Urteil
4 O 264/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2007:1112.4O264.07.00
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger bot bei ebay eine Einbauküche an. Zum damaligen Zeitpunkt war er von 273 anderen f-Nutzern ausschließlich positiv bewertet worden. Die Einbauküche beschrieb der Kläger u.a. wie folgt: "Die Küche habe ich im Jahre 2005 bekommen und dafür 15.860,-- € bezahlt. ........ Die Küche ist nun 2 Jahre alt und nur privat genutzt worden. Leider muss ich sie verkaufen, da ich mich räumlich verändern werde und die Küche nicht mitnehmen kann." Es folgen weitere Beschreibungen zum Zustand, den einzelnen Elementen und den enthaltenen Elektrogeräten. Die Beklagte ersteigerte die Einbauküche zu einem Preis von 6.050,-- €. In den Angaben zur Kaufabwicklung wird der Kläger erneut als Verkäufer mit Adresse aufgeführt. Die Beklagte kontaktierte den Kläger unmittelbar nach Ende der Versteigerung, um die Abholung planen zu können. Mit E-Mail vom 03.03.2007 meldete sich ein Herr F, fragte nach dem Kaufpreis und der Abholung der Küche durch die Beklagte. Diese meldete sich wieder beim Kläger. Der Kläger antwortete per E-Mail am 8. März 2007, dass er mit Herrn F zusammenwohne und es sich um dessen Küche handele. Gleichzeitig solle sie den Kaufpreis auf dessen Konto zahlen. Mit Schreiben vom 19.03.2007 focht die Beklagte den Kaufvertrag wegen Irrtums und Täuschung an. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers meldeten sich daraufhin bei ihr mit Schreiben vom 20.03.2007 für Herrn F. In diesem Schreiben ist ausgeführt, dass die Beklagte über die Handelsplattform f eine gebrauchte Küche von ihrem Mandanten erworben habe und diese nunmehr vereinbarungsgemäß bei Herrn F abzuholen habe. Mit Schreiben vom 27.03.2007 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem gleichen Begehren, allerdings mit dem Unterschied, dass nunmehr die Behauptung aufgestellt wurde, die Beklagte habe vom Kläger die Küche erworben. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei offensichtlich aufgrund der Transportkosten kaufreuig geworden. Er ist der Auffassung, dass er als Verkäufer lediglich die Eigentumsverschaffungspflicht habe. Er sei leistungswillig und –fähig. Anfechtungstatbestände lägen nicht vor. Er beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.050,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (28.06.2007) Zug um Zug gegen Übergabe der weißen Hochglanzküche, Fa. T, bestehend aus einem 30 cm-Schrank mit einem Schubkasten, einem 80 cm-Schrank mit zwei Schubkästen und zwei großen Auszügen, einem 90 cm-Schrank mit zwei großen Auszügen, einem 15 cm-Flaschenregal, einem 60 cm-Schrank mit einem Schubkasten und zwei Auszügen, einem 105 cm x105 cm großen Eckschrank, Spüle, einem 30 cm-Schrank mit einem Schubkasten und einem Innenauszug, einem 60 cm-Geschirrspüler, einem 60 cm-Schrank für Mikrowelle und Backofen, Höhe 159 cm, einem 60 cm-Schrank für Kühlschrank und einem Auszug unter dem Kühlschrank, einem 60 cm breiten und 95 cm hohen Oberschrank mit drei Einlegeböden, einer Dunstabzugshaube von Juno, einem 60 cm breiten und 95 cm hohen Oberschrank mit drei Einlegeböden, einem 40 cm breiten und 95 cm hohen Oberschrank mit drei Einlegeböden, einem Eckschrank mit 3er-Eckkarussell, einem 40 cm breiten und 95 cm hohen Oberschrank mit drei Einlegeböden und einem 90 cm breiten Glasoberschrank mit drei Glaseinlegeböden nebst weiteren Elektrogeräten, zu zahlen; 2) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abnahme der unter Ziffer 1) näher bezeichneten Küche in Verzug befindet; 3) die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass es dem Kläger gerade darauf angekommen sei, sich seine positiven Bewertungen zunutze zu machen, um eine Küche des Herrn F anzubieten. Insofern habe der Kläger nicht als Verkäufer, sondern bestenfalls als Vermittler auftreten wollen. Außerdem habe er insofern über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Verkäufers getäuscht. Bei f sei der Käufer gerade auf die positiven Bewertungen angewiesen, um den Vertragspartner als zuverlässig und vertrauenserweckend einschätzen zu können. Schließlich ist sie der Auffassung, dass der Kläger sie auch arglistig über Eigenschaften der Küche getäuscht habe. Schließlich sei der Zug um Zug-Antrag unvollständig, weil es sich nur um ein Teilangebot handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen (insbesondere das Anlagenkonvolut der Beklagten zum Schriftsatz vom 02.07.2007) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abnahme der streitgegenständlichen Küche und Zahlung des Kaufpreises an ihn. Den Kaufvertrag hat die Beklagte wirksam wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften von Person und Sache anfechten können, § 119 Abs. 2 BGB. I. Die notwendige Anfechtungserklärung ist in dem Schreiben vom 19.03.2007 zu sehen. II. Es besteht auch ein Anfechtungsgrund. Zwar trifft grundsätzlich der Einwand des Klägers, als Verkäufer habe er lediglich eine Eigentumsverschaffungspflicht, zu. Das bedeutet aber zugleich, dass der Schluss, der Verkäufer sei auch Eigentümer des angebotenen Gegenstands, nicht zwingend ist. Vorliegend ist aber die Besonderheit zu beachten, dass es sich um einen Kauf über die Handelsplattform f handelt. Dort besteht die Besonderheit, dass es dem Käufer oder Kaufinteressenten in der Regel nicht möglich ist, persönlich zum Verkäufer Kontakt aufzunehmen und den Kaufgegenstand zu begutachten. Wichtige Entscheidungskriterien für eine Kaufmotivation sind hingegen die Beschreibung des angebotenen Gegenstands und die Bewertung des Verkäufers, weil über Letzteres das bisherige Verhalten dokumentiert und damit ein weitgehender Einblick in die Zuverlässigkeit des Verkäufers und seiner Angebotsbeschreibungen gewährt wird. Insofern bestünden allenfalls dann keine Bedenken an der vom Kläger praktizierten Vorgehensweise, wenn er in der Artikelbeschreibung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, er biete den Gegenstand eines Dritten an. Dann hat der Kaufinteressent die Möglichkeit, sich im Bewusstsein dieser Tatsache für oder gegen das Abgeben eines Kaufangebots zu entscheiden. So liegt der Fall hier gerade nicht. Der Kläger hat die Küche als von ihm erworben bezeichnet. Er hat den damaligen Kaufpreis angegeben und die Tatsache, warum er die Küche nunmehr veräußern muss. Betrachtet man diese Angaben des Klägers im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er in 273 weiteren Geschäften über die Handelsplattform f von dem jeweiligen Vertragspartner positiv bewertet worden ist, lässt das für den möglichen Käufer nur den Schluss zu, der Kläger sei als Anbieter auch Eigentümer und mache die Angaben aus eigener Kenntnis heraus. Dass in Wirklichkeit Herr F Eigentümer der Küche ist und an diesen auch der Kaufpreis gezahlt werden sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Aufgrund der vorangehend geschilderten Besonderheiten eines Kaufs über die Handelsplattform f wird aber ein besonderes Vertrauen seitens des Anbieters in Anspruch genommen. Insofern liegt hier gerade in der Verknüpfung zwischen der bislang ausschließlich positiv beurteilten Person des Verkäufers und seinen Angaben zu dem eingestellten Artikel eine Eigenschaft, die nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung oder Verwendbarkeit von verkehrswesentlicher Bedeutung ist. Verursacht der Verkäufer deswegen - wie hier - einen Irrtum beim Käufer, so steht diesem die Anfechtungsmöglichkeit des § 119 Abs. 2 BGB offen. III. Die Anfechtung ist auch unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt. Als Obergrenze wird dafür in der Regel eine Zwei-Wochen-Frist angesehen (vgl. OLG I, NJW-RR 1990, 523). Zwar hat vorliegend die Beklagte bereits durch E-Mail vom 03.03.2007 erfahren, dass ein Herr F Eigentümer der Küche sei. Erst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 08.03.2007 klärte sich aber auf, dass er gerade wegen seiner positiven Bewertungen bei f die Küche des Herrn F angeboten habe. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die Anfechtungsfrist erst mit Kenntnis des Schreibens vom 08.03.2007 zu laufen begonnen hat. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte sicher davon ausgehen, dass die Angaben des Klägers in dem f-Angebot nicht richtig sind. Insofern hätte die E-Mail des Herrn F vom 03.03.2007 eine Verwechslung oder ein sonstiger Versuch sein können, an den Kaufpreis zu gelangen. IV. Ein Ausschluss der Anfechtung im Sinne von § 144 BGB ist nicht ersichtlich. V. Folge ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 142 BGB. VI. Mangels fälliger Hauptforderung liegt auch kein Annahmeverzug vor und schuldet die Beklagte auch keine Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.