Urteil
8 Ns - 501 Js 15915/06
LG Gießen 8. Kleine Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2009:1009.8NS501JS15915.06.0A
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Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Angeklagten ... gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Angeklagten ... wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.09.2008 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen und ausscheidbaren Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Berufungen und ihre insoweit entstandenen Auslagen, der Angeklagte ... jedoch mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr um 1/3 reduziert wird und seine notwendigen Auslagen in diesem Umfang der Staatskasse zur Last fallen.
Hinzukommende Vorschrift: § 47 I StGB.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Angeklagten ... gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Angeklagten ... wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.09.2008 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen und ausscheidbaren Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Berufungen und ihre insoweit entstandenen Auslagen, der Angeklagte ... jedoch mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr um 1/3 reduziert wird und seine notwendigen Auslagen in diesem Umfang der Staatskasse zur Last fallen. Hinzukommende Vorschrift: § 47 I StGB. Das Amtsgericht ... - Strafrichter - hat die Angeklagten am 04.09.2008 wegen gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegten Berufungen der Staatsanwaltschaft, welche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, und des Angeklagten ... waren auf die Berufungshauptverhandlung hin zurückzuweisen. Auf die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Angeklagten ... wurde das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. I. 1. Der heute 45 Jahre alte Angeklagte ... ist ledig. Er hat zwei Kinder im Alter von jetzt 13 und 16 Jahren, die nicht bei ihm leben. Sein Studium / Ausbildung zum Landschaftsplaner schloss er nicht ab. An regelmäßigem und vor allen Dingen fremdbestimmten Gelderwerb in abhängiger Beschäftigung ist er nicht interessiert. Auf offizielle Urkunden und Zertifikate einer abgeschlossenen Ausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums legt er keinen Wert. Der Angeklagte ist Initiator, intellektueller Kopf und mediales Sprachrohr der Projektwerkstatt in ... Hierbei lehnt es der Angeklagte auch ab, seine investigativen journalistischen Fähigkeiten finanziell zu nutzen. Die Mitglieder der Projektwerkstatt bemühen sich um eine alternative, selbstbestimmte und von öffentlichen oder gesellschaftlichen Zwängen befreite Lebensweise. Außer von Gartenprodukten leben sie von den Überschüssen einer Konsumgesellschaft, die infolge der Überproduktion und anschließender Vernichtung von natürlichen oder industriell verarbeiteten Lebensmitteln, auch für alle die genügend Ressourcen bereitstellt, welche sich ihren Lebensunterhalt nicht verdienen wollen oder können. Sonstiger Lebensbedarf wie etwa Sanitärartikel wird auch durch geschicktes Erbetteln bei Unternehmen beschafft. Wesentliches Ziel der Projektwerkstatt ist es, der die Umweltressourcen vernichtenden Gesellschaft den Spiegel vorzuhalten und die Macht - und Herrschaftsstrukturen ihrer wirtschaftlichen, politischen und administrativen Vertreter zu entlarven. Der Angeklagte bezeichnet sich als Berufsrevolutionär. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 03.05.2005 hatte das Landgericht ... den Angeklagten ... in der Berufungsinstanz wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Hausfriedensbruchs und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (Az.: 25 S 19696/02 pol). Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit der Maßgabe, dass die Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafen auf 1,00 € festgesetzt wurde. Das Urteil des Landgerichts ... wurde am 17.03.2006 vorerst rechtskräftig. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten ... hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hob mit Beschluss vom 30.04.2007 den Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 16.03.2006 und das Urteil des Landgerichts ... vom 03.05.2005 wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes auf, soweit der Angeklagte ... wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Im Umfang der Aufhebung wurde das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Dort wurde das Verfahren im Umfang der Aufhebung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In der erneuten Berufungshauptverhandlung vom 29.11.2007 wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in sechs Fällen, wegen Hausfriedensbruchs und wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 1,00 € verurteilt. Dieses Urteil wurde am 22.12.2007 rechtskräftig. Der Angeklagte zahlte auf die verhängte Gesamtgeldstrafe 99,01 € in dem Bewusstsein, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erst ab 1,00 € in Betracht kommt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Während des Wahlkampfs zur Bundestagswahl 2002 entschlossen sich die Angeklagten und andere unbekannt gebliebene Personen, die die Aktivitäten der Angeklagten unterstützen, Wahlplakate durch Aufkleber zu verunstalten und Parteien und ihre Vertreter lächerlich und damit deren Plakatwerbung sinnlos zu machen. Auf diese Weise wollten sie demonstrieren, dass Wahlen, so wie sie hierzulande durchgeführt werden, zur Herbeiführung politischer Veränderungen ungeeignet und eine Farce seien. In Ausführung ihres Tatplans waren die Angeklagten und nicht ausschließbar einige ihrer Mitstreiter am 28./29. 8. 2002 nachts in ... unterwegs. Sie wollten zuvor ausgeschnittene Teile von Computerausdrucken mit Klebstoff auf die Plakate aufbringen, und es war ihnen klar, dass ihre Aufkleber ohne Zerstörung des Untergrunds nicht mehr entfernt werden konnten. So klebten die Angeklagten oder, was die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen konnte, ihre unbekannt gebliebenen Mittäter mit Wissen und Wollen der Angeklagten bei einem Plakat der SPD über das Gesicht des abgebildeten Kandidaten einen Totenschädel, den Bundestagskandidaten der CDU verunstalteten sie mit einem Aufkleber auf den Mund, der Zahnprothesen (Gebiss) zeigte. Auf die gleiche Art wurden 2 weitere Plakate, die Bundeskanzler Schröder und Edmund Stoiber zeigten, beklebt. Bei diesen beiden Plakaten wurde außerdem der Schriftzug "14.9. Aktionstag ... - www....de/... " und das Wort "Typen" aufgebracht. Bei zwei weiteren Plakaten der SPD wurde einmal das Gesicht des Bundeskanzlers und zum anderen das des Bundestagskandidaten mit einem Affenkopf überklebt sowie bei letzterem auch der Schriftzug www....de.vu angebracht. Die Polizeibeamten ... und ... waren gegen 1 Uhr am 29. 8. 2002 mit einem Streifenwagen nach ... gefahren, weil im Bereich ... Straße ein Autoalarm angegangen war und eine Anwohnerin in der Meinung, dass das Fahrzeug gestohlen werden sollte, die Polizei gerufen hatte. Auf ihrem Weg zu dieser Einsatzstelle sahen die Polizeibeamten, die bis dahin die beschädigten Plakate noch nicht wahrgenommen hatten, an der Einmündung ...straße -...Straße - nur etwa 250 m von den in Rede stehenden Wahlplakaten entfernt - die Angeklagten auf dem rechten Gehweg laufen. Während der Annäherung des Streifenwagens wechselte der Angeklagte ... auf die linke Gehwegseite und rannte dann in der Fahrtrichtung des Streifenwagens davon. Die Polizeibeamten glaubten, es mit den Autodieben zu tun zu haben und hielten sofort an, um die Personen festzunehmen. Der Angeklagte ... konnte sogleich gestellt und festgenommen werden, der Angeklagte ... erst nach einer ca. 100 - 120 m langen Verfolgung bis zu einem am Straßenrand stehenden Container mit Bauschutt, in den er verschiedene Dinge warf. Bei der Durchsuchung der Festgenommenen wurde beim Angeklagten ... eine nicht angebrochene Dose mit Sprühkleber gefunden. Der Angeklagte ... trug eine Umhängetasche bei sich, in welcher sich zahlreiche ausgeschnittene bzw. zurecht geschnittene bedruckte Papierstücke befanden, u. a. solche, die auf den Plakaten, wie beschrieben, Verwendung fanden. Dem schenkten die Polizeibeamten in Unkenntnis der wahren Sachlage allerdings keine Beachtung. Sie wollten die Angeklagten wieder frei lassen, hatten aber versehentlich keine passenden Schlüssel dabei, um die zur Festnahme verwendeten Handfesseln zu öffnen. Daher musste eine andere Polizeistreife gebeten werden, entsprechende Schlüssel zu bringen. Dies geschah, und die Angeklagten wurden nach einer guten halben Stunde wieder auf freien Fuß gesetzt. Beim Zurückfahren zu ihrer Dienststelle erkannten die Polizeibeamten die veränderten Wahlplakate. Sie waren aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen überzeugt, dass die Angeklagten aufgrund vorausgegangener Vorkommnisse hierfür verantwortlich seien. Eine anschließende etwa 1 1/2 stündige Bestreifung der gesamten Umgebung führte jedoch nicht zum Wiederauffinden der Angeklagten. Bei der Absuche des Bauschuttcontainers konnten keine den Angeklagten zurechenbaren Gegenstände festgestellt werden, sondern nur noch ein feuchter Fleck und eine geringe Anhaftung, die sich ähnlich wie Tapetenkleister anfühlte. 2. Da in der Region in der Folgezeit weitere Plakate in ähnlicher Weise verunstaltet worden und verschiedene andere auf den Wahlkampf bezogene, störende Aktionen bekannt geworden waren, als deren Urheber der Angeklagte ... und seine Mitstreiter von der Polizei verdächtigt wurden, fand am 10. 1. 2003 in der Projektwerkstatt in ... eine Durchsuchung durch die Polizei statt. Unter anderem wurden Teile der dort benutzten PC's beschlagnahmt und von der Polizei mitgenommen. 1. Am Abend des 27. 3. 2003 fand im ... Stadthaus eine öffentliche Stadtverordnetenversammlung statt. Auf der Tagesordnung stand u. a. der Punkt (neue) Gefahrenabwehrverordnung, um die es bereits sehr kontrovers geführte öffentliche Diskussionen gegeben hatte. Es war auch zu erwarten, dass zur Sprache kommen würde, dass der - der CDU angehörende - Oberbürgermeister ... im Zusammenhang mit der von ihm und seinen Parteifreunden befürworteten Gefahrenabwehrverordnung erklärt hatte, es habe eine Bombendrohung im Stadthaus gegeben, was tatsächlich nicht geschehen war. Er benutzte diesen Umstand, um zu zeigen, wie notwendig eine verschärfte Gefahrenabwehr sei. Die beiden Angeklagten und einige ihrer Freunde und Bekannte wollten sich mit einer ihrer Aktionen in die erwartete Diskussion einmischen. Daher begaben sie sich gegen 19.30 Uhr als Zuhörer in den Sitzungssaal. Wie sie es geplant hatten, setzten sich die Angeklagten und der gesondert verfolgte ... sowie möglicherweise noch ein oder zwei weitere Mitstreiter in die vorderste Reihe auf einer der zu beiden Seiten des Saals befindlichen Zuschauertribünen. Bald nach ihrem Eintreffen im Stadthaus wurde den polizeibekannten Angeklagten vom Zeugen ..., der als Polizeibeamter im Einsatz war, angekündigt, dass sie "rausgehen, wenn sie nur einen Mucks machen" - das sei mit dem Stadtverordnetenvorsteher so abgesprochen. Davon ließen sich die Angeklagten jedoch nicht beeindrucken. Wie geplant, wurde ein mitgebrachtes Transparent etwa von der Größe eine Betttuchs, wenn nicht eigenhändig, so mit ihrem Wissen und Wollen von ihren Begleitern, als Rolle direkt vor den Sitzen der Gruppe unterhalb der Brüstung befestigt, so dass es mit wenigen Handgriffen schnell über die Brüstung heruntergelassen und vom Saal aus lesbar gemacht werden konnte. Gegen 20.15 Uhr, während des Redebeitrags des Zeugen ..., einem PDS-Stadtverordneten, wurde das Betttuch, wie von den Angeklagten geplant, entrollt. In Anlehnung an die Gestaltung eines Werbeplakats stand in der linken Ecke "Gut & Günstig" und darunter "Jetzt neu im Sortiment", in der Mitte war mit roter Farbe und Großbuchstaben geschrieben "Angebot" und darunter mit schwarzer Schrift "Bombendrohungen, Gründe für unverhältnismäßige Polizeieinsätze und vieles mehr" ... "unverbindliches Reinschnuppern im Bürgermeisterzimmer, es berät sie: ..." zu lesen. Mit diesem "wohlfeil angebotenen Sortiment an Argumenten" wurde auf die nicht stattgefundene Bombendrohung angespielt. Genau hinter dem Transparent saßen zu diesem Zeitpunkt - und auch später - die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte ... Alsbald nach dem Herunterlassen des Transparents wurde neben anderen im Saal anwesenden Personen auch der Stadtverordnetenvorsteher ... auf den Vorgang aufmerksam. Er forderte den Angeklagten ..., den er als einzigen der drei direkt hinter dem Transparent sitzenden Personen mit Namen kannte, deutlich hörbar mindestens zweimal mit den Worten "Herr ..., nehmen sie das weg!" auf, das Transparent zu beseitigen. Der Angeklagte ... begann zu diskutieren, weshalb er das Transparent wegnehmen solle, und machte ebenso wie der Angeklagte ... und ... keine Anstalten der Aufforderung des Zeugen ... nachzukommen. Daraufhin wurden die Angeklagten ... und ... sowie ... vom Zeugen ... unmissverständlich aufgefordert, den Saal zu verlassen, was sie mit ihrer Anwesenheit direkt hinter dem Transparent wissentlich provoziert hatten. Als der Zeuge ... feststellte, dass drei nicht gehen würden, wurden auf seine Veranlassung Polizeikräfte angefordert, die die Angeklagten und ... notfalls mit Zwang entfernen sollten. Da die Angeklagten auch der Aufforderung der Polizeibeamten, den Saal zu verlassen, nicht nachkamen, wurden sie und der gesondert verfolgte ... aus dem Saal getragen und aus dem Stadthaus entfernt. Einige Tage später wurde vom Leiter des Rechtsamts der Stadt ... namens und im Auftrag des Stadtverordnetenvorstehers ... Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen die Angeklagten gestellt. 2. Am 23. 8. 2003 waren zum Zweck der Wahlwerbung der Kandidaten der bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl im ... weg in ... verschiedene Info-Stände aufgebaut, so auch für die Kandidatin der "Grünen", die Zeugin ... Der Angeklagte und Gleichgesinnte wollten diese Gelegenheit nutzen, um durch eine sog. Sprengaktion ihre politische Einstellung zur OB-Wahl kund zu tun. Diese Aktion sollte darin bestehen, Symbole staatlicher Macht, wie z. B. öffentliche Gebäude und anderes, was ihrer Meinung nach mit den herrschenden Machtstrukturen in Zusammenhang zu bringen war, mit Wasser zu be -"sprengen". Der Angeklagte ... und einige Akteure und Akteurinnen versammelten sich zu dieser Aktion in der Nähe des Stands der "Grünen", wiederum in der Nähe der Einmündung der ...straße in den ...weg. Manche von ihnen hatten grüne Gießkannen dabei, die mit Wasser gefüllt waren. Kurz nach der Entfaltung eines Transparents mit politischen Parolen setzte sich vereinbarungsgemäß die ganze Personengruppe in Richtung ... in Bewegung, dabei waren der Angeklagte ..., der Angeklagte ... und die Zeugin ... Am Stand der "Grünen" hielten einige der Akteure jedoch gleich wieder inne, unter ihnen der Angeklagte ... . Er wollte der Zeugin ... eine besondere "Lektion" erteilen. Nachdem das Portrait der Zeugin ... auf einem Wahlplakat, das sich auf einem Doppelständer befand, bereits mit Wasser nass gemacht war, goss der Angeklagte ... - mittlerweile im Beisein der Zeugin ..., die hinter dem Stand nach vorn gekommen war und nun direkt neben ihm stand - aus seiner Gießkanne Wasser auf das Bild der Zeugin und sagte dabei, "damit pisse ich dich an!" Die Zeugin ... ärgerte sich über diese Verunglimpfung und ekelte sich da sie im ersten Augenblick dachte, in der Gießkanne befände sich Urin. Sie schubste den Angeklagten daher mit den Worten "lass das, geh weg" von sich und ihrem Stand weg. Währenddessen wurde sie von einer Begleiterin des Angeklagten von hinten mit Wasser besprengt und sodann vom Angeklagten von vorn bis etwa in Kniehöhe. Sie hatte nasse Füße, und sie fühlte die Nässe ihres wadenlangen Leinenrocks an den Beinen. Darüber war sie besonders aufgebracht, denn sie hatte sich eigens für den Wahlkampf ein gutes, neues Kleid gekauft, das sie wegen des Wiedererkennungswertes bei Wahlveranstaltungen tragen sollte und nun vielleicht nicht mehr anziehen konnte. Wutentbrannt versetzte sie daraufhin dem Angeklagten eine Ohrfeige. Dabei flog dessen Brille einige Meter weit weg und zerbrach. Die Zeugin ... erstattete an Ort und Stelle u. a. wegen Beleidigung Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Angeklagten .... Dieser wurde anschließend festgenommen und eine zeitlang in Gewahrsam gehalten. 2. Der heute 28 Jahre alte Angeklagte ... ist ledig. Infolge seiner Erfahrungen insbesondere in der gymnasialen Oberschule, kam der Angeklagte zu einer kritischen Einstellung gegenüber jeglicher Herrschaftsstruktur. Er entschied sich gegen Ausbildung oder Studium und fand mit seinen politischen und journalistischen Interessen in der Projektwerkstatt in ... eine Heimat. Er wurde ohne materielles Interesse publizistisch tätig und beteiligte sich intensiv an den politischen Aktionen des Angeklagten ... und der Projektwerkstatt. Nach dieser Zeit von 2001 bis 2007 trennte er sich von diesem Umfeld und verzog nach .... Seine ausgeprägten sozialen Interessen und kommunikativen Fähigkeiten möchte er nun, nach Abschluss dieses Verfahrens, in einer Ausbildung zum Logopäden nutzbar machen. Er lebt derzeit von Transferleistungen. Vorbehaltlich des Abschlusses dieses Verfahrens besteht für ihn die Möglichkeit, eine Ausbildung zu beginnen. Die Finanzierung ist gesichert. Von der Richtigkeit seiner politischen Aktionen ist der Angeklagte nach wie vor überzeugt. Die Folgen und Konsequenzen der konkreten Umsetzung der Aktionen hält der Angeklagte heute aber nicht mehr für sich für angemessen. Auch der Angeklagte ... wurde bereits gerichtlich bestraft. In dem oben erwähnten Urteil vom 03.05.2005 verurteilte das Landgericht ... den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in sechs Fällen und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Das Urteil wurde am 17.03.2006 rechtskräftig. Auf die dort zitierten den Angeklagten ... betreffenden Sachverhalte wird Bezug genommen. Dann verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten am 20.11.2006 (93 Js 2335/06) wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €, welche durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit getilgt ist. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht ... den Angeklagten am 03.03.2008 (3031 Els 10233/07) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 €. Auch diese Geldstrafe ist durch gemeinnützige Arbeit getilgt. II. Das Institut für Phytopathologie der ... Universität in ... unter der Leitung des Zeugen Prof. Dr. ... betreibt intensive Forschung mit gentechnisch veränderten Pflanzen. Hier ergab sich die Möglichkeit, an der Grundlagenforschung im Bereich gentechnisch veränderter Gerste in ... teilzuhaben, die dort zum großflächigen Einsatz in schädlingsanfälligen Monokulturen und Vermarktung in der Brauwirtschaft vorgesehen ist. Es bot sich die Chance, kostenlos von der ... Universität in ... in einem aufwendigen molekularbiologischen Verfahren gewonnene gentechnisch veränderter Gerste zu beziehen, die konkret zwar nicht zur Patentierung und landwirtschaftlichen Freisetzung vorgesehen war, aber Gegenstand aufwendiger Biosicherheits- und Ertragsuntersuchungen war. Am 18.10.2005 beantragte deshalb die ... -Universität bei dem zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung zur Freisetzung (Freilandversuch) der gentechnisch veränderten Gerste im Zeitraum von 2006 bis 2008. Nach Zurücksendung der Antragsunterlagen zur Überarbeitung und überarbeiteter Einreichung durch die ... Universität unter dem 23.11.2006, wobei gleichzeitig die Befähigungsnachweise des Projektleiters und Beauftragten für biologische Sicherheit übersandt wurden, genehmigte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenssicherheit mit Bescheid vom 03.04.2006 die beantragte Freisetzung. Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes wurde angeordnet. Zuvor wurde das Regierungspräsidium in ... als zuständige Behörde gehört (§ 16 Abs. 4 GenTG). Das Gleiche gilt für die kommunalen Gremien der betroffenen Stadt ... Das Vorhaben wurde von keiner Institution und Partei beanstandet. Einwendungen des Regierungspräsidiums in ..., das auch die Überwachung des Freilandversuchs aus behördlicher Sicht zu gewährleisten hatte, wurden zum Teil berücksichtigt, zum Teil nicht. Parallel kommunizierte das Institut des Zeugen Prof. Dr. ... das Forschungsvorhaben in den Medien sowie in Diskussionsrunden und Foren. Der Zeuge Dr. ... stellte sich nach der Aussaat, die am 25.04.2006 erfolgt war, auch einer kritischen Diskussionsrunde von engagierten Gentechnikgegnern, darunter der Angeklagte ..., wo er sein Forschungsvorhaben verteidigte. Bei der Feldstudie handelt es sich um eine gezielte Evaluation der Wechselwirkungen zwischen den transgenen Gerstenlinien des Versuchs und einem im Ackerboden enthaltenen symbiontischen Pilz. Zum anderen war die umfassende epidemologische Aufzeichnung auftretender Pilzkrankheiten auf den gentechnisch modifizierten Pflanzen im Vergleich zur Ursprungspflanze geplant um das Ressistenzpotential von Gerste gegenüber den pilzlichen Schaderregern zu erhöhen. Einher gingen mit der mehrjährigen Untersuchung vergleichende Ertragsstudien. Geführt wurde die Studie unter dem Schwerpunkt eines Projekts zur Biosicherheitsforschung. Infolge dessen wurde der Versuch vom Bund mit 352.000,-- € gefördert. Das Versuchsfeld lag auf dem Gelände des Instituts für Phytopathologie in ... Nordöstlich grenzt es an den ... Weg und südöstlich an die ...straße an. Die südwestliche Seite wird vom Parkplatzgelände des Philosophikums I der ... Universität begrenzt. Nordwestlich liegen Institutsgebäude (Ausschnitt aus dem ... Stadtplan, Bd. I Bl. 6, 7 d. A.). Das gesamte Institutsgelände ist mit einem brusthohen Maschendrahtzaun umgeben, um das Betreten von institutsfremden oder sonst nicht hierzu befugten Personen zu verhindern. Die Aussaat der verschiedenen Sorten transgener Gerste und gentechnisch veränderter Vergleichspflanzen auf einer ungefähr 10 m 2 großen Parzelle, die in mehrere cirka 0,8 m 2 große Zellen eingeteilt war, welche mit etwa je 120 Pflanzen besetzt waren, erfolgte am 25.04.2006. Um das eigentliche Versuchsfeld herum wurde eine als solche bezeichnete Mantelsaat mit herkömmlicher gentechnisch unveränderter Gerste ausgebracht, deren Zweck es war, etwaigen Pollenflug der gentechnisch veränderten Pflanzen abzufangen. Die Saatfläche war mit einem circa brusthohen gespannten Vogelschutznetz abgedeckt, das an den Seiten bis zum Boden reichte. Dadurch sollten Vögel und andere Tiere von dem Feld ferngehalten werden, wobei in Kauf genommen wurde, dass eine hundertprozentige Verhinderung des biologisch bei Selbstbestäuben nicht erwarteten Pollenflugs sowie eine Saatgutverschleppung durch Vögel und Nager hierdurch nicht verhindert werden könne. Versuchsfeld und Mantelsaat waren von einer glattgezogenen Ackerfläche umgeben, um hierdurch wilden Aufwuchs überwachen zu können (Lichtbilder gemäß Lichtbildmappen, Band I Bl. 17 bis 21 sowie 22 bis 26 sowie Bd. III Bl. 87, 88 d. A.). Die Angeklagten sowie die Tatbeteiligten Herr ... und Frau ... gehören als Aktivisten der Projektwerkstatt ... zu bundesweit tätigen Gruppen von Gentechnikgegnern und führen Aktionen durch gegen die aus ihrer Sicht als "organisierte Unverantwortlichkeit" beurteilte Genforschung, an der nicht nur die bekannte ... Unternehmung ... federführend beteiligt ist, sondern auch namhafte, aber nicht im Vordergrund stehende deutsche Konzerne. Kurz nach der Gesprächsrunde mit dem Zeugen Prof. Dr. ... rief die Projektwerkstatt über das Internet für das Pfingstwochenende zu einer Feldbefreiung auf. Parallel meldete die Aktivistin ... eine Mahnwache im ... Weg / ... Straße in ... für die Zeit vom 02.06.2006, 12.00 Uhr, bis 05.06.2006, 20.00 Uhr, an. Trotz vom Polizeipräsidium ... geäußerter Bedenken (Schreiben vom 26.05.2006) wurde hierfür vom Amt für öffentliche Ordnung der Stadt ... die Genehmigung erteilt. Der Angeklagte ... informierte über die geplante Feldbefreiung die Medien, die sich am Nachmittag des 02.06. 2006 mit einem Fernsehteam des Hessischen Rundfunks einfanden. Diese Ankündigungen waren der ...Universität sowie der Polizei nicht verborgen geblieben, da die Projektwerkstatt unter Beobachtung der Staatsschutzabteilung der ... Polizei steht. Die Universität installierte auf dem Gelände eine Überwachungskamera, hielt ihre dort tätigen Angehörigen und Mitarbeiter zur Aufmerksamkeit an und engagierte für die Nächte einen privaten Sicherheitsdienst. Die Polizei zeigte ab Freitagmittag, beginnend mit schwachen Kräften, vor Ort Präsenz. Beamte fuhren Streife, andere begaben sich gerade vor Ort, um den Objektschutz zu organisieren, wobei die Feldbefreiung erst zu einem späteren Zeitpunkt des anbrechenden Pfingstwochenendes erwartet wurde. Die Beamten sowie die Aktivisten nahmen einander wahr. Gegen 15.00 Uhr gab der Angeklagte ... vor Ort dem Hessischen Rundfunk ein Interview, das am Abend von der Hessenschau, dem Hessenjournal und in Hessen aktuell in unterschiedlichen Zusammenschnitten ausgestrahlt wurde. Der Angeklagte erklärte hierbei, dass zurzeit fast ausschließlich für Profit geforscht werde und nicht dafür, dass das Leben der Menschen besser werde. Es bestehe keine Chance, dass andere Saatbereiche davon frei blieben, ökologischer Landbau werde irgendwann mal, wenn sich die Gengerste auf dem Markt durchgesetzt habe, ebenfalls mit diesem Zeug verseucht sein. Sie - die Gentechnikgegner - würden deshalb sagen, dass das, was einfach so mit Machtmitteln durchgezogen werde, von ihnen wieder kaputt gemacht werde, weil man keine Lust auf diese Art und Weise habe, wie die Zukunft gestaltet werde. Daraufhin begab sich der Angeklagte ... gegen 15.15 Uhr zum Maschendrahtzaun des Versuchsfeldes und trennte unter Einsatz einer Zange oder eines Seidenschneiders den Maschendrahtzaun an der zum ... Weg gelegenen Seite des Institutsgebäudes auf. Wissend, dass er das Gelände nicht betreten durfte, stieg er durch die so geschaffene Lücke im Zaun hindurch und lief über das freie Feld hinweg auf das Versuchsfeld zu. Der Angeklagte ... sowie die Aktivisten ... und ... befanden sich zeitgleich auf der gegenüberliegenden Seite des Institutsgeländes im Bereich der dortigen Parkplätze außerhalb der Umzäunung. Eine oder mehrere dieser drei Personen durchtrennten ebenfalls unter Einsatz eines entsprechenden Werkzeuges den Maschendrahtzaun und betraten durch die so geschaffene Öffnung das Institutsgelände. Auch sie wussten, dass sie hierfür keine Befugnis hatten. Alle vier liefen zum Versuchsfeld und sammelten sich am Vogelschutzzaun, wo sie sich eine Öffnung verschafften, durch welche sie vor weiterlaufenden Fernsehkameras das Versuchsfeld betraten. Sie betraten die circa 20 cm hoch aufgewachsene Versuchspflanzung und begannen damit, die Versuchspflanzung durch Herausreißen und Zertrampeln zu zerstören. Herr ... benutzte eine Harke, die übrigen rissen mit den bloßen Händen an den Pflanzen. Zeitgleich waren im hinteren Teil des Institutsgeländes in der Nähe der dort befindlichen Gebäude die dort befindlichen Polizeibeamten ... sowie ... und ... anwesend. Der Zeuge ... wollte sich einen Schlüssel zum Gelände abholen. Die Zeugen ... und ... wollten sich einen Überblick verschaffen, da sie ihrem Einsatzplan entsprechend die Objektsicherung organisieren sollten. Der Zeuge ... sah aus seinem Blickwinkel von links den Angeklagten ... und von rechts den Angeklagten ... und die übrigen Aktivisten auf das Versuchsfeld zulaufen. Er alarmierte sogleich seine Kollegen, denen durch das Institutsgebäude die Sicht auf die Vorgänge versperrt war. Gefolgt von den anderen Kollegen, rannte der Zeuge ... zum Versuchsfeld und forderte die Angeklagten und ... und ... auf, die Versuchsfläche zu verlassen. Dem wurde keine Folge geleistet, die Pflanzen wurden weiter gewaltsam ausgerissen und zertrampelt. Deshalb betraten die Polizeibeamten durch die zuvor geschaffene Öffnung die Versuchsfläche und forderten erneut die Angeklagten und ... und ... zum Verlassen des Feldes auf. Letztere verließen freiwillig das Feld. ... und ... wurden ergriffen und, teils schleifend und teils ziehend, von der Versuchsfläche heruntergezogen. Hierdurch wurden weitere Versuchspflanzen umgetreten und zertreten. Infolge dieser Einwirkung auf das Versuchsfeld durch Ausreißen, Abreißen, Zertreten und Umtreten der Gerstenpflanzen wurden etwa 20 % der Versuchsfläche teils zerstört oder so beeinträchtigt, dass sie wegen der Störung im Aufwuchs für die weitere Durchführung und Auswertung im Freilandversuch nicht mehr zu verwenden waren. Dies betraf die Untersuchung der Wechselwirkung der gentechnisch veränderten Gerste mit den nützlichen Mykorrhiza - Bodenpilzen. Die übrigen Teile des Versuchs konnten im Gewächshaus fortgeführt und im Wesentlichen zum Abschluss gebracht werden, wobei allerdings aufgrund der reduzierten Zeitspanne die einen längeren Untersuchungszeitraum erfordernde Veröffentlichungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet war. Die ...Universität erhielt zum Ausgleich vom Bund für die Fortsetzung der Forschung ca. 301.100 €. Zwischenzeitlich konnte auch die Mykorrhiza - Forschung der ... Universität zusammen mit dem ... Zentrum in ... ausgelagert nach ... in ... erfolgreich abgeschlossen werden. Durch die Unterbrechung und Verlagerung des Forschungsvorhabens wurde die aktive Teilnahme von Studenten an Forschung und Lehre behindert. Am 05.07.2006 wurde das nicht benötigte Versuchsmaterial eingefräst und der Freilandversuch beendet, wodurch allerdings ein nochmaliges Austreiben einzelner Pflanzen und deren erforderliche Vernichtung zunächst nicht verhindert werden konnte. Noch am 02.06.2006 stellte die ...Universität Gießen durch ihren Kanzler Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gegen die beiden Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft ... hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ... sowie seinen politischen uns sozialen Zielen beruhen auf seinen entsprechenden Angaben, in deren Zusammenhang er auch im Rahmen einer Powerpoint-Präsentation wesentliche Teile seiner Broschüre "Organisierte Unverantwortlichkeit" vorstellte. In einem Videofilm, in dem er über sich als Berufsrevolutionär, seine Plakatklebeaktionen, die Lebensweise der Mitglieder der Projektwerkstatt und ihre Ziele informierte, offenbarte er seine gesellschaftspolitischen Ziele. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Belastung beruhen auf dem dazu auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts ... vom 29.11.2007. 2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagte ... beruhen auf seiner Einlassung. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten ... beruhen auf dem verlesenen und als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug sowie den ... betreffenden Passagen des verlesenen Urteils vom 29.11.2007. 3. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben der Angeklagten ... und ..., soweit diesen gefolgt werden konnte. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den in der Berufungshauptverhandlung weiter erhobenen Beweisen; insbesondere den Angaben der Zeugen Dr. ..., Prof. Dr. ..., ..., ..., ..., ..., Dr. ..., den auszugesweise verlesenen und eingesehenen oder vorgehaltenen Urkunden (insbesondere behördliche Anträge und Bescheide sowie von Polizeivermerken, einem Pollenflugkalender, Zeitungsartikel und Internetausdrucken), den im Selbstleseverfahren eingeführten Behördenakten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der ... Universität und des Regierungspräsidiums in ..., die den am 03.04.2006 genehmigten Freilandversuch betreffen, der in Augenschein genommenen Nachrichtensendung des hessischen Rundfunks vom 02.06.2006 sowie der in Augenschein genommenen Lageskizzen und Lichtbilder. Die Angeklagten bestreiten den Ablauf der auch im Fernsehen dokumentierten und von den beteiligten Polizeibeamten übereinstimmend geschilderten "Feldbefreiung" und die hierbei körperlich verursachten Sachschäden nicht. Die Kammer glaubt den Angeklagten auch, dass sie aufgrund der Ankündigung im Internet und ihrer allfälligen Beobachtung insbesondere durch die Staatsschutzabteilung der ... Polizei davon ausgingen, dass sie entweder rechtzeitig in polizeilichen Unterbindungsgewahrsam genommen würden, jedenfalls aber ausreichend Polizeikräfte zur Verhinderung der "Feldbefreiung" rechtzeitig vor Ort sein könnten. Der Angeklagte ... meint deshalb bereits nicht mit wirklichem Tatvorsatz gehandelt zu haben. Beide gehen davon aus, die Polizei habe den Anschlag zuletzt absichtlich zugelassen, um die Angeklagten endlich einer richtigen Bestrafung zuführen zu können. Die Kammer zweifelt demgegenüber nicht an den übereinstimmenden Aussagen der Polizeizeugen, dass es eine solche Anweisung nicht gegeben hat. Vielmehr waren die Beamten glaubhaft von der frühzeitigen Aktion, die erst später am Pfingstwochenende erwartet wurde, überrascht und noch mit schwachen Kräften zur Observation und im Übrigen erst zur Planung des Feld- und Objektschutzes vor Ort. Denn ein Komplott hätte die Einbeziehung fast des gesamten Polizeipräsidiums erfordert, da Beamte der unterschiedlichsten Abteilungen zum Einsatz kamen und mit dem zu beschützenden Versuchsfeld materielle und immaterielle Werte von unbestimmbarer Höhe im Raum standen, deren vorsätzliche Gefährdung durch nach geordnete Polizeibeamte zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen erscheint. Die Kammer glaubt der Polizei, da diese im Verhältnis zur geschädigten ... Universität eine Fehleinschätzung der Gefahrenlage einräumen muss. Die von den Angeklagten glaubhaft erhoffte Festnahme beweist nur deren primäres Ziel der Provokation von Sicherheitsorganen und der Auslösung möglichst von Überreaktionen unzureichend vorbereiteter Beamter um dadurch den Nachweis der Existenz eines die Bevölkerung terrorisierenden Polizeistaats führen Können. Denn dies ist das primäre Ziel insbesondere des Angeklagten ... auf seinem revolutionären Weg, der über die unterschiedlichsten von Anderen engagierten Bürgern idealistisch behandelten Themen zur Errichtung herrschaftsfreier Räume führt. Denn nur dadurch ist gerade der frühzeitige Angriff zu einem Zeitpunkt auf das Versuchsfeld zu verstehen, als die bis 05.06.2006 vorgesehene Mahnwache gerade erst begonnen hatte und nach allgemeinem Verständnis die Bevölkerung erst auf das Wochenende zuging. Die Angeklagten handelten vorsätzlich und zielgerichtet, denn bei ausbleibendem Widerstand der Polizei hätten die Angeklagten am Zaun oder im Versuchsgelände spätesten am Gerstenfeld selbst innehalten können. Jedenfalls aber hätten sie nach Aufforderung durch die Polizei von den weiteren Zerstörungen absehen können. Die geringe Ernsthaftigkeit der Argumentation zeigt sich in der weiteren Einlassung der Angeklagten, ohne die Gewaltmaßnahmen der Polizei wäre es zu geringeren Schäden an den Versuchspflanzen gekommen. Die hierzu gestellten weiteren Beweisanträge der Angeklagten wurden zurückgewiesen. Die Angeklagten berufen sich im Übrigen darauf, zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter gehandelt zu haben und damit gerechtfertigt zu sein. Die Gentechnik sei zum einen ein Akt "Organisierter Unverantwortlichkeit", da die Gefahren der Feisetzung gentechnisch veränderter Lebewesen für die übrige Flora und Fauna unabsehbar seien. Ökologischer Landbau werde unmöglich und Verbraucher in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Die Kommerzialisierung der Landwirtschaft werde fortschreiten, freie Bauern weltweit vom Markt vertrieben oder vom Saatgut der beteiligten Konzerne abhängig. Der Hunger in der dritten Welt werde steigen; desgleichen der Bedarf an chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln bei zunehmender Anpflanzung von Monokulturen. Ohnehin werde von den Chemiekonzernen gezielt die Anfälligkeit gentechnisch veränderter Pflanzen für Schädlinge einprogrammiert, um dadurch einen Markt für neue Schädlingsbekämpfungsmittel zu schaffen. Zum anderen hätten sich die Kooperationspartner der Gentechnik in einem korrupten System zusammengefunden. Die beteiligten Großindustrien würden über Subunternehmen und abhängige Forschungsinstitute verschleiert. Die beteiligten Wissenschaftler seien von der Industrie gesteuert oder stünden über Fördergelder in Abhängigkeit. Die bereits nicht durchgängig der Bevölkerungssicherheit dienenden und widersprüchlichen Vorschriften des Gentechnikgesetzes würden nicht eingehalten. Dies zeige im zur Entscheidung anstehenden Fall der laxe und inkompetente Umgang mit Sicherheitsfragen wie der falsch eingeschätzten Entfernung landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Versuchsfeld, der unzureichende Schutz gegen Pollenflug und Saatgutverschleppung und Pannen bei der Beendigung des Versuchs, wo es zum Wiederaufwuchs einzelner Pflanzen kam. Die Angeklagten bestreiten letztlich den entstandenen Schaden. Die Pflanzen hätten nichts gekostet, die Forschungsförderung sei erneut gezahlt worden und letztlich sei alles ein Betrug, da es nicht um Biosicherheitsforschung gegangen sei, sondern entweder um eine reine Anwendbarkeitsstudie oder aber es handele sich um ein Scheinversuchsfeld ohne gentechnisch veränderte Pflanzen, weshalb es auch keine Magisterarbeiten gegeben habe. Die zu diesen Themen gestellten Beweisanträge der Angeklagten wurden zurückgewiesen. Stattdessen ist die Kammer aufgrund der erhobenen Beweise davon überzeugt, dass es sich um einen realen Versuch mit gentechnisch veränderter Gerste gehandelt hat, der in ... nach dem Anschlag nicht mehr als Freilandversuch abgeschlossen werden konnte. Dies haben die Zeugen Dr. ... als Beauftragter für die biologische Sicherheit nach GenTG und Prof. Dr. ... so wie festgestellt übereinstimmend bekundet. Danach ist auch glaubhaft, dass nur Teile des 2006 begonnen Versuchs im Gewächshaus und nur mit eingeschränkter Möglichkeit der wissenschaftlichen Publikation beendet wurden. Der immaterielle Schaden für Forschung- und damit an einer Universität der Lehre und Einübung von Assistenten und Studenten ist damit bewiesen. Die Kammer hat insoweit keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, wobei durchaus Wertungswidersprüche festzustellen waren, die auf die besondere Interessenlage der mit Drittmittel forschenden Wissenschaftler zurückgeführt werden können. So wurde von den Antragstellern des Freilandversuchs der Abstand zu gefährdeten Ackerflächen im Erstantrag bedenklich zu groß eingeschätzt und die Gefahr des Pollenflugs und der Saatgutverschleppung durch Nager und Vögel entgegen der strengen aber auslegungsfähigen Bestimmungen des GenTG zu gering eingeschätzt. Der konkrete Vogelschutzzaun konnte jedenfalls auch nach der einstweiligen Kritik des nur anzuhörenden Regierungspräsidiums, zu dessen Beteiligung und späterer Überwachung des Versuch der Zeuge Dr. ... engagiert und kompetent und zuletzt glaubhaft ausgesagt hat, keinen sicheren Schutz gewähren. Die Behauptung der Wissenschaftler, bei Gerste gäbe es wegen der Selbstbestäubung keinen Pollenflug, stimmt bereits nach den sich aus den einbezogen Akten ergebenden Gründen nicht 100%ig und steht im unauflösbaren Widerspruch zur Warnung vor Gerstenpollen in Pollenflugkalendern für Allergiker. Sehr bedenklich stimmt auch die Einschätzung, es habe sich um Biosicherheitsforschung gehandelt. Diese Annahme wurde vom Zeugen Prof. Dr. ... bereits in der Vernehmung erheblich eingeschränkt und auf die Mykorrhiza-Forschung beschränkt. Wegen der Stoffwechselbeziehung zwischen Gerstenpflanze und symbiontischem Bodenpilz dürfte es sich eher um eine Voraussetzung des Pflanzenwachstums und damit der Ertragsfähigkeit handeln, die Voraussetzung zur landwirtschaftlichen Nutzung ist. Dies abschließend zu beurteilen, ist nicht Aufgabe der Kammer. Denkbare Fehler bei Antragstellung, Genehmigung und Überwachung machen die verwaltungsrechtlichen Bescheide möglicherweise rechtwidrig oder das Verwaltungshandeln fehlerhaft. An der bewiesenen Existenz des behinderten Feldversuchs und dem damit einhergehenden immateriellen Schaden ändert dies nichts. Das gleiche gilt für die zwar kostenlos, aber zu wissenschaftlichen Versuchszwecken zur Verfügung gestellten aufwendig erzeugten Versuchssämereien und daraus erwachsenen Pflänzchen sowie die vergeblich aufgewendeten Personalkosten. Der materielle und von der Zeugin ... von der Rechtsabteilung der ... Universität bezifferte Schaden insbesondere am Zaun ist glaubhaft, da er in dieser Höhe (ca 850 €) auch richterlich geschätzt werden könnte. IV. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sind die Angeklagten schuldig der gemeinschaftlich begangenen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gemäß den §§ 123 Abs. 1, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB. Indem der Angeklagte ... einerseits und der Angeklagte ... oder die Beteiligten ... und ... andererseits sich in einer konzertierten Aktion durch den Maschendraht um das Institutsgelände schnitten, haben sie nach bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinschaftlich eine Sachbeschädigung im Sinne der §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Zielgerichtet finales Verhalten dieser Art erfordert Vorsatz. In Ihrer Substanz beschädigt und unbrauchbar gemacht für ihren konkreten Zweck wurden auch die Teile der gentechnisch veränderten Gersteanpflanzung, die ausgerissen oder zertreten wurde. Auch hierbei handelte es sich um für die Angeklagten und die anderen Beteiligten fremde Sachen. Außerdem haben sich die Angeklagten eines gemeinschaftlich begangenen Hausfriedensbruchs gemäß §§ 123 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Das Institutsgelände war durch einen Maschendrahtzaun gesichert und damit dem allgemeinen öffentlichen Verkehr verschlossen. Das Gelände hatte keinen allgemein zugänglichen Eingang. Jedenfalls aber liegt in der konkreten Vorgehensweise eine direkte Durchbrechung der räumlichen Grenze in Besuchszwecken fremder Weise. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig. Bei Feldbefreiungsaktionen mit der Folge der Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen handelt es sich um zivilen Ungehorsam, der dem Widerstand gegen die Atomtechnik oder gegen Flughafenausbauten entspricht, wo sich betroffene oder sonst opponierende Bürger durch die Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit oder sonst in ihren Grundrechten gefährdet sehen. Dieser zivile Ungehorsam oder Widerstand fällt nicht unter Art 20 IV Grundgesetz, da hier nicht die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu besorgen ist. Der zivile Ungehorsam schließt strafrechtliche Sanktionen nicht aus, solange er nicht auf einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund gestützt werden kann. Die Angeklagten können sich nicht auf Notwehr i. S. der §§ 32 StGB, 227 BGB berufen, da lediglich eine Sachgefahr in Betracht kommt und nicht von einem gegenwärtigen Angriff eines Menschen auf Rechtsgüter der Angeklagten gesprochen werden kann. Die Angeklagten können sich auch nicht auf einen rechtfertigenden Notstand gemäß § 228 BGB wegen der Sachbeschädigung beziehungsweise auch gemäß § 34 StGB wegen des Hausfriedensbruchs berufen. Zwar kann in dubio pro reo die Existenz potentiell unumkehrbarer Folgen für die Natur durch einen unkontrollierten Gentransfer infolge des Freilandversuchs mit möglicher Schadenswirkung für Rechtsgüter der Menschheit nicht hinweggedacht werden, wobei alle anderen insbesondere ökonomischen Folgen der reinen Gentechnikforschung bereits nicht unmittelbar drohen. Auch wäre die denkbarer Gefährdung für Leib und Leben gegenüber der Forschungsfreiheit höherangig. Bei der fehlenden Konkretisierung der akuten Gefahr durch einen festgestellten Gentransfer fehlt es jedoch schon an der Geeignetheit der Genfeldzerstörung. Denn es handelt sich um eine rein politisch motivierte Symboltat. Als reine Behinderung der Forschung kann sie sich bereits nicht auf eine Gefahrenlage berufen. Zur Verhinderung der abstrakten Gefahren durch Gentransfer ist die Feldbefreiung nicht zur Gefahrenbeseitigung geeignet. Erwünscht oder nicht erwünscht, weltweit ist die Gentechnik nicht mehr zu stoppen, solange die Völkergemeinschaft sich nicht überstimmend dazu entschließt. Die Aktion stellt zudem kein angemessenes Mittel zur Abwehr einer unterstellten Gefahr dar. Im Rechtsstaat hat der Gesetzgeber mit dem Gentechnikgesetz eine Risikoabwägung vorgenommen, welche man als Bürger dieses Landes zwar kritisieren oder politisch bekämpfen, aber nicht negieren kann. Nur im Rahmen des hier normierten Verwaltungsverfahren kann der subjektiv in seinen öffentlichen Rechten betroffene Bürger Einspruch einlegen und im Falle eines angeordneten Sofortvollzugs den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes beschreiten. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer dabei erwogen, dass aus der Sicht betroffener Bürger die Bewertung der Gefahrenlage und Angemessenheit der Verteidigungshandlung anders zu erfolgen hat, wenn die Notstandslage auf Eigenmächtigkeit und Willkür des Störers beruht und deshalb offensichtlich rechtswidrig und damit regelmäßig auch strafbar ist, womit allerdings wieder Notwehr oder Nothilfe in Betracht kommt (§32 StGB). Nach dem Ergebnis des Beweisaufnahme insbesondere durch Verwertung der verwaltungsrechtlichen Verfahrensakten und Vernehmung der Zeugen Dr. ..., Prof. Dr. ... und Dr. ... ist jedoch von einer formwirksamen Genehmigung des Freilandversuchs nach dem Gentechnikgesetz auszugehen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes i. S. d. § 44 VwVfG sind nicht ersichtlich. Gestützt auf das Gentechnikgesetzt hat die zuständige Behörde auf ein förmliches Antragsverfahren hin entschieden. Davon gingen die Angeklagten bei allen ihren Zweifeln an der richtigen Umsetzung des Gesetzes im Einzelfall auch aus. Über die Regelungen des Gesetzes hinaus bestanden keine Handlungsmöglichkeiten mehr. Die "Genfeldbefreiung" war nicht gerechtfertigt. Die Angeklagten handelten auch schuldhaft. Sie können sich aus oben genannten Gründen nicht auf § 35 StGB berufen. Es gilt das zur Gefahrenlage und Geeignetheit der Aktion zur Gefahrenabwehr Gesagte. Die zur Strafverfolgung erforderlichen Strafanträge (§§ 303c, 123 Abs. 2 StGB) wurden gestellt. Im Übrigen hat die Strafverfolgungsbehörde gemäß § 303c StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. V. Bei der Strafzumessung ist für beide Angeklagte die zu verhängende Strafe gemäß §§ 52 Abs. 2, 303 Abs. 1 StGB dem für die Sachbeschädigung vorgesehenen Strafrahmen zu entnehmen, der von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren reicht. Bei der konkreten Strafzumessung ging die Kammer insbesondere von nachfolgenden Erwägungen aus: 1. Zugunsten des Angeklagten ... war zu berücksichtigen, dass er zuletzt den äußeren Geschehensablauf der Tat eingestanden hat, wenn auch festzustellen ist, dass sowohl bei ihm wie auch bei dem Angeklagten ... die Beweislage aufgrund des selbst veranlassten Fernsehmaterials erdrückend ist und deshalb das Geständnis zur Beweisführung nicht erforderlich war. Die Kammer verkennt zugunsten des Angeklagten auch nicht, dass sein Tatmotiv anteilig auch von altruistischen Motiven bestimmt ist. Der Angeklagte fürchtet um die Folgen der fortschreitenden Gentechnik für sich und die Menschheit und ist politisch bestrebt, diesen Gefahren entgegenzuwirken. Andererseits ist dem Angeklagten strafschärfend anzulasten, dass dieses Motiv hinter seinem allgemeinen Angriff auf die staatlichen Institutionen und die hier geltenden Regeln zurücktritt. Der Angeklagte bezeichnet sich als Berufsrevolutionär mit dem primären Ziel der Schaffung herrschaftsfreier Räume. Das Thema "Gentechnik" ist hier unter Ausnutzung gutgläubiger Aktivisten nur ein Vehikel zur Umsetzung seiner anarchistischen Ziele, welche in der Abschaffung des staatlichen Gewaltmonopols enden würde. Dieses Kernmotiv beweist die eigene Schilderung von Plakatfälschungsaktionen bei Wahlkämpfen, wobei führende Politiker durch phantasievolle und verblüffende Verdrehungen ihrer Kernaussagen karikiert und bloßgestellt werden sollten, seine Selbstbezeichnung als Berufsrevolutionär sowie seine Taten, welche Gegenstand der zunächst nicht rechtskräftig gebliebenen Verurteilung durch das Landgericht ... vom 03.05.2005 waren. Der Angeklagte hat sich unter dem Eindruck der noch immer drohenden endgültigen Rechtskraft des Urteils vom 03.05.2005 bewusst zur erneuten und in strafrechtlicher Hinsicht massiveren Tat entschlossen. Strafschärfend wirkt sich auch aus, dass der Angeklagte intellektueller Kopf und Sprachrohr der Aktionen der übrigen Mitglieder der Projektwerkstatt ... und deren Sympathisanten ist. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen ist eine Freiheitsstrafe von acht Monaten zumindest tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat hierbei die zwischenzeitlich verstrichene Zeit zwischen erster und zweiter Instanz mit einem Monat berücksichtigt und abgezogen. Hiervon ist ein weiterer Härteausgleich vorzunehmen, weil seine Verurteilung durch das Landgericht ... vom 29.02.2007 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre, aber bereits getilgt wurde. Unter Anrechnung dieser Verurteilung in einem Härteausgleich hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten ... ist auch hier das zwischenzeitlich abgelegte Geständnis zu berücksichtigen, wenn auch festzustellen ist, dass auch bei ... die Beweislage aufgrund des Fernsehmaterials erdrückend ist. Im Falle des Angeklagten ... ist dagegen ein ansatzweiser Gesinnungswandel zu erkennen. Zwar steht er zur Richtigkeit seines damaligen Handelns. Er hält zwischenzeitlich allerdings die Art und Weise seines Vorgehens nicht mehr für angemessen im Vergleich zu den dann drohenden Nachteilen und Sanktionen. Auch hat er ersichtlich von seiner früheren Lebensweise Abstand genommen. In Verhalten, Habitus und Äußerung lässt er erkennen, bei Aufrechterhaltung seiner Bedenken gegen die Gentechnik den Rechtsstaat akzeptieren zu wollen. Strafschärfend ist allerdings die Vorverurteilung zu werten, da er wegen vergleichbarer Vergehen auf anderem politischen Gebiet bereits zur Geldstrafe verurteilt worden war. Unter Abwägung dieser Umstände wäre im Falle des Angeklagten ... an sich eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten tat- und schuldangemessen, wobei die Verfahrensdauer mit einem Monat berücksichtigt wurde. Auch hier war allerdings ein Härteausgleich wegen der gesamtstrafenfähigen, aber durch Arbeitsleistung bereits abgegoltenen Verurteilungen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieses Härteausgleichs ist eine Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen. Im Falle des Angeklagten ... war es geboten, auch eine kurzfristige Freiheitsstrafe zu verhängen (§ 47 Abs. 1 StGB). Dies gebietet die Einwirkung auf den Angeklagten und die Verteidigung der Rechtsordnung, denn der Angeklagte war bereits erfolglos zu Geldstrafe verurteilt. Auch hat er von der Tat insgesamt selbst noch nicht Abstand genommen und sein Unrecht nicht eingesehen. VI. 1. Die Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten ... konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte nicht die Gewähr bietet, sich alleine durch die Strafdrohung von weiteren Vergehen gleicher Art abhalten zu lassen. 2. Die gegen den Angeklagten ... verhängte kurzfristige Freiheitsstrafe konnte dagegen gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat zu erkennen gegeben, dass er bei Aufrechterhaltung seiner politischen Meinung und Ziele jedoch davon Abstand nehmen will, letztere durch entsprechende Straftaten zu verwirklichen. Jetzt stimme für ihn das Preis-Leistungsverhältnis nicht mehr. Dies ist zwar kein hehres Motiv, lässt aber erkennen, dass vom Angeklagten ... zu erwarten ist, dass ihn allein die notwendig bleibende Strafdrohung von weiteren Straftaten vergleichbarer Art abhalten wird. Der Angeklagte ... weist im Übrigen eine positive Sozialprognose auf. Er hat sich von seinem bisherigen politischen Umfeld, der Projektwerkstatt in ... zumindest räumlich getrennt und strebt glaubhaft einen bürgerlichen Beruf im sozialen Bereich an. Angesichts der positiven Wirkung, welche die Bewährungsstrafe dann für den Angeklagten hat, war diese Strafaussetzung zur Bewährung auch anzuordnen. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. IV StPO.