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Urteil

9 O 275/23

LG Gießen 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:1211.9O275.23.00
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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.616,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 45.616,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Das Landgericht Gießen ist gemäß §§ 23, 71 GVG i.V.m. §§ 1, 3 ZPO sachlich und gemäß § 20 StVG örtlich zur Entscheidung berufen. Der Beklagte zu 1) ist insbesondere passivlegitimiert im Rahmen von §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG. Insofern die Beklagten hierbei auf das Urteil des LG Berlin vom 09.01.2023 (50 O 220/20) verweisen, geht der Verweis bereits wegen einem abweichenden Sachverhalt in der vorliegenden Sache fehl. Die zitierte Entscheidung behandelt die Auseinandersetzung zweier ausländischer Haftpflichtversicherer über den Beklagten zu 1) bei einem Unfall zweier ausländischer Versicherungsnehmer in Deutschland. Ausweislich der zu Grunde liegenden Entscheidung des BGH vom 01.07.2008 (Az. VI ZR 188/08) gilt dabei: „Seine Einstandspflicht beschränkt sich gem. § 2 Abs. 1 b AuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften des AusIPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation für den Direktanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 AusIPflVG 1. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innenregress zwischen ausländischen Haftpflichtversicherer findet darin keine Grundlage.“ Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Unfall zwischen einem deutschen Versicherungsnehmer mit einem ausländischen Versicherungsnehmer (dem Beklagten zu 2.) und damit um die durch das System der grünen Karte bedachte Situation, wenn auch in Form eines auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs. Da es sich bei der Klägerin um einen inländischen Kaskoversicherer handelt, welcher auf ihn übergegangene Ansprüche von einem inländischen Unfallbeteiligten geltend macht, liegt auch durch den Forderungsübergang keine hierzu veränderte Interessenlage vor. Insofern der Beklagte zu 1) vorträgt, es würde einen Unterschied machen, dass es sich um keine natürliche Person zu handelt, ist dem nicht zu folgen. So dient das System der grünen Karte nicht etwa der Schutz des Vermögens von natürlichen Personen, etwa gleich einer Auslandsversicherung, welche eine Haftung über ausländische Haftungshöchstgrenzen hinaus ausgleicht, sondern um ein System zur vereinfachten transnationalen Regulierung von Haftungsfällen ohne Berücksichtigung entsprechender wirtschaftlicher Erwägungen. Eine Differenzierung von juristischen und natürlichen Personen ist daher nicht geboten. Auch tritt ein Kaskoversicherer nur in Schäden ein, welche an dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers eingetreten sind und reguliert nicht im Verhältnis zu dem (im Fall der Involvierung des … ausländischen) Unfallgegner. Insofern besteht ein maßgeblicher Unterschied bei der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) durch einen inländischen Kaskoversicherer im Vergleich zur Zwischenschaltung dessen bei der Regulierung zwischen zwei (ausländischen) Haftpflichtversicherern, da hier im Verhältnis zu den anderen Unfallbeteiligten bzw. -geschädigten reguliert wird, was wie zuvor dargestellt keine gesetzliche Grundlage findet. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Passivlegitimation in Fällen der Zwischenschaltung des Beklagten zu 1) in die Regulierung zweier (insb. ausländischer) Haftpflichtversicherer nicht besteht, im Fall der Schädigung eines inländischen Versicherungsnehmers einer inländischen Kaskoversicherung durch einen ausländischen Schädiger und dessen Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht anzunehmen ist. Der Klägerin steht dem Grunde nach gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.01.2023 nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 3, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. §§ 1, 2, 6 AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 86 VVG zu. Nach § 7 Abs. 1 StVG gilt Folgendes: Wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Schadenersatz auch direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Gleiches gilt für den Beklagten zu 1) gem. §§ 1, 2, 6 AuslPflVG. Das Fahrzeug des Zeugen ... wurde beim Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) beschädigt. Ein Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von ihm ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. Maßgeblich bestimmend für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Dies ist vorliegend positiv festzustellen Es liegt auch kein Fall des § 17 Abs. 3 StVG vor. Denn dies setzt voraus, dass der Unfall durch ein für die Beteiligten unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs, noch einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl Halter als auch Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben (dazu u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2018, Az. 1 U 112/17, Rn 35, NJW 2018, 1694). Hierbei muss der sog. Unabwendbarkeitsbeweis von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 2) bereits im Vorfeld hätte reagieren und den Unfall hätte vermeiden können. Für den Zeugen ... war der Unfall ebenfalls nicht unabwendbar. Ein Idealfahrer an hätte gegebenenfalls in einem dichten Baustellenverkehr in noch größerem Abstand zu dem Vordermann gebremst. Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt der Umfang der Haftung demnach von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung ist dabei aufgrund aller unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung entscheidend, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Rn 8, NJW 2017, 1177; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. I7 U 39/17, Rn 17, NJW-RR 2018, 474). Bei der nach diesen Maßstäben gebotenen Abwägung überwiegen die Verursachungsanteile auf Seiten des Beklagten zu 2) deutlich. Hiervon ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme überzeugt. Der Zeuge ... bekundete er habe sich mit seiner Frau auf dem Rückweg aus … auf der A… befunden. Vor ihnen habe sich auf der linken Spur eine Baustelle befunden, als er sich mit einer geschätzten Geschwindigkeit zwischen 30 und 35 km/h rechts eingeordnet habe, sei es durch ein Fahrzeug vor ihm auf der mittleren Spur zu einer plötzlichen Bremsung gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits zur Hälfte auf der mittleren Spur gewesen. Um einer Kollision zu geben sei er ebenso wie das Fahrzeug vor ihm auf die linke Spur ausgewichen und habe stark gebremst. Er sei hinter diesem zum Stillstand gekommen und habe sich noch gewundert, dass es nicht zum Unfall kam. Eine Sekunde später sei ein weiteres Fahrzeug in sein Heck gefahren und habe ihn auf seinen Vordermann aufgeschoben. Das gesamte Geschehen habe dabei nach seiner Schätzung fünf Sekunden gedauert. Die Zeugin … erklärte, sie hätte sich mit ihrem Mann auf dem Rückweg aus dem Urlaub befunden. Die Autobahn habe sich von drei Spuren auf zwei Spuren verschmälert, sie hätten sich dabei auf der linken Spur befunden und seien im Reißverschlussverfahren mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30-40 km/h auf die mittlere Spur gewechselt. Plötzlich hätten die Fahrzeuge vor ihnen stark gebremst und ein weiteres Fahrzeug sei von hinten in ihres gefahren und habe ihres auf das davor befindliche Fahrzeug aufgeschoben. Die Schilderungen des Zeugen … weisen insbesondere verschiedene Realkennzeichen auf, so konnte der Zeuge ... eigene Emotionen und Vorgänge die er selbst nicht verstanden hat wiedergeben. Weiterhin stimmen diese mit den Schilderungen der Zeugin … und dem festgestellten Schadensbild überein. Die Zeugen haben in Anbetracht der vollumfänglich erfolgten Regulierung auch kein erkennbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtstreits. Es steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge ... hinter dem vor ihm befindlichen Fahrzeug zum Stehen kam und der Beklagte zu 2) diesem auffuhr, wobei er das Fahrzeug des Zeugen auf das vor ihm befindliche Fahrzeug bzw. die Leitplanke aufschob. Ein etwaiges Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen war indes unbeachtlich. Zum einen ergibt sich dies für den Beklagten zu 2) aus der Gegebenheit, dass dieser als unmittelbar Unfallbeteiligter Eindrücke von dem tatsächlichen Geschehen hat. Für die Beklagte zu 1) folgt dies aus der Tatsache, dass sie sich lediglich auf Nichtwissen berufen kann, sollte sie sich pflichtgemäß bei dem Versicherungsnehmer erkundigt haben und sich dennoch nicht zum Vorbringen der Klägerin einlassen können (Vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2019 – VI ZR 337/18). Solche Erkundigungen sind weder dargetan noch ersichtlich. Bei Auffahrunfällen kann, auch auf der Autobahn, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (BGH, Urt. v. 13. 12. 2016 – VI ZR 32/16, Urt. v. 13. 12. 2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7 = r+s 2012, 96). Die Verantwortung für einen Auffahrunfall trägt daher in erster Linie der Auffahrende. Er muss auf plötzliches, selbst starkes Bremsen des Vorausfahrenden noch durch rechtzeitiges Anhalten reagieren können. (OLG Oldenburg VersR 1974, 762; OLG Nürnberg r + s 1983, 35; KG NZV 2003, 89; BeckRS 2010, 22697; OLG Rostock SP 2010, 316; OLG Bremen MDR 2010, 26; LG Hamburg ZfS 2015, 380) Den Beklagten gelang es insbesondere nicht den entsprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern und etwa einen atypischen Geschehensablauf darzustellen. Entsprechend besteht der Erfahrungssatz fort, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Weitere Verursachungsbeiträge des Versicherungsnehmers der Klägerin sind weder ersichtlich oder dargetan. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Zeugenaussagen ergibt sich insbesondere, dass der Versicherungsnehmer trotz einer plötzlichen Bremsung des Vordermannes noch rechtzeitig zum Stehen kam und daher vermutet werden kann, dass er mit angepasster Geschwindigkeit ausreichend Abstand gehalten hat und mithin ausreichend aufmerksam war. Darüber hinaus beschrieben die Zeugen übereinstimmend eine Fahrt mit angepasster Geschwindigkeit Für ein vollständiges Zurücktreten der eigenen Betriebsgefahr des Versicherungsnehmers der Klägerin besteht kein Anlass, sodass diese in Höhe von 20% des zu ersetzenden Schadens zu berücksichtigen ist. Ein etwaiges grob verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 2), welches ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr zur Folge hätte ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan. Diese Verteilung der Verantwortungsanteile im konkreten Fall ist mithin sachgerecht und angemessen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Notwendigkeit, stets die Gesamtheit der Umstände des einzelnen Falles zu würdigen, und stellt dabei in Rechnung, dass jedenfalls auch die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) zu berücksichtigen ist, so weist dieses auf Grund des vergleichsweise hohen Gewichts einen tendenziell längeren Bremsweg auf. Gleichwohl gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um ein Sekundengeschehen handelte und eine unklare Verkehrslage unter Beteiligung des Versicherungsnehmers der Klägerin dem Unfall vorausging. So brach dieser seinen bereits begonnenen Fahrspurwechsel ab und wechselte plötzlich wieder auf den linken Fahrstreifen, da das vor ihm befindliche Fahrzeug stark bremste. Der Anspruch ist anschließend auf Grund der unstreitig erfolgten Regulierung nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB. Es bestand mit seit dem 09.03.2023 Verzug. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klägerin macht als Vollkaskoversicherer eines Fahrzeugs der Marke …, Typus …, mit dem amtlichen Kennzeichen … anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses vom 23.07.2021 auf der … bei Km 183,000 nahe … gegen den Beklagten zu 2) als unfallverursachenden Fahrer des niederländischen Wohnmobils … mit amtl. Kennzeichen … und den Beklagten zu 1) als den die Pflichten eines hierfür eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers übernehmenden Verein, aus übergegangenem Recht Regressansprüche geltend. Der Zeuge … befuhr zusammen mit der Zeugin … als Beifahrerin am Unfalltag den linken von drei Fahrstreifen der BAB … mit etwa 40 – 50 km/h, da dichter Verkehr herrschte. Vor ihm fuhr ein … mit amtl. Kennzeichen … . Hinter dem Klägerfahrzeug fuhr der Beklagte zu 2) mit seinem in den Niederlanden zugelassenen Wohnmobil. Aufgrund einer beginnenden Baustelle nahe … verengte sich die BAB … von drei auf zwei Spuren. Der Fahrer des vorausfahrenden … fuhr in Folge der endenden Fahrspur in die mittlere Fahrspur ein, in der es dann jedoch einen Rückstau gab, welcher ihn dazu veranlasste, wieder in die linke Spur vor das Klägerfahrzeug zu wechseln, in welcher er dann vor dem Beginn der Baustelle bis zum Stillstand bremste, was den Zeugen ebenfalls zum Bremsen veranlasste. Die weiteren Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen Parteien streitig. Hinsichtlich des klägerischen Fahrzeug, bestehend aus einem PKW … und einer aufgesetzter Wohnkabine des Typs …, erfolgte eine Begutachtung durch die … am 22.08.2021 hinsichtlich des Fahrzeugs und am 25.08.2021 bezüglich der aufgesetzten Wohnkabine. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlagen 01, 02 (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen. Unter Berücksichtigung der Restwerte belief sich der kongruente Gesamtschaden auf 59.460,69 €. Auf diesen Schaden erbrachte die Klägerin Kaskoversicherungsleistungen in Höhe von 57.020,88 €. Der Beklagte zu 1) beauftragte die …, mit der Bearbeitung des Schadenfalls und Regulierung und ließ sich vorprozessual von dieser vertreten. Mit Schreiben vom 04.01.2023 machte die Klägerin dort ihren mit der Klage weiterverfolgten Regressanspruch geltend und forderte die Zahlung des Gesamtbetrages. Mit Schreiben vom 08.02.2023 wiederholte die Klägerin ihre Forderung unter Fristsetzung bis zum 08.03.2023. Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge … ohne Berührung hinter dem … zum Stehen gekommen sei. Der Beklagte zu 2) habe das Verkehrsgeschehen vor ihm nicht hinreichend beobachtet und sei mit für den stockenden Verkehr unangepasst hoher Geschwindigkeit gefahren während er es zusätzlich unterlassen habe, zum Beklagtenfahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. In Konsequenz sei dieser auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren, wodurch dieses nach vorne gegen das Heck des … geschoben worden sei. Der Versicherungsnehmer und Zeuge ... habe indes während der gesamten Fahrt ausreichend Sicherheitsabstand eingehalten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unfall für den Zeugen ... unvermeidbar gewesen sei. Er habe auf Grund der sich links befindlichen Leitplanke, des vor ihm befindlichen ... und dem dichten Verkehr rechts von ihm nicht ausweichen können. Der Beklagte zu 2) hätte den Unfall vermeiden können, da er bei hinreichender Aufmerksamkeit das Geschehen vor ihm und das Abbremsen der Fahrzeuge wahrnehmen und durch eine eigene Bremsung den Unfall hätte verhindern können. Die Klägerin beantragt mit ihrer am 09.08.2023 zugestellten Klage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57.020,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2023 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten das Unfallgeschehen mit Nichtwissen. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, dass das Grüne-Karte-System natürlichen Personen die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen ausländische Versicherer erleichtern solle, allerdings nicht ausländischen Versicherern die Klage gegen einen anderen ausländischen Versicherer dergestalt zu ermögliche, dass der hier verklagte Beklagte in Anspruch genommen wird. Geschützt würden durch die Grüne-Karte-Abkommen Inländer, die im Inland von einem Ausländer geschädigt wurden (vergl. Lemke-Geis/Müller, Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union, SVR 2009, 241, 242). Auch wenn sich grundsätzlich auch ausländische Geschädigte auf das Grüne-Karte-System berufen können, gelte dies nicht für ausländische Versicherungsunternehmen, die über das … letztlich Ansprüche gegen einen anderen ausländischen Versicherer geltend machen. Für solche Fälle bestehe eine Passivlegitimation des Beklagten zu 1) nicht. Nichts anderes gelte dabei für die Klägerin als inländischen Kaskoversicherer. Die Kammer hat Beweis hinsichtlich des Unfallhergangs durch die Vernehmung der Zeugen ... und … im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2020 erhoben. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung jeweils nebst Anlagen Bezug genommen verwiesen.