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Urteil

5 O 77/23

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2024:0702.5O77.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen aufgrund der Behandlungen durch die Beklagte im Jahr 2015 insgesamt keine Ansprüche zu. Es kann offenbleiben, ob die Behandlung des Klägers durch die Beklagte seit dem Jahr 2012 und insbesondere die Operation des Klägers im September 2015 behandlungsfehlerhaft waren. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte im Zusammenhang mit seinen Beschwerden im rechten Knie sind jedenfalls verjährt. 1. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit seiner Behandlung im Jahr 2015 verjährten am 31.12.2020. Bei dem Kläger lag seit Sommer 2017 zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis von den streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungsfehlern nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Hinsichtlich ärztlicher Behandlungsfehler kann die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten oder dessen gesetzlichem Vertreter lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (BGH, Urt. v. 08.11.2016, Az. VI ZR 594/15, Rn. 13). Er muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (BGH, Urt. v.10.11.2009, Az. VI ZR 247/08, Rn. 6 mwN). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v.10.11.2009, Az. VI ZR 247/08, Rn. 6 mwN). Nach dieser Rechtsprechung des BGH liegt eine grob fahrlässige und damit den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzende Unkenntnis des Patienten von einem ärztlichen Behandlungsfehler vor, wenn dem Patienten der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist und er auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen kann. Das Gleiche muss dann aber gelten, wenn dem Patienten der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist und er daraus auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolges auch tatsächlich schließt. Nach Auffassung des Gerichts schloss der Kläger hier aus den wiederauftretenden, starken Schmerzen im rechten Knie seit Sommer 2017 auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache des Misserfolgs der Operation im September 2015. Anders sind die vorgelegten Erklärungen des Klägers gegenüber seiner Krankenkasse in dem Fragebogen vom 20.09.2019 nicht zu erklären. Er wird darin ausdrücklich danach gefragt, seit wann er einen "Behandlungsfehler" vermutet. Es wird gerade nicht danach gefragt, seit wann er negative Auswirkungen der Behandlungen bemerkt hat oder unter diesen leidet. Auf die Frage, "Was war Ihrer Meinung nach fehlerhaft während der Behandlung?", gab der Kläger u.a. an, "[…] Seit Sommer 2017 habe ich wieder starke Schmerzen i. re. Knie." Diese Antwort des Klägers zeigt, dass ihm im Sommer 2017 der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt war und er aus dem negativen Ausgang der Behandlung auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers schloss. Wenn ein solcher Rückschluss aber positiv feststeht, kommt es aber nach dem Verständnis des Gerichts von der soeben zitierten Rechtsprechung des BGH nicht mehr darauf an, ob dem Patienten gleichzeitig ausreichende Tatsachen bekannt waren, aus denen er auf einen Behandlungsfehler als Ursache hätte schließen können. 2. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit seiner Behandlung im Jahr 2015 verjährten aber jedenfalls am 31.12.2022. Spätestens lag bei dem Kläger seit September 2019 eine grob fahrlässige Unkenntnis der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlungsfehler nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Unstreitig war der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Ergebnis der Operation im September 2015 bei der Beklagten nicht zufrieden und hatte seit Sommer 2017 wieder starke Schmerzen im rechten Knie. Zusätzlich erklärte ihm dann der ihn behandelnde Arzt im September 2019 in der Klinik in …, dass man die bei der Beklagten eingesetzte Endoprothese tauschen müsse und dass man die Operation am 07.09.2015 hätte "auch gleich richtig machen können" (so der Kläger im Schriftsatz vom 23.01.2024, Seite 2). Damit lag zu diesem Zeitpunkt bei dem Kläger aufgrund der Aussage des ihn (weiter)behandelnden Arztes eine Kenntnis von solchen Tatsachen vor, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergab, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Dafür spricht auch, dass der Kläger noch im September 2019 ein Gutachten über den MDK anforderte und dabei die bereits oben zitierten Angaben zur Vermutung eines Behandlungsfehlers machte. 3. Das Vorliegen eines den Behandlungsfehler positiv feststellenden Gutachtens ist – entgegen der Auffassung des Klägervertreters – für eine fahrlässige Unkenntnis hingegen nicht erforderlich. Andernfalls fielen der Zeitpunkt der Kenntnis von einem Behandlungsfehler und der Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis im Arzthaftungsrecht stets zusammen. Davon ist aber nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH nicht auszugehen, da sich dieser in den Entscheidungen explizit mit dem Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis beschäftigt. Es kommt mithin nicht darauf an – wie der Klägervertreter meint –, dass eines der MDK-Gutachten zu dem hier streitgegenständlichen Fall des Klägers erst im Mai 2020 vorlag. Es kam auf Grund der dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht entscheidend darauf an, dass möglicherweise bereits im Jahr 2019 ein den Behandlungsfehler positiv feststellendes Gutachten des MDK vorlag. Das Gericht hat den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in dem MDK-Gutachten vom 14.05.2020 auf vorangegangene Gutachten Bezug genommen wird. Dennoch hat der Kläger die vorangegangenen MDK-Gutachten weder vorgelegt noch hierzu vorgetragen. Eine förmliche Auflage des Gerichts zur Vorlage der Gutachten konnte jedoch aufgrund der vorstehenden Rechtsauffassung unterbleiben. 4. Das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 21.07.2022 hat die Verjährung der Ansprüche nicht gehemmt. Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom 21.07.2022 hat der Kläger nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff "Verhandlungen” im Sinne von § 203 S. 1 BGB zwar weit auszulegen (BGH, Urt. v. 14.07.2009, Az. XI ZR 18/08, Rn. 16). Für eine Verjährungshemmung nach § 203 S. 1 BGB ist aber jedenfalls ein zweiseitiger Kommunikationsprozess erforderlich. Die Geltendmachung eines Anspruchs stellt keine Verhandlung war, wenn sie unerwidert bleibt (vgl. BGH, aaO). Trotz der wiederholten Hinweise des Gerichts auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche hat der Klägervertreter aber nicht weiter zu etwaigen verjährungshemmenden Maßnahmen vorgetragen. 5. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63, 48, 39 GKG i.V.m. 3 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend. Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in … . Der Kläger stellte sich erstmals im Jahr 2012 im Hause der Beklagten vor. Er berichtete zu diesem Zeitpunkt über seit längerer Zeit bestehende Beschwerden im rechten Knie. Im Jahr 2011 sei eine Röntgenreizbestrahlung im Klinikum … durchgeführt worden, ohne dass sich in der Folgezeit eine Besserung eingestellt habe. Die Beklagte führte eine Röntgenuntersuchung des rechten Knies in zwei Ebenen durch. Nach einem Aufklärungsgespräch mit dem Kläger stellte die Beklagte sodann die Indikation zur monokondylären Schlittenprothese. Am 18.12.2012 stellte sich der Kläger in der Sprechstunde der Beklagten vor und teilte mit, dass er sich für den endoprothetischen Ersatz eines Monoschlittens rechts entschieden habe. Die Beklagte terminierte die Operation für den 07.01.2013. Am 02.01.2013 klärte die Beklagte den Kläger über den Einsatz einer monokondylären Schlittenprothese auf. Am 07.01.2023 implantierte die Beklagte bei dem Kläger eine Phase-3-Prothese von Biomet Oxford in zementierter Variante. Der Eingriff verlief komplikationslos. Die Beklagte entließ den Kläger am 15.01.2013 aus der stationären Behandlung. Von Januar 2013 bis Januar 2015 führte die Beklagte bei dem Kläger Kontrolluntersuchungen durch. Diesen waren jeweils entweder unauffällig und/oder zeigten regelrechte Befunde. Erstmals im Mai 2015 stellte sich der Kläger bei der Beklagten wieder mit Kniebeschwerden rechts vor. Klinisch zeigte sich eine Schwellung des rechten Knies mit Gelenkerguss. Am 03.08.2015 führte die Beklagte bei dem Kläger eine Arthroskopie durch. Die Beklagte stellte im Verlauf auf ein offenes Verfahren um und brachte einen Spacer medial ein. Am 08.08.2015 entließ die Beklagte den Kläger in die hausärztliche Betreuung. Im Nachgang stellte die Beklagte – aufgrund einer fehlenden Infektsituation – die Indikation für eine bikondyläre Revisionsoperation. Am 07.09.2015 führte die Beklagte bei dem Kläger die bikondyläre Revisionsoperation durch. Am 15.09.2015 entließ die Beklagte den Kläger aus der stationären Behandlung. Im September 2016 und Oktober 2017 führte die Beklagte bei dem Kläger sog. Jahreskontrollen durch. Das Ergebnis der Operation im September 2015 war für den Kläger nicht zufriedenstellend. Im September 2019 wurde der Kläger in einer Klinik in … behandelt. Dort erklärte man dem Kläger, dass die bei der Beklagten eingesetzte Endoprothese ausgetauscht werden müsse. Der den Kläger behandelnde Arzt in der Klinik in … erklärte dem Kläger, dass man die Operation am 07.09.2015 hätte "auch gleich richtig machen können". Noch im September 2019 forderte der Kläger in der Folge über seine Krankenversicherung ein Gutachten des Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) an. Hierzu füllte der Kläger unter dem 20.09.2019 einen Fragebogen seiner Krankenkasse aus. In dem Fragebogen seiner Krankenkasse gab der Kläger unter dem Stichwort "Verjährung" auf die Frage, "Seit wann vermuten Sie den Behandlungsfehler?" an, "seit Sommer 2017". Auf die Frage, "Was war Ihrer Meinung nach fehlerhaft während der Behandlung?", gab der Kläger u.a. an, "[…] Seit Sommer 2017 habe ich wieder starke Schmerzen i. re. Knie." Der MDK erstattete jedenfalls unter dem 13.05.2020 ein Gutachten. Es folgten zeitlich spätere Gutachten vom 05.11.2020 und 25.02.2021. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2022 bezifferte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten und setzte ihr eine Frist zur Zahlung bis zum 15.08.2022. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im August 2015 eine Lockerung des Implantats festgestellt. Daher habe die Beklagte die Teilendoprothese explantiert und einen Spacer eingesetzt. Der Kläger behauptet, jedenfalls die Operation am 07.09.2015 sei behandlungsfehlerhaft erfolgt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei bereits im September 2015 die Implantation einer gekoppelten Endoprothese angezeigt gewesen, um eine stabile Führung des Gelenks auf längere Sicht zu erreichen. Er habe seit der Operation am 07.09.2015 an Schmerzen gelitten. Der Kläger behauptet, er habe sich im Jahr 2019 in der Klinik in … einer Revisionsoperation unterziehen müssen, bei der eine neue Kniegelenksprothese eingesetzt worden sei. Die Kläger behauptet, infolge der fehlerhaften Operation am 07.09.2015 von September 2015 bis 2019 vermeidbare Schmerzen erlitten zu haben. Hierfür erachtet der Kläger ein Schmerzensgeld von rund 10.000,00 € für angemessen. Zudem sei ihm ein Verdienstausfallschaden i.H.v. 19.418,64 € in den Jahren 2015 bis 2019 entstanden. Er habe infolge des Behandlungsfehlers der Beklagten in die von ihm betriebene … mit angeschlossener … nicht mehr wie vor dem Behandlungsfehler führen können. Vielmehr habe sich der Jahresgewinn durchschnittlich um 4.481,28 € reduziert. Der Kläger behauptet, er habe seine Beschwerden seit der Operation am 07.09.2015 und auch im Jahr 2017 noch auf schicksalshafte Umstände geschoben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches seit dem 16.08.2022 mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen ist; 2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.418,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2022 zu zahlen; 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 876,14 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben seit der Operation im Jahr 2015 an Schmerzen gelitten und sei mit dem Ergebnis der Behandlungen nicht zufrieden gewesen. Der Kläger gebe selbst an, seine Beschwerden bis zu der Behandlung im September 2019 in der Klinik … auf schicksalshafte Umstände geschoben zu haben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe sich ihm der Verdacht eines Behandlungsfehlers dann aber aufdrängen müssen. Nicht nachvollziehbar sei insofern, dass er dann erst im Jahr 2020 den Sachverhalt durch ein Sachverständigengutachten des MDK habe überprüfen lassen Er habe seine Ansprüche mithin bis zum Schluss des Jahres 2022 gerichtlich geltend machen müssen.