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Urteil

5 O 162/19

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2019:1121.5O162.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in Bezug auf die Beklagte zu 2) unzulässig und in Bezug auf die Beklagte zu 1) unbegründet. Der Kläger ist nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten und hat deshalb auch nicht gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises. Dabei kann offen bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet ist. Hieraus resultierende Gewährleistungsansprüche wären jedenfalls verjährt. Es gilt die 2-jährige Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB, die im Jahr 2016 abgelaufen ist. Die Voraussetzungen des § 438 Abs.3 BGB, wonach die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB zur Anwendung kommt, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte zu 1) den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält. Eine entsprechende Kenntnis von Organen der Herstellerin des Fahrzeugs muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 28.9.2017, 1 U 302/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.5 2017, I-22 U 52/17). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft ( BGHZ 200, 337-350). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dies dem Verkäufer (hier also der Beklagten zu 1)) bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt oder zumindest erkennbar war, wofür jedoch im Streitfall nichts ersichtlich und auch nichts konkretes vorgetragen ist. Aus denselben Gründen bestand auch kein Anfechtungsgrund. Für die gegenüber der Beklagten zu 2) erhobene Feststellungklage fehlt es am Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Prozessvoraussetzung für eine Feststellungsklage ist neben den allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches besteht nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr dadurch droht, dass der Beklagte es bestreitet (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rz. 7). Ist dabei eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, so wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffes in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse regelmäßig fehlen (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rdziff. 7 a). Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage dann, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann oder aber sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet. Dann ist eine Feststellungklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Es ist nicht zutreffend, dass sich der schadensstiftende Sachverhalt noch in der Entwicklung befindet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt erklärt, will also den Vertrag rückabwickeln, womit auch der Umfang seines Schadens grundsätzlich feststeht. In Verfolgung dieses Ziels könnte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) auf Leistung klagen und – im Wege des Schadensersatzes- Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich eines Nutzungswertersatzes verlangen. Wollte er indes das Fahrzeug behalten, so könnte er einen etwaigen Minderwert als Schadensersatz geltend machen. Dass dieser möglicherweise schwer zu ermitteln ist, lässt den Vorrang der Leistungsklage nicht entfallen (Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256, Rz. 7a) Die bloße Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden reicht, soweit es, wie hier, um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens geht, nicht aus, um insgesamt ein Feststellungsinteresse zu begründen; vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entwicklung substantiiert dargetan werden. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger vorträgt, es sei noch völlig offen welche Schäden noch entstünden oder bereits entstanden seien oder wie hoch die Nutzungsentschädigung sei. Das Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht aus der Erwartung herleiten, die Beklagte zu 2) werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auch ohne Vollstreckungstitel die Forderungen des Klägers erfüllen. Zwar ist zutreffend, dass ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse dann bejaht wird, wenn das Feststellungsurteil voraussichtlich zur endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32.Aufl., § 256, Rz. 8). Voraussetzung ist aber, dass gesichert ist, dass das Urteil die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig beilegt (BGH MDR 2017, 587). Das Prozessverhalten der Beklagten zu 2) stützt eine derartige Erwartung indes nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 114 Die Parteien streiten um Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor. Der Kläger kaufte bei der Beklagten zu 1) am 24.6.2014 (Anlage K 30 zur Klageschrift) einen PKW der Marke Diesel. Hersteller des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2). Der verbaute Dieselmotor wurde von der AG hergestellt. Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete im Juli 2018 eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung an, durch die Elemente der seit Herbst 2016 durchgeführten Servicemaßnahmen als verbindlich bestimmt wurden. Mit Anwaltsschreiben vom 17.1.2019 (Anlage K 31 zur Klageschrift) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger meint, das Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt einer „Aufwärmstrategie“, eines „Thermofensters“ und eines „unzureichenden AdBlue-Einsatzes“ auf und sei deshalb mangelhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 bis 17 d.A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Vorstand der Beklagten zu 2) von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. 25 Der Kläger beantragt: 26 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 77.541,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.1.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW S Diesel, --- und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer noch darzulegenden Nutzungsentschädigung. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs S Diesel, --- durch die Beklagte zu 2) resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befinden. 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.196,34 € freizustellen. 30 Die Beklagten beantragen, 31 die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagten behaupten, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Die Beklagte zu 2) meint, die Klage sei im Klageantrag zu 2) und 4) unzulässig. Die Beklagte zu 2) meint weiter, der Kläger habe zum Schädigungsvorsatz ihres Vorstandsvorsitzenden oder anderer Mitglieder des Vorstands nicht ausreichend vorgetragen.