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Urteil

5 O 354/14

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2016:0323.5O354.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht ihm weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch nach §§ 823, 831 BGB zu, da ein Behandlungsfehler nicht festzustellen war. Soweit der Kläger behauptet, die Operationswunde vom 02.10.2013 sei nicht entsprechend der ärztlichen Kunst verschlossen worden, ist er beweisfällig geblieben. Der Kläger schließt aus der von ihm erlittenen Lungenhernie auf einen Behandlungsfehler und geht davon aus, dass eine solche nur bei fehlerhaftem Wundverschluss auftreten könne. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Name Y ergibt sich aus dem bloßen Auftreten der Lungenhernie jedoch weder ein Beweis für einen Behandlungsfehler noch eine Vermutung für einen solchen i.S.v. § 630 h Abs. 1 BGB, da es sich insoweit nicht um ein voll beherrschbares Risiko gehandelt hat. Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass bereits in den 1990er Jahren entsprechende Komplikationen auch nach minimal-invasiven Eingriffen in der Herzklappenchirurgie dokumentiert seien. Im Rahmen eines umfangreichen Case Reports sei von der Klinik C unter Name V und Name W untersucht worden, dass ein sorgfältiger und schichtweiser Verschluss derartigen Komplikationen zwar vorbeugen, eine solche indes nicht ausschließen könne. Dies ergebe sich auch aus Einzelberichten aus Zentren, die diesen Eingriff in höherer Anzahl durchführten (Bl. 103 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Operation der Wundverschluss unsorgfältig durchgeführt worden sei, liegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, nicht vor. Der Sachverständige, der sein Gutachten auf Basis der Patientendokumentation erstattet hat, hat dargelegt, dass sich aus dem Operationsbericht keinerlei Hinweise auf einen Fehler ergäben. Vielmehr gehe aus dem Operationsbericht hervor, dass ein ordnungsgemäßer schichtweiser Wundverschluss stattgefunden habe (Bl. 145 d.A.). Weitere Anknüpfungstatsachen, die für einen fehlerhaften Verschluss sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Annahme eines Operationsfehlers lässt sich vorliegend auch nicht wegen eines Dokumentationsfehlers gem. §§ 630h Abs. 3, 630f BGB vermuten. Der Sachverständige hat insoweit auf die Rüge eines Dokumentationsfehlers durch die Klägerseite überzeugend ausgeführt, dass Dokumentationsmängel nicht vorlägen. Insbesondere sei es aus medizinischer Sicht nicht für die seinerzeitige oder künftige Behandlung geboten, die Anzahl der Stiche oder das Nahtmaterial zu dokumentieren. Hinsichtlich der Nähte sei es üblich, für den Verschluss der Rippen nicht resorbierbare Nähte zu nehmen und für das sonstige Gewebe resorbierbare Materialien. Selbst wenn das verwechselt werde und für die Muskulatur und das Gewebe ebenfalls ein nicht resorbierbarer Faden verwendet werde, so würde das allenfalls zu einer noch fester sitzenden Naht führen. Es handele sich insoweit insgesamt um ein standardisiertes Verfahren (Bl. 146 d.A.). Es sei insoweit auch nicht üblich, Fotos oder Videos von der Operation zu Dokumentationszwecken anzufertigen. In einen Operationsbericht seien grundsätzlich alle wesentlichen Tatsachen einer Operation aufzunehmen, indes nicht standardisierte Vorgehensweisen, die mit der individuellen Operation nichts zu tun hätten. Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige habe ihn nicht persönlich untersucht, hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass sich aus einer derartigen Untersuchung keine für die Beweisfrage wesentlichen Anknüpfungstatsachen ergäben. Da bei dem Kläger eine Nachoperation stattgefunden habe, ließen sich bei ihm die Verhältnisse, die nach der streitgegenständlichen Operation vorgeherrscht hätten, nicht mehr zuverlässig rekonstruieren (Bl. 145 d.A.). Ihm habe aber der Operationsbericht der Nachoperation vorgelegen. Auch aus diesem habe sich kein Anhaltspunkt für einen nicht ordnungsgemäßen Verschluss der Operationswunde ergeben. Soweit der Kläger anregt, der Sachverständige hätte den Operateur der Nachoperation kontaktieren können, hat der Sachverständige von dieser Möglichkeit zu Recht keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger verkennt insoweit den für den Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz. Anhaltspunkte für Anknüpfungstatsachen, die sich aus der Nachoperation ergäben, hat der Kläger auch selbst nicht vorgetragen. Insoweit bietet auch der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.03.2016 keinen Anlass zu einer anderweitigen Bewertung oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die Operation stellt auch nicht schon deswegen einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Klägers dar, weil eine wirksame Einwilligungserklärung des Klägers nicht vorgelegen hätte. Unstreitig hat der Kläger gem. § 630d BGB die Einwilligung in die vorgenommene Operation erklärt. Diese Einwilligung ist auch wirksam, da der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 630e BGB aufgeklärt worden ist. Gemäß § 630e Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Hierzu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Unstreitig ist der Kläger vorliegend nicht expressis verbis über die Möglichkeit einer Lungenhernie aufgeklärt worden. Dies ist indes unschädlich, da es sich insoweit nicht um einen für die Einwilligung wesentlichen Umstand handelt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich insoweit um eine so seltene Komplikation, dass diese aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Patienten (Missempfindungen, Schmerzen, Druckgefühl) nicht als entscheidungswesentlich betrachtet werden kann, insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren beschriebenen Risiken, die als deutlich gravierender anzusehen sind, etwa Herzinfarkt oder ein Klappenrandleck mit der Folge eines Herzversagens oder Tod. Insbesondere wurde im Rahmen der Aufklärung entsprechend dem Aufklärungsbogen und der schriftlichen Dokumentation des Aufklärenden auf Wundheilungsstörungen ("WHST") hingewiesen, worunter auch die Lungenhernie fällt. Diese mündliche Aufklärung wird auch vom Kläger nicht bestritten, sondern lediglich angeführt, dass die handschriftliche Eintragung für den Kläger nicht lesbar sei. Dies ist indes vorliegend ohne Bedeutung, da es sich lediglich um die Dokumentation der - vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen - mündlichen Aufklärung über Wundheilungsstörungen handelt. Der Sachverständige Name Y hat insoweit dargelegt, dass es sich bei einer Lungenhernie um eine Vorwölbung eines inneren Organes durch eine nicht vorgesehene Öffnung handele (Bl. 144 d.A.), welches durch einen Gewebedefekt bedingt sei, der aus der nicht ordnungsgemäßen Verheilung folge (Bl. 146 d.A.). Insoweit ist mit der allgemeinen Aufklärung über Wundheilungsstörungen auch hinreichend über das seltene Risiko der Lungenhernie aufgeklärt worden. Mangels Pflichtverletzung und mangels Hauptanspruchs bestehen auch nicht die weiteren geltend gemachten Ansprüche auf außergerichtliche Anwaltskosten und Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin der Klinik A (i.F. Klinik) in Stadt1. Der Kläger begab sich zur Durchführung einer Operation zur Behebung der bei ihm diagnostizierten hochgradigen Mitralklappeninsuffizienz bei Prolaps P2 in die Klinik. In der Patientenakte befindet sich eine vom Kläger unterzeichnete Einwilligungserklärung vom 01.10.2013 nebst ärztlichem Belehrungsbogen, in welchem u.a. auf S. 3 auf die Risiken von Weichteilschäden, Herzinfarkt und Klappenrandleck hingewiesen wird. Der Kläger bestätigte durch seine Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen über die Risiken der Operation ausführlich informiert worden zu sein. Oberhalb der Einwilligungserklärung sind im Rahmen der ärztlichen Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch weitere Risiken genannt, u.a. "Schlaganfall, Organversagen, WHST, Tod", wobei WHST für Wundheilungsstörung steht. Am 02.10.2013 führten die Beklagten zu 2) und 3), welche in der Klinik beschäftigt sind, die geplante Operation durch. Wegen des Verlaufs der Operation nehmen die Parteien jeweils Bezug auf den Operationsbericht. In diesem hält der Beklagte zu 2) gegen Ende u.a. fest: "Verschluss des Perikard. Eine Rippenadaptionsnaht. Schichtweiser Wundverschluss. Steriler Verband." Im Zeitraum nach der Operation entwickelten sich bei dem Kläger Schmerzen im Brustbereich, wobei Einzelheiten insbesondere zu Intensität und Verlauf streitig sind. Der Kläger stellte sich auf ärztlichen Rat des Name X am 23.05.2015 und am 27.05.2014 erneut in der Klinik vor, wobei der Beklagte zu 2) am 27.05.2014 zu einer erneuten Operation riet. Mangels Vertrauens in die Beklagten ließ der Kläger sich am 12.06.2014 in der Klinik B untersuchen. Im Rahmen einer dort vorgenommenen erneuten Operation vom 23.07.2014 wurde das Vorliegen einer Lungenhernie festgestellt und behandelt. Der Kläger verblieb anschließend bis zum 31.07.2014 stationär in der Klinik B. Der Kläger behauptet, im Rahmen der Operation vom 02.10.2013 sei gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen worden; insbesondere sei die Wunde nicht oder jedenfalls nicht fachgerecht auf den Körper des Klägers abgestimmt verschlossen worden. Hiervon sei aufgrund seines "Leidensweges" auszugehen. Der Kläger habe eine Lungenhernie erlitten, die auf den insuffizienten Wundverschluss zurückzuführen sei. Er leide aufgrund der Lungenhernie an Schmerzen sowie an einem Druckgefühl im Brustbereich und an Atemnot. Im Zeitraum unmittelbar nach der Operation bis zum Spätsommer 2014 habe er an starken Schmerzen im Brustbereich gelitten, welche sich im Zuge der Folge-Operation vom 23.07.2014 verbessert hätten, jedoch noch vorhanden seien. Bei ordnungsgemäßer Behandlung wäre die Folge-Operation vom 23.07.2014 nicht erforderlich gewesen. Er behauptet, die Aufklärung sei ungenügend, da der Aufklärungsbogen nicht explizit auf Lungenhernien eingehe. Die Aufklärung sei auch insoweit nicht ordnungsgemäß, als die handschriftlichen Eintragungen "für den Kläger nicht lesbar" seien. Darüber hinaus bleibe offen, wer den Aufklärungsbogen ausgefüllt habe. Er erachtet ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € als angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch € 30.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.09.2014 sowie € 691,33 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an vorgerichtlichen Kosten zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei vor der Operation entsprechend der vorliegenden Patientenunterlagen ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden. Die Aufklärung sei als zutreffend zu qualifizieren. Insbesondere sei auf mögliche Weichteilschäden hingewiesen worden. Hierunter falle auch die Lungenhernie. Darüber hinaus sei es genügend, dass entsprechend dem Aufklärungsbogen über Wundheilungsstörungen aufgeklärt worden sei. Sie bestreiten, dass der Kläger im Anschluss an die Operation starke Schmerzen Brustbereich gespürt habe. Solches habe der Kläger gegenüber dem Klinikpersonal nicht geschildert. Sie bestreiten darüber hinaus den behaupteten Behandlungsfehler. Das Auftreten einer Lungenhernie sei vorliegend als schicksalhaft zu bewerten. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze - des Klägervertreters vom 30.10.2014 (Bl. 1 ff. d.A.), vom 16.02.2015 (Bl. 61 ff. d.A.), vom 10.03.2015 (Bl. 86 ff. d.A.), vom 07.09.2015 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie vom 22.02.2016 (Bl. 148 ff. d.A.), - des Beklagtenvertreters vom 06.01.2015 (Bl. 43 ff. d.A.) und vom 21.09.2015 (Bl. 122 f. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016 (Bl. 143 ff. d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachärztliche Gutachten des Sachverständigen Name Y (Bl. 100 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.