OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 198/05

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2007:0221.2O198.05.00
7mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus der Verletzung ihrer Pflichten als amtlich bestellte Betreuerin des Herrn Q in Anspruch. Die Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 15.03.2001, Az.: 6 XVII P 66, zur Betreuerin des Q bestellt. Der Aufgabenkreis umfasste insbesondere die Wahrnehmung von vermögensrechtlichen, rentenrechtlichen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Der Betreute ist etwa seit dem Jahre 1994 schwerbehindert. Er lebte bis zum 30.06.2003 im Rahmen der Eingliederungshilfe im Behindertenbereich in der Evangelischen Stiftung W und arbeitete in der dortigen Werkstatt für behinderte Menschen. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses war der Betreute bis zum 30.06.2003 bei der AOK O gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V gesetzlich krankenversichert. Ab dem 01.07.2003 war dem Betreuten die Fortführung der Arbeit nicht mehr möglich. Er wurde sodann in dem Hans-Vietor-Haus der Evangelischen Stiftung W in vollstationärer Pflege für Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen untergebracht. Hierfür beantragte die Beklagte am 01.07.2003 bei dem Kläger die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten im Wege der Sozialhilfe sowie die Übernahme der Kosten für die freiwillige Krankenversicherung. Bereits mit Schreiben vom 28.05.2003 hatte der Sozialdienst der Evangelischen Stiftung W die Beklagte darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf eine freiwillige Krankenversicherung zu stellen ist, falls keine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird. Dieses Schreiben erhielt die Beklagte erst im Oktober 2003, da das Schreiben zunächst an ihre alte Anschrift übersandt wurde. Die Beklagte hätte den Betreuten ab dem 30.06.2003 bei der AOK O binnen einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 SGB V als freiwillig gesetzlich versichert anmelden können. Durch die fehlende Anmeldung entgehen dem Betreuten der Krankenversicherungschutz und die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung seit Juli 2003 i. H. v. monatlich 1.279,00 €. In dieser Höhe hätten die Kosten der stationären Pflege gedeckt werden können. Bei einer rechtzeitigen Anmeldung hätte der Betreute bzw. der Kläger Beiträge zu der Pflegeversicherung i.H. v. 25,53 € pro Monat zahlen müssen. Der Kläger gewährte dem Betreuten rückwirkend ab dem 18.07.2003 Sozialhilfe als Hilfe für Pflege in Einrichtungen. Mit Schreiben vom 18.10.2005 und vom 27.10.2005 beantragte die jetzige Betreuerin, N L, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung. An einem sodann auf den 06.12.2005 festgesetzten gemeinsamen Besprechungstermin mit der AOK nahm die Beklagte ohne Angabe von Gründen nicht teil. Die AOK lehnte sodann mit Bescheid vom 10.02.2006 unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung der Beklagten in dem Wiedereinsetzungsverfahren und nach erfolgtem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2006 den Antrag auf Wiedereinsetzung – mittlerweile bestandskräftig – ab, weil der Antrag nicht rechtzeitig i.S. d. § 27 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB X zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei von der Evangelischen Stiftung W mehrfach aufgefordert worden, u. a. im Juni 2003, den Betreuten als freiwillig gesetzlich versichert anzumelden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.824,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm aus übergegangenem Recht auch die weiteren Schäden ersetzen muss, die ihm aus der unterlassenen Anmeldung des Q zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab dem 01.05.2005 entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie sei über den Termin vom 06.12.2005 nicht informiert worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 26.824,25 € aus §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1833 Abs. 1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 116 Abs. 1 SGB X ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Kläger als Träger der Sozialhilfe übergeht, liegen nicht vor. Insofern fehlt es an der sachlichen Kongruenz der von dem Kläger erbrachten Sozialleistungen mit dem etwaig übergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Sachliche Kongruenz ist nur gegeben, wenn die Sozialleistung der Behebung eines artgleichen Schadens dient, wobei es genügt, wenn der Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einzustehen hat (vgl. LG C3, Urteil vom 03.05.2006, Az.: 9 O 30/06, zitiert nach Juris, Randzeichen 18). Dementsprechend geht ein Anspruch auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil der Kläger als Träger der Sozialhilfe seine Leistungen nicht aufgrund der Schädigung durch die Beklagte erbracht hat. Denn der Kläger erbringt seine Leistungen lediglich aufgrund der Behinderung des Betreuten Q. In diesem Sinne ist auch in der Rechtssprechung anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Betreuten nicht gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergeht, weil dieser keine Leistungen aufgrund einer Schädigung (verspätete Geltendmachung eines Rentenanspruches) durch den Betreuer, sondern allein aufgrund der Krankheit des Betreuten erbracht hat (vgl. LG C2, FamRZ 2002, 345 (348)). Zudem liegt auch kein Schaden des Betreuten Q vor. § 116 Abs. 1 SGB X setzt insofern in der Regel voraus, dass eine schädigende Handlung Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist. Hier hatte der betreute Q aber zwei Möglichkeiten: Er konnte sich entweder freiwillig bei der AOK O versichern oder aber über den Sozialhilfeträger. Da die Beklagte für den Betreuten die Möglichkeit der Versicherung über den Sozialhilfeträger gewählt hat, liegt ein Schaden des Betreuten Q nicht vor. Denn der Sozialhilfeträger übernimmt seine Heimbetreuung und die dafür erforderlichen Kosten. II. Da der Hauptsacheantrag nicht besteht, ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der geltend gemachte Feststellunganspruch nicht begründet. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.