Beschluss
23 T 11/03
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist auszusetzen, bis der EuGH über Vorlagefragen zur Richtlinie 90/605/EWG entschieden hat.
• Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit einer nationalen Umsetzungsnorm mit höherem Gemeinschaftsrecht hat der nationale Richter den EuGH anzurufen; die Prüfung der Richtlinie selbst obliegt dem EuGH.
• Erweist sich die zugrunde liegende Richtlinie als unwirksam, sind auch die darauf beruhenden nationalen Vorschriften unanwendbar.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlagefragen zur Auslegung der Richtlinie 90/605/EWG • Das Verfahren ist auszusetzen, bis der EuGH über Vorlagefragen zur Richtlinie 90/605/EWG entschieden hat. • Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit einer nationalen Umsetzungsnorm mit höherem Gemeinschaftsrecht hat der nationale Richter den EuGH anzurufen; die Prüfung der Richtlinie selbst obliegt dem EuGH. • Erweist sich die zugrunde liegende Richtlinie als unwirksam, sind auch die darauf beruhenden nationalen Vorschriften unanwendbar. Die Beteiligten legten fristgerecht sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn ein, mit dem gegen sie jeweils ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR festgesetzt wurde, weil sie den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2000 nicht eingereicht hatten. Grundlage der Offenlegungspflicht sind §§ 335a Abs.1 Nr.1, 325 Abs.1, 264a HGB, wobei § 264a HGB im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 90/605/EWG (KapCoRiLiG) eingeführt wurde. Das Landgericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschrift mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht und sieht deshalb Fragen der Auslegung und Gültigkeit der Richtlinie dem EuGH vorzulegen. Parallel wurden ähnliche Vorlagefragen bereits vom Landgericht Essen und im Verfahren 23 T 5/01 des Landgerichts Hagen an den EuGH gerichtet. Bei Unwirksamkeit der Richtlinie wären die auf ihr beruhenden deutschen Vorschriften nicht mehr anwendbar. • Das nationale Recht (§ 264a HGB) beruht auf der Richtlinie 90/605/EWG; daher ist die Zulässigkeit und Vereinbarkeit der Richtlinie mit Gemeinschaftsgrundrechten und Kompetenzgrundlagen vom EuGH zu prüfen. • Folgt die nationale Regelung zwingend dem Gemeinschaftsrecht, ist sie nicht nach dem Grundgesetz, sondern nach dem auf Gemeinschaftsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz zu beurteilen; eine eigenständige Verfassungsprüfung durch das nationale Gericht tritt zurück. • Es bestehen konkrete Fragen zur Anwendungssphäre und Vereinbarkeit der Richtlinie mit Gemeinschaftsgrundrechten (Berufsfreiheit, Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Bedenken gegen Gleichheitsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf GmbH & Co. KG-Konstellationen. • Wäre die Richtlinie unwirksam, wären die auf ihr beruhenden deutschen Normen ebenfalls nichtig und dürften nicht angewandt werden. • Um eine einheitliche Entscheidung und eine mögliche Vorwegnahme des EuGH zu vermeiden, ist gemäß § 148 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH geboten. Das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über die in anderen Verfahren vorgelegten Fragen zur Richtlinie 90/605/EWG. Die Aussetzung folgt aus Zweifeln an der Vereinbarkeit der nationalen Umsetzungsnorm (§ 264a HGB) mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht und der Notwendigkeit einer Vorabentscheidung des EuGH über Kompetenz- und grundrechtsrelevante Aspekte der Richtlinie. Ergibt der EuGH, dass die Richtlinie unwirksam ist, wären die darauf beruhenden deutschen Vorschriften nicht mehr anwendbar, was der Beschwerde der Beteiligten Erfolg verschaffen würde. Daher ist die Fortführung des Verfahrens bis zur Klärung durch den EuGH nicht möglich.