Urteil
6 S 354/01
LG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei akuter Lebensgefahr kann das Krankenhaus eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 BPflV nicht immer vor Behandlungsbeginn abschließen; die Versicherung kann sich nicht treuwidrig darauf berufen.
• Ein formfreier Wahlarztvertrag zwischen Patient und Arzt kann wirksam sein, obwohl die formgebundene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus fehlt, wenn Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf die Formnichtigkeit verbietet.
• GOÄ-Leistungen können auch dann gesondert abrechenbar sein, wenn sie bei einer komplexen Aortenoperation unterschiedliche operative Technik und erhöhte Risiken begründen; zeitliche oder technische Ausdehnung kann Selbständigkeit begründen.
• Die Voraussetzungen für ein Abweichen von Formvorschriften nach § 242 BGB liegen vor, wenn Patienten in einer lebensbedrohlichen Situation behandelt werden, der Patient bzw. sein Vertreter die Behandlung als privat gewünscht haben und der Arzt erhebliche Leistungen erbracht hat.
Entscheidungsgründe
Treuwidrige Berufung auf Formmängel bei Notfall-Wahlleistungsvereinbarung • Bei akuter Lebensgefahr kann das Krankenhaus eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 BPflV nicht immer vor Behandlungsbeginn abschließen; die Versicherung kann sich nicht treuwidrig darauf berufen. • Ein formfreier Wahlarztvertrag zwischen Patient und Arzt kann wirksam sein, obwohl die formgebundene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus fehlt, wenn Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Berufung auf die Formnichtigkeit verbietet. • GOÄ-Leistungen können auch dann gesondert abrechenbar sein, wenn sie bei einer komplexen Aortenoperation unterschiedliche operative Technik und erhöhte Risiken begründen; zeitliche oder technische Ausdehnung kann Selbständigkeit begründen. • Die Voraussetzungen für ein Abweichen von Formvorschriften nach § 242 BGB liegen vor, wenn Patienten in einer lebensbedrohlichen Situation behandelt werden, der Patient bzw. sein Vertreter die Behandlung als privat gewünscht haben und der Arzt erhebliche Leistungen erbracht hat. Der Kläger, Direktor einer Klinik, führte am 15.09.1998 eine lebensrettende Notoperation am Beklagten wegen Aortenriss durch. Beklagter wurde von seiner Ehefrau vertreten; sie gab an, eine private Krankenversicherung zu haben und wünschte ausdrücklich Behandlung durch den Kläger. Eine schriftliche, vor Behandlungsbeginn geschlossene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus nach § 22 BPflV lag nicht vor; eine rückdatierte Erklärung wurde erst später unterzeichnet. Der Kläger stellte dem Patienten privatärztliche Gebühren in Rechnung, die die private Krankenversicherung (Streithelferin) nicht vollständig zahlte. Der Kläger klagte auf Restvergütung; das Amtsgericht gab ihm teilweise Recht. Die Streithelferin legte Berufung ein und rügte die Unwirksamkeit der Wahlarzt-/Wahlleistungsvereinbarung wegen Formmangels. • Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 612 Abs. 2 a.F. BGB in Verbindung mit der mündlichen Wahlarztvereinbarung zwischen Patient und Arzt; der Arztzusatzvertrag ist formfrei und wirksam. • Für die Geltendmachung von Wahlleistungsentgelt wäre grundsätzlich eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 BPflV erforderlich, die vor Behandlung und mit hinreichender Information über Art und Kosten abzuschließen ist. • Im vorliegenden Notfall war es wegen der akuten Lebensgefahr und des Zeitdrucks unzumutbar, vor der Operation eine formgerechte Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus zu schließen; die Diagnose lag erst kurz vor Beginn der Operation vor. • Die Streithelferin ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung zu berufen, weil der Patient die privatärztliche Behandlung wollte, der Kläger erhebliche Leistungen erbracht und Belastungen getragen hat und die verhinderten Formalien nicht dem Schutzzweck des § 22 BPflV derart zugutekommen, dass die Versicherung daraus Vorteile ziehen dürfe. • Zur Höhe der Vergütung hat die Kammer die Beweiswürdigung des Amtsgerichts übernommen: Die doppelte Abrechnung der GOÄ-Nr. 2827 ist gerechtfertigt, weil ascendierende Aorta, Aortenbogen und descendierende Aorta operative Techniken und Risiken unterschiedlich darstellen; die GOÄ-Nr. 3089 für Reimplantation der Koronarostien ist eigenständig berechenbar, da eine eigenständige Indikation bestand. • Nach § 4 Abs. 2 a GOÄ sind bei besonderer Ausführung und gesteigertem Risiko separate Gebühren möglich; das Sachverständigengutachten stützt die Abgrenzung und die vom Amtsgericht zugesprochenen Positionen. • Die Berufung war deshalb zurückzuweisen; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen. Die Berufung der Streithelferin wurde zurückgewiesen; das erstinstanzlich zugesprochene Honorar wurde bestätigt. Begründet wurde dies damit, dass trotz Fehlens einer formellen schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung nach § 22 BPflV im vorliegenden lebensbedrohlichen Notfall die Berufung auf die Formnichtigkeit treuwidrig wäre und daher nach § 242 BGB unzulässig ist. Der Wahlarztvertrag zwischen Kläger und Patienten war formfrei wirksam, und die vom Amtsgericht anerkannten GOÄ-Positionen (insbesondere doppelte GOÄ-Nr. 2827 und GOÄ-Nr. 3089) sind nach Sachverständigengutachten und rechtlicher Würdigung gesondert berechenbar. Der Kläger hat damit in dem geltend gemachten Umfang gewonnen; die Streithelferin trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Anwendung von § 22 BPflV in Fällen akuter Lebensgefahr grundsätzliche Bedeutung hat.