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Urteil

5 O 53/18

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2018:0621.5O53.18.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.541,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.541,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.541,79 € aus §§ 86 Abs 1 VVG, 675, 611, 280 Abs. 1 BGB. Der ursprünglich dem Streitverkündeten zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen Verletzung einer anwaltlichen Leistungspflicht ist nach § 86 Abs. 1 VVG aufgrund der durch die Klägerin geleisteten Zahlungen auf diese übergegangen. Die Beklagten haben schuldhaft gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, da sie die Klage vom ... nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht haben. Die Beklagten haben im Rahmen des mit dem Streitverkündeten geschlossenen Anwaltsvertrages pflichtwidrig zum Nachteil des Streitverkündeten gehandelt und dadurch gegen ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verstoßen. Die Beklagten hätten den Lauf der Verjährungsfrist erkennen können und waren gehalten, im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Streitverkündeten diesem aufgrund der eingetreten Verjährung der geltend gemachten Ansprüche von einer Klageerhebung abzuraten. Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Mandanten die Pflicht zur ordnungsgemäßen Mandatsführung. Im Rahmen des ihm erteilten Mandats ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Hierzu zählt es auch, auf die Einhaltung von Obliegenheiten im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrages hinzuwirken, weil dem Versicherungsnehmer andernfalls ein Verlust des Versicherungsschutzes droht und er die Kosten des Rechtsstreits dann selbst zu tragen hat. Der Rechtsanwalt kann sich auch nicht darauf berufen, den Mandanten selbst für den Fall, dass die Klage aussichtslos gewesen wäre, deshalb ausreichend beraten zu haben, weil dieser eine weitergehende Beratung gar nicht gewünscht hätte und es ihm allein auf den Umstand angekommen sei, dass der Rechtsschutzversicherer ihm für ein eventuelles Klageverfahren Deckungszusage erteile (OLG Düsseldorf, Urt. vom 04.07.2016, Az. 9 U 102/14). Die mit der Klage vom ... geltend gemachten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt. Wie das Landgericht Fulda in seinem Urteil vom 18.12.2015 in dem Verfahren zu Az. 3 O 220/15 zutreffend ausgeführt hat, waren mögliche Ansprüche des Versicherungsnehmers mit Ablauf des ..., spätestens mit Ablauf des ..., verjährt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des ... vom ... . Die Chlamydien-Infektion ist, wie das Landgericht Fulda in seinem Urteil vom 18.12.2015 zutreffend ausgeführt hat, auch dann nicht mitversichert, wenn einer Chlamydien-Infektion ein obligat intrazellulärer Keim zugrunde liegt, dessen Weitergabe an Gewebeteile gebunden sein muss. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, enthielt die Infektionsklausel lediglich eine Ausnahme bei Übertragung einer Diphterieerkrankung durch einen Hustenstoß. Diese Ausnahme kann nicht, auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung, auf die Infektion mit Chlamydien ausgedehnt werden, da es insoweit schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. So enthält die Infektionsklausel keinerlei Hinweise darauf, dass nicht nur die Übertragung der Diphterieerkrankung, sondern auch weitere Infektionen durch Übertragung von infektiösen Massen durch Hustenstoß eines daran Erkrankten durch die Versicherung umfasst sein sollten. Zusätze wie „oder vergleichbare Fälle“ enthält die vertragliche Ausgestaltung gerade nicht. Dies spricht für eine abschließende Regelung, insbesondere deshalb, weil eine Versicherung in Anbetracht einer Vielzahl auftretender Infektionen den Kreis der Berechtigten aus kalkulatorischen Gründen möglichst abschließend bestimmen muss. Bei der Infektionsklausel handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB. Insoweit fehlt es bereits an der Ungewöhnlichkeit der Klausel, da die Klausel weder im Widerspruch zum Leitbild des Vertrages, noch zu den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses steht. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Überraschungsmoment, da der Klausel weder ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt und sich auch keine Diskrepanz zwischen dem Klauselinhalt und den Erwartungen eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ergibt. Darüber hinaus tritt nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. die Verjährung der Ansprüche unabhängig von der Kenntnis des Versicherungsnehmers ein, so dass es auf die Frage, ob der Streitverkündete Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte, ohnehin nicht ankam. Die Pflichtverletzung ist den Beklagten fahrlässig i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB unterlaufen und war auch kausal für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schaden der Klägerin. Die Erteilung einer Deckungszusage durch die Klägerin entlastet die Beklagten nicht von ihrer im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Streitverkündeten bestehenden anwaltlichen Prüfungspflicht und vermag ein Mitverschulden der Klägerin nicht zu begründen. Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass die Partei rechtsschutzversichert ist. Ungeachtet der bestehenden Rechtsschutzversicherung hätten die Beklagten daher von der Klageerhebung abraten müssen; Prozesskosten wären dann nicht angefallen. Dass der Schaden wegen des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung und deren Deckungszusage nicht bei dem Kläger verblieben ist, führt nicht zur Entlastung der Beklagten (OLG Koblenz, Urt. vom 16.02.2006, Az. 5 U 271/05, juris Rn. 20). Der Rechtsschutzversicherer ist auch nicht als Erfüllungsgehilfe seines Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig. Die Deckungszusage der Klägerin entfaltet auch im Verhältnis zu den Beklagten keine Schutzwirkung. Zwar ist die Deckungsschutzzusage als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zum Schutz des Versicherungsnehmers anzusehen. Die Rechtsschutzversicherung ist aber keine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts. Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen (OLG Hamm, Urt. vom 23.08.2016, Az. 28 U 57, 15, juris, Rn. 43 und 57). Aus diesen Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob der Streitverkündete den Beklagten in Kenntnis der Prozessrisiken, insbesondere der Verjährungsproblematik, den Auftrag erteilt hat, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch darauf, dass Schadensersatzansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagten aufgrund der eindeutigen Vorgaben des Streitverkündeten nicht gegeben sein sollten und der Streitverkündete nicht beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen, kommt es nicht an. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin erstreckt sich auch auf die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.417,29 €. Dass die Klägerin auch insoweit zuvor eine Deckungszusage erteilt hatte, steht der Rückforderung, wie auch hinsichtlich der restlichen Forderungssumme, nicht entgegen. Auch die vorbehaltlose Begleichung der von den Beklagten übersandten Rechnung stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, da mit der Zahlung nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung verbunden war, die Klägerin akzeptiere die Bearbeitung des Mandats sowie die daraus resultierende Mandatsabrechnung als ordnungsgemäß. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Regress. Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Herrn ... (nachfolgend Streitverkündeter). Der Beklagte zu 2) ist Gesellschafter der Beklagten zu 1), der ... deren Hilfe sich der Streitverkündete bediente, um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die hierfür angefallenen Kosten wurden von der Klägerin verauslagt. Der Streitverkündete, der von Beruf Arzt war, schloss bei der ... (nachfolgend ...versicherung) zwei Unfallversicherungen mit Versicherungsbeginn zum ... ab. Beiden Versicherungsverträgen lagen die allgemeinen Unfallbedingungen der ...versicherung (AUB 94) zu Grunde. Nach § 1 Abs. 3 AUB 94 lag ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Darüber hinaus war in beiden Verträgen als besondere Bedingung für den Einschluss von Infektionen in die Unfallversicherung (Ärzte, Zahnärzte etc.) folgende Klausel vereinbart: „In Ergänzung des § 2 Abs. 2 (3) Satz 1 und 2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) gelten als Unfälle auch solche in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder durch Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustentstoß eines Diphteriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert werden.“ Am ... infizierte sich der Streitverkündete im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei einer selbst infizierten Familie mit einer Chlamydien-Pneumonie. Gemäß späterer Schadensanzeige erlitt er hierbei eine Lungenentzündung, eine Rippenfellentzündung, eine Zwerchfellentzündung, eine chronische Speiseröhrenentzündung, Asthma, sowie weitere erhebliche negative gesundheitliche Folgen, die im Ergebnis zu einer 40%igen Erwerbsminderung führten. Die eingetretene Berufskrankheit machte der Streitverkündete zunächst bei der zuständigen Berufsgenossenschaft geltend. Im Rahmen des sich hieran anschließenden Verfahrens wurde nach Einholung zahlreicher Gutachten eine MdE von 40 % festgestellt. Am ... zeigte er wegen des Vorfalls einen Schadensfall bei der ...versicherung wie folgt schriftlich an: „Bei der Betreuung einer infizierten Familie mit Erregern von Lungenentzündungen selbst infiziert und erkrankt. Dauerschäden sind eingetreten.“ Mit Bescheid vom ... wies die ...versicherung die Ansprüche als unbegründet zurück, da die Frist zur Feststellung und zur Geltendmachung der Invalidität verstrichen und die Verjährung eingetreten sei. Der Streitverkündete machte den Anspruch daraufhin außergerichtlich durch anwaltliches Schreiben der Anwaltskanzlei ... vom ... geltend. Mit Schreiben vom ... (Anlage zum Schriftsatz vom, Bl. 72 R d. A.) wies die ...versicherung den Anspruch erneut zurück. Zuletzt forderte der Streitverkündete die ...versicherung mit anwaltlichem Schreiben vom (Anlage zum Schriftsatz vom, Bl. 73 d. A.) unter Fristsetzung bis erfolglos zur Zahlung auf. Der Streitverkündete beauftragte daraufhin die Beklagte zu 1) mit seiner gerichtlichen Vertretung. Mit Klageschrift vom ... erhob die Beklagte zu 1) für den Streitverkündeten Klage vor dem Landgericht Fulda und stellte anschließend mit Schreiben vom ... eine Kostendeckungsanfrage bei der Klägerin (Anlage K 1, Bl. 25 f. d. A und Anlage zum Schriftsatz vom ..., Bl. 75 ff. d. A.), der die Klageschrift vom ... in Abschrift beigefügt war (Bl. 76 ff. d. A.). Mit Schreiben vom ... (Bl. 74 R d. A.) erinnerte die Beklagte zu 1) die Klägerin an die Erledigung der Kostendeckungsanfrage vom ..., woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom (Bl. 74 d. A.) um die Zusendung des wesentlichen Ablehnungsschreibens und des Schreibens der Beklagten zu 1) vom ... bat. Nach Übersendung der erbetenen Schriftstücke erteilte die Klägerin mit Schreiben vom ... Deckungszusage und teilte mit: „Mit der Klageerhebung sind wir einverstanden“. Mit Urteil vom 18.12.2015 (Anlage K 2, Bl. 30 ff. d. A.) wies das Landgericht Fulda (Az. 3 O 220/15) die Klage ab. Zur Begründung verwies das Landgericht Fulda zum einen darauf, dass einerseits kein Versicherungsfall eingetreten sei, da die Art der Infektion nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Zum anderen seien etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden infolge der Klageabweisung dem dortigen Kläger, dem hiesigen Streitverkündeten, auferlegt. Die Klägerin hatte den Streitverkündeten insgesamt von Kosten in Höhe von 11.541,79 € (Gerichtskosten in Höhe von 3.438,00 €, Gebühren der Beklagten in Höhe von 3.330,81 € und festgesetzte Kosten inkl. Zinsen in Höhe von 4.772,98 €) freizustellen. Mit Schreiben vom ... (Anlage K 4, Bl. 41 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Erstattung der 11.541,79 € auf. Dies wies die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom ... (Anlage K 5, Bl. 43 f. d. A.) zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage vom ... sei von vornherein aussichtslos gewesen. Zudem behauptet sie, sie sei zu keinem Zeitpunkt auf das hohe Prozessrisiko hingewiesen worden. Andernfalls hätte sie keinen Rechtsschutz gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom ... (Bl. 16 ff. d. A.), ... (Bl. 64 ff. d. A.), ... (Bl. 147 ff. d. A.) und ... (Bl. 160 ff. d. A.). Die Klägerin beantragt mit der am ... zugestellten Klage, Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.541,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem im jeweiligen Zeitraum gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen vom ... (Bl. 69 ff. d. A.), ... (Bl. 118 ff. d. A.), ... (Bl. 133 f. d. A.) und ... (Bl. 166 ff. d. A.). Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2018 wird Bezug genommen.