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Urteil

5 O 404/12

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2013:1004.5O404.12.0A
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000 €.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird festgesetzt auf 30.000 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) scheidet ein vertraglicher Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil zwischen diesen und dem Kläger kein Schuldverhältnis bestand. Den Behandlungsvertrag hat der Kläger nur mit der Beklagten zu 1) als Trägerin der Tierklinik geschlossen. Dies ergibt sich sowohl aus dem schriftlichen Untersuchungs- und Behandlungsauftrag (Bl. 31), als auch aus der Tatsache, dass das Verbringen eines Tieres in eine Klinik regelmäßig auf den Willen schließen lässt, mit dem Träger der gesamten Klinik und nicht nur mit einzelnen Ärzten oder gar Tierpflegern zu kontrahieren. Allerdings bestand ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Indem der Kläger das Pferd in die Tierklinik der Beklagten zu 1) verbrachte und die dort anwesenden Tierärzte der Beklagten zu 1) zunächst eine Untersuchung unternahmen, wurde zumindest konkludent ein Vertrag über die Behandlung des Pferdes geschlossen, der auch schriftlich bestätigt wurde (Bl. 31 d.A.). Dieser Vertrag ist als Dienstvertrag i. S. von § 611 BGB auszulegen. Bei Vereinbarungen über medizinische bzw. tiermedizinische Maßnahmen liegt regelmäßig ein Dienstvertrag vor (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., Einf. v. § 611 Rn. 18). Die Alternative – eine Vereinbarung im Sinne eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB– entspricht demgegenüber regelmäßig nicht dem Interesse der Parteien, da ein Werkvertrag einen bestimmten Erfolg zum Gegenstand hat, den der Arzt bzw. Tierarzt aufgrund der Komplexität der Vorgänge des menschlichen bzw. tierischen Körpers und der Unbeherrschbarkeit diverser Faktoren regelmäßig nicht schulden kann (MüKo/Busche, 6. Aufl. 2012, § 631 Rn. 243 m.w.N.). Vereinbart ist insoweit regelmäßig nur, dass der Tierarzt seine Dienste schuldet. Der Beklagten zu 1) ist indes keine Pflichtverletzung vorzuwerfen, die zu einem Schaden des Klägers geführt hat. Dies gilt auch unter Zurechnung des Verhaltens der Beklagten zu 2) bis 4) als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1) (§ 278 BGB). Soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, dass dem Pferd keine lindernde Behandlung zuteil geworden sei, ist dies schon unerheblich, da dies für sich genommen auch nach dem Vortrag des Klägers noch nicht zu einem Vermögensschaden bei diesem geführt hat. Soweit der Kläger rügt, das Pferd habe ordnungsgemäß untersucht und dann konservativ behandelt werden müssen, was die Beklagten nicht getan hätten, liegt ebenfalls keine Pflichtverletzung vor. Eine derartige Pflichtverletzung ist sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen zu verneinen. Zum einen verkennt der Kläger, dass im Rahmen des tierärztlichen Behandlungsvertrages kein Erfolg im Sinne einer Heilung des Pferdes geschuldet war, da es sich um einen Dienstvertrag handelte. Die Beklagte zu 1) schuldete insoweit nur eine ordnungsgemäße Behandlung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der bei ihr beschäftigten Tierärzte. Diese haben dem Kläger unstreitig mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht lediglich eine Operation oder eine Tötung des Pferdes in Betracht kämen. Da der Kläger unstreitig eine Operation des Pferdes ablehnte und nach seinem eigenen bestrittenen Vortrag auch eine Tötung des Pferdes ablehnte, konnte er nicht erwarten, dass die Beklagten eine Behandlung wählten, die diese ihm gegenüber als nicht lege artis ausdrücklich abgelehnt hatten. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass die Beklagten sich zu einer weiteren Behandlung bereiterklärt hätten, sondern dass vielmehr für diese nur die beiden genannten Alternativen verblieben. Vielmehr geht der Vortrag des Klägers dahin, lediglich sein Verlangen zum Ausdruck gebracht zu haben und sich dann entfernt zu haben, weil er keinen Zweck in der Fortsetzung der Diskussion gesehen habe und sich aufgrund seiner Entfernung eine Behandlung bloß erhofft habe. Er konnte indes nicht erwarten, dass die Beklagten, denen er die Möglichkeit einer Operation nicht eröffnet hatte und die das weitere Leben des Pferdes auch nach Kenntnis des Klägers als unnötiges Zufügen von Leid verstanden, entgegen ihrer tierärztlichen Erkenntnis und Aussage dieses weiter behandeln und am Leben belassen würden. Dem Kläger stand es zu diesem Zeitpunkt offen, die Stute wieder mitzunehmen. Auch in tatsächlicher Hinsicht liegt insoweit eine Pflichtverletzung nicht darin, dass das Pferd nicht weiter behandelt wurde. Insoweit liegt kein Verstoß gegen eine tierärztliche Sorgfaltspflicht vor. Der Kläger hat nämlich nicht bewiesen, dass eine konservative Behandlung überhaupt möglich, lege artis und erfolgversprechend gewesen wäre. Der Kläger hat insoweit Sachverständigenbeweis angeboten. Der tierärztliche Sachverständige A hat in seinem Gutachten vom 24.06.2013 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus der pathologischen Untersuchung des Pferdes keine eindeutigen Schlüsse ziehen lassen. Die Befunde hätten zwar keine eindeutigen Hinweise für einen mechanischen Verschluss des Darmes ergeben. Ein derartiger Darmverschluss könne jedoch auch durch Verlagerung und Abdrücken oder Abklemmen von Darmteilen hervorgerufen werden. Gleichzeitig sei eine Mangeldurchblutung als Ursache möglich. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Befunde der Beklagten seien von ihm bestritten, verkennt er, dass die Koliksymptomatik zwischen den Parteien unstreitig ist und dass darüber hinaus unstreitig ist, dass die schmerzstillende symptomatische Behandlung des B bereits gescheitert war. Der Sachverständige A hat klargestellt, dass in diesem Fall die chirurgische Intervention angezeigt ist, die der Kläger abgelehnt hat. Wenn eine chirurgische Behandlung nicht gewünscht sei, führe dies zum Tod des Tieres (Bl. 132 d.A.). Diese allgemeinen Ausführungen des Sachverständigen greift auch der Kläger nicht an, sondern bestreitet lediglich einzelne Befunde, die sich aus der tierärztlichen Dokumentation ergeben, wobei die Kolik an sich unstreitig ist. Letztlich steht damit gerade nicht fest, dass ein tierärztlicher Kunstfehler der Beklagten zum Tod des Tieres geführt hat, sondern die Entscheidung des Klägers gegen eine chirurgische Intervention. Eine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung liegt schließlich auch nicht in der Tötung des Pferdes durch die Beklagte zu 2), assistiert durch den Beklagten zu 4). Offen bleiben kann insoweit, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) vorgelegen hat oder ob die Tötung des Pferdes wegen der behaupteten Einwilligung durch den Kläger oder aus tierschutzrechtlichen Gründen (§ 1 Tierschutzgesetz) als pflichtgemäß zu betrachten ist. Jedenfalls hat der Kläger nicht bewiesen, dass er durch die Tötung einen Schaden erlitten hat. Nach der sogenannten Differenzhypothese liegt ein Schaden in der Differenz des tatsächlichen Werts des Vermögens des Geschädigten und dem Wert, den das Vermögen ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis haben würde (Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., Vorb. v § 249 Rn. 10; BGH, NJW 2011, 1962, 1963). Vorliegend war nicht festzustellen, dass das Vermögen des Klägers größer wäre, wenn die Beklagte zu 2) das Pferd nicht getötet hätte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein krankes Tier zu den Beklagten gebracht hat. Es darf insoweit nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass, wenn man sich die Tötung des Pferdes hinweg denkt, der Kläger noch Eigentümer eines gesunden und werthaltigen Tieres wäre. Vielmehr wäre bei einer Pflichtverletzung, die allein in der Tötung des Tieres besteht, lediglich der Wert zu ersetzen, den das kranke Tier zum Zeitpunkt seiner Tötung hatte, denn bei Zerstörung einer Sache ist der Wert zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses maßgebend (OLG Düsseldorf, NZV 1997, 483 m.w.N.). Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Klägers auf den Wert des Pferdes in gesundem Zustand und der pauschalen Aussage, die Kolikerkrankung habe keine Auswirkung auf den Wert des Pferdes gehabt (Bl. 63 d. A.). Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Er hat weder bewiesen, dass die unstreitige Kolik keine Auswirkung auf den Verkehrswert hatte noch, dass eine Tötung des Tieres nicht ohnehin geboten war. Die Sachverständige für die Bewertung von Pferden D hat insoweit mit Schreiben vom 18.03.2013 mitgeteilt, dass das kranke Pferd keinerlei Verkehrswert gehabt habe, da es aus Gründen des Tierschutzes nicht handelbar sei (§ 3 Tierschutzgesetz). Dies hat auch der veterinärmedizinische Sachverständige bestätigt (Bl. 132 d. A.). Selbst wenn das Pferd noch einen geringen Wert gehabt haben sollte, was nicht bewiesen ist, wäre jedenfalls die Tötung gerade durch die Beklagten nicht kausal für einen Schaden des Klägers, da der Sachverständige nicht die Behauptung des Klägers bestätigt hat, eine Tötung des Pferdes sei nicht geboten gewesen. Vielmehr sei es unwahrscheinlich, dass eine konservative Behandlung Erfolg gehabt hätte. Dies ergebe sich schon daraus, dass die initiale Behandlung durch den Haustierarzt unstreitig keinen Erfolg gehabt habe. Insoweit müsse von einer gravierenden Passagestörung mit entsprechendem Schockgeschehen ausgegangen werden (Bl. 132 d. A.). In jedem Fall wäre eine ähnliche Vorgehensweise vorzunehmen gewesen. Wenn bei entsprechender Prognose eine Operationserlaubnis nicht vorliege, sei die Euthanasie geboten. Soweit der Kläger anführt, die Wertminderung im Rahmen der Krankheit sei unerheblich, da die Beklagten eine Heilung und Genesung des Pferdes geschuldet hätten, verkennt er, dass ein Erfolg im Rahmen des Dienstvertrages gerade nicht geschuldet ist und dass eine Pflichtverletzung in Form einer Nichtheilung nicht festzustellen war. Dass das Pferd bei einem bloßen Unterlassen der Tötung wieder gesundet wäre, erachtet die Kammer mit dem Sachverständigen A entsprechend der obigen Ausführungen als unwahrscheinlich und nicht als bewiesen. Entsprechend der obigen Ausführungen kommt auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB nicht in Betracht. Zwar liegt in der Tötung des Pferdes ein grundsätzlich rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Eigentum des Klägers. Selbst wenn der Kläger entsprechend seinem Vortrag seine Einwilligung tatsächlich nicht erklärt hätte, würde ihm insoweit kein Schadensersatzanspruch zustehen, da er nicht bewiesen hat, dass ihm aufgrund der Tötung des schwer erkrankten Tieres ein Schaden entstanden ist. Da im Rahmen des Deliktrechts nicht das Äquivalenz- bzw. Erfüllungsinteresse, sondern lediglich das Integritätsinteresse zu ersetzen ist (BGH, Urteil vom 02.02.1999, Az.: VI ZR 392/97; BGH, NJW 1998, 1942 ), könnte in diesem Fall der Kläger ohnehin lediglich verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Tötung des Pferdes stehen würde, hingegen nicht so, wie er bei Heilung des Pferdes stehen würde. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger nicht bewiesen, dass sich sein Vermögen ohne die Tötung des Pferdes für ihn günstiger darstellen würde. Aus diesem Grund kommen auch deliktische Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) nicht in Betracht. Die Beklagte zu 3) war ohnehin nicht an der Tötung des Pferdes beteiligt. Mangels Hauptanspruchs ist die Klage auch unbegründet, soweit der Kläger Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen tierärztlicher Tötung seines Pferdes. Der Kläger war Eigentümer der am 15.02.2007 geborenen Warmblutstute X. Diese erkrankte an einer Kolik, die am 16.12.2011 zunächst von dem Haustierarzt B erstbehandelt wurde. Nachdem die Behandlung mit einer Spritze nicht angeschlagen hatte, riet B dem Kläger auf telefonische Anfrage, das Tier in eine Klinik zu bringen, und überwies die Stute um 11:20 Uhr telefonisch an die von der Beklagten zu 1) betriebenen Tierklinik. Der Kläger brachte die Stute hierauf dorthin. Die Beklagten zu 2) und 3) sind dort als Tierärzte tätig, der Beklagte zu 4) als Tierpfleger. Die Stute wurde zunächst von den Beklagten zu 2) und 3) untersucht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Untersuchung auch gelang. Unstreitig konnte hierbei kein Venenzugang gelegt werden. Nachdem weitere schmerzstillende Maßnahmen keinen Erfolg zeigten, schlug die Beklagte zu 2) dem Kläger eine Operation vor, andernfalls müsse aus Tierschutzgründen eine Euthanasie vorgenommen werden. Beides lehnte der Kläger zunächst ab, wobei streitig ist, ob er der Euthanasie später zustimmte. Die Beklagte zu 3) nahm daraufhin mit dem Kläger seine Daten auf sowie die Daten des Pferdes. In diesem Zusammenhang bat der Kläger auch darum, Pass und Halfter des Pferdes an ihn zu übersenden. Der Kläger begab sich sodann nach Hause. Das Pferd wurde derweil im Hause der Beklagten zu 1) getötet. Die Tötung wurde durch die Beklagte zu 2) durchgeführt, der Beklagte zu 4) war hierbei anwesend und hielt die Stute. Am späteren Nachmittag des Tages rief die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten zu 1) an und wurde über die Tötung informiert. Der Kläger behauptet, er habe die behandelnden Ärzte angewiesen, die Stute zu untersuchen und sodann zu behandeln. Dass eine Untersuchung misslungen sei, liege an fehlender Kompetenz der Beklagten zu 2) bis 4), nicht an der Wildheit und der Schmerzsymptomatik des Pferdes. Einer Tötung habe er niemals zugestimmt noch sonst signalisiert, hiermit einverstanden zu sein. Dass im Gespräch mit der Beklagten zu 3) unstreitig über den Pferdepass und das Halfter gesprochen wurde, sei zwar – insoweit unstreitig – ein Indiz dafür, dass diese vorhatten, das Pferd zu töten; er sei aber nicht hiervon ausgegangen. Die Stute habe einen Wert von 30.000 € gehabt. Sie sei bereits im Internet angeboten gewesen und es hätten sich diverse Interessenten gemeldet. Gegen den Kaufpreis von 30.000 € seien keine Einwendungen erhoben worden. Die Stute sei Staatsprämienanwärterin gewesen und habe die Stutenleistungsprüfung mit 7,75 absolviert. Die unstreitige Kolik habe auf den Wert des Pferdes keinen Einfluss gehabt. Er ist der Auffassung, ein Einfluss der Krankheit auf den Wert sei jedenfalls deswegen unbeachtlich, weil die Beklagten zur Heilung des Pferdes verpflichtet gewesen seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2012 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an der Kläger 700,32 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe mündlich eingewilligt, die Stute einzuschläfern. Dies sei auch nicht umgehbar gewesen, da eine höchstgradige, nicht beherrschbare Schmerzsymptomatik vorgelegen habe, die auch den Kreislauf des Pferdes belastet habe. Das Tier habe einen hohen Puls und kalte Akren gezeigt. Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze - des Klägervertreters vom 17.09.2012 (Bl. 2 ff. d.A.), 01.11.2012 (Bl. 40 ff. d.A.), 12.12.2012 (Bl. 63 f. d.A.), 07.01.2013 (Bl. 77 ff. d.A.), 21.01.2013 (Bl. 92 f. d.A.) und 26.07.2013 (Bl. 142 ff. d.A.) - des Beklagtenvertreters vom 08.10.2012 (Bl. 23 ff. d.A.), 06.12.2012 (Bl. 55 ff. d.A.), 18.12.2012 (Bl. 66 d.A.), 16.05.2013 (Bl. 118 d.A.) und 02.07.2013 (Bl. 137 f. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2012 (Bl. 43 ff. d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2012 (Bl. 43 ff. d.A.) sowie auf die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen D (Bl. 108 d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen A (Bl. 128 ff. d.A.).