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Beschluss

3 T 593/01

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kaufverträge einer Kapitalgesellschaft über Grundstücke sind trotz fehlender Zustimmung der Hauptversammlung nicht unwirksam, wenn sie als laufende Geschäfte der Gesellschaft im Sinne des §52 Abs.9 AktG n.F. anzusehen sind. • Die Eintragung von Eigentumsumschreibungen und Eigentumsvormerkungen ist nicht zu berichtigen, solange die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist (§22 GBO). • Eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung durch die Hauptversammlung führt nicht automatisch zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, solange allenfalls eine schwebende Unwirksamkeit besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Grundbuchberichtigung bei laufenden Geschäften einer Immobilien‑AG (§52 AktG, §22 GBO) • Kaufverträge einer Kapitalgesellschaft über Grundstücke sind trotz fehlender Zustimmung der Hauptversammlung nicht unwirksam, wenn sie als laufende Geschäfte der Gesellschaft im Sinne des §52 Abs.9 AktG n.F. anzusehen sind. • Die Eintragung von Eigentumsumschreibungen und Eigentumsvormerkungen ist nicht zu berichtigen, solange die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen ist (§22 GBO). • Eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung durch die Hauptversammlung führt nicht automatisch zur Unrichtigkeit des Grundbuchs, solange allenfalls eine schwebende Unwirksamkeit besteht. Die Beteiligten stritten über die Löschung eingetragener Eigentumsvormerkungen und die Rückgängigmachung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Gesellschaft (Beteiligte zu 2.) erwarb mittels notarieller Kaufverträge mehrere Grundstücke; der alleinvertretungsberechtigte Vorstand der Gesellschaft handelte bei den Abschlüssen. Die Kaufpreise überstiegen das Stammkapital erheblich; eine Eintragung der Verträge ins Handelsregister erfolgte nicht. Später wurde in der Hauptversammlung die Zustimmung zu den Kaufverträgen verweigert und erklärt, die Erklärungen stünden im Verstoß gegen §52 und §112 AktG, weshalb die Verträge unwirksam seien. Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung ab und berief sich auf die Ausnahme des §52 Abs.9 AktG n.F.; Beschwerde wurde eingelegt. • Rechtliche Voraussetzungen für die Berichtigung des Grundbuchs nach §22 GBO und §894 BGB sind nicht erfüllt, solange die eingetragene Rechtslage mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. • Die Kaufverträge waren nicht nach §52 Abs.1 AktG a.F. unwirksam, weil nach §52 Abs.9 AktG a.F. Erwerbe, die den Gegenstand des Unternehmens bilden, der Zustimmung nicht bedürfen; hier war Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens einschließlich Erwerb/Veräußerung von Grundstücken. • Selbst nach der Neufassung des §52 Abs.9 AktG (n.F.) ist die Ausnahme auf Erwerbe anzuwenden, die im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft erfolgen; diese richtlinienkonforme Auslegung erfasst regelmäßig wiederkehrende, unternehmens‑typische Geschäfte. • Da die Beteiligte zu 2. als Immobilienmanagement‑AG regelmäßig mit Erwerb und Verkauf von Grundstücken befasst ist, sind die strittigen Verträge als laufende Geschäfte anzusehen und damit zustimmungsfrei nach §52 Abs.9 AktG n.F. • Eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung in der Hauptversammlung betraf nur die Kaufverträge und bewirkt für die dinglichen Eintragungen allenfalls eine schwebende Unwirksamkeit; solange diese besteht, ist eine Grundbuchberichtigung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit nicht möglich. • Die Beteiligten haben nicht hinreichend in der gesetzlich geforderten Form nachgewiesen, dass es sich nicht um laufende Geschäfte gehandelt habe; weitere Unwirksamkeitsgründe oder ein Amtslöschungsgrund nach §53 Abs.1 S.2 GBO lagen nicht vor. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Eintragungen im Grundbuch (Eigentumsumschreibung und Eigentumsvormerkungen) sind nicht zu berichtigen, weil die tatsächliche Rechtslage mit der eingetragenen übereinstimmt. Die Kaufverträge der Immobiliengesellschaft sind als laufende, unternehmensübliche Geschäfte gemäß §52 Abs.9 AktG n.F. anzusehen und damit nicht zustimmungs‑ bzw. registerpflichtig; somit stand der Wirksamkeit der dinglichen Bewilligungen und Eintragungen nichts entgegen. Eine nachträgliche Versagung der Zustimmung durch die Hauptversammlung begründet keine endgültige Unwirksamkeit, und die erforderlichen Nachweise für eine Grundbuchberichtigung wurden nicht erbracht. Folglich bleibt das Grundbuch unverändert eingetragen.