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Urteil

1 KLs 11/08

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwei Personen, die gemeinsam Spanking-Handlungen an Minderjährigen begehen, erfüllen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB, auch wenn nicht jeder Täter jede Verletzungshandlung eigenhändig vornimmt. • Die Einwilligung der Opfer kann wegen Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) unbeachtlich sein, insbesondere bei Minderjährigen, Drogenabhängigkeit und Ausnutzung zur Erlangung von Geld. • Die Verbreitung gewaltpornographischer Aufnahmen ist nur dann nach § 184a StGB zu bestrafen, wenn die Darstellung sexuell motivierte Grausamkeiten oder Gewaltverbrechen in pornographischem Kontext zeigt. • Bei überlanger Verfahrensdauer kann nach der Vollstreckungslösung ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als bereits verbüßt gelten. • Bei erstmaliger Verurteilung, Geständnis und Reue kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliches Spanking; Einwilligung sittenwidrig • Zwei Personen, die gemeinsam Spanking-Handlungen an Minderjährigen begehen, erfüllen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB, auch wenn nicht jeder Täter jede Verletzungshandlung eigenhändig vornimmt. • Die Einwilligung der Opfer kann wegen Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) unbeachtlich sein, insbesondere bei Minderjährigen, Drogenabhängigkeit und Ausnutzung zur Erlangung von Geld. • Die Verbreitung gewaltpornographischer Aufnahmen ist nur dann nach § 184a StGB zu bestrafen, wenn die Darstellung sexuell motivierte Grausamkeiten oder Gewaltverbrechen in pornographischem Kontext zeigt. • Bei überlanger Verfahrensdauer kann nach der Vollstreckungslösung ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als bereits verbüßt gelten. • Bei erstmaliger Verurteilung, Geständnis und Reue kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwei ältere Angeklagte betrieben gemeinsam Spanking-Aufnahmen und führten wiederholt Schläge auf das nackte Gesäß jugendlicher, drogenabhängiger Mädchen durch, die sich teilweise gegen Geld dazu bereit erklärten. Die Taten fanden in Wohnungen und in der Feldmark statt; bei mehreren Gelegenheiten fertigten die Angeklagten Video- und Fotoaufnahmen an. Die Opfer waren zum Tatzeitpunkt 16 und 17 Jahre alt und teilweise drogenabhängig; ihnen wurde Geld versprochen, das nicht vollständig gezahlt wurde. Bei Durchsuchungen wurden gewaltbetonte Spanking- und sadomasochistische Videokassetten gefunden. Die Angeklagten räumten die Vorwürfe im Verfahren weitgehend ein. Das Verfahren zog sich über Jahre hin, sodass die Kammer Verfahrensverzögerungen berücksichtigte. Beide Angeklagte wurden wegen mehrerer Fälle gefährlicher Körperverletzung verurteilt; einer zusätzlich wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften. • Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit: Die Angeklagten handelten rechtswidrig, weil die Einwilligungen der Opfer wegen Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB unbeachtlich sind; dies gilt besonders, weil die Opfer minderjährig und drogenabhängig waren und zur Teilnahme gegen Entgelt gedrängt wurden. • Gemeinschaftliche Begehung: § 224 Abs.1 Nr.4 StGB setzt bewusstes Zusammenwirken mindestens zweier Personen voraus; dies war gegeben, weil beide Täter die Spankinghandlungen absprachen und gemeinsam durchführten bzw. unterstützten. • Tatbestände: Die Taten erfüllen die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr.2/4, 25 Abs.2 StGB) in mehreren Fällen; bei einem Angeklagten kommt zusätzlich Verbreitung gewaltpornographischer Schriften (§ 184a Nr.3 StGB) hinzu. • Abgrenzung Pornographie: Die gefilmten Handlungen konnten nicht als Pornographie nach § 184 Abs.1 Nr.8 StGB gewertet werden; gleichwohl fehlte bei den Aufnahmen der Tatbestand der Gewaltpornographie nach § 184a StGB nicht in allen Fällen, aber für manche Aufnahmen reichte die Intensität nicht aus. • Strafzumessung: Es wurden Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen bemessen unter Berücksichtigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen; bei überlanger Verfahrensdauer wurden Teile der Strafen gemäß der Vollstreckungslösung des BGH als verbüßt angerechnet. • Bewährung: Die Vollstreckung beider verhängter Strafen wurde gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wegen Geständnis, Persönlichkeitsmerkmalen, Alter, Reue und Auflagen zur finanziellen Wiedergutmachung. • Kosten und Auslagen: Die Verurteilten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gemäß §§ 465, 472 StPO. Beide Angeklagte wurden wegen mehrerer Fälle gefährlicher Körperverletzung verurteilt; der eine zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (davon 2 Monate als wegen Verfahrensverzögerung als verbüßt erklärt) und der andere zu 1 Jahr und 6 Monaten (davon 4 Monate als verbüßt erklärt). Der zweite Angeklagte wurde zudem wegen Verbreitung gewaltpornographischer Schriften verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidungen beruhen auf der Feststellung gemeinsamen Handelns nach § 224 Abs.1 Nr.4 StGB, der Unwirksamkeit der Einwilligungen wegen Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) sowie der Abwägung strafzumessungsrelevanter Umstände; Kosten und Auslagen wurden den Angeklagten auferlegt.