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Urteil

3 O 77/02

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Scheck mit Angabe der Währung DM vom April 2002 ist auslegungsfähig und kann durch Anwendung des festen Umrechnungskurses in Euro als wirksamer Scheck gelten. • Bei eindeutiger Umrechenbarkeit einer bestimmten Geldsumme in die am Zahlungsort geltende Währung fehlt es nicht am Merkmal ‚eine bestimmte Geldsumme‘ im Sinne des ScheckG. • Im Scheckprozess sind Einwendungen, die sich auf Streitigkeiten des Grundgeschäfts stützen und nicht urkundlich bewiesen werden können, im Nachverfahren zu verfolgen; im Vorbehaltsurteil wird der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. • Die Haftung der Ausstellerin im Scheckprozess kann sich auch unter Berücksichtigung von Vertretungsverhältnissen und internen Rechtsverhältnissen ergeben; ein dem Kläger entgegenstehender Bereicherungsanspruch scheitert zumindest teilweise an Zurechnungstatbeständen und § 814 BGB.
Entscheidungsgründe
Auslegungsfähigkeit eines in DM ausgestellten Schecks nach Euro-Einführung • Ein Scheck mit Angabe der Währung DM vom April 2002 ist auslegungsfähig und kann durch Anwendung des festen Umrechnungskurses in Euro als wirksamer Scheck gelten. • Bei eindeutiger Umrechenbarkeit einer bestimmten Geldsumme in die am Zahlungsort geltende Währung fehlt es nicht am Merkmal ‚eine bestimmte Geldsumme‘ im Sinne des ScheckG. • Im Scheckprozess sind Einwendungen, die sich auf Streitigkeiten des Grundgeschäfts stützen und nicht urkundlich bewiesen werden können, im Nachverfahren zu verfolgen; im Vorbehaltsurteil wird der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. • Die Haftung der Ausstellerin im Scheckprozess kann sich auch unter Berücksichtigung von Vertretungsverhältnissen und internen Rechtsverhältnissen ergeben; ein dem Kläger entgegenstehender Bereicherungsanspruch scheitert zumindest teilweise an Zurechnungstatbeständen und § 814 BGB. Der Kläger verkaufte ein neu gefertigtes Wohnmobil; Käufer war G., der am 23.04.2002 dem Kläger einen Scheck über 400.000,00 in der Währung ‚DM‘ ausstellte und übergab. Der Kläger präsentierte den Scheck am 29.04.2002 zur Einlösung, die bezogene Bank zahlte nicht und vermerkte ‚nicht bezahlt‘; dem Kläger entstanden Bankkosten und Scheckprovision. G. hatte die Scheckzahlung zuvor sperren lassen und erklärte später den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen behaupteter Mängel. Der Kläger klagte im Scheckprozess gegen die Beklagte als Ausstellerin auf Zahlung des in Euro umgerechneten Betrags, Kosten und Zinsen. Die Beklagte rügte die Unwirksamkeit des Schecks wegen Angabe einer nicht mehr gesetzlichen Währung und behauptete, sie sei nicht Schuldnerin des Kaufpreises; zudem sei der Rücktritt wirksam. Das Gericht musste insbesondere prüfen, ob der Scheck trotz Angabe ‚DM‘ im April 2002 eine bestimmte Geldsumme i.S.v. ScheckG enthält und ob scheckrechtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten bestehen. • Die Klage im Scheckprozess war begründet; es handelte sich um ein Vorbehaltsurteil nach §§ 599, 605a ZPO mit Vorbehalt für das Nachverfahren. • Zur Frage des Scheckbegriffs: Artikel 1 Nr. 2 ScheckG verlangt eine unbedingte Anweisung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Zwar war die DM im April 2002 nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, doch ist das Merkmal ‚Geldsumme‘ nicht auf das gesetzliche Zahlungsmittel beschränkt; entscheidend ist, ob eine eindeutige Umrechnung in die am Zahlungsort geltende Währung möglich ist. • Aufgrund der durch die EG-Verordnungen festgelegten Parität (1 EUR = 1,95583 DM) und der Umstand, dass DM-Beträge noch umrechenbar sind, ist ein im Scheckformular in DM bezifferter fester Betrag im Zeitraum noch auslegungsfähig und nach Umrechnung als Euro-Betrag bestimmbar. Deshalb stellt der in DM bezeichnete Scheck vom 23.04.2002 einen wirksamen Scheck dar, dessen Betrag nach dem festen Kurs in Euro zu ermitteln ist. • Alternativ führt eine analoge Anwendung des Artikel 36 ScheckG zum selben Ergebnis, weil die Umrechenbarkeit in die am Zahlungsort geltende Währung gegeben ist. • Die Einrede, die Beklagte sei nicht Schuldnerin des Kaufpreises, steht der scheckrechtlichen Haftung nicht entgegen: Ausstellung und Übergabe des Schecks durch G., der in Vertretung fungierte, können die Ausstellerinnenhaftung begründen; mögliche innergesellschaftliche oder bereicherungsrechtliche Gegenansprüche sind im Scheckprozess nach § 605a ZPO als im Nachverfahren zu verfolgenden Einreden vorzubehalten. • Die behaupteten Mängel des Wohnmobils und der erklärte Rücktritt betreffen das Grundgeschäft und sind im Scheckprozess nicht ausreichend urkundlich belegt; daher sind diese Einwendungen im Scheckprozess zurückzuweisen, die Beklagte erhält das Recht, ihre Ansprüche im Nachverfahren weiterzuverfolgen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr.4, 711 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und gegen Sicherheitsleistung abwendbar. Die Klage war im Scheckprozess erfolgreich; die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 204.516,75 EUR nebst Zinsen sowie weitere 1.363,44 EUR zu zahlen. Das Gericht wertete den in DM ausgestellten Scheck vom 23.04.2002 als auslegungsfähigen, wirksamen Scheck und rechnete den Betrag mithilfe des festen Umrechnungskurses in Euro um. Einwände der Beklagten wegen angeblicher Nichtschuld oder Mängel des Kaufgegenstands konnten im Scheckprozess nicht mit Urkunden bewiesen werden und wurden daher zurückgewiesen; die Beklagte bleibt jedoch berechtigt, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.