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Beschluss

6 T 45/02

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist grundsätzlich nicht statthaft. • Unrichtigkeiten des Protokolls können nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden; hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt. • Eine außerordentliche Zulassung der sofortigen Beschwerde kommt nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit oder besonders grobem Verfahrensverstoß in Betracht, was hier nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Sitzungsprotokolls nach §164 ZPO nicht mit sofortiger Beschwerde angreifbar • Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist grundsätzlich nicht statthaft. • Unrichtigkeiten des Protokolls können nach § 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden; hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit handelt. • Eine außerordentliche Zulassung der sofortigen Beschwerde kommt nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit oder besonders grobem Verfahrensverstoß in Betracht, was hier nicht vorliegt. Die Klägerin stellte in der mündlichen Verhandlung am 17.07.2002 klageerweiternd einen Antrag auf Zahlung von 783,84 Euro wegen Mietrückständen für März bis Juli 2002. Später stellte sich heraus, dass die korrekte Summe 653,20 Euro beträgt. Das Amtsgericht berichtigte daraufhin am 01.08.2002 das Sitzungsprotokoll, indem es den genannten Betrag auf 653,20 Euro änderte. Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde und rügte, die Berichtigung sei unzulässig, da das Protokoll richtig niedergelegt worden sei und es sich allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum bzw. um einen Rechenfehler handele. • Die sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder es sich um die Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs handelt (§ 567 Abs.1 Nr.1,2 ZPO). • § 164 Abs.1 ZPO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit; entgegen § 319 Abs.3 ZPO enthält § 164 ZPO kein spezielles Rechtsmittelrecht gegen Protokollberichtigungen. • Weil das Amtsgericht den berichtigenden Beschluss getroffen hat und die Richterin zur Berichtigung befugt war, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die sofortige Beschwerde. Eine Berichtigung kann auch Rechenfehler erfassen, soweit es nicht um die Änderung des Wortlauts eines vorgelesenen und von den Parteien genehmigten Vergleichs geht. • Nur bei greifbarer Gesetzwidrigkeit oder besonders groben Verfahrensverstößen ist ausnahmsweise eine Anfechtung einer ansonsten unzulässigen Entscheidung möglich; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, zumal die berichtigende Richterin ordnungsgemäß zuständig war. • Das Beschwerdegericht darf nicht die materielle Richtigkeit der Annahme eines Kalkulationsfehlers überprüfen, wenn es an der Sitzung nicht teilgenommen hat; es fehlt somit ein schwerer Verfahrensverstoß, der die Zulassung der sofortigen Beschwerde rechtfertigen würde. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 01.08.2002 wurde als unzulässig verworfen. Die Berichtigung des Sitzungsprotokolls auf den Betrag von 653,20 Euro war nach § 164 Abs.1 ZPO zulässig und von der zuständigen Richterin vorgenommen worden. Es liegt kein greifender Verfahrensfehler oder eine gesetzeswidrige Entscheidung vor, die eine außerordentliche Zulassung der sofortigen Beschwerde rechtfertigen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen, sodass die Beschwerde mit Kostenfolge gemäß § 97 Abs.1 ZPO zurückgewiesen wird.