückgegangen und der Brand in einen Schwelbrand übergegangen. Hieraus ergebe sich, dass bei geschlossener Küchentür der Schwelbrand früher eingesetzt habe, während es bei geöffneter Küchentür aufgrund des dann zur Verfügung stehenden Sauerstoffs der gesamten Wohnung etwa zehn Minuten später zum Schwelbrand gekommen sei. Die Frage, ob die Küchentür geschlossen oder geöffnet gewesen sei, verändere dementsprechend lediglich den Zeitpunkt, zu dem der Schwelbrand eingesetzt habe. Unter Berücksichtigung der Ausbringung des Ottokraftstoffes an zwei Stellen, nämlich im Büro und in der Küche, sei davon auszugehen, dass die Sauerstoffkonzentration schneller sinke, da die Verbrennung von Ottokraftstoff viel Sauerstoff verbrauche. Der Ottokraftstoff sei – je nach ausgebrachter Menge – nach etwa zwei bis zweieinhalb Minuten verbraucht. Dementsprechend sei es bei Ausbringung von Ottokraftstoff eher zu einem Schwelbrand gekommen. Die Simulationsberechnungen unter Berücksichtigung des ausgebrachten Ottokraftstoffes gingen zudem von einer mit einem Spalt von 10 cm geöffneten Küchentür aus. Für die Simulation führe es indes zu keinem merklichen Unterschied, ob die Küchentür lediglich einen Spalt oder ganz geöffnet gewesen sei, da durch die Öffnung in jedem Fall genügend Sauerstoff hätte nachströmen können. Die Badezimmertür sei als offen stehend angenommen worden, da aufgrund einer hohen Leckrate ohnehin davon auszugehen gewesen sei, dass auch bei einer geschlossenen Badezimmertür Sauerstoff nachgezogen worden wäre. Gehe man von der Ausbringung von einem Liter Ottokraftstoff pro Brandstelle im Büro und in der Küche aus, sinke im Schlafzimmer nach etwa sechs bis sieben Minuten die Sauerstoffkonzentration auf unter 14 %. Nach dem Verbrennen des Ottokraftstoffes sei in das Schlafzimmer kein nennenswerter Sauerstoffrückfluss erfolgt, da das Schlafzimmer an das Büro angrenze und dort durch das Verbrennen des Ottokraftstoffes ebenfalls eine erhebliche Sauerstoffreduktion stattgefunden habe. In der Küche sei im Bereich des untersten Regalbodens ebenfalls nach sechs bis sieben Minuten, im Bereich des obersten Regalbodens bereits nach fünf bis sechs Minuten zur Unterschreitung einer Sauerstoffkonzentration von 14 % gekommen. Gehe man von einer Ausbringung von einem halben Liter Ottokraftstoff pro Brandstelle im Büro und in der Küche aus, sinke im Schlafzimmer die Sauerstoffkonzentration nach etwa acht bis zehn Minuten auf unter 14 %. In der Küche sei bei einer Ausbringung von einem halben Liter Ottokraftstoff von der Unterschreitung der Sauerstoffkonzentration von 14 % im Bereich des untersten Regalbodens nach etwa zehn bis zwölf und im Bereich des obersten Regalbodens nach etwa acht bis zehn Minuten auszugehen. Im Büro sei hingegen maximal der dort ausgebrachte Ottokraftstoff und der umgebende Teppichboden abgebrannt. Aufgrund des hohen Kunststoffanteils sei davon auszugehen, dass die Textilien, auf denen der Ottokraftstoff ausgebracht worden sei, geschmolzen seien und sich so von dem Brand zurückgezogen hätten. Dementsprechend sei von einem Verlöschen des Brandes im Büro nach etwa zwei bis zweieinhalb Minuten auszugehen. Infolge der Unterschreitung der Sauerstoffkonzentration von 14 % sei von einem langsamen Verlöschen des offenen Flammenbrandes und dem Übergang in einen Schwelbrand auszugehen. Wie lange sich der Brand nach der offenen Brandphase als Schwelbrand fortgesetzt habe, lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Für eine zeitliche Eingrenzung der Schwelbrandphase seien verschiedene Faktoren maßgeblich, etwa eine Aussage dazu, wie aktiv der Brand beim Eintreffen der Feuerwehrkräfte in der Küche gewesen sei. So sei bei einer großen Masse glühenden Brandschutts die Umsetzung in der Schwelbrandphase größer als bei einzelnen Glutnestern, so dass bei einzelnen Glutnestern von einer längeren Schwelbrandphase ausgegangen werden könne. Allgemein lasse sich zudem lediglich die Aussage treffen, dass ein Schwelbrand von wenigen Minuten bis hin zu mehreren Stunden andauern könne und erst dann ende, wenn er die für die Verbrennung erforderliche Temperatur nicht mehr halten könne oder nicht mehr genügend Brandlast vorhanden sei. Bei konstant nachströmendem Sauerstoff, der zu einer Sauerstoffkonzentration von etwa 10 bis 14 % führe, sei die Dauer des Schwelbrandes nur noch von der Temperatur des Brandgutes abhängig. Bei ausreichender Sauerstoffzufuhr sei aber jederzeit der Übergang von einem Schwelbrand in einen erneuten offenen Flammenbrand möglich. Der weiteren Begutachtung habe sie die Annahme zugrunde gelegt, in der Küche hätten sich einzelne Glutnester befunden und Sauerstoff habe und über einzelne Leckagen Sauerstoff zumindest in geringem Umfang habe eindringen können. Hierzu habe der Zeuge ... angegeben, an dem Regal hinter der Küchentür habe sich lediglich eine kokelnde Brandstelle befunden, so dass nicht von einer großen Masse glühenden Brandschuttes auszugehen sei. Bei dem Brandobjekt handele es sich zudem um ein altes Gebäude, das nicht hermetisch abgedichtet sei, so dass von einem – wenn auch geringen – Maß an nachströmendem Sauerstoff ausgegangen werden könne. In der Literatur sei zu Art und Dauer eines Schwelbrandes wenig zu finden. Von der Bundesanstalt für Materialforschung gebe es Angaben zum Materialverhalten in Kleinversuchen wie z. B. für Holz- und Kunststoffstäbchen. Allgemein lasse sich die Aussage treffen, dass das Verlöschen des offenen Flammenbrandes zu einer starken Abnahme der Abbrandgeschwindigkeit und damit des Masseverlustes der Brandlast führe. So sinke die Abbrandgeschwindigkeit bei Holz auf 60 bis 80 %, bei Kunststoff gar auf ca. 30 %. Bei einem Brandversuch mit einem geschlossenen Windelpaket im Freien habe der Masseverlust innerhalb von 10 Minuten etwa 5 %, mithin nach 20 Minuten etwa 10 % betragen. Danach würde das Windelpaket unter idealen Bedingungen im Freien mindestens 160 Minuten brennen, bis 80 % der Brandlast aufgezehrt seien. Selbst bei konservativer Berechnung unter der Annahme, dass der offene Flammenbrand erst nach 20 Minuten zum Schwelbrand übergegangen wäre, seien zum Zeitpunkt des Überganges zum Schwelbrand erst 10 % der Brandlast aufgezehrt gewesen. Wenn man weiterhin – konservativ – lediglich von einer Reduktion der Abbrandgeschwindigkeit um 50 % der nominellen Abbrandgeschwindigkeit ausgehe, sei von einer weiteren Schweldauer des Windelpaketes von 210 Minuten auszugehen. Dementsprechend könne die Aussage getroffen werden, dass die Brandlegung mindestens bis zu vier Stunden vor dem Eintreffen der Feuerwehr erfolgt sein könne. Lege man hingegen eine Reduktion der Abbrandgeschwindigkeit um 30 % zugrunde, würde das Windelpaket 467 Minuten und damit rund acht Stunden schwelen, bis der Restbrand selbständig zu verlöschen beginne. Da die Sauerstoffkonzentration im Schlafzimmer bereits nach sechs bis sieben Minuten auf unter 14 % gefallen sei, könne das Windelpaket anschließend für die Dauer von fast acht Stunden in einen Schwelbrand übergegangen sein. Je früher der Schwelbrand eingesetzt habe, desto weniger Brandlast sei im offenen Flammenbrand verbrannt, so dass sich hierdurch die Schwelbrandphase weiter verlängern könne. Dementsprechend könne die Brandlegung bis zu acht Stunden vor dem Eintreffen der Feuerwehr erfolgt sein. Auch in der Küche sei nach zehn bis zwölf, allenfalls nach 15 Minuten von einem Übergang des offenen Flammenbrandes in einen Schwelbrand auszugehen. Allerdings sei die Masse des Brandgutes hier wesentlich größer als im Schlafzimmer, da mehrere Regalböden, deren Inhalt und eventuell auch Windelpakete an dem Brand beteiligt gewesen seien. Dementsprechend seien die Daten der Bundesanstalt für Materialforschung zur Reduktion der Abbrandgeschwindigkeit bei Holz nicht ohne weiteres auf den in der Küche vorhandenen Brennstoff übertragbar. Eher sei aufgrund der Masse des Brennstoffes die vom Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e. V. ermittelte Schweldauer für Grillbriketts, die mehr als 28 Stunden betragen könne, auf den Regalbrand in der Küche übertragbar. Eine konkretere Eingrenzung des Regalbrandes sei hingegen nicht möglich. Der Brand könne aber wesentlich länger geschwelt haben als die auf dem Bett im Schlafzimmer befindlichen Windeln. Eine Schwelbrandphase in dieser Größenordnung stehe auch im Einklang mit den vorgefundenen Brandzehrungen an der Küchentür und dem Regal hinter der Tür. Aufgrund der Brandzehrungen an der Küchentür, die schließlich zu einem Durchbrand geführt hätten, sei aber davon auszugehen, dass die Küchentür zum Zeitpunkt der Brandlegung nicht vollständig geschlossen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Tür Zeit gebraucht habe, um sich infolge der Brandlegung am Regal hinter der Tür zu erwärmen und an dem Brandgeschehen teilzunehmen. Bei geschlossener Küchentür sei aber eher davon auszugehen, dass der in der Küche vorhandene Sauerstoffvorrat verbraucht gewesen sei, bevor die Tür in Brand geraten sei. Auf der anderen Seite sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Küchentür zum Zeitpunkt der Brandlegung vollständig geöffnet gewesen sei. In diesem Fall wären an der Küchentür, die sich dann in ihrer vollständigen Länge vor dem Regal befunden hätte, über die ganze Länge der Küchentür die gleichen Brandzehrungen zu erwarten gewesen. Da jedoch die Brandzehrungen an der linken Seite größer gewesen seien als an der rechten Seite, könne die Tür nicht in einem Winkel von 90 Grad geöffnet gewesen sein. In jedem Fall lasse sich auch die Aussage treffen, dass die Brände in einem kurzen zeitlichen Abstand von wenigen Sekunden gelegt worden sein müssten. Hiervon sei schon deshalb auszugehen, weil die Rauchentwicklung in der Wohnung nach der ersten Brandlegung schon nach eineinhalb bis zwei Minuten – und selbst bei geschlossener Küchentür nach spätestens fünf Minuten – zu einer Sichtweite von unter fünf Metern und damit auch zu Reizungen der Schleimhäute und Atemwege geführt hätte. Nach spätestens 20 Minuten sei aufgrund der hohen Kohlendioxid- der niedrigen Sauerstoffkonzentration in der Raumluft mit der Fluchtunfähigkeit einer in den Räumen verbliebenen Person zu rechnen gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung sei zudem davon auszugehen, dass die Brandlegung – um eine Flucht nicht zu verhindern – zunächst im Schlafzimmer, dann im Arbeitszimmer und schließlich in der Küche gelegt worden sei. Eine andere Reihenfolge spiele aber ebenso wie der Zündzeitpunkt der einzelnen Brandstellen für die Simulationsberechnung keine große Rolle, da sich aufgrund des vorherrschenden Brandes in der Küche auch bei einer anderen Reihenfolge kein anderer Brandverlauf ergeben hätte. Die Kammer folgt nach eigener Überzeugungsbildung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. An der Qualifikation der Sachverständigen ... hat die Kammer keinen Zweifel. Die Sachverständige ist von der IHK … öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz und als Brandschutzsachverständige seit 2006 tätig. Nach dem Studienabschluss als Bauingenieurin hat die Sachverständige ein Masterstudium für vorbeugenden Brandschutz absolviert und anschließend auf dem Gebiet der virtuellen Brandsimulation und Brandursachenanalyse promoviert. Seit 2010 erstellt die Sachverständige drei bis vier Mal im Jahr Gutachten zur Brandursachenermittlung für Gerichte und Sachversicherungen. Die Angaben der Sachverständigen waren zudem frei von Widersprüchen und jederzeit gut nachvollziehbar. Nachfragen hat die Sachverständige präzise und überzeugend begründet beantwortet. Schließlich stehen ihre Angaben zur Entwicklung und Dauer des Schwelbrandes auch in Übereinstimmung mit der Bewertung des Sachverständigen KHK ... . Der Feststellung, dass der Brand weit vor dessen Entdeckung in der Zeit zwischen 23:30 Uhr und 04:00 Uhr gelegt worden ist, steht auch nicht entgegen, dass das Signal des Rauchwarnmelders bereits wenige Sekunden nach der Brandlegung einsetzte. Nach den weiteren überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... sei davon auszugehen, dass das Signal des Rauchwarnmelders 60 Sekunden bis 144 Sekunden nach der Brandlegung eingesetzt habe, je nachdem ob die Tür zur Küche geöffnet oder geschlossen gewesen sei. Zwar handele es sich hierbei um Werte, die in der von ihr verwendeten Modellrechnung berechnet worden seien und in der Realität schwanken könnten. Die Größenordnung sei jedoch in jedem Fall realistisch und als zutreffend anzunehmen. Dass der Rauchwarnmelder auch über mehrere Stunden ein Signal gegeben haben kann, ohne dass die übrigen Bewohner des Hauses ... darauf aufmerksam wurden, ergibt sich allerdings aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin ... und des Zeugen KHK .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, vor der Haustür sei der Rauchwarnmelder noch nicht zu hören und auch kein Brandgeruch wahrnehmbar gewesen. Da sie auch im Treppenhaus nicht habe zuordnen können, aus welcher Wohnung der Brandgeruch gekommen sei, habe sie an jeder Wohnungstür im Haus geklopft, auch an der Tür im zweiten Obergeschoss rechts. Gleichwohl habe sie im ersten Moment nicht gemerkt, dass der Brandgeruch aus dieser Wohnung gekommen sei. Anschließend sei sie vorübergehend in ihre Wohnung im ersten Obergeschoss links zurückgekehrt, habe hier aber weder den Rauchwarnmelder gehört, noch Brandgeruch wahrgenommen. Die Angaben der Zeugin ... zur akustischen Wahrnehmbarkeit des Rauchwarnmelders werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen KOK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe zur Überprüfung der Wahrnehmungsmöglichkeit des Rauchwarnmelders von der Wohnungsbaugesellschaft einen baugleichen Rauchwarnmelder, wie er sich in der Wohnung des Geschädigten ... befunden habe, besorgt. Mit mehreren Kollegen habe er sich dann zur ... begeben und dort im Flur der Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts mit Hilfe von Zigarettenrauch den mitgebrachten Rauchwarnmelder aktiviert. Die ihn begleitenden Beamten hätten sich teils im Treppenhaus und teils vor der Haustür positioniert. Bei geschlossener Wohnungstür sei der Rauchwarnmelder im Treppenhaus zwar deutlich wahrnehmbar gewesen, vor der Haustür sei aber nur bei sehr genauem Hinhören ein Signal zu vernehmen gewesen. Anschließend habe er an der Tür der Wohnung gegenüber geklopft und die dortige Bewohnerin, die von dem Test des Rauchwarnmelders nicht unterrichtet worden sei, befragt, ob sie das Signal des Rauchwarnmelders wahrgenommen habe. Diese habe ihm daraufhin erklärt, leicht dezent ein Signal gehört zu haben. Allerdings sei sie auch der Meinung gewesen, sie hätte das Signal überhört, wenn sie abends vor dem Fernseher gesessen oder geschlafen hätte. ee. Zur Zeit der Brandlegung befand sich zumindest die Zeugin ... in dem Wohnhaus .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie wohne seit September 2014 in der im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung in der .... Am Abend des 02.04.2016 habe sie ferngesehen und sei um etwa 00:30 Uhr ins Bett gegangen. Vor dem Zubettgehen habe sie Geräusche aus einer oberhalb ihrer Wohnung gelegenen Wohnung gehört, wie wenn jemand etwas hin und her schiebe. Nachts sei sie nicht wach geworden, am Sonntagmorgen sei sie aber von Lärm im Haus geweckt worden. Vor ihrer Tür habe sie dann Feuerwehrleute gesehen, die ihr gesagt hätten, sie solle wieder in ihre Wohnung gehen. Den Geschädigten ... habe sie ebenso wenig wie die Angeklagte gekannt. Ob auch der Zeuge ... zum Zeitpunkt der Brandlegung in dem Wohnhaus ... anwesend war, hat sich in der Hauptverhandlung nicht sicher feststellen lassen. Der Zeuge ... hat berichtet, er bewohne die Wohnung im ersten Stock rechts. Nach dem Einkaufen sei er am 02.04.2016 gegen 17:00 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt, die er zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr wieder verlassen habe, um eine Geburtstagsfeier eines Freundes zu besuchen. Zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr des 03.04.2016 sei er in seine Wohnung zurückgekehrt, wobei ihm allerdings nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei. Bei der Brandlegung kam es der Angeklagten darauf an, die Spuren ihrer Tat zum Nachteil des Geschädigten ... zu verdecken. Diesem Zweck diente es insbesondere, dass die Angeklagte ein mit Terpentinersatz getränktes Handtuch um den Kopf des Geschädigten ... wickelte. Hiermit bezweckte die Angeklagte, insbesondere ein Verbrennen des Leichnams herbeizuführen und dadurch die Spuren ihrer Gewalteinwirkung zu verwischen, um so den Eindruck zu erwecken, der Geschädigte ... sei durch einen Wohnungsbrand ums Leben gekommen. k. Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest, dass die Angeklagte auf der Suche nach dem Schlüssel für den Tresor die oberste Schublade des Schreibtisches, in der sie den Schlüssel vermutete, aufgebrochen hat. Dass die oberste Schublade des Schreibtisches aufgebrochen war, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe bei der Durchsuchung der Wohnung des Geschädigten ... am 19.04.2016 auf der Küchenzeile einen Schlüsselbund mit insgesamt sieben Schlüsseln aufgefunden und sichergestellt. Von diesen Schlüsseln habe einer zum Tresor in der Wohnung des Geschädigten ... gepasst. Die oberste Schublade des Schreibtischs sei aufgebrochen gewesen. Dies ergibt sich auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Dass nach der Tat mehrere Gegenstände aus der Wohnung des Geschädigten ... fehlten, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen KHK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er sei am späten Vormittag an der Wohnung des Geschädigten ... eingetroffen. Nach den Vernehmungen des Zeugen ... und der Zeugin ... hätten die beiden ihn in die Wohnung begleitet, um auf eventuell fehlende Gegenstände hinzuweisen. Zu diesem Zweck habe er mit den beiden Zeugen den Flur der Wohnung betreten und von den jeweiligen Türschwellen in die Räume geschaut. Dabei habe die Zeugin ... darauf hingewiesen, dass ein Notebook verschwunden sei, das üblicherweise auf dem Küchentisch gestanden habe. Darüber hinaus habe die Geldbörse gefehlt, die immer auf einer Geldkassette, die noch vorhanden gewesen sei, im Büroschrank gelegen habe. Ob aus der Geldkassette Geld gefehlt hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der im Arbeitszimmer stehenden Holztruhe habe die Zeugin ... darauf hingewiesen, dass der Geschädigte ... darin abgelaufene Medikamente aufbewahrt habe. Gegenstände, die auf der Truhe gestanden hätten, seien nun über den Boden verstreut gewesen. Ob die Angeklagte auch aus dem Tresor Bargeld entwendet hat, war in der Hauptverhandlung nicht mehr nachvollziehbar. Wie sich aus den Angaben des Zeugen KHK ... ergibt, konnten bei Öffnung des Tresors neben schriftlichen Unterlagen (Sparbücher, Notizbuch), Schlüssel, einige Wertmünzen und Bargeld (8.700 €, 1.206 € und 877 US $) aufgefunden und sichergestellt werden. Soweit sich aus den Angaben der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... ergibt, dass der Geschädigte ... regelmäßig größere Bargeldmengen im Umfang von mehreren Tausend Euro in dem Tresor aufbewahrt habe, konnte zur Überzeugung der Kammer nicht die Feststellung getroffen werden, dass dies auch zum Zeitpunkt der Tat (noch) der Fall war. Die Kammer hat es deshalb nicht als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte etwaige in dem Tresor vorhandene Bargeldbeträge entwendet hat. l. Die Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine andere Person als Täter des Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten ... in Frage kommt. Insbesondere ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass der Zeuge ... oder der Zeuge ... ... oder der Zeuge ... den Geschädigten ... getötet haben könnte. aa. Zur Überzeugung der Kammer kommt der Zeuge ... nicht als Täter in Betracht. (1) Es gibt schon keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Zeuge ... am 02.04.2016 in der Wohnung des Geschädigten ... aufgehalten hat. Darüber hinaus hatte der Zeuge ... zur Überzeugung der Kammer keine Möglichkeit zur Tatbegehung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass sich der Zeuge ... wenigstens ab 17:14 Uhr in seiner Wohnung aufgehalten und dort wenigstens bis 20:40 Uhr auf dem Internetportal ... aktiv war. Da der Geschädigte ... frühstens um 17:20 Uhr getötet wurde, kann der Zeuge ... in der Zeit vor 17:14 Uhr die Tat nicht begangen haben. Eine Tatbegehung des Zeugen ... nach 20:40 Uhr kommt aber ebenfalls nicht in Betracht, da andernfalls nicht erklärlich wäre, warum der Geschädigte ... seit 17:00 Uhr nicht mehr auf dem Internetportal ... aktiv war. Dass der Zeuge ... sich jedenfalls ab 17:14:00 Uhr, in seiner Wohnung aufgehalten hat, ergibt sich auch aus den Logfiles des Internetportals .... Danach hat sich der Zeuge ... um 17:14:00 Uhr unter dem von ihm genutzten Nickname „...“ und seiner IP-Adresse ... auf dem Internetportal ... angemeldet. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von dem Zeugen ... erläuterten Logfiles des Internetportals .... Unter dem 02.04.2016 enthalten die Daten des Logfiles für den Nutzernamen „...“ u. a. folgenden Eintrag: {...}. Diesem Eintrag ist nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen ... zu entnehmen, dass der Nutzer „...“ um 17:14:00 Uhr den Chatroom „...“ betreten hat. Dass die IP-Adresse ... dem Anschluss des Zeugen ... zuzuordnen ist, ergibt sich zudem aus den Angaben des Zeugen KOK ... . Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe über den Router des Zeugen ... die IP-Adresse des Anschlusses ausgelesen. Mit der so ausgelesenen IP-Adresse stehe auch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bestandsdatenauskunft von ... für den Nutzer „...“ im Einklang, aus der sich ein Login des Nutzers „...“ unter dem 01.04.2016 und 02.04.2016 über die gleiche IP-Adresse ... ersehen lasse. Soweit die Bestandsdatenauskunft unter dem 28.03.2016 bis 31.03.2016 Login-Vorgänge unter den IP-Adressen ..., ..., ... und ... enthalte, sei ein Login über die von dem Geschädigten ... genutzte IP-Adresse erfolgt. Dies ist zur Überzeugung der Kammer auch glaubhaft, da der Zeuge ... sich zu dieser Zeit im Krankenhaus aufgehalten hat und der Geschädigte ... nicht nur über die Zugangsdaten des Zeugen ... verfügte, sondern absprachegemäß auch dessen Account nutzen durfte. Da der Einloggvorgang um 17:14:00 Uhr über den in der Wohnung des Zeugen ... befindlichen Router erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine andere Person als der Zeuge ... diesen Internetanschluss in seiner Wohnung genutzt haben könnte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge ... sich jedenfalls ab 17:14:00 Uhr in seiner Wohnung aufgehalten hat. Aus den weiteren in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Logfile-Daten lässt sich überdies ersehen, dass der Zeuge ... von 17:14:00 Uhr bis 20:40:32 Uhr fast durchgängig auf dem Internetportal ... unter den von ihm genutzten Nicknames „...“, „... “, „... “ und „... “ aktiv war. Lediglich um 17:38:20 Uhr erfolgte nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten ein automatischer Logout, woraufhin der Zeuge ... sich jedoch sogleich um 17:38:31 Uhr wieder in den Channel „... “ einloggte. Ein weiterer Logout nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten erfolgte um 18:23:04 Uhr und um 18:33:09 Uhr, woraufhin jedoch sogleich um 18:33:14 Uhr ein weiterer Login in den Channel „... “ erfolgte. Nach einem neuerlichen Logout nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten um 19:35:05 Uhr loggte sich der Zeuge ... um 19:35:50 Uhr erneut in den Channel „... “ ein. Einem weiteren Logout nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten um 19:48:37 Uhr folgte um 19:50:50 Uhr ein neuerlicher Login in den Channel „... “. Ein weiterer Logout nach einer Inaktivitätszeit von 10 Minuten erfolgte um 20:30:08 Uhr, bevor sich der Zeuge ... um 20:35:51 Uhr, nunmehr in den Channel „...“, einloggte. Hier erfolgte um 20:40:32 Uhr der Logout. Aufgrund der ausgewerteten Logfile-Daten steht fest, dass der Zeuge ... in der Zeit von 17:14:00 Uhr bis 20:40:32 Uhr mit einer Unterbrechung von längstens 15:43 Minuten (von 20:20:08 Uhr bis 20:35:51 Uhr) über den Router in seiner Wohnung auf der Internetplattform ... aktiv war. In dieser Zeit war ihm eine Begehung der Tat aber nicht möglich, da er innerhalb von höchstens 15:43 Minuten nicht in der Lage war, von seiner Wohnung „... “ zur Wohnung des Geschädigten ... in der ... zu gelangen, dort die Tat zu begehen und sich alsdann zurück zu seiner Wohnung zu begeben. Für die Wegstrecke von der Haustür des Gebäudes „... “ zur Haustür des Gebäudes ... benötigt man mit dem Fahrrad bei zügiger Fahrweise wenigstens 3:55 Minuten, für den Rückweg wenigstens 4:20 Minuten. Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er sei am 20.04.2016 die Strecke zwischen dem Gebäude „... “ und dem Gebäude ... mehrfach mit einem Mountain-Bike abgefahren und habe die Fahrtstrecke und -zeit mit einer eigens hierfür gedachten GPS-Anwendung überwacht. Hieraus habe sich eine Fahrtstrecke von 1,15 km ergeben, für die er, der Zeuge KHK ..., je nach Fahrweise 4:20 Minuten bis 5:15 Minuten von der ... ins … und – da es in dieser Richtung bergab gehe – 3:55 Minuten bis 4:30 Minuten vom … in die ... benötigt habe. Die Fahrzeit sei neben einer schnelleren oder langsameren Fahrweise auch von den Verkehrsverhältnissen abhängig und lediglich von Haustür zu Haustür bemessen, ohne die für das Auf- und Absteigen benötigte Zeit bemessen. Bei den schnellsten Fahrzeiten sei er – so die weiteren Angaben des Zeugen KHK ... – schon „recht zügig“ gefahren. Hiernach ergibt sich zur Überzeugung der Kammer für den Zeugen ... keine ausreichende Zeit zur Begehung der Tat, da selbst bei zügiger Fahrweise des trainierten und in der Hauptverhandlung fit wirkenden Zeugen KHK ... aufgrund der notwendigen Fahrzeiten ein maximales Zeitfenster von 7:28 Minuten verbleiben würde. Da der übergewichtige Zeuge ... in der Hauptverhandlung einen weniger trainierten Eindruck hinterließ und zudem erst am 31.03.2016 aus dem Krankenhaus entlassen worden war, ist die Kammer schon davon überzeugt, dass der Zeuge ... für die beiden Fahrtstrecken deutlich länger als 8:15 Minuten benötigt haben würde. Nimmt man die für das Auf- und Absteigen von dem Fahrrad und dessen Abstellen benötigte Zeit hinzu ist unter weiterer Berücksichtigung des Weges von der Haustür in die im zweiten Stock gelegene Wohnung des Geschädigten ... zur Überzeugung der Kammer eine Tatbegehung in dem dann verbleibenden Zeitfenster ausgeschlossen. (2) Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe den Geschädigten am Freitagnachmittag vor der Tat, also dem 01.04.2016 zuletzt, gesehen. Er habe an diesem Tag eine Umschulung vom Arbeitsamt besucht, die vermutlich bis 16:30 Uhr gedauert habe, so dass er etwa gegen 17:00 Uhr bei dem Geschädigten eingetroffen sei. Er sei für den Geschädigten einkaufen gegangen und habe mit diesem zusammen zu Abend gegessen. Hierzu habe er für den Geschädigten ... und sich selbst von einem China-Restaurant ein Nudelgericht mitgebracht. Anschließend sei er gegen 18:00 Uhr nach Hause gegangen, habe sich umgezogen und habe ab ca. 19:30 Uhr die Kirmes und den dort stattfindenden Karaoke-Abend besucht. Dabei habe ihn die Familie ... und seine Stieftochter, die Zeugin ..., mit ihrem Freund begleitet. Anschließend habe er ab ca. 02:15 Uhr verschiedene Gaststätten in … aufgesucht, zunächst die ... und ab ca. 3:00 Uhr die Kneipe „...“. Während die Frau ... und seine Tochter ihn in die ... begleitet hätten, sei er ins „...“ alleine gegangen. Zwischen 05:00 und 06:00 Uhr habe er ein Minicar bestellt und sei am Morgen des 02.04.2016 gegen 06:00 Uhr nach Hause gekommen. Dabei sei er erheblich alkoholisiert gewesen, da er auf der Kirmes zehn bis fünfzehn Bier oder Cola-Bier zu je 0,4 Litern, in der ... und im „...“ weitere fünf bis sechs Bier und fünf bis sechs Schnäpse getrunken habe. Zu Hause angekommen habe er bei dem Geschädigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass er heute also am 02.04.2016 ihn nicht besuchen werde, da er zu viel getrunken habe. Der Geschädigte, der ihm zuvor wegen seines Alkoholkonsums schon mehrfach Vorhaltungen gemacht habe, sei davon nicht begeistert gewesen, habe aber gesagt, das sei kein Problem, er solle sich erst einmal ausschlafen. Dann habe er sich in sein Bett gelegt und geschlafen. Am Nachmittag sei er aufgestanden und habe die Internetplattform ... besucht. Dort habe er festgestellt, dass der Geschädigte um ca. 17:00 Uhr zuletzt online gewesen sei. Er habe daraufhin in den frühen Abendstunden mehrfach versucht, bei dem Geschädigten anzurufen, ohne dass dieser jedoch ans Telefon gegangen sei. Da der Geschädigte schlecht gehört habe und es nicht ganz ungewöhnlich gewesen sei, dass dieser auf Anrufe nicht reagiert habe, habe er sich keine weiteren Gedanken gemacht und nicht damit gerechnet, dass dem Geschädigten etwas zugestoßen sein könnte. Um etwa 22:00 Uhr sei sein Bruder mit seiner Freundin zu Besuch gekommen und habe ihm Essen gebracht. Am Morgen des 03.04.2016 habe ihn ein Nachbar, der Zeuge ..., geweckt und ihm gesagt, in der Wohnung des Geschädigten würde es brennen. Er habe sich daraufhin angezogen und sei mit dem Fahrrad hinunter zur Wohnung des Geschädigten gefahren. Für die Strecke, die zur Wohnung des Geschädigten im Wesentlichen bergab führe, habe er mit dem Fahrrad etwa fünf bis sieben Minuten benötigt. Bei der Wohnung des Geschädigten hätten schon Feuerwehr, Rettungswagen und auch ein Leichenwagen gestanden. (3) Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft und stehen im Einklang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen. Dass der Zeuge ... am Abend des 01.04.2016 zunächst auf der Messe und anschließend in der ... Alkohol getrunken hat, wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe am Abend des 01.04.2016 den Zeugen ... beim Karaoke-Abend auf der Messe getroffen und sei mit ihm anschließend in die ... gegangen, wo sie beide Alkohol getrunken hätten. Anschließend sei der Zeuge ... in die Kneipe „...“ gegangen, während sie zu ihrer Freundin nach Hause gegangen sei. Auch der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung den Ablauf des Abends am 01.04.2016 bestätigt und ausgesagt, er habe am Abend des 01.04.2016 bis etwa 01:00 Uhr oder 01:30 Uhr mit seiner Freundin, seiner Mutter und dem Zeugen ... den Karaoke-Abend auf der Messe besucht. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... spricht zur Überzeugung der Kammer zudem der Umstand, dass der Zeuge bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung auch ihn belastende Momente von sich aus erwähnt hat. So hat der Zeuge ohne Umschweife auch Streitigkeiten zwischen ihm und dem Geschädigten über dessen Lebensweise und den Alkoholkonsum des Zeugen geschildert. Darüber hinaus hat der Zeuge ... auch von sich aus ihn belastende Begebenheiten im Verhältnis zu dem Geschädigten ... berichtet. So hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung zwar angegeben, der Geschädigte ... sei für ihn ein sehr wichtiger Mensch gewesen, zu dem er ein gutes Verhältnis gehabt habe. Allerdings habe es hin und wieder auch Streit gegeben, insbesondere dann, wenn er, der Zeuge ..., in den Augen des Geschädigten zu viel Alkohol getrunken habe. Dann habe der Geschädigte ihm Vorhaltungen gemacht und ihm damit gedroht, ihm die Freundschaft zu kündigen. Hierüber habe er, der Zeuge ..., sich seinerseits geärgert. Auch als er den Geschädigten am Morgen des 02.04.2016 angerufen und ihm gesagt habe, er werde an diesem Tag nicht kommen, sei der Geschädigte – der geargwöhnt habe, dass er zu viel Alkohol getrunken habe – hiervon nicht begeistert gewesen. Dies habe er an der Stimme des Geschädigten bemerkt. Dass es wegen des Alkoholkonsums des Zeugen ... mitunter zu Streitigkeiten zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen sei, hat auch die Zeugin ... in der Hauptverhandlung bekundet. Der Geschädigte habe dem Zeugen ... dann Vorhaltungen gemacht, er trinke zu viel. Im Übrigen sei das Verhältnis zwischen den beiden aber freundschaftlich gewesen und sie seien normal miteinander umgegangen. Der Geschädigte habe ihr gegenüber lediglich von einem viele Jahre zurückliegenden Vorfall berichtet, bei dem der Zeuge ... auf ihn, den Geschädigten, losgegangen sei, so dass er ihm eine Ohrfeige gegeben habe. Die Angaben der Zeugin ... werden auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben hat, dass es zwischen dem Geschädigten ... und dem Zeugen ... hin und wieder zu lautstarken Streitigkeiten gekommen sei. Sie, die Zeugin ..., habe mit ihrem Ehemann von Juli 2011 bis September 2015 in der im ersten Stock rechts gelegenen Wohnung in der ... gewohnt. Aufgrund der dünnen Wände habe man in ihrer Wohnung gut mitbekommen können, wenn es zum Streit zwischen dem Geschädigten ... und dem Zeugen ... gekommen sei. Eigentlich hätten sich die beiden gut verstanden, Anlass für Streitigkeiten sei lediglich der von dem Geschädigten ... kritisierte Alkoholkonsum des Zeugen ... gewesen. Dieser habe den Geschädigten ... mitunter nach Geld gefragt, woraufhin dieser erklärt habe, dem Zeugen kein Geld geben zu wollen, da er das Geld ohnehin nur in Alkohol umsetze. Wenn der Zeuge ... schon zuvor getrunken hatte, habe er dann sehr laut und auch aggressiv werden können. Auch der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es wegen des Alkoholkonsums des Zeugen ... mitunter zum Streit zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen sei. Dies habe dem Geschädigten nicht gepasst, zu länger anhaltenden Streitigkeiten oder gar einem Zerwürfnis sei es deswegen aber nicht gekommen. Dies hat auch die Zeugin ... bestätigt, die in der Hauptverhandlung ebenfalls ausgesagt habe, der Geschädigte habe gegenüber dem Zeugen ... wegen dessen Alkoholkonsums „gemeckert“ und ihn aufgefordert, weniger zu trinken. Zu einem richtigen Streit sei es deswegen aber nicht gekommen. Dies hat auch die Zeugin ... bestätigt, die ebenfalls ausgesagt hat, der Geschädigte sei „stinksauer“ gewesen, wenn der Zeuge ... größere Mengen Alkohol getrunken habe. Dass es zwischen dem Geschädigten ... und dem Zeugen ... immer wieder mal Streit gab, hat auch der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bestätigt, wobei zu berücksichtigen war, dass der Zeuge ... seit über zwölf Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... hatte und seine Angaben dementsprechend nur einen mehr als zwölf Jahre zurückliegenden Zeitraum betreffen können. So habe der Geschädigte ... dem Zeugen ... vorgehalten, zu viel Alkohol zu konsumieren und in diesem Zusammenhang gegenüber seinem Bruder, dem Vater des Zeugen ..., geäußert, der ... „habe nichts, der säuft nur“. Auch habe, so die weiteren Angaben des Zeugen ..., sein Vater ihm erzählt, der Geschädigte ... und der Zeuge ... hätten sich im Streit mit Gartenstühlen geschlagen, so dass er habe dazwischen gehen müssen. Allerdings habe sein Onkel, der Geschädigte ..., jeden „rundgemacht“, wenn er anderer Meinung als er gewesen sei, oder ihm widersprochen habe. Nach einem Streit hätten sich der Geschädigte ... und der Zeuge ... aber immer wieder zusammengerauft, sie seien wie „ein Kopf und ein Arsch“ gewesen. Zu dem Verhältnis zwischen dem Geschädigten ... und dem Zeugen ... hat die Zeugin KOK´in ..., die das Tagebuch des Geschädigten ... ausgewertet hat, in der Hauptverhandlung angegeben, den Tagebucheintragungen sei zu entnehmen gewesen, dass der Geschädigte ... sich hin und wieder über die Alkoholsucht des Zeugen ... geärgert habe. Hierauf habe der Geschädigte ... den Zeugen ... auch angesprochen, da er aufgrund seines Alkoholkonsums manchmal unzuverlässig gewesen sei. Gleichwohl habe der Geschädigte ... den Zeugen ... als seinen Ziehsohn bezeichnet, den er gerne habe und um dessen Zukunft er sich Gedanken mache. Als der Zeuge ... am 26.03.2016 ins Krankenhaus gekommen sei, habe der Geschädigte ... in seinem Tagebuch niedergelegt, dass er traurig sei, weil es dem ... so schlecht gehe. Am 27.03.2016 habe er überlegt, wie er ins Krankenhaus kommen könne, um den ... zu besuchen. Er selbst habe nicht mehr mit dem Auto fahren wollen, weil er kurz zuvor fast einen Unfall verursacht und zwei Leute überfahren habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass der Zeuge ... ihn möglicherweise entlastende Umstände nicht dazu ausgenutzt hat, diese so darzustellen, dass seine mögliche Täterschaft ausgeschlossen gewesen wäre. So hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, er sei am 03.04.2016 mit dem Fahrrad zu dem Geschädigten hinunter in die ... gefahren. Auf dem Rückweg habe er das Fahrrad dann den Berg hinauf geschoben. Auf die Frage, ob er aufgrund seiner vorangegangenen Operation dazu ohne weiteres in der Lage gewesen sei und „genug Luft“ gehabt habe, erklärte der Zeuge, das Hinaufschieben des Fahrrades sei von der Luft und vom Herz her schon gegangen. An dieser Stelle hätte der Zeuge allerdings ohne weiteres glaubhaft angeben können, aufgrund seiner körperlichen Konstitution habe der Rückweg den Berg hinauf deutlich länger gedauert als üblich. Dies hätte den Rückschluss zugelassen, dass es dem Zeugen auch am Tag zuvor nicht möglich gewesen wäre, Hin- und Rückweg in der üblichen Zeit von mindestens 8:15 Minuten zurückzulegen, was wiederum dazu geführt hätte, dass der Zeuge in dem ihm zur Verfügung stehenden Zeitkorridor zur Begehung der Tat diese nicht hätte begehen können. Indem aber der Zeuge die naheliegende Begründung für eine längere Wegstrecke hin zu dem Geschädigten und zurück nicht angeführt und damit die Gelegenheit ausgelassen hat, eine eigene mögliche Tatbegehung auszuschließen, hat der Zeuge zur Überzeugung der Kammer zum Ausdruck gebracht, dass seine Angaben auf der Erinnerung eines realen Geschehensablaufes beruhen und nicht von prozesstaktischen Erwägungen getragen sind. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, wann er den Geschädigten zuletzt gesehen hat. So hat der Zeuge ... am Morgen des 03.04.2016 im Rahmen der Tatortaufnahme gegen 09:00 Uhr angegeben, er habe den Geschädigten letztmals am 31.03. oder 01.04 gesehen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KOK ..., der in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe nach dem Eintreffen des Zeugen ... an der Wohnanschrift ... diesem mitgeteilt, dass vermutlich der Geschädigte ... betroffen sei. Daraufhin habe der Zeuge ... angegeben, er habe den Geschädigten ... letztmalig am 31.03. oder 01.04.2016 in dessen Wohnung aufgesucht, um ihm Einkäufe vorbeizubringen. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 hat der Zeuge ... angegeben, er habe den Geschädigten zuletzt am 01.04.2016 gegen 10:00 Uhr besucht und den Schlüssel für sein Postfach abgeholt. Anschließend sei er in die Stadt gegangen, habe seinen Ausweis verlängern lassen und habe dann die Post des Geschädigten aus dessen Postfach abgeholt. Um etwa 12:30 Uhr sei er zur Wohnung des Geschädigten zurückgekehrt und habe vom Chinesen … für sich und den Geschädigten gebratene Nudeln geholt. Gegen 13:00 Uhr habe er die Wohnung verlassen, da der Geschädigte sich dann auch zu seinem Mittagsschlaf habe hinlegen wollen. Dass der Zeuge ... bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.04.2016 diese Angaben gemacht hat, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugin KOK´in ..., die den Zeugen ... vernommen hat. Auf den Vorhalt der Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärte der Zeuge ... in der Hauptverhandlung, er könne sich jetzt nicht mehr an eine Umschulung vom 01.04.2016 erinnern, er könne aber sicher sagen, dass er den Geschädigten nicht mehr gesehen habe, nachdem er am Freitag dessen Wohnung verlassen habe. Trotz des auch danach fortbestehenden Widerspruchs zwischen den Angaben des Zeugen ... in der Hauptverhandlung und bei seiner polizeilichen Vernehmung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung die Geschehnisse des 01.04.2016 aus seiner Erinnerung heraus nicht mehr vollständig zu rekonstruieren und insbesondere den Besuch einer Umschulungsmaßnahme zeitlich nicht mehr richtig einzuordnen vermochte. Da der Zeuge in der Hauptverhandlung davon ausging, eine solche Umschulungsmaßnahme besucht zu haben, stellen sich zur Überzeugung der Kammer die von ihm angegebenen Uhrzeiten als Schlussfolgerung – und nicht als Erinnerung des Zeugen – dar, da der Zeuge angenommen hat, die Umschulungsmaßnahme sei nicht vor 16:30 Uhr beendet gewesen. Darüber hinaus hat der Zeuge ... ausgesagt, er habe im März 2016 einen Herzanfall erlitten und sei über die Osterfeiertage (27./28.03.2016) fünf Tage im Krankenhaus gewesen. Hierzu hat der Zeuge zunächst weiter angegeben, er sei vor der Tat schon wieder 14 Tage zu Hause gewesen und habe sich fit gefühlt. Auf Vorhalt seiner tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Krankenhaus erklärte der Zeuge dann, es könne auch sein, dass er das Krankenhaus erst am Donnerstag vor der Tat, also am 31.03.2016 verlassen habe und dann nicht am Freitag eine Umschulungsmaßnahme wahrgenommen habe. Schon hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Zeuge ... sich in der Hauptverhandlung nicht mehr an den Ablauf des 01.04.2016 und den genauen Zeitpunkt seines Besuches bei dem Geschädigten erinnern konnte. Dass sich der Zeuge ... tatsächlich in der Zeit vom 26.03. bis 31.03.2016 und damit ab dem Samstag nach Karfreitag zur stationären Behandlung im Krankenhaus befand, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft der Universitätsklinikum … vom 18.05.2017. Danach befand sich der Zeuge ... vom 26.03. bis 31.03.2016 u. a. wegen einer instabilen angina pectoris zur stationären Behandlung in der Uniklinik … . Indes ergibt sich hieraus zur Überzeugung der Kammer kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung oder bei seiner polizeilichen Vernehmung bewusst falsche Angaben gemacht und sich damit selbst belastet haben könnte. Zum einen spielt es für eine mögliche Täterschaft des Zeugen ... letztlich keine Rolle, ob er den Geschädigten vor der Tat zuletzt um die Mittagszeit oder am frühen Abend des 01.04.2016 gesehen hat. Zum anderen wäre es dem Zeugen ..., wenn er den Versuch unternommen hätte, seine eigene Täterschaft zu verschleiern, ohne weiteres möglich gewesen, in der Hauptverhandlung die gleichen (falschen) Angaben zu machen wie gegenüber der Polizei, so dass ein Widerspruch nicht aufgetreten wäre und sich hieraus keine Belastungsmomente hätten ergeben können. Belastungsmomente, die gegen den Zeugen ... sprechen, ergeben sich auch nicht daraus, dass der Zeuge ... in der Hauptverhandlung und bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.04.2016 angegeben hat, er habe den Geschädigten am Morgen des 02.04.2016 angerufen und könne sich an einen Anruf zur Mittagszeit nicht erinnern. Dies hat der Zeuge auch in der Hauptverhandlung wiederholt und angegeben, sich an ein Telefongespräch mit dem Geschädigten um die Mittagszeit nicht erinnern zu können. Zwar ergibt sich aus der von dem Zeugen POK ... vorgenommenen Auswertung der Verbindungsdaten, dass am 02.04.2016 um 07:32:09 Uhr ein ausgehender Anruf vom Festnetzanschluss des Geschädigten ... unter der Rufnummer ... zum Festnetzanschluss des Zeugen ... unter der Rufnummer ... mit einer Dauer von 128 Sekunden geführt wurde und um 12:22:49 Uhr ein weiterer Anruf vom Festnetzanschluss des Geschädigten zum Festnetzanschluss des Zeugen ... mit einer Dauer von 208 Sekunden geführt wurde. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer aber nicht, dass der Zeuge ... in dieser Hinsicht bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Zur Auswertung der Festnetzdaten des Geschädigten ... hat der Zeuge POK ... in der Hauptverhandlung angegeben, diese habe ergeben, dass der Geschädigte ... im Zeitraum vom 01.01. bis 03.04.2016 von seinem Festnetzanschluss mit der Rufnummer ... zu insgesamt 37 Rufnummern Kontakt gehabt habe, wobei die weitaus häufigsten Kontakte, nämlich 490, zu der vom Zeugen ... genutzten Festnetznummer ... erfolgt seien. Darüber hinaus hätten häufige Verbindungen im Übrigen nur zu der von der ... genutzten Rufnummer ... bestanden. Unter anderem habe der Geschädigte ... am 02.04.2016 um 07:32:09 die Rufnummer des Zeugen ... angerufen und mit diesem ein 128 Sekunden dauerndes Gespräch geführt. Um 12:22:49 Uhr sei ein weiterer Anruf vom Festnetzanschluss des Geschädigten zum Festnetzanschluss des Zeugen ... mit einer Dauer von 208 Sekunden geführt worden. Um 17:24:43 Uhr habe die Zeugin ... vergeblich versucht, den Geschädigten ... unter dessen Festnetzanschluss zu erreichen. In der Zeit ab 18:24:28 Uhr habe zudem der Zeuge ... bis 21:10:56 Uhr insgesamt acht Mal versucht, den Geschädigten ... zu erreichen. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen IT-A ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, bei Auswertung des in der Wohnung des Geschädigten ... sichergestellten Funktelefons des Herstellers ... hätten die einzelnen gespeicherten eingehenden und ausgehende Anrufe auf bzw. von dem Festnetzanschluss sichtbar gemacht werden können. Auf den Vorhalt, aus den Verbindungsdaten ergebe sich, dass nicht er den Geschädigten, sondern umgekehrt der Geschädigte ihn am 02.04.2016 um 07:32 Uhr angerufen habe, blieb der Zeuge ... bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.04.2016 dabei, er habe den Geschädigten angerufen. Dies folgt aus der glaubhaften Aussage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK .... Auf den Vorhalt, der Geschädigte habe ihn mittags noch einmal angerufen, erklärte der Zeuge ... in der Hauptverhandlung, sich hieran nicht erinnern zu können. Er wolle es nicht ausschließen, mit dem Geschädigten telefoniert zu haben, könne sich hieran aber nicht erinnern, da er betrunken gewesen sei. Angesichts der von dem Zeugen ... geschilderten Trinkmengen hält die Kammer diese Aussage des Zeugen zumindest in sich für stimmig, da es aufgrund des damit verbundenen Rauschzustandes durchaus nachvollziehbar ist, dass der Zeuge ..., von einem Telefonanruf geweckt, sich hinterher wieder ins Bett gelegt und weiter geschlafen hat, ohne sich anschließend an ein von ihm geführtes Telefonat erinnern zu können. Ebenso hält es die Kammer für nachvollziehbar, dass der Zeuge ... aufgrund seines Rauschzustandes den Umstand, dass nicht er den Geschädigten, sondern umgekehrt der Geschädigte ihn angerufen hat, falsch in Erinnerung behalten hat. Zum anderen ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Zeuge ... sich selbst durch eine falsche Aussage dahingehend belasten sollte, dass er um 07:32 Uhr den Geschädigten angerufen habe und mit diesem um die Mittagszeit nicht noch einmal telefoniert habe. Dies in Abrede zu stellen hätte, eine Täterschaft des Zeugen ... unterstellt, für den Zeugen ... keinerlei Vorteil, sondern würde ihn nur aufgrund der damit verbundenen offenkundigen und anhand der Verbindungsdaten objektiv beweisbaren falschen Angaben belasten. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch nicht seine Aussage in der Hauptverhandlung, sich nicht an einen Besuch seines Bruders zur Mittagszeit des 02.04.2016 erinnern zu können. Zwar hat der Bruder des Zeugen ..., der Zeuge ..., hierzu angegeben, er habe den Zeugen ... am 02.04.2016 in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr aufgesucht. Die Kammer glaubt jedoch dem Zeugen ..., dass er sich an diesen Besuch seines Bruders nicht mehr erinnern konnte. So hat auch der Zeuge ... in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, sich an einen Besuch bei seinem Bruder in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr nicht erinnern zu können. Erst auf Vorhalt seiner Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 05.04.2016 erklärte der Zeuge ..., wenn er bei der Polizei ausgesagt habe, er habe seinen Bruder zwischen 14:00 Uhr und 14:30 besucht, dann werde das so gewesen sein. Da der Zeuge in diesem Zusammenhang dann weiterhin angab, der Zeuge ... habe ihm bei diesem Besuch geschildert, dass er am Vorabend reichlich dem Alkohol zugesprochen habe, geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge ... auf den Vorhalt seiner polizeilichen Angaben auch tatsächlich wieder an den Besuch bei seinem Bruder erinnern konnte. Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... steht auch nicht entgegen, dass dieser bei seiner Aussage erwähnt hat, er gehe davon aus, dass sein Bruder zuvor im Bett gelegen habe. Da der Zeuge ... zugleich deutlich gemacht hat, dies aber nicht sicher zu wissen, steht seinen Angaben auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... vor dem Besuch des Zeugen ... tatsächlich auf dem Internetportal ... aktiv war. Dies ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von dem Zeugen ... erläuterten Logfile-Ausdrucken des Internetportals .... Danach erfolgte unter dem vom Zeugen ... genutzten Nutzernamen „...“ um 13:19:28 Uhr ein Login in dem Channel „...“. Der Logout um 13:34:22 Uhr erfolgte vor dem Besuch des Zeugen ..., so dass dieser den Zeugen ... auch nicht während dessen Aktivitäten auf ... angetroffen hat. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, vor 16:30 Uhr den Zeugen ... nicht gesehen zu haben. Erst auf den Vorhalt ihrer Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 04.04.2016, bei der sie angegeben hat, sie sei mit dem Zeugen ... von etwa 14:00 Uhr bis etwa 15:00 Uhr in der Wohnung des Zeugen ... gewesen, erklärte die Zeugin in der Hauptverhandlung, wenn sie das so gesagt habe, werde das so gewesen sein. Zwar konnte sich die Zeugin ... auch auf den Vorhalt nicht daran erinnern, dass der Zeuge ... seine Hilfe bei bevorstehenden Renovierungsarbeiten angeboten habe. Sie konnte sich nunmehr aber daran erinnern, dass der Zeuge ... am Abend zuvor auf einer Feier in einem Bierzelt gewesen sei und erst am frühen Morgen nach Hause gekommen sei. Er habe auch gesagt, er wolle erst am darauffolgenden Tag zu „…“, also dem Geschädigten, gehen, was er ihm am Telefon auch schon mitgeteilt habe. Konnten sich aber schon sowohl der Zeuge ... als auch die Zeugin ... erst auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung an einen Besuch bei dem Zeugen ... in der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr erinnern, geht die Kammer davon aus, dass der Zeuge ... – unter Berücksichtigung seines im Abklingen befindlichen Rauschzustandes in der Mittagszeit des 02.04.2016 – sich tatsächlich nicht mehr an den Besuch seines Bruders zu erinnern vermochte. Zudem ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum sowohl der Zeuge ... als auch der Zeuge ... und die Zeugin ..., etwa einer vorhergehenden Absprache entsprechend, einen Besuch vor 15:00 Uhr in der Wohnung des Zeugen ... in Abrede stellen sollten. Da der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war, ergibt sich aus einem Zusammentreffen der vorgenannten Zeugen in der Wohnung des Zeugen ... weder ein den Zeugen ... belastender, noch ein ihn entlastender Umstand. Aus diesem Grund hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die drei vorgenannten Zeugen sich vor der Hauptverhandlung dahingehend abgesprochen haben, ein Zusammentreffen in der Wohnung des Zeugen ... vor 15:00 Uhr in Abrede zu stellen. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht schließlich auch nicht, dass der Zeuge ... gegenüber der Zeugin ... angekündigt hat, an ihrer Geburtstagsfeier am 02.04.2016 teilzunehmen und dann dort entgegen seiner Zusage nicht erschienen ist. Der Zeuge ... hat hierzu glaubhaft erklärt, er habe die Geburtstagsfeier seiner getrennt lebenden Ehefrau nicht besuchen wollen und sei üblicherweise dort auch nicht eingeladen gewesen. Dementsprechend habe er es auch nicht für ungewöhnlich gehalten, der Feier ohne vorherige Absage fern zu bleiben. Diese Aussage des Zeugen ... wird bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen ... und ... . Die Zeugin ... hat hierzu angegeben, sie habe dem Zeugen ... gesagt, er solle um 15:00 Uhr zu ihrem Geburtstag am 02.04.2016 kommen. Dass er trotz der Einladung nicht gekommen sei, habe sie aber weder überrascht, noch sei es unüblich gewesen, da der Zeuge ... bislang noch nie zu ihrem Geburtstag gekommen sei. Auch die Zeugin ... hat angegeben, der Zeuge ... sei zwar zur Geburtstagsfeier ihrer Mutter eingeladen gewesen, zu dieser aber nicht erschienen. Dies sei aber nichts Ungewöhnliches gewesen, da der Zeuge ... schon häufiger angekündigt habe zu kommen und dann doch nicht gekommen sei. Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Zeugen ... ergeben sich auch nicht daraus, dass der Geschädigte ... nach dem von der Angeklagten begangenen Diebstahl in seiner Wohnung im Jahre 2014 zunächst den Zeugen ... im Verdacht hatte, den Diebstahl begangen zu haben. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Geschädigte habe ihn nach der Entdeckung des Diebstahls angerufen und ihm erzählt, es sei etwas passiert. Er habe den Geschädigten daraufhin in dessen Wohnung aufgesucht, der ihn gefragt habe, ob er, der Zeuge ..., 3.000,00 € aus seiner Brieftasche weggenommen habe. Dies habe er, der Zeuge ..., verneint, woraufhin der Geschädigte die Polizei verständigt habe. Die Angaben des Zeugen ... sind auch insoweit glaubhaft, da der Zeuge ... von sich aus den ihn belastenden Umstand offenbart hat, dass der Geschädigte ... zunächst ihn des Diebstahls verdächtigt hatte. Hierzu bestand für den Zeugen ... kein Anlass, da sich hinsichtlich des Diebstahls keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn ergaben und er den Verdacht des Geschädigten ... auch einfach hätte verschweigen können. Glaubhaft ist deshalb auch seine weitere Aussage, dass der Geschädigte ... ihm ohne Weiteres geglaubt habe, die 3.000,00 € nicht weggenommen zu haben, woraufhin der Geschädigte ... die Polizei verständigt habe, um den Diebstahl zu melden. Ein Indiz für eine Täterschaft des Zeugen ... ergibt sich auch nicht daraus, dass an der Außenseite des Fingernagels des linken kleinen Fingers des Geschädigten DNA-Spuren aufgefunden wurden, hinsichtlich derer der Zeuge ... nicht ausgeschlossen werden konnte. Da der Zeuge ... nahezu täglich in der Wohnung des Geschädigten ... anwesend war, diesem bei Verrichtungen des täglichen Lebens geholfen und ihn u. a. zur Toilette begleitet und ihm geholfen hat aufzustehen, ist es zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich unter dem Fingernagel des Geschädigten DNA-Spuren finden ließen, für deren Verursachung der Zeuge ... nicht auszuschließen war. Auch in der Zusammenschau mit anderen Indizien spricht die unter dem Fingernagel des linken Fingers aufgefundene, auf den Zeugen ... hindeutende, DNA-Spur nicht für dessen Täterschaft. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ... steht zur Überzeugung der Kammer schon nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die in der komplexen Mischspur an der Außenseite des linken kleinen Fingers des Geschädigten zusätzlich detektierten DNA-Merkmale von extrem geringer Intensität dem Zeugen ... zuzuordnen sind. So habe die Untersuchung der detektierten DNA-Merkmale nicht in allen untersuchten 16 Merkmalssystemen eine Übereinstimmung mit der Vergleichsprobe des Zeugen ... ergeben. Darüber hinaus wäre die Entstehung einer DNA-Antragung des Zeugen ... – anders als dies bei der Angeklagten der Fall ist – ohne weiteres erklärbar, da der Zeuge ... sich nahezu täglich in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten hat und dem Geschädigten etwa beim Aufstehen und dem Toilettengang behilflich war. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Geschädigte sich nach dem Mittagessen die Hände gewaschen hat. Zwar hat der Zeuge ... angegeben, der Geschädigte habe sich, auch wenn er sich die Hände nicht oft gewaschen habe, dies nach dem Mittagessen aber meistens getan. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine zuvor angetragene und auf den Zeugen ... hinweisende DNA-Spur vollständig abgewaschen worden wäre. Die Sachverständige ... hat hierzu zwar angegeben, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine DNA-Spur an einem Fingernagel nicht lange halte und beim Waschen der Hände abgewaschen werde. Je nach Intensität des Händewaschens sei aber nicht auszuschließen, dass eine DNA-Spur, gerade an der Außenseite des Nagels des kleinen Fingers, nicht abgewaschen werde. Dementsprechend muss zur Überzeugung der Kammer auch dann, wenn der Geschädigte ... sich am 02.04.2016 nach dem Mittagessen die Hände gewaschen haben sollte, nicht davon ausgegangen werden, dass die auf den Zeugen ... hinweisende DNA-Spur nach dem Mittagessen am 02.04.2016 entstanden ist. Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Zeugen ... ergeben sich auch nicht daraus, dass er bei seinen polizeilichen Vernehmungen homosexuelle Kontakte zu dem Geschädigten verschwiegen hat. Der Zeuge hat hierzu in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausgeführt, ihm seien die homosexuellen Kontakte zu dem Geschädigten peinlich, so dass er sie bei seinen Vernehmungen nicht erwähnt habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung auf mehrfache Nachfrage erklärt hat, es habe keine Kontakte von ihm und dem Geschädigten ... zu anderen Dritten gegeben. Dem stehen insbesondere auch nicht die Angaben des Zeugen ... entgegen. Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Geschädigte ... und der Zeuge ... seien sehr gut befreundet gewesen. Richtigen Streit habe es zwischen beiden nie gegeben, auch wenn dem Geschädigten ... missfallen habe, dass der Zeuge ... dem Alkohol zugeneigt gewesen wäre. Einmal habe er den Geschädigten ... und den Zeugen ... in dessen Badezimmer angetroffen, wobei der Geschädigte ... in der Badewanne gesessen und beide sich selbst befriedigt hätten. In dieses Geschehen sei er, der Zeuge ..., jedoch nicht einbezogen worden. Bei einer weiteren Begebenheit habe er den Geschädigten ... und den Zeugen ... angetroffen, während beide einen Pornofilm geschaut und sich dabei selbst befriedigt hätten. Zwar habe der Geschädigte ... ihn aufgefordert, seine Hose auszusehen, um sein Glied sehen zu können. Er, der Zeuge ..., sei diesem Ansinnen jedoch nicht nachgekommen. Die Schilderung dieses Geschehens durch den Zeugen ... steht der Aussage des Zeugen ..., es habe keine sexuellen Kontakte von ihm und dem Geschädigten ... zu anderen Dritten gegeben, nicht entgegen. Da der Zeuge ... die Aufforderung des Geschädigten ... abgelehnt hatte, war es zu keinem „Kontakt“, jedenfalls zu keinem körperlichen Kontakt und auch nicht zu gleichzeitigen sexuellen Handlungen, zwischen dem Geschädigten ... und dem Zeugen ... gekommen. Der Zeuge ... hatte auch kein Motiv, den Geschädigten zu töten, da er den Geschädigten nicht beerbt hat und auch sonst aus dessen Ableben keinerlei Vorteile zu erwarten hatte. Vielmehr stellt sich der Tod des Geschädigten für den Zeugen ... als wirtschaftlicher Nachteil dar, da der Geschädigte jedenfalls teilweise die Lebensmittelversorgung des Zeugen ... finanziert hatte. Zur Überzeugung der Kammer konnte der Zeuge ... auch nicht sicher davon ausgehen, dass der Geschädigte für ihn ein Sparbuch angelegt hatte, dessen Guthaben ihm nach dem Tod des Geschädigten zustehen würde. Zwar hat der Geschädigte gegenüber Dritten Andeutungen dahingehend gemacht, er habe für den Zeugen ... ein Sparbuch eingerichtet. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge ..., selbst wenn ihm solche Äußerungen bekannt waren, sich nicht sicher sein konnte, nach dem Tod des Geschädigten – ohne dass dieser ein Testament errichtet hatte – einen größeren Geldbetrag erhalten würde. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, der Geschädigte habe ihr erzählt, er habe für den Zeugen ... ... ein Sparbuch angelegt, so dass dieser nach seinem Tod den darauf enthaltenen Geldbetrag erhalten werde. Ob der Zeuge ... hiervon Kenntnis gehabt habe, könne sie aber nicht sagen. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, der Geschädigte habe sich nicht dazu geäußert, was mit seinem Geld nach seinem Tod passieren solle. Er habe ein Testament machen wollen, das er, der Zeuge ..., aber nie gesehen habe. Der Geschädigte habe ihm auch keinen Testamentsentwurf gezeigt und ihm nicht gesagt, wen er nach seinem Tod bedenken wolle. Lediglich gegenüber seiner Frau, der Zeugin ..., habe er angedeutet, dass nach seinem Tod etwas für ihn, den Zeugen ..., übrig wäre. Dabei sei die Rede von rund 40.000,00 € gewesen. Tatsächlich aber habe er nach dem Tod des Geschädigten nichts erhalten und aus der Wohnung lediglich Bilder und eine Holztruhe an sich genommen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Zeuge ... habe ihr gegenüber einmal davon gesprochen, dass er nach dem Tod des Geschädigten etwas erben würde. Zudem habe er erzählt, der Geschädigte verwahre in seinem Tresor rund 70.000,00 oder 80.000,00 €. Von dem Geschädigten selbst habe sie aber derartiges nicht erzählt bekommen. Die Zeugin ... hat angegeben, der Geschädigte habe ihr erzählt, er habe ein Testament gemacht, ohne aber zu erwähnen, wer darin bedacht worden sei. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung hierzu ausgesagt, der Zeuge ... habe – mehr als zwölf Jahre vor dem Tod des Geschädigte ... – geäußert, wenn der Geschädigte ... sterbe, werde er, der Zeuge ..., viel Geld bekommen. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge ... von einer Million gesprochen, wobei er, der Zeuge ..., nicht angeben könne, ob er damit einen DM- oder €-Betrag gemeint habe. Dass der Zeuge ... letztlich aber nicht sicher davon ausgehen konnte, nach dem Tod des Geschädigten einen größeren Geldbetrag zu erben, ergibt sich aus den weiteren Angaben des Zeugen ... . Dieser hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, sein Bruder habe ihm zwar berichtet, er werde nach dem Tod des Geschädigten etwas erben. Später dann habe der Geschädigte aber kundgetan, es werde ihn derjenige beerben, der ihn bis zum Schluss pflegen würde. Die Zeugin ... hat dazu angegeben, der Geschädigte habe ihr Anfang des Jahres 2016 einerseits erzählt, er habe ein Testament für den ... errichtet und ihr das von ihm im Safe verwahrte Geld gezeigt. Vor dem Öffnen des Safes habe sie vor dem Büro des Geschädigten warten müssen, dann habe er sie hereingerufen und ihr mehrere Geldbündel gezeigt, bei denen es sich seinen Angaben zufolge um 80.000,00 € gehandelt habe. Diese 80.000,00 € solle der ... bekommen, wenn er mal nicht mehr da sei. Das Testament selbst habe er ihr aber nicht gezeigt. Zwar habe auch der Zeuge ... hiervon gewusst; die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge ... auch nach der Zusage des Geschädigten gegenüber der Zeugin ... „auf dem Testament seien 80.000,00 € drauf, die er bekommen werde“, nicht sicher davon ausgehen konnte, dass er den Geschädigten tatsächlich beerben werde. Denn auch die Zeugin ... hatte, ebenso wenig wie er selbst, das Testament des Geschädigten gesehen und damit dessen Angaben verifizieren können. Auch die beengten finanziellen Verhältnisse des Zeugen ... geben zur Überzeugung der Kammer keinen Anhaltspunkt für ein Motiv, den Geschädigten ... zu töten. Zu seinen finanziellen Verhältnissen hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung angegeben, er gehe seit November 2016 in einer Jugendwerkstatt arbeiten. Zuvor sei er zehn Jahre arbeitslos gewesen. Mit seinem Geld sei er aber immer zurecht gekommen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das ihm zur Verfügung stehende Geld dem Zeugen ... nun nicht mehr ausgereicht haben könnte und er in eine finanzielle Notlage geraten wäre. Ein Motiv zur Tatbegehung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus der intimen Beziehung des Zeugen ... zu dem Geschädigten. Hierzu hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihm sei bekannt gewesen, dass die beiden – zumindest früher – auch eine sexuelle Beziehung geführt hätten und sein Bruder bisexuell sei. Dies sei auch der Ehefrau seines Bruders und der Verlobten des Geschädigten bekannt gewesen. Zudem habe der Geschädigte seinen Bruder stark beeinflusst, so dass sein Bruder regelmäßig das getan habe, was der Geschädigte gewollt habe. Er könne aber nicht sagen, dass seinem Bruder dies unangenehm gewesen sei, da er dies seit seinem 16. Lebensjahr nicht anders gekannt habe. Gegen eine Täterschaft des Zeugen ... spricht zur Überzeugung der Kammer auch der Umstand, dass der Zeuge ... von der Nachricht, dass der Geschädigte verstorben war, sichtlich betroffen war. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und anschaulich angegeben, nach dem Tod des Geschädigten sei es ihm sehr schlecht gegangen und auch heute noch gehe es ihm bei dem Gedanken an die Tat nicht gut. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen ... bestätigt, der dem Zeugen ... die Nachricht vom Brand in der Wohnung des Geschädigten ... überbracht hat. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er sei am 03.04.2016 von der Mutter seiner Freundin, der Zeugin ..., gegen 07:00 Uhr mit der Nachricht geweckt worden, im gegenüberliegenden Wohnhaus ... sei ein Brand ausgebrochen. Vom Balkon aus habe er hinüber geschaut und erkannt, dass von dem Brand die ihm bekannte Wohnung des Geschädigten ... betroffen gewesen sei. Er sei daraufhin hinuntergegangen und sei vor der ... auf den Zeugen ... getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass der Geschädigte ... es nicht mehr aus der Wohnung geschafft habe. Hiervon habe er, nachdem er in die Wohnung der Zeugin ... zurückgekehrt sei, den Zeugen ... telefonisch unterrichten wollen. Da er ihn aber nicht erreicht habe, habe er ihm um 07:41 Uhr über die ... eine Nachricht mit dem Inhalt geschickt: „Beim … hat es gebrannt“, wobei „…“ … habe heißen sollen. Anschließend sei er mit seiner Freundin, der Zeugin ..., zu dem Zeugen ... gegangen, um diesen von dem Brandgeschehen und dem Tod des Geschädigten ... zu unterrichten. Nach einem Fußweg von etwa fünf bis zehn Minuten seien sie um etwa 08:00 Uhr bei dem Zeugen ... eingetroffen. Auf ihr Klopfen an der Terrassentür habe der Zeuge ..., der noch geschlafen habe, ihnen geöffnet. Er habe dem Zeugen ... geraten, sich hinzusetzen und ihm mitgeteilt, dass der Geschädigte ... verstorben sei und es in dessen Wohnung gebrannt habe. Hierauf habe der Zeuge ... schockiert reagiert, nicht mehr gewusst, wo vorne und hinten gewesen sei und nur noch in dieselbe Richtung vor sich hin gestarrt. Nachdem er sich gesammelt habe, habe sich der Zeuge ... angezogen und sei um etwa 09:00 Uhr mit dem Fahrrad zur … hinunter gefahren. Dort habe er ihn wenig später wieder angetroffen, wobei der Zeuge ... noch immer schockiert und traurig gewesen sei und geweint habe. Die Angaben des Zeugen ... zur Reaktion des Zeugen ... auf die Mitteilung vom Tod des Geschädigten ... sind glaubhaft. Der Zeuge ... hat dieses Geschehen anschaulich und nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer aus seiner Erinnerung heraus berichtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... sich erst auf den auszugsweisen Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 11.04.2016 daran erinnern konnte, dass er vor dem Besuch bei dem Zeugen ... schon versucht hatte, diesen telefonisch und per Mitteilung über die ... zu erreichen. Ebenso wenig steht der Glaubhaftigkeit seiner Angaben entgegen, dass der Zeuge ... auch auf mehrfache Nachfrage dabei blieb, der Zeuge ... habe ihm vor der ... mitgeteilt, dass es der Geschädigte ... „nicht geschafft“ habe. Zwar konnte der Zeuge auf den auszugsweisen Vorhalt der Angaben des Zeugen ... bei dessen polizeilicher Vernehmung vom 08.04.2016, der „Typ“ habe ihm, dem Zeugen ..., gesagt, dass der Geschädigte ... noch in der Wohnung liege, diese Aussage des Zeugen ... nicht erklären. Gleichwohl blieb der Zeuge ... dabei, er sei sich ganz sicher, dass er die Information über den Tod des Geschädigten ... von dem Zeugen ... erhalten habe. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich aus den Angaben des Zeugen ... und der ihm vorgehaltenen Aussage des Zeugen ... kein Widerspruch, der die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... beeinträchtigt. So ist der vermeintliche Widerspruch ohne weiteres dadurch erklärlich, dass die Zeugen ... und ..., vor dem Haus ... stehen, von einer dritten Person die Information über den Verbleib des Geschädigten ... erhalten und sich anschließend darüber unterhalten haben. Dass die Zeugen ... und ... im Nachhinein nicht mehr genau anzugeben vermochten, von wem diese Information letztlich stammte, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht entgegen. Die Angaben des Zeugen ... werden auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung bekundet, sie habe am Morgen des 03.04.2016 zusammen mit dem Zeugen ... den Zeugen ... an dessen Wohnanschrift aufgesucht. Der Zeuge ... habe dem Zeugen ... mitgeteilt, dass es in der Wohnung des Geschädigten ... gebrannt und dieser den Brand nicht überlebt habe. Hierauf habe der Zeuge ... schockiert reagiert und mit geöffnetem Mund da gesessen. Auch als sie den Zeugen ... wenig später vor dem Wohnhaus ... erneut angetroffen habe, sei dieser noch immer geschockt und „richtig fertig“ gewesen. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Zwar war die Zeugin in der Hauptverhandlung sichtlich nervös und unsicher und konnte sich kaum an Einzelheiten des Geschehens am 03.04.2016 erinnern. Zu dem Befinden des Zeugen ..., nachdem der Zeuge ... ihn vom Tod des Geschädigten ... unterrichtet hatte, konnte die Zeugin jedoch nachvollziehbare und detailreiche Angaben machen, die zur Überzeugung der Kammer ihrer Erinnerung an das Geschehen entstammten. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass der Zeuge ... von dem Geschehen betroffen gewesen sei. Sie habe am Morgen des 03.02.2016 verabredungsgemäß den Geschädigten aufsuchen wollen und sei dabei vor der Wohnung auch dem Zeugen ... begegnet. Dieser habe nur geweint und auf ihre Frage, warum er die letzte Woche nicht bei dem Geschädigten gewesen sei, geantwortet, er sei für ein paar Tage im Krankenhaus gewesen. Die Zeugin ... hat dies in der Hauptverhandlung bestätigt. Nach ihren Angaben habe der Zeuge ... sie nach dem Mittagessen am 03.04.2016 angerufen und ihr mitgeteilt, dass der „...“ nicht mehr lebe. An seiner Stimme habe sie gemerkt, dass ihr getrennt lebender Ehemann in schlechter Verfassung gewesen sei und geweint und gezittert habe. Dass der Zeuge ... vom Tod des Geschädigten ... betroffen war, bestätigen auch die Zeugen KOK ... und KK .... Der Zeuge KK ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe noch am Tatort Fotoaufnahmen des Geschädigten ... gefertigt, die er dem vor der Wohnung stehenden Zeugen ... zum Zwecke der Identifizierung des Geschädigten ... gezeigt habe. Hierauf habe der Zeuge ... bestätigt, dass es sich bei der toten Person um den Geschädigten ... handele, wobei der Zeuge ... hiervon sichtich betroffen gewesen sei, so dass er, der Zeuge KK ..., den Eindruck gehabt habe, die Todesnachricht habe dem Zeugen ... einen emotionalen Stich versetzt. Der Zeuge KOK ... hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, der Zeuge ... sei mit dem Fahrrad zum Tatort gekommen und dabei außer Atem gewesen. Bei der Vorlage des von dem Geschädigten gefertigten Lichtbildes sei der Zeuge ... zusammengesackt. Er habe zwar anschließend auf Fragen geantwortet, dabei aber abwesend gewirkt und seinen Blick haltlos umher wandern lassen, so dass er, der Zeuge KOK ..., den Eindruck gehabt habe, der Zeuge ... sei von der Todesnachricht betroffen gewesen. Auch die Zeugin ... hat hierzu angegeben, der Zeuge ... sei, als sie ihm am 03.04.2016 begegnet sei, vom Tod des Geschädigten sehr betroffen gewesen. Irgendwann im Laufe des 03.04.2016 habe der Zeuge ... an der Wohnungstür ihres Bruders geklingelt und gesagt, der „...“ sei tot. Dabei sei der Zeuge ... „käseweiß“ gewesen und habe geweint. So habe sie ihn noch nie gesehen, so dass sie ihm einen Kaffee angeboten habe, den er – entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten – auch getrunken habe. Dabei habe er noch immer sichtlich betroffen erzählt, der … habe ihn am Morgen geweckt und ihm erzählt, dass es in der Wohnung des Geschädigten brenne. Er sei dann hinunter gefahren und habe schon von Weitem Feuerwehr, Rettungswagen und Leichenwagen gesehen. Der Zeuge ... war von den Geschehnissen zur Überzeugung der Kammer auch bei der Schilderung des Geschehens durch die Zeugin ... noch immer betroffen. Die Kammer schließt dies daraus, dass es dem Zeugen ..., der bei der in der Hauptverhandlung erfolgten Vernehmung der Zeugin ... im Zuschauerraum saß, während der Aussage der Zeugin ... nur mit Mühe gelang, sein Weinen zu unterdrücken. bb. Die Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Neffe des Geschädigten ..., der Zeuge ... ..., seinen Onkel getötet haben könnte. Allein der Umstand, dass der Zeuge ... den Geschädigten ... beerbt hat und für die Tatzeit kein Alibi hat, begründet zur Überzeugung der Kammer keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Zeugen .... Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Angaben des Zeugen …, der in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, er habe, nachdem er von dem Tod des Geschädigten ... erfahren habe, sofort den Zeugen ... verdächtigt, seinen Onkel getötet zu haben; zum einen, weil der Zeuge ... ihn 1996 niedergestochen habe, zum anderen, weil der Zeuge ... geäußert habe, wenn der Geschädigte ... ihn um sein Erbe bringe, werde er ihn „erschlagen und ihm die Bude anzünden“. Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich hieraus schon deshalb kein hinreichender Tatverdacht gegen den Zeugen ..., weil die Äußerung mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Zeuge ... selbst nicht angegeben konnte, ob diese im Wortlaut tatsächlich so gefallen ist. Aktuelle Anhaltspunkte, die auf eine Täterschaft des Zeugen ... hindeuten könnten, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Zeuge ... hat hierzu in der Hauptverhandlung weiterhin angegeben, er habe den Geschädigten ... und auch den Zeugen ... seit Mitte der 80er Jahre gekannt. Der Zeuge ... sei der Neffe des Geschädigten ..., nämlich der Sohn seines Bruders ... . Anfang des Jahres 1996 habe er aber den Kontakt zu dem Geschädigten ... und dem Zeugen ... abgebrochen. Grund für den Kontaktabbruch sei ein Streit zwischen ihm und dem Zeugen ... gewesen, weil der Zeuge ... geglaubt habe, er, der Zeuge ..., habe ein Verhältnis mit seiner Freundin. Darüber hinaus sei es um Geldschulden gegangen, weil er, der Zeuge ... dem Zeugen ... Geld geliehen habe, das dieser nicht zurückgezahlt habe. Während des Streits habe er, der Zeuge ..., sich weggedreht, um zu gehen, woraufhin der Zeuge ... ihn hinterrücks niedergestochen habe. Für diese Tat sei der Zeuge ... wegen Körperverletzung verurteilt worden, Sozialstunden zu leisten. Nach der Tat habe er nur noch sporadisch Kontakt zu dem Zeugen ... gehabt, seit über elf Jahren habe überhaupt kein Kontakt mehr bestanden. Nachdem er von seiner Schwester von dem Brand in der Wohnung des Geschädigten ... erfahren habe, habe er am 08.04.2016 bei der Polizei angerufen, weil er sogleich den Zeugen ... verdächtigt habe. Der Geschädigte ... sei ein sehr vorsichtiger Mensch gewesen, der seine Wohnung mit einer Kamera überwacht und nur auf bestimmte Klingelzeichen die Wohnungstür geöffnet habe. So habe auch er, bevor er von dem Geschädigten ... eingelassen worden sei, stets vorher anrufen und ein Klingelzeichen vereinbaren müssen. Nach dem Klingeln habe der Geschädigte ... mit einem Spiegel aus dem Fenster geschaut, wer unten vor der Haustür stehe, und erst dann die Haustür geöffnet. Da der Geschädigte ... fremde Personen grundsätzlich nicht in die Wohnung eingelassen habe, sei er, der Zeuge ..., sofort davon ausgegangen, dass der Geschädigte ... den Täter gut gekannt haben müsse. Der Zeuge ... sei zudem ein sehr impulsiver und aggressiver Mensch, der regelmäßig seine Freundin geschlagen habe und mit dem Geschädigten ... in Streit geraten sei. Auch wenn der Zeuge ... und der Geschädigte ... sich nach einem Streit immer wieder zusammengerauft hätten, habe er, der Zeuge ..., dem Geschädigten ... die Tat ohne weiteres zugetraut. Darüber hinaus sei der Zeuge ... stets davon ausgegangen, dass sein Vater schwer reich gewesen sei und auch der Geschädigte ... über ein größeres Vermögen verfügt habe. Zudem sei der Zeuge ... stets auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters angewiesen gewesen, nachdem seine Mutter in die … ausgewandert sei. Er sei deshalb lange Zeit mit dem Geschädigten ... zu gemeinsamen … gefahren und habe hierfür von dem Geschädigten ... Geld bekommen. Nach dem Tod seines Vaters sei es mit dem Geschädigte ... zum Streit um das Erbe gekommen, woraufhin der Zeuge ... geäußert habe, wenn er von dem Geschädigten ... um sein Erbe gebracht werde, mache er ihn platt. Er werde ihn „erschlagen und ihm die Bude anzünden“. Aus den Angaben des Zeugen ... ergibt sich zur Überzeugung der Kammer jedoch kein hinreichender Tatverdacht gegen den Zeugen ..., seinen Onkel getötet zu haben. So liegen die Aussagen des Zeugen ..., mit denen er dem Geschädigten ... nach dem Leben trachtete, mindestens zehn Jahre zurück. So hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung angegeben, er sei seit nunmehr elf Jahren mit seiner jetzigen Frau zusammen und habe schon vorher keinerlei Kontakt mehr zu dem Zeugen ... gehabt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... gegenüber der Polizei angegeben hat, die Äußerung des Zeugen ... liege „ca. acht Jahre“ zurück. Hierzu wurde dem Zeugen ... in der Hauptverhandlung auszugsweise der Vermerk der KOK´in ... vorgehalten, den diese über den Anruf des Zeugen ... vom 08.04.2016 gefertigt hatte. Hierzu erklärte der Zeuge ..., die Aussage des Zeugen ... liege schon lange zurück. Einen genauen Zeitraum könne er nicht angeben, es sei aber sicherlich mehr als acht Jahre, vielleicht sogar 20 Jahre, her. Seit 1996 habe er den Zeugen ..., etwa im Jahre 2000, nur noch ein einziges Mal gesehen, als er ihn in … besucht habe. Dabei habe er ihm, dem Zeugen ..., wiederholt gesagt, dass er von seinem Vater, der in einer Sozialwohnung gewohnt habe, nichts erben werde und der Geschädigte ... stets angekündigt habe, sein gesamtes Vermögen spenden zu wollen. Die gegen den Geschädigten ... gerichteten Äußerungen seien aber schon eine ganze Zeit vor diesem letzten Besuch erfolgt. Darüber hinaus hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung die Drohungen des Zeugen ... gegen seinen Onkel selbst dahingehend relativiert, dass der Zeuge ... „viel geschwätzt“ und auch nur sinngemäß gesagt habe, er werde den Geschädigten ... erschlagen und ihm die Bude anzünden. Was genau der Zeuge ... geäußert habe, könne er jetzt nicht mehr sagen, allerdings habe er die Äußerung des Zeugen ... schon damals nicht für voll genommen. Jedenfalls sei auch für ihn, den Zeugen ..., nicht ohne weiteres ersichtlich, warum der Zeuge ... den Geschädigten ... jetzt umgebracht haben sollte, wenn er es vor zehn Jahren nicht getan habe. Relativiert hat der Zeuge ... auch die in dem ihm auszugsweise vorgehaltenen Vermerk vom 08.04.2016 enthaltene Angabe, der Zeuge ... habe sich ständig in Geldnot befunden, die der Geschädigte ... gegen spezielle Gegenleistungen (sexueller Art) behoben habe. Vor Jahren habe ihm der Zeuge ... erzählt, dass er, wenn er Geld benötigt habe, bei dem Geschädigten ... habe schlafen und sich anfassen lassen müssen. Auf diesen Vorhalt erklärte der Zeuge ... in der Hauptverhandlung, diese Angaben seien auf eine andere Person, den ..., bezogen gewesen, der ihm erzählt habe, der Geschädigte ... habe ihn regelmäßig angefasst. Der Zeuge ... würde dies nicht zugelassen habe, da er hierfür zu aggressiv gewesen sei. Dies müsse die Polizeibeamtin falsch verstanden und dementsprechend unzutreffend in ihren Vermerk aufgenommen haben. Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Zeugen ... haben sich auch nicht aus dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung ergeben. Da der Zeuge ... hochgradig schwerhörig ist, wurde seine Vernehmung teilweise durch schriftliche Vorlage der Fragen unterstützt. Zur Schwerhörigkeit des Zeugen ... hat der den Zeugen ... behandelnde Ohrenarzt, der Zeuge ... angegeben, der Zeuge ... leide unter eine Schallempfindungsschwerhörigkeit, die sich im Laufe der Zeit seit 2009 dramatisch verschlechtert habe. Zuletzt sei im November 2015 ein Audiogramm gefertigt worden, in dem keine Hörreste mehr nachweisbar gewesen seien, so dass der Zeuge ... praktisch taub sei. Eine Verständigung sei nur schriftlich oder durch Lippenlesen seitens des Zeugen ... möglich. Soweit er wisse, beherrsche der Zeuge ... keine Gebärdensprache. In der Hauptverhandlung wurden daraufhin dem Zeugen ... die an ihn gerichteten Belehrungen und Fragen zunächst schriftlich vorgelegt, indem die Fragen in das Textverarbeitungsprogramm eines Computers eingegeben und dann über eine Verbindung des Computers mit einer Leinwand auf dieser für alle Beteiligten gut sichtbar angezeigt wurden. Der Zeuge ... erklärte, nachdem er Belehrung und Fragen gelesen hatte, diese verstanden zu haben. Im Laufe der Vernehmung zeigte sich, dass der Zeuge ... die an ihn gerichteten Fragen bereits verstanden hatte, noch bevor diese verschriftlicht wurden, so dass der Zeuge bereits nach mündlicher Formulierung der Fragen hierauf antwortete. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, seit über zwölf Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel, dem Geschädigten ..., gehabt zu haben. Zu seinem Onkel, mit dem er als Kind zu seinen … mitgefahren sei und dem er bei den Vorführungen assistiert habe, habe er eigentlich immer ein gutes Verhältnis gehabt. Von seinem Tod habe er dadurch erfahren, dass der Zeuge KHK ... vor seiner Tür gestanden und ihm mitgeteilt habe, was passiert sei. Den Vorhalt der Angaben des Zeugen ..., er, der Zeuge ..., habe angedroht, er werde irgendwann einmal den Geschädigten ... erschlagen und ihm seine Bude anzünden, erklärte der Zeuge ... damit, dass der Zeuge ... nicht gut auf ihn zu sprechen sei und ihm klar sei, dass er ihn mit seiner Aussage belasten wolle. Eine solche Drohung gegenüber seinem Onkel habe er, der Zeuge ..., aber nie abgegeben. Vielmehr schulde der Zeuge ... ihm noch Geld, nachdem er, der Zeuge ..., die Anteile an der gemeinsamen Firma verkauft und der Zeuge ... ihn dabei betrogen habe. Der Zeuge ... sei der größte Betrüger überhaupt, der wegen Betruges auch „gesessen“ habe und dennoch immer wieder glimpflich davon komme. Mit dem Zeugen ... habe er seither, seit 15 bis 20 Jahren, keinen Kontakt mehr gehabt. Zu der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen ... gab der Zeuge ... relativierend an, der Geschädigte … sei zunächst mit dem Auto auf ihn zugefahren und sei ihm bei der nachfolgenden körperlichen Auseinandersetzung „in das Messer gefallen“. Für die Tat habe er, der Zeuge ..., neun Monate auf Bewährung bekommen. Die Angaben des Zeugen ... sind, trotz des Versuchs, den Zeugen ... in ein schlechtes Licht zu rücken und seine eigene Tat zu relativieren, glaubhaft. Hierfür spricht insbesondere, dass der Zeuge ... auch ihn belastende Umstände – mitunter ohne danach gefragt worden zu sein – offenbart hat. So hat der Zeuge ..., auf das Verhältnis zu seinem Onkel angesprochen, sogleich erklärt, er habe seit über zwölf Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Geschädigten ... gehabt. Grund für den Kontaktabbruch sei es gewesen, dass der Geschädigte ... ihm das Erbe seines Vaters weggenommen habe. Hierüber sei es zum Streit gekommen, der letztlich auch zu einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Gießen geführt habe. Hierüber sei der Geschädigte ... sehr erbost gewesen, der ihm, dem Zeugen ..., daraufhin Drohbriefe geschickt und ihm angekündigt habe, er, der Zeuge ..., werde sich noch wünschen, nie geboren worden zu sein. Auch dass er für die Tatzeit kein Alibi hat, hat der Zeuge ... unumwunden eingeräumt. So gab er nach seinem Aufenthalt am Wochenende des 02./03.04.2016 an, er habe seine Wohnung renoviert und Schönheitsreparaturen vorgenommen. Hierfür habe er u. a. bei … Farbe gekauft. In … sei er hingegen an diesem Wochenende nicht gewesen, sondern habe sich lediglich an seinem Wohnort aufgehalten und dort u. a. mit seinem besten Freund Poker gespielt. Der Zeuge ... hat auch unumwunden eingeräumt, den Geschädigten ... beerbt zu haben und auf die Frage, ob er an dem Erbe interessiert gewesen sei, mit echter Entrüstung geantwortet, er sei nie ein Erbschleicher gewesen. Weiterhin gab der Zeuge ... hierzu an, der Geschädigte ... habe ihm, nachdem sein Ärger über die Gerichtsverhandlung verraucht gewesen sei, vor ungefähr zehn Jahren sein Testament zugeschickt. Den Inhalt des Testaments habe er allerdings nicht gekannt, so dass er auch nicht erwartet habe, den Geschädigten ... zu beerben. Er habe allerdings gewusst, dass der Geschädigte ... sehr viel Geld gehabt habe, das er mit seinen …auftritten verdient habe. Hierfür habe er, je nach Auftritt, zwischen 300,00 und 2.000,00 € erhalten, so dass im Laufe der Zeit – er habe ja schon im Alter von neun Jahren mit der … begonnen – größere Geldbeträge zusammen gekommen seien. Einen Teil seines Geldes habe der Geschädigte ... in den 80er Jahren bei der … angelegt gehabt. Hierbei habe es sich um rund 980.000,00 DM gehandelt. Darüber hinaus habe ihm wohl auch seine ehemalige Lebensgefährtin, die Frau ..., einen größeren Geldbetrag hinterlassen. Die Erbschaft anzunehmen habe ihm dann der Nachlasspfleger aus …, der Herr … geraten, der ihm geschrieben habe, dass ihm das Erbe zustehe. Daraufhin habe er das Erbe nach seinem Onkel angetreten, ohne dass er aber genau sagen könne, um welchen Betrag es sich dabei insgesamt gehandelt habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch, dass der Zeuge ... mit offenkundig echter Empörung auf den Vorhalt reagiert hat, der Zeuge ... habe behauptet, er, der der Zeuge ..., habe Geld dafür bekommen, dass er sich von dem Geschädigten ... habe anfassen lassen. Hierauf erklärte der Zeuge ... erbost: „Bestimmt nicht, oder sehe ich aus wie ein Schwuler? Alter Schwede!“. Zwar habe der Geschädigte ... einmal versucht, ihn anzufassen; dafür habe er aber „einen vor die Glocke“ bekommen, woraufhin es dann Probleme in der Familie gegeben habe. Auch über die Verurteilung des Geschädigten ... wegen „Kinderanfasserei“ habe sich die Familie ziemlich aufgeregt. Die Kammer hält auch diese Angaben des Zeugen ... für glaubhaft, da er einerseits unumwunden die Annäherungsversuche des Geschädigten ... und die sich hieran anschließende körperliche Auseinandersetzung eingeräumt hat. Andererseits zeigt die Reaktion des Zeugen ..., dass er sich nicht in erster Linie über die pädophilen Vorlieben des Geschädigten ..., sondern über die ihn persönlich betreffende implizite Unterstellung empörte, er selbst könne homosexuelle Neigungen haben. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht auch nicht, dass der Zeuge ... zunächst angegeben hat, der Geschädigte ... habe ihm seinen Fernseher nicht zurückgegeben, während er auf Nachfrage eingeräumt hat, es könne doch sein, dass er den Fernseher von dem Geschädigten ... zurückerhalten habe. Hierzu hat der Zeuge ... angegeben, er habe dem Geschädigten ... einen Fernseher gegeben, als er, der Zeuge ..., nach … gegangen sei. Nach seiner Rückkehr habe der Geschädigte ... ihm den Fernseher aber nicht zurückgegeben. Dass die weitere Aussage des Zeugen ..., es könne doch sein, dass er den Fernseher von dem Geschädigte ... zurückerhalten habe, hierzu nicht im Widerspruch steht, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon aus den weiteren Angaben des Zeugen ..., der Geschädigte ... habe ihm für seinen Aufenthalt in … Geld geliehen und dafür den Fernseher als Pfand erhalten. Nachdem er dem Geschädigte ... das Geld zurückgezahlt habe, habe er auch den Fernseher zurückerhalten. Überdies glaubt die Kammer dem Zeugen ... auch, dass er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, da die entsprechenden Ereignisse schon viele Jahre zurück lägen. Dementsprechend könne er sich auch nicht daran erinnern, ob bei den Gegenständen, die der Geschädigte ... ihm nach der Rückkehr aus … zurückgegeben habe, der Fernseher dabei gewesen sei. cc. Die Hauptverhandlung hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zeuge ... oder eine mit diesem in Kontakt stehende unbekannte Person die Tat begangen haben könnte. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge ... am 19.09.2016 zwischen 19:15 Uhr und 19:50 Uhr insgesamt drei Mal bei der Kriminaldirektion … angerufen hat. Dabei hat der Zeuge ... erklärt, er habe soeben die am 19.09.2016 auf … ausgestrahlte Sendung „…“ gesehen, in der der Fall „...“ und in diesem Zusammenhang ein aus der Wohnung entwendetes Notebook mit zugehöriger Seriennummer vorgestellt worden sei. Er habe deshalb sein eigenes Notebook überprüft und dabei festgestellt, dass es sich um das gesuchte Notebook handele. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass der Zeuge ... bei seinen Anrufen vom 19.09.2016 falsche Angaben gemacht hat und es sich bei den von ihm getätigten Anrufen vom 19.09.2016 um einen üblen „Scherz“ gehandelt hat. Dass im Verlauf der am 19.09.2016 auf … ausgestrahlten Sendung „…“ ein unbekannter Anrufer in der Zeit zwischen 19:15 Uhr und 19:50 Uhr insgesamt drei Mal bei der Kriminaldirektion … angerufen hat, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin KOK´in … . Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe in der Zeit zwischen 19:15 Uhr und 19:50 Uhr drei Anrufe eines anonymen Anrufers entgegengenommen, der erklärt habe, das Notebook vor ein paar Monaten von „einem Typen“ für 300,00 € gekauft zu haben. Der Verkäufer habe ihm erklärt, das Notebook habe bei einem Mord eine Rolle gespielt und müsse sofort verschwinden. Wenn es Ärger damit gebe, sei er, der Verkäufer, aber bereit, das Notebook zurückzunehmen. Nach ihrem Eindruck seien alle drei Anrufe von der selben Person getätigt worden. Der Anrufer habe aber nicht mitteilen wollen, wer er sei, wo er wohne oder von wo aus er anrufe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge ... die Anrufe vom 19.09.2016 getätigt hat. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen ..., der letztlich eingeräumt hat, wenigstens ein Mal bei der Polizeidirektion … angerufen zu haben, und den Angaben des Zeugen …, demgegenüber der Zeuge ... ebenfalls eingeräumt hat, der Anrufer gewesen zu sein. Zu den Anrufen vom 19.09.2016 hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung angegeben, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass es sich hierbei um eine „Telefonverarsche“ gehandelt habe. Zwar hat der Zeuge zunächst in Abrede gestellt, selbst „die Verarsche“ gemacht zu haben. Er wisse aber, dass an diesem Tag eine „Verarsche“ gemacht worden sei, da er, als der Anruf bei der Polizei gemacht worden sei, dabei gewesen sei. Später hat der Zeuge ... angegeben, sich an den Tag nicht erinnern zu können, da er „etwas geraucht“ habe und unter Psychosen leide. Auch äußerte der Zeuge ... im weiteren Verlauf der Vernehmung die Vermutung, der Zeuge ... könne selbst angerufen haben. Auf weiteres Befragen gab der Zeuge ... schließlich an, es könne sein, dass er auch einmal angerufen habe. Deshalb wolle er keine weiteren Angaben machen, um sich nicht selbst zu belasten. Dass der Zeuge ... die Anrufe vom 19.09.2016 getätigt hat, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen ... . Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er kenne den Zeugen ... noch aus der gemeinsamen Schulzeit. Nach der Sendung vom 19.09.2016 habe er mit dem Zeugen ... telefoniert. Dabei habe der Zeuge ... ihm erzählt, bei dem Anruf habe es sich nur um einen Witz gehandelt. Er habe mit den „Jungs“ zusammen gesessen, man habe gekifft und Alkohol getrunken und nichts zu tun gehabt. Deshalb habe man ferngesehen und, ohne sich etwas dabei zu denken, bei der Polizei angerufen. Er, der Zeuge ..., habe bei dieser „Telefonverarsche“ aber lediglich ein Mal angerufen – nicht mehrfach. Später habe er aber noch einmal bei der Polizei angerufen, um mitzuteilen, dass es ein Spaß gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es sich bei den Anrufen um einen üblen „Scherz“ des Zeugen ... gehandelt hat. Dass die Angaben des Zeugen ... falsch waren, ergibt sich schon aus deren inneren Widersprüchlichkeit. So ist schon nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Zeuge ... nach Ausstrahlung des Beitrages über den Fall „...“ in der Sendung „…“ die Polizei davon in Kenntnis hätte setzen sollen, dass er im Besitz des gesuchten Notebooks sei. Nach den eigenen Angaben des Zeugen ... war ihm vom Verkäufer mitgeteilt worden, dass das Notebook mit einem Mord zu tun habe. Dem Zeugen ... waren demnach von vornherein die wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit der Herkunft des Notebooks bekannt. Sollte der von ihm geschilderte Sachverhalt zutreffen, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge mit einer Mitteilung über die Herkunft des Notebooks bis nach der Sendung vom 19.09.2016 gewartet haben sollte. Sofern der Zeuge bereit war, mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten, hätte der Zeuge diese sogleich nach dem Erwerb des Notebooks über dessen Herkunft unterrichten können. Widersprüchlich ist die von dem Zeugen ... mitgeteilte Herkunft des Notebooks auch, soweit der Zeuge den Eindruck vermittelt hat, der Verkäufer des Notebooks sei ihm nicht bekannt. Sollte ihm der Verkäufer tatsächlich nicht bekannt sein, ist nicht ersichtlich, wie es dem Zeugen gelingen sollte, den Verkäufer ausfindig zu machen, um von diesem die Einlösung seines Versprechens zu verlangen, das Notebook zurückzunehmen, wenn es „Ärger“ damit gebe. Zudem würde sich, selbst wenn es dem Zeugen ... gelingen könnte, den Verkäufer ausfindig zu machen, die Frage stellen, aus welchem Grund der Verkäufer das Notebook zurücknehmen sollte. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den Anrufen vom 19.09.2016 auch deshalb um einen üblen „Scherz“, weil kein Grund dafür ersichtlich ist, warum sich der Zeuge ... durch die Anrufe vom 19.09.2016 selbst belasten sollte, wenn er sich tatsächlich durch die Tat zum Nachteil des Geschädigten ... in den Besitz des Notebooks gebracht haben oder auch nur wissentlich das aus dem Tötungsdelikt stammende Notebook angekauft haben sollte. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Zeugen ... gewonnen hat, traut sie dem Zeugen zwar ohne weiteres die Ausführung eines dümmlichen „Scherzanrufes“ zu, um sich gegenüber seinen Freunden und der Polizei wichtig zu machen. Zur Überzeugung der Kammer wäre das Vorgehen des Zeugen ... jedoch noch unverständlicher, wenn er sich als tatsächlicher Täter oder Gehilfe eines Tötungsdeliktes – ohne hierzu irgend eine Veranlassung zu haben – durch einen unüberlegten Anruf bei der Polizei selbst massiv belasten würde. Im Übrigen hat die Hauptverhandlung keine weiteren Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Zeugen ... oder eine mit ihm in Kontakt stehende unbekannte Person und auch nicht dafür ergeben, dass der Zeuge ... tatsächlich im Besitz des Notebooks war. Auch aus den weiteren nach der Tat durchgeführten Ermittlungen, insbesondere den durchgeführten Nachbarschaftsbefragungen, ergaben sich keine Hinweise auf eine andere tatverdächtige Person. Dies ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Befragungen hätten – außen hinsichtlich der vernommenen Zeugen – keine tatrelevanten Hinweise ergeben. Zum Zwecke der Nachbarschaftsbefragungen seien sämtliche Wohnblöcke der ... abgegangen worden und von den damit beauftragten Kollegen, soweit Angaben zu dem Geschädigten ... gemacht worden seien, Vermerke gefertigt worden. Aus den Angaben hätten sich aber keinerlei Hinweise ergeben, die offen geblieben seien und noch hätten überprüft werden können. Ergänzend hierzu hat der Zeuge KHK ..., der u. a. mit der Durchführung der Nachbarschaftsbefragungen beauftragt war, in der Hauptverhandlung angeben, es hätten sich aus den Befragungen keine weiteren tatrelevanten Hinweise ergeben. Lediglich ein Nachbar habe angegeben, nachts um 03:00 Uhr in Höhe des Kaugummiautomaten Personen auf der Straße gesehen zu haben. Auch die Zeugin KOK´in ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, Nachbarschaftsbefragungen in den Wohnhäusern gegenüber der Tatortwohnung in der ... sowie in den Wohnhäusern ... und … durchgeführt zu haben, die jedoch allesamt ohne Ergebnis geblieben seien. Zu den weiteren Ermittlungen hat der Zeuge KHK ... darüber hinaus angegeben, die Ermittlungen seien auch auf alle Kontaktpersonen des Geschädigten ... ausgedehnt worden, insbesondere auf die Personen, die Jahre zuvor im Zusammenhang mit den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs gegen den Geschädigten ... in Kontakt zu ihm gestanden hätten. Die aus der Akte bekannten Opfer des Geschädigten ... seien allesamt kontaktiert worden, da insoweit ein nachvollziehbares Motiv zur Tötung des Geschädigten ... in Betracht gekommen sei. Die Opfer seien allesamt zu ihrem Alibi befragt worden, etwaige Alibizeugen seien vernommen worden. Alle Opfer hätten auf freiwilliger Basis eine Speichelprobe abgegeben, die mit den relevanten Spuren, die am Tatort aufgefunden worden seien, abgeglichen worden seien. Insgesamt seien auch insoweit keinerlei Ermittlungen offen geblieben, Hinweise auf einen anderen Täter hätten sich hieraus nicht ergeben. 4. Der festgestellte Sachverhalt zu der Tat vom 07.05.2016 in ... ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. a. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Bei ihren Vernehmungen vom 28.04.2016 als Zeugin und am 24.05.2016 als Beschuldigte hat sie zu der Tat in ... keine Angaben gemacht. Soweit sie in ihrem Brief vom 29.12.2016 angegeben hat, sie habe die DVD-Staffeln und die Schmuckschatulle auf einem Supermarktparkplatz von zwei Männern erworben, hält die Kammer dies für eine lebensfremde Schutzbehauptung. Zur Überzeugung der Kammer ist schon der geschilderte Vorgang, dass der Angeklagten von zwei unbekannten Männern auf einem Supermarktparkplatz verschiedene Gegenstände zum Kauf angeboten worden sein sollten, für sich genommen abwegig. Darüber hinaus ist die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Erwerb der DVDs als zu teuer abgelehnt, dann aber zusätzlich noch eine Schmuckschatulle erworben, in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. So ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Angeklagte, die aufgrund ihrer finanziellen Notlage auch nach der Tat vom 02.04.2016 darum bemüht war, sich von Freunden und Bekannten Geld zu leihen, bei einem spontanen Kaufgeschäft auf einem Supermarktparkplatz überhaupt DVDs und eine Schmuckschatulle ankaufen und damit Gegenstände erwerben sollte, die sie weder selbst benötigte noch gewinnbringend weiterveräußern konnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Angeklagte den Ankauf der DVDs als zu teuer nicht leisten konnte oder wollte, dann aber zusätzlich Geld für eine Schmuckschatulle ausgegeben haben sollte. Sofern die Einlassung der Angeklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie den Erwerb der DVDs als zu teuer abgelehnt habe und ihr daraufhin von den beiden Männern – für einen gleichbleibenden Preis – zusätzlich die Schmuckschatulle angeboten worden sein sollte, ist auch ein solcher Vorgang nicht nachvollziehbar. So ist es in keiner Weise plausibel, warum die beiden unbekannten Männer der Angeklagten zunächst deutlich geringwertigere DVDs zum Kauf angeboten haben sollten, und ihr dann, quasi als Zugabe, die hochwertigere Schmuckschatulle überlassen haben sollten. Überdies ist auch die Annahme abwegig, die beiden unbekannten Männer hätten bei dem Verkauf von Hehlerware der Angeklagten ohne jegliche Veranlassung die beiden EC-Karten mitgegeben. Der Glaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten steht auch entgegen, dass von dem Vorgang – bis zu dem Brief vom 29.12.2016 – nie die Rede war; insbesondere hat die Angeklagte auch gegenüber der Zeugin ... zu keiner Zeit erwähnt, dass sie während des ...-Aufenthaltes der Zeugin ... auf einem Parkplatz von zwei Männern angesprochen worden sei, die ihr den Kauf von DVDs angeboten hätten. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung befragt angegeben, die Angeklagte habe ihr hiervon nichts berichtet und sie habe auch sonst nicht mitbekommen, dass die Angeklagte von fremden Personen auf einem Supermarkparkplatz Gegenstände gekauft habe. Die Einlassung der Angeklagten stellt zur Überzeugung der Kammer auch insoweit eine Schutzbehauptung dar, soweit die Angeklagte die Vermutung angestellt hat, die Taschentücherpackung mit den - von ihr unbemerkten - EC-Karten hätte sich in der ihr von den beiden Männern übergebenen Tüte befunden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die beiden EC-Karten, wenn man das Päckchen Taschentücher in der Hand hielt, zu tasten waren und deshalb auffielen. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Angaben des Zeugen KOK ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, sein Kollege habe bei der in der Wohnung der Angeklagten erfolgten Durchsuchung das auf einem Regal liegende Päckchen Taschentücher angehoben und beim Drücken darauf bemerkt, dass sich die EC-Karten darin befanden. Da das Päckchen Taschentücher auf dem Regal in der Wohnung der Angeklagten lag, hätte die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer das Päckchen Taschentücher aus der ihr übergebenen Plastiktüte nehmen und auf das Regal legen müssen. Dabei konnte – so die weitere Überzeugung der Kammer – auch der Angeklagten nicht verborgen bleiben, dass sich neben den Taschentüchern weitere Gegenstände in dem Päckchen befanden. b. Dass die Angeklagte sich auch nach der Tat vom 02./03.04.2016 in akuter Geldnot befand und über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügte, ergibt sich daraus, dass die Angeklagte auch nach der Tat in … bei verschiedenen Freundinnen darum bat, ihr Geld zu leihen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte habe sie etwa eine oder zwei Wochen nach ihrem Besuch vom 14. bis 18.04.2016 per Whatsapp angeschrieben und angefragt, ob sie, die Zeugin ..., ihr 1.500,00 € leihen könne. Sie habe dies zunächst als Scherz aufgefasst und zurück gefragt, wofür sie das Geld benötige. Geliehen habe sie der Angeklagten kein Geld, da sie die Angeklagte kenne und davon ausgegangen sei, die Angeklagte werde ihr das Geld nicht zurückgeben. Dass die Angeklagte im Zeitraum vor der Tat noch immer Bedarf an fremden Geldmitteln hatte, ergibt sich auch aus einer Kreditanfrage der Angeklagten über das Kreditvergleichsportal … . Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Auswertung der Handydaten des Mobiltelefons der Angeklagten mit der Rufnummer ... habe ergeben, dass die Angeklagte am 27.04.2016 eine E-Mail des Absenders … erhalten habe. In der Betreffzeile der E-Mail sei die Mitteilung enthalten gewesen: „Ihr Kredit steht zur Auszahlung bereit“. Der weitere Inhalt der E-Mail sei bei der Rekonstruktion der Handydaten nicht mehr zu ermitteln gewesen. Noch am 06.05.2016 wandte sich die Angeklagte zudem an die Zeugin ... und bat sie um die Gewährung eines Darlehens in Höhe von mindestens 500 €. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ..., ehemals …, und dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Chatverlauf zwischen der Zeugin ... und der Angeklagten vom 06.05. und 07.05.2016. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Angeklagte während ihrer gemeinsamen Studienzeit in … kennengelernt und mit ihr zusammen – ungefähr seit dem Jahre 2006 – in einem Kino in … gearbeitet. Sie, die Zeugin ..., habe 2004 bis 2010 in … gewohnt und dieser Zeit und auch darüber hinaus lange freundschaftlichen Kontakt zu der Angeklagten gehabt. Am Abend des 06.05.2016, einen Tag vor ihrem Geburtstag, habe die Angeklagte sie über Whatsapp angeschrieben und gefragt, ob sie, die Zeugin ..., ihr Geld leihen könne. Hierauf habe sie, die Zeugin ..., zunächst nicht reagiert, da ihr einerseits die Freundschaft zu der Angeklagten wichtig gewesen, sie andererseits aber unschlüssig gewesen sei, ob sie das der Angeklagten etwaig geliehene Geld auch zurückerhalten würde. Sie habe deshalb der Angeklagten das Geld nicht leihen wollen, zumal die Angeklagte sie schon zuvor wiederholt nach Geld gefragt habe. So habe die Angeklagte etwa im August oder September 2015 nach einer größeren Summe, die sie mit 10.000,00 € beziffert habe, gefragt. Hierzu habe die Angeklagte erklärt, sie wolle, nachdem sie ihre Ausbildung abgebrochen habe, in eine neue Wohnung umziehen und habe eine neue Stelle in Aussicht, wobei ihr aber in der Übergangszeit hohe Fixkosten entstehen würden. Aus diesem Grund benötige sie das Geld, das sie, die Zeugin ..., ihr aber nicht geliehen habe. Am nächsten Tag, dem 07.05.2016, habe die Angeklagte ihr um 00:13 Uhr mit einer weiteren Whatsapp-Nachricht zum Geburtstag gratuliert. Hierauf habe sie, die Zeugin ..., sich bei der Angeklagten per Whatsapp bedankt und ihr geschrieben, sie werde sich wegen der anderen Nachricht am nächsten Tag melden. c. Zur Überzeugung der Kammer befand sich die Angeklagte am 07.05.2016 kurz vor der Tat in einer ihr ausweglos erscheinenden Lage. So hatte sich ihre finanzielle Situation auch nach der Tat vom 02.04.2016 nicht nachhaltig verbessert. Zudem fürchtete sie, dass infolge der Unstimmigkeiten der polizeilichen Angaben der Zeuginnen ... und ... die Tat vom 02.04.2016 entdeckt werden könnte. Darüber hinaus war es am 07.05.2016 zu einem heftigen Streit mit der Zeugin ... gekommen, in dessen Verlauf sich Frust, Wut und Aggressionen der Angeklagten entluden. Infolge des Streits gab die Zeugin ... der Angeklagten überdies zu verstehen, dass sie auch die freundschaftliche Beziehung zu ihr beenden wolle, so dass die Angeklagte fürchten musste, in Zukunft keine weitere finanzielle Unterstützung durch die Zeugin ... zu erfahren. Frustrierend war es für die Angeklagte darüber hinaus, dass die Zeugin ..., die einzige Person, mit der sie über ihre Probleme sprechen konnte oder wollte, einem Treffen immer wieder auswich, zuletzt am 07.05.2016. Als mögliche Ansprechpartnerin für ihre Probleme, versuchte die Angeklagte bis zum 07.05.2016 immer wieder Kontakt mit der Zeugin ... aufzunehmen. Da ihr bekannt war, dass die Zeugin ... sich am 07.05.2016 mit ihrer Familie in ... aufhielt, fragte die Angeklagte bei der Zeugin ... wiederholt nach einem Treffen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei am 07.05.2016 mit ihrer Familie nach ... gekommen, um ab 17:00 Uhr an der „…“, einer Stadtrundfahrt mit Comedy-Programm, teilzunehmen. Zuvor habe sie sich mit ihren Eltern getroffen. Wiederum davor – zeitlich müsse dies um die Mittagszeit gewesen sein – habe die Angeklagte zuletzt über Whatsapp nach einem Treffen gefragt. Sie, die Zeugin ..., habe dies aber, wie auch schon zuvor, abgelehnt und geschrieben, sie habe keine Zeit. Zu dem Streit vom 07.05.2016 mit der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, am Donnerstag, dem 05.05.2016 oder am Freitag, dem 06.05.2016, sei sie mit der Angeklagten von ... nach ... gefahren, habe dort Einkäufe erledigt und am Abend die Koffer gepackt. Die Angeklagte habe währenddessen die Wohnung verlassen und habe zum Spielen in eine Spielhalle gehen wollen. In der Nacht von Freitag auf Samstag habe die Angeklagte bei ihr auch übernachtet. Am 07.05.2016 seien sie gegen 12:00 Uhr gemeinsam zu ihrem, der Zeugin ..., Hausarzt gefahren, um dort einen Umschlag einzuwerfen. Anschließend hätten sie gemeinsam zu ihr nach Hause zurückkehren wollen. Von dort aus sei sie, die Zeugin ..., um 16:30 Uhr von ihrem Vater und ihrer Schwester abgeholt und zum Flughafen gefahren worden, von wo aus sie um 19:00 Uhr in die ... geflogen sei. Die Angeklagte habe eigentlich mit dem Auto zurück nach ... fahren wollen. Da sie zuvor aber noch die Wohnung habe putzen wollen, sei es möglich, dass die Angeklagte erst am nächsten Tag nach ... habe aufbrechen wollen. Auf der Fahrt zum Hausarzt mit dem … der Angeklagten habe sich die Angeklagte auf der Rückfahrt verfahren. Da sie, die Zeugin ..., sie auf die falsche Route hingewiesen habe, sei es zum Streit gekommen. Dabei habe sich die Angeklagte über die Korrektur der Route derart aufgeregt, dass sie vor Wut auf das Lenkrad geschlagen und völlig aufgebracht gewesen sei. Die Reaktion der Angeklagten erkläre sie, die Zeugin ..., sich daraus, dass sie, die Zeugin ..., während ihrer Beziehung dazu geneigt habe, die Angeklagte zu kontrollieren. Nach dem Suizidversuch der Angeklagten habe sie sich eigentlich vorgenommen gehabt, die Kontrolle der Angeklagten zu unterlassen, infolge der Korrektur der Fahrtroute könne es aber sein, dass in der Angeklagten das Gefühl des Kontrollversuchs wieder aufgekommen sei. Der sich anschließende Streit habe sich dann auf das „…-Thema“ verlagert, wobei sie, die Zeugin ..., der Angeklagten vorgeworfen habe, die Angeklagte mache sie und ihre Freundinnen krank und bringe sie in Gefahr, nur um die Zeugin ... zu schützen. Hierauf habe die Angeklagte erbost reagiert und erklärt, es gehe nicht nur ihnen – der Zeugin ... und ihren Freundinnen – sondern auch ihr – der Angeklagten – nicht gut damit. Die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Ansinnen der Angeklagten, das von ihr behauptete Treffen mit der Zeugin ... gegenüber der Polizei nicht zu erwähnen, seien zwar bereits vorher ein Mal Thema zwischen ihr, der Zeugin ..., und der Angeklagten gewesen. Zum Streit hierüber sei es aber erst am 07.05.2016 gekommen, wobei sie, die Zeugin ..., nicht sagen könne, wie sich der Streit von dem Ärger über die Korrektur der Fahrtroute auf das „…-Thema“ verlagert habe. Jedenfalls sei die Angeklagte an diesem Tag in ihrer Gegenwart erstmals so außer sich gewesen, was sie, die Zeugin ..., sich nur dadurch erklären könne, dass sich in der vorangegangenen Zeit eine Vielzahl von Sorgen und Problemen, etwa im Hinblick auf ihre finanzielle und berufliche Situation sowie auf ihre Wohnungssituation, angestaut habe, die sich nun aus Anlass der Fahrtroutenkorrektur entladen habe. Zwar sei es auch früher schon einmal zum Streit mit der Angeklagten gekommen. Dieser sei aber nie so heftig ausgefallen wie an diesem Tag. Die Angeklagte habe sie dann vor ihrer Wohnung abgesetzt, wo sie, die Zeugin ..., einfach ausgestiegen sei, ohne sich zu verabschieden. Anschließend habe sie der Angeklagten eine Sprachnachricht geschickt, deren Verschriftlichung in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In der Sprachnachricht vom 07.05.2016, 14:02 Uhr, bringt die Zeugin ... klar zum Ausdruck, dass sie den Kontakt zu der Angeklagten endgültig beenden wolle. So fordert die Zeugin ... in der Sprachnachricht die Angeklagte u. a. auf, ihr die Schlüssel zu ihrer Wohnung zurückzugeben und ihre Sachen aus ihrer Wohnung zu entfernen. Die Sprachnachricht endet mit den Worten: „Das wars. Diesen Tag werde ich nicht vergessen. … . So ... und mach dir mal Gedanken, was du mir antust. Mach das mal.“ Auf die Sprachnachricht der Zeugin ... reagierte die Angeklagte mit ihrer Sprachnachricht vom 07.05.2016, 14:05 Uhr, deren Verschriftlichung in der Hauptverhandlung verlesen und die durch Vorspielen in Augenschein genommen wurde. Darin erklärt die Angeklagte mit emotionaler und sich überschlagender Stimme u. a.: „ich weiß ganz genau, was ich dir damit antue. Aber versetz dich bitte auch ein bisschen mal in meine Lage […], dass ich trotzdem noch ganz oben auf der Liste bin. Ich bin kurz davor zur Polizei zu gehen und zu sagen: Nee, hier, nehmt mich fest. Ich hab ihn umgebracht. Wie auch immer. […] Du kriegst dein Schlüssel, du kriegst dein Wohnungsschlüssel und ich wünsch dir einen guten Flug und den Rest kann dir dann ... erzählen.“ Dass es sich bei den Sprachnachrichten vom 07.05.2016 um die von ihr versendete und die von der Angeklagten an sie geschickte Sprachnachricht handelte, hat die Zeugin ..., in deren Gegenwart die Sprachnachrichten verlesen bzw. vorgespielt wurden, bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. Dass die Angeklagte auch im Zeitraum vor der Tat in ... darum bemüht war, Schlaftabletten zu erwerben, ergibt sich aus einer Bestellung der Angeklagten über den Internetanbieter … . Der Zeuge KHK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Auswertung der Handydaten des Mobiltelefons der Angeklagten mit der Rufnummer ... habe ergeben, dass die Angeklagte am 14.05.2016 eine E-Mail des Absenders … erhalten habe. In der Betreffzeile der E-Mail sei die Mitteilung enthalten gewesen: „Ihre Bestellung … am 20.03.2016“. Der weitere Inhalt der E-Mail sei bei der Rekonstruktion der Handydaten nicht mehr zu ermitteln gewesen. Darüber hinaus habe eine Auswertung der Handydaten ergeben, dass im Telefonprotokoll drei ausgehende Verbindungen vom 18.05.2015 zu den internistischen Arztpraxen …, … und … gelöscht worden seien. Dies sei auch deshalb auffällig gewesen, weil in der Zeit nach dem 18.05.2015 erst wieder die Anrufversuche bei dem Geschädigten ... vom 08.03.2016 gelöscht worden seien. Darüber hinaus habe er, der Zeuge KHK ..., am 05.08.2016 die in den ... befindliche Praxis … aufgesucht. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Angeklagte zuletzt am 06.05.2016 ein Rezept für 20 Tabletten des Schlafmittels Zopiclodura 7,5 mg abgeholt habe. Seit ihrem ersten Besuch in der Praxis sei der Angeklagte stets nur dieses Medikament verschrieben worden. d. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Geschädigten ... und ... die Angeklagte vor der Tat nicht gekannt haben. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Geschädigten ... und ... vor der Tat Kontakt zu der Angeklagten gehabt hätten. Ein solcher Kontakt ergab sich auch nicht über die von der Geschädigten ... und der Angeklagten aufgesuchten Ärzte und stationären Einrichtungen. Eine Auswertung der ärztlichen Behandlungsunterlagen der Geschädigten ... und ... und der Angeklagten hat keine Hinweise darauf ergeben, dass die Geschädigten ... oder ... sich gleichzeitig mit der Angeklagten in stationärer oder ambulanter Behandlung befunden hätten. Der Zeuge KK …, der die Auswertung der ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung … zur Verfügung gestellten Krankenakten vorgenommen hat, hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, die Auswertung der Akten habe lediglich hinsichtlich zweier Ärzte Überschneidungen ergeben, die sowohl von der Geschädigten ... als auch von der Angeklagten aufgesucht worden seien. Hierbei handele es sich zum einen um den Arzt … in ... und zum anderen um die Arztpraxis … und …, ebenfalls in ... . Allerdings hätten die Geschädigte ... und die Angeklagte die Arztpraxen jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgesucht, so dass auch das Zustandekommen eines Kontaktes über einen gleichzeitigen Arztbesuch ausgeschlossen werden könne. So habe die Geschädigte ... die Arztpraxis … und … am 12.09.2013 aufgesucht, die Angeklagte hingegen am 02.01.2016. Den Arzt ... habe die Geschädigte ... am 10.08.2014 im Rahmen des ärztlichen Notdienstes aufgesucht, während die Angeklagte ihn 2015 insgesamt vier Mal und am 16.02.2016 aufgesucht habe. Bei diesen Besuchen habe sich die Angeklagte jeweils das Medikament Zopiclon verschreiben lassen. Schließlich sei die Angeklagte auch in der … Klinik nie als Patientin aufgenommen worden, so dass auch hier kein Kontakt zwischen ihr und der Geschädigten ... habe hergestellt werden können. Dass die Angeklagte die Geschädigte ... und ... vor der Tat nicht gekannt hat, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung berichtet hat, die Angeklagte habe von früher zwar noch Bekannte oder Freunde in ... gekannt, deren Namen ihr, die Zeugin ..., aber nicht erinnerlich seien. Mit einer guten Freundin habe sie, die Angeklagte, sich immer wieder mal getroffen, diese Freundin wohne aber seit einigen Jahren nicht mehr in .... Im Übrigen habe die Angeklagte über sie, die Zeugin ..., aber niemanden in ... kennengelernt und ihres Wissens nach auch niemanden gekannt. Insbesondere habe sie, die Zeugin ..., die Namen ... oder ... noch nie gehört und die Angeklagte habe diese Namen nie erwähnt. Sie, die Zeugin ..., könne sich aber vorstellen, dass die Angeklagte sich mit fremden Menschen unterhalte, wenn sich eine entsprechende Situation hierfür ergebe. Es stehe mit ihrem Wesen durchaus in Einklang, auch zu fremden Menschen Kontakt aufzunehmen und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Dass auch die Geschädigte ... und die Geschädigte ... die Angeklagte vor der Tat nicht gekannt haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage der Tochter der Geschädigten ..., der Zeugin ... . Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, von ihrer Mutter oder ihrer Großmutter niemals den Namen „...“ oder „...“ gehört oder sonst einen Hinweis auf eine Bekanntschaft zu der Angeklagten erhalten zu haben. Aus diesem Umstand schließt die Kammer, dass die Angeklagte der Geschädigten ... erst unmittelbar vor der Tat begegnet ist, etwa auf der Straße oder beim Einkaufen. Entweder folgte die Angeklagte dann der Geschädigten ... zur Wohnung der Geschädigten ..., zu der sie sich unter einem Vorwand oder durch Überrumpelung der Geschädigten ... Zutritt verschaffte; oder die Angeklagte sprach die Geschädigte ... an und begleitete sie in die Wohnung der Geschädigten ..., in die ihr von der Geschädigten ... Einlass gewährt wurde. Dass es der Geschädigten ... nicht wesensfremd war, auf der Straße oder beim Einkaufen mit einer ihr bis dahin fremden Person ins Gespräch zu kommen und diese auch einzuladen, sie in die Wohnung der Geschädigten ... zu begleiten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin ... und des Sohnes der Geschädigten ..., des Zeugen ..., sowie der Zeugin … . Danach war die Geschädigte ... ein sehr kontaktfreudiger Mensch, die auch mit Fremden ins Gespräch kam und deren Hilfe, etwa beim Tragen von Einkaufstaschen, nicht abgelehnt hat. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, ihre Großmutter sei häufig zu Besuch in der Wohnung ihrer Mutter gewesen. Dabei sei sie zumeist nicht vor 15:00 Uhr gekommen und habe sich nach ihrem Eintreffen regelmäßig zunächst in der Küche einen Kaffee gemacht. Dann habe sie sich häufig ins Wohnzimmer gesetzt und ferngesehen. Häufig hätten ihre Mutter und ihre Großmutter vor dem Besuch ihrer Großmutter telefoniert; es sei aber auch nicht ungewöhnlich gewesen, dass ihre Großmutter ohne vorherigen Anruf zu Besuch gekommen sei. Im Gegensatz zu ihrer Mutter, die still, ruhig und schüchtern gewesen sei, sei ihre Großmutter eine lebhafte und dominante Person gewesen, die gerne alles kontrolliert habe. So habe auch ihre Großmutter sich für sie und ihre Schwester verantwortlich gefühlt und stets wissen wollen, wer sich wann wo aufhalte. Ihre Großmutter sei eine extrovertierte und kontaktfreudige Person gewesen, die sich gerne unterhalten und beispielsweise im Supermarkt auch Gespräche mit fremden Personen geführt habe. Zwar sei ihre Großmutter, beispielsweise dann, wenn jemand an der Haustür geklingelt habe, sehr vorsichtig gewesen, da sie überall Verbrecher gewittert habe. Gleichwohl sei es bei einem entsprechenden Vorwand denkbar gewesen, dass sie auch einer vor der Haustür stehenden fremden Person Einlass in die Wohnung gewährt haben könnte. Wenn ihr beim Einkaufen eine fremde Person angeboten hätte, beispielsweise ihre Einkaufstasche zu tragen, dann hätte sie dieses Anerbieten gewiss angenommen. Möglicherweise hätte sie eine derart hilfsbereite Person – eine Frau sicherlich eher als einen Mann – anschließend auch in ihre oder die Wohnung ihrer Tochter eingelassen. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, er halte es für möglich, dass seine Mutter auch eine fremde Person mit in ihre bzw. in die Wohnung seiner Schwester mitgenommen habe. Zwar sei seine Mutter sehr vorsichtig gewesen und aus Furcht vor „viel bösem Volk“ nachts nicht gerne alleine gelaufen. Gleichwohl habe sie sich nicht konkret vor bestimmten Personen gefürchtet. Seine Mutter sei indes auch ein sehr kontaktfreudiger Mensch gewesen, die sich, wenn man sie freundlich angesprochen habe, sicherlich auf ein Gespräch eingelassen hätte. Die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugin ... und des Zeugen ... angegeben, sie habe die Geschädigte ... gut gekannt. Diese sei sehr kontaktfreudig gewesen, so dass sie, die Zeugin ..., sich gut vorstellen könne, dass die Zeugin ... in der Stadt oder beim Einkaufen jemanden kennengelernt und mit in die Wohnung der Geschädigten ... genommen habe. Die Geschädigte ... sei insoweit das genaue Gegenteil ihrer Tochter gewesen, sei schnell mit Fremden ins Gespräch gekommen und habe dabei mitunter auch recht schnell persönliche Dinge erzählt. Die Geschädigte ... habe häufig in einer Trinkhalle Kaffee getrunken, so dass sie, die Zeugin ..., sich gut vorstellen könne, dass sie dort von einer Person beobachtet und angesprochen worden sei. Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Geschädigte ... der Angeklagten auf der Straße oder beim Einkaufen deshalb aufgefallen ist, weil sie auffälligen Goldschmuck trug. Dass die Geschädigte ..., wenn sie das Haus verließ, stets gut gekleidet war und ihren Goldschmuck trug, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ... . Der Zeuge ... hat die Geschädigte ... als eigensinnigen und lebensfrohen Menschen beschrieben, die zwar etwas schwerhörig, für ihr Alter aber noch recht mobil gewesen sei. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei sie in der Regel zu ihrer Tochter gegangen, wobei sie stets Goldschmuck – in jedem Fall goldene Ohrringe – getragen habe. Besuch habe sie nur selten empfangen, mit Bekannten und Verwandten habe sie aber häufig telefoniert. Ihrer Tochter gegenüber sei sie sehr fürsorglich gewesen, da sie gespürt habe, dass die Geschädigte ... ihrer Unterstützung bedurft habe. Von der Geschädigten ... sei ihm bekannt gewesen, dass diese unter Depressionen gelitten habe, von einem Suizidversuch habe er jedoch nichts gewusst. Dass die Geschädigte ..., wenn man sie unterwegs gesehen habe, stets viel Schmuck getragen habe, hat auch die Zeugin ... ausgesagt. Die Zeugin bezeichnete die Geschädigte ... als eine „Grande Dame“, die stets sehr viel Wert auf ein gepflegtes Äußeres gelegt und sich stets gut gekleidet habe. Sie habe sich, wenn sie das Haus verlassen habe, stets „gestylt“ und ihren Schmuck – wenigstens die goldene Kette mit dem Medaillon, getragen, auch dann, wenn sie nur ein Kilo Tomaten gekauft habe. Die Geschädigte ... habe sich auch häufig in der Wohnung der Geschädigten ... aufgehalten und dort u. a. ferngesehen. Zumeist sei sie gegen 14:00 Uhr in die Wohnung der Geschädigten ... gegangen, um sich dort mit ihrer Tochter und mit ihr, der Zeugin ..., zu treffen. Häufig habe man dann den Nachmittag gemeinsam verbracht und zusammen gekocht. Andere Personen habe die Geschädigte ... grundsätzlich nicht in die Wohnung gelassen. Vielmehr sei sie in dieser Hinsicht sehr vorsichtig gewesen, so dass sie, die Zeugin ..., einen Besuch bei der Geschädigten ... vorab telefonisch habe ankündigen müssen. Auch nach erfolgter Ankündigung habe die Geschädigte ... auf ihr Klingeln jedoch nicht sogleich die Tür geöffnet, sondern auf einen neuerlichen Anruf der Zeugin ... gewartet. Sie habe dann der Geschädigten ... mitgeteilt, dass sie vor der Haustür stehe und sie die Tür öffnen könne. e. Die Feststellungen zur Entfernung der Wohnungen der Geschädigten ... und ... beruhen auf den Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Wohnung ihrer Großmutter in der ...straße sei nur etwa eine Gehminute von der Wohnung ihrer Mutter in der ...straße entfernt gewesen. Da ihre Großmutter aber nicht mehr gut zu Fuß gewesen sei, habe sie die Strecke von der einen in die andere Wohnung, die sie aber stets zu Fuß zurückgelegt habe, schon angestrengt. Eigentlich habe ihre Großmutter eine Gehhilfe benutzen müssen; hierfür sei sie aber zu eitel gewesen. Auch wenn ihre Großmutter langsam gegangen sei, habe sie aber für die Strecke von ihrer Wohnung zur Wohnung ihrer Tochter keinesfalls mehr als fünf Minuten benötigt. Der Weg zum Einkaufszentrum ... wäre ihrer Großmutter hingegen zu weit gewesen, so dass sie diesen nicht zu Fuß zurückgelegt haben würde. Auf dem Weg zur Wohnung ihrer Tochter habe die Geschädigte ... aber regelmäßig in einem Bioladen Zutaten für das gemeinsame Abendessen mit der Geschädigten ... eingekauft. Die Angaben zum Zuschnitt der Wohnung ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen PK ... und KOK ... sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern. Der Zeuge KOK ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, vom Flur aus nach rechts habe sich die Küche, nach links abgehend habe sich das Schlafzimmer befunden. Die Angaben des Zeugen KOK ... werden bestätigt durch die Angaben des Zeugen PK .... Dieser hat ausgesagt, dass sich nach dem Betreten der Wohnung rechts der Zugang zur Küche befunden habe. Dabei habe es sich um einen schmalen Raum gehandelt, an dessen Stirnseite sich – gegenüber der Küchentür – ein Fenster befunden habe. Rechtsseitig der Küchentür habe sich eine Arbeitsplatte mit den üblichen elektrischen Küchengeräten befunden, linksseitig habe eine kleine Etagere oder ein kleiner Schrank gestanden. f. Die Feststellung, dass sich die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... am Samstag, dem 07.05.2016, zwischen 18:40 Uhr und 23:48 Uhr ereignet hat, beruht darauf, dass die Geschädigte ... am 07.05.2016 um 18:33 Uhr in dem Geschäft „…“ im Einkaufszentrum ... noch eine Jeans gekauft hat. Für den Weg von dem Einkaufszentrum ... in ihre Wohnung benötigte die Geschädigte ... wenigstens sieben Minuten. Um 23:51 Uhr wurde mit der EC-Karte der Geschädigten ... an einem Geldautomaten der … in der … in ... von dem Konto der Geschädigten ... ein Geldbetrag in Höhe von 90,00 € abgehoben. Für den Weg von der Wohnung der Geschädigten ... in die Filiale der … benötigte man bei normaler Laufgeschwindigkeit zwei bis drei Minuten. (1) Dass die Geschädigte ... um 18:33 Uhr in dem Geschäft „…“ im Einkaufszentrum ... eine Jeans gekauft hat, ergibt sich aus einem in der Wohnung der Geschädigten ... aufgefundenen Quittungsbeleg nebst zugehöriger Jeans. Aufgrund der Angaben auf dem Quittungsbeleg ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschädigte ... um 18:33 Uhr im Einkaufszentrum ... eine weiße Jeans gekauft und diese anschließend mit nach Hause genommen hat. Ein von der Quittung angefertigtes Lichtbild wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Aus der Quittung ergibt sich ein Beleg für den Kauf einer „…“ zu einem Kaufpreis von 15,99 €. Ausgestellt wurde die Quittung am 07.05.2016 um 18:33:45 Uhr in dem Geschäft „...“ im Einkaufszentrum ..., … in ... . Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, den Quittungsbeleg am 18.05.2016 in der Wohnung der Geschädigten ... aufgefunden zu haben. Das Einkaufszentrum ... befinde sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung ihrer Mutter. Den Weg habe ihre Mutter stets zu Fuß zurückgelegt. Dass für die Strecke von dem Geschäft „...“ in den ... bis zur Wohnung der Geschädigten ... in der ... Straße … in ... eine Gehstrecke von etwa siebeneinhalb Minuten erforderlich ist, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen KHK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei, zusammen mit dem Zeugen KHK ... die Strecke abgegangen, für die sie bei normaler Gehgeschwindigkeit 7:22 Minuten benötigt hätten. Für den Fußweg von der ... Straße … zur …filiale in der … hätten sie etwa 2:30 Minuten benötigt. Mit dem Auto benötige man, wegen der komplizierten Straßenführung durch eine Einbahnstraße, ebenfalls etwa 2:35 Minuten. Dass am 07.05.2016 um 23:50 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... eine Auszahlung in Höhe von 130,00 € erfolgt ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausdruck der Kontoumsätze für das Konto der Geschädigten ... bei der ... mit der Nummer … . Aus dem Ausdruck ist ersichtlich, dass am 07.05.2016 um 23:50:04 Uhr an einem Geldautomaten der .... eine Abhebung in Höhe von 130,00 € erfolgte, wobei ein Fremdentgelt in Höhe von 3,90 € berechnet wurde. Dass am 07.05.2016 um 23:51 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... eine Auszahlung in Höhe von 90,00 € erfolgt ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausdruck der Kontoumsätze für das Konto der Geschädigten ... bei der ... mit der Nummer … . Daraus ist ersichtlich, dass am 07.05.2016 um 23:51:14 Uhr an einem Geldautomaten der ... eine Abhebung in Höhe von 90,00 € erfolgte, wobei ein Fremdentgelt in Höhe von 3,90 € berechnet wurde. Dass es sich bei dem Konto mit der Nummer … um das Konto der Geschädigten ... und bei dem Konto mit der Nummer … um das Konto der Geschädigten ... handelt, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KHK … vom 16.06.2016 über das Ergebnis einer entsprechenden Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die festgestellt Tatzeit steht auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung weiter berichtet hat, sie habe noch am Donnerstag vor der Tat zwei Mal mit ihrer Mutter telefoniert, einmal mittags und einmal spätabends. Sie, die Zeugin ..., sei im Juli 2014 aus der Wohnung ihrer Mutter in der ...straße in ... ausgezogen und im Januar 2015 nach … gezogen. Seither hätten sie täglich per Telefon, SMS oder Whatsapp Kontakt gehabt, wobei ihre Mutter spätestens alle zwei oder drei Tage angerufen habe. Auch zu ihrer Großmutter habe sie jede Woche in Kontakt gestanden. Bei den Telefonaten am 05.05.2016 habe sie ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie ihr am Freitag ein Paket mit einem Geschenk zum Muttertag schicken werde. Das Paket habe sie am Freitag auch abgeschickt, woraufhin ihre Mutter ihr am Samstag, dem 07.05.2016, zwischen 13:00 und 14:00 Uhr mitgeteilt habe, dass das Paket angekommen sei. Sie habe ihrer Mutter daraufhin eine Nachricht geschrieben, in der sie darum gebeten habe, das Paket erst am nächsten Morgen zu öffnen. Um etwa 17:00 Uhr habe ihre Mutter ihr geantwortet, dass sie bis zum nächsten Morgen warten werde und schon neugierig sei. In der Hauptverhandlung wurde der vom Mobiltelefon der Zeugin ... abfotografierte Chatverlauf zwischen der Zeugin ... und ihrer Mutter in Augenschein genommen. Hieraus war ersichtlich, dass die Geschädigte ... der Zeugin ... am 07.05.2016 um 13:01 Uhr eine SMS mit folgendem Inhalt geschrieben hat: „Hi …, das paket ist heute angekommen! Liebe grüße auch an …“. Hierauf antwortete die Zeugin ... mit einer SMS von 16:50 Uhr: „Hallo Mama! Gut, dass es schon da ist! Aber erst morgen aufmachen :) Küsschen :*“. Um 17:00 Uhr antwortete die Geschädigte ...: „Ja sicherlich. Bin schon neugierig!! …“. Die Zeugin ... hat weiterhin angegeben, sie habe in der Wohnung ihrer Mutter eine Quittung, ausgestellt am 07.05.2016 um 18:33 Uhr, aufgefunden. Bei der Begehung der Wohnung am 18.05.2016 habe an der Türklinke der Verbindungstür der Küche zum Nachbarzimmer eine Tasche gehangen, in der sich eine weiße Jeans befunden habe, die noch mit einem Preisschild versehen gewesen sei. Zudem habe sich die Quittung über den Kauf einer weißen Jeans gefunden, die am 07.05.2016 um 18:33 Uhr ausgestellt worden sei. (2) Die Eingrenzung der Tatzeit für die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... auf die Zeit zwischen 18:40 Uhr und 23:48 Uhr steht auch im Einklang mit dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Sachverständigen …, Professor für Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums .... Danach steht fest, dass die Geschädigte ... vor ihrem Tod mehrere Medikamente, u. a. das Schlafmittel Zopiclon, eingenommen hat und die Überlebenszeit der Geschädigten ... nach der Einnahme des Zopiclons zumindest eine Stunde betragen haben muss. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, zur Erstellung des toxikologischen Gutachtens für die Geschädigten ... seien aus deren Herzblutprobe aliquote Teile immunchemisch auf Ampehtamine, Cocainmetabolite, Opiate und Cannabinoide untersucht worden. Zudem seien nach Zugabe deuterierter Standards mit einem speziellen Verfahren zum Nachweis von Amphetamin, Amphetaminderivaten und weiteren Verbindungen aliquote Teile der Herzblutprobe extrahiert und der Extrakt nach Derivatisierung gaschromatografisch/massenspektrometrisch untersucht worden. Weiterhin seien aliquote Teile der Herzblutprobe und des Schenkelvenenblutes nach Zugabe eines inneren Standards mit einem speziellen Verfahren zum Nachweise insbesondere von Arzneimittelwirkstoffen extrahiert und der Extrakt mit zwei verschiedenen HPLC/UV-spektroskopischen Verfahren untersucht worden. Nach Zugabe eines inneren Standards seien zudem aliquote Teile des Schenkelvenenblutes mit einem speziellen Verfahren zum Nachweis zahlreicher Fremdstoffe extrahiert und der Extrakt mit zwei verschiedenen HPLC/massenspektroskopischen Verfahren untersucht worden. Aliquote Teile der Urinprobe seien immunchemisch auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cocainmetabolite, Opiate, Cannabinoide und Methadon untersucht worden und nach Zugabe eines inneren Standards und enzymatischer Spaltung mit einem speziellen Verfahren zum Nachweis zahlreicher Fremdstoffe extrahiert und der Extrakt mit zwei verschiedenen HPLC/massenspektroskopischen Verfahren untersucht worden. Weiterhin sei eine gaschromatografische und enzymatische Prüfung der Urinprobe auf Alkohol und Amphetamin und Amphetaminderivaten erfolgt. Der Mageninhalt sei nach Zugabe eines inneren Standards mit einem speziellen Verfahren zum Nachweis von Fremdstoffen aufbereitet und die so gewonnene Lösung mittels der HPLC/UV-Spektroskopie untersucht worden. Darüber hinaus seien aliquote Teile des Mageninhalts mit Phosphatpuffer pH 8-9 versetzt, auf eine Trägersäule gegeben und mit einer Mischung aus Ether und Ethylacetat extrahiert worden und aliquote Teile des so erhaltenen Extraktes dünnschichtchromatographisch insbesondere auf Mirtazapin, Promethazin und Aripiprazol untersucht worden. In der Herzblutprobe und dem Schenkelvenenblut seien sowohl das Antidepressivum Mirtazapin, das Beruhigungsmittel Promethazin, das Antidepressivum Duloxetin, das Schlaf- und Beruhigungsmittel Zopiclon und das Neuroleptikum Aripiprazol aufgefunden worden. Dabei habe die Konzentration von Mirtazapin in der Herzblutprobe ca. 2.400 ng/ml und im Schenkelvenenblut ca. 500 ng/ml betragen. Die Konzentration von Promethazin habe in der Herzblutprobe ca. 1.700 ng/ml und im Schenkelvenenblut ca. 120 ng/ml betragen. Bei Duloxetin habe sich eine Konzentration von ca. 500 ng/ml in der Herzblutprobe und von ca. 100 ng/ml im Schenkelvenenblut ergeben. Bei Aripiprazol habe die Konzentration ca. 80 ng/ml im Herzblut und ca. 100 ng/ml im Schenkelvenenblut betragen. Zopiclon habe in der Herzblutprobe in einer Konzentration von ca. 120 ng/ml und im Schenkelvenenblut von ca. 60 ng/ml und damit in einem therapeutischen Bereich vorgelegen. Da die Konzentrationen in der Herzblutprobe zum Teil deutlich höher als im Schenkelvenenblut gewesen seien, sei zudem eine Untersuchung des Lungengewebes erfolgt, um zu überprüfen, ob sich die hohen Konzentrationen einzelner Arzneimittelwirkstoffe in der Herzblutprobe unter Umständen durch eine postmortale Umverteilung von der Lunge in das Herz erklären ließen. Da sich auch in dem untersuchten Lungengewebe eine hohe Konzentration der einzelnen Arzneimittelwirkstoffe gefunden habe, die noch oberhalb der Konzentrationen im Herzblut gelegen habe, sei davon auszugehen, dass sich die Wirkstoffmengen im Herzblut durch postmortale/agonale Umverteilungsprozesse in Richtung höherer Werte bis zum Zeitpunkt der Probeentnahme bei Durchführung der Obduktion verändert hätten. Zu einem solchen Prozess komme es dadurch, dass sich die einzelnen Wirkstoffe, etwa auch durch Aspiration, also die Aufnahme von Mageninhalt in die Lunge, dort angereichert hätten. Von der Lunge seien die Wirkstoffe dann durch eine postmortale Umverteilung in das Herzblut gelangt, so dass die im Schenkelvenenblut ermittelten Werte für die gutachterliche Beurteilung maßgeblich seien. Hier sei festzustellen, dass lediglich der Mirtazapin-Wert etwas oberhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe. Allerdings reichere sich dieses Medikament bei regelmäßiger Einnahme an, so dass auch der im Schenkelvenenblut nachgewiesene Wert von ca. 500 ng/ml noch keinen besonders abweichenden Wert darstelle. Die in den Blutproben nachgewiesenen Medikamente seien auch im Mageninhalt und in der Urinprobe aufgefunden worden, in der Urinprobe aber zunächst nicht gesondert quantifiziert worden. Eine Nachuntersuchung habe dann aber für Aripiprazol einen Wert von 100 ng/ml, für Promethazin von 770 ng/ml, für Dulextin von 740 ng/ml, von Mirtazapin von ca. 12.000 ng/ml und damit einen Wert oberhalb der Kalibration und für Zopiclon von ca. 7.000 ng/ml und damit einen Wert ebenfalls oberhalb der Kalibration ergeben. Die sehr hohen Konzentrationen an Mirtazapin und Zopiclon im Urin sprächen für die Annahme, dass die Aufnahme dieser Medikamente im Vergleich zu den übrigen Medikamenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt sei. Zopiclon werde samt Metaboliten zu 80 % über die Nieren ausgeschieden. Die maximale Wirkstoffkonzentration des Zopiclons werde etwa eineinhalb bis zwei Stunden nach der oralen Aufnahme erreicht. Die nicht sehr hohe Zopiclon-Konzentration im Mageninhalt spreche dafür, dass der Wirkstoff bis zum Eintritt des Todes bereits weitgehend resorbiert worden sei. Nach Einnahme einer Tablette mit einem Wirkstoffanteil von 15 mg sei nach etwa zwei Stunden ein im Blut gemessener Zopiclonwert von rund 100 ng/ml zu erwarten. Da der Wirkstoff nie komplett resorbiert werde und im Mageninhalt noch Zopiclonreste vorhanden gewesen seien, sei von der Einnahme von zwei bis drei Tabletten Zopiclon auszugehen. Die Eliminationshalbwertszeit des Zopiclons liege bei durchschnittlich fünf bis sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeitspanne würden rund 40 bis 50 %, in den nächsten fünf bis sieben Stunden weitere 20 bis 25 % der ursprünglich im Körper vorhandenen Wirkstoffmenge über den Urin eliminiert. Die höchste Konzentration sei deshalb im Sammelurin zu erwarten, der rund fünf Stunden nach der Resorption des Wirkstoffes abgegeben bzw. gewonnen worden sei, so dass die im Urin festgestellte hohe Zopiclon-Konzentration für eine Aufnahme des Zopiclons wenige Stunden vor Eintritt des Todes und eine Überlebensdauer der Geschädigten ... von fünf bis sieben Stunden nach Einnahme des Zopiclons spreche. Aus den erhobenen Befunden lasse sich mit Sicherheit davon ausgehen, dass die Einnahme des Zopiclons mindestens eine Stunde, wahrscheinlich aber mehrere Stunden überlebt worden sei. Die starke Differenz zwischen der Zopiclon-Konzentration im Urin und im Blut lasse sich am ehesten durch eine Einnahme des Zopiclons etwa fünf bis sieben Stunden vor dem Todeseintritt erklären. Zu der gemessenen Differenz könne es kommen, weil Zopiclon über den Urin in relativ schneller Zeit ausgeschieden werde und der Höhepunkt der Elimination nach fünf bis sieben Stunden erfolge. Allerdings bestünden insoweit erhebliche Unsicherheitsfaktoren, weil ungewiss sei, wie viele Tabletten eingenommen worden seien und die Einnahme auch in mehreren Etappen habe erfolgen können. Zwar hätten ein schnellerer Stoffwechsel durch eine höhere Herzfrequenz und Stress grundsätzlich keinen Einfluss auf die im Blut und Urin gemessenen Zopiclon-Werte. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass ein schnellerer Stoffwechsel der Geschädigten ... zu einer schnelleren Ausscheidung des eingenommenen Zopiclons geführt habe. Bei der Angabe der Überlebenszeit handele es sich allerdings nicht um exakte, sondern lediglich um plausible Werte, so dass nicht eindeutig gesagt werden könne, ob die Einnahme des Zopiclons fünf bis sieben Stunden vor dem Todeseintritt erfolgt sei. Das Zopiclon könne selbstverständlich auch weniger als fünf Stunden vor dem Todeseintritt verabreicht worden sein, da die Zeitangaben von zahlreichen Unsicherheitsfaktoren abhängig seien. Einer dieser Unsicherheitsfaktoren bestehe darin, dass die im Urin gemessenen Werte auf dem zum Zeitpunkt der Sektion in der Blase befindlichen Urin beruhten. Zu diesem Zeitpunkt seien etwa 30 ml Urin vorhanden gewesen, wobei im Verlauf von fünf bis sechs Stunden regelmäßig deutlich mehr Urin, etwa 500 ml, produziert werde. Dementsprechend beruhten die gemessenen Ergebnisse schon nur auf einer Teilmenge des im Verlauf der Tatzeit produzierten Urins. Darüber hinaus lasse sich nicht angeben, wann die 30 ml Urin produziert worden seien. Aufgrund der längeren Liegezeit des Leichnams könne postmortal eine größere Menge Urin abgegangen und eingetrocknet sein. Weitere Unsicherheiten ergäben sich daraus, dass schon die konkret aufgenommene Dosis nicht bekannt sei. Auch aus den anderen eingenommenen Medikamenten lasse sich kein Rückschluss auf ein konkreteres Zeitfenster ziehen. Anders als Zopiclon habe das Medikament Mirtazapin eine lange Eliminationshalbwertszeit von 20 bis 40 Stunden. Die hohen Wirkstoffkonzentrationen im Blut und Urin deuteten ebenfalls auf die Einnahme einer höheren Dosis hin, die jedoch mehrere Stunden überlebt worden sei, so dass es zu einer Abnahme des Wirkstoffs im Magen und zu der hohen Konzentration im Blut und der sehr hohen Konzentration im Urin habe kommen können. Der Sachverständige … hat sein Gutachten sorgfältig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend erstattet. Die Kammer schließt sich seinen Ausführungen und dem Ergebnis des Gutachtens nach eigener kritischer Überzeugungsbildung an. (3) Die Eingrenzung der Tatzeit auf den Zeitraum zwischen 18:40 Uhr und 23:48 Uhr am 07.05.2016 deckt sich mit dem Ergebnis der am 11.05.2016 zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr durchgeführten Obduktion der Geschädigten ... und .... Hierzu hat der Sachverständige …, Arzt für Rechtsmedizin und verantwortlicher Obduzent, in der Hauptverhandlung angegeben, eine Einschätzung zur Todeszeit sei anhand der äußerlichen Anzeichen zum Zeitpunkt der Obduktion nur schwer abzugeben gewesen. Erschwert werde die Angabe zum Todeszeitpunkt dadurch, dass eine Messung der Leichentemperatur am Tatort nicht erfolgt sei. Im Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizei ... werde die Leichentemperaturmessung üblicherweise durch die Rechtsmedizin durchgeführt. Bei Tötungsdelikten werde die Rechtsmedizin zwar auch üblicherweise hinzugerufen, bei einem erweiterten Suizid, von dem die Kriminalpolizei zunächst irrtümlich ausgegangen sei, sei dies jedoch nicht der Fall. Eine Hinzuziehung der Rechtsmedizin sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Bei Betrachtung der äußerlichen Anzeichen zum Zeitpunkt der Obduktion sei festzustellen gewesen, dass sich der Zustand der beiden Leichen geähnelt habe. Es sei deshalb von einem etwa zeitgleichen Versterben – maximal mit einem halben Tag Differenz – auszugehen, ohne dass anhand des Obduktionsergebnisses eine Aussage möglich sei, ob die Geschädigte ... vor oder nach der Geschädigten ... verstorben sei. Bei dem Leichnam der Geschädigten ... sei die Totenstarre allseits in Lösung begriffen gewesen. An den rückwärtigen Körperpartien hätten sich deutlich ausgebildete, dunkelrötlich-livide Totenflecken gezeigt, die nicht mehr abblassbar gewesen seien. An den Bauchdecken rechtsseitig habe Grünfäulnis eingesetzt. Am Leichnam der Geschädigten ... hätten sich an der Körperrückseite kräftige, dunkelrot-livide Totenflecke gezeigt, die auch auf kräftigen Fingerkuppendruck nicht mehr zur Abblassung zu bringen gewesen seien. Die Totenstarre sei in den oberen Körperpartien gelöst, in den Beinen noch mäßig ausgeprägt gewesen. Anzeichen von Fäulnis seien nicht vorhanden gewesen. Nach seinem ersten Eindruck habe der Todeseintritt etwa zwei Tage zurückgelegen. Da ein Wegdrücken der Totenflecke aber bis zu 36 Stunden nach Todeseintritt möglich sei, könne der Tod aber auch früher eingetreten sein. Bei einem Todeseintritt am Abend des 07.05.2016 seien eigentlich schon eine vollständige Lösung der Totenstarre und ein fortgeschrittenerer Fäulnisprozess zu erwarten gewesen. Allerdings sei, je nach Umgebungsbedingungen, auch der Abend des 07.05.2016 als Tatzeit denkbar. Zwar sei es nach seiner Erinnerung in den Tagen nach dem 07.05.2016 recht warm gewesen. Da die Rollläden der Wohnung aber hinuntergelassen gewesen seien, könne es in der Wohnung recht kühl geblieben sein. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Fliesenboden, auf dem die beiden Leichname gelegen hätten, zu einer schnelleren Wärmeableitung beigetragen habe, so dass die Leichname schneller ausgekühlt seien. Da dies zu einer Erweiterung des möglichen Todeszeitraumes führe, könne der Tod auch am Abend des 07.05.2016 eingetreten sein. g. Die Feststellung, dass sich die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... am Samstag, dem 07.05.2016, in der Zeit zwischen 17:51 Uhr und 18:40 Uhr ereignet hat, beruht darauf, dass die Geschädigte ... um 17:45 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus ein sechsminütiges Telefonat zum Mobilfunkanschluss der Geschädigten ... geführt und ihre Wohnung erst danach verlassen haben kann. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung berichtet, auf dem Mobiltelefon ihrer Mutter sei der Eintrag eines ausgehenden Anrufs um 17:45 Uhr zu dem Festnetzanschluss ihrer Großmutter vorhanden gewesen. Das anschließende Gespräch habe etwa sechs Minuten gedauert. Die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... hat sich zur Überzeugung der Kammer auch ereignet, bevor die Geschädigte ... – frühestens um 18:40 Uhr – in ihrer Wohnung eintraf. Die Hauptverhandlung hat zum einen keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass die Angeklagte der Geschädigten ... – und nicht der Geschädigten ... – in die Wohnung der Geschädigten ... gefolgt sein könnte. Insbesondere ist in der Hauptverhandlung nichts dafür ersichtlich geworden, dass die Geschädigte ... auffälligen Schmuck oder sonstige Wertgegenstände bei sich geführt hätte, die der Angeklagten Anlass gegeben haben könnten, der Geschädigten ... zu ihrer Wohnung zu folgen. Zum anderen ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ..., dass die Geschädigte ... vor der Geschädigten ... getötet wurde. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung weiter ausgeführt, er habe mit Hilfe eines von ihm entwickelten Verfahrens zur Bestimmung der Liegezeit bzw. des Leichenalters die beiden Leichname der Geschädigten ... und ... untersucht. Die Untersuchungsmethode, bei der es sich noch nicht um ein in der Rechtsmedizin anerkanntes Standardverfahren handele, knüpfe daran an, dass nach dem Todeseintritt Enzyme vorhanden seien, die zum Abbau oder Umbau von körpereigenen Stoffen führten. Wenn bestimmte Darmbakterien sich bereits im Gehirn vermehrt hätten, könne im Gehirn der Leiche der Gehalt der Aminosäuren Glutaminsäure, g-Aminobuttersäure und a-Aminobuttersäure bestimmt werden. Anhand des Aminosäuregehalts ließen sich unabhängig von einer Temperaturmessung Rückschlüsse auf die Liegezeit bzw. das Leichenalter ziehen. So führe die Vermehrung der Darmbakterien im Gehirn zu einem Anstieg der Konzentration von a-Aminobuttersäure. Noch bevor die Darmbakterien in das Gehirn einwanderten sei bereits eine Veränderung des Verhältnisses von Glutaminsäure zu g-Aminobuttersäure zu Gunsten der Glutaminsäure zu beobachten. Addiere man die Konzentration der beiden Aminobuttersäuren und dividiere das Ergebnis durch die Konzentration der Glutaminsäure, erhalte man den Leichenalterfaktor, der, je niedriger der Wert sei, für eine längere Liegezeit der Leiche spreche. Hiervon ausgehend errechne sich für die Geschädigte ... ein Leichenalterfaktor von 0,101 und für die Geschädigte ... von 0,108. Diese Wert ergäben sich aus den gemessenen Aminosäurewerten. Bei der Geschädigten ... sei in der entnommenen Gewebeprobe ein Glutaminsäuregehalt von 14,4 mmol/g gemessen worden. Der Gehalt an g-Aminobuttersäure habe 1,6 mmol/g und an a-Aminobuttersäure habe 0,05 mmol/g betragen. Bei der Geschädigten ... habe sich in der entnommenen Gewebeprobe ein Glutaminsäuregehalt von 15,1 mmol/g ergeben. Der Gehalt an g-Aminobuttersäure habe 1,589 mmol/g und an a-Aminobuttersäure habe 0,03 mmol/g betragen. Bei der Beurteilung seien, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen, eine hohe Zahl von Unsicherheitsfaktoren zu berücksichtigen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Umgebungstemperatur in beiden Fällen gleich gewesen und auch der Leichentransport und die Lagerung bis zur Entnahme der Gewebeprobe unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt seien. Allerdings handele es sich um ein neu entwickeltes Verfahren, das noch keine ausreichenden Erfahrungswerte liefere, um zu statistisch abgesicherten Ergebnissen zu gelangen. Bisher habe er mit der von ihm entwickelten Methode erst fünf Paare untersucht, wobei beispielsweise keine Berücksichtigung eines Altersunterschieds der beiden Leichen erfolgt sei. Insgesamt lasse sich deshalb aus den errechneten Leichenalterfaktoren ableiten, dass die Geschädigte ... vor der Geschädigten ... verstorben sei und der zeitliche Abstand weniger als einen Tag betragen müsse. Ein anderer Geschehensablauf könne aber methodisch nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere könne aus der angewendeten Methode nicht auf einen konkreten Todeszeitpunkt zurückgerechnet werden. Hierfür reichten die bisher gewonnenen statistischen Daten nicht aus. Der Sachverständige ... hat sein Gutachten auch insoweit überzeugend und widerspruchsfrei erstattet. Er hat dabei insbesondere auch auf bestehende Unsicherheiten und die fehlende statistische Absicherung der Ergebnisse hingewiesen. Die Kammer zieht deshalb aus dem Gutachten des Sachverständigen ... keine Rückschlüsse auf einen konkreten Todeszeitpunkt. Sie folgt dem Sachverständigen aber nach eigener Überzeugungsbildung, soweit dieser aus den errechneten Leichenalterfaktoren den sicheren Schluss zieht, dass die Geschädigte ... vor der Geschädigten … verstorben ist. h. Die Umstände der Auffindesituation ergeben sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften Angaben der Zeuginnen und Zeugen ..., ..., ..., PK ..., PK´in … und ... . Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe zu seiner Mutter, der Geschädigten ..., ein sehr gutes und enges Verhältnis gehabt. Zwar habe er sie aus … nicht häufig in ... besucht, sie hätten jedoch regelmäßig telefonisch Kontakt gehabt und teilweise täglich, zuletzt am 05.05. oder 06.05.2016, miteinander telefoniert. Anfang Mai 2016 habe er der Geschädigten ... zum Muttertag ein Päckchen mit Süßigkeiten und einem Brief geschickt. Dies habe er seiner Mutter zuvor auch telefonisch angekündigt, weshalb er sich gewundert habe, dass seine Mutter ihn am Muttertag, dem 08.05.2016, nicht angerufen habe, um sich zu bedanken. Zwar habe er dies zunächst darauf zurückgeführt, dass das Paket möglicherweise nicht rechtzeitig angekommen sei; gleichwohl habe er aber im Laufe des Tages versucht, seine Mutter telefonisch zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Mit seiner Schwester, der Geschädigten ..., habe er zwar weniger häufig telefoniert, über SMS habe er aber auch zu ihr regelmäßigen Kontakt gehabt, wobei seines Schwester auf seine SMS eigentlich immer sogleich geantwortet habe. Zuletzt habe er aber auch mit seiner Schwester am 05.05. oder 06.05.2016 telefoniert, wobei seine Schwester positiv geklungen und – anders als dies häufig der Fall gewesen sei – keinerlei Existenzängste geäußert habe. Allerdings habe er seine Mutter auch am nächsten Tag, dem 09.05.2016, nicht erreicht, so dass er Kontakt zu seiner Nichte …, der Zeugin ..., aufgenommen habe, die ebenfalls häufig mit seiner Mutter - ihrer Großmutter - telefoniert habe. Da auch sie weder zu der Geschädigten ..., noch zu der Geschädigten ..., Kontakt gehabt habe, habe er sich nunmehr Sorgen um das Wohlergehen seiner Mutter und seiner Schwester gemacht, zumal diese unter Depressionen gelitten und sich nach einem Suizidversuch einige Monate zu einer stationären Therapie in einer Psychiatrie befunden habe. Da er sich Sorgen gemacht habe, habe er am nächsten Tag, dem 10.05.2016, den Pflegedienst seiner Mutter kontaktiert, von dem ihm mitgeteilt worden sei, dass auch von ihnen seine Mutter seit einigen Tagen nicht angetroffen worden sei. Zwar sei dies grundsätzlich nichts Ungewöhnliches, gleichwohl sei ein Pfleger zur Wohnung der Geschädigten ... gefahren, um nach ihr zu sehen. Der Pfleger, der Zeuge ..., habe ihm, dem Zeugen ..., daraufhin, vor der Wohnung der Geschädigten ... stehend, telefonisch mitgeteilt, dass er die Geschädigte nicht angetroffen habe. Auf sein Klingeln habe niemand reagiert und es sehe auch nicht so aus, als ob die Geschädigte zu Hause sei. Er, der Zeuge ..., habe den Zeugen ... daraufhin gebeten, zur Wohnung seiner Schwester, der Geschädigten ..., in der ...straße … hinüber zu gehen, die nur etwa 300 bis 400 Meter von der Wohnung der Geschädigten ... entfernt gewesen sei. Zwar habe der Zeuge ... dieses Ansinnen zunächst abgelehnt, da die Geschädigte ... nicht seine Kundin sei. Nachdem er, der Zeuge ..., dem Zeugen ... mitgeteilt habe, dass seine Schwester psychisch krank sei, unter Depressionen leide und er sich Sorgen um ihr Wohlergehen mache, habe sich der Zeuge ... bereit erklärt, sich zur Wohnung der Geschädigten ... zu begeben. Von dort aus habe der Zeuge ... ihn wieder angerufen und ihm mitgeteilt, dass auf sein Klingeln niemand geöffnet habe, die Jalousien am Küchenfenster geschlossen seien und durch die Fenster nichts zu erkennen sei. Daraufhin sei er, der Zeuge ..., überzeugt gewesen, dass etwas nicht stimme, so dass er die Polizei verständigt habe. Dabei habe er deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht ein begründeter Anlass zur Sorge bestehe, nicht zuletzt deshalb, weil seine Schwester psychisch krank sei. Mit dem Hinweis auf die psychische Erkrankung seiner Schwester habe er die Dringlichkeit seines Anliegens unterstreichen wollen, keinesfalls habe er jedoch erwogen, dass seine Schwester seiner Mutter hätte nach dem Leben trachten können. Allerdings habe er es für möglich gehalten, dass seine Schwester sich selbst etwas angetan haben könne und seine Mutter möglicherweise orientierungslos in der Gegend herum irre. Diese Befürchtung habe er am Telefon auch der Polizei mitgeteilt und dabei auch erwähnt, dass seine Schwester schon einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Der Zeuge ... habe daraufhin noch über eine Stunde vor der Wohnung der Geschädigten ... auf das Eintreffen der Polizei gewartet und ihn, den Zeugen ..., etwa eineinhalb bis zwei Stunden später wieder angerufen. Dabei habe ihm der Zeuge ... sichtlich betroffen mitgeteilt, dass etwas Furchtbares passiert sei, und er – der Zeuge ... – sich bei der Polizei melden solle. Dort habe er dann angerufen und mit der Zeugin … telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass seine Schwester und seine Mutter tot in der Küche seiner Schwester aufgefunden worden seien. Zugleich habe sie ihm mitgeteilt, dass Fremdverschulden auszuschließen sei, was er sich nicht habe vorstellen können und deshalb gegenüber der Zeugin KHK´in … noch einmal hinterfragt habe. Auf ihre Auskunft, es sei von einem Suizid seiner Schwester auszugehen, habe er dies zunächst so hingenommen. Dabei habe er sich das Geschehen so zurecht gelegt, dass seine Schwester in ihrem Willen, sich das Leben zu nehmen, ihrer Mutter das Auffinden ihrer Leiche habe ersparen und sie ihre Mutter nicht alleine in ... habe zurücklassen wollen. Gleichwohl habe er es auch jetzt noch für ausgeschlossen gehalten, dass seine Schwester ihrer Mutter etwas hätte angetan haben können. Seine Schwester sei ein schüchterner, vorsichtiger Mensch ohne Aggressionen – schon gar nicht gegen ihre Mutter – gewesen. Sie habe unter Minderwertigkeitsgefühlen und Depressionen gelitten, erst recht nach dem Tod ihres Ehemannes. Seither habe seine Schwester mit ihrer Mutter in einer Art symbiotischen Verhältnis gelebt und hätte ihrer Mutter nie etwas antun können. Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Sie sind in sich widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit den Aussagen der Zeugin ..., des Zeugen PK ..., der Zeugin PK´in … und des Zeugen ... . Auch wenn der Zeuge ... seine Verärgerung über die Arbeit der ...er Polizeibehörden deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ist in seiner Aussage keinerlei Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten zu erkennen. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht seine Aussage entgegen, sich nicht an ein Telefongespräch mit KHK … erinnern zu können. In einem Vermerk vom 10.05.2016, der dem Zeugen ... in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten wurde, hat der Zeuge KHK … vermerkt, er habe am 10.05.2016 fernmündlich Kontakt zu dem Zeugen ... aufgenommen und ihn vom Tod seiner Schwester und seiner Mutter unterrichtet. Auch auf diesen Vorhalt erklärte der Zeuge ..., sich nicht an ein Gespräch mit dem Zeugen KHK ... erinnern zu können. Vielmehr sei er sich sicher, dass ihm die Nachricht vom Tod seiner Angehörigen von der Zeugin KHK´in ... überbracht worden sei. Diese Angaben des Zeugen ... stehen indes nicht im Widerspruch zu dem Vermerk des Zeugen KHK ... . Vielmehr hat der Zeuge KHK ... in seinem Vermerk auch niedergelegt, der Zeuge ... habe noch während der laufenden Ermittlungen bei der Polizeistation … angerufen und hier auf sein eindringliches Fragen die Auskunft erhalten, dass seine Mutter und seine Schwester tot aufgefunden worden seien. Eine Mitteilung darüber, wer ihm diese Auskunft erteilt hat, ist dem Vermerk nicht zu entnehmen, so dass als Auskunftsperson auch die von dem Zeugen ... genannte Zeugin KHK´in ... in Betracht kommt. Dass der Zeuge ... sich nicht an ein Telefongespräch mit dem Zeugen KHK ... erinnern kann, hält die Kammer angesichts der zahlreichen von ihm am 10.05. und 11.05.2016 geführten Telefonate und der Nachricht vom Tod seiner Mutter und seiner Schwester für nicht ungewöhnlich und wenig überraschend. Der Zeuge PK ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihm sei am 10.05.2016 um 13:07 Uhr der Auftrag für einen Einsatz in der ...straße in ... erteilt worden. Als Anlass sei ihm von der Leitstelle ein Hilfeersuchen eines Mannes aus ..., dem Zeugen ..., mitgeteilt worden. Dieser sei in Sorge gewesen, weil er seit Tagen nichts von seiner pflegebedürftigen Mutter und seiner Schwester, die beide in ... lebten, gehört habe. Über die Mitteilung des Zeugen ... sei auch bekannt gewesen, dass seine Schwester in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Aufgrund des Hilfeersuchens habe er sich mit seiner Kollegin, der Zeugin PK´in ... zur Wohnanschrift der Mutter in der ...straße begeben, wo sie gegen 13:15 Uhr eingetroffen seien. Dort habe er vor dem Haus den Mitarbeiter eines Pflegedienstes, den Zeugen ..., angetroffen, der ihm berichtet habe, regelmäßig Hausbesuche bei der Geschädigten ... durchzuführen, diese aber seit mehreren Tagen nicht mehr angetroffen zu haben. Da auch der Zeuge ... über keinen Schlüssel zu der Wohnung der Geschädigten ... verfügt habe, habe er, der Zeuge PK ..., zunächst an der Tür geklingelt und geklopft und, da ihm nicht geöffnet worden sei, überlegt, die Tür mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Ihm sei dann aber mitgeteilt worden, dass die Tochter der Geschädigten ... ganz in der Nähe in der ...straße wohne und einen Schlüssel für die Wohnung der Geschädigten ... habe. Zusammen mit der Kollegin PK´in ... und dem Zeugen ... habe er sich dann fußläufig zur Wohnanschrift der Tochter, der Geschädigten ..., begeben und auch dort an der Tür geklingelt und geklopft. Da die Jalousien der zur Straße liegenden Erdgeschosswohnung geschlossen gewesen seien, habe er die Jalousien des Küchenfensters ein Stück hochgeschoben, um einen Blick in die Wohnung werfen zu können. In der Küche habe er den Fuß einer auf dem Boden liegenden Person gesehen, woraufhin er unmittelbar die Feuerwehr und einen Notarzt verständigt habe. Die Feuerwehr sei über die Terrassentür in die Wohnung gelangt und habe von innen die Wohnungstür geöffnet, woraufhin er, der Zeuge PK ..., die Wohnung betreten habe. Nach dem Betreten der Wohnung gelange man als erstes rechts in die Küche, in der auf dem Boden liegend zwei leblose weibliche Personen festzustellen gewesen seien. Die erste Person habe mit den Füßen in Richtung des Kücheneingangs gelegen und ein Halstuch um den Hals gewickelt gehabt. Direkt hinter der augenscheinlich älteren Person habe eine weitere weibliche leblose Person gelegen, die am Hinterkopf und am Körper Blutspuren aufgewiesen habe. Zudem sei ein Hämatom am Auge auffällig gewesen, sonstige Verletzungen habe er aber nicht erkennen können. Die Situation habe den Eindruck erweckt, dass die ältere Person von der jüngeren Person von hinten angegriffen und erdrosselt worden sei. Weitere Ermittlungen hätten er und die Zeugen PK´in ... aber nicht durchgeführt und weder Gegenstände in der Wohnung noch die beiden Leichen angefasst. Im ersten Angriff hätten sie lediglich nach Ausweispapieren gesucht, um die beiden Leichen zu identifizieren, einen Ausweis hätten sie aber nicht gefunden. Vielmehr hätten sie alsdann sogleich zur Sicherung des Tatortes die Kriminalpolizei verständigt. Dabei hätten sie – die Zeugin PK´in ... und er – einen erweiterten Suizid durch die Tochter aber für möglich gehalten, nicht zuletzt weil mehrere Tablettenblister verstreut auf dem Küchenboden gelegen hätten. Dies habe Anlass zu der Mutmaßung gegeben, die Tochter habe, nachdem sie die Mutter erdrosselt habe, eine Überdosis Tabletten zu sich genommen, sei bewusstlos geworden und mit dem Kopf gegen die Heizung geschlagen. Ein solcher Geschehensablauf sei ihm und der Zeugin PK´in ... logisch erschienen, ohne dass sie jedoch einen anderen Geschehensablauf hätten ausschließen können. Aus diesem Grund hätten sie die Kriminalpolizei verständigt, die nach ihrem Eintreffen ebenfalls die Vermutung geäußert habe, es könne sich um einen erweiterten Suizid handeln. Gleichwohl habe er den Vorgang bei Anfertigung seines Tatorteintreffberichts als ungeklärte Todesursache aufgenommen. Der Zeuge PK ... hat den Geschehensablauf nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Der Glaubhaftigkeit seiner Angaben steht auch nicht entgegen, dass er zunächst angegeben hat, in der Küche nicht in eine dort liegende Geldbörse geschaut zu haben. Auf Vorhalt seines Vermerks vom 10.05.2016 erklärte der Zeuge, aus seiner Erinnerung heraus sei ihm nicht mehr klar gewesen, dass er eine dort befindliche Geldbörse durchsucht habe. Jedenfalls habe er keinen Hinweis auf einen Namen gefunden, weder eine Gesundheitskarte, noch eine EC-Karte oder eine Fahrkarte. Da sich normalerweise in einer Geldbörse entsprechende Hinweise finden ließen, sei es schon ungewöhnlich gewesen, dass er in der Geldbörse nichts gefunden habe, was einen Rückschluss auf den Eigentümer zugelassen habe. Dass der Zeuge sich bei der Schilderung des Geschehensablaufs zunächst nicht daran erinnern konnte, die in der Küche liegende Geldbörse durchsucht zu haben, hält die Kammer angesichts der zahlreichen von dem Zeugen geschilderten Details für nachvollziehbar und lebensnah. Die Angaben des Zeugen PK ... decken sich zudem mit den Angaben der Zeugin PK´in ..., die am 10.05.2016 zusammen mit dem Zeugen PK ... gegen 13:15 Uhr am Tatort eintraf. Auch die Zeugin PK´in ... berichtete in der Hauptverhandlung davon, ein Herr aus ... habe in Sorge um seine Mutter und seine Schwester zunächst dem Pflegedienst Bescheid gegeben, dass seine beiden Angehörigen nicht zu erreichen seien. Dies sei ungewöhnlich und besorgniserregend, insbesondere auch deshalb, weil seine Mutter regelmäßig Medikamente benötige. Nachdem sie sich zunächst zur Wohnanschrift der Mutter in der ...straße begeben hätten, seien sie, zusammen mit dem Mitarbeiter des Pflegedienstes, zur Wohnung der Schwester in der ...straße gegangen. Dort seien sie über Nachbarn in das Wohnhaus zu der im Hochparterre gelegenen Tatortwohnung gelangt. Da auf Klingeln und Klopfen niemand geöffnet habe, hätten sie von außen die heruntergelassene Jalousie zur Küche ein Stück hochgeschoben. In der Küche habe man vom Fenster aus einen Fuß einer auf dem Boden liegenden Person sehen können, woraufhin sie die Feuerwehr gerufen hätten, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Die Feuerwehr habe nach ihrem Eintreffen vor Ort die Balkontür und anschließend von innen die Wohnungstür geöffnet. Die zuvor informierten Rettungskräfte hätten sodann als erste die Wohnung betreten, der Zeuge PK ... und sie seien den Rettungskräften gefolgt. Vom Flur aus habe sich nach rechts die Küche angeschlossen, in der auf dem Boden zwei leblose Personen gelegen hätten. Vor dem Fenster und der darunter befindlichen Heizung habe der Körper einer jüngeren Frau mit den Füßen in Richtung Küchentür und mit dem Kopf in Richtung des Fensters gelegen, unter dem Kopf habe sich eine Blutlache befunden. In Richtung Küchentür habe eine ältere weibliche Person gelegen, ebenfalls mit den Füßen in Richtung Küchentür. Auf dem Boden verteilt hätten zudem mehrere Tablettenblister gelegen. Dies habe zu der Mitteilung gepasst, die sie und der Zeuge PK ... vor dem Einsatz erhalten hätten. Demzufolge habe der Bruder der Geschädigten ..., der Zeuge ..., die Leitstelle informiert, weil er sich Sorgen um das Wohlergehen seiner Mutter gemacht habe. Nachdem sie zunächst die Wohnung der Mutter in der ...straße aufgesucht hätten, sei von der Leitstelle der Nachhinweis gekommen, die Geschädigte ... habe schon einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Dadurch, dass weder die Mutter noch die Schwester des Zeugen ... erreichbar gewesen seien, sei die Mitteilung des Zeugen ... bei ihnen – der Zeugin PK´in ... und dem Zeugen PK ... – so angekommen, dass der Zeuge ... sich Sorgen mache, die Geschädigte ... könne sich und ihrer Mutter etwas angetan haben. Aufgrund dieser Mitteilung und der Auffindesituation seien sie, die Zeugin PK´in ..., und der Zeuge PK ... von einem erweiterten Suizid ausgegangen und hätten die Kollegen der Kriminalpolizei verständigt. Die erheblichen Kopfverletzungen der vor dem Fenster liegenden Person habe sie sich dadurch erklärt, dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, in dessen Verlauf die jüngere Person gestürzt und möglicherweise gegen die Heizung gestoßen sei. Sie selbst habe die Küche aber gar nicht betreten und sei nicht unmittelbar an die beiden Leichen herangetreten. Von ihrem Standort aus sei ihr auch nicht aufgefallen, dass die jüngere Person Verletzungen im Gesicht in Form eines blauen Auges aufgewiesen habe. Der zwischenzeitlich verständigte Notarzt habe ihnen allerdings mitgeteilt, dass die beiden Personen keines natürlichen Todes gestorben seien. Mit dieser Information und ihrer Einschätzung, es könne sich um einen erweiterten Suizid handeln, hätten sie den Tatort dann der später eintreffenden Kriminalpolizei übergeben. Die Angaben der Zeugen ..., PK ... und PK ... stehen auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter eines mobilen Pflegedienstes seit etwa sechs bis sieben Jahren die Geschädigte ... täglich betreut zu haben. Sein Besuch in der Wohnung der Geschädigten ... sei regelmäßig zwischen zehn und zwölf Uhr erfolgt, über einen eigenen Schlüssel zur Wohnung habe er nicht verfügt. Dabei sei es nicht ungewöhnlich gewesen, dass die Geschädigte ... ihm an manchen Tagen nicht geöffnet habe. Dies habe aber kein Problem dargestellt, da sie über einen Wochendispenser für ihre Tabletten verfügt habe und sie ihre Medikamente selbständig habe nehmen können. Am Freitag, dem 06.05.2016 habe er die Geschädigte ... zum letzten Mal gesehen, am darauffolgenden Samstag habe sie die Tür nicht geöffnet. Auch am Sonntag und Montag sei ein Pflegedienstmitarbeiter vor Ort gewesen, ohne jedoch die Geschädigte ... anzutreffen. Am Dienstag, dem 10.05.2016, habe er dann einen Anruf ihres Sohnes, des Zeugen ..., erhalten, der sich Sorgen um das Wohlergehen seiner Mutter gemacht habe. Der Zeuge ... habe ihn deshalb gebeten, zur Wohnung seiner Mutter zu fahren, um nach ihr zu sehen. Dieser Bitte sei er nachgekommen und habe die Wohnung der Geschädigten ... in der ...straße aufgesucht. Da er die Geschädigte ... dort nicht angetroffen habe, habe er dies dem Zeugen ... mitgeteilt, der ihn daraufhin gebeten habe, sich zu der etwa 500 Meter entfernten Wohnung seiner Schwester zu begeben, um dort nach der Geschädigten ... zu sehen. Auch dieser Bitte sei er nachgekommen, habe an der Haustür geklingelt und, nachdem niemand geöffnet habe, auch hierüber dem Zeugen ... telefonisch berichtet. Dieser habe daraufhin die Polizei verständigt, auf deren Eintreffen er, der Zeuge ..., vor der Wohnung der Geschädigten ... gewartet habe. Eine Nachbarin habe sie dann in den Hauseingangsbereich eingelassen, woraufhin die Polizeibeamten an der Wohnungstür der Geschädigten ... geklopft hätten. Nachdem auch hierauf niemand geöffnet habe, sei man gemeinsam zur Wohnung der Geschädigten ... gegangen, wo ihnen ebenfalls eine Nachbarin die Haustür geöffnet habe. Durch den Hausflur seien sie in den Hinterhof gelangt, von dem aus man durch einen Spalt im Rollladen habe erkennen können, dass in der Wohnung Licht gebrannt habe. Die Polizeibeamten hätten nunmehr die Feuerwehr verständigt, um die Wohnungstür öffnen zu lassen. Er, der Zeuge ..., habe die Wohnung aber gar nicht betreten, er habe lediglich die Mitteilung erhalten, dass dort zwei leblose Personen aufgefunden worden seien. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, sie habe am Morgen des 08.05.2016 mehrfach versucht, ihre Mutter zu erreichen. Da ihr dies nicht gelungen sei, habe sie ab 13:00 Uhr auch versucht, bei ihrer Großmutter, der Geschädigten ..., anzurufen. Dass auch diese nicht erreichbar gewesen sei, sei sehr auffällig gewesen, da ihre Großmutter eigentlich immer zu Hause erreichbar gewesen sei. Auch habe es sie gewundert, dass ihre Mutter nicht zurückgerufen habe. Zwischen 18:00 und 19:00 Uhr habe sie ihrer Mutter noch einmal eine SMS-Kurznachricht geschickt und ihr alles Gute zum Muttertag gewünscht. Da habe sie sich allerdings schon große Sorgen gemacht, dass etwas passiert sein könne. Nachdem sie auch am Montag erfolglos versucht habe, ihre Mutter und Großmutter zu erreichen, habe am Abend ihr Onkel, der Zeugen ..., sie kontaktiert und sie gefragt, ob sie etwas von ihrer Mutter oder Großmutter gehört habe. Da auch er sich mittlerweile Sorgen gemacht habe, sei man übereingekommen, am nächsten Tag Maßnahmen in die Wege zu leiten, um nach den beiden sehen zu lassen. Am 10.05.2016 habe sie die Zeugin ... kontaktiert und sie gefragt, ob sie etwas von ihrer Mutter und Großmutter gehört habe. Die Zeugin ... sei daraufhin zur Wohnung ihrer Mutter und ihrer Großmutter gegangen, habe dort aber niemanden angetroffen. Auch habe sie am 10.05.2016 mehrfach in telefonischem Kontakt zu ihrem Onkel gestanden, der den mobilen Pflegedienst seiner Mutter informiert und einen Mitarbeiter des Pflegedienstes gebeten habe, nach seiner Mutter und seiner Schwester zu sehen. Von dem Pflegedienst habe ihr Onkel die Mitteilung erhalten, dass die Geschädigte ... am Sonntag und Montag nicht zu Hause angetroffen worden sei. Ihr Onkel habe dann einen Pfleger gebeten, zur Wohnung seiner Mutter und seiner Schwester zu gehen und habe dann, nachdem dieser dort niemanden angetroffen habe, die Polizei verständigt. Gegen 16:00 Uhr habe ihr Onkel ihr mitgeteilt, dass ihre Mutter und ihre Großmutter in der Wohnung ihrer Mutter in der ...straße tot aufgefunden worden seien und dass nach Angaben der Polizei ein Fremdverschulden auszuschließen sei. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Sie stehen im Einklang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin ... . Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Geschädigte ... seit ungefähr 31 Jahren gekannt. Ihre und die Kinder der Geschädigten ... seien in etwa gleich alt und als die Kinder, als sie noch klein gewesen seien, gemeinsam auf einem Spielplatz gespielt hätten, sei sie mit der Geschädigten ... darüber, dass sie auch aus … stamme, ins Gespräch gekommen. Die Kinder seien dann zusammen in den Kindergarten gegangen und hätten nachmittags miteinander gespielt, so dass sie und die Geschädigte ... sich regelmäßig getroffen hätten. Als die Kinder größer geworden seien, habe der Kontakt abgenommen, nachdem der Mann der Geschädigten ... gestorben sei, habe man sich aber wieder häufiger, beispielsweise zum Essen, getroffen. Am Dienstag, dem 10.05.2016, habe die Zeugin ... aus ... angerufen, da ihre Mutter und Großmutter nicht an das Telefon gegangen seien und sie sich deshalb um deren Wohlergehen Sorgen gemacht habe. Sie sei daraufhin zur Wohnung der Geschädigten ... gegangen und habe dort geklingelt. Da niemand geöffnet habe, sei sie zur Wohnung der Geschädigten ... gegangen und habe auch dort geklingelt, wobei aber auch insoweit keine Reaktion erfolgt sei. Sie sei daraufhin noch einmal zur Wohnung der Geschädigten ... gegangen, jedoch habe auch jetzt niemand auf ihr Klingeln reagiert. Etwa eine halbe Stunde später habe dann die Zeugin ... erneut angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Polizei in der Wohnung ihrer Mutter sei und beide, ihre Mutter und ihre Großmutter, tot seien. i. Dass zunächst keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen getroffen wurden, beruht zur Überzeugung der Kammer auf der ursprünglichen fehlerhaften Ersteinschätzung der zuständigen Ermittlungsbehörden, es habe sich um einen erweiterten Suizid gehandelt. Infolgedessen unterblieb auch zunächst eine gründliche Spurensicherung in den Wohnungen der Geschädigten ... in der ...straße und der Geschädigten ... in der ...straße. Hierzu hat der Zeuge KOK ... in der Hauptverhandlung berichtet, er sei von den Kollegen des … angefordert worden, um in der Wohnung der Geschädigten ... in der ...straße Lichtbilder anzufertigen. Bei seinem Eintreffen in der Tatortwohnung am 10.05.2016 seien die Kollegen, der Zeuge KHK ... und die Zeugin KHK´in ..., schon vor Ort gewesen. Von diesen habe er die Mitteilung erhalten, es sei in der Wohnung zu einem erweiterten Suizid gekommen. Diese Einschätzung habe sich unter anderem darauf gestützt, dass weder an Türen noch an Fenstern Aufbruchspuren zu finden gewesen seien. Darüber hinaus sei ein Abschiedsbrief aufgefunden worden und bekannt gewesen, dass die Tochter, die Geschädigte ..., schon in der Vergangenheit versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Kollegen des … seien deshalb davon ausgegangen, dass die Tochter zunächst die Mutter, die Geschädigte ..., erwürgt und sich anschließend mittels Tabletten das Leben genommen habe. Die oberflächlichen Kopfverletzungen der Tochter seien durch ein Zusammentreffen des Kopfes mit dem Heizkörper erklärbar gewesen. Er habe dann Lichtbilder von allen Räumen angefertigt, wobei mit Ausnahme der Küche alle Räume einen aufgeräumten und unauffälligen Eindruck gemacht hätten. Im Anschluss an die Anfertigung der Lichtbilder sei die Wohnung versiegelt und die Obduktion abgewartet worden. Weitere Spuren seien nicht gesichert worden – was bei einem erweiterten Suizid auch der üblichen Vorgehensweise entspreche. Am nächsten Tag habe er zusammen mit dem Kollegen KHK ... bei der Obduktion Nagelabriebe der beiden Leichen genommen und Lichtbilder von der Obduktion gefertigt. Die Obduktion habe bei der Geschädigten ... keine genaue Todesursache ergeben. Dass sie zunächst – fehlerhaft – von einem erweiterten Suizid ausgegangen sei und deshalb keine Maßnahmen zur Spurensicherung ergriffen habe, hat die Zeugin KHK´in ..., die zusammen mit dem Zeugen KHK ... mit den Ermittlungen beauftragt war, in der Hauptverhandlung eingeräumt. Die Zeugin KHK´in ... hat hierzu angegeben, sie sei mit ihrem Kollegen KHK ... am 10.05.2016 etwa gegen 14:00 Uhr in der Tatortwohnung in der ...straße eingetroffen. Bei ihrem Eintreffen sei ihnen bekannt gewesen, dass dort zwei Frauen tot aufgefunden worden seien, nachdem ein Angehöriger aus ... sich gemeldet gehabt habe, weil er seine Mutter und seine Schwester seit mehreren Tagen nicht habe erreichen können. Die Kollegen der Schutzpolizei, die als erste am Tatort eingetroffen und dort noch anwesend gewesen seien, hätten weiterhin mitgeteilt, der Angehörige aus ... habe davon gesprochen, dass seine Schwester schwer depressiv und labil gewesen sei. Dies sei auch der Grund für seine Sorge um ihr Wohlergehen gewesen. Der ebenfalls noch am Tatort anwesende Notarzt habe ihnen mitgeteilt, dass die ältere der beiden Frauen wahrscheinlich erdrosselt worden sei. Welche Angaben er zur möglichen Todesursache der jüngeren Frau gemacht habe, könne sie nicht erinnern. Anschließend habe sie sich um die Befundaufnahme gekümmert, die Wohnung begangen und die beiden toten Frauen in Augenschein genommen. An der Wohnungstür seien keine frischen Beschädigungen vorhanden und auch sonst keine Spuren zu erkennen gewesen, die auf einen Einbruch hätten schließen lassen. Im Schlafzimmer habe sich ein Sudoku-Heft mit der Notiz „Tut mir leid Mama“ gefunden. Die beiden toten Frauen hätten hintereinander in der Küche gelegen, die Füße in Richtung Tür und die Köpfe in Richtung Fenster. Auf dem Boden hätten sich Blutantragungen befunden, insbesondere im Bereich vor dem Fenster. Darüber hinaus hätten auf dem Boden offene Tablettenschachteln, teilgeleerte Tablettenblisster und teilweise einzelne Tabletten gelegen. Bei den aufgefundenen Medikamenten habe es sich, das habe sie später im Internet recherchiert, im Wesentlichen um Antidepressiva gehandelt. Im Einzelnen habe es sich um mehrere angebrochene und teilgeleerte Packungen folgender Medikamente gehandelt: Cymbalta 60 mg, Cymbalta 30 mg, Aripiprazol 5 mg, Apoya 5 mg (= Apriprazol 5 mg) und Mirtazapin. Um den Hals der älteren Frau sei ein Halstuch gewickelt gewesen, unter dem sich eine nicht mehr ganz frische Drosselmarke befunden habe. Die jüngere, vor dem Fenster liegenden, Frau habe eine Platzwunde am Hinterkopf aufgewiesen, ihr Kopf habe zwischen oder auf mehreren Kissen gelegen. Auffällig sei auch ein Hämatom am rechten Auge gewesen. Weitere Auffälligkeiten hätten sich auch nach einem Entkleiden der beiden Leichen nicht ergeben, wobei Griffspuren oder Hämatome an den Armen nicht auszuschließen gewesen seien. Ein Rechtsmediziner sei zur Leichenschau vor Ort nicht hinzugezogen worden. Dies sei bei einem eindeutigen Suizid auch nicht üblich. Zur Spurensicherung seien die Hände der beiden toten Frauen verpackt und das Sudoku-Heft sichergestellt worden. Auf einer kleinen Anrichte in der Küche hätten zwei Geldbörsen gelegen, von denen eine komplett leer gewesen sei, während sich in der anderen etwas Kleingeld befunden habe. Eine EC-Karte habe sich aber weder in der einen noch in der anderen Geldbörse befunden. Dies habe sie aber nicht für sonderlich auffällig gehalten und nicht zum Anlass genommen, weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen. Auch sonstige Maßnahmen zur Spurensicherung seien ihr nicht erinnerlich, vielmehr hätten auch die Kollegen von der Spurensicherung, die hinzugezogen worden seien, von ihrem Kollegen KHK ... lediglich den Auftrag erhalten, Fotos zu machen. Beim Verlassen der Wohnung sei diese aber zunächst versiegelt worden. Nach ihrer Einschätzung vor Ort habe sich das Geschehen so dargestellt, dass die Mutter bei der Tochter zu Besuch gewesen sei. Dabei habe offenbar die Tochter ihre Mutter getötet und sich dann selbst das Leben genommen. Diese Einschätzung habe sich aus einem Gesamteindruck der Auffindesituation in der Wohnung und aus den Angaben der Angehörigen ergeben. Auch sei während der Befundaufnahme eine Freundin der Geschädigten ... am Tatort erschienen und habe geäußert, die Geschädigte ... sei sehr depressiv gewesen. Alles in allem habe dies in ihren, der Zeugen KHK´in ..., ein stimmiges Bild ergeben. Die Gesichtsverletzungen der Geschädigten ... und die Blutantragungen auf dem Boden und den Stuhlkissen habe sie sich so erklärt, dass die Geschädigte ..., nach der mutmaßlichen Einnahme der Tabletten, in Agonie gefallen und sich durch einen Sturz gegen den Heizkörper eine blutende Kopfverletzung zugezogen habe. Im Herunterfallen und durch Bewegungen auf dem Boden habe sie dann das Blut auf dem Boden verteilt. Die weiteren Gesichtsverletzungen der Geschädigten ... seien dadurch erklärbar gewesen, dass die Geschädigte ... sich gegen die Strangulation durch ihre Tochter möglicherweise gewehrt habe. Die Zeugin KHK´in ... hat in der Hauptverhandlung unumwunden eingeräumt, dass es sich hierbei auch um ihre eigene Einschätzung gehandelt habe und diese nicht von ihrem Kollegen, dem Zeugen KHK ..., vorgegeben worden sei. Zwar sei der Kollege KHK ... Kommissariatsleiter und habe mehr Diensterfahrung als sie; sie hätten aber beide den gleichen Dienstgrad und seien als gleichberechtigte Partner mit den Ermittlungen betraut gewesen. Auf den Vorhalt, schon angesichts der Auffindesituation und der Spurenlage am Tatort erscheine es unvorstellbar, dass nur ein erweiterter Suizid angenommen und keine Erwägungen in andere Richtungen vorgenommen worden seien, räumte die Zeugin KHK´in ... ein, dass sie dies aus heutiger Perspektive ebenso sehe. Auch die am folgenden Tag, dem 11.05.2016, stattfindende Obduktion habe keinen Anlass gegeben, von der These eines erweiterten Suizids abzuweichen. Bei der Obduktion sei sie, die Zeugin KHK´in ..., ebenso wie ihr Kollege KHK ..., anwesend gewesen. Die beiden Toten seien gleichzeitig obduziert worden, wobei hinsichtlich der Geschädigten ... als Todesursache Gewalt gegen den Hals festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Geschädigten ... seien Todesart und -ursache zunächst ungeklärt geblieben, auch wenn eine Gewalteinwirkung gegen den Hals nicht habe ausgeschlossen werden können. Infolgedessen hätten sie ein ergänzendes toxikologisches Gutachten in Auftrag gegeben, um ihre Hypothese zu überprüfen, dass der Tod der Geschädigten ... durch eine Tablettenintoxikation eingetreten sei. Da aber die im Magen gefundenen Tablettenreste die Hypothese des erweiterten Suizids erhärtet hätten, sei schließlich im Anschluss an die Obduktion eine Freigabe des Tatortes erfolgt. Bei einem am 11.05.2016 gegen 11:30 Uhr geführten Telefonat mit dem Zeugen ... habe sie, die Zeugin KHK´in ..., ihm deshalb erklärt, er dürfe die an den Wohnungstüren angebrachten Siegel entfernen. Auf den Vorhalt, die Freigabe des Tatortes im unmittelbaren Anschluss an die Obduktion erwecke den Eindruck, die Hinweise auf ein mögliches Fremdverschulden am Tod der Geschädigten ... seien ignoriert worden, erklärte die Zeugin KHK´in ..., sich dies aus heutiger Sicht nicht mehr erklären zu können. Zusammen mit ihrem Kollegen, dem Zeugen KHK ..., sei sie auch nach der Obduktion von einem erweiterten Suizid ausgegangen. Auch wenn sie Kenntnis von der Platzwunde am Kopf der Geschädigten ... und den Hinweisen auf eine mögliche Gewalteinwirkung gegen den Hals gehabt hätten, sei bei der Obduktion nicht deutlich zum Ausdruck gekommen, dass eine Gewalteinwirkung gegen die Geschädigte ... als Todesursache wahrscheinlicher sei als ein Suizid. Andernfalls wären sie nicht weiter von einem erweiterten Suizid, sondern von einem Tötungsdelikt zum Nachteil der Geschädigten ... ausgegangen. Dass aber auch nach Eingang des Obduktionsgutachtens am 19.05.2016 und den darin enthaltenen eindeutigen Hinweisen auf ein mögliches Fremdverschulden, keine weiteren Ermittlungen veranlasst worden seien, könne sie, die Zeugin KHK´in ..., sich heute nicht mehr erklären. Nach Eingang des toxikologischen Gutachtens seien dann die Zeuginnen ... und … sowie auch der ... vorgeladen worden. Am 20.05.2016 hätten dann die Töchter der Geschädigten ... auf der Dienststelle vorgesprochen und von diversen Ungereimtheiten berichtet. So hätten sie es für ungewöhnlich gehalten, dass im Mobiltelefon ihrer Mutter Textnachrichten gelöscht worden seien. Auch eine am Tatabend an den ... gesendete Textnachricht sei auffällig gewesen, weil ihre Großmutter – anders als in der Textnachricht erwähnt – nie bei ihrer Mutter übernachtet habe. Auch seien weder zahlreiche Schmuckgegenstände ihrer Großmutter noch die EC-Karten ihrer Mutter aufzufinden gewesen. Weiterhin habe die Schreibweise der Notiz auf dem Sudoku-Heft „Tut mir leid Mama“ Anlass zu Zweifeln gegeben, da ihre Mutter das Wort „Mama“ stets in der … Schreibweise „Mamma“ geschrieben habe. Schließlich seien auch zwei Geldabhebungen am späten Abend des 07.05.2016 sowohl hinsichtlich der Uhrzeit als auch hinsichtlich der abgehobenen Geldbeträge ungewöhnlich gewesen. Hierzu habe sie, die Zeugin KHK´in ..., sich Notizen angefertigt, obgleich sie einräumen müsse, dass die von der Zeugin ... und ihrer Schwester vorgebrachten Unstimmigkeiten sie nicht habe misstrauisch werden lassen. Sie habe jedoch das Vorbringen der Angehörigen ernst genommen und sei traurig, wenn ein anderer Eindruck entstanden sei. Insbesondere sei auch ein Hinweis darauf, dass im Fernsehen viele Dinge zu sehen seien, die nicht der Realität entsprächen, nicht despektierlich gemeint gewesen. Gleichwohl seien weitere Ermittlungsmaßnahmen erst eingeleitet worden, als von den … Ermittlern Ende Mai oder Anfang Juni die Nachricht gekommen sei, dass die EC-Karten der Geschädigten ... in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden worden seien. Hierauf sei u. a. das Sudoku-Heft an das Landeskriminalamt geschickt worden, um einen Handschriftenvergleich vorzunehmen. Auch der Zeuge KHK ... hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass infolge einer Fehleinschätzung Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden seien, was er aufrichtig bedauere. Am 10.05.2016 sei gegen 14:15 Uhr die Meldung gekommen, dass zwei Frauen in der ...straße tot aufgefunden worden seien. Vorausgegangen sei ein Anruf des Bruders bzw. Sohnes der beiden Toten, der aus ... telefonisch die Polizei verständigt habe, da er seit dem 07.05.2016 weder seine Schwester noch seine Mutter habe erreichen können. Zudem habe der Zeuge ... mitgeteilt, dass seine Schwester psychisch labil sei und in der Vergangenheit einen Suizidversuch unternommen habe. Mit diesem Kenntnisstand und der daraus abgeleiteten Arbeitshypothese eines erweiterten Suizids sei er zusammen mit seiner Kollegin, der Zeugin KHK´in ..., zur Tatortwohnung gefahren, die sich in der ...straße … im Hochparterre rechts befunden habe. Haus- und Wohnungstür seien unbeschädigt gewesen, auf dem Bett im Schlafzimmer habe sich ein Sudoku-Heft mit der Notiz „Tut mir leid Mama“ befunden und im Bücherregal habe ein Schreiben eines psychiatrischen Krankenhauses gelegen, aus dem sich ein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung der Geschädigen ... ergeben habe. All dies habe zu ihren Vorabinformationen gepasst und zu der falschen Einschätzung beigetragen, es habe sich um ein Geschehen ohne Fremdeinwirkung und damit um einen erweiterten Suizid der Geschädigten ... gehandelt. Zu dieser Einschätzung habe zudem beigetragen, dass sich vor Ort keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass eine dritte Person in der Wohnung anwesend gewesen sei. Die Verletzungen der Geschädigten ... hätten sich durch ein Kampfgeschehen zwischen den beiden Frauen erklären lassen. Gleichwohl räumte der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung ein, dass man in der Situation vor Ort zu einer anderen Einschätzung hätte kommen können. Auf der linken Seite hinter der Tür vom Flur in die Küche hätten sich auf einem kleinen Küchenschrank zwei Geldbörsen ohne Geld befunden. Auf dem Boden hätten verschiedene Packungen Tablettenblister und Tabletten gelegen. Unter der Heizung vor dem Fenster habe die Geschädigte ... in einer großen Blutlache um den Kopf herum gelegen. Vor dem Fenster hätten sich auf dem Boden zudem mehrere beblutete Kissen, eine angebrochene Zigarettenschachtel sowie ein Blumenkübel mit Zigarettenkippen befunden. Zu Füßen der Geschädigten ..., die mit dem Kopf Richtung Fenster gelegen habe, habe die Geschädigte ... in Rückenlage mit einem eng geschnürten Schal um den Hals gelegen. Eine weitere Befundaufnahme, wie sie im Rahmen eines klar erkennbaren Tötungsdelikts stattfinde, sei aber aufgrund der fehlerhaften Annahme, es handele sich um einen erweiterten Suizid, nicht durchgeführt worden. Insbesondere habe sich die Anweisung an die Kriminaltechniker darauf beschränkt, den Tatort fotografisch aufzunehmen. Eine weitere Spurensicherung sei nicht erfolgt, lediglich seien bei der am Folgetag durchgeführten Obduktion die Fingernagelränder der beiden Geschädigten gesichert worden. Bei der Obduktion seien neben den bereits vor Ort aufgefallenen Stauungsblutungen bei der Geschädigten ... zudem Halte- oder Griffspuren an den Armen erkennbar gewesen, die auf ein Kampfgeschehen hingedeutet hätten. Andererseits seien im Mageninhalt weißliche Rückstände, die von Tablettenresten stammen könnten, aufgefallen, die wiederum zu der Suizidthese gepasst hätten. Infolgedessen habe sich eine Diskussion entwickelt, in deren Verlauf eine Tablettenintoxikation ebenso wie eine Gewalteinwirkung gegen den Hals als Todesursache diskutiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, dass eine dritte Person in der Wohnung anwesend gewesen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte am Tatort eine kriminaltechnische Spurensicherung erfolgen müsse, die aber aus ihm heute unerklärlichen Gründen unterblieben sei. Stattdessen sei die Wohnung gegenüber den Angehörigen 15 Minuten später freigegeben worden. Aufgrund des im Verlaufe der Obduktion erteilten Hinweises auf eine möglicherweise todesursächliche Gewalteinwirkung gegen den Hals sei ein toxikologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Zudem habe er, der Zeuge KHK ..., im Anschluss an die Obduktion mit der Staatsanwaltschaft telefoniert und die bisherigen Ermittlungsergebnisse vorgetragen. Da die ursprüngliche Arbeitshypothese eines erweiterten Suizids fortbestanden habe, habe die Zeugin KHK´in ... die weitere Sachbearbeitung allein übernommen, so dass er, der Zeuge KHK ..., mit dem Fall zunächst nicht weiter befasst gewesen sei. Am 31.05.2016 habe sich dann der Leiter der … Mordkommission telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten zwei auf den Namen der Geschädigten ... ausgestellte EC-Karten aufgefunden worden seien. Die Zeugin ... hat zur Arbeit der zuständigen Ermittlungsbehörden in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe zusammen mit ihrer Schwester einen oder zwei Tage nach dem Aufräumen in der Wohnung ihrer Mutter bei dem zuständigen ...er Kriminalkommissariat … und dort bei der zuständigen Ermittlungsbeamtin, der Zeugin KHK´in ..., vorgesprochen. Der Zeuge ... habe ihr, der Zeugin ..., geraten, die von ihr beobachteten Unstimmigkeiten, die gegen die Annahme eines erweiterten Suizids sprachen, der Zeugin KHK´in ... persönlich vorzutragen. Auf diesen Rat hin, habe sie, die Zeugin ..., der Zeugin KHK´in ... ihre Beobachtungen geschildert und auf die aus ihrer Sicht bestehenden Unstimmigkeiten hingewiesen, insbesondere darauf, dass Bargeld, EC-Karten und Schlüssel fehlten und die Nachricht auf dem Sudokuheft nicht von ihrer Mutter stammen könne. Auf die Frage, aus welchem Grund sie ausschließen könne, dass sich eine dritte Person in der Wohnung aufgehalten habe, habe die Zeugin KHK´in ... lediglich geantwortet: „Wir machen das nicht seit gestern“. Im Übrigen habe sie weitere Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa eine DNA-Untersuchung des Tuches, mit dem die Geschädigte ... erdrosselt wurde, und eine Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten ... für unnötig gehalten. Auf die Frage, ob die Menge Tabletten im Magen der Geschädigten ... überhaupt todesursächlich hätte sein können, habe die Zeugin KHK´in ... lediglich erwidert, dass ihr der Obduktionsbericht noch nicht vorliege und die Geschädigte ... psychisch krank gewesen sei. Weiterhin habe sie, die Zeugin ..., der Zeugin KHK´in ... vorgehalten, sie habe von der Betreuerin ihrer Mutter gesagt bekommen, es sei gegen Mitternacht vom Konto ihrer Mutter Geld abgehoben worden. Auf die Frage, ob denn die Fotos der Überwachungskamera ausgewertet worden seien, habe die Zeugin KHK´in ... geantwortet, das sei eine gute Idee. Im Übrigen habe die Zeugin KHK´in ... auf die Frage, ob denn die Spuren in der Wohnung der Geschädigten ... gesichert worden seien, lapidar darauf verwiesen, das werde nur im Fernsehen so gemacht. Insgesamt habe sie, die Zeugin ..., sich überhaupt nicht ernst genommen gefühlt und deshalb im Nachgang zu dem Gespräch mit der Zeugin KHK´in ... am 31.05.2016 noch ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft verfasst. Hierauf habe sie jedoch nie eine Antwort erhalten. Am 02.06. und 03.06.2016 habe sie zudem zwei E-Mails an die Zeugin KHK´in ... gerichtet, in denen sie ihr mitgeteilt habe, dass sie und ihr Onkel bei der Wohnungsbegehung vom 18.05.2016 u. a. die Zigarettenstummel, die Haarbürste und die Zigarettenpackung sichergestellt hätten. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen ..., der in der Hauptverhandlung ferner ausgesagt hat, am Tag nach der Begehung der Tatortwohnung, am 19.05.2016, hätten sich seine beiden Nichten zur Zeugin KHK´in ... begeben und ihr die beobachteten Auffälligkeiten geschildert. Dort seien die beiden aber offenbar nicht für voll genommen worden und sie hätten lediglich die Auskunft erhalten, man werde dem nachgehen. Später habe er, der Zeuge ..., noch mehrfach mit der Zeugin KHK´in ... telefoniert und ihr insbesondere seine Verwunderung darüber mitgeteilt, dass bei der Leiche seiner Mutter keinerlei Schmuck gefunden worden sei. Trotz ihrer 86 Jahre sei seine Mutter sehr eitel gewesen und habe stets ihre beiden Lieblingsketten und ihre Ohrringe getragen. Dass sie ganz ohne Schmuck das Haus verlassen haben könnte, habe er sich nicht vorstellen können. Auch hierauf habe die Zeugen KHK´in ... stets erklärt, dies überprüfen zu wollen. Zu diesem Zweck habe die Zeugin KHK´in ... zwar nach Fotos vom Schmuck seiner Mutter gefragt, die er ihr auch zur Verfügung gestellt habe. Von weiteren Ermittlungsmaßnahmen seitens der Zeugin KHK´in ... sei ihm dann aber nichts bekannt. Die Gespräche mit der Zeugin KHK´in ... hätten erst dann einen anderen Charakter bekommen, als infolge der … Ermittlungsmaßnahmen die seiner Schwester gestohlenen Gegenstände – insbesondere die beiden EC-Karten – aufgefunden worden seien. Infolge der fehlerhaften Einschätzung der Ermittlungsbehörden und der daraufhin erfolgten Freigabe des Tatorts begaben sich der Zeuge ..., die Zeugin ... und ihre Schwester am 18.05.2016 in die Tatortwohnung in der ... Straße …, um dort – ohne dass zuvor eine Spurensicherung stattgefunden hatte – aufzuräumen. Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, er habe nach Mitteilung der Todesnachricht seine Nichten … und … kontaktiert und mit ihnen für den 18.05.2016 ein Treffen in ... vereinbart, zu dem seine Nichte … eigens aus … angereist sei. Noch am 11.05.2016 habe die Zeugin KHK´in ... ihm mitgeteilt, dass die Wohnung der Geschädigten ... freigegeben sei und die Siegel an der Wohnungstür entfernt werden dürften. Nach dem Betreten der Wohnung sei ihm zuerst ein Küchenstuhl aufgefallen, der im Flur gestanden habe. Dies habe er zunächst gar nicht interpretieren können, seine Nichten hätten ihm später in diesem Zusammenhang irgendetwas von einem Rauchmelder berichtet, der abmontiert worden sei. Vom Flur aus gelange man als erstes in die Küche, in der auf dem Boden und an der Heizung viel Blut zu sehen gewesen sei. Auch ein blutgetränktes Handtuch habe auf dem Boden gelegen, zusammen mit zwei auf dem Boden liegenden Tablettenblistern. Auf dem Boden habe zudem – ungewöhnlich platziert – ein Töpfchen gestanden, das offenbar als Aschenbecher benutzt worden sei. Die Kaffeemaschine sei mit einem Pad befüllt gewesen, so als habe man gerade Kaffee machen wollen. Auf dem Küchentisch habe zudem eine Packung mit chinesischem Essen gelegen, das augenscheinlich noch nicht angerührt worden sei. Das ganze Szenario habe auf ihn, den Zeugen ..., nicht den Eindruck eines erweiterten Suizids gemacht. Da seine beiden Nichten den Anblick nicht länger hätten ertragen können, seien sie zunächst in die anderen Räume der Wohnung gegangen, während er begonnen hätte, in der Küche oberflächlich Ordnung zu machen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass in einem der beiden Tablettenblister höchstens ein oder zwei Tabletten gefehlt hätten, der andere Tablettenblister sei noch voll gewesen. In seinem Aufräumwahn habe er darüber aber gar nicht weiter nachgedacht und auch nicht nachgeschaut, um welche Medikamente es sich gehandelt habe. Die Tablettenblister habe er ebenso wie die Essensbox und die übrigen Gegenstände in eine blaue oder grüne Mülltüte gepackt, bevor seine beiden Nichten zurück in die Küche gekommen seien. Er sei dann auch noch in die anderen Räume gegangen und habe dort u. a. eine neu gekaufte Jeans nebst Einkaufszettel liegen sehen, der an dem Tatwochenende ausgestellt worden sei. Anschließend habe er sich zur Wohnung seiner Mutter in der ...straße begeben, während seine beiden Nichten in der Wohnung der Geschädigten ... geblieben seien. In der Wohnung seiner Mutter sei ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen, insbesondere hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich dort eine unbekannte Person unbefugt aufgehalten habe. Die Zeugin ... hat hierzu angegeben, sie habe sich am 18.05.2016 mit dem Zeugen ... in ... getroffen und mit ihm die Wohnung der Geschädigten ... betreten. Dort sei ihr vieles merkwürdig vorgekommen, so dass sie überzeugt gewesen sei, dass sich bei Begehung der Tat eine dritte Person in der Wohnung aufgehalten haben müsse. Beim Betreten der Wohnung sei ihr zunächst aufgefallen, dass in der Küche auf dem Tisch zwei oder drei Auberginen und eine kleine Tüte mit Zwiebeln und Tomaten gelegen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Großmutter diese Lebensmittel, wie üblich, im Biomarkt um die Ecke eingekauft und mitgebracht habe, um gemeinsam mit ihrer Mutter Essen zuzubereiten. Wahrscheinlich habe ihre Großmutter vorgehabt, für den Samstag- oder den Sonntagabend Auberginen mit Tomatensauce zu kochen. Darüber hinaus habe auf dem Tisch noch eine ungeöffnete Packung mit chinesischem Essen gestanden, das ihre Mutter vermutlich aus dem Einkaufszentrum ... mitgebracht habe. In der Kaffeemaschine habe sich eine Tasse mit Milchpulver befunden, so als habe jemand gerade vorgehabt, sich einen Kaffee zu machen. Auf dem Boden hätten vor der Heizung die zu den Küchenstühlen gehörenden Sitzkissen gelegen, die blutgetränkt gewesen seien. Zudem sei auf dem Boden viel Blut gewesen. Auf dem Boden hätten darüber hinaus viele Tabletten gelegen, wobei sie nicht sagen könne, ob es sich hierbei um von ihrer Mutter eingenommene Tabletten gehandelt habe. Sie wisse lediglich, dass ihre Mutter aufgrund ihrer Erkrankung regelmäßig Tabletten zur Stimmungsaufhellung und abends mitunter auch ein schlafförderndes Mittel eingenommen habe. Unter der Heizung habe ein Blumenübertopf mit Zigarettenstummeln gestanden. Auch dies sei merkwürdig gewesen, weil ihre Mutter, wenn sie geraucht habe, einen Aschenbecher benutzt habe. Zudem habe unter der Heizung ein halbvolles Wasserglas gestanden. Auf dem Boden habe zudem eine zerknüllte Zigarettenpackung einer Marke gelegen, die sie vorher bei ihrer Mutter noch nie gesehen habe. Ihre Mutter habe stets rote Marlboros geraucht, wobei sie auch in der Wohnung geraucht und die gerauchten Zigaretten stets in einem Aschenbecher ausgedrückt habe. Im Schlafzimmer habe auf dem Bett ein Teil des Muttertagsgeschenks und das Mobiltelefon ihrer Mutter gelegen. Im Flur habe unter dem Feuermelder ein Stuhl aus der Küche gestanden, die Abdeckung des Feuermelders sei nicht mehr befestigt gewesen, sondern habe auf dem Boden gelegen. Der Feuermelder selbst sei aber noch an der Decke befestigt und auch nicht ohne weiteres zu entfernen gewesen. Zusammen mit ihrem Onkel und ihrer Schwester, die ebenfalls am 18.05.2016 in der Wohnung anwesend gewesen sei, habe sie dann die Wohnung aufgeräumt. Ihr Onkel habe sofort damit begonnen, die in der Küche befindlichen Gegenstände, darunter die auf dem Boden liegenden Tabletten, die Zigarettenstummel, die Zigarettenpackung, eine Haarbürste und auch die Tüte mit der weißen Jeans, aufzuräumen und in einen grünen Müllsack zu packen. Die Angaben der Zeugin ... und des Zeugen ... werden auch bestätigt durch die weiteren Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, die Kinder der Geschädigten ... seien etwa eine Woche nach Entdeckung der Tat nach ... gekommen, wobei die Zeugin ... sie gefragt habe, ob sie mit in die Wohnung ihrer Mutter komme. Der Zeuge ... sei währenddessen in der Wohnung seiner Mutter gewesen, so dass sie ihn nicht gesehen habe. Die beiden Mädchen hätten in der Wohnung ihrer Mutter weiter aufgeräumt, sie, die Zeugin ..., habe aber noch gesehen, dass in der Küche auf dem Boden mehrere blutgetränkte Kissen, Tablettenblister, Zigarettenkippen und eine Zigarettenschachtel gelegen hätten. Zwar könne sie, die Zeugin ..., nicht mehr erinnern, um welche Zigarettenmarke es sich dabei gehandelt habe. Die Geschädigte ... habe aber Zigaretten einer anderen Marke geraucht, so dass sie, die Zeugin ..., sogleich geglaubt habe, dass bei der Tat eine dritte Person in der Wohnung anwesend gewesen sei. j. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Geschädigten ... und ... Opfer eines Gewaltverbrechens waren und es sich nicht um einen erweiterten Suizid der Geschädigten ... unter Mitnahme der Geschädigten ... handelt. Dass die Geschädigte ... nicht zunächst ihre Mutter und anschließend sich selbst getötet hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Vielzahl von Beweisanzeichen, die zusammen genommen nur den Schluss zulassen, dass die Geschädigten ... und ... von einer dritten Person getötet wurden. Schon die Auffindesituation vermittelt zur Überzeugung der Kammer das eindeutige Bild eines Gewaltverbrechens. Der Annahme eines erweiterten Suizids stehen schon die massiven Gesichtsverletzungen der Geschädigten ... – insbesondere das Hämatom am rechten Auge – und die erheblichen Blutspuren entgegen, die zur Überzeugung der Kammer nicht allein von einem Sturz gegen den Heizkörper entstanden sein können. Insbesondere wäre, wenn man einen Sturz der infolge eines Tablettenkonsums bewusstlosen Geschädigten ... gegen den Heizkörper annehmen wollte, nicht erklärbar, wie eine hierdurch eventuell entstandene Kopfverletzung zur Verteilung des Blutes auf mindestens drei Stuhlkissen hat führen können. (1) Auch der Zeuge ... und die Zeugin ... hielten einen erweiterten Suizid der Geschädigten ... von vornherein für ausgeschlossen. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe sich noch am Abend des 10.05.2016 mit ihrem Onkel, dem Zeugen ..., getroffen. Dieser habe ihr die von der Polizei erhaltene Auskunft weitergegeben, dass die Geschädigte ... erdrosselt worden sei und die Geschädigte ... Tabletten eingenommen habe. Einbruchspuren seien nicht vorhanden, so dass nach Auskunft der Polizei eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen sei. Hierauf habe sie, die Zeugin ..., sogleich gesagt, das könne nicht sein, da sie es für völlig ausgeschlossen gehalten habe, dass ihre Mutter der Geschädigten ... etwas angetan und sie erdrosselt haben könnte. Ihre Mutter sei ein ruhiger, friedlicher Mensch gewesen, die sich so gut wie nie mit anderen Personen gestritten habe. Erst recht habe sie sich nicht mit ihrer Großmutter gestritten, vielmehr hätten die beiden ein enges, herzliches Verhältnis gehabt und sich täglich gesehen. Sie hätten regelmäßig den Alltag miteinander verbracht, hätten gemeinsam gekocht und gegessen und seien sich gegenseitig eine Stütze gewesen. Zwar habe es mitunter auch Diskussionen und kleinere Streitigkeiten über alltägliche Probleme gegeben; einen richtigen Streit habe es zwischen ihrer Mutter und ihrer Großmutter aber nie gegeben. Insbesondere hätten sie sich nie angeschrien und erst recht keinerlei handgreifliche Auseinandersetzung geführt. Ein Geschehensablauf ohne Fremdeinwirkung sei aus ihrer Sicht deshalb von vornherein schlechterdings undenkbar gewesen. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Geschädigte ... habe ein ganz besonders gutes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt. Die Geschädigte ... sei wohlbehütet aufgewachsen und habe ihre Mutter abgöttisch geliebt. Ihre Mutter sei ein wahrer Sonnenschein gewesen und für ihre Tochter an erster Stelle gekommen. Ernsthafte Streitigkeiten zwischen den beiden habe es eigentlich nie gegeben, insbesondere sei die Geschädigte ... nie aggressiv geworden. Auch gegenüber ihren Kindern sei sie immer ruhig geblieben und niemals laut oder aggressiv gewesen. Gegen einen Suizid der Geschädigten ... spricht zudem der Umstand, dass sich der psychische Zustand der Geschädigten ... in der Zeit vor der Tat erheblich stabilisiert hatte. So hat schon der Zeuge ... angegeben, bei seinem letzten Telefonat mit der Geschädigten ... vor der Tat habe diese positiv geklungen und keinerlei Existenzängste geäußert. Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Geschädigte ... habe in der Zeit vor der Tat Pläne für die Zukunft geschmiedet, im Sommer mit ihrer Mutter in Urlaub fahren wollen und kurz zuvor alleine ihre Tochter in … besucht. Auch nach ... habe sie fahren wollen, um dort ihren Bruder und ihre Tochter zu besuchen. In der letzten Zeit sei es ihr gut gegangen, so dass sie auch ihre Medikamente nicht mehr regelmäßig habe nehmen müssen. Welche Medikamente die Geschädigte ... eingenommen habe, wisse sie zwar nicht, in der letzten Zeit habe sie aber jedenfalls keine Schlafmittel mehr zu sich genommen. Ganz anders sei ihr Zustand nach dem Tod ihres Mannes gewesen, nach dem sie zunächst sehr depressiv gewesen sei. Zu dieser Zeit habe sie viel geschlafen, sei apathisch gewesen und habe geäußert, sie fühle sich ohne ihren Mann überfordert und wolle sterben. Da sie alleine da gestanden und nicht gewusst habe, wie es habe weiter gehen sollen, habe sie ohne die Einnahme von Schlaftabletten nicht schlafen können und sich schließlich in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen. Diese habe sie dann aber verlassen und sei, um sich das Leben zu nehmen, von einer Brücke gesprungen. Seit diesem Suizidversuch sei es jedoch wieder bergauf gegangen. Dass es der Geschädigten ... in der Zeit vor der Tat psychisch besser ging, hat auch die Zeugin ... bestätigt. Diese hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihre Mutter sei nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2011 stark depressiv gewesen und habe sich mehrfach in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen. In besonders depressiven Phasen habe ihre Mutter lethargisch im Bett gelegen, wobei sie stets ruhig und antriebslos, niemals aber aggressiv gewesen sei oder unter Wahnvorstellungen gelitten habe. Während eines Klinikaufenthalts im November 2013 habe sie einen Suizidversuch unternommen und sich von einer Brücke gestürzt. Dabei habe sie erhebliche Verletzungen, unter anderem einen zweifachen Beckenbruch, erlitten und habe sich noch in der Nacht einer Notoperation unterziehen müssen. Anschließend habe sie etwa eine Woche lang in einem künstlichen Koma gelegen und noch einige Zeit danach mit einem Rollstuhl mobilisiert werden müssen. Infolge ihrer depressiven Erkrankung habe sie auch unter Panikattacken gelitten und Medikamente einnehmen müssen. Diese habe sie jedoch mitunter eigenmächtig abgesetzt und zusätzlich begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Seit 2016 sei es ihrer Mutter aber besser gegangen, sie habe wieder vermehrt das Haus verlassen, sei einkaufen gegangen und habe sich gelegentlich mit dem ... getroffen, den sie während eines stationären Klinikaufenthalts kennengelernt habe. Darüber hinaus habe ihre Mutter nur einen sehr kleinen Freundeskreis gehabt. Hierzu habe insbesondere die Zeugin ... gezählt, mit der sie ab und zu etwas unternommen habe. In letzter Zeit habe sie zudem Kontakt zu der Zeugin … gehabt, mit der sie unter anderem den Fischmarkt besucht habe und von der sie zum Essen eingeladen worden sei. Im Jahre 2014 oder 2015 sei sie zudem mit einer jungen Frau befreundet gewesen, die sie ebenfalls in der Klinik kennengelernt und die sie, die Zeugin ..., nur unter dem Namen „…“ kenne. Zu dieser habe ihre Mutter aber im Laufe des Jahres 2015 den Kontakt abgebrochen. Zuletzt habe ihre Mutter ganz glücklich gewirkt und noch am Donnerstag vor der Tat habe sie, die Zeugin ..., gedacht, es gehe ihrer Mutter sehr viel besser, nicht zuletzt, weil sie ganz ausgelassen von dem ... erzählt habe. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin ... . Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie sei mit der Geschädigten ... bekannt gewesen und habe sich öfter mal mit ihr getroffen. Eigentlich sei die Geschädigte ... eine Freundin ihrer Mutter gewesen. Nach dem Tod ihrer Mutter vor etwa eineinhalb Jahren habe sie, die Zeugin ..., sich jedoch häufiger mit der Geschädigten ... getroffen, zuletzt am 01.05.2016 zum Besuch des Fischmarktes. An diesem Tag sei die Geschädigte ... keinesfalls depressiv, sondern „gut drauf“ gewesen. Dass sich der psychische Zustand der Geschädigten ... vor der Tat gebessert hatte, hat auch ihre gesetzliche Betreuerin, die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt. Danach sei die Geschädigte ... bei ihrem ersten Kontakt im März 2014 sehr ängstlich und depressiv gewesen. Dass sie einen Suizidversuch unternommen habe, wisse sie, die Zeugin ..., aber nur aus der Akte. Die Geschädigte ... habe sich in psychiatrischer Behandlung befunden, anfangs stationär in einer psychiatrischen Klinik, später habe sie eine Tagesklinik besucht und sich vorübergehend noch einmal in eine stationäre Behandlung begeben. Im Laufe der Zeit habe sich der Zustand der Geschädigten ... aber gebessert, auch zu ihr habe sie Vertrauen gefunden und gut mit ihr zusammengearbeitet. Die Geschädigte ... habe auch wieder ein eigenständiges Leben zu Hause führen können und ihre Wohnung, die mit über 100 m² recht groß gewesen sei, sauber und ordentlich gehalten. Die Wohnung sei vom Sozialamt bezahlt worden und – nach dem Auszug der Kinder – für die Geschädigte ... allein eigentlich zu groß gewesen. Deshalb habe sie sich nach einer kleineren Wohnung umgesehen, wobei sie sich in letzter Zeit Sorgen gemacht habe, ob sie in der Lage sein würde, eine passende Wohnung zu finden. Im Gespräch hierüber habe sie, die Zeugin ..., mit ihr auch den Vorschlag diskutiert, dass sie, die Geschädigte ..., zu ihrer Mutter ziehen könne. Von ihrem Bruder, dem Zeugen ..., habe sie, die Zeugin ..., aber gehört, dass die Mutter sehr bestimmend sei, so dass er dies nicht für eine gute Idee gehalten habe. Letztlich habe auch die Geschädigte ... die Idee abgelehnt, zu ihrer Mutter zu ziehen. (2) Darüber hinaus ergibt sich aus der weiteren Aussage der Zeugin ... als gewichtiges Beweisanzeichen für die Anwesenheit einer dritten Person in der Wohnung, dass sowohl Bargeld als auch die EC-Karten aus den Geldbörsen ihrer Mutter und Großmutter entwendet wurden. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, bei Begehung der Wohnung am 18.05.2016 habe neben der Mikrowelle die schwarze Geldbörse aus Leder ihrer Großmutter gelegen. Ihre Mutter habe eine rote Geldbörse aus Leder und zwei weitere blaue Geldbörsen aus Leder besessen, von denen sie eine aktiv benutzt habe. Die rote Geldbörse habe ebenfalls neben der Mikrowelle gelegen; ob die benutzte blaue Geldbörse ebenfalls dort gelegen oder sich in der Handtasche ihrer Mutter, befunden habe, könne sie allerdings nicht mehr erinnern. Die Handtasche habe im Schlafzimmer gestanden. In der schwarzen Geldbörse der Großmutter habe sich ein Foto und ein Cent-Stück befunden, ansonsten sei die Geldbörse leer gewesen. In dem blauen Portemonnaie ihrer Mutter habe sich ein Zettel mit einem Arzttermin, eine Parkkarte, eine …-Karte und ganz wenig Kleingeld befunden. Weder in der Geldbörse ihrer Großmutter noch in der Geldbörse ihrer Mutter hätten sich noch EC-Karten befunden. Ihre Mutter habe auch die EC-Karte für das Konto ihrer Großmutter aufbewahrt und mit dieser Karte auch Geld für ihre Großmutter abgehoben. Die EC-Karten habe ihre Mutter eigentlich immer in ihrem Portemonnaie aufbewahrt, allenfalls habe sie die EC-Karten auf den Küchenschrank, auf dem die Mikrowelle gestanden habe, gelegt. Auch dort habe sich aber am 18.05.2016 keine EC-Karte befunden. Das rote und das andere blaue Portemonnaie ihrer Mutter seien ganz leer gewesen. Darüber hinaus habe, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., der Schmuck der Geschädigten ... gefehlt, den diese immer, selbst zu Hause, getragen habe, darunter goldene Ohrringe sowie eine längere und eine etwas kürzere Goldkette mit einem Medaillon mit einem Foto ihrer Eltern. Häufig habe sie auch eine ganz kurze Goldkette getragen, diese allerdings nicht jeden Tag. Mit der Zeugin ... wurden in der Hauptverhandlung Fotografien in Augenschein genommen, auf denen ihre Großmutter und der von ihr beschriebene Goldschmuck zu sehen waren. Die Kette mit dem Medaillon sei ebenso wenig wie die ganz kurze Goldkette und die Ohrringe nach der Tat aufzufinden gewesen, weder bei der Geschädigten ... noch in ihrer Wohnung oder der Wohnung der Geschädigten ... . Später sei ihr, der Zeugin ..., noch aufgefallen, dass der Schlüssel ihrer Mutter für ihre eigene Wohnung gefehlt habe. Die sichergestellten Schlüssel ihrer Mutter habe ihr Onkel von der Polizei oder dem Bestatter erhalten. Ihre Mutter habe für ihre eigene Wohnung in der ...straße und die Wohnung ihrer Mutter in der ...straße jeweils einen unterschiedlichen Schlüsselbund besessen. Bei Rückgabe der Schlüssel habe der gesamte Schlüsselbund für die Wohnung in der ...straße gefehlt. (3) Dass sich zur Tatzeit eine dritte Person in der Wohnung der Geschädigten ... aufgehalten haben muss, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund zahlreicher Beweisanzeichen fest, die nur durch die Anwesenheit der Geschädigten ... und der Geschädigten ... nicht erklärt werden können. So ist schon das Fehlen jeglichen über wenige Cent hinausgehenden Bargeldes und sämtlicher EC-Karten ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass Bargeld und EC-Karten der Geschädigten entwendet wurden. Gleiches gilt für den fehlenden Schmuck der Geschädigten ..., dessen Abhandenkommen nicht erklärbar ist, wenn sich zur Tatzeit lediglich die Geschädigte ... und die Geschädigte ... in der Wohnung befunden hätten. Hinzu kommt, dass in der Wohnung ein Sudokuheft aufgefunden wurde, auf dem die Nachricht „Tut mir leid Mama“ notiert war. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Nachricht „Tut mir leid Mama“, die in das auf dem Bett im Schlafzimmer aufgefundene Sudokuheft gekritzelt worden sei, stamme definitiv nicht von ihrer Mutter. So handele es sich bei der Notiz einerseits schon nicht um die Handschrift ihrer Mutter; andererseits hätten ihre Mutter und ihre Großmutter stets … miteinander gesprochen und ihre Mutter hätte eine Nachricht an die Geschädigte ... sicherlich auch nicht auf Deutsch geschrieben. Ihre Mutter sei in Deutschland geboren und habe …, aber auch sehr gut deutsch gesprochen. Ihre Großmutter habe hingegen besser … als deutsch gesprochen und verstanden. Darüber hinaus habe ihre Mutter, selbst wenn sie deutsch geschrieben habe, für das Wort „Mama“ stets die … Schreibweise „Mamma“ verwendet. Hieran würde sich auch dann nichts verändert haben, wenn ihre Mutter so viele Tabletten eingenommen haben sollte, dass hierdurch ihre Fähigkeit zu schreiben beeinträchtigt worden sei. Die Angaben der Zeugin ... zur Schreibweise des Wortes „Mama“ werden bestätigt durch den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Chatverlauf zwischen ihr und ihrer Mutter. In diesem Verlauf sind zahlreiche Nachrichten ihrer Mutter an die Zeugin ... vorhanden, die damit enden, dass ihre Mutter die Nachricht mit „mamma“ unterschreibt. Die Angaben der Zeugin ... zu der Notiz in dem aufgefunden Sudokuheft werden darüber hinaus bestätigt durch die Aussage des Zeugen .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Geschädigte ... habe mit der Geschädigten ... stets … gesprochen und die … Schreibweise „Mamma“ verwendet. Er halte es deshalb ebenfalls für ausgeschlossen, dass seine Schwester nicht das … Wort „Mamma“ verwendet oder dieses falsch „Mama“ geschrieben haben könnte. Die Angaben der Zeugin ... und des Zeugen ... werden auch durch die Aussage der Zeugin ... bestätigt. Diese hat in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben, die Geschädigte ... habe mit ihrer Mutter stets … gesprochen und ihr Nachrichten wenn, dann auf …, geschrieben. Den Zettel mit der vermeintlichen Nachricht an ihre Mutter habe sie zwar nicht gesehen, die Zeugin ... habe ihr aber erzählt, dass das Wort „Mama“ falsch geschrieben sei. Da die Geschädigte ... ihrer Mutter immer nur … geschrieben habe, könne auch sie, die Zeugin ..., sich nicht vorstellen, dass die Geschädigte ... das Wort „Mama“ nicht in der … Schreibweise geschrieben habe. (4) Ein weiteres Indiz für eine Fremdeinwirkung ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten ... Hierzu hat die Zeugin ... ausgesagt, hinsichtlich des auf dem Bett aufgefundenen Mobiltelefons ihrer Mutter sei es auffällig gewesen, dass sämtliche eingehenden SMS-Kurznachrichten gelöscht worden seien. Dies sei ungewöhnlich gewesen, da ihre Mutter üblicherweise keine Nachrichten gelöscht habe. Darüber hinaus sei eine Nachricht vom 07.05.2017 um 21:42 Uhr an einen ... auffällig gewesen. Diese Nachricht, die als abfotografiertes Lichtbild in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, lautete: „Bin sehr mùde … . Bis morgen. Meine mutter ist übernacht hier. Gute nacht“. Diese Nachricht, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., stamme definitiv nicht von ihrer Mutter. So könne sie es schon ausschließen, dass ihre Mutter die Formulierung „ist übernacht hier“ - und dies in falscher Schreibweise – verwendet habe. Wenn überhaupt, dann hätte ihre Mutter formuliert, die Geschädigte ... „übernachte“ oder „schlafe“ hier. Darüber hinaus sei es aber auch inhaltlich ausgeschlossen, dass die Geschädigte ... eine Nachricht dieses Inhalts verschickt haben könnte, da die Geschädigte ... nie bei ihrer Tochter übernachtet habe. So habe sich die Geschädigte ..., als die Geschädigte ... in der Klinik gewesen sei, mitunter zwar bis Mitternacht in der Wohnung der Geschädigten ... bei ihr, der Zeugin ..., aufgehalten. Sie, die Zeugin ..., die zu dieser Zeit noch in der Wohnung in der ...straße gewohnt habe, habe ihrer Großmutter dann auch angeboten, dort zu schlafen. Dies habe ihre Großmutter, die ein sehr akkurater Mensch gewesen sei, aber abgelehnt und es vorgezogen, in ihrem eigenen Bett zu schlafen. Sie, die Zeugin ..., könne sich erinnern, dass die Geschädigte ... überhaupt nur einmal in der Wohnung ihrer Tochter übernachtet habe. Dies sei an Weihnachten vor einigen Jahren gewesen, als sie Besuch aus … erhalten und den Besuchern ihre Wohnung überlassen habe. Diese Übernachtung habe ihre Großmutter dann aber im Vorfeld geplant und vorbereitet gehabt. Eine spontane Übernachtung, so wie sie vermeintlich am 07.05.2016 stattgefunden haben sollte, sei deshalb völlig ausgeschlossen. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Geschädigte ... habe nie bei ihrer Tochter übernachtet. Manchmal sei sie zwar erst zwischen 22:00 und 23:00 Uhr nach Hause gegangen, bei ihrer Tochter geschlafen habe sie aber nie, selbst dann nicht, wenn sie krank gewesen sei. Demgegenüber sei es mitunter vorgekommen, dass die Geschädigte ... bei ihrer Mutter übernachtet habe. Dass die Nachricht vom 07.05.2016 nicht von der Geschädigten ... stammt, ergibt sich auch aus den Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet, ihr Bruder habe häufig SMS-Kurznachrichten von der Geschädigten ... erhalten. Da ihr Bruder aber über gute Lateinkenntnisse verfügt habe, habe die Geschädigte ... ihm stets auf … geschrieben. k Dass nicht nur die Geschädigte ..., sondern auch die Geschädigte ..., Opfer eines Tötungsdelikts waren, ergibt sich auch aus der am 11.05.2016 von dem Sachverständigen ... im Institut für Rechtsmedizin ... durchgeführten Obduktion und feingeweblichen Untersuchung. Auf den Ausführungen des Sachverständigen ..., denen die Kammer auch nach eigener Bewertung folgt, beruhen auch die Feststellungen zum Tathergang und der Todesursache der Geschädigten ... und ... . (1) Der Sachverständige ... hat in der Hauptverhandlung zur Todesursache der Geschädigten ... angegeben, ihr Tod sei eindeutig auf eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals und eine Einschränkung der Atemexkursionen zurückzuführen. Die Gewalteinwirkung gegen den Hals sei durch Drosselung, möglicherweise auch durch Würgen, erfolgt. An den Rückenweichteilen hätten sich Widerlagerverletzungen gefunden, die, wie auch die Frakturen im Bereich der 2. bis 5. Rippe links, darauf zurückgeführt werden könnten, dass der Täter auf der Geschädigten ... gekniet habe. Alternativ seien die Rippenfrakturen auch durch einen Schlag gegen den Brustkorb erklärbar. Als todesursächlich sei insgesamt ein Kombinationsgeschehen aus Drosseln oder Würgen und durch Einschränkung der Atemexkursionen zu betrachten, wobei auch ein Verschließen der Atemöffnungen nicht ausgeschlossen werden könne. Bei der Obduktion hätten sich erhebliche Zeichen von Gewalteinwirkung gegen den Hals, ein kräftiges Stauungssyndrom des Kopfes, punktförmige Einblutungen in die Gesichtshaut, die Lid- und Augenbindehäute und in die Mundschleimhaut gezeigt. Darüber hinaus habe eine vertrocknete Drosselmarke unter dem am Hals verknoteten Tuch vorgelegen. Die Drosselmarke habe sich als Abbild des Drosselwerkzeuges gezeigt, wobei auch die Lage des Knotens mit der Drosselmarke vereinbar gewesen sei. Die Drosselung mit dem Tuch habe zu einem Abreiben der obersten Hautschichten und zum Absterben der darunter liegenden Hautschichten und damit zu einer schwarzen Verfärbung im Bereich der Drosselmarke geführt. Darüber hinaus hätten sich Einblutungen in die Halsweichteile und die Zunge gezeigt, das Zungenbein sei links umblutet gewesen. Als weiteres Anzeichen für eine Gewalteinwirkung gegen den Hals und die Atemöffnungen habe eine Lungenüberblähung vorgelegen, die mikroskopisch betrachtet sehr deutlich ausgeprägt gewesen sei. Darüber hinaus hätten sich Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung gefunden, insbesondere Einblutungen in die Kopfschwarte links- und rechtsseitig. Am Scheitel bzw. an der Schläfe habe sich linksseitig eine etwa 12 cm durchmessende, schwärzliche Einblutung in die Kopfschwarte befunden, sowie korrespondierend dazu eine Einblutung in den linken Schläfenmuskel. Rechtsseitig habe am Scheitel bzw. an der Schläfe eine etwa 7 x 5 cm messende, schwärzliche Einblutung in die Kopfschwarte vorgelegen, wobei die Schläfenmuskulatur ansonsten rötlich-bräunlich gefärbt gewesen sei. Weiterhin habe im Bereich beider Augenregionen ein Monokelhämatom vorgelegen, rechtsseitig 6,5 x 3 cm das Ober- und Unterlid betreffend, linksseitig 6 x 1 cm vom Oberlid bis auf den Nasenrücken reichend. Weiterhin seien typische Widerlagerverletzungen und Griffhämatome festzustellen gewesen, die durch ein Pressen des Opfers gegen den Boden oder gegen die Wand entstanden sein könnten. Bei intaktem Brustbein seien darüber hinaus linksseitig die 2. bis 5. Rippe brustbeinnah gebrochen gewesen. Im 2. und 3. Zwischenrippenraum habe sich zudem die Muskulatur linksseitig brustbeinnah und rechtsseitig im 6. Zwischenrippenraum in der Schlüsselbeinmittellinie eingeblutet gefunden, die sich später bei mikroskopischer Betrachtung als ältere Einblutung herausgestellt und nichts mit dem Todeseintritt zu tun habe. Am Rücken habe sich in dem der Schulterblattgräte anliegenden Unterhautfettgewebe eine 4 x 2,5 cm messende Einblutung gefunden. Darüber hinaus habe sich linksseitig im Untergrätenmuskel eine 7,5 x 5 cm messende Einblutung und im linken Unterschulterblattmuskel eine etwa 5 cm durchmessende Einblutung befunden. Am rechten Oberarm hätten rückseitig im mittleren Drittel auf einem etwa 4,5 x 3,5 cm durchmessenden Areal mehrere dunkelbläulich-violette, jeweils bis zu etwa 1 cm durchmessende, teils konfluierte Hautunterblutungen vorgelegen. Weitere Hautunterblutungen hätten sich auch an der Vorderseite im mittleren Drittel des rechten Oberarmes, im handnahen Drittel des Unterarmes sowie am Handrücken befunden. Im mittleren Drittel des Unterarmes habe zudem eine etwa 2 cm durchmessende Oberhautablösung mit einer orange-bräunlichen Vertrocknung vorgelegen. Im Bereich des handnahen Drittels des linken Oberarmes habe sich innenseitig eine 1,2 cm durchmessende dunkelbläuliche Hautunterblutung gefunden, darüber hinaus habe beugeseitig am Unterarm eine das körpernahe und mittlere Drittel betreffende 12 x 4,5 cm durchmessende, dunkelbläulich-violette Hautunterblutung vorgelegen. Weitere Hautunterblutungen hätten im handnahen Drittel des Unterarmes bis an das Daumengrundgelenk reichend, im Bereich des Handgelenks und des Handrückens sowie des Zeige-, Mittel-, Ring- und Kleinfingers vorgelegen. Eine weitere Hautunterblutung habe im Bereich des rechten Knies bestanden. Bei mikroskopischer Betrachtung hätten sich die vorgenannten Hämatome – mit Ausnahme der Einblutung im 6. Zwischenrippenraum – als frische Hautunterblutungen erwiesen, die höchstens zwei bis drei Stunden vor Todeseintritt entstanden sein könnten. Die Zeitspanne lasse sich dadurch bestimmen, dass nach Eintritt einer Blutung Zellen des Abwehrsystems in den Bereich der Blutung einwanderten, um körpereigene Reparaturprozesse in Gang zu setzen. Eine solche Einwanderung, die innerhalb von zwei bis drei Stunden erfolge und sich unter dem Mikroskop erkennen lasse, sei hier noch nicht erfolgt. Anhaltspunkte für eine konkurrierende Todesursache hätten sich nicht geboten. Insbesondere seien bestehende Vorerkrankungen, wie beispielsweise Gefäßschädigungen, ein alterstypischer Hirnabbau und ein vergrößerter Herzmuskel, für die Bestimmung der Todesursache ohne Bedeutung. Zur Todesursache der Geschädigten ... hat der Sachverständige ... in der Hauptverhandlung angegeben, die Obduktion habe zunächst keine eindeutig nachweisbare Todesursache ergeben. Im Hinblick auf tablettenartige Rückstände im Magen sei zwar ein Intoxikationsgeschehen in suizidaler Absicht denkbar gewesen. Hinsichtlich der in den Augenbindehäuten und der Mundschleimhaut festgestellten, punktförmigen Einblutungen und den am Mundboden und an der linken Halshaut festgestellten länglichen Vertrocknungen habe aber auch eine todesursächliche Gewalteinwirkung gegen den Hals oder die Atemöffnungen in Betracht gezogen werden müssen. Insbesondere die länglichen Vertrocknungen im Bereich der linken Halsseite seien als Würgemale zu interpretieren, obgleich keine Einblutungen in den Halsweichteilen, im Unterhautfettgewebe und der Muskulatur erkennbar gewesen seien. Solche Einblutungen müssten aber bei einem Erdrosseln auch nicht immer entstehen. Auch Abbrüche am Kehlkopf oder am Zungenbein träten bei einem Erdrosseln nicht zwingend auf, so dass – auch wenn makroskopisch keine Hinweise auf ein Erdrosseln festzustellen seien – ein Erdrosseln als Todesursache auch nicht ausgeschlossen werden könne. Die Obduktion, die zeitgleich mit der Obduktion der Geschädigten ... erfolgt sei, habe zudem zahlreiche Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung und Hinweise auf ein Kampfgeschehen ergeben. Am linksseitigen Hinterkopf habe eine mit dem vorderen Ende etwa 5,5 cm oberhalb des linken oberen Ohrmuschelansatzes gelegene, leicht schräg von vorne oben nach hinten unten ausgerichtete, ca. 10 cm lange und 2 cm weit klaffende, stark beblutete Riss-Quetschwunde vorgelegen. Die Wundränder seien unregelmäßig konfiguriert gewesen, insbesondere der untere Wundrand sei annähernd W-förmig gezackt erschienen. Anhand ihrer Lokalisation unterhalb der Hutkrempenlinie lasse sich die Riss-Quetschwunde grundsätzlich zwar einem Sturzgeschehen, etwa gegen die Kante des Küchentischs oder gegen die Heizung, zuordnen. Allerdings hätten sich zusätzlich eine eine größere Kopfschwarteneinblutung an der rechten Kopfseite, ein Monokelhämatom rechtsseitig sowie Hautunterblutungen an der Innen- und Rückseite des linken Oberarms am Ellenbogen und Handrücken gezeigt. Zusätzlich hätten Einblutungen in die Rückenweichteile, sowie im Bereich der Wirbelsäule, des linken und rechten Schulterblattes sowie im Brustbereich vorgelegen. Das Vorliegen dieser Hämatome lasse auf ein stattgehabtes Kampfgeschehen schließen. Bei den Einblutungen habe es sich, wie sich mikroskopisch habe feststellen lassen, um frische Einblutungen gehandelt, die nicht länger als zwei bis drei Stunden vor dem Tod entstanden seien. Im Magen habe sich etwa 150 ml hell bräunliche Flüssigkeit mit einigen weißlichen Partikeln befunden, die an Tablettenreste erinnerten, wobei die Einnahme der Tabletten mehrere Stunden zurückgelegen haben müsse. In der Harnblase habe sich 30 ml klarer, gelber Urin befunden. Eine später durchgeführte toxikologische Untersuchung habe gezeigt, dass die Tablettenreste verschiedenen Medikamenten zuzuordnen seien, die aber in ihrer Wirkstoffkonzentration weder alleine noch in ihrer Kombination zum Tod der Geschädigten ... beigetragen hätten. Bei den meisten Arzneimitteln habe es sich um Medikamente in therapeutischer Konzentration gehandelt, an die die Geschädigte ... gewöhnt gewesen sei. Zwar hätten sich im Mageninhalt auch Rückstände des Medikaments Zopiclon gefunden, das aber in seiner Konzentration keine kreislaufrelevante Wirkung gehabt habe. Möglicherweise habe das eingenommene Zopiclon zu einer gewissen Schläfrigkeit geführt. Es habe aber sicherlich nicht zum Todeseintrit beigetragen. Da sich im Urin bereits eine deutlich erhöhte Konzentration der Abbauprodukte des Zopiclons befunden habe, müsse die maximale Wirkung des Zopiclons zum Zeitpunkt des Todeseintritts mehrere Stunden abgeklungen sein. Bei einer kreislaufeinschränkenden Wirkung des Zopiclons hätte demzufolge der Tod bereits viele Stunden zuvor eintreten müssen. Bestehende Vorschädigungen, wie etwa eine Vergrößerung des Herzmuskels, hätten hingegen als Todesursache ausgeschlossen werden können. Angesichts des zunächst unklaren Obduktionsbefundes habe er, der Sachverständige ..., weitere toxikologische und histologische Untersuchungen dringend empfohlen. Dies habe er auch den bei der Obduktion anwesenden Zeugen KHK ... und KHK´in ... mitgeteilt. Insbesondere habe er auch darauf hingewiesen, dass eindeutige Hinweise auf die Ausübung von Gewalt gegen den Hals vorlägen und das Monokelhämatom sowie die Kopfplatzwunde mit einem Tablettensuizid nur schwer in Einklang zu bringen seien. Diese Hinweise habe der Zeuge KHK ... aber damit abgetan, zunächst noch die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung abwarten zu wollen. Die feingewebliche Untersuchung, die erst im Auftrag der Kriminalpolizei … durchgeführt worden sei, habe schließlich eindeutige Hinweise darauf gegeben, dass der Tod durch Gewalteinwirkung gegen den Hals, die Behinderung der Atemexkursionen oder eine Bedeckung der Atemwege eingetreten sei. So habe sich makroskopisch bereits ein erhöhter Flüssigkeitsgehalt mit reduziertem Luftgehalt der Lunge gezeigt, Hinweise auf eine Überblähung der Lunge seien makroskopisch aber nicht erkennbar gewesen seien. Mikroskopisch betrachtet hätten sich hingegen eindeutige Zeichen einer akuten Lungenüberblähung ergeben, die den Schluss auf ein Erstickungsgeschehen zuließen. So führe eine akute Überblähung der Lunge zum Einreißen der Scheidewände und damit zu Einblutungen in der Lunge, die hier vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung des Obduktionsergebnisses sei darüber hinaus davon auszugehen, dass mit Hilfe eines oder mehrerer am Tatort aufgefundenen Stuhlkissen eine Bedeckung der Atemwege erfolgt sei, die dann zum Erstickungstod der Geschädigten ... geführt habe. Auch wenn eine Sicherung möglicher Faserspuren im Mund der Geschädigten ... am Tatort unterblieben sei, könne anhand der Blutantragungen auf den Kissen, im Gesicht der Geschädigten ... und auf dem Fußboden davon ausgegangen werden, dass mittels der Stuhlkissen eine Bedeckung der Atemwege erfolgt sei. So lasse sich auf den von den Stuhlkissen gefertigten Lichtbildern, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, ein Muster von Blutantragungen erkennen, das mit der Annahme vereinbar sei, dass ein oder mehrere Kissen im Verlauf der Geschehnisse Kontakt mit dem Gesicht der Geschädigten ... hatten. Sowohl im Gesicht als auch an den Sitzpolsterkissen zeigten sich teils geformt erscheinende Blutspuren mit streifigen, faltenartigen Aussparungen sowie teils kleinkreisige, an die Struktur der Oberfläche der Sitzpolsterkissen erinnernde Blutauflagerungen. Dies lege die Annahme eines Kontakts der entsprechenden Gesichtspartien mit den Sitzpolsterkissen nahe. So sei insbesondere eine geradlinig begrenzte Blutantragung des Kissens, das oberhalb des linken Arms der Geschädigten ... gelegen habe, auffällig, das auf einen Kontakt des Kissens mit ähnlichen Blutauflagerungen auf dem Fußboden neben dem Kopf hinweise. Bei dem Kissen, das unterhalb des linken Arms gelegen habe, seien bandförmige, an die Form von Haarsträhnen erinnernde Blutantragungen auffällig gewesen, die an einen Kontakt mit blutdurchtränkten Haaren erinnert hätten. Bei der Bedeckung der Atemwege mit Hilfe der Sitzkissen könne der Täter auch auf der Geschädigten ... gesessen oder gekniet haben. Zwar hätten, anders als bei der Geschädigten ..., bei der Geschädigten ... keine Rippenfrakturen vorgelegen; auch seien die Einblutungen in die Rückenweichteile nicht so ausgeprägt und nicht schulterbetont vorhanden gewesen. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass keine Gewalt gegen den Brustkorb, etwa durch ein Sitzen oder Knien auf dem Brustkorb, ausgeübt worden sei. Vielmehr könne bei einem Sitzen auf dem Brustkorb das Gewicht des Sitzenden auf eine relativ große Fläche verteilt gewesen sein, so dass weder Blutungen noch Brüche entstanden seien. Hinzu komme, dass die Geschädigte ... deutlich jünger gewesen sei als die Geschädigte ..., und der vordere Teil des Brustbeines, der zunächst knorpelig sei, erst im Laufe des Lebens verknöchere. Da es aus diesem Grund bei einer Gewalteinwirkung gegen den Brustkorb bei älteren Menschen eher zu Rippenbrüchen komme als bei jüngeren, spreche auch das Vorliegen von Rippenfrakturen bei der Geschädigten ... nicht gegen ein mögliches Tatgeschehen, bei dem der Täter auf dem Brustkorb der Geschädigten ... gesessen haben kann. Der Sachverständige ... hat seine gutachterlichen Ausführungen wissenschaftlich fundiert, überzeugend und widerspruchsfrei vorgetragen. Die Kammer folgt seien Ausführungen und Ergebnissen nach eigener Überprüfung und Würdigung. (2) Dass der Tod der Geschädigten ... und ... etwa drei Minuten nach Beginn der Gewalteinwirkung gegen den Hals oder die Atemöffnungen eingetreten ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ..., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … . Eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals führe, so die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, entweder zu einer Störung oder Unterbrechung der Blutzufuhr und/oder zu einer Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr in die Lungen. Je nachdem, welcher Mechanismus überwiegend wirksam sei, treten mehr oder weniger schnell Bewusstlosigkeit und der Tod ein. So sei beim Erhängen, verbunden mit einem Komplettverschluss der Halsgefäße und einer damit vollständigen Unterbrechung der Blutzufuhr in das Gehirn nach etwa vier bis zwölf Sekunden mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit zu rechnen. Nachfolgend könnten Blutstauungseffekte eintreten, nach etwa drei Minuten sei das Gehirn irreversibel geschädigt und mit dem Eintritt des Todes zu rechnen. Werde hingegen lediglich die Luftzufuhr beeinträchtigt oder verhindert, indem etwa ein Kissen auf die Atemöffnungen gedrückt werde, sei nicht mit einem schnellen Eintritt der Bewusstlosigkeit oder des Todes zu rechnen. Der Zeitpunkt des Todeseintritts sei in einem solchen Fall von weiteren Einflussfaktoren abhängig, etwa ob die Luftzufuhr durchgehend unterbrochen sei oder kurz gelockert werde, etwa dadurch, dass das Kissen auf den Atemöffnungen verrutsche. Auch bei einer Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr könne aber nach etwa einer bis zwei Minuten die Bewusstlosigkeit eintreten. Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit komme es nach etwa einer bis zwei Minuten zu krampfartigen Anfällen, nach etwa drei Minuten setze eine terminale Schnappatmung ein. Dann sei auch eine Situation erreicht, in der das Gehirn irreversibel geschädigt werde. Exakte Zeiten bis zum Todeseintritt ließen sich aber nicht angeben. Regelmäßig trete der Tod infolge Halskompression und Verschließen der Atemöffnungen im unteren einstelligen Minutenbereich ein. In Einzelfällen komme es vor, dass das Herz auch 15 bis 20 Minuten später noch schlage, während aber das Gehirn bereits irreversibel geschädigt sei. Werde innerhalb der drei Minuten die Luftzufuhr wiederhergestellt, sei es denkbar, dass das Opfer wieder zu sich komme und keine bleibenden Schäden davontrage. (3) Dass der Tod der Geschädigten ... und ... nicht infolge einer Tablettenintoxikation eingetreten ist, ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen .... Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, zur Erstellung seines toxikologischen Gutachtens vom 26.08.2016 seien aliquote Teile des aus dem Herzen gewonnenen Blutes der Geschädigten ... immunchemisch auf Amphetamine, Cocainmetabolite, Opiate und Cannabinoide untersucht worden. Darüber hinaus seien aliquote Teile des Schenkelvenenblutes gaschromatografisch und enzymatisch auf Alkohol geprüft worden. Nach Zugabe eines inneren Standards mit einem speziellen Verfahren zum Nachweis insbesondere von Arzneimittelwirkstoffen seien zudem aliquote Teile der Herzblutprobe und des Schenkelvenenblutes extrahiert und der Extrakt mittels der HPLC/UV-Sptektroskopie untersucht worden. Darüber hinaus seien aliquote Teile des Mageninhalts durch Zugabe von Methanol aufbereitet und mit zwei verschiedenen HPLC/UV-spektrometrischen Verfahren auf Fremdsubstanzen geprüft worden. Schließlich seien aliquote Teile der Urinprobe immunchemisch auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cocainmetabolite, Opiate, Cannabinoide und Methadon untersucht worden und nach enzymatischer Spaltung mit einem speziellen Verfahren zum Nachweis von Fremdstoffen extrahiert und der Extrakt mit zwei verschiedenen HPLC/massenspektrometrischen Verfahren untersucht worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten hinsichtlich der Geschädigten ... jeweils zu negativen bzw. unauffälligen Ergebnissen geführt. Dementsprechend hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Bewusstseins oder eine toxikologische Wirkung im Hinblick auf die Todesursache der Geschädigten ... ergeben, insbesondere seien die am Tatort aufgefundenen Medikamentenwirkstoffe bei der Geschädigten ... nicht nachweisbar gewesen. Einzig im Urin sei das harntreibende Medikament Furosemid aufgefunden worden, das der Geschädigten ... mutmaßlich von ihrem Arzt mit einem Diuretika verschrieben worden sei. Hinsichtlich der Geschädigten ... hätten die durchgeführten Untersuchungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt ihres Ablebens unter dem Einfluss verschiedener, auf das zentrale Nervensystem einwirkender Wirkstoffe von Arzneimitteln gestanden habe. Diese hätten für sich genommen zwar alle noch im therapeutischen Bereich gelegen, durch die Kombination ihrer Einnahme sei es aber zu einer Wirkungsverstärkung gekommen. Gleichwohl habe auch die additive Wirkung der Stoffe nicht zu einer lebensgefährlichen Intoxikation, wohl aber zu einer Sedierung, Beruhigung und Schläfrigkeit der Geschädigten ... geführt. Sofern die Geschädigte ... an die Einnahme der aufgefundenen Medikamente gewöhnt gewesen sei, könne die Wirkung aber auch abgeschwächt oder vernachlässigbar gewesen sein. Die Ausführungen des Sachverständigen ... waren auch insoweit nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei. Die Kammer schließt sich ihnen nach eigener kritischer Überzeugungsbildung an. l. Dass die Angeklagte die Geschädigte ... und die Geschädigte ... getötet hat, ergibt sich aus einer Vielzahl von Indizien, die jedenfalls in ihrer Zusammenschau zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zulassen, dass die Angeklagte die Täterin war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Angeklagte im Besitz der beiden EC-Karten der Geschädigten ... und ... war, mit denen am Abend des 07.05.2016 an einem Geldautomaten der … von einer Person von den beiden Konten der Geschädigten ... und ... Auszahlungen veranlasst wurden. Darüber hinaus war die Angeklagte im Besitz einer der Zeugin ... gehörenden Schmuckschatulle, die sie in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum versteckt hatte. Die Angeklagte hatte überdies nach der Tat DVDs der Fernsehserien Dr. House und Greys Anatomie in Besitz, die bei der Tat der Zeugin ... entwendet worden waren und die die Angeklagte nach der Tat versuchte zu verkaufen. Weiterhin kündigte die Angeklagte gegenüber den Zeuginnen ... und ... an, es werde etwas Schlimmes passieren, und erklärte gegenüber der Zeugin ..., die sie am 06.05.2016 noch gebeten hatte, ihr Geld zu leihen, am 08.05.2016, das Geld nicht mehr zu benötigen. Darüber hinaus wurden mit Einweghandschuhen und dem Medikament Zopiclon weitere tatrelevante Gegenstände in ihrer Wohnung aufgefunden. Zudem befand sich die Angeklagte zur Tatzeit, während der ihr Mobiltelefon ausgeschaltet war, in ... und die Wohnung der Zeugin ... in räumlicher Nähe zur Tatortwohnung. Schließlich spricht die ähnliche Begehungsweise der beiden Taten zum Nachteil des Geschädigten ... und der Geschädigten ... und ... für die Täterschaft der Angeklagten. (1) Ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass bei der am 24.05.2016 in der Wohnung der Angeklagten erfolgten Wohnungsdurchsuchung die zwei EC-Karten der Geschädigten ... und ... aufgefunden wurden. Das Auffinden der beiden zuvor auch nicht als vermisst oder gestohlen gemeldeten EC-Karten führt zur Überzeugung der Kammer zunächst zu der Annahme, dass diese nach der Tat entwendet wurden und dementsprechend eine dritte Person in der Wohnung der Geschädigten ... anwesend gewesen sein muss. Dass die beiden EC-Karten in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurden, lässt zur Überzeugung der Kammer wiederum den Schluss zu, dass die Angeklagte die EC-Karten an sich genommen und sich dementsprechend in der Wohnung der Geschädigten ... aufgehalten hat. Dass die EC-Karten in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe sich am 24.05.2016 mit seiner Kollegin ... nach ... begeben, um gemäß dem zuvor erlassenen Durchsuchungsbeschluss die Wohnung der Angeklagten in der … und das Auto der Angeklagten zu durchsuchen. Bei der Durchsuchung sei zudem ein weiterer Kollege der örtlichen Polizei und eine Vertreterin der örtlichen Staatsanwaltschaft zugegen gewesen. Mit Einwilligung der Angeklagten hätten sie die etwa 50 m² große Wohnung betreten, die nur wenig möbliert gewesen sei und aus einer Küche, einem Wohn-Essbereich, einem Schlafzimmer, einem Bad und einem Abstellraum bestanden habe. Zudem habe eine Gitterbox im Keller des Mehrparteienhauses zu der Wohnung der Angeklagten gehört. Nach der Durchsuchung sei die Wohnung verschlossen und der Schlüssel auf der Polizeiwache hinterlegt worden. Zudem sei der Vater der Angeklagten von der erfolgten Durchsuchung und davon unterrichtet worden, dass sich noch Tiere in der Wohnung befänden. Bei der Durchsuchung seien unter anderem zwei EC-Karten der Geschädigten ... aufgefunden worden. Diese seien in ein Päckchen Papiertaschentücher eingeschoben gewesen, das sich auf einem Regal im Flur der Wohnung befunden habe. Die hiervon gefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Auf das Päckchen Papiertaschentücher sei, so die weiteren Angaben des Zeugen KOK ..., sein Kollege erst dadurch aufmerksam geworden, dass er beim näheren Betrachten eines ebenfalls auf dem Regal im Flur befindlichen Holzkästchens das daneben liegende Päckchen Taschentücher zur Seite habe legen wollen. Dabei habe er auf das Päckchen Taschentücher gedrückt und bemerkt, dass dieses fester als normal gewesen sei. Dann habe er das Päckchen Taschentücher genauer betrachtet und dabei die zwischen die Taschentücher geschobenen EC-Karten bemerkt und herausgezogen. Die von den beiden EC-Karten gefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Aus den Lichtbildern ersichtlich war, dass beide EC-Karten auf den Namen der Geschädigten ... ausgestellt waren und von der ..., BLZ …, ausgegeben wurden. Die eine EC-Karte war ausgestellt für das Konto mit der IBAN …, die andere Karte war ausgestellt für das Konto mit der IBAN … . (2) Ein weiteres gewichtiges Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich daraus, dass in der zur ihrer Wohnung gehörenden Gitterbox im Keller eine braune Schmuckschatulle mit mehreren Schmuckgegenständen der Geschädigten ... und der Zeugin ... aufgefunden wurden. Der Zeuge KOK ... hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Schlüssel für den zur Wohnung der Angeklagten gehörenden Kellerraum habe sich an ihrem Schlüsselbund befunden. Der Kellerraum sei mit einem Vorhängeschloss gesichert gewesen. Auf einem erhöhten Betonsims unter einem in die Wand führenden Rohr habe sich versteckt eine braune Schmuckschatulle mit diversen Schmuckstücken befunden. Die von dem Auffindeort gefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Von der Schmuckschatulle und den darin befindlichen Schmuckstücken habe er – wie von den übrigen sichergestellten Gegenständen auch – Lichtbilder gefertigt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Dass es sich bei den in der Schmuckschatulle aufgefundenen Gegenständen um den Schmuck der Geschädigten ... und der Zeugin ... handelt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin .... Mit dieser wurden in der Hauptverhandlung die von dem Zeugen KOK ... bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 24.05.2016 gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Die Zeugin ... hat hierzu erklärt, die braune Schmuckschatulle habe ihre Schwester vor etwa 20 Jahren von ihrer Großmutter zu Weihnachten geschenkt bekommen. Vor ein paar Jahren habe ihre Schwester ihr, der Zeugin ..., die Schmuckschatulle gegeben, die sie in der Wohnung ihrer Mutter in der ...straße in einer weißen IKEA-Staubox aufbewahrt habe. Diese Staubox sei, wie sie bei der Begehung der Wohnung am 18.05.2016 festgestellt habe, nach der Tat nicht mehr vorhandenen gewesen. Auf den mit der Zeugin ... in Augenschein genommenen Lichtbildern, die am 24.05.2016 von der im Kellerraum der Angeklagten sichergestellten Schmuckschatulle gefertigt wurden, hat die Zeugin ... diese als ihre Schmuckschatulle wiedererkannt. Als besonderes Wiedererkennungsmerkmal konnte die Zeugin vor allem ein auf den Lichtbildern erkennbares Silberpoliertuch der Marke Pandora benennen, das sie in der auf den Lichtbildern erkennbaren Art und Weise auch zusammengefaltet habe. Zum weiteren Inhalt der Schmuckschatulle hat die Zeugin angegeben, diese sei ursprünglich anders befüllt gewesen, als nun auf den Lichtbildern erkennbar. So habe sie ihre Schmuckgegenstände, die auf den Lichtbildern abgebildet seien, ordentlich einsortiert, während diese nun ungeordnet in der Schmuckschatulle lägen. Darüber hinaus befänden sich einige Schmuckgegenstände ihrer Mutter in der Schatulle, die ihre Mutter eigentlich in einem kleinen Federmäppchen in ihrem Kleiderschrank aufbewahrt habe. Weiterhin fehlten zwei ihrer eigenen Schmuckgegenstände, so eine Kette mit dem hebräischen Schriftzug ihres Zweitnamens … und ein silberner Anhänger in Tropfenform mit einer kleinen schwarzen Platte. Die Angaben der Zeugin ... sind auch insoweit glaubhaft. Der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben steht auch nicht entgegen, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19.07.2016 angegeben hat, sie sei sich nicht sicher, ob die braune Schmuckschatulle in der weißen IKEA-Staubox aufbewahrt oder von ihrer Mutter genutzt worden sei. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie könne jetzt sicher sagen, dass sie ihrer Mutter eine andere Schmuckschatulle geschenkt habe, die von ihrer Mutter verwendet worden sei. Deshalb sei sie sich nunmehr sicher, dass die braune Schmuckschatulle in der weißen IKEA-Staubox verblieben sei. Ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass die Angeklagte nach der Tat vom 07.05.2016 Kontakt zu verschiedenen Schmuckhändlern aufgenommen hat. Da die Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügte, bei einem Juwelier Gegenstände zu erwerben, kann die Kontaktaufnahme zu einem Juwelier zur Überzeugung der Kammer nur dem Versuch gedient haben, Schmuckgegenstände oder andere Wertgegenstände aus Edelmetall zu verkaufen. Da die Angeklagte nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen aber nicht im Besitz eigener wertvoller Gegenstände war, die sie einem Juwelier zum Verkauf hätte anbieten können, lässt die Kontaktaufnahme zu verschiedenen Juwelieren den Schluss zu, die Angeklagte habe versucht, die Beutegegenstände aus der Tat vom 07.05.2016 zu veräußern. Dass die Angeklagte Kontakt zu Juwelieren aufgenommen hat, ergibt sich zunächst aus der Auswertung ihres Mobiltelefons. Hierzu hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung angegeben, aus dem E-Mail-Eingang des Mobiltelefons seien zwei E-Mail-Kontakte vom 18.05.2016 zu dem Juwelier … in ... ersichtlich gewesen. Hierzu habe der Zeuge KHK ... später Ermittlungen vor Ort durchgeführt. Die Angaben des Zeugen KHK ... werden bestätigt durch de Aussage des Zeugen KHK ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die weiteren Ermittlungen zum Verbleib der Schmuckgegenstände hätten zwar ergeben, dass die Angeklagte auf Internetseiten auch Kontakt zu verschiedenen Schmuckhändlern in der Region ... aufgenommen habe. Die betreffenden Händler seien daraufhin aufgesucht und unter Vorlage von Lichtbildern der Schmuckgegenstände und der Angeklagten befragt worden. Keiner der befragten Händler habe aber angegeben, die Schmuckgegenstände oder die Angeklagte wiederzuerkennen. Dementsprechend hätten die weiteren bei der Tat vom 07.05.2016 entwendeten Schmuckgegenstände auch nicht aufgefunden werden können. (3) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich daraus, dass sie im Anschluss an die Tat mehrfach versucht hat, DVDs der TV-Serien „Greys Anatomy“ und „Dr. House“ zu verkaufen, die zuvor der Zeugin ... abhandengekommen waren. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe DVDs von insgesamt acht Staffeln der TV-Serie „Greys Anatomy“ und von insgesamt fünf Staffeln der TV-Serie „Dr. House“ besessen. Auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten sichergestellt worden waren, hat die Zeugin ... die abfotografierten DVDs als identisch mit den ihr abhanden gekommenen DVDs erkannt. Diese habe sie in einem Umzugskarton aufbewahrt, der noch in ihrem alten Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter in der ...straße gestanden habe. Zunächst habe sie nach der Tat diesen Umzugskarton nicht durchsucht, so dass ihr auch nicht aufgefallen sei, dass Gegenstände daraus fehlten. Erst nach ihrer polizeilichen Vernehmung vom 19.07.2016 habe sie ihre Umzugskartons nach ... schicken lassen und dabei festgestellt, dass die entsprechenden DVDs fehlten. Zudem hätten weitere DVDs, nämlich zwei Staffeln der Serie „Türkisch für Anfänger“, und der Spielfilme „Der Pate“ Teil 1 bis 3 und „Findet Nemo“ gefehlt. Die DVDs seien auf einem Foto zu erkennen, das sie noch vor ihrem Umzug von ihrem Regal aufgenommen und nach ihrer Vernehmung dem Zeugen KHK ... zugeschickt habe. Die Aussage der Zeugin ... wird bestätigt durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung weiterhin angegeben, er habe die in der Wohnung der Geschädigten stehenden Umzugskartons numeriert, ausgeräumt, durchsucht und dann wieder eingeräumt. In einigen Kartons hätten sich DVDs befunden, allerdings weder Staffeln der Serien „Greys Anatomie“, „Dr. House“ und „Türkisch für Anfänger“, noch die Filme „Der Pate“ und „Findet Nemo“. Die von dem Zeugen KHK ... vom Inhalt der Umzugskartons gefertigten Lichtbilder wurden zudem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, ohne dass hierauf die fraglichen DVDs zu sehen gewesen wären. Dass die Lichtbilder von den DVDs auf dem Mobiltelefon der Angeklagten sichergestellt wurden, hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung bekundet. Demnach hätten bei der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten mehrere Fotos gesichert werden können, darunter am 20.05.2016 erstellte Fotos von DVDs der Serie Dr. House, Staffel 1 bis 5 und der Serie Greys Anatomie, Staffel 1 bis 7. Der Zeuge KHK ..., der nach der Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten deren Mobiltelefon sichergestellt hat, hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgesagt, die DVDs hätten nach der Tat nicht aufgefunden werden können. Hinsichtlich des Verbleibs der DVDs seien Durchsuchungen und Vernehmungen durchgeführt worden, die letztlich ohne Ergebnis geblieben seien. Dass die Angeklagte nach der Tat vom 07.05.2016 versucht hat, die DVDs zu verkaufen, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, sie habe über Whatsapp einige Tage oder Wochen vor der Verhaftung der Angeklagten zuletzt Kontakt zu der Angeklagten gehabt. Am 15.05.2016 habe die Angeklagte sie mit einer Whatsapp-Nachricht gefragt, ob sie Interesse an mehreren DVDs der Fernsehserie Dr. House habe. Sie, die Zeugin ..., habe aber abgelehnt und erklärt, kein Interesse an den DVDs zu haben. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung weiterhin bekundet, aus den auf dem Mobiltelefon der Angeklagten gesicherten Chatverläufen habe sich u. a. ergeben, dass die Angeklagte am 15.05.2016 die Zeugin ... angeschrieben und ihr den Verkauf von DVDs der Serie Dr. House angeboten habe. Nachdem die Zeugin ... der Angeklagten mitgeteilt habe, kein Fan dieser Serie zu sein, habe die Angeklagte geantwortet, sie werde ihr die DVDs zusammen mit anderen Gegenständen in einem Umzugskarton verpackt schicken, verbunden mit der Bitte, die Gegenstände für sie zu verkaufen. Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK ... steht auch nicht entgegen, dass dieser in seinem Auswertungsbericht vom 04.07.2016 den Chatverlauf zunächst auf den 21.05.2016 datiert hat. Hierzu hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt, er habe schon in seinem Berichtigungsvermerk vom 28.09.2016 dargelegt, dass er bei der Auswertung des Extraction Reports versehentlich eine Zeile zu hoch gerutscht sei und deshalb in seinem Bericht vom 04.07.2016 das Datum falsch notiert habe. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie sei bei Facebook in einer ...er Kauf- und Tauschbörse auf ein am 20.05.2016 von der Angeklagten eingestelltes Angebot für acht Staffel Grey´s Anatomy zu einem Kaufpreis von 35,00 € gestoßen. Da sie jedenfalls an einer Staffel Interesse gehabt habe und ihr der Kaufpreis sehr günstig erschienen sei, habe sie am 21.05.2016 die Verkäuferin über den Facebook Messenger angeschrieben. Die Angeklagte habe angeboten, ihr die DVDs vorbeizubringen, woraufhin sie mit der Angeklagten einen Tag und eine Uhrzeit für die Übergabe der DVDs ausgemacht habe. Zu der vereinbarten Zeit sei die Angeklagte aber nicht gekommen, woraufhin sie, die Zeugin ..., versucht habe, die Angeklagte noch einmal anzuschreiben. Dies sei ihr aber nicht gelungen, da der Account der Angeklagten bereits blockiert gewesen sei. Die Anzeige der Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und der Chatverlauf mit der Zeugin ... verlesen. Die Anzeige in der Gruppe „...:“ hatte die Angeklagte unter ihrem Namen am 20.05. um 17:43 Uhr mit den Worten eingestellt: „Grey Anatomie Staffel 1 – 8 35 €. Wer Interesse hat bitte melden. LG ...“. Darunter befand sich eine Foto, das die DVD-Cover der Staffeln 1 bis 8 der Fernsehserie Grey´s Anatomy zeigt. Die Angaben der Zeugin ... werden überdies bestätigt durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung weiterhin ausgesagt, bei der von ihm vorgenommene Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten habe sich ein Chatverlauf mit der Zeugin ... ergeben, in dessen Verlauf die Angeklagte der Zeugin ... die DVDs Greys Anatomie Staffeln 1 bis 8 zum Verkauf angeboten habe. Nachdem man sich auf den Kaufpreis geeinigt habe, habe die Angeklagte angeboten, die DVDs am 24.05.2016 persönlich vorbeizubringen. Aufgrund der Festnahme der Angeklagten sei es dann aber nicht mehr zur Übergabe der DVDs gekommen. (4) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich daraus, dass die Angeklagte, die sich noch am 06.05.2016 in akuter Geldnot befand und die Zeugin ..., per Whatsapp-Nachricht dringend darum bat, ihr 500 € zu leihen, am 08.05.2016 gegenüber der Zeugin ... erklärte, das Geld nicht mehr zu benötigen. Bei der Würdigung dieses Indizes hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Angeklagte in der Zwischenzeit beispielsweise in einer Spielothek einen größeren Geldbetrag gewonnen oder eine Freundin ihr Geld geliehen haben kann. Gleichwohl hält es die Kammer für einen höchst ungewöhnlichen Vorgang, dass die Angeklagte eine Freundin zunächst dringend um Geld bittet und ihr nur zwei Tage später erklärt, das Geld nicht mehr zu benötigen. Am 08.05.2016, so die Angaben der Zeugin ..., habe sie kurz nach 20:00 Uhr ein längeres Telefonat mit einer Dauer von etwa 45 Minuten mit der Angeklagten geführt. Dabei hätten sie auch über das am 06.05.2016 geäußerte Anliegen der Angeklagten gesprochen, ihr 500 € zu leihen. Der Angeklagten sei dieses Thema sehr unangenehm gewesen und sie habe sogleich versucht, ein weiteres Gespräch darüber zu umgehen, indem sie erklärt habe, das Geld nicht mehr zu benötigen. Sie habe zudem zum Ausdruck gebracht, dass sie verstehe, wenn sie, die Zeugin ..., ihr das Geld nicht leihen wolle. Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., erklärt, sie wolle ihr auch kein Geld leihen, woraufhin die Angeklagte noch einmal erklärt habe, es sei nicht so wichtig und sie benötige das Geld nicht mehr. Die Aussage der Zeugin ... ist glaubhaft und wird durch den Chatverlauf zwischen ihr und der Angeklagten vom 06.05. und 07.05.2016 bestätigt. Danach schrieb die Angeklagte der Zeugin ... am 06.05.2016 um 13:17 Uhr folgende Nachricht: „Das ist mir jetzt total unangenehm und auch „peinlich“, doch ich stecke sehr in einer finanziellen Notsituation diesen Monat...bin diesen Monat in meine eigene neue Wohnung in ... gezogen und meine erste Miete konnte quasi nicht abgebucht werden. Ich hab echt geheult. Ab Juni/Juli werde ich erste eine neue Stelle in ... haben... in der Produktion. Ich brauche grad dringend 500-600 €. Glaub mir ich weiss nicht wen ich (noch) fragen kann...irgendwie sind die, die ich bisher gefragt habe, selber nicht flüssig...wegen Urlaub oder neues Auto oder was auch immer.“ Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagte während des Telefonats vom 08.05.2016 der Zeugin ... gegenüber von sich aus erklärt hat, das noch zwei Tage zuvor angefragte Geld nicht mehr zu benötigen. Diese Erklärung der Angeklagten stellte nach den glaubhaften Angaben der Zeugin ... nicht bloß eine Reaktion auf ihre Ankündigung dar, der Angeklagten das Geld nicht leihen zu wollen. Vielmehr versuchte die Angeklagte von sich aus, eine Ablehnung zu vermeiden, indem sie von Anfang an klarstellte, auf die 500,00 € der Zeugin ... nicht mehr angewiesen zu sein. Dies lässt zur Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass der Angeklagten in der Zwischenzeit, also in der Zeit vom 06.05.2016 bis zum 08.05.2016, neue Geldmittel zur Verfügung standen, über deren Herkunft sie aber zumindest der Zeugin ... gegenüber keine Angaben gemacht hat. Bei den Geldmitteln, die der Angeklagten in der Zeit vom 06.05.2016 bis zum 08.05.2016 neu zur Verfügung standen, handelte es sich auch nicht um eine Zuwendung der Zeugin ... in Höhe von 500,00 €. Zwar hat die Zeugin ... der Angeklagten Anfang Mai 2016 einen Betrag in Höhe von 500,00 € zur Verfügung gestellt. Die Zusage der Zeugin ..., der Angeklagten diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, erfolgte jedoch bereits am 03.05.2016 und damit noch vor der Anfrage der Angeklagten bei der Zeugin ..., ob diese ihrerseits der Angeklagten weitere 500,00 € leihen könne. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Angeklagte habe ihr gegenüber Anfang Mai 2016 über finanzielle Probleme geklagt. Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten von sich aus 500,00 € für die Zahlung der Miete zur Verfügung gestellt. Die Überweisung habe sie am 03.05.2016 vorgenommen. Selbst wenn die von der Zeugin ... vorgenommene Überweisung der 500,00 € bis zum 06.05.2016 noch nicht zu einem entsprechenden Geldeingang auf dem Konto der Angeklagten geführt haben sollte, hatte die Angeklagte schon am 03.05.2016 die Zusage der Zeugin ... erhalten, dass diese ihr 500,00 € zur Verfügung stellen würde. Mit der Zuwendung der 500,00 € durch die Zeugin ... konnte die Angeklagte deshalb bereits bei der am 06.05.2016 an die Zeugin ... gerichteten Anfrage rechnen. Hinsichtlich der von der Zeugin ... in Aussicht gestellten und erfolgten Zuwendung von 500,00 € war deshalb in der Zeit vom 06.05. bis zum 08.05.2016 keine Änderung eingetreten, so dass der Umstand, aus dem die Angeklagte die von der Zeugin ... erbetenen 500,00 € nicht mehr benötigte, nicht auf die Zuwendung durch die Zeugin ... zurückgeführt werden kann. (5) Die Angeklagte hat überdies auch die Tat vom 07.05.2016 gegenüber der Zeugin ... angekündigt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, schrieb die Angeklagte der Zeugin ... am 13.04.2016 eine Whatsapp-Nachricht, in der sie die Befürchtung äußerte, sie habe „Schiss“, dass das, was sie vor zwei Wochen getan habe, noch einmal oder sogar noch schlimmer vorkomme. Die Angeklagte hat jedoch nicht nur gegenüber der Zeugin ..., sondern auch gegenüber der Zeugin ... die bevorstehende Tat angedeutet. Die Zeugin ... hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe ihr am 03.05.2016 eine Sprachnachricht geschickt, in der sie geweint und berichtet habe, es gehe ihr sehr schlecht. Sie wisse nicht, wie sie ihre Miete zahlen solle und es werde etwas ganz schlimmes passieren, über das sie aber nicht reden könne. Hierauf habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten zugesagt, ihr noch einmal 500,00 € zu leihen. (6) Ein weiteres Beweisanzeichen für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich daraus, dass weitere tatrelevante Gegenstände, nämlich Einweghandschuhe der Firma Vileda und Packungen der Medikamente Zopiclon und Mirtazapin in ihrer Wohnung und in ihrem Fahrzeug aufgefunden wurden. Dass bei der Durchsuchung am 24.05.2016 Einweghandschuhe der Marke Vileda in der Wohnung der Angeklagten aufgefunden wurden, hat der Zeuge KOK ... in der Hauptverhandlung berichtet. Der Zeuge KOK ... hat ferner ausgesagt, in dem Fahrzeug der Angeklagten, einer …, seien zudem mehrere Medikamente und Rezepte aufgefunden worden. Mit ihrem Fahrzeug sei die Angeklagte zu ihrer Vernehmung vom 24.05.2016 zur Polizeistation gekommen und habe ihm, dem Zeugen KOK ..., den Schlüssel zu ihrem Fahrzeug ausgehändigt. In der Ablage der Beifahrertür und in der Ablage unter dem Radio hätten sich mehrere Medikamentenpackungen befunden, weitere Medikamente seien im Kofferraum aufgefunden worden. In einem Schubfach unter dem Fahrersitz hätten sich zudem diverse Rezepte befunden, zum Teil ausgefüllt, zum Teil als Blankorezept, ausgestellt aber von der jeweils selben Arztpraxis in .... Weitere Medikamente seien zudem in einer Teebox in der Küche der Wohnung aufgefunden worden. Bei den Medikamenten habe es sich u. a. um das Schlafmittel Zopiclon und das Antidepressivum Mirtazapin gehandelt. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe die Antidepressiva von ihrem Psychiater bekommen und ihr gegenüber auch erwähnt, dass sie in letzter Zeit stärkere Medikamente nehme. Hingegen habe die Angeklagte hinsichtlich des Schlafmittels erklärt, dieses nicht mehr einzunehmen. Nach dem Aufenthalt der Angeklagten in einer Entzugsklinik sei sie, die Zeugin ..., auch davon ausgegangen, dass die Angeklagte tatsächlich keine Schlaftabletten mehr einnehme. Während des Aufenthalts bei der Zeugin ... am ersten Aprilwochenende habe die Zeugin ... unter dem Kopfkissen der Angeklagten zwar Schlaftabletten gefunden, zu denen die Angeklagte erklärt habe, sie habe diese von zu Hause mitgebracht. Auf die Frage, ob sie die Tabletten wieder nehme, habe die Angeklagte geantwortet, sie habe nur eine davon genommen und nehme die Tabletten nicht wieder regelmäßig zu sich. Sie, die Zeugin ..., wisse nicht, welcher Arzt in ... der Angeklagten das Schlafmittel verschrieben und in welcher Apotheke sie dieses geholt habe. Der Name des Arztes … sage ihr, der Zeugin ..., ebenfalls nichts, sie könne sich auch nicht erinnern, mit der Angeklagten am 06.05.2016 gemeinsam die Praxis des Arztes … aufgesucht zu haben. (7) Für die Täterschaft der Angeklagte spricht auch, dass sie in der Zeit von 16:47 Uhr des 07.05.2016 bis 14:09 Uhr des 08.05.2016 ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, um eine Ortung ihres Mobiltelefons über die vom Provider gespeicherten Geodaten zu verhindern. Aufgrund der vorangegangenen Ermittlungen zur Tat zum Nachteil des Geschädigten ..., insbesondere aufgrund ihrer polizeilichen Vernehmung vom 28.04.2016, war der Angeklagten bewusst, dass über Verbindungs- und Standortdaten des Mobiltelefons die Ortung eines Mobiltelefons in einer bestimmten Funkzelle möglich war. Die Angeklagte hat ihr Mobiltelefon auch nicht ausgeschaltet, um einem weiteren Streit mit der Zeugin ... aus dem Weg zu gehen. Zwar kündigte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... an, sie werde ihr Mobiltelefon ausschalten. In einer nach dem Streit mit der Zeugin ... vom 07.05.2016 um 14:06 Uhr versendeten, in der Hauptverhandlung verlesenen, Sprachnachricht erklärte die Angeklagte ausdrücklich: „So... und das Handy mach ich jetzt aus!“. Tatsächlich aber schaltete die Angeklagte ihr Mobiltelefon erst um 16:47 Uhr, und damit über zweieinhalb Stunden nach dem Streit, aus. Zudem ließ die Angeklagte ihr Mobiltelefon auch nach 19:00 Uhr und damit zu einer Zeit ausgeschaltet, zu der sich die Zeugin ... – was die Angeklagte wusste – bereits im Flugzeug auf dem Weg in die ... befand. Zu dieser Zeit musste die Angeklagte folglich nicht mehr mit einem Anruf der Zeugin ... und damit auch nicht mit einer von ihr nicht gewünschten Fortsetzung des Streits rechnen, so dass sie ihr Mobiltelefon ohne weiteres wieder hätte einschalten können. Angesichts des Nutzungsverhaltens der Angeklagten ist eine längere Dauer der Unerreichbarkeit als ungewöhnlich anzusehen. Die Zeugin ... hat hierzu angegeben, sie habe nach ihrer Ankunft in der ... der Angeklagten per Kurznachricht mitgeteilt, dass sie gut angekommen sei. Dabei habe sie zwar nicht darauf geachtet, ob die Nachricht an das Mobiltelefon der Angeklagten zugestellt worden sei; eine Antwort habe sie aber zunächst nicht, sondern erst ein oder zwei Tag später erhalten. Zum üblichen Nutzungsverhalten der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung weiterhin angegeben, es sei nicht oft vorgekommen, dass die Angeklagte nicht oder nur verzögert auf Nachrichten geantwortet habe. Zwar sei es im Laufe der Jahre schon ab und zu vorgekommen, dass die Angeklagte ihr Mobiltelefon ausgeschaltet habe, das sei aber nicht regelmäßig vorgekommen. Dass sie ihr, der Zeugin ..., so lange nicht geschrieben habe, sei eigentlich nie vorgekommen. Mitunter sei eine Antwort ein paar Stunden später eingegangen; dass die Angeklagte ein oder zwei Tage später erst geantwortet habe, sei aber ihr gegenüber jedenfalls nie vorgekommen. Dass die Angeklagte ihr Mobiltelefon bewusst ausgeschaltet hat, um einer Ortung ihres Mobiltelefons und damit ihres Aufenthaltsortes zu entgehen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass die Angeklagte gegenüber den Zeuginnen ..., ... und ... falsche Angaben zum Verbleib ihres Mobiltelefons gemacht hat. So hat die Angeklagte gegenüber den Zeuginnen angegeben, ihr Mobiltelefon nicht bewusst ausgeschaltet, sondern versehentlich verlegt zu haben. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Kontakt zu der Angeklagten habe sich während ihres ...-Aufenthaltes wieder normalisiert und sie hätten bis zu ihrer Rückkehr am 21. oder 22.05.2016 hin und wieder Kurznachrichten ausgetauscht. Eine Erklärung, warum sie sich auf ihre Nachricht, dass sie gut gelandet sei, erst so spät gemeldet habe, habe die Angeklagte aber zunächst nicht gegeben. Erst im Nachhinein habe die Angeklagte ihr erzählt, sie habe ihr Mobiltelefon verlegt und eine geraume Zeit nach dem 07.05.2016 zunächst nicht wieder gefunden. Auch ihrer, der Zeugin ..., Schwester habe sie über Facebook geschrieben, sie habe ihr Mobiltelefon verlegt oder verloren. Dass sie ihr Mobiltelefon verloren habe, hat die Angeklagte auch der Zeugin ... in dem mit ihr am 08.05.2016 geführten Telefongespräch erklärt. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe zuvor über Facebook eine Mitteilung der Angeklagten gelesen, sie habe ihr Mobiltelefon verloren und sie sei nicht zu Hause. Während des Telefongesprächs vom 08.05.2016, das sie jeweils über das Mobiltelefon geführt hätten, habe die Angeklagte dann erzählt, sie habe vorübergehend ihr Mobiltelefon verloren, es aber inzwischen wiedergefunden. Wo sie es verloren, bzw. wiedergefunden habe, habe die Angeklagte hingegen nicht berichtet. Diese Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommene und verlesene Whatsapp-Nachricht der Angeklagten an die Zeugin ... vom 08.05.2016. Danach schrieb die Angeklagte um 15:30 Uhr: „Ich haaaaaaaaaa mein Handy wieder juhuuu“. Die Angeklagte hat auch der Zeugin ... am 08.05.2016 über Facebook zunächst mitgeteilt, sie habe ihr Mobiltelefon verloren. Wenig später teilte die Angeklagte der Zeugin ... über Whatsapp mit, sie habe ihr Mobiltelefon wiedergefunden. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin ... und dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Ausdruck der zwischen der Angeklagten und der Zeugin ... geführten Facebook- und Whatsapp-Kommunikation. Danach schrieb die Angeklagte am 08.05.2016 um 11:15 der Zeugin ... über Facebook: „Mausi? Ich vermisse seit gestern 15/16 Uhr mein Handy... muss es verloren haben, bin mir aber nicht zu 100% sicher... hab jetzt auch kein Ersatzhandy und auch keine nummer...bin grad bei Papa und kann wenigstens so mal internet und den Leuten bescheid geben..“ Um 15:35 Uhr schrieb die Angeklagte der Zeugin ... über Whatsapp: „Handy wieder da“, woraufhin die Zeugin ... fragte, wo das Handy gewesen sei. Hierauf erklärte die Angeklagte: „Hinten im Kofferraum in die Ecke gerutscht....frag nicht...keine Ahnung“. Dass die Angeklagte in der Zeit vom 07.05.2016 16:47:54 Uhr bis zum 08.05.2016 14:09 Uhr ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten und der hieraus gefertigten Auflistung der auf dem Mobiltelefon der Angeklagten eingegangenen Whatsapp-Nachrichten. Hierzu hat der Zeuge KOK … in der Hauptverhandlung angegeben, er habe die Daten des Mobiltelefons der Angeklagten gesichert, woraufhin der Zeuge KHK ... die Auswertung der Daten vorgenommen habe. Bei der Sicherung der Daten habe sich aus der Timeline der Whatsapp-Nachrichten ergeben, dass in der Zeit zwischen 16:47 Uhr des 07.05.2016 und 11:16 Uhr des 08.05.2016 insgesamt 22 Whatsappnachrichten an das Mobiltelefon der Angeklagten verschickt worden seien, die allesamt erst am 08.05.2016 um 14:09 Uhr hätten zugestellt werden können. Dies lasse den Schluss zu, dass das Mobiltelefon erst zu diesem Zeitpunkt wieder eingeschaltet worden sei, so dass eine Zustellung der Nachrichten über Whatsapp habe erfolgen können. Dies stimme mit den ausgewerteten Verbindungsdaten des Mobiltelefons der Angeklagten überein, aus denen sich ebenfalls ergebe, dass erst am 08.05.2016 um 14:09 Uhr wieder eine Verbindung hergestellt worden sei. In der Zeit bis 14:09 Uhr sei das Mobiltelefon der Angeklagten im Netzwerk des Providers nicht verfügbar gewesen, was bedeute, dass das Mobiltelefon entweder ausgeschaltet gewesen sei oder kein Netzempfang zur Verfügung gestanden habe. Die Angaben des Zeugen KOK … stehen im Einklang mit den von dem Mobiltelefon der Angeklagten gesicherten Verbindungsdaten. Aus den gesicherten Verbindungsdaten, die als Ausdruck in Tabellenform in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon der Angeklagten am 07.05.2016 um 16:38 Uhr zuletzt eine Datenverbindung für die Dauer von 555 Sekunden aufgebaut hatte. Die nächste Datenverbindung wurde dann erst am 08.05.2016 um 14:09 Uhr hergestellt. Die Angaben des Zeugen KOK … werden auch bestätigt durch die weiteren Angaben des Zeugen KHK ..., der in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Auswertung der von dem Mobiltelefon der Angeklagten gesicherten Daten habe ergeben, dass diese ihr Mobiltelefon in der Zeit zwischen 16:47 Uhr des 07.05.2016 und 14:09 Uhr des 08.05.2016 nicht genutzt habe. Dies lasse sich aus der erstellten Timeline ablesen, wonach am 07.05.2016 zuletzt um 16:38:39 Uhr für 555 Sekunden eine Datenverbindung aufgebaut worden sei. In der Zeit bis 11:16 Uhr des 08.05.2016 seien mehrere Whatsapp-Nachrichten an die von der Angeklagten genutzte Mobilfunknummer versandt worden, ohne dass diese auf dem Mobiltelefon der Angeklagten eingegangen seien. Die nächste Datenverbindung sei aber erst wieder am 08.05.2016 um 14:09 Uhr für die Dauer von 2.304 Sekunden aufgebaut worden. Da in der Zwischenzeit keine Datenverbindung bestanden habe, lasse dies die Aussage zu, dass das Mobiltelefon der Angeklagten in der Zwischenzeit ausgeschaltet gewesen oder zumindest keinen Netzempfang gehabt habe. Um 14:48 Uhr des 08.05.2016 habe dann ein Telefonat zu ihrem Bruder stattgefunden, ab 15:30 Uhr habe die Angeklagte mehreren Kontakten mitgeteilt, sie habe ihr Mobiltelefon wiedergefunden. Dass die Angeklagte ihr Mobiltelefon nicht verloren und nicht gesucht hat, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Zeugen KOK … . Danach war weder dem Mobiltelefon der Angeklagten noch in den Verbindungsdaten ein Hinweis auf einen Suchanruf der Angeklagten dahingehend zu entnehmen, dass die Angeklagte versucht hätte, ihr eigenes Mobiltelefon anzurufen um dieses zu orten. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Angeklagte, hätte sie ihr Mobiltelefon tatsächlich verloren und gesucht, zunächst von einem anderen Gerät aus den Versuch unternommen hätte, ihr eigenes Mobiltelefon anzurufen, um über einen eventuell vernehmbaren Klingelton ihr Mobiltelefon zu orten. Ein solcher Suchanruf wäre ihr beispielsweise von dem Mobiltelefon ihres Bruders möglich gewesen. (8) Ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Angeklagten ergibt sich daraus, dass sie sich zur Tatzeit in ... aufgehalten und in der Nacht auf den 07.05.2016 in der Wohnung der Zeugin ... in der Straße „…“ übernachtet hat. Die Wohnung der Zeugin ... befindet sich zudem nur wenige Gehminuten entfernt von der Tatortwohnung in der ... Straße …, so dass die Angeklagte von dort aus ohne Weiteres in die ... Straße und die ... Straße gelangten konnte, wo sie auf die Geschädigte ... traf. Dass sich die Tatortwohnung in räumlicher Nähe zur Wohnung der Zeugin ... befindet, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung angegeben, die ...- und ...straße befänden sich in der Nähe ihrer Wohnung, die man von dort aus gut zu Fuß erreichen könne. Am ..., an den die ...straße angrenze, befinde sich eine U-Bahn-Station, die sie früher regelmäßig genutzt und von ihrer Wohnung aus zu Fuß gut habe erreichen können. (9) Für die Täterschaft der Angeklagten spricht als weiteres Indiz die ähnliche Begehungsweise der beiden Taten zum Nachteil des Geschädigten ... und der Geschädigten .... Sowohl die Tat vom 02.04.2016 als auch die Tat vom 07.05.2016 richtete sich gegen eine ältere, gebrechliche Person, von der vermeintlich größere Geldbeträge oder wertvolle Gegenstände zu erbeuten waren. In beiden Fällen brachte der Täter oder die Täterin das Opfer zu Boden, kniete auf dem Brustkorb des Opfers und schnitt dem Opfer durch Würgen oder Drosseln die Luftzufuhr bzw. die Blutzufuhr zum Gehirn bis zum Todeseintritt ab. Die Spuren der Tat versuchte der Täter oder die Täterin bei der Tat vom 02.04.2016 durch die Brandlegung in der Wohnung des Geschädigten ... zu verwischen. Dass der Täter oder die Täterin in gleicher Weise die Spuren in der Wohnung der Geschädigten ... zu verwischen versuchte, ergibt sich aus dem begonnenen Abmontieren des Feuermelders im Flur der Wohnung, das nur durch eine nachfolgend geplante Brandlegung zu erklären ist. Da die Angeklagte als Täterin der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... überführt worden ist, stellt die Gleichartigkeit der Tatbegehung zum Nachteil der Geschädigten ... ebenfalls ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten dar. Ebenso wie bei der Tat vom 02.04.2016 hatte die Angeklagte überdies auch bei der Begehung der Tat vom 07.05.2016 ein Motiv, indem sie jeweils das Ziel verfolgte, ihre finanzielle Situation durch die erbeuteten Gegenstände aufzubessern. m. Es entlastet die Angeklagte auch nicht, dass weder an den in ihrer Wohnung aufgefundenen EC-Karten, noch in der Tatortwohnung in der ... Straße, DNA-Spuren aufgefunden wurden, die der Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Wie auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der …filiale zu erkennen, trug die Angeklagte jedenfalls bei der Abhebung der Geldbeträge Einweghandschuhe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte diese Handschuhe bereits im Laufe der Tatbegehung getragen und ohne die Einweghandschuhe zu tragen weder die EC-Karten, noch sonstige Gegenstände in der Tatortwohnung angefasst hat und sie deshalb keine DNA-Spuren hinterlassen hat. Zu den DNA-Spuren hat der Sachverständige …, Diplom-Biologe und DNA-Sachverständiger beim Landeskriminalamt …, in der Hauptverhandlung ausgeführt, zur Untersuchung gelangt seien insgesamt 84 Originalasservate, darunter die beiden in der Wohnung der Angeklagten aufgefundenen EC-Karten. Für die Beschuldigte … habe ein DNA-Identifizierungsmuster vorgelegen, das durch das … Landeskriminalamt erstellt und übersandt worden sei. Von den Geschädigten … und … habe ebenfalls ein DNA-Identifizierungsmuster vorgelegen, ebenso wie der Vergleichspersonen … und … . Zum Zwecke der Untersuchung sei von den physikalisch vorliegenden Asservaten zunächst ein Abrieb gefertigt worden, bzw. seien Textilien abgesaugt und hinsichtlich der zur Untersuchung gelangten Kissen eine Probe aus dem Stoff herausgeschnitten worden. Anschließend sei eine DNA-Extraktion und anschließend die Bestimmung des Gehalts an humaner DNA mittels „Real Time PCR“ vorgenommen worden. Für eine DNA-Analyse benötige man nach erfolgter Quantifizierung regelmäßig eine Menge von etwa 60 Pikogramm, was einer Menge von etwa 10 Körperzellen entspreche. Unterste Grenze für die DNA-Analyse seien 10 Pikogramm, in Ausnahmefällen genügten mitunter auch 8 Pikogramm. Nach erfolgter Quantifizierung sei eine STR-Analyse unter Verwendung zweier STR-Analyse-Kits erfolgt. Dabei werde – aus Kostengründen – durch die Analyse von zunächst drei Merkmalen eine Vorsortierung vorgenommen. Stimmten diese drei Merkmale überein, erfolgte eine Analyse von insgesamt 16 Merkmalen und die anschließende Überprüfung, ob diese Merkmale mit einem der vorliegenden DNA-Identifizierungsmuster übereinstimme. Die beiden EC-Karten (Asservat Nr. 56) seien getrennt bearbeitet worden, wobei an beiden jeweils ein identischer weiblicher Spurenleger festzustellen gewesen sei. Es habe sich um eine saubere Einzelspur von guter Qualität gehandelt, die untersuchte DNA-Menge habe 77 Pikogramm betragen. Ein Abgleich der DNA-Spur mit den Vergleichsspuren habe keine Übereinstimmung ergeben, so dass die DNA-Spur an den beiden EC-Karten einer unbekannten Person A zuzuordnen sei. Dass die DNA-Spuren an den EC-Karten weder der Angeklagten, noch den Geschädigten ... und ..., noch der Zeugin ... und dem Zeugen ..., zugeordnet werden konnten, entlastet die Angeklagte nicht. Vielmehr sind zahlreiche Möglichkeiten der Antragung denkbar, ohne, dass eine unbekannte dritte Person die Tat begangen und die EC-Karten aus der Wohnung der Geschädigten ... an sich genommen hat. So hatte etwa die Zeugin … als Betreuerin der Geschädigten ... Zugriff auf deren EC-Karte und – da die Geschädigte ... die EC-Karte ihrer Mutter aufbewahrte – auch Zugriff auf die EC-Karte der Geschädigten .... Darüber hinaus können etwa Verkäuferinnen oder Bankmitarbeiterinnen in Kontakt mit den EC-Karten gekommen sein und so die DNA-Spuren hinterlassen haben. Es entlastet die Angeklagte auch nicht, dass es sich bei den auf dem Sudoku-Heft befindlichen Fingerabdruckspuren nicht um die Fingerabdrücke der Angeklagten handelt. Da die Angeklagte, wie bereits oben dargelegt wurde, bei Ausführung der Tat Einweghandschuhe trug, ist das Fehlen von Fingerabdruckspuren der Angeklagten auf dem Sudoku-Heft kein Indiz, das gegen eine Täterschaft der Angeklagten spricht. n. Die Angeklagte kann auch nicht als Urheberin der Notiz „Tut mir leid Mama“ ausgeschlossen werden. Zwar lässt der Schriftvergleich der Notiz auf dem Sudoku-Heft mit der Handschrift der Angeklagten nicht den sicheren Schluss zu, dass die Angeklagte die Notiz „Tut mir leid Mama“ verfasst hat. Zur Überzeugung der Kammer hat der Urheber der Notiz, um seine Urheberschaft zu verschleiern, allerdings seine Schrift willkürlich verändert. Dennoch kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... die Angeklagte als Urheberin der Notiz nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige ..., kriminalwissenschaftlicher/kriminaltechnischer Mitarbeiter des Landeskriminalamts … hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mit einer Fachausbildung zum Handschriftenvergleich einen Vergleich der Handschrift der Notiz „Tut mir leid Mama“ auf dem Sudoku-Heft mit Vergleichsschriften der Geschädigten ... und der Angeklagten vorgenommen. Die fragliche Notiz auf dem Sudoku-Heft habe er im Original in Augenschein genommen. Als Vergleichsmaterial hätten ihm vier Schriftstücke der Geschädigten ... und sechs Schriftstücke der Angeklagten vorgelegen, darunter als Vergleichsschrift „VTS 1“ handschriftliche Notizen auf den Seiten eines linierten DIN-A5 Notizheftes der Marke Semikolon mit Ringbindung. Aufgrund ihrer Kürze und der unverbundenen druckschriftlichen Gestaltung sei die grafische Ergiebigkeit der Notiz „Tut mir leid Mama“ als gering einzustufen. Zudem ließen sich deutliche Aspekte in der Schrift – Verwacklungen und Übermalungen – erkennen, die auf eine besondere Schreibsituation schließen ließen. Die Schrift erscheine dementsprechend prima vista nicht habituell gefertigt, wobei die erkennbaren Störungen in der Schriftgestaltung sowohl willkürlich als auch unwillkürlich herbeigeführt worden sein könnten. Eine besondere Schreibsituation lasse sich neben inneren Faktoren wie beispielsweise Intoxikation, Alkohol- oder Medikamentenkonsum, emotionale Zustände oder willkürliche Veränderungen auch auf äußere Faktoren wie beispielsweise eine veränderte Schreibhaltung zurückführen. Dies habe eine deutliche Einschränkung der Aussagemöglichkeit eines Schriftvergleiches im Hinblick auf die Urheberschaft zur Folge. So lasse sich schon nicht die Aussage treffen, ob die fragliche Notiz gezwungen oder mit geführter Hand entstanden sei. Ein Vergleich der fraglichen Notiz mit den Vergleichsschriften der Geschädigten ... und der Angeklagten habe zwar jeweils Unterschiede ergeben, die Geschädigte ... sei aber als Urheberin der Notiz „Tut mir leid Mama“ ebenso wenig wie die Angeklagte auszuschließen. So könne hinsichtlich der Geschädigten ... nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die bestehenden grafischen Unterschiede möglicherweise auf eine besondere Schreibbedingung, etwa ein Schreiben kurz vor dem Tod oder unter Medikamenteneinfluss, zurückzuführen seien. Hinsichtlich der Angeklagten seien die grafischen Unterschiede zwischen der Notiz „Tut mir leid Mama“ und den von der Angeklagten vorliegenden Vergleichsschriften mit einer willkürlichen Schriftverstellung zu erklären, so dass auch die Angeklagte nicht als Schrifturheberin ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus ließen sich einzelne grafische Details der Notiz „Tut mir leid Mama“ nur in den von der Angeklagten vorliegenden Vergleichsschriften wiederfinden. Dies gelte zum einen hinsichtlich des linienzügigen i-Oberzeichens, zum anderen hinsichtlich der Bewegungsabfolge des Kleinbuchstabens „d“, bei dem zunächst von oben ein Stammstrich gesetzt und dann von der Buchstabenbasis nach links das Mittelband-Bogenelement geschrieben worden sei. Zwar ließen sich diese Details beispielsweise in der Vergleichsschrift VTS 1 wiederfinden, so etwa auf Blatt 5 und 7 der Vergleichsschrift VTS 1 das annähernd horizontale i-Oberzeichen und auf Blatt 6 der Vergleichsschrift VTS 1 der von oben einzügig geschriebene Kleinbuchstabe „d“ mit dem von unten nach links ausgeführten Klammerelement. Die Linienführung des Kleinbuchstabens sei bei der durchgeführten physikalisch-technischen Untersuchung erkennbar gewesen. Im Rahmen der physikalisch-technischen Untersuchung werde auch eine stereomikroskopische Untersuchung durchgeführt, die durch eine stereobildliche Betrachtung des Untersuchungsgegenstandes unter verschiedenen Beleuchtungssituationen auch Tiefendimensionen erkennen lasse. Dies lasse Aussagen etwa zur Strichbeschaffenheit und Druckgebung zu, die wiederum die Linienführung erkennen lasse. Allerdings wiesen die Vergleichsschriften der Angeklagten ihrerseits ein gewisses Variationsspektrum auf. Die Übereinstimmung der vorgenannten Details, die nur mit der Vergleichsschrift der Angeklagten – und nicht mit der Vergleichsschrift der Geschädigten ... bestehe – reiche deshalb aber nicht aus, um einen bestehenden Schrifturheberzusammenhang zwischen der Notiz „Tut mir leid Mama“ und der Angeklagten herstellen zu können. o. Anhand der Aufnahmen der Überwachungskameras kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der dort abgebildeten Person um die Angeklagte handelt. Auf den von den Überwachungskameras in der …filiale … in ... am Abend des 07.05.2016 um 23:51 gefertigten Aufnahmen ist eine mit Schal und Sonnenbrille vermummte Person zu sehen, die von einem Geldautomaten Abhebungen vornimmt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen … sind, trotz der Vermummung, auf den Bildern der Überwachungskameras mehrere körperliche Merkmale erkennbar, die mit denen der Angeklagten übereinstimmen, so dass eine Personenidentität jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. In der Hauptverhandlung wurden die von der Raumüberwachungskamera in der …filiale in der … am Abend des 07.05.2016 aufgezeichneten Bilder ebenso wie die Bilder der Überwachungskamera des dort befindlichen Geldautomaten in Augenschein genommen. Dass die auf den Bildern der Überwachungskamera angegebene Aufnahmezeit von 00:11 bis 00:14 Uhr am 08.05.2016 nicht der tatsächlichen Aufnahmezeit entspricht, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk der Zeugin KHK´in ... vom 07.06.2016. Danach wurde durch den Zeugen KHK … bei der ... das zu den am 07.05.20176 um 23:50:04 Uhr und 23:51:14 Uhr erfolgten Geldabhebungen aufgezeichnete Bildmaterial angefordert. Die entsprechenden Bilder wurden von einem Mitarbeiter der … per E-Mail übersandt, versehen mit der Auskunft: „Die abweichenden Kamerazeiten bitte ich zu entschuldigen, ausschlaggebend sind die Uhrzeiten auf dem Kontoauszug“. Dass die auf den Bildern der Überwachungskameras abgebildete, vermummte Person in mehreren körperlichen Merkmalen auffällige Übereinstimmungen mit körperlichen Merkmalen der Angeklagten aufweist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der auf den Bildern abgebildeten Person um die Angeklagte handelt, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der Bilder und den Ausführungen des Sachverständigen .... Der Sachverständige ..., Sachverständiger für Lichtbildvergleiche von Gesichtsregionen im Landeskriminalamt …, hat in der Hauptverhandlung angegeben, aufgrund des von ihm vorgenommenen Lichtbildvergleiches stehe fest, dass eine Personenidentität zwischen der Angeklagten und der auf den Bildern der Überwachungskameras zu sehenden Person nicht ausgeschlossen werden könne. Zur Vornahme des Lichtbildvergleiches hätten ihm als pdf-Datei 13 Bilder der Raumüberwachungskamera und der Überwachungskamera des Geldautomaten aus der …filiale in der … in ... vorgelegen. Die Bilder seien, so die weiteren Angaben des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, mit einem Zeitstempel versehen gewesen, der als Aufnahmedatum den 08.05.2016 und die Zeit von 00:11 bis 00:14 Uhr angegeben habe. Diese Lichtbilder habe er gemäß des an ihn gerichteten Untersuchungsauftrages mit Lichtbildern der Angeklagten verglichen, die in einer polizeilichen Lichtbildsammlung vorhanden gewesen seien. Den Lichtbildvergleich habe er als rein visuellen Vergleich vorgenommen, ein biometrischer Vergleich sei anhand des vorliegenden Untersuchungsmaterials hingegen nicht möglich gewesen. Bei dem vorgenommenen visuellen Vergleich handele es sich um ein rein beschreibendes Verfahren, bei dem allein das betrachtet werde, was sich dem Auge darlege. Dementsprechend habe er das Untersuchungsmaterial betrachtet, daraus erkennbare individuelle Einzelmerkmale beschrieben und überprüft, ob sich diese Einzelmerkmale im Vergleichsmaterial wiederfinden ließen. Für einen Vergleich kämen alle individuellen Merkmale einer Person in Betracht, also alle Merkmale, die eine Person in ihrem äußeren Erscheinungsbild von einer anderen Person unterscheiden können. Hierfür kämen bis zu 250 Merkmale in Betracht, die im Gesicht einer Person eingeschrieben seien, z. B. die Schädelform, Form und Proportion der Augen, der Augenbrauen und höchst individuelle Merkmale wie etwa Narben. Zur Individualisierung einer Person durch einen Lichtbildvergleich seien Beschaffenheit und Anzahl der Merkmale sowie deren Kombination ausschlaggebend, die letztlich allesamt in die Beurteilung einfließen. Bei dem von ihm vorgenommenen Vergleich sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das vorhandene Bildmaterial nur eingeschränkt auswertbar sei. Auf den Bildern der Überwachungskamera seien nur einzelne Bereiche des Gesichts von vorne und im Halbprofil von der linken Seite erkennbar. Zudem sei die Auswertbarkeit durch Störfaktoren eingeschränkt, insbesondere die Bilder der Raumüberwachungskamera, die knapp unterhalb der Decke angebracht gewesen sei, seien für eine Auswertung unbrauchbar, da sie die Person nur steil von oben betrachtet abbilden und keine individuellen Merkmale im Gesicht der vermummten Person erkennen ließen. Demgegenüber seien die Bilder der Überwachungskamera des Geldautomaten für eine Vergleichsbetrachtung geeignet. Auf ihnen seien Teile der Gesichtsregion zu erkennen. Zwar seien Ohren und Mundregion nicht zu sehen, die Augen und auch die Nasenregion seien jedoch zumindest teilweise zu erkennen. Allerdings sei auch insoweit zu beachten, dass die Aufnahmen durch einen Weitwinkeleffekt der Kamera etwas verzerrt seien, was sich nicht zuletzt an den auf den Bildern erkennbar verzerrten Gebäudekanten sehen lasse. Darüber hinaus sei die Belichtung der Bilder nicht optimal, da sich zum Teil sehr helle und zum Teil zu dunkle Bereiche fänden. Aus diesem Grund seien Nuancen weniger stark ausgeprägt dargestellt, was die Auswertbarkeit insgesamt einschränke, aber nicht unmöglich mache. Bei der von ihm vorgenommenen Vergleichsbetrachtung habe er sodann nach Übereinstimmungen und Abweichungen gesucht. Dabei hätten sich insbesondere hinsichtlich der Augen- und Nasenregion auffällige Ähnlichkeiten der auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildeten Person mit den Bildern der Angeklagten ergeben. Eine Ähnlichkeit ergebe sich zunächst aus einer Übereinstimmung der Proportionen und der Formgebung von Nase und Augen, die relativ tief eingebettet seien und dementsprechend tief säßen. Der Übergang von der Nasenwurzel zur oberen Augenhöhle verlaufe in einem recht scharfen Winkel, was insbesondere auf der rechten Gesichtsseite zu beobachten sei. Die Nasenwurzel sei darüber hinaus schwach eingezogen, schmal und verlaufe recht gleichmäßig. Auffällig sei zudem der Verlauf der Augenbrauen, die zudem vorne dichter und hinten lichter seien. Weiterhin sei erkennbar, dass die Augenbrauen nach hinten abfallen, sie am Nasenrücken über der Augenhöhle enden und relativ gerade verlaufen. Diese Auffälligkeiten seien sowohl auf den Bildern der Überwachungskamera wie auch auf den polizeilichen Aufnahmen deutlich erkennbar. Darüber hinaus stimme auf den Bildern des Untersuchungs- und des Vergleichsmaterials auch der Übergang von der Nasenwurzel zum Nasenrücken überein, was insbesondere auf den Aufnahmen zu erkennen sei, die die vermummte Person und die Angeklagte im Halbprofil zeigten. Ein wesentliches Merkmal, das eine Übereinstimmung zeige, betreffe zudem den Bereich vor den Augenbrauen. Hier ergebe sich, insbesondere an der linken Augenbraue, vor dem Brauenkopf mimisch bedingt eine Furche, die von der Nasenwurzel ausgehend v-förmig schräg nach oben verlaufe. Dies sei sowohl auf den Bildern der Überwachungskamera wie auch auf den polizeilichen Aufnahmen deutlich zu sehen. Da überdies keine Merkmale vorhanden seien, die gegen eine Personenidentität sprechen würden, könne, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ..., schon allein deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildete Person mit der auf den polizeilichen Aufnahmen abgebildeten Person identisch sei. Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Darlegungen des Sachverständigen ... an. Nach in Augenscheinnahme der Bilder der Überwachungskameras hat sich die Kammer zudem selbst die Überzeugung verschafft, dass zumindest Körperbau und Statur sowie die leicht nach vorne gebeugte Körperhaltung mit dem äußeren Erscheinungsbild der Angeklagten übereinstimmen und damit zumindest nicht gegen eine Personenidentität sprechen. Der Feststellung, dass es sich bei der auf den Bildern der Überwachungskameras abgebildeten Person nicht ausschließbar um die Angeklagte handelt, steht auch nicht das Gutachten des Sachverständigen … entgegen, da dieser unter Anwendung seiner Sachkunde keine Aussage zur Größe der auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildeten Person treffen konnte. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er sei, als Sachverständiger für Größenvergleiche von Personen mit einer Größenberechnung der auf den Bildern der Überwachungskamera abgebildeten Person beauftragt worden. Die übersandten Bilder seien aber für ein Messverfahren zur Größenberechnung einer Person nicht geeignet gewesen, da sie die darauf abgebildete Person lediglich aus einer Perspektive zeigten. Für die Bestimmung der Größe einer Person sei es hingegen erforderlich, einen Punkt im Raum aus drei Perspektiven zu bestimmen. Zwar gebe es über ein entsprechendes Computerprogramm auch die Möglichkeit einer sogenannten Einbildmessung, bei der im Computer eine virtuelle Messebene erstellt werde. Auf dieser Ebene könne man dann einen Punkt anklicken, zu dem das Programm dann den Abstand des Punktes vom Boden anzeige. Eine solche Bestimmung setze aber voraus, dass die Messebene der Körperachse entspreche, was wiederum nur dann gewährleistet sei, wenn genau gesagt werden könne, an welchem Punkt auf dem Boden sich die Füße befänden und mit welcher Körperhaltung – gerade oder gebeugt stehend – sich die Person im Raum aufhalte. Weiche die angenommene Messachse nur etwa 20 cm von der tatsächlichen Körperachse ab, führe dies bei einer durchschnittlich großen Person von 1,75 m zu einer ungefähren Abweichung in der Größenmessung von etwa 11 cm. Eine Abweichung der angenommenen Messachse von der tatsächlichen Körperachse von 20 cm sei bei Auswertung der vorliegenden Bilder ohne weiteres möglich, da zum einen die Kamera sehr hoch aufgehängt sei und zum anderen die Aufnahme eine deutliche Verzerrung aufweise. Die Kamera sei in einer Höhe von ca. 2,70 bis 2,80 m aufgehängt, was – im Gegensatz zu einer in einer Höhe von 1,80 oder 1,90 m aufgehängten Kamera – die Aussage darüber, an welcher Position im Raum sich ein Körper befinde, erheblich erschwere. Zwar sei auf einem der Bilder der Überwachungskamera erkennbar, an welchem Ort sich die Füße der Person befänden. Gleichwohl könne man hiervon ausgehend aber nicht die Position des Körpers im Raum bestimmen, da sich aus nur einer Kameraperspektive nicht die Körperachse vermessen lasse. Hinzu komme, dass die aufgenommenen Bilder, wie bei einem sogenannten Fisheye, erheblich verzerrt seien. Zwar sei es möglich, anhand von Bildern, die vor Ort aufgenommen worden seien, mit Hilfe der Erkennungssoftware diese Bilder über die Bilder der Überwachungskamera zu legen, so dass mit Hilfe der Verzeichnungskorrektur der Software korrekte Daten erzielt werden könnten. Zu der ohnehin vorhanden Verzerrung komme allerdings hinzu, dass sich über der Kamera eine Plexiglaskuppel befinde, die wie ein zusätzliches Objektiv auf der Kamera funktioniere. Dies führe infolge der schlechten Plexiglasqualität zu einer unregelmäßigen Verzeichnung der Bilder, die dementsprechend nicht nur einen Bogen – wie bei der Aufnahme mit einem Fisheye – aufwiesen, sondern unregelmäßig verzerrt seien. Dies lasse sich auch mit der Erkennungssoftware nicht korrigieren, so dass die tatsächliche Körperachse der Person im Raum nicht hinreichend genau bestimmbar sei. Da schon eine geringe Abweichung der angenommenen Messachse von der tatsächlichen Körperachse zudem in die eine wie auch in die andere Richtung möglich sei, bestehe eine möglicherweise enorme Abweichung, die eine verlässliche Aussage über die Größe der Person nicht mehr zulasse. Zu diesen technischen Problemen hinzu kämen weitere unbekannte Variablen, wie zum Beispiel die Höhe der Schuhe, die Höhe der Frisur, die Körperhaltung und der Umstand, dass eine Person morgens regelmäßig größer sei als abends. Da dies auf den Bildern der Überwachungskamera nicht erkennbar sei, könne man die Situation auch nicht nachstellen, um so über eine Simulation eine Aussage zur Größe der Person treffen. Der Abweichungsbereich sei letztlich nicht einzuschätzen, so dass eine Aussage zur Größe der auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden Person letztlich nicht möglich sei. Es sei nicht einmal möglich anzugeben, in welchem Toleranzbereich die tatsächliche Größe der abgebildeten Person liegen müsse. p. Soweit die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sie habe etwa zwei Wochen bis einen Monat vor der Tat die Geschädigte ... zusammen mit der Angeklagten gesehen, hält die Kammer die Angaben der Zeugin ... nicht für glaubhaft und hat diese ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Geschädigten ... und ... vom Sehen her gekannt, seitdem sie vor einigen Jahren den Kiosk an der Ecke ... Straße/... Straße übernommen habe. Die Geschädigte ... sei regelmäßig zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr zu ihr gekommen und habe Kekse und Wasser für sich und ihre Tochter gekauft. Die Geschädigte ... habe bei ihr regelmäßig Wodka, Jägermeister und Feigling gekauft. Die Geschädigte ... habe immer ihren Schmuck getragen und sei im Hinblick auf ihr äußeres Erscheinungsbild stets penibel und gut gekleidet gewesen. Hierauf habe sie, die Zeugin ..., die Geschädigte ... auch angesprochen und sie darauf hingewiesen, dass sie es für gefährlich halte, so viel Schmuck zu tragen. Die Geschädigte ... habe hierauf aber geantwortet, sie könne nicht ohne ihren Schmuck sein. Etwa zwei Wochen bis einen Monat vor dem Tod der Geschädigten ... habe sie von ihrem Kiosk aus gesehen, wie die Geschädigte ... in Begleitung einer Frau eingehakt die Straße in Richtung der …straße entlanggegangen sei. Dabei habe sie, die Zeugin ... vor ihrem Kiosk angelehnt an einer Laterne gestanden und von dort aus „alle Straßen“ überblicken können. Die etwa 1,65 m große Begleiterin der Geschädigten ... habe dunkelblonde Haare gehabt, die unter dem von ihr getragenen Kopftuch ein Stück sichtbar gewesen seien. Beim Vorbeigehen an ihrem Kiosk auf der anderen Straßenseite habe die Geschädigte ... mehrfach angsterfüllt und verstört zu ihr, der Zeugin ..., herübergeblickt. Bei ihrer Begleiterin habe es sich um die Angeklagte gehandelt. Dies erklärte die Zeugin ..., nachdem sie während ihrer Vernehmung zu der Angeklagten hinüber geschaut und diese gemustert hatte. Sie erkenne, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., die Angeklagte an ihren Augen. Sie schaue Menschen immer in die Augen und könne sie daran wiedererkennen. Zwar sehe sie täglich tausende Gesichter und es sei schwer zu sagen, ob die Angeklagte tatsächlich die Begleiterin der Geschädigten ... gewesen sei. Die Angeklagte komme ihr aber „leider sehr bekannt“ vor. Die Angaben der Zeugin ... sind zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft. Die Kammer ist schon nicht davon überzeugt, dass die Zeugin die Angeklagte deshalb wiedererkannt hat, weil sie die Angeklagte zwei Wochen bis einen Monat vor der Tat in Begleitung der Geschädigten ... gesehen hat. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung selbst angegeben, sie habe Bilder der Angeklagten in der Presse gesehen. Die Kammer hält es deshalb für naheliegend, dass die Zeugin ... die Angeklagte aufgrund der Pressebilder wiedererkannt und sie die Angeklagte deshalb als Begleiterin der Geschädigten ... zuordnet. Darüber hinaus sind die weiteren Angaben der Zeugin ... nicht nachvollziehbar, sie habe nach der Festnahme der Angeklagten die Begleiterin der Geschädigten ... vor ihrem Kiosk gesehen. Sie habe daraufhin die Polizei verständigt und erklärt, die Polizei habe mit der Angeklagten die falsche Person verhaftet. Der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben steht aber auch entgegen, dass sie zu anderen Ergebnissen der Beweisaufnahme – insbesondere der festgestellten Tatzeit – im Widerspruch stehen. So hat die Zeugin ... angegeben, sie habe die Geschädigte ... noch einen oder zwei Tage, bevor sie gefunden worden sei, bei ihr am Kiosk gesehen. Dies sei am 09.05.2016 gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Geschädigte ... zu diesem Zeitpunkt aber bereits seit zwei Tagen tot. q. Die Angeklagte hat auch am 07.05.2016 um 23:50 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... unbefugt 130,00 € und um 23:51 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... unbefugt 90,00 € abgehoben. Zwar kann die Angeklagte, wie bereits oben ausgeführt wurde, auf den Bildern der Überwachungskameras nicht als die vermummte Person identifiziert werden, von der die Abhebungen ausgeführt wurden. Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass es sich bei der auf den Bildern der Überwachungskameras zu sehenden vermummten Person um die Täterin handelt, die zuvor die Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... begangen hat. Dass die Angeklagte die Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... begangen hat, folgt aus einer Gesamtschau der oben unter (1) bis (9) dargelegten Indizien. Dass es sich bei der vermummten Person um die Täterin der Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... handelt, folgt zur Überzeugung der Kammer schon aus dem Umstand, dass es sich bei der vermummten Person weder um die Geschädigte ... noch um die Geschädigte ... handelte und die vermummte Person mit der EC-Karte der Geschädigten ... noch in der Nacht vom 07.05. auf den 08.05.2016 Abhebungen von deren Konto vorgenommen hat. Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei der vermummten Person um die Täterin der Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... handelt, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Person ihr Gesicht mit einem Tuch verhüllt hat, das der Geschädigten ... gehörte. Dass es sich bei der auf den Bildern der Überwachungskameras zu sehenden Person weder um die Geschädigte ... noch um die Geschädigte ... handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen ... und der Zeugin .... Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe nach der Tat mit der Zeugin ..., telefoniert, die ihm mitgeteilt habe, dass am 07.05.2016 zu später Stunde ein größerer Geldbetrag vom Konto seiner Schwester abgehoben worden sei. Da er dies für einen sehr ungewöhnlichen Vorgang gehalten habe, habe er dies der Kriminalpolizei mitgeteilt, die ihm wiederum erklärt habe, in diesem Zusammenhang die Aufnahmen der Videoüberwachungskamera der entsprechenden Bankfiliale auszuwerten. Diese Bilder seien ihm – dem Zeugen ... – auch gezeigt worden, auf denen er eindeutig habe erkennen können, dass es sich bei der Person, die die Abhebung vorgenommen habe, weder um seine Schwester noch um seine Mutter gehandelt habe. Auch die von der Person getragenen Kleidungsstücke habe er nicht wiedererkennen können. Die Kammer glaubt dem Zeugen ... – nach eigener Inaugenscheinnahme der Bilder der Raumüberwachungskamera –, dass dieser in der Lage war zu erkennen, dass auf den Bildern weder seine Mutter noch seine Schwester zu sehen war. Auch wenn die auf den Bildern zu sehende Person ihr Gesicht verhüllt hatte, waren dennoch Augenpartie und Körperbau der Person zu erkennen. Hieran konnte der Zeuge zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei festmachen, dass es sich bei der Person weder um seine Schwester noch um seine Mutter handelte, zumal es auch für die Kontoberechtigten ... und ... keinen Grund gegeben hätte, ihr Gesicht mit Schal und Sonnenbrille zu verhüllen. Auch mit der Zeugin ... wurden in der Hauptverhandlung die Bilder der Raumüberwachungskamera in Augenschein genommen. Hierzu erklärte die Zeugin, hierauf jedenfalls nicht die Geschädigte ... zu erkennen, da diese viel schlanker und auch kleiner gewesen sei. Dass es sich bei der vermummten Person um die Täterin der Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... handelt, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem Umstand, dass die Person ein Tuch trägt, das der Geschädigten ... gehörte. Dieses Tuch konnte die Person aber – ebenso wie die EC-Karte – nur aus der Tat erlangt haben. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihr seien bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Bilder der Überwachungskamera der … gezeigt worden. Dabei sei ihr das Tuch bekannt vorgekommen, das die auf den Bildern erkennbare Person getragen habe. Sie selbst habe ebenfalls ein solches blaues Tuch mit Leopardenmuster. Da dieses Tuch auch ihrer Mutter gut gefallen habe, habe sie 2013 ein gleiches Exemplar auch ihrer Mutter geschenkt. Zwar sei auf den Bildern der Überwachungskamera nicht eindeutig zu erkennen, ob es sich tatsächlich um das Tuch ihrer Mutter gehandelt habe, das von der Person getragene Tuch habe sie aber sehr an das Tuch ihrer Mutter erinnert. Darüber hinaus könne sie ausschließen, dass es sich bei der Person um ihre Mutter gehandelt habe. Darüber hinaus hat die gesetzliche Betreuerin der Geschädigten ..., die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe am Abend des 08.05.2016 festgestellt, dass von dem Konto der Geschädigten ... am Vorabend ein größerer Betrag abgehoben worden sei. Dies sei ihr schon zu diesem Zeitpunkt merkwürdig vorgekommen. Sie, die Zeugin ..., habe im März 2014 die gesetzliche Betreuung der Geschädigten ... mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Forderungen und Gesundheit übernommen. Ihr Konto habe die Geschädigte ... selbst verwaltet, sie, die Zeugin ..., habe die Kontobewegungen lediglich kontrolliert, um sicherzugehen, dass die Geschädigte ... keine Schulden mache. Aus diesem Grund habe sie auf dem Konto auch nicht über einen Dispositionskredit verfügt und lediglich Guthabenbeträge zur Verfügung gehabt. Am Muttertagswochenende sei sie, die Zeugin ..., verreist gewesen und erst am Sonntagabend, dem 08.05.2016, nach Hause zurückgekehrt. Dort habe sie noch am Abend die Kontobewegungen des Kontos der Geschädigten ... kontrolliert, wobei ihr die Abhebung vom 07.05.2016 aufgefallen sei. Üblicherweise habe die Geschädigte ... 20,00 oder 30,00 € abgehoben. Es sei ihr deshalb merkwürdig vorgekommen, dass der gesamte Guthabenbetrag abgehoben worden sei – und das zu Beginn des Monats. Ungewöhnlich sei überdies die Uhrzeit gewesen, da die Geschädigte ... um diese Zeit üblicherweise zu Hause gewesen und und jedenfalls keine Bankgeschäfte mehr getätigt habe. Schließlich sei es ihr auch merkwürdig vorgekommen, dass die Auszahlung nicht über einen Geldautomaten ihrer …, sondern einer fremden Bank erfolgt sei, so dass für die Abhebung auch eine Gebühr angefallen sei. Am 10.05.2016 habe der Zeuge ... bei ihr angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Geschädigte ... zu Hause tot aufgefunden worden sei. Den von der Polizei mitgeteilten mutmaßlichen Geschehensablauf, wonach die Geschädigte ... zunächst ihre Mutter und dann sich selbst getötet haben sollte, habe sie, die Zeugin ..., aber für höchst unwahrscheinlich gehalten. r. Bei der Wegnahme der EC-Karten aus dem Portemonnaie der Geschädigten ... wendete die Angeklagte zudem entweder erneut körperliche Gewalt gegen die Geschädigte ... an oder drohte ihr, durch die Aufforderung die PIN preiszugeben, zumindest konkludent mit der erneuten Anwendung körperlicher Gewalt. Dies ergibt sich daraus, dass die Angeklagte, nachdem sie die Geschädigte ... niedergeschlagen hatte, erkannte, dass die in dem Niederschlagen der Geschädigten ... liegende Gewaltanwendung noch fortwirkte. Zudem beinhaltete die fortdauernde Anwesenheit der Angeklagten am Tatort und ihre Suche nach Wertgegenständen in der Wohnung der Geschädigten ... die konkludente Aufforderung an die Geschädigte ..., sie nicht an dieser Suche zu hindern, da die Geschädigte ... andernfalls mit einer erneuten Gewaltanwendung zu rechnen hätte. Die Geschädigte ... befand sich auch in einer bedrohlichen Lage, nicht nur, weil sie zuvor von der Angeklagten niedergeschlagen worden war, sondern weil sie auch erkannt hatte, dass die Angeklagte auch die Geschädigte ... zumindest niedergeschlagen hatte. Infolge der hierdurch hervorgerufenen Furcht der Geschädigten ... wurde der Angeklagten, wie auch von ihr erkannt wurde, letztlich die Wegnahme der EC-Karten ermöglicht. Zur Überzeugung der Kammer hatte die Geschädigte ..., die auch die EC-Karte der Geschädigten ... verwahrte, die PIN der Karten nicht notiert. Dass die Angeklagte die Geschädigte ... zur Preisgabe der PIN gezwungen hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass die Angeklagte die beiden Geldabhebungen unter Verwendung der korrekten PIN vorgenommen hat. Zur Preisgabe der PIN zwang die Angeklagte die Geschädigte ... entweder durch die erneute Anwendung von Gewalt oder durch die konkludente Drohung mit neuerlicher körperlicher Gewaltanwendung in Fortwirkung der bereits abgeschlossenen Gewaltanwendung. Die Anwendung von Gewalt gegen die Geschädigte ... erfolgte entweder erneut durch körperliche Gewalt oder dadurch, dass sie der Geschädigten ... zwangsweise zumindest das Schlafmittel Zopiclon einflöste, um einen dadurch hervorgerufenen Zustand der Schläfrigkeit zur Preisgabe der PIN auszunutzen. Die konkludente Drohung mit neuerlicher körperlicher Gewaltanwendung erfolgte dadurch, dass die Angeklagte unter Ausnutzung der von der Geschädigten ... als bedrohlich empfundenen Lage die Preisgabe der PIN verlangte. Nachdem sie die Geschädigte ... überwältigt hatte, rückte die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer zudem von dem zunächst gefassten Vorhaben ab, die Spuren der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... durch eine Brandlegung zu verwischen. Vielmehr fasste die Angeklagte nun den Entschluss, die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... durch das Vortäuschen eines erweiterten Suizids zu verdecken. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der von der Angeklagten auf dem Sudoku-Heft verfassten Notiz, die nur dann auf einen erweiterten Suizid der Geschädigten ... hindeuten konnte, wenn auch die Geschädigte ... tot war. s. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überdies davon überzeugt, dass die Angeklagte der Geschädigten ... zwangsweise zumindest das Medikament Zopiclon verabreicht hat, entweder, um die Geschädigte ... zur Preisgabe der zu den EC-Karten zugehörigen PINs zu zwingen, oder um einen Suizid der Geschädigten ... vorzutäuschen. Der Sachverständige ... hat in der Hauptverhandlung zur Wirkungsweise des Zopiclons ausgeführt, Zopiclon erzeuge, wenn man an die Einnahme nicht gewöhnt sei, als Hypnotikum eine schlaffördernde Wirkung. Vom Wirkstofftyp her könne Zopiclon aber auch als k.o.-Mittel missbraucht werden, mit der Folge, dass unter der Wirkung des Zopiclons die Gedächtnisleistung und die Reaktionsfähigkeit nachlasse. Im Zusammenspiel mit den übrigen von der Geschädigten ... eingenommenen bzw. ihr verabreichten Medikamenten sei es gut denkbar, dass diese infolge der Zopiclon-Einnahme eingeschlafen sei. Zur Überzeugung der Kammer ist es ausgeschlossen, dass die Geschädigte ... das Zopiclon aus eigenem Antrieb zu sich genommen hat. Zwar hatte die Geschädigte ... in der Vergangenheit mitunter selbst das Schlafmittel Zopiclon eingenommen. Die letzte Verordnung des Zopiclons lag zum Zeitpunkt der Tat aber fast zwei Jahre zurück; Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte ... danach noch einmal Zopiclon verordnet bekam oder sich ohne Verordnung selbst beschafft haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Zeuge KK … hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe die vollständigen Krankenakten der Geschädigten ... ausgewertet, die ihm von der Kassenärztlichen Vereinigung … zur Verfügung gestellt worden seien. Die Auswertung dieser Krankenakten habe ergeben, dass sich die Geschädigte ... u. a. in der Zeit vom 02.12.2013 bis zum 11.04.2014 in stationärer und vom 11.04.2014 bis zum 21.05.2014 in teilstationärer Behandlung in der … Klinik ... – Abteilung für Allgemeine Psychatrie – befunden habe. Im Verlauf der Behandlung sei ihr im Rahmen von Heimübernachtungen am 29.03.2014 und 05.05.2014 jeweils eine Tablette Zopiclon als Bedarfsmedikation mitgegeben worden. Zudem sei ihr im Rahmen der stationären Behandlung vereinzelt Zopiclon bei Bedarf ausgehändigt worden, wenn sie nachts nicht habe schlafen können. Über die im Rahmen der stationären Behandlung gegebenen Medikamente habe die Patientin aber weder regelmäßig noch frei verfügen können. Eine Überprüfung der von der Geschädigten ... aufgesuchten Arztpraxen habe überdies ergeben, dass ihr nur von der Praxis … am 17.02.2012 Zopiclon und am 28.09.2011 ein ähnlich wirkendes Medikamente – Zolpidem – verschrieben worden sei. Die Geschädigte ... hatte ihre PIN auch nicht in ihrem Geldbeutel oder sonst in der Wohnung notiert. Hierzu hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, ihre Mutter habe zwar stets Schwierigkeiten gehabt, sich die PIN für die Verwendung ihrer EC-Karte zu merken. Die Zeugin ... habe ihr aber einmal erzählt, sie habe mit ihrer Mutter zusammen Geld abgehoben, wobei die Rede auf die von der Geschädigten ... verwendete PIN gekommen sei. Dabei hätten die Geschädigten ... und die Zeugin ... festgestellt, dass es sich hierbei um die Postleitzahl ihres, der Zeugin ..., ehemaligen Wohnortes in … gehandelt habe. Dies habe sich die Geschädigte ... gut merken können. Dass ihre Mutter ihre PIN notiert oder gar in ihrer Geldbörse mit sich geführt habe, habe sie, die Zeugin ..., hingegen nie gesehen. Die Zeugin ... hat dies bestätigt und in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Geschädigte ... habe auch die EC-Karte für das Konto ihrer Mutter aufbewahrt. Da ihre Mutter nicht mehr gut habe laufen können und dazu geneigt habe, die PIN für ihre EC-Karte zu vergessen, habe die Geschädigte ... für ihre Mutter Geld abgehoben und eingekauft. Die Geschädigte ... habe sich die PIN-Nummern für ihre eigenen und die EC-Karte ihrer Mutter aber merken können. t. Dass die Angeklagte aufgrund ihrer fortbestehenden prekären finanziellen Lage den Entschluss fasste, durch die Begehung zumindest eines weiteren Raubmordes Wertgegenstände zu erlangen, hat die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer schon in ihrer Whatsapp-Nachricht vom 13.04.2016 gegenüber der Zeugin ... angekündigt. Der von der Angeklagten gefasste Entschluss zur Begehung eines weiteren Raubmordes ist überdies auch auf die Erfahrung der Angeklagten bei der Begehung der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... zurückzuführen, dass sie in der Lage war, eine ältere, gebrechliche Person zu überwältigen und zu töten. Dass sie auch über einen Monat nach der Tat zwar als Zeugin vernommen worden war, in ihrer Wahrnehmung aber keine belastenden Umstände vorhanden waren, die etwa zu einer Beschuldigtenvernehmung oder gar zu ihrer Festnahme geführt hätten, ließ die Angeklagte darüber hinaus annehmen, als Täterin eines Raubmordes nicht überführt werden zu können. Nach dem Streit mit der Zeugin ... am Nachmittag des 07.05.2016 und nachdem sie ihr letztes Geld verzockt hatte, befand sich die Angeklagte überdies in einer emotionalen Ausnahmesituation, in der ihr erneut die vermeintliche Perspektivlosigkeit ihrer Lebenssituation vor Augen stand und sie keinen anderen Ausweg sah, als auf illegalem Weg an Geld zu gelangen. Zu diesem Zweck fasste die Angeklagte, als sie am 07.05.2016 in der Zeit zwischen 17:51 Uhr und 18:40 Uhr der Geschädigten ... begegnete, den Entschluss, der Geschädigten ... zu der von ihr aufgesuchten Wohnung zu folgen, sie dort zu überwältigen, zu töten und die von der Geschädigten ... getragenen Schmuckstücke und etwaige in der Wohnung zu findenden Wertgegenstände an sich zu nehmen. Dass die Angeklagte gerade die Geschädigte ... als Tatopfer auswählte, ist zur Überzeugung der Kammer auf den von der Geschädigten ... gut sichtbar getragenen Goldschmuck zurückzuführen. Der zufälligen Auswahl der Geschädigten ... steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Angeklagte ihr Mobiltelefon bereits ausgeschaltet hatte und ausgeschaltet ließ, bevor sie auf die Geschädigte ... traf. Vielmehr hatte die Angeklagte nach dem Ausschalten ihres Mobiltelefons bis spätestens um 17:51 Uhr den Entschluss gefasst, auf illegalem Wege zu Geld zu kommen und zu diesem Zweck ein zufälliges Opfer, von dem wenig körperliche Gegenwehr zu erwarten war, auszuwählen. Die Angeklagte wusste auch, dass sie die Geschädigte ... würde töten müssen, um den von der Geschädigten ... getragenen Goldschmuck erlangen und ungestört, wie von ihr beabsichtigt, die von der Geschädigten ... aufgesuchte Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Den von der Geschädigten ... getragenen Goldschmuck würde sie, damit rechnete die Angeklagte, nur durch Gewaltanwendung gegen die Geschädigte ... erlangen können. Um ihre Identifizierung durch die Geschädigte ... zu verhindern, musste die Angeklagte nach ihrer Vorstellung die Geschädigte ... töten. Zudem war das Absuchen der Wohnung nach Wertgegenständen für die Angeklagte gefahrlos nur dann möglich, wenn sie zuvor durch Tötung der Geschädigten ... sichergestellt hatte, dass diese nicht in der Lage sein würde, Hilfe zu rufen. Da die Angeklagte im Flur bereits damit begonnen hatte, den dort befindlichen Feuermelder abzunehmen, ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass die Angeklagte – nach der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... – in der Wohnung der Geschädigten ... Feuer legen wollte, um die Spuren der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... zu verwischen. Durch das plötzliche und unerwartete Erscheinen der Geschädigten ... am Tatort überrascht, fasste die Angeklagte zudem den Entschluss, die Geschädigte ... zu töten. Da die Geschädigte ... die Angeklagte auf frischer Tat angetroffen hatte, wäre sie, dessen war sich die Angeklagte bewusst, in der Lage gewesen, die Angeklagte als Täterin der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... zu identifizieren. Um dies zu verhindern, fasste die Angeklagte den Entschluss, auch die Geschädigte ... zu töten. u. Zur Überzeugung der Kammer kommt auch keine andere Person als die Angeklagte als Täterin in Betracht. Ein Tatverdacht hat sich in der Hauptverhandlung insbesondere weder gegen die Zeugin … ergeben, noch gegen den .... Weder die Zeugin …, noch der ... hatten ein Motiv, die Geschädigten ... und ... zu töten. Auch haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Zeugin … oder des ... ergeben. aa. Ein Tatverdacht gegen die Zeugin ... ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Angaben der Zeugin .... Zu der Zeugin ... hat die Zeugin ... ausgesagt, sie habe zunächst sofort den Verdacht gehabt, dass diese etwas mit dem Tod der Geschädigten ... und ... zu tun haben könnte. Zu der Zeugin ... habe ihr die Geschädigte ... erzählt, sie habe sie während ihres Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik kennengelernt. Ihren richtigen Namen habe sie, die Zeugin ..., nicht gekannt, die Geschädigte ... habe insoweit stets von der „…“ gesprochen. Von der … sei ihr, der Zeugin ..., im Übrigen nur bekannt, dass sie aus dem … stamme, schwarze Haare habe, etwa Anfang 30 und etwas kleiner als sie – die Zeugin ... – sei. Ungefähr ein Jahr vor dem Tod der Geschädigten ... seien sie bei einem gemeinsamen Spaziergang in der Stadt beim Überqueren einer Ampel der ... begegnet. Dabei habe die Geschädigte ... ihr, der Zeugin ..., gegenüber geäußert: „Oh mein Gott, da ist sie ja. Sie soll mich nicht sehen, lass uns weitergehen“. Sie habe daraufhin die Geschädigte ... gefragt, ob sie Angst vor der ... habe oder diese ihr etwas angedroht habe, was die Geschädigte ... allerdings beides verneint habe. Weiter habe sich die Geschädigte ... dazu nicht geäußert, sie habe lediglich erwähnt, dass sie keinen Kontakt mehr zu der ... habe. Aus dieser Aussage der Zeugin ... ergibt sich zur Überzeugung der Kammer kein begründeter Tatverdacht gegen die Zeugin .... Auch wenn die Zeugin ..., nachdem sie von der Tat erfahren hatte, sogleich an eine Tatbeteiligung der ... dachte, bestand schon hierfür kein begründeter Anlass. Allein die Aussage der Geschädigten ..., die ... solle sie nicht sehen, begründet jedenfalls keine dahingehende Annahme. Vielmehr kommen zahlreiche andere Erklärungen in Betracht, beispielsweise der schlichte Wunsch der Geschädigten ..., nicht in Begleitung der Zeugin ... mit einer Bekannten aus der psychiatrischen Klinik reden zu wollen. Darüber hinaus haben sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgendwelche Hinweise auf eine mögliche Tatbeteiligung der Zeugin ... ergeben. Dies steht im Einklang mit den Angaben der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung angegeben hat, ihre Großmutter und ihre Mutter hätten nie davon gesprochen, dass ihre Mutter bedroht worden sei. Die Zeugin ... habe ihr einmal erzählt, ihre Mutter habe die „...“ auf der Straße getroffen und anscheinend Angst gehabt. Sie, die Zeugin ..., könne sich aber gut vorstellen, dass ihre Mutter lediglich keine Lust gehabt habe, mit der „...“ zu sprechen und ihr nicht habe begegnen wollen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, sie könne sich nicht vorstellen, dass die Geschädigte ... die Straßenseite gewechselt habe, um einer Begegnung mit ihr aus dem Weg zu gehen. An eine konkrete Begegnung auf der Straße, bei der die Geschädigte ... die Straßenseite gewechselt habe, könne sie sich auch nicht erinnern. Darüber hinaus sei es so gewesen, dass die Geschädigte ... stets den Kontakt zu ihr gesucht habe, den sie, die Zeugin ..., schließlich beendet habe. Sie habe die Geschädigte ... bei zwei Aufenthalten in der … Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in ... kennengelernt. Nach dem ersten gemeinsamen Klinikaufenthalt, der vier oder fünf Jahre zurückliege, habe sich kein freundschaftlicher Kontakt entwickelt. Vielmehr habe man sich lediglich, wenn sie sich auf der Straße begegnet seien, gegrüßt. Zu einer solchen Begegnung sei es ab und zu gekommen, da sie, die Zeugin ..., in der ...straße … wohne. Während des zweiten gemeinsamen Klinikaufenthalts, der ein oder zwei Jahre später erfolgt sei, habe sie mit der Geschädigten ... die Telefonnummern ausgetauscht, woraufhin die Geschädigte ... häufig bei ihr angerufen habe. Bald sei ihr der Kontakt zu viel geworden, sie habe sich aber zunächst nicht getraut, die Geschädigte ... zu bitten, nicht mehr anzurufen. Stattdessen habe sie ihre Telefonnummer gewechselt, woraufhin die Geschädigte ... sie zu Hause aufgesucht und im Dezember 2015 oder Januar 2016 unvermittelt vor ihrer Wohnungstür gestanden habe. Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., der Geschädigten ... zu verstehen gegeben, dass sie keinen Kontakt mehr wolle. Dies habe sie ihr zwar nicht sogleich an der Haustür, dann aber wenig später per Telefon mitgeteilt. Die Geschädigte ... habe hierauf gekränkt und wütend reagiert, habe sie, die Zeugin ..., dann aber in Ruhe gelassen. Zwar hätten sie sich auch anschließend noch mitunter auf der Straße getroffen; hierbei hätten sie sich aber wieder lediglich gegrüßt, ohne noch einmal ein Gespräch miteinander geführt zu haben. Der Kontaktabbruch sei aber nicht auf ein Verhalten der Geschädigten ..., sondern darauf zurückzuführen, dass ihr, der Zeugin ..., persönliche Kontakte schnell zu viel würden. Die Geschädigte ... habe bei der wiederholten Kontaktaufnahme nichts Besonderes von ihr gewollt, sondern lediglich mit ihr reden wollen. In der Klinik sei es einmal zu einem kurzen verbalen Streit gekommen. Dieser sei aber auf ein Missverständnis und darauf zurückzuführen gewesen, dass zu dieser Zeit beide, die Zeugin ... und die Geschädigte ..., krank gewesen seien und unter Angstzuständen gelitten hätten. Den Spitznamen „...“ habe die Geschädigte ... für sie ausgesucht, nachdem sie, die Zeugin ..., ihr erzählt habe, sie wolle ihren Namen ändern lassen. Hierauf habe die Geschädigte ... sie zu überzeugen versucht, den Namen „...“ zu wählen. bb. Die Hauptverhandlung hat auch keine Hinweise darauf ergeben, dass der ... als Täter in Betracht kommen könnte. Der ... hatte schon keine Gelegenheit zur Tatbegehung, da er den 07.05.2016 von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr durchgehend mit der Zeugin … verbracht hat und sich ab 19:00 Uhr in der Klinik aufhielt. Auch hat die Auswertung der Funkzellendaten der in der ...straße erreichbaren Funkzellen ergeben, dass der ... zur Tatzeit mit seinem Mobiltelefon nicht in der betreffenden Funkzelle eingeloggt war. Dass der ... den Nachmittag des 07.05.2016 bis 19:00 Uhr mit der Zeugin ... verbracht hat, ergibt sich aus deren Aussage in der Hauptverhandlung. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe den ... bei einer gemeinsam durchgeführten ambulanten Therapie im Jahre 1981 kennengelernt. Zuletzt, seit dem Jahreswechsel 2015/2016, sei der Kontakt wieder sehr eng gewesen, so dass sie fast täglich miteinander telefoniert hätten. Der ... sei zu diesem Zeitpunkt schon in einer sehr schlechten körperlichen und psychischen Verfassung gewesen. Im Sommer 2014 habe sie, die Zeugin ..., über den ... die Geschädigte ... kennengelernt, als sie, die Zeugin ..., den ... gemeinsam mit ihrem Mann in der Klinik besucht habe. In der Folgezeit habe der ... ihr immer wieder von der Geschädigten ... berichtet, unter anderem, dass der Kontakt mitunter unregelmäßig sei und die Geschädigte ... manchmal wochenlang nichts von sich habe hören lassen, während sie zu anderen Zeiten häufiger und mitunter mehrfach täglich Nachrichten geschrieben habe. Kurznachrichten habe die Geschädigte ... zumeist in … Sprache an den ... verfasst. Bei seinem letzten Klinikaufenthalt Ende April/Anfang Mai 2016 sei der ... sehr schwach gewesen, so dass sie ihn beim Gehen habe stützen müssen. Alleine sei der ... nicht in der Lage gewesen, mehrere hundert Meter zu gehen. Sie, die Zeugin ..., habe ihn regelmäßig samstags besucht, so auch am 07.05.2016. Da es der Tag vor Muttertag gewesen sei, könne sie, die Zeugin ..., sich noch gut an den konkreten Tag erinnern. Gegen 14:00 Uhr sei sie zu der Klinik gefahren, wo der ... schon draußen gestanden und auf sie gewartet habe. Gemeinsam hätten sie anschließend den Nachmittag in ... verbracht, bevor sie in seine Wohnung gefahren seien. Gegen 18:30 Uhr habe sie ihn zurückgefahren, woraufhin sie nach etwa 30 Minuten Fahrzeit an der Klinik eingetroffen seien. Dort hätten sie noch einen kurzen Moment zusammen vor der Tür verbracht, bevor der ... reingegangen sei, um in der Teeküche sich noch eine Verpflegung zu holen. Medikamente habe der ... immer im Beisein des Pflegepersonals eingenommen, wenn sie ihm zugeteilt worden seien. Schlafmittel, wie etwa Zopiclon, seien ihm aber nicht verordnet worden. Wenn er die Klinik über das Wochenende habe verlassen dürfen, habe er eine Medikamentenration mitbekommen, die er dann, wie verordnet, eingenommen habe. Einen Medikamentenvorrat habe der ... nicht angehäuft. Zwar habe sich der ... auch von alten Sachen nicht trennen können, Medikamente habe er aber nicht gehortet. Dies könne sie mit Sicherheit sagen, da sie, zusammen mit ihrem Mann und den beiden Schwestern des ... nach dessen Tod seine Wohnung ausgeräumt und aufgelöst habe. Dabei sei ihnen keine Tablettensammlung aufgefallen. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Ihre Angaben werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., Oberärztin in der Psychosomatischen Klinik .... Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der ... habe sich am 07.05.2016 um 19:00 Uhr wieder in der Psychosomatischen Klinik in ... befunden, nachdem er den Nachmittag mit der Zeugin ... verbracht habe. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der ... sei drei Wochen zuvor als Patient auf der offenen Station aufgenommen worden. Am 07.05.2016 habe er bis 19:00 Uhr Tagesurlaub gehabt, wobei ein Pfleger erfasst und notiert habe, dass der ... bis 19:00 Uhr wieder in der Klinik gewesen sei. Mittags sei der ... von einer Freundin abgeholt und bis 19:00 Uhr wieder zurückgebracht worden. Bei Rundgängen um 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, bei denen noch einmal die Anwesenheit der Patienten auf der Station kontrolliert werde, sei der ... auf der Station anwesend gewesen. Der ... habe sich zu dieser Zeit zudem in einer sehr schlechten körperlichen und psychischen Verfassung befunden. Er habe regelmäßig bis mittags depressiv und völlig antriebslos im Bett legen, sei bewegungs- und antriebsarm und durch die hohe Psychopharmakakonzentration zittrig auf den Beinen gewesen. Zopiclon oder ähnlich wirkende Mittel wie Zopiclon habe er hingegen nicht bekommen. Am nächsten Tag sei der ... sehr beunruhigt gewesen, weil die Geschädigte ..., mit der er täglich in telefonischem Kontakt gestanden habe, ihn am Vortag nicht angerufen habe. Die Angaben der Zeugin ... werden auch bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen ... und .... Zu dem ... hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, ihre Mutter habe ihn bei einem Klinikaufenthalt kennengelernt und sich gut mit ihm verstanden. In der Wohnung ihrer Mutter habe sie zwei Hemden aufgefunden, die dem ... gehört hätten und ihre Mutter offenbar zum Reinigen mitgenommen habe. Zuletzt hätten ihre Mutter und der ... täglich SMS geschrieben und noch am Donnerstag vor der Tat habe ihre Mutter den ... in der Klinik besucht. Ihre Schwester habe dem ... dann von dem Tod ihrer Mutter erzählt. Diese Nachricht habe den ... erschüttert und sehr traurig gemacht. Von der Polizei habe sie die Auskunft erhalten, der ... sei nicht vernehmungsfähig; wenig später habe man ihr mitgeteilt, er habe Suizid begangen. Die Schwester des verstorbenen ..., die Zeugin ..., hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihr Bruder habe die Geschädigte ... bei einem Klinikaufenthalt kennengelernt. Anfangs sei ihr Bruder sehr angetan gewesen, nach einer Weile sei er aber von den zahlreichen Anrufen und Kurznachrichten der Geschädigten ... genervt gewesen. Dies habe er schließlich der Geschädigten ... mitgeteilt, woraufhin diese ihre Kontaktaufnahmen zwischenzeitlich eingeschränkt habe. Dann habe sie sich aber wieder öfter bei ihm gemeldet, bis sich ihr Bruder im Februar 2016 wieder freiwillig in die Klinik begeben habe. Zu dieser Zeit sei ihr Bruder sehr depressiv, antriebslos und hoffnungslos gewesen. Körperlich sei er so schwach gewesen, dass er einen Rollator habe nutzen müssen oder sie ihn beim Gehen habe stützen müssen. Das Muttertagswochenende 2016 habe er mit einer guten Freundin, der Frau …, verbracht. Welche Tabletten er zu sich genommen habe, wisse sie nicht, Schlaftabletten habe er aber, da er gut habe schlafen können, nicht einnehmen müssen. Von dem Tod der Geschädigten ... habe er von ihrer Tochter erfahren, die ihn aus ... angerufen und ihm zunächst mitgeteilt habe, die Geschädigte ... habe Suizid begangen. Später habe er dann von ihr erfahren, dass sie Opfer eines Tötungsdelikts geworden sei. Dass die Geschädigte ... noch zwei seiner Hemden in Besitz gehabt habe, erkläre sie sich daher, dass die Geschädigte ... sehr aktiv gewesen sei und ihm vermutlich angeboten habe, die Hemden für ihn zu waschen. Da ihr Bruder sehr hinfällig gewesen sei, werde er dieses Angebot gerne angenommen haben. Das Leben habe er sich dadurch genommen, dass er sich über das Geländer eines Balkons gelegt und sich habe hinunterfallen lassen. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin ... unter einer schweren Depression mit Angststörung und einem psychosomatischen Schmerzsyndrom leidet. Der behandelnde Arzt der Zeugin ..., der Zeuge ..., hat in der Hautpverhandlung ausgesagt, eine Reise nach …, um dort vor Gericht auszusagen, sei für die Zeugin ... massiv angstauslösend und würde ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern. Hingegen sei eine Videovernehmung in ... gut vorstellbar und nicht mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden. Die Erkrankung der Zeugin ... hat demnach zur Überzeugung der Kammer lediglich Einfluss auf ihre Reisefähigkeit, nicht aber auf ihre Aussagefähigkeit im Übrigen. Dementsprechend hat auch der Zeuge ... angegeben, die Zeugin ... sei zur Aussage in der Lage und leide darunter, dass sie so eingeschränkt sei und ihrer Verpflichtung zur Aussage in … nicht nachkommen könne. Dass der ... sich mit seinem Mobiltelefon mit der Rufnummer … zum Zeitpunkt der an ihn versendeten Nachricht nicht in der Tatortfunkzelle aufgehalten hat, ergibt sich aus einer Auswertung der Funkzellendaten der Tatortfunkzelle für die ... Straße …, die für den Zeitraum vom 05.05.2016 von 00:00 Uhr bis zum 10.05.2016 um 12:00 Uhr erhoben und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Zur Auswertung dieser Daten hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung berichtet, es seien zwar keine Geostandorte des Mobiltelefons des ... übermittelt worden, was daran gelegen habe, dass der ... für sein Mobiltelefon einen anderen Provider genutzt habe als die Geschädigte ... für ihr Mobiltelefon. Gleichwohl lasse sich aus den Funkzellendaten ablesen, dass der ... zum Zeitpunkt der Versendung der SMS mit seinem Mobiltelefon nicht in der Tatortfunkzelle eingeloggt gewesen sei. Die Abfrage der Funkzellendaten habe sich nämlich auf die Funkzellen aller Provider erstreckt, was zur Folge habe, dass die Rufnummer des ..., hätte sich sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Versendung der SMS in der Tatortfunkzelle befunden, dort ebenfalls registriert worden sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Aus den Funkzellendaten sei zu entnehmen, dass von dem Mobiltelefon der Geschädigten mit der Rufnummer … um 21:43:53 eine SMS an die von dem ... genutzte Rufnummer gesendet worden sei. Da in den Funkzellendaten keine Angaben zu dem Standort des Angerufenen enthalten seien, habe dieser sich jedenfalls nicht in der Tatortfunkzelle aufgehalten. Zur Überzeugung der Kammer befand sich der ... daher in dem tatrelevanten Zeitraum auch nicht in der Wohnung der Geschädigten .... cc. Dass die weiteren Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen gegen eine andere Person gerichteten Tatverdacht ergeben haben, hat der Zeuge KHK ... in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt. So seien die – ohnehin erst mehrere Wochen nach der Tat – durchgeführten Nachbarschaftsbefragungen ohne Ergebnis geblieben. Auch die Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten ... und die Überprüfung der daraus folgenden Kontakte habe ebenso wenig wie die Überprüfung der Verbindungsdaten Anhaltspunkte ergeben, die auf einen anderen Täter hingedeutet hätten. Die Kontaktpersonen der Geschädigten ... seien, soweit sie hätten ermittelt werden können, angesprochen und überprüft worden. Bei den meisten Kontaktpersonen habe es sich um ehemalige Mitpatienten aus der … Klinik gehandelt. Die Angaben des Zeugen KHK ... werden zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen KHK ..., der in der Hauptverhandlung ebenfalls angegeben hat, die im Mobiltelefon der Geschädigten ... vorhandenen Kontaktdaten überprüft zu haben. Hieraus habe sich u. a. der Kontakt zu der Zeugin ... ergeben, deren Mobilfunknummer im Mobiltelefon der Geschädigten ... unter dem Namen „...“ gespeichert gewesen sei. Einer Vielzahl weiterer Kontakte sei hingegen die Geschädigte ... gar nicht bekannt gewesen. Dies sei mutmaßlich darauf zurückzuführen, dass die Geschädigte ... auf Wohnungssuche gewesen sei und aus diesem Grund auf Inserate telefonisch geantwortet habe. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine unbekannte dritte Person zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Geschädigten ... aufgehalten und die Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... begangen haben könnte. Indizien hierfür ergeben sich weder aus den Fingerabdruckspuren auf den Seiten 16 und 54 Sudoku-Heft, noch aus den DNA-Spuren auf den EC-Karten und den in der Wohnung der Geschädigten ... aufgefundenen Tabletten. Auch wenn die Fingerabdruckspuren auf dem Sudoku-Heft nicht der Angeklagten zugeordnet werden können, lässt dies nicht den Rückschluss darauf zu, dass eine unbekannte dritte Person die Fingerabdruckspuren hinterlassen hat. Als Spurenverursacher kommen vielmehr zahlreiche Personen in Betracht, ohne dass sich hierdurch Indizien für eine Tatbeteiligung dieser Personen ergeben. So können beliebige Personen, die das Sudoku-Heft im Geschäft durchgeblättert haben, die Fingerabdrücke ebenso hinterlassen haben, wie etwaige Besucher in der Wohnung der Geschädigten .... Schließlich können die Fingerabdruckspuren auch von den Geschädigten ... oder ... selbst stammen. Angesichts des Umstandes, dass das Sudoku-Rätsel auf der Seite, auf der sich die Fingerabdruckspuren befanden, teilweise bereits ausgefüllt war, ist es zur Überzeugung der Kammer überaus nahe liegend, dass die Geschädigte ... selbst das Sudoku-Rätsel ausgefüllt und die entsprechenden Fingerabdruckspuren hinterlassen hat. Die Feststellung, ob die Fingerabdruckspuren auf dem Sudoku-Heft tatsächlich von der Geschädigten ... oder der Geschädigten ... stammen, hat in der Hauptverhandlung allerdings nicht getroffen werden können. Eine solche Feststellung könnte nur durch einen Vergleich der daktyloskopischen Spuren auf den Seiten 16 und 54 des Sudoku-Heftes mit allen Fingerabdrücken der Geschädigten ... oder ... getroffen werden. Ein solcher Vergleich war jedoch nicht möglich, da die Fingerabdrücke der Geschädigten ... und ... nicht gesichert worden waren und auch nicht mehr anderweitig ermittelt werden konnten. Insbesondere war es auch nicht möglich, die zur Erstellung eines Vergleichsgutachtens erforderlichen Fingerabdrücke der Geschädigten ... und ... durch einen Vergleich mit den in den Wohnungen der Geschädigten ... und ... gesicherten Fingerabdruckspuren zu beschaffen. Hierzu hat der Sachverständige KHK … vom Landeskriminalamt … in der Hauptverhandlung erklärt, dass die Fingerabdrücke der Geschädigten ... und ... nach der Tat nicht gesichert worden seien. Daktyloskopische Spuren seien in den Wohnungen der Geschädigten ... und ... in der ... Straße und der ... Straße gesichert und hinsichtlich der gesicherten Spuren vom Landeskriminalamt Spurenkarten gefertigt worden. Auch zu dem Sudoku-Heft sei eine Spurenkarte angelegt worden, auf der sich drei Spuren befänden. Für die in der Wohnung der Geschädigten ... gesicherten daktyloskopischen Spuren seien insgesamt zwölf, für die in der Wohnung der Geschädigten ... gesicherten daktyloskopischen Spuren seien insgesamt neun Spurenkarten angefertigt worden. Bei den daktyloskopischen Spuren handele es sich jeweils um Fingerabdruckspuren, Griffspuren oder Handflächenspuren. Der Sachverständige KHK … hat darüber hinaus ausgeführt, ein Vergleich vorhandener daktyloskopischer Spuren mit den Fingerabdrücken einer Person sei nur dann aussagekräftig, wenn ein vollständiges Profil aller Finger der Vergleichsperson vorhanden sei. Andernfalls könne der Ausschluss einer Zuordnung vorhandener daktyloskopischer Spuren zu einer Person nicht erfolgen, da die daktyloskopischen Spuren einerseits von verschiedenen Fingern und andererseits von verschiedenen Bereichen eines Fingers stammen könnten. So könne auch bei den auf dem Sudoku-Heft gesicherten Fingerabdruckspuren nicht gesagt werden, von welchem Finger diese stammten. Da es sich um einzelne Fingerspuren handele, sei nicht einmal eine Aussage darüber möglich, ob diese der rechten oder linken Hand zuzuordnen seien. Darüber hinaus stehe bei den in den Wohnungen der Geschädigten ... und ... gesicherten Fingerabdruckspuren nicht fest, ob die Fingerabdruckspuren von den Geschädigten ... und ... stammten. Zudem lasse sich aus den Fingerabdruckspuren kein vollständiges Profil aller Finger der Vergleichspersonen gewinnen. Die Kammer schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen KHK … an. Aus einem Abgleich der auf dem Sudoku-Heft gesicherten daktyloskopischen Spuren mit den in den Wohnungen der Geschädigten ... und ... aufgefundenen Fingerabdruckspuren kann demnach kein Rückschluss auf die Urheberschaft der daktyloskopischen Spuren auf dem Sudoku-Heft gezogen werden. Wie der Sachverständige KHK ... weiterhin überzeugend ausgeführt hat, könnte auch für den Fall, dass keine Übereinstimmung gefunden werde, nicht ausgeschlossen werden, dass die daktyloskopischen Spuren auf dem Sudoku-Heft nicht doch von der Geschädigten ... oder ... gelegt worden seien. Dies sei nur dann möglich, wenn ein vollständiges Fingerprofil der beiden Geschädigten vorliege, das aus den vorhandenen Fingerabdruckspuren aber nicht gewonnen werden könne. Anhaltspunkte dafür, dass eine dritte, unbekannte Person in der Wohnung der Geschädigten ... war und die Tat verübt hat, ergeben sich auch nicht aus einem Vergleich der DNA-Spuren, die an den in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten EC-Karten und an den in der Wohnung der Geschädigten ... sichergestellten Tabletten aufgefunden wurden. Zwar hätte sich ein Hinweis auf die Anwesenheit einer dritten Person in der Wohnung der Geschädigten ... dann ergeben, wenn die DNA-Spuren auf EC-Karten und Tabletten einer identischen, dritten Person zuzuordnen gewesen wären. Die DNA-Mischspur auf der zweiten Tablette enthielt jedoch hinsichtlich des Mitspurenverursachers schon keine ausreichende DNA-Menge, um insoweit die Zuordnung dieser DNA-Mischspur zu einer Vergleichsspur vorzunehmen. Darüber hinaus ergab ein Abgleich der DNA-Spuren auf den EC-Karten und den Tabletten, dass diese von unterschiedlichen Personen hinterlassen worden sind. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, ihm seien zur Untersuchung am 12.09.2016 u. a. zwei Tabletten übersandt worden, verbunden mit dem Auftrag, diese auf Antragungen zu untersuchen, um festzustellen, ob die Geschädigten oder die Angeklagte als Verursacher etwaiger Antragungen nachweisbar seien. Von den Tabletten habe er mittels eines Watteträgers Abwischungen gefertigt und hieraus entsprechend dem standardisierten Verfahren etwaig vorhandene DNA isoliert. Die anschließende DNA-Quantifizierung habe eine für die weitere Untersuchung grenzwertige Menge DNA ergeben, die mittels Polymerasekettenreaktion mehrfach kopiert worden sei. Hinsichtlich der ersten Tablette habe sich so eine DNA-Spur feststellen lassen, die einer Einzelperson zuzuordnen gewesen sei. Ein Abgleich mit den vorhandenen Vergleichsproben der Geschädigten ... habe ergeben, dass die Geschädigte ... Verursacherin dieser DNA-Spur gewesen sei. Dies habe ein Abgleich von insgesamt 16 DNA-Merkmalen eindeutig ergeben. Hinsichtlich der zweiten Tablette habe sich ergeben, dass die DNA-Spur von mehr als einer Person verursacht worden sei, da sich zu einzelnen Merkmalssystemen mehr als zwei Allele gefunden hätten. Über die Signalstärke habe sich die Aussage treffen lassen, dass aber auch hinsichtlich dieser Spur die Geschädigte ... als Hauptspurenlegerin anzusehen sei. Die DNA-Menge der zusätzlichen Antragung, die im grenzwertigen Bereich gelegen habe, sei so gering gewesen, dass die Zuordnung zu einer Vergleichsprobe nicht habe erfolgen können. Dementsprechend habe auch die Angeklagte nicht als Mitversursacherin der Mischspur zugeordnet werden können. Darüber hinaus habe auch ein Abgleich der Mischspur an der zweiten Tablette mit dem DNA-Muster der unbekannten weiblichen Person A, die als Spurenlegerin der DNA-Spur an den beiden EC-Karten anzusehen sei, ergeben, dass die unbekannte weibliche Person A als Mitverursacherin der Mischspur an der zweiten Tablette auszuschließen sei. So seien mehrere Allele der unbekannten weiblichen Person A in der Mischspur eindeutig nicht nachweisbar, so etwa im System SE33 das Allel 31.2. Dementsprechend könne die unbekannte weibliche Person A als Mitverursacherin der Mischspur ausgeschlossen werden. 5. Dass die Angeklagte bei Begehung der Taten in ihrer Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Psychotherapeuthische Medizin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie … . Die Begutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen ... stützt sich auf das Studium der Akten, der medizinischen Vorbefunde und Auszüge aus der Gesundheitsakte der JVA, eingehende psychiatrische Explorationen und Untersuchungen, körperlich-internistische Untersuchungen, neurologische Untersuchungen, sowie auf eine mehrstündige Exploration vom 17.06.2016 im Besucherzimmer der JVA ... und auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach kritischer Bewertung und aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung bei der Angeklagten keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Zum Tatzeitpunkt war weder die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten beeinträchtigt, noch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen. In der Nomenklatur der Klassifikationssysteme ICD-10 bzw. DSM-IV-TR sind bei der Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Diagnosen eines Abhängigkeitssyndroms von Seditiva und Hypnotika (F 13.2), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F 60.2, DSM-IV-TR 301.7) und einer Dysthymie (F 34.1) zu stellen, die jedoch jeweils nicht den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB erreichen. Eine krankhafte seelische Störung habe ebenso wenig vorgelegen wie eine Minderbegabung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Insbesondere hätten sich zum Tatzeitpunkt auch keine Anzeichen für eine akute Intoxikation, etwa durch die Einnahme des Zopiclons, ergeben. Vielmehr spreche der lang hingezogene Tatverlauf in allen Fällen gegen eine akute Intoxikation, ebenso wie die Beschreibungen der Zeuginnen ..., ... und ..., die das Verhalten der Angeklagten am Abend des 02.04.2016 als ganz normal beschrieben hätten. Bei den Taten handele es sich sicherlich auch nicht um Spontantaten, so dass auch eine affektakzentuierte Tatbegehung aus einer Gefühlsaufwallung heraus nicht in Betracht komme. Vielmehr sei die Angeklagte sehr kalkuliert vorgegangen, habe alte, schwache und hilflose Menschen als Opfer ausgewählt und die Taten vorbereitet. Auch habe sich das Tatgeschehen, insbesondere zum Nachteil der Geschädigten ..., über einen langen Zeitraum hingezogen. Bei der Dysthymie handele es sich um eine chronische depressive Verstimmung, die zumeist im frühen Erwachsenenalter beginne und nach Schweregrad und Dauer einzelner Episoden nicht die Beschreibungen und Leitlinien einer leichten oder mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfülle. Die Betroffenen hätten dabei gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein gutes Befinden beschrieben. Meist fühlten sie sich aber, oft monatelang, müde und depressiv. In ihrer Empfindung sei alles anstrengend, nichts werde genossen, sie grübelten und beklagten sich, schliefen schlecht und fühlten sich unzulänglich, seien aber in der Regel fähig, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden. Die Dysthymie habe daher viel mit den Konzepten einer depressiven Neurose und der neurotischen Depression gemeinsam und ihre Ursache häufig in einer frühen Bindungsstörung, insbesondere in einer schlechten Bindung an die Eltern. Demgegenüber sei eine depressive Episode gekennzeichnet durch eine mindestens zwei Wochen andauernde depressive Verstimmung und Antriebsstörung, die u. a. dazu führe, dass die Betroffenen nicht mehr aus dem Bett aufstehen und auch sonst den Anforderungen des Alltags nicht mehr nachkommen. Eine solche depressive Episode habe bei der Angeklagten aber nicht vorgelegen. Vielmehr habe die Angeklagte am Tatwochenende des 02./03.04.2016 mit der Zeugin ... verschiedene Freundinnen aufgesucht, von denen keinerlei Auffälligkeiten im Verhalten der Angeklagten beschrieben worden seien. Auch bei einem weiteren Besuch bei der Zeugin ... im Mai 2016 habe die Angeklagte keine Auffälligkeiten im Sinne einer depressiven Episode gezeigt. Soweit die Angeklagte zwischen den beiden Taten vom 02.04.2016 und 07.05.2016 angegeben habe, sie wisse nicht, ob sie jemals wieder glücklich werden könne und bei dem Treffen in ... aufgelöst gewirkt und geweint habe, sei dies als Ausdruck einer starken Belastung, nicht aber als Anzeichen einer depressiven Episode zu werten. Vielmehr habe die Angeklagte aktiv und von sich aus das Gespräch mit der Zeugin ... gesucht, bei dem sie eher beunruhigt, nicht aber depressiv gewirkt habe. Auch bei dem Streit mit der Zeugin ... vom 07.05.2016 handele es sich nicht um den Ausdruck einer depressiven Episode, sondern um einen zwischenmenschlichen Konflikt, in dessen Verlauf die Angeklagte in Wut und Rage geraten sei. Die von der Angeklagten beschriebene depressive Symptomatik entspreche vielmehr am ehesten einer Dysthemie, zu der auch das dem Konzept der neurotischen Depression entgegenkommende schlechte Verhältnis zu ihrer Mutter passe. Während die Angeklagte zu ihrem Vater und ihrem Bruder eine gute Bindung habe, sei die Beziehung zu ihrer Mutter schon seit langer Zeit problematisch. Dabei werfe die Angeklagte ihrer Mutter insbesondere vor, sie habe sie zum Abitur gedrängt, sie für alles kritisiert und zu hohe Ansprüche an sie gestellt. Darüber hinaus habe die Mutter ihre sexuelle Orientierung nicht akzeptiert und sie gedrängt, diese zu ändern. Als 13jährige sei sie, die Angeklagte, überdies von einem Familienmitglied sexuell missbraucht worden, wobei sie von ihrer Mutter hierfür nie ein offenes Ohr erfahren habe. Vielmehr habe die Mutter – auch auf den Brief vom März 2016 – stets schroff und abweisend reagiert. Von dem Brief habe sich die Angeklagte Verständnis und Mitleid erhofft, stattdessen habe ihre Mutter aber auch hierauf verständnislos reagiert und das Geschehen möglicherweise sogar in Frage gestellt. Unmittelbar anschließend sei die Mutter zu einem Familienbesuch in die ... abgereist. Hinzu kämen Lebensereignisse wie die Trennungen von den Zeuginnen ... und ..., sowie ein erfolgloses Studium und Arbeitsplatzverluste mit negativen Konsequenzen, die bei der Angeklagten zu depressiven Reaktionen geführt hätten. Die chronisch depressive Verstimmung erreiche aber keinesfalls den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB, da die Angeklagte in ihrer Lebensführung nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Vielmehr habe sie sich in ihrem subkulturellen Milieu bewegen können und es habe weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung, noch der Verhaltensspielräume bestanden. Vielmehr sei die Angeklagte in der Lage gewesen, sich um die gewöhnlichen Dinge ihres Alltages zu kümmern, habe Besuche bei Freundinnen organisieren und beispielsweise Auto fahren können. Schließlich habe auch eine intakte Realitätskontrolle bestanden und eine altersentsprechende biographische Entwicklung. Bei dem von der Angeklagten berichteten und auch in verschiedenen Arztberichten beschriebenen Schlafmittelabusus handele es sich um einen Graubereich zwischen dem Missbrauch von Seditiva und einem hiervon bestehenden Abhängigkeitssyndrom. Bei dem Schlafmittel Zopiclon könne es generell zu einer Abhängigkeit und Absetzungserscheinungen kommen. Die erhöhte Affinität der Angeklagten zu diesem Präparat habe zumindest dazu geführt, dass sie neben den hausärztlich ausgestellten Rezepten über Rezeptfälschungen selbständig für einen Nachschub des Präparats gesorgt habe. Darüber hinaus habe sich ihr Hausarzt im Jahre 2015 veranlasst gesehen, sie zu einer Entwöhnungsbehandlung in die Psychiatrie einzuweisen. Unter der Medikamentenreduktion anlässlich dieser Entgiftungsbehandlung sei es zu Schlafstörungen gekommen, ebenso wie unter der in der JVA erfolgten Reduktion des Schlafmittels nach ihrer Festnahme. In der Haft seien bei der Angeklagten zudem eine verlangsamte Motorik und eine motorische Unruhe beobachtet worden, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Schlafmittelreduktion stehe. Demgegenüber seien bei der Angeklagten jedoch keine darüber hinausgehenden Entzugserscheinungen wie etwa Schweißausbrüche, Herzjagen oder völlige Schlaflosigkeit, zu beobachten. Sie selbst habe lediglich einen sehr schlechten Schlaf und eine erhöhte Schreckhaftigkeit angegeben. Die von ihr beschriebenen Gedächtnisstörungen seien auch von dem Hersteller des Präparats als mögliche Nebenwirkung angegeben, allerdings nur in sehr seltenen Fällen. Anlässlich vorangegangener ärztlicher Untersuchungen und der aktuellen Begutachtung hätten sich für die von der Angeklagten behaupteten Gedächtnisstörungen allerdings keine objektiven Anhaltspunkte ergeben. Die Angeklagte sei bei der Exploration sehr konzentriert gewesen und habe sich an viele Dinge präzise erinnern können. Anzeichen für Gedächtnisstörungen oder -lücken hätten sich nicht ergeben. Darüber hinaus habe die Angeklagte, wie von ihr selbst berichtet, nach der Trennung zum Jahreswechsel, vorübergehend auf die Einnahme des Zopiclons verzichtet. Dies zeige, dass die Angeklagte – trotz des jahrelangen Konsums – die Einnahme noch habe steuern können, was einer Abhängigkeitserkrankung entgegenstehe. Schließlich habe die Angeklagte berichtet, die Tabletteneinnahme mitunter vergessen zu haben, wenn sie einen guten Kontakt zu anderen Menschen gehabt habe. Dies spreche für einen psychischen Anreiz, die Medikamente einzunehmen, nicht jedoch für eine physische Abhängigkeit. Jedenfalls erfülle die Affinität zu dem Schlafmittel Zopiclon, die als Abhängigkeitssyndroms von Seditiva und Hypnotika und damit als als andere seelische Abartigkeit einzuordnen sei, nicht den Schweregrad einer psychischen Störung i. S. d. § 20 StGB, da die Angeklagte auch hierdurch in ihrer Lebensführung nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Schließlich falle, so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen ..., vom Persönlichkeitsbild eine dissoziale Entwicklung auf, die die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfülle. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung ist gekennzeichnet durch eine große Diskrepanz zwischen dem Verhalten und den geltenden sozialen Normen. Charakteristisch sind hierfür nach ICD-10: 1) Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, 2) deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, 3) Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen, 4) sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, 5) Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, 6) Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ist nach den Darlegungen des Sachverständigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung regelmäßig dann zu stellen, wenn wenigstens drei der genannten Merkmale vorliegen. Ausgehend von den ausgewerteten Unterlagen, den erhobenen Befunden, den Explorationen und dem Eindruck in der Hauptverhandlung gelangt der Sachverständige zu der überzeugenden Einschätzung, dass bei der Angeklagten die Kriterien 1), 2), 5) und 6) vorliegen. Danach könne insbesondere der Diebstahl von Bargeld aus den Taschen von Patienten in der Klinik in ... als herzloses Unbeteiligtsein gewertet werden, der als Tat zum Nachteil hilfloser Personen einen Mangel an Empathie belege. Gleiches gelte für den Diebstahl zum Nachteil des alten und körperlich gebrechlichen Geschädigten .... Darüber hinaus habe die Angeklagte, auch nach den erfolgten Verurteilungen, nie Einsicht oder Reue gezeigt und sich nie eingestanden, selbst etwas falsch gemacht zu haben. Vielmehr habe sie, insbesondere gegenüber ihren Freundinnen, die Taten verschwiegen oder sich selbst als Opfer dargestellt und erklärt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Die Ansammlung von Vorstrafen weise zudem auf eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen hin. Darüber hinaus zeige ihr Verhalten ein fehlendes Schuldbewusstsein und die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen. Exemplarisch sei hier der erneute Versuch der Angeklagten zu werten, sich – trotz der erst kurz zuvor am 29.01.2014 erfolgten Entdeckung der Diebstähle zum Nachteil der Patienten und Kolleginnen – am 13.03.2014 erneut Zugang zum Krankenhaus zu verschaffen, um sich unrechtmäßig Geld und Medikamente anzueignen. Ihre nachfolgende Aussage, sie habe dabei nur das nachgeholt, wofür sie beschuldigt und bestraft worden sei, stelle eine für dissoziales Denken typische Externialisierung dar, die auch als eine deutliche Neigung anzusehen sei, Schuldzuschreibungen an andere vorzunehmen oder plausible Rationalisierungen anzubieten. Hierzu zähle auch der in dem Brief vom 10.12.2014 an den Geschädigten ... gerichtete Vorwurf der Angeklagten, infolge der von ihm erstatteten Anzeige sei ihr das Leben unter den Füßen weggerissen worden. Abgesehen davon, dass die Angeklagte wegen des Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten ... lediglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen – und nicht, wie von ihr angegeben, zu 90 Tagessätzen – verurteilt wurde, war die von dem Geschädigten ... erstattete Anzeige auch nicht ursächlich für den Verlust ihres Ausbildungsplatzes und ihre übrigen Vorstrafen. Überdies war es nicht der Geschädigte ..., der sich mit der Strafanzeige nicht rechtskonform verhalten hätte, sondern die Angeklagte, die einen Diebstahl zum Nachteil des Geschädigten ... begangen hatte. Wie der Sachverständige weiterhin überzeugend aufgezeigt hat, ist die dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht als eine psychische Krankheit oder krankheitswertige Störung, sondern lediglich als eine charakterliche Normvariante anzusehen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht tangiere. Auch aus dem Zusammentreffen der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit dem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika und der Dysthymie könne nicht auf das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. d. § 20 StGB geschlossen werden. Der Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit sei bei der Angeklagten eindeutig nicht erreicht. Die psychosozialen Leistungseinbußen seien nicht mit den Defiziten an Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vergleichbar, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Störungen auftreten. IV. 1. Die Angeklagte hat sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, §§ 211 Abs. 2 Var. 3 und 8, 249 Abs. 1, 251 StGB, sowie der besonders schweren Brandstiftung, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB, schuldig gemacht. Indem die Angeklagte den Geschädigten ... erwürgte, hat die Angeklagte einen Menschen getötet. Die Angeklagte handelte vorsätzlich in der Vorsatzform der Absicht, da es ihr bei Begehung der Tat gerade darauf ankam, den Geschädigten ... zu töten. Die Angeklagte wusste, dass sie zur Erbeutung der von ihr erstrebten Wertgegenstände aus der Wohnung des Geschädigten ... Gewalt gegen den Geschädigten ... würde anwenden müssen. Da sie wusste, dass der Geschädigte ... sehr vorsichtig war und sie den Geschädigten ... in der Vergangenheit bereits bestohlen hatte, rechnete sie damit, dass dieser sie bei einem Besuch in seiner Wohnung nicht unbeobachtet lassen würde und ihr deshalb eine heimliche Wegnahme von Wertgegenständen nicht möglich sein würde. Da der Geschädigte ... sie kannte und sie in der Vergangenheit bereits wegen des Diebstahls angezeigt hatte, war der Angeklagten von vornherein bewusst, dass sie den Geschädigten töten musste, um an die von ihr erstrebten Wertgegenstände zu gelangen. Dabei handelte die Angeklagte aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich eines Raubes zum Nachteil des Geschädigten .... Die Angeklagte hat den Geschädigten ... aus Habgier getötet, § 211 Abs. 2, 3. Var. StGB. Aus Habgier handelt der Täter, wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellt. Dabei muss im Falle eines Motivbündels das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen (Fischer, StGB, 64. Auflage, § 211, Rn. 10). Die Angeklagte hat den Geschädigten ... getötet, um an die in seiner Wohnung vermuteten Bargeldbestände und sonstigen Wertgegenstände zu gelangen. Dieses Motiv war nach Überzeugung der Kammer für die Angeklagte für die Tatbegehung tatbeherrschend, da es ihr in erster Linie darauf ankam, ihre eigene desolate finanzielle Situation durch die bei dem Geschädigten ... zu erwartende Tatbeute zu verbessern. Die Angeklagte hatte zuvor alle ihr zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten, ihre finanzielle Notlage zu lindern, ausgeschöpft und insbesondere von den angefragten Kreditinstituten keine weiteren Darlehen erhalten. Dass die Angeklagte wegen der Anzeige des Diebstahls aus dem Jahre 2014 noch immer Groll gegen den Geschädigten ... hegte, trat hinter ihr über eine bloße Gewinnsucht hinausgehendes Gewinnstreben um jeden Preis, zurück. Ihrer Verärgerung hatte sie bereits in ihrem Brief vom 10.12.2014 und damit mehr als ein Jahr vor der Tat Ausdruck verliehen. Auch wenn die Angeklagte über das Vorgehen des Geschädigten ... noch immer verärgert gewesen sein mochte, war dies angesichts des inzwischen vergangenen Zeitraums nicht mehr das tatbeherrschende Motiv. Vielmehr hat die Angeklagte, nachdem sie den Brief an den Geschädigten ... gerichtet hatte, die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Zur Überzeugung der Kammer hatte sich die Verärgerung der Angeklagten durch den nachfolgenden Zeitablauf weitgehend gelegt, zumal die Angeklagte - was bei einer anhaltenden Verärgerung zu erwarten gewesen wäre - in der Folgezeit den Vorfall gegenüber der Zeugin ... nicht mehr erwähnt hatte. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum grade Anfang April 2016 - über ein Jahr später - die Verärgerung der Angeklagten noch einmal hätte aufgekommen und zum tatbeherrschenden Motiv hätte werden sollen. Die Angeklagte hat den Geschädigten ... darüber hinaus auch deshalb getötet, um hierdurch eine andere Straftat, nämlich die Begehung eines Raubes zum Nachteil des Geschädigten ..., zu ermöglichen, § 211 Abs. 2, 8. Var. StGB. Bei der Tötung des Geschädigten ... handelte die Angeklagte in der Absicht, die in der Wohnung des Geschädigten ... vorzufindenden Wertgegenstände an sich zu nehmen und für sich zu behalten. Bei dem von der Angeklagten geplanten Begehung eines Raubes zum Nachteil des Geschädigten ... handelt es sich um eine andere Straftat i. S. d. § 211 Abs. 2 Var. 8, selbst dann, wenn, wie von der Angeklagten beabsichtigt, die Tötungshandlung gerade die für den Raub eingesetzte Gewaltanwendung darstellt. Die Angeklagte hat zudem tateinheitlich zu dem von ihr begangenen Mord einen Raub mit Todesfolge begangen, §§ 249 Abs. 1, 251 StGB. Indem die Angeklagte den Geschädigten ... erwürgte, um anschließend zumindest den Wohnungsschlüssel und das Notebook an sich zu nehmen, hat die Angeklagte mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Dabei handelte die Angeklagte auch in der Absicht, sich den Wohnungsschlüssel und das Notebook zuzueignen, da sie wie eine Eigentümerin hierüber verfügen wollte, § 249 Abs. 1 StGB, indem sie das Notebook und die von ihr darauf vermutete Videoaufzeichnung zerstörte oder den Versuch unternahm, das Notebook zu verkaufen und den dabei erzielten Erlös für sich zu behalten. Die Angeklagte hat durch den Raub auch „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht, § 251 StGB, da es ihr bei der Tötung des Geschädigten ... gerade darauf ankam, hierdurch die Wegnahme der in seiner Wohnung befindlichen Wertgegenstände zu ermöglichen. Bei der Begehung eines Raubes mit Todesfolge muss der Todeserfolg durch den Raub verursacht sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Tod des Tatopfers vor oder nach dem Zeitpunkt der Wegnahme eintritt (Fischer, StGB, a. a. O., § 251, Rn. 3a). Die in der Tötung liegende Gewaltanwendung war nach der Vorstellung der Angeklagten auch Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme. 2. Die Angeklagte hat zudem eine besonders schwere Brandstiftung begangen, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Indem sie in der Wohnung des Geschädigten ... in der Nische hinter der Küchentür Haushaltsabfälle und Einwegwindeln entzündete, so dass das Feuer auf die Küchentür, den Türrahmen und die Decke übergriff und zu einer tiefen Einbrennung in den Boden führte, hat die Angeklagte eine Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen. Dabei handelte sie in der Absicht, durch den Brand den Mord an dem Geschädigten ... und den Raub mit Todesfolge zum Nachteil des Geschädigten ... zu verdecken. Durch die Brandlegung hat die Angeklagte jedoch keinen versuchten Mord, §§ 211, 22, 23 StGB zum Nachteil der im Wohnhaus ... befindlichen Hausbewohner und auch keine versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, §§ 306c, 22, 23 StGB begangen. Da es der Angeklagten mit der Brandlegung alleine darauf ankam, die Spuren ihrer Tat zum Nachteil des Geschädigten ... zu verwischen, hat die Kammer nicht feststellen können, dass die Angeklagte zugleich in dem Bewusstsein gehandelt hat, durch die Brandlegung den Tod der Hausbewohner herbeiführen zu können. 3. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... hat sich die Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, §§ 211 Abs. 2 Var. 3 und 8, 249 Abs. 1, 251 StGB, schuldig gemacht. Indem die Angeklagte die Geschädigte ... erdrosselte, hat die Angeklagte einen Menschen getötet. Die Angeklagte handelte hierbei vorsätzlich in der Vorsatzform der Absicht, da es ihr bei Begehung der Tat gerade darauf ankam, die Geschädigte ... zu töten, um hierdurch die von ihr erstrebten Wertgegenstände, den Goldschmuck der Geschädigten ..., zu erlangen. Hierbei handelte die Angeklagte aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich eines Raubes zum Nachteil der Geschädigten .... Die Angeklagte hat die Geschädigte ... getötet, um die von der Geschädigten ... getragenen Schmuckgegenstände an sich zu bringen. Da sich die Geschädigte ... und die Angeklagte nicht kannten, ist ein anderes – auch nur begleitendes Motiv – nicht ersichtlich. Indem sie die Geschädigte ... erdrosselte und den Schmuck der Geschädigten ... wegnahm, um diesen für sich zu verwenden, hat die Angeklagte in Tateinheit mit der Mordtat auch einen Raub mit Todesfolge begangen, §§ 249 Abs. 1, 251 StGB. 4. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... hat sich die Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub sowie in Tateinheit mit räuberischen Erpressung, §§ 211 Abs. 2 Var. 9, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB, schuldig gemacht. Die Angeklagte hat die Geschädigte ... dadurch getötet, dass sie der Geschädigten ... die Luftzufuhr abschnitt, indem sie die Geschädigte ... entweder würgte, oder eines der in der Küche befindlichen Stuhlkissen zur Hand nahm und dieses auf das Gesicht der Geschädigten ... drückte. Auch hierbei handelte die Angeklagte vorsätzlich in der Vorsatzform der Absicht, da es ihr bei dem Abschneiden der Luftzufuhr der Geschädigten ... gerade auf den Eintritt des Todeserfolges ankam. Hierbei handelte die Angeklagte zur Verdeckung einer anderen Straftat, § 211 Abs. 2 Var. 9. Zur Verdeckung einer anderen Straftat handelt der Täter, um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten, namentlich über Beteiligte dieser Tat. Die Verdeckungsabsicht muss dabei nicht das einzige Motiv der Tötungshandlung sein, sondern kann mit anderen Beweggründen in einem Motivbündel zusammentreffen. In diesem Fall muss das Verdeckungsmotiv aber leitend sein und der Tötungsentschluss durch das Motiv seine wesentliche Kennzeichnung erfahren. Das unerwartete Eintreffen der Geschädigten ... am Tatort in ihrer Wohnung war nach der Vorstellung der Angeklagten zugleich mit einer Entdeckung ihrer Tat zum Nachteil der Geschädigten ... verbunden. Da die Geschädigte ... die Angeklagte auf frischer Tat angetroffen hatte, wäre sie, dessen war sich die Angeklagte bewusst, in der Lage gewesen, die Angeklagte als Täterin des Mordes zum Nachteil der Geschädigten ... zu identifizieren. Um dies zu verhindern, fasste die Angeklagte den Entschluss, auch die Geschädigte ... zu töten. Dem Ziel der Verdeckung der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... diente nicht zuletzt die Notiz auf dem Sudoku-Heft „Tut mir leid Mama“, die nur dann auf einen erweiterten Suizid der Geschädigten ... hindeuten konnte, wenn auch die Geschädigte ... tot war. Das Motiv, die Tat zum Nachteil der Geschädigten ... zu verdecken, war für die Angeklagte bei Tötung der Geschädigten ... handlungsleitend. Den Entschluss hierzu hat die Angeklagte unmittelbar nach dem überraschenden Eintreffen der Geschädigten ... am Tatort gefasst, da dies aus Sicht der Angeklagten die einzige Möglichkeit war, unerkannt zu entkommen. Daran änderte sich auch nichts bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte der Geschädigten ... letztlich die Luftzufuhr abgeschnitten hat, da aus Sicht der Angeklagten auch jetzt noch keine andere Möglichkeit bestand, unerkannt zu entkommen. Die Angeklagte hat tateinheitlich zu dem von ihr begangenen Mord zum Nachteil der Geschädigten ... einen Raub in Tateinheit mit einer räuberischen Erpressung begangen, §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255 StGB. Die Angeklagte hat die Geschädigte ... unter Anwendung körperlicher Gewalt niedergeschlagen und die EC-Karten der Geschädigten ... und ... an sich genommen. Dabei hatte die Angeklagte den Entschluss, die von der Geschädigten ... mit sich geführten und in ihrer Wohnung befindlichen Wertgegenstände zu entwenden, entweder noch während der Gewaltanwendung gegen die Geschädigte ... oder zu einem nachfolgenden Zeitpunkt gefasst, zu dem die Gewaltanwendung noch als Drohung fortwirkte. Indem die Angeklagte in der Wohnung der Geschädigten ... nach Wertgegenständen suchte und damit die Forderung an die Geschädigte ... verband, sie daran nicht zu hindern, hat die Angeklagte unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Gewaltanwendung mit der erneuten Anwendung körperlicher Gewalt gedroht. Dabei hat die Angeklagte auch erkannt, dass sich die Geschädigte ... in einer bedrohlichen Lage befand. Unter Ausnutzung gerade dieser Lage wollte sie die Wegnahme der EC-Karten ermöglichen. Nachdem sie die Geschädigte ... entweder durch Anwendung weiterer körperlicher Gewalt oder durch die konkludente Drohung mit erneuter Gewaltanwendung zur Herausgabe der PIN gezwungen hatte, fügte die Angeklagte durch die nachfolgenden Geldabhebungen dem Vermögen der Geschädigten ... und ..., bzw. deren Erben, einen Nachteil zu, um sich zu Unrecht zu bereichern. 5. Die Angeklagte hat zudem einen Computerbetrug, § 263a Abs. 1 StGB begangen. Indem sie mit den ihr nicht gehörenden EC-Karten Abhebungen von den Konten der Geschädigten ... und ... tätigte, hat sie unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt, um sich dadurch - unter Schädigung des Vermögens der Geschädigten ... und ... bzw. ihrer Erben - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei allen Taten handelte die Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft. V. 1. Die Angeklagte war zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der Strafrahmen für die Taten zu 1., 3. und 4. zum Nachteil des Geschädigten ..., der Geschädigten ... und der Geschädigten ... ergibt sich gem. § 52 StGB jeweils aus § 211 Abs. 1 StGB, der als absolute Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht. Der Strafrahmen für die Tat zu 2. ergibt sich aus § 306b Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Der Strafrahmen für die Tat zu 5. ergibt sich aus § 263a Abs. 1, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer in beiden Fällen berücksichtigt, dass die Angeklagte vorbestraft ist, wenn auch hinsichtlich der besonders schweren Brandstiftung nicht einschlägig. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer hinsichtlich der Tat 5 berücksichtigt, dass der eingetretene Schaden nicht allzu hoch war. Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war für die Tat zu 2. die Verhängung einer Einzelstrafe von sechs Jahren tat- und schuldangemessen. Für die Tat zu 5. war die Verhängung einer Einzelstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von 10,00 € tat- und schuldangemessen. Die Höhe der einzelnen Tagessätze entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten, wie sie sich aus der Hauptverhandlung ergeben haben. Nach § 54 Abs. 1 StGB war als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 2. In einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit hat die Kammer die Schuld der Angeklagten als besonders schwer bewertet. Bei der hierbei anzustellenden Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände sind nach § 57b StGB die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Danach liegen Umstände von besonderem Gewicht vor, aufgrund derer Tat und Täterpersönlichkeit so stark von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Bei der Abwägung aller Gesichtspunkte hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten ihr vergleichsweise noch junges Alter ebenso berücksichtigt wie die krisenhafte Zuspitzung ihrer Lebenssituation zu Beginn des Jahres 2016. Zu ihren Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte innerhalb von nur fünf Wochen drei Morde begangen hat, aufgrund derer jeweils lebenslange Freiheitsstrafe gegen die Angeklagte zu verhängen war. Zudem hat die Angeklagte bei den Taten zum Nachteil des Geschädigten ... und der Geschädigten ... jeweils zwei Mordmerkmale erfüllt. Die Taten zum Nachteil des Geschädigten ... und der Geschädigten ... erfolgten überdies jeweils in Tateinheit mit einem Raub mit Todesfolge. Zwar liegen die tatsächlichen Voraussetzungen der Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht sowie des Raubes mit Todesfolge nahe beieinander, da sich das Motiv der Habgier mit dem Motiv, die Begehung eines Raubes mit Todesfolge zu ermöglichen, überschneidet. Hinzu kam jedoch im Fall 1.) die weitere, hierzu in Tatmehrheit stehende, besonders schwere Brandstiftung, mit der die Angeklagte das Ziel verfolgte, die Spuren der vorangegangenen Tat zu beseitigen. Schließlich beging die Angeklagte die Tat zum Nachteil der Geschädigten ..., um die vorangegangene Tat zum Nachteil der Geschädigten ... zu verdecken. Besonders schwerwiegend fällt zudem ins Gewicht, dass sich die Taten gegen die Geschädigte ... und die Geschädigte ... gegen der Angeklagten bis dahin völlig unbekannte Personen richteten. Um ihres eigenen Gewinnstrebens willen, war die Angeklagte bei Begehung der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... bereit, eine vom Zufall abhängige, willkürliche Auswahl ihres Opfers zu treffen und dieses zu töten. Darüber hinaus fiel bei der Gesamtabwägung ins Gewicht, dass die Angeklagte bewusst alte und gebrechliche Personen auswählte, von denen sie keinen nennenswerten körperlichen Widerstand bei deren Überwältigung zu befürchten hatte. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... als auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten .... Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte die Taten vom 07.05.2016 beging, während die Ermittlungen wegen der Tat vom 02.04.2016 liefen und die Angeklagte Kenntnis von den Ermittlungen der Polizei im Mordfall ... hatte. Dass sie mit der Geschädigten ... dennoch - willkürlich - ein weiteres Opfer auswählte, zeigt, dass die Angeklagte sich auch von den laufenden Ermittlungen zu der vorangegangen Tat nicht von der Begehung weiterer Taten abhalten ließ. Vielmehr war weiterhin zu berücksichtigen, dass zwischen den Taten vom 02.04.2016 und 07.05.2016 nicht nur ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand, sondern auch die Tatbegehung große Ähnlichkeiten aufwies. All diese Punkte weichen so erheblich von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen ab, dass in Abwägung aller im Einzelfall für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände die besondere Schwere der Schuld festzustellen war. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auch verhältnismäßig. VI. Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB, kam nicht in Betracht, da die Angeklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit, §§ 20, 21 StGB, begangen hat. Die Angeklagte war auch nicht nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, da jedenfalls die von ihr begangenen Taten nicht auf einen Hang zum Substanzkonsum zurückzuführen sind und es damit an einem kausalen Zusammenhang zwischen den Taten und dem Abhängigkeitssyndrom von Seditiva und Hypnotika fehlt. VII. Gegen die Angeklagte war zudem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB i. V. m. Art. 316f Abs. 1 EGStGB liegen vor. § 66 Abs. 3 S. 2 StGB ist in der ab dem 01.06.2013 geltenden Fassung anzuwenden, da die Taten nach dem 31.05.2013 begangen worden sind, Art. 316f Abs. 1 EGStGB. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 S. 2 StGB liegen vor. Durch das vorliegende Urteil wird die Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen und damit wegen mindestens zwei Straftaten der in § 66 Abs. 1 S. 1 StGB bezeichneten Art, verurteilt. Bei den Mordtaten handelt es sich um Verbrechen, die sich gegen das Leben richten und damit die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a) erfüllen. Wegen der drei Taten zum Nachteil der Geschädigten ..., ... und ... wird die Angeklagte jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB, auf den § 66 Abs. 3 S. 2 StGB verweist, liegen vor. Die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ergibt, dass sie infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, nämlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei der Angeklagten liegt ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vor. Das Merkmal des „Hanges“ verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen eingeschliffenen Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der entweder dauernd zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH, NStZ-RR 2009, 11 f.; NStZ 2003, 201 ff.). Es handelt sich somit um die wertende, auf eine Vergangenheitsbetrachtung abstellende Feststellung eines Persönlichkeitsmerkmals. Die Feststellung des Hangs aufgrund früherer Taten setzt voraus, dass diese sich nicht nur als Konflikts- oder Spontantaten darstellen, sondern auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruhen. Entscheidend ist somit, ob die Taten einen symptomatischen Charakter aufweisen und damit Indizwert für das Vorliegen eines gefährlichen Hangs haben (Fischer, a. a. O., § 66, Rn. 24 m. w. N.). Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer insbesondere die Herkunft der Angeklagten, ihre bisherige kriminelle Betätigung, die Art der von ihr begangenen Straftaten, ihr Sozialverhalten und ihren Charakter berücksichtigt. Die Kammer hat hierbei eine besonders kritische Prüfung vorgenommen, weil die Vorverurteilungen der Angeklagten zwar auf eine Neigung zur Begehung von Diebstahlstaten schließen lassen, ihre Vorverurteilungen aber keinen symptomatischen Charakter im Hinblick auf die Begehung von erheblichen Straftaten, namentlich Tötungsdelikten, aufweisen. Kann aus den Vortaten nicht auf ein eingeschliffenes Verhaltensmuster geschlossen werden, ist bei der Annahme eines Hanges zur Begehung erheblicher Straftaten, der sich auch aus den Anlasstaten ergeben kann, eine besonders kritische Prüfung angezeigt. Eine überdauernde und chronische Neigung der Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten ergibt sich insbesondere aus der hohen Rückfallgeschwindigkeit und -häufigkeit, mit der die Angeklagte in einem Zeitraum von nur fünf Wochen drei Morde begangen hat. Aufgrund der gleichartigen Begehungsweise der von der Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... begangenen Taten besteht bei ihr insoweit ein eingeschliffenes Verhaltensmuster, das sich nicht nur in der wiederholten Begehung von Tötungsdelikten zeigt, sondern auch in der jeweiligen Vorgehensweise, vor allem bei der Auswahl älterer und gebrechlicher Personen als Tatopfer und der gleichförmigen Tatausführung. So verübte die Angeklagte die Taten jeweils, indem sie das Opfer mit Schlägen überwältigte und zu Boden brachte, sich auf das Opfer kniete und mit Gewaltausübung gegen den Hals eine Unterbrechung der Blut- und Luftzufuhr herbeiführte. Die Taten zum Nachteil der Geschädigten ... und ... verübte die Angeklagte jeweils, um diese zu berauben und Wertgegenstände an sich zu bringen. Auffällig ist überdies, dass die Angeklagte in beiden Fällen noch lange, nachdem sie ihre Opfer überwältigt hatte, am Tatort verblieb und anschließend den Versuch unternahm, die Spuren der Tat – sei es durch Brandlegung, sei es durch Vortäuschen eines erweiterten Suizids – zu verdecken. Bei den vorliegenden Taten zum Nachteil ... und ... ist die Angeklagte jeweils nach diesem bei ihr fest eingewurzelten „Drehbuch“ vorgegangen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer auch den Charakter der Angeklagten berücksichtigt. Bei der Angeklagten besteht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... das Persönlichkeitsmerkmal einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund ihrer Persönlichkeit liegt bei der Angeklagten die auf einer charakterlichen Anlage beruhende intensive Neigung zu Rechtsbrüchen vor. Ihre innere Verfassung zum Tatzeitpunkt war geprägt durch die krisenhafte Zuspitzung ihrer Lebenssituation und die damit verbundenen Gefühle der Hoffnungslosigkeit und Resignation. Maßgeblich hierfür war insbesondere ihre als aussichtslos empfundene Arbeits- und Lebenssituation, ihre finanzielle Notlage und die schwierigen persönlichen Beziehungen, insbesondere zu ihrer Mutter und, nach der Trennung an Silvester 2015, auch zu der Zeugin .... Die bei der Angeklagten festzustellenden dissozialen Persönlichkeitsmerkmale waren infolge ihres rücksichtslosen und manipulativen Verhaltens mit mangelnder Frustrationstoleranz, mangelnder Empathie und einem ausgeprägt egozentrischen Persönlichkeitsbild auch bei der konkreten Tatausführung wirksam. Da bei der Angeklagten eine ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt, unterstützt dies die Annahme des Hanges. Schließlich ist nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... auch das Kriterium psychopatischer Züge erfüllt, wobei die Annahme psychopathischer Züge nicht gleichzusetzen sei mit „psychisch krank“. Vielmehr stelle ein Psychopath einen extremen Typus einer dissozialen Persönlichkeit dar, deren typischen Eigenschaften durch betrügerisch-manipulatives Verhalten, Rücksichts-, Mitleids- und Gewissenlosigkeit, Mangel an Schuld- und Schamgefühl oder Reue, Egozentrismus, emotionale Verarmung, Tendenz zur unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung, Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen sowie die Funktionalisierung von Beziehungen gekennzeichnet seien. Als standardisiertes Untersuchungsinstrument werde die Psychopathy-Checklist nach Hare in Form der Screening-Version (PCL:SV) herangezogen. Bei Anwendung der PCL:SV können zu jedem der insgesamt 12 „Items“ der Checklist 0, 1 oder 2 Punkte vergeben werden, je nachdem ob das Merkmal definitiv nicht vorliegt (0 Punkte), teilweise vorliegt (1 Punkt) oder voll vorliegt (2 Punkte). Dabei ist 1 Punkt dann zu vergeben, wenn Hinweise auf das Vorliegen des Merkmals gegeben sind, auch wenn dieses nicht im Vollbild, sondern nur in bestimmten Aspekten, vorliegt. Bei Anwendung dieser Kriterien ergeben sich bei der Angeklagten insgesamt 19 von 22 möglichen Punkten. Dabei sei das Item 1 voll erfüllt, das eine Person beschreibe, deren Umgangsstil anderen aalglatt-oberflächlich erscheine. Für gewöhnlich versuche diese Person auf andere durch Vortäuschen von Gefühlen, Erzählen von Geschichten, die sie in möglichst gutem Licht darstelle und Vorbringen unwahrscheinlicher Entschuldigungen für unerwünschtes Verhalten einen vorteilhaften Eindruck zu machen. Trotz aller Oberflächlichkeit könne der Stil der Person durchaus als gewinnend empfunden werden. Dass dieses Merkmal erfüllt sei, ergebe sich insbesondere daraus, dass die Angeklagte mitunter aus nichtigen Anlässen heraus unzutreffende Geschehensabläufe erfinde, um jeglichen Verdacht eines Fehlverhaltens ihrerseits von sich zu weisen. Dies gelte beispielsweise hinsichtlich des Verkehrsunfalles, in den sie schuldlos verwickelt worden sei. Gleichwohl habe sie, um vor ihrer Mutter in einem besseren Licht dazustehen, Geschichten erfunden und einen Geschehensablauf konstruiert, demzufolge sie an dem Unfall überhaupt nicht beteiligt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Angeklagte sich, trotz des Scheiterns ihres bisherigen Lebensentwurfes, nie selbstkritisch geäußert und für sich selbst keine Punkte gesehen habe, an denen sie eine Änderung ihres Lebens hätte vornehmen sollen. Auch durch die Verlesung der Anklageschrift habe sich die Angeklagte ebensowenig wie durch die direkte persönliche Ansprache durch den Zeugen ..., der sich sehr betroffen und weinend an sie gewendet habe, beeindruckt gezeigt. Das Item 2 sei hingegen nur teilweise erfüllt. Personen, auf die dieses Merkmal zutreffe, würden oft als großspurig oder angeberisch beschrieben und hätten ein überzogenes Bild von sich und ihren Fähigkeiten. Darüber hinaus wiesen solche Personen unglückliche Umstände äußeren Kräften wie z. B. Pech, das „System“ oder die „Gesellschaft zu, ohne sich selbst hierfür verantwortlich zu machen. Da die Angeklagte in ihrem Auftreten nicht großspurig oder prahlerisch sei, wohl aber ganz ausgeprägt dazu neige, andere für ihre Situation verantwortlich zu machen, wie sich ganz deutlich in dem an den Geschädigten ... gerichteten Brief vom 10.12.2014 zeige, liege das Item 2 teilweise vor. Das Item 3 sei wiederum voll erfüllt. Dieses Item beschreibe Personen, die in betrügerisch-manipulativem Vorgehen ihre persönlichen Ziele durchzusetzen versuchten. Hierfür gebe es im Hinblick auf die Angeklagte eine Vielzahl von Anhaltspunkten, insbesondere die Aussagen aus ihrem Freundeskreis, die ein solches Verhalten der Angeklagten erlebt und dieses als „Psychoterror“ beschrieben hätten. So sei es der Angeklagten immer wieder gelungen, sich von ihren Freundinnen zum Teil auch größere Geldbeträge zu leihen und diese in dem Glauben zu lassen, sie werde das geliehene Geld wieder zurückzahlen. Demgegenüber habe die Angeklagte ihren Freundinnen zum Teil ihre Vorstrafen verschwiegen – und sich dadurch auch in ein besseres Licht gerückt. Das betrügerisch-manipulative Verhalten der Angeklagten finde zudem Ausdruck in der Manipulation der Kontoauszüge, um an die von ihr benötigten Kredite zu gelangen. Die Wahrheit habe die Angeklagte überdies verdreht, als sie beispielsweise die Zeugin ... in dem Glauben gelassen habe, keine Schlafmittel mehr einzunehmen. Darüber hinaus habe sie bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat vom 02.04.2016 versucht, sich über die Zeugin ... ein Alibi zu verschaffen. Hinzu komme schließlich auch, dass sie Gedächtnislücken vorgetäuscht habe, um widersprüchliche Aussagen zu erklären. Manipulativ sei schließlich auch das Verhalten der Angeklagten insbesondere nach der Tat vom 07.05.2016, indem die Angeklagte den Versuch unternommen habe, einen erweiterten Suizid der Geschädigten ... vorzutäuschen. Auch das Item 4 sei voll erfüllt, das Personen beschreibe, denen die Fähigkeit fehle, Schuldgefühle zu entwickeln und Reue zu zeigen. Dieses Merkmal liege auch bei der Angeklagten vor, die auch nach ihren Verurteilungen, nie Einsicht oder Reue gezeigt habe und sich nie eingestanden habe, etwas falsch gemacht zu haben. Vielmehr habe sie, wie bereits oben dargelegt wurde, gegenüber ihren Freundinnen die Taten verschwiegen oder erklärt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Auch das Item 5, Fehlen von Empathie, treffe auf die Angeklagte voll zu. Dies ergebe sich schon aus den von ihr vorgenommenen Tötungshandlungen, indem sie mit bloßen Händen alte und wehrlose Menschen getötet habe. Der Sterbeprozess habe sich über einen Zeitraum von mehreren Minuten hingezogen und sei bei der Geschädigten ... darüber hinaus – wie die Verabreichung des Zopiclons mindestens eine Stunde vor dem Todeseintritt zeige – von der Angeklagten auch noch hinausgezögert worden. Die fehlende Empathie der Angeklagten sei aber auch schon bei den Diebstahlstaten zum Nachteil der Patienten und des Geschädigten ... und auch darin zum Ausdruck gekommen, dass die Angeklagte immer wieder ihre Freunde in ihre Probleme einbezogen und für sich eingenommen habe. Das Item 6 liege ebenfalls vor und beschreibe Personen, die eine Übernahme persönlicher Verantwortung für ihre Handlungen durch Rationalisierung ihres Verhaltens, extremes Herunterspielen der Konsequenzen ihres Handelns für andere oder durch völliges Verleugnen der Taten vermeiden. Die meisten ihrer Rationalisierungen beinhalteten Schuldprojektionen auf das Opfer, auf andere oder auf äußere Umstände. Dass dieses Merkmal bei der Angeklagten ausgeprägt vorhanden sei, ergebe sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, insbesondere aus ihrer Äußerung nach dem Vorfall vom 13.03.2014, sie habe nur das nachgeholt, wofür sie beschuldigt und bestraft worden sei, und aus der Schuldzuweisung an den Geschädigten ... in ihrem Brief vom 10.12.2014. Das Item 7 liege demgegenüber nur teilweise vor und beschreibe Personen, die ohne die Konsequenzen ihres Tuns zu bedenken und der Eingebung des Augenblicks heraus handeln, oft aufgrund eines Bedürfnisses nach Risiko und Nervenkitzel. Konsequenterweise führten diese Personen einen Lebensstil, der durch Instabilität innerhalb von Schule, Beziehungen, Arbeit und Wohnsituation gekennzeichnet sei. Infolge der häufigen Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sei dieses Merkmal zumindest teilweise erfüllt. Hinzu komme die Einschätzung ihrer Freundinnen, man könne mit der Angeklagten eigentlich nichts richtig besprechen, da sie, jedenfalls bei kritischen Themen, gleich „dicht“ mache, nicht mit sich diskutieren lasse und keine Abwägung von Argumenten pro und contra zulasse oder vornehme. Teilweise erfüllt sei auch das Item 8, das Personen beschreibe, die schnell verärgert oder frustriert seien. Dabei seien die Personen oft verbal ausfallend oder physisch übergriffig, wobei die Wutausbrüche oft nur kurzfristig andauerten. Ein solcher Wutausbruch sei für den 07.05.2016 im Streit mit der Zeugin ... belegt, der zeige, dass die Angeklagte anlässlich der Unstimmigkeiten über die gewählte Fahrtroute schnell verärgert reagiert habe. Da dem Streit aber eigentlich der Konflikt wegen des „…-Themas“ zugrunde gelegen habe und die Angeklagte auch nicht verbal ausfallend geworden sei, liege dieses Merkmal nur teilweise vor. Voll verwirklicht sei hingegen wiederum das Item 9, das fehlende Lebensziele und damit Personen beschreibe, die ohne realistische Langzeitpläne und Verpflichtungen dazu tendierten, in den Tag hinein zu leben. Dabei verließen sich solche Personen häufig auf die finanzielle Versorgung durch ihre Familie oder Freunde. Maßgeblich für die Verwirklichung dieses Merkmals sei bereits das über acht Jahre hingezogene Studium der Angeklagten, das sie schließlich abgebrochen habe. Auch die Ausbildung habe die Angeklagte nicht beendet, so dass sie anschließend über keinen konkreten Zukunftsplan verfügt habe. Besonders markant sei auch der Umstand, dass sich die Angeklagte auf die finanzielle Versorgung durch ihre Freundinnen, insbesondere die Zeuginnen ... und ..., verlassen und über weite Strecken von deren Zuwendungen gelebt habe. Besonders auffällig sei es zudem, dass die Angeklagte sich, auch nachdem die Beziehung zu der Zeugin ... beendet gewesen sei, noch einmal mit der Bitte um Geld an deren Familie gewandt habe, von der sie zuvor bereits einen fünfstelligen Betrag erhalten und diesen nicht zurückgezahlt hatte. Auch das Item 10 sei voll erfüllt. Dieses Merkmal beschreibe verantwortungslose Personen, deren Verhalten häufig besondere Härten oder Risiken für andere bedinge. Dass dieses Merkmal auf die Angeklagte voll zutreffe, hätten insbesondere die Zeuginnen ... und ... beeindruckend geschildert. So habe die Zeugin ... von der problematischen Beziehungsgestaltung zu der Angeklagten und davon berichtet, dass sie sich von der Angeklagten kaum habe trennen können. Dabei habe die Angeklagte die Zeugin … etwa durch manipulative Nachrichten dahingehend unter Druck gesetzt, die Zeugin ... solle sich, wenn sie in den nächsten 24 Stunden nichts von ihr höre, in der Notaufnahme nach ihr erkundigen. Die Zeugin ... und auch deren Freundinnen hätten berichtet, dass die Zeugin ..., jedenfalls zum Ende ihrer Beziehung zu der Angeklagten hin, sehr unter der Beziehung gelitten habe, selbst Medikamente habe einnehmen müssen und depressiv geworden sei. Nicht belegbar sei hingegen das Item 11, das schwere Verhaltensprobleme in der Jugend betreffe, da keine Informationen über das Verhalten der Angeklagten in der Adoleszenz vorhanden seien. Infolgedessen müsse das Item 11 bei der Beurteilung außen vor bleiben und dürfte nicht in die Bewertung einfließen. Dementsprechend sei die abschließende Bewertung ohne das Item 11 nur anhand der belegbaren elf Kriterien vorzunehmen. Das Item 12, das vielfältige, häufige und überdauernde antisoziale Verhaltensweisen im Erwachsenenalter beschreibe, liege bei der Angeklagten wiederum voll vor. Dies zeige sich an den Vorstrafen, aber auch an dem zuletzt von ihren Freundinnen gehegten Misstrauen ihr gegenüber. So habe die Zeugin ... Sorge gehabt, die Angeklagte werde ein Foto ihres, der Zeugin ..., Examenszeugnisses zur Fälschung eines eigenen Zeugnisses verwenden. Die Zeugin ... habe der Angeklagten ihren … Bus nicht leihen wollen, weil sie damit gerechnet habe, die Angeklagte könne diesen verkaufen und den Erlös für sich behalten. Auch ohne das standardisierte Prognoseinstrument der Psychopathie-Checklist nach Hare fielen bei einer Analyse der der Angeklagten zur Last gelegten Taten Hinweise auf eine schwer gestörte Persönlichkeit auf. Maßgeblich für die Beurteilung des Hanges sei ohnehin der klinische Eindruck, die hinzugezogene Checkliste diene vielmehr als Stütze dafür, keinen wesentlichen Aspekt zu übersehen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sei insbesondere die zustimmende, ich-syntone Haltung der Angeklagten zu ihrer Delinquenz von Bedeutung, die in ihrer Haltung zum Ausdruck komme, zur Begehung des Diebstahls vom 13.03.2014 berechtigt gewesen zu sein, indem sie sich das nehme, was ihr – da sie hierfür schon bestraft worden sei – jetzt auch zustehe. Hinzu komme die ausgeprägte Neigung der Schuldzuweisungen an Außenstehende und das Fehlen psychosozialer Auslösefaktoren zur Tatbegehung. Auch wenn es im Vorfeld der Taten Streit mit ihrer Mutter und der Zeugin ... gegeben habe, stehe dies nicht in einem konkreten Zusammenhang mit der Tat zum Nachteil des Geschädigten ... und der Geschädigten .... Auch wenn die Zeugen die Angeklagte fast durchweg als liebenswerte, sympathische Frau geschildert hätten, falle doch auch die kollektive Genervtheit ihrer Freundinnen über ihr Verhalten auf. Darüber hinaus hätten sich die Zeuginnen ... und ... von der Angeklagten ausgenutzt gefühlt, da die Angeklagte sich auf den Geldzahlungen der Zeugin ... und der Zeugin ... und deren Eltern ausgeruht habe. Dass die Angeklagte über einen so langen Zeitraum von ihrer ehemaligen Lebenspartnerin, der Zeugin ... Geld bekommen habe, sei ebenfalls als sehr außergewöhnlich zu werten. In diesem Zusammenhang falle auch das manipulative Verhalten auf, indem die Angeklagte auf die Weigerung der Eltern der Zeugin ..., ihr weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen, erklärt habe, diese hätten sie, die Angeklagte, nie geliebt. Besonders auffallend sei aber insbesondere die rasche Progredienz krimineller Energie. Während die Angeklagte sich die von ihr benötigen Medikamente mit Rezeptfälschungen und Geldmittel durch Diebstähle beschafft habe, muss von einer heftig einsetzenden Brutalität der Angeklagten bei der Begehung der Taten vom 02.04. und 07.05.2016 ausgegangen werden. Die rasche Steigerung von Diebstahlstaten zu Tötungsdelikten sei auch nicht aus einer affektiven Erregung bei Begehung der Tötungsdelikte heraus erklärbar. Vielmehr sei für die Tötungsdelikte ebenso wie für die Diebstahlstaten Habgier das handlungsleitende Motiv gewesen. Für eine besondere Abgeklärtheit und Kaltschnäuzigkeit der Angeklagten spreche überdies, dass sie die Tat vom 07.05.2016 während laufender Ermittlungen und in Kenntnis der Tatsache begangen habe, dass sie im Hinblick auf die Tat vom 02.04.2016 gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hatte. Dies zeige, dass die Ermittlungen der Polizei und die zu befürchtenden Konsequenzen keinen aggressionshemmenden Einfluss auf die Angeklagte ausgeübt hätten. Für ihre Gefährlichkeit und die Hangtäterschaft spreche zudem die äußere Gestaltung der Tatumstände, etwa durch das Ausschalten ihres Mobiltelefons, das Verschleiern des Gesichts bei der Geldabhebung und das Tragen von Handschuhen, um das Hinterlassen von Fingerabdruckspuren und DNA-Spuren zu verhindern. Die Parallelen zwischen den Taten in … und ... ließen zudem auf eine Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp, nämlich die Begehung von Raubmorden zum Nachteil alter und gebrechlicher Personen, schließen. Insoweit sei auch die Wahllosigkeit der Opfer bezeichnend. Während es sich bei dem Geschädigten ... um einen alten Bekannten gehandelt habe, sei die Auswahl der Geschädigten ... zufällig, anhand des von ihr getragenen Goldschmuckes, erfolgt. Aus dem Hang der Angeklagten zur Begehung von Mordtaten ergibt sich auch eine ungünstige Prognose und die Erwartung, dass von ihr weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit ist eine rechtliche Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Täters nebst der Symptom- und Anlasstaten vorzunehmen, unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände, aus denen sich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gefährlichkeit ergeben. Statistische Prognoseinstrumente liefern hierfür i. d. R. wertvolle Anhaltspunkte, ohne dass statistische Erkenntnisse über die Rückfallwahrscheinlichkeit allein die Gefährlichkeit des Täters begründen können (Fischer, a. a. O., § 66 Rn. 33 m. w. N.). Ein besonderer Risikofaktor bei der Gefahrprognose ergibt sich nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ..., denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, zunächst aus dem extrem raschen progredienten Verlauf von einfachen Diebstählen hin zu Tötungsdelikten, der zu einer äußerst ungünstigen Prognose führe. Gemeinsam sei den Taten das Motiv der Habgier, das sowohl für die von der Angeklagten begangenen Diebstahlstaten als auch für die Raubmorde zum Nachteil der Geschädigten ... und ... leitend gewesen sei. Darüber hinaus hätten strafrechtliche Sanktionen zu keiner Korrektur des Verhaltens der Angeklagten geführt; vielmehr habe sich die Angeklagte gegenüber Strafe resistent und bei Begehung der Tat vom 07.05.2016 von den laufenden Ermittlungen unbeeindruckt gezeigt. Weitere ungünstige Aspekte bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Angeklagten seien das Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung, die anhaltende Arbeitsproblematik nach wechselnden Arbeitsstellen und Kündigungen wegen Diebstahlsvorwürfen, sowie der anhaltende Substanzmissbrauch des Schlafmittels Zopiclon. Auch die dissoziale Persönlichkeit mit den festgestellten psychopathischen Zügen trage zu einer sehr schlechten Gefährlichkeitsprognose bei. Insbesondere der Mangel an Empathie sei eine grundsätzlich unabänderlich vorhandene Eigenschaft, die nicht nur etwa in einer Episode auftrete und dann wieder verschwinde. In der Persönlichkeit der Angeklagten gebe es grundsätzlich keine Variablen, ihr Verhalten nachhaltig zu verändern. Es handele sich vielmehr um ein schwer behandelbares Störungsbild, das therapeutisch nur sehr eingeschränkt erreichbar sei. Deshalb sei auch nach einer langen Haftdauer zu erwarten, dass es in ähnlichen Situationen zu ähnlichen Taten komme. Zwar könne mit fortschreitendem Lebensalter die Gefahr weiterer Straftaten abnehmen, die Angeklagte sei jedoch fit und gesund, so dass keine Aussage dazu getroffen werden könne, ob und wann von der Angeklagten aufgrund eines fortgeschrittenen Lebensalters keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgehe. Besonders negativ falle aber auch in diesem Zusammenhang das lange Verweilen der Angeklagten an den beiden Tatorten auf, das auf einen ausgeprägten Empathiemangel schließen lasse. Demgegenüber seien risikoverringernde Umstände nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden. So hätten die persönlichen Bindungen der Angeklagten, insbesondere an ihren Vater und ihren Bruder sowie an ihre Freundinnen, die Angeklagte nicht von einer dissozialen Entwicklung abgehalten. Diesen Faktoren könne deshalb auch bei einer Prognose keine delinquenzprotektive Wirkung beigemessen werden. Insgesamt entstehe so ein extrem ungünstiges Gesamtbild mit einem hohen Risiko für die Begehung weiterer Gewaltdelikte. Dabei sei das Risiko für die Begehung weiterer Raubmorde nicht an eine bestimmte Situation, sondern an die Person der Angeklagten gebunden. Zudem bestehe eine Gefahr für die Allgemeinheit, da Angeklagte die Taten zum Nachteil ganz unterschiedlicher Personen begangen habe. Während sie mit dem Geschädigten ... – zumindest zwischenzeitlich – gut bekannt, fast befreundet gewesen sei, habe es sich bei der Geschädigten ... um eine ihr vollkommen unbekannte Person gehandelt, die durch den von ihr getragenen Goldschmuck die Aufmerksamkeit der Angeklagten erregt habe. Gerade dieser Umstand, dass die Angeklagte sich mit der Geschädigten ... willkürlich ein schwaches Opfer gesucht habe, mache die Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich. Das Bestehen des erhöhten Delinquenzrisikos bei der Angeklagten wird schließlich durch Anwendung entsprechender Testverfahren bestätigt. So sei das Risiko künftiger Straftaten bei Anwendung der PCL:SV nicht nur dann erhöht, wenn der kritische Punktwert für die Stellung der Diagnose „Psychopath“ überschritten werde. Vielmehr steige das Risiko proportional zur jeweils erreichten Punktzahl. Bei Anwendung der PCL:SV ergibt sich für die Angeklagte bei elf Merkmalen und 22 möglichen Punkten ein Punktwert von 19. Der untere Risikobereich bewege sich - bezogen auf insgesamt mögliche 24 Punkte - im Rahmen von 0 bis 8 Punkten, der mittlere Risikobereich reiche von 9 bis 18 Punkten, der obere Risikobereich liege bei 19 bis 24 Punkten. Der von der Angeklagten erreichte Punktwert liegt damit, selbst unter Berücksichtigung auch des nicht feststellbaren Items 11, im oberen Risikobereich. Soweit der Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens lediglich von einem Punktwert von 18 Punkten ausgegangen ist, beruht dies darauf, dass der Sachverständige bei der Addition der Punktwerte das Item 2, das teilweise vorliegt, außer Acht gelassen hat. Gleichwohl würde sich selbst bei einer Punktzahl von lediglich 18 Punkten für die Gefährlichkeitsprognose nichts anderes ergeben. Vielmehr hat der Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt, auch wenn es sich bei den von der Angeklagten erreichten 18 Punkten noch um eine Punktzahl im mittleren Risikobereich handele, folge hieraus ein erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sich die erreichte Punktzahl lediglich aus elf Merkmalen ergebe und die so erreichte Punktzahl in das Verhältnis zu einer Gesamtpunktzahl von möglichen 22 Punkten schon im oberen Risikobereich liege. Bei 18 von 22 Punkten ergebe sich hochgerechnet auf 24 Punkte ein Score-Wert von immerhin 19,6. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Gesamtscore für den oberen Risikobereich bei weiblichen Psychopathen generell niedriger anzusetzen sei als der grundsätzlich für männliche Psychopathen entwickelte Risikobereich. Die auf ihren Hang gegründete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten macht die Angeklagte auch für die Allgemeinheit gefährlich. Das ergibt sich schon daraus, dass sie sich für ihre Taten willkürlich neue Opfer sucht und sich die Tatbegehung nicht nur gegen einen eng begrenzten Personenkreis richtet. Unter diesen Umständen war die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung unter pflichtgemäßer Anwendung des der Kammer nach § 66 Abs. 3 S. 2 StGB eingeräumten Ermessens anzuordnen. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass mit fortschreitendem Lebensalter möglicherweise eine Abnahme der Habgier und damit auch eine Verhaltensänderung der Angeklagten verbunden sein können. Allerdings spricht die rasche Progredienz wie auch die hohe Deliktfrequenz der Taten gegen die Annahme einer baldigen Risikoabnahme. Die bloße Hoffnung, mit fortschreitendem Alter werde die Angeklagte keine Straftaten mehr begehen, reicht im Übrigen nicht aus, da denkbare, aber nur erhoffte positive Verhaltensänderungen im Strafvollzug der obligatorischen Prüfung der weiter bestehenden Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung am etwaigen Ende des Strafvollzugs vorbehalten bleiben muss. Zwar kommt es bei einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und gleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der Schuld regelmäßig nicht zum anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung, da die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt wird, solange der Verurteilte gefährlich ist. Im Falle der Aussetzung der weiteren Vollstreckung tritt aber bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel zusätzlich Führungsaufsicht ein, die ein gegenüber der Bewährungsüberwachung intensivere und ggf. auch längere Überwachung des dann in Freiheit befindlichen Verurteilten ermöglicht (BGH, Urt. vom 28.06.2017, Az. 2 StR 178/16). Auch dies hat die Kammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt und eine intensivere Überwachung der Angeklagten für den Fall einer Aussetzung der weiteren Vollstreckung für erforderlich gehalten. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, insbesondere unter Berücksichtigung der Risiko- und Gefahrprognose für die Angeklagte, hat die Kammer von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Gewaltstraftaten den Vorrang vor dem Freiheitsrecht der Angeklagten einzuräumen. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Auch unter dem Maßstab einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu erwarten, dass von der Angeklagten auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die Begehung weiterer Gewaltstraftaten ausgeht. Diese Gefahr gründet sich, wie bereits oben dargelegt wurde, allein auf die dissoziale und psychopathische Persönlichkeitsstruktur und damit auf konkrete Umstände in der Person der Angeklagten. Dabei hat die Kammer auch hier in die Wertung einbezogen, dass gleichzeitig die besondere Schwere der Schuld festgestellt ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die von der Angeklagten ausgehende erhebliche Gefahr weiterer Gewaltstraftaten durch ein milderes Mittel abgewendet werden könnte. Eine medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung der Angeklagten kommt nach der auch insoweit von der Kammer geteilten Einschätzung des Sachverständigen nicht in Betracht. Andere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sind nicht ersichtlich. Für den bloßen Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung war in einer derartigen Konstellation kein Raum. VIII. Da die Angeklagte verurteilt wurde, waren ihr gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäß § 472 Abs. 1 StPO hat sie auch die Kosten der Nebenklage zu tragen. … … …