OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Qs 58/15

LG Gießen 7. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2015:0415.7QS58.15.00
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 13.04.2015 wird aufgehoben. Die Öffnung des Leichnams der --- wird angeordnet. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 13.04.2015 wird aufgehoben. Die Öffnung des Leichnams der --- wird angeordnet. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Am ….2015 kam es gegen 1.10 Uhr auf der Bundesautobahn … zwischen der AS … und der AS … bei Kilometer 455,600 zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem die Geschädigte, die auf der linken Seite der Rückbank des verunglückten Pkw saß, getötet wurde. Ebenfalls tödlich verletzt wurde ein weiterer Insasse des Pkw, der auf der rechten Seite der Rückbank saß. Aus bislang ungeklärten Umständen geriet der von dem Ehemann der tödlich verletzten Geschädigten gesteuerte Pkw ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Die auf dem Beifahrersitz mitfahrende Schwester des Fahrzeugführers erlitt wie der Fahrzeugführer schwere Verletzungen. Der beauftragte Sachverständige … gab an, dass es nach ersten Erkenntnissen wahrscheinlich sei, dass der Unfall durch eine Luftentleerung eines Reifens verursacht wurde. Mit Antrag vom 13.04.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht Gießen die Öffnung des Leichnams der Geschädigten und dessen Beschlagnahme. Der am 14.04.2015 durch die Staatsanwaltschaft angehörte Vater der Geschädigten wandte sich nicht gegen die Obduktion selbst, sondern verfolgte vordringlich das Anliegen, schnellstmöglich zu entscheiden, damit der Leichnam beerdigt werden könne. Das Amtsgericht Gießen wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Leichenöffnung am 13.04.2015 zurück mit der Begründung, dass die Anordnung der Leichenöffnung nicht rechtmäßig sei, weil dem Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte und die Menschenwürde der Verstorbenen entgegenstünden. Hiergegen richtet sich nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine eingeschränkte Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters sieht, die sich nur auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, nicht jedoch auf deren Zweckmäßigkeit beziehe, weshalb für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung – wie sie das Amtsgericht vorgenommen habe – kein Raum bleibe. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Öffnung des Leichnams ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zulässig. Die Kammer folgt der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Auffassung, dass der Grundsatz des § 162 Abs. 2 StPO, wonach der Amtsrichter nur die gesetzliche Zulässigkeit der beantragten Handlung zu prüfen hat, auch für den Antrag auf gerichtliche Leichenöffnung gilt (Meyer!Goßner, StPO, 57. Auflage 2014, § 87 Rn. 14; BeckOK, StPO/Kreiner, RiStBV 33 Voraussetzungen Rn. 8; LG Waldshut, NJW 1972, 1148 m. w. N.). Dementsprechend entfällt eine Prüfung der Zweckmäßigkeit durch das Amtsgerichts; dieses muss dem Antrag stattgeben, wenn er zulässig ist (Meyer-Goßner, aaO; LG Waldshut, aaO). Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist zulässig, um die Todesursache zu erforschen. Der Leichenöffnung kann zwar der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen des Totensorgerechts der Angehörigen (Art. 2 Abs. 1 GG) und des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (Art. 1 Abs. 1 GG) entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.01.1994, 2 BvR 1912/93). Die Leichenöffnung nach § 87 StPO dient der Feststellung der Todesursache oder der Todeszeit, wenn ein strafbares fremdes Verschulden am Tod eines Menschen in Betracht kommt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erfüllung der den Strafverfolgungsorganen obliegenden Aufgaben erforderlich und geeignet ist und ein geringerer Eingriff – etwa eine Leichenschau nach § 87 Abs. 1 StPO – im konkreten Fall nicht möglich oder weniger geeignet ist. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit einer Leichenöffnung, die in § 87 StPO nicht ausdrücklich umschrieben werden, ergeben sich aus den Aufgaben und allgemeinen Befugnissen der Strafverfolgungsorgane (BVerfG a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft hat, wenn sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält – vorliegend kommt eine fahrlässige Tötung in Betracht – zu ihrer Entscheidung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Für die Aufnahme ihrer Ermittlungen genügen schon entferntere Verdachtsgründe, die es nach krimineller Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bei der Prüfung der Frage, ob zureichende Gründe für eine Obduktion vorliegen, dürfen die Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden (BVerfG, aaO). Die Leichenöffnung ist regelmäßig zur Aufklärung der Tat erforderlich, auch wenn schon feststeht, dass der Tote einer Straftat zum Opfer gefallen ist, aber die Todesursache noch erforscht werden muss (vgl. Krause in: Löwe!Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 87 Rdnr. 6). Nach diesen Maßstäben sieht die Kammer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und keine Verletzung des Rechts der Angehörigen auf Totenfürsorge. Auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Leichenöffnung kann zwar unterbleiben, wenn die Todesursache feststeht (vgl. Krause a.a.O.). Auch wenn es naheliegend erscheint, dass die Geschädigte durch den Verkehrsunfall gestorben ist, so ist zum Ausschluss anderer Todesursachen die Leichenöffnung zulässig. Auf Zweckmäßigkeitserwägungen kommt es - wie dargelegt - nicht an. Dem Anhörungserfordernis der Totenfürsorgeberechtigten wurde aus Sicht der Kammer hinreichend Rechnung getragen, zumal der Vater der Geschädigten im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Anhörung keine Einwände gegen die Obduktion erhoben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.