Beschluss
1 S 120/06
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes verjähren gemäß § 12 Abs. 1 VVG fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
• Unterlassene Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG verhindert nur die Leistungsfreiheit nach Ablauf der Ausschlussfrist, berührt aber nicht die Verjährung.
• Für Ansprüche, die 1999 entstanden sind, beginnt im Übergang zum neuen Verjährungsrecht die Verjährungsfrist nach altem Recht zu laufen; daher waren auch Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche verjährt.
• Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Tatsachen kann für den Lauf der Verjährung in Übergangsfällen keine günstigere Wirkung entfalten, wenn die Tatsachen bereits vor Ablauf der relevanten Fristen bekannt waren.
• Eine Treuwidrigkeit der Einrede der Verjährung liegt nicht bereits deshalb vor, weil ein Versicherungsverhältnis bestand oder Bedingungen intransparent waren; Betroffene müssen verjährungshindernde Maßnahmen ergreifen.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Rückkaufswertansprüchen aus Lebensversicherung • Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes verjähren gemäß § 12 Abs. 1 VVG fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte. • Unterlassene Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG verhindert nur die Leistungsfreiheit nach Ablauf der Ausschlussfrist, berührt aber nicht die Verjährung. • Für Ansprüche, die 1999 entstanden sind, beginnt im Übergang zum neuen Verjährungsrecht die Verjährungsfrist nach altem Recht zu laufen; daher waren auch Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche verjährt. • Die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Tatsachen kann für den Lauf der Verjährung in Übergangsfällen keine günstigere Wirkung entfalten, wenn die Tatsachen bereits vor Ablauf der relevanten Fristen bekannt waren. • Eine Treuwidrigkeit der Einrede der Verjährung liegt nicht bereits deshalb vor, weil ein Versicherungsverhältnis bestand oder Bedingungen intransparent waren; Betroffene müssen verjährungshindernde Maßnahmen ergreifen. Die Klägerin verlangt einen höheren Rückkaufswert aus einem zum 01.09.1999 gekündigten Lebensversicherungsvertrag. Sie macht zudem Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Die Klägerin rügt unter anderem fehlende Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG und beruft sich auf spätere höchstrichterliche Entscheidungen zur Wirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln. Die Kammer prüft, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG oder die seit 2002 geltenden kürzeren Fristen Anwendung finden und ob Hemmungs- oder Ausnahmegründe die Verjährung verhindern. Entscheidend ist, wann die Ansprüche objektiv fällig wurden und wann der Klägerin die relevanten Tatsachen bekannt waren. Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche bereits mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt waren. • Die Kammer hält die Berufung für unbegründet, weil sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückkaufswert bei Klageerhebung verjährt waren. • Die unterlassene Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG führt nicht zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung; sie betrifft nur die Leistungsfreiheit nach Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 VVG. • Leistungsansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag verjähren nach § 12 Abs. 1 VVG fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung erstmals verlangt werden konnte; maßgeblich ist die objektive Fälligkeit, nicht die Kenntnis des Versicherungsnehmers. • Auch etwaige Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche, die 1999 entstanden sind, sind nach den Übergangsregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verjährt; für Übergangsfälle bestimmt sich der Beginn der Verjährung nach altem Recht, sodass die Frist bereits ablief. • Selbst bei Annahme eines auf Kenntnis gestützten Beginns der neuen dreijährigen Verjährungsfrist wären die für den Fristbeginn maßgeblichen Tatsachen der Klägerin spätestens 2001 bekannt gewesen, sodass ein Fristablauf ebenfalls eingetreten wäre. • Die von der Klägerin angeführte unklare Rechtslage rechtfertigte kein Abwarten bis nach Ablaufen der Verjährung; die Entscheidungen des BGH, die die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln deutlich machten, lagen bereits 2001 vor und machten rechtzeitige Maßnahmen zur Wahrung der Ansprüche zumutbar. • Es bestehen keine besonderen Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede; das Bestehen des Vertrags oder die frühere Intransparenz der Bedingungen rechtfertigen keinen Verzicht auf verjährungshemmende Schritte. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, da sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes, Auskunft sowie mögliche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche bereits verjährt sind. Die unterlassene Belehrung nach § 12 Abs. 3 S. 2 VVG ändert an der Verjährung nichts. Nach § 12 Abs. 1 VVG verjährten die Leistungsansprüche mit Ablauf des 31.12.2004, und auch etwaige Nebenansprüche sind aufgrund der Übergangsregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verjährt. Eine Hemmung der Verjährung oder eine Treuwidrigkeit der Einrede ist nicht gegeben; die Klägerin hätte nach den bereits 2001 erkennbaren Entscheidungen rechtzeitig vor Ablauf der Fristen Stufenklage erheben oder andere verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen. Somit hat die Beklagte obsiegt, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.