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Urteil

5 O 316/23

LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2024:0822.5O316.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis 6.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf bis 6.000,- € festgesetzt. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz weder nach § 826 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB zu. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Bei dem Vertrieb von Dieselkraftfahrzeugen mit einem Motor EA 189 geht die Rechtsprechung der Kammer dahin, einen Anspruch nach § 826 BGB gegenüber dem Hersteller dieser Motoren zu bejahen. Die sittenwidrige Handlung dieses Herstellers ist darin zu sehen, dass sie aus Gewinnstreben millionenfach Fahrzeuge hergestellt hat und vertrieben hat, für die eine Typengenehmigung nur durch Täuschung erlangt worden war und die demgemäß nicht den dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung dienenden Vorschriften entsprachen. Diese Motoren sind mit einer sogenannten "Fahrzykluserkennung" ausgestattet, die bewirkt, dass auf dem Prüfstand der Motor in einem "NOX-optimierten Betriebsmodus" läuft, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung kommt. Außerhalb des Prüfstandes schaltet die Software den Motor aber in den Betriebsmodus 0, bei dem die Stickoxydemissionen höher sind und nicht der Abgasnorm entsprechen. Dies ist als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO2007/715/EG eingestuft worden und hat zu einem verpflichtenden Rückruf für sämtliche betroffenen Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt geführt. Dass vorliegend ein gleichartiger Sachverhalt gegeben ist, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen. Gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung 2007/715/EG ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Eine Abschalteinrichtung ist danach "ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die unter normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird". Unzulässig ist eine Abschalteinrichtung aber dann nicht, wenn "a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. b) die Einrichtung nicht länger arbeitet als zum Anlassen des Motors erforderlich ist. c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind." Es ist nicht zu bezweifeln, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung in diesem Sinne vorliegt, wenn, wie bei dem Motor EA 189 die Abgasbehandlung immer auf dem Prüfstand eine andere ist, als im normalen Fahrbetrieb (Modus Null und Modus 1). Denn dann kann nicht im Sinne der oben dargestellten Vorschrift eine "Ausnahme" von der grundsätzlichen Wirksamkeit der Abgasreinigung unter "üblichen" Bedingungen vorliegen. Dass die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Ergebnis auf das Gleiche hinausläuft wie bei dem Motor EA 189, dass also die Abgasreinigung nur unter solchen Bedingungen zu der Typgenehmigung entsprechenden Emissionswerten führt, die zwar im Prüfstand, so gut wie nie aber im regulären Straßenbetrieb vorkommen, dazu ist nicht ausreichend vorgetragen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.1.2021, VI ZR 433/19) hat zu der Funktion einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ausgeführt, der Einsatz dieses sog. Thermofensters sei nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Senatsurteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 zum VW-Motor EA189) zugrunde liegt. Die Bejahung des Tatbestandes des § 826 BGB basiert in dieser Entscheidung darauf, dass der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden hatte, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Bei dem Einsatz eines Thermofensters fehlt es nach Auffassung des BGH dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befinde. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage wäre, so der BGH weiter, der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Auch der Vortrag der Klägerin zu den Funktionsweisen des SCR-Katalysators oder des NOx-Speicherkatalysators ist nicht geeignet, einen Anspruch nach § 826 BGB zu stützen. Die Kammer hat die Klägerin mit der Verfügung vom 03.01.2024 auf Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sowohl zu einem SCR-Katalysator als auch zu einem NOx-Katalysator vorgetragen wird. Die Klägerin hat daraufhin nichts Konkretisierendes vorgetragen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den Differenzschaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs.1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 EG-VO Nr. 715/2007. §§ 6 Abs.1, 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. Art. 5 EG-VO Nr. 715/2007 haben drittschützenden Charakter. Sie schützen auch das individuelle Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller, wenn das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO-EG Nr. 715/2007 ausgestattet ist. (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2023 - VI a ZR 335/21, Rn 21 - juris; vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21 - juris). In Bezug auf die Folgen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Käufer hat der Bundesgerichtshof die den Käufer treffende Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, in den Blick genommen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung könne letztlich zu einem Schaden beim Käufer führen. Das unionsrechtlich geschützte Interesse, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, ist danach von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart geschützt (vgl. BGH a.a.O., Rn 32). Dies kann einen Differenzschaden begründen. Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Insofern unterscheidet sich der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht von dem unter den Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB zu gewährenden "kleinen" Schadensersatz (vgl. BGH a.a.O., Rn 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Schaden in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises tatrichterlich geschätzt werden. Nutzungen sowie der Restwert sind von diesem Betrag dann abzuziehen, wenn sie den "wahren" Wert des Fahrzeugs übersteigen. Ob nach diesen Maßstäben die Klägerin noch einen Schaden hat, kann die Kammer nicht feststellen. Bei Annahme eines Minderwertes von 15 % liegt der wahre Wert des Fahrzeugs bei Kauf bei 31.441,50 €. Der Restwert beträgt nach einer Internetrecherche der Kammer 15.800,- €. Den Wert der Nutzungen kann die Kammer mangels aktueller Nachweise der Klägerin nicht ermitteln, nicht einmal schätzungsweise, denn die Klägerin gibt den aktuellen Kilometerstand sowohl bei Einreichung der Klageschrift vom 06.12.2023 als auch zum 06.05.2024 (Replik) mit 132.903 an. Offen kann mithin auch die Frage bleiben, ob bei der Schätzung des Wertes der gezogenen Nutzungen auf Basis der – vom Bundesgerichtshof anerkannten – Methode der linearen Wertminderung der von der Klagepartei tatsächlich gezahlte Kaufpreis zugrunde zu legen ist oder der um den Differenzschadensersatz reduzierte objektive Fahrzeugwert (vgl. hierzu OLG Stuttgart Urteil vom 06.06.2024, 24 U 1328/22). Der Klägerin war auch nicht nachzulassen, den Kilometerstand nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, denn ein Fall des § 283 ZPO liegt nicht vor. Mithin war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor. Die Klägerin erwarb am 02.10.2017 ein Fahrzeug … zum Preis von 36.990,- €. Der Kilometerstand betrug 21.090. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288 der Schadstoffnorm EURO 6. Einzelheiten zu der Abgaseinigung sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden. Die Abgasrückführung werde in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur gesteuert. Die Zufuhr von AdBlue zum SCR-Katalysator werde über den NH3-Regeler gesteuert und sei vom Füllstand abhängig. Weiter trägt die Klägerin zur Funktion des NOx-Speicherkatalysators vor. Die Klägerin behauptet, bei Einreichung der Klage habe der Kilometerstand bei rund 132.903 gelegen. Für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wurde ein aktueller Kilometerstand nicht genannt. Sie behauptet, der Restwert des Fahrzeugs betrage zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 06.05.2024 13.500,-. Die Klägerin begehrt Ersatz des sog. Differenzschadens, den sie in Höhe der Klageforderung beziffert. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin Euro 5.548,50 zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.12.2023. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 627,13 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, eine Verschuldensvorwurf treffe sie nicht, da der Motor von der … hergestellt worden sei. Die Beklagte behauptet, die Abgasreinigung sei bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zwischen – 24 Grad Celsius und + 70 Grad Celsius zu 100 % aktiv. Auch im Übrigen, so behauptet sie, lägen unzulässige Abschalteinrichtungen nicht vor. Dazu, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine sog. Fahrkurvenerkennung vorhanden ist, trägt die Beklagte wechselhaft vor (vgl. Seiten4, 13, 19 der Klagerwiderung, Seite 2 der Duplik), jedenfalls – so wird man ihren Vortrag wohl verstehen müssen, sei keine unzulässige Fahrkurvenerkennung vorhanden.