Beschluss
5 O 23/20
LG Gießen 5. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2023:1222.5O23.20.00
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.07.2023 wird zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 13.07.2023 wird zurückgewiesen Die Beklagte begehrt Festsetzung einer Gebühr nach VV-Nr. 3403 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer für eine Vertretung des in zweiter Instanz tätigen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Wenn dem Prozessbevollmächtigten der Vorinstanz der Schriftsatz, mit dem der Gegner ein Rechtsmittel einlegt, das zu seiner Zulässigkeit einer Begründung bedarf zugestellt wird, eine Begründung des Rechtsmittels jedoch nicht erfolgt, ist nach Meinung des BGH (in NJW 2014, 557) eine Gebühr nach VV-Nr. 3403 RVG nebst Auslagenpauschale nicht erstattungsfähig. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (in NJW 2006, 2266), der ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt, überzeugt hier ebenso wenig wie die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.11.2023 (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG § 19 Rn. 138-148 und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV 3403 Rn. 77-83). Mithin war der Festsetzungsantrag zurückzuweisen.