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Beschluss

5 T 114/19

LG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 1908i Abs.1, 1840 Abs.2, 1837 Abs.3 BGB i.V.m. FamFG verpflichten. • Der Betreuer hat über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen; eine Befreiung von der Rechnungslegungspflicht für vom Betreuten selbst verwaltetes Vermögen entfällt, solange hinreichende Zweifel an der Selbstverwaltung bestehen. • Die Vorlage einer sogenannten Selbstverwaltungserklärung des Betreuten kann zur Klarstellung dienen; macht der Betreuer die Erklärung nicht glaubhaft, bleibt die Rechnungslegungspflicht bestehen. • Ein Zwangsgeld ist verhältnismäßig, wenn die Pflicht ordnungsgemäß angedroht wurde und der Betrag zur Durchsetzung der Pflicht geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld gegen Betreuer wegen unterlassener Rechnungslegung • Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 1908i Abs.1, 1840 Abs.2, 1837 Abs.3 BGB i.V.m. FamFG verpflichten. • Der Betreuer hat über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen; eine Befreiung von der Rechnungslegungspflicht für vom Betreuten selbst verwaltetes Vermögen entfällt, solange hinreichende Zweifel an der Selbstverwaltung bestehen. • Die Vorlage einer sogenannten Selbstverwaltungserklärung des Betreuten kann zur Klarstellung dienen; macht der Betreuer die Erklärung nicht glaubhaft, bleibt die Rechnungslegungspflicht bestehen. • Ein Zwangsgeld ist verhältnismäßig, wenn die Pflicht ordnungsgemäß angedroht wurde und der Betrag zur Durchsetzung der Pflicht geeignet ist. Die Betroffene steht seit 05.02.2016 unter Betreuung, der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt. Der Betreuer legte 2016 ein Vermögensverzeichnis mit Kontoauszügen vor, in den Folgejahren jedoch nur Berichte ohne vollständige Rechnungslegung mit dem Hinweis, die Betroffene verwalte ihr Konto selbst. Auf Anforderung reichte der Betreuer für 13.02.2018–12.02.2019 einen unvollständigen Bericht ein; das Amtsgericht forderte daraufhin am 21.03.2019 entweder eine vollständige Rechnungslegung oder alternativ eine Selbstverwaltungserklärung des Betreuten nach. Der Betreuer verweigerte die Nachreichung mit Verweis auf Rechtsprechung und reichte stattdessen Entscheidungen ein. Nach Fristsetzung drohte das Amtsgericht ein Zwangsgeld an und setzte dieses durch Beschluss fest. Der Betreuer legte sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Das Landgericht geht von einem Zwangsgeld in Höhe von 500 € aus; etwaige Schreibfehler im Tenor sind auszulegen, die Beschwerde ist zulässig. • Rechtsgrundlagen: §§ 1908i Abs.1 S.1, 1840 Abs.2, 1837 Abs.3 BGB bilden die Ermächtigungsgrundlage, ergänzt durch die einschlägigen Verfahrensvorschriften des FamFG und ZPO-Regelungen zur Beschwerde. • Rechenschaftspflicht: Der Betreuer ist verpflichtet, jährlich über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen; diese Verpflichtung umfasst eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben und, soweit üblich, Belege (§ 1841 BGB). • Selbstverwaltungserklärung: Die Pflicht des Betreuers zur Rechnungslegung entfällt nicht automatisch für vom Betreuten selbst verwaltetes Vermögen, solange nicht eindeutig und nachvollziehbar dargelegt ist, dass der Betreute tatsächlich eigenständig verfügt; eine Selbstverwaltungserklärung dient dem Nachweis hierüber. • Tatbestandliche Würdigung: Der vorgelegte Bericht für 2018/2019 war unzureichend, da er keine Zu- und Abflüsse erläuterte und angesichts bekannter Einkünfte der Betroffenen nicht nachvollziehbar war. • Verhältnismäßigkeit des Zwangsgeldes: Das Zwangsgeld wurde ordnungsgemäß angedroht, die Höhe (500 €) ist angemessen und wurde nicht von dem Betreuer angegriffen. • Zur Begründung abweichender Rechtsprechung: Vorherige Entscheidungen, auf die sich der Betreuer berief, betreffen nicht den vorliegenden Sachverhalt oder haben die konkrete Frage offengelassen; eine generelle Unzulässigkeit der Forderung nach Selbstverwaltungserklärungen ergibt sich daraus nicht. Die sofortige Beschwerde des Betreuers wird zurückgewiesen; das Amtsgericht durfte die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Rechnungslegung anordnen, weil der Betreuer seiner jährlichen Rechenschaftspflicht nach § 1840 BGB nicht hinreichend nachgekommen ist. Die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen an eine geordnete Rechnungslegung nach § 1841 BGB, und ohne glaubhafte Selbstverwaltungserklärung der Betroffenen bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Betreuer das Konto nicht verwaltet hat. Daher war die Maßnahme verhältnismäßig und geeignet, die Mitwirkung des Betreuers herbeizuführen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.