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Urteil

5 O 474/13

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2016:0916.5O474.13.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch ergibt sich gegen keine der Beklagten und zwar weder aus § 63 VVG noch aus § 280 Abs. 1 BGB, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststeht. Insbesondere steht nicht fest, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen des streitgegenständlichen Gesprächs den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass sein Hobby unter einen Risikoausschluss seiner Unfallversicherung falle. Im Ausgangspunkt trägt der Kläger die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass den Versicherungsmakler gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 VVG eine Dokumentationspflicht trifft, welche – je nach Komplexität des Versicherungsvertrages – unterschiedlich ausgeprägt ist. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen (BGH NJW 2015, 1026). Vorliegend war indes nicht davon auszugehen, dass den Beklagten im Hinblick auf eine mögliche Aufklärung zum Risikoausschluss ein Verstoß gegen eine Dokumentationspflicht vorgeworfen werden kann. Unstreitig war die streitgegenständliche Unfallversicherung nicht als solche Anlass des konkreten Beratungsgesprächs, sondern nur als weitere Versicherung im Rahmen der Bündelversicherung, welche hinsichtlich der Hausratsversicherung modifiziert wurde. Darüber hinaus haben die Beklagten sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass der Kläger bereits früher mehrmals, insbesondere als die Beklagte zu 1) erstmals von dem Hobby des Klägers erfahren habe auf diesen Risikoausschluss hingewiesen habe. Vor diesem Hintergrund war die vorgetragene Wiederholung der Belehrung schon nicht erforderlich, jedenfalls aber nicht dokumentationspflichtig, denn hat der Versicherungsmakler über Lücken in der Vergangenheit über Lücken im Versicherungsschutz aufgeklärt, besteht keine Verpflichtung diesen Hinweis später erneut zu wiederholen (BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 147/14). Vorliegend hat der Kläger weder bewiesen, dass die Beklagte zu 1) im konkreten Beratungsgespräch noch bei früheren Gesprächen nie über die Lücken im Versicherungsschutz aufgeklärt habe. Die Kammer hat vorliegend die Betreuerin des Klägers nach § 141 ZPO als Partei angehört. Ob die Betreuerin einer grundsätzlich prozessfähigen Person als Zeugin oder Partei zu hören ist, bestimmt sich entsprechend § 455 Abs. 2 S. 2 ZPO nach dem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung Umständen des Einzelfalls. Vorliegend hatte der Kläger zu dem konkreten Beratungsgespräch im Jahr 2010 keinerlei konkrete Erinnerung außer Ort und Datum (Bl. 411 d.A.), was auch auf seinen schweren Unfall zurückzuführen sein dürfte. Insoweit erschien es angemessen hierzu seine Betreuerin an seiner Stelle zu vernehmen, zumal sie den Kläger gegenüber Behörden vertritt, wobei die Kammer die Betreuerin auch über die Strafbarkeit falscher Aussage belehrt hat und ihr grundsätzlich Beweiswert beigemessen hat, der einem Zeugen vergleichbar ist, zumal diese auch Fragen der Gegenseite beantwortet hat. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, da die Angaben der Betreuerin des Klägers hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung des Klägers nicht glaubhaft waren. Die Betreuerin steht als Ehefrau und wirtschaftlich zumindest mittelbar wirtschaftlich am Rechtsstreit Beteiligte im Lager des Klägers, welcher sogar im Rahmen seiner Anhörung angegeben hat, bei der Unfallversicherung sei es um die Absicherung seiner Familie also auch der Betreuerin gegangen. Die Qualität der Aussage der Betreuerin war nicht als nicht hinreichend zu bewerten, um die Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen zu überzeugen. Insbesondere ist es naheliegend, dass die Zeugin sich an die konkreten Beratungen durch die Beklagte zu 1) nicht erinnert. Die Zeugin gab auf die Frage über den Verlauf der Unfallversicherung zwar an, hierzu Angaben machen zu können, konnte aber auf drei konkrete Fragen hierzu jeweils nur mit allgemeinen Ausführungen oder ausweichend antworten (vgl. Bl. 412 d.A.). Auf die erste Frage der Kammer nach dem Verlauf der Unfallversicherung machte sie allgemeine Ausführungen zu allen möglichen Versicherungen; auf die zweite Frage der Kammer gab sie an, bei dem Gespräch im Mai sei eine Rechtsschutzversicherung „dabei gewesen“ – es ging aber um die Umfallversicherung –; auf die dritte konkrete Nachfrage gab sie an, dass da „bestimmt“ auch Änderungen in der Versicherung stattgefunden hätten, ohne dass sie dies konkretisieren konnte. Erst auf konkreten Vorhalt, dass die Versicherungssumme unstreitig herabgesetzt worden war, konnte sie dies bestätigen (Bl. 413 d.A.). Die Kammer hat hierbei durch ganz konkrete und klare Fragestellung sichergestellt, dass die Betreuerin die Frage verstanden hat, gleichwohl konnte sie ohne Vorhalt keine konkrete Erinnerung nennen. Die Betreuerin hat auch durch lebensfremde, und gleichzeitig detailarme Übertreibungen zugunsten des Klägers gezeigt, dass sie nicht als unparteiisches Beweismittel angesehen werden kann. Insbesondere soweit sie bekundet hat, ihr Mann habe jedes Jahr einen Lizenzvertrag angeschaut, wo es darum gegangen sei, dass man durch ein Kreuz eine Unfallversicherung habe abschließen können; jedes Jahr habe sich zwischen ihnen ein Gespräch hierüber entwickelt und jedes Jahr habe ihr Mann gesagt, dass er kein Kreuz setzen müsse, weil er ja schon die Unfallversicherung habe. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine bereits geklärte Frage „jedes Jahr“ erneut von den Parteien in gleicher Form diskutiert worden sein sollte. Einerseits soll der Versicherungsschutz ihrem Mann so wichtig gewesen sein, dass „jedes Jahr“ (so ausdrücklich von ihr bestätigt) das inhaltlich gleiche Gespräch stattgefunden haben soll, andererseits wollen der Kläger und die Betreuerin nach eigenen Angaben niemals die Versicherungsbedingungen gelesen haben und auch nie eine Nachfrage zu dem Lizenzbogen an die Beklagte zu 1) gerichtet haben (Bl. 413 d.A.). Die Betreuerin hat auch ohne hierauf bezogene Frage versucht, den Kläger als Opfer darzustellen, das der Beklagten zu 1) blind vertraut haben soll (Bl. 413 d.A.) oder andere nicht zur Sache gehörende Begebenheiten geschildert, um die Beklagte zu 1) in schlechtem Licht darstehen zu lassen (Bl. 413 d.A.). Zu der verfahrensgegenständlichen Frage des Gesprächs im Mai oder Juni 2010 hat die Betreuerin so gut wie keine Details geschildert, sondern nur, dass da über Versicherungen gesprochen worden sei (Bl. 412 d.A.). Offenbar ziehen sowohl die Betreuerin als auch der Kläger mangels näherer Erinnerung hauptsächlich aus der Hypothese, dass der Kläger sich nach ihrer Ansicht auf Hinweis der Beklagten zu 1) versichert hätte, den Schluss, dass ein solcher nicht erfolgt sei. Mangels näherer Erinnerungen lässt sich jedoch bei lebensnaher Würdigung nicht einmal ausschließen, dass der Hinweis möglicherweise erfolgte, als die Betreuerin gerade nicht im Rahm war. Der Kläger selbst hat nach eigenen Angaben keine konkreten Erinnerungen an das Gespräch bis auf Ort und Zeit, was angesichts der massiven Kopfverletzung auch nicht fernliegend ist. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass der Beklagtenvortrag unlogisch sei, dass bereits im Jahr 1992 eine entsprechende Belehrung erfolgt sei, da der Kläger erst 1993 mit seinem Hobby begonnen habe, lässt dies ebenfalls keinen sicher Schluss auf eine unterbliebene Belehrung zu. Sollte insoweit tatsächlich ein Fehler im Beklagtenvortrag vorliegen, ist es ohne weiteres vorstellbar, dass zwar ein Fehler hinsichtlich des Jahres besteht (zumal das Aufnahmeformular unstreitig noch nachträglich ergänzt worden ist), aber gleichwohl von der Beklagten zu 1) frühzeitig der Hinweis erfolgte. Im Übrigen war die Einlassung der Beklagten im Termin ebenfalls von keinem besonderen Detailreichtum geprägt, was angesichts der vergangenen Zeit naheliegend ist und keinen Schluss zulässt, welcher den klägerischen Vortrag stützen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung als Versicherungsvermittler. Die Beklagte zu 2) ist eine Vertriebsgesellschaft für Versicherungen und Kapitalanlagen. Sie ist gesellschaftsrechtlich mit der … Versicherungsgruppe verbunden und vertreibt deren Produktpalette – u.a. Unfallversicherungen. Die Beklagte zu 1) ist als Handelsvertreterin für die Beklagte zu 2) tätig. 2001 schloss der Kläger auf Vermittlung der Beklagte zu 1) einen Unfallversicherungsvertrag ab. Die geschlossene Unfallversicherung sah in Ziffer 5.1.5 der Versicherungsbedingungen für versicherte Personen einen Ausschluss für Unfälle aus Motorsportveranstaltungen vor, die als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Rennveranstaltungen teilnehmen. Diese Ausschlussklausel galt auch in den folgenden Jahren unverändert fort. Die Unfallversicherung wurde in den folgenden Jahren teilweise in Einzelheiten geändert, so fand etwa aus finanziellen Gründen eine Reduktion der Versicherungssumme statt. Der Kläger war langjähriger Grasbahnwagenrennen-Beifahrer. Er hielt als Beifahrer das Gefährt durch Gewichtsverlagerung im Gleichgewicht. Im Juni 2010 kam es zu einem persönlichen Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Beklagte zu 1) im Hause des Klägers, an welchem der Kläger selbst, die Beklagte zu 1) und die Ehefrau des Klägers, die heutige Betreuerin des Klägers …, teilnahmen. Gegenstand war eine Änderung einer sogenannten Bündelversicherung des Klägers, welche neben der Hausratsversicherung u.a. auch die Unfallversicherung des Klägers umfasste. Hintergrund des Gesprächs war ein Umzug des Klägers, wobei die Erhöhung der Wohnfläche Anlass für eine Anpassung des Versicherungsverhältnisses, insbesondere der Hausratsversicherung, war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) der Rennsport des Klägers bekannt. Das über dieses Gespräch von der Beklagten zu 1) gefertigte Beratungsprotokoll (Bl. 53 R d.A.) enthält keinen Hinweis darauf, ob der Kläger im Rahmen dieses Gesprächs darüber aufgeklärt wurde, dass für die Unfallversicherung der oben genannte Ausschluss für Rennsportveranstaltungen gelte. Am 22.08.2010 erlitt der Kläger bei einer Rennveranstaltung im holländischen … einen schweren Unfall. Bei diesem Unfall wurde der Kläger sehr stark verletzt, wobei Einzelheiten streitig sind. Der klägerseits vorgelegte Bericht der … Klinik in … nennt insoweit u.a. auch ein Polytraume mit multiplen Hirnkontusionen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, er sei bei dem Beratungsgespräch im Juni 2010 – teilweise klägerseits auch im Mai 2010 verortet – nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass seine sportlichen Aktivitäten bei Rennveranstaltungen von dem Versicherungsschutz der vermittelten Unfallversicherung nicht umfasst seien. Keinesfalls hätte er in Kenntnis mangelnden Versicherungsschutzes an Rennveranstaltungen teilgenommen. Bei Kenntnis hätte er sich anderweitig unfallversichert. Die Beklagte zu 1) habe weder nachgefragt, ob der Kläger den Rennsport noch ausübe, noch darauf hingewiesen, dass die vermittelte Versicherung keinen Schutz für Rennsportveranstaltungen beinhalte. Der Kläger habe an internationalen Rennen teilgenommen und habe eine Jahreslizenz gehabt, wobei er dieses Hobby seit 1992 betreibe. Er sei im Glauben gewesen, durch seine private Unfallversicherung für einen etwaigen Unfall abgesichert zu sein. Er habe in diesem Zusammenhang wegen seiner Lizenz jedes Jahr einen Bogen ausgefüllt, bei dem er durch einfaches Ankreuzen einen entsprechenden Versicherungsschutz über die … hätte wählen können. Jedes Jahr habe seine Frau sich den Zettel angeschaut und jedes Jahr habe ein Gespräch zwischen den Ehegatten hierüber stattgefunden. Der Kläger habe jedes Jahr gesagt, dass er kein Kreuz setzen müsse, da er ja bereits eine Unfallversicherung habe (sic, Bl. 412 d.A.). Tatsächlich habe er aber niemals die Versicherungsbedingungen seiner Unfallversicherung gelesen (Bl. 412 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, ein Verhalten der Beklagte zu 1) sei der Beklagte zu 2) zuzurechnen. Die Beklagte zu 1) habe eine Visitenkarte überreicht, die sie als Vermögensberaterin für die Beklagte zu 2) ausgewiesen habe. Es sei von dem Kläger als ganz selbstverständlich zugrunde gelegt worden, dass die Beklagte zu 1) für die Beklagte zu 2) aufgetreten sei. Wegen der vom Kläger behaupteten erheblichen Verletzungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf Bl. 6 ff. d.A. Seit dem Unfall habe er einen Invaliditätsgrad von 80 %. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 165.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.874,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise Freistellung. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten eine fehlende Aufklärung über den Ausschluss des Risikos für Unfälle im Rahmen von Rennveranstaltungen. Die Beklagte zu 1) habe in dem streitgegenständlichen Gespräch ausdrücklich auf diesen Ausschluss hingewiesen und klargestellt, dass die bestehende Unfallversicherung ein Rennsport-Risiko nicht abdecke. Dies finde sich deshalb nicht in der Dokumentation, weil diese Aufklärung nicht der Grund des Gesprächs gewesen sei, sondern die Änderung der Hausratsversicherung. Die Beklagte zu 1) habe hierauf auch nur kurz erinnernd hingewiesen, da sie den Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach auf diese Problematik hingewiesen habe. Der Kläger habe die Hinweise zur Kenntnis genommen und sei darauf nicht mehr eingegangen. Der Kläger habe auch nicht den Wunsch geäußert, eine entsprechende Versicherung über die Beklagte zu 1) abzuschließen. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze - des Klägervertreters vom 19.12.2013 (Bl. 1 ff. d.A.), vom 11.03.2014 (Bl. 84 ff. d.A.), vom 23.05.2014 (Bl. 93 ff. d.A), vom 30.06.2014 (Bl. 100 ff. d.A), vom 18.08.2014 (Bl. 133 f. d.A), vom 25.09.2014 (Bl. 147 ff. d.A), vom 26.11.2014 (Bl. 167 ff. d.A), vom 15.12.2014 (Bl. 177 ff. d.A), vom 06.11.2015 (Bl. 198 ff. d.A), vom 23.11.2015 (Bl. 213 ff. d.A), vom 02.12.2015 (Bl. 283 ff. d.A), vom 04.02.2016 (Bl. 298 ff. d.A), vom 17.03.2016 (Bl. 383 d.A.) sowie vom 01.09.2016 (Bl. 406 d.A.) - des Beklagtenvertreters vom 18.02.2014 (Bl. 76 ff. d.A.), vom 17.06.2014 (Bl. 99 d.A), vom 17.07.2014 (Bl. 106 f. d.A), vom 05.11.2014 (Bl. 163 f. d.A), vom 11.12.2014 (Bl. 182 d.A), vom 24.11.2015 (Bl. 279 f. d.A), vom 30.11.2015 (Bl. 281 f. d.A), vom 07.03.2016 (Bl. 371 ff. d.A), und vom 15.08.2016 (Bl. 395 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2016 (Bl. 409 ff. d.A.). Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der … nach § 141 ZPO.