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Urteil

5 O 179/07

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2007:1212.5O179.07.0A
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Leitsätze
Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten auf einem zwangsverwalteten Grundstück ist der Institutsverwalter als Verrichtungsgehilfe des Gläubigerinstituts anzusehen.
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.452,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Drittel, die Klägerin zu zwei Dritteln zu tragen. III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist es wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Der Streitwert wird auf 7.084,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten auf einem zwangsverwalteten Grundstück ist der Institutsverwalter als Verrichtungsgehilfe des Gläubigerinstituts anzusehen. I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.452,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem Drittel, die Klägerin zu zwei Dritteln zu tragen. III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist es wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Der Streitwert wird auf 7.084,32 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange als begründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens gegenüber beiden Beklagten zu, wobei der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1.) aus § 823 I, gegenüber der Beklagten zu 2.) aus § 831 I 1 BGB folgt. Der Höhe nach ist ihre Forderung jedoch auf einen Gesamtbetrag von 2.452,40 € begrenzt, wobei 2.000,–€ auf das Schmerzensgeld entfallen, weitere 361,44 € auf den geltend gemachten materiellen Schaden sowie 90,96 € auf Rechtsanwaltskosten. 1. Die Haftung des Beklagten zu 1.) ergibt sich aus § 823 I BGB, da er schuldhaft die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. a) Der Beklagte zu 1.) war als Zwangsverwalter verpflichtet, die Verkehrssicherheit des in seiner Obhut stehenden Grundstücks zu gewährleisten; diese an sich von dem Eigentümer zu versehende Sicherungspflicht ging mit Einrichtung der Zwangsverwaltung auf ihn über (vgl. Stöber , Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 154, Rn. 2.5). b) Die Verkehrssicherungspflicht erstreckte sich vorliegend auch auf die Unfallörtlichkeit, nämlich den gepflasterten Bereich vor den zu der beschrifteten Doppeltür führenden Stufen. Zwar mag es zutreffen, dass es nicht der Intention des Beklagten entsprach, wenn dieses Wegstück von Besuchern der X-Passage betreten werde. Jedoch waren im Unfallzeitpunkt keinerlei Maßnahmen getroffen worden, um Dritte von dem Queren dieser Fläche abzuhalten. Das folgt zur freien Überzeugung der Kammer aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen D, der angegeben hat, dass die vom Gericht anlässlich der Inaugenscheinnahme des Unfallorts wahrgenommenen Durchgang verboten -Schilder erst im Jahre 2007 angebracht worden sind. Diese Maßnahme hat der Zeuge damit begründet, dass immer wieder Passanten auf den nunmehr beschilderten Flächen aufgetaucht seien, die eine Abkürzung hätten nehmen wollen. Mit dem Erscheinen solcher Passanten hatte der Beklagte auch zu rechnen. Nach dem unmittelbaren Eindruck, den die Kammer aus dem Ortstermin gewonnen hat, liegt eine Benutzung des streitgegenständlichen Wegstücks für Nutzer des A -Parkplatzes sehr nahe. Insbesondere hat sich der Vortrag der Beklagten nicht bestätigt, wonach bereits von weitem ersichtlich sei, dass es sich bei der Doppeltür am Ende der Treppenstufen nicht um einen Zugang zum B-Markt handele. Im Gegenteil legt die Beschriftung mit dem Namen des Geschäfts, ergänzt um die Worte „Eingang Dern Passage“, bei flüchtiger Betrachtung nahe, dass es hier eine Zugangsmöglichkeit eröffnet werde. Erst bei genauerem Hinsehen ergibt sich, dass die links und rechts des Wortes „Eingang“ befindlichen Symbole („>>“) nahelegen sollen, den Eingang weiter rechts zu suchen (vgl. hierzu die anlässlich des Beweisaufnahmetermins gefertigten Lichtbilder Bl. 110a und Bl. 110b d. A.). Von daher hätte es dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter oblegen, entweder für eine klarstellende Beschilderung zu sorgen (wie zwischenzeitlich erfolgt, Bl. 110c d. A.) oder den Pflasterbereich so zu sichern, dass er von Passanten gefahrlos genutzt werden konnte. c) Gegen diese Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte schuldhaft verstoßen. aa) Zur Überzeugung der Kammer steht zunächst fest, dass an dem Unfalltag der betroffene Metallpfosten bis auf einen kleinen Rest umgefahren beziehungsweise abgebrochen war. Das folgt aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, D und E. Der Zeuge C hat in anschaulicher Schilderung den Vortrag der Klägerin bestätigt, wonach diese an eben der Stelle gestürzt sei, wo sich heute der Pfosten befinde; dort habe er dann den vorerwähnten Metallrest von wenigen Zentimetern Höhe wahrgenommen. Rückhalt erfahren diese Wahrnehmungen mittelbar durch die ebenfalls glaubwürdigen Bekundungen der Zeugen D und E, die übereinstimmend aussagten, dass der fragliche Pfosten gelegentlich (E) beziehungsweise sogar alles Vierteljahr (D) umgefahren werde. Hiernach hätte es dem Beklagten in besonderer Weise oblegen, die bekannte Gefahrenquelle zu sichern und Beschädigungen des Pfostens zeitnah zu beheben. Von solchen Maßnahmen ist indes nichts vorgetragen. bb) Weiter hat der Zeuge C glaubwürdig bekundet, dass in dem gesamten Zuwegbereich der Boden mit Laub, Papierresten und ähnlichem übersät gewesen sei, was ein Wahrnehmen des Pfostens unmöglich gemacht habe. Allerdings hat der Zeuge D ausgeschlossen, dass die Fläche derartig verdreckt gewesen sein könne; er beziehungsweise die Hausverwaltung habe eigens jemanden eingestellt, der dort saubermache. Die Kammer hat sich auch davon überzeugen können, dass die Fläche im Zeitpunkt der Beweisaufnahme entsprechend gereinigt war. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen E gegenüber, wonach der Zustand vor zwei Jahren – das heißt, in zeitlicher Nähe zu dem Unfallereignis – noch ein anderer gewesen sei. Damals habe Papier herumgelegen, jetzt sei das anders. Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass damals eine regelmäßige Reinigung gerade nicht gewährleistet war und dass die Bekundungen des Zeugen C auch in diesem Punkt zutreffend sind. Zwar hat der Zeuge D darauf hingewiesen, dass im Januar kein Laub mehr liege. Dies ist aber nur für den Fall zutreffend, dass das Herbstlaub bis dahin entfernt wurde. Gerade das lässt sich für die damalige Zeit in Hinblick auf die Aussage des Zeugen E zu dem von diesem wahrgenommenen Papier nicht annehmen. Schließlich folgt eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Zeugen C auch nicht daraus, dass es sich bei ihm um den Lebensgefährten der Klägerin handelt. Allein das Vorliegen eines Näheverhältnisses zu einer Prozesspartei genügt nicht, einen Zeugen als unglaubhaft anzusehen. Vielmehr müssen weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage begründen; daran fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen jedoch. cc) Dem gemäß befand sich der Pflasterbereich am 25.01.2006 nicht in einem Zustand, der eine gefahrlose Benutzung durch Passanten gewährleistete. Vielmehr war erkennbar zu besorgen, dass bei Beschreiten des Weges der Pfostenrest übersehen wurde und sich ein Unfall wie der streitgegenständliche ereignete. Dessen konkreter Ablauf gemäß dem klägerischen Vorbringen ist im Übrigen ebenfalls von dem Zeugen C bestätigt worden. 2. Neben dem Beklagten zu 1.) haftet die Beklagte zu 2.) gemäß § 831 I, § 840 I BGB als Gesamtschuldnerin. Die Vorschrift des § 840 II BGB ist für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, da sie einzig im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Verrichtungsgehilfen Anwendung findet. a) Der Beklagte zu 1.) war Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2.). Verrichtungsgehilfe ist derjenige, dem von einem anderen – hier: der Beklagten zu 2.) – eine Tätigkeit übertragen worden ist, bei deren Ausübung er (allgemein oder im konkreten Fall) unter dem Einfluss des anderen handelt und dessen Weisungen er zumindest faktisch unterliegt; darüber hinaus muss der Verrichtungsgehilfe in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Geschäftsherrn stehen (Palandt- Sprau , § 831 BGB, Rn. 5). All dies liegt bei dem Beklagten zu 1.) in Hinblick auf seine Stellung als Institutsverwalter im Sinne des § 150a ZVG vor. Zwar ist ihm dieses Amt nicht unmittelbar von der Beklagten zu 2.) übertragen worden, sondern gemäß § 150a II ZVG von dem Vollstreckungsgericht; auch unterstand er für die Dauer seiner Tätigkeit dessen Aufsicht gemäß § 153 ZVG. Indes entließen ihn diese Umstände nicht aus seiner persönlichen Abhängigkeit von der Beklagten zu 2.), die auch und gerade für seine Bestellung als Zwangsverwalter ausschlaggebendes Moment war. Sinn und Zweck der Instituts-Zwangsverwaltung nach § 150a ZVG besteht darin, die Kostenlast für die Zwangsverwaltung einem der dort genannten Gläubigerinstitute zu überbürden und dessen Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Gestaltung des ZVG-Verfahrens zu forcieren (vgl. Stöber , Zwangsvollstreckungsgesetz, 18. Auflage, § 150a, Rn. 1). Dieses gesetzgeberische Anliegen hätte seine augenfälligste Umsetzung in einer persönlichen Zulassung des Gläubigerinstituts als Verwalter erfahren. Eine derartige Lösung wäre jedoch mit der Konzeption der Zwangsverwaltung unvereinbar gewesen, da es sich bei dem Verwalter nach dem Regelungssystem des ZVG stets um eine natürliche Person handeln muss (ebenso Stöber , a. a. O., § 150, Rn. 2.2; vgl. § 1 II Zwangsverwalterverordnung). Da hiernach eine Verwaltertätigkeit von Gläubigerinstituten selbst außer Betracht bleiben musste, hat sich der Gesetzgeber an Stelle dessen für die Möglichkeit der Bestellung von Instituts- Bediensteten zum Zwangsverwalter entschieden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 150a ZVG neben der persönlichen Eignung allein das Bestehen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zu einem der im Gesetz genannten besonders qualifizierten Grundstücksgläubiger. Sind diese Bedingungen erfüllt, so muss das Vollstreckungsgericht ohne weiteres Auswahlermessen dem Vorschlag des Instituts (hier: der Beklagten zu 2.) folgen und den betreffenden Beschäftigten zum Zwangsverwalter ernennen. Dieser erhält keine besondere Verwaltervergütung (§ 150a II 2 ZVG), vielmehr wird seine Entschädigung durch seinen Arbeitgeber als fortbestehend angenommen. Hiernach ergibt sich bei wertender Gesamtschau eben das in § 831 BGB vorausgesetzte Unterordnungsverhältnis. An Stelle des Gläubigers selbst – auf dessen Rechnung und in dessen wesentlichem Mit-Interesse die Verwaltung zu betreiben ist – wird einer seiner Angestellten zum Verwalter berufen; dieser empfängt von dem Gläubiger die Vergütung und bleibt damit in einem Abhängigkeitsverhältnis diesem gegenüber; schließlich unterliegt er auch weiterhin dessen Weisungen, was das Gesetz gerade zur Bedingung seiner Bestellung macht. Denn ansonsten würde es genügen, wenn das Institut im Sinne des § 150a I ZVG eine beliebige Person zum Verwalter vorschlüge und lediglich dessen Vergütung zu tragen verspräche. Dies lässt das ZVG jedoch eben nicht zu, da auf diesem Wege die unmittelbare Beteiligung des Gläubigers an der Zwangsverwaltung nicht sichergestellt wäre. Dem entsprechend ist eine Entlassung des Institutsverwalters aus den Diensten des vorschlagenden Gläubigers stets Grund für seine Entfernung auch aus dem Amt als Zwangsverwalter; nur seine Neuberufung als „gewöhnlicher“ Verwalter nach § 150 ZVG kommt hiernach noch in Betracht ( Stöber , a. a. O., § 150a, Rn. 5.3). Zwar unterliegt der Institutsverwalter grundsätzlich derselben gerichtlichen Aufsicht wie jeder andere mit der Zwangsverwaltung Betraute. Das schließt eine Stellung als Verrichtungsgehilfe des Instituts jedoch nicht aus; denn die Aufsichtspflicht des Gerichts tritt lediglich neben das Weisungsrecht des betreffenden Gläubigers. Wäre des Letzteren Bestellung zum Zwangsverwalter zulässig, so würden sich die Weisungen des Vollstreckungsgerichts unmittelbar an ihn richten; allein auf Grund der Bestellung eines Bediensteten zum Zwangsverwalter ist dieser und nicht das Institut Adressat der gerichtlichen Aufsicht. Dieser Umstand lässt das besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen Verwalter und Institut unberührt. b) Wegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 831 I 1 BGB (widerrechtlicher Schaden in Ausführung der Verrichtung) sei auf die Ausführungen unter Nr. 1 Bezug genommen. c) Den nach § 831 I 2 BGB möglichen Exkulpationseinwand haben die Beklagten nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt. Der betreffende Sachvortrag geschah erst mit Schriftsatz vom 29.11.2007 (Bl. 121 d. A.). Gemäß § 296a S. 1 ZPO durfte das Gericht dieses Verteidigungsmittel nicht mehr berücksichtigen. d) Dass und weshalb die Beklagte zu 2.) nicht auf Grund anderer Vorschriften für den Schaden der Klägerin einzustehen hat, bedarf nach dem Vorstehenden keiner weiteren Erörterung. Dies gilt namentlich für die von der Klägerin postulierte Haftung nach § 150a II 1 ZVG, nach arbeitsrechtlichen Vorschriften beziehungsweise auf Grund der vorgelegten Freistellungserklärung. Ergänzend wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.07.2007 (Bl. 50 f. d. A.) Bezug genommen. 3. Die Haftung der Beklagten ist der Höhe nach jedoch auf ein Schmerzensgeld von 2.000,–€ sowie auf ein Drittel des materiellen Schadens der Klägerin begrenzt. Soweit sie eine höhere Summe beansprucht, kann die Klägerin diese auf Grund überwiegenden Mitverschuldens an dem Unfallhergang nicht herausverlangen. a) Wegen des von ihr erlittenen materiellen Schadens stehen der Klägerin in der Hauptsache 361,44 € zu. aa) Auszugehen ist von einem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.084,32 €. Hiervon entfallen 779,32 € auf Zahnarztkosten, 100,–€ auf den Eigenanteil für die Versorgung im Krankenhaus, 10,–€ auf eine Attestgebühr und schließlich 170,–€ auf Schäden an der Kleidung der Klägerin. Soweit sich die Beklagte zu 2.) im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens über die geltend gemachten Positionen mit Nichtwissen erklärt hat, ist dieses Bestreiten im Prozess nicht aufgegriffen worden. Der betreffende Schriftsatz vom 09.05.2007 (Bl. 22 d. A.) wurde von dem Beklagtenvertreter – anders als etwa der Schriftsatz der Beklagten zu 2.) vom 03.08.2007 – im Rahmen der summarischen Klageerwiderung vom 18.09.2007 (Bl. 90 d. A.) nicht in Bezug genommen. bb) Der Ersatzanspruch der Klägerin bleibt wegen überwiegenden Mitverschuldens an dem streitgegenständlichen Unfallereignis auf ein Drittel beschränkt (§ 254 BGB). Maßgebend war insoweit, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen mindestens vor Verlassen (wenn nicht bereits vor Betreten) der fraglichen Fläche erkannt hatte, dass es sich hier um einen seit geraumer Zeit nicht gepflegten, von Abfällen und Laub bedeckten und daher unübersichtlichen Bereich handelte. Schon von daher hätte sie sich nur mit besonderer Vorsicht bewegen dürfen. Irgendwelche Vorkehrungen, sich vor einem Unfall wie dem streitgegenständlichen zu schützen, hat sie aber trotz der erkennbaren mangelnden Verkehrssicherung des Grundstücks nicht getroffen. Hinzu tritt, dass die Klägerin den Bereich ohne Not und aus freien Stücken betreten hatte, ohne dass hierfür ein anderer Grund als schiere Neugier vorlag. Weder hatte sie die Türen des B-Markts als Eingang missdeutet, noch wollte die Klägerin (in diesem Bereich auch gar nicht vorhandene) Auslagen in Augenschein nehmen. All diese anfänglich vorgetragenen Motive hat sie in ihrer Anhörung als Partei ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet. Wie insbesondere aus der Aussage des Zeugen C hervorgeht, wollten dieser und die Klägerin sich die Türen und das Firmensymbol nur einmal genauer ansehen. Mit einem solchen Kundenverhalten hatten die Betreiber der X-Passage zwar grundsätzlich zu rechnen (vgl. o.); gleichwohl muss die Klägerin sich vorhalten lassen, dass sie freiwillig und ohne besonderen Grund auf eine ersichtlich verwahrloste Fläche spazierte. Insoweit handelte sie zu einem überwiegenden Anteil auf eigene Gefahr. Dieser Umstand gebietet zwar keine vollständige Aufhebung der Haftung der Beklagten, wohl aber eine angemessene Reduzierung von deren Einstandspflicht. b) Entsprechendes gilt für die Höhe des Schmerzensgeldes, das namentlich in Hinblick auf das erhebliche Mitverschulden der Klägerin mit lediglich 2.000,–€ anzusetzen war. Hierbei legte die Kammer einen Trümmerbruch des linken Knies sowie multiple Frakturen im Beingelenksbereich mit sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit und kompliziertem Heilungsverlauf zugrunde, der einigermaßen schmerzfreies Gehen erst sieben Monate nach dem Unfallereignis gestattete. Ferner waren die erlittenen Zahnverletzungen zu berücksichtigen. Ob auch ein doppelter Zahnverlust eingetreten ist oder ob es sich insoweit lediglich um die Beschädigung der Zahnprothese gehandelt hat, wurde von der Klägerin auch nach dem bereits am 31.05.2007 erfolgten Hinweis des Amtsgerichts (Bl. 39 d. A.) nicht klargestellt. Die Kammer hatte daher von dem Vorbringen in der Klageschrift auszugehen, der in diesem Punkt lediglich eine Prothesenbeschädigung angibt. Das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten wirkt sich nur unwesentlich bei der Schmerzensgeldbemessung aus. Namentlich die Dauer des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens hat die Klägerin selbst in die Länge gezogen, indem sie über Monate hinweg unrichtig zur Sache vortrug. Hätte sie von Beginn an ihrer prozessualen Pflicht zu umfassendem und wahrheitsgetreuem Vortrag genügt, so wäre der sich über mehrere Schriftsätze hin erstreckende Streit um die Eigenschaft der B-Markt -Türen als Kundeneingang nicht entstanden und eine Verbescheidung des Prozesskostenhilfeantrages frühzeitig möglich gewesen. Mag die ursprüngliche Schilderung in der Klageschrift noch als Übermittlungsversehen angesehen werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb noch am 24.08.2007 – offensichtlich ins Blaue hinein – vorgetragen wurde, der betreffende Fußgängerweg müsse zwingend benutzt werden, um den Einkaufsmarkt betreten zu können. Die Klägerin selbst hat diese Behauptung in ihrer Anhörung als Partei am 07.11.2007 nicht nur nicht bestätigt, sondern als erkennbar falsch bezeichnet. Eine weitere Verzögerung hat die Klägerseite im Übrigen dadurch bewirkt, dass sie die Klage nicht von Beginn an bei dem richtigen Gericht anhängig gemacht hat, sondern zunächst bei dem sachlich unzuständigen Amtsgericht einreichte; dies, obgleich sie selbst einen Schmerzensgeldbetrag von mehr als 6.000,–€ für angemessen erachtet. c) Zu dem ersatzfähigen Schaden der Klägerin zählen auch die Rechtsverfolgungskosten. Die durch das außergerichtliche Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten angefallenen Gebühren in Form einer 1,3-Geschäftsgebühr (zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer) kann sie dem gemäß entsprechend den Ausführung zu lit. a) zu einem Drittel ersetzt verlangen. Zugrunde zu legen ist ein Geschäftswert in Höhe des ihr im Übrigen zustehenden Schadensersatzanspruches, d. h. von 2.361,44 €. Hieraus errechnet sich eine Geschäftsgebühr von 209,30 €; vermehrt um Postpauschale und 19 % Umsatzsteuer ergeben sich 272,87 €, von denen die Klägerin 90,94 € ersetzt verlangen kann. d) Die zugesprochenen Zinsen gebühren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges, § 284, § 288 BGB. Verzugseintritt war allerdings nicht vor dem Zeitpunkt des Zuganges der endgültigen Zahlungsverweigerung durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten anzunehmen. Da das betreffende Schreiben vom 21.02.2007 datiert, kam als frühester Zugangszeitpunkt der 22.02.2007 in Betracht. II. 1. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 92 I, § 100 IV ZPO und berücksichtigt, dass die Klägerin nur in Höhe des angegebenen Bruchteils mit ihrer Rechtsverfolgung durchdrang. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO beziehungsweise auf § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711, § 709 S. 2 ZPO. 3. Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt für das geltend gemachte Schmerzensgeld einen Betrag von 6.000,–€, im Übrigen den materiellen Schaden in Höhe von 1.084,32 €. Die weiter begehrten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,41 € wirken sich als bloße Nebenforderung gemäß § 4 ZPO nicht werterhöhend aus. Im Übrigen wird auf den ausführlich begründeten Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Y vom 31.05.2007 (Bl. 38 f. d. A.) Bezug genommen. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Am 10.01.2006 kam die Klägerin auf dem Gewerbegelände X-Passage (eingetragen in dem Grundbuch von Y, Bl. …) zu Fall. Der Sturz ereignete sich nicht innerhalb der Passage, sondern auf einem gepflasterten Fußgängerweg im Freien. Dieser Weg liegt neben einer betonierten Fahrbahn, die von der Straße Z zu einem Parkplatz führt. Zur Fahrbahn hin ist der Weg teilweise durch Beete abgegrenzt. Er führt an der Südseite der X-Passage vorbei; hier befinden sich nach oben führende Treppenstufen, die vor einer Doppeltür enden. Weitere Einzelheiten zur Beschaffenheit des Unfallortes stehen zwischen den Parteien im Streit. In Folge des Sturzes erlitt die Klägerin einen Trümmerbruch des linken Knies sowie eine Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich der rechten Tibia. Nach einer Operation noch am Unfalltage blieb die Klägerin bis zum 19.01.2006 in stationärer Behandlung und war insgesamt für sechs Wochen arbeitsunfähig krank. Da sich der Heilungsverlauf kompliziert gestaltete, musste sich die Klägerin bis Ende Dezember 2006 weiteren Behandlungen unterziehen. In den ersten drei Monaten erfolgte allwöchentlich eine Schmerztherapie; bis Ende August 2006 war wöchentliche Krankengymnastik erforderlich. Erst seit September 2006 vermag die Klägerin wieder einigermaßen schmerzfrei zu gehen. Weiter verlor die Klägerin wegen des Sturzes zwei Zähne ihres Zahnersatzes. Die Versorgung des Oberkiefers mit einer Totalprothese verursachte Kosten von insgesamt 779,32 €, die von der Klägerin selbst zu tragen waren. Ferner musste sie aus eigener Tasche Krankenhaus- und Attestkosten von insgesamt 110,–€ tragen. Auf Grund der Beschädigung ihrer Kleidung macht die Klägerin einen Betrag von 170,–€ geltend. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des mit der Klage verfolgten materiellen Schadens wird Bezug genommen auf den Vortrag Bl. 6 d. A. Im Unfallzeitpunkt stand das streitgegenständliche Grundstück unter Zwangsverwaltung. Beteiligte des ZVG-Verfahrens war insbesondere die Beklagte zu 2.), die den Beklagten zu 1.) – seinerzeit bei ihr angestellt – als Institutsverwalter im Sinne von § 150a ZVG vorschlug. Das Amtsgericht Y entsprach diesem Vorschlag. Im Vorfeld hatte die Beklagte zu 2.) gegenüber dem Beklagten zu 1.) am 18.11.2003 eine Freistellungserklärung mit dem nachstehenden Inhalt abgegeben: Die Bank wird im Falle seiner Bestellung als Instituts-Zwangsverwalter gegenüber dem Vollstreckungsgericht im einzelnen Fall die sonst dem Zwangsverwalter gemäß § 154 Abs. 1 ZVG obliegende Haftung übernehmen. Wir stellen ihn hiermit von etwaigen Ansprüchen Dritter im Rahmen ihrer Tätigkeit [als] Instituts-Zwangsverwalter frei. Diese Freistellung bezieht sich auch auf eine etwaige Haftung gegenüber der Bank aus dieser Tätigkeit. Eine Haftung wegen Vorsatzes – sei es im Verhältnis zu Dritten, sei es im Verhältnis zur Bank – bleibt von dieser Freistellung jedoch ausgenommen. Durch Anwaltsschreiben vom 15.02.2007 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1.) zum Ausgleich ihrer Schadensersatzansprüche auf. Durch Schreiben vom 21.02.2007 wies die Versicherung dieses Ansinnen zurück. Die Klägerin hat den Unfallhergang im Laufe des Prozesses unterschiedlich schildern lassen. Anfänglich hat sie behauptet, sich mit ihrem Begleiter, dem Zeugen C, unmittelbar vor dem Schadensereignis die Auslagen eines Geschäftslokals in der X-Passage angeschaut zu haben. Die Unfallstelle befinde sich auf einem Fußgängerweg, der von einer zu dem Grundstück X-Passage gehörenden Verbindungsstraße zu eben diesem Geschäftsschaufenster führe. Die Klägerin habe mit dem Zeugen C von dem Schaufenster zurück zu ihrem Parkplatz gehen wollen. Kurz vor der Stelle, an welcher der Fußgängerweg auf die Verbindungsstraße münde, habe sich am Unfalltag ein etwa drei Zentimeter aus dem Boden ragendes Metallstück befunden, offenbar der Rest eines abgebrochenen Pfostens. Dieses Metallstück sei für Fußgänger nicht wahrnehmbar gewesen, zumal es durch altes Laub und weggeworfene Papierreste verdeckt worden sei. Die Unfallstelle sei auch für den allgemeinen Verkehr eröffnet. Die Verbindungsstraße führe von der Hauptverkehrsstraße Z zu dem A-Parkplatz. Für Fußgänger, die von diesem Parkplatz aus zur X-Passage wollten, sei die Benutzung des gepflasterten Fußgängerweges erforderlich, auf dem sich die Unfallstelle befinde. Darüber hinaus sei das Ladenlokal B-Markt nur von diesem Fußgängerweg aus zu erreichen, wenn man nicht die von Autos befahrene Verbindungsstraße zum Parkplatz benutzen wolle. An den Türen des B-Markts hätten sich am Unfalltage zwei Schilder mit dem Aufdruck „Eingang“ befunden; hiernach sei für Fußgänger klar gewesen, dass man durch diese Türen zu den Geschäftsräumen der Firma B gelange. Wegen der Einzelheiten zu dem Vortrag hinsichtlich der Ortsverhältnisse wird ergänzend Bezug genommen auf die Skizze Bl. 75 d. A. In ihrer Anhörung als Partei hat die Klägerin eine in einzelnen Punkten abweichende Schilderung getätigt. Hiernach behauptet sie, sie habe sich mit dem Zeugen C nach dem Einkaufen in der Innenstadt die Parkmöglichkeiten auf dem A -Parkplatz anschauen wollen. Auf dem Rückweg von dem Parkplatz sei ihnen das gelb-blaue Firmenemblem des B-Marktes aufgefallen. Sie seien daraufhin von der Verbindungsstraße auf den gepflasterten Fußgängerweg gegangen, der zu der Doppeltür des B-Markts geführt habe. Dort habe es aber nicht nach einem Eingang ausgesehen, da alles sehr schmutzig gewesen sei; es habe Spinnweben und jede Menge Abfall gegeben. Sie seien dann zurück zur Verbindungsstraße gegangen. Auf dem Fußgängerweg dorthin sei alles voller Blätter gewesen, und hier sei die Klägerin dann über den Metallpfostenrest gestolpert. Auf Grund dieser berichtigenden Darlegungen hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2007 unstreitig gestellt, dass das Ladenlokal des B-Markts nicht über die Doppeltür am Ende der Treppe betreten werden kann. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass sich eine Haftung des Beklagten zu 1.) unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergebe. Denn ersichtlich habe der Institutsverwalter nicht für eine hinreichende Instandhaltung des fraglichen Wegstücks gesorgt. Die Beklagte zu 2.) hafte auf Grund von § 150a i. V. m. § 154 ZVG unmittelbar gegenüber der Klägerin. Darüber hinaus folge ihre Einstandspflicht aus der Freistellungserklärung vom 18.11.2003 sowie unter dem Gesichtspunkt der Arbeitgeberhaftung. Ferner begründe § 831 BGB eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2.), da der Beklagte zu 1.) seinerzeit als ihr Verrichtungsgehilfe anzusehen gewesen sei. Die Klägerin meint, dass ihr ein Schmerzensgeld von mehr als 6.000,–€ zuzusprechen sei. Schmerzensgelderhöhend sei unter anderem der langwierige Rechtsstreit zu berücksichtigen; dabei falle namentlich ins Gewicht, dass trotz längerer außergerichtlicher Korrespondenz keinerlei Zahlung wegen des bereits im Januar 2006 erfolgten Sturzes erfolgt sei. Die Klägerin beantragt , 1.) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin wegen des Unfalls vom 10.01.2006 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen; 2.) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1.084,32 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen; 3.) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 201,41 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen; 4.) die Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin wegen des Unfalls vom 10.01.2006 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen; 5.) die Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.084,32 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen; 6.) die Beklagte zu 2) neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 201,41 € nebst Zinsen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Klageabweisung. Sie behaupten, dass der Fußgängerweg, auf dem sich der Unfall ereignete, nicht für den allgemeinen Personenverkehr freigegeben sei. Vielmehr handele es sich um eine durch die Bordsteinkante abgegrenzte Hoffläche, die nicht als Zugang zur Passage diene. Das habe sich auch ohne weiteres erkennen lassen: Die Doppeltür zum B-Markt sei nicht durchsichtig; ihre Beschriftung gebe, durch Pfeile verdeutlicht, den Hinweis, dass sich der Geschäftseingang innerhalb der X-Passage befinde. Die Beklagten bestreiten das Vorhandensein eines Metallteils sowie eine Sichtbeeinträchtigung durch Laub und Abfall. Ferner vertreten sie die Rechtsauffassung, dass eine Haftung der Beklagten zu 2.) lediglich gegenüber Beteiligten am ZVG-Verfahren im Sinne von § 9 ZVG in Betracht komme. Aus der Freistellungserklärung folge kein anderes, zumal diese nur im Innenverhältnis der Beklagten untereinander beachtlich sei. Ferner sei der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter auch nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2.) anzusehen, da er nicht für diese, sondern im Auftrag des Vollstreckungsgerichts tätig gewesen sei. Zur Vervollständigung des Tatbestandes nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 16.03.2007 (Bl. 1 ff. d. A.) beziehungsweise in den Schriftsätzen vom 24.04.2007 (Bl. 18 ff. d. A.), 22.05.2007 (Bl. 24 ff. d. A.), 14.06.2007 (Bl. 42 d. A.), 06.08.2007 (Bl. 66 f. d. A.), 24.08.2007 (Bl. 71 ff. d. A.) und 08.10.2007 (Bl. 92 ff. d. A.), ferner auf das Protokoll vom 07.1.2007 bezüglich der Anhörung der Klägerin als Partei (Bl. 96 f. d. A.) sowie auf den Vortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 03.08. 2007 (Bl. 57 ff. d. A.), 05.08.2007 (Bl. 54 ff. d. A.), 06.08.2007 (Bl. 62 f. d. A.), 10.08.2007 (Bl. 68 f. d. A.), 30.08.2007 (Bl. 77 ff. d. A.) und 18.09.2007 (Bl. 90 d. A.). Der Rechtsstreit ist zunächst bei dem Amtsgericht Y anhängig gemacht worden. Dieses hat sich – noch im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens – für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das erkennende Gericht verwiesen. Durch Beschluss vom 04.09.2007 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwalt F zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C, D und E und durch die Einnahme richterlichen Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 07.11.2007, Bl. 96 ff. d. A.