Urteil
5 O 11/24
LG Gießen 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2025:0820.5O11.24.00
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Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis
zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei namentlich:
•E-Mail der Klagepartei
•Telefonnummer der Klagepartei
•Vorname der Klagepartei
•Nachname der Klagepartei
•Geburtsdatum der Klagepartei
•Geschlecht der Klagepartei
•Ort der Klagepartei
•Externe IDs anderer Werbetreibender (von der … genannt)
•IP-Adresse des Clients
•User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen)
•interne Klick-ID der ...
•interne Browser-ID der ...
•Abonnement-ID
•Lead-ID
•anon_id
sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei
a) auf Webseiten
•die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten
•der Zeitpunkt des Besuchs der „...“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist),
•die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie
•weitere von der ... genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren
b) in mobilen Dritt-Apps
•der Name der App sowie
•der Zeitpunkt des Besuchs
•die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie
•die von der ... genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren.
mit Hilfe der ... Tools zu erheben, an die Server der Beklagten weiterzugeben, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter Ziffer 1. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln.
3.Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gemäß Ziffer 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gemäß Ziffer 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von
1.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
5.Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro freizustellen.
6.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei namentlich: •E-Mail der Klagepartei •Telefonnummer der Klagepartei •Vorname der Klagepartei •Nachname der Klagepartei •Geburtsdatum der Klagepartei •Geschlecht der Klagepartei •Ort der Klagepartei •Externe IDs anderer Werbetreibender (von der … genannt) •IP-Adresse des Clients •User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) •interne Klick-ID der ... •interne Browser-ID der ... •Abonnement-ID •Lead-ID •anon_id sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei a) auf Webseiten •die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten •der Zeitpunkt des Besuchs der „...“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), •die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie •weitere von der ... genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren b) in mobilen Dritt-Apps •der Name der App sowie •der Zeitpunkt des Besuchs •die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie •die von der ... genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. mit Hilfe der ... Tools zu erheben, an die Server der Beklagten weiterzugeben, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. 2.Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter Ziffer 1. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln. 3.Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gemäß Ziffer 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gemäß Ziffer 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen. 5.Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro freizustellen. 6.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 8.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die nur teilweise zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, da der Kläger auch Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung rügt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Deutschland/… hat. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG; die sachliche Zuständigkeit gründet sich auf §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert die Summe von 5.000,00 EUR übersteigt. Dem Feststellungsantrag (Antrag Ziffer 1) fehlt jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung (Feststellungsinteresse). Unzulässig ist insbesondere die Feststellung einzelner abstrakter Rechtsfragen, jedenfalls soweit diese Fragen im Rahmen eines möglichen Leistungsantrages geklärt werden können. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, inwieweit ein gesondertes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Frage der Gestattung der Datenverarbeitung gegeben sein soll, wo er doch gleichzeitig mit seinen weiteren Anträgen die Beklagte auf zukünftige Unterlassung, Löschung der erhobenen Daten sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nimmt. Im Rahmen der Bescheidung dieser Anträge wird über die Frage der Gestattung bzw. Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung gerichtlich entschieden. Der gesonderten Feststellung kommt daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zu (vgl. im Ergebnis ebenso: LG Hanau, Urteil vom 31.03.2025 = GRUR-RS 2025, 16592, Rn. 18-22 m.w.N.). Die objektive Klagehäufung ist zulässig (§ 260 ZPO). Zu den Sachentscheidungen der einzelnen Anträge: 1. Schmerzensgeld Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR wegen der durch die datenschutzrechtlichen Verstöße bzw. der damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen entstandenen Schäden, Art. 82 DSGVO, § 823 Abs. 1, i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 253 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist (Mit-)„Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die durch die Verwendung der „...“ erhobenen Daten. Demnach gilt als Verantwortlicher jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Indem die Beklagte die streitgegenständlichen „…“ zur Erfassung, Speicherung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten der Nutzer bestimmter Webseiten und Apps entwickelt und bereitstellt sowie letztlich die durch die Nutzung der „…“ übermittelten Daten jedenfalls speichert, entscheidet sie mit über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten. Daneben ist die Beklagte auch „Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO, da sie im Auftrag der Drittwebseitenbetreiber personenbezogene Daten verarbeitet. Insoweit hat die Kammer hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhaltes die Darstellung des Klägervortrages zugrunde gelegt, den die Beklagte nicht bestritten – sondern in wesentlichen Aspekten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer eingeräumt hat. Die Beklagte erhält in umfassender Weise Daten von Besuchern von Drittwebseiten bzw. Nutzern von Apps. Dabei ergibt sich aus der von dem Kläger unbestrittenen Liste an Webseiten bereits, dass die von der Beklagten entwickelten und zur Verfügung gestellten „…“ weitverbreitet im Internet zum Einsatz kommen und ihnen auf kurz oder lang nicht „ausgewichen“ werden kann. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre prozessuale Wahrheitspflicht in bedenklicher Weise in weitschweifenden Schriftsätzen versucht hat, den Eindruck zu vermitteln, es ginge streitgegenständlich ausschließlich um die Datenverarbeitung im Zuge der Nutzeranfrage, ob personalisierte Werbung angezeigt werden dürfe. Dabei hat die Beklagte auch auf ihr kostenpflichtiges Abonnement Bezug genommen, um den Eindruck zu erwecken, dass damit die Nutzer – und auch der hiesige Kläger – eine Einflussmöglichkeit auf die wesentliche Datenverarbeitung der Beklagten nehmen könnten. Das ist unwahr. Dass es sich bei diesem „nebulösen Vortrag“ der Beklagten auch nicht um ein Versehen oder Missverständnis handelt, wird bereits dadurch deutlich, dass sie gerade unter Verwendung dieser Vortragsart die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wiederholt abwenden konnte und ihr somit die Auswirkungen eines solchen Vortragsverhaltens mehrfach vor Augen geführt worden sind (vgl. nur LG Kiel, Urteil vom 19.09.2024 = GRUR-RS, 48062 insbes. ab Rn. 43 ff.; LG Berlin II, Urteil vom 13.09.2024 insbes. ab Rn. 32 ff., LG Hanau, Urteil vom 31.03.2025 = GRUR-RS 2025, 16592 insbes. ab Rn 50 ff.). Nach dem unstreitigen Vortrag steht vielmehr fest, dass die Beklagte die durch die „…“ erhaltenen Daten (von Drittwebseiten und/oder Apps) in jedem Fall verarbeitet – selbst von Personen, die über kein Nutzer-Konto verfügen. Die Nutzer der Plattformen der Beklagten haben lediglich die „Wahl“, die Anzeige personalisierte Werbung gegen Zahlung einer Gebühr zu verhindern – was jedoch in Anbetracht der ohnehin stattfinden Datenverarbeitung grotesk anmutet. Diese (Verhaltens-)Strategie der Beklagten gewährt einen Einblick in ihre Geschäftspraktiken, was die Kammer im Rahmen der Höhe des zu verhängenden Schmerzensgeldes nicht unberücksichtigt gelassen hat (dazu sogleich). Eine Rechtfertigung für die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch die Beklagte existiert offenkundig nicht. Die Beklagte beruft sich zwar auf eine ihrerseits eingeholte Einwilligung der Nutzer ihrer Plattformen (… und ...). Die von der Beklagten angeführte Einwilligung der Nutzer – und somit auch des hiesigen Klägers – deckt jedoch bereits nach dem Vortrag der Beklagtenseite nicht die tatsächlich streitgegenständliche Datenverarbeitung ab. Die Beklagte verengt die Datenverarbeitung auf die Verwendung der durch die „…“ erhobenen Daten auf die Anzeige personalisierte Werbung. Diesbezüglich trägt sie zu Recht und unstreitig vor, dass dies nur in den Fällen geschieht, in denen die Nutzer ausdrücklich eingewilligt haben. Streitgegenständlich ist jedoch maßgeblich die Verarbeitung von über Drittwebseiten/Apps erhaltenen personenbezogenen Daten, was die Beklagte unabhängig der Auswahlentscheidung ihrer Nutzer ausführt. Der Kläger ist auch ein Betroffener dieser umfassenden Datenverarbeitung. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Es kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Partei selbst über alle relevanten Informationen verfügt. Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Der Beklagten werden die von dem Kläger auf Drittwebseiten und Apps über die „…“ erhobenen Daten übermittelt. Hinzukommt, dass die Software der Beklagten, wie bereits dargelegt, so großflächig zum Einsatz kommt, dass davon auszugehen ist, dass nahezu jeder Internetnutzer von einer Datenverarbeitung der Beklagten betroffen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht – in der Ausprägung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung – des Klägers erheblich und rechtswidrig verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes hat die Kammer die Auswirkungen des Verstoßes (hier insbesondere den -potentiellen- Umfang der Datenerhebung), den Grad des Verschuldens der Beklagten sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und ihr prozessuales Verhalten berücksichtigt. Die persönlichen Einschränkungen des Klägers durch die Datenschutzverstöße der Beklagten bewertet das Gericht aufgrund seiner Anhörung als eher gering. Größere Ängste, Sorgen oder Nöte schilderte er nicht. Ihn stört ersichtlich bloß der allgemeine und durchaus umfassende Kontrollverlust über seine Daten, weil er nicht wisse, welche Daten von ihm im Hintergrund erhoben werden würden. Hingegen wirkten sich die anderen das Schmerzensgeld bestimmenden Faktoren erhöhend aus. Zwar ermöglicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die DSGVO ausschließlich einen Schadensersatz zum Zwecke des Ausgleichs, nicht auch zur Genugtuung, gleichwohl gilt diese Einschränkung nicht für einen Schmerzensgeldanspruch nach den nationalen Vorschriften wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daher konnte die Kammer berücksichtigen, dass die Beklagte diese umfassende Datenerhebung bewusst – das heißt vorsätzlich – ausführt. Sie entwickelte die „…“ und hat sie inzwischen auf einem breiten Anwendungsfeld zum Einsatz gebracht. Selbst unter dem Eindruck bereits verhängter Bußgelder in erheblicher Größenordnung ist eine Veränderung bei den Geschäftspraktiken der Beklagte nicht erkennbar. Insbesondere das prozessuale (Vortrags)Verhalten in diesem – und in vergleichbaren Prozessen – offenbaren eine fast gleichgültige Haltung gegenüber dem Anspruch anderer auf angemessene Datenkontrolle und angemessenen Datenschutz. Aufgrund der finanziellen Ressourcen der Beklagten, die auch aus den gegen sie verhängten Bußgeldbeträgen deutlich werden, musste das Schmerzensgeld eine für die Beklagte spürbare Größenordnung erreichen (Genugtuungsfunktion). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO eingeräumten (besonderen) tatrichterlichen Ermessens einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR für erforderlich, angemessen aber auch ausreichend. Soweit bereits andere Landgericht weitaus höhere Schmerzensgeldbeträge bei dieser Sachverhaltskonstellation ausgeurteilt haben (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 09.04.2025 = GRUR-RS 2025, 16870 – 10.000,00 EUR; LG Leipzig, Urteil vom 04.07.2025 = GRUR-RS 2025, 15264 – 5.000,00 EUR), sind die dortigen Erwägungen zwar nachvollziehbar gleichwohl rechtfertigen sie nach Auffassung der hiesigen Kammer einen solchen Schmerzensgeldbetrag nicht. Insbesondere zielt das Schmerzensgeld in Deutschland nur auf einen Ausgleich und eine Genugtuung ab – ein strafender Charakter, mit dem der Schädiger über die Höhe sanktioniert werden soll, ist der hiesigen Rechtsordnung im Rahmen des Schmerzensgeldes fremd. Bei Schmerzensgeldbeträgen in der von anderen Landgerichten ausgeurteilten Größenordnung von 5.000,00 EUR und darüber hinaus, wäre jedoch der strafende Charakter regelmäßig nicht nur nicht mehr von der Hand zu weisen, sondern vielmehr der bestimmende Faktor. Zinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 01.10.2024 zu (§§ 291, 288 Abs. 1 ZPO), da das vorgerichtliche Schreiben keine Zahlungsaufforderung enthielt. 2. Unterlassung und Androhung von Ordnungsgeld Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB begegnet neben einem geltend gemachten Löschungsanspruch keinen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich bereits entschieden, dass in Fällen, in denen die Klägerseite Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, dass das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ schon auf Grund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. BGH Urt. v. 27.7.2020 – VI ZR 405/18 [= ZD 2020, 634] Rn. 1, 17, 35; v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18 Rn. 28). Von dieser Rechtslage ist auch offensichtlich der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8.12.2022 in der Rs. C-460/20 ausgegangen (vgl. EuGH [= MMR 2023, 105] Rn. 82 f.). Entsprechend hält der Bundesgerichtshof einen sich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ergebenden Unterlassungsanspruch jedenfalls in Fällen für möglich, in denen neben der Löschung von personenbezogenen Daten die Unterlassung einer (Weiter-)Verbreitung begehrt wird (vgl. jüngst BGH, ZD 2024, 90 Rn. 20). Gleiches muss nach Auffassung der Kammer auch in den Fällen gelten, in denen der Geschädigte – wie hier – dem Schädiger statt der Löschung eine vollständige Anonymisierung des ihn betreffenden Datenbestandes anbietet. Bei diesem Begehren handelt es sich um einen „Minus-Antrag“ im Vergleich zur Löschung. Es wäre nicht erklärlich, weshalb der Geschädigte in dieser Konstellation schlechter stehen sollte. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Der bereits begangene und fortdauernde Verstoß der Beklagten begründet die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Der Rückgriff auf die nationale Vorschrift ist erforderlich, da die DSGVO mit der Sanktionsnorm in Art. 83 DSGVO keine äquivalente Regelung bereithält, die gleichermaßen geeignet ist, den Unterlassungstitel zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durchzusetzen (vgl. LG Leipzig Endurteil v. 4.7.2025 – 5 O 2351/23, GRUR-RS 2025, 15264 Rn. 67). 3. Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Der Freistellungsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, §§ 249 Abs. 1, 257 S. 1 BGB. Die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt war erforderlich und zweckmäßig. Es handelt sich um einen komplexen Sachverhalt, dessen außergerichtliche Geltendmachung dem Kläger allein nicht zuzumuten war. Auch der dem Freistellungsbetrag zugrundeliegende Gegenstandswert in Höhe von bis zu 6.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1 sowie der Zinsen im Hinblick auf das Schmerzensgeld. Dieser Unterliegensanteil beträgt weniger als zehn Prozent der Gesamtforderung und hat zu keinen höheren Kosten geführt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufzeichnung seiner Internetaktivitäten auf Webseiten und Appaktivitäten durch sogenannte „…“ geltend, die von der Beklagten bereitgestellt werden. Die Klagepartei nutzt das Netzwerk „…“ unter dem Benutzernamen „…“ seit dem 23.05.2017. Betreiberin des Netzwerks und somit Vertragspartnerin der Klagepartei ist die Beklagte. Als Gegenleistung für die Nutzung des Netzwerks fordert die Beklagte kein Geld. Der Klagepartei wird bei Nutzung des Netzwerks Werbung angezeigt, die auf ihren Interessen basiert, welche die Algorithmen der ... aus den Tätigkeiten der Klagepartei in ... sowie den sozialen Kontakten, die sie in ... pflegt, extrahieren können. Daneben greift die Beklagte für die Anzeige personalisierter Werbung auf Daten zurück, die sie unter Einsatz von sogenannten „…“ auf Drittwebseiten und Apps von dem jeweiligen Nutzer zuvor gesammelt hat. Die Nutzer der Netzwerke der Beklagten (…) können seit November 2023 ein Abo-Modell wählen, bei dem sie gegen Zahlung einer monatlichen Gebühr die Anzeige von Werbung abschalten können. Die Erhebung und Speicherung von persönlichen Daten der Nutzer der Netzwerke durch die Beklagte erfolgt gleichwohl. Diese „...“ können von (Dritt-)Webseitenbetreibern und App-Entwicklern genutzt bzw. installiert werden, wodurch Daten der Webseitennutzer von der Beklagten gesammelt und ausgewertet werden. Die Beklagte weist die Drittunternehmen im Rahmen der Nutzungsbedingungen für den Einsatz von „...“ darauf hin, dass sie, das heißt die Drittunternehmen, zur Einhaltung der Datenschutzrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Branchenrichtlinien gegenüber den Besuchern ihrer Internetseite verpflichtet sind. Diese „Tools“ der Beklagten kommen auf zahlreichen bekannten Internetseiten zum Einsatz – beispielsweise: -Nachrichten: …; -Reisen: …; -Gesundheit/Medizin: … -Dating- und Erotikseiten: ... Die Beklagte weiß also, welche Internetseiten der Kläger besucht hat, bzw. welche Apps er genutzt hat, wenn dort die streitgegenständlichen „...“ zum Einsatz kamen und mit dem Nutzerkonto des Klägers verbunden sind. Seit dem 03.11.2023 bietet die Beklagte ihren Nutzern die Option eines werbefreien …Abonnements an und forderte die Nutzer in diesem Zuge auf, entweder einzuwilligen, dass die Beklagte die Informationen der Nutzer, die sie in den Meta-Produkten verarbeitet, für Werbung nutzen darf, oder ein werbefreies Abonnement abzuschließen. Nachdem ein Drittunternehmen die personenbezogenen Daten eines …-Nutzers erhoben und mithilfe der streitgegenständlichen „...“ an die Beklagte übermittelt hat, kann der Nutzer jedoch nur noch über die Frage entscheiden, ob die Beklagte die erhaltenen Daten für die Anzeige personalisierte Werbung nutzen darf – die Datenverarbeitung (mithin mindestens die Speicherung der Daten) durch die Beklagte erfolgt in jedem Fall. Die Beklagte teilt den Nutzern von ... zu dem Thema „Optionale Cookies“ (…) unter anderem mit (Blatt 342 f. d.A.): „Unsere Cookies in anderen Apps und auf anderen Websites Wir verwenden Cookies in Apps und auf Websites von anderen Unternehmen, die MetaTechnologien nutzen. Mithilfe dieser Cookies können andere Unternehmen Informationen über deine Aktivitäten in ihren Apps und auf ihren Websites mit uns teilen. Wenn du diese Cookies nicht erlaubst: •Wirst du von Apps und Websites abgemeldet, bei denen du dich bisher mit dem …-/...-Konto angemeldet hast, und kannst dich damit dort nicht mehr anmelden • Verwenden wir Informationen in eingeschränktem Umfang, um für Sicherheit und Integrität zu sorgen. Hierzu gehört auch die Überwachung von Angriffsversuchen auf unsere Systeme, beispielsweise eine gezielte Überlastung unserer Website durch zu viele Anfragen. •Verwenden wir diese Informationen nicht, um dir relevante Werbung zu zeigen. •Kann es sein, dass wir weiterhin aggregierte Informationen zu Aktivitäten in diesen Apps und auf diesen Websites erhalten. Deine persönlichen Cookie-Informationen sind darin jedoch nicht enthalten.“ Sobald der Nutzer eine mit einem „…“ präparierten Drittwebseite – namentlich dem „…“ – aufruft (z. B.: „….de”), setzt der … das Cookie „…“ und speichert in diesem einen individuellen Wert (z. B.: „…“). Immer wenn der jeweilige Nutzer diese Seite besucht, erkennt der Pixel den Browser anhand des hinterlegten Wertes wieder und kann so die Daten vergangener Webseitenbesuche und neuer Besuche zusammenführen. Das Cookie „…“ enthält eine von den Business Tools generierte ID, die den jeweiligen Browser identifiziert und so die Zuordnung erleichtert. Diese ID ist im Klageantrag zu 1 lit. a) als „interne Browser-ID der ...“ bezeichnet. Das Cookie „…“ enthält eine Klick-ID, die ein „Klick-Event“ auf einer von … Plattformen identifiziert. Diese ID ist im Klageantrag zu 1 lit. a) als „interne Klick-ID der ...“ bezeichnet. Neben dem „...“ setzt die Beklagte das „…“ und die „…“ ein. Das „...“ wird im Unterschied zum „...“ nicht auf Webseiten platziert, sondern in mobilen Apps eingebunden. Im Unterschied zum „...“ wird die „…“ nicht im Browser des Nutzers geladen, sondern sendet die Daten, die der Server des Webseitenbetreibers vom Nutzer empfängt, an die Beklagte. Die „...“ ist das Äquivalent zur … im Bereich der Verwendung von Apps von Drittanbietern. Die Beklagte speichert die gesammelten Daten ihrer Nutzer sowohl auf Servern in der EU als auch in den USA. Die zuständige irische Datenschutzbehörde DPC verhängte im Mai 2023 gegen die Beklagte ein Bußgeld in Höhe von 1,2 Milliarden Euro wegen einer als unerlaubt angesehenen Übermittlung von Daten der europäischen Nutzer in die USA. Am 09.07.2023 wurde das „EUU.S. Data Privacy Framework” von der EU-Kommission ratifiziert, welches die Datenübermittlung in die USA auf neuer Rechtsgrundlage zulässt. In Deutschland erklärte es das Bundeskartellamt im Jahr 2019 (Beschluss B6-22/16 vom 06.02.2019) im Rahmen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht bzgl. der Erbringung personalisierter Dienste und Ausspielung personalisierter Werbung in Bezug auf … für rechtswidrig, Nutzerdaten von eigenen Diensten (wie … und ...) sowie von Webseiten und mobilen Apps Dritter (vermittels der …) ohne eine nach der DSGVO wirksame Einwilligung zu erfassen sowie mit dem …-Nutzerkonto zu verknüpfen und zu verwenden. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses wird derzeit überprüft. In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite vom 21.06.2023 (Anlage K3, Bl. 199 ff. d.A.) wird die Beklagte aufgefordert, bis zum 19.07.2023 eine Anerkenntniserklärung unter anderem im Hinblick auf einen Schmerzensgeldbetrag abzugeben. Eine Zahlungsaufforderung war mit diesem Schreiben nicht verbunden. Der Kläger behauptet, er nutze viele der Webseiten und Apps, auf denen die „...“ vorzufinden seien. Dadurch habe er beim Surfen im Internet ständig den Eindruck, dass ihm jemand über die Schulter schaue. Die Tatsache, dass die Beklagte private und auch intime Informationen über ihn möglicherweise in Erfahrung gebracht und gespeichert habe, sei für ihn sehr verunsichernd. Aus Angst, überwacht zu werden, müsse er sich nun mehrfach überlegen, ob er die eine oder andere Webseite aufrufe und was er überhaupt noch online unternehmen könne. Er habe jetzt bei der Nutzung des Internets ein sehr ungutes Gefühl, sich auf Webseiten und in Apps zu bewegen, die sensible personenbezogene Inhalte über ihn preisgeben könnten. Er verbringe durchschnittlich eine Stunde pro Tag im Internet. Diese Zeit nutzt er zu einem guten Teil, um Tätigkeiten durchzuführen, die seiner Privat- und Intimsphäre zuzurechnen seien. Dabei beschäftige er sich privat durchschnittlich etwa 15 Stunden pro Monat mit sensiblen Themen im Internet: -Mit finanziellen Themen ca. fünf Stunden pro Monat online. Dies umfasse die Nutzung des Online-Bankings sowie die Recherche über die alltäglichen finanziellen Belange. -Zu gesundheitlichen Themen ca. acht Stunden pro Monat im Internet. Wenn er Krankheitssymptome feststellt, recherchiere er meistens hierzu. -Mit politischen Themen etwa zwei Stunden pro Monat online. Davon fallen ca. 50 % auf besonders sensible Themen wie z. B. Migration, Klimawandel, die Genderdebatte oder das aktuelle Kriegsgeschehen. Der Kläger behauptet ferner, dass die Beklagte das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2023 (Anlage K3, Bl. 199 ff. d.A) erhalten habe. Der Kläger beantragt mit dem der Beklagten am 30.09.2024 zugestellten Schriftsatz: 1.Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”...” unter dem Benutzernamen „…“ der Beklagten die Erhebung mit Hilfe der ..., die Weitergabe an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet: c)auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h. •E-Mail der Klagepartei •Telefonnummer der Klagepartei •Vorname der Klagepartei •Nachname der Klagepartei •Geburtsdatum der Klagepartei •Geschlecht der Klagepartei •Ort der Klagepartei •Externe IDs anderer Werbetreibender (von der ... „…” genannt) •IP-Adresse des Clients •User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) •interne Klick-ID der ... •interne Browser-ID der ... •Abonnement-ID •Lead-ID •anon_id sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei d)auf Webseiten •die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten •der Zeitpunkt des Besuchs der „...“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), •die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie •weitere von der ... genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren e)in mobilen Dritt-Apps •der Name der App sowie •der Zeitpunkt des Besuchs •die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie •die von der ... genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. 2.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der ... zu erheben, an die Server der Beklagten weiterzugeben, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln. 4.Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. 5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 1.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2023, zu zahlen. 6.Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 627,13 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger Webseiten besucht oder Apps verwendet habe, auf denen „...“ zum Einsatz kommen. Im Hinblick auf die durch sie vorgenommene Datenverarbeitung bei der Frage personalisierte Werbung beruft sie sich auf eine Einwilligung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 lit. a DSGVO. Sie meint, dass es für eine nahtlose Verbindung von Nutzern auf der ganzen Welt notwendig sei, sämtliche Nutzerdaten international (auch in die USA) zu übertragen, damit alle Nutzerdaten für die Systeme zugänglich seien. Die Kammer hat – nach übereinstimmendem Antrag der Parteien – mit Beschluss vom 21.01.2025 (Bl. 1395 f. d. A.) den Rechtsstreit auf die Kammer übertragen.