Beschluss
3 T 399/07
LG HAGEN, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Der Rechtspfleger hat vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu prüfen, ob der Mahnbescheid als Grundlage geeignet ist.
• Ist die geltend gemachte Forderung nach Erlass des Mahnbescheids auf einen Dritten übergegangen, kann kein Vollstreckungsbescheid zugunsten des ursprünglichen Antragstellers ergehen.
• Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht durch bloße Berücksichtigung der Rechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger ergehen; dieser muss selbst einen Mahnbescheid beantragen.
Entscheidungsgründe
Kein Vollstreckungsbescheid bei zwischenzeitlicher Rechtsnachfolge der Forderung • Der Rechtspfleger hat vor Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu prüfen, ob der Mahnbescheid als Grundlage geeignet ist. • Ist die geltend gemachte Forderung nach Erlass des Mahnbescheids auf einen Dritten übergegangen, kann kein Vollstreckungsbescheid zugunsten des ursprünglichen Antragstellers ergehen. • Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht durch bloße Berücksichtigung der Rechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger ergehen; dieser muss selbst einen Mahnbescheid beantragen. Die ursprüngliche Antragstellerin beantragte beim Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage eines zuvor erlassenen Mahnbescheids. Die weitere Beteiligte wandte ein, dass die streitige Forderung nach Erlass des Mahnbescheids auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangen sei. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids zugunsten der Antragstellerin zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten. Streitgegenstand ist, ob trotz der behaupteten Rechtsnachfolge der Vollstreckungsbescheid zugunsten der ursprünglich Anspruchsberechtigten ergehen darf. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit und Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sowie über die Wirkungen der Rechtsnachfolge für das Mahnverfahren. • Rechtsgrundlage für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist § 699 ZPO; der Rechtspfleger hat zu prüfen, ob der Mahnbescheid als geeignete Grundlage dient. • Zusätzliche Akteninhalte dürfen berücksichtigt werden; ergibt sich daraus, dass die Forderung auf einen Dritten übergegangen ist, liegt keine geeignete Grundlage mehr vor. • Wenn die Antragstellerin nicht mehr Inhaberin der Forderung ist, würde ein zu ihren Gunsten erlassener Vollstreckungsbescheid einen unrichtigen Vollstreckungstitel schaffen, was der Rechtspfleger nicht billigend in Kauf nehmen darf. • Ein Vollstreckungsbescheid kann nicht unmittelbar auf den Rechtsnachfolger ergehen; dieser müsste selbst einen Mahnbescheid beantragen, da die Voraussetzungen und die Verfahrensgrundlagen hierfür nicht automatisch von der ursprünglichen Antragstellerin auf den Rechtsnachfolger übergehen. • Folgerung: Die Voraussetzungen des § 699 ZPO lagen nicht vor, daher war die Zurückweisung des Antrags durch das Amtsgericht rechtmäßig. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu Gunsten der ursprünglichen Antragstellerin durfte nicht stattgegeben werden, weil die Forderung nach Erlass des Mahnbescheids auf die weitere Beteiligte als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist. Ein zu ihren Gunsten erlassener Titel wäre unrichtig gewesen. Gleichzeitig kommt ein Erlass des Vollstreckungsbescheids zugunsten der weiteren Beteiligten nicht in Betracht, da sie zunächst selbst einen Mahnbescheid hätte erwirken müssen. Damit blieb der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts in der Sache bestehen und die Beschwerde erfolglos; die Kostenentscheidung beruhte auf §§ 3, 97 ZPO.