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Urteil

6 Ks - 402 Js 23435/07, 6 Ks 402 Js 23435/07

LG Gießen 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2016:0727.6KS402JS23435.07.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monanten verurteilt, von der 9 Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die Notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Angeklagte zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3; 21 , 52 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monanten verurteilt, von der 9 Monate als bereits vollstreckt gelten. Die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen und die Notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat der Angeklagte zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3; 21 , 52 StGB. I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.07.2014 — 5 Ks 402 Ks 23435/07 — wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf seine hiergegen eingelegte Revision hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 03.06.2015 — 2 StR 473/14 — das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe auf, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. II. Soweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in Rechtskraft erwachsen sind, wird hierzu ebenso wie zum übrigen Verfahrensverlauf seit Aufnahme der Ermittlungen im August 2007 auf das Urteil des Landgerichts vom 29.07.2014 — 5 Ks 402 Ks 23435/07 — verwiesen In der Berufungshauptverhandlung ergab sich darüber hinaus, dass der Angeklagte an den Nebenkläger gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 26.11 2013 — 10 U 94/12 rechtkräftig seit dem 25.08.2014, materiellen Schadensersatz im Umfang von 60.295,23 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 127.500,00 € zu zahlen und darüber hinaus 85 % jedes weiteren materiellen Schadens zu ersetzen hat, weshalb sein Einkommen bereits gepfändet wurde und auch das in seinem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück im … der Zwangsvollstreckung unterliegt. Soweit es mit noch überwiegend valutierenden Grundschulden belastet ist, flossen an den Nebenkläger bislang keine nennenswerten Zahlungen; schon die bislang aufgelaufenen Kosten stehen überwiegend noch aus. Was das innere Tatgeschehen betrifft, handelte der Angeklagte bei Ausführung des Schlags auf den Nebenkläger vorsätzlich und nahm den Eintritt schwerer, auch lebensgefährdender Verletzungen zumindest billigend in Kauf. Darüber hinaus ergab sich in der Hauptverhandlung, dass die bei dem Angeklagten etwa zwei Jahre vor der Tat — im August 2005 diagnostizierte Erkrankung an einer Chiari-Malfunktion 1. Grades mit begleitendem Hydrozephalus und Arachnoidalzyste mit einer diskreten Hirnschädigung verbunden war, die — obwohl nur leicht ausgeprägt sich im Bereich der Affektsteuerung bereits erheblich einschränkend auswirkt, was noch heute zur Folge hat, dass dem Angeklagten, wie etwa im Zuge der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen …, bei rührseligen Themen leicht die Tränen kommen, er bei fröhlichen hingegen zu überschießenden Reaktionen neigt. Was die Schwere des Befundes betrifft, ist er zwar nicht derart ausgeprägt, dass er bereits makroskopisch feststellbar ist, wohl aber in einem Maße, das einem Nachweis durch feine testpsychologische Untersuchungen zugänglich ist, die bereits diskrete Hirnschädigungen erfassen. Die hiervon nicht ausschließbar betroffene Affektlage bestand während des Tatgeschehens jedoch zu keinem Zeitpunkt in asthenischen Affekten (wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken), sondern ausschließlich in sthenischen Affekten (wie Wut und Zorn), die zu steuern er jedoch aus den vorgenannten Gründen in gleichem Maße nur eingeschränkt in der Lage war. III. Diese ergänzenden Feststellungen beruhen auf den in der Beweisaufnahme erhobenen Beweisen. Soweit sich der Angeklagte zu den entsprechenden inneren Anknüpfungstatsachen gegenteilig einließ, sind seine Angaben widerlegt. 1 Was seine innere Haltung während der Tat betrifft, ließ sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend ein, der Nebenkläger habe auf Russisch „Wir machen Dich fertig!" geschrien, habe dem Zeugen … den Spaten zugeworfen und sei auf die Grundstücksgrenze losgestürmt. In diesem Moment wie böse und entschlossen der Nebenkläger auf ihn zugekommen sei, mit so einer Wucht, stehe ihm heute noch vor Augen — habe er schreckliche, panische Angst bekommen, das Gefühl gehabt, dass er sterbe, und dann „die Kraft angewandt". Während seines Schlags habe er die Augen zugemacht und solche Angst vor dem Sterben gekriegt. Als dann … auf ihn losgestürmt sei und auf ihn eingeschlagen habe, habe er jedoch „wie ein Holzblock" dagestanden und „keine Kraft mehr" gehabt, sondern nur noch „genügend, um noch dagegen zu halten“. Befragt, wie er heute über den Vorfall denke, gab er an, es sei „ganz schlimm für mich und die Familie, für beide"; besonders seine „Kinder haben sehr gelitten unter dem Vorfall". Ergänzend befragt und auf die Folgen für den Nebenkläger angesprochen, äußerte er, das sei „auch sehr schlimm, was da passiert ist", er „bedauere das auch sehr". Ein Versuch seiner Frau, Kontakt mit der Familie … aufzunehmen, sei abgelehnt worden. 2. Soweit die Angaben des Angeklagten auf ein vorherrschendes Gefühl von Panik und Todesangst als maßgebliche Triebfeder für seinen Schlag hindeuteten, war dies mit dem rechtskräftig festgestellten äußeren Tatgeschehen nicht in Einklang zu bringen. Dies maßgeblich zu berücksichtigen war für die Kammer jedoch aus den detaillierten, plausiblen, widerspruchsfreien und daher insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … entscheidend. Denn wie der Sachverständige an dessen Fachkunde als langjährig auch forensisch tätiger Facharzt und Ärztlicher Direktor einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie zu zweifeln ebenso wenig wie die Kammer sich auch kein sonstiger Beteiligter veranlasst sah völlig einleuchtend ausführte war die Schilderung eines asthenischen Affekts in Gestalt von Panik, Furcht und Lebensangst, schlicht nicht in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass das gesamte äußere Tatgeschehen ausschließlich von Umständen geprägt ist, die auf eine sthenische Affektlage hindeuten, angefangen also von der Erwiderung „Arschloch" durch den Angeklagten auf die vorausgegangenen Beleidigungen durch den Nebenkläger, den provozierenden Äußerungen des Angeklagten „Ich mache Euch platt! Du kommst auch noch dran, Milchbubi", „Komm rüber, ich schlag dich tot!" und „Komm rüber, ich warte auf dich! seiner weiteren Aufforderung „Komm, komm, komm!" auch noch in dem Moment, als er bereits am Flutgraben rückwärts entlang Richtung seines Hauses vor dem Nebenkläger und dem Zeugen … zurückwich, seinem Ausholen mit dem Spaten mit beiden Händen über seinen Kopf hinweg und dem anschließenden Schlagen des Spatens mit voller Wucht und einem leicht nach rechts unten geneigten Spatenblatt senkrecht nach unten auf — und in — den Kopf des Nebenklägers, sodann dem Abblocken des durch den Zeugen … geführten Schlages, seinem Stehenbleiben neben dem verletzten Nebenkläger und seiner dabei gemachten Äußerung „Lass ihn auf meinem Grundstück verrecken. Wenn du aufstehst, mache ich dich auch platt" der weiteren Äußerung im Beisein der Zeuginnen … und … „Lass ihn aufstehen, ich bringe ihn um!" und schließlich seiner Bemerkung „Schau, die schmeißen die Beweise weg!", als der Zeuge … seinen Spaten und den Axtstiel des Nebenklägers über den Zaun auf das Grundstück der Familie … warf. Im Fall eines asthenischen Affekts wäre demgegenüber zu erwarten gewesen, dass bei dem Angeklagten seine tief empfundene Angst etwa in ein Gefühl der Erleichterung umgeschlagen wäre oder auch in ein Gefühl der Reue nachdem sein Kontrahent blutend am Boden lag. Nicht minder sprach gegen die Annahme eines asthenischen Affekts aber auch die unmittelbar nach dem Schlag gut erhaltene Aufmerksamkeit für periphere Ereignisse, während ein von einem abklingenden asthenischen Affekt Betroffener, wie der Sachverständige einleuchtend gegenüber stellte, aller wissenschaftlichen und klinischen Erfahrung nach stark mit sich selbst beschäftigt ist und gerade keine gute Wahrnehmung hat, typischerweise also etwa gerade nicht bemerkt, dass jemand Gegenstände entfernt, die als Beweismittel in Betracht zu ziehen sein könnten. Angesichts dessen explizit danach befragt, ob der Angeklagte möglicherweise nicht zumindest kurzzeitig — ggf. also auch nur bei Schlagausführung einem asthenischen Affekt unterlegen haben könnte, der sogleich wieder in einen sthenischen Affekt umschlug und das äußere Nachtatgeschehen so möglicherweise plausibel erscheinen lassen könne, wies der Sachverständige auch diese Hypothese einleuchtend zurück. Denn wie er vor dem Hintergrund seiner gesamten beruflichen Erfahrung erläuterte, schlagen Gefühlsregungen nur dann um, wenn sehr starke Außenreize hinzukommen. Weshalb aber gerade im letzten Abschnitt des Tatgeschehens — also nachdem der Nebenkläger bereits zu Boden gegangen war — noch einmal ein sthenischer Affekt neu entstanden sein sollte, lässt sich schlicht nicht erklären: der Kontrahent lag am Boden, der Zeuge … war schon unmittelbar danach praktisch nur noch mit dessen Rettung beschäftigt, und jeder Grund für die behauptete Todesangst mithin entfallen, ohne dass die Situation auch nur irgendeinen anderen Anlass für ein erneutes Entstehen von Zorn, Wut oder einen sonstigen sthenischen Affekt bot. Äußerten sich dann aber weitere sthenische Affekte, beruhte dies nicht darauf, dass sie neu entstanden, sondern durchweg fortdauerten. Waren Anhaltspunkte für asthenische Affekte somit insgesamt nicht ersichtlich, war zugunsten des Angeklagten freilich davon auszugehen, dass er zu einer Steuerung seiner sthenischen Affekte aufgrund seiner Hirnschädigung nur eingeschränkt in der Lage war. Vollständig Aufgehoben war seine Steuerungsfähigkeit hingegen — wie der Sachverständige aufgrund derselben Umstände, insbesondere also dem durchweg aufmerksamen, reagierenden und überdies bewertenden Verhalten des Angeklagten darlegte — zu keinem Zeitpunkt. IV. Der Angeklagte hat sich aufgrund dieses Sachverhalts wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. Bei der Strafzumessung ist die Kammer aus den zuvor genannten Gründen von bei Tatausführung nicht ausschließbar erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB ausgegangen. Der Strafrahmen war jedoch bereits unabhängig hiervon dem § 226 Abs. 3 StGB zu entnehmen, nachdem die Tat ungeachtet ihrer desaströsen Folgen als minder schwerer Fall zu bewerten ist, da der Nebenkläger mit seinen Provokationen und Beleidigungen gegenüber dem Angeklagten in nicht nachvollziehbarer Weise selbst zur Eskalation des Geschehens beitrug und durch sein Betreten des Grundstücks mit einem Axtstiel in der Hand eine körperliche Auseinandersetzung heraufbeschwor. Bestand darüber hinaus angesichts der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten Anlass, von der fakultativen Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB Gebrauch zu machen, betrug der konkrete Strafrahmen mindestens 1 Monat bis höchstens 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung im Einzelnen ließ sich die Kammer zum einen davon leiten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und zumindest weitgehend geständig war. Ebenfalls zu berücksichtigen war, dass er die Folgen der Tat auch wenn sie selbst verschuldet sind — bereits anderweitig und mutmaßlich ein Leben lang empfindlich zu spüren hat, soweit er dem Nebenkläger insbesondere gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 26.11.2013 — 10 U 94/12 — materiellen Schadensersatz im Umfang von 60.295,23 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 127.500,00 zu zahlen und darüber hinaus 85 % jedes weiteren materiellen Schadens zu ersetzen hat, weshalb sein Einkommen bereits gepfändet wurde und auch das in seinem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück im … der Zwangsvollstreckung unterliegt. Gleichermaßen zu seinen Gunsten war überdies die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung erneut bei dem Nebenkläger und dessen Familie entschuldigte und angab, um eine Kontaktaufnahme mit der Familie des Nebenklägers zumindest bemüht gewesen zu sein. Großes Gewicht war dem freilich nicht beizumessen nachdem es der Angeklagte mit diesem einmaligen Versuch auch bewenden ließ, also keine weitergehenden Kontaktmöglichkeiten suchte, und seine - in der Hauptverhandlung erneut vorge-brachte — Entschuldigung gegenüber der Familie des Nebenklägers nur von sehr begrenzter Aufrichtigkeit geprägt war, nachdem der Angeklagte in erster Linie stets von sich selbst, seinem eigenen Leid und den Folgen für seine Familie sprach, und damit gerade nicht glaubhaft den Eindruck vermittelte, aufrichtige Reue gegenüber dem zu empfinden, was er dem Nebenkläger und dessen Familie angetan hat. Zulasten waren freilich die kapitalen Folgen für den Nebenkläger zu berücksichtigen, der bei aller Unvernunft, die ihn zum Provozieren des Angeklagten veranlasste, maßgebliche menschliche Kompetenzen verloren hat und gemeinsam mit seiner Familie sein Eigenheim verlassen musste, während der Angeklagte das seine — wenn auch gepfändet — gemeinsam mit seiner Familie weiterhin bewohnt. Unter zusammenfassender Gesamtwürdigung der Tat ebenso wie der Täterpersönlichkeit des Angeklagten war daher eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen festzusetzen. Soweit die Dauer des Verfahrens nicht regulären Abläufen, sondern einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung geschuldet war, erschien die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung indes nicht ausreichend, weshalb eine hinlängliche Kompensation allein dadurch zu erreichen war, dass von der Strafe bereits 9 Monate als vollstreckt auszusprechen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. StPO.