Beschluss
44 Qs 25/07
LG HAGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerprotokollarische richterliche Anordnung zur Vorführung eines Angeklagten in eine Klinik zur Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens über seine Schuldfähigkeit kann rechtswidrig sein, wenn von vornherein kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
• Zur Rechtfertigung einer solchen Vorführung kommen nicht §§ 230 Abs.2, 236 StPO oder § 81a StPO in Betracht, wohl aber Vernehmungen nach § 80 StPO oder Maßnahmen nach § 81 StPO unter engen Voraussetzungen.
• Bei Freiheitsentziehungen durch Vorführungen besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, auch wenn die Maßnahme bereits vollzogen ist.
Entscheidungsgründe
Vorführung in Klinik zur Schuldfähigkeitsprüfung rechtswidrig bei offenkundiger Aussichtslosigkeit • Die außerprotokollarische richterliche Anordnung zur Vorführung eines Angeklagten in eine Klinik zur Erstellung eines vorläufigen schriftlichen Gutachtens über seine Schuldfähigkeit kann rechtswidrig sein, wenn von vornherein kein Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. • Zur Rechtfertigung einer solchen Vorführung kommen nicht §§ 230 Abs.2, 236 StPO oder § 81a StPO in Betracht, wohl aber Vernehmungen nach § 80 StPO oder Maßnahmen nach § 81 StPO unter engen Voraussetzungen. • Bei Freiheitsentziehungen durch Vorführungen besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, auch wenn die Maßnahme bereits vollzogen ist. Der Angeklagte wurde richterlich angewiesen, in die I-Klinik vorgeführt zu werden, damit dort ein vorläufiges schriftliches Gutachten zur Frage seiner Schuldfähigkeit nach möglicher Alkoholintoxikation erstellt wird. Der Angeklagte kündigte an, sich im Rahmen eines Explorationsgesprächs nicht zu äußern. Die Anordnung wurde vollzogen, der Angeklagte legte dagegen Beschwerde ein. Strittig war, ob die Vorführung auf einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage beruhte und ob sie verhältnismäßig war. Es ging nicht um die Anwesenheit in der Hauptverhandlung, sondern um die Gewinnung von Erkenntnissen zur Schuldfähigkeit. Die Kammer prüfte verschiedene mögliche Rechtsgrundlagen und die Erfolgsaussichten der geplanten Maßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. • Die Beschwerde war zulässig, weil trotz Vollzuges der Maßnahme ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht, insbesondere bei Freiheitsentziehungen durch Vorführungen. • Als Ermächtigungsgrundlagen kommen §§ 230 Abs.2, 236 StPO nicht in Betracht, weil es nicht um die Anwesenheit in der Hauptverhandlung ging; § 81a StPO scheidet aus, weil es nicht um eine körperliche, sondern um eine psychologische Exploration ging. • Eine Vernehmung nach § 80 Abs.1, Abs.2 StPO oder eine vorübergehende Untersuchung nach § 81 StPO könnten unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen, setzen aber konkrete Verfahrensformen und Aussicht auf Erkenntnisgewinn voraus. • Vor dem Hintergrund der bereits angekündigten Weigerung des Angeklagten zu schweigen war von vornherein kein nennenswerter Erkenntnisgewinn durch die geplante Explorationsmaßnahme oder bloße Beobachtung zu erwarten. • Mangels Aussicht auf Erkenntnisgewinn war die Vorführung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Die Kostenentscheidung wurde gemäß entsprechender Anwendung des § 467 StPO der Landeskasse auferlegt. Die Beschwerde des Angeklagten wurde stattgegeben; festgestellt wird, dass die richterliche Anordnung zur Vorführung in die I-Klinik vom 07.11.2007 rechtswidrig war. Die Anordnung konnte nicht auf §§ 230 Abs.2, 236 StPO oder § 81a StPO gestützt werden, und alternative Rechtfertigungen kamen vor dem Hintergrund der drohenden Aussageverweigerung und der damit fehlenden Aussicht auf Erkenntnisgewinn nicht in Betracht. Die Maßnahme war daher unverhältnismäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.