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Beschluss

3 T 374/07

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im gerichtlichen Mahnverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe. • Ein Anwaltszwang im Mahnverfahren besteht nicht; Beiordnung ist nur erforderlich, wenn die Vertretung durch einen Anwalt notwendig erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO). • Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO greift im Mahnverfahren regelmäßig nicht, weil dort keine widerstreitenden Anträge gestellt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsanwaltsbeiordnung im Mahnverfahren mangels Erforderlichkeit • Im gerichtlichen Mahnverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe. • Ein Anwaltszwang im Mahnverfahren besteht nicht; Beiordnung ist nur erforderlich, wenn die Vertretung durch einen Anwalt notwendig erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO). • Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit nach § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO greift im Mahnverfahren regelmäßig nicht, weil dort keine widerstreitenden Anträge gestellt werden. Der Beteiligte zu 1) beantragte Erlass eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner und gleichzeitig Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, da im formalisierten Mahnverfahren keine materielle Prüfung stattfinde und der Antragsteller zudem selbst Rechtsanwalt sei. Der Antragsteller berief sich auf entgegenstehende Rechtsprechung eines Landgerichts und legte sofortige Beschwerde ein; er beantragte für den Fall der Zurückweisung die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Beschwerdegericht gab der sofortigen Beschwerde nicht statt und legte die Entscheidung der Kammer vor. Diese bekräftigte, dass im Mahnverfahren die Beiordnung mangels Erforderlichkeit und aufgrund des Fehlens widerstreitender Anträge nicht zu gewähren sei. • Statutengestützte Grundlage: Beiordnungsvoraussetzung nach § 121 Abs. 2 ZPO; Anwaltszwang im Mahnverfahren besteht nicht. • Im Mahnverfahren reicht die formgebundene Antragstellung mit Formblatt (§ 703c Abs. 2 ZPO) meist aus; daher besteht regelmäßig keine Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. • Die Erwägung der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO) setzt voraus, dass widerstreitende Anträge vorliegen; im Mahnverfahren werden solche nicht gestellt, weshalb der Gleichheitsgedanke hier nicht greift. • Besonderer Umstand: Antragsteller ist selbst Rechtsanwalt und damit gerichtlich erfahren, was die Notwendigkeit einer Beiordnung weiter entfallen lässt. • Die Kammer folgt der herrschenden Auffassung und von Entscheidungen, die eine Beiordnung im Mahnverfahren nur ausnahmsweise zulassen; abweichende Entscheidung eines anderen Landgerichts rechtfertigt keine andere Beurteilung im vorliegenden Fall. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Prozesskostenhilfe bleibt bestehen, die Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt, weil im Mahnverfahren regelmäßig keine anwaltliche Vertretung erforderlich ist und der Waffengleichheitsgedanke dort nicht greift. Der Antragsteller hat damit keinen Anspruch auf Beiordnung, zumal er selbst Rechtsanwalt ist und das formalisierte Verfahren das Ausfüllen des Formblatts ermöglicht. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.